Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 22. Okt. 2018 - 2 B 30/18

ECLI:ECLI:DE:BVerwG:2018:221018B2B30.18.0
bei uns veröffentlicht am22.10.2018

Gründe

1

Die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie auf Verfahrensfehler (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 und 3 VwGO i.V.m. §§ 3, 69 BDG) gestützte Beschwerde ist unbegründet.

2

1. Der 1970 geborene Beklagte steht seit 1988 im Dienst der Klägerin, zuletzt seit 1998 als Postobersekretär (Besoldungsgruppe A 7 BBesO). Mit im Februar 2008 rechtskräftig gewordenem Urteil verurteilte das Amtsgericht den Beklagten wegen Untreue in Tateinheit mit der Fälschung technischer Aufzeichnungen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen. Im sachgleichen Disziplinarverfahren entfernte das Verwaltungsgericht den Beklagten aus dem Beamtenverhältnis, weil er nach den bindenden tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil als mit Kassensachen betrauter Beamter am 6. Juni 2005 aus dem Bankautomaten seiner Filiale widerrechtlich 4 840 € entnommen habe. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück: Anlass zur Lösung von den tatsächlichen Feststellungen im Strafurteil bestehe nicht. Die begangene Straftat sei als schweres innerdienstliches Dienstvergehen zu beurteilen, infolge dessen das Vertrauen des Dienstherrn und der Allgemeinheit in den Beklagten endgültig verloren gegangen sei. Milderungsgründe lägen nicht vor; die Maßnahme sei auch verhältnismäßig.

3

2. Die Revision ist nicht wegen der vom Beklagten geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 69 BDG und § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).

4

Grundsätzliche Bedeutung (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine - vom Beschwerdeführer zu bezeichnende - grundsätzliche, bisher höchstrichterlich nicht beantwortete Rechtsfrage aufwirft, die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder einer Weiterentwicklung des Rechts revisionsgerichtlicher Klärung bedarf und die für die Entscheidung des Revisionsgerichts erheblich sein wird (stRspr, BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1961 - 8 B 78.61 - BVerwGE 13, 90 <91 f.>). Das ist hier nicht der Fall.

5

a) Die Beschwerde sieht die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache zunächst in der Frage,

"ob es sich mit dem Prinzip der 'Einheit der Rechtsordnung' vereinbaren lässt, dass in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für Strafsachen einerseits anerkannt ist, dass das Mindestmaß einer Freiheitsstrafe für eine begangene Straftat, das gleichzeitig auch deren Höchstmaß ist, bei überlanger Verfahrensdauer zu reduzieren ist (vgl. BGH, in NJW 2008, S. 860 ff.), während andererseits in der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. insbesondere BVerwG, Beschluss vom 01.09.2009, Az. 2 B 34.09) davon ausgegangen wird, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen für eine Entfernung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 5 BDG in Verbindung mit § 10 BDG eine überlange Verfahrensdauer für sich gesehen nicht zu einer Absenkung der Sanktion führt".

6

Diese Frage rechtfertigt die Zulassung der Revision nicht, weil sie in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts grundsätzlich geklärt ist.

7

Strafrecht- und Disziplinarrechtsprechung verfolgen grundsätzlich verschiedene Zwecke, sodass das Prinzip der Einheit der Rechtsordnung nicht berührt ist. Das Strafrecht ist vom Vergeltungsprinzip mit dem Ziel der individuellen Sühne durch ein Unwerturteil über gemeinschaftswidriges Verhalten und strafrechtliche Sanktionen geprägt. Demgegenüber ist es ausschließlich Zweck des Disziplinarverfahrens, das Vertrauen in die Ehrlichkeit und Zuverlässigkeit der Beamten und damit in die Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstes sicherzustellen (BVerwG, Beschlüsse vom 27. Dezember 2017 - 2 B 18.17 - NVwZ-RR 2018, 439 Rn. 9 und vom 28. August 2018 - 2 B 5.18 - juris Rn. 18 jeweils unter Bezugnahme auf das Urteil vom 18. Juni 2015 - 2 C 9.14 - BVerwGE 152, 228 Rn. 37).

8

Ergibt die Gesamtwürdigung aller be- und entlastenden Umstände nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 2 bis 4 BDG, dass wegen eines schwerwiegenden Dienstvergehens die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis geboten ist, so lässt sich der Verbleib im Beamtenverhältnis allein aufgrund einer unangemessen langen Verfahrensdauer nicht mit dem Zweck der Disziplinarbefugnis, nämlich dem Schutz der Integrität des Berufsbeamtentums und der Funktionsfähigkeit der öffentlichen Verwaltung, vereinbaren. Diese Schutzgüter und der Grundsatz der Gleichbehandlung schließen es aus, dass ein Beamter, der durch gravierendes Fehlverhalten im öffentlichen Dienst untragbar geworden ist, weiterhin Dienst leisten und als Repräsentant des Dienstherrn hoheitliche Befugnisse ausüben kann, weil das gegen ihn geführte Disziplinarverfahren unangemessen lange gedauert hat. Das von dem Beamten zerstörte Vertrauen kann nicht durch Zeitablauf und damit auch nicht durch eine verzögerte disziplinarrechtliche Sanktionierung schwerwiegender Pflichtenverstöße wiederhergestellt werden (BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 53 und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - NJW 2018, 1185 Rn. 92; siehe auch BVerfG, Beschluss vom 28. Januar 2013 - 2 BvR 1912/12 - NVwZ 2013, 788 <789> m.w.N. betr. die Aberkennung des Ruhegehalts).

9

Aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgt nichts anderes. Für die innerstaatlichen Rechtsfolgen einer unangemessen langen Verfahrensdauer im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK ist zu beachten, dass diese Bestimmung nur Verfahrensrechte einräumt. Diese dienen der Durchsetzung und Sicherung des materiellen Rechts; sie sind aber nicht darauf gerichtet, das materielle Recht zu ändern. Daher kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer nicht dazu führen, dass den Verfahrensbeteiligten eine Rechtsstellung zuwächst, die ihnen nach dem innerstaatlichen materiellen Recht nicht zusteht. Vielmehr kann sie für die Sachentscheidung in dem zu lange dauernden Verfahren nur berücksichtigt werden, wenn das materielle Recht dies vorschreibt oder zulässt. Im Disziplinarverfahren kann eine überlange Verfahrensdauer daher berücksichtigt werden, wenn der Betroffene im Beamtenverhältnis verbleiben kann. Hier kann das disziplinarrechtliche Sanktionsbedürfnis gemindert sein, weil die mit dem Disziplinarverfahren verbundenen beruflichen und wirtschaftlichen Nachteile positiv auf den Beamten eingewirkt haben. Unter dieser Voraussetzung kann eine unangemessen lange Verfahrensdauer bei der Bestimmung der Disziplinarmaßnahme aus Gründen der Verhältnismäßigkeit mildernd berücksichtigt werden. Lässt das Dienstvergehen einen weiteren Verbleib im Beamtenverhältnis dagegen nicht zu, vermag eine überlange Verfahrensdauer an diesem Befund nichts zu ändern (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteile vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 44 ff. m.w.N. und vom 17. November 2017 - 2 C 25.17 - NJW 2018, 1185 Rn. 93).

10

Der Gesetzgeber hat die Verfahrensbeteiligten wegen der unangemessen langen Verfahrensdauer auf Entschädigungsansprüche nach Maßgabe der §§ 198 ff. GVG in der Fassung des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl. I S. 2302) verwiesen. Diese Vorschriften finden auch für gerichtliche Disziplinarverfahren Anwendung (BVerwG, Urteil vom 28. Februar 2013 - 2 C 3.12 - BVerwGE 146, 98 Rn. 51). Für den vorliegenden Fall ergibt sich dies aus § 173 Satz 2 VwGO, § 3 BDG.

11

b) Auch die weitere von der Beschwerde aufgeworfene Frage,

"ob der Umstand, dass seit der Privatisierung der Deutschen Bundespost und dem Zeitpunkt des Dienstvergehens eines nunmehr bei einem Privatunternehmen der ehemaligen Bundespost mit nicht hoheitlichen Aufgaben im engeren Sinne beschäftigten Beamten, eine Zeit von mehr als 10 Jahren vergangen ist, eine mildernde Berücksichtigung hinsichtlich zu verhängender Disziplinarmaßnahmen, zumal der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis, gebietet",

rechtfertigt es nicht, die Rechtssache wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Denn sie ist in der Rechtsprechung geklärt.

12

Der Umstand, dass ein Postbeamter früher bei der Deutschen Bundespost und heute bei der privatrechtlich organisierten Deutsche Post AG tätig ist, hat keine Bedeutung für die disziplinare Maßnahmebemessung. Mit dem in Art. 143b GG verankerten Beleihungsmodell ist die Möglichkeit geschaffen worden, Beamte des Bundes außerhalb des öffentlichen Dienstes unter Beibehaltung ihres Status als Bundesbeamte nicht mehr bei Behörden ihres Dienstherrn, sondern bei den in privatrechtlicher Rechtsform geführten Unternehmen weiter zu beschäftigen. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG, wonach die Bundesbeamten unter Wahrung ihrer Rechtsstellung aus Art. 33 Abs. 5 GG bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden, bringt zum Ausdruck, dass den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur der bloße Status als Bundesbeamte, sondern auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm abgeleitete umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten garantiert ist (BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2012 - 2 BvL 4/09 - BVerfGE 130, 52 <69> unter Hinweis auf die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf, BT-Drs. 12/7269, S. 5 f.; BVerwG, Urteil vom 19. Mai 2016 - 2 C 14.15 - BVerwGE 155, 182 Rn. 12).

