Bundesverfassungsgericht Beschluss, 22. Mai 2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12

ECLI:ECLI:DE:BVerfG:2018:rs20180522.1bvr172812
bei uns veröffentlicht am22.05.2018

Tenor

1. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.

2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die jeweils notwendigen Auslagen zur Hälfte zu erstatten.

Gründe

A.

1

Mit ihren Verfassungsbeschwerden beanstanden die Beschwerdeführer, dass ihre Beiträge zur gesetzlichen Arbeitslosenversicherung in den streitbefangenen Jahren 2005 (Verfahren 1 BvR 1728/12) beziehungsweise 2008 (Verfahren 1 BvR 1756/12) in verfassungswidriger Weise überhöht festgesetzt worden seien: Die Bundesagentur für Arbeit habe nach dem mittelbar angegriffenen und im Mittelpunkt der Verfassungsbeschwerden stehenden § 46 Abs. 4 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) in der jeweils geltenden Fassung aus ihren Beitragsmitteln Transferleistungen an den Bundeshaushalt (2005: als Aussteuerungsbetrag; 2008: als Eingliederungsbeitrag) leisten müssen, die der Bund zur Mitfinanzierung der Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende habe verwenden wollen. So seien ihre Beiträge unzulässig zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushaltes herangezogen und der in § 341 Abs. 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch (SGB III) in der in den Streitjahren jeweils maßgeblichen Fassung festgelegte Beitragssatz verfassungswidrig zu hoch bemessen worden.

I.

2

1. Der sozialstaatlichen Absicherung des Risikos Arbeitslosigkeit dienen zum einen die Leistungen der Arbeitsförderung nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Die Arbeitsförderung soll schon dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, deren Dauer verkürzen und allgemein den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen (vgl. § 1 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Zu den Leistungen, welche die im Wesentlichen beitragsfinanzierte Bundesagentur für Arbeit (bis 31. Dezember 2003: Bundesanstalt für Arbeit) als rechtsfähige Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung (vgl. § 367 Abs. 1 SGB III) als Leistungen der sozialen Vorsorge erbringt, gehören daher neben Entgeltersatzleistungen, wie namentlich dem Arbeitslosengeld, auch Leistungen der sogenannten aktiven Arbeitsförderung (§ 3 Abs. 2 i.V.m. dem Dritten Kapitel des Sozialgesetzbuches Drittes Buch); diese dienen dazu, Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in den Arbeitsmarkt einzugliedern, also dafür zu sorgen, dass Arbeitslosigkeit beendet oder vermieden wird.

3

Nach Maßgabe des Sozialgesetzbuches Zweites Buch werden aber auch Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende als Leistungen der sozialen Fürsorge erbracht. Dabei handelt es sich einerseits um auf die Existenzsicherung zielende Leistungen zum Lebensunterhalt. Im Rahmen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch werden andererseits auch Leistungen zur Eingliederung in Arbeit erbracht. Der Sache nach entsprechen diese Eingliederungsleistungen weitgehend den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (vgl. § 16 ff. SGB II) und sollen wie diese die Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen (vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II).

4

Dabei gehören schon traditionell nicht nur Leistungen zum Lebensunterhalt, sondern auch die für die vorliegenden Verfahren bedeutsamen Leistungen zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt zum Aufgabenbereich der Arbeitsförderung: Bereits das Gesetz über Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung (AVAVG) vom 16. Juli 1927 (RGBl I S. 187), mit dem die Arbeitslosenversicherung in Deutschland eingeführt wurde, enthielt Regelungen über Arbeitsvermittlung und Berufsberatung (§§ 58 ff. AVAVG) und über Maßnahmen zur Verhütung und Beendigung der Arbeitslosigkeit (§§ 131 ff. AVAVG), unter anderem über berufliche Fortbildung und Umschulung (vgl. § 137 AVAVG).

5

2. Nach § 340 SGB III (Aufbringung der Mittel) werden die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur für Arbeit durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter sowie durch Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.

6

Die Beiträge bilden die Haupteinnahmequelle der Bundesagentur: Sie bestritt 2005 ihren Haushalt zu knapp 90 % aus Beitragsmitteln, 2008 zu etwa 70 % (2005: 46,99 von 52,69 Mrd. Euro; 2008: 26,45 von 38,29 Mrd. Euro). Der Beitrag wird nach einem in § 341 Abs. 2 SGB III gesetzlich bestimmten Prozentsatz - dem Beitragssatz - von den beitragspflichtigen Einnahmen der Versicherungspflichtigen (vgl. §§ 342 bis 345b SGB III) bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung erhoben (vgl. § 341 Abs. 1, Abs. 3 und Abs. 4 SGB III). § 341 Abs. 2 SGB III lautet - abgesehen von der jeweiligen Prozentzahl seit Einführung des Sozialgesetzbuches Drittes Buch unverändert -:

"Der Beitragssatz beträgt [x,x] Prozent."

7

Der regelmäßig unmittelbar durch den Gesetzgeber bestimmte Beitragssatz betrug in den Jahren 1998 bis 2006 6,5 %, im Jahr 2007 4,2 %, im Jahr 2008 3,3 %, im Januar 2009 3,0 % und von Februar 2009 bis Dezember 2010 2,8 %; seit Januar 2011 liegt er unverändert bei 3,0 %. Bei versicherungspflichtig Beschäftigten tragen diese und ihre jeweiligen Arbeitgeber die Beiträge grundsätzlich je zur Hälfte (§ 346 Abs. 1 Satz 1 SGB III). Sie werden von den Arbeitgebern nach § 348 Abs. 2 SGB III in Verbindung mit §§ 28d ff. Sozialgesetzbuch Viertes Buch (SGB IV) als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die für die jeweiligen Versicherungspflichtigen zuständige Krankenkasse als Einzugsstelle gezahlt.

8

Hinzu treten unter anderem weitere Mittel des Bundes: Er trägt nach § 363 Abs. 1 SGB III (von 2007 bis 2012: § 363 Abs. 2 SGB III) die Leistungsausgaben für Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund des Sozialgesetzbuches Drittes Buch der Bundesagentur für Arbeit übertragen hat; Verwaltungskosten werden wegen ihrer regelmäßigen Sachnähe zu den originären Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit nicht erstattet. In erster Linie wird auf dieser Grundlage die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme finanziert (vgl. § 368 Abs. 3 SGB III). Für weitere Aufgaben, die der Bund der Bundesagentur für Arbeit in anderen Gesetzen übertragen hat, trägt er nach § 363 Abs. 2 SGB III (bis 2012: § 363 Abs. 3 SGB III) die gesamten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten. Unter diese Regelung fällt vor allem das Kindergeld nach dem Bundeskindergeldgesetz.

9

Während der bis dahin in § 365 SGB III vorgesehene Defizitausgleich durch Mittel des Bundes mit Ablauf des Jahres 2006 abgeschafft wurde, erhielt die Bundesagentur für Arbeit ab dem Jahre 2007 einen zweckungebundenen Zuschuss aus Bundesmitteln (§ 363 Abs. 1 SGB III in der Fassung des Art. 7 Nr. 4 des Haushaltsbegleitgesetzes 2006 vom 29. Juni 2006 ; für 2012 geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Finanzkraft der Kommunen vom 6. Dezember 2011 ). Der Bund zahlte auf dieser Grundlage, finanziert durch eine Erhöhung der Umsatzsteuer, zur Beteiligung an den Kosten der Arbeitsförderung an die Bundesagentur für Arbeit in den Jahren 2007 bis 2012 Beträge zwischen 6,468 Mrd. Euro und 8,05 Mrd. Euro; im Streitjahr 2008 betrug der Zuschuss 7,583 Mrd. Euro.

10

3. Vor der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende zum 1. Januar 2005 sah das Sozialgesetzbuch Drittes Buch neben dem Arbeitslosengeld als der Versicherungsleistung für Arbeitslose als weitere Entgeltersatzleistung die bei Bedürftigkeit zu zahlende Arbeitslosenhilfe vor (vgl. §§ 190 bis 206 SGB III in der bis zum 31. Dezember 2004 geltenden alten Fassung). Die ehemals Bundesanstalt und nun Bundesagentur für Arbeit genannte Behörde erbrachte sie nach § 205 Satz 1 SGB III 2004 im Auftrag des Bundes. Deswegen trug dieser nach § 363 Abs. 1 Satz 1 SGB III 2004 auch die hierfür anfallenden Leistungsausgaben. Die Verwaltungskosten, die der Bundesagentur für Arbeit durch die Arbeitslosenhilfe entstanden, wurden ihr dagegen vom Bund nicht erstattet (§ 363 Abs. 1 Satz 2 SGB III 2004). Der Anspruch auf Arbeitslosenhilfe konnte - grundsätzlich ohne zeitliche Beschränkung - seit Ende 1999 nur noch im Anschluss an die Gewährung von Arbeitslosengeld geltend gemacht werden (sogenannte Anschluss-Arbeitslosenhilfe) und knüpfte insoweit an die Anwartschaft auf Arbeitslosengeld an.

11

Neben Beziehern von Arbeitslosengeld hatten auch Empfänger von Arbeitslosenhilfe wie auch sonstige Arbeitslose oder von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ohne Anspruch auf Entgeltersatzleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch Anspruch auf Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung. Eine Kostentragung durch den Bund hierfür war damals nicht vorgesehen, so dass die Kosten für die Eingliederung von Empfängern von Arbeitslosenhilfe und die damit verbundenen Verwaltungskosten aus Beitragsmitteln aufzubringen waren.

12

4. a) Durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954) entfiel mit Wirkung zum 1. Januar 2005 die Arbeitslosenhilfe als Leistung der Arbeitsförderung. Dafür schuf der Gesetzgeber mit der Grundsicherung für Arbeitsuchende für Erwerbsfähige und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft (dazu § 7 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 SGB II) lebenden Personen ein neues System sozialer Fürsorge im Zweiten Buch des Sozialgesetzbuches. Seine Gesetzgebungskompetenz hierfür leitete der Bundesgesetzgeber aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG (öffentliche Fürsorge) her (BTDrucks 15/1516, S. 49).

13

Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht (§ 1 Abs. 1 SGB II); dazu soll sie erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und ihren Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können (§ 1 Abs. 2 Satz 2 SGB II). Das Sozialgesetzbuch Zweites Buch unterscheidet dazu zwischen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in §§ 19 ff. SGB II, vornehmlich Arbeitslosengeld II und Sozialgeld, und Leistungen zur Eingliederung nach §§ 16 ff. SGB II. Vorübergehend sah es in § 24 SGB II in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung auch einen befristeten Zuschlag vor, der an den vorherigen Bezug von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch anknüpfte und so eine lose Verbindung der Leistungen zum Lebensunterhalt nach den beiden Leistungssystemen herstellte.

14

b) Je nach in Rede stehender Leistung - und abgesehen vom Sonderfall der sogenannten Optionskommunen - ist entweder die Bundesagentur für Arbeit oder der jeweilige kommunale Leistungsträger für die Gewährung der Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch zuständig (Leistungsträgerschaft). Allerdings werden die Zuständigkeiten von beiden insbesondere gegenüber den Leistungsberechtigten nach § 44b SGB II regelmäßig einheitlich und gemeinsam wahrgenommen - bis zum 31. Dezember 2010 durch die sogenannten Arbeitsgemeinschaften, seit 1. Januar 2011 durch gemeinsame Einrichtungen, die unter der Bezeichnung "Jobcenter" auftreten (Durchführungsträgerschaft). Davon zu unterscheiden ist schließlich die Frage, wer die Kosten der Leistungen zu tragen hat (Kostenträgerschaft).

15

Die kommunalen Träger - in der Regel die Kreise und kreisfreien Städte - sind nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II Leistungsträger für das Arbeitslosengeld II und das Sozialgeld, soweit diese für den Bedarf für Unterkunft und Heizung (§ 22 SGB II) erbracht werden, für die Leistungen zur Erstausstattung einer Wohnung (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 SGB II), für Erstausstattungen für Bekleidung und bei Schwangerschaft und Geburt (§ 24 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB II), für Leistungen für Bildung und Teilhabe (§ 28 SGB II) und schließlich für kommunale Eingliederungsleistungen (§ 16a SGB II), wobei es sich bei diesen um nicht unmittelbar auf die Vermittlung in Arbeit zielende, sondern diese vorbereitende oder begleitende Leistungen wie zum Beispiel die Kinderbetreuung oder die Schuldnerberatung handelt. Die Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit erstreckt sich nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB II auf die übrigen Leistungen, namentlich auf die Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Regelbedarfs (§ 20 SGB II) und eines Mehrbedarfs (§ 21 SGB II), auf die Durchführung der Sozialversicherung für Leistungsbezieher sowie auf die Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§§ 16 ff. SGB II) mit Ausnahme der kommunalen Eingliederungsleistungen.

16

Mit der Aufgabenzuständigkeit der kommunalen Träger nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB II geht grundsätzlich deren Kostenträgerschaft einher. § 46 Abs. 5 bis Abs. 11 SGB II ordnet allerdings eine Geldzahlung des Bundes an die Länder an, welche die Absicht verfolgt, eine Entlastung der Kommunen bei den Kosten der Unterkunft und Heizung und hinsichtlich der Leistungen für Bildung und Teilhabe zu bewirken; die Regelung soll aber keinen Anspruch der Kommunen gegen den Bund oder die Länder begründen (vgl. BVerfGE 119, 331 <360 f.>).

17

Demgegenüber trägt nach § 46 Abs. 1 Satz 1 SGB II der Bund die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur für Arbeit erbracht werden (Kostenträgerschaft des Bundes). Anders als hinsichtlich der Aufwendungen für die Leistungen zum Lebensunterhalt, die exakt abgerechnet werden, kann dabei für die Mittel, die für die Eingliederungsleistungen und die Verwaltungskosten benötigt werden, eine pauschalierte Abrechnung durch die Bundesagentur in einem sogenannten Gesamtbudget vorgesehen werden (§ 46 Abs. 1 Satz 5 SGB II).

18

Keine Zuständigkeiten besitzt die Bundesagentur für Arbeit hingegen im Falle einer kommunalen Einheitsträgerschaft durch zugelassene kommunale Träger, die sogenannten Optionskommunen (§ 6a SGB II i.V.m. der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 in der Fassung vom 1. Dezember 2010 ); zur Zeit sind dies 104 Kreise und kreisfreie Städte, 2005 waren es 69. Für die Leistungserbringung durch die Optionskommunen enthält § 6b Abs. 2 SGB II eine spezielle Finanzierungsregelung.

19

5. Vor diesem Hintergrund sah § 46 Abs. 4 SGB II in der jeweils geltenden Fassung von 2005 bis 2012 die im Verfahren streitigen Transferzahlungen der Bundesagentur für Arbeit an den Bundeshaushalt zur teilweisen Deckung der Kosten der Grundsicherung für Arbeitsuchende vor. Sie wurden wegen ihrer unterschiedlichen Berechnungsmodalitäten von 2005 bis 2007 "Aussteuerungsbetrag", danach "Eingliederungsbeitrag" genannt.

20

a) § 46 Abs. 4 SGB II in der vom 1. Januar 2005 bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung (§ 46 Abs. 4 SGB II 2005), der für das Verfahren 1 BvR 1728/12 maßgeblich ist, normierte den sogenannten Aussteuerungsbetrag. Unmittelbare gesetzliche Grundlage war das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30. Juli 2004 (BGBl I S. 2014 <2017>); die Regelung war allerdings bereits im Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 (BGBl I S. 2954 <2967>) - als Absatz 2 - enthalten.

21

Die Vorschrift lautete:

§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln

(1)-(3) […]

(4) Die Bundesagentur erstattet dem Bund jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November einen Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erworben haben, entspricht.

(5) […]

22

Danach hatte die Bundesagentur für Arbeit viermal im Jahr eine als Aussteuerungsbetrag bezeichnete Transferzahlung an den Bund zu erbringen, welche anhand der Zahl der Arbeitsuchenden zu bemessen war, die nach dem Ende des Arbeitslosengeldbezugs innerhalb von drei Monaten einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II erwarben (sogenannte "Rechtskreiswechsler", weil sie aus dem Leistungssystem des Sozialgesetzbuches Drittes Buch in das des Sozialgesetzbuches Zweites Buch "wechselten"). Die Höhe des Aussteuerungsbetrages ergab sich aus der Multiplikation der Zahl der Rechtskreiswechsler mit dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und der Beiträge zur Sozialversicherung für eine Bedarfsgemeinschaft im vorangegangenen Kalendervierteljahr. Im Kalenderjahr 2005 errechnete sich daraus für den Aussteuerungsbetrag ein Volumen von 4,56 Mrd. Euro (das entsprach 8,65 % der Gesamteinnahmen der Bundesagentur für Arbeit von 52,69 Mrd. Euro oder 9,7 % der Beitragseinnahmen von 46,99 Mrd. Euro).

23

Ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 63 f.) sollte der Aussteuerungsbetrag einerseits einen Anreiz für die Bun-desagentur für Arbeit schaffen, Arbeitslose noch während des Bezugs von Arbeitslosengeld nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch dauerhaft beruflich einzugliedern. Andererseits sollte er bewirken, "dass die finanziellen Mittel, die bisher aus dem Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosenhilfebezieher verwendet wurden, zum größten Teil für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellt werden" (BTDrucks 15/1516, S. 64).

24

b) Durch Art. 2 des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22. Dezember 2007 (BGBl I S. 3245 <3246>) wurde der Aussteuerungsbetrag mit Wirkung zum 1. Januar 2008 (vgl. Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes) durch einen Eingliederungsbeitrag in Höhe einer hälftigen Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den vom Bund zu tragenden Eingliederungs- und Verwaltungskosten nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ersetzt und § 46 Abs. 4 SGB II entsprechend neu gefasst (§ 46 Abs. 4 SGB II 2008). Damit lautete die Vorschrift in der für die Verfassungsbeschwerde 1 BvR 1756/12 maßgeblichen Fassung:

§ 46 Finanzierung aus Bundesmitteln

(1)-(3) […]

(4) Die Bundesagentur leistet an den Bund einen Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2. Jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November leistet die Bundesagentur an den Bund Abschlagszahlungen in Höhe von einem Achtel des im Bundeshaushaltsplan veranschlagten Betrags für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach Absatz 1 Satz 5 und § 6b Abs. 2. Bis zum 30. Januar des Folgejahres sind die geleisteten Abschlagszahlungen den hälftigen tatsächlichen Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten des Vorjahres gegenüberzustellen. Ein zu hoch gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar des Folgejahres zu verrechnen, ein zu gering gezahlter Eingliederungsbeitrag ist mit der Zahlung zum 15. Februar des Folgejahres zusätzlich an den Bund abzuführen. Ist der Haushaltsplan des Bundes noch nicht in Kraft getreten, sind die Abschlagszahlungen nach Satz 2 auf der Grundlage des Haushaltsplans des Vorjahres zu bemessen.

(5) […]

25

Gleichzeitig wurde durch Art. 1 Nr. 2 desselben Gesetzes der Beitragssatz zur Arbeitsförderung von 4,2 % auf 3,3 % gesenkt (§ 341 Abs. 2 SGB III in der vom 1. Januar 2008 bis zum 31. Dezember 2008 geltenden Fassung).

26

Anlass für die Neuregelung waren die zum damaligen Zeitpunkt anhaltende positive gesamtwirtschaftliche Entwicklung und die von der Bundesagentur für Arbeit erwirtschafteten Überschüsse. Letztere führte der Gesetzentwurf der Bundesregierung (vgl. BTDrucks 16/6741, S. 9) auch auf die vorausgegangenen Reformen am Arbeitsmarkt und insbesondere auf die Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe zurück. Von grundlegender Bedeutung sei, dass mit der Einführung des Sozialgesetzbuches Zweites Buch die Verpflichtung der Bundesagentur für Arbeit zur Finanzierung der aktiven Arbeitsförderung und anderer Leistungen für ehemalige Arbeitslosenhilfebezieher entfallen sei. Da der gesamtwirtschaftliche Aufschwung jedoch nur zu einem geringen Rückgang der Langzeitarbeitslosigkeit geführt habe, bestehe zwischen der Finanzentwicklung der Bundesagentur für Arbeit und den finanziellen Belastungen des Bundes ein deutliches Ungleichgewicht. Deshalb sei die finanzielle Lastenverteilung an der Schnittstelle zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit neu zu regeln.

27

In der Begründung zur Neufassung des § 46 Abs. 4 SGB II hieß es (BTDrucks 16/6741, S. 13):

"Die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an den Kosten der Langzeitarbeitslosigkeit knüpft daran an, dass diese schon vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen für Langzeitarbeitslose erbracht hat. Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende ist die Bundesagentur für Arbeit bei den Ausgaben für Eingliederung und Verwaltung in Milliardenhöhe entlastet worden. Bei einer Nettobetrachtung werden Beitragsmittel des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit durch den Eingliederungsbeitrag nicht in Anspruch genommen. Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung überschreitet derzeit den von der Bundesagentur für Arbeit zu leistenden Eingliederungsbeitrag deutlich.

Mit dem Eingliederungsbeitrag wird die Bundesagentur für Arbeit an einer positiven Entwicklung der Integration Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt beteiligt. Durch frühzeitige Eingliederung im Bereich der Arbeitslosenversicherung kann die Bundesagentur für Arbeit Übertritte in die Grundsicherung für Arbeitsuchende verhindern. Die jeweils in der Folge sinkenden Aufwendungen für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten mindern den von der Bundesagentur für Arbeit zu leistenden Eingliederungsbeitrag."

28

Die Ersetzung des Aussteuerungsbetrages durch den Eingliederungsbeitrag hatte eine - beabsichtige - finanzielle Mehrbelastung der Bundesagentur für Arbeit durch die Transferzahlung nach § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 zur Folge. Im Jahr 2008 führte er bei der Bundesagentur zu Ausgaben von 5 Mrd. Euro (das entsprach 13,06 % ihrer Gesamteinnahmen von 38,29 Mrd. Euro oder 18,9 % ihrer Beitragseinnahmen von 26,45 Mrd. Euro).

29

c) Durch Art. 1 des Haushaltsbegleitgesetzes 2013 vom 20. Dezember 2012 (BGBl I S. 2781) wurde § 46 Abs. 4 SGB II mit Wirkung zum 1. Januar 2013 ersatzlos aufgehoben und damit die Beteiligung der Bundesagentur für Arbeit an der Finanzierung der Grundsicherung für Arbeitsuchende beseitigt. Im Gegenzug entfiel auf Grund von Art. 2 des Gesetzes auch die Bundesbeteiligung an der Finanzierung der Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit durch den zweckungebundenen Zuschuss nach § 363 Abs. 1 SGB III a.F. Motiv hierfür war nach den Gesetzesmaterialien die Entflechtung der Finanzbeziehungen zwischen den Haushalten des Bundes und der Bundesagentur für Arbeit (vgl. BTDrucks 17/10588, S. 2, S. 8 und S. 10). Da der Wegfall des Bundeszuschusses durch die Aufhebung des Eingliederungsbeitrags nicht vollständig kompensiert wurde, verwiesen die Gesetzesmaterialien die Bundesagentur für Arbeit auf eine Deckung des Fehlbetrags mittels ihrer Rücklage (vgl. BTDrucks 17/10588, S. 9).

II.

30

1. Der Beschwerdeführer des Verfahrens 1 BvR 1728/12 war im streitgegenständlichen Kalenderjahr 2005 als Angestellter der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände in der Arbeitslosenversicherung pflichtversichert.

31

Im Juli 2006 beantragte er bei der für die Einziehung der Sozialversicherungsbeiträge zuständigen Krankenkasse als Einzugsstelle die Absenkung und Neufestsetzung der Höhe des Arbeitnehmeranteils seines Beitrags zur Arbeitsförderung. Sein Beitrag sei um rund zehn Prozent überhöht, weil der Gesetzgeber nach § 46 Abs. 4 SGB II 2005 von der Bundesagentur für Arbeit verfassungswidrig die Abführung eines Aussteuerungsbetrages an den Bund verlange. Gegen die Ablehnung seines Antrags legte er Widerspruch ein und beantragte zudem die Erstattung der nach seiner Rechtsauffassung zu Unrecht entrichteten Beiträge zur Arbeitsförderung für das Jahr 2005. Gegen die Ablehnung auch dieses Antrags legte er wiederum Widerspruch ein. Beide Widersprüche blieben ebenso wie die anschließende Klage erfolglos.

32

Im Rahmen der vom Sozialgericht zugelassenen Sprungrevision beantragte der Beschwerdeführer, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Einzugsstelle unter Aufhebung der angegriffenen Bescheide zu verurteilen, ihm den Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2005 in Höhe von 151,88 Euro zu erstatten. Hilfsweise beantragte er die Feststellung, dass der Beitrag zur Arbeitsförderung - soweit er den Arbeitnehmeranteil betreffe - in dem Umfang rechtswidrig erhoben worden sei, wie er anteilig im Jahr 2005 als Aussteuerungsbetrag an den Bund abgeführt worden sei.

33

Durch Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 5/10 R -, BSGE 110, 130, wies das Bundessozialgericht die Revision im Haupt- und Hilfsantrag als unbegründet zurück. Die Einzugsstelle habe es zu Recht abgelehnt, dem Beschwerdeführer den Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur Arbeitsförderung für das Jahr 2005 in dem Umfang zu erstatten, in dem dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers für die Aufbringung des Aussteuerungsbetrages verwendet worden sei; sie habe die Höhe der Beiträge zutreffend errechnet und erhoben.

34

2. Die Beschwerdeführerin des Verfahrens 1 BvR 1756/12 ist eine juristische Person des Privatrechts, die im streitbefangenen Kalenderjahr 2008 für ihre Arbeitnehmerin (im Folgenden: Beschäftigte) 1,65 % von deren Bruttoeinkommen als Arbeitgeberbeitrag zur Arbeitslosenversicherung entrichtet hatte.

35

Mit Schreiben vom 12. September 2008 beantragte sie bei der zuständigen Einzugsstelle die Erstattung von zu Unrecht für die Beschäftigte entrichteten Arbeitslosenversicherungsbeiträgen für das Jahr 2008. Zur Begründung trug sie vor, dass der Eingliederungsbeitrag verfassungswidrig sei, weil durch ihn Mittel der Arbeitslosenversicherung entgegen der Finanzierungssystematik des Grundgesetzes nicht für Zwecke der Arbeitslosenversicherung eingesetzt würden, sondern in den allgemeinen Staatshaushalt flössen. Die hierfür im Jahr 2008 insgesamt aufgewendeten 5 Mrd. Euro entsprächen 18,95 % der im Haushalt der Bundesagentur für Arbeit eingeplanten Beitragseinnahmen von 26,375 Mrd. Euro. Die Einzugsstelle lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin ab. Widerspruch und Klage blieben erfolglos.

36

Die Beschwerdeführerin beantragte im Rahmen der in diesem Verfahren ebenfalls zugelassenen Sprungrevision, das Urteil des Sozialgerichts aufzuheben und die Einzugsstelle unter Aufhebung des angegriffenen Bescheides zu verurteilen, an sie Beiträge zur Arbeitsförderung für das Jahr 2008 in Höhe von 126,25 Euro zu erstatten. Hilfsweise beantragte sie, festzustellen, dass der Beitrag in dem Umfang rechtswidrig erhoben worden sei, wie er anteilig im Jahr 2008 als Eingliederungsbeitrag an den Bund abgeführt worden sei.

37

Durch Urteil vom 29. Februar 2012 - B 12 KR 10/11 R -, BSGE 110, 161, wies das Bundessozialgericht auch diese Revision als unbegründet zurück.

38

3. In beiden, im Wesentlichen übereinstimmend begründeten Entscheidungen ging das Bundessozialgericht davon aus, die Klagen seien zulässig, könnten jedoch in der Sache keinen Erfolg haben.

39

Ein Erstattungsanspruch für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach § 26 Abs. 2 SGB IV in Verbindung mit § 351 Abs. 1 Satz 1 SGB III bestehe nicht. Die Festsetzung der Beiträge zur Arbeitsförderung sei nicht zu Unrecht erfolgt. Der im Jahr 2005 beziehungsweise der im Jahr 2008 geltende gesetzliche Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung sei nicht rechtswidrig zu hoch festgelegt.

40

Die Beitragsbelastung verletze den jeweiligen Beschwerdeführer nicht in seinem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG. Dieses schütze die Beitragszahler einschließlich der beitragspflichtigen Arbeitgeber zwar vor einer verfassungswidrig zu hohen Belastung in einer Zwangsversicherung. Die Annahme eines Eingriffs setze jedoch voraus, dass die Zahlung des Aussteuerungsbetrages beziehungsweise des Eingliederungsbeitrags aus Mitteln der Bundesagentur für Arbeit erfolge, die aus Beiträgen aufgebracht worden seien, und ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und den Belastungen der Bundesagentur für Arbeit durch die jeweilige Transferzahlung bestanden habe.

41

Wenngleich Beitragszahler und Versicherte keinen Anspruch auf eine bestimmte Mittelverwendung hätten, folge aus einem Kammerbeschluss des Bundesverfassungsgerichts (Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. August 2010 - 1 BvR 2393/08 u.a. -, BVerfGK 17, 448) im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts, dass die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen nicht mehr in jedem Fall und ausnahmslos ohne Bedeutung für Grundrechte der Beitragszahler sei, sondern zumindest darauf überprüft werden könne, "ob äußerste Grenzen überschritten" worden seien (BSGE 110, 130 <138 Rn. 31>; 110, 161 <169 Rn. 31>). Derartige "äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende - Grenzen" habe der Gesetzgeber nicht überschritten (BSGE 110, 130 <139 Rn. 33>; 110, 161 <170 Rn. 33>). § 46 Abs. 4 SGB II stelle sich in beiden Fassungen trotz der durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts begründeten strengen Zweckbindung der Beiträge, die nur solche Finanzierungsregelungen zulasse, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufwiesen, "(noch) als kompetenzgemäß" im Sinne des Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG dar (BSGE 110, 130<141 Rn. 40>; 110, 161 <173 Rn. 40>). Dem Gesetzgeber stehe ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Die durch den Aussteuerungsbetrag und den Eingliederungsbeitrag erhobenen Mittel "dienten nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die - beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 SGB III) und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit" gehöre (BSGE 110, 130<143 Rn. 43>; 110, 161 <175 Rn. 43>).

42

Ein ausreichender "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten Solidargemeinschaft habe bestanden (BSGE 110, 130 <143 Rn. 44>; 110, 161 <175 Rn. 44>). Die Transfers stünden "(noch) in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug" zur Arbeitsvermittlung und zur Arbeitslosenversicherung (BSGE 110, 130 <143 Rn. 43>; 110, 161 <175 Rn. 43>). Vor allem die Bestimmungsparameter für den Umfang der Transfers bildeten einen hinreichenden Nexus für eine Sozialversicherungsbeitragspflicht.

43

Die Eingliederungsmaßnahmen würden im Auftrag des Bundes von der Bundesagentur für Arbeit durchgeführt. Die Verantwortung des Bundes für diese Aufgabe und die Finanzierung durch Steuern seien erst durch die "Hartz IV"-Reformen eingeführt worden. Jedoch lasse sich einer "solchen formalen Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen Aufteilung auf die Rechtskreise SGB III und SGB II kompetenzrechtlich nichts entnehmen" (BSGE 110, 130 <144 Rn. 47>; 110, 161 <177 Rn. 48>), da die Arbeitsförderung rechtskreisübergreifend stattfinde und unabhängig davon sei, ob Leistungen aus Steuer- oder Beitragsmitteln stammten. Das Bundesverfassungsgericht habe zudem eine Ausweitung des Kreises der sozialversicherungsrechtlich geschützten Personen in ständiger Rechtsprechung stets gebilligt. Das müsse dann auch für die Ausweitung ihrer Aufgaben gelten. Eine hinreichende "Zweckbestimmung auf der Ausgabenseite" ergebe sich "konzeptionell aus der Art der Berechnung des Aussteuerungsbetrags" (BSGE 110, 130 <145 Rn. 49>); ein gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang liege vor.

44

Zudem komme die Verwendung der Mittel durch die erfolgreiche Integration der Grundsicherungsempfänger in den Arbeitsmarkt auch der Leistungsfähigkeit des Systems der Arbeitslosenversicherung zugute.

45

Die beiden Finanzierungsregelungen des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 seien wegen ihres sachlich-gegenständlichen Bezugs zum Bereich der Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung und wegen der zum 1. Januar 2005 erfolgten Entlastung der "Solidargemeinschaft des SGB III" auch als verhältnismäßig anzusehen (BSGE 110, 130 <149 Rn. 56>; 110, 161 <181 Rn. 55>; genannt sind der Wegfall der Kosten für die Eingliederung von Arbeitslosenhilfeempfängern ab 2005 beziehungsweise die Begrenzung der Finanzierungsbeteiligung der Bundesagentur für Arbeit ab 2008).

46

Zu der gerügten Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG führte das Bundessozialgericht aus, die Transferzahlungen seien mit Blick auf die Versicherten als "eigen- bzw gruppennützig" und daher durch den "Gesichtspunkt der 'Vorteilsgewährung' legitimiert" anzusehen (BSGE 110, 130<150 Rn. 58>; 110, 161 <182 Rn. 58>). Den Beschwerdeführern seien im Verhältnis zu anderen Steuer-, aber Nicht-Beitragspflichtigen nicht "überproportional" hohe finanzielle Lasten auferlegt worden. Bei Versicherten sei eine Beitragsbelastung jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn diese über ihre Steuerpflicht hinaus lediglich zu solchen Versicherungsbeiträgen herangezogen würden, die der Finanzierung des gerade auch ihnen selbst zugutekommenden Versicherungsschutzes dienten und deshalb eigen- beziehungsweise gruppennützig seien. Dieser Gesichtspunkt der Vorteilsgewährung legitimiere auch die Zahlung des Aussteuerungsbetrages durch die Bundesagentur für Arbeit an den Bund. Eine beitragspflichtige Arbeitgeberin und deshalb am Versicherungsverhältnis Beteiligte im Sinne des Sozialversicherungsrechts könne keine andere Behandlung als ein Versicherter verlangen.

