Verwaltungsgericht Würzburg Urteil, 14. Mai 2019 - W 1 K 18.1277

bei uns veröffentlicht am14.05.2019

Gericht

Verwaltungsgericht Würzburg

Tenor

I. Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 28. Juni 2018 und der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2018 werden aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum vom 7. November 2005 bis zum 31. Dezember 2009 Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2018.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

III. Der Beklagte hat ¾ der Kosten des Verfahrens zu tragen, der Kläger ¼. Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

IV. Das Urteil ist für den Kläger gegen Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar. Für den Beklagten ist das Urteil vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn der Beklagte nicht zuvor in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Tatbestand

Der Kläger begehrt die Nachzahlung eines Familienzuschlags für die Zeit vom 7. November 2005 bis zum 31. Dezember 2009.

Am 7. November 2005 begründete der Kläger eine eingetragene Lebenspartnerschaft.

Mit Schreiben vom 31. August 2010 beantragte er aufgrund der eingetragenen Lebenspartnerschaft die Zahlung eines Familienzuschlags rückwirkend ab dem Zeitpunkt der Verpartnerung. Mit Schreiben vom 24. Februar 2011 wurde dem Kläger ein Familienzuschlag rückwirkend für die Zeit ab dem 1. Januar 2011 gewährt und darüber informiert, dass bezüglich der rückwirkenden Zahlung eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts abgewartet werden müsse. Mit Schreiben vom 27. August 2012 beantragte der Kläger abermals die Nachzahlung des Familienzuschlags für die Zeit ab der Verpartnerung. Mit Schreiben vom 19. Juni 2013 wurde dem Kläger der Familienzuschlag rückwirkend für den Zeitraum vom 1. Januar 2010 bis zum 31. Dezember 2010 nachgezahlt.

Unter dem 7. November 2017 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft des Klägers in eine Ehe umgewandelt. Mit Schreiben vom 13. November 2017 zeigte er dies bei dem Beklagten an und beantragte zugleich das Verfahren wieder aufzugreifen und den Familienzuschlag für den Zeitraum ab der Verpartnerung nachzuzahlen. Mit Bescheid vom 29. Juni 2018 wurde dieser Antrag abgelehnt.

Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 5. Juli 2018 Widerspruch, welcher mit Widerspruchsbescheid vom 7. September 2018 zurückgewiesen wurde. Das Bundesverfassungsgericht habe entschieden, dass die rückwirkende Heilung des Verfassungsverstoßes der Ungleichbehandlung von Lebenspartnern im Bereich der Beamtenbesoldung auf diejenige Beamten beschränkt werden könne, welche den ihnen von Verfassung wegen zustehenden Alimentationsanspruch zeitnah gerichtlich geltend gemacht hätten. Eine Nachzahlung habe frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem der Antrag gestellt wurde, zu erfolgen. Das Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (im Folgenden: Eheöffnungsgesetz) begründe keine Rückwirkung auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft für bereits abgeschlossene Sachverhalte. Die Bestandskraft von Bescheiden werde durch das Eheöffnungsgesetz nicht durchbrochen. Lebenspartnerschaften seien hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 durch Art. 108 Abs. 10 BayBesG bereits rückwirkend zum 1. August 2001 der Ehe gleichgestellt worden.

Hiergegen ließ der Kläger mit Schreiben vom 9. Oktober 2018 Klage erheben. Der Anspruch des Klägers ergebe sich aus Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz in Verbindung mit Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz stelle eine nachträgliche Rechtsänderung zugunsten der Lebenspartner dar. Der Gesetzgeber habe in der Begründung der Vorschrift betont, dass die Rückwirkung uneingeschränkt bis zum Tag der Verpartnerung wirken solle. Auch das Gesetz zur Umsetzung des Eheöffnungsgesetzes solle Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz nicht ausdrücklich einschränken. Das Eheöffnungsgesetz habe das bayerische Besoldungsrecht zwar nicht geändert, es wirke sich aber über Art. 51 BayVwVfG darauf aus. Auch habe das Finanzgericht Hamburg entschieden, dass Ehegatten, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umwandeln, die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer auch für bereits bestandskräftige einzelveranlagte Jahre verlangen könnten. Zudem sei in Art. 97 § 9 EGAO geregelt worden, dass § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Satz 2 AO entsprechend anzuwenden seien, soweit die Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe haben umwandeln lassen, bis zum 31. Dezember 2020 die Änderung eines Steuerbescheids zur nachträglichen Berücksichtigung an eine eheanknüpfende und bislang nicht berücksichtigte Rechtsfolge beantragt haben. Der Gesetzgeber habe somit die Neuregelung des Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz für den Bereich des Steuerrechts befristet, zugleich habe er aber die Rückwirkung der Regelung für bestandskräftigte Bescheide im Übrigen bestätigt. Der Anspruch auf Familienzuschlag sei auch nicht verjährt. Zudem könne sich der Beklagte nicht darauf berufen, dass der Kläger den Anspruch hätte zeitnah geltend machen müssen. Die zeitnahe Geltendmachung von Besoldungsansprüchen sei kein allgemeines, das wechselseitige Verhältnis zwischen Dienstherren und Beamten für jegliche Fallgestaltung geltendes Prinzip, sondern eine Ermächtigung an den Gesetzgeber. Die Ansprüche des Klägers auf Gleichbehandlung ergäben sich auch aus der Richtlinie 2000/78/EG, auf welche er sich unmittelbar berufen könne. Der Ausschluss der Lebenspartner vor Erlass des Eheöffnungsgesetzes von der Gewährung des Familienzuschlags stelle eine Diskriminierung wegen der sexuellen Ausrichtung dar. Die Richtlinie sei hinreichend genau und unbedingt sowie unzulänglich in das nationale Recht umgesetzten worden, insbesondere nicht innerhalb der gesetzlichen Frist bis zum 2. Dezember 2003. Auch sei keine vollständige Umsetzung der Richtlinie erfolgt.

Der Kläger beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen vom 19. Juni 2013 wird insoweit aufgehoben, als die Nachzahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für die Zeit vom 7. November 2005 bis zum 31. Dezember 2009 abgelehnt wird.

  • 2.Der Bescheid des Landesamtes für Finanzen, Dienststelle Würzburg vom 29. Juni 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 7. September 2018, zugegangen am 11. September 2018, Geschäftszeichen 61133-92026866 wird aufgehoben.

  • 3.Dem Antrag des Klägers vom 13. November 2017 auf Nachzahlung des Familienzuschlags für die Zeit vom 7. November 2005 bis 31. Dezember 2009 zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit Antragstellung wird stattgegeben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte verweist auf die im Verwaltungsverfahren genannten Gründe. Zudem sei das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung in Art. 108 Abs. 10 Satz 2 BayBesG zulässig. Das Bundesverfassungsgericht habe festgestellt, dass eine allgemeine Rückwirkung einer nicht verfassungsgemäßen Besoldung nicht geboten sei. Dies habe das BVerfG mit einem weiteren Urteil bei seiner Entscheidung zur Behandlung eingetragener Lebenspartnerschaften konsequent fortgesetzt. Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung habe das BVerwG bereits mit Urteilen vom 17. Dezember 2008 und vom 13. November 2008 gebilligt. Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof habe sich dieser Rechtsauffassung vorbehaltlos angeschlossen. Danach stehe Unionsrecht einer nationalen Vorschrift nicht entgegen, nach der ein Beamter zeitnah einen Anspruch auf Geldleistung stellen müsse, wenn die Vorschrift weder gegen den Effektivitätsgrundsatz noch gegen den Äquivalenzgrundsatz verstoße. In Bezug auf die Übergangsvorschrift des Art. 108 Abs. 10 S. 1 BayBesG (zum Zeitpunkt der Entscheidung noch Art. 108 Abs. 12 S. 1 BayBesG), habe der BayVGH festgestellt, dass eine Nachzahlung des Familienzuschlags frühestens ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres erfolgen könne, in dem der Antrag gestellt worden sei. Dies widerspräche nicht dem Unionsrecht. Es läge kein Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot vor, da der Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung sowohl für „nationale Ansprüche“ als auch für den aus dem Unionsrecht abgeleiteten Grundsatz gelte. Der Effektivitätsgrundsatz sei nicht verletzt, weil das Erfordernis keine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung des Unionsrechts sei. Mit dem gegenseitigen beamtenrechtlichen Treueverhältnis sei es nicht vereinbar, erst im Nachhinein den Familienzuschlag geltend zu machen, der unter Umständen aus den Haushaltsmitteln der betreffenden Jahre nicht mehr gedeckt werden könnte. Dem Bund stehe kein Regelungsrecht zu bestandskräftige besoldungsrechtliche Entscheidungen zu durchbrechen. Zudem sei die Richtlinie nicht unmittelbar anwendbar. Der europäische Gesetzgeber habe den Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Berücksichtigung des Familienstandes einen Ermessensspielraum eingeräumt. Soweit der Kläger die unvollständige Umsetzung der Richtlinie für den geltend gemachten Zeitraum rüge, träfe diese Versäumnis zudem bis zum 1. September 2006 den Bundesgesetzgeber, sodass die Bundesrepublik Deutschland dafür die richtige Beklagte sei. Der Kläger ziehe zudem eine unzutreffende Parallele zum Steuerrecht. Es fehle eine zu § 175 Abs. 1 Satz 1 AO vergleichbare Norm im allgemeinen Verwaltungs- bzw. Verwaltungsprozessrecht. Auch Art. 97 § 9 EGAO habe keine Auswirkungen auf das Besoldungsrecht. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz führe zudem nicht dazu, dass Rechte, die nicht mehr geltend gemacht werden können, wieder aufleben und begründe auch keinen materiell-rechtlichen Anspruch auf Zahlung von Familienzuschlag. Der Familienzuschlag ergebe sich zudem nicht durch einen Verwaltungsakt, sondern aus dem Gesetz.

Bezüglich des weiteren Sachund Streitstandes wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogene Nachversicherungsakte verwiesen.

Gründe

Das Gericht konnte aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

Die Klage ist nur hinsichtlich der Klageanträge 2.) und 3.) zulässig. In ihrem zulässigen Teil ist die Klage überwiegend begründet. Der Bescheid vom 29. Juni 2018 sowie der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2018 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags für den Zeitraum vom 7. November 2005 bis zum 31.Dezember 2009 zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 9. Oktober 2018, im Übrigen ist der Zinsantrag unbegründet.

I.

Die Klage ist nur in den Klageanträgen zu 2) und 3) zulässig. Der Klageantrag zu 1) ist unzulässig. Bei dem Schreiben vom 19. Juni 2013 handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt gem. Art. 35 BayVwVfG, eine Anfechtungsklage gem. § 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO ist daher nicht statthaft.

Vorliegend entfaltet das Schreiben vom 19. Juni 2013 keine Regelungswirkung. Eine solche wäre gegeben, wenn die Maßnahme darauf gerichtet wäre, eine Rechtsfolge zu bewirken (Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, § 35 Rn. 139).

Gemäß Art. 2 Abs. 2 Nr. 4 BayBesG ist der Familienzuschlag ein Teil der Besoldung. Der Anspruch auf Besoldung wird gem. Art. 3 Abs. 1 BayBesG durch Gesetz geregelt. Gem. Art. 37 Satz 1 BayBesG wird der Familienzuschlag ab dem Ersten des Monats gezahlt, in den das hierfür maßgebende Ereignis fällt. Eines vorherigen Festsetzungs- oder Bewilligungsbescheides bedarf es nicht (Zinner, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 39 BBesG Rn. 21 zum vergleichbaren BBesG). In der Regel erhält der Besoldungsempfänger erst über die Besoldungsmitteilung Kenntnis von der Zahlung des Familienzuschlags. Eine solche stellt keinen Verwaltungsakt dar (Zinner, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 39 BBesG Rn. 21). Dem Schreiben vom 19. Juli 2013 ist, ebenso wie einer Besoldungsmitteilung, lediglich die Information zu entnehmen, dass dem Kläger nunmehr der Familienzuschlag ab dem 1. Januar 2010 nachgezahlt werde. Zwar geht die Darstellung der rechtlichen Grundlage in dem Schreiben vom 19. Juli 2013 über das hinaus, was sich in einer Besoldungsmitteilung finden lässt. Eine über diese Information hinausgehende Regelung ist jedoch nicht ersichtlich. Auch ist dem Schreiben eine Ablehnung des Antrags des Klägers auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt der Verpartnerung nicht zu entnehmen. Es handelt sich bei dem Schreiben somit um schlicht-hoheitliches Verwaltungshandeln, gegen dass die Anfechtungsklage nicht statthaft ist. Insofern ist die Klage abzuweisen.

Im Übrigen ist die Klage zulässig.

II.

In ihrem zulässigen Teil ist die Klage auch überwiegend begründet. Dem Kläger steht ein Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags für den Zeitraum vom 7. November 2005 bis zum 31. Oktober 2009 zu. Der Bescheid vom 29. Juni 2018 sowie der Widerspruchsbescheid vom 7. September 2018 sind daher rechtswidrig. Da das Schreiben vom 19. Juni 2013 kein bestandskräftiger Verwaltungsakt ist, bedurfte es keines Wideraufgreifens des Verfahrens gemäß Art. 51 BayVwVfG.

Dem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags zwar weder aus Art. 108 Abs. 10 BayBesG noch aus einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf zu. Der Kläger hat jedoch einen Anspruch aus §§ 39 ff. BBesG i.V.m Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz bzw. §§ 39 ff. BBesG i.V.m. § 20a Abs. 5 LPartG.

1.

Art. 108 Abs. 10 BayBesG sieht vor, dass ein Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags für Lebenspartner erst ab Beginn des Jahres besteht, in dem dieser einen Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags gestellt hat. Dies wäre für den Kläger der 1. Januar 2010. Für diesen Zeitraum hat der Kläger den Familienzuschlag bereits nachgezahlt bekommen. Ein darüber hinausgehender Anspruch ergibt sich aus Art. 108 Abs. 10 BayBesG nicht. Die Regelung des Art. 108 Abs. 10 BayBesG ist rechtmäßig und verstößt insbesondere nicht gegen Unionsrecht.

Mit Art. 108 Abs. 10 BayBesG soll dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 (BVerfG, B.v. 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - juris) Rechnung getragen werden, wonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wirkung vom 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten und Beamtinnen, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt. Auch hinsichtlich des Begriffs „zeitnahe Geltendmachung“ nimmt der bayerische Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug (BVerfG, B.v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91- juris). Unter zeitnaher Geltendmachung sei danach zu verstehen, dass Beamte und Beamtinnen ihre Ansprüche während des laufenden Haushaltsjahres gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden sei (BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris).

Unionsrecht steht einer nationalen Vorschrift, nach der ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen zeitnah, nämlich vor dem Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs, geltend machen muss, nicht entgegen, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt (vgl. EuGH, U.v. 19.6.2014 - Rs. C-501/12 - ZBR 2014, 306 - juris). In der Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung liegt in der vorliegenden Konstellation weder ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz noch eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes (BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris).

Das nationale Recht darf im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Fälle entschieden wird, nicht ungünstiger sein (Diskriminierungsgebot oder Äquivalenzgrundsatz; vgl. Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Auflage 2013 Rn. 258 und Streinz, Europarecht, 9. Auflage 2012, Rn. 593). Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz liegt nicht vor, weil der (zunächst richterrechtlich entwickelte) Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung sowohl für nationale Ansprüche (vgl. BVerwG, U.v. 28.6.2011 - 2 C 40/10 - juris) als auch für den hier aus dem Unionsrecht abgeleiteten Anspruch gilt (BayVGH, B. v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris).

Der Effektivitätsgrundsatz besagt, dass die Anwendung der nationalen Vorschriften nicht darauf hinauslaufen darf, „dass die Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts praktisch unmöglich wird“. Die nationalen Verwaltungsverfahren dürfen insbesondere „die Ausübung der durch die Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren“ (vgl. Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Auflage 2013 Rn. 258 und Streinz, Europarecht, 9. Auflage 2012, Rn. 593). Der Effektivitätsgrundsatz ist hier nicht verletzt, weil in der zeitnahen Geltendmachung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt (vgl. U.v. 29.9.2011 - 2 C 32.10 - juris Rn. 20). Der zeitnahe Antrag ist erforderlich, damit der Dienstherr sich auf zukünftige Ansprüche einstellen kann. Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt darin ebenso wenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessener Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. EuGH, U.v. 19.6.2014 - Rs. C-501/12 - ZBR 2014, 306 - juris Rn. 114 mit weiteren Nachweisen; BayVGH, U.v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris; VG Hannover, U.v. 8.10.2013 - 2 A 6560/13 - juris).

2.

Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der Richtlinie 2000/78/EG.

Die Richtlinie ist hinreichend genau, inhaltlich unbestimmt und der Geltungsbereich ist eröffnet (VG Ansbach, U.v. 12.11.2013 - AN 1 K 13.01386 - juris). Ein Bürger kann sich auch unmittelbar auf eine Richtlinie berufen, wenn diese nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt ist (u.a. VG Ansbach, U.v. 12.11.2013 - AN 1 K 13.01386 - juris). Vorliegend ist dies jedoch nicht der Fall. Die Richtlinie wurde ausreichend in das deutsche Recht umgesetzt, da Art. 108 Abs. 10 BayBesG, wie dargestellt, nicht gegen Unionsrecht verstößt (BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris). Auch kann sich der Kläger für die unmittelbare Anwendbarkeit nicht auf eine zu spät erfolgte Umsetzung der Richtlinie berufen, da mittlerweile eine Umsetzung der Richtlinie erfolgt ist (OVG Niedersachsen, U.v. 24.11.2015 - 5 LB 83/15- juris).