13

Auf die Beamten der Postnachfolgeunternehmen ist deshalb auch in ihrer Eigenschaft als sog. AG-Beamter das Disziplinarrecht anzuwenden. Ein im Gesetzgebungsverfahren gestellter Antrag, zu bestimmen, dass die Bundesdisziplinarordnung nur mit der einschränkenden Maßgabe der Gewährleistung einer Gleichstellung und Gleichbehandlung mit den Arbeitnehmern anzuwenden ist, wurde abgelehnt (vgl. Kurzprotokoll der 67. Sitzung des Ausschusses für Post und Telekommunikation <18. Ausschuss> vom 6. Juni 1994 über die Beratung des Entwurfs eines Postneuordnungsgesetzes , S. 22, 26). Auch in dem seit dem 1. Januar 2002 geltenden Bundesdisziplinargesetz vom 9. Juli 2001 (BGBl. I S. 1510) ist die Anwendung des Disziplinarrechts auf AG-Beamte nicht eingeschränkt oder ausgeschlossen worden (BVerfG, Beschluss vom 5. Juni 2002 - 2 BvR 2257/96 - ZBR 353 - juris Rn. 15).

14

3. Ebenso wenig kommt eine Zulassung der Revision aufgrund eines Verfahrensfehlers (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) in Betracht. Der von dem Beklagten geltend gemachte Verfahrensmangel, das Berufungsgericht habe den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verletzt, liegt nicht vor. Dabei umfasst der Begriff des Verfahrensmangels im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO allein Verstöße des Gerichts gegen verwaltungsprozessrechtliche Vorschriften und Rechtsgrundsätze.

15

Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde zu legen. Es darf nicht einzelne der festgestellten erheblichen Tatsachen oder Beweisergebnisse aus seiner Würdigung ausblenden. Im Übrigen darf es zur Überzeugungsbildung die ihm vorliegenden Tatsachen und Beweise frei würdigen. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist deshalb nicht schon dann in Frage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Diese Grenzen sind erst dann überschritten, wenn das Gericht nach seiner Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder aktenwidrige Tatsachen annimmt. Ein Verfahrensfehler in Form der Verletzung des § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann darüber hinaus vorliegen, wenn die Beweiswürdigung gesetzliche Beweisregeln außer Acht lässt, objektiv willkürlich ist, gegen die Denkgesetze verstößt oder einen allgemeinen Erfahrungssatz missachtet bzw. irrtümlich annimmt. Die Beweiswürdigung des Tatsachengerichts darf vom Revisionsgericht nicht daraufhin überprüft werden, ob sie überzeugend ist, ob festgestellte Einzelumstände mit dem ihnen zukommenden Gewicht in die abschließende Würdigung des Sachverhalts eingegangen sind und ob solche Einzelumstände ausreichen, die Würdigung zu tragen. Solche Fehler sind revisionsrechtlich regelmäßig nicht dem Verfahrensrecht, sondern dem materiellen Recht zuzuordnen und können einen Verfahrensmangel deshalb grundsätzlich nicht begründen (stRspr, vgl. nur BVerwG, Urteil vom 19. Januar 1990 - 4 C 28.89 - BVerwGE 84, 271 <272> und Beschluss vom 14. Juli 2010 - 10 B 7.10 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 66 Rn. 4, jeweils m.w.N.).

16

a) In Bezug auf den "anerkannten" mildernden Gesichtspunkt der "persönlichkeitsfremden Augenblickstat" macht die Beschwerde geltend, das Berufungsgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Pflichtenverstoß keine Folge der besonderen Situation - Ausnutzung der alleinigen Anwesenheit in der Filiale bei defektem Drucker des Bankautomaten - gewesen sei. Mit der Rüge eines Verstoßes gegen § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann aber nicht die inhaltliche Richtigkeit der Sachentscheidung - hier die disziplinarrechtliche Bemessungsentscheidung aufgrund des festgestellten Sachverhalts - des Berufungsgerichts gerügt werden.

17

b) Soweit die Beschwerde die überlange Verfahrensdauer und das Beschleunigungsgebot (Art. 6 EMRK) unter dem Aspekt eines "allgemeinen Milderungsgrundes" und der Verhältnismäßigkeit zugunsten des Beklagten geltend macht und vorträgt, das Berufungsgericht habe eine entsprechende Prüfung versäumt, trifft dies nicht zu. Bei der Begründung der konkreten disziplinaren Maßnahmebemessung hat sich das Berufungsgericht in seinem Urteil bei den Ausführungen zu den allgemeinen Milderungsgründen und zur Verhältnismäßigkeit ausdrücklich mit der "langen Verfahrensdauer einschließlich der damit verbundenen Suspendierung" des Beklagten befasst (UA S. 24 unten, S. 26). Dass es dabei zu einem Ergebnis gelangt ist, dass die Beschwerde für inhaltlich falsch hält, begründet keinen Verfahrensfehler.

18

c) Soweit die Beschwerde schließlich rügt, das Berufungsgericht gehe rechtsfehlerhaft davon aus, die Privatisierung der Bundespost in die Deutsche Post AG sei bei der Beurteilung der Schwere des Dienstvergehens zugunsten des Beklagten nicht mildernd zu berücksichtigen, wird kein Verfahrensfehler dargelegt (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Rügefähig nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist nicht das Ergebnis der Beweiswürdigung, sondern nur ein Verfahrensvorgang auf dem Weg dorthin. Derartige Mängel liegen - wie bereits ausgeführt - insbesondere vor, wenn das angegriffene Urteil von einem falschen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, also etwa entscheidungserheblichen Akteninhalt übergeht oder auf einer aktenwidrigen Tatsachengrundlage basiert (BVerwG, Beschlüsse vom 13. Februar 2012 - 9 B 77.11 - Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 73 Rn. 7, vom 21. Mai 2013 - 2 B 67.12 - juris Rn. 18 und vom 23. Dezember 2015 - 2 B 40.14 - Buchholz 449 § 3 SG Nr. 82 Rn. 53 m.w.N.). Das Gericht darf nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachenfeststellungen oder Beweisergebnisse nicht in die rechtliche Würdigung einbezieht, insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen. Einen solchen Verfahrensmangel zeigt die Beschwerde in Bezug auf die Rüge, die disziplinare Maßnahme sei aufgrund der nunmehr privatrechtlichen Organisationsform der Post zu mildern, nicht auf. Dafür, dass die Rüge auch in der Sache unbegründet wäre, wird auf die Ausführungen unter 2. b) verwiesen.

19

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 BDG und § 154 Abs. 2 VwGO. Einer Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren bedarf es nicht, weil für das Verfahren streitwertunabhängig Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu § 78 Abs. 1 BDG erhoben werden.

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 17. Jan. 2012 - 2 BvL 4/09

bei uns veröffentlicht am 17.01.2012

Tenor § 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe

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(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

Für die Zulassung der Revision, für die Form und Frist der Einlegung der Revision und der Einlegung der Beschwerde gegen ihre Nichtzulassung sowie für die Revisionsgründe gelten die §§ 132, 133, 137 bis 139 der Verwaltungsgerichtsordnung.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Disziplinarmaßnahmen gegen Beamte sind:

1.
Verweis (§ 6)
2.
Geldbuße (§ 7)
3.
Kürzung der Dienstbezüge (§ 8)
4.
Zurückstufung (§ 9) und
5.
Entfernung aus dem Beamtenverhältnis (§ 10).

(2) Disziplinarmaßnahmen gegen Ruhestandsbeamte sind:

1.
Kürzung des Ruhegehalts (§ 11) und
2.
Aberkennung des Ruhegehalts (§ 12).

(3) Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf können nur Verweise erteilt und Geldbußen auferlegt werden. Für die Entlassung von Beamten auf Probe und Beamten auf Widerruf wegen eines Dienstvergehens gelten § 34 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 3 sowie § 37 des Bundesbeamtengesetzes.

(1) Mit der Entfernung aus dem Beamtenverhältnis endet das Dienstverhältnis. Der Beamte verliert den Anspruch auf Dienstbezüge und Versorgung sowie die Befugnis, die Amtsbezeichnung und die im Zusammenhang mit dem Amt verliehenen Titel zu führen und die Dienstkleidung zu tragen.

(2) Die Zahlung der Dienstbezüge wird mit dem Ende des Kalendermonats eingestellt, in dem die Entscheidung unanfechtbar wird. Tritt der Beamte in den Ruhestand, bevor die Entscheidung über die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis unanfechtbar wird, gilt die Entscheidung als Aberkennung des Ruhegehalts.

(3) Der aus dem Beamtenverhältnis entfernte Beamte erhält für die Dauer von sechs Monaten einen Unterhaltsbeitrag in Höhe von 50 Prozent der Dienstbezüge, die ihm bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung zustehen; eine Einbehaltung von Dienstbezügen nach § 38 Abs. 2 bleibt unberücksichtigt. Die Gewährung des Unterhaltsbeitrags kann in der Entscheidung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden, soweit der Beamte ihrer nicht würdig oder den erkennbaren Umständen nach nicht bedürftig ist. Sie kann in der Entscheidung über sechs Monate hinaus verlängert werden, soweit dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden; der Beamte hat die Umstände glaubhaft zu machen. Für die Zahlung des Unterhaltsbeitrags gelten die besonderen Regelungen des § 79.

(4) Die Entfernung aus dem Beamtenverhältnis und ihre Rechtsfolgen erstrecken sich auf alle Ämter, die der Beamte bei Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung inne hat.

(5) Wird ein Beamter, der früher in einem anderen Dienstverhältnis im Bundesdienst gestanden hat, aus dem Beamtenverhältnis entfernt, verliert er auch die Ansprüche aus dem früheren Dienstverhältnis, wenn diese Disziplinarmaßnahme wegen eines Dienstvergehens ausgesprochen wird, das in dem früheren Dienstverhältnis begangen wurde.