47

Auch sonstige Verfassungsnormen sah das Bundessozialgericht in beiden Entscheidungen nicht als verletzt an.

III.

48

Die Beschwerdeführer folgern aus der jeweils sie betreffenden Transferleistung mit im Wesentlichen gleich begründeten Verfassungsbeschwerden Verstöße gegen Art. 2 Abs. 1 GG - auch in Verbindung mit Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG -, gegen Art. 3 Abs. 1 und gegen Art. 14 Abs. 1 GG. Der Beitrag zur Arbeitsförderung sei wegen des aufgrund der jeweiligen Transferregelung zu hoch festgesetzten Beitragssatzes nach § 341 Abs. 2 SGB III in der jeweils geltenden Fassung überhöht erhoben und ihnen insoweit zu Unrecht nicht nach § 26 Abs. 2 SGB IV erstattet worden.

49

1. Die ihnen auferlegte Höhe des Beitrags zur Arbeitslosenversicherung stelle einen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) dar. Zwar sei eine Verfassungsbeschwerde von Abgabepflichtigen gegen die Verwendung von eingenommenen Geldmitteln auf der Ausgabenseite grundsätzlich unzulässig. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundessozialgerichts könne ein Beitragspflichtiger aber vor Gericht geltend machen, dass die gegen ihn festgesetzten Beiträge zu hoch und rechtswidrig seien, weil die der Beitragsberechnung zugrunde gelegten Normen verfassungswidrig seien.

50

Art. 2 Abs. 1 GG begründe ihren Anspruch, durch die Staatsgewalt nicht mit einem Nachteil belastet zu werden, der nicht in der verfassungsmäßigen Ordnung begründet sei. Er beschränke die Möglichkeit der Heranziehung zu öffentlich-rechtlich begründeten Pflichtmitgliedschaften und grenze den Umfang eines Versicherungszwangs und einer Beitragspflicht ein. Das Abwehrrecht umfasse insbesondere den Rechtsanspruch, nur durch verfassungsgemäß zustande gekommene Abgabenvorschriften belastet zu werden.

51

Die Verwendung von Pflichtbeiträgen unterliege strikten Bindungen, die durch die Regelungen des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 vom Gesetzgeber missachtet worden seien. Zu rechtfertigen seien nur Geldleistungspflichten, die ihren Grund und ihre Grenze in den Aufgaben der Sozialversicherung fänden. Sozialversicherungsbeiträge seien nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für deren Aufgaben strikt zweckgebunden und dürften somit nicht zur Staatsfinanzierung in den allgemeinen Bundeshaushalt abfließen.

52

Mit dem Aussteuerungsbetrag und dem Eingliederungsbeitrag seien jedoch Beitragsmittel ohne jegliche Zweckbindung kompetenzwidrig in die freie politische Disposition des Haushaltsgesetzgebers gegeben und zur Entlastung des Bundeshaushalts verwendet worden. Durch die Transferanordnung des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 sei der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung sowohl nach seinem Volumen als auch nach dem gesetzlichen Konzept teilweise auf eine allgemeine Staatsfinanzierung ausgerichtet und die Kompetenz zur Regelung der Sozialversicherung damit verlassen worden.

53

Die Festsetzung der Beitragshöhe dürfe nicht willkürlich erfolgen, sondern müsse entsprechend der grundsätzlichen Vorgabe des Gesetzgebers in § 21 SGB IV Maß nehmen am Mittelbedarf der Bundesagentur für Arbeit unter Berücksichtigung der voraussichtlichen wirtschaftlichen Entwicklung, an der Beschäftigungssituation und den gesetzlichen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit. Auch müsse sie die vom Bundesverfassungsgericht gezogene verfassungsrechtliche Beschränkung beachten, wonach aus Beitragseinnahmen nur Leistungen finanziert werden dürften, die ihren Grund und ihre Grenze in den Aufgaben der Sozialversicherung fänden.

54

Die Transfermittel des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 seien zudem aus Beitragsleistungen aufgebracht worden. Dabei sei es unerheblich, ob der Mittelabführung in den Bundeshaushalt zeitgleich Zuwendungen des Bundes an die Bundesagentur für Arbeit gegenübergestanden hätten. Denn bei den Zuschussmitteln habe es sich um Zahlungen gehandelt, die der Gesetzgeber jeweils für einen definierten Zweck vorgesehen und ohne Rückübertragungsvorbehalt gewährt habe. Aussteuerungsbetrag und Eingliederungsbeitrag hätten einen beitragssatzrelevanten Umfang gehabt; ohne sie hätte der Beitragssatz um fast 10 % (2005) beziehungsweise um fast 19 % (2008) niedriger festgesetzt werden können. Dem könne nicht entgegengehalten werden, dass bei Entfallen des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 eine entsprechende Beitragssatzsenkung nicht zwingend und eine andere Verwendung der Beitragsmittel denkbar gewesen wäre. Retrospektiv sei dies ohne Relevanz, da eine alternative Mittelverwendung tatsächlich nicht stattgefunden habe und auch nicht mehr rückwirkend vollzogen werden könne.

55

Das Bundessozialgericht unterstelle demgegenüber fälschlich, dass die Aufbringung des Aussteuerungsbetrages und des Eingliederungsbeitrags noch der Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung diene. Bei der damit finanzierten Grundsicherung für Arbeitsuchende handele es sich aber nicht um ein System der Sozialversicherung im grundgesetzlichen Sinne; es könne nicht der Arbeitslosenversicherung zugerechnet werden. Zudem würden die Mittel nicht unmittelbar und zweckgebunden für Eingliederungsleistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch aufgebracht, sondern § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 bewirke lediglich, dass der Bund den Mittelbedarf für ihm übertragene Staatsaufgaben durch Zugriff auf den Haushalt der Bundesagentur für Arbeit in Höhe eines gesetzlich festgelegten Volumens decken könne. Auch die Verhältnismäßigkeitsprüfung des Bundessozialgerichts sei ungenügend.

56

2. Die Transfers verstießen zudem gegen das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil sie den Beitragszahlern eine zusätzliche Last zur Finanzierung des Bundeshaushalts auferlegten, welche die Steuerzahler und damit die Allgemeinheit nicht treffe. Der Belastungsgrund des Sozialversicherungsbeitrags, nämlich der Vorteil einer Risikoabdeckung, entfalle für den Transferanteil am Beitrag zur Arbeitslosenversicherung, denn ihm stehe allein die Entlastung des Bundeshaushalts gegenüber; er nehme so den Charakter einer Sondersteuer an. § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 konstituiere eine Belastungsasymmetrie durch Überwälzung eines erheblichen Teiles der Finanzierung einer den Steuerzahlern zugeordneten Sozialleistung auf die Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung.

57

3. Eine Verletzung des Grundrechts auf Eigentum aus Art. 14 Abs. 1 GG begründen die Beschwerdeführer damit, die zum Transfer in den Bundeshaushalt verwendeten Beitragsanteile entwerteten ihre Anwartschaften auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit. Die Eigentumsgewährleistung, die Beitragszahler im System der Sozialversicherung geltend machen könnten, knüpfe an ihre Beitragszahlung an und setze sich nach dem Vermögensübergang auf den Sozialleistungsträger in modifizierter Weise fort, etwa in Form von Anwartschaften. Durch die Finanzierung des Aussteuerungsbetrages beziehungsweise des Eingliederungsbeitrags seien die Beitragsleistungen in Milliardenhöhe entwertet worden. Die Transferleistungen hätten damit einen faktischen Enteignungscharakter.

IV.

58

Zu den Verfassungsbeschwerden hat unter anderem die Bundesregierung Stellung genommen. Zur Verfassungsmäßigkeit von § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 hat sie im Wesentlichen ausgeführt, der Bundesgesetzgeber habe für beide Regelungen die Gesetzgebungskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG gehabt, denn es handele sich um "Sozialversicherungsrecht".

59

Auch scheinbar "versicherungsfremde" Leistungen, die Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen gleichermaßen zugutekämen, könnten aufgrund des Ausgleichsgedankens Teil des sozialversicherungsrechtlichen Systems sein. Erforderlich sei nur ein hinreichend enger sachlicher Zusammenhang zwischen dem allgemeinen sozialversicherungsrechtlichen System und der in Frage stehenden Regelung; das sei hier der Fall. Der Begriff Sozialversicherung müsse von seiner Funktion her bestimmt werden. Das Bundesverfassungsgericht habe dem Gesetzgeber einen weiten Spielraum bei der Ausgestaltung des Sozialversicherungssystems zugestanden, der es erlaube, neue Sozialleistungen in das Gesamtsystem einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturelementen, insbesondere in der organisatorischen Durchführung und hinsichtlich der abzudeckenden Risiken, dem Bild entsprächen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt sei. Entscheidend sei ein Verständnis der Sozialversicherung im Sinne der "gemeinsamen Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit".

60

Die Sozialversicherung im Sinne von Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG sei formal bestimmt, nicht inhaltlich nach einem Versicherungsprinzip. Dieser "formale und offene Begriff der Sozialversicherung" sei durch den Gesetzgeber zu konkretisieren. Dabei seien nicht etwa alle Leistungen als versicherungsfremd anzusehen, denen keine Beitragszahlung gegenüberstehe. Ein sozialer Ausgleich innerhalb der Versichertengemeinschaft sei nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vielmehr ein wesentliches Merkmal der Sozialversicherung. Der weite Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers finde seine Grenze in der Zweckbindung der Sozialversicherungsbeiträge. Diese müssten grundsätzlich der Versichertengemeinschaft zugutekommen. Dies schließe Leistungen an Personen, die nicht zum Beitragszahlerkreis gehörten, jedoch nicht aus. Eine Bundeskompetenz nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG sei erst dann zu verneinen, "wenn die postulierte Leistungsverpflichtung offensichtlich nicht zumindest mittelbar dem jeweiligen Sozialversicherungssystem und damit der Versichertengemeinschaft zugutekommt, sondern eine bloße Maßnahme der Haushaltsfinanzierung bildet".

61

Eine derartige "reine Regelung der Haushaltsfinanzierung ohne Rückbindung an das Sozialversicherungssystem" habe § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 jedoch nicht vorgesehen. Dies zeige sich zunächst in einer historischen Betrachtungsweise: Vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe durch das Sozialgesetzbuch Zweites Buch mit Wirkung zum 1. Januar 2005 hätten Verwaltungs- und Eingliederungsleistungen für Langzeitarbeitslose, deren Kosten nunmehr grundsätzlich vom Bundeshaushalt getragen würden, zum Aufgabenkreis der damaligen Bundesanstalt für Arbeit gezählt. Zweifel an der Verfassungs-mäßigkeit dieser früheren Regelung seien zu Recht nicht geltend gemacht worden. Die (Re-)Integration in den Arbeitsmarkt sei keine versicherungsfremde Materie, sondern ein Gegenstand der Arbeitsförderung.

62

In quantitativer Hinsicht sei zudem die Bundesagentur für Arbeit bei Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende durch die Abschaffung der Arbeitslosenhilfe in Milliardenhöhe entlastet worden. In den Jahren der Geltung des Eingliederungsbeitrags habe der Bund der Bundesagentur für Arbeit außerdem jährliche Zuschüsse gezahlt, welche die Eingliederungsbeiträge insgesamt um 20,317 Mrd. Euro überschritten hätten; hierzu sei er verfassungsrechtlich im Grundsatz nicht verpflichtet gewesen. Es wäre ihm nicht verwehrt gewesen, seine Zuschüsse an die Bundesagentur für Arbeit zu kürzen. Er hätte sogar den Bundeszuschuss nach § 363 Abs. 1 SGB III ganz streichen und im Gegensatz dazu den Eingliederungsbeitrag ersatzlos wegfallen lassen können, wie dies später zum 1. Januar 2013 geschehen sei. Mit einer solchen quantitativen Betrachtung werde zumindest klargestellt, dass von einer tatsächlichen Finanzierung des Bundeshaushaltes durch den Eingliederungsbeitrag keine Rede sein könne; materiell treffe für den Zeitraum der Wirksamkeit des Eingliederungsbeitrags das Gegenteil zu.

63

Ein hinreichender sachlicher Zusammenhang zur Sozialversicherung werde vor allem dadurch begründet, dass die Transferleistungen der Wiedereingliederung der Arbeitsuchenden gedient hätten, die ihrerseits der Versichertengemeinschaft insgesamt zugutegekommen sei. Einen nach den verschiedenen Rechtskreisen des Sozialgesetzbuches Zweites Buch und des Sozialgesetzbuches Drittes Buch getrennten Arbeitsmarkt gebe es nicht. Die aktive Arbeitsförderung umfasse beide Rechtskreise, unabhängig davon, ob die Leistungen aus Steuer- oder Versicherungsmitteln finanziert würden. Die Maßnahmen, die durch Mittel der Bundesagentur für Arbeit mitfinanziert worden seien, hätten zudem einen positiven Einfluss auf die Beitragsbasis des Systems der Arbeitsförderung gehabt. Darüber hinaus dienten die Eingliederungsmaßnahmen dazu, Hilfebedürftigkeit von bereits versicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu überwinden.

64

Die Transferregelungen hätten für die Bundesagentur für Arbeit einen Anreiz schaffen sollen, um Arbeitsuchende, die noch Empfänger von Arbeitslosengeld seien, vor ihrem Übertritt in das System des Arbeitslosengelds II erfolgreich in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Diese spezifische Zwecksetzung sei durch die Konzeption des § 46 Abs. 4 SGB II 2008 für den Eingliederungsbeitrag klar zum Ausdruck gebracht worden; es könne nicht einmal von der Gefahr des Missbrauchs im Sinne einer zu befürchtenden "Quersubventionierung" des Staatshaushaltes durch Mittel der Versichertengemeinschaft die Rede sein. Für die Regelung des Aussteuerungsbetrages in § 46 Abs. 4 SGB II 2005 sei die spezifische Zwecksetzung durch die Norm zwar nicht ausdrücklich, aber dennoch hinreichend zum Ausdruck gebracht worden. Eine denkbare Zweckverfehlung sei aufgrund der gegebenen Normkonzeption justiziabel gewesen.

65

Die materielle Verfassungskonformität werde durch die Kompetenzzuweisung nach Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG indiziert. Der Kompetenzregelung komme nicht nur formell-rechtliche, sondern ebenso materiell-rechtliche Wirkung zu. Die vom Grundgesetzgeber vorgefundene Organisationsform der Sozialversicherung gehe zwingend mit Grundrechtsbeeinträchtigungen einher. Würde die Sozialversicherung durch diese Grundrechtsbeeinträchtigungen dennoch begrenzt, liefe die Kompetenzbestimmung leer. Dies schließe nicht aus, dass im Einzelfall eine kompetenzgemäß erlassene Regelung dennoch unverhältnismäßig sein könne. Dies sei hier indes nicht der Fall. Das Ziel des Gesetzgebers, die Bundesagentur für Arbeit und damit mittelbar die Gesamtheit der Beitragszahlenden, die von erfolgreichen Eingliederungsmaßnahmen profitierten, zumindest anteilig an den Kosten dieser Maßnahmen zu beteiligen, sei legitim. Zur Erreichung dieses Zweckes seien Aussteuerungsbetrag und Eingliederungsbeitrag in Ansehung des dem Gesetzgeber zuzugestehenden weiten Einschätzungsspielraums geeignet gewesen. Ein milderes Mittel sei nicht ersichtlich; ein anderer Berechnungsmodus, der die Kosten für die Bundesagentur für Arbeit niedriger angesetzt hätte, wäre zwar ein milderes, aber kein gleich geeignetes Mittel gewesen. Eine anteilige Kürzung des Bundeszuschusses statt des Mitteltransfers der Bundesagentur für Arbeit hätte die Belastung der Beitragspflichtigen nicht reduziert. Angesichts des mittelbaren Nutzens, den die Versichertengemeinschaft aus der erfolgreichen Reintegration arbeitsuchender Personen in das System der Arbeitsförderung und der Überwindung der Hilfebedürftigkeit durch Integration in eine bedarfsdeckende Beschäftigung gezogen habe, sei die Zahlungsverpflichtung der Bundesagentur für Arbeit angemessen gewesen, zumal diese durch eine verbesserte Vermittlungspraxis die anfallenden Kosten hätte senken können.

B.

66

Die Verfassungsbeschwerden sind zulässig. Insbesondere sind die Beschwerdeführer beschwerdebefugt.

67

Nach § 90 Abs. 1 BVerfGG ist im Verfassungsbeschwerdeverfahren beschwerdebefugt, wer behaupten kann, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt zu sein. Eine Beschwer in diesem Sinne liegt vor, wenn der Beschwerdeführer durch den angegriffenen Hoheitsakt selbst, gegenwärtig und unmittelbar betroffen ist (vgl. BVerfGE 1, 97 <101 ff.>; 53, 30 <48>; 72, 1 <5>; 102, 197 <206 f.>; stRspr).

68

Die Beschwerdeführer sind bereits durch die von ihnen angegriffenen Urteile des Bundessozialgerichts beschwert. Der Sache nach tragen sie vor, der nach Einführung des Aussteuerungsbetrages und des Eingliederungsbeitrags geltende Beitragssatz zur Arbeitsförderung für 2005 und für 2008 verletze sie wegen seiner Höhe in Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 und Art. 14 Abs. 1 GG.

69

Zwar sind sie nicht Normadressaten der Transferregelungen des § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008, denn diese richten sich ausschließlich an die Bundesagentur für Arbeit. Doch erscheint es nach dem Vortrag der Beschwerdeführer möglich, dass diese Regelungen über die Bemessung des durch den Gesetzgeber in § 341 Abs. 2 SGB III bestimmten Beitragssatzes, der sich am Mittelbedarf der Bundesagentur für Arbeit zu orientieren und damit die Transferzahlungen angesichts ihres Volumens einzubeziehen hatte, in rechtlich erheblicher und nicht nur reflexhafter Weise ihre Beitragspflicht und zudem das Versicherungsverhältnis des Beschwerdeführers im Verfahren 1 BvR 1728/12 nachteilig beeinflusst haben.

70

Dem steht der Grundsatz, dass sich aus den Grundrechten kein Anspruch eines Mitglieds eines öffentlich-rechtlichen Zwangsverbandes auf die generelle Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung ergibt (vgl. BVerfGE 67, 26 <37> und 78, 320 <331> sowie BVerfGK 17, 448 <452 f.>), nicht entgegen. In den vorliegenden Beschwerdefällen wenden sich die Beschwerdeführer nicht gegen die Erbringung von einzelnen Leistungen an andere Versicherte. Sie beanstanden vielmehr die sie selbst belastende Beitragshöhe, die von den streitigen durch Bundesgesetz in § 46 Abs. 4 SGB II 2005/2008 angeordneten Transferleistungen mitbestimmt werde. Dadurch unterscheidet sich die hiesige Situation von der Fallkonstellation, die den Entscheidungen über die Finanzierung von Schwangerschaftsabbrüchen durch die Krankenversicherung zugrunde lag (vgl. BVerfGE 67, 26; 78, 320)>.

C.

71

Die Verfassungsbeschwerden sind nicht begründet. Zwar sind Sozialversicherungsbeiträge streng zweckgebunden und dürfen namentlich nicht für die Finanzierung des allgemeinen Staatshaushaltes verwendet werden (vgl. BVerfGE 113, 167 <203>). Mit Blick auf die Besonderheiten der hier zur Prüfung stehenden Transfers in den konkreten Streitjahren 2005 und 2008 haben die Verfassungsbeschwerden jedoch keinen Erfolg. Dies gilt sowohl hinsichtlich eines Verstoßes gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG in Gestalt des Gebots der Belastungsgleichheit als auch hinsichtlich eines Verstoßes gegen die durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allgemeine Handlungsfreiheit.

72

Für das Jahr 2005 ist die Transferregelung und die an sie anknüpfende gesetzliche Festsetzung des Beitragssatzes trotz des Verbots staatsfinanzierender Haushaltstransfers aus Beitragsmitteln ausnahmsweise nicht zu beanstanden, weil der mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende verbundene Systemwechsel bei der sozialstaatlichen Bekämpfung der Langzeitarbeitslosigkeit es vorübergehend rechtfertigte, die bei der Bundesagentur für Arbeit hierfür vorhandenen Mittel dem Bundeshaushalt zur Verfügung zu stellen, aus dem die Aufgabe fortan zu finanzieren war. Im Jahr 2008 fehlte eine entsprechende Rechtfertigung, doch wirkte sich der Transfer im Ergebnis nicht auf den Beitragssatz aus, da ihm ein höherer zweckungebundener Zuschuss des Bundes an die Bundesagentur für Arbeit gegenüberstand.

I.

73

Maßstab für die Beurteilung der angegriffenen Regelungen ist primär das Gebot der Belastungsgleichheit aus Art. 3 Abs. 1 GG.

74

1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Das hieraus folgende Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln, gilt für ungleiche Belastungen und ungleiche Begünstigungen. Dabei verwehrt Art. 3 Abs. 1 GG dem Gesetzgeber nicht jede Differenzierung. Differenzierungen bedürfen jedoch stets der Rechtfertigung durch Sachgründe, die dem Ziel und dem Ausmaß der Ungleichbehandlung angemessen sind. Dabei gilt ein stufenloser am Grundsatz der Verhältnismäßigkeit orientierter verfassungsrechtlicher Prüfungsmaßstab, dessen Inhalt und Grenzen sich nicht abstrakt, sondern nur nach den jeweils betroffenen unterschiedlichen Sach- und Regelungsbereichen bestimmen lassen (vgl. BVerfGE 138, 136 <180 Rn. 121>; 139, 285 <309 Rn. 70> m.w.N., stRspr).

75

Die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen erfordert vor diesem Hintergrund die Beachtung des aus dem allgemeinen Gleichheitssatz abgeleiteten Gebots der Belastungsgleichheit (vgl. dazu ausführlich - für das Steuerrecht - BVerfGE 84, 239 <268 ff.>), das sich auf alle staatlich geforderten Abgaben erstreckt (vgl. BVerfGE 91, 186 <202>).

76

a) In Bezug auf nichtsteuerliche Abgaben verlangt der Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus zu einer Abgabe herangezogen wird. Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere Abgabelasten im Hinblick auf die Belastungsgleichheit einer besonderen Rechtfertigung (vgl. BVerfGE 75, 108 <157 f.>; 113, 167 <219>). In der Sozialversicherung ergibt sich diese Rechtfertigung für Versicherte aus der Abdeckung des jeweiligen Risikos: Die Beitragsbelastung ist verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn Versicherte über ihre Steuerpflicht hinaus lediglich zu solchen Beiträgen herangezogen werden, die der Finanzierung des gerade auch ihnen zugutekommenden Versicherungsschutzes dienen. Dabei wird ein in diesem Sinne eigennütziger Sozialversicherungsbeitrag nicht dadurch fremdnützig, dass er zugleich dem der Sozialversicherung inhärenten sozialen Ausgleich zugunsten anderer Versicherter dient (vgl. BVerfGE 76, 256 <300 ff.>; 79, 223 <236 f.>; 113, 167 <219 f.>; stRspr).

77

Für Arbeitgeber und ähnliche Personen wie die zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten ist der Sozialversicherungsbeitrag dagegen von vornherein fremdnützig, denn er versichert nicht ihr eigenes, sondern ein fremdes Risiko. Die Beiträge unterliegen deswegen einem gesteigerten Rechtfertigungsbedarf. Diese Rechtfertigung kann sich aus spezifischen Verantwortlichkeitsbeziehungen zwischen Zahlungsverpflichteten und Versicherten ergeben, die in den Lebensverhältnissen, wie sie sich geschichtlich entwickelt haben und weiter entwickeln, angelegt sind (vgl. BVerfGE 75, 108 <158 f.>). In beiden Fällen beschränkt sich die Legitimation der Beitragsbelastung allerdings auf die Finanzierung im Binnensystem der Sozialversicherung. Sie erstreckt sich grundsätzlich nicht auf die Finanzierung von Leistungen an Dritte außerhalb der Sozialversicherung. Ihre Rechtfertigung ergibt sich daraus, dass nur die Gruppe der Sozialversicherten einen Vorteil in Gestalt des Versicherungsschutzes erhält, nicht aber die Steuerpflichtigen insgesamt (vgl. BVerfGE 113, 167 <221>). Auch der soziale Ausgleich der Sozialversicherung beschränkt sich auf andere Versicherte (vgl. BVerfGE 76, 256 <300 ff.>; 79, 223 <236 f.>; 113, 167 <219 ff.>; stRspr). Die Beiträge der nichtversicherten Beitragszahler müssen - wie die der Versicherten - grundsätzlich den Mitgliedern der Sozialversicherung zugutekommen. Denn die Rechtfertigung der fremdnützigen Beitragspflicht der Nichtversicherten beruht allein auf der Verantwortungsbeziehung zwischen ihnen und den Versicherten und vermag damit nicht weiter zu reichen als die Verantwortlichkeit der Versicherten selbst.

78

Verfassungsrechtliche Grenzen gelten aber, wenn Mittel der Sozialversicherung durch den Gesetzgeber anders zugeordnet werden. Auch ein Transfer von Mitteln der Sozialversicherung setzt voraus, dass sie für Zwecke im Binnensystem der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 113, 167 <221>) verwendet werden. Die erhobenen Geldmittel dürfen allein zur Finanzierung der Aufgaben der Sozialversicherung eingesetzt werden; zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staats und seiner sonstigen Glieder stehen sie nicht zur Verfügung (vgl. BVerfGE 75, 108 <148>; 113, 167 <203>; stRspr). Dementsprechend ist der Gesetzgeber bei der Festsetzung des Beitragssatzes nicht gänzlich frei: Vielmehr hat die mit der Zuordnung zur Sozialversicherung verbundene Rechtfertigung nicht nur Bedeutung für die Beitragserhebung dem Grunde nach, sondern begrenzt gleichzeitig ihre Bemessung.

79

Die Sozialversicherung umfasst dabei alles, was sich der Sache nach als Sozialversicherung darstellt (vgl. BVerfGE 88, 203 <313>). Andererseits genügt es nicht, dass eine Regelung in irgendeiner Weise allgemein der "sozialen Sicherheit" zugeordnet werden kann; vielmehr muss geprüft werden, ob dieses Ziel gerade auf dem spezifischen Wege der Sozialversicherung erreicht werden soll (vgl. schon BVerfGE 11, 105 <112>; stRspr). Kennzeichnend sind insbesondere die gemeinsame Deckung eines möglichen, in seiner Gesamtheit schätzbaren Bedarfs durch Verteilung auf eine organisierte Vielheit, die organisatorische Durchführung durch selbständige Anstalten oder Körperschaften des öffentlichen Rechts (Art. 87 Abs. 2 GG), die abzudeckenden Risiken und die Mittelaufbringung durch Beiträge der Beteiligten (vgl. BVerfGE 75, 108 <146>; 87, 1 <34>; 88, 203 <313>; 113, 167 <201>; stRspr). Das Prinzip des versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs kann sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden werden (vgl.BVerfGE 79, 223 <236 f.>; 113, 167 <196>; stRspr). Dabei wird der Bereich der Sozialversicherung nicht überschritten, wenn das Fürsorgeprinzip auf Kosten des Versicherungsprinzips modifiziert wird (vgl. BVerfGE 113, 167 <196 f.>). Zudem gehört die Beschränkung auf Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer und auf eine individuelle Notlage nicht notwendig zum Wesen der Sozialversicherung (vgl. BVerfGE 88, 203 <313>).

80

b) § 46 Abs. 4 SGB II ordnet jedenfalls in der für das Jahr 2005 wie in der für das Jahr 2008 maßgeblichen Fassung die Verwendung von Beiträgen der Arbeitslosenversicherung zur Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs des Bundes an. Auch hinsichtlich der Regelung für das Jahr 2005 ist zweifelhaft, ob die Rechtskreiswechsler wegen ihrer vormaligen Mitgliedschaft in der Sozialversicherung hinsichtlich der Eingliederungsmaßnahmen kostenmäßig als Versicherte betrachtet werden dürfen, da diese Leistungen inzwischen gestützt auf den Kompetenztitel des Art. 74 Abs. 1 Nr. 7 GG als Fürsorgemaßnahmen geregelt sind und gesetzlich versicherungsunabhängig, zum Teil überdies auch nicht von der Versicherungsanstalt selbst erbracht werden. Dies begründet eine Ungleichbehandlung. Zwar bleibt die Zahlungspflicht der Beitragszahler auch in derartigen Fällen formal eine Pflicht zur Beitragsleistung. Eine Ungleichbehandlung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 GG kann sich aber auch aus den praktischen Auswirkungen einer formalen Gleichbehandlung ergeben; entscheidend sind der sachliche Gehalt der Vorschrift und die auf die rechtliche Gestaltung der Norm zurückgehenden Wirkungen (vgl. BVerfGE 24, 300 <358>; 49, 148 <165>; 72, 141 <150>). Aufgrund der gesetzlich angeordneten Verwendung von Beitragsmitteln zur Finanzierung des Bundeshaushalts werden hier Mittelerhebung und Mittelverwendung verschmolzen und stellen sich ihrem sachlichen Gehalt nach gegenüber den Beschwerdeführern als eine normativ veranlasste Belastungsungleichheit dar.

81

2. Die aus § 46 Abs. 4 SGB II 2005 in Verbindung mit § 341 Abs. 2 SGB III 2005 folgende Ungleichbehandlung ist für das im Verfahren 1 BvR 1728/12 allein im Streit stehende Jahr 2005 dennoch gerechtfertigt.

82

a) Die Bundesagentur für Arbeit erbrachte die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung (siehe oben A I 1 und A I 3) bis 2004 ohne Unterschied an die Bezieher von Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe und gegebenenfalls auch an Personen, die gar keine Entgeltersatzleistung erhielten. Dementsprechend flossen auch in die Mittelbemessung der Bundesagentur für Arbeit traditionell die Aufwendungen für die Eingliederung Langzeitarbeitsloser und die Verwaltungsaufwendungen, die für Arbeitslosenhilfebezieher anfielen, ein, ohne dass hierfür eine Erstattung der Aufwendungen durch den Bund vorgesehen war. Mit der Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende und der damit verbundenen weitgehenden Zusammenführung der Arbeitslosenhilfe und der Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz blieben diese Aufgaben zwar in der Leistungsträgerschaft der Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht Optionskommunen zuständig waren; sie wird insoweit allerdings nicht als Selbstverwaltungskörperschaft tätig (§ 371 Abs. 4 SGB III i.V.m. § 47 Abs. 1 Satz 1 SGB II), sondern untersteht der Rechts- und Fachaufsicht des zuständigen Bundesministeriums, das auch Weisungen erteilen darf. Die Durchführung erfolgt ohnehin regelmäßig durch die Arbeitsgemeinschaften, später Jobcenter nach § 44b SGB II. Die Kostenträgerschaft ging auf den Bund über.

83

Die Einführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende war Teil eines grundlegenden sozialrechtlichen Systemwechsels, der umfassende rechtliche, organisatorische und tatsächliche Änderungen mit sich brachte und nicht "von heute auf morgen" zu realisieren war. Das Verbot einer Verwendung von Beitragsmitteln zur allgemeinen Staatsfinanzierung ist jedenfalls in einer solchen Situation nicht schon dadurch verletzt, dass die Finanzströme nicht unmittelbar zeitgleich der geänderten Aufgabenverantwortlichkeit angepasst werden und daher vorübergehend die Mittelaufbringung noch nicht vollständig mit der Zuständigkeit für die Mittelverwendung korrespondiert. Die Einführung der Grundsicherung hatte zwar zur Folge, dass eine besondere Verantwortlichkeitsbeziehung zwischen den Beitragszahlern zur Bundesagentur für Arbeit und den Grundsicherungsempfängern nicht mehr angenommen werden konnte. Wegen der Besonderheiten des Systemwechsels lässt sich jedoch übergangsweise eine personale Verknüpfung für die Personengruppe der Langzeitarbeitslosen, die ohne den Systemwechsel teilweise beitragsfinanzierte Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch erhalten hätten, rechtfertigen.

84

Für eine Übergangsfrist war das in den Gesetzgebungsmaterialien für den Aussteuerungsbetrag genannte Ziel legitim, die finanziellen Mittel, die bisher aus dem Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosenhilfebezieher verwendet wurden, zum größten Teil der Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung zu stellen (vgl. BTDrucks 15/1516, S. 64 und im Anschluss daran BSGE 110, 130 <140 Rn. 36; 146 f. Rn. 50 f.>). Darauf zielt auch die Gegenüberstellung der durch den Wegfall der Arbeitslosenhilfe eingesparten Beträge einerseits und des Aussteuerungsbetrages anderseits in den Gesetzesmaterialien (vgl. nochmals BTDrucks 15/1516, S. 64 und ähnlich im Rahmen der Kalkulation der finanziellen Auswirkungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf die Bundesanstalt für Arbeit, ebd., S. 4, die in der zugehörigen Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit - BTDrucks 15/1728, S. 8 - und dem Bericht des Haushaltsausschusses - BTDrucks 15/1733, S. 2 - aufgegriffen wird). Insofern ist verfassungsrechtlich tragfähig, durch die Transferregelung die bei der Bundesagentur für Arbeit vorhandenen Mittel weiterhin der Eingliederung der Langzeitarbeitslosen zu widmen und damit entsprechend ihrem traditionellen Zweck weiter zu verwenden, auch wenn die Arbeitslosenversicherung und die Grundsicherung für Arbeitsuchende strukturell und organisatorisch nur geringfügig miteinander verknüpft sind, da sich diese Vorgabe nur auf das Jahr der Umstellung für die Zeit nach dem Systemwechsel bezog.

