Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. März 2014 - 2 WD 5/13

published on 20/03/2014 00:00
Bundesverwaltungsgericht Urteil, 20. März 2014 - 2 WD 5/13
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Tatbestand

1

Der 19... geborene Soldat wurde nach dem Erwerb des Hauptschulabschlusses und der Ausbildung zum Call-Center-Agenten im Jahr 2000 zur Ableistung des Grundwehrdienstes einberufen und nach einer Bewerbung für den freiwilligen Dienst in der Bundeswehr zunächst zum Soldaten auf Zeit berufen. Mit Wirkung vom 1. Juli 20... wurde ihm die Eigenschaft eines Berufssoldaten verliehen. Seine Dienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. November 20... Der Soldat wurde zuletzt im Dezember 20... zum Hauptfeldwebel befördert.

2

Nach zahlreichen Verwendungen wurde er zum 1. Oktober 2009 zur 2. Kommandokompanie ... versetzt. Zum 1. Oktober 2010 wurde er zum Ausbildungszentrum ... versetzt, wo er bei der ...kompanie ... als Fallschirmjägerfeldwebel und Gruppenführer eingesetzt wurde. In zeitlichem Zusammenhang mit den streitgegenständlichen Vorkommnissen wurde der Soldat aus seiner Verwendung herausgelöst. Derzeit wird er im Stab der Lehrgruppe z.b.V. eingesetzt; er zeichnet dort für die Planung und Steuerung der Lehrgänge verantwortlich.

3

Der Soldat wurde regelmäßig, zuletzt am 20. April 2011 beurteilt. Im Bereich "Aufgabenerfüllung auf dem Dienstposten" erhielt er im Durchschnitt die Bewertung "5,13". In der Beschreibung seiner Persönlichkeit heißt es, er sei ein intelligenter und zielstrebiger Unteroffizier, der gerne und aus Überzeugung Soldat sei. Er habe sein Ziel, Kommandosoldat und Berufssoldat zu werden, durch viel Ehrgeiz und Engagement erreicht. Er wisse genau, was er wolle und schöpfe die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten vollumfänglich aus, um seine Ziele zu erreichen. Sein Auftreten gegenüber Vorgesetzten, Kameraden und Dienstgradniedrigeren sei stets korrekt und höflich. Für die Verwendung in Stabsverwendungen erscheine er aufgrund seiner Intelligenz, seiner guten Auffassungsgabe und seiner PC-Fertigkeiten prädestiniert.

4

Der nächsthöhere Vorgesetzte hat ergänzt, der Soldat sei ein gestandener Unteroffizier mit Portepee, der seine Ausbildung zum Kommandofeldwebel erfolgreich beendet habe, um im Anschluss schwerpunktmäßig im Bereich S 2 ... eingesetzt zu werden. Hier habe er sich schnell positionieren und entwickeln können. Durch seine geistigen Fähigkeiten erfasse er Sachverhalte schnell, analysiere diese und setze sie stringent und zielführend um. Eher ein Mann der leisen Töne, schaffe er es, sich neben dem allgemeinen Dienstbetrieb in diesem Fachgebiet weiter zu entwickeln. Problemen gehe er nicht aus dem Weg, sondern packe sie an. Insgesamt empfehle sich der Soldat für Stabsverwendungen. Er habe noch Potential und solle gezielt gefordert und gefördert werden. Hierbei komme es insbesondere darauf an, dass er seinen Führungsanspruch und seinen Führungswillen deutlich nach Außen kenntlich mache, um an Profil zu gewinnen. Insgesamt besitze der Soldat zweifellos das Potential, - bei Bedarf - mittelfristig bis in die höchsten Verwendungen seiner Laufbahn gefördert werden zu können.

5

Die in der Hauptverhandlung vor dem Truppendienstgericht als Leumundszeugen vernommenen Zeugen Hauptmann W. und Oberstleutnant B. haben den Soldaten in ihren durch Verlesung in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Aussagen als sehr intelligenten und motivierten Soldaten beschrieben, zu dem das vorgeworfene Fehlverhalten nicht passe. Sie hätten weiterhin Vertrauen zu ihm. Hauptmann W. hat den Soldaten leistungsmäßig zwischen "5,5" und "6" eingeordnet.

6

Die Sonderbeurteilung vom 13. März 2013 weist als Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung die Note "6,00" aus. Erläuternd ist ausgeführt, der Soldat sei bis Januar 2012 als Ausbildungsfeldwebel in der ...kompanie ... eingesetzt gewesen. Aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen habe er in der Ausbildung der Feldwebelanwärter nur noch bedingt eingesetzt werden können. Seine Aufgaben habe er unter Berücksichtigung seiner körperlichen Einschränkung jedoch zur vollsten Zufriedenheit der Vorgesetzten erfüllt. Der Soldat sei ab April 2012 in die Dienstgeschäfte des Bearbeiters Lehrgangsplanung und Steuerung eingewiesen worden. Dabei sei er durch Motivation und Engagement positiv aufgefallen. Seit Oktober 2012 sei er als Bearbeiter in der Lehrgangsplanung und Steuerung eingesetzt. Dabei sei es ihm gelungen, diese anspruchsvolle Tätigkeit reibungslos und ohne Qualitätseinbußen fortzuführen. Fleiß, Übersichtsfähigkeit und Kommunikationsfähigkeit zeichneten den Soldaten besonders aus. Er sei in den Bereichen Lehre und Ausbildung voll integriert und im Kameradenkreis geschätzt. Der Soldat habe Freude an seiner derzeitigen Tätigkeit und trage durch einen hohen persönlichen Einsatz wesentlich zu Aufgabenerfüllung bei. Er sei derzeit der richtige Mann am richtigen Platz.

7

Der nächsthöhere Disziplinarvorgesetzte führte ergänzend aus, der Soldat habe sich überraschend schnell in die für ihn völlig neue Materie eingearbeitet und dabei sehr gute Ergebnisse erzielt. Aufgrund noch ausstehender laufbahnrechtlicher Entscheidungen könne zum jetzigen Zeitpunkt eine Entwicklungsprognose lediglich bis zur allgemeinen Laufbahnperspektive gegeben werden. Grundsätzliches Entwicklungspotential oberhalb davon sei jedoch vorhanden.

8

In der Berufungshauptverhandlung hat der aktuelle Disziplinarvorgesetzte des Soldaten, Oberstleutnant L., ausgeführt, der Soldat nehme einen Oberstabsfeldwebel-Dienstposten erfolgreich wahr. Er habe sehr gute Arbeit geleistet, sei sehr engagiert und sehr pflichtbewusst. Der Leumundszeuge hob anerkennend hervor, dass der Soldat sich deutlich engagierter im Dienst zeige als andere Soldaten mit anhängigem Disziplinarverfahren; er hätte ihm die Belastungen durch das Verfahren nicht angemerkt und würde von dem Verfahren nichts wissen, wenn der Soldat nicht selbst berichtet hätte. Der Soldat bringe sich aktiv in das Dienstgeschehen ein. Auf seine Frage an den Soldaten, warum er nicht umziehe, habe dieser geantwortet, er fühle sich seiner Dienststelle verpflichtet. Er schätze den Soldaten, zu dem er volles Vertrauen habe, mit "6,5 - 6,7" leistungsmäßig wesentlich höher ein als durch die letzte Beurteilung ausgewiesen.

9

Der aktuelle Disziplinarbuchauszug des Soldaten sowie der aktuelle Auszug aus dem Zentralregister weisen jeweils die teilweise sachgleichen strafrechtlichen Verhängungen von Geldstrafen durch das Amtsgericht C. vom 11. April 2012 und durch das Amtsgericht G. vom 16. April 2012 aus; der Zentralregisterauszug zusätzlich die durch Beschluss vom 17. Januar 2013 des Amtsgerichts G. vorgenommene Gesamtstrafenbildung.

10

Der Soldat ist berechtigt das Abzeichen für Leistungen im Truppendienst in Gold zu tragen. Er ist geschieden, seit Ende 2012 erneut verheiratet und erhält Dienstbezüge aus der Besoldungsgruppe A 8 Z in Höhe von 2 841,65 € brutto und 2 316,71 € netto. Seiner früheren Ehefrau zahlt er bis Ende 2014 monatlich 428 € Unterhalt. Bis Ende des Jahres zahle er auch noch monatlich 200 € wegen der Verbindlichkeiten aus dem Strafverfahren ab. Für eine Kfz-Finanzierung wendet er monatlich 475 € auf.

11

1. Nachdem der Soldat am 4. März 2012 gegen die Anhörung der Vertrauensperson Widerspruch erklärt hatte, erfolgte seine Anhörung am 8. März 2012. Der Amtschef Heeresamt hat gegen den Soldaten mit diesem am 1. Juni 2012 ausgehändigter Verfügung vom 24. Mai 2012 das gerichtliche Disziplinarverfahren wegen vier Pflichtverletzungen eingeleitet. Die Einleitungsverfügung enthielt - als Punkt 1 - auch den Vorwurf, den Audi A 3 der von ihm getrennt lebenden (seinerzeitigen) Ehefrau "entwendet" zu haben.

12

Die Schlussanhörung des Soldaten erfolgte am 28. August 2012. Im Anschluss daran übersandte der Soldat Unterlagen, um den Nachweis zu erbringen, an dem Audi A 3 keinen Diebstahl begangen zu haben. Darüber hinaus forderte die Wehrdisziplinaranwaltschaft unter dem 29. August 2012 vom Amtsgericht G. die Bestätigung an, dass das Strafverfahren wegen des Diebstahls dieses Fahrzeugs endgültig eingestellt worden war. Die Akte wurde der Wehrdisziplinaranwaltschaft zwar übersandt, enthielt jedoch keine abschließende Entscheidung zu diesem Tatkomplex. Von der Staatsanwaltschaft T. forderte die Wehrdisziplinaranwaltschaft ebenfalls unter dem 29. August 2012 die Strafakte an; dies jedoch erfolglos.

13

2. Mit Zustimmung der Einleitungsbehörde hat die Wehrdisziplinaranwaltschaft dem Soldaten mit ihm am 8. November 2012 zugestellter Anschuldigungsschrift vom 29. Oktober 2012 als Dienstvergehen zur Last gelegt:

"1. Der Soldat entwendete zu einem nicht mehr genauer feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum April bis September 2010, in dem er als Gehilfe des Sicherheitsbeauftragten des Kommando ..., ..., mit dem Nachweis (Ausgabe und Rücknahme) von Wechselkennzeichen betraut war, das Wechselkennzeichen ... aus dem Bestand des Kommandos, um es für seine Zwecke zu behalten.

2. Der Soldat montierte zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2010 an einem nicht näher feststellbaren Ort die Wechselkennzeichen der Bundeswehr, ..., ohne entsprechende Berechtigung an seinen PKW VW ... und legte bis zur Entdeckung durch die Polizei am 05.09.2011 mit diesen Kennzeichen eine Strecke von ca. 2 000 km zurück.

3. Der Soldat fuhr am 05.09.2011 gegen 01.15 Uhr mit dem Audi ..., amtliches Kennzeichen ..., auf der ...straße in ... B. und hatte zuvor das zwischenzeitlich durch die Zeugin S. bereits abgemeldete und vom Soldaten weder neu angemeldete noch haftpflichtversicherte Fahrzeug mit den amtlichen Kennzeichen ... versehen, welche auf einen dem Soldaten gehörenden PKW VW ... ausgegeben worden waren, um den Eindruck einer ordnungsgemäßen Anmeldung des Fahrzeugs zu erwecken. Mit dieser Kombination von Fahrzeug und Kennzeichen legte der Soldat ca. 30 000 km zurück.