(6) Ist ein Beamter aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden, darf er nicht wieder zum Beamten ernannt werden; es soll auch kein anderes Beschäftigungsverhältnis begründet werden.

(1) Die Entscheidung über eine Disziplinarmaßnahme ergeht nach pflichtgemäßem Ermessen. Die Disziplinarmaßnahme ist nach der Schwere des Dienstvergehens zu bemessen. Das Persönlichkeitsbild des Beamten ist angemessen zu berücksichtigen. Ferner soll berücksichtigt werden, in welchem Umfang der Beamte das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit beeinträchtigt hat.

(2) Ein Beamter, der durch ein schweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit endgültig verloren hat, ist aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen. Dem Ruhestandsbeamten wird das Ruhegehalt aberkannt, wenn er als noch im Dienst befindlicher Beamter aus dem Beamtenverhältnis hätte entfernt werden müssen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Oberverwaltungsgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundesverwaltungsgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung die Verwaltungsgerichtsordnung tritt. Gericht im Sinne des § 1062 der Zivilprozeßordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht, Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozeßordnung das zuständige Oberverwaltungsgericht.

Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

(1) Jeder Deutsche hat in jedem Lande die gleichen staatsbürgerlichen Rechte und Pflichten.

(2) Jeder Deutsche hat nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte.

(3) Der Genuß bürgerlicher und staatsbürgerlicher Rechte, die Zulassung zu öffentlichen Ämtern sowie die im öffentlichen Dienste erworbenen Rechte sind unabhängig von dem religiösen Bekenntnis. Niemandem darf aus seiner Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einem Bekenntnisse oder einer Weltanschauung ein Nachteil erwachsen.

(4) Die Ausübung hoheitsrechtlicher Befugnisse ist als ständige Aufgabe in der Regel Angehörigen des öffentlichen Dienstes zu übertragen, die in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis stehen.

(5) Das Recht des öffentlichen Dienstes ist unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln und fortzuentwickeln.

Tenor

§ 10 Absatz 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Artikel 1 Nummer 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (Bundesgesetzblatt I Seite 2774) ist mit dem Grundgesetz vereinbar.

Gründe

A.

1

Die Vorlage des Bundesverwaltungsgerichts betrifft die Frage, ob die Kürzung von Sonderzahlungen für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten durch § 10 Abs. 1 des Gesetzes zum Personalrecht der Beschäftigten der früheren Deutschen Bundespost (Postpersonalrechtsgesetz - PostPersRG) in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 (BGBl I S. 2774) mit dem Grundgesetz vereinbar ist.

I.

2

1. Die Regelungen des Postpersonalrechtsgesetzes sind ein Element der Postreform II, in deren Zuge eine neue Verfassungsordnung für das Postwesen durch die Änderung der Art. 73 Nr. 7, Art. 80 Abs. 2 und Art. 87 Abs. 1 Satz 1 GG sowie die Einfügung von Art. 87f und Art. 143b GG errichtet und insbesondere die im Rahmen der Postreform I geschaffenen Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost (Postdienst, Postbank und Telekom) in Aktiengesellschaften umgewandelt wurden (vgl. Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 30. August 1994, BGBl I S. 2245). Art. 87f GG lautet:

3

(1) Nach Maßgabe eines Bundesgesetzes, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, gewährleistet der Bund im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen.

4

(2) Dienstleistungen im Sinne des Absatzes 1 werden als privatwirtschaftliche Tätigkeiten durch die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen und durch andere private Anbieter erbracht. Hoheitsaufgaben im Bereich des Postwesens und der Telekommunikation werden in bundeseigener Verwaltung ausgeführt.

5

(3) Unbeschadet des Absatzes 2 Satz 2 führt der Bund in der Rechtsform einer bundesunmittelbaren Anstalt des öffentlichen Rechts einzelne Aufgaben in bezug auf die aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen nach Maßgabe eines Bundesgesetzes aus.

6

Der ebenfalls in das Grundgesetz eingefügte Art. 143b lautet:

7

(1) Das Sondervermögen Deutsche Bundespost wird nach Maßgabe eines Bundesgesetzes in Unternehmen privater Rechtsform umgewandelt. Der Bund hat die ausschließliche Gesetzgebung über alle sich hieraus ergebenden Angelegenheiten.

8

(2) Die vor der Umwandlung bestehenden ausschließlichen Rechte des Bundes können durch Bundesgesetz für eine Übergangszeit den aus der Deutschen Bundespost POSTDIENST und der Deutschen Bundespost TELEKOM hervorgegangenen Unternehmen verliehen werden. Die Kapitalmehrheit am Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost POSTDIENST darf der Bund frühestens fünf Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes aufgeben. Dazu bedarf es eines Bundesgesetzes mit Zustimmung des Bundesrates.

9

(3) Die bei der Deutschen Bundespost tätigen Bundesbeamten werden unter Wahrung ihrer Rechtsstellung und der Verantwortung des Dienstherrn bei den privaten Unternehmen beschäftigt. Die Unternehmen üben Dienstherrenbefugnisse aus. Das Nähere bestimmt ein Bundesgesetz.

10

Auf Grundlage von Art. 143b Abs. 3 Satz 3 GG erließ der Bundesgesetzgeber das Postpersonalrechtsgesetz (vgl. Art. 4 des Gesetzes zur Neuregelung des Postwesens und der Telekommunikation vom 14. September 1994, BGBl I S. 2325 <2353>), welches im Wesentlichen die Überleitung der Beamten der ehemaligen Teilsondervermögen der Deutschen Bundespost zu deren Nachfolgeunternehmen regelte. § 10 PostPersRG in der damaligen Fassung beinhaltete verschiedene von den Bestimmungen des Bundesbesoldungsgesetzes abweichende Sonderregelungen für die Besoldung der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten. Insbesondere ermächtigte § 10 Abs. 1 PostPersRG das Bundesministerium für Post und Telekommunikation zum Erlass einer Rechtsverordnung über die Gewährung von Leistungszulagen.

11

2. Leistungsunabhängige Sonderzahlungen konnten die bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigten Bundesbeamten bis zum Erlass der vorgelegten Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG in der Fassung vom 9. November 2004 nach den allgemeinen, für alle Bundesbeamten geltenden Regelungen beanspruchen.

12

Zuletzt hatte insoweit der Besoldungsgesetzgeber mit dem Sonderzahlungsgesetz des Bundes vom 29. Dezember 2003 (Bundessonderzahlungsgesetz - BSZG -, BGBl I S. 3076 <3077>) die mit Ablauf des 15. September 2003 außer Kraft getretenen (vgl. Art. 18 des Gesetzes über die Anpassung von Dienst- und Versorgungsbezügen in Bund und Ländern 2003/2004 sowie zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften - BBVAnpG 2003/2004 -, BGBl I 2003 S. 1798) Gesetze über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung (BGBl I 1975 S. 1173<1238>) und über die Gewährung eines jährlichen Urlaubsgeldes (BGBl I 1977 S. 2117 <2120>) abgelöst. Gleichzeitig hatte er einheitlich für alle Bundesbeamten gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 BSZG ab 1. Januar 2004 den Anspruch auf eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 5% der für das gesamte Kalenderjahr zustehenden Bezüge begründet (auszuzahlen nach § 2 Abs. 3 BSZG mit den laufenden Bezügen für den Monat Dezember).

13

Für die bei den Postnachfolgeunternehmen (Deutsche Telekom AG, Deutsche Post AG, Deutsche Postbank AG) weiterbeschäftigten Bundesbeamten wich der Bundesbesoldungsgesetzgeber durch das Erste Gesetz zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 von der Regelung des Bundessonderzahlungsgesetzes ab und schuf mit der Novellierung des § 10 PostPersRG ein Sonderrecht über die Gewährung von Sonderzahlungen.

14

§ 10 PostPersRG lautet in der genannten Fassung auszugsweise:

15

(1) Der Anspruch auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz entfällt für die bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Beamten.

16

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen und Leistungsentgelte an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.

17

(3) - (7) ...

18

Die Änderungen des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 dienten nach der Gesetzesbegründung dazu, die Nachteile der Post-Aktiengesellschaften gegenüber Mitbewerbern, bei denen keine Beamte beschäftigt waren, soweit wie möglich auszugleichen. Die sich verschärfende Wettbewerbslage der Post-Aktiengesellschaften auf den nationalen und internationalen Märkten erfordere eine weitere Stärkung des Leistungsprinzips und eine Flexibilisierung des Dienstrechts (BTDrucks 15/3404, S. 8). Die fortschreitende Privatisierung der Post-Aktiengesellschaften mache es für diese immer problematischer, ihre unternehmerischen Aufgaben mit zwei Arten von Beschäftigten wahrzunehmen, für die ganz unterschiedliche Bezahlungsregelungen gälten (vgl. hierzu und zum Folgenden BTDrucks 15/3404, S. 10 f.). Es sei daher erforderlich, die zunehmende Spannung zwischen Tarifentlohnung und Beamtenbesoldung zu vermindern. Die Post-Aktiengesellschaften seien ebenso wie ihre Konkurrenten bestrebt, die Produktivität ihrer Beschäftigten zunehmend durch finanzielle Anreize zu steigern. Die Neufassung des § 10 Abs. 1 und Abs. 2 PostPersRG ermögliche es, diesen Bestrebungen in einer für die Post-Aktiengesellschaften finanziell tragbaren Weise gerecht zu werden. Durch den Wegfall der jährlichen Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz stünden Mittel zur (Teil-)Finanzierung der bei den Post-Aktiengesellschaften üblichen Sonderzahlungen und Leistungsentgelte zur Verfügung. Der mit dem Wegfall der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz verbundene Nachteil werde aber wenigstens teilweise dadurch ausgeglichen, dass bei den Post-Aktiengesellschaften durch Rechtsverordnung gemäß § 10 Abs. 2 PostPersRG Leistungsentgeltregelungen eingeführt würden. Beamte, für die diese Regelungen gälten, könnten entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit den Wegfall der Sonderzahlung zumindest ganz oder teilweise ausgleichen oder sogar überkompensieren (BTDrucks 15/3404, S. 11).

