Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 24. Aug. 2015 - 2 BvR 2915/14
Gericht
Tenor
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Der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 26. September 2014 - 3 T 305/14 -, soweit er die sofortige Beschwerde der Beschwerdeführer gegen den Zuschlagsbeschluss betrifft, und der Beschluss des Landgerichts Kassel vom 5. November 2014 - 3 OH 123/14 - verletzen die Beschwerdeführer in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Art. 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Sie werden in diesem Umfang aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht Kassel zurückverwiesen.
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Das Land Hessen hat den Beschwerdeführern ihre notwendigen Auslagen zu erstatten.
Gründe
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I.
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Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Zuschlagserteilung in einem Zwangsversteigerungsverfahren (Ausgangsverfahren).
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1. Im Versteigerungstermin vom 30. Mai 2014 wurde das Eigenheim der Beschwerdeführer versteigert. Gegen den Zuschlagsbeschluss erhoben die Beschwerdeführer sofortige Beschwerde und stellten mit Schriftsatz vom 14. Juli 2014 den Antrag, das Verfahren gemäß § 765a ZPO einzustellen. Sie brachten vor, die Weiterführung des Zwangsversteigerungsverfahrens habe wegen schwerer körperlicher und psychischer Beeinträchtigungen die Gefahr des Suizids der Beschwerdeführerin zu 1. zur Folge.
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2. In dem daraufhin vom Landgericht eingeholten psychiatrischen Gutachten verneinte der Sachverständige zwar eine latente oder gar akute Suizidgefahr bei der Beschwerdeführerin zu 1. Für den Fall einer Zwangsräumung des Hauses sei ein raptusartig begangener Suizid jedoch nicht auszuschließen.
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Das Landgericht Kassel übersandte das Gutachten an die Beschwerdeführer mit der Gelegenheit, binnen zwei Wochen Stellung zu nehmen. In einem am Tag des Fristablaufs am 13. Oktober 2014 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz beantragten die Beschwerdeführer, den Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens zu laden. Zur Begründung gaben sie an, der Sachverständige habe offengelassen, ob neben einer eventuellen Zwangsräumung nicht auch bereits die Zuschlagserteilung die Gefahr berge, dass die Beschwerdeführerin zu 1. raptusartig einen Suizid begehe. Das Beweisthema sei insoweit nicht erschöpfend behandelt, weshalb es der Anhörung des Sachverständigen bedürfe.
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3. Bereits am 13. Oktober 2014 wies das Landgericht - durch den versehentlich auf den 26. September 2014 datierten Beschluss - die sofortige Beschwerde zurück. Es schloss sich den Darlegungen des Sachverständigen an, dass keine Anzeichen für eine latente oder gar akute Suizidalität bestünden. Soweit der Sachverständige bezüglich einer erst später gegebenenfalls anstehenden Zwangsräumung die Gefahr einer sich spontan entwickelnden Suizidgefahr beschreibe, stehe dies der Zuschlagserteilung nicht entgegen. Den am 13. Oktober 2014 eingegangenen Antrag der Beschwerdeführer, den Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens zu laden, berücksichtigte das Landgericht nicht.
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4. In ihrer Anhörungsrüge vom 4. November 2014 rügten die Beschwerdeführer, das Landgericht habe über die Beschwerde entschieden, ohne die fristgerechte Stellungnahme der Beschwerdeführer vom 13. Oktober 2014 zum Sachverständigengutachten abgewartet zu haben. Das Beschwerdegericht sei verpflichtet gewesen, den Sachverständigen zur Anhörung zu laden.