Der Soldat hatte das Fahrzeug, welches zumindest im Miteigentum der früheren Ehefrau S. und seit der Trennung im September 2009 in ihrem alleinigen Gewahrsam stand, spätestens im Frühjahr 2010 in ... W. mittels eines Ersatzschlüssels an sich genommen, obwohl er wusste, dass diese das Fahrzeug bereits im Dezember 2009 bei der Polizei als gestohlen gemeldet hatte und nach dem Fahrzeug gefahndet wurde."

14

Im Ermittlungsergebnis der Anschuldigungsschrift heißt es zum Anschuldigungspunkt 3 unter anderem:

"Ungeachtet nicht abschließend zu klärender Fragen der Eigentumsverhältnisse an dem in Rede stehenden Audi ... im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB (die frühere Ehefrau hat sich im Strafverfahren auf ihr Zeugnisverweigerungsrecht berufen) stellt zumindest das Verbringen des Fahrzeugs nach B. und die anschließende Aufbewahrung des Fahrzeugs in Kenntnis der Fahndungsausschreibung des Fahrzeugs und des Umstandes, dass er selbst im Dezember 2009 durch die Polizei zum Verbleib des Fahrzeugs befragt wurde, eine schuldhafte soldatische Pflichtverletzung nach § 17 Abs. 2 Satz 2 SG dar, deren Gewichtung hinsichtlich Art und Höhe einer zu erwartenden Disziplinarmaßnahme gesondert unter Betrachtung der Gesamtumstände der Trennungsauseinandersetzung zu bewerten sein wird."

15

3. In dem zu Anschuldigungspunkt 1 sachgleichen Strafverfahren war der Soldat durch das Amtsgericht C. mit rechtskräftigem Strafbefehl vom 9. Dezember 2011 (...) wegen Diebstahls des Wechselkennzeichens zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu 60 € verurteilt worden. Mit gleichzeitig rechtskräftig gewordenem Beschluss des Amtsgerichts C. vom 10. Mai 2012 wurde die Tagessatzhöhe auf 35 € reduziert.

16

ln dem zu den Anschuldigungspunkten 2 und 3 sachgleichen Strafverfahren war der Soldat durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts G. vom 16. April 2012 wegen Urkundenfälschung in zwei Fällen, in einem Fall tateinheitlich mit einem Verstoß gegen das Pflichtversicherungsgesetz, zu einer Gesamtgeldstrafe in Höhe von 70 Tagessätzen zu je 50 € verurteilt worden. Das Verfahren wegen des Diebstahls des Audi war nach § 153a StPO gegen eine Zahlung von 500 € eingestellt worden.

17

Durch Beschluss des Amtsgerichts G. vom 17. Januar 2013 erfolgte eine Gesamtstrafenbildung zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 35 €.

18

4. Das Truppendienstgericht hat den Soldaten durch Urteil vom 10. Januar 2013 in den Dienstgrad eines Feldwebels herabgesetzt und die Frist zur Wiederbeförderung auf zwei Jahre verkürzt.

19

In tatsächlicher Hinsicht stellte es zum Anschuldigungspunkt 1 fest, der Soldat habe eingeräumt, zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum April bis September 2010 das Wechselkennzeichen mit dem amtlichen Kennzeichen ... aus dem Bestand des Kommandos ... entnommen, es mit nach Hause genommen und an seinen VW-... mit dem Kennzeichen ... montiert zu haben. Vom 1. April 2010 bis 30. September 2010 sei der Soldat neben seinen originären Aufgaben zusätzlich als Gehilfe des Sicherheitsbeauftragten ... mit der Verwaltung und dem Nachweis von Wechselkennzeichen (eingeschlossen Aus- und Rückgabe) beauftragt gewesen. Er habe zu diesem Zeitpunkt ohne Beteiligung weiterer Personen Zugang zu den Wechselkennzeichen des ... gehabt. Auf eine förmliche Bestellung des Soldaten als Sicherheitsverantwortlicher sei jedoch wegen dessen fehlender Ausbildung verzichtet worden.

20

Hinsichtlich des Anschuldigungspunktes 2 stehe aufgrund der folgenden bindenden Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts G. vom 16. April 2012 fest:

"Zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2010 montierte der Angeklagte die amtlichen Kennzeichen ... an seinen VW .... Bei diesem Kennzeichen handelte es sich um Tarnkennzeichen der Bundeswehr, für deren Verwendung er keine Berechtigung hatte. Der Angeklagte legte mit diesem Kennzeichen am Fahrzeug eine Strecke von ca. 2 000 km zurück."

21

Ebenso stehe zum Anschuldigungspunkt 3 aufgrund der folgenden bindenden Feststellungen des Amtsgerichts G. in seinem Urteil vom 16. April 2012 fest:

"Der Angeklagte nahm zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2010 den schwarzen Audi ..., amtliches Kennzeichen ..., mittels eines Ersatzschlüssels an sich und fuhr sodann nach B. Das Auto war jedenfalls im Besitz seiner damals getrennt lebenden, heute geschiedenen Ehefrau.

Danach hat der Angeklagte das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... versehen, welche für einen, auf ihn zugelassenen VW ... ausgegeben waren. Er nutzte diese Kennzeichen, um den Eindruck einer ordnungsgemäßen Anmeldung des Fahrzeugs zu erwecken. Der Angeklagte hat das von der Zeugin S. bereits abgemeldete Fahrzeug weder neu angemeldet noch haftpflichtversichert. Er legte mit dieser Kombination von Fahrzeug und Kennzeichen ca. 30 000 km zurück. Unter anderem fuhr der Angeklagte am 05.09.2011 gegen 01.15 Uhr mit diesem Audi ... auf der ...straße in ... B."

22

Der Soldat habe diese Sachverhalte vollumfänglich eingeräumt, sein Verhalten zu allen Anschuldigungspunkten jedoch damit zu erklären versucht, sich in einer Notlage befunden zu haben. Das Wechselkennzeichen habe er auf seinen VW ... montiert, weil ihm das Hin- und Hermontieren des Kennzeichens vom Audi auf den VW ... zu lästig geworden sei. Im Übrigen sei er davon ausgegangen, dass der Audi durch ihn im Straßenverkehr habe geführt werden dürfen, da er mit einem ordnungsgemäßen Kennzeichen versehen gewesen sei.

23

Diese Einlassungen würden das Handeln des Soldaten weder rechtfertigen noch erklären. Die Auffassung, er habe sich in einer Notlage befunden, entbehre jeder Grundlage. Der Soldat habe vielmehr aus purem Eigennutz und Bequemlichkeit das Wechselkennzeichen aus den Beständen der Bundeswehr entwendet und auf seinen Pkw montiert. Gleiches gelte für das Ummontieren des Kennzeichens seines VW-... auf den Audi. Auch die Einlassung hinsichtlich der bestehenden Pflichtversicherung für den Audi entbehre jeder Grundlage. Es handele sich um reine Schutzbehauptungen.

24

Der Soldat habe durch sein Fehlverhalten nicht nur Strafgesetze verletzt, sondern darüber hinaus jeweils vorsätzlich auch die Pflicht zu treuem Dienen gemäß § 7 SG (Anschuldigungspunkte 1 und 2), die Pflicht zu achtungsvollem Verhalten innerhalb des Dienstes gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 SG (Anschuldigungspunkt 1) sowie außerhalb des Dienstes gemäß § 17 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 SG (Anschuldigungspunkte 2 und 3).

25

Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme sei zu beachten, dass das Dienstvergehen äußerst schwerwiegend sei. Dabei falle auch ins Gewicht, dass der Soldat nicht nur in Bezug auf die entwendeten Wechselkennzeichen, sondern auch durch die Montage dieser Wechselkennzeichen auf seinen VW-... und die Ummontierung des Kennzeichens seines VW ... auf den nicht zugelassenen Audi Strafgesetze verletzt habe. Der Soldat habe damit ein hohes Maß an Bedenkenlosigkeit im Hinblick auf die Rechtsordnung gezeigt. Ein solches Verhalten sei Beleg für mangelnde Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit des Soldaten und stelle dessen persönliche Integrität und Aufrichtigkeit in Frage. Dazu trete erschwerend, dass es sich um zwei Fälle der Urkundenfälschung und er als Vorgesetzter gehandelt habe.

26

Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bilde eine Dienstgradherabsetzung. An der Höhe des Schadens anzuknüpfen sei vorliegend nicht sachgerecht. Die Schwere des Dienstvergehens ergebe sich daraus, dass es sich bei den Wechselkennzeichen um ein besonders hohes Gut gehandelt habe. Auch wenn im Hinblick auf das Anvertrautsein die disziplinare Höchstmaßnahme in Betracht zu ziehen sei, sei sie deshalb nicht auszusprechen, weil keine förmliche Bestellung des Soldaten als Gehilfe des Sicherheitsbeauftragten erfolgt sei. Zu Gunsten des Soldaten sei zu berücksichtigen, dass dieser in seiner Dienstzeit sehr ordentliche dienstliche Leistungen gezeigt habe. Auch dass beide Leumundszeugen ihr fortstehendes Vertrauen zu dem Soldaten bekundet hätten, falle positiv ins Gewicht. Jedoch sei zu Lasten des Soldaten zu berücksichtigen, dass er wegen des Vorkommnisses von seinem originären Dienstposten als Ausbilder habe abgelöst werden müssen und die auszubildenden Soldaten von den Vorkommnissen Kenntnis erhalten hätten. Im Hinblick auf die verschiedenen strafrechtlich relevanten Rechtsverstöße und die lange Dauer des strafbewehrten Handelns sei eine Dienstgradherabsetzung in den Dienstgrad eines Oberfeldwebels nicht ausreichend, vielmehr eine Herabsetzung in den Dienstgrad eines Feldwebels erforderlich. Angesichts der Aussagen der Leumundszeugen und der bisher gezeigten dienstlichen Leistungen sei es allerdings vertretbar ist, die Frist für die Wiederbeförderung auf zwei Jahre zu verkürzen.

27

5. Gegen das dem Soldaten am 21. Januar 2003 zugestellte Urteil hat dieser am 18. Februar 2013 in vollem Umfang Berufung einlegen lassen und beantragt, ihn zu einer milderen Disziplinarmaßnahme zu verurteilen.

28

Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, vom äußeren Ablauf her würden die Anschuldigungen zwar zutreffen; das Truppendienstgericht habe jedoch zu seinen Lasten unzutreffende maßnahmeverschärfende Feststellungen getroffen. Darüber hinaus seien maßnahmemildernde Umstände nicht angemessen berücksichtigt worden.

29

Die angeschuldigten Vorgänge seien im Zusammenhang zu betrachten: Im Spätsommer des Jahres 2009 habe seine frühere Ehefrau im Rahmen der ehelichen Trennungsauseinandersetzungen auch den Audi an sich genommen, als dessen Eigentümer er sich angesehen habe. Im Frühjahr 2010 habe er den Audi zufällig in W. entdeckt. Er sei etwa eine Woche später nochmals dorthin gefahren und habe den Audi mit einem Zweitschlüssel nach B. verbracht. Das Fahrzeug habe dort mehrere Monate ungenutzt gestanden. Der von ihm genutzte VW ... sei wiederholt defekt gewesen und habe in die Werkstatt gebracht werden müssen. In dieser Situation sei er auf den Gedanken gekommen, den Audi zu nutzen. Ohne sich nähere Gedanken über die rechtliche Situation zu machen, habe er die Kennzeichen des Passat an den Audi montiert. In der Folgezeit habe er den Audi, wenn der Passat wieder einmal defekt gewesen sei, genutzt.

30

Im Laufe des Jahres 2010 sei er ferner auf die Idee gekommen, dass er dienstliche Wechselkennzeichen dazu nutzen könne, um das ständige, umständliche Umtauschen der Kennzeichen am Passat und am Audi zu vermeiden. Er habe daher die Wechselkennzeichen ... in der Absicht an sich genommen, sie zurückzuführen, sobald der technische Mangel am Passat endgültig beseitigt und der Wagen wieder nutzbar sei. In der Berufungshauptverhandlung hat der Soldat zusätzlich ausgeführt, er habe beabsichtigt, die Kennzeichen anlässlich einer für Oktober 2010 anberaumten Besprechung wieder zurückzugeben.