19

Auf der Grundlage der Verordnungsermächtigung des § 10 Abs. 2 PostPersRG wurde das Bundesministerium für Finanzen erstmals 2005 tätig und erließ die Verordnung über Sonderzahlungen an Beamtinnen und Beamte der Deutschen Telekom AG (Telekom-Sonderzahlungsverordnung - TelekomSZV vom 12. Juli 2005 -, BGBl I S. 2148; zwischenzeitlich geändert durch Verordnung vom 17. Oktober 2008, BGBl I S. 2005). Der Verordnungsgeber begründete damit rückwirkend für 2004 für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten - Telekom-Beamte - doch noch einen Anspruch auf Sonderzahlung, der jedoch der Höhe nach - abhängig von der durchschnittlichen regelmäßigen Wochenarbeitszeit - bei der großen Mehrzahl der Telekom-Beamten hinter dem Betrag zurückblieb, den sie nach den Vorgaben des Bundessonderzahlungsgesetzes hätten beanspruchen können.

20

Die Vorschriften der Telekom-Sonderzahlungsverordnung lauteten auszugsweise:

21

§ 1 Geltungsbereich

22

Sonderzahlungen an die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamtinnen und Beamten werden nach Maßgabe dieser Verordnung gewährt.

23

§ 2 Sonderzahlung für die Monate Januar bis März 2004

24

Beamtinnen und Beamte erhalten für die Monate Januar bis März 2004 eine Sonderzahlung in Höhe eines Viertels des Betrages, den sie im Jahr 2004 erhalten hätten, wenn das Gesetz über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung und das Urlaubsgeldgesetz nicht durch das Bundessonderzahlungsgesetz ersetzt worden wären. Der Bemessungsfaktor nach § 13 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung beträgt 0,8263. Die Auszahlung erfolgt mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat.

25

§ 3 Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A

26

Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A erhalten für die Monate April bis Dezember 2004 eine Sonderzahlung in Höhe von 75 Euro, die mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat gezahlt wird. In den Jahren 2005 und 2006 erhalten Beamtinnen und Beamte der Besoldungsgruppen A 2 bis A 8 der Bundesbesoldungsordnung A eine jährliche Sonderzahlung in Höhe von 100 Euro, die jeweils mit den Bezügen für den Monat Dezember gezahlt wird.

27

§ 4 Sonderzahlung für Beamtinnen und Beamte mit Kindern

28

...

29

§ 5 Sonderzahlung bei veränderter Wochenarbeitszeit

30

(1) Beamtinnen und Beamte, deren durchschnittliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit aufgrund der einschlägigen Vorschrift der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 oder im Falle von Abordnungen aufgrund der bei der Behörde geltenden Arbeitszeitvorschrift im Durchschnitt des Zeitraums von November des Vorjahres bis Oktober des laufenden Jahres mehr als 34 Stunden betragen hat, erhalten mit den Bezügen für den Monat Dezember eine Sonderzahlung. Die Höhe der Sonderzahlung entspricht bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von 38 oder mehr Stunden dem Anspruch einer Bundesbeamtin oder eines Bundesbeamten auf Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz. Bei einer durchschnittlichen Wochenarbeitszeit von mehr als 34 und weniger als 38 Stunden erfolgt eine anteilige Zahlung.

31

(2) Für beamtete Transfermitarbeiter der Personalserviceagentur "Vivento" gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass befristete Einsätze mit der tatsächlich geleisteten Wochenarbeitszeit in die Durchschnittsberechnung einfließen, wenn diese 34 Wochenstunden übersteigt, Zeiträume einer Nichtbeschäftigung aus anderen als betrieblichen Gründen nicht in die Durchschnittsberechnung einbezogen werden und die übrigen Zeiträume unabhängig von der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit mit 34 Wochenstunden in die Durchschnittsberechnung eingehen.

32

(3) Für Beamtinnen und Beamte in Teilzeitbeschäftigung sind die Absätze 1 und 2 sinngemäß im Verhältnis der reduzierten zur vollen Arbeitszeit anzuwenden.

33

(4) Für das Jahr 2004 wird mit den Bezügen für den zweiten auf das Inkrafttreten dieser Verordnung folgenden Monat eine anteilige Sonderzahlung nach den Absätzen 1 bis 3 mit der Maßgabe gezahlt, dass nur die Monate April bis Oktober in die Berechnung einfließen.

34

§§ 6 - 8...

35

Bereits vor der Novellierung von § 10 PostPersRG und dem Erlass der Telekom-Sonderzahlungsverordnung hatte die Dritte Verordnung zur Änderung der Telekom-Arbeitszeitverordnung 2000 (T-AZV 2000, BGBl I 2000 S. 931) vom 25. März 2004 mit Wirkung zum 1. April 2004 (BGBl I 2004 S. 461) die durchschnittliche regelmäßige Arbeitszeit der Telekom-Beamten von 38 auf 34 Wochenstunden reduziert (vgl. § 2 Abs. 1 T-AZV 2000).

36

Ausweislich der Stellungnahme des Konzernbetriebsrates der Deutschen Telekom im Rahmen der öffentlichen Anhörung zum Entwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes war Hintergrund dieser Regelung ein Beschäftigungsbündnis zwischen der Deutschen Telekom AG und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft ver.di. Dieses Bündnis hatte als wesentliches Ziel den Ausschluss betriebsbedingter Beendigungskündigungen für die tarifbeschäftigten Arbeitnehmer bis Ende 2008 verfolgt. Um dieses Ziel zu erreichen, hatten die Tarifvertragsparteien im Tarifvertrag zu diesem Beschäftigungsbündnis eine Verkürzung der Wochenarbeitszeit von 38 auf 34 Stunden vereinbart, eine Regelung, die für die Arbeitnehmer der tariflichen Entgeltgruppen der Deutschen Telekom AG zum 1. März 2004 in Kraft getreten war (vgl. Deutscher Bundestag, Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, Aussch.-Drucks 15(9)1276, S. 10, 69). Zum Zweck der Harmonisierung der Beschäftigungsverhältnisse (unter den Aspekten der Gleichbehandlung und Solidarität, vgl. Ausschuss für Wirtschaft und Arbeit, Aussch.-Drucks 15(9)1276, S. 68) sollte diese Arbeitszeitverkürzung für die Tarifbeschäftigten ab 1. April 2004 auch auf die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten Anwendung finden.

II.

37

1. In den Ausgangsverfahren klagten drei von der Bundesrepublik Deutschland der Personalserviceagentur "Vivento" der Deutschen Telekom AG zugewiesene Beamte auf Zahlung des Unterschiedsbetrages zwischen der Sonderzahlung nach § 2 BSZG und der geringeren Zahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung für das Jahr 2004. Das Verwaltungsgericht wies die Klagen jeweils mit Urteil vom 5. Oktober 2006 ab. Die zugelassenen Berufungen wies das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes jeweils mit Urteil vom 5. September 2007 zurück.

38

2. Nach Verbindung aller drei vom Oberverwaltungsgericht zugelassenen Revisionsverfahren (BVerwG 2 C 121.07, 2 C 122.07 und 2 C 123.07) zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung führte das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren mit Beschluss vom 11. Dezember 2008 unter dem Aktenzeichen 2 C 121.07 fort, setzte es aus und legte dem Bundesverfassungsgericht die Frage der Verfassungsmäßigkeit des § 10 Abs. 1 PostPersRG und des § 10 Abs. 2 PostPersRG zur Entscheidung vor. Mit Beschluss vom 31. März 2011 änderte das Bundesverwaltungsgericht seinen Beschluss vom 11. Dezember 2008 und beschränkte seine Vorlage auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit von § 10 Abs. 1 PostPersRG.

III.

39

Das Bundesverwaltungsgericht geht in seinem Vorlagebeschluss davon aus, der Erfolg der Revisionsanträge hänge entscheidungserheblich davon ab, ob § 10 Abs. 1 PostPersRG mit dem Grundgesetz vereinbar oder unvereinbar und nichtig sei. Sei § 10 Abs. 1 PostPersRG verfassungswidrig, sei zugunsten der Kläger für das Jahr 2004 das Bundessonderzahlungsgesetz anwendbar und die Kläger hätten Anspruch auf Sonderzahlung in Höhe von 5% der ihnen für das Jahr 2004 zustehenden Bezüge. Den Revisionen wäre stattzugeben mit der Folge, dass den Klägern Nachzahlungen in Höhe von 1.232,68 Euro (Kläger zu 1), 434,26 Euro (Kläger zu 2) und 245,58 Euro (Kläger zu 3) gewährt werden müssten. Sei § 10 Abs. 1 PostPersRG verfassungsgemäß, stünden den Klägern für das Jahr 2004 anstelle von Zahlungen nach dem Bundessonderzahlungsgesetz nur die bereits erfolgten Sonderzahlungen nach §§ 2 ff. TelekomSZV vom 12. Juli 2005 zu; die Revisionen wären zurückzuweisen.