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Das Landgericht hielt im angegriffenen Beschluss vom 5. November 2014 den Beschluss vom 26. September 2014 mit der Maßgabe aufrecht, dass das Be-schlussdatum 13. Oktober 2014 lauten müsse. Die Anhörungsrüge sei zwar begründet, weil die Beschwerdeentscheidung am 13. Oktober 2014 vor Ablauf der Stellungnahmefrist erlassen worden sei und die fristgerecht am 13. Oktober 2014 eingegangene Stellungnahme der Beschwerdeführer dem Einzelrichter bei Beschlussfassung nicht vorgelegen habe. Allerdings rechtfertigten die Ausführungen der Beschwerdeführer in ihrer Stellungnahme vom 13. Oktober 2014 keine andere Entscheidung, so dass die Beschwerdeentscheidung aufrechtzuhalten sei. Die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwände erforderten keine ergänzende Anhörung des Sachverständigen, weil das Gutachten eindeutige und überzeugende Feststellungen enthalte. Der Einwand, der Sachverständige habe die Frage, ob bereits durch den Zuschlag die Gefahr für einen Suizid entstehe, nicht beantwortet, sei unzutreffend. Der Sachverständige sei gerade zu dieser Frage beauftragt worden. Der Zuschlag sei zudem bereits erteilt worden. Wenn dann der Sachverständige ohne Zweifel und auf umfassend ermittelter Tatsachengrundlage feststelle, dass derzeit keine akute oder latente Suizidgefahr bestehe, sei nicht nachzuvollziehen, inwieweit der Sachverständige die Beweisfrage nicht abschließend geklärt haben solle, sondern weitere Fragen an ihn gestellt werden müssten.
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II.
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1. Mit ihrer Verfassungsbeschwerde rügen die Beschwerdeführer die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Sie tragen vor, das Landgericht sei ihrem Antrag auf Anhörung des Sachverständigen allein deshalb nicht nachgekommen, weil es das Gutachten für überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig gehalten habe. Gerade das solle jedoch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs kein Grund sein, den Antrag zurückzuweisen, es sei denn, es liege ein missbräuchlicher oder nicht rechtzeitiger Antrag vor; beides sei hier jedoch nicht der Fall.
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2. Die Beteiligten des Ausgangsverfahrens und die Hessische Staatskanzlei hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
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Die Hessische Staatskanzlei vertritt die Auffassung, die Verfassungsbeschwerde müsse Erfolg haben, soweit sie sich gegen den Beschluss vom 5. November 2014 richte; im Übrigen müsse sie aber erfolglos bleiben. Die unterlassene Ladung des Sachverständigen zur Erläuterung seines Gutachtens sei mit Art. 103 Abs. 1 GG nicht zu vereinbaren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts habe ein Gericht den Verfahrensbeteiligten bei einem rechtzeitig gestellten Antrag zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs die Möglichkeit zu geben, sich das Gutachten vom Sachverständigen mündlich erläutern zu lassen. Diese Pflicht bestehe unabhängig davon, ob das Gericht seinerseits das Gutachten für erläuterungsbedürftig halte. Allenfalls besondere, etwa aus einer Verspätung des Ladungsantrags oder dem Verbot des Rechtsmissbrauchs abzuleitende Gründe könnten diesem Anspruch der Verfahrensbeteiligten entgegenstehen. Solche besonderen Gründe seien im Ausgangsfall aber weder zu erkennen noch seien sie vom Landgericht angenommen worden. Dem Landgericht könne aber nicht vorgeworfen werden, es habe gegen Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG verstoßen. Der Beschluss des Landgerichts vom 26. September 2014 sei deshalb, nachdem das Landgericht den dort begangenen Gehörsverstoß durch den Beschluss vom 5. November 2014 behoben habe, nicht zu beanstanden.
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3. Die Akten des Ausgangsverfahrens wurden beigezogen.
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III.
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Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt. Die Annahme ist zur Durchsetzung des verfassungsmäßigen Rechts der Beschwerdeführer auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 BVerfGG). Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist offensichtlich begründet. Die Beschlüsse des Landgerichts vom 26. September 2014 und vom 5. November 2014 verstoßen gegen Art. 103 Abs. 1 GG.