31

Zu den Wechselkennzeichen hätten vier Kameraden selbstständig Zugang gehabt. Er sei Gehilfe des Sicherheitsbeauftragten gewesen, dazu allerdings nicht förmlich bestellt worden. Die Herabsetzung in den Dienstgrad sei unangemessen, zumal die Straftaten ausweislich des Strafausspruchs nicht schwer wögen. Zudem sei er sich nicht bewusst gewesen, durch die Verwendung der Kennzeichen eine Urkundenfälschung zu begehen. Die Ausgabe der Wechselkennzeichen sei nicht an besonders strenge Voraussetzungen geknüpft gewesen. Er habe im Gegenteil eine äußerst laxe und durch das Fehlen jeglicher Dienstaufsicht gekennzeichnete Praxis angetroffen. Der Materialwert der Kennzeichen bewege sich im Bagatellbereich. Anders als im truppendienstgerichtlichen Urteil vertreten, sei auf deren Sachwert abzustellen. Im Übrigen habe er immer beabsichtigt, die Kennzeichen zurückzugeben. Letztlich habe ein furtum usus vorgelegen. Das Truppendienstgericht habe zu Unrecht festgestellt, dass er von seinem originären Dienstposten als Ausbilder abgelöst worden sei, weil aufgrund seiner Vorführung durch die Feldjäger die auszubildenden Soldaten von den Vorkommnissen Kenntnis erlangt hätten. Zudem hätte er ohne diese Ablösung seine Ausbildertätigkeit nicht mehr wahrnehmen können, weil er zwei Wochen später wegen einer Knieoperation ohnehin ausgefallen wäre. Die Leumundszeugen hätten seine Persönlichkeit zutreffend gewürdigt und eine hervorragende Nachbewährung liege vor. Hinzu trete sein ehrenamtliches Engagement in der Jugendarbeit. Es sei ihm nicht darauf angekommen, sich zu Lasten des Dienstherrn zu bereichern. Er habe in der Verwendung der Wechselkennzeichen lediglich eine Möglichkeit der einfacheren Handhabung gesehen.

Entscheidungsgründe

32

1. Die von dem Soldaten gemäß § 115 Abs. 1 Satz 1, § 116 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 WDO eingelegte Berufung ist form- und fristgerecht erfolgt. Da die Berufung ausschließlich vom Soldaten eingelegt wurde, ist der Senat an das Verschlechterungsverbot gebunden (§ 91 Abs. 1 Satz 1 WDO i.V.m. § 331 StPO).

33

2. Das Rechtsmittel ist von dem Soldaten in vollem Umfang eingelegt worden. Der Senat hat daher im Rahmen der Anschuldigung (a) auf der Grundlage eines ohne schwere Fehler durchgeführten Verfahrens (b) eigene Tat- und Schuldfeststellungen zu treffen (c), diese rechtlich zu würdigen (d) sowie über die angemessene Disziplinarmaßnahme zu befinden (e).

34

a) Die Anschuldigungsschrift bedarf im Hinblick auf Anschuldigungspunkt 3 (2. Absatz) der Auslegung, da sich die Formulierung, der Soldat habe den Audi "an sich genommen", von dem in Ziffer 1 der Einleitungsverfügung angeschuldigten Verhalten unterscheidet. In ihr wird dem Soldaten vorgehalten, das Fahrzeug "entwendet(e)" zu haben, wodurch der Vorwurf eines Diebstahls in den Raum gestellt wird.

35

Gemäß § 123 Satz 3 WDO i.V.m. § 107 Abs. 1 WDO dürfen zum Gegenstand der Urteilsfindung nur solche Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt worden sind. Die Anschuldigungsschrift muss dabei gemäß § 99 Abs. 1 Satz 2 WDO die Tatsachen, in denen ein schuldhaftes Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Der dem Soldaten gegenüber erhobene Vorwurf muss in der Anschuldigungsschrift so deutlich und klar sein, dass dieser sich mit seiner Verteidigung darauf einstellen kann. Bei Zweifeln über Gegenstand und Umfang des in der Anschuldigungsschrift zur Last gelegten Fehlverhaltens ist die Anschuldigungsschrift aus der Sicht des Empfängers, wie sie bei objektiver Betrachtungsweise zu verstehen ist, auszulegen. Verbleiben insoweit Zweifel, fehlt es an einer Anschuldigung im Sinne des § 99 Abs. 1 WDO (vgl. Urteil vom 16. Mai 2013 - BVerwG 2 WD 1.12 - juris Rn. 30 m.w.N.).

36

Aus der Sicht des Empfängers ist die Anschuldigungsschrift in Ziffer 3 (2. Absatz) bei objektiver Betrachtungsweise dahingehend zu verstehen ist, dass der Soldat nicht angeschuldigt worden ist, das Fahrzeug gestohlen, sondern es in strafrechtlich irrelevanter Weise an sich gebracht zu haben. Dies folgt daraus, dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft in der Anschuldigungsschrift den Vorwurf nicht mehr wie in der Einleitungsverfügung dahingehend fasst, der Soldat habe das Fahrzeug "entwendet", womit nach allgemeinem Sprachgebrauch ein Diebstahl bezeichnet wird. Dass sie mit der Abkehr von dieser Formulierung und dem Übergang zur Formulierung, der Soldat habe das Fahrzeug "an sich genommen", die Anschuldigung reduziert hat, wird auch an den Ausführungen im wesentlichen Ermittlungsergebnis (der Anschuldigungsschrift) deutlich, das bei der Auslegung mit heranzuziehen ist (vgl. Urteil vom 18. September 2003 - BVerwG 2 WD 3.03 - BVerwGE 119, 76 <80> = NZWehrr 2005, 122 m.w.N.). Dort ist ausgeführt, "Ungeachtet nicht abschließend zu klärender Fragen der Eigentumsverhältnisse an dem in Rede stehenden Audi ... im Hinblick auf die Erfüllung der Tatbestandsmerkmale des § 242 StGB... (stelle) zumindest das Verbringen des Fahrzeugs nach B. und die anschließende Aufbewahrung des Fahrzeugs ... eine schuldhafte soldatische Pflichtverletzung ... dar".

37

Dass die Wehrdisziplinaranwaltschaft mit dem Wechsel der Formulierung in Anschuldigungspunkt 3 vom Vorwurf eines Diebstahls abrücken wollte, wird zudem aus einem Vergleich mit Ziffer 1 der Anschuldigungsschrift deutlich. Dort ist übereinstimmend mit Ziffer 3 der Einleitungsverfügung und unverändert davon die Rede, der Soldat habe Wechselkennzeichen "entwendet".

38

b) Das disziplinargerichtliche Verfahren leidet auch an keinem wesentlichen Verfahrensmangel, obgleich der Soldat nach der Schlussanhörung am 28. August 2012 noch Unterlagen übermittelt hat, die den Nachweis über die wahren Eigentumsverhältnisse am Audi ... erbringen sollten, und die Wehrdisziplinaranwaltschaft sowohl vom Amtsgericht G. als auch von der Staatsanwaltschaft T. Informationen angefordert hat. Nimmt der Wehrdisziplinaranwalt nach einer als Schlussanhörung im Sinne des § 97 Abs. 3 Satz 1 WDO vorgesehenen Vernehmung erneut Ermittlungen auf, hat er den Soldaten nach dem (endgültigen) Abschluss dieser Ermittlungen erneut - nunmehr abschließend - zu hören (so Beschlüsse vom 12. April 2006 - BVerwG 2 WDB 3.05 - Buchholz 450.2 § 97 WDO 2002 Nr. 1 und vom 29. Dezember 2012 - BVerwG 2 WD 8.12 - juris Rn. 19). Dass dies hier unterblieb, musste den Vorsitzenden der Truppendienstkammer aber nicht nach § 99 Abs. 3 Satz 1 WDO veranlassen, auf eine Nachholung hinzuwirken. Da die Strafverfolgungsbehörden nicht reagiert haben, erbrachten die Anfragen keine neuen Erkenntnisse. Dies gilt auch für die vom Soldat der Wehrdisziplinaranwaltschaft selbst übermittelten und ihm somit bekannten Unterlagen. Soweit die Wehrdisziplinaranwaltschaft aus ihnen rechtliche Folgerungen zog, folgt auch daraus nicht das Erfordernis einer erneuten Schlussanhörung, weil die rechtlichen Folgerungen für den Soldaten ausschließlich vorteilhaft waren. Die Wehrdisziplinaranwaltschaft rückte nach Auswertung der Unterlagen von dem Vorwurf ab, der Soldat habe das Fahrzeug gestohlen (vgl. 2. a).

39

c) In tatsächlicher Hinsicht steht zur Überzeugung des Senats fest:

40

aa) Der Soldat nahm im Zeitraum April bis September 2010, in dem er als Gehilfe des Sicherheitsbeauftragten des Kommandos ..., ..., tätig war, wissentlich und willentlich das Wechselkennzeichen ... aus dem Bestand des Kommandos in der Absicht an sich, es sich rechtswidrig zuzueignen. Zu diesem Zeitpunkt umfasste der Aufgabenbereich des Soldaten auch die Ausgabe und die Rücknahme von Wechselkennzeichen. Eine förmliche Bestellung als Gehilfe des Sicherheitsbeauftragten war nicht erfolgt.

41

Die Feststellung beruht auf der weitgehend geständigen Einlassung des Soldaten, an deren Wahrheitsgehalt kein Zweifel besteht. Soweit es die Feststellung des Aufgabenbereichs des Soldaten betraf, beruht die Feststellung zusätzlich auf der durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführten Stellungnahme des Hauptmanns G. vom 28. November 2011.

42

Soweit der Soldat im Berufungsverfahren seine Zueignungsabsicht in Abrede und in der Berufungshauptverhandlung zudem einen konkreten Besprechungstermin als Rückgabetermin für die Wechselkennzeichen in den Raum gestellt hat, liegt zum einen ein gesteigerter Vortrag vor, der ihn insoweit unglaubhaft werden lässt; dies gilt umso mehr, als der Soldat in der Verhandlung vor dem Truppendienstgericht erst auf gerichtliche Nachfrage erklärt hatte, er hätte die Kennzeichen "einfach (wieder) abgegeben". Zum anderen ist die - im Rahmen des Berufungsverfahrens - erklärte Absicht, die Wechselkennzeichen dann zurückbringen zu wollen, wenn der VW wieder problemlos nutzbar sei, vage und deshalb schon aus Rechtsgründen nicht geeignet, die Zueignungsabsicht auszuschließen. Ein furtum usus, auf den sich der Soldat nunmehr stützt, liegt lediglich bei einer nur vorübergehenden Gebrauchsabsicht vor (Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 242 Rn. 38). Dabei ist auf den Willen des Täters zur alsbaldigen Rückführung abzustellen. An einem Willen zur alsbaldigen Rückführung fehlte es zur Überzeugung des Senats jedoch bei dem Soldaten, weil er die im September 2010 aus dem Bestand des Kommandos entfernten Wechselkennzeichen erst nach der Aufdeckung der Tat durch die Polizei im September 2011 wieder zurückgegeben hat. Angesichts eines Rückgabezeitraums von mindestens einem Jahr, der sich zudem nur wegen der Aufdeckung der Tat auf diesen Umfang beschränkte, ist der Vortrag nicht nur unglaubhaft, sondern auch ungeeignet, die Zueignungsabsicht entfallen zu lassen.

43

bb) Nach den gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindenden Feststellungen des Amtsgerichts G. vom 16. April 2012, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, sowie aufgrund der geständigen Einlassung des Soldaten steht zum Anschuldigungspunkt 2 fest, dass dieser zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Sommer 2010 die amtlichen Wechselkennzeichen ... wissentlich und willentlich an seinen VW ... mit dem amtlichen Kennzeichen ... in dem Wissen um die fehlende Berechtigung dazu anmontiert und mit diesen Kennzeichen am Fahrzeug eine Strecke von ca. 2 000 km zurückgelegt hat.