40

§ 10 Abs. 1 PostPersRG verstößt nach Ansicht des Vorlagegerichts gegen Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG. Die Vorschrift stelle die Beamten der Deutschen Telekom AG mit Blick auf die Sonderzahlung schlechter als die Bundesbeamten im sonstigen Bundesdienst, für die das Bundessonderzahlungsgesetz gelte. Diese Ungleichbehandlung erreiche im ungünstigsten Fall (keinerlei Zahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung) eine Höhe von 5% der jährlichen Bezüge. Das sei unvereinbar mit Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Anspruch der Beamten der Deutschen Telekom AG auf Wahrung ihrer Rechtsstellung nach Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG. Der Gesetzgeber habe bei der Alimentation der Telekom-Beamten im Rahmen des allgemeinen Gleichbehandlungsgrundsatzes die Vorgaben des Art. 33 Abs. 5 GG und vor allem des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG zu beachten.

41

Der Grundsatz gleicher Alimentation - wonach alle Beamten, die dasselbe Statusamt bekleideten und derselben Besoldungsgruppe angehörten, in gleicher Höhe zu besolden seien - gelte auch für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten im Verhältnis zu den übrigen Beamten des Bundes. Dies ergebe sich aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG. Im Gegensatz zur verfassungsgerichtlich gebilligten unterschiedlichen Besoldung der Bundesbeamten nach regionalen Gesichtspunkten (BVerfGE 107, 218 <245 ff.> - Beamtenbesoldung Ost I) betreffe die Beschäftigung der Bundesbeamten bei der Deutschen Telekom AG einen funktionalen Anknüpfungspunkt, der eine besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen ihnen und anderen Bundesbeamten nicht rechtfertige.

42

Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG sei so zu verstehen, dass nicht nur der - ohnehin unentziehbare - Status der Bundesbeamten zu wahren sei, sondern auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten, also die Gesamtheit der ihnen kraft ihres Status zukommenden Rechte und der sie treffenden Pflichten, wozu auch der Anspruch auf gleiche Alimentation der Bundesbeamten zähle. Der Ausschluss der Telekom-Beamten von der Gewährung einer jährlichen Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz benachteilige die Telekom-Beamten gegenüber anderen Bundesbeamten, ohne dass hierfür ein tragfähiger Grund ersichtlich sei.

43

Die amtliche Begründung der Bundesregierung zur Änderung des § 10 PostPersRG sei - gemessen an den Anforderungen des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG - insoweit nicht tragfähig. Das Ziel der Änderung des § 10 PostPersRG, die Unterschiede zwischen der Besoldung der Telekom-Beamten und der tariflichen Vergütung der Angestellten einzuebnen, könne die unterschiedliche Behandlung der beiden Gruppen von Bundesbeamten nicht rechtfertigen. Spannungen, die sich im Unternehmen der Deutschen Telekom AG zwischen Beamten und Tarifbeschäftigten wegen der Existenz zweier unterschiedlicher Beschäftigtengruppen ergäben, seien grundsätzlich nicht geeignet, die gegenüber den übrigen Bundesbeamten verschiedene Behandlung der Telekom-Beamten zu rechtfertigen.

44

Die Gesetzesbegründung erschöpfe sich in formelhaften Behauptungen, die mangels greifbarer tatsächlicher Anhaltspunkte nicht einmal plausibel seien. Es sei nicht ersichtlich, dass die Wettbewerbssituation der Deutschen Telekom AG darunter litte, wenn die bei ihr beschäftigten Beamten neben ihrer Grundbesoldung noch eine jährliche, nicht erfolgsabhängige Sonderzuwendung erhielten.

45

Kein vor Art. 3 Abs. 1 GG tragfähiges und ein auf rein wirtschaftlichen Erwägungen beruhendes Argument sei, dass die Deutsche Telekom AG die einbehaltene Sonderzulage der Beamten als finanzielle Reserve ansammle, um sie im Anschluss daran gegebenenfalls nach Leistungsgesichtspunkten neu zu verteilen.

46

Die Ungleichbehandlung könne auch nicht mit der Erwägung gerechtfertigt werden, dass die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten aufgrund des Beschäftigungsbündnisses mit 34 Wochenstunden eine kürzere Arbeitszeit hätten als die übrigen Bundesbeamten, deren Wochenarbeitszeit 40 beziehungsweise 41 Stunden betrage. Der Dienstherr sei zwar kraft seines Organisationsrechts berechtigt, die Dienstzeit des Beamten einseitig - in der Regel durch Verordnung - festzulegen. Wäre es jedoch zulässig, die dem Beamten geschuldete Alimentation unter Hinweis auf eine geringere Arbeitszeit zu kürzen, so würde dies im Ergebnis der Einführung einer verfassungsrechtlich unzulässigen (BVerfGE 119, 247 <265>) antragslosen Teilzeitbeschäftigung ("Zwangsteilzeit") gleichstehen.

47

Es komme nicht darauf an, bis zu welchem Grad der Wegfall der Ansprüche nach dem Bundessonderzahlungsgesetz durch die Ansprüche nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung kompensiert werde. Eine Kompensation des Wegfalls der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz durch das Bestehen von Ansprüchen nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung beseitige die sachlich ungerechtfertigte Ungleichbehandlung nur dann, wenn sie zu einer identischen oder sich nur im Bagatellbereich unterscheidenden Besoldungshöhe der zu vergleichenden Beamtengruppen führe, was hier nicht der Fall sei.

IV.

48

Zu den Vorlagen haben das Bundesministerium der Finanzen für die Bundesregierung, die Deutsche Telekom AG und der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands Stellung genommen.

49

1. Die Bundesregierung hält die Vorlagen für nicht begründet. Die Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz sei in ihrem Bestand nicht durch den Grundsatz der amtsangemessenen Alimentation aus Art. 33 Abs. 5 GG geschützt, sondern stehe grundsätzlich zur freien Disposition des Normgebers. Aus Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG könne keine über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehende Veränderungssperre hinsichtlich des rechtlichen Umfelds der bei den Aktiengesellschaften beschäftigten Bundesbeamten abgeleitet werden.

50

Die Gruppe der Beamten der Deutsche Telekom AG weise im Hinblick auf die Privatisierung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen wesentliche Unterschiede zu den übrigen Bundesbeamten auf, die den Ausschluss der Sonderzahlung auch mit Blick auf den Grundsatz gleicher Alimentation rechtfertigten. Der Maßstab der Sicherung der Wettbewerbsfähigkeit und Wirtschaftskraft des Unternehmens trete aufgrund der in Art. 143b Abs. 3 GG verfassungsrechtlich vorgesehenen Weiterbeschäftigung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen an die Stelle des Ziels der Sicherung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des öffentlichen Dienstbetriebes. Ziel des § 10 PostPersRG sei nicht die Abschaffung des Sonderstatus der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten, sondern lediglich die Abmilderung von dessen Folgen für weltweit im Wettbewerb agierende Unternehmen unter Berücksichtigung der grundgesetzlichen Wertentscheidung des Art. 87f GG sowie der verfassungsrechtlich durch Art. 33 Abs. 5 GG für die Fortentwicklung von dienstrechtlichen Regelungen vorgegebenen Grenzen.

51

Der Personalüberhang bei der Deutschen Telekom AG habe nur dadurch abgefedert werden können, dass die Arbeitszeit der dort tätigen Beamten auf 34 Wochenstunden gegenüber 41 Wochenstunden in der übrigen Bundesverwaltung abgesenkt worden sei. Würde sich dies nicht zumindest in einem symbolischen Besoldungsabschlag niederschlagen, würde ein Wechsel in die übrige (Bundes-)Verwaltung für die Betroffenen gänzlich unattraktiv. Darüber hinaus wäre die Besoldung aber auch nicht mehr alimentationsgerecht. Sie spiegelte nämlich die verminderte Belastung der Bediensteten nicht mehr angemessen wider und würde auch einem Quervergleich mit der privaten Wirtschaft nicht mehr standhalten. Es handle sich auch nicht um den Fall einer unzulässigen Anordnung einer "Zwangsteilzeit".

52

Der Wegfall der Sonderzahlung sei darüber hinaus auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Während sich die übrigen Bundesbeamten grundsätzlich bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen absichern und einen Beitrag bezahlen müssten, der sich nach dem Geschlecht, dem persönlichen Risiko und der Anzahl der mitzuversichernden Familienangehörigen richte, hätten sich die bei der früheren Bundespost beschäftigten Beamten deutlich günstiger bei der Postbeamtenkrankenkasse (PBeaKK) versichern können. Diese Ersparnis überkompensiere den Wegfall der Jahressonderzahlung bei weitem. Ergänzend sei zu berücksichtigen, dass die Beamten der Postnachfolgeunternehmen bei Übersteigen der (abgesenkten) wöchentlichen Arbeitszeit Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung nach der Telekom-Sonderzahlungsverordnung hätten.

53

2. Auch nach Ansicht der Deutsche Telekom AG ist die Vorlage unbegründet. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG begründe keine Bestandsgarantie für Sonderzahlungsansprüche, die den Postbeamten im Zeitpunkt der Überleitung aus ihrem bisherigen Beamtenverhältnis zugestanden hätten. Die grundsätzliche Abschaffung von Sonderzahlungen für Telekom-Beamte gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG sei auch mit Blick auf den Verfassungsgrundsatz der gleichen Alimentation (aller Bundesbeamten) sachlich gerechtfertigt. Neben von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits gebilligten Ausnahmen nach regionalen Gesichtspunkten seien auch Differenzierungen der Besoldung zulässig, die an funktionale Gesichtspunkte anknüpften. Dies gelte umso mehr, als eine funktionale Differenzierung die spezielle Abstützung durch die verfassungsrechtlichen Vorschriften des Art. 87f Abs. 2 Satz 1 sowie der Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG erfahre, die einen wesentlichen Unterschied zwischen der privatrechtlichen Tätigkeit der Beamten der Postnachfolgeunternehmen und der grundsätzlich öffentlich-rechtlichen Tätigkeit sonstiger Bundesbeamter begründeten.

