Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 23. Jan. 2017 - 2 B 65/16, 2 B 65/16 (2 C 3/17)

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2017:230117B2B65.16.0
bei uns veröffentlicht am23.01.2017

Gründe

1

Die Beschwerde hat teilweise - in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - Erfolg.

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1. Der Kläger, ein ehemaliger Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr, wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungsgeld und Fachausbildungskosten.

3

Der Kläger wurde auf Grundlage einer für sechzehn Jahre abgegebenen Verpflichtungserklärung als Anwärter in die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes eingestellt und in das Soldatenverhältnis auf Zeit berufen. Von 1998 bis 2004 war er zum Medizinstudium beurlaubt. Im Oktober 2004 wurde ihm die Approbation als Arzt erteilt und er zum Stabsarzt ernannt. Daraufhin wurde sein Dienstzeitende auf den Ablauf des 30. Juni 2013 festgesetzt. In der Folgezeit absolvierte er mehrere Fort- und Weiterbildungen.

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Der Kläger wurde mit Wirkung vom Mai 2008 in ein Beamtenverhältnis auf Zeit bei einer Universität berufen und schied gleichzeitig aus dem Soldatenverhältnis aus. Daraufhin forderte die Beklagte mit Leistungsbescheid den Kläger auf, das ihm als Sanitätsoffizier-Anwärter gewährte Ausbildungsgeld sowie im Rahmen seiner ärztlichen Aus- und Weiterbildungen entstandene Fachausbildungskosten (insgesamt knapp 100 000,00 €) zu erstatten. Die Beklagte gewährte dem Kläger eine verzinsliche Stundung durch Einräumung von Ratenzahlungen in Höhe von monatlich 65,00 € und setzte die Stundungszinsen auf 4 % fest. Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte zurück, setzte jedoch aufgrund geänderter Annahmen zu den Einkommensverhältnissen des Klägers die monatliche Rückzahlungsrate auf 460,00 € herauf. Auf die hiergegen gerichtete Klage hat das Verwaltungsgericht den Leistungsbescheid im Wesentlichen mit der Begründung aufgehoben, dass die Berechnung der sog. Abdienzeit fehlerhaft erfolgt sei. Auf die Berufung der Beklagten, welche lediglich einen Teilbetrag betraf, der gegenüber der ursprünglichen Forderung geringfügig abgesenkt war, hat das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts entsprechend dem Berufungsantrag abgeändert und die Klage im Übrigen - betreffend einen Rückforderungsbetrag von 98 772,27 € - abgewiesen. Das Berufungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes und der Fachausbildungskosten vorlägen; auch die von der Beklagten getroffene Regelung zu den Ratenzahlungen sei nicht zu beanstanden.

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2. Die Revision ist hinsichtlich der Frage zuzulassen,

ob angesichts des historisch niedrigen Zinsniveaus eine Verzinslichstellung des gestundeten Betrags von 4 % zulässig ist.

6

Zu der Frage, ob es auch angesichts der derzeitigen langjährigen Niedrigzinsphase noch zulässig ist, einen Zins in Höhe von 4 % für die Stundung von Rückzahlungsforderungen zu erheben, gibt es bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Die Frage wird unter den Oberverwaltungsgerichten unterschiedlich beurteilt (vgl. OVG Weimar, Urteil vom 12. November 2015 - 2 KO 171/15 - juris Rn. 33 einerseits, OVG Münster, Urteil vom 24. Februar 2016 - 1 A 335/14 - juris Rn. 75 ff. andererseits). Die Revision ist deshalb wegen dieser Frage zuzulassen.

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3. Im Übrigen ist die Revision nicht zuzulassen.

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a) Die Sache hat keine über die Zinsfrage hinausgehende grundsätzliche Bedeutung. Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, wenn sie eine Frage des revisiblen Rechts von allgemeiner, über den Einzelfall hinausreichender Bedeutung aufwirft, die im konkreten Fall entscheidungserheblich ist (stRspr, vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Januar 2011 - 2 B 2.11 - NVwZ-RR 2011, 329 Rn. 5 und vom 9. April 2014 - 2 B 107.13 - Buchholz 310 § 132 Abs. 2 Ziff. 2 VwGO Nr. 20 Rn. 9). Entscheidungserheblich sind solche Rechtsfragen, die für die Entscheidung des Berufungsgerichts tragend gewesen sind und die im Rahmen des Revisionsverfahrens vom Bundesverwaltungsgericht zu beantworten wären.

9

Der vom Kläger aufgeworfenen Frage,

"ob die Beklagte, wenn sie sich entschließt, eine Ratenzahlung zu gewähren, die daraus resultierende Zahlungspflicht sich auf das gesamte weitere Berufsleben des Soldaten erstrecken darf",

kommt die geltend gemachte rechtsgrundsätzliche Bedeutung nicht zu.

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Die Beschwerde hat schon nicht im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend dargelegt, dass die Rückzahlungsverpflichtung sich bei dem Kläger auf das gesamte weitere Berufsleben erstreckt. Zum einen hat der Kläger keine Angaben zu seinen gegenwärtigen Einkommensverhältnissen gemacht, die sich nach dem angefochtenen Bescheid auf die Ratenhöhe und damit auch auf die Stundungslaufzeit auswirken kann. Zum anderen hat er selbst keine Berechnung vorgenommen, auf deren Grundlage davon auszugehen wäre, dass sich die Rückzahlungsverpflichtung über den gesamten Zeitraum seines weiteren Berufslebens erstrecken würde. Ausgehend von dem im Bescheid vorgesehenen Zahlungsbeginn im Jahr 2010 sowie bei angenommener Dauer des Berufslebens bis zur Vollendung des 67. Lebensjahrs und einer - unterstellt - gleichbleibenden Rate von 460,00 Euro monatlich wäre zudem nach den Grundsätzen eines Annuitätendarlehens davon auszugehen, dass auch bei einem Zinssatz von 4 % p.a. der Gesamtbetrag noch vor dem Ende des Berufslebens des Klägers zurückgezahlt wäre. Die Laufzeit der Ratenzahlung betrüge etwa 31,5 Jahre und führte zu einer vollständigen Rückzahlung im Jahr 2042. Der 1978 geborene Kläger wird aber voraussichtlich bis 2045 beruflich tätig sein. Die Frage ist damit nicht entscheidungserheblich.

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Im Übrigen ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, dass die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24; Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 40). Auch deswegen bedarf es keiner Klärung dieser Frage in einem Revisionsverfahren.

12

Sollte die Beschwerde so zu verstehen sein, dass der Kläger die Frage für rechtsgrundsätzlich ansieht, ob schon in dem Rückforderungsbescheid ein konkret bestimmtes Ende der Rückzahlungsverpflichtung, unabhängig von dem bis dahin getilgten Betrag, festgelegt werden muss (in diesem Sinne auch OVG Münster, Urteil vom 20. April 2015 - 1 A 1242/12 - juris Rn. 113), so ist auch diese Rechtsfrage bereits durch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Einer solchen Festlegung im Rückzahlungsbescheid bedarf es nicht. Die Begrenzung der an sich bestehenden Verpflichtung zur vollständigen und sofortigen Rückzahlung der Aus- und Fortbildungskosten folgt daraus, dass die Erstattung der Ausbildungskosten den ehemaligen Soldaten nicht in eine wirtschaftliche Notlage bringen darf (BVerfG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - 2 BvL 51/71 und 10, 14/73 - BVerfGE 39, 128 <143>; BVerwG, Beschluss vom 22. September 2016 - 2 B 25.15 - juris Rn. 40). Um dem zu begegnen, hat der Dienstherr gegebenenfalls im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG auf einen Teil der Rückforderung zu verzichten oder Stundung und Ratenzahlung zu gewähren. Der Umfang von Verzicht, Stundung und Ratenhöhe hängt wegen der Zielsetzung der Vermeidung einer wirtschaftlichen Notlage stark von den Einkommens- und Vermögensverhältnissen des ehemaligen Soldaten ab (BVerwG, Urteil vom 30. März 2006 - 2 C 18.05 - Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3 Rn. 24). Diese Faktoren werden in aller Regel über einen hier regelmäßig relevanten Zeitraum von mehreren Jahrzehnten beruflicher Tätigkeit nicht einheitlich zu bewerten sein. Während der berufliche Werdegang in vielen Fällen zu einer kontinuierlichen Verbesserung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse führen wird, kann in einzelnen Fällen auch eine gegenteilige Entwicklung eintreten. Wegen dieser Ungewissheiten steht die Ratenhöhe in den Bescheiden der Beklagten auch unter dem Vorbehalt einer jährlichen Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung an veränderte wirtschaftliche Verhältnisse. Gerade vor dem Hintergrund sich verändernder Einkommens- und Vermögensverhältnisse vermag eine bereits mit dem Ausgangsbescheid vorgenommene starre zeitliche Begrenzung der Rückzahlungspflicht nicht zwingend das Maß wirtschaftlicher Zumutbarkeit der Rückzahlung mit Wirkung für die Zukunft bereits angemessen festzulegen. Denn auch der angemessene Zeitpunkt der Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung kann von den dann bestehenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen abhängen (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2015 - 7 B 27.14 - juris Rn. 61 ff.; VGH Mannheim, Urteil vom 6. Juli 2016 - 4 S 1492/15 - juris Rn. 63 ff.).

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Vor diesem Hintergrund ist es Aufgabe der Beklagten, während der laufenden Rückzahlung die Einkommens- und Vermögenssituation des ehemaligen Soldaten im Blick zu behalten, um nicht nur die Höhe der Rate, sondern auch die mögliche vorzeitige Beendigung der Rückzahlungsverpflichtung in angemessenem Umfang anzupassen bzw. zu bestimmen. Einer Vorab-Festlegung bedarf es nach der genannten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Rückforderungsverlangen nach § 56 Abs. 4 SG nicht.

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Soweit der Kläger darüber hinaus einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG in der Ausgestaltung der konkreten Stundungsregelung sieht, bezieht er sich allein auf die Rechtsanwendung in seinem einzelnen Fall. Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist hieraus nicht herzuleiten.

15

b) Die gerügten Verfahrensmängel liegen nicht vor. Der Sache nach rügt der Kläger eine Verletzung des richterlichen Überzeugungsgrundsatzes gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes gemäß § 86 Abs. 1 Satz 1 VwGO sowie einen Verstoß gegen das durch Art. 103 Abs. 1 GG gewährte rechtliche Gehör. Die Verfahrensrügen stützt er - vereinfacht dargestellt - darauf, dass seine im Berufungsverfahren geäußerte Rechtsauffassung keinen hinreichenden Niederschlag in der Entscheidung des Berufungsgerichts gefunden hat bzw. dieses weitere Ermittlungen hätte anstellen müssen.

16

Nach § 108 Abs. 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn es nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt, oder wenn die von ihm gezogenen tatsächlichen Schlussfolgerungen gegen die Denkgesetze verstoßen. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel im Sinne von § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO deshalb grundsätzlich nicht begründen (BVerwG, Beschlüsse vom 26. November 2013 - 8 B 20.13 - ZOV 2014, 48 Rn. 14 und vom 9. Juni 2015 - 6 B 59.14 - Buchholz 442.066 § 55 TKG Nr. 11 Rn. 53).

17

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts erfordert die Rüge einer Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht aus § 86 Abs. 1 VwGO nach § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO die substantiierte Darlegung, welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des Berufungsgerichts aufklärungsbedürftig waren, welche für erforderlich oder geeignet gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht kamen, welche tatsächlichen Feststellungen dabei voraussichtlich getroffen worden wären und inwiefern diese unter Zugrundelegung der materiell-rechtlichen Auffassung des Tatsachengerichts zu einer für den Beschwerdeführer günstigeren Entscheidung hätten führen können. Die Aufklärungsrüge stellt zudem kein Mittel dar, um Versäumnisse eines Verfahrensbeteiligten in der Tatsacheninstanz zu kompensieren, vor allem wenn er es unterlassen hat, einen Beweisantrag zu stellen. Deshalb muss entweder dargelegt werden, dass bereits im Verfahren vor dem Tatsachengericht, insbesondere in der mündlichen Verhandlung, auf die Vornahme der Sachverhaltsaufklärung, deren Unterbleiben nunmehr gerügt wird, hingewirkt worden ist oder aufgrund welcher Anhaltspunkte sich dem Gericht die bezeichneten Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken hätten aufdrängen müssen (BVerwG, Urteil vom 22. Januar 1969 - 6 C 52.65 - BVerwGE 31, 212 <217 f.>; Beschlüsse vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 - Buchholz 310 § 133 (n.F.) VwGO Nr. 26 S. 14, vom 13. Juli 2007 - 9 B 1.07 - juris Rn. 2 und vom 29. Juli 2015 - 5 B 36.14 - juris Rn. 7).

18

Das Recht auf Gewährung rechtlichen Gehörs gewährleistet jedem Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit, zu dem gesamten Stoff des gerichtlichen Verfahrens in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Stellung zu nehmen. Das Gericht darf bei seiner Entscheidung nur solche Teile des Prozessstoffes berücksichtigen, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten. Dies setzt deren Kenntnis vom Prozessstoff voraus (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 8. Februar 1994 - 1 BvR 765, 766/89 - BVerfGE 89, 381<392> und vom 27. Oktober 1999 - 1 BvR 385/90 - BVerfGE 101, 106 <129>). Darüber hinaus darf das Gericht seine Entscheidung nicht ohne vorherigen Hinweis auf einen Gesichtspunkt stützen, mit dem auch ein sorgfältiger Verfahrensbeteiligter nicht zu rechnen brauchte (stRspr, vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 29. Mai 1991 - 1 BvR 1383/90 - BVerfGE 84, 188 <190> und vom 19. Mai 1992 - 1 BvR 986/91 - BVerfGE 86, 133 <144 f.>).

19

Diese Grundsätze sind nicht verletzt. Im Einzelnen:

20

Die Beschwerde beanstandet zunächst, dass das Berufungsgericht nicht hinreichend berücksichtigt habe, dass sich der Kläger auf die latente Gefahr der Herbeiführung einer wirtschaftlichen Notlage durch die getroffene Stundungsregelung berufen habe. Hierdurch habe das Gericht gegen seine Verpflichtung zur Gewährung rechtlichen Gehörs sowie gegen seine Aufklärungspflicht verstoßen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs des Klägers ist indes nicht gegeben, weil sich das Berufungsgericht intensiv mit der sogenannten Härtefallklausel und der darauf beruhenden Stundungsregelung auseinander gesetzt hat. Insbesondere ist es dabei auch auf Umstände der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit eingegangen. Im Hinblick auf die geltend gemachte Verletzung der Aufklärungspflicht lässt die Beschwerde nicht erkennen, welche konkreten Tatsachen das Ergebnis weiterer Ermittlungen hätten sein können. Das insoweit genannte mögliche Ergebnis einer Beweisaufnahme, "dass die Beklagte selbst in laufenden Verfahren, zur Vermeidung einer besonderen Härte gemäß § 56 SG, laufend eine Stundungsregelung im Sinne der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Beamtenrecht einsetzt", lässt völlig im Unklaren, worauf die Beschwerde sich stützt.

21

Soweit die Beschwerde beanstandet, dass das Berufungsgericht die progressiv gestaltete Abdienquote für rechtmäßig erachtet hat, legt sie keinerlei Verfahrensfehler dar (§ 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO). Sie setzt vielmehr ihre Rechtsauffassung im Stil der Begründung eines bereits zugelassenen Rechtsmittels der Rechtsauffassung des Berufungsgerichts entgegen.

22

Soweit die Beschwerde einen Verfahrensfehler des Weiteren darin sieht, dass das Berufungsgericht die Zeiten nach der Approbation des Klägers nicht hinreichend als Zeiten gewürdigt habe, in denen er zugunsten der Beklagten den Arztberuf ausgeübt habe, legt sie ebenfalls nicht hinreichend dar, welches Verfahrensrecht sie hierdurch als verletzt ansieht. Die Berufung auf eine nicht ordnungsgemäße Feststellung des Sachverhalts, überzeugt nicht. Denn das Berufungsgericht hat zugunsten des Klägers unterstellt, dass er in dieser Zeit "den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet hat". Damit wendet sich die Beschwerde auch in diesem Punkt nur gegen die rechtliche Bewertung des Sachverhalts durch das Berufungsgericht. Ein Verfahrensfehler ist nicht hierauf zu begründen.

23

Schließlich stellt auch die Rüge, das Berufungsgericht habe verkannt, dass der Kläger bereits seit dem 13. Juli 2004 der Beklagten seine uneingeschränkte Arbeitskraft zur Verfügung gestellt habe, nur einen weiteren Versuch dar, der Rechtsansicht des Berufungsgerichts, wonach die Zeit während der Fachausbildung und während des "Arztes im Praktikum" nicht als Abdienzeit anzuerkennen sei, die eigene, abweichende Rechtsauffassung entgegenzustellen. Dass der Kläger bereits nach der Beendigung des Studiums ab Juli 2004 als Arzt (im Praktikum) bei der Beklagten tätig war, hat das Berufungsgericht erkannt, in Tatbestand und Entscheidungsgründen kenntlich gemacht, jedoch rechtlich anders gewürdigt als der Kläger.

24

4. Die Kostenentscheidung folgt, soweit die Beschwerde zurückgewiesen wird, aus § 154 Abs. 2 VwGO. Soweit die Revision zugelassen wird (hinsichtlich der Höhe der Stundungszinsen), bleibt die Entscheidung über die Kosten der Schlussentscheidung in der Hauptsache vorbehalten.

25

Bei einer Nichtzulassungsbeschwerde, die nur hinsichtlich eines Teils eines (teilbaren) Streitgegenstandes Erfolg hat, bedarf es einer Aufspaltung des Kostenausspruchs hinsichtlich der Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen, vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1 GKG) einerseits und der außergerichtlichen Kosten andererseits. Dies beruht darauf, dass die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde (teilweise) gesonderte Kosten auslöst: Für die Rechtsanwaltsgebühren ergibt sich dies aus § 16 Nr. 11 RVG. Diese außergerichtlichen Kosten können im Streitfall derzeit noch nicht verteilt werden, weil über diesen Teil des Streitgegenstandes noch nicht entschieden ist. Eine Gerichtsgebühr fällt dagegen für die erfolgreiche Nichtzulassungsbeschwerde nicht an (vgl. die Anmerkung nach Nr. 5501 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG). Daher kann der Senat als Beschwerdegericht derzeit nur aussprechen, dass der Kläger die Gerichtsgebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde - insoweit abschließend und zur Gänze - und hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens anteilig zu tragen hat, wobei sich insoweit die Quote ihrer Kostentragungslast nach dem Wert des erfolglosen Teils der Beschwerde im Verhältnis zum Gesamtwert des Beschwerdegegenstandes richtet. Dieser beträgt hier 96 v.H. oder 24/25. Zwar sind die Stundungszinsen, wegen deren Höhe die Revision zugelassen wird, eine Nebenforderung, die neben dem Hauptanspruch (dem geltend gemachten Rückforderungsbetrag gemäß § 56 Abs. 4 SG) nicht streitwerterhöhend wirkt (§ 43 Abs. 1 GKG); im Revisionsverfahren dagegen ist diese Nebenforderung, weil der Hauptanspruch nicht betroffen ist, die maßgebliche Größe für die Bemessung des Streitwerts (§ 43 Abs. 2 GKG). Dies führt zu einer Kostenquotelung trotz vollständigen Unterliegens hinsichtlich des Hauptanspruches.

26

Soweit die Beschwerde Erfolg hat und die Revision zugelassen wird, bleibt die Entscheidung über die Kosten, also hinsichtlich der restlichen (außergerichtlichen) Kosten des Beschwerdeverfahrens, der Schlussentscheidung vorbehalten (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048 f. = juris Rn. 6; BFH, Beschluss vom 13. Januar 2005 - VII B 147/04 - BFHE 208, 404 <401> = juris Rn. 20; BAG, Beschluss vom 23. März 2010 - 9 AZN 979/09 - NJW 2010, 1625 <1627> = juris Rn. 33 f.; Neumann, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 154 Rn. 52 m.w.N. in Fn. 21).

27

Die Entscheidung über die Streitwertfestsetzung beruht für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision auf § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, § 43 Abs. 1 und 2, § 52 Abs. 3 GKG und für das Revisionsverfahren auf § 43 Abs. 2, § 52 Abs. 3 und § 63 Abs. 1 Satz 1 GKG.

