Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 116 Einlegung und Begründung der Berufung
Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 116 Einlegung und Begründung der Berufung
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Die Berufung ist bei dem Truppendienstgericht einzulegen. Die Berufungsfrist wird auch gewahrt, wenn während ihres Laufs die Berufung beim Bundesverwaltungsgericht eingelegt wird. § 112 gilt entsprechend.
(2) In der Berufungsschrift ist das angefochtene Urteil zu bezeichnen und anzugeben, inwieweit es angefochten wird und welche Änderungen beantragt werden. Die Anträge sind zu begründen.
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Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ih
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published on 07/09/2018 00:00
Tatbestand
1
Die Soldatin beantragt in Bezug auf die Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand.
published on 06/02/2018 00:00
Tatbestand
1
Der frühere Soldat wendet sich mit seiner Anhörungsrüge vom 5. Dezember 2017 gegen das ihm am 21. November 2017 zugestellte Urteil des Senats v
published on 02/11/2017 00:00
Tatbestand
1
Der 1978 geborene frühere Soldat verfügt über die Fachoberschulreife und eine abgeschlossene Ausbildung zum Elektroinstallateur. Während seines Dienstes bei
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Ein nach dem Dritten Abschnitt dieses Gesetzes vorgesehener Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Wehrdienstgerichts zu stellen. Soldaten können den Antrag auch schriftlich oder mündlich bei ihrem nächsten...