54

Sachgerechte und verfassungsrechtlich in den Art. 87f Abs. 2 Satz 1, Art. 12, Art. 14 und Art. 2 Abs. 1 GG verankerte Rechtfertigungsgründe für die Ungleichbehandlung von Telekom-Beamten und sonstigen Bundesbeamten seien andernfalls zu befürchtende betriebsinterne Spannungen, die Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Telekom AG angesichts grundlegender Änderungen der Tätigkeit der Beamten der Postnachfolgeunternehmen in den zehn Jahren seit Privatisierung der Deutschen Bundespost, allgemeine wirtschaftliche Erwägungen sowie die verkürzte Arbeitszeit der Telekom-Beamten.

55

3. Der Christliche Gewerkschaftsbund Deutschlands (CGB) teilt im Ergebnis die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts und hält § 10 Abs. 1 PostPersRG für verfassungswidrig. Art. 143b Abs. 3 GG betone ausdrücklich, dass die künftig bei den privaten Unternehmen eingesetzten Bundesbeamten der Deutschen Bundespost keine Änderung in ihrer Rechtsstellung als Beamte des Bundes erführen. Dies erfasse für die bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Bundesbeamten auch die gleiche Alimentation, wie sie für alle (anderen) Bundesbeamten gelte.

B.

56

Die zulässige Richtervorlage ist unbegründet. § 10 Abs. 1 PostPersRG in der Fassung des Art. 1 Nr. 5 Buchstabe a des Ersten Gesetzes zur Änderung des Postpersonalrechtsgesetzes vom 9. November 2004 ist mit dem Grundgesetz vereinbar. Der mit § 10 Abs. 1 PostPersRG bewirkte Wegfall der Sonderzahlung verstößt nicht gegen den in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung.

I.

57

1. a) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG gebietet dem Gesetzgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (vgl. BVerfGE 116, 164 <180>; stRspr). Er gilt für ungleiche Belastungen wie auch für ungleiche Begünstigungen (BVerfGE 110, 412 <431>; 116, 164 <180>; 126, 400 <416>). Welche Anforderungen an die Rechtfertigungsgründe für gesetzliche Ungleichbehandlungen zu stellen sind, hängt wesentlich davon ab, in welchem Maß sich die Ungleichbehandlung von Personen oder Sachverhalten auf die Ausübung grundrechtlich geschützter Freiheiten auswirken kann (stRspr; vgl. BVerfGE 112, 164 <174>). Aus dem allgemeinen Gleichheitssatz ergeben sich je nach Regelungsgegenstand und Differenzierungsmerkmalen unterschiedliche Grenzen für den Gesetzgeber, die vom bloßen Willkürverbot bis zu einer strengen Bindung an Verhältnismäßigkeitserfordernisse reichen (stRspr; vgl. BVerfGE 110, 274 <291>; 112, 164 <174>; 116, 164 <180>; 117, 1 <30>; 124, 199 <219>; 126, 400 <416 ff.>).

58

Wird durch eine Norm eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten verschieden behandelt, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie die ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten, verletzt sie den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (vgl. BVerfGE 55, 72 <88>; 84, 197 <199>; 93, 386 <397>; 100, 195 <205>; 107, 205 <213>; 109, 96 <123>; stRspr). Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, dass hinsichtlich der Ungleichbehandlung an ein sachlich gerechtfertigtes Unterscheidungsmerkmal angeknüpft wird. Zur Begründung einer Ungleichbehandlung von Personengruppen reicht es nicht aus, dass der Normgeber ein seiner Art nach geeignetes Unterscheidungsmerkmal berücksichtigt hat. Vielmehr muss auch für das Maß der Differenzierung ein innerer Zusammenhang zwischen den vorgefundenen Verschiedenheiten und der differenzierenden Regelung bestehen, der sich als sachlich vertretbarer Unterscheidungsgesichtspunkt von hinreichendem Gewicht anführen lässt (BVerfGE 124, 199 <220>; stRspr).

59

b) Im Bereich der Beamtenbesoldung folgt aus den in Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (vgl. dazu etwa BVerfGE 119, 247 <260 ff., 272 f.>), dass Beamte eines Dienstherrn mit gleichen oder vergleichbaren Dienstposten derselben Laufbahn in der Regel gleich zu besolden sind (vgl. schon BVerfGE 12, 326 <334>). Dieser Grundsatz der ämterbezogenen gleichen Besoldung erstreckt sich grundsätzlich auch auf Sonderzahlungen, da diese als Teil der Gesamtbesoldung anzusehen sind. Dem steht nicht entgegen, dass aus Art. 33 Abs. 5 GG kein hergebrachter Grundsatz des Berufsbeamtentums abzuleiten ist, der Beamten einen eigenständigen Anspruch auf Gewährung einer Sonderzahlung garantiert, weder dem Grunde noch der Höhe nach. Die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung hat erst nach 1949 Eingang in das Beamtenrecht des Bundes und der Länder gefunden (vgl. BVerfGK 12, 234 <239>) und steht grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers, der sie - einheitlich für alle ihm zugehörigen Beamten - im Rahmen der allgemeinen grundgesetzlichen Bindungen jederzeit für die Zukunft mindern oder streichen kann, soweit sich die Bezüge in ihrer Gesamthöhe noch als amtsangemessen darstellen (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 29. November 1967 - 2 BvR 668/67 -, JZ 1968, S. 61; BVerfGE 44, 249 <263>; 49, 260 <272>; 117, 330 <350>).

60

c) Der Grundsatz der gleichen Besoldung gilt allerdings nicht uneingeschränkt. Ungleichbehandlungen sind dann zulässig, wenn sie sachlich am Maßstab des allgemeinen Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG zu rechtfertigen sind (stRspr; zuletzt BVerfGE 107, 218 <243 ff.> m.w.N.: Beamtenbesoldung Ost I; BVerfGE 107, 257 <269 ff.>: Beamtenbesoldung Ost II; BVerfGE 114, 258 <281>: private Altersvorsorge für Beamte; BVerfGE 117, 330 <352 f.>: Ballungsraumzulage; vgl. auch BVerfGE 12, 326 <333>: unterschiedliche Besoldung von Richtern der ordentlichen und der Verwaltungsgerichtsbarkeit; BVerfGE 26, 100 <110 ff.>: besoldungsrechtliche Differenzierung zwischen Richtern am Landessozialgericht und Richtern am Oberverwaltungsgericht; BVerfGE 26, 163 <169 ff.>: verfassungsrechtlich gebotene besoldungsrechtliche Gleichstellung von Landesarbeitsgerichtsdirektoren mit Senatspräsidenten am Oberlandesgericht und am Landessozialgericht; aus der Kammerrechtsprechung: BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Zweiten Senats vom 2. Juni 2001 - 2 BvR 571/00 -, NJW 2002, S. 743: Aufschub der linearen Erhöhung der Bezüge in bestimmten Besoldungsgruppen; BVerfGK 2, 64 <67, 69 f.>: Nichtgewährung der Einmalzahlung für bestimmte Ruhestandsbeamte). Das Bemühen, Ausgaben zu sparen, reicht zwar im Besoldungsrecht regelmäßig nicht aus, um eine unterschiedliche Behandlung verschiedener Personengruppen zu rechtfertigen (vgl. BVerfGE 19, 76 <84 f.>; 76, 256 <311>; 93, 386 <402>; 114, 258 <291>); ergänzende fiskalische Erwägungen sind jedoch durchaus zulässig (vgl. BVerfGE 76, 256 <311>; 114, 258 <291 f.>).

61

d) Beim Erlass besoldungsrechtlicher Vorschriften hat der Gesetzgeber einen weiten Spielraum politischen Ermessens, innerhalb dessen er das Besoldungsrecht den tatsächlichen Notwendigkeiten und der fortschreitenden Entwicklung anpassen und verschiedenartige Gesichtspunkte berücksichtigen darf (vgl. BVerfGE 8, 1 <22>; 13, 356 <362>; 26, 141 <158 ff.>; 71, 39 <52 f.>; 103, 310 <319 f.>; 107, 257 <271>; 110, 353 <364>). Das Bundesverfassungsgericht kann, sofern nicht von der Verfassung selbst getroffene Wertungen entgegenstehen, nur die Überschreitung äußerster Grenzen beanstanden, jenseits derer sich gesetzliche Vorschriften bei der Abgrenzung von Lebenssachverhalten als evident sachwidrig erweisen; es überprüft aber nicht, ob der Gesetzgeber die gerechteste, zweckmäßigste und vernünftigste Lösung gewählt hat (vgl. BVerfGE 65, 141 <148 f.>, 107, 257 <271>).

62

2. Der Anspruch auf gleiche Besoldung steht gemäß Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG auch den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten der Deutschen Telekom AG im Verhältnis zu den übrigen Bundesbeamten zu. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG bestimmt zu ihren Gunsten, dass sie "unter Wahrung ihrer Rechtsstellung" bei den Postnachfolgeunternehmen beschäftigt werden. Wie das Vorlagegericht zutreffend festgestellt hat, garantiert Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG den ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten nicht nur den bloßen Status als Bundesbeamte, sondern auch die mit diesem Status verbundene, sich aus ihm ableitende umfassende Rechtsstellung der Bundesbeamten. Hierzu gehört auch der Anspruch auf gleiche Alimentation der Bundesbeamten. Der bloße Umstand, dass die Telekom-Beamten nunmehr vielfach nicht mehr mit der Wahrnehmung hoheitlicher Aufgaben befasst sind und sich ihre Tätigkeit insoweit von der Tätigkeit der meisten anderen Bundesbeamten unterscheidet, schließt diesen Anspruch nicht aus.