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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 154


(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 52 Verfahren vor Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit


(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 3


(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

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(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, inn

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 132


(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulas

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 86


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Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 108


(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO | § 133


(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden. (2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 3 Höhe der Kosten


(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist. (2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 43 Nebenforderungen


(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt. (2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Ha

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(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bund

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Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 9. Oktober 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. August 2010 wird aufgehoben, soweit ein Erstattungsbetrag von mehr als 40.998,00 Euro gefordert wird.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31. März 2015 - 7 K 1974/13 - wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Klägerin wendet sich gegen die Rückforderung von Ausbildungskosten.
Die ... geborene Klägerin verpflichtete sich ..., als Anwärterin für die Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes der Bundeswehr in das Dienstverhältnis einer Soldatin auf Zeit berufen zu werden und 17 Jahre Wehrdienst zu leisten. Die Beklagte stellte sie nach Belehrung über § 56 Abs. 4 SG zum 01.01.1999 ein und setzte das Ende der Dienstzeit zuletzt auf den 18.03.2016 fest.
Die Beklagte beurlaubte die Klägerin ab dem 05.10.1999 unter Fortfall der Dienstbezüge, um ihr ein Studium der Humanmedizin zu ermöglichen. Während des Studiums erhielt die Klägerin Ausbildungsgeld als Sanitätsoffizier-Anwärterin in Höhe von monatlich zuletzt rund 2.320 EUR brutto. Am 04.05.2006 wurde ihr die Approbation erteilt und schloss sie ihr Studium ab. Mit Wirkung vom 12.05.2016 wurde sie zur Stabsärztin befördert.
Am 12.05.2006 begann die Klägerin den ersten klinischen Abschnitt der Weiterbildung im Fachgebiet Radiologie am Bundeswehrkrankenhaus ... Während dieser von einer Elternzeit (19.08. bis 05.11.2006) unterbrochenen Weiterbildung führte die Klägerin Anfang 2008 ein Personalgespräch für die weitere Verwendungsplanung. Im Gesprächsvermerk vom 08.02.2008 hielt Oberfeldarzt Dr. J. fest, es sei eine weitere Verwendung im Fachgebiet Diagnostische Radiologie für die Klägerin vorgesehen. Sie habe Interesse am Abschluss der Gebietsweiterbildung bekundet und strebe eine Verwendung im Raum ... an. Einvernehmlich habe man als weitere Verwendung für die Zeit vom 01.06. bis 30.11.2008 den Einsatz am Bundeswehrkrankenhaus ... und ab 01.12.2008 bis 30.11.2011 einen Einsatz als Kompaniechefin am Dienstort D... und dem 01.12.2011 den zweiten klinischen Weiterbildungsabschnitt vorgesehen.
Nach dem Personalgespräch absolvierte die Klägerin den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ (14.04. bis 30.04.2008), ein Intubationspraktikum (07.07. bis 25.07.2008) sowie ein Notarztpraktikum (01.11. bis 16.11.2008).
Mit Wirkung vom 27.01.2009 ernannte die Universität ... die Klägerin unter Berufung in ein Beamtenverhältnis auf Zeit zur akademischen Rätin. Diese gab der Beklagten am selben Tag „meinen Statuswechsel von Soldat auf Zeit zum Beamten“ mit der Bitte, „alles weitere in die Wege zu leiten“, bekannt. Die Beklagte stellte eine Entlassungsurkunde aus und erklärte, die Entlassung sei kraft Gesetzes zum Ablauf des 26.01.2009 erfolgt.
Mit Leistungsbescheid vom 11.05.2011 forderte das Personalamt der Bundeswehr die Klägerin zur Erstattung des ihr als Sanitätsoffizier-Anwärterin von Oktober 1999 bis Mai 2006 gewährten Ausbildungsgeldes sowie der im Rahmen ihrer ärztlichen Weiterbildung entstandenen Fachausbildungskosten als Sanitätsoffizierin auf. Es setzte den Erstattungsbetrag auf insgesamt 146.626,85 EUR fest (Nr. 1 des Bescheids), gewährte Ratenzahlung mit monatlichen Raten von 320,00 EUR (Nr. 2) und erhob „mit Bestandskraft des Leistungsbescheides, spätestens ab [20.06.2011]“ Stundungszinsen in Höhe von 4 Prozent, deren Einziehung nach Erledigung der Hauptforderung erfolgen solle (Nr. 3). Das Personalamt stellte die Stundung unter den Vorbehalt gleichbleibender wirtschaftlicher Verhältnisse und wies darauf hin, dass die Höhe der Teilzahlungen u.a. im Falle unvorhergesehener Einkommenseinbußen überprüft werden könne und ggf. weitere Zahlungserleichterungen eingeräumt werden könnten (Nr. 4). Zur Begründung führte es u.a. aus, die Höhe des Ausbildungsgelds sei mit 147.331,65 EUR und die Kosten der Fachausbildung mit 1.679,38 EUR (d.h. den Kosten für den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“) ermittelt worden. Der Gesamtbetrag von 149.011,03 EUR sei grundsätzlich sofort und in voller Höhe fällig. Auf die Erstattung könne jedoch ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn dies eine besondere Härte bedeuten würde. Hierbei werde berücksichtigt, inwieweit ausgebildete Soldaten dem Dienstherrn mit den durch die Ausbildung erworbenen Kenntnissen nach Beendigung der Ausbildung uneingeschränkt zur Verfügung gestanden hätten. Für Dienstzeiten nach Beendigung des Studiums oder von Fachausbildungen - hierunter falle auch die Zeit der Weiterbildung im Fach Radiologie - werde ein Teilverzicht auf die entstandenen Kosten nach der sog. Abdienquote erklärt. Zur Ermittlung dieser Quote werde die Zeit, welche die Klägerin nach Abschluss der jeweiligen Maßnahme noch hätten ableisten müssen (Bleibeverpflichtung) festgestellt. Zur Bemessung der Abdienquote werde der Zeitraum der Bleibeverpflichtung in drei unterschiedlich bewertete Phasen (Multiplikator 0,75 für das erste Drittel der Bleibeverpflichtung, 1,05 für das zweite und 1,2 für das letzte Drittel) gegliedert. Der Verzicht auf die Rückforderung erfolge dann mit dem Prozentsatz, der sich aus dem Verhältnis der abgeleisteten Dienstzeit zur Bleibeverpflichtung multipliziert mit dem jeweiligen Multiplikator für die jeweilige Phase der Dienstleistung ergebe. Im Fall der Klägerin ergebe sich daraus eine Abdienquote von 2,13 Prozent und nach Anwendung des Faktors 0,75 ein Verzichtsanteil von 1,6 Prozent, was zu einem Erstattungsbetrag von insgesamt 146.626,85 EUR geführt habe.
Gegen diesen Bescheid legte die Klägerin Widerspruch ein. Sie habe nach ihrem Studium während ihrer Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus ... als Stabsärztin Dienst geleistet. Diese Zeit müsse anders als in dem angefochtenen Bescheid als „Abdienzeit“ angesetzt werden. So gerechnet habe sie rund 27 Prozent der Bleibeverpflichtung erfüllt, weshalb die Erstattungsforderung nicht lediglich um 1,6 Prozent vermindert werden dürfe. Auch der Multiplikator von 0,75 sei nicht gerechtfertigt. Es sei außerdem fraglich, ob hinsichtlich des Ausbildungsgeldes die Bruttobeträge angesetzt werden könnten. Immerhin habe der Staat die Einkommensteuer ja bereits bekommen. Die Beklagte verkenne ferner den Wortlaut des § 56 Abs. 4 SG. Danach könnten nur die Kosten für das Studium, d.h. das Ausbildungsgeld, „oder“ die Kosten für eine Fachausbildung zurückgefordert werden. Was ein junger Sanitätsoffizier nach dem Studium absolviere, sei zudem ärztliche „Weiterbildung“ und keine „Fachausbildung“. Deshalb könnten die Kosten für den Notfalllehrgang nicht zurückgefordert werden. Die Beklagte habe auch Ermessensfehler begangen. Im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Rückzahlungspflicht von Kriegsdienstverweigerern sei ihre Rückzahlungspflicht auf allenfalls 60.000 EUR Ausbildungsgeld zu beschränken. Es sei auch nicht berücksichtigt worden, dass sie weiterhin Reserveoffizierin sei. Auch habe das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 30.03.2006 darauf hingewiesen, dass die Ratenzahlung nicht während des gesamten weiteren Berufslebens andauern dürfe, was nicht berücksichtigt worden sei.
Diesen Widerspruch wies das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr mit Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 zurück.
10 
Auf die dagegen gerichtete Klage mit dem Begehren, die Bescheide aufzuheben, soweit die Hauptforderung 60.000 EUR übersteigt, hat das Verwaltungsgericht Sigmaringen Nr. 3 des Bescheids vom 11.05.2011 und den Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013, soweit er dem entgegensteht, aufgehoben, soweit Zinsen vor Bestandskraft und in Höhe von mehr als 1,5 Prozent erhoben werden, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Rechtsgrundlage für die in Nr. 1 bis 4 des angefochtenen Bescheids getroffenen Regelungen sei § 56 Abs. 4 SG in der Fassung vom 15.12.1995 (SG 1995), die mit Blick auf das 1999 begonnene Studium gemäß § 97 Abs. 1 SG noch anzuwenden sei. Die Kammer habe keine Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen, deren tatbestandliche Voraussetzungen vorlägen. Die Entscheidung der Beklagten, den Erstattungsbetrag aus Gründen einer besonderen Härte nur im geschehenen Umfang zu reduzieren, sei ebenfalls fehlerfrei. Nicht zu beanstanden sei insbesondere die Berücksichtigung der sog. „Abdienzeit“ und deren konkrete Berechnung. Es begegne keinen Bedenken, dass die Beklagte hierbei nur diejenigen Zeiten als Abdienzeiten berücksichtige, in denen der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildungen der Bundeswehr uneingeschränkt, d. h. frei von Ausbildungszwecken zur Verfügung gestanden habe. Das sei bei den von der Klägerin im Bundeswehrkrankenhaus ... absolvierten Fachausbildungszeiten nicht der Fall gewesen. Die Beklagte sei auch nicht gehalten gewesen, den Erstattungsbetrag auf den von der Klägerin durch das Studium und die Fachausbildung erlangten konkreten finanziellen Vorteil zu beschränken. Sie könne sich insoweit nicht auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern berufen. Diese Rechtsprechung resultiere aus der Erkenntnis, dass sich ein Zeitsoldat, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen habe, in einer Zwangslage befinde. Die Klägerin habe sich nicht in einer vergleichbaren Zwangslage befunden. Die Festsetzung des Rückforderungsbetrags sei auch nicht wegen dessen Höhe oder der Ratenzahlungsverpflichtung rechtswidrig. Das Bundesverwaltungsgericht habe zwar im Urteil vom 30.03.2006 ausgeführt, dass, soweit Ratenzahlung gewährt würden, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens andauern dürfe, sondern zeitlich begrenzt sein müsse. Dem habe die Beklagte jedoch durch die Regelungen in Nr. 2 und Nr. 4 des angefochtenen Bescheides und die ihre Verwaltungspraxis steuernden „Bemessungsgrundsätze“ (Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.12.2012 - Gz. P II 1 - Az. 16-02-11 -) hinreichend Rechnung getragen. Denn die Bemessungsgrundsätze sähen vor, dass Erstattungspflichtige zwei Jahre vor Beginn des gesetzlichen Rentenalters und spätestens 30 Jahre nach Bestandskraft des Leistungsbescheides den Erlass der zu diesem Zeitpunkt noch nicht getilgten Forderungen beantragen könnten. Das der Beklagten eingeräumte Ermessen, auf eine Erstattung ganz oder teilweise zu verzichten, beinhalte auch die Befugnis zur Erhebung von Stundungszinsen. Das bei der Festsetzung des Zinssatzes bestehende Ermessen habe sie allerdings nicht ordnungsgemäß ausgeübt, weshalb der Bescheid insoweit anzupassen gewesen sei. Der Prozentsatz von 4 Prozent sei überhöht. Angemessen seien 1,5 Prozent. Aufzuheben sei Nr. 3 des angefochtenen Bescheides auch insoweit, als die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen auch für Zeiten vor Eintritt der Bestandskraft verfügt worden sei. Denn Widerspruch und die Klage hätten aufschiebende Wirkung.
11 
Am 17.07.2015 hat die Klägerin die vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassene Berufung eingelegt. Sie macht geltend, sie habe die Verfassungswidrigkeit des § 56 Abs. 4 SG „unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG und dem darin enthaltenen Alimentationsprinzip“ gerügt. Dazu habe das Verwaltungsgericht nichts gesagt. Es liege auch ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Beklagte Bundeswehrpiloten bei der Rückforderung anders behandle als Sanitätsoffiziersanwärter. Unabhängig davon sei auch der Tatbestand des § 56 SG 1995 nicht erfüllt. Sie habe keinen Entlassungsantrag gestellt. Die Entlassung kraft Gesetzes könne nicht gleichgestellt werden. Bei ihrer Weiterbildungszeit handle es sich ferner nicht um eine „Fachausbildung“ im Sinne dieser Vorschrift, weil sie nicht in strukturierter Form erfolgt sei. Es sei auch nicht richtig, diese Zeit nicht als „Stehzeit“ anzuerkennen. Denn sie habe während ihrer Zeit als Assistenzärztin regulären Dienst verrichtet und Überstunden geleistet. Ihre Weiterbildung könne auch deshalb nicht als „Fachausbildung“ gewertet werden, weil die Bewertung der ärztlichen Qualifikationen ausschließlich den Ärztekammern obliege und nach Art. 7 GG dem Landesrecht unterfalle. Es sei daher verfassungswidrig, wenn die Bundeswehr als bundeseigene Verwaltung das, was „Ausbildung“ sei, abweichend festlege. Dies verletze das Föderalismusprinzip. Rechtswidrig sei auch der Ansatz der Kosten für den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“, weil die Kosten dafür vier Mal so hoch seien wie im zivilen Bereich. Der bei der Berechnung der Abdienquote herangezogene Multiplikator sei ebenfalls fehlerhaft. Er sei mit Blick auf die Ausbildung von Starfighter-Piloten entwickelt worden und bei Humanmedizinern, deren Ausbildung viel günstiger sei, unangemessen. Aus dem angegriffenen Urteil lasse sich insgesamt die Haltung herauslesen, dass das „gebrochene Wort“ möglichst sanktioniert werden solle. Das greife aber zu kurz. Das Beamtenrecht habe einen Wechsel vom Soldaten- in ein Landesbeamtenverhältnis zugelassen. Dies privilegiere die Landesverwaltung. Auch insoweit liege eine Verletzung des Föderalismusprinzips vor. Die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Soldaten, die den Kriegsdienst verweigerten, sei auf sie anzuwenden. Sie sei zwar keine anerkannte Kriegsdienstverweigerin. Jedoch habe sie sich im Sanitätsdienst der Bundeswehr weder hinreichend ausgebildet noch ausreichend fachlich betreut gefühlt, um verwundete Soldaten zu versorgen. Das Gewissen in der Verfassung sei nicht nur als Verweigerung des Kriegsdienstes, sondern auch als ärztliches Gewissen geschützt. Das Verwaltungsgericht sei auch auf die Tatsache, dass die Sanitätsärzte in Kriegseinsätze geschickt würden, nicht hinreichend eingegangen. Es gehe nicht an, die Gewissensnöte der ausgeschiedenen Sanitätsoffiziere nicht ernst zu nehmen und sie daran festzuhalten, an rechtswidrigen Unterwerfungskriegen aus wirtschaftlichen Gründen mitzuwirken. Auch unter dem Gesichtspunkt der unzumutbaren Dauer der Verpflichtung und den ihr damals gemachten Versprechungen sei die Rückforderung eine unzumutbare Härte. Die Ratenzahlung stelle außerdem eine unzulässige wirtschaftliche Knebelung dar. Durch die Praxis der Beklagten würden schließlich in besonderem Maße ehemalige weibliche Sanitätsoffiziere benachteiligt. Durch Schwangerschaft und Kinderbetreuung fielen bei ihnen beträchtliche Zeiten ohne oder mit nur geringem Verdienst an, was sich auf die Tilgungsmöglichkeit nachteilig auswirke. Das widerspreche Art. 6 GG.
12 
Die Klägerin beantragt,
13 
das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 31.03.2015 - 7 K 1974/13 - zu ändern, soweit die Klage abgewiesen wurde, und den Leistungsbescheid des Personalamts der Bundeswehr vom 11.05.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Bundesamts für das Personalmanagement der Bundeswehr vom 04.06.2013 auch insoweit aufzuheben, als die in Nr. 1 festgesetzte Hauptforderung 60.000,-- EUR übersteigt.
14 
Die Beklagte beantragt,
15 
die Berufung zurückzuweisen.
16 
Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und macht geltend, der mit Blick auf Bundeswehrpiloten behauptete Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liege nicht vor. Soweit die Klägerin behaupte, sie sei ebenso wie Piloten während des Studiums „in Struktur und Dienst“ der Bundeswehr eingegliedert gewesen, treffe das nicht zu. Anders als Piloten habe ein zum Studium beurlaubter Sanitätsoffiziersanwärter einmal pro Jahr das Sportabzeichen abzulegen und eine Schießübung zu absolvieren. Diese Pflichten seien derartig marginal, dass man nicht davon sprechen könne, die Klägerin sei in den Dienst der Bundeswehr „eingegliedert“ gewesen. Das Verwaltungsgericht habe auch zu Recht entschieden, dass die Zeit der Weiterbildung im Bundeswehrkrankenhaus bei der „Abdienzeit“ nicht zu berücksichtigen sei. Das entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Inhaltlich habe sich die Weiterbildung nach den Vorgaben der Ärztekammer Baden-Württemberg gerichtet. Danach könne in der Weiterbildungszeit nicht von einer uneingeschränkten und eigenverantwortlichen Behandlung von Patienten gesprochen werden. Dementsprechend sei auch erst nach der zweijährigen Weiterbildung ein Einsatz auf Sanitätsdienstposten der Bundeswehr möglich. Die Ausführungen der Klägerin zu Auslandseinsätzen begründeten keine besondere Härte.
17 
Dem Senat liegen die Akten des Verwaltungsgerichts und der Beklagten vor. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird hierauf und auf die gewechselten Schriftsätze verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. Der Bescheid vom 11.05.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 sind in dem Umfang, in dem sie Gegenstand der Berufung geworden sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Die Rechtsgrundlagen für die geltend gemachte Erstattungsforderung (I.) sind verfassungsgemäß (II.). Auch sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes (III.) und der Kosten für den Notfallmedizinlehrgang erfüllt (IV.). Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ begründen, ebenfalls zutreffend bestimmt. Das ihr deshalb eröffnete Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (V.).
I.
20 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - entgegen der anderen, aber zum selben Ergebnis führenden Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht allein § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern § 56 Abs. 4 SG 1995 i.V.m. § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG in der seither geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I 1482 ).
21 
Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Auf die Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 97 Abs. 1 SG ist § 56 Abs. 4 SG 1995 auf Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
22 
Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 erfasst Soldaten auf Zeit, die während ihres aktiven Dienstverhältnisses zur Ausübung dieses Dienstes auf Kosten der Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert haben. Die Ausbildung der Sanitätsoffizier-Anwärter weist insoweit Besonderheiten auf, als sie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt werden, um an einer zivilen Hochschule studieren zu können. Sie erhalten während dieser Zeit u.a. ein Ausbildungsgeld und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder -gebühren (vgl. § 30 Abs. 2 SG). Da diese nicht im aktiven Dienstverhältnis, sondern während einer Beurlaubung absolvierte Ausbildung von Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht erfasst ist, hat der Bundesgesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21.07.1970 (BGBl. I S. 1120) die später in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 aufgenommene spezielle Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere eingefügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.1983 - 6 B 13.83 -, Juris). Daraus folgt, dass sich die Erstattung des einem früheren Sanitätsoffizier-Anwärters gewährten Ausbildungsgeldes nach der Spezialregelung aus § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 richtet. Die Erstattung von Ausbildungskosten, die nach Beendigung des Anwärterverhältnisses und nach dem Ende der Beurlaubung - d.h. nach der Ernennung zum Stabsarzt - entstehen, beurteilt sich hingegen nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, Juris, und vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17, zu § 46 SG 1970; teilweise a.A. - ohne Auswirkungen auf den Inhalt der rechtlichen Maßstäbe - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016 - 5 LB 156/15 - Juris).