3.

Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags für den streitgegenständlichen Zeitraum aus §§ 39 ff. BBesG i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz bzw. §§ 39 ff. BBesG i.V.m. § 20a Abs. 5 LPartG.

Nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz und § 20a Abs. 5 LPartG soll für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sein. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz (BGBl. 2017/2787) sollen sie daher die gleichen Rechte und Pflichten haben, als ob sie an dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, soll rückwirkend beseitigt werden.

Hätte der Kläger am 7. November 2005 eine Ehe geschlossen und wäre nicht eine Lebenspartnerschaft eingegangen, so hätte ihm gemäß § 40 Abs. 1 BBesG in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zugestanden.

In dem Gesetzesentwurf zu dem Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts, im Folgenden Eheöffnungsumsetzungsgesetz, (BT-Drs. 19/4670), heißt es zwar, dass das Eheöffnungsgesetz keine Rückwirkung auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft für in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte entfalten soll. Die Bestandskraft von Bescheiden oder die Verjährung von Ansprüchen sollen nicht durchbrochen werden. Der Gesetzesentwurf zu dem Eheöffnungsumsetzungsgesetz ist nach Ansicht der Kammer auch bei der Auslegung der Intention des Gesetzesgebers bei Erlass des Eheöffnungsgesetzes zu berücksichtigen. Allerdings wird vorliegend kein bestandskräftiger Bescheid durchbrochen. Entsprechend obiger Ausführungen handelt es sich bei dem Schreiben vom 19. Juni 2013 gerade nicht um einen Verwaltungsakt, der in Bestandskraft erwachsen kann. Auch liegt, aufgrund des Umstandes, dass vor Erlass des Bescheids vom 29. Juni 2018 nicht mittels bestandskräftigen Bescheids über die Nachzahlung für den streitgegenständlichen Zeitraum entschieden wurde, kein abgeschlossener Sachverhalt vor. Insoweit stellt sich vorliegend auch nicht die Frage, ob von Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz tatsächlich eine vollumfassende Rückwirkung - auch unter Durchbrechung der Bestandskraft von Bescheiden - gewollt war.

Dem steht auch nicht Art. 108 Abs. 10 BayBesG entgegen. Art. 108 Abs. 10 BayBesG gilt ausschließlich für Lebenspartner. Die Rückwirkung des Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz bzw. § 20a Abs. 5 LPartG gilt hingegen nur für den Fall, dass eine Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt wird. Insofern verbleibt Art. 108 Abs. 10 BayBesG ein eigenständiger Regelungsbereich.

Der Anspruch des Klägers ist auch nicht verjährt. Da der Familienzuschlag ein Teil der Besoldung ist, richtet sich die Verjährung nach Art. 13 BayBesG. Danach verjähren Ansprüche auf Besoldung in drei Jahren. Gemäß Art. 13 S. 2 BayBesG beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Gem. Art. 13 S. 3 BayBesG gelten die §§ 194 - 218 BGB entsprechend. Auf die Kenntnis kommt es nach dem Wortlaut des Art. 13 BayBesG hingegen nicht an (VG München, U. v. 20.2.2018 - M 5 K 17.3172 - juris). Diese Auslegung wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zum Neuen Dienstrecht in Bayern, in dessen Zuge unter anderem das Besoldungsrecht geändert wurde (LT-Drs. 16/3200, S. 365: „Nach Satz 2 wird der Verjährungsbeginn im Unterschied zur bisherigen Regelung künftig kenntnisunabhängig ausgestaltet“; vgl. auch Ziffer 13.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten vom 22. Dezember 2010 - BayVwVBes).

Der Anspruch des Klägers auf Nachzahlung des Familienzuschlags ist erst mit der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe entstanden. Zuvor bestand für den Kläger für den streitgegenständlichen Zeitraum kein Anspruch auf Familienzuschlag. Die Rückwirkung des Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetzes bzw. § 20a Abs. 5 LPartG entstand erst im Zeitpunkt der Umwandlung der Lebenspartnerschaft. Insofern ist auch Art. 108 Abs. 6 BayBesG nicht anwendbar. Die Verjährung begann daher erst mit Ablauf des 31. Dezember 2017 zu laufen. Der Anspruch ist daher nicht verjährt.

Dem Kläger steht daher ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlages für den Zeitraum vom 7. November 2005 bis zum 31. Dezember 2009 zu.

III.

Ein Anspruch auf Verzugszinsen seit der Antragstellung des Klägers besteht nicht. Gemäß Art. 4 Abs. 4 BayBesG besteht kein Anspruch auf Verzugszinsen, wenn Bezüge nach dem Tag der Fälligkeit gezahlt werden. Insoweit ist die Klage unbegründet.

Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Gewährung von Prozesszinsen. Dieser beruht auf der entsprechenden Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB (vgl. Eyermann, VwGO, 15. Aufl., § 90 Rn. 14). Entscheidend hierfür ist der Zeitpunkt des Eintritts der Rechtshängigkeit im Sinne des § 90 VwGO (BayVGH, B.v. 27.2.2003 - 3 B 02.1968 - juris). Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit war vorliegend der 9. Oktober 2010, sodass dem Kläger ab diesem Zeitpunkt Prozesszinsen zustehen. Der Kläger beantragt Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten, nicht jedoch gem. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Da der Basiszinssatz derzeit negativ ist, ist der Wert von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz geringer als die beantragten 5 Prozentpunkte, die Klage ist in Höhe dieser Differenz unbegründet.

IV.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 ZPO.

Die Hinzuziehung des Bevollmächtigten ist aufgrund der Schwere und Komplexität des Falles als notwendig anzusehen.

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 19. Juni 2012 - 2 BvR 1397/09

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Tenor 1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen. 2. § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesb

Bundesverwaltungsgericht Urteil, 28. Juni 2011 - 2 C 40/10

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Tatbestand 1 Der Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten und Vater von drei Kindern. Nachdem er 1997 höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile als gesetzlich vorge

Referenzen

(1) Ein Steuerbescheid ist zu erlassen, aufzuheben oder zu ändern,

1.
soweit ein Grundlagenbescheid (§ 171 Abs. 10), dem Bindungswirkung für diesen Steuerbescheid zukommt, erlassen, aufgehoben oder geändert wird,
2.
soweit ein Ereignis eintritt, das steuerliche Wirkung für die Vergangenheit hat (rückwirkendes Ereignis).
In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Kalenderjahrs, in dem das Ereignis eintritt.

(2) Als rückwirkendes Ereignis gilt auch der Wegfall einer Voraussetzung für eine Steuervergünstigung, wenn gesetzlich bestimmt ist, dass diese Voraussetzung für eine bestimmte Zeit gegeben sein muss, oder wenn durch Verwaltungsakt festgestellt worden ist, dass sie die Grundlage für die Gewährung der Steuervergünstigung bildet. Die nachträgliche Erteilung oder Vorlage einer Bescheinigung oder Bestätigung gilt nicht als rückwirkendes Ereignis.

(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.

(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Der Familienzuschlag wird nach der Anlage V gewährt. Seine Höhe richtet sich nach der Besoldungsgruppe und der Stufe, die den Familienverhältnissen des Beamten, Richters oder Soldaten entspricht. Für Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst (Anwärter) ist die Besoldungsgruppe des Eingangsamtes maßgebend, in das der Anwärter nach Abschluss des Vorbereitungsdienstes unmittelbar eintritt.

(2) Bei ledigen Beamten oder Soldaten, die auf Grund dienstlicher Verpflichtungen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen, wird der in Anlage V ausgebrachte Betrag auf das Grundgehalt angerechnet. Steht ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zu oder würde es ihnen ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen, so erhalten sie zusätzlich den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der Kinder entspricht. § 40 Abs. 5 gilt entsprechend.

(1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt.

(2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten.

(3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter.

(4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.

(5) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.

(6) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit.

Tenor

1. Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau wird als unzulässig verworfen.

2. § 40 Absatz 1 Nummer 1 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts (Reformgesetz) vom 24. Februar 1997 (Bundesgesetzblatt I Seite 322) ist seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften vom 16. Februar 2001 (Bundesgesetzblatt I Seite 266) bis zum Inkrafttreten von § 17b des Bundesbesoldungsgesetzes in der Form des Artikel 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (Bundesgesetzblatt I Seite 2219) mit Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes unvereinbar, soweit eingetragenen Lebenspartnern kein Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wird.

3. a) Der Bescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 12. Juni 2003, der Widerspruchsbescheid des Deutschen Wetterdienstes vom 27. April 2004, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 9. Oktober 2008 - 5 E 1144/04 (2) - und der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1 A 2379/08.Z - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes.

b) Der Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Mai 2009 - 1 A 2379/08.Z - wird aufgehoben und die Sache an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückverwiesen.

4. ...

5. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

A.

1

Der Beschwerdeführer, ein seit 2002 in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebender Bundesbeamter der Besoldungsgruppe A 8, begehrt unter Berufung auf Art. 3 Abs. 1 sowie Art. 33 Abs. 5 GG rückwirkend vom Ende des Jahres 2003 bis zum 1. Januar 2009 eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten hinsichtlich des Familienzuschlags der Stufe 1 gemäß § 40 Abs. 1 Nr. 1 Bundesbesoldungsgesetz - BBesG - (ehebezogener Teil im Familienzuschlag).

I.

2

1. Bereits seit dem Jahr 1922 wird der Familienstand der Beamten bei der Bemessung ihrer Bezüge berücksichtigt (vgl. Völter, in: Gerloff, Die Beamtenbesoldung im modernen Staat, 1932, S. 34 ff., 42 f.; Sölch/Ziegelasch, Besoldungsgesetz, 1928, § 9, § 10 Reichsbesoldungsgesetz). Nachdem verheirateten männlichen Beamten zunächst ein "Frauenzuschlag" gewährt worden war, flossen unter Geltung des Reichsbesoldungsgesetzes des Jahres 1927 (RGBl I S. 349) die Mehraufwendungen verheirateter Beamter in die Bemessung der ihnen gewährten Wohnungsgeldzuschüsse ein.

3

In der Bundesrepublik Deutschland wurde mit dem Bundesbesoldungsgesetz des Jahres 1957 (Gesetz vom 27. Juli 1957, BGBl I S. 993 - BBesG 1957 -) der Wohnungsgeldzuschuss durch einen (bis 1973 regional unterschiedlichen) Ortszuschlag ersetzt (vgl. Deutscher Bundestag, Schriftlicher Bericht des Ausschusses für Beamtenrecht, zu BTDrucks 2/3638, S. 6; der Entwurf der Bundesregierung hatte noch die Beibehaltung des Wohnungsgeldzuschusses vorgesehen, vgl. BTDrucks 2/1993, S. 6, 43 ff.; vgl. auch BVerfGE 107, 218 <241 f.>). 1976 erfolgte durch das Haushaltsstrukturgesetz vom 18. Dezember 1975 (BGBl I S. 3091) eine Änderung der Zuordnung der Beamten zu den Stufen des Ortszuschlags, wobei insbesondere geschiedenen Beamten, Richtern und Soldaten ohne Unterhaltsverpflichtungen nicht mehr derselbe Ortszuschlag wie verheirateten und verwitweten Bediensteten gewährt wurde (vgl. BTDrucks 7/4127, S. 40, sowie zur Verfassungsmäßigkeit der danach bestehenden Ungleichbehandlung von geschiedenen und verwitweten Beamten BVerfGE 49, 260).

4

2. Mit Wirkung zum 1. Juli 1997 wandelte der Besoldungsgesetzgeber in der Annahme, in den Kosten der Lebenshaltung sei örtlich eine weitgehende Nivellierung eingetreten, den bisherigen Ortszuschlag durch das Dienstrechtsänderungsgesetz des Bundes (vom 24. Februar 1997, BGBl I S. 322 <331 f.>, zur Gesetzesbegründung vgl. BTDrucks 13/3994, S. 41 f.; siehe auch BVerfGE 117, 330 <331 f.>) in einen Familienzuschlag um, wobei der ehemalige Ortszuschlag der Stufe 1 dem Grundgehalt aller Beamten zugeschlagen wurde und der neu eingeführte Familienzuschlag entsprechend dem früheren Ortszuschlag der Stufen 2 ff. nach §§ 39 ff. BBesG an zusätzliche Voraussetzungen gebunden ist. Die Höhe des Familienzuschlags richtet sich nach der Besoldungsgruppe des Beamten und der Stufe, die den Familienverhältnissen entspricht, § 39 Abs. 1 Satz 2 BBesG.

5

§ 40 Abs. 1 BBesG lautete seit dem Jahr 1999 bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012 (BGBl I S. 462) am 22. März 2012 unverändert:

6

§ 40

7

Stufen des Familienzuschlages

8

(1) Zur Stufe 1 gehören

9

1. verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,

10

2. verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,

11

3. geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie aus der Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,

12

4. andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben und ihr Unterhalt gewähren, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet sind oder aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen. Dies gilt bei gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung zur Unterhaltsgewährung nicht, wenn für den Unterhalt der aufgenommenen Person Mittel zur Verfügung stehen, die, bei einem Kind einschließlich des gewährten Kindergeldes und des kinderbezogenen Teils des Familienzuschlages, das Sechsfache des Betrages der Stufe 1 übersteigen. Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach dieser Vorschrift Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer anderen Person oder mehrerer anderer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt.

13

Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören gemäß § 40 Abs. 2 BBesG die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

14

Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten (sowie solche, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist) mit berücksichtigungsfähigen Kindern im Sinne des § 40 Abs. 2 BBesG erhalten den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und derjenigen Stufe des Familienzuschlags, die der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht (§ 40 Abs. 3 BBesG).

15

Die Höhe des Familienzuschlags für Bundesbeamte folgt aus der Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz. Danach betrug der Familienzuschlag der Stufe 1 im Jahr 2001 für Beamte der Besoldungsgruppen A 1 bis A 8 183,62 DM und für alle übrigen Besoldungsgruppen 192,84 DM. Gegenwärtig wird Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 ein monatlicher Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 113,96 € gewährt; alle Beamten der übrigen Besoldungsgruppen erhalten einen Familienzuschlag der Stufe 1 in Höhe von 119,68 €.

16

3. Durch das Gesetz zur Beendigung der Diskriminierung gleichgeschlechtlicher Gemeinschaften: Lebenspartnerschaften (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG) vom 16. Februar 2001 (BGBl I S. 266) führte der Gesetzgeber mit Wirkung zum 1. August 2001 das Institut der Lebenspartnerschaft ein. Die meisten Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes waren den Regelungen der Ehe nachgebildet oder verwiesen auf diese (vgl. hierzu im Einzelnen Wacke, in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, Vorb. zum LPartG, Rn. 3; zur Verfassungskonformität des Lebenspartnerschaftsgesetzes siehe BVerfGE 105, 313). Nicht Gesetz wurde die Erstreckung des Familienzuschlags auf in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte. Zwar war im Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes vom 4. Juli 2000 (BTDrucks 14/3751) in Art. 3 § 10 Nr. 1 auch eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes in Gestalt eines neuen § 1 Abs. 1a BBesG vorgesehen, wonach Bestimmungen dieses Gesetzes, die sich auf Ehegatten beziehungsweise das Bestehen einer Ehe beziehen, auf eingetragene Lebenspartner beziehungsweise das Bestehen einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sinngemäß anzuwenden sein sollten. Diese Vorschrift war allerdings im Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens zusammen mit anderen der Zustimmung des Bundesrates bedürftigen Vorschriften aus dem Entwurf des Lebenspartnerschaftsgesetzes herausgelöst und in Art. 2 § 6 Nr. 1 des Entwurfs für ein Lebenspartnerschaftsergänzungsgesetz (LPartErgG) aufgenommen worden (BRDrucks 739/00, S. 10 f.), welches nicht die Zustimmung des Bundesrates fand (BRPlenprot 757/00, S. 544 ff.).

17

Weitere Angleichungen an die eherechtlichen Regelungen erfolgten durch das am 1. Januar 2005 in Kraft getretene Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 (BGBl I S. 3396). Eine Gleichstellung erfolgte in Bereichen wie der Stiefkindadoption, dem Versorgungsausgleich und der Hinterbliebenenrente sowie auch in einzelnen Teilen des Rechts der Bundesbeamten in den Bereichen Reisekosten, Umzugskosten, Trennungsgeld und Sonderurlaub. Regelungen zum Familienzuschlag finden sich dort nur in einer Hinsicht. In die Patentanwaltsausbildungs- und prüfungsverordnung wurde eine Vorschrift eingefügt, wonach Lebenspartner Anspruch auf Familienzuschlag entsprechend den §§ 39 bis 41 BBesG haben (vgl. BGBl I S. 3396 <3405>).

18

Einen Gesetzentwurf der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zur rückwirkenden Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe ab Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 (BTDrucks 17/906) lehnte der Bundestag gegen die Stimmen der Opposition ab (BTPlenprot 17/117, S. 13533).

19

Mit Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) wurde schließlich das Bundesbesoldungsgesetz novelliert und mit dem neu eingefügten § 17b BBesG die entsprechende Geltung aller ehebezogenen Regelungen des Bundesbesoldungsgesetzes für in einer Lebenspartnerschaft lebende Beamte angeordnet. Laut Art. 10 Abs. 1 des Gesetzes ist dieses mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft getreten.