63

a) Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG stellt im Zuge der gemäß Art. 87f Abs. 2 GG erfolgten Aufgabenprivatisierung von Post- und Telekommunikationsdienstleistungen klar, dass die betroffenen Beamten durch die Weiterbeschäftigung bei einem (privaten) Nachfolgeunternehmen der Deutschen Bundespost keine Einbuße in den Rechtspositionen erleiden sollen, die ihr Amt im statusrechtlichen Sinne betreffen (vgl. auch die Begründung der Bundesregierung zum Gesetzentwurf BTDrucks 12/7269, S. 5 f.). Das Amt im statusrechtlichen Sinn ist durch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Laufbahn oder Laufbahngruppe, durch die Besoldungsgruppe sowie durch die dem Beamten verliehene Amtsbezeichnung gekennzeichnet (vgl. BVerfGE 70, 251 <266 f.>; aus der fachgerichtlichen Rechtsprechung BVerwGE 69, 303 <306>; 89, 199 <200>; 126, 182 <183 f.>; stRspr). Die von der Umwandlung betroffenen Bundesbeamten behalten, obgleich sie in privaten Unternehmen tätig werden, die ihnen kraft des nicht beendeten Dienstverhältnisses zum Bund zustehenden (Status-)Rechte (vgl. Gersdorf, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 3, 6. Aufl. 2010, Art. 143b Rn. 19; Ossenbühl/Ritgen, Beamte in privaten Unternehmen, Zum Rechtsstatus der von der Deutschen Telekom AG übernommenen Bundesbeamten, 1999, S. 80 f.; Sterzel, Der Schutz des Privatisierungsbeamten gemäß Art. 143b Abs. 3 GG, 2003, S. 46 f.). Ein Ausfluss dieser Statusrechte ist der Anspruch auf besoldungsrechtliche Gleichbehandlung.

64

Andererseits schließt Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG nicht aus, dass aus den Besonderheiten der Tätigkeit der Beamten bei einem privaten Unternehmen Gründe hergeleitet werden, die eine Ungleichbehandlung mit anderen Bundesbeamten rechtfertigen.

65

b) Ein über den Statusschutz hinausgehender Schutz ist Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG nicht zu entnehmen. Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG vermittelt keinen Schutz vor Änderung oder Aufhebung der nicht durch Art. 33 Abs. 5 GG geschützten, nur aufgrund einfachgesetzlicher Regelung beim Übergang bestehenden Rechte der Beamten (vgl. etwa Pechstein, Öffnungsklauseln im Beamtenrecht, 1999, S. 31 ff.; Ossenbühl/Ritgen, a.a.O., 1999, S. 44 ff.; a.A.: Stern/Bauer, in: Stern, Postrecht der Bundesrepublik Deutschland, Stand: März 2000, Art. 143b GG Rn. 80).

66

Bereits vor der Aufnahme des Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG in das Grundgesetz hatten die Beamten bei der Deutschen Bundespost - jenseits ihrer Statusrechte - keinen Anspruch darauf, dass ihnen ohne Ansehung von sachlichen Unterschieden stets die gleiche Behandlung zuteil wurde wie anderen Bundesbeamten. Vielmehr stand ihnen lediglich der in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG wurzelnde Anspruch auf Gleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Bundesbeamten zu, der wegen sachlicher Gründe von hinreichendem Gewicht beschränkt werden konnte.

67

Dies führte beispielsweise dazu, dass schon seit der Postreform I im Jahr 1989 hinsichtlich Laufbahn und Besoldung Unterschiede zwischen Beamten der Deutschen Bundespost und anderen Bundesbeamten bestanden. So hatte etwa § 50 Abs. 2 des Gesetzes über die Unternehmensverfassung der Deutschen Bundespost - PostVerfG - vom 8. Juni 1989 (BGBl I S. 1026) besondere Leistungszulagen für Beamte der Deutschen Bundespost vorgesehen, die dazu dienen sollten, die Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Bundespost wegen der veränderten Marktsituation zu stärken (vgl. dazu auch die Begründung zum Entwurf eines Gesetzes zur Neustrukturierung des Post- und Fernmeldewesens und der Deutschen Bundespost - Poststrukturgesetz, BTDrucks 11/2854, S. 53 f. - ; dazu auch Wagner, DVBl 1989, S. 277 ff. <278>). Die bei der Deutschen Bundespost beschäftigten Beamten konnten somit schon bisher - bei Vorliegen sachlicher Gründe von hinreichendem Gewicht - von einer Ungleichbehandlung im Sinne einer Besserstellung profitieren, sie mussten gegebenenfalls aber auch eine Schlechterstellung hinnehmen. Dies galt auch für "neu entstandene" Differenzierungskriterien, etwa das Erfordernis der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Deutschen Bundespost.

68

Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG einen über Art. 33 Abs. 5 GG hinausgehenden Schutz von einfachgesetzlich begründeten Rechtspositionen zu entnehmen; dies würde zu einer weder durch die Privatisierung noch anderweitig zu rechtfertigenden Privilegierung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen gegenüber den sonstigen Bundesbeamten führen (so auch Pechstein, a.a.O., 1999, S. 33; Ossenbühl/Ritgen, a.a.O., 1999, S. 44 ff.). Eine solche Privilegierung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen gegenüber den sonstigen Bundesbeamten für die Zukunft ist dem Wortlaut der Verfassung, in dem lediglich von "Wahrung", also Bewahrung und Konservierung einer Rechtsstellung die Rede ist, und der Begründung des Gesetzentwurfs zu Art. 143b GG, die davon spricht, dass die Rechtsstellung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen "unverändert" bleiben soll (BTDrucks 12/6717, S. 4), nicht zu entnehmen.

II.

69

Die vorgelegte Regelung des § 10 Abs. 1 PostPersRG ist mit dem in Art. 3 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 33 Abs. 5 GG verankerten Grundsatz der gleichen Besoldung vereinbar. Die mit der Abschaffung der Sonderzahlung in § 10 Abs. 1 PostPersRG bewirkte Ungleichbehandlung der Beamten der Postnachfolgeunternehmen im Vergleich zu den übrigen Bundesbeamten kann sich auf einen sachgerechten und hinreichend gewichtigen Differenzierungsgrund im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG stützen.

70

1. § 10 Abs. 1 PostPersRG verfolgte mit dem Wegfall der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz in erster Linie das Ziel einer Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen.

71

Dieses Ziel ist als solches grundsätzlich hinreichend gewichtig, um eine Ungleichbehandlung zu rechtfertigen. Seit der Liberalisierung des Postmarktes werden die zuvor in staatlicher Eigenregie bereitgestellten Telekommunikationsdienstleistungen durch die Deutsche Telekom AG und andere private Anbieter im Wege einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit angeboten (vgl. Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG). Dem Bund kommt demgegenüber nur noch eine Gewährleistungsverantwortung zu; er hat gemäß Art. 87f Abs. 1 GG dafür Sorge zu tragen, dass die privatwirtschaftlich tätigen Telekommunikationsunternehmen flächendeckend angemessene und ausreichende Dienstleistungen anbieten. Funktioniert der Wettbewerb im Telekommunikationsbereich nicht oder beschränkt er sich auf lukrative Bereiche, soll der Infrastruktursicherungsauftrag des Bundes verhindern, dass es bei und nach der Privatisierung und Liberalisierung des Post- und Telekommunikationswesens zu einer Unterversorgung der Bevölkerung mit den entsprechenden Dienstleistungen kommt (vgl. BVerfGE 108, 370 <392 ff.> für den Bereich des Postwesens). Maßnahmen des Bundes, die die Beseitigung bestehender Beeinträchtigungen eines funktionierenden Wettbewerbs zum Ziel haben, erscheinen danach als Ausformung des Infrastruktursicherungsauftrags des Bundes notwendig und zulässig.

72

Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG schließt nicht von vornherein aus, solche Beeinträchtigungen auch in spezifischen Lasten zu erblicken, die die Deutsche Telekom AG deswegen zu tragen hat, weil sie wegen Art. 143b Abs. 3 GG anders als ihre privaten Wettbewerber nach wie vor eine nicht unerhebliche Zahl ehemals bei der Deutschen Bundespost beschäftigter Bundesbeamter in Diensten hat.

73

2. Die Einschätzung des Gesetzgebers, zur Herstellung vergleichbarer und fairer Wettbewerbsbedingungen sei eine Abmilderung dieser Sonderbelastungen geeignet und erforderlich, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

74

Die Abschaffung der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz war Bestandteil einer übergreifenden Regelungsstrategie; das Ziel der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der Postnachfolgeunternehmen sollte nach dem Willen des Gesetzgebers auch über eine Flexibilisierung des Dienstrechts der bei diesen Unternehmen weiterbeschäftigten Beamten erreicht werden (siehe BTDrucks 15/3404, S. 8). Die Einschätzung des Bundesgesetzgebers, zur Herstellung eines funktionierenden Wettbewerbs im Telekommunikationsbereich bedürfe es einer gewissen Flexibilisierung des Personaleinsatzes der bei den Postnachfolgeunternehmen weiterbeschäftigten Beamten, erscheint zumindest plausibel und ist angesichts des weiten Einschätzungsspielraums des Gesetzgebers im Bereich des Besoldungsrechts verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Dies gilt insbesondere für die Annahme des Gesetzgebers, die Kürzung der Sonderzahlung in Verbindung mit der Stärkung leistungsabhängiger Vergütungselemente könne - neben anderen Maßnahmen wie etwa einer Erweiterung der Zuweisungsmöglichkeiten der Beamten (vgl. hierzu § 4 PostPersRG) - einen Beitrag zur Abmilderung der personalwirtschaftlichen Nachteile der Postnachfolgeunternehmen gegenüber Mitbewerbern liefern, bei denen keine Mitarbeiter im Beamtenverhältnis beschäftigt sind.

