Vorgesetztenverordnung - SVorgesV | § 4
Vorgesetztenverordnung - SVorgesV | § 4
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Verordnung über die Regelung des militärischen Vorgesetztenverhältnisses Inhaltsverzeichnis
(1) In den Kompanien und in den entsprechenden Einheiten sowie innerhalb der Besatzung eines Schiffes steht die Befugnis, im Dienst Befehle zu erteilen, zu
- 1.
den Offizieren gegenüber allen Unteroffizieren und Mannschaften, - 2.
den Unteroffizieren vom Feldwebel an aufwärts gegenüber allen Stabsunteroffizieren, Unteroffizieren und Mannschaften, - 3.
den Stabsunteroffizieren und den Unteroffizieren gegenüber allen Mannschaften.
(2) In Stäben und anderen militärischen Dienststellen gilt Absatz 1 Satz 1 entsprechend, jedoch kann der Kommandeur oder der Leiter der Dienststelle die Befehlsbefugnis auf Untergliederungen des Stabes oder der Dienststelle beschränken.
(3) Innerhalb umschlossener militärischer Anlagen können Soldaten einer höheren Dienstgradgruppe den Soldaten einer niedrigeren Dienstgradgruppe in und außer Dienst Befehle erteilen.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
53 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 24/01/2018 00:00
Tatbestand
1
...
2
In seiner letzten planmäßigen Beurteilung vom ..
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.