44

cc) Nach den gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO für den Senat bindenden Feststellungen des Amtsgerichts G. vom 16. April 2012, an deren Richtigkeit keine Zweifel bestehen, sowie aufgrund der geständigen Einlassung des Soldaten steht zum Anschuldigungspunkt 3 (1. Absatz) ferner fest, dass der Soldat den Audi ..., amtliches Kennzeichen ..., welcher weder angemeldet noch haftpflichtversichert war, wissentlich und willentlich mit den amtlichen, für den auf ihn zugelassenen VW ... ausgegebenen Kennzeichen ... versehen und damit ca. 30 000 km zurückgelegt hat.

45

dd) Aufgrund der geständigen Einlassung des Soldaten steht ferner fest, dass der Soldat zu einem nicht mehr genau feststellbaren Zeitpunkt im Frühjahr 2010 den schwarzen Audi ..., amtliches Kennzeichen ..., mittels eines Ersatzschlüssels wissentlich und willentlich an sich gebracht und nach B. gefahren hat, obwohl das Auto sich jedenfalls nach der Trennung zunächst im Besitz seiner von ihm damals getrennt lebenden (früheren) Ehefrau befand. Eine Bindung des Senats an die diesbezüglichen Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts G. vom 16. April 2012 bestand gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 WDO nicht, weil das Verfahren bezüglich dieses Vorwurfs zuvor durch Beschluss des Amtsgerichts vom 16. April 2012 nach § 153a StPO vorläufig eingestellt worden war und das Urteil insoweit nicht auf diese Feststellungen beruht.

46

d) Der Soldat hat durch sein Verhalten ein Dienstvergehen nach § 23 Abs. 1 SG begangen.

47

aa) Er hat durch das zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellte Verhalten wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, gegen § 7 SG verstoßen. Er verpflichtet auch zur Loyalität gegenüber der Rechtsordnung, insbesondere zur Wahrung der Strafgesetze (Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 = Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 42, jeweils Rn. 49). Dabei muss es sich um einen Rechtsverstoß von Gewicht handeln, der zudem in einem Zusammenhang mit dem Dienstverhältnis steht (Urteile vom 24. April 2007 - BVerwG 2 WD 9.06 - BVerwGE 128, 319 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 57, jeweils Rn. 41, vom 25. September 2008 - BVerwG 2 WD 19.07 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 42 Rn. 32 = NZWehrr 2009, 73 und vom 13. Februar 2014 - BVerwG 2 WD 4.13 - Rn. 34). Ein solcher Verstoß liegt vor, da der Soldat den Straftatbestand des § 242 Abs. 1 StGB verwirklicht und sich das Fehlverhalten unmittelbar gegen den Dienstherrn gerichtet hat.

48

Darüber hinaus hat der Soldat gegen § 17 Abs. 2 Satz 1 SG verstoßen.

49

bb) Er hat ferner durch das zu Anschuldigungspunkt 2 festgestellte Verhalten wissentlich und willentlich, mithin vorsätzlich, gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen.

50

(1) Ein außerdienstliches Dienstvergehen liegt vor, da der Soldat das Verhalten sowohl außer Dienst als auch außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zeitigte (zum kumulativen Erfordernis: Urteil vom 14. Oktober 2009 - BVerwG 2 WD 16.08 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 43 Rn. 39). Dass er dabei die im Eigentum des Bundes stehenden Wechselkennzeichen einsetzte, lässt die Pflichtverletzung nicht zu einer innerdienstlichen im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG werden. Dies widerspräche nicht nur dem Gesetzeswortlaut, der ausschließlich an das originär dienstliche Verhalten des Soldaten sowie an dessen dienstlich geprägten Aufenthaltsbereich anknüpft, sondern auch der im Zusammenhang mit dem Anschuldigungspunkt 3 dargelegten gesetzgeberischen Intention. Beides verbietet, aus dem Einsatz dienstlichen Materials einen dienstlichen Bezug im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 1 SG abzuleiten. Dazu sind ebenfalls nicht die Rückwirkungen des Fehlverhaltens auf den Dienstherrn geeignet (vgl. Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 33 m.w.N.).

51

Die Verwendung der Wechselkennzeichen stellt jedoch einen Bezug zum Dienst her und verleiht dem außerdienstlichen Verhalten damit disziplinarische Relevanz.

52

Dabei kommt es bei dem Verstoß gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG nicht darauf an, ob eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist. Es reicht vielmehr aus, dass das Verhalten geeignet war, eine solche Wirkung auszulösen. Denn die Vorschrift stellt allein auf das Verhalten des betreffenden Soldaten ab, ohne dass es für das Vorliegen einer Dienstpflichtverletzung auf den konkreten Eintritt einer solchen Beeinträchtigung ankommt. Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten kann durch sein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder seine Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt (vgl. Urteil vom 25. September 2008 a.a.O. Rn. 28 m.w.N.). Dies ist der Fall.

53

(2) Ein Verstoß auch gegen § 7 SG in Gestalt eines Verstoßes gegen die Loyalität zur Rechtsordnung liegt hingegen nicht vor. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG bildet eine abschließende Regelung für Verfehlungen strafrechtlichen Gehalts außerhalb des Dienstes und außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen. Der Gesetzgeber bezweckte mit dem Begriff der "ernsthaften" Beeinträchtigung in § 17 Abs. 2 Satz 2 SG - wie nachfolgend im Zusammenhang mit Anschuldigungspunkt 3 dargelegt - eine disziplinarisch restriktive Erfassung außerdienstlichen Fehlverhaltens und nimmt strafrechtlich relevantes Verhalten davon nicht aus.

54

cc) Sofern es das wissentliche und willentliche Anbringen des für den VW ... vorgesehenen Kennzeichens an den Audi betrifft, hat der Soldat ebenfalls vorsätzlich gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verstoßen. Ein außerdienstliches Verhalten liegt vor, da der Soldat das Verhalten sowohl außer Dienst als auch außerhalb dienstlicher Unterkünfte und Anlagen zeitigte.

55

Das Verhalten war auch geeignet, die Achtung und das Vertrauen, die die dienstliche Stellung des Soldaten erfordert, i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ernsthaft zu beeinträchtigen und damit disziplinarwürdig.

56

(1) Die Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten können durch ein Verhalten schon dann Schaden nehmen, wenn dieses Zweifel an seiner Redlichkeit und Zuverlässigkeit weckt oder dessen Eignung für die jeweilige Verwendung in Frage stellt. Dies ist bei strafrechtlich relevantem Verhalten eines Soldaten auch außerhalb des Dienstes in Betracht zu ziehen (Urteile vom 25. September 2007 - BVerwG 2 WD 19.06 - juris Rn. 36 m.w.N. und vom 21. Juni 2011 - BVerwG 2 WD 10.10 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 8 Rn. 23 m.w.N.; vgl. auch Beschluss vom 23. Januar 2014 - BVerwG 2 B 52.13 - juris Rn. 7).

57

(2) Der Begriff der "ernsthaften" Beeinträchtigung im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG verlangt indes, nicht jeden Verstoß gegen mit Freiheits- oder Geldstrafe bewehrte Strafgesetze als ernsthafte Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit eines Soldaten anzusehen (Urteile vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <24 f.> sowie vom 24. April 2007 - BVerwG 2 WD 9.06 - BVerwGE 128, 319 = Buchholz 449 § 10 SG Nr. 57, jeweils Rn. 41). Soweit der Senat in der Vergangenheit dem § 17 Abs. 2 Satz 2 SG die Dienstpflicht entnommen hatte, "außerhalb des Dienstes keine mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Straftaten zu begehen" (vgl. etwa Urteil vom 25. September 2008 - 2 WD 19.07 - Buchholz 449 § 17 SG Nr. 42 Rn. 32 = NZWehrr 2009, 73 zu § 7 SG), hält er daran nicht fest.

58

Auslegungsleitend ist dabei die Erwägung, dass Satz 2 des § 17 Abs. 2 SG durch Art. IV Nr. 1 des Gesetzes zur Neuordnung des Wehrdisziplinarrechts vom 21. August 1972 (BGBl. I S. 1481) eingefügt wurde. Ausweislich der Gesetzesbegründung entspricht die Vorschrift inhaltlich dem durch Art. II § 2 Nr. 3 a) des Gesetzes zur Neuordnung des Bundesdisziplinarrechts vom 20. Juli 1967 (BGBl. I S. 725) eingefügten § 77 Abs. 1 Satz 2 BBG, demzufolge ein außerdienstliches Fehlverhalten nur noch unter den seinerzeit verschärften Anforderungen tatbestandlich ein Dienstvergehen bilden soll (zum Beamtendisziplinarrecht: BTDrucks V/1693 S. 10 i.V.m. BTDrucks V/313, dort Nr. 2, sowie Urteil vom 30. August 2000 a.a.O. <24 ff.>). Die frühere Auffassung von der sehr weitgehenden Wohlverhaltenspflicht auch außer Dienst sollte danach ähnlich wie im Beamtenrecht mit der Gesetzesänderung auch für das Soldatenrecht als nicht mehr zeitgemäß aufgegeben werden. Dass die Frage des außerdienstlichen Fehlverhaltens nicht wie für das Beamtenrecht in den Bestimmungen zum allgemeinen Tatbestand des Dienstvergehens (§ 77 BBG) in § 23 SG, sondern in § 17 Abs. 2 SG geregelt wurde, ist nach der Gesetzesbegründung zwar darauf zurückzuführen, dass der Soldat im Gegensatz zu Beamten in Gemeinschaftsunterkünften wohnt und in den militärischen Unterkünften und Anlagen auch außer Dienst die Aufrechterhaltung von Disziplin und Ordnung, insbesondere die Befolgung von Befehlen und die Achtung der Kameradschaftspflicht, gewährleistet sein muss. Im Übrigen sollte aber durch die Einbeziehung des Satzes 2 in § 17 Abs. 2 SG der Grundsatz unberührt bleiben, dass der Soldat nicht mehr wegen jedes Fehlverhaltens im privaten Bereich disziplinarisch zur Verantwortung gezogen werden soll (vgl. BTDrucks VI/1834 S. 71; vgl. auch Jahresbericht des Wehrbeauftragten 1967, BTDrucks V/2948).

59

(3) Die auf eine disziplinarisch restriktive Erfassung außerdienstlichen Verhaltens abzielende Gesetzesänderung strahlt darauf aus, in welchem Umfang außerdienstliches, strafrechtlich relevantes Verhalten, das keinen (sonstigen) Bezug zur Dienstausübung aufweist, eine ernsthafte Beeinträchtigung i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG erwarten lässt (vgl. bereits Urteil vom 4. Juni 1980 - BVerwG 2 WD 55.79 - BVerwGE 73, 15 <18> = NZWehrr 1981, 28).

60

Die aus einem Verstoß gegen die Strafrechtsordnung resultierenden Zweifel an der Rechtstreue eines Soldaten und damit seiner Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit sind umso größer, je höher die Sanktionsdrohung ist, über die sich das vorgeworfene Verhalten hinwegsetzt. Daher bietet der Strafrahmen der verletzten Norm des Strafgesetzbuches einen Anhalt für die Bestimmung der Disziplinarwürdigkeit der außerdienstlichen Straftat. Das gesetzgeberische Ziel einer restriktiven Erfassung außerdienstlichen Fehlverhaltens wäre aber nicht zu erreichen, wenn ein Strafrahmen, der Freiheitsstrafen auch in geringer Höhe erlaubt, bereits für sich genommen die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens begründen könnte. Andernfalls könnte nämlich schon jede Beleidigung gemäß § 185 StGB im privaten Bereich das Erfordernis disziplinarer Ermittlungen nach sich ziehen. Lässt der Sanktionsrahmen der Strafnorm dagegen eine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich zu, kommt hierin die Einschätzung des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass die Tat einen auch im Vergleich mit anderen Straftaten erhöhten Unrechtsgehalt hat. Wer eine derart schwerwiegende Straftat begeht, beeinträchtigt schon damit seine Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit ernsthaft. Erlaubt der Strafrahmen eine Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren, kann hieraus bereits die Disziplinarwürdigkeit des außerdienstlichen Fehlverhaltens folgen (vgl. für das Beamtendisziplinarrecht: Urteil vom 28. Juli 2011 - BVerwG 2 C 16.10 - BVerwGE 140, 185 = Buchholz 235.2 LDisziplinarG Nr. 18, jeweils Rn. 24).