23 
Rechtsgrundlage für die Erstattung des der Klägerin während ihres Studiums gewährten Ausbildungsgeldes ist nach diesen Grundsätzen § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995, da sie ihr Studium noch vor dem Stichtag des 19.12.2000 begonnen hatte (vgl. § 97 Abs. 1 SG). Die sich an das Studium anschließende und nach dem Ende der Beurlaubung absolvierte Weiterbildung begann allerdings erst im Jahr 2006 und damit nach dem genannten Stichtag. Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der damit verbundenen Kosten kommt daher nicht mehr § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern nur § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG n.F. in Betracht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015 - OVG 7 B 27.14 -, Juris). Diese Vorschriften bestimmen, dass ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit (einem Studium oder) einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten (des Studiums oder) der Fachausbildung erstatten muss (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG). Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG).
II.
24 
§ 56 Abs. 4 SG 1995 ist ebenso wie § 56 Abs. 4 SG verfassungsgemäß.
25 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Grundgesetz bereits mit Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG wegen der zu § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 10.01.1968 (BGBl. I. 56 ) ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.1975 (- 2 BvL 51/71 -, BVerfG 38, 128) feststeht (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken zum Alimentationsprinzip (1.) und zum Gleichheitsgrundsatz (2.) greifen jedenfalls inhaltlich nicht durch.
26 
1. Der behauptete Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt nicht vor.
27 
Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG. Der verfassungsrechtliche Maßstab hierfür ergibt sich bei Soldaten aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist an den Grundsätzen ausgerichtet, „die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen“ (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die von der Klägerin angegriffenen Regelungen über die Erstattung von Ausbildungsgeld an diesen Maßstäben gemessen nicht zu beanstanden sind. Der Senat verweist auf diese - zutreffenden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.) - Ausführungen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b VwGO).
28 
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren rügt, das Verwaltungsgericht habe ihre auf das Alimentationsprinzip bezogene Rüge „unentschieden“ gelassen, ist das angesichts der ausführlichen Begründung in der angegriffenen Entscheidung nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon geht ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie ihre Rüge „unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG“ erhoben habe, auch inhaltlich fehl. Die Klägerin verkennt, dass Art. 33 Abs. 5 GG nur die hergebrachten Grundsätze des „Berufsbeamtentums“ regelt und daher als unmittelbarer Prüfungsmaßstab für das Dienstrecht im Bereich des Berufssoldatentums ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1963 - 2 BvR 481/60 -, BVerfGE 16, 94; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Unabhängig davon führt der Verweis auf das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Alimentationsprinzip auch deshalb nicht weiter, weil es sich bei dem Ausbildungsgeld für einen beurlaubten - und deshalb keinen Anspruch auf Besoldung habenden - Soldaten von vornherein um keine Alimentation handelt, sondern lediglich um eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 10/14 -, a.a.O.).
29 
2. Die von der Klägerin beanstandeten Regelungen aus § 56 Abs. 4 SG 1995 und § 56 Abs. 4 SG stehen auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
30 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, das heißt von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 02.10.2014 - 4 S 512/14 - und vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -, Juris).
31 
Nach diesen Grundsätzen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium an einer Bundeswehrhochschule oder eine Fachausbildung absolvieren, ohne beurlaubt worden zu sein, die während dessen erhaltenen Dienstbezüge im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens behalten können (arg. e § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 / n.F.), während ein ehemaliger Sanitätsoffizier-Anwärter das erhaltene Ausbildungsgeld erstatten muss (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 / n.F.). Die beiden Sachverhalte sind bereits nicht wesentlich gleich. Denn im ersten Fall leisten die Soldaten während ihrer Ausbildung Dienst, im zweiten hingegen nicht. Im ersten Fall sind sie - auch wenn sie, wie die Klägerin meint, im Einzelfall einzelne Ausbildungsschritte bei einer zivilen Einrichtung (Lufthansa) oder im Ausland (USA) absolvieren - vollständig in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr eingegliedert, während dies im zweiten Fall für die Dauer des Studiums aufgrund der Beurlaubung über mehrere Jahre hinweg nicht der Fall ist. Das zeigt sich exemplarisch an den Folgen, die ein Student zu erwarten hat, wenn er zu einer Vorlesung im ersten Fall an einer Bundeswehrhochschule und im zweiten Fall an der zivilen Hochschule zu spät kommt. Im ersten Fall verwirklicht er ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen, im zweiten bleibt das Versäumnis ohne dienstrechtliche Folgen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass sie während ihres Studiums auch an Veranstaltungen der Bundeswehr teilgenommen hat, rechtfertigt es nicht, die beiden Sachverhalte dennoch als wesentlich gleich einzuordnen. Die während des Studiums verbliebenen punktuellen Pflichten - im Wesentlichen das jährliche Ablegen des Sportabzeichens und eine Schießübung - führen nicht dazu, dass sie während ihrer mehrjährigen Beurlaubung aktiven Dienst als Soldatin geleistet hat.
32 
Unabhängig davon greift der sinngemäße Einwand der Klägerin, aktive Soldaten müssten ihre Besoldung nicht erstatten, während sie ihr Ausbildungsgeld zurückzahlen müsse, auch zu kurz. Sie übersieht, dass Soldaten, die während ihres Studiums im aktiven Dienst verbleiben, zwar nicht ihre Besoldung, aber gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SG 1995 / n.F. stattdessen die Kosten ihres Studiums zu erstatten haben. Hierunter fallen nicht nur unmittelbare Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen, sondern auch mittelbare Kosten wie Trennungsgelder, Reisekosten und dergleichen sowie Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris, und vom 11.02.1977 -, VI C 114.74 -, BVerwGE 52, 84; Senatsurteil vom 10.11.2015 - 4 S 2429/13 -). Beide Sachverhalte werden insoweit ohnehin - wenn auch mit unterschiedlichem Ansatz, so doch im Ergebnis - im Wesentlichen gleich behandelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2013, a.a.O.: „Entsprechung“; das Niedersächsische OVG, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., geht sogar davon aus, dass die Sanitätsoffiziere im Ergebnis privilegiert sind).
III.
33 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Erstattung des Ausbildungsgeldes aus § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind erfüllt. Die Klägerin hat als Sanitätsoffizier-Anwärterin Ausbildungsgeld erhalten und sie wurde „auf Antrag“ vorzeitig entlassen (1.). Die Beklagte hat auch die Höhe des Ausbildungsgeldes zutreffend ermittelt (2.).
34 
1. Die Klägerin wurde im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 „auf Antrag“ entlassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Entlassung nicht Folge eines förmlichen Entlassungsantrags bei der Beklagten war, sondern die gesetzliche Folge des (seinerseits auf Antrag erfolgten) Wechsels in ein Landesbeamtenverhältnis (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung vom 27.12.2004 ). Denn nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. gilt die kraft Gesetzes bewirkte Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese gesetzliche Fiktion greift auch im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.).
35 
Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe (erst) im Zuge der im Jahr 2000 erfolgten Neufassung des § 56 Abs. 4 SG nach den Worten „der auf seinen Antrag entlassen worden ist“ die Worte „oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt“ eingefügt. Diese Neufassung hatte lediglich klarstellenden Charakter. Es war bereits zuvor in der Rechtsprechung geklärt - und daher auch für die Klägerin entgegen ihrem Vortrag 1998 erkennbar -, dass die Regelung auch den Fall erfasst, dass ein Soldat seine Entlassung aus der Bundeswehr erwirkt, indem er sich zum Beamten ernennen lässt. Denn im Ergebnis nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklicht der Soldat mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. In beiden Fällen ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.04.2015, jeweils a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013 - 6 BV 12.19 -, Juris). Das zeigt auch der vorliegende Fall. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß erläutert hat, diente die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit aus ihrer und aus der Sicht der Universität allein dem Zweck, das Soldatenverhältnis zu beenden; dementsprechend schied die Klägerin bereits wenige Monate nach der Begründung des Beamtenverhältnisses aus diesem wieder einvernehmlich aus.
36 
Ohne Erfolg macht sie geltend, diese Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 führe zu einem Verstoß gegen das „Föderalismusprinzip“, weil § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. den Wechsel vom Soldaten- in ein Landesbeamtenverhältnis privilegiere. Es trifft bereits nicht zu, dass die Vorschrift einen solchen Wechsel „privilegiert“. Sie regelt lediglich die Rechtsfolgen eines solchen Wechsels. Unabhängig davon verkennt die Klägerin, dass § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 den Wechsel in ein Landesbeamtenverhältnis - wie ihr Fall zeigt - nicht rechtlich verhindert, sondern lediglich finanzielle Anreize dafür schafft, dass der Soldat einen solchen Wechsel nicht vollzieht, bevor er, nachdem ihm mit Bundesmitteln in sechsstelliger Höhe ein Studium finanziert wurde, die dem Bund dafür zugesagte Gegenleistung, einen zeitlich begrenzten Dienst als ausgebildeter Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr, erbracht hat. Eine solche Regelung ist auch im Licht des von der Klägerin sinngemäß in Bezug genommenen Bundesstaatsprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Dieser Grundsatz vermittelt den Ländern keinen „privilegierten Zugriff“ auf Bundesbeamte oder Soldaten, dies erst recht nicht, wenn der Bundesbeamte oder Soldat den Wechsel in das Landesbeamtenverhältnis nur unter Verletzung der dem Bund gemachten Zusagen bewerkstelligen kann.
37 
2. Die Höhe des der Klägerin gewährten Ausbildungsgeldes hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Sie hat ihrer Erstattungsforderung insbesondere zu Recht die Bruttobezüge der monatlich geleisteten Gelder zugrunde gelegt. Dem steht nicht entgegen, dass, wie die Klägerin geltend macht, „der Staat“ die Einkommensteuer bereits „bekommen“ habe.
38 
Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Für den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge ist deshalb anerkannt, dass der Dienstherr der Erstattungsforderung den Bruttobetrag zugrunde legen kann. Der Beamte oder Ruhestandsbeamte ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97; BVerwG, Urteil vom 21.09.1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15; Senatsbeschluss vom 23.09.2014 - 4 S 1123/13 -, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Für den Fall der Rückforderung von im Ergebnis zweckverfehlt gewährtem Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 (oder n.F.) gilt Gleiches (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.).
IV.
39 
Die Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht zur Erstattung der Kosten für den im April 2008 absolvierten, rund zweiwöchigen Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ herangezogen. Die militärische Ausbildung der Klägerin war nach ihrer im Mai 2006 erfolgten Ernennung zur Stabsärztin im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. „mit einer Fachausbildung verbunden“ (1.), nämlich mit ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der Radiologie (2.) und dem genannten Sonderlehrgang (3.).
40 
1. Der Begriff der „Fachausbildung“ ist ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet. Das bedeutet zwar nicht, dass jeder Fachlehrgang, Kursus oder Schulungslehrgang für Berufssoldaten, mag er sich auch auf ein Spezialgebiet beziehen, oder jede Verwendung, die zur Erweiterung oder Vervollkommnung bestimmter Fachkenntnisse führt, eine solche Fachausbildung ist. Eine Fachausbildung ist aber jede besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes „Fachausbildung“ keine Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, DÖV 2016, 312, und vom 21.04.1982 - 6 C 3/81 -, BVerwGE 65, 203, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach diesen Grundsätzen insbesondere die von einem Sanitätsoffizier nach dem Abschluss seines Studiums aufgenommene Weiterbildung, mit der die Berechtigung zur Führung der Facharztbezeichnung erworben werden soll, als Fachausbildung zählt, wenn diese Weiterbildung von den Vorgesetzten - wie nach der ständigen Praxis der Beklagten und auch hier - als Voraussetzung für eine uneingeschränkte Einsatzbarkeit des Sanitätsoffiziers insbesondere für den Truppendienst angesehen wird (s. grdl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.; Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschlüsse vom 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris, und vom 28.09.2013 - 6 B 13.83 -, Juris; Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsurteile vom 10.11.2015, a.a.O., und vom 15.12.2008 - 4 S 1653/08 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, a.a.O. und vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.).
41 
2. Nach diesen Grundsätzen ist auch die von der Klägerin nach ihrer Approbation und Ernennung zur Stabsärztin begonnene Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie als „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. anzusehen. Ohne Erfolg wendet sie hiergegen ein, ihre nach der Approbation absolvierte „Weiterbildung“ werde nach dem ärztlichen Berufsrecht nicht (mehr) als „Ausbildung“, sondern (schon) als ärztliche Tätigkeit eingeordnet. Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht etwa die - berufsrechtlich ebenfalls nicht als Ausbildung angesehene - Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes zum Arzt für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine „Fachausbildung“ behandelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O., m.w.N.).
42 
Soweit die Klägerin rügt, in der bisherigen Rechtsprechung sei übersehen worden, dass bei einer solchen Auslegung gegen das „Föderalismusprinzip“ verstoßen werde, weil das Berufsrecht der Ärzte dem Landesrecht unterfalle und der Bund keine von diesem abweichende Bestimmung der Begriff der „Aus-“ und „Weiterbildung“ wählen könne, geht dieser Einwand fehl. Das gilt unabhängig davon, dass der zum Beleg ihrer Rechtsauffassung angeführte Art. 7 GG für das ärztliche Berufsrecht schon nicht einschlägig ist. Die Klägerin übersieht, dass der Bundesgesetzgeber in § 56 Abs. 4 SG n.F. keine Vorgaben für das Landesrecht gemacht, sondern einen Gegenstand des Soldatendienstrechts geregelt hat, das der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG). Der Bundesgesetzgeber ist von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Inhalts von bundesrechtlichen Vorschriften auf Begriffsbestimmungen des Landesrechts zurückzugreifen.
43 
3. Eine „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. war nach dem oben Gesagten erst recht der während der Weiterbildung absolvierte Sonderlehrgang „Notfallmedizin“. Für diesen Lehrgang gaben ebenfalls dienstliche Gründe den Anstoß und er sollte die Klägerin befähigen, eine militärische Funktion - namentlich im Truppendienst - zu übernehmen, die sie nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die im Kurs zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht hätte sachgerecht wahrnehmen können.
V.
44 
Nach den inhaltsgleichen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und SG n.F. kann auf die Erstattung des Ausbildungsgelds und der Fachausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ bedeuten, zutreffend bestimmt und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
45 
1. Der Begriff der „besonderen Härte“ umreißt und charakterisiert u.a. die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich ein Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.; ferner Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschluss vom 26.06.2014 - 6 B 17.14 -, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 11; Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.). Bei der Klägerin liegt eine solche Ausnahmesituation jedoch nicht vor.
46 
Als Kriegsdienstverweigerin ist sie nicht anerkannt. Soweit sie erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter sinngemäßem Verweis auf Art. 4 Abs. 1 GG Bedenken gegen den „Wandel der Bundeswehr“ und die Völkerrechtskonformität von Auslandseinsätzen artikuliert hat, kann das ihrer Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt und die mit mehreren Schreiben angehörte und im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin bis dahin keine solche Bedenken vorgetragen hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.).
47 
2. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in ihrem Widerspruch angedeuteten und (erst) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher dargelegten Bedenken gegen die Qualität der ärztlichen Versorgung in der Bundeswehr. Das Gleiche gilt für die weiteren behaupteten Mängel im Dienstbetrieb wie hohe Überstunden und Personalmangel und den Einwand, die Bundeswehrverwaltung verspreche Interessenten durchweg Ausbildungs- und Verwendungsmöglichkeiten, ohne dies später einzuhalten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese - von der Beklagten bestrittenen - Defizite bestehen. Solche Umstände vermögen, selbst wenn sie bestehen sollten, schon deshalb keine „besondere“ Härte zu begründen, weil sie gegebenenfalls alle Soldaten des Sanitätsdienstes betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.). Unabhängig davon hält der Senat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck auch in tatsächlicher Hinsicht nicht für glaubhaft. Die Klägerin hat zu den genannten Bedenken in dem der Anhörung dienenden Schriftwechsel mit der Beklagten nichts vorgetragen, sondern erst ab dem Widerspruchsverfahren diesbezügliche Einwände formuliert und ihre Angaben im weiteren Verfahren gesteigert, ohne in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen zu können, warum sie diese Bedenken nicht von Anfang artikuliert hat, obwohl sie nach ihrem letzten Vortrag ausschlaggebend für die Beendigung des Soldatendienstverhältnisses gewesen sein sollen.
48 
3. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus der sinngemäßen Behauptung der Klägerin, die Bundeswehrverwaltung habe ihre Unerfahrenheit nach dem Abitur ausgenutzt. Für diesen pauschalen Einwand bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2015, a.a.O.). Der insoweit einzige ansatzweise substantiierte Einwand der Klägerin, ihr sei das Ausmaß einer möglichen Erstattungsforderung vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht hinreichend „transparent“ dargelegt worden, greift nicht durch. Nach der (mehrfach) erteilten Belehrung zu § 56 Abs. 4 SG 1995 wusste sie, dass die Bundeswehr ihr eine langjährige und teure Ausbildung mit in ihrer Höhe absehbaren - weil gesetzlich geregelten - Ausbildungsgeldern finanzieren würde und dass sie bei Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungserklärung mit einer entsprechend hohen Erstattungsforderung würde rechnen müssen. Wenn sie sich mit diesem Wissenstand aus freien Stücken zu einer Verpflichtungserklärung und schließlich zu deren Nichteinhaltung entschlossen hat, begründet die Realisierung dieser Forderung keine „besondere Härte“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.).
49 
4. Ebenfalls keine „besondere Härte“ ergibt sich aus dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass sie der Bundeswehr weiterhin als Reserveoffizier zur Verfügung steht. Zwischen der zeitlich unbegrenzten Einsatzmöglichkeit eines Berufsoffiziers und der zeitlich sehr begrenzten eines Reserveoffiziers besteht ein so erheblicher Unterschied, dass der Hinweis auf das Reserveoffiziersverhältnis für § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 wie n.F. keine Bedeutung hat (BVerwG, Urteil vom 29.03.1979 - II C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12, zu § 46 Abs. 4 Satz 3 SG a.F.).
50 
5. Die Beklagte hat den Umstand, dass die Klägerin der Bundeswehr außerhalb ihrer Aus- und Weiterbildung für einige Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“), zu Recht als „besondere Härte“ eingeordnet und das Ausmaß dieses Umstandes bei ihrer Ermessensausübung fehlerfrei berücksichtigt.
51 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.) ist eine „besondere Härte“ allerdings grundsätzlich nicht (schon) in der Länge der Dienstzeit begründet, die der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713 S. 3). Sie bedeutet nur ausnahmsweise eine besondere Härte und kann zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrags führen. Ausgehend hiervon hat sich die Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.12.2012 („Bemessungsgrundsätze“) für eine Abdienregelung zur Berücksichtigung der „effektiven Stehzeit“ entschieden. Nach Nr. 3.1 der Bemessungsgrundsätze kann auf die ermittelte Forderung teilweise verzichtet werden, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn mit den durch die besondere Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach dem Abschluss der besonderen Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“). Der Verzicht wird bezüglich jedes Drittels der Stehzeitverpflichtung gesondert berechnet (in Prozent), wobei jedes Drittel mit einem unterschiedlichen Multiplikator zu gewichten ist: bezüglich des ersten Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des zweiten Drittels mit dem Multiplikator 1,05, bezüglich des dritten Drittels mit dem Multiplikator 1,2.
52 
b) Diese Verwaltungspraxis, die eine „effektive“ Stehzeit im zuvor genannten Sinne als „besondere Härte“ anerkennt und diese bei der Ermessensausübung gestaffelt und abhängig von ihrer Länge berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. auch Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.). Die Einwände der Klägerin gegen den genannten Multiplikator (aa) und die Nichtberücksichtigung ihrer Assistenzarzttätigkeit als „effektive Stehzeit“ (bb) sind nicht begründet.
53 
aa) Der Ansatz des nach den Dritteln der Stehzeitverpflichtung differenzierenden und ansteigenden Multiplikators ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 - und Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. zu früheren Erlassfassungen schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.1995 - 11 S 561/94 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.2002 - 10 UZ 4067/98 -, ESVGH 53,51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.1999 - 12 A 1828/98 -, Juris). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dieser Faktor sei in Bezug auf Humanmediziner „willkürlich“, weil diese - anders als Luftwaffenpiloten, auf die die Drittelregelung zugeschnitten sei - nach ihrer universitären und anschließenden praktischen Ausbildung sofort einsetzbar seien (in diesem Sinne VG Schleswig, Urteil vom 06.03.2014 - 12 A 130/13 -, Juris). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der dem Erlass u.a. zugrunde liegende Gedanke, dass der Soldat in der ersten Zeit nach dem Ende seiner Ausbildung hinsichtlich seiner Berufspraxis und -erfahrung noch nicht den gleichen Nutzen für seinen Dienstherrn hat wie ein schon voll im erlernten Beruf stehender Soldat, tatsächlich - wie die Klägerin meint - nur bei Piloten, nicht aber bei Humanmedizinern zutrifft (a.A. bereits insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.). Jedenfalls übersieht die Klägerin, dass der niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit auch dazu dient, ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden von Soldaten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. Diese auf eine Anreizfunktion zielende Ermes-senspraxis ist angesichts des Zwecks von § 56 Abs. 4 SG nicht zu beanstanden und betrifft Soldaten des Sanitätsdienstes, die für den Personalbedarf der Bundeswehr eingeplant werden, in gleicher Weise wie etwa Bundeswehrpiloten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.).
54 
bb) Nach ihren Bemessungsgrundsätzen berücksichtigt die Beklagte als „effektive Stehzeit“ für die Ermittlung der „Abdienquote“ nur die Zeiträume, in denen der Soldat dem Dienstherrn „uneingeschränkt zur Verfügung“ stand (vgl. Nr. 3.1., 3.1.3 der Bemessungsgrundsätze, Hervorhebung im Original). Hiervon ausgehend berücksichtigt sie solche Zeiträume nicht, in denen ein Arzt nach seiner Approbation zur eigenen Weiterbildung an einem Krankenhaus - wie die Klägerin während des ersten klinischen Abschnitts ihrer Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie - tätig ist.
55 
Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass eine solche Zeit berücksichtigt werden müsse, weil ein Assistenzarzt bereits während der Weiterbildung einen vollwertigen Dienst im Bundeswehrkrankenhaus verrichte und dessen Betrieb mit Überstunden aufrecht erhalte. Dieser Einwand verfängt nicht.
56 
Die Weiterbildung u.a. zum Facharzt geschieht nach dem ärztlichen Berufsrecht zwar im Rahmen einer ärztlichen Berufstätigkeit. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Tätigkeit unter der verantwortlichen Anleitung der von der Bezirksärztekammer befugten Ärzte durchgeführt werden muss und nur in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und durch Unterweisungen in anerkannten Weiterbildungskursen erfolgen kann (vgl. etwa § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg) mit dem Ziel, insbesondere die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheiten und Körperschäden zu vertiefen (§ 4 Abs. 3 WBO). Dem entspricht es, dass ein Sanitätsoffizier nach den Vorgaben der Beklagten unmittelbar nach seiner Approbation noch nicht auf einem Sanitäts-Dienstposten verwendet werden kann, sondern dies frühestens nach einer zweijährigen Weiterbildung in Betracht kommt (Schriftsatz vom 29.10.2015).
57 
Dass die Beklagte Zeiten, in denen der Soldat sich auf solche Weise weiterbilden will und soll, nicht als forderungsmindernd anerkennt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung auf solche Zeiträume, in denen er der Bundeswehr nach der Ausbildung mit den erlernten Fähigkeiten ohne einen solchen Weiterbildungszweck - in diesem Sinne „uneingeschränkt“ - zur Verfügung steht, leitet sich ab aus dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht, die der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr dienen soll. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.; s. zum Sanktionscharakter und dem Zweck der Norm, die Personalplanung und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Senatsurteil vom 16.02.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Deshalb ist es auch unerheblich, dass ein approbierter Assistenzarzt während der Weiterbildung den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O., und Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.).
58 
c) Die Beklagte hat die „effektive Stehzeit“ der Klägerin den mithin rechtmäßigen Bemessungsgrundsätzen entsprechend und damit ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ermittelt.
59 
Dass sie auf den so ermittelten Erstattungsbetrag keine fiktive Ansprüchen der Klägerin auf Kindergeld oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechnet hat, welche die Klägerin ihres Erachtens im Fall eines Studiums ohne Verpflichtungserklärung hätte geltend machen können, begründet ebenfalls kein Ermessensdefizit. Es bedarf keiner Entscheidung, ob solche Ansprüche überhaupt bestanden hätten. Denn hypothetische Leistungen Dritter können im Rahmen der aus § 56 Abs. 4 SG erwachsenden gesetzlichen Pflicht zur Rückzahlung gewährter Leistungen außer Betracht bleiben (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.).
60 
6. Eine „besondere Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und n.F. kann sich ferner dann ergeben, wenn die Rückforderung eines größeren Erstattungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des ehemaligen Soldaten gefährden würde (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Nr. 3.5 der Bemessungsgrundsätze). Die Beklagte hat zu Recht anerkannt, dass eine solche Gefahr bei einer Rückforderung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden sechsstelligen Betrags angesichts der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren näher dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse besteht. Die Beklagte hat hierauf durch die Gewährung einer Stundung und die Einräumung von verzinsten Ratenzahlungen reagiert. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und grundsätzlich dazu geeignet, den mit der Härtefallklausel geschützten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
61 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2006 (a.a.O.) ein, die im Bescheid verfügte Ratenzahlung stelle eine unzulässige wirtschaftliche Knebelung dar, die durch einen „Erlassantrag nach 30 Jahren“ nicht geändert werde.
62 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer betreffenden Urteil vom 30.03.2006 (a.a.O.) ausgeführt, dass, wenn sich die Bundesrepublik dazu entschließt, Ratenzahlungen zu gewähren, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss. Ob diese Erwägung für Fälle, in denen der erstattungspflichtige ehemalige Soldat - wie hier - kein anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, überhaupt Geltung beansprucht (bereits insoweit skeptisch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.), bedarf vorliegenden keiner Entscheidung. Auch wenn dies der Fall ist, hat die Beklagte dem Erfordernis einer grundsätzlichen zeitlichen Begrenzung der Zahlungsbelastung im vorliegenden Fall in einer verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstandenden Weise Rechnung getragen. Das hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden. Sein Verweis auf Nr. 3.2.2 der Bemessungsgrundsätze der Beklagten führt zwar im vorliegenden Fall nicht weiter, da diese Bestimmung im Abschnitt über die „Entlassung aus Gewissensgründen“ (Nr. 3.2) steht, der Spezialregelungen für die Entlassung von anerkannten Kriegsdienstverweigern enthält, zu denen die Klägerin nicht zählt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist aber unabhängig davon nicht zu beanstanden.
63 
Der Senat ist im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das ist hier der Fall. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1975, a.a.O.), also bei der Verfolgung des Ziels, Soldaten durch die Sanktionsvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG zu einer möglichst vollständigen Erfüllung der Dienstverpflichtung anzuhalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.). Die Beklagte muss deshalb die individuelle Vermögenslage des ehemaligen Soldaten und seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt in ihre Erwägungen einstellen. Dem Erfordernis, die Ratenzahlung gegebenenfalls so gewähren, dass die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauert, sondern zeitlich begrenzt sein wird (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.), erfordert es dabei nicht zwingend, bereits im Rückforderungsbescheid einen Ausspruch über einen bestimmten Zeitpunkt aufzunehmen, an dem die Zahlungspflicht endet. Vielmehr hat die Beklagte auch insoweit nach Ermessen zu entscheiden und kann sie sich auch auf die Aufnahme eines Vorbehalts der künftigen Überprüfung der Ratenzahlung mit der Möglichkeit weiterer Zahlungserleichterungen beschränken (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Einen solchen Vorbehalt hat die Beklagte in Nr. 4 des Bescheids aufgenommen. Der Klägerin, die als angestellte Ärztin in Teilzeit arbeitet und mit einem in Vollzeit beschäftigen Ingenieur verheiratet ist, bleibt es zudem unbenommen, den Tilgungszeitraum dadurch zu verkürzen, dass sie Sondertilgungen leistet, wie die Beklagte in dem genannten Bescheid ebenfalls dargelegt hat.
64 
Weitergehende Ermessensgrenzen (vgl. § 40 VwVfG) bestehen nicht. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 1.01 - BVerwGE 116, 74), d.h. hier des Widerspruchsbescheids. Die Beklagte ist deshalb insbesondere nicht dazu verpflichtet, hypothetische Veränderungen in der Zukunft - wie etwa zusätzliche finanzielle Belastungen - zu prognostizieren und bereits durch eine Begrenzung des Zahlungszeitraums und damit im Ergebnis durch eine Beschränkung der Rückforderungssumme zu berücksichtigen, obwohl in diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob diese Veränderungen jemals eintreten und wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Soldaten im Übrigen entwickeln werden. Es genügt vielmehr auch insoweit, dass dem Betroffenen - wie im angefochtenen Bescheid vorausgesetzt - die Möglichkeit verbleibt, solche Veränderungen - wenn sie eintreten - künftig anzuzeigen und erforderlichenfalls weitere Zahlungserleichterungen zu beantragen. Wenn ein ehemaliger Soldat der Auffassung ist, dass eine Zahlungsverpflichtung allein wegen der Dauer der bis dahin geleisteten Ratenzahlung unbillig geworden ist, bleibt es ihm unbenommen, auch mit dieser Begründung eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Davon geht auch die Beklagte aus, die der entsprechenden Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten ist, sondern dessen Urteil verteidigt hat. Ob ein solcher Antrag begründet ist, hängt von den (in der Zukunft liegenden) Umständen des Einzelfalls, namentlich der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gerade noch nicht absehbaren Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Jahr(zehnt)en nach dem Erlass dieses Bescheides ab.
65 
Kein normativer Anhaltspunkt besteht daher insbesondere für die Forderung, die Beklagte müsse den Tilgungszeitraum bereits im Rückforderungsbescheid regelmäßig auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzen (vgl. in diesem Sinne aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., vom 01.06.2015, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.; offengelassen von Niedersächsischem OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.). Dahingehende Detailvorgaben für die Ausübung des behördlichen Ermessens zu machen, ist dem Gesetzgeber vorbehalten und nicht Sache des Gerichts (vgl. auch insoweit § 40 VwGO, § 114 Satz 1 VwGO). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 25.10.2010 - 4 S 1986/09 - insoweit noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran nicht länger fest.
66 
7. Soweit die Klägerin geltend macht, die Praxis der Beklagten sei mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie unvereinbar, trifft auch das nicht zu. Die Beklagte hat die familiären Verhältnisse und finanziellen Belastungen der Klägerin zu dem - wie gezeigt maßgeblichen - Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zutreffend ermittelt und bei der Billigkeitsentscheidung, insbesondere bei der Bemessung der Ratenhöhe berücksichtigt. Soweit sich in dieser Hinsicht künftig Änderungen ergeben sollten, steht es der Klägerin frei, diese gemäß Nr. 4 des angefochtenen Bescheids anzuzeigen und erforderlichenfalls auf weitere Zahlungserleichterungen hinzuwirken. Inwiefern bei dieser Sachlage ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliegen sollte, erschließt sich nicht.
67 
8. Eine besondere, zu weiteren Beschränkungen der Forderung zwingende Härte ergibt sich auch nicht aus der Höhe der für den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ entstandenen Kosten (1.679,38 EUR). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ein Kurs zur Notfallmedizin werde bei zivilen Einrichtung günstiger, teils zu rund einem Viertel des genannten Betrags angeboten.
68 
Unter einer „Fachausbildung“ ist die gesamte Spezialausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes zu verstehen, dies unabhängig davon, inwieweit die Ausbildung einer zivilen Ausbildung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O., unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713, S. 3). Die Beklagte hat in ihren Bemessungsgrundsätzen dessen ungeachtet anerkannt, dass es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist, wenn eine vergleichbare besondere Ausbildung an einer zivilen Einrichtung erheblich, d.h. um mindestens 30 Prozent günstiger ist als innerhalb der Bundeswehr. Eine Berücksichtigung als „besondere Härte“ ist allerdings in der Regel ausgeschlossen, wenn der Erstattungspflichtige die Beendigung des Dienstverhältnisses grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst herbeigeführt hat (vgl. Nr. 3.3 der Bemessungsgrundsätze). Diese ermessenslenkende, nach Verursachungsbeiträgen differenzierende und im Fall der Klägerin keine weitere Forderungsreduzierung ermöglichende Bestimmung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG). Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob die von der Beklagten umschriebenen spezifisch militärischen Anteile des Lehrgangs für die Klägerin auch zivil nutzbar sind und die Rückforderung der damit verbundenen Kosten auch - und schon - deshalb nicht unbillig ist.
69 
9. Soweit das Verwaltungsgericht Nr. 3 des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe der Zinsen geändert hat, ist es über den Klageantrag hinausgegangen. Denn die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung nur beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit der Ausgangsbescheid „einen Betrag von 60.000,-- EUR in der Hauptforderung übersteigt“. Dieser Antrag betraf nur Nr. 1 des Ausgangsbescheids. Allerdings ist das Urteil insoweit rechtskräftig geworden, da die Beklagte keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich gegebenenfalls auch auf einen „ultra petita“ zugesprochenen Teil (vgl. Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -).
70 
Es bedarf daher auch keiner Ausführungen dazu, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Zinsen auf Zahlungsraten dürften nicht für Zeiten vor Eintritt der Bestandskraft festgesetzt werden, der Senatsrechtsprechung widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - 4 S 5/13 -; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die in der Rechtsprechung zurzeit umstrittene Frage, ob der Zinssatz von 4 v.H., wie das Verwaltungsgericht meint (ähnlich Thüringisches OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -, Juris: 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz), unangemessen ist oder nicht (die Angemessenheit bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O., und vom 01.06.2015, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.).
VI.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
VII.
72 
Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache hinsichtlich der Frage der zeitlichen Begrenzung einer nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gewährten Ratenzahlung grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
73 
Beschluss vom 6. Juli 2016
74 
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 86.626,85 EUR festgesetzt.