85

Dem steht nicht entgegen, dass die Berechnung des Aussteuerungsbetrages nach der Ausgestaltung von § 46 Abs. 4 SGB II 2005 nicht an die Eingliederungsleistungen anknüpfte, die mit den Leistungen der aktiven Arbeitsförderung verwandt sind, sondern an den Bedarf für Arbeitslosengeld II, Sozialgeld und die Beiträge zur Sozialversicherung für die Rechtskreiswechsler und die mit ihnen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen. Dabei handelte es sich um einen bloßen Berechnungsmodus, nicht um eine gesetzliche Zweckbestimmung.

86

Der mit der Systemumstellung einhergehende Bundesaufwand ist daher für das Jahr 2005 ein hinreichender Sachgrund für die Entscheidung des Gesetzgebers, die bei der Bundesagentur für Arbeit vorhandenen Mittel über die Transferzahlung nach § 46 Abs. 4 SGB II 2005 und damit auf dem Umweg über den Bundeshaushalt weiterhin zum Zwecke der Eingliederung Langzeitarbeitsloser zur Verfügung zu stellen. Zwar ist die streitige Vorschrift nicht ausdrücklich als Übergangsvorschrift bezeichnet. Entscheidend ist jedoch, dass sie inhaltlich verfassungsrechtlich zu rechtfertigen ist, da sie - aus den Gesetzesmaterialien ersichtlich - für die Übergangszeit eine Zuordnung zur Sozialversicherung erlaubt, weil sie eine für deren Umbau notwendige Regelung ist.

87

b) Diese Rechtfertigung gilt auch für die Festlegung des Beitragssatzes in § 341 Abs. 2 SGB III, der zur Beschwer der Beitragszahler führt. Im Sozialversicherungsrecht wie in anderen komplexen, auf künftige Entwicklungen angelegten Rechtsbereichen verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Ermessensspielraum. Er darf die Beitragssatzhöhe zwar nicht willkürlich festlegen. Doch war im Jahre 2005 die kurzfristig fortdauernde Einbeziehung des Mittelbedarfs für Sozialleistungen an Langzeitarbeitslose zulässig, auch wenn die Umsetzung der entsprechenden Aufgaben nunmehr im Rahmen der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgte.

88

3. Für das Jahr 2008 gilt die aus dem Systemwechsel folgende Rechtfertigung dagegen nicht mehr. Dennoch liegt kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG vor, weil die Transferzahlung sich in diesem Zeitraum nicht auf die Höhe des Beitragssatzes ausgewirkt hat.

89

Die Regelung des § 46 Abs. 4 SGB II 2008 liegt der Beitragsberechnung nicht unmittelbar zugrunde. Der Mitteltransfer an den Bund durch die Zahlung des Eingliederungsbeitrags hätte sich vielmehr nur dann zu Lasten der Beitragszahler und damit auch der Beschwerdeführerin im Verfahren 1 BvR 1756/12 auswirken können, wenn - vermittelt durch den im Jahr 2008 geltenden und in § 341 Abs. 2 SGB III 2008 unmittelbar durch Gesetz bestimmten Beitragssatz - ein überhöhter Beitrag zur Arbeitsförderung festgesetzt worden wäre. Dies ist jedoch nicht der Fall.

90

Im rechtlichen Sinne ist der Eingliederungsbeitrag im Jahr 2008 als nicht aus Beitragsmitteln der Bundesagentur für Arbeit finanziert anzusehen, weil ihm ein noch höherer zweckungebundener Bundeszuschuss an die Bundesagentur für Arbeit nach § 363 Abs. 1 SGB III 2007 gegenüberstand: Die zum 1. Januar 2007 eingeführte Bundesbeteiligung an der Arbeitsförderung nach § 363 Abs. 1 SGB III 2007 war im Jahr 2008 mit 7,58 Mrd. Euro höher als die Belastung der Bundesagentur für Arbeit durch den Eingliederungsbeitrag mit 5 Mrd. Euro. Der Bundeszuschuss stand der Bundesagentur für Arbeit ohne Zweckbindung und damit auch zur Aufbringung des Eingliederungsbeitrags zur Verfügung. Der Mitteltransfer an den Bundeshaushalt war daher wegen des gegenläufigen Bundeszuschusses im Ergebnis mit Blick auf die Beitragszahlenden für die Höhe des Beitragssatzes normativ nicht relevant.

91

In diesem Sinne ging der Gesetzgeber auch bei der Einführung des Eingliederungsbeitrags davon aus, dass dieser allein aus dem Bundeszuschuss finanziert werden könne und es hierfür der Inanspruchnahme von Beitragsmitteln nicht bedürfe. Im Anschluss an Ausführungen, die auf die Entlastung der Bundesagentur für Arbeit wegen des Wegfalls der von ihr für Langzeitarbeitslose im Rahmen der Arbeitslosenhilfe zu erbringenden Aufwendungen abstellten, hieß es in der Begründung des Gesetzentwurfs zur Änderung des § 46 Abs. 4 SGB II vom 18. Oktober 2007 (BTDrucks 16/6741, S. 13):

"Bei einer Nettobetrachtung werden Beitragsmittel des Haushalts der Bundesagentur für Arbeit durch den Eingliederungsbeitrag nicht in Anspruch genommen. Die Beteiligung des Bundes an den Kosten der Arbeitsförderung überschreitet derzeit den von der Bundesagentur für Arbeit zu leistenden Eingliederungsbeitrag deutlich."

92

Mit dem Bundeszuschuss waren auch nicht vorrangig andere Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit zu finanzieren. Insbesondere berührte der Zuschuss nach § 363 Abs. 1 SGB III 2007 nicht die Pflicht des Bundes, die Leistungsausgaben der Bundesagentur für Arbeit für ihr durch das Sozialgesetzbuch Drittes Buch oder durch andere Gesetze überantwortete Aufgaben zu tragen; hierfür waren ihr zweckgebundene Zuschüsse gemäß § 363 Abs. 2 und Abs. 3 SGB III 2007 zu zahlen. Die entsprechenden Anspruchsnormen bestanden neben dem neu eingefügten § 363 Abs. 1 SGB III 2007 inhaltlich unverändert fort; mit der Finanzierungsreform 2007 durch das Haushaltsbegleitgesetz 2006 war lediglich der zuvor nach § 365 SGB III a.F. vorgesehene Defizitausgleich durch den Bund entfallen.

93

Eine Finanzierung des Eingliederungsbeitrags aus Beitragsmitteln lässt sich auch nicht aus dem von der Bundesagentur für Arbeit im Haushaltsjahr 2008 erwirtschafteten Defizit von 1,12 Mrd. Euro ableiten. Zwar zeigt das Defizit, dass die laufenden Einnahmen der Bundesagentur für Arbeit - und damit auch ihre Beitragseinnahmen - nicht ausreichten, um die anfallenden Ausgaben zu finanzieren. Der Haushaltsfehlbetrag konnte aber aus Mitteln der in den Jahren 2006 und 2007 gebildeten Rücklage von 17,86 Mrd. Euro gedeckt werden und änderte im Übrigen nichts daran, dass der Transferzahlung ein höherer zweckungebundener Zuschuss des Bundes gegenüberstand.

94

Bei rechnerisch-saldierender Betrachtung blieben also die wechselseitigen Zahlungen zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit im Ergebnis ohne nachteilige Auswirkungen für die Beitragszahler auf den Mittelbedarf und auf die von ihnen aufzubringenden Beiträge. Auf Grund des Gesamtdeckungsprinzips (§ 77a SGB IV i.V.m. § 7 Satz 1 Haushaltsgrundsätzegesetz, § 8 Satz 1 Bundeshaushaltsordnung) ist zwar eine bestimmte Ausgabe, hier der Eingliederungsbeitrag, nie gerade durch bestimmte Einnahmen, hier den Bundeszuschuss, finanziert. Auch stand die Einführung des Bundeszuschusses in einem anderen politischen Zusammenhang, denn er sollte gerade der Entlastung der Beitragszahler dienen (vgl. BTDrucks 16/752, S. 13). Dies ändert jedoch bei rechnerischer Betrachtung nichts daran, dass der Bundesagentur für Arbeit zweckfreie Bundesmittel zur Verfügung standen, aus denen sie die Transferzahlung mehr als decken konnte, so dass die Bilanz der wechselseitigen Transfers im Ergebnis zu keiner Belastung der Beitragszahler führte. Nachdem der Bundeszuschuss aus § 363 Abs. 1 SGB III 2007 verfassungsrechtlich in der freien Disposition des Gesetzgebers stand, dieser also auch beide Zahlungen mit der Konsequenz eines höheren Beitragsbedarfs bei der Bundesagentur für Arbeit hätte abschaffen können, ist der Eingliederungsbeitrag als nicht beitragssatzrelevant anzusehen. Bei einer Betrachtung des Saldos haben die Beitragszahler nicht die Steuerzahler, sondern umgekehrt immer noch die Steuerzahler die Beitragszahler entlastet. In dieser Richtung ist dies aber nicht verfassungswidrig.

II.

95

Weitergehende Anforderungen ergeben sich im Ergebnis auch nicht aus der durch Art. 2 Abs. 1 GG geschützten allgemeinen Handlungsfreiheit, so dass sowohl für das Jahr 2005 als auch für das Jahr 2008 ein Verstoß gegen Art. 2 Abs. 1 GG zu Lasten des jeweiligen Beschwerdeführers nicht festgestellt werden kann (vgl. BVerfGE 29, 221 <235 f.>; 29, 245 <254>; 29, 260 <266 f.>; 97, 271 <286>; 109, 96 <109 f.>; BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 12. Juli 2017 - 1 BvR 2222/12 u.a. -, juris, Rn. 81 f.; stRspr).

D.

96

Die Verfassungsbeschwerden erweisen sich damit als im Ergebnis nicht begründet. Auch in diesem Fall kann das Bundesverfassungsgericht jedoch zu Gunsten eines Beschwerdeführers die volle oder teilweise Erstattung von dessen Kosten anordnen, § 34a Abs. 3 BVerfGG. Da die Verfassungsbeschwerde auch eine objektive Funktion hat, kommt eine Auslagenerstattung insbesondere dann in Betracht, wenn ein Beschwerdeführer durch seine Beschwerde dazu beigetragen hat, dass - wie in den hiesigen Verfahren - wichtige verfassungsrechtliche Fragen geklärt werden konnten (vgl. BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 14. Dezember 2011 - 2 BvR 987/10 -, juris, Rn. 1; vgl. auch: BVerfGE 84, 90 <132>; 109, 190 <243 f.>).

97

Es entspricht daher der Billigkeit, den Beschwerdeführern die durch das jeweilige Verfassungsbeschwerdeverfahren entstandenen notwendigen Auslagen je zur Hälfte zu erstatten, auch wenn ihre Verfassungsbeschwerden im Ergebnis keinen Erfolg hatten.

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(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 2


(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt. (2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unver

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland - GG | Art 14


(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 44b Gemeinsame Einrichtung


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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


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(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsp

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6a Zugelassene kommunale Träger


(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesm

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 46 Finanzierung aus Bundesmitteln


(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit d

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 1 Aufgabe und Ziel der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht. (2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsber

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6b Rechtsstellung der zugelassenen kommunalen Träger


(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 u

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 3 Leistungen der Arbeitsförderung


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(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben. (2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent. (3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsb

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Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erfor

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(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat. (2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vo

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(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soz

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(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet. (2) Der Bund trägt die Ausgaben für die

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 368 Aufgaben der Bundesagentur


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Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 21 Bemessung der Beiträge


Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen1.die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und2

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 365 Stundung von Darlehen


Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.

Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 371 Selbstverwaltungsorgane


(1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur werden der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit gebildet. (2) Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des

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Bundesverfassungsgericht Beschluss, 22. Mai 2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 22. Mai 2018 - 1 BvR 1728/12, 1 BvR 1756/12 zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 29. Feb. 2012 - B 12 KR 5/10 R

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Ko

Bundessozialgericht Urteil, 29. Feb. 2012 - B 12 KR 10/11 R

bei uns veröffentlicht am 29.02.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Referenzen

(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

1.
die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
2.
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
3.
unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
4.
die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.

(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.

(1) Die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur) ist eine rechtsfähige bundesunmittelbare Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.

(2) Die Bundesagentur gliedert sich in eine Zentrale auf der oberen Verwaltungsebene, Regionaldirektionen auf der mittleren Verwaltungsebene und Agenturen für Arbeit auf der örtlichen Verwaltungsebene. Die Bundesagentur kann besondere Dienststellen errichten.

(3) Die Regionaldirektionen tragen Verantwortung für den Erfolg der regionalen Arbeitsmarktpolitik. Zur Abstimmung der Leistungen der Arbeitsförderung mit der Arbeitsmarkt-, Struktur- und Wirtschaftspolitik der Länder arbeiten sie mit den Landesregierungen zusammen.

(4) Die Bundesagentur hat ihren Sitz in Nürnberg.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

Die Leistungen der Arbeitsförderung und die sonstigen Ausgaben der Bundesagentur werden durch Beiträge der Versicherungspflichtigen, der Arbeitgeber und Dritter (Beitrag zur Arbeitsförderung), Umlagen, Mittel des Bundes und sonstige Einnahmen finanziert.

(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.

(3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

(1) Die Beiträge werden von den versicherungspflichtig Beschäftigten und den Arbeitgebern je zur Hälfte getragen. Arbeitgeber im Sinne der Vorschriften dieses Titels sind auch die Auftraggeber von Heimarbeiterinnen und Heimarbeitern sowie Träger außerbetrieblicher Ausbildung.

(1a) Bei versicherungspflichtig Beschäftigten, deren beitragspflichtige Einnahme sich nach § 344 Absatz 4 bestimmt, werden die Beiträge abweichend von Absatz 1 Satz 1 getragen

1.
von den versicherungspflichtig Beschäftigten in Höhe der Hälfte des Betrages, der sich ergibt, wenn der Beitragssatz auf die nach Maßgabe von § 20 Absatz 2a Satz 6 des Vierten Buches ermittelte beitragspflichtige Einnahme angewendet wird,
2.
im Übrigen von den Arbeitgebern.

(1b) (weggefallen)

(2) Der Arbeitgeber trägt die Beiträge allein für Menschen mit Behinderungen, die in einer anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen, bei einem anderen Leistungsanbieter nach § 60 des Neunten Buches oder in einer Blindenwerkstätte im Sinne des § 226 des Neunten Buches beschäftigt sind und deren monatliches Bruttoarbeitsentgelt ein Fünftel der monatlichen Bezugsgröße nicht übersteigt.

(3) Für Beschäftigte, die wegen Vollendung des für die Regelaltersrente im Sinne des Sechsten Buches erforderlichen Lebensjahres versicherungsfrei sind, tragen die Arbeitgeber die Hälfte des Beitrages, der zu zahlen wäre, wenn die Beschäftigten versicherungspflichtig wären. Für den Beitragsanteil gelten die Vorschriften des Dritten Abschnitts des Vierten Buches und die Bußgeldvorschriften des § 111 Abs. 1 Nr. 2 bis 4, 8 und Abs. 4 des Vierten Buches entsprechend. Die Sätze 1 und 2 sind bis zum 31. Dezember 2021 nicht anzuwenden.

(1) Die Beiträge sind, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist, von der- oder demjenigen zu zahlen, die oder der sie zu tragen hat.

(2) Für die Zahlung der Beiträge aus Arbeitsentgelt bei einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gelten die Vorschriften des Vierten Buches über den Gesamtsozialversicherungsbeitrag.

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Die Bundesagentur ist der für die Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch zuständige Verwaltungsträger. Sie darf ihre Mittel nur für die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Zwecke verwenden.

(1a) Die Bundesagentur für Arbeit nimmt auf der Grundlage des über- und zwischenstaatlichen Rechts die Funktion der Verbindungsstelle für die Aufgaben nach diesem Buch oder nach dem Zweiten Buch wahr. Hierzu gehören insbesondere

1.
die Koordinierung der Verwaltungshilfe und des Datenaustauschs bei grenzüberschreitenden Sachverhalten für den Bereich der Leistungen bei Arbeitslosigkeit,
2.
Aufklärung, Beratung und Information.

(2) Die Bundesagentur darf für Bundesbehörden Dienstleistungen im Rahmen der Festlegungen des Rates der IT-Beauftragten in den Bereichen Internet-Webhosting, Dienstausweis mit elektronischer Signatur, Druck- und Kuvertierleistungen sowie Archivierung von elektronischen Informationsobjekten erbringen, soweit dies ihre durch dieses Gesetz oder andere Bundesgesetze oder auf Grund dieser Gesetze zugewiesenen Aufgaben nicht beeinträchtigt. Dadurch entstehende Kosten sind ihr zu erstatten. Das Nähere ist jeweils in Verwaltungsvereinbarungen zu regeln.

(2a) Um die örtliche rechtskreisübergreifende Zusammenarbeit zur Integration junger Menschen in den Ausbildungs- und Arbeitsmarkt zu unterstützen, entwickelt und betreibt die Bundesagentur ein IT-System, welches den im jeweiligen Einzelfall beteiligten Leistungsträgern zur Verfügung gestellt werden kann, soweit dies für die Zusammenarbeit erforderlich ist.

(2b) Um die Transparenz auf dem Arbeitsmarkt zu erhöhen und die Weiterbildungsbeteiligung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern zu steigern, prüft die Bundesagentur den Aufbau und Betrieb eines Weiterbildungsportals. Abhängig von den Ergebnissen der Prüfung kann sie ein Weiterbildungsportal probeweise entwickeln und betreiben. Der Bund kann sich an den Kosten der Entwicklung des Weiterbildungsportals einschließlich der Prüfung nach Satz 1 beteiligen.

(3) Die Bundesregierung kann der Bundesagentur durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates weitere Aufgaben übertragen, die im Zusammenhang mit deren Aufgaben nach diesem Buch stehen. Die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme kann sie der Bundesagentur durch Verwaltungsvereinbarung übertragen.

(4) Die Regionaldirektionen können mit Zustimmung der Zentrale durch Verwaltungsvereinbarung die Durchführung befristeter Arbeitsmarktprogramme der Länder übernehmen.

(5) Die Agenturen für Arbeit können die Zusammenarbeit mit Kreisen und Gemeinden in Verwaltungsvereinbarungen regeln.

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll es Leistungsberechtigten ermöglichen, ein Leben zu führen, das der Würde des Menschen entspricht.

(2) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende soll die Eigenverantwortung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten und Personen, die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft leben, stärken und dazu beitragen, dass sie ihren Lebensunterhalt unabhängig von der Grundsicherung aus eigenen Mitteln und Kräften bestreiten können. Sie soll erwerbsfähige Leistungsberechtigte bei der Aufnahme oder Beibehaltung einer Erwerbstätigkeit unterstützen und den Lebensunterhalt sichern, soweit sie ihn nicht auf andere Weise bestreiten können. Die Gleichstellung von Männern und Frauen ist als durchgängiges Prinzip zu verfolgen. Die Leistungen der Grundsicherung sind insbesondere darauf auszurichten, dass

1.
durch eine Erwerbstätigkeit Hilfebedürftigkeit vermieden oder beseitigt, die Dauer der Hilfebedürftigkeit verkürzt oder der Umfang der Hilfebedürftigkeit verringert wird,
2.
die Erwerbsfähigkeit einer leistungsberechtigten Person erhalten, verbessert oder wieder hergestellt wird,
3.
Nachteile, die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten aus einem der in § 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes genannten Gründe entstehen können, überwunden werden,
4.
die familienspezifischen Lebensverhältnisse von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, die Kinder erziehen oder pflegebedürftige Angehörige betreuen, berücksichtigt werden,
5.
Anreize zur Aufnahme und Ausübung einer Erwerbstätigkeit geschaffen und aufrechterhalten werden.

(3) Die Grundsicherung für Arbeitsuchende umfasst Leistungen zur

1.
Beratung,
2.
Beendigung oder Verringerung der Hilfebedürftigkeit insbesondere durch Eingliederung in Ausbildung oder Arbeit und
3.
Sicherung des Lebensunterhalts.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Kann im Einzelfall ein vom Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasster und nach den Umständen unabweisbarer Bedarf nicht gedeckt werden, erbringt die Agentur für Arbeit bei entsprechendem Nachweis den Bedarf als Sachleistung oder als Geldleistung und gewährt der oder dem Leistungsberechtigten ein entsprechendes Darlehen. Bei Sachleistungen wird das Darlehen in Höhe des für die Agentur für Arbeit entstandenen Anschaffungswertes gewährt. Weiter gehende Leistungen sind ausgeschlossen.

(2) Solange sich Leistungsberechtigte, insbesondere bei Drogen- oder Alkoholabhängigkeit sowie im Falle unwirtschaftlichen Verhaltens, als ungeeignet erweisen, mit den Leistungen für den Regelbedarf nach § 20 ihren Bedarf zu decken, kann das Bürgergeld bis zur Höhe des Regelbedarfs für den Lebensunterhalt in voller Höhe oder anteilig in Form von Sachleistungen erbracht werden.

(3) Nicht vom Regelbedarf nach § 20 umfasst sind Bedarfe für

1.
Erstausstattungen für die Wohnung einschließlich Haushaltsgeräten,
2.
Erstausstattungen für Bekleidung und Erstausstattungen bei Schwangerschaft und Geburt sowie
3.
Anschaffung und Reparaturen von orthopädischen Schuhen, Reparaturen von therapeutischen Geräten und Ausrüstungen sowie die Miete von therapeutischen Geräten.
Leistungen für diese Bedarfe werden gesondert erbracht. Leistungen nach Satz 2 werden auch erbracht, wenn Leistungsberechtigte keine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung benötigen, den Bedarf nach Satz 1 jedoch aus eigenen Kräften und Mitteln nicht voll decken können. In diesem Fall kann das Einkommen berücksichtigt werden, das Leistungsberechtigte innerhalb eines Zeitraumes von bis zu sechs Monaten nach Ablauf des Monats erwerben, in dem über die Leistung entschieden wird. Die Leistungen für Bedarfe nach Satz 1 Nummer 1 und 2 können als Sachleistung oder Geldleistung, auch in Form von Pauschalbeträgen, erbracht werden. Bei der Bemessung der Pauschalbeträge sind geeignete Angaben über die erforderlichen Aufwendungen und nachvollziehbare Erfahrungswerte zu berücksichtigen.

(4) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts können als Darlehen erbracht werden, soweit in dem Monat, für den die Leistungen erbracht werden, voraussichtlich Einnahmen anfallen. Satz 1 gilt auch, soweit Leistungsberechtigte einmalige Einnahmen nach § 11 Absatz 3 Satz 4 vorzeitig verbraucht haben.

(5) Soweit Leistungsberechtigten der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für sie eine besondere Härte bedeuten würde, sind Leistungen als Darlehen zu erbringen. Die Leistungen können davon abhängig gemacht werden, dass der Anspruch auf Rückzahlung dinglich oder in anderer Weise gesichert wird.

(6) In Fällen des § 22 Absatz 5 werden Leistungen für Erstausstattungen für die Wohnung nur erbracht, wenn der kommunale Träger die Übernahme der Leistungen für Unterkunft und Heizung zugesichert hat oder vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden konnte.

(1) Bedarfe für Bildung und Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden bei Kindern, Jugendlichen und jungen Erwachsenen neben dem Regelbedarf nach Maßgabe der Absätze 2 bis 7 gesondert berücksichtigt. Bedarfe für Bildung werden nur bei Personen berücksichtigt, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, eine allgemein- oder berufsbildende Schule besuchen und keine Ausbildungsvergütung erhalten (Schülerinnen und Schüler).

(2) Bei Schülerinnen und Schülern werden die tatsächlichen Aufwendungen anerkannt für

1.
Schulausflüge und
2.
mehrtägige Klassenfahrten im Rahmen der schulrechtlichen Bestimmungen.
Für Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird, gilt Satz 1 entsprechend.

(3) Für die Ausstattung von Schülerinnen und Schülern mit persönlichem Schulbedarf ist § 34 Absatz 3 und 3a des Zwölften Buches mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass der nach § 34 Absatz 3 Satz 1 und Absatz 3a des Zwölften Buches anzuerkennende Bedarf für das erste Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. August und für das zweite Schulhalbjahr regelmäßig zum 1. Februar zu berücksichtigen ist.

(4) Bei Schülerinnen und Schülern, die für den Besuch der nächstgelegenen Schule des gewählten Bildungsgangs auf Schülerbeförderung angewiesen sind, werden die dafür erforderlichen tatsächlichen Aufwendungen berücksichtigt, soweit sie nicht von Dritten übernommen werden. Als nächstgelegene Schule des gewählten Bildungsgangs gilt auch eine Schule, die aufgrund ihres Profils gewählt wurde, soweit aus diesem Profil eine besondere inhaltliche oder organisatorische Ausgestaltung des Unterrichts folgt; dies sind insbesondere Schulen mit naturwissenschaftlichem, musischem, sportlichem oder sprachlichem Profil sowie bilinguale Schulen, und Schulen mit ganztägiger Ausrichtung.

(5) Bei Schülerinnen und Schülern wird eine schulische Angebote ergänzende angemessene Lernförderung berücksichtigt, soweit diese geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um die nach den schulrechtlichen Bestimmungen festgelegten wesentlichen Lernziele zu erreichen. Auf eine bestehende Versetzungsgefährdung kommt es dabei nicht an.

(6) Bei Teilnahme an einer gemeinschaftlichen Mittagsverpflegung werden die entstehenden Aufwendungen berücksichtigt für

1.
Schülerinnen und Schüler und
2.
Kinder, die eine Tageseinrichtung besuchen oder für die Kindertagespflege geleistet wird.
Für Schülerinnen und Schüler gilt dies unter der Voraussetzung, dass die Mittagsverpflegung in schulischer Verantwortung angeboten wird oder durch einen Kooperationsvertrag zwischen Schule und Tageseinrichtung vereinbart ist. In den Fällen des Satzes 2 ist für die Ermittlung des monatlichen Bedarfs die Anzahl der Schultage in dem Land zugrunde zu legen, in dem der Schulbesuch stattfindet.

(7) Für die Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft werden pauschal 15 Euro monatlich berücksichtigt, sofern bei Leistungsberechtigten, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, tatsächliche Aufwendungen entstehen im Zusammenhang mit der Teilnahme an

1.
Aktivitäten in den Bereichen Sport, Spiel, Kultur und Geselligkeit,
2.
Unterricht in künstlerischen Fächern (zum Beispiel Musikunterricht) und vergleichbare angeleitete Aktivitäten der kulturellen Bildung und
3.
Freizeiten.
Neben der Berücksichtigung von Bedarfen nach Satz 1 können auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an Aktivitäten nach Satz 1 Nummer 1 bis 3 entstehen und es den Leistungsberechtigten im Einzelfall nicht zugemutet werden kann, diese aus den Leistungen nach Satz 1 und aus dem Regelbedarf zu bestreiten.

Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:

1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen,
2.
die Schuldnerberatung,
3.
die psychosoziale Betreuung,
4.
die Suchtberatung.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Mehrbedarfe umfassen Bedarfe nach den Absätzen 2 bis 7, die nicht durch den Regelbedarf abgedeckt sind.

(2) Bei werdenden Müttern wird nach der zwölften Schwangerschaftswoche bis zum Ende des Monats, in welchen die Entbindung fällt, ein Mehrbedarf von 17 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt.

(3) Bei Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammenleben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ist ein Mehrbedarf anzuerkennen

1.
in Höhe von 36 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs, wenn sie mit einem Kind unter sieben Jahren oder mit zwei oder drei Kindern unter 16 Jahren zusammenleben, oder
2.
in Höhe von 12 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Bedarfs für jedes Kind, wenn sich dadurch ein höherer Prozentsatz als nach der Nummer 1 ergibt, höchstens jedoch in Höhe von 60 Prozent des nach § 20 Absatz 2 maßgebenden Regelbedarfs.

(4) Bei erwerbsfähigen Leistungsberechtigten mit Behinderungen, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 49 des Neunten Buches mit Ausnahme der Leistungen nach § 49 Absatz 3 Nummer 2 und 5 des Neunten Buches sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 112 des Neunten Buches erbracht werden, wird ein Mehrbedarf von 35 Prozent des nach § 20 maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Satz 1 kann auch nach Beendigung der dort genannten Maßnahmen während einer angemessenen Übergangszeit, vor allem einer Einarbeitungszeit, angewendet werden.

(5) Bei Leistungsberechtigten, die aus medizinischen Gründen einer kostenaufwändigen Ernährung bedürfen, wird ein Mehrbedarf in angemessener Höhe anerkannt.

(6) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit im Einzelfall ein unabweisbarer, besonderer Bedarf besteht; bei einmaligen Bedarfen ist weitere Voraussetzung, dass ein Darlehen nach § 24 Absatz 1 ausnahmsweise nicht zumutbar oder wegen der Art des Bedarfs nicht möglich ist. Der Mehrbedarf ist unabweisbar, wenn er insbesondere nicht durch die Zuwendungen Dritter sowie unter Berücksichtigung von Einsparmöglichkeiten der Leistungsberechtigten gedeckt ist und seiner Höhe nach erheblich von einem durchschnittlichen Bedarf abweicht.

(6a) Soweit eine Schülerin oder ein Schüler aufgrund der jeweiligen schulrechtlichen Bestimmungen oder schulischen Vorgaben Aufwendungen zur Anschaffung oder Ausleihe von Schulbüchern oder gleichstehenden Arbeitsheften hat, sind sie als Mehrbedarf anzuerkennen.

(7) Bei Leistungsberechtigten wird ein Mehrbedarf anerkannt, soweit Warmwasser durch in der Unterkunft installierte Vorrichtungen erzeugt wird (dezentrale Warmwassererzeugung) und deshalb keine Bedarfe für zentral bereitgestelltes Warmwasser nach § 22 anerkannt werden. Der Mehrbedarf beträgt für jede im Haushalt lebende leistungsberechtigte Person jeweils

1.
2,3 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2 Nummer 2, Absatz 3 oder 4,
2.
1,4 Prozent des für sie geltenden Regelbedarfs nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 oder § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten im 15. Lebensjahr,
3.
1,2 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres oder
4.
0,8 Prozent des Regelbedarfs nach § 23 Nummer 1 bei Leistungsberechtigten bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres.
Höhere Aufwendungen sind abweichend von Satz 2 nur zu berücksichtigen, soweit sie durch eine separate Messeinrichtung nachgewiesen werden.

(8) Die Summe des insgesamt anerkannten Mehrbedarfs nach den Absätzen 2 bis 5 darf die Höhe des für erwerbsfähige Leistungsberechtigte maßgebenden Regelbedarfs nicht übersteigen.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Die Zulassungen der aufgrund der Kommunalträger-Zulassungsverordnung vom 24. September 2004 (BGBl. I S. 2349) anstelle der Bundesagentur als Träger der Leistungen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zugelassenen kommunalen Träger werden vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung über den 31. Dezember 2010 hinaus unbefristet verlängert, wenn die zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der zuständigen obersten Landesbehörde die Verpflichtungen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 und 5 bis zum 30. September 2010 anerkennen.

(2) Auf Antrag wird eine begrenzte Zahl weiterer kommunaler Träger vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales als Träger im Sinne des § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zugelassen, wenn sie

1.
geeignet sind, die Aufgaben zu erfüllen,
2.
sich verpflichten, eine besondere Einrichtung nach Absatz 5 zu schaffen,
3.
sich verpflichten, mindestens 90 Prozent der Beamtinnen und Beamten, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Bundesagentur, die zum Zeitpunkt der Zulassung mindestens seit 24 Monaten in der im Gebiet des kommunalen Trägers gelegenen Arbeitsgemeinschaft oder Agentur für Arbeit in getrennter Aufgabenwahrnehmung im Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Satz 1 tätig waren, vom Zeitpunkt der Zulassung an, dauerhaft zu beschäftigen,
4.
sich verpflichten, mit der zuständigen Landesbehörde eine Zielvereinbarung über die Leistungen nach diesem Buch abzuschließen, und
5.
sich verpflichten, die in der Rechtsverordnung nach § 51b Absatz 1 Satz 2 festgelegten Daten zu erheben und gemäß den Regelungen nach § 51b Absatz 4 an die Bundesagentur zu übermitteln, um bundeseinheitliche Datenerfassung, Ergebnisberichterstattung, Wirkungsforschung und Leistungsvergleiche zu ermöglichen.
Für die Antragsberechtigung gilt § 6 Absatz 3 entsprechend. Der Antrag bedarf in den dafür zuständigen Vertretungskörperschaften der kommunalen Träger einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder sowie der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde. Die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger beträgt höchstens 25 Prozent der zum 31. Dezember 2010 bestehenden Arbeitsgemeinschaften nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung, zugelassenen kommunalen Trägern sowie der Kreise und kreisfreien Städte, in denen keine Arbeitsgemeinschaft nach § 44b in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fassung errichtet wurde (Aufgabenträger).

(3) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, Voraussetzungen der Eignung nach Absatz 2 Nummer 1 und deren Feststellung sowie die Verteilung der Zulassungen nach den Absätzen 2 und 4 auf die Länder durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zu regeln.

(4) Der Antrag nach Absatz 2 kann bis zum 31. Dezember 2010 mit Wirkung zum 1. Januar 2012 gestellt werden. Darüber hinaus kann vom 30. Juni 2015 bis zum 31. Dezember 2015 mit Wirkung zum 1. Januar 2017 ein Antrag auf Zulassung gestellt werden, soweit die Anzahl der nach den Absätzen 1 und 2 zugelassenen kommunalen Träger 25 Prozent der zum 1. Januar 2015 bestehenden Aufgabenträger nach Absatz 2 Satz 4 unterschreitet. Die Zulassungen werden unbefristet erteilt.

(5) Zur Wahrnehmung der Aufgaben anstelle der Bundesagentur errichten und unterhalten die zugelassenen kommunalen Träger besondere Einrichtungen für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch.