61

Erlaubt die Sanktionsdrohung der Strafrechtsnorm noch keine Freiheitsstrafe im mittleren Bereich, bedarf es zur Begründung einer allein aus Zweifeln an der Rechtstreue des Soldaten resultierenden Disziplinarwürdigkeit außerdienstlichen Fehlverhaltens zusätzlicher Umstände. Negative Rückschlüsse auf die Integrität, die dienstliche Zuverlässigkeit und die Verwendbarkeit eines Soldaten können sich auch aus den Umständen der Begehung des Dienstvergehens ergeben. Insbesondere kann der Wiederholung eines mit einer geringeren Sanktionsdrohung bewehrten strafbaren Verhaltens oder einer einschlägigen Vorbelastung Rechnung zu tragen sein (vgl. für das Beamtendisziplinarrecht: Beschluss vom 11. Februar 2014 - BVerwG 2 B 37.12 - juris Rn. 29).

62

(4) Das Verhalten des Soldaten ist folglich disziplinarwürdig.

63

Der Soldat hat den Straftatbestand einer Urkundenfälschung nach § 267 Abs. 1 StGB verwirklicht, die mit einer Geld- oder aber einer Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren geahndet werden kann, womit er sich im Bereich der (mittel)schweren Strafandrohung bewegt (vgl. Urteil vom 19. August 2010 - BVerwG 2 C 13.10 - Buchholz 235.1 § 13 BDG Nr. 12 Rn. 17). Soweit der Soldat gegen die vom Senat geteilte strafrechtliche Würdigung seines Verhaltens durch das Amtsgericht G. einwendet, er sei sich nicht bewusst gewesen, mit seinem Verhalten diesen Straftatbestand zu verwirklichen, überzeugt dies nicht. Da der Soldat die den Tatbestand konstituierenden Elemente kannte, läge insoweit ein unbeachtlicher Subsumtionsirrtum vor (vgl. Fischer, StGB, 61. Aufl. 2014, § 16 Rn. 13), der selbst bei der Annahme eines Rechtsirrtums für den intelligenten Soldaten nach § 17 Satz 2 StGB vermeidbar gewesen wäre. Entsprechendes gilt für den Einwand des Soldaten, er sei sich keines Verstoßes gegen §§ 1, 6 des Pflichtversicherungsgesetzes bewusst gewesen. Darüber hinaus geht der Senat - wie das Truppendienstgericht - von einer Schutzbehauptung aus, da allgemein bekannt ist, dass sich der Versicherungsschutz nur auf das konkret zugelassene Kraftfahrzeug bezieht.

64

Da der am Strafrahmen gemessene Unrechtsgehalt der Tat schon wegen der mit dem Fahrzeug zurückgelegten 30 000 km nicht gering wiegt, war die Beeinträchtigung der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im Sinne des § 17 Abs. 2 Satz 2 SG erheblich.

65

(5) Dass es nicht zusätzlich darauf ankommt, ob eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr oder der Achtungs- und Vertrauenswürdigkeit im konkreten Fall tatsächlich eingetreten ist, wurde bereits dargelegt. Entsprechendes gilt für den untersagten Rückgriff auf § 7 SG.

66

dd) Soweit die Wehrdisziplinaranwaltschaft den Soldaten des unter Anschuldigungspunkt 3 (2. Absatz) beschriebenen Verhaltens angeschuldigt hat, ist dieses Verhalten nicht disziplinarwürdig. Der Soldat ist von diesem Vorwurf freizustellen.

67

(1) Dem Verhalten fehlt es an jeglichem Bezug zum Dienst oder zu dienstlichen Unterkünften oder dienstlichen Anlagen, so dass es sich als außerdienstliche Verhaltensweise darstellt. Sie begründet nach dem Angeschuldigten jedoch weder eine Beeinträchtigung des Ansehens der Bundeswehr noch - wie vorliegend in Betracht zu ziehen - eine Beeinträchtigung der Achtung und des Vertrauens in die dienstliche Stellung des Soldaten, die i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 SG ernsthaft wäre.

68

Zwar ist das gegen den Soldaten geführte Strafverfahren wegen des Diebstahls des Audis nach § 153a StPO eingestellt worden, was gerade die schuldhafte Begehung des Straftatbestandes voraussetzt (vgl. Urteil vom 6. Oktober 2010 - BVerwG 2 WD 35.09 - Buchholz 450.2 § 58 WDO 2002 Nr. 5 Rn. 33 = NZWehrr 2011, 72). Gleichwohl folgt daraus nicht die Disziplinarwürdigkeit des Verhaltens unter dem Gesichtspunkt, dass der Soldat damit einen Straftatbestand verwirklicht hat, der einen mittleren Strafrahmen aufweist (vgl. 2 d) cc) (3)). Diesen Umstand zu berücksichtigen, steht bereits die Beschränkung der Anschuldigungsschrift auf ein strafrechtlich irrelevantes Verhalten entgegen (vgl. 2 a)).

69

(2) Darüber hinaus liegen auch keine sonstigen qualifizierenden Umstände vor, aus denen sich verlässlich Rückschlüsse auf mangelnde Gesetzestreue oder auf mangelndes Verantwortungsbewusstsein bei der Erfüllung dienstlicher Pflichten ableiten ließen. Das angeschuldigte Verhalten des Soldaten betrifft vielmehr ausschließlich den Bereich zivilrechtlicher Besitzansprüche und ist zudem auch nicht wiederholt erfolgt (vgl. Urteil vom 30. August 2000 - BVerwG 1 D 37.99 - BVerwGE 112, 19 <27> und Beschluss vom 11. Februar 2014 - BVerwG 2 B 37.12 - juris Rn. 29).

70

e) Bei der Bemessung der Disziplinarmaßnahme ist von der von Verfassungs wegen allein zulässigen Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts auszugehen. Diese besteht ausschließlich darin, dazu beizutragen, einen ordnungsgemäßen Dienstbetrieb wiederherzustellen und/oder aufrechtzuerhalten. Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind nach § 58 Abs. 7 i.V.m. § 38 Abs. 1 WDO Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

71

aa) Eigenart und Schwere des Dienstvergehens bestimmen sich nach dem Unrechtsgehalt der Verfehlungen, d.h. nach der Bedeutung der verletzten Dienstpflichten. Danach wiegt die Verfehlung schwer.

72

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sind durch die zu Anschuldigungspunkt 1 festgestellte Verletzungen der Pflicht zum achtungs- und vertrauensvollen Verhalten im Dienst (§ 17 Abs. 2 Satz 1 SG) und der Pflicht zum treuen Dienen gekennzeichnet (§ 7 SG). Die Pflicht zum treuen Dienen gehört zu den zentralen Pflichten eines Soldaten. Ihre Verletzung ist in der Regel schon deshalb von erheblicher Bedeutung. Der besondere Unrechtsgehalt des Dienstvergehens ergibt sich auch daraus, dass der Soldat gegen seine Pflicht zur Beachtung der Strafgesetze verstoßen und kriminelles Unrecht begangen hat; er ist auch entsprechend rechtskräftig verurteilt worden. Aber auch die Verletzungen der Pflicht zu achtungs- und vertrauenswürdigem Verhalten außerhalb des Dienstes (§ 17 Abs. 2 Satz 2 SG) wiegen schwer. Die Pflicht zur Wahrung von Achtung und Vertrauen ist kein Selbstzweck, sondern hat funktionalen Bezug zur Erfüllung des grundgesetzmäßigen Auftrages der Streitkräfte und zur Gewährleistung des militärischen Dienstbetriebs. Ein Soldat, insbesondere - wie hier - ein Vorgesetzter, bedarf der Achtung seiner Kameraden und Untergebenen sowie des Vertrauens seiner Vorgesetzten, um seine Aufgaben so zu erfüllen, dass der gesamte Ablauf des militärischen Dienstes gewährleistet ist.

73

Eigenart und Schwere des Dienstvergehens werden des Weiteren dadurch bestimmt, dass der Soldat aufgrund seines Dienstgrades als Hauptfeldwebel in einem Vorgesetztenverhältnis stand (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 SG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 VorgV). Soldaten in Vorgesetztenstellung obliegt eine höhere Verantwortung für die Wahrung dienstlicher Interessen. Wegen seiner herausgehobenen Stellung ist ein Vorgesetzter in besonderem Maße für die ordnungsgemäße Erfüllung seiner Dienstpflichten verantwortlich und unterliegt damit im Falle einer Pflichtverletzung einer verschärften Haftung, da Vorgesetzte in ihrer Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben sollen (§ 10 Abs. 1 SG). Dabei ist nicht erforderlich, dass es der Soldat bei seinem Fehlverhalten innerhalb eines konkreten Vorgesetztenverhältnisses an Beispielhaftigkeit hat fehlen lassen. Es reicht das Innehaben einer Vorgesetztenstellung aufgrund des Dienstgrades aus (vgl. Urteil vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 30).

74

Zu Lasten des Soldaten wirkt auch, dass ihm die Wechselkennzeichen anvertraut waren. Anvertraut ist eine Sache einem Soldaten, wenn diesem dafür eine besondere dienstliche Schutz- und Verwendungspflicht und damit auch eine Garantenstellung übertragen worden ist. Denn Anvertrauen ist - im Wehrdisziplinarrecht nicht anders als im Strafrecht - die Hingabe oder das Belassen einer Sache durch den Berechtigten zum Verwalten und Verwenden in dem Vertrauen, der Besitzer werde mit der ihm überlassenen Sache ausschließlich im Sinne des Anvertrauenden verfahren, sie also nur in seinem Sinne aufbewahren, verwenden und sie schützen. Allein die Möglichkeit des Zugriffs auf diese Gegenstände reicht für eine Feststellung des Anvertrautseins nicht aus. Von einem Zugriff auf einen einem Soldaten anvertrauten Gegenstand ist nur dann auszugehen, wenn er sich bei gewöhnlichem Ablauf regulär im Arbeitsbereich des Soldaten befindet und dieser sich auch faktisch gewöhnlich mit der Verwahrung und Verwaltung von derartigen Gegenständen befasst. Dass eine Befassung mit dem fraglichen Objekt aufgrund von Einzelweisungen im Bedarfsfall nicht auszuschließen ist, rechtfertigt dagegen die mit der Feststellung des Anvertrautseins regelmäßig verbundene höhere Sanktionsdrohung nicht (vgl. Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 2 WD 16.12 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 43 Rn. 38 m.w.N.). Auf der Grundlage der durch Verlesen eingeführten Aussage des Hauptmanns G. vom 28. November 2011, aber auch der Aussagen des Soldaten selbst waren ihm die Wechselkennzeichen anvertraut. Sie befanden sich regulär im Arbeitsbereich des Soldaten und er war auch faktisch gewöhnlich und nicht nur situativ und auf Einzelweisung mit deren Verwaltung befasst. Dass im Rahmen dessen nicht nur er, sondern vier Personen Zugriff auf sie hatten, nimmt dem Soldaten nicht seine Vertrauensstellung. Ebenso wenig der Umstand, dass er nicht gem. Ziffer 112 der ZDv 2/30 förmlich zum Gehilfen des Sicherheitsbeauftragten bestellt worden war. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass mit dieser Funktion zwingend die Verwaltung gerade auch von Wechselkennzeichen verbunden ist; zum anderen bestand auf Seiten des Soldaten kein Zweifel daran, dass ihm die Wechselkennzeichen anvertraut waren. Die Warnfunktion, die man - wie von der Verteidigung vorgetragen - der förmlichen Bestellung beimessen mag, kommt bei dem Soldaten zudem deshalb nicht zum Tragen, weil er auf die von ihm selbst eingeführten Kontrollmaßnahmen hingewiesen hat, mit denen er der äußerst laxen Ausgabepraxis begegnen wollte. Dieser Umstand belegt eindeutig, dass er sich hinsichtlich der Verwaltung der Wechselkennzeichen in besonderer Weise in die Pflicht genommen gesehen hat und insoweit auch keine Unklarheiten bestanden. Dies gilt umso mehr, als sich der Soldat nach eigener Aussage selbst nicht in die von ihm eingeführte Ausgabeliste eingetragen hat.