20

4. Durch die im Zuge der sogenannten Föderalismusreform I (Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl I S. 2034) vorgenommene Neuordnung der grundgesetzlichen Gesetzgebungskompetenzen ist die Zuständigkeit für die Regelung der Besoldung der Landesbeamten mit Wirkung zum 1. September 2006 auf die Länder übergegangen. Gemäß Art. 125a Abs. 1 GG gilt das Bundesbesoldungsgesetz in den Ländern fort, soweit diese nicht anderweitige landesrechtliche Regelungen getroffen haben oder noch treffen.

21

Unabhängig von der Frage der Fortgeltung von § 40 Abs. 1 BBesG ist in den meisten Ländern mittlerweile eine Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten im Hinblick auf den Anspruch auf Familienzuschlag erfolgt, wobei der Zeitpunkt der Gleichstellung unterschiedlich gewählt wurde (Bayern: Art. 36 des Bayerischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 410<422>, in Kraft seit 1. Januar 2011; Berlin: § 1a des Landesbesoldungsgesetzes, GVBl 2008, S. 174 f., in Kraft seit 13. Juli 2008; Brandenburg: § 1a des Brandenburgischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2008 S. 363, in Kraft seit 1. Januar 2008; Bremen: § 11 des Bremischen Besoldungsgesetzes, GBl 2007 S. 480, in Kraft seit 1. Dezember 2007; Hamburg: § 45 Abs. 1 Nr. 2 des Hamburgischen Besoldungsgesetzes sowie Art. 23 § 3 des Gesetzes zur Neuregelung des Hamburgischen Besoldungs- und Beamtenversorgungsrechts, GVBl 2010, S. 23 ff. <34, 108>, in Kraft seit 1. Februar 2010 mit rückwirkender Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 1. August 2001; Hessen: § 1a des Hessischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 114<117>, in Kraft seit 7. April 2010; Mecklenburg-Vorpommern: § 1a des Besoldungsgesetzes für das Land Mecklenburg-Vorpommern, GVBl 2008 S. 239<242>, in Kraft seit 31. Juli 2008; Niedersachsen: § 1a des Niedersächsischen Besoldungsgesetzes, GVBl 2010 S. 462, in Kraft seit 15. Oktober 2010; Nordrhein-Westfalen: § 2 des Gesetzes zur Gleichstellung der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit der Ehe im Besoldungs- und Versorgungsrecht, GV 2011 S. 271, in Kraft seit 4. Juni 2011 mit rückwirkender Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ab 3. Dezember 2003; Rheinland-Pfalz: § 1 Abs. 2a des Landesbesoldungsgesetzes, GVBl 2009 S. 333<336>, in Kraft seit 1. Oktober 2009; Saarland: § 4a des Saarländischen Besoldungsgesetzes, ABl I 2011 S. 192, rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009; Sachsen-Anhalt: § 38 Abs. 6 des Besoldungsgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt, GVBl 2011 S. 68<78>, in Kraft seit 1. April 2011; Schleswig-Holstein: Art. 2 des Gesetzes zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften, GVBl 2010 S. 452 f., in Kraft seit 25. Juni 2010; Thüringen: § 1 Abs. 5 des Thüringer Besoldungsgesetzes, GVBl 2011 S. 233, rückwirkend in Kraft seit 1. Juli 2009).

22

Keine gesetzliche Gleichstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag ist bislang in Baden-Württemberg und in Sachsen erfolgt.

II.

23

Der Beschwerdeführer ist als Bundesbeamter beim Deutschen Wetterdienst - einer teilrechtsfähigen Anstalt des öffentlichen Rechts im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung - tätig.

24

1. Im Mai 2003 beantragte er im Hinblick auf die von ihm im Jahr 2002 eingegangene eingetragene Lebenspartnerschaft und unter Berufung auf die Richtlinie 2000/78/EG des Rates zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf vom 27. November 2000 (ABl Nr. L 303/16) beim Deutschen Wetterdienst erfolglos die Zahlung von Familienzuschlag der Stufe 1.

25

2. Die daraufhin vom Beschwerdeführer zum Verwaltungsgericht Darmstadt erhobene Klage mit dem Antrag, den Deutschen Wetterdienst zu verurteilen, ab 2. Dezember 2003 - dem Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG - einen Familienzuschlag der Stufe 1 zu bezahlen, wies das Verwaltungsgericht mit Urteil vom 9. Oktober 2008 ab. Der Beschwerdeführer habe aufgrund der eingegangenen Lebenspartnerschaft keinen Anspruch auf einen Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG, denn diese Vorschrift sei weder unmittelbar noch mittelbar anwendbar. Die eingetragene Lebenspartnerschaft sei keine Ehe. Unter Verweis auf die Gründe der Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501) lehnte das Verwaltungsgericht auch eine analoge Anwendung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG ab. In dieser Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG liege weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Diskriminierung im Sinne der Richtlinie 2000/78/EG. Jedenfalls sei eine etwaige Diskriminierung gerechtfertigt.

26

3. Der Hessische Verwaltungsgerichtshof lehnte den Antrag auf Zulassung der Berufung mit Beschluss vom 28. Mai 2009 ab. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Entscheidung bestünden nicht. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung und Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsgesetzes eine vollständige Übereinstimmung der Institute Ehe und eingetragene Lebenspartnerschaft bewusst vermieden. Deshalb liege § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Blick auf eingetragene Lebenspartner auch keine planwidrige Gesetzeslücke zugrunde. Die entscheidende Frage, ob Lebenspartner und Ehegatten im Rahmen der Familienzuschlagsregelungen des § 40 BBesG in vergleichbaren Situationen lebten, sei durch die aktuelle Rechtsprechung auch des Bundesverfassungsgerichts umfassend geklärt und bedürfe keiner erneuten obergerichtlichen Entscheidung. Ausgehend von diesen Überlegungen lägen auch keine Gründe zur Zulassung der Berufung nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 3 VwGO vor.

III.

27

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich unmittelbar gegen die Bescheide des Deutschen Wetterdienstes, das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt und den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs sowie mittelbar gegen § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG und gegen § 17b BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219). Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung der Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 33 Abs. 5 GG.

28

Das Bundesverfassungsgericht habe bislang nicht die Frage beantwortet, ob Art. 6 Abs. 1 GG ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe eine Benachteiligung der eingetragenen Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe rechtfertige. Angesichts der Zwecksetzung des Familienzuschlags, für den Mehraufwand aufgrund des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten einen Ausgleich zu schaffen, und der identischen Unterhaltspflichten von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten sei eine Schlechterstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten beim Familienzuschlag mit Art. 3 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Ehegatten ohne Kinder und eingetragene Lebenspartner ohne Kinder befänden sich mit Blick auf den Familienzuschlag in einer vergleichbaren Situation. Der Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG bestehe ferner darin, dass in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte gegenüber in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Angestellten des öffentlichen Dienstes ungerechtfertigt benachteiligt würden.

29

Die Berücksichtigung eingetragener Lebenspartnerschaften beim Familienzuschlag sei auch aufgrund der Alimentationspflicht des Dienstherrn nach Art. 33 Abs. 5 GG geboten. Wenn aus Art. 6 Abs. 1 GG kein Abstandsgebot der Ehe gegenüber der eingetragenen Lebenspartnerschaft zu entnehmen sei, könne auch Art. 33 Abs. 5 GG einer Erstreckung des Familienzuschlags auf eingetragene Lebenspartner nicht entgegenstehen. Unter Berücksichtigung der identischen Unterhaltspflichten umfasse das Alimentationsprinzip auch den eingetragenen Lebenspartner.

30

Der Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR 170/06 -, DVBl 2010, S. 1098 ff.) stehe einer Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Neuregelung des Familienzuschlags nicht entgegen. Anders als im dortigen Verfahren gehe es im vorliegenden Fall um Beamtenrecht. Angesichts des besonderen Treueverhältnisses zwischen Dienstherrn und Beamten müsse der Dienstherr dafür Sorge tragen, dass zeitnah geltend gemachte, noch nicht rechtskräftig beschiedene Besoldungsansprüche auch für die Vergangenheit erfüllt würden.

31

Mit Schriftsatz vom 13. April 2012 erklärte der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde für die Zeit ab dem 1. Januar 2009 für erledigt, da der Deutsche Wetterdienst ihm zwischenzeitlich aufgrund der mittlerweile geänderten Rechtslage den Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 1. Januar 2009 bewilligt habe. Im Übrigen werde die Verfassungsbeschwerde fortgeführt. Außerdem wolle er die Verfassungsbeschwerde nun auch gegen das Gesetz zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) erstrecken. Dadurch, dass dieses Gesetz erst am 1. Januar 2009 in Kraft getreten sei, verletze es bereits vor diesem Zeitpunkt in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte in ihren Grundrechten aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 33 Abs. 5 GG.

32

Darüber hinaus lehnt der Beschwerdeführer die Richter Di Fabio und Landau wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Die Befangenheit der Richter folge aus deren Mitwirkung an den ablehnenden Beschlüssen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats vom 20. September 2007 (BVerfGK 12, 169), vom 8. November 2007 (- 2 BvR 2466/06 -, FamRZ 2008, S. 487 ff.) sowie vom 6. Mai 2008 (BVerfGK 13, 501). Die Kammer habe die Senatszuständigkeit grob missachtet, weil der Frage, ob Art. 6 Abs. 1 GG auch ohne Hinzutreten weiterer Sachgründe geeignet sei, eine Schlechterstellung von Lebenspartnerschaften gegenüber der Ehe zu rechtfertigen, grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung im Sinne von § 93a Abs. 2 BVerfGG zukomme. Außerdem habe die Kammer kompetenzwidrig den Fachgerichten die Interpretation des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache Maruko (Urteil vom 1. April 2008 - C-267/06 -, Slg. 2008, S. I-1757) vorgeben wollen.

IV.

33

Zu der Verfassungsbeschwerde haben die Bundesregierung, der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD) sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) Stellung genommen.

34

1. Das Bundesministerium des Innern teilt namens der Bundesregierung mit, es habe in Umsetzung zweier Urteile des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (- 2 C 10/09 -, NJW 2011, S. 1466 ff. sowie - 2 C 21/09 -, DVBl 2011, S. 354 ff.) die Besoldungs- und Versorgungsstellen des Bundes angewiesen, allen Besoldungs- und Versorgungsempfängern in Lebenspartnerschaften den Familienzuschlag der Stufe 1 nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG fortlaufend sowie rückwirkend seit dem 1. Juli 2009 zu gewähren. Zudem sei ein (mittlerweile umgesetzter) Gesetzentwurf in den Bundestag eingebracht worden, mit dem eine Übertragung der ehebezogenen Vorschriften des Besoldungsrechts auf Besoldungsempfänger in Lebenspartnerschaften rückwirkend zum 1. Januar 2009 erfolgen solle. Der Beschwerdeführer sei insoweit klaglos gestellt.

35

Eine weitergehende Rückwirkung sei aus Sicht der Bundesregierung nicht geboten. Die Konstellation sei vergleichbar mit der dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 11. Juni 2010 (- 1 BvR 170/06 -, a.a.O.) zugrunde liegenden. Gemäß diesem Beschluss bestehe eine Pflicht des Gesetzgebers zur rückwirkenden Beseitigung eines mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Rechtszustands nicht, wenn die Verfassungsrechtslage bislang nicht hinreichend geklärt sei.

36

Auch die Erwägungen im Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400) sprächen gegen eine rückwirkende Verpflichtung zur Einbeziehung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten in den Familienzuschlag der Stufe 1 über das Jahr 2009 hinaus. Für die Erbschaft- und Schenkungsteuer habe das Bundesverfassungsgericht die Verpflichtung zur rückwirkenden Gleichstellung unter anderem daraus abgeleitet, dass Erbschaften einmalige Ereignisse seien, deren gleichheitswidrige Besteuerung erhebliche Vermögensfolgen zeitige, die sich in die Zukunft erstrecken würden. Der besoldungsrechtliche Familienzuschlag der Stufe 1 sei hiermit nicht vergleichbar. Dieser diene, wie die gesamte Besoldung, der Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs.

37

Wie aus den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (a.a.O.) ersichtlich, sei auch europarechtlich keine weitergehende Rückwirkung geboten. Eine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union sei nicht erforderlich.

38

2. Der Lesben- und Schwulenverband in Deutschland (LSVD)sowie die Bundesarbeitsgemeinschaft Schwule und Lesbische Paare e.V. (SLP) halten die Verfassungsbeschwerde für begründet. Sie verweisen im Wesentlichen auf die Gründe der Entscheidungen des Ersten Senats zur betrieblichen Hinterbliebenenversorgung vom 7. Juli 2009 (BVerfGE 124, 199) sowie zur Erbschaftsteuer vom 21. Juli 2010 (BVerfGE 126, 400), die auf den vorliegenden Fall übertragbar seien. Der Zweck des Familienzuschlages der Stufe 1 bestehe darin, einen Beitrag für den Mehraufwand des gemeinsamen Hausstandes mit dem Ehegatten zu leisten. Angesichts der identischen Unterhaltspflichten sei die Schlechterstellung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden gegenüber verheirateten Beamten nicht zu rechtfertigen.

39

Entgegen den Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Oktober 2010 (a.a.O.) sei danach eine rückwirkende Gleichstellung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag nicht erst ab dem 1. Juli 2009, sondern zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Lebenspartnerschaftsgesetzes am 1. August 2001 geboten.

40

Auch seien die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts durch das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Union vom 10. Mai 2011 in der Rechtssache Römer (- C-147/08 -, NJW 2011, S. 2187 ff.) mittlerweile überholt. Danach stehe in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG ab dem 3. Dezember 2003 derselbe Familienzuschlag wie verheirateten Beamten zu.

B.

41

Das gegen den Richter Di Fabio gerichtete Ablehnungsgesuch bedarf keiner Entscheidung, weil dieser nicht mehr Mitglied des zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde berufenen Senats ist (siehe auch BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweitens Senats vom 31. August 2011 - 2 BvR 1979/08 -, juris).

42

Das Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ist bereits unzulässig.

43

Ein Ablehnungsgesuch, das keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist unzulässig. Bei offensichtlicher Unzulässigkeit bedarf es keiner dienstlichen Stellungnahme des abgelehnten Richters; dieser ist auch bei der Entscheidung über das offensichtlich unzulässige Ablehnungsgesuch nicht ausgeschlossen (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>).

44

So liegt der Fall hier. Der Beschwerdeführer hat sein Ablehnungsgesuch gegen den Richter Landau ausschließlich mit dessen Mitwirkung an drei Entscheidungen der für das öffentliche Dienstrecht zuständigen Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts begründet, in denen die Kammer jeweils eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (und damit eine Senatszuständigkeit) verneint und die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag der Stufe 1 für verfassungsgemäß erachtet hatte.

45

Die Begründung des Befangenheitsgesuchs ist offensichtlich ungeeignet, einen Ausschluss des abgelehnten Richters zu rechtfertigen (vgl. auch BVerfGK 8, 59 <60>). Eine Besorgnis der Befangenheit im Sinne des § 19 BVerfGG kann allein aus einer richterlichen Vorbefassung mit einer im anhängigen Verfahren entscheidungserheblichen Rechtsfrage nicht begründet werden (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 31. August 2011, a.a.O.). Insoweit bestimmt § 18 Abs. 1 Nr. 2 BVerfGG abschließend, dass die richterliche Vorbefassung mit einer Sache nur dann zum Ausschluss führt, wenn sie in einem früheren Rechtszug erfolgt ist und eine Mitwirkung an der angefochtenen Entscheidung zum Inhalt hatte (vgl. BVerfGK 3, 36 <38 f.>). Nicht ausgeschlossen ist ein Richter, der sich bereits früher - in anderen Verfahren - zu einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage in bestimmter Weise geäußert hat. Selbst wenn er eine bestimmte Rechtsauffassung ständig vertritt, ist er in einem Verfahren nicht ausgeschlossen, das gerade auf die Änderung dieser Rechtsauffassung abzielt (vgl. BVerfGE 78, 331 <336 f.>). Aus diesem Grund kann weder die Verneinung der grundsätzlichen Bedeutung der Frage der Verfassungsmäßigkeit der Ungleichbehandlung von in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden und verheirateten Beamten beim Familienzuschlag noch die Bejahung dieser Frage in einer Kammerentscheidung die Besorgnis der Befangenheit eines der mitwirkenden Richter begründen.

C.

I.

46

Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG rügt und eine Gleichbehandlung mit verheirateten Beamten verlangt.

II.

47

Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet, ist die Verfassungsbeschwerde unzulässig.

48

1. Nach § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG hat ein Beschwerdeführer nicht nur die Grundrechtsverletzung durch Bezeichnung des angeblich verletzten Rechts und den die Verletzung enthaltenden Vorgang substantiiert und schlüssig darzulegen; er ist auch gehalten, die Möglichkeit einer Grundrechtsverletzung deutlich zu machen (vgl. BVerfGE 108, 370 <386 f.>).

49

2. Dieser Anforderung wird die Verfassungsbeschwerde nicht gerecht, soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung der Alimentationspflicht des Dienstherrn aus Art. 33 Abs. 5 GG beanstandet. Zwar verpflichtet das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte Alimentationsprinzip den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie amtsangemessen zu alimentieren. Es gibt jedoch keinen Grundsatz im Sinne des Art. 33 Abs. 5 GG, wonach die Besoldung des Beamten sich aus einzelnen Besoldungsbestandteilen (wie Grundgehalt, Familienzuschlag etc.) zusammensetzen müsste, solange sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>).