(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann mit Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zulassung widerrufen. Auf Antrag des zugelassenen kommunalen Trägers, der der Zustimmung der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, widerruft das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates. Die Trägerschaft endet mit Ablauf des auf die Antragstellung folgenden Kalenderjahres.

(7) Auf Antrag des kommunalen Trägers, der der Zustimmung der obersten Landesbehörde bedarf, widerruft, beschränkt oder erweitert das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Zulassung nach Absatz 1 oder 2 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, wenn und soweit die Zulassung aufgrund einer kommunalen Neugliederung nicht mehr dem Gebiet des kommunalen Trägers entspricht. Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 bis 5 gilt bei Erweiterung der Zulassung entsprechend. Der Antrag nach Satz 1 kann bis zum 1. Juli eines Kalenderjahres mit Wirkung zum 1. Januar des folgenden Kalenderjahres gestellt werden.

(1) Die zugelassenen kommunalen Träger sind anstelle der Bundesagentur im Rahmen ihrer örtlichen Zuständigkeit Träger der Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 mit Ausnahme der sich aus den §§ 44b, 48b, 50, 51a, 51b, 53, 55, 56 Absatz 2, §§ 64 und 65d ergebenden Aufgaben. Sie haben insoweit die Rechte und Pflichten der Agentur für Arbeit.

(2) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten mit Ausnahme der Aufwendungen für Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2. § 46 Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend. § 46 Absatz 5 bis 11 bleibt unberührt.

(2a) Für die Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln des Bundes durch die zugelassenen kommunalen Träger gelten die haushaltsrechtlichen Bestimmungen des Bundes, soweit in Rechtsvorschriften des Bundes oder Vereinbarungen des Bundes mit den zugelassenen kommunalen Trägern nicht etwas anderes bestimmt ist.

(3) Der Bundesrechnungshof ist berechtigt, die Leistungsgewährung zu prüfen.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales prüft, ob Einnahmen und Ausgaben in der besonderen Einrichtung nach § 6a Absatz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen. Die Prüfung kann in einem vereinfachten Verfahren erfolgen, wenn der zugelassene kommunale Träger ein Verwaltungs- und Kontrollsystem errichtet hat, das die Ordnungsmäßigkeit der Berechnung und Zahlung gewährleistet und er dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales eine Beurteilung ermöglicht, ob Aufwendungen nach Grund und Höhe vom Bund zu tragen sind. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kündigt örtliche Prüfungen bei einem zugelassenen kommunalen Träger gegenüber der nach § 48 Absatz 1 zuständigen Landesbehörde an und unterrichtet sie über das Ergebnis der Prüfung.

(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann von dem zugelassenen kommunalen Träger die Erstattung von Mitteln verlangen, die er zu Lasten des Bundes ohne Rechtsgrund erlangt hat. Der zu erstattende Betrag ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr 3 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.

(3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen.

Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt vor allem die Erstattung eines Teils des Arbeitnehmeranteils seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

2

Der bei der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (Beigeladene zu 2.) beschäftigte Kläger unterliegt der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung. Seit Oktober 2002 werden für ihn deshalb entsprechende Beiträge entrichtet. Im Juli 2006 wandte er sich an die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle ua mit dem Begehren, ihm einen Teil des Arbeitnehmeranteils seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2005 zu erstatten, weil diese um etwa 10 vH überhöht gewesen seien. Der dem Bund von der Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene zu 1.) seit Januar 2005 aus dem Beitragsaufkommen zu erstattende, mehrere Milliarden Euro jährlich ausmachende Aussteuerungsbetrag des § 46 Abs 4 SGB II sei verfassungswidrig, weil er entgegen der Finanzierungssystematik des GG nicht für Zwecke der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung, sondern in unzulässiger Weise zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts eingesetzt werde. Die Beklagte lehnte den Erstattungsantrag ab (Bescheid vom 27.9.2006; Widerspruchsbescheid vom 24.10.2006).

3

Die dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 17.6.2009 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die angefochtenen Bescheide der Beklagten seien rechtmäßig, weil der Kläger die Erstattung eines Teils des Arbeitnehmeranteils seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung nicht beanspruchen könne. § 46 Abs 4 SGB II sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Die Regelung halte sich innerhalb der Gesetzgebungskompetenz des Bundes nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, weil der Aussteuerungsbetrag im Hinblick auf den mit ihm verfolgten Finanzierungszweck einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Arbeitslosenversicherung aufweise. Mit seiner Einführung im Jahre 2005 habe nämlich eine notwendige Umschichtung finanzieller Mittel in dem Umfang stattgefunden, in dem der Beigeladenen zu 1. infolge der sog "Hartz IV"-Reform Mittel erspart geblieben seien, die die Bundesanstalt/Bundesagentur für Arbeit bis dahin für Bezieher von Arbeitslosenhilfe habe aufwenden müssen. Der Aussteuerungsbetrag erweise sich deshalb als versicherungsimmanente Leistung und nicht als unzulässige Sonderabgabe der Beitragszahler zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates. § 46 Abs 4 SGB II verletze vor diesem Hintergrund auch nicht Grundrechte des Klägers. Weder liege ein Verstoß gegen Art 2 Abs 1 GG noch - im Hinblick darauf, dass der Aussteuerungsbetrag der Solidargemeinschaft des SGB III nütze - ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Im Übrigen fehle eine relevante Kausalbeziehung zwischen der Abführung des Aussteuerungsbetrags durch die Beigeladene zu 1. und der Höhe des konkreten Versicherungsbeitrags, weil nicht erkennbar sei, dass der Aussteuerungsbetrag aus dem Beitragsaufkommen stamme und - bejahendenfalls - einen unmittelbaren Einfluss auf den Beitragssatz habe. Auch gebe es eine strikte Beitragsäquivalenz in der Arbeitslosenversicherung nicht. Die weiteren, auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Beitragserhebung gerichteten Hilfsanträge des Klägers seien unzulässig.

4

Mit seiner Sprungrevision rügt der Kläger die Verletzung seiner Grundrechte aus Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG. Das angefochtene Urteil verneine rechtsfehlerhaft seinen Anspruch auf Erstattung des Arbeitnehmeranteils zu viel erhobener Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Er werde durch die Verwendung seiner Beiträge für die Zahlung des Aussteuerungsbetrags in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG verletzt, weil § 46 Abs 4 SGB II eine verfassungswidrige Abgabenvorschrift sei. Diese sei durch die Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nicht gedeckt, weil für die darin thematisch angesprochene "Sozialversicherung" eine strikte Zweckbindung der aufgrund von Versicherungspflicht erhobenen Beiträge gelte. Die gesetzliche Regelung bewirke dagegen eine pauschale Mittelabführung in den allgemeinen Bundeshaushalt ohne jede Zweckbindung. Die gebotene Trennung der Finanzmassen von Arbeitslosenversicherung einerseits und Bundeshaushalt andererseits werde aufgelöst, weil das Beitragsaufkommen der Versicherten zur Finanzierung des staatlichen Fürsorgesystems der Grundsicherung für Arbeitsuchende verwendet werde, für das nach § 46 Abs 1 S 1 SGB II allein der Bund die Finanzierungsverantwortung trage und das deshalb aus Steuermitteln finanziert werden müsse. Vor allem diene der Aussteuerungsbetrag nicht der Rückerstattung eines zuvor an die Bundesanstalt/Bundesagentur für Arbeit gezahlten Bundeszuschusses. Art 3 Abs 1 GG werde verletzt, weil der Transfer von Beitragsmitteln in den "Steuertopf" Beitragszahler im Vergleich mit Steuerbürgern, die nicht in der Arbeitslosenversicherung versichert seien, ohne sachlichen Grund benachteilige. Ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG liege vor, weil der Gesetzgeber mit der Anordnung der Erstattung eines Aussteuerungsbetrags die Beitragszahler hinsichtlich ihrer eigentumsrechtlich verwurzelten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung "expropriiert" habe.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2009 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 27. September 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 24. Oktober 2006 zu verurteilen, ihm den Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2005 in Höhe von 151,88 Euro zu erstatten,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beitrag zur Beigeladenen zu 1. - soweit es den Arbeitnehmeranteil betrifft - in dem Umfang rechtswidrig erhoben wurde, wie er von dieser anteilig im Jahr 2005 als Aussteuerungsbetrag an den Bund abgeführt wurde.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit des Aussteuerungsbetrags könnte nur die Erhebung, nicht aber die Verwendung der Beitragsmittel betreffen mit der Folge, dass Beitragszahler daraus einen Rückzahlungsanspruch in keinem Fall herleiten könnten.

8

Die Beigeladenen zu 1. und 2. stellen keinen Antrag.

9

Die Beigeladene zu 2. unterstützt die Auffassung des Klägers und legt hierzu ein von ihr und dem Deutschen Gewerkschaftsbund in Auftrag gegebenes rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. Hase "über die Verfassungsmäßigkeit der Belastung der Bundesagentur für Arbeit mit dem Aussteuerungsbetrag nach § 46 Abs 4 SGB II"(im Folgenden: Rechtsgutachten Hase) vor, in dem dieser seine Auffassung von der Verfassungswidrigkeit der Regelung darlegt. Der Aussteuerungsbetrag sei unzulässig aus Beitragsmitteln erstattet worden.

10

Die Bundesrepublik Deutschland (Beigeladene zu 3.) beantragt,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

11

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Auf die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Aussteuerungsbetrags komme es nicht an, weil selbst eine Verfassungswidrigkeit allein die Verwendung von Beitragsmitteln, nicht deren Erhebung betreffen und ein etwaiger Rückzahlungsanspruch der Beigeladenen zu 1. gegen den Bund nicht automatisch zu einem Rückzahlungsanspruch eines Beitragszahlers gegen die Beigeladene zu 1. führen würde. Im Übrigen entspreche die gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags an den Bund den Vorgaben der Verfassung. § 46 Abs 4 SGB II sei von der Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG gedeckt, weil der Aussteuerungsbetrag zur Finanzierung einer "klassischen" Aufgabe der Arbeitslosenversicherung eingesetzt worden sei, nämlich zur Leistungserbringung an vormalige Arbeitslosengeldbezieher und deren Bedarfsgemeinschaft im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Trotz der verwaltungstechnischen Trennung der Bereiche SGB III und SGB II bestehe insoweit eine Verantwortung der Versichertengemeinschaft des SGB III, die deren Heranziehung zur Finanzierung von Eingliederungsleistungen nach dem SGB II legitimiere. Die im Bereich der Arbeitslosenversicherung verfassungsrechtlich (lediglich) geforderte Globaläquivalenz sei mehr als gewahrt. In Höhe gezahlter Bundeszuschüsse scheide eine kompetenzwidrige Verwendung ohnehin aus. In die allgemeine Handlungsfreiheit zwangsversicherter Beitragszahler werde nicht unzulässig eingegriffen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Sprungrevision (§ 161 SGG) des Klägers ist unbegründet.

13

Zutreffend hat das SG dessen mit dem Hauptantrag erhobene zulässige Klage (dazu 1.) auf Aufhebung des Bescheides der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle vom 27.9.2006 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 24.10.2006 sowie auf Verurteilung der Beklagten zur teilweisen Beitragserstattung abgewiesen (dazu 2.). Auch der vom Kläger hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitnehmeranteil seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise rechtswidrig erhoben worden sei, hat keinen Erfolg (dazu 3.).

14

1. Die mit dem Hauptantrag erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1 und 4 SGG) ist zulässig.

15

Die Auslegung der angefochtenen Bescheide der Beklagten ergibt, dass im hier geführten Rechtsstreit über die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsteile auch die (erstmalige) Festsetzung der - für das Jahr 2005 (tatsächlich) bereits gezahlten - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und in diesem Zusammenhang die Beitragshöhe zu überprüfen ist (zur Notwendigkeit einer "Klage gegen die Beitragshöhe", wenn der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden sollen, vgl BSGE 81, 276, 280 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 f und BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6, jeweils mwN). Zu beurteilen ist dabei vor allem die Rechtmäßigkeit des - damals geltenden - Beitragssatzes (in der Arbeitslosenversicherung) als eines unselbstständigen und deshalb (seinerseits) nur inzident überprüfbaren Elements des Beitrags(tragungs)tatbestandes.

16

Die Anfechtungsklage ist nicht etwa deshalb teilweise unzulässig, weil Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis des Klägers nicht in vollem Umfang gegeben, sondern inhaltlich beschränkt wären. Zwar ist das Begehren des Klägers über die Beurteilung der Beitragsfestsetzung am Maßstab der für diese geltenden einschlägigen Bestimmungen zur Beitragspflicht und -höhe hinaus auch auf die verfassungsrechtliche Überprüfung des Aussteuerungsbetrags gerichtet. In einem solchen Fall bestehen Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis gleichwohl insgesamt und sind nicht etwa nach den "materiell-rechtlichen Rügen" auf der "Beitragsseite" bzw "Leistungsseite" getrennt zu beurteilen. Soweit für die Annahme einer solchen inhaltlichen Beschränkung auf Rechtsprechung des Senats (BSGE 81, 276, 280 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5) verwiesen wird (so - kritisch - Butzer, Fremdlasten in der Sozialversicherung, 2001, S 377 ff), beruht dies auf einem Missverständnis. Trotz der hierzu - möglicherweise - Veranlassung gebenden Formulierungen in den Entscheidungsgründen des dafür herangezogenen Urteils wird dort nur eine Aussage zum Umfang der gerichtlichen Prüfung bei insgesamt zulässiger Klage getroffen und dieser eingeschränkt. Auch spätere Rechtsprechung des Senats (etwa BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6) nimmt in Fällen dieser Art eine "Aufteilung" von Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis nach der Art der "materiell-rechtlichen Rügen" nicht vor (so zutreffend Bieback, Anmerkung zu dem im vorliegenden Revisionsverfahren angefochtenen SG-Urteil, juris PR-SozR 1/2010 Anm 4).

17

2. Die gegen die (erstmalige) Beitragsfestsetzung und die Ablehnung der Beitragserstattung in den angefochtenen Bescheiden gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

18

Rechtsgrundlage für die von dem Kläger vor allem beanspruchte, auf einen Teil des Arbeitnehmeranteils seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2005 beschränkte Erstattung ist § 26 Abs 2 SGB IV in seiner im maßgeblichen Zeitraum geltenden, bis heute unveränderten Fassung. Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (Halbs 1). Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten (Halbs 2). Im Recht der Arbeitsförderung galt und gilt nach § 351 Abs 1 S 1 SGB III für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge abweichend von § 26 Abs 2 SGB IV, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist.

19

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, dem Kläger den Arbeitnehmeranteil seiner Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2005 in einem Umfang zu erstatten, in dem dieser von der Beigeladenen zu 1. vermeintlich (nach Auffassung des Klägers) für die Erstattung eines Aussteuerungsbetrags an den Bund eingesetzt worden ist. Die (erstmalige) Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in den angefochtenen Bescheiden ist nicht zu beanstanden, sodass jene schon aus diesem materiellen (Rechts)Grund nicht iS von § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV "zu Unrecht" entrichtet worden sind und weitere Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 26 Abs 2 SGB IV deshalb nicht (mehr) geprüft werden müssen. Zutreffend hat die Beklagte insbesondere die Höhe der Beiträge errechnet. Dass die Voraussetzungen des Beitrags(tragungs)tatbestandes im Übrigen vorliegen (= Bestehen der Beitragspflicht dem Grunde nach; zutreffende Anwendung der Bestimmungen über Beitragsbemessungsgrundlage und Beitragstragung/-zahlung), hat das SG festgestellt und wird vom Kläger nicht bezweifelt. Soweit er sich (gleichwohl) gegen den Umfang der erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wendet, hält er diese allein deshalb für "überhöht", weil sie "für Zwecke der Erstattung des Aussteuerungsbetrags verwandt" wurden. Der Kläger begehrt damit der Sache nach eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit des im Jahr 2005 - für alle Versicherten - geltenden gesetzlichen Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung, der als einziges Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes in eine rechtlich relevante Beziehung zu den Ausgaben der Beigeladenen zu 1. gebracht werden könnte, zu denen auch der Aussteuerungsbetrag gehört. Der im Jahr 2005 geltende gesetzliche Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung war jedoch nicht rechtswidrig (zu hoch) festgelegt; infolgedessen wurden die Beiträge des Klägers zur Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum in zutreffender Höhe erhoben.

20

Die gesetzliche Festlegung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung (vgl § 341 Abs 2 SGB III in seiner bis zum 31.12.2006 geltenden Fassung: im Jahr 2005 6,5 vH) und die - hierauf beruhende - Beitragserhebung im konkreten Fall sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die Anordnung der Erstattung eines Aussteuerungsbetrags durch die Beigeladene zu 1. an den Bund in § 46 Abs 4 SGB II in seiner bis Ende 2007 geltenden Fassung (s hierzu im Einzelnen noch unten a) bb) (3)) wegen vermeintlicher Auswirkungen auf den Beitragssatz Grundrechte des Klägers verletzen würde oder aus anderen Gründen verfassungswidrig wäre. Die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beigeladenen zu 1. an den Bund im Rahmen des Aussteuerungsbetrags stellte keinen verfassungswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers nach Art 2 Abs 1 GG dar (dazu a)). Dem Kläger wurden dadurch auch nicht unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ohne sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt (dazu b)). Ebenso wenig verletzte die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der genannten Zahlungspflichten der Beigeladenen zu 1. das Eigentumsgrundrecht des Klägers (dazu c)). Ferner lag kein Verstoß gegen Bestimmungen des GG über die bundesstaatliche Finanzverfassung vor (dazu d)).

21

a) Die Belastung des Klägers mit dem Arbeitnehmeranteil der für das Jahr 2005 erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung verletzte ihn nicht in seinem Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG.

22

Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art 2 Abs 1 GG gewährleistet. Das Recht des Bürgers, nicht mit ungerechtfertigten Nachteilen belastet zu werden (vgl BVerfGE 19, 253, 257; 29, 402, 408), wird danach insbesondere durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem GG in Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dieser Grundsatz ist gewahrt, wenn für die getroffene Regelung legitime Gründe des Allgemeinwohls vorliegen, die gewählte Regelung zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie für den Betroffenen keine unangemessene Belastung darstellt (vgl zB BVerfGE 103, 197, 215 = SozR 3-1100 Art 74 Nr 4 S 21, mwN; stRspr). Das ist hier der Fall.

23

aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die geltend gemachte Beitragsmehrbelastung durch die Regelung über die Erstattung eines Aussteuerungsbetrags, die eine Zahlungsverpflichtung (lediglich) der Beigeladenen zu 1. (Bundesagentur) an den Bund begründet, überhaupt in die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers (Beschäftigter) durch Einschränkung der wirtschaftlichen Voraussetzungen seiner Handlungsfreiheit "eingriff". Denn jedenfalls hielte sich ein solcher Eingriff innerhalb der durch die verfassungsmäßige Ordnung gesetzten Grenzen.

24

(1) Zwar schützt Art 2 Abs 1 GG auch vor einer verfassungswidrig (zu) hohen Beitragsbelastung in einer Zwangsversicherung, wie sie die auf dem Prinzip der Versicherungspflicht beruhende Arbeitslosenversicherung darstellt, und in diesem Zusammenhang vor verfassungswidrig (zu) hohen Beitragssätzen. Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung des Aussteuerungsbetrags aus solchen Mitteln der Beigeladenen zu 1. erfolgte, die aus Beiträgen, ua des Klägers, aufgebracht wurden (vgl hierzu den - Verfassungsbeschwerden gegen den den Aussteuerungsbetrag seit dem Jahr 2008 ersetzenden Eingliederungsbeitrag betreffenden - Kammerbeschluss des BVerfG vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 29, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht),und (bejahendenfalls) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und den Belastungen der Beigeladenen zu 1. durch den Aussteuerungsbetrag bestand. So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen den Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung im Jahr 2005 beibehalten bzw von einer Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 30, im Zusammenhang mit der Prüfung unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beitragszahler) und müsste beispielsweise eine "Rückzahlung" des Aussteuerungsbetrags an die Beigeladene zu 1. beitragsrechtlich unmittelbar zu einer Weitergabe dieses Vorteils an die Beitragszahler führen. Ob vor diesem Hintergrund ein Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art 2 Abs 1 GG gegeben ist, ist im Rechtsstreit umstritten.

25

Kläger und Beigeladene zu 2. (seine Arbeitgeberin) gehen - auch unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase (S 42 f) - davon aus, dass die Beeinträchtigung der Rechte der Beitragszahler durch die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags durch die "Mechanismen des Sozialbeitragsrechts" vermittelt worden sei, aber auch bei "konkreter Betrachtung" des Haushalts der Beigeladenen zu 1. im Jahr 2005 offenbar werde. Sie weisen darauf hin, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung grundsätzlich für alle in die Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen zu 1. gestellten Aufgaben zu verwenden seien und die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. als weiterer Ausgabenposten deren Finanzbedarf allgemein erhöht habe. Auch seien den konkreten Ausgaben für den Aussteuerungsbetrag Mittel aus dem Beitragsaufkommen deshalb zuzuordnen, weil sonstige Einnahmen der Beigeladenen zu 1. hierfür im Jahr 2005 nicht ausgereicht hätten (so auch Bieback, juris PR-SozR 1/2010 Anm 4). Das Vorliegen einer rechtlich relevanten Beziehung zwischen den mit dem Aussteuerungsbetrag verbundenen Ausgaben und der Höhe des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung begründen der Kläger und die Beigeladene zu 2. damit, dass der prognostizierte Mittelbedarf der Beigeladenen zu 1. die entscheidende Bestimmungsgröße für die Festlegung des Beitragssatzes sei, unabhängig davon, ob es durch eine solche Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. tatsächlich zu Beitragssatzerhöhungen komme. Der Gesetzgeber dürfe nicht einen "beliebigen" Beitragssatz vorschreiben.

26

Das SG und die Beigeladene zu 3. (Bundesrepublik) verneinen demgegenüber eine unmittelbare und konkrete Auswirkung der durch die Regelung über den Aussteuerungsbetrag begründeten Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. auf die Beiträge der Versicherten und damit einen Eingriff in das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG. Die Beigeladene zu 3. betont in diesem Zusammenhang den weiten (auch konjunkturpolitischen) Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung des Beitragssatzes sowie, dass es einen "Automatismus" der Beitrags(satz)senkung bei sinkenden Ausgaben der Beigeladenen zu 1. nicht geben könne, weil diese bei Einnahmeüberschüssen nach § 366 SGB III Rücklagen (Liquiditätsreserven) bilden oder diese in Form alternativer Leistungserbringung an die Versicherten "zurückgeben" könne (vgl insoweit - allerdings zu den Auswirkungen des den Aussteuerungsbetrag seit dem Jahr 2008 ersetzenden Eingliederungsbeitrags - auch Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 16 ff). Das SG und die Beigeladene zu 3. heben hervor, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Mittelverwendung und Beitragssatz auch nicht aus dem allgemeinen Gedanken des versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips hergeleitet werden könne. Dieses wirke in der Arbeitslosenversicherung wegen der dortigen Besonderheiten nur im Sinne einer "Globaläquivalenz", die die Annahme einer strengen - etwa am jeweiligen Haushaltsjahr orientierten - wirtschaftlichen Wertrelation zwischen Beitragsmitteln und Mittelverwendung ausschließe (ebenso Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 18).

27

Obwohl es einer Festlegung des Senats in dieser Frage für seine Entscheidung nicht bedarf, ist gleichwohl auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hinzuweisen. So wurde bereits zu den Bestimmungsfaktoren für die Festlegung des Beitragssatzes ausgeführt, dass diese ebenso wie auf der Ausgaben- auch auf der Einnahmenseite liegen können (vgl BSGE 58, 134, 145 = SozR 2200 § 385 Nr 14 S 67). Für das Verhältnis zwischen (Leistungs)Ausgaben und Beitragssatz wurde ferner dargelegt, dass erstere für die Beitragszahler und die Leistungsberechtigten jedenfalls nicht in eine rechtliche Beziehung zu bestimmten Teilen des Beitragssatzes und damit des Beitrags treten (vgl BSGE 57, 184, 188 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 42 f) und Beiträge deshalb in diesem Sinne "verwendungsneutral" sind (vgl BSGE 57, 184, 192 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 47).

28

(2) Der Senat kann in diesem Zusammenhang auch offenlassen, ob - wie die Beigeladene zu 3. meint - eine zusätzliche Belastung der Beitragszahler durch die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. deshalb ausscheidet und es damit an einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Beitragszahlern fehlt, weil die "im Gegenzug" an die Beigeladene zu 1. vom Bund nach §§ 340, 363 ff SGB III erbrachten Mittel - im Hinblick auf die "quantitative Dimension" des Problems - nicht unberücksichtigt bleiben dürfen(ebenso Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 15). Die Beigeladene zu 3. vertritt hierzu die Auffassung, dass bei der Erstattung des Aussteuerungsbetrags im Umfang dieser Zuschussleistung lediglich finanzielle Mittel des Bundes an diesen zurückflössen bzw die Zahlungen im Rahmen des Aussteuerungsbetrags hierdurch "kompensiert" würden. Gegen eine solche "Verrechnung" von Finanzierungslasten des Bundes und der Beigeladenen zu 1. wenden der Kläger und die Beigeladene zu 2. - unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase (S 43 ff) - ein, dass eine solchermaßen bewirkte, auf einer abstrakten Betrachtungsweise beruhende "Mittelverschiebung" die den Zuschussleistungen des Bundes anhaftende (eigene) Rechtfertigung verkenne und deshalb strikt (formal) innerhalb der jeweiligen Finanzierungswege zu prüfen sei, ob sie in zulässiger Weise beschritten wurden.

29

bb) Die genannten Fragen braucht der Senat nicht zu beantworten, weil ein angenommener - in der Beitragsfestsetzung liegender - Eingriff in das Grundrecht des Klägers aus Art 2 Abs 1 GG nicht verfassungswidrig wäre. Die gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags an den Bund im Jahr 2005 - dessen Aufbringung aus Beitragsmitteln und ein Zusammenhang dieser Verpflichtung mit der Regelung über den Beitragssatz unterstellt - stand formell und materiell mit dem GG in Einklang. Der Kläger als Beitragszahler kann aus seinem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Verwendung des Aufkommens aus seinen - einfachrechtlich zutreffend festgesetzten - Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Erstattung des Aussteuerungsbetrags (generell) unterlassen wird.

30

(1) Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen Kranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54; BVerfGE 78, 320, 331 = SozR 1500 § 54 Nr 86 S 88 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris, jeweils zur Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche durch die gesetzliche Krankenversicherung; ferner BVerfG Kammerbeschluss vom 28.10.1994 - 1 BvR 1498/94). Ein entsprechender grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung des BVerfG auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG, soweit der Versicherte verfassungsrechtlich lediglich in seinem Vermögen als Beitragspflichtiger betroffen wird (vgl BVerfGE 78, 320, 329 ff = SozR 1500 § 54 Nr 86 S 88 f, ferner BVerfGE 67, 26, 38 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54). Das BVerfG hat hieraus zunächst - prozessrechtlich - die Unzulässigkeit auf den Vollzug sozialrechtlicher Normen gegenüber Dritten gerichteter (vorbeugender) Unterlassungsklagen hergeleitet und ausgeführt, dass sich auf dem Umweg über den Sozialgerichtsprozess nicht jedermann "zum Wächter über die objektive Verfassungsordnung" bestellen kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54). Versicherte haben aus ihrem Mitgliedschaftsverhältnis keine Klagebefugnis hinsichtlich der Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung (vgl BVerfGE 67, 26, 36 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 53). In der Folgezeit (vornehmlich in Anfechtungsprozessen) hat das BSG diesen vom BVerfG - im Kontext prozessrechtlicher Überlegungen aufgestellten - Grundsatz bei der Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens als "materiell-rechtlichen Maßstab" herangezogen, den Umfang der (gerichtlichen) Prüfung insoweit beschränkt und bei mit dem Hinweis auf Grundrechte begründeten Ansprüchen auf eine bestimmte Mittelverwendung deren (gerichtliche) Nachprüfbarkeit verneint (vgl etwa BSGE 57, 184, 185, 190 f = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 45 f; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 1 S 2 f; BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 f; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 10 ff). Diese Rechtsprechung hat das BVerfG auf entsprechende Verfassungsbeschwerden hin bestätigt (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris; BVerfG SozR 3-2600 § 158 Nr 2).

31

Anlässlich seines Kammerbeschlusses vom 2.8.2010 (1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 24 ff) hat das BVerfG den von ihm für das Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entwickelten Grundsatz sodann auch für das Arbeitsförderungsrecht als maßgebend erachtet. Das BVerfG hat damit Verfassungsbeschwerden, die Versicherte und Arbeitgeber unmittelbar gegen die ab 2008 geltende gesetzliche Regelung über einen von der Beigeladenen zu 1. an den Bund zu leistenden Eingliederungsbeitrag erhoben hatten, als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser - als "materiell-rechtlicher" Maßstab zu bewertende - Grundsatz gilt nach dem erwähnten Kammerbeschluss indessen nicht (mehr) ausnahmslos. So hat das BVerfG im Rahmen der Ausführungen zur Verfassungsbeschwerdebefugnis ("unmittelbar selbst betroffen") seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es an einer Begründung der Verfassungsbeschwerdeführer dafür fehle, dass und warum der Rechtsprechung des BVerfG für den vorliegenden Fall nicht zu folgen sei (SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 26). Bei der Prüfung des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerden hat es darüber hinaus die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes für möglich und zumutbar gehalten und hierzu auf zwei Entscheidungen des BSG (BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 ff; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6) verwiesen (SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 35), in denen dieses seine Auffassung über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden tragend auch darauf gestützt hatte, die - dort gerügte - Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen sei nicht verfassungswidrig. Nach der (neueren) Rechtsprechung des BVerfG ist damit nunmehr - wie nach derjenigen des BSG - die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen im Hinblick auf die Grundrechte der Beitragszahler nicht in jedem Fall (ausnahmslos) ohne Bedeutung, vielmehr kann sie - am Maßstab der hierfür geltenden Verfassungsnormen - zumindest darauf überprüft werden, ob äußerste Grenzen überschritten wurden (vgl hierzu auch das Rechtsgutachten Hase, S 51 ff, der für die Relevanz von Grundrechten der Beitragszahler zwischen Klagen gegen die (bloße) Ausgestaltung "eigener" Aufgaben der Versicherungsträger und solchen gegen die Übernahme "fremder" Aufgaben unterscheidet).

32

(2) Ob sich der Kläger gegen die Verwendung von Beitragsmitteln für die Erstattung eines Aussteuerungsbetrags ausnahmsweise - wegen Überschreitens solcher (verfassungsrechtlichen) Grenzen - auf sein Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG berufen kann, beurteilt der Senat im Hinblick auf den besonderen rechtlichen Charakter der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Nach Auffassung des BVerfG zeichnen sich Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55) mit der Folge, dass sie zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates und seiner Glieder nicht eingesetzt werden dürfen (vgl BVerfGE 75, 108, 148 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4 f). Das BVerfG hat seine Auffassung damit begründet, dass die unter Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit zustande gekommene Zwangsmitgliedschaft - dort in der gesetzlichen Krankenversicherung - die Auferlegung nur solcher Geldleistungspflichten rechtfertigen kann, die ihren Grund und ihre Grenze in den Aufgaben der Sozialversicherung finden. Zur Verdeutlichung hat es darauf hingewiesen, dass die Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nur solche Finanzierungsregelungen zulässt, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55).

33

Hieran gemessen hat der Gesetzgeber, indem er die Beigeladene zu 1. in § 46 Abs 4 SGB II in dessen bis Ende 2007 geltender Fassung zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags an den Bund verpflichtete, äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende - Grenzen nicht überschritten. Die Anordnung dieser Zahlungspflicht der Beigeladenen zu 1. erfolgte deshalb in Konkretisierung eigener Aufgaben der Beigeladenen zu 1., beruhte auf der (bloßen) Ausnutzung politischer Handlungsoptionen des Gesetzgebers und ist - nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG - einer (weiteren) Nachprüfung am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG entzogen.

34

(3) Im Zuge der sog "Hartz"-Reformen wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 ein neues Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (und ihre Angehörigen) in der Gestalt des SGB II geschaffen. Das SGB II sieht für den genannten Personenkreis neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (in Kapitel 3 Abschnitt 2) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (in Kapitel 3 Abschnitt 1) vor. Soweit Grundsicherungsleistungen von der Bundesagentur für Arbeit - der Beigeladenen zu 1. - zu erbringen sind (vgl § 6 Abs 1 Nr 1 SGB II), liegt die Finanzierungsverantwortung (für die Leistungsaufwendungen wie die Verwaltungskosten) nach § 46 Abs 1 S 1 SGB II beim Bund. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt (vgl § 46 Abs 1 S 5 SGB II). Seit 1.1.2005 enthält der Finanzierungsteil des SGB II allerdings auch Regelungen über Zahlungsverpflichtungen der Beigeladenen zu 1. gegenüber dem Bund.

35

Nach § 46 Abs 4 SGB II in der seit 1.1.2005 - bis 31.12.2007 - geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Kommunales Optionsgesetz) vom 30.7.2004 (BGBl I 2014; § 46 Abs 4 SGB II aF) erstattet die Beigeladene zu 1. dem Bund jeweils zum 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. einen Aussteuerungsbetrag, der dem Zwölffachen der durchschnittlichen monatlichen Aufwendungen für Arbeitslosengeld II (Alg II), Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung im vorangegangenen Kalendervierteljahr für eine Bedarfsgemeinschaft, vervielfältigt mit der Zahl der Personen, die im vorangegangenen Kalendervierteljahr innerhalb von drei Monaten nach dem Bezug von Arbeitslosengeld (Alg) einen Anspruch auf Alg II erworben haben, entspricht. Durch das Sechste Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2007 (BGBl I 3245; dort Art 2) wurde § 46 Abs 4 SGB II mit Wirkung zum 1.1.2008 geändert und die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags an den Bund durch die Verpflichtung zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags ersetzt (s dazu näher Urteil des Senats vom 29.2.2012 zum Revisionsverfahren B 12 KR 10/11 R).