75

Erschwerend tritt hinzu, dass die Wechselkennzeichen von ihrer Zielsetzung her nur in Fällen eingesetzt werden dürfen, in denen dies aus Gründen der Sicherheit geboten ist. Daran ändert die - ausweislich der durch Verlesen in die Berufungshauptverhandlung eingeführte Stellungnahme des ...-Sicherheitsbeauftragten vom 28. November 2011 - tatsächlich eher laxe Ausgabepraxis nichts.

76

Soweit es um den Diebstahl des Wechselkennzeichens geht, bewegt sich die Schadenssumme allerdings unterhalb des "Bagatellbetrags" von 50 €. Weitere wirtschaftliche Schäden traten beim Dienstherrn durch die Nutzung der Wechselkennzeichen durch den Soldaten nicht ein.

77

bb) Das Dienstvergehen schädigte den Dienstherrn durch den Diebstahl, hatte jedoch keine weiteren feststellbaren Auswirkungen auf das Vermögen des Dienstherrn. Im Übrigen geht der Senat zugunsten des Soldaten davon aus, dass die Ablösung des Soldaten von seinem Dienstposten nicht durch das Dienstvergehen, sondern krankheitsbedingt erfolgt ist und sich die Umstände seiner Festnahme nicht mehr aufklären lassen, so dass ihr auch keine besondere Außenwirkung beigemessen werden kann.

78

cc) Die Beweggründe des Soldaten sind durch Eigennutz charakterisiert. Daran ändert auch der Einwand nichts, er habe die Wechselkennzeichen nicht an sich genommen, um sich an ihnen zu bereichern, sondern "nur", um sich eine einfachere Handhabung zu ermöglichen.

79

dd) Das Maß der Schuld wird durch das vorsätzliche Handeln des voll schuldfähigen Soldaten bestimmt.

80

Auf Milderungsgründe in den Umständen der Tat (vgl. z.B. Urteil vom 23. September 2008 - BVerwG 2 WD 18.07 - juris Rn. 59 m.w.N.) kann sich der Soldat nicht berufen. In Betracht zu ziehen ist auch nicht eine einmalige persönlichkeitsfremde Augenblickstat eines ansonsten tadelfreien und im Dienst bewährten Soldaten. Eine Augenblickstat liegt vor, wenn der Entschluss zum Tun oder Unterlassen nicht geplant oder wohl überlegt, sondern spontan und aus den Umständen eines Augenblickszustandes zustande gekommen ist. Von Spontaneität, Kopflosigkeit oder Unüberlegtheit ist nicht mehr zu sprechen, wenn das Dienstvergehen sich - wie vorliegend - über einen längeren Zeitraum erstreckt.

81

Der Milderungsgrund eines Mitverschuldens von Vorgesetzten in der Form einer mangelhaften Dienstaufsicht greift schon mangels einer Überforderungssituation nicht ein. Es bedurfte auch bei einer laxen Ausgabepraxis keines hilfreichen Eingreifens der Dienstaufsicht, damit der Soldat erkennen konnte, sich nicht "in Selbstbedienung" das Wechselkennzeichen verschaffen zu dürfen (vgl. Urteil vom 18. April 2013 - BVerwG 2 WD 16.12 - juris Rn. 58 m.w.N.). Dies gilt umso mehr, als es gerade die Aufgabe des Soldaten war, die Wechselkennzeichen vor unbefugtem Zugriff zu schützen.

82

Von einer durch die familiären Bedingungen herbeigeführten psychischen Ausnahmesituation (Urteil vom 13. September 2011 - BVerwG 2 WD 15.10 - juris Rn. 53) kann angesichts des langen Zeitraums, über den sich die Nutzung der Wechselkennzeichen und der Kennzeichenmissbrauch hinzog, nicht gesprochen werden. In einer akuten Stresssituation befand sich der Soldat nach der Trennung von seiner ersten Frau im September 2009 zum Zeitpunkt der Pflichtverletzungen nicht mehr. Der Soldat hat zudem eingeräumt, dass er sich nicht in einer Notsituation gesehen hat, sondern er des Wechselns der Schilder schlicht leid war.

83

ee) Im Hinblick auf die Zumessungskriterien "Persönlichkeit" und "bisherige Führung" sprechen die förmlichen Beurteilungen zwar für eher durchschnittliche Leistungen. Eine Nachbewährung liegt jedoch angesichts der Leistungssteigerung des Soldaten von "5,13" auf zunächst "6,00" und aktuell auf "6,5 - 6,7" vor. Für den Soldaten spricht zudem, dass er - abgesehen von den hier gegenständlichen Vorfällen - strafrechtlich und disziplinarrechtlich nicht vorbelastet ist, auch wenn diesem Umstand kein hohes Gewicht zukommt, da er hiermit nur die Mindesterwartungen des Dienstherrn pflichtgemäß erfüllt und keine besondere, ihn aus dem Kameradenkreis heraushebende Leistung erbracht hat.

84

Soweit der Soldat sich, nachdem er gefasst wurde, geständig eingelassen hat, spricht auch dies für ihn.

85

Nach einer Gesamtwürdigung aller vorgenannten be- und entlastenden Umstände ist im Hinblick auf die Bemessungskriterien des § 38 Abs. 1 WDO und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts die erstinstanzlich ausgesprochene Herabsetzung um zwei Dienstgrade nicht unverhältnismäßig.

86

f) Bei der konkreten Bemessung der Disziplinarmaßnahme geht der Senat in seiner gefestigten Rechtsprechung (vgl. Urteil vom 10. Februar 2010 - BVerwG 2 WD 9.09 - juris Rn. 35 ff.) von einem zweistufigen Prüfungsschema aus:

87

aa) Auf der ersten Stufe bestimmt er im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Fälle sowie im Interesse der rechtsstaatlich gebotenen Rechtssicherheit und Voraussehbarkeit der Disziplinarmaßnahme eine Regelmaßnahme für die in Rede stehende Fallgruppe als "Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen".

88

Vergreift sich ein Soldat in Vorgesetztenstellung vorsätzlich an Eigentum oder Vermögen seines Dienstherrn, so indiziert ein solches schweres Fehlverhalten nach der Senatsrechtsprechung regelmäßig eine Dienstgradherabsetzung. Erfolgt der vorsätzliche Zugriff im Bereich der dienstlichen Kernpflichten des Soldaten (z.B. Entwendung "anvertrauten" dienstlichen Geldes oder Gutes oder Ausnutzung einer vergleichbaren Vertrauensstellung etwa als Materialnachweisfeldwebel), so ist in der Regel die Entfernung aus dem Dienstverhältnis Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen (vgl. z.B. Urteile vom 25. Juni 2009 - BVerwG 2 WD 7.08 - Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 29 Rn. 53 m.w.N. und vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 44). Vorliegend bildet die Entfernung aus dem Dienst den Ausgangspunkt der Zumessenserwägungen, da die streitbefangenen Wechselkennzeichen dem Soldaten - wie bereits dargelegt - anvertraut waren.

89

bb) Auf der zweiten Stufe ist zu prüfen, ob im konkreten Einzelfall im Hinblick auf die in § 38 Abs. 1 WDO normierten Bemessungskriterien und die Zwecksetzung des Wehrdisziplinarrechts Umstände vorliegen, die die Möglichkeit einer Milderung gegenüber der auf der ersten Stufe in Ansatz gebrachten Regelmaßnahme eröffnen. Dabei ist vor allem angesichts der Eigenart und Schwere des Dienstvergehens sowie dessen Auswirkungen zu klären, ob es sich angesichts der be- und entlastenden Umstände um einen schweren, mittleren oder leichten Fall der schuldhaften Pflichtverletzung handelt. Liegt kein mittlerer, sondern ein höherer bzw. niedrigerer Schweregrad vor, ist gegenüber dem Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen die zu verhängende Disziplinarmaßnahme nach "oben" bzw. nach "unten" zu modifizieren. Zusätzlich sind die gesetzlich normierten Bemessungskriterien für die Bestimmung der konkreten Sanktion zu gewichten, wenn die Maßnahmeart, die den Ausgangspunkt der Zumessungserwägungen bildet, dem Wehrdienstgericht einen Spielraum eröffnet (vgl. Urteil vom 13. Februar 2014 - BVerwG 2 WD 4.13 - Rn. 73).

90

Ob in dem relativ geringen Schaden, der sich mit weniger als 50 € unterhalb der vom Senat entwickelten "Bagatellgrenze" bewegt (vgl. Urteil vom 16. März 2011 - BVerwG 2 WD 40.09 - juris Rn. 30 m.w.N.), ein Umstand zu sehen ist, der regelmäßig den Übergang zu einer milderen Maßnahme gebietet (vgl. Urteil vom 13. Dezember 2012 - BVerwG 2 WD 29.11 - BVerwGE 145, 269 = Buchholz 450.2 § 38 WDO 2002 Nr. 42, jeweils Rn. 82 m.w.N.), kann dahingestellt bleiben; denn angesichts des zu Gunsten des Soldaten wirkenden Verschlechterungsverbots steht rechtlich ohnehin nur eine Herabsetzung im Dienstgrad zur Prüfung an. Jedenfalls ist selbst dann, wenn dies bejaht würde, die vom Truppendienstgericht ausgesprochene Degradierung um zwei Stufen nicht zu beanstanden. Die wegen ihres unmittelbaren Dienstbezugs den Schwerpunkt des Dienstvergehens bildende Pflichtverletzung gemäß Anschuldigungspunkt 1 war strafrechtlich relevant war und ist zudem auch strafgerichtlich geahndet worden. Hinzu tritt, dass der Soldat zwei weitere (außerdienstliche) Pflichtverletzungen begangen hat, die ebenfalls nicht nur strafrechtlich geahndet, sondern auch beharrlich begangen wurden.

91

Dass der Soldat wegen dieser Pflichtverletzungen bereits strafrechtlich und vom Strafmaß her moderat belangt wurde, begründet keinen mildernden Umstand. Weder § 16 Abs. 1 noch § 17 Abs. 2 bis 4 WDO stehen dem entgegen. Steht im Einzelfall - wie hier - § 16 WDO der Zulässigkeit des Ausspruchs einer Disziplinarmaßnahme nicht entgegen, ist die Art oder Höhe einer Kriminalstrafe oder sonstigen Strafsanktion für die Gewichtung der Schwere des sachgleichen Dienstvergehens regelmäßig nicht von ausschlaggebender Bedeutung. Strafverfahren und Disziplinarverfahren verfolgen unterschiedliche Zwecke. Die Kriminalstrafe unterscheidet sich nach Wesen und Zweck grundlegend von der Disziplinarmaßnahme. Während erstere neben Abschreckung und Besserung der Vergeltung und Sühne für begangenes Unrecht gegen den allgemeinen Rechtsfrieden dient, ist die disziplinarische Ahndung darauf ausgerichtet, unter Beachtung des Gleichbehandlungsgrundsatzes einen geordneten und integren Dienstbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederherzustellen (vgl. Urteile vom 13. Januar 2011 - BVerwG 2 WD 20.09 - juris Rn. 49 m.w.N. und vom 4. Mai 2011 - BVerwG 2 WD 2.10 - juris Rn. 51).