75

3. Die durch die Kürzung gemäß § 10 Abs. 1 PostPersRG bewirkte Ungleichbehandlung der Telekom-Beamten gegenüber anderen Bundesbeamten war auch nicht unverhältnismäßig. Der vom Besoldungsgesetzgeber vorgenommene Ausgleich zwischen seinen Infrastrukturpflichten gemäß Art. 87f Abs. 1 GG sowie Art. 87f Abs. 2 Satz 1 GG und seiner dienstrechtlichen Gewährleistungsverantwortung für die früheren Beamten der Deutschen Bundespost aus Art. 33 Abs. 5 GG und Art. 143b Abs. 3 Satz 1 GG erscheint nicht unangemessen.

76

a) Der Besoldungsgesetzgeber hat die verfassungsrechtliche Spannungslage zwischen Art. 87f GG und dem Grundsatz der Gleichheit der Besoldung nicht einseitig zu Lasten der Beamten und zugunsten der Steigerung der Wettbewerbsfähigkeit der privatisierten Unternehmen aufgelöst. Er ermöglichte durch § 10 Abs. 2 PostPersRG die Einführung von Leistungsentgeltregelungen, durch die der Wegfall der Sonderzahlung zumindest teilweise ausgeglichen werden konnte (vgl. BTDrucks 15/3404, S. 11). Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass die Wochenarbeitszeit der vom Wegfall der Sonderzahlung betroffenen Beamten gekürzt wurde. Zwar stellt die Beamtenbesoldung auch weiterhin keine Entlohnung für bestimmte Dienste oder konkrete Arbeitszeiten dar (vgl. BVerfGE 21, 329 <344 f.>; 114, 258 <288>; 119, 247 <269>; stRspr). Dennoch spricht nichts dagegen, die Verkürzung der Regelarbeitszeit gegenüber den übrigen Bundesbeamten (34 Wochenstunden gegenüber zunächst 38,5, dann 40 und später 41 Wochenstunden) im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung als einen entlastenden und die betroffenen Telekom-Beamten begünstigenden Faktor anzusehen. Für diejenigen Beamten, die eine höhere regelmäßige Wochenarbeitszeit als 34 Stunden hatten, wurde der Wegfall der Sonderzahlung im Verordnungswege kompensiert (vgl. § 5 TelekomSZV). Damit waren nur solche Beamten von einer Kürzung betroffen, die auch von der Kürzung der Arbeitszeit profitierten.

77

b) Entgegen den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts in der Vorlage verstößt § 10 Abs. 1 PostPersRG nicht gegen das Verbot der unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung von Beamten. Zwar weist das Bundesverwaltungsgericht zu Recht darauf hin, dass die Anordnung einer unfreiwilligen Teilzeitbeschäftigung grundsätzlich nicht mit dem Alimentationsprinzip vereinbar ist, wenn der betroffene Beamte durch die entsprechend der Arbeitszeit reduzierte Besoldung nicht das Einkommensniveau erreicht, das der Besoldungsgesetzgeber selbst als dem jeweiligen Amt angemessen eingestuft hat (vgl. BVerfGE 119, 247 <269 f.> m.w.N.). Die vorliegende Fallkonstellation ist allerdings trotz des engen Zusammenhangs zwischen den sich von den übrigen Bundesbeamten unterscheidenden Arbeitszeit- und Besoldungsregelungen der bei der Deutschen Telekom AG beschäftigten Beamten (vgl. BTDrucks 15/3732, S. 5) nicht als unfreiwillige Teilzeitbeschäftigung dieser Beamten zu werten.

78

Um eine Teilzeitbeschäftigung handelt es sich, wenn die Arbeitszeit eines Beschäftigten gegenüber der Regelarbeitszeit für Vollzeitbeschäftigte verkürzt ist (vgl. § 91 Abs. 1 BBG), wobei auf der Besoldungsseite im gleichen Verhältnis auch eine Kürzung der Dienstbezüge stattfindet (vgl. § 6 Abs. 1 BBesG i.V.m. § 1 Abs. 2 BBesG). In der Verkürzung der regelmäßigen Arbeitszeit von 38 auf 34 Wochenstunden für Telekom-Beamte liegt schon keine Anordnung einer Teilzeit, da die auf 34 Wochenstunden herabgesetzte Arbeitszeit definitionsgemäß nicht Bruchteil der Regelarbeitszeit ist, sondern die neue Regelarbeitszeit. Sie stellt damit den Ausgangspunkt jeder neuen Berechnung von Teilzeit dar. Vor allem aber zog die Kürzung der Wochenarbeitszeit keine entsprechende Kürzung der Dienstbezüge (§ 1 Abs. 2 BBesG) nach sich, denn dazu zählen Sonderzahlungen als sonstige Bezüge gemäß § 1 Abs. 3 BBesG nicht. Eine Teilzeitbeschäftigung müsste sich besoldungsrechtlich insbesondere in einer entsprechenden Kürzung des Grundgehalts (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 BBesG) niederschlagen. Das Grundgehalt blieb vorliegend jedoch trotz Verkürzung der Arbeitszeit unangetastet. Der Wegfall der Sonderzahlung nach dem Bundessonderzahlungsgesetz bedeutet zudem auch nur eine ungefähre Kürzung der Gesamtbesoldung im Verhältnis zur Verringerung der Arbeitszeit; eine Kürzung der Dienstbezüge im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit (§ 6 Abs. 1 BBesG) liegt nicht vor.

79

Der Wegfall der Sonderzahlung betrifft schließlich einen Besoldungsbestandteil, der im Rahmen einer insgesamt amtsangemessenen Alimentation grundsätzlich zur freien Disposition des Besoldungsgesetzgebers steht. Auch bei Beamten desselben Dienstherrn besteht nicht selten eine über die Jahre entstandene (unübersichtliche) Vielzahl mittelbar und unmittelbar besoldungsrelevanter Detailregelungen, die unter dem Gesichtspunkt der Besoldungsgleichheit nicht schon deshalb zu beanstanden sind, weil sie sich von den für andere Beamtengruppen geltenden unterscheiden. Im Hinblick auf die Beamten der Deutschen Bundespost ist an die bereits mit der Postreform I eingeführten Leistungszulagen (§ 50 Abs. 2 PostVerfG), die Regelungen der Postleistungszulagenverordnung aus dem Jahr 1996 (PostLZulV) oder die von der Bundesregierung vorgetragenen Privilegierungen der Postbeamten bei der Postbeamtenkrankenkasse zu erinnern. Dies zeigt weiter auch der Vergleich mit den Beamten der Deutschen Post AG und der Deutschen Postbank AG, die weitere Zulagen und Sonderzahlungen erhalten. Auch dabei handelt es sich um besoldungsrelevante Leistungen, die den übrigen Bundesbeamten nicht zustanden beziehungsweise zustehen. Auch angesichts dieser Sonderregelungen kann die Kürzung der Sonderzahlungen nicht als unverhältnismäßig erachtet werden.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 1) und gegen Beschlüsse nach § 47 Abs. 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundesverwaltungsgericht zu, wenn das Oberverwaltungsgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung das Bundesverwaltungsgericht sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten.

(1) Der Soldat ist nach Eignung, Befähigung und Leistung ohne Rücksicht auf Geschlecht, sexuelle Identität, Abstammung, Rasse, Glauben, Weltanschauung, religiöse oder politische Anschauungen, Heimat, ethnische oder sonstige Herkunft zu ernennen und zu verwenden.

(2) Bei der Feststellung der Dienstfähigkeit sowie bei Ernennungs- und Verwendungsentscheidungen kann ein geringeres Maß der körperlichen Eignung verlangt werden, soweit die Einschränkung der körperlichen Eignung zurückzuführen ist auf

1.
eine Wehrdienstbeschädigung im Sinne des § 81 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 3 des Soldatenversorgungsgesetzes oder
2.
einen Einsatzunfall im Sinne des § 63c Absatz 2 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Soldat die Schädigung vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat, es sei denn, dass der Ausschluss eine unbillige Härte bedeuten würde.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend für die Wiedereinstellung früherer Soldaten, denen kein Anspruch nach dem Einsatz-Weiterverwendungsgesetz zusteht.

(1) Für die Kostentragungspflicht der Beteiligten und die Erstattungsfähigkeit von Kosten gelten die Bestimmungen der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend, sofern sich aus den nachfolgenden Vorschriften nichts anderes ergibt.

(2) Wird eine Disziplinarverfügung trotz Vorliegens eines Dienstvergehens aufgehoben, können die Kosten ganz oder teilweise dem Beamten auferlegt werden.

(3) In Verfahren über den Antrag auf gerichtliche Fristsetzung (§ 62) hat das Gericht zugleich mit der Entscheidung über den Fristsetzungsantrag über die Kosten des Verfahrens zu befinden.

(4) Kosten im Sinne dieser Vorschrift sind auch die Kosten des behördlichen Disziplinarverfahrens.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

In gerichtlichen Disziplinarverfahren werden Gebühren nach dem Gebührenverzeichnis der Anlage zu diesem Gesetz erhoben. Im Übrigen sind die für Kosten in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit geltenden Vorschriften des Gerichtskostengesetzes entsprechend anzuwenden.