Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 58 Arten der gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen

(1) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit sind:

1.
Kürzung der Dienstbezüge,
2.
Beförderungsverbot,
3.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
4.
Dienstgradherabsetzung und
5.
Entfernung aus dem Dienstverhältnis.

(2) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten im Ruhestand sowie gegen frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Abs. 3), sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts,
2.
Herabsetzung in der Besoldungsgruppe,
3.
Dienstgradherabsetzung und
4.
Aberkennung des Ruhegehalts.
Sind sie zugleich Angehörige der Reserve oder nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, dürfen nur die in Satz 1 genannten gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen verhängt werden.

(3) Gerichtliche Disziplinarmaßnahmen gegen Soldaten in einem Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz, gegen Angehörige der Reserve sowie gegen nicht wehrpflichtige frühere Soldaten, die noch zu Dienstleistungen herangezogen werden können, sind:

1.
Dienstgradherabsetzung und
2.
Aberkennung des Dienstgrades.
Für Soldaten im Ruhestand und frühere Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten (§ 1 Absatz 3), die in ein Wehrdienstverhältnis nach dem Reservistengesetz berufen werden, bleibt Absatz 2 Satz 1 unberührt.

(4) Wegen desselben Dienstvergehens dürfen nur Kürzung der Dienstbezüge und Beförderungsverbot nebeneinander verhängt werden. Sie sollen insbesondere nebeneinander verhängt werden, wenn erkennbar ist, dass ein Beförderungsverbot keine Auswirkungen auf den weiteren dienstlichen Werdegang des Soldaten haben wird; § 16 Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Neben oder anstelle der Kürzung des Ruhegehalts kann auf Kürzung des Ausgleichs (§ 38 des Soldatenversorgungsgesetzes) erkannt werden. Im Übrigen darf wegen desselben Dienstvergehens nur eine gerichtliche Disziplinarmaßnahme verhängt werden.

(5) Wegen eines Verhaltens, das nach § 17 Abs. 3, § 23 Abs. 2 Nr. 2 Zweite Alternative des Soldatengesetzes als Dienstvergehen gilt, dürfen bei Soldaten im Ruhestand sowie bei früheren Soldaten, die als Soldaten im Ruhestand gelten, als gerichtliche Disziplinarmaßnahmen nur Dienstgradherabsetzung oder Aberkennung des Ruhegehalts verhängt werden.

(6) Die Wehrdienstgerichte dürfen auch einfache Disziplinarmaßnahmen verhängen.

(7) Die §§ 38 und 39 gelten auch im gerichtlichen Disziplinarverfahren.

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wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 62 Dienstgradherabsetzung


(1) Die Dienstgradherabsetzung um einen oder mehrere Dienstgrade ist bei Offizieren bis zum niedrigsten Offizierdienstgrad ihrer Laufbahn zulässig. Diese Beschränkung gilt auch bei Offizieren, gegen die Disziplinarmaßnahmen nach § 58 Abs. 2 und 3 ver

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 15 Disziplinarmaßnahmen, Ermessensgrundsatz


(1) Dienstvergehen (§ 23 des Soldatengesetzes) können durch einfache Disziplinarmaßnahmen (§ 22) oder durch gerichtliche Disziplinarmaßnahmen (§ 58) geahndet werden. Die Verhängung von gerichtlichen Disziplinarmaßnahmen ist den Wehrdienstgerichten vo
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 38 Ausgleich bei Altersgrenzen


(1) Ein Berufssoldat, der vor Vollendung des 67. Lebensjahres nach § 44 Absatz 1 oder 2 des Soldatengesetzes in den Ruhestand getreten ist, erhält neben seinem Ruhegehalt einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge (§ 1 Absatz
zitiert 5 andere §§ aus dem .