92

g) Der positive Eindruck, den der Soldat beim Senat hinterlassen hat, sowie seine kontinuierliche Leistungssteigerung bildet einen besonderen Grund im Sinne des § 62 Abs. 3 Satz 3 WDO, die Wiederbeförderungsfrist auf zwei Jahre zu verkürzen. Die Entscheidung des Truppendienstgerichts begegnete auch insoweit keinen rechtlichen Bedenken.

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(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen u
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published on 26/10/2018 00:00

Tenor 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 23 K 5258/18 gegen die Entlassungsverfügung des Bundesamtes für das Q. der Bundeswehr vom 5. April 2018 in der Gestalt von dessen Beschwerdebescheid vom 21. Juni 2018 wird angeordnet. Im Übrigen wird der
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Annotations

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.

(2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.

(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.

(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.

(1) Zur Ergänzung der Vorschriften dieses Gesetzes über das gerichtliche Disziplinarverfahren sind die Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes, insbesondere über Sitzungspolizei, Gerichtssprache, Beratung und Abstimmung, und die Vorschriften der Strafprozessordnung sowie § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit nicht die Eigenart des gerichtlichen Disziplinarverfahrens entgegensteht. An die Stelle der in diesen Gesetzen genannten Fristen von einer Woche tritt jeweils eine Frist von zwei Wochen. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Bundesgerichtshofs die Wehrdienstsenate beim Bundesverwaltungsgericht treten und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt; auf das Verfahren des Wehrdisziplinaranwalts vor Vorlage der Anschuldigungsschrift beim Truppendienstgericht sind sie jedoch nicht anzuwenden.

(2) Die Wehrdienstgerichte entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit.

(1) Das Urteil darf in Art und Höhe der Rechtsfolgen der Tat nicht zum Nachteil des Angeklagten geändert werden, wenn lediglich der Angeklagte, zu seinen Gunsten die Staatsanwaltschaft oder sein gesetzlicher Vertreter Berufung eingelegt hat.

(2) Diese Vorschrift steht der Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus oder einer Entziehungsanstalt nicht entgegen.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen Niederschriften über die Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs vernommenen Zeugen und Sachverständigen bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme verlesen werden. Wiederholte Vorladungen und Vernehmungen dieser Zeugen und Sachverständigen können unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Truppendienstgericht sinngemäß.

(1) Zum Gegenstand der Urteilsfindung können nur die Pflichtverletzungen gemacht werden, die in der Anschuldigungsschrift und ihren Nachträgen dem Soldaten als Dienstvergehen zur Last gelegt werden.

(2) Nach Anhörung des Wehrdisziplinaranwalts kann das Truppendienstgericht solche Pflichtverletzungen aus dem gerichtlichen Disziplinarverfahren ausklammern, die für die Art und Höhe der zu erwartenden Disziplinarmaßnahme nicht oder voraussichtlich nicht ins Gewicht fallen. Die ausgeklammerten Pflichtverletzungen können nicht wieder in das gerichtliche Disziplinarverfahren einbezogen werden, es sei denn, die Beschränkungsvoraussetzungen entfallen nachträglich. Eine Verfolgung der ausgeklammerten Pflichtverletzungen ist nach dem unanfechtbaren Abschluss des gerichtlichen Disziplinarverfahrens nicht mehr zulässig.

(3) Der Urteilsfindung können auch die Beweise zu Grunde gelegt werden, die nach § 106 Abs. 2 Gegenstand der Hauptverhandlung waren.

(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig.

(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern können oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Wehrdisziplinaranwalt hat die belastenden, entlastenden und die für Art und Höhe der Disziplinarmaßnahme bedeutsamen Umstände zu ermitteln.

(2) Sobald es ohne Gefährdung des Ermittlungszwecks möglich ist, ist dem Soldaten Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Vor Beginn der ersten Vernehmung ist ihm zu eröffnen, welche Pflichtverletzungen ihm zur Last gelegt werden. Er ist gleichzeitig darauf hinzuweisen, dass es ihm freistehe, sich zur Sache zu äußern oder nicht auszusagen. In geeigneten Fällen soll der Soldat auch darauf hingewiesen werden, dass er sich schriftlich äußern kann. In der ersten Ladung ist der Soldat darüber zu belehren, dass er jederzeit, auch schon vor der ersten Vernehmung, einen Verteidiger befragen kann. Über die Vernehmung ist eine Niederschrift aufzunehmen, von der dem Soldaten auf Verlangen eine Abschrift auszuhändigen ist.

(3) Nach Abschluss der Ermittlungen ist dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben; er ist abschließend zu hören. Der Soldat kann weitere Ermittlungen beantragen. Der Wehrdisziplinaranwalt entscheidet, ob dem Antrag stattzugeben ist. Bei der abschließenden Vernehmung und etwa erforderlichen weiteren Vernehmungen des Soldaten ist dem Verteidiger die Anwesenheit zu gestatten.

(1) Stellt die Einleitungsbehörde das gerichtliche Disziplinarverfahren nicht ein, legt der Wehrdisziplinaranwalt eine Anschuldigungsschrift mit den Akten dem Truppendienstgericht vor. Die Anschuldigungsschrift soll die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen erblickt wird, und die Beweismittel geordnet darstellen. Sie darf diese Tatsachen zu Ungunsten des Soldaten nur insoweit verwerten, als ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich dazu zu äußern. Mit dem Eingang der Anschuldigungsschrift ist das Verfahren bei dem Truppendienstgericht anhängig.

(2) Teilt der Wehrdisziplinaranwalt mit, dass neue Pflichtverletzungen zum Gegenstand der Verhandlung gemacht werden sollen, setzt der Vorsitzende der Truppendienstkammer das Verfahren aus, bis der Wehrdisziplinaranwalt nach Ergänzung der Ermittlungen einen Nachtrag zur Anschuldigungsschrift vorlegt oder die Fortsetzung des Verfahrens beantragt.

(3) Verwertet die Anschuldigungsschrift Tatsachen, zu denen sich der Soldat vorher nicht hat äußern können oder leidet das in zulässiger Weise eingeleitete Verfahren an anderen Verfahrensmängeln, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer den Wehrdisziplinaranwalt zur Beseitigung der Mängel auffordern. Absatz 2 gilt sinngemäß.

(1) Die tatsächlichen Feststellungen eines rechtskräftigen Urteils im Strafverfahren oder Bußgeldverfahren, auf denen die Entscheidung beruht, sind im gerichtlichen Disziplinarverfahren, das denselben Sachverhalt zum Gegenstand hat, für die Einleitungsbehörde, den Wehrdisziplinaranwalt und das Wehrdienstgericht bindend. Das Wehrdienstgericht hat jedoch die nochmalige Prüfung solcher Feststellungen zu beschließen, deren Richtigkeit seine Mitglieder mit Stimmenmehrheit, bei einfacher Besetzung der Truppendienstkammer mit der Stimme des Vorsitzenden, bezweifeln. Dies ist in den Urteilsgründen zum Ausdruck zu bringen.

(2) Die in einem anderen gesetzlich geordneten Verfahren getroffenen tatsächlichen Feststellungen sind nicht bindend, können aber der Entscheidung im gerichtlichen Disziplinarverfahren ohne nochmalige Prüfung zu Grunde gelegt werden.

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Wer eine fremde bewegliche Sache einem anderen in der Absicht wegnimmt, die Sache sich oder einem Dritten rechtswidrig zuzueignen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Beamtinnen und Beamte begehen ein Dienstvergehen, wenn sie schuldhaft die ihnen obliegenden Pflichten verletzen. Außerhalb des Dienstes ist dieses nur dann ein Dienstvergehen, wenn die Pflichtverletzung nach den Umständen des Einzelfalls in besonderem Maße geeignet ist, das Vertrauen in einer für ihr Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.

(2) Bei Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten sowie früheren Beamtinnen mit Versorgungsbezügen und früheren Beamten mit Versorgungsbezügen gilt es als Dienstvergehen, wenn sie

1.
sich gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigen,
2.
an Bestrebungen teilnehmen, die darauf abzielen, den Bestand oder die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen,
3.
gegen die Verschwiegenheitspflicht, gegen die Anzeigepflicht oder das Verbot einer Tätigkeit nach Beendigung des Beamtenverhältnisses oder gegen das Verbot der Annahme von Belohnungen, Geschenken und sonstigen Vorteilen verstoßen oder
4.
einer Verpflichtung nach § 46 Absatz 1, 2, 4 oder 7 oder § 57 schuldhaft nicht nachkommen.
Satz 1 Nummer 1 bis 3 gilt auch für frühere Beamtinnen mit Anspruch auf Altersgeld und frühere Beamte mit Anspruch auf Altersgeld.

(3) Die Verfolgung von Dienstvergehen richtet sich nach dem Bundesdisziplinargesetz.

(1) Der Soldat begeht ein Dienstvergehen, wenn er schuldhaft seine Pflichten verletzt.

(2) Es gilt als Dienstvergehen,

1.
wenn ein Soldat nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst seine Pflicht zur Verschwiegenheit verletzt oder gegen das Verbot verstößt, Belohnungen oder Geschenke anzunehmen oder eine Tätigkeit nach § 20a nicht anzeigt oder entgegen einem Verbot ausübt,
2.
wenn sich ein Offizier oder Unteroffizier nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes betätigt oder durch unwürdiges Verhalten nicht der Achtung und dem Vertrauen gerecht wird, die für seine Wiederverwendung als Vorgesetzter erforderlich sind,
3.
wenn ein Berufssoldat nach Eintritt oder Versetzung in den Ruhestand einer erneuten Berufung in das Dienstverhältnis nicht nachkommt.

(3) Das Nähere über die Verfolgung von Dienstvergehen regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Die Beleidigung wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe und, wenn die Beleidigung öffentlich, in einer Versammlung, durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3) oder mittels einer Tätlichkeit begangen wird, mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(1) Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr eine unechte Urkunde herstellt, eine echte Urkunde verfälscht oder eine unechte oder verfälschte Urkunde gebraucht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Betrug oder Urkundenfälschung verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt,
3.
durch eine große Zahl von unechten oder verfälschten Urkunden die Sicherheit des Rechtsverkehrs erheblich gefährdet oder
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht.

(4) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer die Urkundenfälschung als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Fehlt dem Täter bei Begehung der Tat die Einsicht, Unrecht zu tun, so handelt er ohne Schuld, wenn er diesen Irrtum nicht vermeiden konnte. Konnte der Täter den Irrtum vermeiden, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.

Der Halter eines Kraftfahrzeugs oder Anhängers mit regelmäßigem Standort im Inland ist verpflichtet, für sich, den Eigentümer und den Fahrer eine Haftpflichtversicherung zur Deckung der durch den Gebrauch des Fahrzeugs verursachten Personenschäden, Sachschäden und sonstigen Vermögensschäden nach den folgenden Vorschriften abzuschließen und aufrechtzuerhalten, wenn das Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen (§ 1 des Straßenverkehrsgesetzes) verwendet wird. Der Halter eines Kraftfahrzeugs mit autonomer Fahrfunktion im Sinne des § 1d des Straßenverkehrsgesetzes ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung gemäß Satz 1 auch für eine Person der Technischen Aufsicht abzuschließen und aufrechtzuerhalten.

(1) Wer ein Fahrzeug auf öffentlichen Wegen oder Plätzen gebraucht oder den Gebrauch gestattet, obwohl für das Fahrzeug der nach § 1 erforderliche Haftpflichtversicherungsvertrag nicht oder nicht mehr besteht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Handelt der Täter fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder Geldstrafe bis zu einhundertachtzig Tagessätzen.