50

Dass die Gesamtalimentation des Beschwerdeführers in den Jahren 2003 bis 2009 nicht mehr amtsangemessen war, weil ihm nicht der begehrte Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt wurde, hat dieser in keiner Weise dargelegt. Hierfür ist auch schon insofern nichts ersichtlich, als ein faktisch beim Beschwerdeführer vorhandener Mehrbedarf durch die Aufnahme seines Lebenspartners in den gemeinsamen Haushalt auch über § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG in der bis zum Jahr 2012 geltenden Fassung hätte ausgeglichen werden können (vgl. BVerfGK 12, 169 <177>), der Beamten, Richtern und Soldaten einen Anspruch auf Familienzuschlag gewährte, wenn diese eine andere Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen hatten und ihr Unterhalt gewährten, weil sie gesetzlich oder sittlich dazu verpflichtet waren (geändert mit Gesetz zur Unterstützung der Fachkräftegewinnung im Bund und zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften vom 15. März 2012, BGBl I S. 462 <463 f.>).

51

Danach bedarf die vom Beschwerdeführer aufgeworfene Frage keiner Entscheidung, ob auch der Lebenspartner des Beamten zu den Personen gehört, für die der Dienstherr im Rahmen seiner Alimentationspflicht mitzusorgen hat (verneint wird dies etwa von BVerfGK 12, 169 <177 f.>; BVerwGE 125, 79 <82 f.>).

D.

52

Soweit die Verfassungsbeschwerde zulässig ist, ist sie auch begründet. Die mittelbar angegriffene Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG sowie die hierauf beruhenden, unmittelbar angegriffenen gerichtlichen und behördlichen Entscheidungen verstoßen gegen Art. 3 Abs. 1 GG.

I.

53

1. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln sowie wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 79, 1 <17>; 126, 400 <416>; stRspr). Verboten ist daher auch ein gleichheitswidriger Begünstigungsausschluss, bei dem eine Begünstigung einem Personenkreis gewährt, einem anderen Personenkreis aber vorenthalten wird (vgl. BVerfGE 110, 412 <431>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 124, 199 <218>; 126, 400 <416>; stRspr).

54

Aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengeren Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416>; stRspr). Genauere Maßstäbe und Kriterien dafür, unter welchen Voraussetzungen im Einzelfall das Willkürverbot oder das Gebot verhältnismäßiger Gleichbehandlung durch den Gesetzgeber verletzt ist, lassen sich nicht abstrakt und allgemein, sondern nur bezogen auf die jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereiche bestimmen (vgl. BVerfGE 75, 108 <157>; 101, 275 <291>; 103, 310 <318>; 105, 73 <111>; 110, 412 <432>; 121, 108 <119>; 126, 400 <416>).

55

a) Im Fall der Ungleichbehandlung von Personengruppen besteht regelmäßig eine strenge Bindung des Gesetzgebers an die Erfordernisse des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes; dies gilt auch dann, wenn eine Ungleichbehandlung von Sachverhalten (nur) mittelbar eine Ungleichbehandlung von Personengruppen bewirkt (vgl. BVerfGE 101, 54 <101>; 103, 310 <319>; 110, 274 <291>).

56

Eine Norm verletzt danach dann den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG, wenn durch sie eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen können (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; 110, 274 <291>; 124, 199 <219 f.>; 126, 400 <418>; stRspr).

57

b) Die Anforderungen an die Rechtfertigung einer ungleichen Behandlung von Personengruppen sind umso strenger, je mehr sich die zur Unterscheidung führenden personenbezogenen Merkmale den in Art. 3 Abs. 3 GG genannten Merkmalen annähern, das heißt je größer die Gefahr ist, dass eine an sie anknüpfende Ungleichbehandlung zur Diskriminierung einer Minderheit führt (vgl. BVerfGE 88, 87 <96>; 97, 169 <181>; 124, 199 <220>). Dies ist etwa bei Differenzierungen nach der sexuellen Orientierung der Fall (vgl. BVerfGE 124, 199 <220>; 126, 400 <419>; BVerfGK 12, 169 <176 f.>; Osterloh, in: Sachs, GG, 6. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 92 ff.; Jarass, in: ders./Pieroth, GG, 11. Aufl. 2011, Art. 3 Rn. 19a).

58

Dem lässt sich entgegen einer teilweise vertretenen Ansicht nicht entgegen halten, die Annahme gesteigerter Rechtfertigungsanforderungen an Diskriminierungen wegen der sexuellen Orientierung ignoriere die Entscheidung des verfassungsändernden Gesetzgebers, die sexuelle Orientierung gerade nicht als zusätzliches Differenzierungsverbotsmerkmal in Art. 3 Abs. 3 GG aufzunehmen (so Krings, in: Festgabe für Friauf, 2011, S. 269<273>; Kischel, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Onlinekommentar GG, Art. 3 Rn. 42.1 f. <1. April 2012>; Uhle, in: Epping/Hillgruber, Beck'scher Onlinekommentar GG, Art. 6 Rn. 36.2 <1. April 2012>; Hofmann, in: Schmidt-Bleibtreu/Klein, GG, 12. Aufl. 2011, Art. 6 Rn. 22a; Hillgruber, JZ 2010, S. 41 <43>).

59

Ein entgegenstehender Wille des verfassungsändernden Gesetzgebers lässt sich nicht feststellen. Zwar ist es richtig, dass noch im Jahr 1993 die nach der Wiedervereinigung eingesetzte Gemeinsame Verfassungskommission eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG hinsichtlich des (die Unterkategorie der sexuellen Orientierung mitumfassenden) Merkmals der sexuellen Identität unter anderem mit der Begründung verwarf, eine weitere Ausdifferenzierung des Art. 3 Abs. 3 GG müsse vermieden werden, da durch die Atomisierung nach Gruppen die Verfassung Schaden nehmen könne (siehe BTDrucks 12/6000, S. 54). Zuletzt wurde die Einfügung des Merkmals der sexuellen Identität (vgl. die Gesetzesentwürfe der Oppositionsfraktionen BTDrucks 17/88, 17/254 und 17/472) jedoch von der Bundestagsmehrheit mit dem Argument abgelehnt, eine Erweiterung sei nicht erforderlich, weil der Schutz vor Diskriminierungen wegen der sexuellen Identität durch Art. 3 Abs. 1 GG sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts mittlerweile mit dem Schutz nach Art. 3 Abs. 3 GG decke und eine Erweiterung des Art. 3 Abs. 3 GG daher (überflüssige) "Symbolpolitik" darstelle (siehe BTDrucks 17/4775, S. 5).

60

c) Der danach geltende Rechtfertigungsmaßstab erfährt keine Modifikation durch den Umstand, dass die vorliegend gerügte Ungleichbehandlung im Bereich des Beamtenbesoldungsrechts besteht.

61

Der Gesetzgeber besitzt im Bereich der Beamtenbesoldung grundsätzlich einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen kann (vgl. BVerfGE 13, 356 <366 f.>; 26, 141 <158>; 117, 330 <352 f.>; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 -, juris, Rn. 61; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <359>; stRspr). Dies betrifft sowohl die Struktur als auch die Höhe der angemessenen Besoldung (vgl. z.B. BVerfGE 81, 363 <376>). Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat. Es beanstandet nur die Überschreitung äußerster Grenzen, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen, solange dem Handeln des Besoldungsgesetzgebers nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>; 103, 310 <319 f.>, 117, 330 <353>). Ob Letzteres der Fall ist, steht hier gerade in Frage.

62

2. Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebenden Beamten durch die Regelung des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG stellt eine am allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG zu messende mittelbare Ungleichbehandlung wegen der sexuellen Orientierung dar.

63

Zwar richtet sich die Gewährung beziehungsweise Nichtgewährung des Familienzuschlags nach § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG nicht ausdrücklich nach der sexuellen Orientierung, sondern nach dem Familienstand des jeweiligen Beamten. Mittelbar wird damit jedoch an die sexuelle Orientierung angeknüpft. Denn auch wenn der das Differenzierungskriterium für die Gewährung des Familienzuschlags bildende Familienstand den betroffenen Beamten unabhängig von ihrer sexuellen Orientierung zugänglich ist, ist doch die Entscheidung des Einzelnen für eine Ehe oder eine eingetragene Lebenspartnerschaft kaum trennbar mit seiner sexuellen Orientierung verbunden (vgl. BVerfGE 124, 199 <221>; 126, 400 <419>). Gesetzliche Bestimmungen, die die Rechte eingetragener Lebenspartner regeln, erfassen typischerweise homosexuelle Menschen, während solche, die die Rechte von Ehegatten regeln, typischerweise heterosexuelle Menschen erfassen (vgl. BVerfGE 124, 199 <221 f.>; 126, 400 <419>; BVerfGK 12, 169 <176>).

II.

64

Die Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragenen Lebenspartnerschaften lebenden Beamten beim Anspruch auf Gewährung des Familienzuschlags der Stufe 1 ist nicht gerechtfertigt. Auch der in Art. 6 Abs. 1 GG verankerte besondere Schutz der Ehe vermag die Ungleichbehandlung nicht zu rechtfertigen.

65

1. Das Grundgesetz stellt in Art. 6 Abs. 1 Ehe und Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Damit garantiert die Verfassung nicht nur das Institut der Ehe, sondern gebietet als verbindliche Wertentscheidung für den gesamten Bereich des Ehe und Familie betreffenden privaten und öffentlichen Rechts einen besonderen Schutz durch die staatliche Ordnung (vgl. BVerfGE 6, 55 <72>; 55, 114 <126>; 105, 313 <346>). Die Ehe als allein der Verbindung zwischen Mann und Frau vorbehaltenes Institut (vgl. BVerfGE 105, 313 <345>) erfährt durch Art. 6 Abs. 1 GG einen eigenständigen verfassungsrechtlichen Schutz. Um diesem Schutzauftrag Genüge zu tun, ist es insbesondere Aufgabe des Staates, alles zu unterlassen, was die Ehe beschädigt oder sonst beeinträchtigt, und sie durch geeignete Maßnahmen zu fördern (vgl. BVerfGE 6, 55 <76>; 28, 104 <113>; 53, 224 <248>; 76, 1 <41>; 80, 81 <92 f.>; 99, 216 <231 f.>).

66

Wegen des verfassungsrechtlichen Schutz- und Förderauftrages ist der Gesetzgeber grundsätzlich berechtigt, die Ehe als rechtlich verbindliche und in besonderer Weise mit gegenseitigen Einstandspflichten (etwa bei Krankheit oder Mittellosigkeit) ausgestattete dauerhafte Paarbeziehung gegenüber anderen Lebensformen zu begünstigen (vgl. BVerfGE 6, 55 <76 f.>; 105, 313 <348>; 117, 316 <328 f.>; 124, 199 <225>; stRspr). Die Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG bildet einen sachlichen Differenzierungsgrund, der in erster Linie zur Rechtfertigung einer Besserstellung der Ehe gegenüber anderen, durch ein geringeres Maß an wechselseitiger Pflichtbindung geprägten Lebensgemeinschaften geeignet ist (vgl. hierzu etwa BVerfGE 10, 59 <66>; 112, 50 <65>; 115, 1 <19>; 117, 316 <327>; 124, 199 <225>). So hat das Bundesverfassungsgericht beispielsweise eine Bevorzugung der Ehe bei der sozialrechtlichen Finanzierung einer künstlichen Befruchtung insbesondere im Hinblick auf die rechtlich gesicherte Verantwortungsbeziehung und Stabilitätsgewähr der Ehe als gerechtfertigt angesehen (vgl. BVerfGE 117, 316 <327 ff.>). Daneben gestattet Art. 6 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber aber auch, die besonderen, auch gesamtgesellschaftlich dienlichen Lasten, die jeder Ehegatte mit dem Eingehen der Ehe übernimmt, durch die Gewährung einfachgesetzlicher Privilegierungen etwa bei Unterhalt, Versorgung, im Pflichtteils- oder im Steuerrecht zumindest teilweise auszugleichen und damit die Ehe besser zu stellen als weniger verbindliche Paarbeziehungen. Er darf darüber hinaus berücksichtigen, dass die Ehe nach wie vor in signifikantem Umfang Grundlage für ein "behütetes" Aufwachsen von Kindern ist.

67

Geht die Privilegierung der Ehe mit einer Benachteiligung anderer, in vergleichbarer Weise rechtlich verbindlich verfasster Lebensformen einher, obgleich diese nach dem geregelten Lebenssachverhalt und den mit der Normierung verfolgten Zwecken vergleichbar sind, rechtfertigt der bloße Verweis auf das Schutzgebot der Ehe eine solche Differenzierung indes nicht (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>; 126, 400 <420>). In solchen Fällen bedarf es jenseits der bloßen Berufung auf Art. 6 Abs. 1 GG eines hinreichend gewichtigen Sachgrundes, der gemessen am jeweiligen Regelungsgegenstand und -ziel die Benachteiligung dieser anderen Lebensformen rechtfertigt (vgl. BVerfGE 124, 199 <226>). Der besondere Schutz, unter den Art. 6 Abs. 1 GG die Ehe als besondere Verantwortungsbeziehung stellt, rechtfertigt Besserstellungen der Ehe im Verhältnis zu ungebundenen Partnerbeziehungen (vgl. BVerfGE 117, 316 <327>), nicht aber ohne weiteres auch im Verhältnis zu einer rechtlich geordneten Lebensgemeinschaft, die sich von der Ehe durch die Gleichgeschlechtlichkeit der Partner unterscheidet, wegen dieses Unterschiedes mit der Ehe nicht konkurriert und dem Institut der Ehe daher auch nicht abträglich sein kann, sondern es gerade auch Personen, die wegen ihres gleichen Geschlechts eine Ehe nicht eingehen können, ermöglichen soll, eine im Wesentlichen gleichartige institutionell stabilisierte Verantwortungsbeziehung einzugehen.

68

2. Die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft beim Familienzuschlag ist danach nicht gerechtfertigt. Allein der besondere Schutz der Ehe in Art. 6 Abs. 1 GG vermag die Ungleichbehandlung von Ehe und eingetragener Lebenspartnerschaft nicht zu rechtfertigen.

69

In den Grundstrukturen der familienrechtlichen Institute der Ehe und der Lebenspartnerschaft bestehen bereits seit Einführung der Lebenspartnerschaft im Jahr 2001 nur wenige Unterschiede. Insbesondere sind der Grad der rechtlichen Bindung und die gegenseitigen Einstandspflichten bereits seit dem Lebenspartnerschaftsgesetz des Jahres 2001 in Ehe und Lebenspartnerschaft weitgehend angeglichen. So sind die Lebenspartner gemäß § 2 LPartG einander zu Fürsorge und Unterstützung sowie zur gemeinsamen Lebensgestaltung verpflichtet und tragen füreinander Verantwortung. Die Begründung und Aufhebung der eingetragenen Lebenspartnerschaft sowie die persönlichen und vermögensrechtlichen Rechtsbeziehungen und Unterhaltspflichten der Lebenspartner sind bereits seit 2001 in naher Anlehnung an die Ehe geregelt.

70

Mit dem zum 1. Januar 2005 in Kraft getretenen Gesetz zur Überarbeitung des Lebenspartnerschaftsrechts vom 15. Dezember 2004 wurde das Recht der eingetragenen Lebenspartnerschaft noch näher an das Eherecht angeglichen und auf die Normen zur Ehe in weitem Umfang (hinsichtlich Güterrecht, Unterhaltsrecht, Scheidungsrecht, Stiefkindadoption, Versorgungsausgleich, Hinterbliebenenversorgung) Bezug genommen (vgl. nur BVerfGE 124, 199 <206 ff.>).

71

Es fehlt auch an weiteren sachlichen Gründen für die Rechtfertigung der Besserstellung verheirateter Beamter. Sie lassen sich weder den Vorschriften über den Familienzuschlag und den zugehörigen Gesetzesmaterialien noch dem Vortrag der Verfahrensbeteiligten entnehmen.

72

Tragfähige sachliche Gründe für die Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten ergeben sich nicht aus dem Normzweck des § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG. Dem ehegattenbezogenen Teil des Familienzuschlags kommt eine "soziale, nämlich familienbezogene Ausgleichsfunktion" zu (vgl. BVerfGE 71, 39 <62> zum ehebezogenen Teil des Ortszuschlags; BVerwG, Urteil vom 3. November 2005 - 2 C 16/04 -, NVwZ-RR 2006, S. 259; Schinkel/Seifert, in: Fürst, Gesamtkommentar Öffentliches Dienstrecht - GKÖD, Bd. 3, Lfg. 1/12, K § 40 Rn. 11), mit der im Interesse der Funktionsfähigkeit des Berufsbeamten- und Richtertums zur Unabhängigkeit auch des verheirateten Bediensteten beigetragen werden soll (so BVerfGE 71, 39 <62>). Soweit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG verheirateten Beamten einen Anspruch auf Familienzuschlag der Stufe 1 gewährt, soll er faktische Mehrbedarfe verheirateter Beamter vor allem im Vergleich zu ledigen Beamten ausgleichen (vgl. etwa Dawin, in: Kugele, BBesG, 2011, § 40 Rn. 4; Sander, in: Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht, § 40 BBesG Rn. 3b ).

73

Dieser Gesetzeszweck kann eine Privilegierung verheirateter Beamter im Verhältnis zu in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten nicht rechtfertigen, weil nichts dafür ersichtlich ist, dass die mit § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe nicht ebenso bei in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten bestehen.