36

Der auf die Erstattung eines Aussteuerungsbetrags gerichteten Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. wurde im Gesetzgebungsverfahren eine Steuerungsfunktion zugeschrieben. Es gehe bei der "Erstattungsregelung" darum, einen "Anreiz für die Bundesagentur zu schaffen, dass Arbeitslose noch während des Bezugs von Arbeitslosengeld dauerhaft beruflich eingegliedert werden …" (vgl hierzu die Begründung zu § 46 des Entwurfs der Fraktionen der SPD und Bündnis 90/Die Grünen für ein Viertes Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt, BT-Drucks 15/1516 S 63 f). Daneben wurde als "weiterer Effekt" der Einführung des Aussteuerungsbetrags genannt, dass "die finanziellen Mittel, die bisher aus dem Haushalt der Bundesanstalt für Arbeit für Arbeitslosenhilfebezieher verwendet wurden, zum größten Teil für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Verfügung gestellt werden" (vgl BT-Drucks 15/1516 S 64 zu § 46).

37

§ 46 Abs 4 SGB II aF verpflichtete die Beigeladene zu 1. im Ergebnis - nach der Art einer Kopfpauschale - zu einer an den Bund abzuführenden aufwandsbezogenen Zahlung für jeden Arbeitslosen/Hilfeempfänger, der innerhalb von drei Monaten nach dem (Auslaufen des) Bezug(es) von - beitragsfinanziertem - Alg nach dem SGB III einen Anspruch auf - steuerfinanziertes - Alg II erwarb (sog Rechtskreiswechsler oder Übertrittsfälle). Gelang es der Beigeladenen zu 1. nicht, Arbeitslose noch während des Bezugs von Alg nach dem SGB III dauerhaft in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren (mit der Folge, dass diese bei erneuter Arbeitslosigkeit - lediglich - einen neuen Anspruch auf Alg nach dem SGB III erworben hätten und ein Bezug von Alg II damit abgewendet worden wäre), so musste sie den nicht vermittelten Arbeitslosen und nunmehrigen Empfänger von Alg II wegen der auf das Zwölffache der durchschnittlichen monatlichen, in § 46 Abs 4 SGB II aF genannten Aufwendungen berechneten Höhe der auf diesen entfallenden Zahlung "faktisch ein weiteres Jahr auf eigene Kosten finanzieren"(vgl Oppermann in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 46 RdNr 14). Die Höhe der Abschlagszahlungen war von der Beigeladenen zu 1. im Wege einer Überprüfung der aussteuerungsbetragspflichtigen Übertrittsfälle im vorangegangenen Kalendervierteljahr zu ermitteln.

38

§ 46 Abs 4 SGB II aF führte bei der Beigeladenen zu 1. im Jahr 2005 zu Ausgaben in Höhe von 4,556 Mrd Euro (vgl hierzu die schriftliche Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Andres vom 30.11.2005, BT-Drucks 16/158 S 9 f; im Jahr 2006: 3,282 Mrd Euro; im Jahr 2007: 1,945 Mrd Euro). In den Jahren 2005 bis 2007, in denen § 46 Abs 4 SGB II aF galt, führte die Beigeladene zu 1. etwa 10 Mrd Euro an den Bund ab.

39

(4) Nach der Rechtsprechung des BVerfG lässt die Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nur solche Finanzierungsregelungen zu, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55). Danach sind zur Erhebung von Geldmitteln getroffene Bestimmungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sich die mit ihnen finanzierten, vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben sachlich-gegenständlich (noch) im Bereich "Sozialversicherung" halten. Einer insoweit kompetenzgemäßen Aufgabenzuweisung können darauf bezogene Grundrechtseingriffe - etwa durch die Beitragserhebung - regelmäßig nicht (mehr) entgegengehalten werden (so sinngemäß schon - für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung - BSGE 81, 276, 284 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 10; auch Butzer, aaO, S 126 ff, 135 f; ferner Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 6 unter Hinweis auf eine sog materiell-rechtliche Wirkung des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG). Die in § 46 Abs 4 SGB II aF enthaltene Finanzierungsregelung wird von der Kompetenz für die Regelung der "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" iS von Art 74 Abs 1 Nr 12 GG erfasst. Auch bedurfte es insoweit iS von Art 72 Abs 2 GG einer bundesgesetzlichen Regelung, weil § 46 Abs 4 SGB II aF ein nicht herauslösbarer Bestandteil der vom Bundesgesetzgeber im SGB II umfassend und mit bundesweiter Geltung normierten Finanzierungsvorschriften war.

40

(a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs 4 SGB II aF (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der Senat die zu Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG(vgl BVerfGE 75, 108, 146 f = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 3 ff; BVerfGE 81, 156, 184 f = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 5; BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr 9 S 53; BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 39 ff; BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 65) und des BSG (vgl vor allem BSGE 81, 276, 281 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Kontext an.

41

Als grundlegende Erkenntnis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zunächst, dass dem Gesetzgeber bei der Anwendung der Kompetenzregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und es ihm deshalb erlaubt ist, neue Sozialleistungen in das System der Sozialversicherung einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist (vgl BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 5; s zur Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG insoweit BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 7 f). Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in der Frage, welche Aufgabe noch als Teil der Sozialversicherung und damit als der Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG unterfallende Regelungsmaterie angesehen werden kann, findet seine Grenzen allerdings dort, wo allgemeine Staatsaufgaben erfüllt werden bzw Finanzierungsmaßnahmen dem allgemeinen Staatshaushalt zugutekommen sollen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55). Für die Sozialversicherung ist indessen seit jeher auch kennzeichnend, dass sie (gerade) nicht ausschließlich am Versicherungs- und Äquivalenzprinzip ausgerichtet ist, das Prinzip des (rein) versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs vielmehr sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden wird (vgl BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 65; BVerfGE 113, 167, 196 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 42; BVerfGE 79, 223, 236 f = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 f). In diesem Sinne können Leistungen der Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nicht nur an Beitragszahlungen, sondern auch an bestimmte persönliche Verhältnisse anknüpfen; gerade dieser soziale Ausgleich prägt den Charakter der Sozialversicherung (vgl BVerfGE 17, 1, 9 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG). Dabei ist es unschädlich, wenn es im Einzelfall zu einer Überdehnung des Solidarprinzips auf Kosten des Versicherungsprinzips kommt, denn Art 74 Abs 1 Nr 12 GG sind keine definitiven Aussagen über die materiellen Grenzen einer legislatorischen Erstreckung des Solidarprinzips zu entnehmen (vgl BVerfGE 113, 167, 197 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 43). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung tritt das Äquivalenzprinzip - im Sinne einer wirtschaftlichen Relation zwischen Beitrag und Leistung - zudem noch stärker zurück als in anderen Versicherungszweigen (vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr 10 S 32 f; BVerfGE 72, 9, 20 = SozR 4100 § 104 Nr 13 S 13). Wegen der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des kurzen Bemessungszeitraums und der kurzen Leistungsbezugszeit kommen die (individuellen) Beiträge der Versicherten als vorrangiger Maßstab für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht (vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr 10 S 32). Auch hat die Arbeitslosenversicherung seit jeher nicht nur die finanzielle Absicherung des Einzelnen in Zeiten der Arbeitslosigkeit zum Ziel, sondern auch die Förderung seiner Beschäftigung durch beitragsunabhängige, "generalpräventive" Leistungen, und zwar auch an Nichtmitglieder, wenn und soweit nur ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" besteht und/oder diese Leistungen "eigen- bzw gruppennützig" sind.

42

Das BSG ist dieser Rechtsprechung des BVerfG gefolgt und hat ihr im Zusammenhang mit der Beurteilung von vermeintlichen "Fremdlasten" in der Sozialversicherung entnommen, dass nicht danach abgegrenzt werden darf, ob Leistungen versicherungstypisch oder "versicherungsfremd" im Sinn von "gesamtgesellschaftlich" sind, und dass Leistungen der Sozialversicherung nicht inhaltlich nach einem Versicherungsprinzip, sondern formal bestimmt werden müssen (vgl BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 8). Es hat darauf hingewiesen, dass eine Auffassung, wonach "versicherungsfremde" Leistungen nicht über Beiträge, sondern als "gesamtgesellschaftliche" Aufgaben vom Bund und aus Steuermitteln zu finanzieren seien, eine andere als die geltende Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und den Aufgaben der Gesamtgesellschaft anstrebt; diese Abgrenzung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen vorgegeben, sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen (vgl BSGE 81, 276, 285 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 10).

43

(b) Hieran gemessen wird die in § 46 Abs 4 SGB II aF enthaltene Bestimmung über die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags an den Bund von der Kompetenz zur Regelung der "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" erfasst. Entgegen der vom Kläger und der Beigeladenen zu 2. sowie der weit überwiegenden Literatur (vgl nur Oppermann in: Spellbrink/Eicher, aaO, § 46 RdNr 16; O'Sullivan in: Estelmann, SGB II, Stand Dezember 2011, § 46 RdNr 47 f; Grimmke in: Eicher/Schlegel, SGB III, Stand Mai 2009, § 341 RdNr 32 ff; Rolfs in: Gagel, SGB III, Stand Juni 2011, § 340 RdNr 9b; ferner Spellbrink, SozSich 2005, 59 ff; Oppermann, DVBl 2005, 1008, 1013; Bieback, juris PR-SozR 1/2010 Anm 4; Hoehl, NZS 2007, 293 ff; Adamy, SozSich 2005, 2, 11; offenlassend: Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2011, K § 46 RdNr 29; Knapp, JurisPK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 46 RdNr 66 ff; Schumacher in: Oestreicher, SGB II/SGB III, Stand November 2011, § 46 SGB II RdNr 5) vertretenen Auffassung stand sie (noch) in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug zu den genannten Materien. Die für die Zahlung des Aussteuerungsbetrags erhobenen Mittel dienten nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die - beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 SGB III) und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit durch zeitnahe Vermittlung von Arbeitslosen (vgl §§ 5, 6 SGB III)gehört. Die Zahlungen der Beigeladenen zu 1. wurden damit nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates eingesetzt, sondern stellten (noch) Aufwand für "eigene" Aufgaben der Arbeitslosenversicherung dar.

44

Die Annahme, dass (noch) ein hinreichender sachlich-gegenständlicher Bezug zu der im SGB III geregelten Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bestand, lässt sich zunächst darauf stützen, dass der Aussteuerungsbetrag nach den Aufwendungen für solche (einen Teil solcher) Grundsicherungsempfänger (und ihre Bedarfsgemeinschaft) berechnet wurde, die vor Beginn ihrer Hilfebedürftigkeit Alg nach dem SGB III bezogen hatten; insoweit bestand noch ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in der Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten Solidargemeinschaft (dazu (aa)). Hinzukommt, dass eine erfolgreiche Integration arbeitsuchender Grundsicherungsempfänger in den Arbeitsmarkt über die steigende Anzahl der Beitragszahler positiven Einfluss auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung hat und für den Aussteuerungsbetrag in Anspruch genommene Beitragsmittel infolgedessen auch "eigen- bzw gruppennützig" verwendet wurden (dazu (bb)).

45

(aa) § 46 Abs 4 SGB II aF knüpfte für die Berechnung des an den Bund zu zahlenden Aussteuerungsbetrags an die - für Alg II, Sozialgeld und Beiträge zur Sozialversicherung - erbrachten Aufwendungen des Bundes für solche Grundsicherungsempfänger an, die zuvor im Leistungsbezug nach dem SGB III gestanden hatten. Jedenfalls für die Ermittlung des Umfangs des Aussteuerungsbetrags war der vorangegangene Bezug von Alg damit zwingende Vorbedingung. Aus der Gruppe vormaliger Leistungsbezieher nach dem SGB III wurde als Referenzgruppe für die - mit dem ermittelten Aufwand vorzunehmende - Multiplikation außerdem nur ein bestimmter Personenkreis herangezogen, nämlich jene vormaligen Leistungsbezieher nach dem SGB III, die innerhalb eines kurzen Zeitraumes von drei Monaten nach dem Bezug von Alg einen Anspruch auf Alg II erworben hatten (sog Rechtskreiswechsler oder Übertrittsfälle). Indem er diese Parameter zum Maßstab der Berechnung des Aussteuerungsbetrags erhob, hat der Gesetzgeber die mit ihm finanzierten Aufgaben hinreichend in einen rechtlichen Nexus mit der Beitragszahlung durch die in der Arbeitslosenversicherung Versicherten eingebunden. Denn über diesen Berechnungsmodus wollte er sicherstellen, dass sich die Beigeladene zu 1. an den Kosten der Leistungen für Grundsicherungsempfänger im Umfang von Aufwendungen für einen Teil vormaliger Bezieher von Alg nach dem SGB III, sollten solche entstanden sein, beteiligte.

46

Diesen - durch die Art der Berechnung des Aussteuerungsbetrags vermittelten - sachlich-gegenständlichen Bezug der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II aF zur Aufgabe aktiver Arbeitsförderung unterbricht entgegen der vom Kläger und der Beigeladenen zu 2. vertretenen Auffassung nicht, dass das Recht der sozialen Sicherung mit der "Hartz IV"-Reform allgemein neu geordnet und die Arbeitslosenhilfe "aufgehoben" wurde sowie die Unterstützung hilfebedürftiger Erwerbsfähiger nunmehr ausschließlich im SGB II geregelt ist. Eine Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen zu 1. für Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsuchender ist nicht schon aus diesem Grund vollständig und von vornherein zu verneinen (hierzu sogleich unten). Gegen die Annahme eines "gruppenspezifischen Verantwortungszusammenhangs" spricht des Weiteren nicht, dass der Regelung über den Aussteuerungsbetrag eine im Gesetz verlautbarte, auf die aktive Arbeitsförderung (vormaliger Bezieher von Alg) ausgerichtete Zweckbestimmung fehlte und die vereinnahmten Mittel - wie der Kläger und die Beigeladene zu 2. meinen - ohne Zweckbindung allgemein in die Finanzierung der Grundsicherungsleistungen flossen oder (vgl insoweit - zurückhaltender - Rechtsgutachten Hase, S 23) § 46 Abs 4 SGB II aF jedenfalls die "Zusammenhänge", auf die sich die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. stützte, nicht offen auswies (hierzu weiter unten).

47

Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II zum 1.1.2005 ein neues öffentlich-rechtliches Hilfesystem geschaffen und in diesem Zusammenhang Aufgabenverantwortung für die aktive Arbeitsförderung mit dem Ziel der - steuerfinanzierten - Eingliederung von Grundsicherungsempfängern in Arbeit dem Bund zugewiesen hat. Jedoch lässt sich aus einer solchen formalen Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen Aufteilung auf die Rechtskreise SGB III und SGB II kompetenzrechtlich nichts entnehmen. "Arbeitsförderung" findet rechtskreisübergreifend statt und ist unabhängig davon, ob Leistungen hierfür aus Steuer- oder Beitragsmitteln stammen. Der Gesetzgeber hätte die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für den genannten Bereich aktiver Arbeitsförderung auch im SGB III regeln und "direkt" bei der Beigeladenen zu 1. belassen können. Deshalb steht dieser Beurteilung auch die durch das Kommunale Optionsgesetz zeitgleich mit § 46 Abs 4 SGB II aF eingeführte Regelung des § 22 Abs 4 SGB III nicht entgegen, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III weitgehend ausgeschlossen sind(zur systematischen Einordnung dieser Vorschrift vgl Estelmann/Eicher bzw Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand November 2011, § 22 RdNr 2a, 6a, 60 und 63a). Ob eine Finanzierungsregelung ihren Grund in den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung findet, bestimmt sich allein nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG. Im Hinblick hierauf braucht sich der Senat nicht dazu zu äußern, wie die vom Gesetzgeber gewählte "Konstruktion" (vgl hierzu Rechtsgutachten Hase, S 30 ff) rechtstechnisch zu bewerten ist, etwa ob - wie die Beigeladene zu 3. meint - die Verlagerung von Eingliederungskosten lediglich als Folge einer "verwaltungstechnischen Trennung der Rechtskreise" betrachtet werden muss, die auf dem "Umweg" über eine Haushaltsentlastung der Beigeladenen zu 1. mit anschließendem Ausgleich durch diese "korrigiert" wurde, oder - wie Kläger und Beigeladene zu 2. einwenden - durch das Gesetz konstitutiv als Grundsicherungsempfänger ausgewiesene Personen im gleichen Gesetz - hiermit im Widerspruch stehend - "zu Ex-Arbeitslosenhilfeempfängern umdefiniert" worden sind.

48

Kläger und Beigeladene zu 2. verneinen eine "verlängerte" Verantwortung der Solidargemeinschaft des SGB III für die Aufgaben, die mit dem Aussteuerungsbetrag finanziert werden sollten, auch deshalb, weil die Zahlungen der Beigeladenen zu 1. ohne gesetzliche Zweckbindung zur Finanzierung der (aller) Grundsicherungsleistungen verwandt worden seien; zwischen der Versicherungsleistung Alg und der Inanspruchnahme bedürftigkeitsabhängiger Hilfen wie dem Alg II seien keinerlei rechtliche Verknüpfungen gegeben; insbesondere knüpften Grundsicherungsleistungen regelmäßig nicht an einen vorherigen Leistungsbezug nach dem SGB III an, wie dies im früheren Recht bei der Arbeitslosenhilfe der Fall gewesen sei, sondern setzten für die Leistungsberechtigung nur Bedürftigkeit und Erwerbsfähigkeit voraus (vgl hierzu im Einzelnen Rechtsgutachten Hase, S 16 f, 22).

49

Soweit der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II aF damit entgegengehalten wird, die Verwendung der mit dem Aussteuerungsbetrag vereinnahmten Mittel sei im Gesetz nicht an den Zweck gebunden gewesen, hiermit (nur) solche Arbeitslose einzugliedern, die früher im Leistungsbezug nach dem SGB III standen, greift dieser Einwand nicht durch. Eine solche Zweckbestimmung auf der Ausgabenseite ergibt sich konzeptionell aus der Art der Berechnung des Aussteuerungsbetrags, die an den vorangegangenen Bezug von Alg anknüpfte (dazu bereits oben 2. a) bb) (3)). Im Übrigen ist es kompetenzrechtlich ohne Bedeutung, dass die dem Bund durch den Aussteuerungsbetrag zugeflossenen Mittel nicht nur vormaligen Beziehern von Alg, sondern auch anderen Arbeitsuchenden zugutekamen. Der Zuordnung der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II aF zum Bereich der Arbeitslosenversicherung steht wegen des diese auch prägenden fürsorgerischen Prinzips eine Fremdbegünstigung in gewissen Grenzen nicht entgegen (dazu noch unten (bb); vgl auch Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 13).

50

Ebenso wenig kann das Vorliegen eines "gruppenspezifischen Verantwortungszusammenhangs" mit der Begründung verneint werden, § 46 Abs 4 SGB II aF habe eine Bestimmung über einen (gerade) auf die Finanzierung von Eingliederungsleistungen gerichteten Zweck gefehlt. Insoweit ist zunächst (allgemein) zu berücksichtigen, dass das Gesetz die Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen zu 1. für Leistungen an Grundsicherungsempfänger nach Maßgabe der Berechnungsfaktoren für den Aussteuerungsbetrag begrenzt hat. Hinzukommt, dass diese - über die Zahlung eines Aussteuerungsbetrags bewirkte - Teilfinanzierung von Leistungen an Grundsicherungsempfänger ihrer Größenordnung nach in etwa demjenigen Betrag entsprach, um den der Haushalt der Beigeladenen zu 1. ab dem Jahr 2005 bei Eingliederungsleistungen und hiermit zusammenhängenden Personalkosten für Bezieher von Arbeitslosenhilfe entlastet worden war (vgl hierzu die dem Gesetzgebungsverfahren zum Vierten Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt zugrundeliegende Finanz- bzw Haushaltsplanung, BT-Drucks 15/1516 S 4, 64, 89; s auch die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit (9. Ausschuss) vom 15.10.2003, BT-Drucks 15/1728 S 8, und den Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss) vom 15.10.2003, BT-Drucks 15/1733 S 2: geschätzte Entlastung der Beigeladenen zu 1. im Jahr 2005 bei Eingliederungsleistungen, Personalkosten, Unterhaltsgeld um 6,2 Mrd Euro, geschätzte Belastung im Jahr 2005 durch den Aussteuerungsbetrag mit 5,8 bzw 5,9 Mrd Euro; nach Adamy, SozSich 2006, 2 ff, war der Aussteuerungsbetrag im Haushalt des Bundes für das Jahr 2005 als Einnahme mit 6,72 Mrd Euro veranschlagt und beliefen sich - nach eigenen Berechnungen - die tatsächlichen Ausgaben des Bundes für Eingliederungsleistungen nach dem SGB II im Jahr 2005 auf 3,2 Mrd Euro, die Verwaltungsausgaben auf 2,8 Mrd Euro; zu weiteren Einzelheiten vgl die Antwort der Bundesregierung vom 23.7.2007 auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Kornelia Möller ua, BT-Drucks 16/6119 S 2). Diese arbeitsmarktpolitischen Leistungen für Bezieher von Arbeitslosenhilfe einschließlich der Verwaltungskosten für deren vermittlerische Betreuung waren zuvor aus Beitragsmitteln erbracht worden. Die für den Bund "kostenneutrale" Überleitung der Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen für frühere Bezieher von Arbeitslosenhilfe in das Hilfesystem der Grundsicherung für Arbeitsuchende war - wie bereits erörtert (dazu oben unter 2. a) (bb) (3)) - als "weiterer Effekt" der Einführung des Aussteuerungsbetrags gewollt (vgl Gesetzesbegründung, aaO, BT-Drucks 15/1516 S 64 zu § 46).

51

Die Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags in § 46 Abs 4 SGB II aF kann auch nicht unter Hinweis darauf als kompetenzwidrig erachtet werden, schon die aus Beiträgen vorgenommene Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen für die Arbeitslosenhilfebezieher früheren Rechts sei "problematisch" gewesen. Entgegen dieser vor allem von der Beigeladenen zu 2. vertretenen Auffassung kann aus dem Vergleich mit der früheren Rechtslage für die Beurteilung der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II aF verfassungsrechtlich nichts hergeleitet werden. Dass Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung an Bezieher von Arbeitslosenhilfe wegen eines - angenommenen (vgl dazu Rechtsgutachten Hase, S 31, unter Bezugnahme auf Berne, Die Aufgaben der Arbeitslosenversicherung aus sozialverfassungsrechtlicher Sicht, 2000, S 343 ff) - schwächeren Bezugs zu den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung in der Rechtsprechung des BVerfG als nicht (mehr) kompetenzgemäß angesehen wurden, ist nicht erkennbar. Jedenfalls im Hinblick hierauf lässt sich (auch) die spätere Regelung über den Aussteuerungsbetrag allenfalls rechtspolitisch in Zweifel ziehen, ohne dass sich diese zur Annahme von Verfassungswidrigkeit "verdichten".

52

Ein Verstoß gegen die Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG lässt sich schließlich nicht mit dem - generellen - Einwand begründen, der Gesetzgeber habe sich für das von ihm verfolgte wesentliche Ziel einer (weiteren) Beteiligung der Beigeladenen zu 1. an der Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen nicht einer "Erstattungsregelung" als eines (neuartigen) Instruments der Verwaltungssteuerung mit Anreizfunktion bedienen dürfen. Der Beigeladenen zu 1. wurde es durch die Regelung des § 46 Abs 4 SGB II aF ermöglicht, nach Maßgabe ihrer Vermittlungsbemühungen die Zahlungshöhe des Aussteuerungsbetrags zu beeinflussen. Gelang es ihr nicht, durch zeitnahe Vermittlung nach Auslaufen des Bezuges von Alg nach dem SGB III einen Bezug von Alg II zu vermeiden, kam der Verpflichtung zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags in gewisser Weise Sanktionscharakter zu (vgl hierzu Oppermann in: Eicher/Spellbrink, aaO, § 46 RdNr 14; vgl auch Adamy, SozSich 2003, 426, 429: "Strafgebühr"). Die Beigeladene zu 1. sollte auf diese Weise zu effizienten und ergebnisorientierten Vermittlungen angehalten bzw davon abgehalten werden, auf der Grundlage einer kostenorientierten Betrachtung ihre Bemühungen zu minimieren und abzuwarten, bis Arbeitsuchende in den Rechtskreis des SGB II überwechselten. Dass und warum der Einsatz eines solchen Steuerungsinstruments für die Frage von Bedeutung sein soll, ob die Aufgabe, zu deren Erfüllung es eingeführt wurde, kompetenzgemäß zugewiesen wurde oder nicht, wird vom Kläger und der Beigeladenen zu 2. nicht dargelegt und ist auch sonst nicht hinreichend erkennbar. Ferner ist die Verwendung von Mitteln der Verwaltungssteuerung mit Anreizfunktion nicht schon per se verfassungswidrig (dazu noch unter (5)).

53

(bb) Die Regelung des § 46 Abs 4 SGB II aF weist auch deshalb (noch) einen hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug zu der im SGB III geregelten Aufgabe aktiver Arbeitsförderung auf, weil hierfür verwendete Beitragsmittel der Finanzierung des gerade auch den in der Arbeitslosenversicherung Versicherten zugutekommenden Versicherungsschutzes dienten und deshalb nicht "fremdnützig", sondern "eigen- bzw gruppennützig" eingesetzt wurden. Zunächst wird ein in diesem Sinne "eigen- bzw gruppennütziger" Beitrag zur Arbeitslosenversicherung nicht dadurch - von vornherein - "fremdnützig", dass in den Genuss mit ihnen bezahlter Leistungen auch Personen kommen können, die zuvor (überhaupt) nicht Mitglieder der und Beitragszahler zur Solidargemeinschaft des SGB III waren und es möglicherweise auch später nicht werden. Soweit ein solcher Beitrag - dem klassischen Konzept der Arbeitslosenversicherung entsprechend - zulässigerweise (noch) dem sozialen Ausgleich und der Umverteilung unter bzw durch Berücksichtigung fürsorgerischer Elemente dient, werden kompetenzrechtliche Grenzen nicht überschritten und ist die Entscheidung über eine mögliche Fremdbegünstigung politischer Natur (vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 13). Das ist hier der Fall, weil nach dem SGB III zu leistende Beiträge auch für die Aufgabe aktiver Arbeitsförderung erhoben werden, zu deren Erfüllung (seit jeher) auch beitragsunabhängige, "generalpräventive" Leistungen erbracht werden. Durch die erfolgreiche Integration von Grundsicherungsempfängern in den Arbeitsmarkt erhöht sich indessen die Anzahl der Beitragszahler, sodass die Leistungsfähigkeit des Systems der Arbeitslosenversicherung insgesamt - im Interesse aller Versicherten - im Zeitablauf und zukunftsweisend gestärkt wird. Zutreffend hebt die Beigeladene zu 3. zudem hervor, dass von den über den Aussteuerungsbetrag mitfinanzierten Eingliederungsleistungen für Grundsicherungsempfänger auch solche Personen profitierten, die als versicherungspflichtig Beschäftigte aktuell Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichteten, gleichzeitig aber im Leistungsbezug nach dem SGB II standen, weil das erzielte Arbeitsentgelt nicht bedarfsdeckend war (sog Aufstocker). In diesem Sinne bestand ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" zwischen aktuellen und (potentiellen) künftigen Beitragszahlern, der für beide Seiten finanzielle Verpflichtungen und finanzielle Vorteile mit sich brachte (hierzu Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 14).

54

In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das BVerfG die verschiedentlich erfolgten, aus sozialpolitischer Sicht häufig kritisierten - und mit zusätzlichen finanziellen Belastungen für die jeweiligen Systeme verbundenen - Ausweitungen des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes auf neue, bisher nicht zum Kreis der Beitragszahler gehörende Personenkreise stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat (zB BVerfGE 13, 21 = SozR Nr 3 zu Art 20 GG ; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1). Gerade auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung wurden die dem Gesetzgeber gesetzten kompetenzrechtlichen Grenzen vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit sehr weit gezogen. So hat das BVerfG auch die Einräumung von Leistungsansprüchen zugunsten von nach dem deutschen Einigungsprozess neu hinzugekommenen Versicherten ohne von diesen zuvor geleistete Beitragszahlungen nicht etwa als verfassungswidrige Überbürdung "versicherungsfremder" Lasten auf die Alt-Versicherten qualifiziert (BVerfGE 113, 167, 226 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 111, unter Hinweis auf den Kammerbeschluss vom 4.11.1994 - 1 BvR 1483/94, BB 1995, 50).

55

(5) Die Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II aF war - ihren Eingriffscharakter unterstellt - auch verhältnismäßig.

56

Der wesentliche Zweck der Verpflichtung der Beigeladenen zu 1. zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags bestand darin, diese bzw die in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefasste Solidargemeinschaft der beitragzahlenden Versicherten an der Finanzierung von Maßnahmen aktiver Arbeitsförderung zu beteiligen. Weil § 46 Abs 4 SGB II aF damit einen sachlich-gegenständlichen Bezug zum Bereich "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" - und damit einer der Materien des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG - aufwies, war dieser Zweck nicht willkürlich, sondern stellte ein legitimes Ziel im Interesse des Gemeinwohls dar. Die "Erstattungsregelung" war ausgehend von der hinzunehmenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers auch geeignet und erforderlich, den genannten Zweck zu erreichen. Geeignet in diesem Sinne war auch die Ausgestaltung der gesetzlichen Regelung, soweit sie für die Beigeladene zu 1. ein Instrument der Verwaltungssteuerung mit Anreizfunktion enthielt. Die Beigeladene zu 1. sollte auf diese Weise - zur Erreichung des genannten Primärzwecks - zu einer erfolgreichen Vermittlungstätigkeit angehalten werden (hierzu oben unter 2. a) bb) (3) und (4) (b) (aa)). Regelungen wie die in § 46 Abs 4 SGB II aF enthaltene gehören im weitesten Sinne zum "Neuen Steuerungsmodell" ("new public management"), das die Erreichung von (Verwaltungs)Zielen besser sicherstellen soll, als es durch Aufsicht und Weisungen möglich ist(vgl O'Sullivan, aaO, § 46 RdNr 44; ausführlich hierzu bei § 48b RdNr 2 ff, 9: Effektivität nicht erwiesen, unter dem Blickwinkel der notwendigen demokratischen Legitimation aber unbedenklich). Hiergegen kann nicht mit Erfolg eingewandt werden, § 46 Abs 4 SGB II aF sei unverhältnismäßig, weil Beitragszahler infolgedessen für ineffizientes Handeln der Beigeladenen zu 1. aufkommen müssten (so aber Oppermann, aaO, § 46 RdNr 16; Spellbrink, SozSich 2005, 59, 60; auch Bieback, SGb 2005, 481, 489); denn dabei bleibt unberücksichtigt, dass Beitragszahler von optimalen Vermittlungsbemühungen auch - und zwar in mehrfacher Hinsicht (dazu oben unter 2. a) bb) (4) (b) (bb)) - profitieren. Die in § 46 Abs 4 SGB II aF normierte Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. war für die Versicherten der Arbeitslosenversicherung auch nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Gesetzgeber hat die Finanzierungsbeteiligung der Beigeladenen zu 1. bzw der Solidargemeinschaft des SGB III an den Maßnahmen aktiver Arbeitsförderung für Grundsicherungsempfänger über die Berechnungsfaktoren des Aussteuerungsbetrags im Jahr 2005 auf einen Betrag deutlich unter dem Betrag begrenzt, um den die Beigeladene zu 1. ab 2005 bei Eingliederungsleistungen, Personalkosten und Unterhaltsgeld entlastet und mit dem der Bund im Hinblick auf die tatsächlichen Ausgaben für Eingliederungsleistungen nach dem SGB II und Verwaltungskosten belastet wurde.

57

b) Die Belastung des Klägers mit dem Arbeitnehmeranteil der für das Jahr 2005 erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beigeladenen zu 1. im Rahmen des Aussteuerungsbetrags verletzte diesen auch nicht in seinem Grundrecht aus Art 3 Abs 1 GG. Dem Kläger wurden dadurch nicht - wie er meint - im Verhältnis zu Steuerpflichtigen "überproportional", also ohne sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt.

58

Soweit es um die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen geht, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus zu einer Abgabe herangezogen wird. Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere - auf sozialen Ausgleich und Umverteilung gerichtete - Abgabebelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung (vgl BVerfGE 113, 167, 214 f, 219 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83, 94; BVerfGE 75, 108, 157 ff = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 11 f; bereits zuvor BVerfGE 11, 105, 115 = SozR Nr 1 zu Art 74 GG). Sachlich gerechtfertigt ist eine Beitragsbelastung jedoch - von vornherein - dann, wenn ein Versicherter über seine Steuerpflicht hinaus lediglich zu solchen Sozialversicherungsbeiträgen herangezogen wird, die der Finanzierung des gerade auch ihm (selbst) zugutekommenden Versicherungsschutzes dienen und deshalb "eigen- bzw gruppennützig" sind. Im Hinblick hierauf hat das BVerfG für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zwischen - insoweit doppelbelasteten - Versicherten und Steuerpflichtigen, die nicht dort versichert sind, verneint (vgl BVerfGE 113, 167, 219 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 95, 98 f). Die (alleinige) Beitragsbelastung der gesetzlich Krankenversicherten ist danach durch den Sachgrund der "Vorteilsgewährung" gerechtfertigt, weil nur sie (potentielle) Begünstigte des Systems sind.

59

Dieser Gesichtspunkt der "Vorteilsgewährung" legitimiert auch die Beitragsbelastung der in der Arbeitslosenversicherung Versicherten, wenn die Verwendung ihrer Beiträge "eigen- bzw gruppennützig" ist. Soweit sie zur Zahlung des von der Beigeladenen zu 1. dem Bund zu erstattenden Aussteuerungsbetrags eingesetzt worden sein sollten, war das - wie bereits erörtert (dazu oben 2. a) bb) (4) (b) (bb)) - der Fall.

