Wehrdisziplinarordnung - WDO 2002 | § 123 Verfahrensgrundsätze
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Wehrdisziplinarordnung Inhaltsverzeichnis
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht dürfen Niederschriften über die Aussagen der in der Hauptverhandlung des ersten Rechtszugs vernommenen Zeugen und Sachverständigen bei der Berichterstattung und der Beweisaufnahme verlesen werden. Wiederholte Vorladungen und Vernehmungen dieser Zeugen und Sachverständigen können unterbleiben, wenn sie zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich sind. Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Verfahren vor dem Truppendienstgericht sinngemäß.
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published on 22/06/2017 00:00
Tatbestand
1
Der Soldat beantragt in Bezug auf die von ihm versäumte Berufungsverhandlung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Sein Wiedereinsetzungsantrag wendet sich
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