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1. Der Beschluss des Landgerichts vom 26. September 2014 verstößt, wie das Landgericht selbst erkannt hat, gegen Art. 103 Abs. 1 GG, weil das Landgericht den vor Ablauf der Stellungnahmefrist eingegangenen Schriftssatz der Beschwerdeführer vom 13. Oktober 2014 und den darin enthaltenen Antrag, den Sachverständigen zur Erläuterung des Gutachtens zu laden, vor Beschlussfassung nicht zur Kenntnis nahm.
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2. Der Verstoß ist durch die Fortsetzung des Verfahrens durch das Landgericht nach § 321a Abs. 5 ZPO und den Beschluss vom 5. November 2014 nicht geheilt worden. Zwar nahm das Landgericht den Antrag der Beschwerdeführer nunmehr zur Kenntnis, wies ihn jedoch in einer noch immer gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßenden Weise zurück (vgl. auch BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 26. November 2008 - 1 BvR 670/08 -, NJW 2009, S. 1584 <1585 Rn. 18, 20>).
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a) Art. 103 Abs. 1 GG gebietet, dass sowohl die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrensrechts als auch das gerichtliche Verfahren im Einzelfall ein Ausmaß an rechtlichem Gehör eröffnen, das dem Erfordernis eines wirkungsvollen Rechtsschutzes auch in Verfahren nach der Zivilprozessordnung gerecht wird und den Beteiligten die Möglichkeit gibt, sich im Prozess mit tatsächlichen und rechtlichen Argumenten zu behaupten (vgl. BVerfGE 60, 305 <310>; 74, 228 <233>; BVerfGK 20, 218 <223>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, NJW 1998, S. 2273; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, NJW 2012, S. 1346 <1347 Rn. 11>). Insbesondere haben die Beteiligten einen Anspruch darauf, sich vor Erlass der gerichtlichen Entscheidung zu dem zugrundeliegenden Sachverhalt zu äußern. Dem entspricht die Verpflichtung der Gerichte, Anträge und Ausführungen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 60, 1 <5>; 67, 39 <41>).
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aa) Die nähere Ausgestaltung des rechtlichen Gehörs ist den Verfahrensordnungen überlassen, die im Umfang ihrer Gewährleistungen auch über das von Verfassungs wegen garantierte Maß hinausgehen können. Nicht jeder Verstoß gegen Vorschriften des Verfahrensrechts ist daher zugleich eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG. Die Schwelle einer solchen Verfassungsverletzung wird vielmehr erst erreicht, wenn die Gerichte bei der Auslegung oder Anwendung des Verfahrensrechts die Bedeutung und Tragweite des grundrechtsgleichen Rechts auf rechtliches Gehör verkannt haben (vgl. BVerfGE 60, 305 <310 f.>). Verletzungen einfachrechtlicher Verfahrensvorschriften sind somit im Einzelfall daraufhin zu überprüfen, ob unter Berücksichtigung des Wirkungszusammenhangs aller einschlägigen Normen der betroffenen Verfahrensordnung durch sie das unabdingbare Mindestmaß des verfassungsrechtlich gewährleisteten rechtlichen Gehörs verkürzt worden ist (vgl. BVerfGE 60, 305 <311>).
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bb) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst grundsätzlich auch die Anhörung gerichtlicher Sachverständiger (BVerfGK 20, 218 <224>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998 - 1 BvR 909/94 -, a.a.O.; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012 - 1 BvR 2728/10 -, a.a.O., Rn. 13).