60

c) Die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der aus § 46 Abs 4 SGB II aF folgenden Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen zu 1. stellte auch keine Verletzung des Grundrechts des Klägers aus Art 14 Abs 1 GG dar.

61

Der Kläger sieht sich durch die Belastung mit dem Arbeitnehmeranteil der für das Jahr 2005 erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in seinem Eigentumsgrundrecht verletzt, weil die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung "eigentumsrechtlich verwurzelt" seien, also dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG unterlägen, und ein Eingriff in die Eigentumsgarantie dadurch vorliege, dass § 46 Abs 4 SGB II aF einen "hohen Prozentsatz an Beitragsmitteln" einer den Beitragszahlern garantierten Verwendung gänzlich "entzog", diese daher "expropriierte".

62

Zwar hat das BVerfG in der Sozialversicherung als schutzfähige Rechtspositionen des Art 14 Abs 1 GG solche vermögensrechtlichen Positionen anerkannt, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und zudem der Existenzsicherung dienen (vgl BVerfGE 69, 272, 301 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 126; 76, 220, 235 = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 10; 112, 368, 396 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 43). Die von den Versicherten gezahlten Beiträge selbst stellen jedoch keine von Art 14 Abs 1 GG geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler dar; insbesondere sind sie ihnen nach Zahlung der Beiträge (an die Beigeladene zu 1.) nicht (mehr) individuell zugeordnet (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 28). Unterstellte man, durch § 46 Abs 4 SGB II aF einen "Entzug" (gerade) von Beitragsmitteln, so würde die Funktion der Eigentumsgarantie hierdurch jedenfalls nicht berührt.

63

d) Weil es sich bei § 46 Abs 4 SGB II aF um eine gemäß Art 74 Abs 1 Nr 12, Art 72 Abs 2 GG kompetenzgemäß zustande gekommene Finanzierungsregelung handelt, sind auch die Bestimmungen der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art 104a ff GG nicht verletzt. Diese gelten für die Erhebung und Verwaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht (BVerfGE 113, 167, 199 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 49 ff). Gleichermaßen liegt ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art 120 Abs 1 S 4 GG nicht vor. Als bloße - die Aufteilung von Zuschusslasten zwischen Bund und Ländern betreffende - Kompetenznorm (vgl BVerfGE 113, 167, 207 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 62 ff; ferner BSGE 81, 276, 285 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 11 ff) enthält sie schon keinen Maßstab dafür, ob Finanzierungsregelungen, die sich auf das Verhältnis des Bundes zur Beigeladenen zu 1. bzw der in der Arbeitslosenversicherung zusammengefassten beitragszahlenden Versicherten beziehen, verfassungsrechtlich zulässig sind.

64

3. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitnehmeranteil der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise rechtswidrig erhoben worden sei, ist zwar zulässig, weil er sich auf ein der selbstständigen Feststellung fähiges Beitragsrechtsverhältnis bezieht. Er hat jedoch aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg.

65

4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Revisionsverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 126,25 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Klägerin begehrt vor allem die Erstattung eines Teils des Arbeitgeberanteils der für eine Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung.

2

Bei der Klägerin war im Jahr 2008 die Arbeitnehmerin G. beschäftigt (im Folgenden: Beschäftigte), die in dieser Beschäftigung der Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung unterlag; für sie wurden deshalb entsprechende Beiträge entrichtet. Im September 2008 wandte sich die Klägerin an die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle mit dem Begehren, ihr einen Teil des Arbeitgeberanteils der für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2008 zu erstatten, weil diese im Umfang von 18,95 vH zu Unrecht geleistet worden seien. Der an den Bund von der Bundesagentur für Arbeit (Beigeladene) seit Januar 2008 aus dem Beitragsaufkommen zu leistende, im Jahr 2008 etwa 5 Mrd Euro ausmachende Eingliederungsbeitrag des § 46 Abs 4 SGB II sei verfassungswidrig, weil er entgegen der Finanzierungssystematik des GG nicht für Zwecke der Beitragszahler zur Arbeitslosenversicherung, sondern in unzulässiger Weise zur Finanzierung des allgemeinen Staatshaushalts eingesetzt werde. Die Beklagte lehnte den Erstattungsantrag ab (Bescheid vom 2.3.2009; Widerspruchsbescheid vom 11.8.2009).

3

Die dagegen gerichtete Klage hat das SG mit Urteil vom 19.1.2011 abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Erstattung eines Teils des Arbeitgeberanteils der für die Beschäftigte im Jahr 2008 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, weil diese nicht zu Unrecht erbracht worden seien. § 46 Abs 4 SGB II sei weder formell noch materiell verfassungswidrig. Für die Vorschrift bestehe eine Gesetzgebungskompetenz nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG, weil die mit dem im Jahr 2008 eingeführten Eingliederungsbeitrag finanzierten Aufgaben den Sachmaterien "Arbeitsvermittlung" und "Arbeitslosenversicherung" zuzuordnen seien. Mit der sog "Hartz IV"-Reform sei die Aufgabenverantwortung für die Langzeitarbeitslosen zum großen Teil in den Bereich des SGB II übergegangen. Nur in diesem Bereich aktiver Arbeitsförderung, der ihr nach wie vor als originäre Aufgabe zugewiesen sei, solle sich die Beigeladene mit dem Eingliederungsbeitrag an den Kosten der Leistungen für Grundsicherungsempfänger beteiligen. Soweit die hiermit finanzierten Leistungen auch Personen zugutekämen, die vorher niemals im Leistungsbezug nach dem SGB III gestanden hätten, sei zu berücksichtigen, dass die Beigeladene mit dem Eingliederungsbeitrag nur in Höhe der Hälfte der Kosten für Eingliederungsleistungen herangezogen werde. Insgesamt stelle sich die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags in § 46 Abs 4 SGB II nicht als Verpflichtung zur Finanzierung "versicherungsfremder Leistungen" dar. § 46 Abs 4 SGB II verletze deshalb auch nicht die Grundrechte der Klägerin aus Art 14 Abs 1 GG und Art 3 Abs 1 GG. Auch habe der Gesetzgeber insoweit nicht gegen Bestimmungen des GG über die bundesstaatliche Finanzverfassung verstoßen.

4

Mit ihrer Sprungrevision rügt die Klägerin die Verletzung ihrer Grundrechte als Beitragszahlerin aus Art 2 Abs 1, Art 3 Abs 1 und Art 14 Abs 1 GG. Das angefochtene Urteil verneine rechtsfehlerhaft ihren Anspruch auf Erstattung des Arbeitgeberanteils für zu viel erhobene Arbeitslosenversicherungsbeiträge. Die Verwendung dieser Beiträge für den von der Beigeladenen an den Bund zu leistenden Eingliederungsbeitrag verletze Art 2 Abs 1 GG, weil § 46 Abs 4 SGB II eine verfassungswidrige Abgabenvorschrift sei. Sie halte sich nicht innerhalb der von Art 74 Abs 1 Nr 12 GG gesetzten Kompetenzgrenzen. Die Pflicht zur Beitragszahlung in der Arbeitslosenversicherung finde ihre Rechtfertigung allein darin, dass das Beitragsaufkommen dem Zweck der Arbeitslosenversicherung entsprechend verwendet werde. Insoweit sei ein "Rückbezug" der mit dem Eingliederungsbeitrag finanzierten Aufgaben zum SGB III erforderlich. Mit ihm refinanziere der Bund jedoch einen Teil des für die Grundsicherung für Arbeitsuchende benötigten Finanzvolumens durch Zugriff auf für andere Zwecke reservierte Beitragsmittel. Der Eingliederungsbeitrag werde nämlich ohne Zweckbindung zur beliebigen Verwendung im Bundeshaushalt vereinnahmt. § 46 Abs 4 SGB II löse die gebotene Trennung der Finanzmassen von Arbeitslosenversicherung einerseits und Bundeshaushalt andererseits auf. Insbesondere könnten Eingliederungsbeitrag und staatliche Zuschüsse des Bundes nicht im Wege einer "Nettobetrachtung" saldiert werden. Art 3 Abs 1 GG werde verletzt, weil der Transfer von Beitragsmitteln in den "Steuertopf" zu einer überproportionalen Last der Beitragszahler führe. Auch liege ein Verstoß gegen Art 14 Abs 1 GG vor. Ein Eingriff in diese Grundrechte könne nicht schon unter Hinweis darauf verneint werden, bei Fortfall des Eingliederungsbeitrags könne die Beigeladene die insoweit frei gewordenen Beitragsmittel alternativ verwenden, müsse sie jedenfalls nicht an die Beitragszahler zurückgewähren. Zwischen Mittelbedarf und Beitragssatz bestehe eine gewisse Abhängigkeit. In seinem Kammerbeschluss vom 2.8.2010 (SozR 4-4200 § 46 Nr 1) habe das BVerfG schließlich sozialgerichtliche Rechtsbehelfe gegen den Eingliederungsbeitrag als aussichtsreich angesehen.

5

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2011 aufzuheben sowie die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 2. März 2009 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. August 2009 zu verurteilen, ihr den Arbeitgeberanteil der für die Arbeitnehmerin Frau G. gezahlten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2008 in Höhe von 126,25 Euro zu erstatten,
hilfsweise,
festzustellen, dass der Beitrag zur Beigeladenen - soweit es den Arbeitgeberanteil betrifft - in dem Umfang rechtswidrig erhoben wurde, wie er von dieser anteilig im Jahr 2008 als Eingliederungsbeitrag an den Bund abgeführt wurde.

6

Die Beklagte beantragt,
die Revision der Klägerin zurückzuweisen.

7

Sie hält das angefochtene Urteil für zutreffend.

8

Die Beigeladene stellt keinen Antrag.

9

Sie unterstützt die Auffassung der Klägerin und verweist hierzu auf ein von der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände und dem Deutschen Gewerkschaftsbund in Auftrag gegebenes rechtswissenschaftliches Gutachten von Prof. Dr. Hase "über die Verfassungsmäßigkeit der Belastung der Bundesagentur für Arbeit mit dem Aussteuerungsbetrag nach § 46 Abs 4 SGB II"(im Folgenden: Rechtsgutachten Hase). Mit dem seit Januar 2008 von ihr zu leistenden Eingliederungsbeitrag werde ihr eine nicht zu legitimierende Finanzierungsfunktion für Leistungen zur Eingliederung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende zugewiesen. Sie werde zum "Ausfallbürgen" für den Bund, wenn dieser seine Eingliederungsaufgabe im Grundsicherungssystem nur unzulänglich erfülle, weil sie ihn trotzdem über den Eingliederungsbeitrag zur Hälfte durch die beitragsfinanzierte Arbeitslosenversicherung entlaste. Die Eingliederungsleistungen im System des SGB II seien nicht etwa "verlängerte" Versicherungsleistungen. Insoweit fehle es an einer besonderen Verantwortungsbeziehung zwischen den Versicherten in der Arbeitslosenversicherung und Grundsicherungsempfängern. In der Größenordnung, in der der Eingliederungsbeitrag von ihr an den Bund zu leisten sei, werde gegen das Verbot, Beitragsmittel für aus Steuern zu finanzierende Aufgaben zu verwenden, verstoßen. Wegen der Zweckbindung des Mehrwertsteuerpunktzuflusses für eine gezielte zusätzliche Beitragssatzsenkung in der Arbeitslosenversicherung sei es auch ausgeschlossen, diesen mit dem Eingliederungsbeitrag in einen rechtlichen Zusammenhang zu stellen, auch wenn er im Jahr 2008 den Eingliederungsbeitrag in der Höhe überstiegen habe.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Sprungrevision (§ 161 SGG)der Klägerin ist unbegründet.

11

Zutreffend hat das SG deren zulässige Klage (dazu 1.) auf Aufhebung des Bescheides der beklagten Krankenkasse als Einzugsstelle vom 2.3.2009 in der Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 11.8.2009 sowie auf Verurteilung der Beklagten zur teilweisen Beitragserstattung abgewiesen (dazu 2.). Auch der von der Klägerin gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitgeberanteil der für die Beschäftigte im Jahr 2008 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise rechtswidrig erhoben worden sei, hat keinen Erfolg (dazu 3.).

12

1. Die von der Klägerin erhobene kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (vgl § 54 Abs 1 und 4 SGG) ist zulässig.

13

Die Auslegung der angefochtenen Bescheide der Beklagten ergibt, dass im hier geführten Rechtsstreit über die Ablehnung eines Antrags auf Erstattung zu Unrecht entrichteter Beitragsteile auch die (erstmalige) Festsetzung der - für das Jahr 2008 (tatsächlich) bereits gezahlten - Beiträge zur Arbeitslosenversicherung und in diesem Zusammenhang die Beitragshöhe zu überprüfen ist (zur Notwendigkeit einer "Klage gegen die Beitragshöhe", wenn der Beitragsberechnung zugrunde gelegte Normen auf ihre Verfassungsmäßigkeit überprüft werden sollen, vgl BSGE 81, 276, 280 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 f und BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6, jeweils mwN). Zu beurteilen ist dabei vor allem die Rechtmäßigkeit des - damals geltenden - Beitragssatzes (in der Arbeitslosenversicherung) als eines unselbstständigen und deshalb (seinerseits) nur inzident überprüfbaren Elements des Beitrags(tragungs)tatbestandes.

14

Die Anfechtungsklage ist nicht etwa deshalb teilweise unzulässig, weil Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin nicht in vollem Umfang gegeben, sondern inhaltlich beschränkt wären. Zwar ist das Begehren der Klägerin über die Beurteilung der Beitragsfestsetzung am Maßstab der für diese geltenden einschlägigen Bestimmungen zur Beitragspflicht und -höhe hinaus auch auf die verfassungsrechtliche Überprüfung des Eingliederungsbeitrags gerichtet. In einem solchen Fall bestehen Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis gleichwohl insgesamt und sind nicht etwa nach den "materiell-rechtlichen Rügen" auf der "Beitragsseite" bzw "Leistungsseite" getrennt zu beurteilen. Soweit für die Annahme einer solchen inhaltlichen Beschränkung auf Rechtsprechung des Senats (BSGE 81, 276, 280 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5) verwiesen wird (so - kritisch - Butzer, Fremdlasten in der Sozialversicherung, 2001, S 377 ff), beruht dies auf einem Missverständnis. Trotz der hierzu - möglicherweise - Veranlassung gebenden Formulierungen in den Entscheidungsgründen des dafür herangezogenen Urteils wird dort nur eine Aussage zum Umfang der gerichtlichen Prüfung bei insgesamt zulässiger Klage getroffen und dieser eingeschränkt. Auch spätere Rechtsprechung des Senats (etwa BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6) nimmt in Fällen dieser Art eine "Aufteilung" von Klagebefugnis und/oder Rechtsschutzbedürfnis nach der Art der "materiell-rechtlichen Rügen" nicht vor (so zutreffend Bieback, Anmerkung zu dem im Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R angegriffenen SG-Urteil, juris PR-SozR 1/2010 Anm 4).

15

2. Die gegen die (erstmalige) Beitragsfestsetzung und die Ablehnung der Beitragserstattung in den angefochtenen Bescheiden gerichtete Anfechtungs- und Leistungsklage hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.

16

Rechtsgrundlage für die von der Klägerin vor allem beanspruchte, auf einen Teil des Arbeitgeberanteils der für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2008 beschränkte Erstattung ist § 26 Abs 2 SGB IV in seiner im maßgeblichen Zeitraum geltenden, bis heute unveränderten Fassung. Nach dieser Vorschrift sind zu Unrecht entrichtete Beiträge zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs aufgrund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat (Halbs 1). Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten (Halbs 2). Im Recht der Arbeitsförderung galt und gilt nach § 351 Abs 1 S 1 SGB III für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge abweichend von § 26 Abs 2 SGB IV, dass sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist.

17

Die Beklagte hat es zu Recht abgelehnt, der Klägerin den Arbeitgeberanteil der für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung für das Jahr 2008 in einem Umfang zu erstatten, in dem dieser von der Beigeladenen vermeintlich (nach Auffassung der Klägerin) für die Leistung eines Eingliederungsbeitrags an den Bund eingesetzt worden ist. Die (erstmalige) Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in den angefochtenen Bescheiden ist nicht zu beanstanden, sodass jene schon aus diesem materiellen (Rechts)Grund nicht iS von § 26 Abs 2 Halbs 1 SGB IV "zu Unrecht" entrichtet worden sind und weitere Voraussetzungen für eine Erstattung nach § 26 Abs 2 SGB IV deshalb nicht (mehr) geprüft werden müssen. Zutreffend hat die Beklagte insbesondere die Höhe der Beiträge errechnet. Dass die Voraussetzungen des Beitrags(tragungs)tatbestandes im Übrigen vorliegen (= Bestehen der Beitragspflicht dem Grunde nach; zutreffende Anwendung der Bestimmungen über Beitragsbemessungsgrundlage und Beitragstragung/-zahlung), hat das SG festgestellt und wird von der Klägerin nicht bezweifelt. Soweit sie sich (gleichwohl) gegen den Umfang der erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung wendet, hält sie diese allein deshalb für "überhöht", weil sie "für Zwecke der Leistung des Eingliederungsbeitrags verwandt" wurden. Die Klägerin begehrt damit der Sache nach eine inzidente Überprüfung der Rechtmäßigkeit des im Jahr 2008 - für alle Versicherten - geltenden gesetzlichen Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung, der als einziges Element des Beitrags(tragungs)tatbestandes in eine rechtlich relevante Beziehung zu den Ausgaben der Beigeladenen gebracht werden könnte, zu denen auch der Eingliederungsbeitrag gehört. Der im Jahr 2008 geltende gesetzliche Beitragssatz in der Arbeitslosenversicherung war jedoch nicht rechtswidrig (zu hoch) festgelegt; infolgedessen wurden die Beiträge für die Beschäftigte zur Arbeitslosenversicherung in diesem Zeitraum in zutreffender Höhe erhoben.

18

Die gesetzliche Festlegung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung (vgl § 341 Abs 2 SGB III in seiner bis zum 31.12.2008 geltenden Fassung: im Jahr 2008 3,3 vH) und die - hierauf beruhende - Beitragserhebung im konkreten Fall sind nicht deshalb rechtswidrig, weil die Anordnung der Leistung eines Eingliederungsbeitrags durch die Beigeladene an den Bund in § 46 Abs 4 SGB II in seiner ab dem Jahr 2008 geltenden Fassung(siehe hierzu im Einzelnen noch unten a) bb) (3)) wegen vermeintlicher Auswirkungen auf den Beitragssatz Grundrechte der Beitragszahler verletzen würde oder aus anderen Gründen verfassungswidrig wäre. Die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beigeladenen an den Bund im Rahmen des Eingliederungsbeitrags stellte keinen verfassungswidrigen Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragszahler nach Art 2 Abs 1 GG dar (dazu a)). Den Beitragszahlern wurden dadurch auch nicht unter Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG ohne sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt (dazu b)). Ebenso wenig verletzte die Beitragsfestsetzung unter Berücksichtigung der genannten Zahlungspflichten der Beigeladenen das Eigentumsgrundrecht der Beitragszahler (dazu c)). Ferner lag kein Verstoß gegen Bestimmungen des GG über die bundesstaatliche Finanzverfassung vor (dazu d)).

19

a) Die Belastung der Klägerin mit dem Arbeitgeberanteil der im Jahr 2008 für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung stellte keine Verletzung des Grundrechts der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG dar.

20

Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit ist nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes des Art 2 Abs 1 GG gewährleistet. Das Recht des Bürgers, nicht mit ungerechtfertigten Nachteilen belastet zu werden (vgl BVerfGE 19, 253, 257; 29, 402, 408), wird danach insbesondere durch die verfassungsmäßige Ordnung beschränkt. Darunter sind alle Rechtsnormen zu verstehen, die sich formell und materiell mit dem GG in Einklang befinden und insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entsprechen. Dieser Grundsatz ist gewahrt, wenn für die getroffene Regelung legitime Gründe des Allgemeinwohls vorliegen, die gewählte Regelung zur Erreichung des verfolgten Zwecks geeignet und erforderlich ist sowie für den Betroffenen keine unangemessene Belastung darstellt (vgl zB BVerfGE 103, 197, 215 = SozR 3-1100 Art 74 Nr 4 S 21, mwN; stRspr). Das ist hier der Fall.

21

aa) Der Senat braucht nicht zu entscheiden, ob die geltend gemachte Beitragsmehrbelastung durch die Regelung über die Leistung eines Eingliederungsbeitrags, die eine Zahlungsverpflichtung (lediglich) der Beigeladenen begründet, überhaupt in die allgemeine Handlungsfreiheit der Beitragszahler durch Einschränkung der wirtschaftlichen Voraussetzungen ihrer Handlungsfreiheit "eingreift". Denn jedenfalls hielte sich ein solcher Eingriff innerhalb der durch die verfassungsmäßige Ordnung gesetzten Grenzen.

22

(1) Art 2 Abs 1 GG wird berührt, wenn der Gesetzgeber durch die Anordnung von Zwangsmitgliedschaft und Beitragspflicht in einem öffentlich-rechtlichen Verband der Sozialversicherung die allgemeine Betätigungsfreiheit des dort Versicherten nicht unerheblich einengt. Auf den so vermittelten Schutz kann sich - wie die Klägerin zutreffend hervorhebt - auch die von ihr repräsentierte Personengruppe der Arbeitgeber berufen. Art 2 Abs 1 GG setzt insoweit nämlich auch einer Heranziehung von Arbeitgebern zu Beitragslasten Versicherter Grenzen. Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung werden kraft gesetzlicher Verpflichtung (vgl § 346 Abs 1, § 348 Abs 1 SGB III) zur sozialen Sicherung von Beschäftigten entrichtet, ohne dass Arbeitgeber selbst Versicherte wären und/oder eigene Leistungsansprüche hätten. Sie gehen (vielmehr) als dem Beschäftigten nützige Teile seiner Beiträge zusammen mit dessen Arbeitnehmeranteil in die ihm gewährten Leistungen ein. Das BVerfG hat die Einbeziehung von Arbeitgebern in den Kreis der zur Beitragstragung und -zahlung Verpflichteten wegen der "auf Dauer ausgerichteten Sozialbeziehung" zwischen Arbeitgebern und Beschäftigten als durch die Verfassung gerechtfertigt angesehen (vgl - zur verfassungsrechtlichen Legitimation des Arbeitgeberanteils - BVerfGE 75, 108, 147, 157 f = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4, 12 f). Hieraus folgt umgekehrt aber, dass als in diesem Sinne zwar außerhalb des Versicherungsverhältnisses stehende Dritte, aber gleichwohl an ihm "Beteiligte" (zu diesem Begriff vgl BVerfGE 75, 108, 157, 157 f = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4, 11 f) neben Versicherten auch Arbeitgeber - im Hinblick auf ihre Verpflichtung zur Beitragstragung und -zahlung - verfassungsrechtliche Einwendungen aus dem Versicherungs- und Beitragsrechtsverhältnis erheben können (von dieser Prämisse geht auch das BVerfG aus, zB Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris; ferner der - Verfassungsbeschwerden gegen den Eingliederungsbeitrag betreffende - Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 24 ff = juris RdNr 13, 24 ff).

23

Zwar schützt Art 2 Abs 1 GG Beitragszahler auch vor einer verfassungswidrig (zu) hohen Beitragsbelastung in einer Zwangsversicherung, wie sie die auf dem Prinzip der Versicherungspflicht beruhende Arbeitslosenversicherung darstellt, und in diesem Zusammenhang vor verfassungswidrig (zu) hohen Beitragssätzen. Die Annahme eines Eingriffs setzt allerdings voraus, dass - erstens - die Zahlung des Eingliederungsbeitrags aus solchen Mitteln der Beigeladenen erfolgt, die aus Beiträgen, ua der Beschäftigten, aufgebracht wurden (vgl hierzu den Kammerbeschluss des BVerfG vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 29, im Zusammenhang mit der Prüfung eines Eingriffs in das Eigentumsgrundrecht),und (bejahendenfalls) - zweitens - ein rechtlich relevanter Zusammenhang zwischen der Höhe des Beitragssatzes und den Belastungen der Beigeladenen durch den Eingliederungsbeitrag bestand. So müsste der Gesetzgeber im Hinblick hierauf gezwungenermaßen von einer (noch) weitergehenden Beitragssatzsenkung in diesem Jahr abgesehen haben (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 30, im Zusammenhang mit der Prüfung unmittelbarer rechtlicher Betroffenheit der Beitragszahler)und müsste beispielsweise eine "Rückzahlung" des Eingliederungsbeitrags an die Beigeladene beitragsrechtlich unmittelbar zu einer Weitergabe dieses Vorteils an die Beitragszahler führen. Ob vor diesem Hintergrund ein Eingriff in das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG gegeben ist, ist umstritten.

24

Klägerin und Beigeladene (Bundesagentur) gehen - auch unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase (S 42 f) - davon aus, dass die Beeinträchtigung der Rechte der Beitragszahler durch die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags durch die "Mechanismen des Sozialbeitragsrechts" vermittelt, aber auch bei "konkreter Betrachtung" des Haushalts der Beigeladenen im Jahr 2008 offenbar werde. Sie weisen darauf hin, dass Beiträge zur Arbeitslosenversicherung grundsätzlich für alle in die Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen gestellten Aufgaben zu verwenden seien und die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen als weiterer Ausgabenposten deren Finanzbedarf allgemein erhöhe. Das Vorliegen einer rechtlich relevanten Beziehung zwischen den mit dem Eingliederungsbeitrag verbundenen Ausgaben und der Höhe des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung begründen die Klägerin und die Beigeladene damit, dass der prognostizierte Mittelbedarf der Beigeladenen die entscheidende Bestimmungsgröße für die Festlegung des Beitragssatzes sei, unabhängig davon, ob es durch eine solche Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen tatsächlich zu Beitragssatzerhöhungen komme. Der Gesetzgeber dürfe nicht einen "beliebigen" Beitragssatz vorschreiben.

25

Im Schrifttum wird demgegenüber eine unmittelbare und konkrete Auswirkung der durch die Regelung über den Eingliederungsbeitrag begründeten Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen auf die Beiträge der Versicherten und damit ein Eingriff in das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG verneint (vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 16 ff). In diesem Zusammenhang wird vor allem der weite (auch konjunkturpolitische) Einschätzungsspielraum des Gesetzgebers bei der Festlegung des Beitragssatzes betont sowie, dass es einen "Automatismus" der Beitrags(satz)senkung bei sinkenden Ausgaben der Beigeladenen nicht geben könne, weil diese bei Einnahmeüberschüssen nach § 366 SGB III Rücklagen (Liquiditätsreserven) bilden oder diese in Form alternativer Leistungserbringung an die Versicherten "zurückgeben" könne. Des Weiteren wird im Schrifttum hervorgehoben, dass ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Mittelverwendung und Beitragssatz auch nicht aus dem allgemeinen Gedanken des versicherungsrechtlichen Äquivalenzprinzips hergeleitet werden könne. Dieses wirke in der Arbeitslosenversicherung wegen der dortigen Besonderheiten nur im Sinne einer "Globaläquivalenz", die die Annahme einer strengen - etwa am jeweiligen Haushaltsjahr orientierten - wirtschaftlichen Wertrelation zwischen Beitragsmitteln und Mittelverwendung ausschließe (vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 18).

26

Obwohl es einer Festlegung des Senats in dieser Frage für seine Entscheidung nicht bedarf, ist gleichwohl auf die höchstrichterliche Rechtsprechung zu dieser Thematik für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung hinzuweisen. So wurde bereits zu den Bestimmungsfaktoren für die Festlegung des Beitragssatzes ausgeführt, dass diese ebenso wie auf der Ausgaben- auch auf der Einnahmenseite liegen können (vgl BSGE 58, 134, 145 = SozR 2200 § 385 Nr 14 S 67). Für das Verhältnis zwischen (Leistungs)Ausgaben und Beitragssatz wurde ferner dargelegt, dass erstere für die Beitragszahler und die Leistungsberechtigten jedenfalls nicht in eine rechtliche Beziehung zu bestimmten Teilen des Beitragssatzes und damit des Beitrags treten (vgl BSGE 57, 184, 188 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 42 f) und Beiträge deshalb in diesem Sinne "verwendungsneutral" sind (vgl BSGE 57, 184, 192 = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 47).

27

(2) Der Senat kann in diesem Zusammenhang auch offenlassen, ob eine zusätzliche Belastung der Beitragszahler durch die Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen deshalb ausscheidet und es damit an einem Eingriff in die allgemeine Handlungsfreiheit von Beitragszahlern fehlt, weil die "im Gegenzug" an die Beigeladene vom Bund nach §§ 340, 363 f SGB III erbrachten Mittel - im Hinblick auf die "quantitative Dimension" des Problems - nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Die Beigeladene erhielt im Jahr 2008 aus Mitteln des Bundes einen Anteil in Höhe von einem Prozentpunkt des allgemeinen Mehrwertsteueraufkommens (7,583 Mrd Euro), wodurch die ihr im Jahr 2008 für den Eingliederungsbeitrag entstandenen Ausgaben (dazu noch unten 2. a) bb) (3)) überstiegen wurden. Im Schrifttum wird hierzu die Auffassung vertreten, dass bei der Leistung des Eingliederungsbeitrags im Umfang dieser Zuschussleistung lediglich finanzielle Mittel des Bundes an diesen zurückflössen bzw die Zahlungen im Rahmen des Eingliederungsbeitrags hierdurch "kompensiert" würden (vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 15; s zu einer solchen "Nettobetrachtung" auch den Entwurf der Bundesregierung für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46). Gegen eine solche "Verrechnung" von Finanzierungslasten des Bundes und der Beigeladenen wendet die Beigeladene - unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase (S 43 ff) - ein, dass eine solchermaßen bewirkte, auf einer abstrakten Betrachtungsweise beruhende "Mittelverschiebung" die den Zuschussleistungen des Bundes anhaftende (eigene) Rechtfertigung und die Zweckbindung des Mehrwertsteuerpunktzuflusses verkenne und deshalb strikt (formal) innerhalb der jeweiligen Finanzierungswege zu prüfen sei, ob sie in zulässiger Weise beschritten wurden.

28

Keiner Entscheidung im vorliegenden Verfahren bedarf schließlich, welche Bedeutung der - zeitgleich mit der Einführung des Eingliederungsbeitrags vorgenommenen - Senkung des Beitragssatzes in der Arbeitslosenversicherung von 4,2 vH auf 3,3 vH in diesem Zusammenhang beizumessen ist. Welche Auswirkungen eine solche "Parallelmaßnahme" im Zusammenhang mit der verfassungsrechtlichen Prüfung des Eingliederungsbeitrags hat, kann offenbleiben (vgl zur Einbeziehung solcher "Parallelmaßnahmen" BVerfG Kammerbeschluss vom 4.11.1994 - 1 BvR 1483/94, BB 1995, 50).

29

bb) Die genannten Fragen braucht der Senat nicht zu beantworten, weil ein angenommener - in der Beitragsfestsetzung liegender - Eingriff in das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 2 Abs 1 GG nicht verfassungswidrig wäre. Die gesetzliche Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags an den Bund im Jahr 2008 - dessen Aufbringung aus Beitragsmitteln und ein Zusammenhang dieser Verpflichtung mit der Regelung über den Beitragssatz unterstellt - steht formell und materiell mit dem GG in Einklang. Die Beitragszahler können aus ihrem Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit keinen Anspruch darauf herleiten, dass die Verwendung des Aufkommens aus den - einfachrechtlich zutreffend festgesetzten - Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung für die Leistung des Eingliederungsbeitrags (generell) unterlassen wird.

30

(1) Das BVerfG hat in ständiger Rechtsprechung - für das Recht der gesetzlichen Kranken-, aber auch der gesetzlichen Rentenversicherung - entschieden, dass ein einzelner Bürger seiner Eigenschaft als Versicherter oder Arbeitgeber, der eine bestimmte Verwendung des Aufkommens aus öffentlichen Abgaben für grundrechtswidrig hält, aus seinen Grundrechten keinen Anspruch auf generelle Unterlassung einer solchen Verwendung herleiten kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54; BVerfGE 78, 320, 331 = SozR 1500 § 54 Nr 86 S 88 f, und BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris, jeweils zur Finanzierung nicht strafbarer Schwangerschaftsabbrüche durch die gesetzliche Krankenversicherung; ferner BVerfG Kammerbeschluss vom 28.10.1994 - 1 BvR 1498/94). Ein entsprechender grundrechtlicher Unterlassungsanspruch folgt nach der Rechtsprechung des BVerfG auch nicht aus den verfassungsrechtlichen Schranken einer Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG, soweit der Versicherte verfassungsrechtlich lediglich in seinem Vermögen als Beitragspflichtiger betroffen wird (vgl BVerfGE 78, 320, 329 ff = SozR 1500 § 54 Nr 86 S 88 f, ferner BVerfGE 67, 26, 38 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54). Das BVerfG hat hieraus zunächst - prozessrechtlich - die Unzulässigkeit auf den Vollzug sozialrechtlicher Normen gegenüber Dritten gerichteter (vorbeugender) Unterlassungsklagen hergeleitet und ausgeführt, dass sich auf dem Umweg über den Sozialgerichtsprozess nicht jedermann "zum Wächter über die objektive Verfassungsordnung" bestellen kann (vgl BVerfGE 67, 26, 37 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 54). Versicherte haben aus ihrem Mitgliedschaftsverhältnis keine Klagebefugnis hinsichtlich der Unterlassung einer bestimmten Mittelverwendung (vgl BVerfGE 67, 26, 36 = SozR 1500 § 54 Nr 60 S 53); nichts anderes gilt für Arbeitgeber. In der Folgezeit (vornehmlich in Anfechtungsprozessen) hat das BSG diesen vom BVerfG - im Kontext prozessrechtlicher Überlegungen aufgestellten - Grundsatz bei der Prüfung der Begründetheit des Klagebegehrens als "materiell-rechtlichen Maßstab" herangezogen, den Umfang der (gerichtlichen) Prüfung insoweit beschränkt und bei mit dem Hinweis auf Grundrechte begründeten Ansprüchen auf eine bestimmte Mittelverwendung deren (gerichtliche) Nachprüfbarkeit verneint (vgl etwa BSGE 57, 184, 185, 190 f = SozR 2200 § 385 Nr 10 S 45 f: Feststellungsklage eines Arbeitgebers; BSG SozR 3-1500 § 54 Nr 1 S 2 f; BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 f; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 10 ff). Diese Rechtsprechung hat das BVerfG auf entsprechende Verfassungsbeschwerden hin bestätigt (vgl BVerfG Kammerbeschluss vom 30.4.1986 - 1 BvR 218/85 - juris: Verfassungsbeschwerde eines Arbeitgebers; BVerfG SozR 3-2600 § 158 Nr 2).