Gründe

 
18 
Die nach Zulassung durch das Verwaltungsgericht statthafte und auch im Übrigen zulässige Berufung der Klägerin ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die zulässige Klage zu Recht überwiegend abgewiesen. Der Bescheid vom 11.05.2011 und der Widerspruchsbescheid vom 04.06.2013 sind in dem Umfang, in dem sie Gegenstand der Berufung geworden sind, rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
19 
Die Rechtsgrundlagen für die geltend gemachte Erstattungsforderung (I.) sind verfassungsgemäß (II.). Auch sind die Tatbestandsvoraussetzungen für die Rückforderung des Ausbildungsgeldes (III.) und der Kosten für den Notfallmedizinlehrgang erfüllt (IV.). Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ begründen, ebenfalls zutreffend bestimmt. Das ihr deshalb eröffnete Ermessen hat sie fehlerfrei ausgeübt (V.).
I.
20 
Rechtsgrundlage für den angefochtenen Bescheid ist - entgegen der anderen, aber zum selben Ergebnis führenden Auffassung des Verwaltungsgerichts - nicht allein § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern § 56 Abs. 4 SG 1995 i.V.m. § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG in der seither geltenden Fassung der Bekanntmachung vom 30.05.2005 (BGBl. I 1482 ).
21 
Nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 muss ein Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, die entstandenen Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Gemäß § 56 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 SG 1995 muss ein Sanitätsoffizier-Anwärter das ihm gewährte Ausbildungsgeld erstatten, wenn er auf seinen Antrag entlassen worden ist. Auf die Erstattung nach § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG 1995 kann gemäß § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gemäß § 97 Abs. 1 SG ist § 56 Abs. 4 SG 1995 auf Soldaten auf Zeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes und anderer Vorschriften vom 19.12.2000 (BGBl. I S. 1815) ein Studium oder eine Fachausbildung begonnen haben, weiterhin anzuwenden.
22 
Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 erfasst Soldaten auf Zeit, die während ihres aktiven Dienstverhältnisses zur Ausübung dieses Dienstes auf Kosten der Bundeswehr ein Studium oder eine Fachausbildung absolviert haben. Die Ausbildung der Sanitätsoffizier-Anwärter weist insoweit Besonderheiten auf, als sie unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt werden, um an einer zivilen Hochschule studieren zu können. Sie erhalten während dieser Zeit u.a. ein Ausbildungsgeld und haben Anspruch auf Erstattung der auf Grundlage der jeweiligen Landesgesetzgebung erhobenen Studienbeiträge oder -gebühren (vgl. § 30 Abs. 2 SG). Da diese nicht im aktiven Dienstverhältnis, sondern während einer Beurlaubung absolvierte Ausbildung von Satz 1 des § 56 Abs. 4 SG 1995 nicht erfasst ist, hat der Bundesgesetzgeber durch das Neunte Gesetz zur Änderung des Soldatengesetzes vom 21.07.1970 (BGBl. I S. 1120) die später in Satz 2 des § 56 Abs. 4 SG 1995 aufgenommene spezielle Erstattungsregelung für Sanitätsoffiziere eingefügt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.1983 - 6 B 13.83 -, Juris). Daraus folgt, dass sich die Erstattung des einem früheren Sanitätsoffizier-Anwärters gewährten Ausbildungsgeldes nach der Spezialregelung aus § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 richtet. Die Erstattung von Ausbildungskosten, die nach Beendigung des Anwärterverhältnisses und nach dem Ende der Beurlaubung - d.h. nach der Ernennung zum Stabsarzt - entstehen, beurteilt sich hingegen nach § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, Juris, und vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, Juris; s. auch BVerwG, Urteil vom 25.03.1987 - 6 C 87.84 -, Buchholz 236.1 § 46 SG Nr. 17, zu § 46 SG 1970; teilweise a.A. - ohne Auswirkungen auf den Inhalt der rechtlichen Maßstäbe - Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016 - 5 LB 156/15 - Juris).
23 
Rechtsgrundlage für die Erstattung des der Klägerin während ihres Studiums gewährten Ausbildungsgeldes ist nach diesen Grundsätzen § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995, da sie ihr Studium noch vor dem Stichtag des 19.12.2000 begonnen hatte (vgl. § 97 Abs. 1 SG). Die sich an das Studium anschließende und nach dem Ende der Beurlaubung absolvierte Weiterbildung begann allerdings erst im Jahr 2006 und damit nach dem genannten Stichtag. Als Rechtsgrundlage für die Erstattung der damit verbundenen Kosten kommt daher nicht mehr § 56 Abs. 4 SG 1995, sondern nur § 56 Abs. 4 Satz 1 und 3 SG n.F. in Betracht (ebenso OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; offen gelassen von OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015 - OVG 7 B 27.14 -, Juris). Diese Vorschriften bestimmen, dass ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit (einem Studium oder) einer Fachausbildung verbunden war und der auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt, die entstandenen Kosten (des Studiums oder) der Fachausbildung erstatten muss (§ 56 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SG). Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde (§ 56 Abs. 4 Satz 3 SG).
II.
24 
§ 56 Abs. 4 SG 1995 ist ebenso wie § 56 Abs. 4 SG verfassungsgemäß.
25 
Es bedarf keiner Entscheidung, ob die Vereinbarkeit dieser Vorschriften mit dem Grundgesetz bereits mit Bindungswirkung gemäß § 31 BVerfGG wegen der zu § 46 Abs. 4 Satz 1 des Soldatengesetzes in der Fassung vom 10.01.1968 (BGBl. I. 56 ) ergangenen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 22.01.1975 (- 2 BvL 51/71 -, BVerfG 38, 128) feststeht (dafür OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Die von der Klägerin vorgetragenen Bedenken zum Alimentationsprinzip (1.) und zum Gleichheitsgrundsatz (2.) greifen jedenfalls inhaltlich nicht durch.
26 
1. Der behauptete Verstoß gegen das Alimentationsprinzip liegt nicht vor.
27 
Der Anspruch des Soldaten auf Dienstbezüge und Versorgung ist in seinem Kernbestand ebenso geschützt wie der des Beamten durch Art. 33 Abs. 5 GG. Der verfassungsrechtliche Maßstab hierfür ergibt sich bei Soldaten aus Art. 14 Abs. 1 GG. Die nähere Ausgestaltung des verfassungsrechtlich wie Eigentum geschützten Besoldungs- und Versorgungsanspruchs der Berufssoldaten nach Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG ist an den Grundsätzen ausgerichtet, „die aus den Grundlagen des öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses entsprechend den für die Berufsbeamten geltenden und durch Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten Grundsätzen entwickelt werden müssen“ (BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 - 2 BvR 1039/75 u.a. -, BVerfGE 44, 249). Das Verwaltungsgericht hat dargelegt, dass die von der Klägerin angegriffenen Regelungen über die Erstattung von Ausbildungsgeld an diesen Maßstäben gemessen nicht zu beanstanden sind. Der Senat verweist auf diese - zutreffenden (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.) - Ausführungen und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 130b VwGO).
28 
Soweit die Klägerin im Berufungsverfahren rügt, das Verwaltungsgericht habe ihre auf das Alimentationsprinzip bezogene Rüge „unentschieden“ gelassen, ist das angesichts der ausführlichen Begründung in der angegriffenen Entscheidung nicht nachvollziehbar. Unabhängig davon geht ihr Einwand, das Verwaltungsgericht habe übersehen, dass sie ihre Rüge „unter dem Gesichtspunkt der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums gemäß Art. 33 Abs. 5 GG“ erhoben habe, auch inhaltlich fehl. Die Klägerin verkennt, dass Art. 33 Abs. 5 GG nur die hergebrachten Grundsätze des „Berufsbeamtentums“ regelt und daher als unmittelbarer Prüfungsmaßstab für das Dienstrecht im Bereich des Berufssoldatentums ausscheidet (vgl. BVerfG, Beschluss vom 07.05.1963 - 2 BvR 481/60 -, BVerfGE 16, 94; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Unabhängig davon führt der Verweis auf das in Art. 33 Abs. 5 GG verankerte beamtenrechtliche Alimentationsprinzip auch deshalb nicht weiter, weil es sich bei dem Ausbildungsgeld für einen beurlaubten - und deshalb keinen Anspruch auf Besoldung habenden - Soldaten von vornherein um keine Alimentation handelt, sondern lediglich um eine Hilfe zur Bestreitung des Lebensunterhalts (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 10/14 -, a.a.O.).
29 
2. Die von der Klägerin beanstandeten Regelungen aus § 56 Abs. 4 SG 1995 und § 56 Abs. 4 SG stehen auch mit Art. 3 Abs. 1 GG in Einklang.
30 
Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Dabei bleibt es dem Normgeber überlassen, aufgrund autonomer Wertungen die Differenzierungsmerkmale auszuwählen, an die er eine Gleich- oder Ungleichbehandlung anknüpft. Wenn die Ungleichbehandlung nicht an ein personenbezogenes, das heißt von den Betroffenen gar nicht oder nur schwer beeinflussbares Merkmal, sondern an Lebenssachverhalte anknüpft oder von freiwilligen Entscheidungen der Betroffenen abhängt, hat er grundsätzlich einen weiten Gestaltungsspielraum. In diesem Fall ist Art. 3 Abs. 1 GG regelmäßig nur verletzt, wenn sich die Ungleichbehandlung als evident sachwidrig und damit objektiv willkürlich erweist, weil sich im Hinblick auf die Eigenart des geregelten Sachbereichs ein vernünftiger, einleuchtender Grund für die Unterscheidung nicht finden lässt (BVerwG, Urteil vom 25.10.2007 - 2 C 16.06 -, Buchholz 237.3 § 71b BrLBG Nr. 1, m.w.N.; Senatsbeschlüsse vom 02.10.2014 - 4 S 512/14 - und vom 16.12.2009 - 4 S 2217/08 -, Juris).
31 
Nach diesen Grundsätzen liegt keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung darin, dass Soldaten auf Zeit, die ein Studium an einer Bundeswehrhochschule oder eine Fachausbildung absolvieren, ohne beurlaubt worden zu sein, die während dessen erhaltenen Dienstbezüge im Falle eines vorzeitigen Ausscheidens behalten können (arg. e § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 / n.F.), während ein ehemaliger Sanitätsoffizier-Anwärter das erhaltene Ausbildungsgeld erstatten muss (vgl. § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 / n.F.). Die beiden Sachverhalte sind bereits nicht wesentlich gleich. Denn im ersten Fall leisten die Soldaten während ihrer Ausbildung Dienst, im zweiten hingegen nicht. Im ersten Fall sind sie - auch wenn sie, wie die Klägerin meint, im Einzelfall einzelne Ausbildungsschritte bei einer zivilen Einrichtung (Lufthansa) oder im Ausland (USA) absolvieren - vollständig in die Befehls- und Strukturgewalt der Bundeswehr eingegliedert, während dies im zweiten Fall für die Dauer des Studiums aufgrund der Beurlaubung über mehrere Jahre hinweg nicht der Fall ist. Das zeigt sich exemplarisch an den Folgen, die ein Student zu erwarten hat, wenn er zu einer Vorlesung im ersten Fall an einer Bundeswehrhochschule und im zweiten Fall an der zivilen Hochschule zu spät kommt. Im ersten Fall verwirklicht er ein disziplinarrechtlich relevantes Dienstvergehen, im zweiten bleibt das Versäumnis ohne dienstrechtliche Folgen (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Der von der Klägerin hervorgehobene Umstand, dass sie während ihres Studiums auch an Veranstaltungen der Bundeswehr teilgenommen hat, rechtfertigt es nicht, die beiden Sachverhalte dennoch als wesentlich gleich einzuordnen. Die während des Studiums verbliebenen punktuellen Pflichten - im Wesentlichen das jährliche Ablegen des Sportabzeichens und eine Schießübung - führen nicht dazu, dass sie während ihrer mehrjährigen Beurlaubung aktiven Dienst als Soldatin geleistet hat.
32 
Unabhängig davon greift der sinngemäße Einwand der Klägerin, aktive Soldaten müssten ihre Besoldung nicht erstatten, während sie ihr Ausbildungsgeld zurückzahlen müsse, auch zu kurz. Sie übersieht, dass Soldaten, die während ihres Studiums im aktiven Dienst verbleiben, zwar nicht ihre Besoldung, aber gemäß § 56 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 SG 1995 / n.F. stattdessen die Kosten ihres Studiums zu erstatten haben. Hierunter fallen nicht nur unmittelbare Ausbildungskosten wie Ausbildungsgebühren, Aufwendungen für Ausbildungsmittel und Ausbildungsausrüstungen, sondern auch mittelbare Kosten wie Trennungsgelder, Reisekosten und dergleichen sowie Lebenshaltungs- und Krankenversicherungskosten (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.03.2006 - 2 C 19.05 -, Juris, und vom 11.02.1977 -, VI C 114.74 -, BVerwGE 52, 84; Senatsurteil vom 10.11.2015 - 4 S 2429/13 -). Beide Sachverhalte werden insoweit ohnehin - wenn auch mit unterschiedlichem Ansatz, so doch im Ergebnis - im Wesentlichen gleich behandelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.09.2013, a.a.O.: „Entsprechung“; das Niedersächsische OVG, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., geht sogar davon aus, dass die Sanitätsoffiziere im Ergebnis privilegiert sind).
III.
33 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Entstehung der Pflicht zur Erstattung des Ausbildungsgeldes aus § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 sind erfüllt. Die Klägerin hat als Sanitätsoffizier-Anwärterin Ausbildungsgeld erhalten und sie wurde „auf Antrag“ vorzeitig entlassen (1.). Die Beklagte hat auch die Höhe des Ausbildungsgeldes zutreffend ermittelt (2.).
34 
1. Die Klägerin wurde im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 „auf Antrag“ entlassen. Dem steht nicht entgegen, dass die Entlassung nicht Folge eines förmlichen Entlassungsantrags bei der Beklagten war, sondern die gesetzliche Folge des (seinerseits auf Antrag erfolgten) Wechsels in ein Landesbeamtenverhältnis (vgl. § 125 Abs. 1 Satz 2 des Beamtenrechtsrahmengesetzes in der bis zum 11.02.2009 geltenden Fassung vom 27.12.2004 ). Denn nach § 125 Abs. 1 Satz 3 BRRG a.F. gilt die kraft Gesetzes bewirkte Entlassung aus dem Soldatenverhältnis auf Zeit als Entlassung auf eigenen Antrag. Diese gesetzliche Fiktion greift auch im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.).
35 
Nichts anderes folgt aus dem Einwand der Klägerin, der Gesetzgeber habe (erst) im Zuge der im Jahr 2000 erfolgten Neufassung des § 56 Abs. 4 SG nach den Worten „der auf seinen Antrag entlassen worden ist“ die Worte „oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt“ eingefügt. Diese Neufassung hatte lediglich klarstellenden Charakter. Es war bereits zuvor in der Rechtsprechung geklärt - und daher auch für die Klägerin entgegen ihrem Vortrag 1998 erkennbar -, dass die Regelung auch den Fall erfasst, dass ein Soldat seine Entlassung aus der Bundeswehr erwirkt, indem er sich zum Beamten ernennen lässt. Denn im Ergebnis nicht anders als mit einem Entlassungsantrag verwirklicht der Soldat mit dem Übertritt in das Beamtenverhältnis seinen Entschluss, aus der Bundeswehr auszuscheiden. In beiden Fällen ist das Ausscheiden aus der Bundeswehr die Folge einer auf die Beendigung des Berufssoldatenverhältnisses gerichteten Initiative des Betreffenden (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; s. ferner BVerwG, Urteil vom 30.03.2006 - 2 C 18.05 -, Buchholz 449 § 56 SG Nr. 3; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 20.04.2015, jeweils a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013 - 6 BV 12.19 -, Juris). Das zeigt auch der vorliegende Fall. Wie die Klägerin in der mündlichen Verhandlung sinngemäß erläutert hat, diente die Begründung des Beamtenverhältnisses auf Zeit aus ihrer und aus der Sicht der Universität allein dem Zweck, das Soldatenverhältnis zu beenden; dementsprechend schied die Klägerin bereits wenige Monate nach der Begründung des Beamtenverhältnisses aus diesem wieder einvernehmlich aus.
36 
Ohne Erfolg macht sie geltend, diese Auslegung des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 führe zu einem Verstoß gegen das „Föderalismusprinzip“, weil § 125 Abs. 1 Satz 2 BRRG a.F. den Wechsel vom Soldaten- in ein Landesbeamtenverhältnis privilegiere. Es trifft bereits nicht zu, dass die Vorschrift einen solchen Wechsel „privilegiert“. Sie regelt lediglich die Rechtsfolgen eines solchen Wechsels. Unabhängig davon verkennt die Klägerin, dass § 56 Abs. 4 Satz 1 SG 1995 den Wechsel in ein Landesbeamtenverhältnis - wie ihr Fall zeigt - nicht rechtlich verhindert, sondern lediglich finanzielle Anreize dafür schafft, dass der Soldat einen solchen Wechsel nicht vollzieht, bevor er, nachdem ihm mit Bundesmitteln in sechsstelliger Höhe ein Studium finanziert wurde, die dem Bund dafür zugesagte Gegenleistung, einen zeitlich begrenzten Dienst als ausgebildeter Arzt im Sanitätsdienst der Bundeswehr, erbracht hat. Eine solche Regelung ist auch im Licht des von der Klägerin sinngemäß in Bezug genommenen Bundesstaatsprinzips (vgl. Art. 20 Abs. 1 GG) nicht zu beanstanden. Dieser Grundsatz vermittelt den Ländern keinen „privilegierten Zugriff“ auf Bundesbeamte oder Soldaten, dies erst recht nicht, wenn der Bundesbeamte oder Soldat den Wechsel in das Landesbeamtenverhältnis nur unter Verletzung der dem Bund gemachten Zusagen bewerkstelligen kann.
37 
2. Die Höhe des der Klägerin gewährten Ausbildungsgeldes hat die Beklagte zutreffend ermittelt. Sie hat ihrer Erstattungsforderung insbesondere zu Recht die Bruttobezüge der monatlich geleisteten Gelder zugrunde gelegt. Dem steht nicht entgegen, dass, wie die Klägerin geltend macht, „der Staat“ die Einkommensteuer bereits „bekommen“ habe.
38 
Mit der Abführung der Lohnsteuer an das Finanzamt wird der Empfänger von Dienst- oder Versorgungsbezügen von einer eigenen Steuerschuld befreit und ist in diesem Umfang bereichert. Für den Fall der Rückforderung zu viel gezahlter Dienstbezüge ist deshalb anerkannt, dass der Dienstherr der Erstattungsforderung den Bruttobetrag zugrunde legen kann. Der Beamte oder Ruhestandsbeamte ist vorrangig darauf zu verweisen, die Rückzahlung der überzahlten Bezüge im Kalenderjahr der Rückzahlung als negative Einkünfte steuerlich abzusetzen und auf diesem Wege einen steuerlichen Ausgleich für die bereits gezahlten Steuern zu erreichen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.10.1977 - 2 BvR 407/76 -, BVerfGE 46, 97; BVerwG, Urteil vom 21.09.1989 - 2 C 68.86 -, Buchholz 240 § 12 BBesG Nr. 15; Senatsbeschluss vom 23.09.2014 - 4 S 1123/13 -, m.w.N.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.). Für den Fall der Rückforderung von im Ergebnis zweckverfehlt gewährtem Ausbildungsgeld nach § 56 Abs. 4 Satz 2 SG 1995 (oder n.F.) gilt Gleiches (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O.).
IV.
39 
Die Beklagte hat die Klägerin auch zu Recht zur Erstattung der Kosten für den im April 2008 absolvierten, rund zweiwöchigen Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ herangezogen. Die militärische Ausbildung der Klägerin war nach ihrer im Mai 2006 erfolgten Ernennung zur Stabsärztin im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. „mit einer Fachausbildung verbunden“ (1.), nämlich mit ihrer Weiterbildung auf dem Gebiet der Radiologie (2.) und dem genannten Sonderlehrgang (3.).
40 
1. Der Begriff der „Fachausbildung“ ist ausschließlich an den militärischen Notwendigkeiten ausgerichtet. Das bedeutet zwar nicht, dass jeder Fachlehrgang, Kursus oder Schulungslehrgang für Berufssoldaten, mag er sich auch auf ein Spezialgebiet beziehen, oder jede Verwendung, die zur Erweiterung oder Vervollkommnung bestimmter Fachkenntnisse führt, eine solche Fachausbildung ist. Eine Fachausbildung ist aber jede besondere, für alle Teilnehmer einheitlich gestaltete Ausbildung mit einem bestimmten Ausbildungsziel, die - sei es nach einer Prüfung oder nach einem planmäßigen Abschluss - zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung führt. Erforderlich, aber auch ausreichend ist es, wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, wenn es sich um eine neben der allgemeinen militärischen Ausbildung, die jeder Soldat entsprechend seiner Laufbahn erhält, vermittelte besondere Ausbildung handelt, zu der dienstliche Gründe den Anstoß gaben und die den Soldaten befähigen soll, eine militärische Funktion zu übernehmen, die er nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die zu vermittelnden Kenntnisse oder Fertigkeiten nicht sachgerecht wahrnehmen kann. Inwieweit eine solche Fachausbildung auch im zivilen Bereich Ausbildungscharakter hat oder ob sie zu einer Berechtigung führt, die auch außerhalb der Bundeswehr anzuerkennen ist, hat hingegen für die Auslegung des soldatenrechtlichen und der Sache nach auf den Militärdienst bezogenen Begriffes „Fachausbildung“ keine Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteile vom 28.10.2015 - 2 C 40.13 -, DÖV 2016, 312, und vom 21.04.1982 - 6 C 3/81 -, BVerwGE 65, 203, m.w.N.). In der Rechtsprechung ist geklärt, dass nach diesen Grundsätzen insbesondere die von einem Sanitätsoffizier nach dem Abschluss seines Studiums aufgenommene Weiterbildung, mit der die Berechtigung zur Führung der Facharztbezeichnung erworben werden soll, als Fachausbildung zählt, wenn diese Weiterbildung von den Vorgesetzten - wie nach der ständigen Praxis der Beklagten und auch hier - als Voraussetzung für eine uneingeschränkte Einsatzbarkeit des Sanitätsoffiziers insbesondere für den Truppendienst angesehen wird (s. grdl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.; Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschlüsse vom 14.05.2014 - 2 B 96.13 -, Juris, und vom 28.09.2013 - 6 B 13.83 -, Juris; Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsurteile vom 10.11.2015, a.a.O., und vom 15.12.2008 - 4 S 1653/08 -; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, a.a.O. und vom 01.06.2015 - 1 A 930/14 -, Juris; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.).
41 
2. Nach diesen Grundsätzen ist auch die von der Klägerin nach ihrer Approbation und Ernennung zur Stabsärztin begonnene Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie als „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. anzusehen. Ohne Erfolg wendet sie hiergegen ein, ihre nach der Approbation absolvierte „Weiterbildung“ werde nach dem ärztlichen Berufsrecht nicht (mehr) als „Ausbildung“, sondern (schon) als ärztliche Tätigkeit eingeordnet. Dass die Weiterbildung eines approbierten Arztes nach den berufsrechtlichen Vorschriften für Ärzte nicht als ergänzende Ausbildung, sondern als Vervollkommnung des beruflichen Wissens angesehen wird, schließt es nicht aus, sie bei einem Berufssoldaten des Sanitätsdienstes als Fachausbildung im Sinne des Soldatenrechts zu werten (BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O.). Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht etwa die - berufsrechtlich ebenfalls nicht als Ausbildung angesehene - Weiterbildung eines Berufssoldaten des Sanitätsdienstes zum Arzt für Allgemeinmedizin oder eine Ausbildung, durch die ihm fachärztliche Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt wurden, als eine „Fachausbildung“ behandelt (vgl. BVerwG, Urteil vom 21.04.1982, a.a.O., m.w.N.).
42 
Soweit die Klägerin rügt, in der bisherigen Rechtsprechung sei übersehen worden, dass bei einer solchen Auslegung gegen das „Föderalismusprinzip“ verstoßen werde, weil das Berufsrecht der Ärzte dem Landesrecht unterfalle und der Bund keine von diesem abweichende Bestimmung der Begriff der „Aus-“ und „Weiterbildung“ wählen könne, geht dieser Einwand fehl. Das gilt unabhängig davon, dass der zum Beleg ihrer Rechtsauffassung angeführte Art. 7 GG für das ärztliche Berufsrecht schon nicht einschlägig ist. Die Klägerin übersieht, dass der Bundesgesetzgeber in § 56 Abs. 4 SG n.F. keine Vorgaben für das Landesrecht gemacht, sondern einen Gegenstand des Soldatendienstrechts geregelt hat, das der ausschließlichen Gesetzgebungskompetenz des Bundes unterfällt (vgl. Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 GG). Der Bundesgesetzgeber ist von Verfassungs wegen auch nicht verpflichtet, bei der Bestimmung des Inhalts von bundesrechtlichen Vorschriften auf Begriffsbestimmungen des Landesrechts zurückzugreifen.
43 
3. Eine „Fachausbildung“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 1 SG n.F. war nach dem oben Gesagten erst recht der während der Weiterbildung absolvierte Sonderlehrgang „Notfallmedizin“. Für diesen Lehrgang gaben ebenfalls dienstliche Gründe den Anstoß und er sollte die Klägerin befähigen, eine militärische Funktion - namentlich im Truppendienst - zu übernehmen, die sie nach der Einschätzung der verantwortlichen Stellen der Bundeswehr ohne die im Kurs zu vermittelnden Kenntnisse und Fertigkeiten nicht hätte sachgerecht wahrnehmen können.
V.
44 
Nach den inhaltsgleichen § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und SG n.F. kann auf die Erstattung des Ausbildungsgelds und der Fachausbildungskosten ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Die Beklagte hat die Umstände, die im vorliegenden Fall eine „besondere Härte“ bedeuten, zutreffend bestimmt und ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt.
45 
1. Der Begriff der „besonderen Härte“ umreißt und charakterisiert u.a. die von der Regelvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG nicht erfassten schwerwiegenden Umstände, denen sich ein Offizier nicht entziehen und nur durch ein sofortiges Ausscheiden aus dem Wehrdienst Rechnung tragen kann. Bei einem Zeitsoldaten, der eine Gewissensentscheidung gegen den Kriegsdienst getroffen hat, besteht eine solche Ausnahmesituation (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.; ferner Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.; Beschluss vom 26.06.2014 - 6 B 17.14 -, Buchholz 448.6 § 5 KDVG Nr. 11; Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.). Bei der Klägerin liegt eine solche Ausnahmesituation jedoch nicht vor.
46 