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(1) Nach § 402 in Verbindung mit § 397 ZPO sind die Parteien berechtigt, dem Sachverständigen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache für dienlich erachten. Der Bundesgerichtshof hat daraus in ständiger Rechtsprechung die Pflicht der Gerichte abgeleitet, dem Antrag einer Partei auf mündliche Befragung gerichtlicher Sachverständiger stattzugeben (vgl. BGHZ 6, 398 <400 f.>; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1986 - VI ZR 15/85 -, NJW-RR 1987, S. 339 <340> und vom 17. Dezember 1996 - VI ZR 50/96 -, NJW 1997, S. 802 f.). Auf die Frage, ob das Gericht selbst das Sachverständigengutachten für erklärungsbedürftig hält, komme es nicht an. Es gehöre zur Gewährleistung des rechtlichen Gehörs, dass die Parteien den Sachverständigen Fragen stellen, ihnen Bedenken vortragen und sie um eine nähere Erläuterung von Zweifelspunkten bitten können (vgl. BGH, Urteil vom 21. Oktober 1986, a.a.O.). Ein Antrag auf Anhörung des Sachverständigen könne allerdings dann abgelehnt werden, wenn er verspätet oder rechtsmissbräuchlich gestellt werde (vgl. BGHZ 35, 370 <371>; BGH, Urteile vom 21. Oktober 1986, a.a.O., und vom 17. Dezember 1996, a.a.O.; vgl. auch zur Rechtsprechung der übrigen obersten Bundesgerichte BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998, a.a.O., S. 2273 f.).
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(2) Beachtet ein Gericht diese verfahrensrechtlichen Anforderungen nicht, so liegt darin jedenfalls dann ein Verstoß gegen den verfassungsrechtlichen Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn es einen Antrag auf Erläuterung des Sachverständigengutachtens völlig übergeht oder ihm allein deshalb nicht nachkommt, weil das Gutachten ihm überzeugend und nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint. Dagegen verlangt Art. 103 Abs. 1 GG nicht, einem rechtzeitigen und nicht missbräuchlichen Antrag auf Anhörung der Sachverständigen ausnahmslos Folge zu leisten. Die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist zwar die nächstliegende, aber nicht die einzig mögliche Behandlung eines derartigen Antrags (vgl. BVerfGK 20, 218 <225>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998, a.a.O., S. 2274; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012, a.a.O., Rn. 15). In Betracht kommt etwa, den Sachverständigen stattdessen um eine schriftliche Ergänzung seines Gutachten zu bitten oder aber ein weiteres Gutachten (eines anderen Sachverständigen) einzuholen (vgl. BVerfGK 20, 319 <320>; BGH, Urteil vom 10. Dezember 1991 - VI ZR 234/90 -, NJW 1992, S. 1459 f.).
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b) Einer Prüfung anhand dieser Maßstäbe hält der Beschluss vom 5. November 2014 nicht stand.
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Das Landgericht lehnte die von den Beschwerdeführern beantragte Anhörung des Sachverständigen ab, weil das Gutachten zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Einwänden "eindeutige und überzeugende Feststellungen" enthalte und die von den Beschwerdeführern aufgeworfene Frage entgegen deren Ansicht "abschließend geklärt" habe. Das Landgericht kommt dem Antrag somit allein deshalb nicht nach, weil ihm das Gutachten nicht weiter erörterungsbedürftig erscheint. Das ist nach den dargelegten Maßstäben kein tauglicher Versagungsgrund, sondern begründet einen Gehörsverstoß.
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3. Die angegriffenen Beschlüsse beruhen auch auf dem Gehörsverstoß. Es ist nicht auszuschließen, dass den Beschwerdeführern mit einer weiteren Befragung des Sachverständigen gelungen wäre, das Gutachten oder dessen Auslegung durch das Landgericht in Frage zu stellen und damit auch die Überzeugung des Landgerichts von dessen Richtigkeit zu erschüttern (vgl. BVerfGK 20, 218 <226>; BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 3. Februar 1998, a.a.O., S. 2274; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 17. Januar 2012, a.a.O., Rn. 21).
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IV.
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Die angegriffenen Beschlüsse des Landgerichts unterliegen infolgedessen der Aufhebung. Die Sache ist an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 93c Abs. 2 in Verbindung mit § 95 Abs. 2 BVerfGG).