74

So sind keine Unterschiede in den Wohnkosten zwischen verheirateten und in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten erkennbar. Auch ein in eingetragener Lebenspartnerschaft lebender Beamter benötigt - wie ein verheirateter Beamter - eine größere Wohnung als ein alleinstehender (oder geschiedener) Beamter. Ebenso sind die Unterhaltspflichten innerhalb von Ehen und eingetragenen Lebenspartnerschaften bereits seit Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes weitgehend identisch geregelt (siehe BVerfGE 124, 199 <228>). Während Eheleute nach § 1360 Satz 1 BGB verpflichtet sind, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten, trifft Lebenspartner dieselbe Unterhaltspflicht gemäß § 5 Satz 1 LPartG. § 5 Satz 2 LPartG erklärt die Vorschriften über Inhalt und Umfang des ehelichen Unterhalts in § 1360 Satz 2, §§ 1360a, 1360b BGB für entsprechend anwendbar. Wie in der Ehe können auch in Lebenspartnerschaften Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung gelebt werden, die bei einem Partner einen erhöhten Unterhaltsbedarf bedingen (vgl. auch BVerfGE 124, 199 <230>).

75

Auch soweit die durch § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG auszugleichenden Mehrbedarfe des verheirateten Beamten (bzw. der Beamtin) in seinem (oder ihrem) "typischerweise erhöhten Unterhaltsbedarf" bestehen, wenn sein (oder ihr) Ehegatte "namentlich wegen der Aufgabe der Kindererziehung und hierdurch bedingter Einschränkungen bei der eigenen Erwerbstätigkeit tatsächlich Unterhalt" vom Beamten (der Beamtin) erhält (so BVerfGK 13, 501 <506>; BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 2010 - 2 C 10/09 -, juris, Rn. 15; Schmidt; in: Plog/Wiedow, BBG, § 40 BBesG Rn. 28 ; a.A. Classen, FPR 2010, S. 200 <202>), ergibt sich hieraus keine Rechtfertigung einer Ungleichbehandlung von Ehe und Lebenspartnerschaft. Insoweit sind keine Unterschiede zwischen der Lebenssituation von Ehepartnern und Lebenspartnern zu erkennen (vgl. BVerfGE 124, 199 <229>). Zum einen gibt es nicht in jeder Ehe Kinder. Auch ist nicht jede Ehe auf Kinder ausgerichtet. Zum anderen werden zunehmend auch in Lebenspartnerschaften Kinder großgezogen; auch insoweit sind Ausgestaltungen der Gemeinschaftsbeziehung denkbar und nicht völlig unüblich (vgl. Rupp, Die Lebenssituation von Kindern in gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften, 2009, S. 295), in denen der eine der Lebenspartner schwerpunktmäßig die Betreuung der Kinder übernimmt. Darüber hinaus ist die Systematik der Vorschriften über den Familienzuschlag zu berücksichtigen. Danach wird dem finanziellen Mehraufwand, der einem Beamten durch das Großziehen von Kindern entsteht, nicht durch § 40 Abs. 1 BBesG, sondern durch die weiteren Stufen des Familienzuschlags Rechnung getragen. Der Zuschlag nach § 40 Abs. 1 BBesG wird gerade unabhängig davon gewährt, ob aus der Ehe künftig Kinder hervorgehen können oder sollen. Im Übrigen ist die Privilegierung der Ehe bei der Besoldung von Beamten wegen Rücksicht auf einen typischerweise hier in besonderem Maße aus Gründen der Kindererziehung auftretenden Unterhalts- und Versorgungsbedarf auch deshalb nicht gerechtfertigt, weil etwaige erziehungsbedingte Lücken in der Erwerbsbiographie oder ein sonstiger mit Erziehungsaufgaben zusammenhängender individueller Versorgungsbedarf unabhängig vom Familienstand gezielter berücksichtigt werden können, wie es beispielsweise im Recht der gesetzlichen Rentenversicherung (veranlasst durch BVerfGE 39, 169 <191 ff.>) bereits erfolgt ist (ebenso BVerfGE 124, 199 <230 f.>).

76

Eine etwaige, aus den Gesetzgebungsmaterialien nicht erkennbare familienpolitische Intention des Gesetzgebers, mit Hilfe des Familienzuschlags der Stufe 1 einen Anreiz zur Eingehung von Ehen zu bilden, um damit die Zahl der in den "behüteten" Verhältnissen einer Ehe aufwachsenden Kinder zu erhöhen (in diese Richtung wohl Schmidt, in: Plog/Wiedow, a.a.O., § 40 BBesG Rn. 28 f.; Schinkel/Seifert, in: Fürst, a.a.O., K § 40 Rn. 11), vermag die Ungleichbehandlung ebenfalls nicht zu rechtfertigen. Auch die "behüteten" Verhältnisse in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft können das Aufwachsen von Kindern fördern.

E.

I.

77

Der Verstoß einer Norm gegen das Grundgesetz kann entweder zur Nichtigerklärung (§ 82 Abs. 1 i.V.m. § 78 Satz 1, § 95 Abs. 3 BVerfGG) oder dazu führen, dass das Bundesverfassungsgericht die mit der Verfassungswidrigkeit gegebene Unvereinbarkeit der Norm mit dem Grundgesetz feststellt (vgl. § 31 Abs. 2, § 79 Abs. 1 BVerfGG). Eine Erklärung nur der Unvereinbarkeit ist insbesondere geboten, wenn der Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten hat, den Verfassungsverstoß zu beseitigen. Das ist regelmäßig bei der Verletzung des Gleichheitssatzes der Fall (vgl. BVerfGE 99, 280 <298>; 105, 73 <133>; 117, 1 <69>; 122, 210 <244 f.>; 126, 268 <284 f.>; stRspr). Wenn es zudem um Normen geht, die gleichheitswidrig anderen Personen Vergünstigungen gewähren, die den von der verfassungswidrigen Norm Betroffenen vorenthalten bleiben, ist auch zu berücksichtigen, dass die Nichtigkeit der nicht begünstigenden Norm den Verfassungsverstoß nicht heilen könnte (vgl. BVerfGE 105, 73 <133>).

78

Gemessen hieran kommt im vorliegenden Fall nur eine Unvereinbarerklärung in Betracht. Eine Nichtigerklärung von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG würde dem Anliegen des Beschwerdeführers nicht zur Durchsetzung verhelfen, weil ihm der Familienzuschlag wegen des im Besoldungsrecht geltenden Vorbehalts des Gesetzes erst dann gewährt werden kann, wenn der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung geschaffen hat (zum Gesetzesvorbehalt für die Beamtenbesoldung vgl. BVerfGE 8, 28 <35>; 81, 363 <386> sowie BVerfGE 99, 300 <313>).

II.

79

Der Gesetzgeber ist verpflichtet, den festgestellten Verfassungsverstoß für in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte, die ihren Anspruch auf Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zeitnah geltend gemacht haben, rückwirkend mit Wirkung zum 1. August 2001 zu beseitigen.

80

1. Grundsätzlich folgt aus der Feststellung der Unvereinbarkeit einer Norm mit Art. 3 Abs. 1 GG die Verpflichtung des Gesetzgebers, rückwirkend, bezogen auf den in der gerichtlichen Feststellung genannten Zeitpunkt, die Rechtslage verfassungsgemäß umzugestalten (vgl. BVerfGE 73, 40 <101>; 105, 73 <134>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, NVwZ 2012, S. 357 <365>; stRspr).

81

Von diesem Grundsatz können allerdings insbesondere im Interesse verlässlicher Finanz- und Haushaltsplanung bei haushaltswirtschaftlich bedeutsamen Normen Ausnahmen zugelassen werden (vgl. BVerfGE 93, 121 <148>; 105, 73 <134>; 117, 1 <70>; 125, 175 <258>). Gleiches gilt, wenn die Verfassungsrechtslage bisher nicht hinreichend geklärt gewesen und dem Gesetzgeber aus diesem Grund eine angemessene Frist zur Schaffung einer Neuregelung zu gewähren ist (vgl. BVerfGE 125, 175 <258>). Andererseits kann der Umstand, dass die Verfassungsmäßigkeit einer Regelung stets umstritten war, gegen eine Ausnahme vom Grundsatz der rückwirkenden Heilung von Verfassungsverstößen sprechen (siehe BVerfGE 122, 210 <246 f.>; 126, 268 <285 f.>).

82

Im Bereich der Beamtenalimentation ist zudem zu berücksichtigen, dass die im Beamtenverhältnis bestehende Pflicht zu gegenseitiger Rücksichtnahme zwischen Beamtem und Dienstherrn sowie der Umstand, dass die Alimentation des Beamten der Sache nach die Befriedigung eines gegenwärtigen Bedarfs aus gegenwärtig zur Verfügung stehenden Haushaltsmitteln darstellt, dagegen sprechen, den Dienstherrn ohne jede Einschränkung in Bezug auf den Kreis der betroffenen Beamten zu rückwirkenden Erhöhungen der Besoldung zu verpflichten (vgl. BVerfGE 81, 363 <384 ff.>; 99, 300 <330 f.>; BVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 14. Februar 2012 - 2 BvL 4/10 -, a.a.O., S. 365). Im Bereich der Beamtenbesoldung kann eine rückwirkende Heilung von Verfassungsverstößen sich deswegen auf diejenigen Beamten beschränken, welche den ihnen von Verfassungs wegen zustehenden Alimentationsanspruch zeitnah, also während des jeweils laufenden Haushaltsjahres, gerichtlich geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist (vgl. BVerfGE 81, 363 <385>).

83

2. Danach ist der Gesetzgeber verpflichtet, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der Lebenspartnerschaft mit Wirkung zum 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt.

84

Eine weitere Einschränkung der Rückwirkung ist auch aus haushaltswirtschaftlichen Gründen nicht geboten. Die anhörungsberechtigten öffentlichen Stellen im vorliegenden Verfahren haben nicht vorgetragen, dass sie die rückwirkende Bezahlung von Familienzuschlägen für in eingetragener Lebenspartnerschaft lebende Beamte haushalterisch in Schwierigkeiten bringen würde. Es ist auch nicht anzunehmen, dass die Anzahl der betroffenen Beamten sehr hoch sein wird (vgl. BTDrucks 17/6359, S. 3; siehe auch BVerfGE 126, 400 <432>).

85

3. Gegenstand der Unvereinbarerklärung ist § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des öffentlichen Dienstrechts vom 24. Februar 1997 bis zum Inkrafttreten von § 17b BBesG in der Form des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219) mit Wirkung zum 1. Januar 2009. Die Unvereinbarkeit von § 40 Abs. 1 Nr. 1 BBesG mit Art. 3 Abs. 1 GG bestand seit dem Inkrafttreten des Lebenspartnerschaftsgesetzes zum 1. August 2001.

86

Nicht für unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG zu erklären ist die zum 1. Januar 2009 in Kraft getretene Vorschrift des § 17b BBesG in der Fassung des Art. 4 des Gesetzes zur Übertragung ehebezogener Regelungen im öffentlichen Dienstrecht auf Lebenspartnerschaften vom 14. November 2011 (BGBl I S. 2219). Die Vorschrift hat für den Beschwerdeführer keine belastende Wirkung.

III.

87

1. Die Kostenentscheidung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG. Die Auslagen sind dem Beschwerdeführer zu gleichen Teilen vom Land Hessen und vom Bund zu erstatten, weil die aufgehobenen Entscheidungen von Gerichten des Landes Hessen getroffen worden sind, der Grund der Aufhebung aber in der Verfassungswidrigkeit einer bundesrechtlichen Vorschrift liegt (vgl. auch BVerfGE 101, 106 <132>).

88

2. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.517,98 € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die ... geborene Klägerin begründete mit notarieller Urkunde vom 27. März 2009 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde übergab die Klägerin persönlich der JVA Stadelheim, bei der sie zum damaligen Zeitpunkt als Obersekretärin tätig war. Die JVA Stadelheim übersandte die Urkunde mit Schreiben vom 15. April 2009 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie in Abdruck an das Landesamt für Finanzen, Bezügestelle Besoldung, wo das Schreiben mit Anlage am 16. April 2009 einging. Weiteres wurde von dort nicht veranlasst.

Mit Wirkung vom 2. Juni 2009 wurde die Klägerin an die JVA Nürnberg versetzt.

Am 24. Januar 2011 gab die Klägerin gegenüber dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle W., (Landesamt) eine Erklärung zum Bezug von familienbezogenen Leistungen, Familienzuschlag, Ortszuschlag, Sozialzuschlag (FOS-Erklärung) ab und gab an, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben. Beginnend für den Monat Januar 2011 erhält die Klägerin den Familienzuschlag der Stufe 1.

Mit Schreiben vom 1. August 2011 beantragte die Klägerin beim Landesamt ihr den Familienzuschlag für den Zeitraum ab ihrer Verpartnerung am 27. März 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nachzuzahlen.

Das Landesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Juni 2013 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2013 zurück.

Mit Urteil vom 12. November 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2013 verurteilt, der Klägerin den Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 27. März 2009 bis zum 31. Dezember 2010 gemäß Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, beginnend mit dem 1. August 2013. Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft seien in Bayern seit 1. Januar 2011 Verheirateten gleichgestellt. Nach Art. 108 Abs. 12 BayBG erhielten Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 BayBesG in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes) für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2010 den Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer höheren Stufe wegen Haushaltsaufnahme eines Kindes des jeweiligen Lebenspartners oder der jeweiligen Lebenspartnerin nach den jeweils geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden sei. Ein entsprechendes Antragsverfahren habe die Klägerin jedoch erst im Jahr 2011 durch Abgabe der Erklärung zum Bezug von familienbezogenen Leistungen, Familienzuschlag, Ortzuschlag, Sozialzuschlag (FOS-Erklärung) und damit verspätet eingeleitet. In der bloßen Aushändigung der notariellen Urkunde über die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft an die Beschäftigungsstelle sei keine Geltendmachung (Antragstellung) zu sehen, wie sie der Gesetzgeber in Art. 108 Abs. 12 BayBesG voraussetze. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich jedoch unmittelbar aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die Klägerin könne sich auf die Richtlinie unmittelbar berufen, insbesondere stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der bayerische Landesgesetzgeber inzwischen mit Art. 108 Abs. 12 BayBesG eine Regelung zur (rückwirkenden) besoldungsrechtlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften erlassen habe. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH könne sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie - wie hier - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau seien, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen auch dann berufen, wenn dieser die Richtlinie nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt habe. Der bayerische Landesgesetzgeber habe in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 die europarechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nur unzureichend umgesetzt, da Art. 108 Abs. 12 BayBesG eine Nachzahlung des Familienzuschlags erst ab dem Jahr der Antragstellung ermögliche. Diese zeitliche Beschränkung sei jedoch mit der genannten Richtlinie nicht vereinbar.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Beklagten am 6. Dezember 2013 eingelegte und am 27. Januar 2014 begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der unionsrechtliche Anspruch unterliege ebenso wie der Anspruch nach nationalem Recht der Voraussetzung einer zeitnahen Geltendmachung. Zur Begründung wurde auf die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 28. November 2011 vor dem Europäischen Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12 und C-541/12 verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung des Beklagten gemäß § 130a VwGO einstimmig für begründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m.. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte einen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags hat (vgl. B. v. 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 - juris). Streitig zwischen den Parteien ist hier allein, ob der Anspruch der zeitnahen Geltendmachung im jeweiligen Haushaltsjahr unterliegt.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Nach Art. 108 Abs. 12 Satz 1 BayBesG erhalten Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes) für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2010 den Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer höheren Stufe wegen Haushaltsaufnahme eines Kindes des jeweiligen Lebenspartners oder der jeweiligen Lebenspartnerin nach den jeweils geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Nach Satz 2 erfolgt eine Nachzahlung nach Satz 1 frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem ein Antrag gestellt wurde.

1. In der bloßen Aushändigung der notariellen Urkunde über die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft an die Beschäftigungsstelle ist keine Geltendmachung (Antragstellung) der Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zu sehen, wie sie der Gesetzgeber in Art. 108 Abs. 12 BayBesG voraussetzt.

Zur Auslegung des Begriffs „Antragstellung“ in Art. 108 Abs. 12 BayBesG ist die Gesetzesbegründung zu Art. 108 Abs. 12 BayBesG in den Blick zu nehmen. Daraus ist ersichtlich, dass mit der Vorschrift dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 (2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 - juris) Rechnung getragen werden soll, wonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wirkung vom 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten und Beamtinnen, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt. Auch hinsichtlich des Begriffs „zeitnahe Geltendmachung“ nimmt der bayerische Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug (B. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 - juris). Unter zeitnaher Geltendmachung sei danach zu verstehen, dass Beamte und Beamtinnen ihre Ansprüche während des laufenden Haushaltsjahres gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden sei. Nach dem Verständnis des bayerischen Gesetzgebers gilt dies auch für nicht bestandskräftig abgeschlossene Antragsverfahren, da diese - wie Widerspruchsverfahren - nur eine Vorstufe möglicher gerichtlicher Klageverfahren seien (vgl. LT-Drs. 16/15832, Seite 14). Dieses Verständnis korrespondiert mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (2 C 48/00 - BVerwGE 114, 350 - juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 11.7.1996 - 2 BvR 571/96 - ZBR 1997, 90 - juris), wonach bei einer unzureichenden Besoldung ein anspruchswahrender Widerspruch auch ohne vorherigen Antrag und dessen Ablehnung durch Verwaltungsakt eingelegt werden kann. Den höchstrichterlichen Entscheidungen ist gemein, dass der (vermeintliche) Anspruch geltend gemacht werden muss, sei es durch Antrag oder Widerspruch bzw. Klage. Es war ersichtlich nicht das Ziel des bayerischen Gesetzgebers, völlig vom Antragserfordernis Abstand zu nehmen und eine bloße Mitteilung der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (durch Übersendung der entsprechenden notariellen Urkunde) ausreichen zu lassen.