Als Kriegsdienstverweigerin ist sie nicht anerkannt. Soweit sie erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unter sinngemäßem Verweis auf Art. 4 Abs. 1 GG Bedenken gegen den „Wandel der Bundeswehr“ und die Völkerrechtskonformität von Auslandseinsätzen artikuliert hat, kann das ihrer Klage schon deshalb nicht zum Erfolg verhelfen, weil es für die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Bescheide auf die Sachlage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids ankommt und die mit mehreren Schreiben angehörte und im Widerspruchsverfahren anwaltlich vertretene Klägerin bis dahin keine solche Bedenken vorgetragen hatte (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; s. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O., und OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016 - 1 A 9/14 -, a.a.O.).
47 
2. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus dem von der Klägerin in ihrem Widerspruch angedeuteten und (erst) im verwaltungsgerichtlichen Verfahren näher dargelegten Bedenken gegen die Qualität der ärztlichen Versorgung in der Bundeswehr. Das Gleiche gilt für die weiteren behaupteten Mängel im Dienstbetrieb wie hohe Überstunden und Personalmangel und den Einwand, die Bundeswehrverwaltung verspreche Interessenten durchweg Ausbildungs- und Verwendungsmöglichkeiten, ohne dies später einzuhalten. Es bedarf keiner Entscheidung, ob diese - von der Beklagten bestrittenen - Defizite bestehen. Solche Umstände vermögen, selbst wenn sie bestehen sollten, schon deshalb keine „besondere“ Härte zu begründen, weil sie gegebenenfalls alle Soldaten des Sanitätsdienstes betreffen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016 - 1 A 335/14 -, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.). Unabhängig davon hält der Senat das diesbezügliche Vorbringen der Klägerin nach dem in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindruck auch in tatsächlicher Hinsicht nicht für glaubhaft. Die Klägerin hat zu den genannten Bedenken in dem der Anhörung dienenden Schriftwechsel mit der Beklagten nichts vorgetragen, sondern erst ab dem Widerspruchsverfahren diesbezügliche Einwände formuliert und ihre Angaben im weiteren Verfahren gesteigert, ohne in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar darlegen zu können, warum sie diese Bedenken nicht von Anfang artikuliert hat, obwohl sie nach ihrem letzten Vortrag ausschlaggebend für die Beendigung des Soldatendienstverhältnisses gewesen sein sollen.
48 
3. Eine „besondere Härte“ ergibt sich auch nicht aus der sinngemäßen Behauptung der Klägerin, die Bundeswehrverwaltung habe ihre Unerfahrenheit nach dem Abitur ausgenutzt. Für diesen pauschalen Einwand bestehen keine Anhaltspunkte (vgl. auch Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2015, a.a.O.). Der insoweit einzige ansatzweise substantiierte Einwand der Klägerin, ihr sei das Ausmaß einer möglichen Erstattungsforderung vor der Abgabe der Verpflichtungserklärung nicht hinreichend „transparent“ dargelegt worden, greift nicht durch. Nach der (mehrfach) erteilten Belehrung zu § 56 Abs. 4 SG 1995 wusste sie, dass die Bundeswehr ihr eine langjährige und teure Ausbildung mit in ihrer Höhe absehbaren - weil gesetzlich geregelten - Ausbildungsgeldern finanzieren würde und dass sie bei Nichteinhaltung ihrer Verpflichtungserklärung mit einer entsprechend hohen Erstattungsforderung würde rechnen müssen. Wenn sie sich mit diesem Wissenstand aus freien Stücken zu einer Verpflichtungserklärung und schließlich zu deren Nichteinhaltung entschlossen hat, begründet die Realisierung dieser Forderung keine „besondere Härte“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.).
49 
4. Ebenfalls keine „besondere Härte“ ergibt sich aus dem von der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass sie der Bundeswehr weiterhin als Reserveoffizier zur Verfügung steht. Zwischen der zeitlich unbegrenzten Einsatzmöglichkeit eines Berufsoffiziers und der zeitlich sehr begrenzten eines Reserveoffiziers besteht ein so erheblicher Unterschied, dass der Hinweis auf das Reserveoffiziersverhältnis für § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 wie n.F. keine Bedeutung hat (BVerwG, Urteil vom 29.03.1979 - II C 16.77 -, Buchholz 238.4 § 46 SG Nr. 12, zu § 46 Abs. 4 Satz 3 SG a.F.).
50 
5. Die Beklagte hat den Umstand, dass die Klägerin der Bundeswehr außerhalb ihrer Aus- und Weiterbildung für einige Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“), zu Recht als „besondere Härte“ eingeordnet und das Ausmaß dieses Umstandes bei ihrer Ermessensausübung fehlerfrei berücksichtigt.
51 
a) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.) ist eine „besondere Härte“ allerdings grundsätzlich nicht (schon) in der Länge der Dienstzeit begründet, die der Soldat nach Abschluss seiner Fachausbildung der Bundeswehr zur Verfügung gestanden hat (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713 S. 3). Sie bedeutet nur ausnahmsweise eine besondere Härte und kann zu einer verhältnismäßigen Minderung des Erstattungsbetrags führen. Ausgehend hiervon hat sich die Beklagte im Rahmen der Härtefallregelung des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG mit dem Erlass des Bundesministeriums der Verteidigung vom 17.12.2012 („Bemessungsgrundsätze“) für eine Abdienregelung zur Berücksichtigung der „effektiven Stehzeit“ entschieden. Nach Nr. 3.1 der Bemessungsgrundsätze kann auf die ermittelte Forderung teilweise verzichtet werden, wenn der Erstattungspflichtige dem Dienstherrn mit den durch die besondere Ausbildung erworbenen Kenntnissen noch nach dem Abschluss der besonderen Ausbildung für eine Zeit uneingeschränkt zur Verfügung stand („effektive Stehzeit“). Der Verzicht wird bezüglich jedes Drittels der Stehzeitverpflichtung gesondert berechnet (in Prozent), wobei jedes Drittel mit einem unterschiedlichen Multiplikator zu gewichten ist: bezüglich des ersten Drittels mit dem Multiplikator 0,75, bezüglich des zweiten Drittels mit dem Multiplikator 1,05, bezüglich des dritten Drittels mit dem Multiplikator 1,2.
52 
b) Diese Verwaltungspraxis, die eine „effektive“ Stehzeit im zuvor genannten Sinne als „besondere Härte“ anerkennt und diese bei der Ermessensausübung gestaffelt und abhängig von ihrer Länge berücksichtigt, ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. auch Senatsurteil vom 10.11.2015, a.a.O.; ferner OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.). Die Einwände der Klägerin gegen den genannten Multiplikator (aa) und die Nichtberücksichtigung ihrer Assistenzarzttätigkeit als „effektive Stehzeit“ (bb) sind nicht begründet.
53 
aa) Der Ansatz des nach den Dritteln der Stehzeitverpflichtung differenzierenden und ansteigenden Multiplikators ist rechtlich nicht zu beanstanden (vgl. hierzu Senatsurteil vom 16.02.2009 - 4 S 1457/07 - und Senatsbeschluss vom 24.09.2001, a.a.O.; s. zu früheren Erlassfassungen schon VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 01.02.1995 - 11 S 561/94 -; Hessischer VGH, Beschluss vom 20.08.2002 - 10 UZ 4067/98 -, ESVGH 53,51; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.09.1999 - 12 A 1828/98 -, Juris). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, dieser Faktor sei in Bezug auf Humanmediziner „willkürlich“, weil diese - anders als Luftwaffenpiloten, auf die die Drittelregelung zugeschnitten sei - nach ihrer universitären und anschließenden praktischen Ausbildung sofort einsetzbar seien (in diesem Sinne VG Schleswig, Urteil vom 06.03.2014 - 12 A 130/13 -, Juris). Es bedarf keiner Entscheidung, ob der dem Erlass u.a. zugrunde liegende Gedanke, dass der Soldat in der ersten Zeit nach dem Ende seiner Ausbildung hinsichtlich seiner Berufspraxis und -erfahrung noch nicht den gleichen Nutzen für seinen Dienstherrn hat wie ein schon voll im erlernten Beruf stehender Soldat, tatsächlich - wie die Klägerin meint - nur bei Piloten, nicht aber bei Humanmedizinern zutrifft (a.A. bereits insoweit OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.). Jedenfalls übersieht die Klägerin, dass der niedrige Berechnungsfaktor zu Beginn der Abdienzeit auch dazu dient, ein frühzeitiges Ausscheiden aus dem Soldatenverhältnis finanziell unattraktiv zu gestalten, um die durch das unplanmäßige Ausscheiden von Soldaten hervorgerufenen Verwerfungen im Personalkörper möglichst gering zu halten. Diese auf eine Anreizfunktion zielende Ermes-senspraxis ist angesichts des Zwecks von § 56 Abs. 4 SG nicht zu beanstanden und betrifft Soldaten des Sanitätsdienstes, die für den Personalbedarf der Bundeswehr eingeplant werden, in gleicher Weise wie etwa Bundeswehrpiloten (OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 01.06.2015, a.a.O.).
54 
bb) Nach ihren Bemessungsgrundsätzen berücksichtigt die Beklagte als „effektive Stehzeit“ für die Ermittlung der „Abdienquote“ nur die Zeiträume, in denen der Soldat dem Dienstherrn „uneingeschränkt zur Verfügung“ stand (vgl. Nr. 3.1., 3.1.3 der Bemessungsgrundsätze, Hervorhebung im Original). Hiervon ausgehend berücksichtigt sie solche Zeiträume nicht, in denen ein Arzt nach seiner Approbation zur eigenen Weiterbildung an einem Krankenhaus - wie die Klägerin während des ersten klinischen Abschnitts ihrer Weiterbildung auf dem Fachgebiet Radiologie - tätig ist.
55 
Die Klägerin wendet hiergegen ein, dass eine solche Zeit berücksichtigt werden müsse, weil ein Assistenzarzt bereits während der Weiterbildung einen vollwertigen Dienst im Bundeswehrkrankenhaus verrichte und dessen Betrieb mit Überstunden aufrecht erhalte. Dieser Einwand verfängt nicht.
56 
Die Weiterbildung u.a. zum Facharzt geschieht nach dem ärztlichen Berufsrecht zwar im Rahmen einer ärztlichen Berufstätigkeit. Das ändert jedoch nichts daran, dass diese Tätigkeit unter der verantwortlichen Anleitung der von der Bezirksärztekammer befugten Ärzte durchgeführt werden muss und nur in einer zugelassenen Weiterbildungsstätte und durch Unterweisungen in anerkannten Weiterbildungskursen erfolgen kann (vgl. etwa § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1 der Weiterbildungsordnung der Landesärztekammer Baden-Württemberg) mit dem Ziel, insbesondere die Kenntnisse, Erfahrungen und Fertigkeiten in der Verhütung, Erkennung, Behandlung und Rehabilitation von Krankheiten und Körperschäden zu vertiefen (§ 4 Abs. 3 WBO). Dem entspricht es, dass ein Sanitätsoffizier nach den Vorgaben der Beklagten unmittelbar nach seiner Approbation noch nicht auf einem Sanitäts-Dienstposten verwendet werden kann, sondern dies frühestens nach einer zweijährigen Weiterbildung in Betracht kommt (Schriftsatz vom 29.10.2015).
57 
Dass die Beklagte Zeiten, in denen der Soldat sich auf solche Weise weiterbilden will und soll, nicht als forderungsmindernd anerkennt, begegnet keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Die Beschränkung auf solche Zeiträume, in denen er der Bundeswehr nach der Ausbildung mit den erlernten Fähigkeiten ohne einen solchen Weiterbildungszweck - in diesem Sinne „uneingeschränkt“ - zur Verfügung steht, leitet sich ab aus dem Sanktionscharakter der Erstattungspflicht, die der Sicherstellung der Personalplanung und damit der Verteidigungsbereitschaft der Bundeswehr dienen soll. Durch unterschiedlich ausgestaltete Sanktionen soll dem vorzeitigen Ausscheiden von besonders ausgebildeten und deswegen in ihrer Funktion nicht ohne Weiteres zu ersetzenden Soldaten aus der Bundeswehr wirksam entgegengewirkt werden, um die Einsatzfähigkeit der Bundeswehr zu sichern. Die Kostenerstattungspflicht ist dabei lediglich ein Mittel, um dieses eigentliche, für die gesamte staatliche Gemeinschaft bedeutsame Ziel zu erreichen (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.; s. zum Sanktionscharakter und dem Zweck der Norm, die Personalplanung und Einsatzbereitschaft der Bundeswehr zu sichern, BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Senatsurteil vom 16.02.2009, a.a.O.; Bayerischer VGH, Urteil vom 04.07.2013, a.a.O.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Deshalb ist es auch unerheblich, dass ein approbierter Assistenzarzt während der Weiterbildung den üblichen Dienst eines Klinikarztes verrichtet (BVerwG, Beschluss vom 14.05.2014, a.a.O., und Urteil vom 25.03.1987, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O.).
58 
c) Die Beklagte hat die „effektive Stehzeit“ der Klägerin den mithin rechtmäßigen Bemessungsgrundsätzen entsprechend und damit ohne Verstoß gegen den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) ermittelt.
59 
Dass sie auf den so ermittelten Erstattungsbetrag keine fiktive Ansprüchen der Klägerin auf Kindergeld oder Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz angerechnet hat, welche die Klägerin ihres Erachtens im Fall eines Studiums ohne Verpflichtungserklärung hätte geltend machen können, begründet ebenfalls kein Ermessensdefizit. Es bedarf keiner Entscheidung, ob solche Ansprüche überhaupt bestanden hätten. Denn hypothetische Leistungen Dritter können im Rahmen der aus § 56 Abs. 4 SG erwachsenden gesetzlichen Pflicht zur Rückzahlung gewährter Leistungen außer Betracht bleiben (OVG Lüneburg, Urteil vom 26.04.2016, a.a.O.; s. auch BVerwG, Urteil vom 28.10.2015, a.a.O.).
60 
6. Eine „besondere Härte“ im Sinne des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG 1995 und n.F. kann sich ferner dann ergeben, wenn die Rückforderung eines größeren Erstattungsbetrages die wirtschaftliche Existenz des ehemaligen Soldaten gefährden würde (vgl. grdl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.; Nr. 3.5 der Bemessungsgrundsätze). Die Beklagte hat zu Recht anerkannt, dass eine solche Gefahr bei einer Rückforderung des im vorliegenden Fall in Rede stehenden sechsstelligen Betrags angesichts der von der Klägerin im Verwaltungsverfahren näher dargelegten wirtschaftlichen Verhältnisse besteht. Die Beklagte hat hierauf durch die Gewährung einer Stundung und die Einräumung von verzinsten Ratenzahlungen reagiert. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden und grundsätzlich dazu geeignet, den mit der Härtefallklausel geschützten Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.
61 
Ohne Erfolg wendet die Klägerin unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.03.2006 (a.a.O.) ein, die im Bescheid verfügte Ratenzahlung stelle eine unzulässige wirtschaftliche Knebelung dar, die durch einen „Erlassantrag nach 30 Jahren“ nicht geändert werde.
62 
Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in seinem einen anerkannten Kriegsdienstverweigerer betreffenden Urteil vom 30.03.2006 (a.a.O.) ausgeführt, dass, wenn sich die Bundesrepublik dazu entschließt, Ratenzahlungen zu gewähren, die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauern darf, sondern zeitlich begrenzt sein muss. Ob diese Erwägung für Fälle, in denen der erstattungspflichtige ehemalige Soldat - wie hier - kein anerkannter Kriegsdienstverweigerer ist, überhaupt Geltung beansprucht (bereits insoweit skeptisch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.), bedarf vorliegenden keiner Entscheidung. Auch wenn dies der Fall ist, hat die Beklagte dem Erfordernis einer grundsätzlichen zeitlichen Begrenzung der Zahlungsbelastung im vorliegenden Fall in einer verwaltungsgerichtlich nicht zu beanstandenden Weise Rechnung getragen. Das hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis zu Recht entschieden. Sein Verweis auf Nr. 3.2.2 der Bemessungsgrundsätze der Beklagten führt zwar im vorliegenden Fall nicht weiter, da diese Bestimmung im Abschnitt über die „Entlassung aus Gewissensgründen“ (Nr. 3.2) steht, der Spezialregelungen für die Entlassung von anerkannten Kriegsdienstverweigern enthält, zu denen die Klägerin nicht zählt. Die Ermessensentscheidung der Beklagten ist aber unabhängig davon nicht zu beanstanden.
63 
Der Senat ist im Rahmen des § 56 Abs. 4 Satz 3 SG darauf beschränkt zu prüfen, ob die Beklagte ihr Ermessen fehlerfrei, insbesondere in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise ausgeübt hat (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Das ist hier der Fall. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Belange des Dienstherrn und des entlassenen Soldaten in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.01.1975, a.a.O.), also bei der Verfolgung des Ziels, Soldaten durch die Sanktionsvorschrift des § 56 Abs. 4 Satz 1 und 2 SG zu einer möglichst vollständigen Erfüllung der Dienstverpflichtung anzuhalten, den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O.). Die Beklagte muss deshalb die individuelle Vermögenslage des ehemaligen Soldaten und seine Aussichten auf dem Arbeitsmarkt in ihre Erwägungen einstellen. Dem Erfordernis, die Ratenzahlung gegebenenfalls so gewähren, dass die Zahlungspflicht grundsätzlich nicht während des gesamten weiteren Berufslebens des ehemaligen Soldaten andauert, sondern zeitlich begrenzt sein wird (BVerwG, Urteil vom 30.03.2006, a.a.O.), erfordert es dabei nicht zwingend, bereits im Rückforderungsbescheid einen Ausspruch über einen bestimmten Zeitpunkt aufzunehmen, an dem die Zahlungspflicht endet. Vielmehr hat die Beklagte auch insoweit nach Ermessen zu entscheiden und kann sie sich auch auf die Aufnahme eines Vorbehalts der künftigen Überprüfung der Ratenzahlung mit der Möglichkeit weiterer Zahlungserleichterungen beschränken (im Ergebnis ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Einen solchen Vorbehalt hat die Beklagte in Nr. 4 des Bescheids aufgenommen. Der Klägerin, die als angestellte Ärztin in Teilzeit arbeitet und mit einem in Vollzeit beschäftigen Ingenieur verheiratet ist, bleibt es zudem unbenommen, den Tilgungszeitraum dadurch zu verkürzen, dass sie Sondertilgungen leistet, wie die Beklagte in dem genannten Bescheid ebenfalls dargelegt hat.
64 
Weitergehende Ermessensgrenzen (vgl. § 40 VwVfG) bestehen nicht. Da eine Billigkeitsentscheidung zugunsten des Schuldners den Rückzahlungsanspruch modifiziert, beurteilt sich deren Rechtmäßigkeit grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung (vgl. BVerwG, Urteil vom 28.02.2002 - 2 C 1.01 - BVerwGE 116, 74), d.h. hier des Widerspruchsbescheids. Die Beklagte ist deshalb insbesondere nicht dazu verpflichtet, hypothetische Veränderungen in der Zukunft - wie etwa zusätzliche finanzielle Belastungen - zu prognostizieren und bereits durch eine Begrenzung des Zahlungszeitraums und damit im Ergebnis durch eine Beschränkung der Rückforderungssumme zu berücksichtigen, obwohl in diesem entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch nicht feststeht, ob diese Veränderungen jemals eintreten und wie sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des ehemaligen Soldaten im Übrigen entwickeln werden. Es genügt vielmehr auch insoweit, dass dem Betroffenen - wie im angefochtenen Bescheid vorausgesetzt - die Möglichkeit verbleibt, solche Veränderungen - wenn sie eintreten - künftig anzuzeigen und erforderlichenfalls weitere Zahlungserleichterungen zu beantragen. Wenn ein ehemaliger Soldat der Auffassung ist, dass eine Zahlungsverpflichtung allein wegen der Dauer der bis dahin geleisteten Ratenzahlung unbillig geworden ist, bleibt es ihm unbenommen, auch mit dieser Begründung eine Zahlungserleichterung zu beantragen. Davon geht auch die Beklagte aus, die der entsprechenden Überlegung des Verwaltungsgerichts nicht entgegengetreten ist, sondern dessen Urteil verteidigt hat. Ob ein solcher Antrag begründet ist, hängt von den (in der Zukunft liegenden) Umständen des Einzelfalls, namentlich der im Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids gerade noch nicht absehbaren Entwicklung der wirtschaftlichen Verhältnisse in den Jahr(zehnt)en nach dem Erlass dieses Bescheides ab.
65 
Kein normativer Anhaltspunkt besteht daher insbesondere für die Forderung, die Beklagte müsse den Tilgungszeitraum bereits im Rückforderungsbescheid regelmäßig auf zwei Drittel der Zeit von der Entlassung aus dem Zeitsoldatenverhältnis bis zum Eintritt in das Rentenalter (§ 35 SGB VI) begrenzen (vgl. in diesem Sinne aber OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 24.02.2016, a.a.O., vom 01.06.2015, a.a.O., und vom 20.04.2015, a.a.O.; offengelassen von Niedersächsischem OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.). Dahingehende Detailvorgaben für die Ausübung des behördlichen Ermessens zu machen, ist dem Gesetzgeber vorbehalten und nicht Sache des Gerichts (vgl. auch insoweit § 40 VwGO, § 114 Satz 1 VwGO). Soweit sich aus dem Beschluss des Senats vom 25.10.2010 - 4 S 1986/09 - insoweit noch etwas anderes ergeben sollte, hält er daran nicht länger fest.
66 
7. Soweit die Klägerin geltend macht, die Praxis der Beklagten sei mit dem in Art. 6 Abs. 1 GG gewährleisteten Schutz von Ehe und Familie unvereinbar, trifft auch das nicht zu. Die Beklagte hat die familiären Verhältnisse und finanziellen Belastungen der Klägerin zu dem - wie gezeigt maßgeblichen - Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids zutreffend ermittelt und bei der Billigkeitsentscheidung, insbesondere bei der Bemessung der Ratenhöhe berücksichtigt. Soweit sich in dieser Hinsicht künftig Änderungen ergeben sollten, steht es der Klägerin frei, diese gemäß Nr. 4 des angefochtenen Bescheids anzuzeigen und erforderlichenfalls auf weitere Zahlungserleichterungen hinzuwirken. Inwiefern bei dieser Sachlage ein Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 GG vorliegen sollte, erschließt sich nicht.
67 
8. Eine besondere, zu weiteren Beschränkungen der Forderung zwingende Härte ergibt sich auch nicht aus der Höhe der für den Sonderlehrgang „Notfallmedizin“ entstandenen Kosten (1.679,38 EUR). Ohne Erfolg macht die Klägerin geltend, ein Kurs zur Notfallmedizin werde bei zivilen Einrichtung günstiger, teils zu rund einem Viertel des genannten Betrags angeboten.
68 
Unter einer „Fachausbildung“ ist die gesamte Spezialausbildung außerhalb des allgemeinen Truppendienstes zu verstehen, dies unabhängig davon, inwieweit die Ausbildung einer zivilen Ausbildung entspricht (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.02.1977, a.a.O., unter Hinweis auf die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung eines Sechsten Gesetzes zur Änderung des Soldatengesetzes, BT-Drs. V/1713, S. 3). Die Beklagte hat in ihren Bemessungsgrundsätzen dessen ungeachtet anerkannt, dass es im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen ist, wenn eine vergleichbare besondere Ausbildung an einer zivilen Einrichtung erheblich, d.h. um mindestens 30 Prozent günstiger ist als innerhalb der Bundeswehr. Eine Berücksichtigung als „besondere Härte“ ist allerdings in der Regel ausgeschlossen, wenn der Erstattungspflichtige die Beendigung des Dienstverhältnisses grob fahrlässig oder vorsätzlich selbst herbeigeführt hat (vgl. Nr. 3.3 der Bemessungsgrundsätze). Diese ermessenslenkende, nach Verursachungsbeiträgen differenzierende und im Fall der Klägerin keine weitere Forderungsreduzierung ermöglichende Bestimmung ist gerichtlich nicht zu beanstanden (vgl. § 114 Satz 1 VwGO, § 40 VwVfG). Es bedarf daher keiner weiteren Ausführungen zu der Frage, ob die von der Beklagten umschriebenen spezifisch militärischen Anteile des Lehrgangs für die Klägerin auch zivil nutzbar sind und die Rückforderung der damit verbundenen Kosten auch - und schon - deshalb nicht unbillig ist.
69 
9. Soweit das Verwaltungsgericht Nr. 3 des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Zeitpunkts und der Höhe der Zinsen geändert hat, ist es über den Klageantrag hinausgegangen. Denn die Klägerin hatte in der mündlichen Verhandlung nur beantragt, die angefochtenen Bescheide aufzuheben, soweit der Ausgangsbescheid „einen Betrag von 60.000,-- EUR in der Hauptforderung übersteigt“. Dieser Antrag betraf nur Nr. 1 des Ausgangsbescheids. Allerdings ist das Urteil insoweit rechtskräftig geworden, da die Beklagte keine (Anschluss-)Berufung eingelegt hat. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich gegebenenfalls auch auf einen „ultra petita“ zugesprochenen Teil (vgl. Senatsurteil vom 24.03.2015 - 4 S 2562/13 -).
70 
Es bedarf daher auch keiner Ausführungen dazu, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichts, Zinsen auf Zahlungsraten dürften nicht für Zeiten vor Eintritt der Bestandskraft festgesetzt werden, der Senatsrechtsprechung widerspricht (vgl. Senatsbeschluss vom 30.12.2013 - 4 S 5/13 -; ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.). Ebenfalls keiner Vertiefung bedarf die in der Rechtsprechung zurzeit umstrittene Frage, ob der Zinssatz von 4 v.H., wie das Verwaltungsgericht meint (ähnlich Thüringisches OVG, Urteil vom 12.11.2015 - 2 KO 171/15 -, Juris: 2 Prozent über dem jeweiligen Basiszinssatz), unangemessen ist oder nicht (die Angemessenheit bejahend OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2015, a.a.O.; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteile vom 24.02.2016, jeweils a.a.O., und vom 01.06.2015, a.a.O.; Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.04.2016, a.a.O.).
VI.
71 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
VII.
72 
Die Revision ist zuzulassen, weil der Rechtssache hinsichtlich der Frage der zeitlichen Begrenzung einer nach § 56 Abs. 4 Satz 3 SG gewährten Ratenzahlung grundsätzliche Bedeutung zukommt (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
73 
Beschluss vom 6. Juli 2016
74 
Der Streitwert für das Berufungsverfahrens wird gemäß § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 3, § 63 Abs. 1 GKG auf 86.626,85 EUR festgesetzt.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, hat der Anbieter anderer öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der Maschine-Maschine-Kommunikation genutzter Übermittlungsdienste dem Verbraucher folgende Informationen umfassend, klar und leicht zugänglich zur Verfügung zu stellen:

1.
die gemäß Anhang VIII Teil A der Richtlinie (EU) 2018/1972 zu erteilenden Informationen und
2.
Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer Rufnummernmitnahme nicht einhalten oder Kundendienst- und Installationstermine versäumen.

(2) Bevor ein Verbraucher seine Vertragserklärung abgibt, stellen Anbieter von Internetzugangsdiensten und öffentlich zugänglichen interpersonellen Telekommunikationsdiensten zusätzlich zu den Informationen nach Absatz 1 die Informationen nach Anhang VIII Teil B der Richtlinie (EU) 2018/1972 zur Verfügung.

(3) Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze sind dazu verpflichtet, Anbietern öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste die für die Erfüllung der Informationspflichten benötigten Informationen zur Verfügung zu stellen, wenn ausschließlich die Betreiber über diese Informationen verfügen.

(4) Die Bundesnetzagentur kann nach Beteiligung der betroffenen Verbände und der Unternehmen festlegen, welche Mindestangaben nach den Absätzen 1 und 2 erforderlich sind. Hierzu kann die Bundesnetzagentur die Anbieter öffentlich zugänglicher Telekommunikationsdienste, die nicht nur Übertragungsdienste für Dienste der Maschine-Maschine-Kommunikation bereitstellen, oder die Betreiber öffentlicher Telekommunikationsnetze verpflichten, Daten zum tatsächlichen Mindestniveau der Dienstequalität zu erheben, eigene Messungen durchzuführen oder Hilfsmittel zu entwickeln, die es dem Endnutzer ermöglichen, eigenständige Messungen durchzuführen. Die Bundesnetzagentur veröffentlicht jährlich auf ihrer Internetseite einen Bericht über ihre Erhebungen und Erkenntnisse, in dem insbesondere dargestellt wird, inwiefern

1.
die Anbieter von Internetzugangsdiensten die Informationen zur Verfügung stellen, die nach Absatz 2 und nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/2120 erforderlich sind,
2.
erhebliche, kontinuierliche oder regelmäßig wiederkehrende Abweichungen zwischen der nach Satz 2 gemessenen Dienstequalität und den nach Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 1 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2015/2120 im Vertrag enthaltenen Angaben festgestellt wurden und
3.
Anforderungen und Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 1 Unterabsatz 1 Satz 2 der Verordnung (EU) 2015/2120 notwendig und wirksam sind.

(1) Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und an die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(2) Ein in der mündlichen Verhandlung gestellter Beweisantrag kann nur durch einen Gerichtsbeschluß, der zu begründen ist, abgelehnt werden.

(3) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende tatsächliche Angaben ergänzt, ferner alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(4) Die Beteiligten sollen zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung Schriftsätze einreichen. Hierzu kann sie der Vorsitzende unter Fristsetzung auffordern. Die Schriftsätze sind den Beteiligten von Amts wegen zu übermitteln.

(5) Den Schriftsätzen sind die Urkunden oder elektronischen Dokumente, auf die Bezug genommen wird, in Abschrift ganz oder im Auszug beizufügen. Sind die Urkunden dem Gegner bereits bekannt oder sehr umfangreich, so genügt die genaue Bezeichnung mit dem Anerbieten, Einsicht bei Gericht zu gewähren.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten werden.

(2) Die Beschwerde ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils einzulegen. Die Beschwerde muß das angefochtene Urteil bezeichnen.

(3) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach der Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist bei dem Gericht, gegen dessen Urteil Revision eingelegt werden soll, einzureichen. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(4) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(5) Wird der Beschwerde nicht abgeholfen, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluß. Der Beschluß soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

(6) Liegen die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundesverwaltungsgericht in dem Beschluß das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Dieselbe Angelegenheit sind

1.
das Verwaltungsverfahren auf Aussetzung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung sowie über einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte Dritter und jedes Verwaltungsverfahren auf Abänderung oder Aufhebung in den genannten Fällen;
2.
das Verfahren über die Prozesskostenhilfe und das Verfahren, für das die Prozesskostenhilfe beantragt worden ist;
3.
mehrere Verfahren über die Prozesskostenhilfe in demselben Rechtszug;
3a.
das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts und das Verfahren, für das der Gerichtsstand bestimmt werden soll; dies gilt auch dann, wenn das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor Klageerhebung oder Antragstellung endet, ohne dass das zuständige Gericht bestimmt worden ist;
4.
eine Scheidungssache oder ein Verfahren über die Aufhebung einer Lebenspartnerschaft und die Folgesachen;
5.
das Verfahren über die Anordnung eines Arrests, zur Erwirkung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung, über den Erlass einer einstweiligen Verfügung oder einstweiligen Anordnung, über die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, über die Aufhebung der Vollziehung oder die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und jedes Verfahren über deren Abänderung, Aufhebung oder Widerruf;
6.
das Verfahren nach § 3 Absatz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Vertrages zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich vom 6. Juni 1959 über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen, Vergleichen und öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 319-12, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 27. Juli 2001 (BGBl. I S. 1887) geändert worden ist, und das Verfahren nach § 3 Absatz 2 des genannten Gesetzes;
7.
das Verfahren über die Zulassung der Vollziehung einer vorläufigen oder sichernden Maßnahme und das Verfahren über einen Antrag auf Aufhebung oder Änderung einer Entscheidung über die Zulassung der Vollziehung (§ 1041 der Zivilprozessordnung);
8.
das schiedsrichterliche Verfahren und das gerichtliche Verfahren bei der Bestellung eines Schiedsrichters oder Ersatzschiedsrichters, über die Ablehnung eines Schiedsrichters oder über die Beendigung des Schiedsrichteramts, zur Unterstützung bei der Beweisaufnahme oder bei der Vornahme sonstiger richterlicher Handlungen;
9.
das Verfahren vor dem Schiedsgericht und die gerichtlichen Verfahren über die Bestimmung einer Frist (§ 102 Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes), die Ablehnung eines Schiedsrichters(§ 103Absatz 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes) oder die Vornahme einer Beweisaufnahme oder einer Vereidigung (§ 106 Absatz 2 des Arbeitsgerichtsgesetzes);
10.
im Kostenfestsetzungsverfahren und im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen einen Kostenfestsetzungsbescheid (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) einerseits und im Kostenansatzverfahren sowie im Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz der Gebühren und Auslagen (§ 108 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten) andererseits jeweils mehrere Verfahren über
a)
die Erinnerung,
b)
den Antrag auf gerichtliche Entscheidung,
c)
die Beschwerde in demselben Beschwerderechtszug;
11.
das Rechtsmittelverfahren und das Verfahren über die Zulassung des Rechtsmittels; dies gilt nicht für das Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung eines Rechtsmittels;
12.
das Verfahren über die Privatklage und die Widerklage und zwar auch im Fall des § 388 Absatz 2 der Strafprozessordnung und
13.
das erstinstanzliche Prozessverfahren und der erste Rechtszug des Musterverfahrens nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz.

(1) Die Gebühren richten sich nach dem Wert des Streitgegenstands (Streitwert), soweit nichts anderes bestimmt ist.

(2) Kosten werden nach dem Kostenverzeichnis der Anlage 1 zu diesem Gesetz erhoben.

(1) Mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses durch Zeitablauf nach § 54 Abs. 1, durch Entlassung nach § 55 oder durch Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit nach § 54 Abs. 2 Nr. 2 endet die Zugehörigkeit des Soldaten auf Zeit zur Bundeswehr.

(2) Mit der Entlassung entsprechend dem § 46 Abs. 1 und 2 Satz 1 Nr. 1 bis 4, 7 und 8 und nach § 55 Abs. 5 sowie mit dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit verliert der Soldat seinen Dienstgrad.

(3) Nach dem Verlust seiner Rechtsstellung als Soldat auf Zeit und, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nach der Entlassung hat der frühere Soldat auf Zeit keinen Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung mit Ausnahme der Beschädigtenversorgung.

(4) Ein früherer Soldat auf Zeit, dessen militärische Ausbildung mit einem Studium oder einer Fachausbildung verbunden war, muss die Kosten des Studiums oder der Fachausbildung erstatten, wenn er

1.
auf seinen Antrag entlassen worden ist oder als auf eigenen Antrag entlassen gilt,
2.
seine Entlassung nach § 55 Absatz 4 vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat,
3.
nach § 55 Absatz 5 entlassen worden ist,
4.
seine Rechtsstellung verloren hat oder
5.
durch Urteil in einem gerichtlichen Disziplinarverfahren aus dem Dienstverhältnis entfernt worden ist.
Unter den gleichen Voraussetzungen muss ein früherer Soldat auf Zeit in der Laufbahn der Offiziere des Sanitätsdienstes das ihm als Sanitätsoffizieranwärter gewährte Ausbildungsgeld erstatten. Auf die Erstattung kann ganz oder teilweise verzichtet werden, wenn sie für den früheren Soldaten eine besondere Härte bedeuten würde. Gestundete Erstattungsbeträge sind nach Ablauf eines Monats nach der Bekanntgabe des Rückforderungsbescheids bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
V ZR 343/02
vom
17. Dezember 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
GKG § 11 Abs. 1, Kostenverzeichnis Nr. 1955
BRAGO §§ 14, 61a

a) Wird die Nichtzulassungsbeschwerde zum Teil zurückgewiesen, ergeht insoweit
eine Kostenentscheidung zum Nachteil der beschwerdeführenden Partei.

b) Der Wert des Beschwerdegegenstands bemißt sich für die Gerichtskosten nach
dem erfolglosen Teil der Beschwerde, für die außergerichtlichen Kosten nach der
Beschwerde insgesamt, beschränkt auf die Quote, die dem erfolglosen Teil entspricht.
BGH, Beschl. v. 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - OLG Brandenburg
LG Potsdam
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. Dezember 2003 durch
die Richter Tropf, Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Gaier und die Richterin Dr. Stresemann

beschlossen:
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin wird die Revision gegen das Urteil des 5. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 12. September 2002 zugelassen, soweit die Klägerin ihren auf die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen gerichteten Hilfsantrag weiterverfolgt.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, soweit es ohne Erfolg geblieben ist. Insoweit beträgt der Wert des Beschwerdegegenstandes für die Gerichtskosten 5.185,03 die außergerichtlichen Kosten 35.000 diese im Verhältnis zum Beklagten nur in Höhe von 15 % anzusetzen sind.