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Annotations
(1) Auf Antrag des Schuldners kann das Vollstreckungsgericht eine Maßnahme der Zwangsvollstreckung ganz oder teilweise aufheben, untersagen oder einstweilen einstellen, wenn die Maßnahme unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Es ist befugt, die in § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen. Betrifft die Maßnahme ein Tier, so hat das Vollstreckungsgericht bei der von ihm vorzunehmenden Abwägung die Verantwortung des Menschen für das Tier zu berücksichtigen.
(2) Eine Maßnahme zur Erwirkung der Herausgabe von Sachen kann der Gerichtsvollzieher bis zur Entscheidung des Vollstreckungsgerichts, jedoch nicht länger als eine Woche, aufschieben, wenn ihm die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 glaubhaft gemacht werden und dem Schuldner die rechtzeitige Anrufung des Vollstreckungsgerichts nicht möglich war.
(3) In Räumungssachen ist der Antrag nach Absatz 1 spätestens zwei Wochen vor dem festgesetzten Räumungstermin zu stellen, es sei denn, dass die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind oder der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war.
(4) Das Vollstreckungsgericht hebt seinen Beschluss auf Antrag auf oder ändert ihn, wenn dies mit Rücksicht auf eine Änderung der Sachlage geboten ist.
(5) Die Aufhebung von Vollstreckungsmaßregeln erfolgt in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 und des Absatzes 4 erst nach Rechtskraft des Beschlusses.
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
(1) Liegen die Voraussetzungen des § 93a Abs. 2 Buchstabe b vor und ist die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgebliche verfassungsrechtliche Frage durch das Bundesverfassungsgericht bereits entschieden, kann die Kammer der Verfassungsbeschwerde stattgeben, wenn sie offensichtlich begründet ist. Der Beschluß steht einer Entscheidung des Senats gleich. Eine Entscheidung, die mit der Wirkung des § 31 Abs. 2 ausspricht, daß ein Gesetz mit dem Grundgesetz oder sonstigem Bundesrecht unvereinbar oder nichtig ist, bleibt dem Senat vorbehalten.
(2) Auf das Verfahren finden § 94 Abs. 2 und 3 und § 95 Abs. 1 und 2 Anwendung.
(1) Auf die Rüge der durch die Entscheidung beschwerten Partei ist das Verfahren fortzuführen, wenn
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ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und - 2.
das Gericht den Anspruch dieser Partei auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
(2) Die Rüge ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.
(3) Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
(4) Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.
(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. § 343 gilt entsprechend. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können.
(1) Die Parteien sind berechtigt, dem Zeugen diejenigen Fragen vorlegen zu lassen, die sie zur Aufklärung der Sache oder der Verhältnisse des Zeugen für dienlich erachten.
(2) Der Vorsitzende kann den Parteien gestatten und hat ihren Anwälten auf Verlangen zu gestatten, an den Zeugen unmittelbar Fragen zu richten.
(3) Zweifel über die Zulässigkeit einer Frage entscheidet das Gericht.
(1) Wird der Verfassungsbeschwerde stattgegeben, so ist in der Entscheidung festzustellen, welche Vorschrift des Grundgesetzes und durch welche Handlung oder Unterlassung sie verletzt wurde. Das Bundesverfassungsgericht kann zugleich aussprechen, daß auch jede Wiederholung der beanstandeten Maßnahme das Grundgesetz verletzt.
(2) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung stattgegeben, so hebt das Bundesverfassungsgericht die Entscheidung auf, in den Fällen des § 90 Abs. 2 Satz 1 verweist es die Sache an ein zuständiges Gericht zurück.
(3) Wird der Verfassungsbeschwerde gegen ein Gesetz stattgegeben, so ist das Gesetz für nichtig zu erklären. Das gleiche gilt, wenn der Verfassungsbeschwerde gemäß Absatz 2 stattgegeben wird, weil die aufgehobene Entscheidung auf einem verfassungswidrigen Gesetz beruht. Die Vorschrift des § 79 gilt entsprechend.