Die Klägerin weist darauf hin, dass mangels entsprechender Antragsformulare im Jahr 2009 nur eine Anzeigemöglichkeit durch Vorlage der Lebenspartnerschaftsurkunde bestanden habe. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, dass sie im Kalenderjahr 2009 oder 2010 einen Widerspruch gegen einen bis dahin nicht existenten Bescheid einlegen solle, zumal ein solches Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht zum damaligen Zeitpunkt von Anfang an als unbegründet abgewiesen worden wäre. Ihr förmlicher Antrag vom 1. August 2011 sei nicht nur Neubeantragung, sondern zugleich auch im Wege der laienfreundlichen Umdeutung als Untätigkeitswiderspruch gegen die Untätigkeit der Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 zu sehen.

Damit kann sie das Erfordernis eines Antrags nicht relativieren. Es hätte genügt, dass die Beamtin schriftlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie den Familienzuschlag der Stufe 1 begehrt. Die Erklärung soll den Dienstherrn auf ein mögliches Alimentationsdefizit aufmerksam machen, damit er sich auf mögliche finanzielle Mehrbelastungen einstellen kann. Die Anzeige der eingegangenen Lebenspartnerschaft ist nicht Antrag im Sinne des Art. 108 Abs. 12 BayBesG, zumal damit keinerlei Forderungen bzw. Geltendmachung von Ansprüchen verbunden war. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dem Beamten werde auferlegt, Ansprüche geltend zu machen, deren Existenz und Umfang sich noch nicht absehen lassen. Ein Erfolgsrisiko ist mit vielen Anträgen und Rechtsbehelfen verbunden. Zudem trifft Beamte bei erfolglosen Anträgen und Widersprüchen in dienstrechtlichen Angelegenheiten keine Kostenerstattungspflicht (Art. 80 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz Nr. 1 BayVwVfG; vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 2 C 33/09 - juris Rn. 15). Eine Umdeutung ihres Antrags vom 1. August 2011 in eine Untätigkeitsklage gegen die Untätigkeit der Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 vermag dem klägerischen Anliegen ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil mit einer entsprechenden Umdeutung dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nicht mehr Rechnung getragen werden kann.

2. Art. 108 Abs. 12 BayBesG ermöglicht eine Nachzahlung des Familienzuschlags erst ab dem Jahr der Antragstellung („Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung“). Diese zeitliche Beschränkung widerspricht nicht dem Unionsrecht.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind durch das nach der angefochtenen Entscheidung ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 in einem Vorabentscheidungsersuchen zur Richtlinie 2000/78/EG überholt. Danach steht das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift, nach der ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs, geltend machen muss, nicht entgegen, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt (vgl. EuGH, U. v. 19.6.2014 - Rs. C-501/12 - ZBR 2014, 306 - juris Rn. 115).

In der Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung liegt in der vorliegenden Konstellation weder ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz noch eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes.

a. Das nationale Recht darf im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Fälle entschieden wird, nicht ungünstiger sein (Diskriminierungsgebot oder Äquivalenzgrundsatz; vgl. Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Auflage 2013 Rn. 258 und Streinz, Europarecht, 9. Auflage 2012, Rn. 593). Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz liegt nicht vor, weil der (zunächst richterrechtlich entwickelte) Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen sowohl für nationale Ansprüche, z. B. für die zeitnahe Geltendmachung kinderbezogener Besoldungsanteile (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.2011 - 2 C 40/10 - juris) als auch für den hier aus dem Unionsrecht abgeleiteten Anspruch gilt.

b. Der Effektivitätsgrundsatz besagt, dass die Anwendung der nationalen Vorschriften nicht darauf hinauslaufen darf, „dass die Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts praktisch unmöglich wird“. Die nationalen Verwaltungsverfahren dürfen insbesondere „die Ausübung der durch die Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren“ (vgl. Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Auflage 2013 Rn. 258 und Streinz, Europarecht, 9. Auflage 2012, Rn. 593). Der Effektivitätsgrundsatz ist hier nicht verletzt, weil in der zeitnahen Geltendmachung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt (vgl. U. v. 29.9.2011 - 2 C 32.10 - juris Rn. 20). Der zeitnahe Antrag ist erforderlich, damit der Dienstherr sich auf zukünftige Ansprüche einstellen kann. Es wäre mit dem gegenseitigen Treueverhältnis nicht vereinbar, erst im Nachhinein den Familienzuschlag der (hier) Stufe 1 geltend zu machen, der u.U. aus den Haushaltsmitteln der betreffenden Jahre dann nicht mehr gedeckt werden könnte (vgl. BVerwG, U. v. 13.11.2008 - 2 C 21/07 - juris Rn. 20). Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt darin ebenso wenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessener Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. EuGH, U. v. 19.6.2014 - Rs. C-501/12 - ZBR 2014, 306 - juris Rn. 114 mit weiteren Nachweisen).

Der Berufung des Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Beamter im Dienst des Beklagten und Vater von drei Kindern. Nachdem er 1997 höhere kinderbezogene Besoldungsbestandteile als gesetzlich vorgesehen beantragt hatte, erhielt er nach dem Inkrafttreten des Bundesbesoldungs- und -versorgungsanpassungsgesetzes 1999 im Jahr 2000 Nachzahlungen zum Familienzuschlag. Nach einer Nachzahlung für das Jahr 1999 mahnte der Kläger im Jahr 2000 noch offenstehende Ansprüche für die Jahre 1997 und 1998 an. Im Jahr 2001 setzte der Beklagte auch für diese Jahre Nachzahlungen fest.

2

Im Dezember 2006 beantragte der Kläger eine Erhöhung des Familienzuschlags unter Berücksichtigung der bundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zunächst für die Jahre 2003 bis 2006, mit ergänzendem Antrag auch für die Jahre 2000 bis 2002. Nach erfolglosen Widerspruchsverfahren verurteilte das Verwaltungsgericht den Beklagten zur Zahlung eines erhöhten Familienzuschlags für die Jahre 2002 bis 2007 nebst Prozesszinsen und wies die auf Nachzahlungen für die Jahre 2000 und 2001 gerichtete Klage wegen Verjährung ab. Das Berufsgericht hob das Urteil der Vorinstanz auf, soweit es Ansprüche für die Jahre 2002 bis 2005 zuerkannt hatte, und wies auch die auf Verzugszinsen erweiterte Klage ab. Ein Nachzahlungsanspruch für die Jahre 2000 bis 2005 scheitere am Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung von Ansprüchen aus der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts. Der Kläger könne erst ab dem Jahr 2006 höhere kinderbezogene Besoldungsanteile verlangen.

3

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er beantragt sinngemäß,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 18. September 2008 und das Urteil des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts vom 24. März 2010 aufzuheben, soweit sie die auf Zahlung erhöhter Besoldung für die Jahre 2000 bis 2005 und auf Zahlung von Verzugszinsen gerichtete Klage abweisen, und den Beklagten unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide zu verpflichten, erhöhte Besoldung auch für die Jahre 2000 bis 2005 sowie Verzugszinsen auf die Nachzahlungsansprüche für die Jahre 2000 bis 2007 zu leisten.

4

Der Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2, § 125 Abs. 1 Satz 1 und § 141 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheidet, ist unbegründet.

6

Das Berufungsgericht hat die Klage auf höhere kinderbezogene Teile der Dienstbezüge nach der Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 24. November 1998 - 2 BvL 26/91 u.a. - (BVerfGE 99, 300 <304>) für die Jahre 2000 bis 2005 ohne Verletzung revisiblen Rechts abgewiesen. Solche Ansprüche bestehen erst ab demjenigen Haushaltsjahr, in dem der Beamte gegenüber seinem Dienstherrn erstmals geltend gemacht hat, dass er den kinderbezogenen Anteil seiner Alimentation entgegen Art. 33 Abs. 5 GG für unzureichend hält (Urteile vom 13. November 2008 - BVerwG 2 C 16.07 - Buchholz 11 Art. 33 Abs. 5 GG Nr.101 und vom 27. Mai 2010 - BVerwG 2 C 33.09 - NVwZ-RR 2010, 647 ff. Die hiergegen erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 19. April 2011 - 2 BvR 2144/10 - nicht zur Entscheidung angenommen.).

7

Das Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung der genannten Ansprüche folgt aus dem gegenseitigen Treuverhältnis, nach dem Beamte Rücksicht auf berechtigte Belange des Dienstherrn nehmen müssen. Da die Alimentation einen gegenwärtigen Bedarf decken soll, kann der Beamte nicht erwarten, Besoldungsleistungen für zurückliegende Haushaltsjahre zu bekommen, solange er sich mit der gesetzlichen Alimentation zufriedengegeben hat. Die Rügeobliegenheit ist mit geringen inhaltlichen Anforderungen zu erfüllen. Sie soll den Dienstherrn auf haushaltsrelevante Mehrbelastungen aufmerksam machen.

8

Die Qualität der Vollstreckungsanordnung als normersetzende Interimsregelung lässt die Rügeobliegenheit nicht entfallen. Die sich daraus ergebenden Ansprüche können Ansprüchen auf gesetzlich festgelegte Besoldungsleistungen nicht gleichgestellt werden. Anders als im Besoldungsgesetz sind Ansprüche in der Vollstreckungsanordnung nicht betragsgenau festgelegt. Diese Ansprüche stehen unter dem Vorbehalt, dass der Gesetzgeber das verfassungswidrige Alimentationsdefizit noch nicht durch Besoldungsanpassungen bzw. steuer- oder kindergeldrechtliche Regelungen beseitigt hat. Dies muss für jedes Haushaltsjahr anhand der Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts geprüft werden, so dass das Ausmaß der finanziellen Mehrbelastung für den Dienstherrn schwer abschätzbar ist.

9

Das Berufungsgericht geht nach § 137 Abs. 2 VwGO für das Revisionsgericht bindend und auch zutreffend davon aus, dass die vor 2006 vom Kläger schriftlich geltend gemachten Ansprüche nur Leistungen für die Jahre 1997 bis 1999 betrafen und durch die 2001 vom Beklagten geleisteten Beträge erfüllt wurden. Dies ergibt sich vor allem aus dem Schreiben des Klägers vom 14. Dezember 2000, in dem dieser selbst ausführt, nachdem für das Jahr 1999 die Erhöhung bereits gezahlt sei, seien lediglich die Jahre 1997 und 1998 noch offen.

10

Entgegen der Rechtsauffassung des Klägers ist eine Ausnahme vom Erfordernis einer zeitnahen Geltendmachung nicht geboten. Dass der Kläger bereits 1997 ein Alimentationsdefizit gerügt hat, erfüllt nicht schon den Zweck der Rügeobliegenheit. Der Beklagte musste nämlich nicht davon ausgehen, dass jeder, der bereits vor dem 24. November 1998 ein Alimentationsdefizit gerügt hatte, auch nach den gesetzgeberischen Aktivitäten zur Umsetzung des Handlungsauftrages des Bundesverfassungsgerichts aus dessen Entscheidung von diesem Tage (a.a.O.) einen Fortbestand des Alimentationsdefizits geltend machen würde. Es war dem Kläger zumutbar zu rügen, dass er sein Alimentationsdefizit auch durch die nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 24. November 1998 entfalteten gesetzgeberischen Aktivitäten nicht gedeckt sah. Etwas anderes folgt auch nicht aus den vom Kläger zitierten Hinweisen in den Besoldungsmitteilungen. Denn diese bringen zum Ausdruck, dass der Beklagte den Handlungsauftrag an den Besoldungsgesetzgeber durch die jeweils in Bezug genommenen Anpassungsgesetze erfüllt sah. Sie enthalten keine Anerkennung weitergehender Ansprüche oder Zusagen, diese unabhängig von einer zeitnahen Geltendmachung zu erfüllen. Damit ist der Kläger nicht von seiner Rügeobliegenheit entbunden.

11

Das Berufungsgericht weist des Weiteren zutreffend die Klage auf Zahlung von Verzugszinsen ab. Für die Jahre 2000 bis 2005 fehlt es bereits an einer fälligen Hauptforderung. Für die Jahre 2006 und 2007 besteht nur der zugesprochene Anspruch auf Prozesszinsen analog § 291 BGB. Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht (vgl. Urteile vom 15. März 1989 - BVerwG 7 C 42.87 - BVerwGE 81, 312 <317 f.> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 7 S. 6 f., vom 18. Mai 1994 - BVerwG 11 A 1.92 - BVerwGE 96, 45 <59> = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 11 S. 12 und vom 24. Januar 2007 - BVerwG 3 A 2.05 - BVerwGE 128, 99 = Buchholz 11 Art. 104a GG Nr. 20). Art. 3 Abs. 1 GG begründet keine Zinsansprüche; sie setzen eine gesetzliche Grundlage voraus (Beschluss vom 25. Januar 2006 - BVerwG 2 B 36.05 - Buchholz 240 § 3 BBesG Nr. 7 Rn. 12 m.w.N.). Die Vollstreckungsanordnung des Bundesverfassungsgerichts begründet nur höhere als die vom Bundesbesoldungsgesetz vorgesehenen Ansprüche auf kinderbezogene Besoldungsbestandteile; sie setzt aber nicht den Ausschluss von Verzugszinsen in § 3 Abs. 5 BBesG außer Kraft und ermächtigt die Gerichte nicht, neben den familienbezogenen Gehaltsbestandteilen auch Verzugszinsen zuzusprechen.

Tenor

I.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach vom 12. November 2013 wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.517,98 € festgesetzt.

V.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe

I. Die ... geborene Klägerin begründete mit notarieller Urkunde vom 27. März 2009 eine eingetragene Lebenspartnerschaft. Eine Kopie der Lebenspartnerschaftsurkunde übergab die Klägerin persönlich der JVA Stadelheim, bei der sie zum damaligen Zeitpunkt als Obersekretärin tätig war. Die JVA Stadelheim übersandte die Urkunde mit Schreiben vom 15. April 2009 an das Bayerische Staatsministerium der Justiz und für Verbraucherschutz sowie in Abdruck an das Landesamt für Finanzen, Bezügestelle Besoldung, wo das Schreiben mit Anlage am 16. April 2009 einging. Weiteres wurde von dort nicht veranlasst.

Mit Wirkung vom 2. Juni 2009 wurde die Klägerin an die JVA Nürnberg versetzt.

Am 24. Januar 2011 gab die Klägerin gegenüber dem Landesamt für Finanzen, Dienststelle W., (Landesamt) eine Erklärung zum Bezug von familienbezogenen Leistungen, Familienzuschlag, Ortszuschlag, Sozialzuschlag (FOS-Erklärung) ab und gab an, in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft zu leben. Beginnend für den Monat Januar 2011 erhält die Klägerin den Familienzuschlag der Stufe 1.

Mit Schreiben vom 1. August 2011 beantragte die Klägerin beim Landesamt ihr den Familienzuschlag für den Zeitraum ab ihrer Verpartnerung am 27. März 2009 bis zum 31. Dezember 2010 nachzuzahlen.

Das Landesamt lehnte den Antrag mit Bescheid vom 19. Juni 2013 ab. Den hiergegen eingelegten Widerspruch wies das Landesamt mit Widerspruchsbescheid vom 11. Juli 2013 zurück.

Mit Urteil vom 12. November 2013 hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben und den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 19. Juni 2013 und des Widerspruchsbescheids vom 11. Juli 2013 verurteilt, der Klägerin den Familienzuschlag der Stufe 1 ab dem 27. März 2009 bis zum 31. Dezember 2010 gemäß Anlage V des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zu zahlen, zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, beginnend mit dem 1. August 2013. Beamte in eingetragener Lebenspartnerschaft seien in Bayern seit 1. Januar 2011 Verheirateten gleichgestellt. Nach Art. 108 Abs. 12 BayBG erhielten Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 BayBesG in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes) für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2010 den Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer höheren Stufe wegen Haushaltsaufnahme eines Kindes des jeweiligen Lebenspartners oder der jeweiligen Lebenspartnerin nach den jeweils geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden sei. Ein entsprechendes Antragsverfahren habe die Klägerin jedoch erst im Jahr 2011 durch Abgabe der Erklärung zum Bezug von familienbezogenen Leistungen, Familienzuschlag, Ortzuschlag, Sozialzuschlag (FOS-Erklärung) und damit verspätet eingeleitet. In der bloßen Aushändigung der notariellen Urkunde über die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft an die Beschäftigungsstelle sei keine Geltendmachung (Antragstellung) zu sehen, wie sie der Gesetzgeber in Art. 108 Abs. 12 BayBesG voraussetze. Der Anspruch der Klägerin ergebe sich jedoch unmittelbar aus Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Die Klägerin könne sich auf die Richtlinie unmittelbar berufen, insbesondere stehe dem Anspruch der Klägerin nicht entgegen, dass der bayerische Landesgesetzgeber inzwischen mit Art. 108 Abs. 12 BayBesG eine Regelung zur (rückwirkenden) besoldungsrechtlichen Gleichstellung eingetragener Lebenspartnerschaften erlassen habe. Denn nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH könne sich der Einzelne in allen Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie - wie hier - inhaltlich unbedingt und hinreichend genau seien, vor den nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen auch dann berufen, wenn dieser die Richtlinie nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt habe. Der bayerische Landesgesetzgeber habe in Bezug auf den Familienzuschlag der Stufe 1 die europarechtlichen Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nur unzureichend umgesetzt, da Art. 108 Abs. 12 BayBesG eine Nachzahlung des Familienzuschlags erst ab dem Jahr der Antragstellung ermögliche. Diese zeitliche Beschränkung sei jedoch mit der genannten Richtlinie nicht vereinbar.