Gründe:


1. Die Beschwerde ist nur teilweise begründet, nämlich soweit die Klägerin weiterhin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von Verzugszinsen auf den Kaufpreis in Höhe von 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9. Juni 1998 seit dem 4. Juli 2000 bis
zum 31. Dezember 2001 erstrebt. Insoweit ist die Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2, 2. Alternative ZPO) zuzulassen. Soweit die Klägerin ihren auf die Feststellung, daß die Beklagte zum Ersatz des weiteren Verzugsschadens ab dem 1. Januar 2002 verpflichtet ist, gerichteten Antrag weiter verfolgen will, ist die Beschwerde nicht begründet. Insoweit wirft die Sache keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO); eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO) erforderlich. In diesem Umfang ist die Beschwerde deshalb zurückzuweisen.
2. Über die Kosten der Nichtzulassungsbeschwerde hat der Senat, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, bereits jetzt zu entscheiden. Denn insoweit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und bildet mit der Beschwerde im übrigen, die nach § 544 Abs. 6 ZPO als Revisionsverfahren fortgesetzt wird, keine Einheit mehr. Hierin unterscheidet sich das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde von dem früheren Annahmeverfahren, bei dem die (teilweise) Nichtannahme und die Entscheidung über den angenommenen Teil dasselbe Rechtsmittel, die eingelegte Revision, zum Gegenstand hatten. Soweit der Senat eine Kostenentscheidung zu treffen hat, mithin zum erfolglosen Teil der Beschwerde, ergeht diese nach § 97 ZPO zu Lasten der Klägerin. Durch die Aufteilung des ursprünglich einheitlichen Rechtsmittelgegenstands auf zwei gesonderte Rechtsmittelverfahren werden allerdings die Vorteile der Gebührendegression bei höherem Streitwert beschnitten. Der Senat trägt dem bei der Abgrenzung der Kostenmasse, die Gegenstand der Kostenentscheidung ist, wie folgt Rechnung:

a) Die Klägerin muß die Gerichtskosten nach dem Wert des erfolglosen Teils ihrer Beschwerde (5.185,03 Nach Nr. 1955 des Kostenverzeichnisses der Anlage 1 zum Gerichtskostengesetz (§ 11 Abs. 1 GKG) wird in dem Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision eine doppelte Gebühr nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben, soweit die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. Bereits der Wortlaut der Vorschrift spricht dafür, daß dies nicht nur bei einer vollständigen, sondern auch bei einer teilweisen Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde gilt. Anders ist die in dem Wort "soweit" zum Ausdruck kommende Einschränkung nicht zu verstehen. Für dieses Ergebnis spricht auch der Umstand, daß bei einem Erfolg der Beschwerde keine gesonderten Gerichtsgebühren anfallen, sondern die Gebührenvorschriften für das Revisionsverfahren anzuwenden sind. Nach der beschränkten Zulassung der Revision können die Gebühren jedoch nur nach dem Wert des Streitgegenstands erhoben werden, der für das Revisionsverfahren gilt. Das ist - vorbehaltlich späterer Änderungen durch eine Reduzierung des Revisionsantrags oder durch die Einlegung einer Anschlußrevision - der Wert des zugelassenen Teils. Deshalb ist für die teilweise Zurückweisung oder Verwerfung der Beschwerde eine doppelte Gebühr nach dem Wert des zurückgewiesenen oder verworfenen Teils zu erheben.

b) Die außergerichtlichen Kosten des Beklagten muß die Klägerin in Höhe von 15 %, berechnet nach dem gesamten Wert des Beschwerdeverfahrens (35.000
Die Prozeßbevollmächtigten der Parteien erhalten nach § 61a Abs. 1 Nr. 2 BRAGO in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde die in
§ 31 BRAGO bestimmten Gebühren, nämlich die Prozeßgebühr, Verhandlungsgebühr , Beweisgebühr und Erörterungsgebühr. Regelmäßig - so auch hier - entsteht nur eine Prozeßgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO, weil das Revisionsgericht über die Nichtzulassungsbeschwerde ohne mündliche Verhandlung entscheidet. Gebührenrechtlich sind das Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde und das im Fall ihres Erfolgs als Revisionsverfahren fortgesetzte Verfahren (§ 544 Abs. 6 Satz 1 ZPO) nach § 14 Abs. 2 Satz 1 BRAGO zwei verschiedene Rechtszüge. Der Rechtsanwalt kann also in diesem Fall nach § 13 Abs. 2 Satz 2 BRAGO die Gebühren des § 31 BRAGO zweimal fordern. Allerdings wird die Prozeßgebühr in dem Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde auf die Prozeßgebühr angerechnet, die der Rechtsanwalt in dem nachfolgenden Revisionsverfahren erhält (§ 61a Abs. 4 BRAGO); wird die Revision auf die Beschwerde nur teilweise zugelassen, ist auch nur teilweise anzurechnen (Schneider, MDR 2003, 491, 492). Das berührt jedoch nicht den Grundsatz, daß der Rechtsanwalt die Prozeßgebühr zweimal fordern kann; er wird lediglich im Ergebnis wirtschaftlich so gestellt, als stünde ihm nur eine Prozeßgebühr zu. Haben das Beschwerdeverfahren und das nachfolgende Revisionsverfahren denselben Gegenstandswert, reicht deshalb die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens aus, weil sie die Grundlage für die dem Rechtsanwalt zustehende Prozeßgebühr bildet. Wenn jedoch - wie hier - wegen der beschränkten Zulassung der Revision unterschiedliche Gegenstandswerte anzusetzen sind, erfaßt die Kostenentscheidung des Revisionsverfahrens nicht die Gebühren für den erfolglosen Teil der Beschwerde. Sie berechnen sich
nach dem gesamten Wert des Beschwerdegegenstands, sind jedoch nur in Höhe des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens (hier: ca. 15 %) anzusetzen. Das trägt dem degressiven Anstieg der von der Höhe des Gegenstandswerts abhängigen Gebühren Rechnung. Dagegen bliebe dieser Umstand unberücksichtigt, wenn man die außergerichtlichen Kosten, berechnet nach dem Wert des erfolglosen Teils des Verfahrens, als erstattungsfähig ansähe.
Tropf Klein Lemke Gaier Stresemann

Tenor

Auf die Beschwerde des Klägers wird die Revision gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 8. September 2009 - 7 Sa 703/09 - zugelassen, soweit das Landesarbeitsgericht vom Annahmeverzugsvergütungsanspruch des Klägers in Ziff. 2 des Tenors den Gründungszuschuss iHv. 4.382,40 Euro netto abgezogen hat. Im Übrigen wird die Beschwerde des Klägers zurückgewiesen.

Die Beschwerde der Beklagten wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, soweit dieses erfolglos geblieben ist. Für die Gerichtskosten beträgt der Streitwert 40.300,55 Euro, für die außergerichtlichen Kosten 44.682,95 Euro. Die außergerichtlichen Kosten sind im Verhältnis zur Beklagten iHv. 9/10 anzusetzen.

Die Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu einem Streitwert iHv. 51.278,20 Euro zu tragen.

Gründe

1

A. Die Parteien streiten noch über eine außerordentliche, hilfsweise ordentliche Kündigung der Beklagten sowie Schadensersatz- und Vergütungsansprüche des Klägers.

2

Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. In der Berufungsinstanz haben die Parteien, soweit maßgeblich, über folgende Streitgegenstände gestritten:

        

-       

Feststellung, dass die außerordentliche sowie die hilfsweise ordentliche Kündigung vom 11. August 2008 das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht aufgelöst haben,

        

-       

Schadensersatzanspruch des Klägers wegen unterbliebener Zielvereinbarung für 2007 und 2008 iHv. insgesamt 40.300,55 Euro,

        

-       

Annahmeverzugsvergütungsansprüche des Klägers für die Zeit ab dem Zugang der fristlosen Kündigung bis 31. Mai 2009 iHv. 56.211,00 Euro abzüglich Arbeitslosengeld,

        

-       

Schadensersatz für den Entzug der Privatnutzung des Pkw iHv. 8.779,52 Euro.

3

Das Landesarbeitsgericht hat auf die Berufung des Klägers festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien weder durch die außerordentliche noch durch die hilfsweise erklärte ordentliche Kündigung der Beklagten vom 11. August 2008 aufgelöst worden ist. Es hat darüber hinaus die Beklagte verurteilt, Annahmeverzugsvergütung iHv. 56.211,00 Euro brutto zu zahlen. Hierbei hat es den dem Kläger von der Agentur für Arbeit gezahlten Gründungszuschuss iHv. 4.382,40 Euro netto in Abzug gebracht. Weiter hat das Landesarbeitsgericht die Beklagte verurteilt, an den Kläger 8.779,52 Euro für die entgangene Privatnutzung des Dienstfahrzeugs zu zahlen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen und die Revision für beide Parteien nicht zugelassen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Nichtzulassungsbeschwerde, die er auf die Abweisung seiner Klage wegen des Schadensersatzes iHv. 40.300,55 Euro (unterbliebene Zielvereinbarung) sowie auf den Abzug des Gründungszuschusses von seinen Annahmeverzugsansprüchen beschränkt. Er stützt seine Beschwerde auf die grundsätzliche Bedeutung von Rechtsfragen sowie Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör. Die Beklagte stützt ihre uneingeschränkt eingelegte Beschwerde auf Divergenz und grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage.

4

B. Die Beschwerde des Klägers ist nur zum Teil begründet. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.

5

I. Die Revision ist hinsichtlich des von der Annahmeverzugsvergütung des Klägers in Abzug gebrachten Gründungszuschusses begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

6

1. Die Grundsatzbeschwerde hat hinsichtlich des Gründungszuschusses (§ 57 SGB III) Erfolg.

7

a) Nach § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG kann eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision darauf gestützt werden, dass das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, obwohl dessen Urteil eine entscheidungserhebliche Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Das setzt voraus, dass die Klärung der Rechtsfrage entweder von allgemeiner Bedeutung für die Rechtsordnung ist oder wegen ihrer tatsächlichen Auswirkungen die Interessen zumindest eines größeren Teils der Allgemeinheit berührt (BAG 26. September 2000 - 3 AZN 181/00 - zu II 2 der Gründe, BAGE 95, 372). Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die die Wirksamkeit, den Geltungsbereich, die Anwendbarkeit oder den Inhalt einer Norm zum Gegenstand hat (Senat 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 5, BAGE 121, 52). Sie muss klärungsfähig und klärungsbedürftig sein. Außerdem sind in der Beschwerdebegründung die weiteren Voraussetzungen darzulegen, insbesondere die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage.

8

b) Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

9

aa) Der Kläger stellt die Frage, ob sich der Arbeitnehmer auf sein Arbeitsentgelt gemäß § 11 KSchG den Gründungszuschuss nach § 57 SGB III anrechnen lassen muss.

10

bb) Die Beschwerde stellt damit eine klärungsfähige, klärungsbedürftige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage. Diese Rechtsfrage hat Auswirkungen auf die Interessen eines größeren Teils der Allgemeinheit. Die Frage ist auch klärungsbedürftig, sie ist vom Bundesarbeitsgericht bisher nicht beantwortet worden. Sie ist nach der Lösung des Berufungsgerichts auch entscheidungserheblich. Es hat den vom Kläger bezogenen Gründungszuschuss von seinen Annahmeverzugsansprüchen in Abzug gebracht.

11

Auf die weitere Frage, ob das Landesarbeitsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verletzt hat, kommt es deshalb nicht an.

12

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist im Hinblick auf den Schadensersatzanspruch wegen unterbliebener Zielvereinbarung für die Jahre 2007 und 2008 unbegründet. Sie ist nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

13

a) Die Beschwerde meint, das Landesarbeitsgericht habe in der anzufechtenden Entscheidung den Rechtssatz aufgestellt:

        

„Trägt allein der Arbeitnehmer die Initiativlast zum Abschluss einer Zielvereinbarung, entfällt ein Schadensersatzanspruch auch bei Nichtabschluss einer Zielvereinbarung vollständig.“

14

Die Beschwerde rügt in diesem Zusammenhang, das Landesarbeitsgericht habe es unterlassen, die Klausel an § 307 BGB zu messen. Es wäre ansonsten zu der Erkenntnis gelangt, dass sie wegen unangemessener Benachteiligung des Arbeitnehmers unwirksam sei.

15

b) Damit hat die Beschwerde der anzufechtenden Entscheidung weder einen abstrakten Rechtssatz entnommen, noch eine Rechtsfrage zur Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung gestellt. Sie rügt vielmehr, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft die Klausel nicht an § 307 BGB gemessen. Eine solche Rechtsfehlerkontrolle findet im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren nicht statt. Soweit die Beschwerde weiter beanstandet, das Landesarbeitsgericht habe in seinem Urteil die anerkannten Auslegungsgrundsätze verletzt sowie die Grundsätze des Zehnten Senats zum Schadensersatzanspruch und einer etwaigen Berücksichtigung einer Initiativlast des Arbeitnehmers missachtet, rügt sie ebenfalls lediglich Rechtsfehler in der anzufechtenden Entscheidung. Diese wären nur im Rahmen einer zulässigen Revision zu prüfen.

16

II. Die Beschwerde der Beklagten ist unzulässig.

17

1. Sie ist nicht wegen Divergenz zuzulassen.

18

a) Nach § 72a Abs. 1 iVm. § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG ist die Revision auf die Beschwerde der unterlegenen Partei zuzulassen, wenn das anzufechtende Urteil von einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts oder eines anderen der in § 72 Abs. 2 Nr. 2 ArbGG genannten Gerichte abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Diesen Anforderungen ist nur genügt, wenn der Beschwerdeführer im Einzelnen ausführt, welche divergierenden abstrakten, dh. fallübergreifenden Rechtssätze das anzufechtende und das herangezogene Urteil aufgestellt haben. Die beiden aus Sicht des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen bezeichnet werden (§ 72a Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 ArbGG). Daneben ist aufzuzeigen, dass das anzufechtende Urteil auf dem abweichenden Rechtssatz beruht (st. Rspr., vgl. BAG 15. September 2004 - 4 AZN 281/04 - zu II 2.1 der Gründe, BAGE 112, 35). Um einen Rechtssatz handelt es sich, wenn das Gericht eine allgemeine Aussage trifft, die über den Einzelfall hinaus Geltung für vergleichbare Sachverhalte beansprucht. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, dass diese Erfordernisse gewahrt sind. Vermeintliche Rechtsfehler können nicht berücksichtigt werden. Sie können nur im Rahmen einer zugelassenen Revision überprüft werden. Zulassungsgrund ist die entscheidungserhebliche Abweichung im Rechtssatz.

19

b) Diese Voraussetzungen sind nicht dargelegt.

20

aa) Soweit die Beklagte sich auf eine Divergenz zu der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 20. Januar 1994 (- 2 AZR 521/93 - AP BGB § 626 Nr. 115 = EzA BGB § 626 nF Nr. 153) stützt, legt sie bereits keinen Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung dar. Sie rügt lediglich, das Landesarbeitsgericht sei offensichtlich - wie sich an der Gesamtschau der Entscheidungsbegründung zeige - davon ausgegangen, auch im Falle einer Selbstbeurlaubung sei regelmäßig kein wichtiger Grund für eine außerordentliche Kündigung gegeben. Des Weiteren meint die Beklagte, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, dass der Kläger bereits mit dem unentschuldigten Fehlen am Montag vor dem Workshop einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung gesetzt habe. Damit beanstandet sie lediglich Rechtsfehler des Landesarbeitsgerichts. Dies begründet nicht die Zulassung der Revision.

21

bb) Die Beklagte meint, das Landesarbeitsgericht habe ferner den Grundsatz, dass eine nicht erfolgversprechende Abmahnung nicht erforderlich sei, falsch bewertet. Damit divergiere es von einem Rechtssatz aus der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Köln vom 23. Januar 2008 (- 7 Sa 1027/07 -). Auch hier fehlt es an der Formulierung eines abstrakten Rechtssatzes aus der anzufechtenden Entscheidung.

22

cc) Die Beklagte behauptet, das Landesarbeitsgericht habe verkannt, aus dem Schweigen der Beklagten im Zusammenhang mit der eigenmächtigen Urlaubsnahme des Klägers sei kein Erklärungswert abzulesen. Dies divergiere von Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts (18. März 2009 - 10 AZR 281/08 - AP BGB § 242 Betriebliche Übung Nr. 83 = EzA BGB 2002 § 242 Betriebliche Übung Nr. 9; 7. November 2007 - 5 AZR 910/06 - AP BGB § 196 Nr. 23 = EzA BGB 2002 § 242 Rechtsmissbrauch Nr. 4; 24. Mai 1995 - 7 ABR 54/94 - AP BetrVG 1972 § 37 Nr. 109 = EzA BetrVG 1972 § 37 Nr. 127).

23

Auch hier hat die Beklagte der anzufechtenden Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz entnommen. Sie rügt lediglich, das Landesarbeitsgericht habe rechtsfehlerhaft angenommen, die Beklagte habe nicht hinreichend deutlich gemacht, dass sie die eigenmächtige Urlaubsnahme durch den Kläger nicht dulde.

24

dd) Die Beklagte rügt auch ohne Erfolg eine Divergenz von der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 12. März 2009 (- 2 ABR 24/08 - EzTöD 100 TVöD-AT § 34 Abs. 2 Arbeitnehmervertreter Nr. 1). Sie entnimmt der anzufechtenden Entscheidung keinen abstrakten Rechtssatz, sondern rügt lediglich, das Landesarbeitsgericht habe diese höchstrichterliche Rechtsprechung gänzlich außer Acht gelassen. Damit genügt sie nicht den Begründungsanforderungen an eine Divergenzbeschwerde.

25

ee) Dasselbe gilt für die behauptete Divergenz zu einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 1992 (- 2 AZR 271/92 - AP GG Art. 140 Nr. 41 = EzA BGB § 611 Kirchliche Arbeitnehmer Nr. 38). Die Beklagte meint, das Landesarbeitsgericht habe den der herangezogenen Entscheidung entnommenen Grundsatz, dass gleichartige Gründe zu einem wichtigen Grund zusammengefasst werden könnten, verletzt. Sie formuliert keinen abstrakten Rechtssatz aus der anzufechtenden Entscheidung.

26

2. Die Beschwerde ist auch nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Sie genügt nicht den Begründungsanforderungen an eine Beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung einer Rechtsfrage.

27

a) Die Beklagte meint (wörtlich zitiert), es gebe zu der Frage, „ob eine laxe Handhabung im Betrieb zum Thema Urlaubsnahme und -gewährung im Rahmen der Interessenabwägung noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung, so dass aus diesem Grund auch eine Revision hätte zugelassen werden müssen“.

28

b) Damit formuliert die Beschwerde bereits keine abstrakte Rechtsfrage. Eine Rechtsfrage ist eine Frage, die regelmäßig mit „Ja“ oder mit „Nein“ beantwortet werden kann. Das schließt nicht aus, dass eine Frage gestellt wird, die je nach den formulierten Voraussetzungen mehrere Antworten zulässt. Unzulässig ist jedoch eine Fragestellung, deren Beantwortung von den Umständen des Einzelfalls abhängt und damit auf die Antwort „Kann sein“ hinausläuft (Senat 23. Januar 2007 - 9 AZN 792/06 - Rn. 6, BAGE 121, 52).

29

Nach diesen Voraussetzungen hat die Beschwerde keine Rechtsfrage gestellt. Es ist unklar, was unter einer „laxen Handhabung“ zu verstehen ist. Zudem hängt es von den Umständen des Einzelfalls ab, inwieweit betriebliche Gegebenheiten im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen sind. Die Frage kann nicht abstrakt fallübergreifend beantwortet werden.

30

C. Das Beschwerdeverfahren wird nunmehr als Revisionsverfahren fortgesetzt, soweit die Revision für den Kläger zugelassen worden ist. Mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt die Revisionsbegründungsfrist von zwei Monaten (§ 72a Abs. 6 iVm. § 74 Abs. 1 ArbGG).

31

D. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

32

I. Der Kläger hat die Gerichtskosten aus dem Wert des erfolglosen Teils seiner Beschwerde iHv. 40.300,55 Euro zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten muss der Kläger iHv. 9/10 tragen, berechnet nach dem gesamten Wert seiner eingelegten Beschwerde iHv. 44.682,95 Euro.

33

1. Da die Nichtzulassungsbeschwerde nur teilweise begründet ist, muss über die Kosten, soweit das Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, nach § 97 Abs. 1 ZPO entschieden werden. Insoweit ist das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und bildet mit der Beschwerde im Übrigen, die nach § 72a Abs. 6 ArbGG als Revisionsverfahren fortgesetzt wird, keine Einheit mehr.

34

2. Es bedarf hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten einer besonderen Entscheidung, weil nach Abschluss des Revisionsverfahrens eine Anrechnung der im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten, insbesondere der anwaltlichen Gebühren, auf die im Revisionsverfahren entstehenden Kosten stattfindet. Da wegen der beschränkten Zulassung der Revision im Beschwerde- und Revisionsverfahren unterschiedlich hohe Gegenstandswerte anzusetzen sind, würde die spätere Kostenentscheidung im Revisionsverfahren ohne diese Entscheidung von einer unzutreffenden Bemessungsgrundlage ausgehen. Deshalb ist im Beschwerdeverfahren für den erfolglosen Teil der Beschwerde auch über die außergerichtlichen Kosten zu entscheiden (vgl. BGH 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - NJW 2004, 1048; BFH 13. Januar 2005 - VII B 147/04 - BFHE 208, 404; bestätigt durch BFH 19. November 2008 - I B 55/08 -). Diese sind nach dem gesamten Wert des Beschwerdegegenstands zu berechnen, jedoch nur in Höhe des erfolglosen Teils des Beschwerdeverfahrens - hier mit 9/10 von 44.682,95 Euro - anzusetzen. Damit wird dem degressiven Anstieg der von der Höhe des Gegenstandswerts abhängigen Gebühren Rechnung getragen. Dieser für die sachgerechte Berechnung maßgebende Umstand bliebe unberücksichtigt, wenn nur die außergerichtlichen Kosten, berechnet nach dem Wert des erfolglosen Teils des Verfahrens, als erstattungsfähig angesehen würden. Insoweit folgt der Senat der ständigen Rechtsprechung der anderen obersten Bundesgerichte (vgl. BGH 17. Dezember 2003 - V ZR 343/02 - aaO; BFH 13. Januar 2005 - VII B 147/04 - aaO; bestätigt durch BFH 19. November 2008 - I B 55/08 -).

35

II. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Beschwerde gemäß § 97 Abs. 1 ZPO zu tragen.

36

E. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 GKG.

        

    Düwell    

        

    Gallner    

        

    Krasshöfer    

        

        

        

    Preuß    

        

    B. Lang    

        

        

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind außer dem Hauptanspruch auch Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen betroffen, wird der Wert der Nebenforderungen nicht berücksichtigt.

(2) Sind Früchte, Nutzungen, Zinsen oder Kosten als Nebenforderungen ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Wert der Nebenforderungen maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(3) Sind die Kosten des Rechtsstreits ohne den Hauptanspruch betroffen, ist der Betrag der Kosten maßgebend, soweit er den Wert des Hauptanspruchs nicht übersteigt.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.