Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 115 Zulässigkeit und Frist der Berufung
Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 115 Zulässigkeit und Frist der Berufung
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist bis zum Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung die Berufung an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Befindet sich der Soldat aus dienstlichen Gründen im Ausland, kann der Vorsitzende der Truppendienstkammer die Berufungsfrist durch eine Verfügung, die zugleich mit dem Urteil zuzustellen ist, angemessen verlängern.
(2) Ist in dem von dem Soldaten angefochtenen Urteil ein Unterhaltsbeitrag bewilligt worden, kann die Entscheidung zu seinem Nachteil nur geändert werden, wenn der Bundeswehrdisziplinaranwalt dies bis zum Schluss der Hauptverhandlung beantragt.
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published on 07/09/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Soldatin beantragt in Bezug auf die Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
published on 02/11/2017 00:00
Tatbestand
1
Der 1978 geborene frühere Soldat verfügt über die Fachoberschulreife und eine abgeschlossene Ausbildung zum Elektroinstallateur. Während seines Dienstes bei
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