31

Anlässlich seines Kammerbeschlusses vom 2.8.2010 (1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 24 ff) hat das BVerfG den von ihm für das Recht der gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung entwickelten Grundsatz sodann auch für das Arbeitsförderungsrecht als maßgebend erachtet. Das BVerfG hat damit Verfassungsbeschwerden, die Versicherte und Arbeitgeber unmittelbar gegen die gesetzliche Regelung über den von der Beigeladenen an den Bund zu leistenden Eingliederungsbeitrag erhoben hatten, als unzulässig nicht zur Entscheidung angenommen. Dieser - als "materiell-rechtlicher" Maßstab zu bewertende - Grundsatz gilt nach dem erwähnten Kammerbeschluss indessen nicht (mehr) ausnahmslos. So hat das BVerfG im Rahmen der Ausführungen zur Verfassungsbeschwerdebefugnis ("unmittelbar selbst betroffen") seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass es an einer Begründung der Verfassungsbeschwerdeführer dafür fehle, dass und warum der Rechtsprechung des BVerfG für den vorliegenden Fall nicht zu folgen sei (SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 26). Bei der Prüfung des Grundsatzes der Subsidiarität der Rechtssatzverfassungsbeschwerden hat es darüber hinaus die Inanspruchnahme fachgerichtlichen Rechtsschutzes für möglich und zumutbar gehalten und hierzu auf zwei Entscheidungen des BSG (BSGE 81, 276, 280 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 5 ff; BSG SozR 4-2500 § 266 Nr 5 RdNr 6) verwiesen (SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 35), in denen dieses seine Auffassung über die Rechtmäßigkeit von Beitragsbescheiden tragend auch darauf gestützt hatte, die - dort gerügte - Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen sei nicht verfassungswidrig. Nach der (neueren) Rechtsprechung des BVerfG ist damit nunmehr - wie nach derjenigen des BSG - die Verwendung von Mitteln aus dem Beitragsaufkommen im Hinblick auf die Grundrechte der Beitragszahler nicht in jedem Fall (ausnahmslos) ohne Bedeutung, vielmehr kann sie - am Maßstab der hierfür geltenden Verfassungsnormen - zumindest darauf überprüft werden, ob äußerste Grenzen überschritten wurden (vgl hierzu auch Rechtsgutachten Hase, S 51 ff, der für die Relevanz von Grundrechten der Beitragszahler zwischen Klagen gegen die (bloße) Ausgestaltung "eigener" Aufgaben der Versicherungsträger und solchen gegen die Übernahme "fremder" Aufgaben unterscheidet). Darauf hat bereits das SG hingewiesen.

32

(2) Ob sich die Beitragszahler gegen die Verwendung von Beitragsmitteln für die Leistung eines Eingliederungsbeitrags ausnahmsweise - wegen Überschreitens solcher (verfassungsrechtlichen) Grenzen - auf ihr Grundrecht aus Art 2 Abs 1 GG berufen können, beurteilt der Senat im Hinblick auf den besonderen rechtlichen Charakter der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung. Nach Auffassung des BVerfG zeichnen sich Sozialversicherungsbeiträge durch eine strenge grundrechtlich und kompetenzrechtlich begründete Zweckbindung aus (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55) mit der Folge, dass sie zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates und seiner Glieder nicht eingesetzt werden dürfen (vgl BVerfGE 75, 108, 148 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 4 f). Das BVerfG hat seine Auffassung damit begründet, dass die unter Eingriff in das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit zustande gekommene Zwangsmitgliedschaft - dort in der gesetzlichen Krankenversicherung - die Auferlegung nur solcher Geldleistungspflichten rechtfertigen kann, die ihren Grund und ihre Grenze in den Aufgaben der Sozialversicherung finden. Zur Verdeutlichung hat es darauf hingewiesen, dass die Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nur solche Finanzierungsregelungen zulässt, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55).

33

Hieran gemessen hat der Gesetzgeber, indem er die Beigeladene in § 46 Abs 4 SGB II in dessen ab dem Jahr 2008 geltender Fassung zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags an den Bund verpflichtete, äußerste - auf Verfassungsnormen beruhende - Grenzen nicht überschritten. Die Anordnung dieser Zahlungspflicht der Beigeladenen erfolgte deshalb in Konkretisierung eigener Aufgaben der Beigeladenen, beruhte auf der (bloßen) Ausnutzung politischer Handlungsoptionen des Gesetzgebers und ist - nach der Rechtsprechung des BVerfG und des BSG - einer (weiteren) Nachprüfung am Maßstab des Art 2 Abs 1 GG entzogen.

34

(3) Im Zuge der sog "Hartz"-Reformen wurde durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) mit Wirkung zum 1.1.2005 ein neues Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende (und ihre Angehörigen) in der Gestalt des SGB II geschaffen. Das SGB II sieht für den genannten Personenkreis neben Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (in Kapitel 3 Abschnitt 2) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (in Kapitel 3 Abschnitt 1) vor. Soweit Grundsicherungsleistungen von der Bundesagentur für Arbeit - der Beigeladenen - zu erbringen sind (vgl § 6 Abs 1 Nr 1 SGB II), liegt die Finanzierungsverantwortung (für die Leistungsaufwendungen wie die Verwaltungskosten) nach § 46 Abs 1 S 1 SGB II beim Bund. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt (vgl § 46 Abs 1 S 5 SGB II). Seit 1.1.2005 enthält der Finanzierungsteil des SGB II allerdings auch Regelungen über Zahlungsverpflichtungen der Beigeladenen gegenüber dem Bund.

35

Nach § 46 Abs 4 SGB II in der seit 1.1.2008 geltenden Fassung des Sechsten Gesetzes zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 22.12.2007 (BGBl I 3245; dort Art 2) leistet die Beigeladene an den Bund einen Eingliederungsbeitrag in Höhe der Hälfte der jährlichen, vom Bund zu tragenden Aufwendungen für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 SGB II(Satz 1). Jeweils am 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. leistet die Beigeladene an den Bund Abschlagszahlungen in Höhe von einem Achtel des im Bundeshaushaltsplan veranschlagten Betrags für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 SGB II(Satz 2). Des Weiteren ordnet Abs 4 des § 46 SGB II an, dass die geleisteten Abschlagszahlungen den hälftigen tatsächlichen Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten des Vorjahres bis zum 30.1. des Folgejahres gegenüberzustellen und bis zum 15.2. des Folgejahres Überzahlungen zu verrechnen und Unterzahlungen auszugleichen sind. Durch das Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch, zur Errichtung einer Versorgungsausgleichskasse und anderer Gesetze vom 15.7.2009 (BGBl I 1939; dort Art 1a Nr 2 lit b) wurde in § 46 Abs 4 SGB II mit Wirkung vom 22.7.2009 ein neuer Satz 3 eingefügt, der eine Stundung der von der Beigeladenen zu leistenden Abschlagszahlungen ermöglicht.

36

Im Zusammenhang mit der Einführung des Eingliederungsbeitrags wurde im Gesetzgebungsverfahren zunächst auf den konjunkturellen Aufschwung der letzten Jahre sowie darauf verwiesen, dass dieser wohl eine finanzielle Entlastung der Beigeladenen bewirkt, nicht aber zu einem Rückgang der Langzeitarbeitslosigkeit und der Aufwendungen für Eingliederungsleistungen im Bereich der Grundsicherung für Arbeitsuchende geführt habe. Mit dem Ziel, dieses in der Finanzentwicklung bestehende "deutliche Ungleichgewicht" zu beseitigen, sollte "die finanzielle Lastenverteilung an der Schnittstelle zwischen Bund und Bundesagentur für Arbeit neu geregelt" (vgl hierzu die Begründung des Entwurfs der Bundesregierung für ein Sechstes Gesetz zur Änderung des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze, BT-Drucks 16/6741 S 9) und der Beigeladenen eine entsprechende Mehrbelastung auferlegt werden (vgl BT-Drucks 16/6741 S 10 f). Mit der Neuregelung wurde außerdem der Zweck verbunden, die Eingliederungsbemühungen der Beigeladenen als Trägerin der Arbeitsförderung und als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende "stärker zu verzahnen" (vgl BT-Drucks 16/6741 S 9) und die Beigeladene an einer positiven Entwicklung der Integration Langzeitarbeitsloser in den Arbeitsmarkt insoweit zu "beteiligen", als frühzeitige Eingliederung im Bereich der Arbeitslosenversicherung Übertritte in die Grundsicherung für Arbeitsuchende verhindern und damit den Umfang des von der Beigeladenen zu leistenden Eingliederungsbeitrags mindern helfen kann (vgl BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46). Betont wurde im Gesetzgebungsverfahren schließlich, dass die Bundesagentur für Arbeit schon vor der Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen für Langzeitarbeitslose erbracht habe, um die die Beigeladene seit dem Jahr 2005 entlastet sei (vgl BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46), und die Gesetzesänderung gleichzeitig der Verwaltungsvereinfachung diene, weil mit der Abschaffung des zuvor seit 2005 geltenden Aussteuerungsbetrags zum 31.12.2007 die aufwändige Revision der aussteuerungsbetragspflichtigen Übertrittsfälle durch die Beigeladene entfalle (vgl BT-Drucks 16/6741 S 11).

37

Mit der Ersetzung des von der Beigeladenen zu erstattenden Aussteuerungsbetrags (s dazu näher Urteil des Senats vom 29.2.2012 zum Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R) durch einen von ihr zu leistenden Eingliederungsbeitrag verpflichtet der Gesetzgeber die Beigeladene weiterhin zu einer aufwandsbezogenen Zahlung an den Bund. Anders als der Aussteuerungsbetrag wird der Eingliederungsbeitrag jedoch pauschal - und nicht (mehr) nach der Art einer Kopfpauschale - berechnet. Er knüpft nämlich (unterschiedslos) an Aufwendungen für alle Leistungsbezieher nach dem SGB II an, nicht (mehr) - wie der Aussteuerungsbetrag - an Aufwendungen nur für solche Leistungsbezieher, die vor ihrer Hilfebedürftigkeit Arbeitslosengeld (Alg) nach dem SGB III bezogen und innerhalb eines kurzen Zeitraumes von drei Monaten nach dem (Auslaufen des) Bezug(es) von Alg einen Anspruch auf Arbeitslosengeld II (Alg II) erworben haben (sog Rechtskreiswechsler oder Übertrittsfälle). Abweichend von der Berechnung des Aussteuerungsbetrags sind derjenigen des Eingliederungsbeitrags auch nicht (mehr) jegliche für Grundsicherungsempfänger entstandenen Aufwendungen des Bundes (einschließlich derjenigen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) zugrunde zu legen. Der Eingliederungsbeitrag wird vielmehr lediglich aus den Aufwendungen des Bundes für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten (nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 SGB II) ermittelt. Eingliederungsleistungen waren im Jahr 2008 solche des Ersten Abschnitts des Dritten Kapitels des SGB II und des § 29 SGB II(vgl BT-Drucks 16/6741 S 13 zu § 46). Wie schon nach der bis Ende 2007 geltenden Rechtslage ist es der Beigeladenen weiterhin möglich, nach Maßgabe ihrer Vermittlungsbemühungen die Höhe der an den Bund zu leistenden Zahlung zu beeinflussen. Unverändert beteiligt sie sich darüber hinaus auch mit dem Eingliederungsbeitrag nur zum Teil an der Finanzierung von (Eingliederungs)Leistungen an Grundsicherungsempfänger.

38

§ 46 Abs 4 SGB II führte bei der Beigeladenen im Jahr 2008 zu Ausgaben in Höhe von 5 Mrd Euro(zitiert nach der im Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R abgegebenen Stellungnahme des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 7.5.2010 S 8; im Jahr 2009: 4,9 Mrd Euro; im Jahr 2010: 5,5 Mrd Euro). Gegenüber dem Vorjahr, in dem die Beigeladene noch einen Aussteuerungsbetrag in Höhe von 1,945 Mrd Euro zu erstatten hatte, stieg die Belastung der Beigeladenen dadurch im Jahr 2008 um etwa 3 Mrd Euro an, während sich für den Bund eine entsprechende Nettoentlastung um diesen Betrag ergab (vgl BT-Drucks 16/6741 S 10 f). Nach ihren Angaben im Revisionsverfahren führte die Beigeladene im Rahmen ihrer Verpflichtung zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags und zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags in den Jahren 2005 bis 2010 etwa 25 Mrd Euro an den Bund ab.

39

(4) Nach der Rechtsprechung des BVerfG lässt die Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nur solche Finanzierungsregelungen zu, die einen sachlich-gegenständlichen Bezug zur Sozialversicherung aufweisen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55). Danach sind zur Erhebung von Geldmitteln getroffene Bestimmungen verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, soweit sich die mit ihnen finanzierten, vom Gesetzgeber übertragenen Aufgaben sachlich-gegenständlich (noch) im Bereich "Sozialversicherung" halten. Einer insoweit kompetenzgemäßen Aufgabenzuweisung können darauf bezogene Grundrechtseingriffe - etwa durch die Beitragserhebung - regelmäßig nicht (mehr) entgegengehalten werden (so sinngemäß schon - für den Bereich der gesetzlichen Rentenversicherung - BSGE 81, 276, 284 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 10; auch Butzer, aaO, S 126 ff, 135 f; ferner Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 6 unter Hinweis auf eine sog materiell-rechtliche Wirkung des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG). Die in § 46 Abs 4 SGB II enthaltene Finanzierungsregelung wird von der Kompetenz für die Regelung der "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" iS von Art 74 Abs 1 Nr 12 GG erfasst. Auch bedurfte es insoweit iS von Art 72 Abs 2 GG einer bundesgesetzlichen Regelung, weil § 46 Abs 4 SGB II ein nicht herauslösbarer Bestandteil der vom Bundesgesetzgeber im SGB II umfassend und mit bundesweiter Geltung normierten Finanzierungsvorschriften ist.

40

(a) Für seine Bewertung, dass sich § 46 Abs 4 SGB II (noch) als kompetenzgemäß darstellt, legt der Senat die zu Art 74 Abs 1 Nr 12 GG ergangene Rechtsprechung des BVerfG(vgl BVerfGE 75, 108, 146 f = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 3 ff; BVerfGE 81, 156, 184 f = SozR 3-4100 § 128 Nr 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 5; BVerfGE 99, 202, 212 = SozR 3-4100 § 128a Nr 9 S 53; BVerfGE 113, 167, 195 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 39 ff; BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 65) und des BSG (vgl vor allem BSGE 81, 276, 281 ff = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 7 ff) zugrunde und schließt sich dieser Rechtsprechung auch für den hier vorliegenden Kontext an.

41

Als grundlegende Erkenntnis ergibt sich aus dieser Rechtsprechung zunächst, dass dem Gesetzgeber bei der Anwendung der Kompetenzregelung ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht und es ihm deshalb erlaubt ist, neue Sozialleistungen in das System der Sozialversicherung einzubeziehen, wenn diese in ihren wesentlichen Strukturmerkmalen dem Bild entsprechen, das durch die klassische Sozialversicherung geprägt ist (vgl BVerfGE 75, 108, 146 = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 3 f; BVerfGE 87, 1, 34 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 5; siehe zur Entwicklung der Rechtsprechung des BVerfG insoweit BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 7 f). Der weite Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers in der Frage, welche Aufgabe noch als Teil der Sozialversicherung und damit als der Kompetenzvorschrift des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG unterfallende Regelungsmaterie angesehen werden kann, findet seine Grenzen allerdings dort, wo allgemeine Staatsaufgaben erfüllt werden bzw Finanzierungsmaßnahmen dem allgemeinen Staatshaushalt zugutekommen sollen (vgl BVerfGE 113, 167, 203 f = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 55). Für die Sozialversicherung ist indessen seit jeher auch kennzeichnend, das sie (gerade) nicht ausschließlich am Versicherungs- und Äquivalenzprinzip ausgerichtet ist, das Prinzip des (rein) versicherungsrechtlichen Risikoausgleichs vielmehr sozial modifiziert und mit Elementen der öffentlichen Fürsorge verbunden wird (vgl BVerfGE 126, 369, 389 = SozR 4-5050 § 22b Nr 9 RdNr 65; BVerfGE 113, 167, 196 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 42; BVerfGE 79, 223, 236 f = SozR 2200 § 180 Nr 46 S 198 f). In diesem Sinne können Leistungen der Sozialversicherung iS des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG nicht nur an Beitragszahlungen, sondern auch an bestimmte persönliche Verhältnisse anknüpfen; gerade dieser soziale Ausgleich prägt den Charakter der Sozialversicherung (vgl BVerfGE 17, 1, 9 = SozR Nr 52 zu Art 3 GG). Dabei ist unschädlich, wenn es im Einzelfall zu einer Überdehnung des Solidarprinzips auf Kosten des Versicherungsprinzips kommt, denn Art 74 Abs 1 Nr 12 GG sind keine definitiven Aussagen über die materiellen Grenzen einer legislatorischen Erstreckung des Solidarprinzips zu entnehmen (vgl BVerfGE 113, 167, 197 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 43). Im Bereich der Arbeitslosenversicherung tritt das Äquivalenzprinzip - im Sinne einer wirtschaftlichen Relation zwischen Beitrag und Leistung - zudem noch stärker zurück als in anderen Versicherungszweigen (vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr 10 S 32 f; BVerfGE 72, 9, 20 = SozR 4100 § 104 Nr 13 S 13). Wegen der für die Arbeitslosenversicherung typischen kurzen Anwartschaftszeiten, des kurzen Bemessungszeitraums und der kurzen Leistungsbezugszeit kommen die (individuellen) Beiträge der Versicherten als vorrangiger Maßstab für die Leistungen der Arbeitslosenversicherung nicht in Betracht (vgl BVerfGE 51, 115, 124 f = SozR 4100 § 112 Nr 10 S 32). Auch hat die Arbeitslosenversicherung seit jeher nicht nur die finanzielle Absicherung des Einzelnen in Zeiten der Arbeitslosigkeit zum Ziel, sondern auch die Förderung seiner Beschäftigung durch beitragsunabhängige, "generalpräventive" Leistungen, und zwar auch an Nichtmitglieder, wenn und soweit nur ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" besteht und/oder diese Leistungen "eigen- bzw gruppennützig" sind.

42

Das BSG ist dieser Rechtsprechung des BVerfG gefolgt und hat ihr im Zusammenhang mit der Beurteilung von vermeintlichen "Fremdlasten" in der Sozialversicherung entnommen, dass nicht danach abgegrenzt werden darf, ob Leistungen versicherungstypisch oder "versicherungsfremd" im Sinn von "gesamtgesellschaftlich" sind, und dass Leistungen der Sozialversicherung nicht inhaltlich nach einem Versicherungsprinzip, sondern formal bestimmt werden müssen (vgl BSGE 81, 276, 282 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 8). Es hat darauf hingewiesen, dass eine Auffassung, wonach "versicherungsfremde" Leistungen nicht über Beiträge, sondern als "gesamtgesellschaftliche" Aufgaben vom Bund und aus Steuermitteln zu finanzieren seien, eine andere als die geltende Abgrenzung zwischen den Aufgaben der Sozialversicherung und den Aufgaben der Gesamtgesellschaft anstrebt; diese Abgrenzung ist jedoch verfassungsrechtlich nicht im Einzelnen vorgegeben, sondern politischer Natur und vom Gesetzgeber zu treffen (vgl BSGE 81, 276, 285 = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 10).

43

(b) Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechung wird die in § 46 Abs 4 SGB II enthaltene Bestimmung über die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags an den Bund von der Kompetenz zur Regelung der "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" erfasst. Entgegen der von der Klägerin und einem Teil der Literatur (vgl etwa Hase, Finanzierungsverantwortung für Leistungen der "aktiven Arbeitsmarktpolitik" in: Knickrehm/Rust, Festgabe für Karl-Jürgen Bieback, 2010, S 127, 136 ff; ders, SozSich 2008, 25; Hoehl, NZS 2008, 76 ff; Wendtland in: Gagel, SGB II, Stand Dezember 2009, § 46 RdNr 30 ff; Erhardt in: Mergler/Zink, SGB II, Stand Oktober 2008, § 46 RdNr 31 ff; offenlassend: Voelzke in: Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2011, K § 46 RdNr 33; Knapp, juris PK-SGB II, 3. Aufl 2012, § 46 RdNr 71 ff; wohl auch Oppermann in: Eicher/Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 46 RdNr 16a; O'Sullivan in: Estelmann, SGB II, Stand Dezember 2011, § 46 RdNr 49; aA Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 11 ff; Rolfs in: Gagel, SGB III, Stand Juni 2011, § 340 RdNr 9b)vertretenen Auffassung steht sie (noch) in einem hinreichenden sachlich-gegenständlichen Bezug zu den genannten Materien. Die für die Zahlung des Eingliederungsbeitrags erhobenen Mittel dienen nämlich (noch) zur Finanzierung von Aufgaben der Arbeitslosenversicherung, zu denen (vorrangig) die - beitragsfinanzierte - aktive Arbeitsförderung (vgl §§ 1, 3, 5 SGB III) und hier die Vermeidung von Langzeitarbeitslosigkeit durch zeitnahe Vermittlung von Arbeitslosen (vgl §§ 5, 6 SGB III)gehört. Die Zahlungen der Beigeladenen im Jahr 2008 wurden damit nicht zur Befriedigung des allgemeinen Finanzbedarfs des Staates eingesetzt, sondern stellten (noch) Aufwand für "eigene" Aufgaben der Arbeitslosenversicherung dar.

44

Die Annahme, dass ein (noch) hinreichender sachlich-gegenständlicher Bezug zu der im SGB III geregelten Aufgabe aktiver Arbeitsförderung besteht, lässt sich zunächst darauf stützen, dass die Beigeladene mit der Zahlung nach § 46 Abs 4 SGB II einen Beitrag zur "Eingliederung" Arbeitsloser zu leisten hat und - außerdem - dieser "Eingliederungs"-Beitrag nach den Aufwendungen des Bundes für Leistungen zur "Eingliederung in Arbeit" berechnet wird; insoweit besteht noch ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" in der Gestalt einer "verlängerten" Verantwortung der in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefassten Solidargemeinschaft (dazu (aa)). Hinzukommt, dass eine erfolgreiche Integration arbeitsuchender Grundsicherungsempfänger in den Arbeitsmarkt über die steigende Anzahl der Beitragszahler positiven Einfluss auf die finanzielle Leistungsfähigkeit der Arbeitslosenversicherung hat und für den Eingliederungsbeitrag in Anspruch genommene Beitragsmittel infolgedessen auch "eigen- bzw gruppennützig" verwendet werden (dazu (bb)). Im Ergebnis ist die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags ab dem Jahr 2008 mit im Wesentlichen gleicher Zielsetzung und gleicher verfassungsrechtlicher Rechtfertigung an die Stelle der bis dahin bestehenden Verpflichtung der Beigeladenen zur Erstattung eines Aussteuerungsbetrags getreten.

45

(aa) Deutlicher noch als bei der Regelung über den Aussteuerungsbetrag trifft der Gesetzgeber bei derjenigen über den Eingliederungsbeitrag eine Zweckbestimmung auf der Ausgabenseite. Die Verwendung der mit dem "Eingliederungs"-Beitrag vereinnahmten Mittel durch den Bund ist im Gesetz an den Zweck gebunden, diese (gerade) für die Finanzierung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit einzusetzen. Entgegen der von der Klägerin vertretenen Auffassung erfolgt damit kein "großvolumiger Zufluss von Beitragsmitteln ohne Zweckbindung in den Haushalt des Bundes". Eine solche Zweckbestimmung auf der Ausgabenseite ergibt sich - jedenfalls konzeptionell - auch aus der Art der Berechnung des Eingliederungsbeitrags.

46

§ 46 Abs 4 SGB II knüpft für die Berechnung des an den Bund zu leistenden Eingliederungsbeitrags an die Aufwendungen des Bundes für Leistungen zur Eingliederung in Arbeit und Verwaltungskosten nach § 46 Abs 1 S 5 und § 6b Abs 2 SGB II an. Auch für die Ermittlung des Umfangs des Eingliederungsbeitrags sind deshalb ausschließlich die für diese Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende entstehenden Kosten und nicht etwa jene für alle Grundsicherungsleistungen (einschließlich derjenigen für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts) maßgebend. Der Gesetzgeber hat die Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen für Leistungen an Grundsicherungsempfänger damit also nicht nur über eine gesetzliche Zweckbestimmung der Zahlung ("Eingliederungs"-Beitrag), sondern auch nach Maßgabe der Berechnungsfaktoren hierfür entsprechend begrenzt. Dass für die Berechnung des Eingliederungsbeitrags - anders als für diejenige des früheren Aussteuerungsbetrags - ein vorangegangener Bezug von Alg nach dem SGB III nicht zwingende Vorbedingung ist, steht dieser Beurteilung nicht entgegen. Zwar bestimmt sich der Eingliederungsbeitrag - anders als der Aussteuerungsbetrag - damit nicht (mehr) nach der Zahl der Übertritte vom System des SGB III in das System des SGB II; er knüpft vielmehr ohne Eingrenzung auf diesen Teil der Grundsicherungsempfänger als Referenzgruppe (unterschiedslos) an die Aufwendungen des Bundes für Eingliederungsleistungen an alle Grundsicherungsempfänger und damit an die Kosten von Eingliederungsmaßnahmen auch bei Langzeitarbeitslosigkeit an (vgl hierzu im Einzelnen BT-Drucks 16/6741 S 9, 13 zu § 46). Aus diesem Grund ist auch die dem früheren Aussteuerungsbetrag zugeschriebene Steuerungsfunktion, Arbeitslose möglichst schon während des Bezugs von Alg nach dem SGB III in den Arbeitsmarkt zu reintegrieren, hier eine schwächere (vgl hierzu O'Sullivan, aaO, § 46 RdNr 44, 49; dazu noch unten). Wie bereits dargelegt, gehört jedoch auch die Erbringung von Eingliederungs- und Verwaltungsleistungen an Langzeitarbeitslose zu den der Beigeladenen im Bereich aktiver Arbeitsförderung übertragenen Aufgaben. Im Hinblick auf das den Bereich der Arbeitslosenversicherung auch prägende fürsorgerische Prinzip ist es kompetenzrechtlich schließlich ohne Bedeutung, dass die dem Bund durch den Eingliederungsbeitrag zufließenden Mittel nicht nur vormaligen Beziehern von Alg, sondern auch anderen Arbeitsuchenden zu Gute kommen (dazu noch unten (bb); vgl auch Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 13). Indem er die genannten Parameter zum Maßstab der Berechnung des Eingliederungsbeitrags erhob, hat der Gesetzgeber die mit ihm finanzierten Aufgaben hinreichend in einen rechtlichen Nexus mit der Beitragszahlung durch die in der Arbeitslosenversicherung Versicherten eingebunden. Denn über diesen Berechnungsmodus wollte er sicherstellen, dass sich die Beigeladene an den Kosten der Leistungen für Grundsicherungsempfänger im Umfang von Aufwendungen für Eingliederungsleistungen - gleichermaßen bei Übertritten von Arbeitslosen in die Grundsicherung für Arbeitsuchende wie bei Langzeitarbeitslosigkeit - beteiligt.

47

Diesen - durch die gesetzliche Zweckbestimmung des Eingliederungsbeitrags auf der Ausgabenseite und die Art seiner Berechnung vermittelten - sachlich-gegenständlichen Bezug der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II zur Aufgabe aktiver Arbeitsförderung unterbricht entgegen der von der Klägerin und der Beigeladenen(unter Hinweis auf das Rechtsgutachten Hase, S 30 ff) vertretenen Auffassung nicht, dass das Recht der sozialen Sicherung mit der "Hartz IV"-Reform allgemein neu geordnet und die Arbeitslosenhilfe "aufgehoben" wurde sowie die Unterstützung hilfebedürftiger Erwerbsfähiger nunmehr ausschließlich im SGB II geregelt ist (vgl auch Hase, Festgabe für Bieback, aaO, S 128 f, 135 f; ders, SozSich 2008, 25, 29). Eine Finanzierungsverantwortung der Beigeladenen für Maßnahmen zur Eingliederung Arbeitsuchender ist nicht schon aus diesem Grund vollständig und von vornherein zu verneinen.

48

Zwar trifft es zu, dass der Gesetzgeber mit der Einrichtung der Grundsicherung für Arbeitsuchende im SGB II zum 1.1.2005 ein neues öffentlich-rechtliches Hilfesystem geschaffen und in diesem Zusammenhang Aufgabenverantwortung für die aktive Arbeitsförderung mit dem Ziel der - steuerfinanzierten - Eingliederung von Grundsicherungsempfängern in Arbeit dem Bund zugewiesen hat. Jedoch lässt sich aus einer solchen formalen Zuordnung der Aufgabe aktiver Arbeitsförderung bzw ihrer formalen Aufteilung auf die Rechtskreise SGB III und SGB II kompetenzrechtlich nichts entnehmen. "Arbeitsförderung" findet rechtskreisübergreifend statt und ist unabhängig davon, ob Leistungen hierfür aus Steuer- oder Beitragsmitteln stammen. Der Gesetzgeber hätte die Aufgaben- und Finanzierungsverantwortung für den genannten Bereich aktiver Arbeitsförderung auch im SGB III regeln und "direkt" bei der Beigeladenen belassen können. Deshalb steht dieser Beurteilung auch die durch das Kommunale Optionsgesetz - zeitgleich mit dem Aussteuerungsbetrag - eingeführte Regelung des § 22 Abs 4 SGB III nicht entgegen, wonach erwerbsfähige Hilfebedürftige von Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung nach dem SGB III weitgehend ausgeschlossen sind(zur systematischen Einordnung dieser Vorschrift vgl Estelmann/Eicher bzw Eicher in Eicher/Schlegel, SGB III, Stand November 2011, § 22 RdNr 2a, 6a, 60 und 63a). Ob eine Finanzierungsregelung ihren Grund in den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung findet, bestimmt sich allein nach Art 74 Abs 1 Nr 12 GG.

49

Die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags in § 46 Abs 4 SGB II kann auch nicht unter Hinweis darauf als kompetenzwidrig erachtet werden, schon die aus Beiträgen vorgenommene Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen für die Arbeitslosenhilfebezieher früheren Rechts sei "problematisch" gewesen(vgl hierzu Hase, Festgabe für Bieback, aaO, S 138; ders, SozSich 2008, 25, 28). Aus dem Vergleich mit der früheren Rechtslage lässt sich für die Beurteilung der Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II verfassungsrechtlich nicht herleiten. Dass Maßnahmen der aktiven Arbeitsförderung an Bezieher von Arbeitslosenhilfe wegen eines - angenommenen (vgl dazu schon Rechtsgutachten Hase, S 31, unter Bezugnahme auf Berne, Die Aufgaben der Arbeitslosenversicherung aus sozialverfassungsrechtlicher Sicht, 2000, S 343 ff) - schwächeren Bezugs zu den Aufgaben der Arbeitslosenversicherung in der Rechtsprechung des BVerfG als nicht (mehr) kompetenzgemäß angesehen wurden, ist nicht erkennbar. Jedenfalls im Hinblick hierauf lässt sich (auch) die spätere Regelung über den Eingliederungsbeitrag - ebenso wie schon jene über den Aussteuerungsbetrag - allenfalls rechtspolitisch in Zweifel ziehen, ohne dass sich diese zur Annahme von Verfassungswidrigkeit "verdichten".