Hiergegen richtet sich die vom Verwaltungsgericht zugelassene und vom Beklagten am 6. Dezember 2013 eingelegte und am 27. Januar 2014 begründete Berufung, mit der dieser beantragt,

das Urteil des Verwaltungsgerichts Ansbach aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Der unionsrechtliche Anspruch unterliege ebenso wie der Anspruch nach nationalem Recht der Voraussetzung einer zeitnahen Geltendmachung. Zur Begründung wurde auf die Schlussanträge des Generalanwaltes vom 28. November 2011 vor dem Europäischen Gerichtshof in den verbundenen Rechtssachen C-501/12 bis C-506/12 und C-541/12 verwiesen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Rechtszüge sowie auf die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

II. Über die Berufung konnte durch Beschluss entschieden werden, weil der Senat die Berufung des Beklagten gemäß § 130a VwGO einstimmig für begründet erachtet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Parteien wurden hierzu gemäß § 130a Satz 2 i. V. m.. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO angehört.

Durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist geklärt, dass der in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebende Beamte einen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags hat (vgl. B. v. 19.6.2012 - 2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 - juris). Streitig zwischen den Parteien ist hier allein, ob der Anspruch der zeitnahen Geltendmachung im jeweiligen Haushaltsjahr unterliegt.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.

Nach Art. 108 Abs. 12 Satz 1 BayBesG erhalten Beamte, Beamtinnen, Richter und Richterinnen in einer Lebenspartnerschaft (jeweils Lebenspartnerschaft im Sinn des Lebenspartnerschaftsgesetzes) für den Zeitraum vom 1. August 2001 bis 31. Dezember 2010 den Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer höheren Stufe wegen Haushaltsaufnahme eines Kindes des jeweiligen Lebenspartners oder der jeweiligen Lebenspartnerin nach den jeweils geltenden bundes- oder landesrechtlichen Vorschriften, sofern sie ihren Anspruch innerhalb des genannten Zeitraums geltend gemacht haben, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Nach Satz 2 erfolgt eine Nachzahlung nach Satz 1 frühestens mit Wirkung ab dem 1. Januar des Haushaltsjahres, in dem ein Antrag gestellt wurde.

1. In der bloßen Aushändigung der notariellen Urkunde über die Begründung der eingetragenen Lebenspartnerschaft an die Beschäftigungsstelle ist keine Geltendmachung (Antragstellung) der Auszahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zu sehen, wie sie der Gesetzgeber in Art. 108 Abs. 12 BayBesG voraussetzt.

Zur Auslegung des Begriffs „Antragstellung“ in Art. 108 Abs. 12 BayBesG ist die Gesetzesbegründung zu Art. 108 Abs. 12 BayBesG in den Blick zu nehmen. Daraus ist ersichtlich, dass mit der Vorschrift dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Juni 2012 (2 BvR 1397/09 - BVerfGE 131, 239 - juris) Rechnung getragen werden soll, wonach der Gesetzgeber verpflichtet ist, rückwirkend zum Zeitpunkt der Einführung des Instituts der eingetragenen Lebenspartnerschaft mit Wirkung vom 1. August 2001 eine gesetzliche Grundlage zu schaffen, die allen Beamten und Beamtinnen, die ihre Ansprüche auf Familienzuschlag zeitnah geltend gemacht haben, einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags ab dem Zeitpunkt seiner erstmaligen Beanspruchung einräumt. Auch hinsichtlich des Begriffs „zeitnahe Geltendmachung“ nimmt der bayerische Gesetzgeber auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Bezug (B. v. 24.11.1998 - 2 BvL 26/91 - BVerfGE 99, 300 - juris). Unter zeitnaher Geltendmachung sei danach zu verstehen, dass Beamte und Beamtinnen ihre Ansprüche während des laufenden Haushaltsjahres gerichtlich oder durch Widerspruch geltend gemacht hätten, ohne dass über ihren Anspruch schon abschließend entschieden worden sei. Nach dem Verständnis des bayerischen Gesetzgebers gilt dies auch für nicht bestandskräftig abgeschlossene Antragsverfahren, da diese - wie Widerspruchsverfahren - nur eine Vorstufe möglicher gerichtlicher Klageverfahren seien (vgl. LT-Drs. 16/15832, Seite 14). Dieses Verständnis korrespondiert mit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 28. Juni 2001 (2 C 48/00 - BVerwGE 114, 350 - juris Rn. 13 unter Bezugnahme auf BVerfG, B. v. 11.7.1996 - 2 BvR 571/96 - ZBR 1997, 90 - juris), wonach bei einer unzureichenden Besoldung ein anspruchswahrender Widerspruch auch ohne vorherigen Antrag und dessen Ablehnung durch Verwaltungsakt eingelegt werden kann. Den höchstrichterlichen Entscheidungen ist gemein, dass der (vermeintliche) Anspruch geltend gemacht werden muss, sei es durch Antrag oder Widerspruch bzw. Klage. Es war ersichtlich nicht das Ziel des bayerischen Gesetzgebers, völlig vom Antragserfordernis Abstand zu nehmen und eine bloße Mitteilung der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft (durch Übersendung der entsprechenden notariellen Urkunde) ausreichen zu lassen.

Die Klägerin weist darauf hin, dass mangels entsprechender Antragsformulare im Jahr 2009 nur eine Anzeigemöglichkeit durch Vorlage der Lebenspartnerschaftsurkunde bestanden habe. Sie könne nicht darauf verwiesen werden, dass sie im Kalenderjahr 2009 oder 2010 einen Widerspruch gegen einen bis dahin nicht existenten Bescheid einlegen solle, zumal ein solches Rechtsmittel mangels Erfolgsaussicht zum damaligen Zeitpunkt von Anfang an als unbegründet abgewiesen worden wäre. Ihr förmlicher Antrag vom 1. August 2011 sei nicht nur Neubeantragung, sondern zugleich auch im Wege der laienfreundlichen Umdeutung als Untätigkeitswiderspruch gegen die Untätigkeit der Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 zu sehen.

Damit kann sie das Erfordernis eines Antrags nicht relativieren. Es hätte genügt, dass die Beamtin schriftlich zum Ausdruck gebracht hätte, dass sie den Familienzuschlag der Stufe 1 begehrt. Die Erklärung soll den Dienstherrn auf ein mögliches Alimentationsdefizit aufmerksam machen, damit er sich auf mögliche finanzielle Mehrbelastungen einstellen kann. Die Anzeige der eingegangenen Lebenspartnerschaft ist nicht Antrag im Sinne des Art. 108 Abs. 12 BayBesG, zumal damit keinerlei Forderungen bzw. Geltendmachung von Ansprüchen verbunden war. Dagegen kann auch nicht eingewandt werden, dem Beamten werde auferlegt, Ansprüche geltend zu machen, deren Existenz und Umfang sich noch nicht absehen lassen. Ein Erfolgsrisiko ist mit vielen Anträgen und Rechtsbehelfen verbunden. Zudem trifft Beamte bei erfolglosen Anträgen und Widersprüchen in dienstrechtlichen Angelegenheiten keine Kostenerstattungspflicht (Art. 80 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz Nr. 1 BayVwVfG; vgl. BVerwG, U. v. 27.5.2010 - 2 C 33/09 - juris Rn. 15). Eine Umdeutung ihres Antrags vom 1. August 2011 in eine Untätigkeitsklage gegen die Untätigkeit der Beklagten in den Jahren 2009 und 2010 vermag dem klägerischen Anliegen ebenfalls nicht zum Erfolg zu verhelfen, weil mit einer entsprechenden Umdeutung dem Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung nicht mehr Rechnung getragen werden kann.

2. Art. 108 Abs. 12 BayBesG ermöglicht eine Nachzahlung des Familienzuschlags erst ab dem Jahr der Antragstellung („Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung“). Diese zeitliche Beschränkung widerspricht nicht dem Unionsrecht.

Die Ausführungen des Verwaltungsgerichts sind durch das nach der angefochtenen Entscheidung ergangene Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 19. Juni 2014 in einem Vorabentscheidungsersuchen zur Richtlinie 2000/78/EG überholt. Danach steht das Unionsrecht einer nationalen Vorschrift, nach der ein Beamter Ansprüche auf Geldleistungen, die sich nicht unmittelbar aus dem Gesetz ergeben, zeitnah, nämlich vor dem Ende des jeweiligen Haushaltsjahrs, geltend machen muss, nicht entgegen, wenn diese Vorschrift weder gegen den Äquivalenzgrundsatz noch gegen den Effektivitätsgrundsatz verstößt (vgl. EuGH, U. v. 19.6.2014 - Rs. C-501/12 - ZBR 2014, 306 - juris Rn. 115).

In der Anwendung des Grundsatzes der zeitnahen Geltendmachung liegt in der vorliegenden Konstellation weder ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz noch eine Verletzung des Effektivitätsgrundsatzes.

a. Das nationale Recht darf im Vergleich zu den Verfahren, in denen über gleichartige, rein nationale Fälle entschieden wird, nicht ungünstiger sein (Diskriminierungsgebot oder Äquivalenzgrundsatz; vgl. Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Auflage 2013 Rn. 258 und Streinz, Europarecht, 9. Auflage 2012, Rn. 593). Ein Verstoß gegen den Äquivalenzgrundsatz liegt nicht vor, weil der (zunächst richterrechtlich entwickelte) Grundsatz der zeitnahen Geltendmachung von nicht unmittelbar durch Gesetz begründeten Ansprüchen sowohl für nationale Ansprüche, z. B. für die zeitnahe Geltendmachung kinderbezogener Besoldungsanteile (vgl. BVerwG, U. v. 28.6.2011 - 2 C 40/10 - juris) als auch für den hier aus dem Unionsrecht abgeleiteten Anspruch gilt.

b. Der Effektivitätsgrundsatz besagt, dass die Anwendung der nationalen Vorschriften nicht darauf hinauslaufen darf, „dass die Verwirklichung des Gemeinschaftsrechts praktisch unmöglich wird“. Die nationalen Verwaltungsverfahren dürfen insbesondere „die Ausübung der durch die Gemeinschaftsordnung verliehenen Rechts nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren“ (vgl. Karpenstein, Praxis des EU-Rechts, 2. Auflage 2013 Rn. 258 und Streinz, Europarecht, 9. Auflage 2012, Rn. 593). Der Effektivitätsgrundsatz ist hier nicht verletzt, weil in der zeitnahen Geltendmachung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts keine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt (vgl. U. v. 29.9.2011 - 2 C 32.10 - juris Rn. 20). Der zeitnahe Antrag ist erforderlich, damit der Dienstherr sich auf zukünftige Ansprüche einstellen kann. Es wäre mit dem gegenseitigen Treueverhältnis nicht vereinbar, erst im Nachhinein den Familienzuschlag der (hier) Stufe 1 geltend zu machen, der u.U. aus den Haushaltsmitteln der betreffenden Jahre dann nicht mehr gedeckt werden könnte (vgl. BVerwG, U. v. 13.11.2008 - 2 C 21/07 - juris Rn. 20). Eine übermäßige Erschwerung der Durchsetzung von Unionsrecht liegt darin ebenso wenig wie beispielsweise in der normativen Festsetzung angemessener Ausschluss- und Verjährungsfristen (vgl. EuGH, U. v. 19.6.2014 - Rs. C-501/12 - ZBR 2014, 306 - juris Rn. 114 mit weiteren Nachweisen).

Der Berufung des Beklagten war deshalb mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 ff. ZPO. Der Streitwert ergibt sich aus § 47, § 52 Abs. 3 GKG.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen der §§ 132 Abs. 2, 191 Abs. 2 VwGO, 127 BRRG nicht vorliegen.

(1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt.

(2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten.

(3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter.

(4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.

(5) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.

(6) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit.

(1) Zur Stufe 1 gehören:

1.
verheiratete Beamte, Richter und Soldaten,
2.
verwitwete Beamte, Richter und Soldaten,
3.
geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, wenn sie dem früheren Ehegatten aus der letzten Ehe zum Unterhalt verpflichtet sind,
4.
andere Beamte, Richter und Soldaten, die ein Kind nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, für das ihnen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung der §§ 64 und 65 des Einkommensteuergesetzes oder der §§ 3 und 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, sowie andere Beamte, Richter und Soldaten, die eine Person nicht nur vorübergehend in ihre Wohnung aufgenommen haben, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen ihrer Hilfe bedürfen.
Als in die Wohnung aufgenommen gilt ein Kind auch dann, wenn der Beamte, Richter oder Soldat es auf seine Kosten anderweitig untergebracht hat, ohne dass dadurch die häusliche Verbindung mit ihm aufgehoben werden soll. Beanspruchen mehrere nach Satz 1 Nummer 4 Anspruchsberechtigte, Angestellte im öffentlichen Dienst oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst Versorgungsberechtigte wegen der Aufnahme einer Person oder mehrerer Personen in die gemeinsam bewohnte Wohnung einen Familienzuschlag der Stufe 1 oder eine entsprechende Leistung, wird der Betrag der Stufe 1 des für den Beamten, Richter oder Soldaten maßgebenden Familienzuschlages nach der Zahl der Berechtigten anteilig gewährt. Satz 3 gilt entsprechend, wenn bei dauernd getrennt lebenden Eltern ein Kind in die Wohnungen beider Elternteile aufgenommen worden ist.

(2) Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde. Zur Stufe 2 und den folgenden Stufen gehören auch die Beamten, Richter und Soldaten der Stufe 1, die Kinder ihres Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben, wenn andere Beamte, Richter oder Soldaten der Stufe 1 bei sonst gleichem Sachverhalt zur Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen gehörten. Die Stufe richtet sich nach der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder.

(3) Ledige und geschiedene Beamte, Richter und Soldaten sowie Beamte, Richter und Soldaten, deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, denen Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht oder ohne Berücksichtigung des § 64 oder § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 3 oder § 4 des Bundeskindergeldgesetzes zustehen würde, erhalten zusätzlich zum Grundgehalt den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe des Familienzuschlages, der der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder entspricht. Dies gilt auch für Beamte, Richter und Soldaten, deren Lebenspartnerschaft aufgehoben worden ist und die Kinder ihres früheren Lebenspartners in ihren Haushalt aufgenommen haben , wenn Beamte, Richter oder Soldaten, die geschieden sind oder deren Ehe aufgehoben oder für nichtig erklärt ist, bei sonst gleichem Sachverhalt den Unterschiedsbetrag erhielten. Absatz 5 gilt entsprechend.

(4) Steht der Ehegatte eines Beamten, Richters oder Soldaten als Beamter, Richter, Soldat oder Angestellter im öffentlichen Dienst oder ist er auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte der Stufe 1 des Familienzuschlages zu, so erhält der Beamte, Richter oder Soldat den Betrag der Stufe 1 des für ihn maßgebenden Familienzuschlages zur Hälfte; dies gilt auch für die Zeit, für die der Ehegatte Mutterschaftsgeld bezieht. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Ehegatten vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder beide Ehegatten in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(5) Stünde neben dem Beamten, Richter oder Soldaten einer anderen Person, die im öffentlichen Dienst steht oder auf Grund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder nach einer Ruhelohnordnung versorgungsberechtigt ist, der Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen zu, so wird der auf das Kind entfallende Betrag des Familienzuschlages dem Beamten, Richter oder Soldaten gewährt, wenn und soweit ihm das Kindergeld nach dem Einkommensteuergesetz oder nach dem Bundeskindergeldgesetz gewährt wird oder ohne Berücksichtigung des § 65 des Einkommensteuergesetzes oder des § 4 des Bundeskindergeldgesetzes vorrangig zu gewähren wäre; dem Familienzuschlag nach Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen stehen der Sozialzuschlag nach den Tarifverträgen für Arbeiter des öffentlichen Dienstes, eine sonstige entsprechende Leistung oder das Mutterschaftsgeld gleich. Auf das Kind entfällt derjenige Betrag, der sich aus der für die Anwendung des Einkommensteuergesetzes oder des Bundeskindergeldgesetzes maßgebenden Reihenfolge der Kinder ergibt. § 6 findet auf den Betrag keine Anwendung, wenn einer der Anspruchsberechtigten im Sinne des Satzes 1 vollbeschäftigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist oder mehrere Anspruchsberechtigte in Teilzeit beschäftigt sind und dabei zusammen mindestens die regelmäßige Arbeitszeit bei Vollzeitbeschäftigung erreichen.

(6) Öffentlicher Dienst im Sinne der Absätze 1, 4 und 5 ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen; ausgenommen ist die Tätigkeit bei öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften oder ihren Verbänden, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Schulen, Hochschulen, Krankenhäusern, Kindergärten, Altersheimen, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Dem öffentlichen Dienst steht die Tätigkeit im Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gleich, an der der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder einer der dort bezeichneten Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Dem öffentlichen Dienst steht ferner gleich die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhaltes oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Die Entscheidung, ob die Voraussetzungen erfüllt sind, trifft das Bundesministerium des Innern oder die von ihm bestimmte Stelle.