(3) Ist die Tat vorsätzlich begangen worden, so kann das Fahrzeug eingezogen werden, wenn es dem Täter oder Teilnehmer zur Zeit der Entscheidung gehört.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Mit Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts und des Beschuldigten kann die Staatsanwaltschaft bei einem Vergehen vorläufig von der Erhebung der öffentlichen Klage absehen und zugleich dem Beschuldigten Auflagen und Weisungen erteilen, wenn diese geeignet sind, das öffentliche Interesse an der Strafverfolgung zu beseitigen, und die Schwere der Schuld nicht entgegensteht. Als Auflagen oder Weisungen kommen insbesondere in Betracht,

1.
zur Wiedergutmachung des durch die Tat verursachten Schadens eine bestimmte Leistung zu erbringen,
2.
einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung oder der Staatskasse zu zahlen,
3.
sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4.
Unterhaltspflichten in einer bestimmten Höhe nachzukommen,
5.
sich ernsthaft zu bemühen, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen (Täter-Opfer-Ausgleich) und dabei seine Tat ganz oder zum überwiegenden Teil wieder gut zu machen oder deren Wiedergutmachung zu erstreben,
6.
an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen oder
7.
an einem Aufbauseminar nach § 2b Abs. 2 Satz 2 oder an einem Fahreignungsseminar nach § 4a des Straßenverkehrsgesetzes teilzunehmen.
Zur Erfüllung der Auflagen und Weisungen setzt die Staatsanwaltschaft dem Beschuldigten eine Frist, die in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 3, 5 und 7 höchstens sechs Monate, in den Fällen des Satzes 2 Nummer 4 und 6 höchstens ein Jahr beträgt. Die Staatsanwaltschaft kann Auflagen und Weisungen nachträglich aufheben und die Frist einmal für die Dauer von drei Monaten verlängern; mit Zustimmung des Beschuldigten kann sie auch Auflagen und Weisungen nachträglich auferlegen und ändern. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen, so kann die Tat nicht mehr als Vergehen verfolgt werden. Erfüllt der Beschuldigte die Auflagen und Weisungen nicht, so werden Leistungen, die er zu ihrer Erfüllung erbracht hat, nicht erstattet. § 153 Abs. 1 Satz 2 gilt in den Fällen des Satzes 2 Nummer 1 bis 6 entsprechend. § 246a Absatz 2 gilt entsprechend.

(2) Ist die Klage bereits erhoben, so kann das Gericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft und des Angeschuldigten das Verfahren vorläufig einstellen und zugleich dem Angeschuldigten die in Absatz 1 Satz 1 und 2 bezeichneten Auflagen und Weisungen erteilen. Absatz 1 Satz 3 bis 6 und 8 gilt entsprechend. Die Entscheidung nach Satz 1 ergeht durch Beschluß. Der Beschluß ist nicht anfechtbar. Satz 4 gilt auch für eine Feststellung, daß gemäß Satz 1 erteilte Auflagen und Weisungen erfüllt worden sind.

(3) Während des Laufes der für die Erfüllung der Auflagen und Weisungen gesetzten Frist ruht die Verjährung.

(4) § 155b findet im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 6, auch in Verbindung mit Absatz 2, entsprechende Anwendung mit der Maßgabe, dass personenbezogene Daten aus dem Strafverfahren, die nicht den Beschuldigten betreffen, an die mit der Durchführung des sozialen Trainingskurses befasste Stelle nur übermittelt werden dürfen, soweit die betroffenen Personen in die Übermittlung eingewilligt haben. Satz 1 gilt entsprechend, wenn nach sonstigen strafrechtlichen Vorschriften die Weisung erteilt wird, an einem sozialen Trainingskurs teilzunehmen.

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

Der Soldat hat die Pflicht, der Bundesrepublik Deutschland treu zu dienen und das Recht und die Freiheit des deutschen Volkes tapfer zu verteidigen.

(1) Der Soldat hat Disziplin zu wahren und die dienstliche Stellung des Vorgesetzten in seiner Person auch außerhalb des Dienstes zu achten.

(2) Sein Verhalten muss dem Ansehen der Bundeswehr sowie der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die sein Dienst als Soldat erfordert. Der Soldat darf innerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen auch während der Freizeit sein Gesicht nicht verhüllen, es sei denn, dienstliche oder gesundheitliche Gründe erfordern dies. Außer Dienst hat sich der Soldat außerhalb der dienstlichen Unterkünfte und Anlagen so zu verhalten, dass er das Ansehen der Bundeswehr oder die Achtung und das Vertrauen, die seine dienstliche Stellung erfordert, nicht ernsthaft beeinträchtigt.

(3) Ein Offizier oder Unteroffizier muss auch nach seinem Ausscheiden aus dem Wehrdienst der Achtung und dem Vertrauen gerecht werden, die für seine Wiederverwendung in seinem Dienstgrad erforderlich sind.

(4) (weggefallen)

(1) Soldat ist, wer auf Grund der Wehrpflicht oder freiwilliger Verpflichtung in einem Wehrdienstverhältnis steht. Staat und Soldaten sind durch gegenseitige Treue miteinander verbunden.

(2) In das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, auf Lebenszeit Wehrdienst zu leisten. In das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit kann berufen werden, wer sich freiwillig verpflichtet, für begrenzte Zeit Wehrdienst zu leisten. Einen freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement kann leisten, wer sich dazu verpflichtet. Zu einem Wehrdienst in Form von Dienstleistungen kann außer Personen, die in einem Wehrdienstverhältnis nach Satz 1 oder 2 gestanden haben, auch herangezogen werden, wer sich freiwillig zu Dienstleistungen verpflichtet.

(3) Vorgesetzter ist, wer befugt ist, einem Soldaten Befehle zu erteilen. Durch Rechtsverordnung wird bestimmt, wer auf Grund seiner Dienststellung, seines Dienstgrades, besonderer Anordnung oder eigener Erklärung befehlen kann. Auf Grund des Dienstgrades allein besteht keine Befehlsbefugnis außerhalb des Dienstes. Durch eigene Erklärung darf eine Befehlsbefugnis nur zur Hilfeleistung in Notfällen, zur Aufrechterhaltung der Disziplin oder Sicherheit oder zur Herstellung einer einheitlichen Befehlsbefugnis in kritischer Lage begründet werden.

(4) Disziplinarvorgesetzter ist, wer Disziplinarbefugnis über Soldaten hat. Das Nähere regelt die Wehrdisziplinarordnung.

(5) Regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ist die innerhalb von zwölf Monaten durchschnittlich zu leistende wöchentliche Arbeitszeit.

(1) In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu

1.
den Offizieren gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften,
2.
den Unteroffizieren vom Feldwebel an aufwärts gegenüber allen Stabsunteroffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften,
3.
den Stabsunteroffizieren und den Unteroffizieren gegenüber allen Mannschaften.
An Bord von Schiffen haben die Angehörigen der Besatzung und deren unmittelbare Vorgesetzte in und außer Dienst Befehlsbefugnis nach Satz 1 auch gegenüber Soldaten, die sich nicht im Dienst befinden oder nicht zu bestimmtem Dienst eingeteilt sind, und gegenüber Soldaten, die nicht zur Besatzung gehören.

(2) In Stäben und anderen militärischen Dienststellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch kann der Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle beschränken.

(3) Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen können Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen.

(1) Der Vorgesetzte soll in seiner Haltung und Pflichterfüllung ein Beispiel geben.

(2) Er hat die Pflicht zur Dienstaufsicht und ist für die Disziplin seiner Untergebenen verantwortlich.

(3) Er hat für seine Untergebenen zu sorgen.

(4) Er darf Befehle nur zu dienstlichen Zwecken und nur unter Beachtung der Regeln des Völkerrechts, der Gesetze und der Dienstvorschriften erteilen.

(5) Er trägt für seine Befehle die Verantwortung. Befehle hat er in der den Umständen angemessenen Weise durchzusetzen.

(6) Offiziere und Unteroffiziere haben innerhalb und außerhalb des Dienstes bei ihren Äußerungen die Zurückhaltung zu wahren, die erforderlich ist, um das Vertrauen als Vorgesetzte zu erhalten.

(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen.

(2) In der Regel ist mit den milderen Disziplinarmaßnahmen zu beginnen und erst bei erneuten Dienstvergehen zu schwereren Disziplinarmaßnahmen überzugehen.

(3) Disziplinararrest soll erst dann verhängt werden, wenn vorausgegangene erzieherische Maßnahmen und Disziplinarmaßnahmen ihren Zweck nicht erreicht haben oder die Aufrechterhaltung der militärischen Ordnung eine disziplinare Freiheitsentziehung gebietet.

(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln.

(2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden.

(3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen Kürzung der Dienstbezüge und Kürzung des Ruhegehalts nicht mehr verhängt werden.

(4) Sind seit einem Dienstvergehen fünf Jahre verstrichen, darf ein Beförderungsverbot nicht mehr verhängt werden.

(5) Ist vor Ablauf der Frist wegen desselben Sachverhalts ein Strafverfahren, ein Bußgeldverfahren oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren gegen den Soldaten eingeleitet worden oder ist der Sachverhalt Gegenstand einer Beschwerde, einer militärischen Flugunfall- oder Taucherunfalluntersuchung oder eines Havarieverfahrens, ist die Frist für die Dauer dieses Verfahrens gehemmt.

(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr als Vergehen verfolgt werden, dürfen wegen desselben Sachverhalts

1.
einfache Disziplinarmaßnahmen mit Ausnahme des Disziplinararrests nicht verhängt werden,
2.
Disziplinararrest, Kürzung der Dienstbezüge oder Kürzung des Ruhegehalts nur verhängt werden, wenn dies zusätzlich erforderlich ist, um die militärische Ordnung aufrechtzuerhalten oder wenn durch das Fehlverhalten das Ansehen der Bundeswehr ernsthaft beeinträchtigt wurde.

(2) Bei der Verhängung von Disziplinararrest ist eine andere Freiheitsentziehung anzurechnen; die Dauer des Disziplinararrests darf zusammen mit der anderen Freiheitsentziehung drei Wochen nicht übersteigen.

(3) Wird der Soldat im Strafverfahren oder im Bußgeldverfahren freigesprochen, darf eine Disziplinarmaßnahme nur dann verhängt oder ein gerichtliches Disziplinarverfahren nur eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn der Sachverhalt ein Dienstvergehen enthält, ohne den Tatbestand einer Strafvorschrift oder einer Bußgeldvorschrift zu erfüllen. Vor Beginn oder Fortsetzung der Ermittlungen ist dem Soldaten mitzuteilen, welcher Sachverhalt ihm weiterhin als Pflichtverletzung vorgeworfen wird.

(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 verhängt werden dürfen. Bei Unteroffizieren, die Berufssoldaten sind, sowie bei Berufssoldaten im Ruhestand, die einen Unteroffizierdienstgrad führen, ist die Dienstgradherabsetzung bis zum Dienstgrad Feldwebel, bei Stabsunteroffizieren zum Dienstgrad Unteroffizier zulässig. Im Übrigen ist sie unbeschränkt zulässig.

(2) Durch die Dienstgradherabsetzung verliert der Soldat alle Rechte aus seinem bisherigen Dienstgrad. Er tritt in den Dienstgrad und, wenn dieser in zwei Besoldungsgruppen aufgeführt ist, in die Besoldungsgruppe zurück, die das Wehrdienstgericht bestimmt. Die Ansprüche auf Dienstbezüge und Dienstzeitversorgung richten sich nach dem Dienstgrad und der Besoldungsgruppe, in die er zurücktritt.

(3) Der Soldat darf frühestens drei Jahre nach Rechtskraft des Urteils wieder befördert werden. § 60 Abs. 1 Satz 2 gilt entsprechend. Aus besonderen Gründen kann das Gericht die Frist im Urteil auf zwei Jahre herabsetzen.

(4) (weggefallen)