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 38 Richtlinien für das Bemessen der Disziplinarmaßnahme


(1) Bei Art und Maß der Disziplinarmaßnahme sind Eigenart und Schwere des Dienstvergehens und seine Auswirkungen, das Maß der Schuld, die Persönlichkeit, die bisherige Führung und die Beweggründe des Soldaten zu berücksichtigen. (2) In der Regel ist

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 17 Zeitablauf


(1) Disziplinarsachen sind beschleunigt zu behandeln. (2) Sind seit einem Dienstvergehens sechs Monate verstrichen, darf eine einfache Disziplinarmaßnahme nicht mehr verhängt werden. (3) Sind seit einem Dienstvergehen drei Jahre verstrichen, dürfen

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 16 Verhältnis der Disziplinarmaßnahmen zu Strafen und Ordnungsmaßnahmen


(1) Ist durch ein Gericht oder eine Behörde unanfechtbar eine Strafe oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a Abs. 1 Satz 5 oder Abs. 2 Satz 2 der Strafprozessordnung nach Erfüllung von Auflagen und Weisungen nicht mehr al

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 1 Sachlicher und persönlicher Geltungsbereich


(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen. (2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhält

Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 23 Verweis, strenger Verweis


(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten. (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird. (3) Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten, die nic

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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Beschluss, 08. Feb. 2018 - 4 S 2200/17

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Tatbestand 1 Der 1978 geborene frühere Soldat verfügt über die Fachoberschulreife und eine abgeschlossene Ausbildung zum Elektroinstallateur. Während seines Dienstes bei

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 01. Sept. 2017 - 2 WDB 4/17

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Tatbestand 1 Die Beschwerde der Wehrdisziplinaranwaltschaft richtet sich gegen die Einstellung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens.

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bei uns veröffentlicht am 30.03.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Feststellung, dass die Aufhebung seiner Versetzung zum Offizierlehrgang rechtswidrig war.

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Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2016 - 1 WDS-VR 6/16

bei uns veröffentlicht am 26.10.2016

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Aufhebung seiner Versetzung zum Offizierlehrgang.

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Tenor Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger, ein Berufssoldat, begehrt die Fortsetzung seines Dienstverhältnisses über die besondere Altersgrenze für Soldaten hinaus.2 Der am ...1957 geborene

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 06. Juli 2016 - 2 WD 18/15

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Tatbestand ... 9 1. Das Verfahren ist mit Verfügung des Kommandeurs der ... division vom 25. Mä

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Tatbestand 1 Der .. Jahre alte Soldat absolvierte nach dem Realschulabschluss den Grundwehrdienst und eine Ausbildung zum Automobilkaufmann. ... wurde er in das Dienstve

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 10. Dez. 2015 - 2 WD 3/15

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 12. Nov. 2015 - 2 WD 1/15

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 18. Juni 2015 - 2 WD 11/14

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Bundesverwaltungsgericht Urteil, 27. Juni 2013 - 2 WD 5/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2013

Tatbestand 1 Der 26 Jahre alte Soldat absolvierte nach dem erweiterten Realschulabschluss eine Ausbildung zum Hotelfachmann. Er leistete ab Oktober 2006 bis Ende August

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Tatbestand 1 Der 30 Jahre alte frühere Soldat absolvierte nach dem Hauptschulabschluss eine Ausbildung zum Einzelhandelskaufmann und leistete Grundwehrdienst. Zum ... 20

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Tatbestand 1 Der 1985 geborene frühere Soldat verfügt über den Realschulabschluss und trat im Januar 2004 nach Berufung in das Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit d

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(1) Dieses Gesetz regelt die Würdigung besonderer Leistungen durch förmliche Anerkennungen und die Ahndung von Dienstvergehen durch Disziplinarmaßnahmen. (2) Das Gesetz gilt für Soldaten. Es gilt ferner für diejenigen, die in einem Wehrdienstverhältnis gestanden...
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(1) Der Verweis ist der förmliche Tadel eines bestimmten pflichtwidrigen Verhaltens des Soldaten. (2) Der strenge Verweis ist der Verweis, der vor der Truppe bekannt gemacht wird. (3) Missbilligende Äußerungen eines Disziplinarvorgesetzten, die nicht...
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