(7) Die Bezügestellen des öffentlichen Dienstes (Absatz 6) dürfen die zur Durchführung dieser Vorschrift erforderlichen personenbezogenen Daten erheben und untereinander austauschen.

(1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt.

(2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten.

(3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter.

(4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.

(5) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.

(6) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit.

(1) Das Recht, von einem anderen ein Tun oder Unterlassen zu verlangen (Anspruch), unterliegt der Verjährung.

(2) Der Verjährung unterliegen nicht

1.
Ansprüche, die aus einem nicht verjährbaren Verbrechen erwachsen sind,
2.
Ansprüche aus einem familienrechtlichen Verhältnis, soweit sie auf die Herstellung des dem Verhältnis entsprechenden Zustands für die Zukunft oder auf die Einwilligung in die genetische Untersuchung zur Klärung der leiblichen Abstammung gerichtet sind.

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Der 1958 geborene Kläger steht seit 1980 als Beamter der Feuerwehr bei der Technischen Universität München (Besoldungsgruppe A 8) in Diensten des Beklagten. Der Kläger ist verheiratet, seit 1. April 2011 dauernd getrennt lebend, und hat zwei Kinder.

Die Ehefrau des Klägers nahm im Jahr 2005 eine Tätigkeit als Altenpflegerin auf und erhielt zunächst ehegattenbezogene Gehaltsbestandteile, sodass dem Kläger der Familienzuschlag der Stufe 1 lediglich zur Hälfte ausgezahlt wurde. Nachdem auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers ab 1. Oktober 2005 der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) angewendet wurde, der keine familienbezogenen Leistungen vorsieht, erhielt sie ab diesem Zeitpunkt keine entsprechenden Leistungen mehr. Der Kläger erhielt dennoch weiterhin lediglich den halben Betrag der Stufe 1 des Familienzuschlags. Mit der Bezügeabrechnung für Juli 2017 wurde dem Kläger rückwirkend ab 1. Januar 2014 die zweite Hälfte des Familienzuschlags nachgezahlt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2017 informierte der Beklagte den Kläger über die Nachberechnung und machte für den vorangegangenen Zeitraum die Einrede der Verjährung geltend.

Mit Schreiben vom 29. Mai 2017 forderte die Klägerseite den Beklagten auf, die zweite Hälfte des Familienzuschlags der Stufe 1 auch für den Zeitraum vom 1. Oktober 2005 bis 1. Januar 2014 auszuzahlen. Der Beklagte legte das als Leistungswiderspruch aus und erließ am 12. Juni 2017 einen Leistungswiderspruchbescheid, in welchem er den Antrag des Klägers auf Nachzahlung ablehnte.

Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 11. Juli 2017, beim Verwaltungsgericht München eingegangen am selben Tag, Klage erhoben und beantragt,

  • 1.Der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017 in der Gestalt des Leistungswiderspruchsbescheids vom 12. Juni 2017 wird aufgehoben.

  • 2.Der Beklagte wird verpflichtet, den Anspruch des Klägers auf den gesamten Familienzuschlag der Stufe 1 ab 1. Oktober 2005 bis 1. Januar 2014 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu abzurechnen und den Nachzahlungsbetrag nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit 16. Juni 2017 an den Kläger auszubezahlen.

Der Kläger habe keine Kenntnis von den Ansprüchen gehabt. Erst durch eine Erklärung zum Bezug bzw. zur Überprüfung von familienbezogenen Leistungen vom 23. April 2014 und der daraufhin angeforderten Vergleichsmitteilung des Arbeitgebers der Ehefrau des Klägers habe sich ergeben, dass diese seit 1. Oktober 2005 keinen Anspruch auf Familienzuschlag mehr gehabt habe. Der Beginn der Verjährung sei nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs von der Kenntnis oder grob fahrlässigen Unkenntnis des Gläubigers abhängig. Auch das Besoldungsrecht bestimme keine kenntnisunabhängige Ausgestaltung des Verjährungsbeginns. Da der Kläger erst im Jahr 2017 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten habe, habe die Verjährung erst Ende 2017 begonnen. Die in den Übergangsvorschriften zum Besoldungsrecht im Rahmen des neuen Dienstrechts in Bayern enthaltene Verjährungsregelung sei nur in zeitlicher Hinsicht zu verstehen. Sie treffe keine Regelung hinsichtlich der materiell-rechtlichen Voraussetzungen des Verjährungsbeginns. Hier sei auf das Bürgerliche Gesetzbuch zurückzugreifen sowie auf die darin enthalten Vorschriften zu kenntnisunabhängiger Verjährung. Den Ansprüchen des Klägers sei danach mindestens eine zehnjährige Verjährungsfrist zugrunde zu legen. Die Erhebung der Einrede der Verjährung widerspreche Treu und Glauben.

Das Landesamt für Finanzen hat für den Beklagten mit Schriftsatz vom 30. August 2017 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Beklagte habe erst mit Schreiben vom 8. Mai 2017 von der für die Ehefrau des Klägers zuständigen Abrechnungsstelle mitgeteilt bekommen, dass diese seit 1. Oktober 2005 keine ehegattenbezogenen Gehaltsbestandteile mehr erhalte. Der Beginn der Verjährung bei Besoldungsansprüchen richte sich nicht nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch, sondern nach dem Bayerischen Besoldungsgesetz. Die Verjährungsfrist betrage lediglich drei Jahre. Sie sei kenntnisunabhängig und habe am 1. Januar 2011 zu laufen begonnen. Der Beklagte sei aus haushaltsrechtlichen Gründen gehalten, von der Einrede der Verjährung Gebrauch zu machen. Das sei nicht rechtsmissbräuchlich und verstoße nicht gegen Treu und Glauben. Auch fürsorgerechtliche Erwägungen stünden nicht entgegen, da die Verjährungseinrede keine unbillige Härte darstelle.

Der Beklagte erklärte sich mit Schriftsatz vom 30. August 2017, der Kläger mit Schriftsatz vom 8. Dezember 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden.

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

1. Aufgrund des erklärten Einverständnisses der Beteiligten konnte über die Streitsache ohne mündliche Verhandlung entschieden werden (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

2. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Der Bescheid des Beklagten vom 16. Mai 2017 in Gestalt des Leistungswiderspruchsbescheids vom 12. Juni 2017 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, der Beamte hat keinen Anspruch auf Auszahlung des verbleibenden Anteils des Familienzuschlags (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Zwar sind für den Kläger Ansprüche auf Besoldung in Form des Familienzuschlages nach Art. 35 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (BayBesG) in voller Höhe entstanden und durch die hälftige Auszahlung nur teilweise erfüllt. Der verbleibende Anteil der Besoldungsansprüche ist jedoch verjährt, für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 nach Art. 13 BayBesG, für den Zeitraum 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2010 nach Art. 13 i.V.m. Art. 108 Abs. 7 BayBesG.

a) Die Verjährung von Besoldungsansprüchen bestimmt sich grundsätzlich nach der zum 1. Januar 2011 im Rahmen des Neuen Dienstrechts in Bayern in Kraft getretenen Vorschrift des Art. 13 BayBesG. Nach Satz 1 der Norm verjähren Ansprüche auf Besoldung und auf Rückforderung von zu viel gezahlter Besoldung binnen drei Jahren. Gemäß Satz 2 beginnt die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen sind die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend anzuwenden (Satz 3).

Anhand des Wortlauts der Norm lässt sich erkennen, dass die Verjährung im Bereich des Besoldungsrechts kenntnisunabhängig ausgestaltet sein soll. Denn die Norm benennt als Voraussetzung für den Verjährungsbeginn bloß, dass der Anspruch entstanden sein muss, und steht damit in Abweichung zu den allgemeinen Verjährungsvorschriften des § 199 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Denn sie sieht demgegenüber gerade nicht vor, dass der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Die Gesetzessystematik lässt daher auf einen kenntnisunabhängigen Beginn der Verjährung im Bereich der Besoldungsansprüche schließen. Diese Auslegung wird bestätigt durch die Gesetzesbegründung zum Neuen Dienstrecht in Bayern, in dessen Zuge unter anderem das Besoldungsrecht geändert in das BayBesG eingeführt wurde (LT-Drs. 16/3200, S. 365: „Nach Satz 2 wird der Verjährungsbeginn im Unterschied zur bisherigen Regelung künftig kenntnisunabhängig ausgestaltet“; vgl. auch Ziffer 13.2 der Bayerischen Verwaltungsvorschriften zum Besoldungsrecht und Nebengebieten vom 22. Dezember 2010 - BayVwVBes). Das erscheint im Hinblick auf die Praktikabilität und Rechtssicherheit auch sinnvoll, da im Bereich einer Massenverwaltung ein kenntnisabhängiger Verjährungsbeginn zu nicht unerheblichen Schwierigkeiten führen kann (Leihkauff in Schwegmann/Summer, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Stand November 2017, Art. 108 BayBesG Rn. 24).

Für vor dem 1. Januar 2011 entstandene Ansprüche auf Besoldung, bei denen die subjektiven Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist (Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis) zum 1. Januar 2011 noch nicht vorlagen, gilt die Übergangsvorschrift des Art. 108 Abs. 7 BayBesG. Laut Satz 1 berechnet sich die Frist aus Art. 13 BayBesG in den Fällen, in denen ein Besoldungsanspruch vor dem 1. Januar 2011 entstanden ist und die regelmäßige Verjährungsfrist noch nicht begonnen hat, vom 1. Januar 2011 an; die Verjährung tritt spätestens mit Ablauf der bisherigen Höchstfrist, die ohne Rücksicht auf Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis begonnen hat, ein. Demgegenüber sah die bis zum 31. Dezember 2010 geltende Rechtslage nach Art. 71 des Gesetzes zur Ausführung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (AGBGB) - im Gegensatz zu der ab 1. Januar 2011 geltenden Rechtslage - für den Fristbeginn die Kenntnis von den anspruchsbegründenden Tatsachen vor (vgl. BayVGH, B.v. 22.3.2016 - 3 ZB 13.804 - juris Rn. 6). Das bedeutet, dass die Verjährungsfrist für entsprechende Ansprüche auf Besoldung am 1. Januar 2011 zu laufen begann, drei Jahre betrug und zum 31. Dezember 2013 endete (VG Bayreuth, U.v. 27.10.2015 - B 5 K 14.242 - juris Rn. 42; vgl. auch VG München, U.v. 2.10.2013 - M 5 K 12.2295 - juris Rn. 31; vgl. auch Leihkauff in Schwegmann/Summer, a.a.O., Art. 108 BayBesG Rn. 25).

b) Auf Grundlage der dargestellten gesetzlichen Vorschriften hat der Kläger keine Ansprüche auf Nachzahlung des restlichen Familienzuschlags in Höhe von 5.248,57 Euro, da der Kläger die Zahlung erst im Jahr 2017 von dem Beklagten verlangte.

Die Besoldungsansprüche im Zeitraum 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2013 sind aufgrund der Einrede der Verjährung nach Art. 13 BayBesG innerhalb einer Frist von drei Jahren verjährt, längstens also die Ansprüche aus dem Jahr 2013 mit Ablauf des 31. Dezember 2016.

Hinsichtlich der Ansprüche, die in der Zeit vom 1. Oktober 2005 bis 31. Dezember 2010 entstanden sind, hat der Kläger erst nach dem 1. Januar 2011 Kenntnis von den anspruchsbegründenden Umständen erhalten. Nach Art. 13 BayBesG i.V.m. Art. 108 Abs. 7 Satz 1 BayBesG sind diese Ansprüche mit Ablauf des 31. Dezember 2013 ebenfalls verjährt. Entgegen der Auffassung des Klägers richtet sich die Verjährung der streitgegenständlichen Besoldungsansprüche auch vorliegend nicht nach §§ 194 bis 218 BGB. Art. 13 BayBesG bestimmt ausdrücklich, dass diese Vorschriften nur „im Übrigen“ anzuwenden sein sollen.

Das entspricht der generellen Gesetzessystematik zum Verjährungsrecht, denn § 199 BGB regelt den Verjährungsbeginn nach seinem Wortlaut (nur) in den Fällen, „soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist“. Da Art. 13 BayBesG demgemäß eine entsprechende Sondervorschrift darstellt, ist § 199 BGB nicht anwendbar. Es gilt daher die in Art. 13 BayBesG festgelegte Verjährungsfrist von drei Jahren und nicht, wie der Kläger meint, von mindestens zehn Jahren. Denn es verbleibt kein Raum für einen Rückgriff auf die kenntnisunabhängige Verjährungsregelung des Bürgerlichen Gesetzbuches, sodass eine Heranziehung von § 199 Abs. 3 und 4 BGB weder möglich noch notwendig ist.

c) Der Berufung des Beklagten auf die Einrede der Verjährung steht auch nicht der Grundsatz von Treu und Glauben nach § 242 BGB entgegen. Der Beklagte durfte sich rechtmäßig hierauf berufen, denn er ist nicht nur berechtigt, sondern nach dem Grundsatz der sparsamen Haushaltsführung, der etwa in Art. 7, 58 und 59 der Haushaltsordnung des Freistaates Bayern (Bayerische Haushaltsordnung - BayHO) zum Ausdruck kommt, sogar zur Erhebung der Einrede verpflichtet (BVerwG, U.v. 25.11.1982 - 2 C 32/81 - BVerwGE 66, 256-261, juris Rn. 20; VG Bayreuth, a.a.O. Rn. 45). Ein Ausschluss nach Treu und Glauben kommt nur unter besonderen Umständen in Betracht, wenn etwa die Einrede der Verjährung für den Beamten eine unbillige Härte bedeuten und der Beamte dadurch in eine ernste finanzielle Notlage geraten würde oder wenn ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn vorliegt (BayVGH, B.v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 3; Kathke in: Schwegmann/ Summer, a.a.O., § 3 BayBesG Rn. 55). Ein qualifiziertes Fehlverhalten des Dienstherrn muss zwar nicht schuldhaft sein, andererseits genügt auch nicht jede Falschberechnung. Notwendig ist, dass der Dienstherr eine Tätigkeit entfaltet und Maßnahmen trifft, die den Gläubiger veranlassen, verjährungsunterbrechende Schritte zu unterlassen. Nur zu eigenem Tun kann sich der Dienstherr im Allgemeinen durch Erhebung der Verjährungseinrede in einen gegen Treu und Glauben verstoßenden Widerspruch setzen (BVerwG, U.v. 25.11.1982, a.a.O., Rn. 16; BayVGH, B.v. 13.1.2011 - 3 ZB 07.3411 - juris Rn. 3). Ein entsprechendes qualifiziertes Fehlverhalten ist vorliegend nicht erkennbar. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Dienstherr eine Änderung der Umstände bei der Ehefrau des Klägers hätte erkennen müssen. Auch ein pflichtwidriges Unterlassen gebotener Maßnahmen durch die zuständige Behörde ist nicht ersichtlich. Vielmehr hätte es am Kläger und seiner Ehefrau gelegen, mit Einführung des TVöD zum 1. Oktober 2005 wie auch in den nachfolgenden Jahren ihre Lohnabrechnungen aufmerksam zu prüfen und zu bemerken, dass keine Auszahlung des hälftigen Familienzuschlages (mehr) erfolgt ist.

Für die Annahme einer unbilligen Härte ist durch die Klägerseite nichts Weiteres vorgetragen.

Gleiches gilt unter dem Gesichtspunkt der sich aus Art. 33 Abs. 4 Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland (GG), Art. 86 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG) für den Dienstherrn im Verhältnis zu seinen Beamten ergebenden Fürsorgepflicht (vgl. Werres in Schütz/Maiwald, Beamtenrecht, Stand Dezember 2017, § 3 Rn. 34; BVerwG, U.v. 25.11.1982, a.a.O. Rn. 19 ff.).

3. Der Kläger hat als unterlegener Beteiligter nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des Verfahrens zu tragen. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

(1) Eine Lebenspartnerschaft wird in eine Ehe umgewandelt, wenn beide Lebenspartner vor dem Standesbeamten persönlich und bei gleichzeitiger Anwesenheit erklären, miteinander eine Ehe führen zu wollen. Für die Umwandlung gelten die Vorschriften über die Eheschließung und die Eheaufhebung entsprechend. Die Lebenspartnerschaft wird nach der Umwandlung als Ehe fortgeführt.

(2) Bei der Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe kann ein Ehename nicht mehr bestimmt werden, wenn die Lebenspartner zuvor bereits einen Lebenspartnerschaftsnamen nach § 3 bestimmt hatten.

(3) Ein Lebenspartnerschaftsvertrag gilt nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe als Ehevertrag weiter.

(4) Die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe hat keine Auswirkungen auf ein nach § 10 Absatz 4 errichtetes gemeinschaftliches Testament.

(5) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ist für Rechte und Pflichten der Ehegatten der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend.

(6) Nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe gilt für den Versorgungsausgleich der erste Tag des Monats, in dem die Lebenspartnerschaft begründet worden ist, als Beginn der Ehezeit.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Durch Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

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(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn ein Beteiligter teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jedem Teil zur Hälfte zur Last. Einem Beteiligten können die Kosten ganz auferlegt werden, wenn der andere nur zu einem geringen Teil unterlegen ist.

(2) Wer einen Antrag, eine Klage, ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf zurücknimmt, hat die Kosten zu tragen.

(3) Kosten, die durch einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand entstehen, fallen dem Antragsteller zur Last.

(4) Kosten, die durch Verschulden eines Beteiligten entstanden sind, können diesem auferlegt werden.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.