50

Ebenso wenig kann das Vorliegen eines "gruppenspezifischen Verantwortungszusammenhangs" mit der Begründung verneint werden, der Gesetzgeber habe mit der Einführung eines Eingliederungsbeitrags auch auf den geringen Rückgang der Zahl Langzeitarbeitsloser im Bereich des SGB II (11 vH im Juli 2007) im Vergleich mit dem stärkeren Rückgang der Zahl Arbeitsloser im Bereich des SGB III (23 vH im Juli 2007) reagieren und ein insoweit bestehendes "deutliches Ungleichgewicht" in der Finanzentwicklung beim Bund und der Beigeladenen (vgl hierzu BT-Drucks 16/6741 S 9) durch "Umleitung" von Beitragsmitteln in die Grundsicherung für Arbeitsuchende korrigieren wollen (diesen Gesichtspunkt betonend: Hase, Festgabe für Bieback, aaO, S 137 f; ders, SozSich 2008, 25, 28). Mit der in § 46 Abs 4 SGB II geregelten Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags hat der Gesetzgeber an seinem ursprünglichen - bereits der Regelung über den Aussteuerungsbetrag zugrundeliegenden - Konzept festgehalten, die aus der Abgabe eines Teils der Aufgabenverantwortung für die aktive Arbeitsförderung in den Rechtskreis des SGB II folgende Entlastung des Haushalts der Beigeladenen - und Belastung des Haushalts des Bundes - durch eine finanzielle Beteiligung der Beigeladenen zu kompensieren. Zwar trifft es zu, dass wegen der unterschiedlichen Anlage und Aufgabenstellung beider Sozialleistungssysteme disparate oder ungleichzeitige Entwicklungen in beiden Systemen den Gesetzgeber nicht dazu berechtigen können, durch "Vermögensverschiebungen" eine verfassungsrechtlich vorgegebene Aufteilung von Finanzierungslasten zu durchbrechen (vgl Hase, Festgabe für Bieback, aaO, S 137 f; ders, SozSich 2008, 25, 28). Finanzielle Be- oder Entlastungseffekte wegen auseinanderlaufender Entwicklungen können daher verfassungsrechtlich nicht per se Grund für eine Neuordnung von Lastenverteilung sein. Jedoch ist die Belastung der Beigeladenen mit einem Eingliederungsbeitrag in der geforderten Höhe nicht zu beanstanden, wenn die mit ihm finanzierten Aufgaben kompetenzrechtlich eine Verbindung mit der Beitragszahlung durch die in der Arbeitslosenversicherung Versicherten aufweisen. Das ist, wie gerade dargelegt wird, der Fall. Aus diesem Grund greift auch der von der Beigeladenen erhobene Einwand nicht durch, (allein) wegen der Größenordnung des Eingliederungsbeitrags (im Jahr 2008: 5 Mrd Euro; im Jahr 2009: 4,9 Mrd Euro; im Jahr 2010: 5,5 Mrd Euro) bzw der hierdurch vermittelten Mehrbelastung gegenüber dem Vorjahr (Aussteuerungsbetrag im Jahr 2007: 1,945 Mrd Euro) liege ein Verstoß gegen das verfassungsrechtliche Verbot vor, Beitragsmittel für durch Steuern zu finanzierende Aufgaben zu verwenden. Durch die in § 46 Abs 4 SGB II angeordnete Korrektur der von der Beigeladenen geleisteten Abschlagszahlungen nach Abschluss des Haushalts des Bundes bis zum 15.2. des Folgejahres hat der Gesetzgeber im Übrigen sichergestellt, dass sich der Eingliederungsbeitrag (nur) nach den tatsächlichen Ausgaben des Bundes für die in § 46 Abs 4 S 1 SGB II genannten Leistungen bemisst.

51

Ein Verstoß gegen Art 74 Abs 1 Nr 12 GG lässt sich schließlich nicht mit dem - generellen - Einwand begründen, der Gesetzgeber habe sich für das von ihm verfolgte wesentliche Ziel einer (weiteren) Beteiligung der Beigeladenen an der Finanzierung von Eingliederungsmaßnahmen nicht eines Steuerungsinstruments bedienen dürfen. Mit der Einführung des Eingliederungsbeitrags hat der Gesetzgeber auch die Vorstellung verbunden, die Eingliederungsbemühungen der Beigeladenen als Trägerin der Arbeitsförderung und als Trägerin der Grundsicherung für Arbeitsuchende würden hierdurch "stärker verzahnt"; durch frühzeitige Eingliederungsmaßnahmen könne sie Langzeitarbeitslosigkeit vermeiden und von ihr mitzutragende Kosten für aktive (und passive) Leistungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende reduzieren helfen (BT-Drucks 16/6741 S 9, 13 zu § 46). Zwar ist die noch dem Aussteuerungsbetrag zugeschriebene Anreizfunktion bei dem Eingliederungsbeitrag - wegen der pauschalen Anknüpfung an die Aufwendungen für alle Leistungsbezieher nach dem SGB II - in den Hintergrund getreten (so O'Sullivan, aaO, § 46 RdNr 44, 49; auch Thie in: Münder, LPK-SGB II, 4. Aufl 2011, § 46 RdNr 18). Gleichwohl liegt auch der Regelung über die Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags ein Steuerungszweck zugrunde, weil die Beigeladene die Höhe dieser Zahlung nach Maßgabe ihrer Vermittlungsbemühungen beeinflussen kann. Dass und warum der Einsatz eines solchen Steuerungsinstruments für die Frage von Bedeutung sein soll, ob die Aufgabe, zu deren Erfüllung es eingeführt wurde, kompetenzgemäß zugewiesen wurde oder nicht, ist indessen nicht hinreichend erkennbar. Auch ist die Verwendung von Mitteln der Verwaltungssteuerung mit Anreizfunktion nicht schon per se verfassungswidrig (s dazu Urteil des Senats vom 29.2.2012 zum Revisionsverfahren B 12 KR 5/10 R, dort unter 2.a) bb) (5)). Im Hinblick darauf greift letztlich der Einwand der Beigeladenen nicht durch, sie werde in Höhe des Eingliederungsbeitrags zum "Ausfallbürgen" des Bundes, wenn dieser seine Eingliederungsaufgabe im System des SGB II ineffektiv und ineffizient erfülle.

52

(bb) Die Regelung des § 46 Abs 4 SGB II weist auch deshalb (noch) einen hinreichend sachlichen-gegenständlichen Bezug zu der im SGB III geregelten Aufgabe aktiver Arbeitsförderung auf, weil hierfür verwendete Beitragsmittel der Finanzierung des gerade auch den in der Arbeitslosenversicherung Versicherten zugutekommenden Versicherungsschutzes dienen und deshalb nicht "fremdnützig", sondern "eigen- bzw gruppennützig" eingesetzt werden. Zunächst wird ein in diesem Sinne "eigen- bzw gruppennütziger" Beitrag zur Arbeitslosenversicherung nicht dadurch - von vornherein - "fremdnützig", dass in den Genuss mit ihnen finanzierter Leistungen auch Personen kommen können, die zuvor (überhaupt) nicht Mitglieder der und Beitragszahler zur Solidargemeinschaft des SGB III waren und es möglicherweise auch später nicht werden. Soweit ein solcher Beitrag - dem klassischen Konzept der Arbeitslosenversicherung entsprechend - zulässigerweise (noch) dem sozialen Ausgleich und der Umverteilung unter bzw durch Berücksichtigung fürsorgerischer Elemente dient, werden kompetenzrechtliche Grenzen nicht überschritten und ist die Entscheidung über eine mögliche Fremdbegünstigung politischer Natur (vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 13). Das ist hier der Fall, weil nach dem SGB III zu leistende Beiträge auch für die Aufgabe aktiver Arbeitsförderung erhoben werden, zu deren Erfüllung (seit jeher) beitragsunabhängige, "generalpräventive" Leistungen erbracht werden. Durch die erfolgreiche Integration von Grundsicherungsempfängern in den Arbeitsmarkt erhöht sich indessen die Anzahl der Beitragszahler, sodass die Leistungsfähigkeit des Systems der Arbeitslosenversicherung insgesamt - im Interesse aller Versicherten - im Zeitablauf und zukunftsweisend gestärkt wird. Zutreffend wird im Schrifttum außerdem hervorgehoben, dass von den über den Eingliederungsbeitrag mitfinanzierten Eingliederungsleistungen für Grundsicherungsempfänger auch solche Personen profitieren, die als versicherungspflichtig Beschäftigte aktuell Beiträge zur Arbeitslosenversicherung entrichten, gleichzeitig aber im Leistungsbezug nach dem SGB II stehen, weil das erzielte Arbeitsentgelt nicht bedarfsdeckend ist (sog Aufstocker; vgl Korioth/Augsberg, VSSR 2011, 1, 14). In diesem Sinne besteht ein "gruppenspezifischer Verantwortungszusammenhang" zwischen aktuellen und (potentiellen) künftigen Beitragszahlern, der für beide Seiten finanzielle Verpflichtungen und finanzielle Vorteile mit sich bringt.

53

In diesem Zusammenhang ist vor allem darauf hinzuweisen, dass das BVerfG die verschiedentlich erfolgten, aus sozialpolitischer Sicht häufig kritisierten - und mit zusätzlichen finanziellen Belastungen für die jeweiligen Systeme verbundenen - Ausweitungen des sozialversicherungsrechtlichen Schutzes auf neue, bisher nicht zum Kreis der Beitragszahler gehörende Personenkreise stets als verfassungsrechtlich unbedenklich angesehen hat (zB BVerfGE 13, 21 = SozR Nr 3 zu Art 20 GG ; BVerfGE 75, 108 = SozR 5425 § 1 Nr 1). Gerade auch im Bereich der Arbeitslosenversicherung wurden die dem Gesetzgeber gesetzten kompetenzrechtlichen Grenzen vor diesem Hintergrund in der Vergangenheit sehr weit gezogen. So hat das BVerfG auf die Einräumung von Leistungsansprüchen zugunsten von nach dem deutschen Einigungsprozess neu in das Leistungssystem hinzugekommenen Versicherten ohne von diesen zuvor geleistete Beitragszahlungen nicht etwa als verfassungswidrige Überbürdung "versicherungsfremder" Lasten auf die Alt-Versicherten qualifiziert (vgl BVerfGE 113, 167, 226 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8, RdNr 111, unter Hinweis auf den Kammerbeschluss vom 4.11.1994 - 1 BvR 1483/94, BB 1995, 50).

54

(5) Die Finanzierungsregelung des § 46 Abs 4 SGB II ist - ihren Eingriffscharakter unterstellt - auch verhältnismäßig.

55

Der wesentliche Zweck der Verpflichtung der Beigeladenen zur Leistung eines Eingliederungsbeitrags besteht darin, diese bzw die in der Arbeitslosenversicherung (zwangsweise) zusammengefasste Solidargemeinschaft der beitragszahlenden Versicherten an der Finanzierung von Maßnahmen aktiver Arbeitsförderung zu beteiligen. Weil § 46 Abs 4 SGB II damit einen sachlich-gegenständlichen Bezug zum Bereich "Arbeitsvermittlung sowie der Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung" - und damit einer der Sachmaterien des Art 74 Abs 1 Nr 12 GG - aufweist, ist dieser Zweck nicht willkürlich, sondern stellt ein legitimes Ziel im Interesse des Gemeinwohls dar. Die Regelung über die Leistung eines Eingliederungsbeitrags ist ausgehend von der hinzunehmenden Einschätzungsprärogative des Gesetzgebers auch geeignet und erforderlich, den genannten Zweck zu erreichen. Sie ist für die Versicherten der Arbeitslosenversicherung schließlich nicht unverhältnismäßig im engeren Sinne. Denn der Gesetzgeber hat die Finanzierungsbeteiligung der Beigeladenen bzw der Solidargemeinschaft des SGB III an den Maßnahmen aktiver Arbeitsförderung für Grundsicherungsempfänger über die Berechnungsfaktoren des Eingliederungsbeitrags und die Regelungen des § 46 Abs 4 SGB II über die Korrektur bei Über- oder Unterzahlung auf die Hälfte des Betrags begrenzt, in dessen Umfang dem Bund im Jahr 2008 tatsächliche Aufwendungen für die in § 46 Abs 4 S 1 SGB II genannten Leistungen entstanden waren.

56

b) Die Belastung der Klägerin mit dem Arbeitgeberanteil der im Jahr 2008 für die Beschäftigte entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der Zahlungen der Beigeladenen im Rahmen des Eingliederungsbeitrags verstieß auch nicht gegen das Grundrecht der Beitragszahler aus Art 3 Abs 1 GG. Den Beitragszahlern wurden dadurch nicht - wie die Klägerin meint - im Verhältnis zu Steuerpflichtigen "überproportional", also ohne sachlichen Grund finanzielle Lasten auferlegt.

57

Soweit es um die Erhebung von Sozialversicherungsbeiträgen geht, verlangt der allgemeine Gleichheitssatz einen sachlich einleuchtenden Grund dafür, dass ein Privater, der - wie die Klägerin - nicht zugleich Versicherter ist und/oder keine eigenen Leistungsansprüche hat, im Unterschied zu anderen Privaten über seine Steuerpflicht hinaus zu einer ihm (selbst) nichtnützigen Abgabe herangezogen wird. Während jeder Bürger ohne Weiteres der Steuergewalt unterworfen ist, bedürfen weitere - auf sozialen Ausgleich und Umverteilung gerichtete - Abgabebelastungen im Hinblick auf die Belastungsgleichheit der Bürger einer besonderen Rechtfertigung (vgl BVerfGE 113, 167, 214 f, 219 = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 83, 94; BVerfGE 75, 108, 157 ff = SozR 5425 § 1 Nr 1 S 11 f; bereits zuvor BVerfGE 11, 105, 115 = SozR Nr 1 zu Art 74 GG). Bei Versicherten ist eine Beitragsbelastung - von vornherein - jedenfalls dann sachlich gerechtfertigt, wenn diese über ihre Steuerpflicht hinaus lediglich zu solchen Versicherungsbeiträgen herangezogen werden, die der Finanzierung des gerade auch ihnen (selbst) zugutekommenden Versicherungsschutzes dienen und deshalb "eigen- bzw gruppennützig" sind. Im Hinblick hierauf hat das BVerfG für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung eine gleichheitswidrige Ungleichbehandlung zwischen - insoweit doppelbelasteten - Versicherten und Steuerpflichtigen, die nicht dort versichert sind, verneint (vgl BVerfGE 113, 167, 219 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 95, 98 f). Die (alleinige) Beitragsbelastung der gesetzlich Krankenversicherten ist danach durch den Sachgrund der "Vorteilsgewährung" gerechtfertigt, weil nur sie (potentielle) Begünstigte des Systems sind.

58

Dieser Gesichtspunkt der "Vorteilsgewährung" legitimiert auch die Beitragsbelastung der in der Arbeitslosenversicherung Versicherten, wenn die Verwendung ihrer Beiträge "eigen- bzw gruppennützig" ist. Soweit sie zur Zahlung des von der Beigeladenen dem Bund zu leistenden Eingliederungsbeitrags eingesetzt werden sollten, ist das - wie bereits erörtert (dazu oben 2. a) bb) (4) (b) (bb)) - der Fall. Eine andere (bzw weitere) Beurteilung der Beitragsfestsetzung am Maßstab des Art 3 Abs 1 GG als die Versicherte kann die Klägerin als deren Arbeitgeberin und deshalb am Versicherungsverhältnis "Beteiligte im Sinne des Sozialversicherungsrechts" (dazu bereits oben 2. a) aa) (1)) nicht verlangen.

59

c) Die Festsetzung der Beiträge zur Arbeitslosenversicherung unter Berücksichtigung der aus § 46 Abs 4 SGB II folgenden Zahlungsverpflichtung der Beigeladenen stellt auch keine Verletzung des Grundrechts der Beitragszahler aus Art 14 Abs 1 GG dar.

60

Die Klägerin sieht sich als Beitragszahlerin durch die Belastung mit dem Arbeitgeberanteil der für das Jahr 2008 erhobenen Beiträge zur Arbeitslosenversicherung in ihrem Eigentumsgrundrecht verletzt, weil die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung "eigentumsrechtlich verwurzelt" seien, also dem Schutzbereich des Art 14 Abs 1 GG unterlägen, und ein Eingriff in die Eigentumsgarantie dadurch vorliege, dass § 46 Abs 4 SGB II einen "hohen Prozentsatz an Beitragsmitteln" einer den Beitragszahlern garantierten Verwendung gänzlich "entzieht".

61

Zwar hat das BVerfG in der Sozialversicherung als schutzfähige Rechtspositionen des Art 14 Abs 1 GG solche vermögensrechtlichen Positionen anerkannt, die auf nicht unerheblichen Eigenleistungen beruhen und zudem der Existenzsicherung dienen (vgl BVerfGE 69, 272, 301 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 126; 76, 220, 235 = SozR 4100 § 242b Nr 3 S 10; 112, 368, 396 = SozR 4-2600 § 307a Nr 3 RdNr 43). Die gezahlten Beiträge selbst stellen jedoch keine von Art 14 Abs 1 GG geschützte vermögensrechtliche Position der Beitragszahler dar; insbesondere sind sie ihnen nach Zahlung der Beiträge (an die Beigeladene) nicht (mehr) individuell zugeordnet (vgl hierzu BVerfG Kammerbeschluss vom 2.8.2010 - 1 BvR 2393/08 ua - SozR 4-4200 § 46 Nr 1 RdNr 28). Unterstellte man durch § 46 Abs 4 SGB II einen "Entzug" (gerade) von Beitragsmitteln, so würde die Funktion der Eigentumsgarantie hierdurch jedenfalls nicht berührt.

62

d) Weil es sich bei § 46 Abs 4 SGB II um eine gemäß Art 74 Abs 1 Nr 12, Art 72 Abs 2 GG kompetenzgemäß zustande gekommene Finanzierungsregelung handelt, sind auch die Bestimmungen der bundesstaatlichen Finanzverfassung nach Art 104a ff GG nicht verletzt. Diese gelten für die Erhebung und Verwaltung von Sozialversicherungsbeiträgen nicht (vgl BVerfGE 113, 167, 199 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 49 ff). Gleichermaßen liegt ein Verstoß der gesetzlichen Regelung gegen Art 120 Abs 1 S 4 GG nicht vor. Als bloße - die Aufteilung von Zuschusslasten zwischen Bund und Ländern betreffende - Kompetenznorm (vgl BVerfGE 113, 167, 207 ff = SozR 4-2500 § 266 Nr 8 RdNr 62 ff; ferner BSGE 81, 276, 285 f = SozR 3-2600 § 158 Nr 1 S 11 ff) enthält sie schon keinen Maßstab dafür, ob Finanzierungsregelungen, die sich auf das Verhältnis des Bundes zur Beigeladenen bzw der in der Arbeitslosenversicherung zusammengefassten beitragszahlenden Versicherten beziehen, verfassungsrechtlich zulässig sind.

63

3. Der für den Fall des Unterliegens mit dem Hauptantrag erst im Revisionsverfahren hilfsweise gestellte Antrag auf Feststellung, dass der Arbeitgeberanteil der für die Beschäftigte im Jahr 2008 entrichteten Beiträge zur Arbeitslosenversicherung teilweise rechtswidrig erhoben worden sei, ist zwar zulässig, weil er ein Minus zum Hauptantrag darstellt und sich auf ein der selbstständigen Feststellung fähiges Beitragsrechtsverhältnis bezieht. Er hat jedoch aus den gleichen Gründen wie der Hauptantrag in der Sache keinen Erfolg.

64

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 154 Abs 2, § 162 Abs 3 VwGO.

65

5. Der Streitwert für das Revisionsverfahren war gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG entsprechend den von den Beteiligten nicht beanstandeten Feststellungen des SG in Höhe des Betrages der streitigen Erstattungsforderung festzusetzen.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Für die Erstattung zu Unrecht gezahlter Beiträge gilt abweichend von § 26 Abs. 2 des Vierten Buches, daß sich der zu erstattende Betrag um den Betrag der Leistung mindert, der in irrtümlicher Annahme der Versicherungspflicht gezahlt worden ist. § 27 Abs. 2 Satz 2 des Vierten Buches gilt nicht.

(2) Die Beiträge werden erstattet durch

1.
die Agentur für Arbeit, in deren Bezirk die Stelle ihren Sitz hat, an welche die Beiträge entrichtet worden sind,
2.
die zuständige Einzugsstelle oder den Leistungsträger, soweit die Bundesagentur dies mit den Einzugsstellen oder den Leistungsträgern vereinbart hat.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Die Arbeitsförderung soll dem Entstehen von Arbeitslosigkeit entgegenwirken, die Dauer der Arbeitslosigkeit verkürzen und den Ausgleich von Angebot und Nachfrage auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt unterstützen. Dabei ist insbesondere durch die Verbesserung der individuellen Beschäftigungsfähigkeit Langzeitarbeitslosigkeit zu vermeiden. Die Gleichstellung von Frauen und Männern ist als durchgängiges Prinzip der Arbeitsförderung zu verfolgen. Die Arbeitsförderung soll dazu beitragen, dass ein hoher Beschäftigungsstand erreicht und die Beschäftigungsstruktur ständig verbessert wird. Sie ist so auszurichten, dass sie der beschäftigungspolitischen Zielsetzung der Sozial-, Wirtschafts- und Finanzpolitik der Bundesregierung entspricht.

(2) Die Leistungen der Arbeitsförderung sollen insbesondere

1.
die Transparenz auf dem Ausbildungs- und Arbeitsmarkt erhöhen, die berufliche und regionale Mobilität unterstützen und die zügige Besetzung offener Stellen ermöglichen,
2.
die individuelle Beschäftigungsfähigkeit durch Erhalt und Ausbau von Fertigkeiten, Kenntnissen und Fähigkeiten fördern,
3.
unterwertiger Beschäftigung entgegenwirken und
4.
die berufliche Situation von Frauen verbessern, indem sie auf die Beseitigung bestehender Nachteile sowie auf die Überwindung eines geschlechtsspezifisch geprägten Ausbildungs- und Arbeitsmarktes hinwirken und Frauen mindestens entsprechend ihrem Anteil an den Arbeitslosen und ihrer relativen Betroffenheit von Arbeitslosigkeit gefördert werden.

(3) Die Bundesregierung soll mit der Bundesagentur zur Durchführung der Arbeitsförderung Rahmenziele vereinbaren. Diese dienen der Umsetzung der Grundsätze dieses Buches. Die Rahmenziele werden spätestens zu Beginn einer Legislaturperiode überprüft.

(1) Leistungen der Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten und Vierten Kapitels dieses Buches.

(2) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Leistungen nach Maßgabe des Dritten Kapitels dieses Buches und Arbeitslosengeld bei beruflicher Weiterbildung.

(3) Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind Ermessensleistungen mit Ausnahme

1.
des Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheins nach § 45 Absatz 7,
2.
der Berufsausbildungsbeihilfe während der ersten Berufsausbildung oder einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
3.
der Leistung zur Vorbereitung auf den nachträglichen Erwerb des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses im Rahmen einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme,
4.
der Weiterbildungskosten zum nachträglichen Erwerb eines Berufsabschlusses, des Hauptschulabschlusses oder eines gleichwertigen Schulabschlusses,
5.
des Kurzarbeitergeldes bei Arbeitsausfall,
6.
des Wintergeldes,
7.
der Leistungen zur Förderung der Teilnahme an Transfermaßnahmen,
8.
der besonderen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und
9.
des Arbeitslosengeldes bei beruflicher Weiterbildung.

(4) Entgeltersatzleistungen sind

1.
Arbeitslosengeld bei Arbeitslosigkeit und bei beruflicher Weiterbildung,
2.
Teilarbeitslosengeld bei Teilarbeitslosigkeit,
3.
Übergangsgeld bei Teilnahme an Maßnahmen zur Teilhabe am Arbeitsleben,
4.
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall,
5.
Insolvenzgeld bei Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers.

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.

(3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

(1) Sind Pflichtbeiträge in der Rentenversicherung für Zeiten nach dem 31. Dezember 1972 trotz Fehlens der Versicherungspflicht nicht spätestens bei der nächsten Prüfung beim Arbeitgeber beanstandet worden, gilt § 45 Absatz 2 des Zehnten Buches entsprechend. Beiträge, die nicht mehr beanstandet werden dürfen, gelten als zu Recht entrichtete Pflichtbeiträge. Gleiches gilt für zu Unrecht entrichtete Beiträge nach Ablauf der in § 27 Absatz 2 Satz 1 bestimmten Frist.

(2) Zu Unrecht entrichtete Beiträge sind zu erstatten, es sei denn, dass der Versicherungsträger bis zur Geltendmachung des Erstattungsanspruchs auf Grund dieser Beiträge oder für den Zeitraum, für den die Beiträge zu Unrecht entrichtet worden sind, Leistungen erbracht oder zu erbringen hat; Beiträge, die für Zeiten entrichtet worden sind, die während des Bezugs von Leistungen beitragsfrei sind, sind jedoch zu erstatten.

(3) Der Erstattungsanspruch steht dem zu, der die Beiträge getragen hat. Soweit dem Arbeitgeber Beiträge, die er getragen hat, von einem Dritten ersetzt worden sind, entfällt sein Erstattungsanspruch.

(4) In den Fällen, in denen eine Mehrfachbeschäftigung vorliegt und nicht auszuschließen ist, dass die Voraussetzungen des § 22 Absatz 2 vorliegen, hat die Einzugsstelle nach Eingang der Entgeltmeldungen von Amts wegen die Ermittlung einzuleiten, ob Beiträge zu Unrecht entrichtet wurden. Die Einzugsstelle kann weitere Angaben zur Ermittlung der zugrunde zu legenden Entgelte von den Meldepflichtigen anfordern. Die elektronische Anforderung hat durch gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung zu erfolgen. Dies gilt auch für die Rückübermittlung der ermittelten Gesamtentgelte an die Meldepflichtigen. Die Einzugsstelle hat das Verfahren innerhalb von zwei Monaten nach Vorliegen aller insoweit erforderlichen Meldungen abzuschließen. Das Verfahren gilt für Abrechnungszeiträume ab dem 1. Januar 2015. Das Nähere zum Verfahren, zu den zu übermittelnden Daten sowie den Datensätzen regeln die Gemeinsamen Grundsätze nach § 28b Absatz 1.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

Die Versicherungsträger haben die Beiträge, soweit diese von ihnen festzusetzen sind, so zu bemessen, dass die Beiträge zusammen mit den anderen Einnahmen

1.
die gesetzlich vorgeschriebenen und zugelassenen Ausgaben des Versicherungsträgers decken und
2.
sicherstellen, dass die gesetzlich vorgeschriebenen oder zugelassenen Betriebsmittel und Rücklagen bereitgehalten werden können.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Jedermann kann mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erheben.

(2) Ist gegen die Verletzung der Rechtsweg zulässig, so kann die Verfassungsbeschwerde erst nach Erschöpfung des Rechtswegs erhoben werden. Das Bundesverfassungsgericht kann jedoch über eine vor Erschöpfung des Rechtswegs eingelegte Verfassungsbeschwerde sofort entscheiden, wenn sie von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn dem Beschwerdeführer ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls er zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(3) Das Recht, eine Verfassungsbeschwerde an das Landesverfassungsgericht nach dem Recht der Landesverfassung zu erheben, bleibt unberührt.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.

(3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) In bundeseigener Verwaltung mit eigenem Verwaltungsunterbau werden geführt der Auswärtige Dienst, die Bundesfinanzverwaltung und nach Maßgabe des Artikels 89 die Verwaltung der Bundeswasserstraßen und der Schiffahrt. Durch Bundesgesetz können Bundesgrenzschutzbehörden, Zentralstellen für das polizeiliche Auskunfts- und Nachrichtenwesen, für die Kriminalpolizei und zur Sammlung von Unterlagen für Zwecke des Verfassungsschutzes und des Schutzes gegen Bestrebungen im Bundesgebiet, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, eingerichtet werden.

(2) Als bundesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes werden diejenigen sozialen Versicherungsträger geführt, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes hinaus erstreckt. Soziale Versicherungsträger, deren Zuständigkeitsbereich sich über das Gebiet eines Landes, aber nicht über mehr als drei Länder hinaus erstreckt, werden abweichend von Satz 1 als landesunmittelbare Körperschaften des öffentlichen Rechtes geführt, wenn das aufsichtsführende Land durch die beteiligten Länder bestimmt ist.

(3) Außerdem können für Angelegenheiten, für die dem Bunde die Gesetzgebung zusteht, selbständige Bundesoberbehörden und neue bundesunmittelbare Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechtes durch Bundesgesetz errichtet werden. Erwachsen dem Bunde auf Gebieten, für die ihm die Gesetzgebung zusteht, neue Aufgaben, so können bei dringendem Bedarf bundeseigene Mittel- und Unterbehörden mit Zustimmung des Bundesrates und der Mehrheit der Mitglieder des Bundestages errichtet werden.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Die konkurrierende Gesetzgebung erstreckt sich auf folgende Gebiete:

1.
das bürgerliche Recht, das Strafrecht, die Gerichtsverfassung, das gerichtliche Verfahren (ohne das Recht des Untersuchungshaftvollzugs), die Rechtsanwaltschaft, das Notariat und die Rechtsberatung;
2.
das Personenstandswesen;
3.
das Vereinsrecht;
4.
das Aufenthalts- und Niederlassungsrecht der Ausländer;
5.
(weggefallen)
6.
die Angelegenheiten der Flüchtlinge und Vertriebenen;
7.
die öffentliche Fürsorge (ohne das Heimrecht);
8.
(weggefallen)
9.
die Kriegsschäden und die Wiedergutmachung;
10.
die Kriegsgräber und Gräber anderer Opfer des Krieges und Opfer von Gewaltherrschaft;
11.
das Recht der Wirtschaft (Bergbau, Industrie, Energiewirtschaft, Handwerk, Gewerbe, Handel, Bank- und Börsenwesen, privatrechtliches Versicherungswesen) ohne das Recht des Ladenschlusses, der Gaststätten, der Spielhallen, der Schaustellung von Personen, der Messen, der Ausstellungen und der Märkte;
12.
das Arbeitsrecht einschließlich der Betriebsverfassung, des Arbeitsschutzes und der Arbeitsvermittlung sowie die Sozialversicherung einschließlich der Arbeitslosenversicherung;
13.
die Regelung der Ausbildungsbeihilfen und die Förderung der wissenschaftlichen Forschung;
14.
das Recht der Enteignung, soweit sie auf den Sachgebieten der Artikel 73 und 74 in Betracht kommt;
15.
die Überführung von Grund und Boden, von Naturschätzen und Produktionsmitteln in Gemeineigentum oder in andere Formen der Gemeinwirtschaft;
16.
die Verhütung des Mißbrauchs wirtschaftlicher Machtstellung;
17.
die Förderung der land- und forstwirtschaftlichen Erzeugung (ohne das Recht der Flurbereinigung), die Sicherung der Ernährung, die Ein- und Ausfuhr land- und forstwirtschaftlicher Erzeugnisse, die Hochsee- und Küstenfischerei und den Küstenschutz;
18.
den städtebaulichen Grundstücksverkehr, das Bodenrecht (ohne das Recht der Erschließungsbeiträge) und das Wohngeldrecht, das Altschuldenhilferecht, das Wohnungsbauprämienrecht, das Bergarbeiterwohnungsbaurecht und das Bergmannssiedlungsrecht;
19.
Maßnahmen gegen gemeingefährliche oder übertragbare Krankheiten bei Menschen und Tieren, Zulassung zu ärztlichen und anderen Heilberufen und zum Heilgewerbe, sowie das Recht des Apothekenwesens, der Arzneien, der Medizinprodukte, der Heilmittel, der Betäubungsmittel und der Gifte;
19a.
die wirtschaftliche Sicherung der Krankenhäuser und die Regelung der Krankenhauspflegesätze;
20.
das Recht der Lebensmittel einschließlich der ihrer Gewinnung dienenden Tiere, das Recht der Genussmittel, Bedarfsgegenstände und Futtermittel sowie den Schutz beim Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichem Saat- und Pflanzgut, den Schutz der Pflanzen gegen Krankheiten und Schädlinge sowie den Tierschutz;
21.
die Hochsee- und Küstenschiffahrt sowie die Seezeichen, die Binnenschiffahrt, den Wetterdienst, die Seewasserstraßen und die dem allgemeinen Verkehr dienenden Binnenwasserstraßen;
22.
den Straßenverkehr, das Kraftfahrwesen, den Bau und die Unterhaltung von Landstraßen für den Fernverkehr sowie die Erhebung und Verteilung von Gebühren oder Entgelten für die Benutzung öffentlicher Straßen mit Fahrzeugen;
23.
die Schienenbahnen, die nicht Eisenbahnen des Bundes sind, mit Ausnahme der Bergbahnen;
24.
die Abfallwirtschaft, die Luftreinhaltung und die Lärmbekämpfung (ohne Schutz vor verhaltensbezogenem Lärm);
25.
die Staatshaftung;
26.
die medizinisch unterstützte Erzeugung menschlichen Lebens, die Untersuchung und die künstliche Veränderung von Erbinformationen sowie Regelungen zur Transplantation von Organen, Geweben und Zellen;
27.
die Statusrechte und -pflichten der Beamten der Länder, Gemeinden und anderen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie der Richter in den Ländern mit Ausnahme der Laufbahnen, Besoldung und Versorgung;
28.
das Jagdwesen;
29.
den Naturschutz und die Landschaftspflege;
30.
die Bodenverteilung;
31.
die Raumordnung;
32.
den Wasserhaushalt;
33.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse.

(2) Gesetze nach Absatz 1 Nr. 25 und 27 bedürfen der Zustimmung des Bundesrates.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.

(3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

(1) Als Selbstverwaltungsorgane der Bundesagentur werden der Verwaltungsrat und die Verwaltungsausschüsse bei den Agenturen für Arbeit gebildet.

(2) Die Selbstverwaltungsorgane haben die Verwaltung zu überwachen und in allen aktuellen Fragen des Arbeitsmarktes zu beraten. Sie erhalten die für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen.

(3) Jedes Selbstverwaltungsorgan gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung ist von mindestens drei Vierteln der Mitglieder zu beschließen.

(4) Die Bundesagentur wird ohne Selbstverwaltung tätig, soweit sie der Fachaufsicht unterliegt.

(5) Die Selbstverwaltungsorgane setzen sich zu gleichen Teilen aus Mitgliedern zusammen, die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, Arbeitgeber und öffentliche Körperschaften vertreten. Eine Stellvertretung ist nur bei Abwesenheit des Mitglieds zulässig. Ein Mitglied, das die öffentlichen Körperschaften vertritt, kann einem Selbstverwaltungsorgan nicht vorsitzen.

(6) Die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Sie dürfen in der Übernahme oder Ausübung des Ehrenamtes nicht behindert oder wegen der Übernahme oder Ausübung eines solchen Amtes nicht benachteiligt werden.

(7) Stellvertretende Mitglieder haben für die Zeit, in der sie Mitglieder vertreten, die Rechte und Pflichten eines Mitglieds.

(8) § 42 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales führt die Rechts- und Fachaufsicht über die Bundesagentur, soweit dieser nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der Bundesagentur Weisungen erteilen und sie an seine Auffassung binden; es kann organisatorische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen des Bundes an der Umsetzung der Grundsicherung für Arbeitsuchende treffen.

(2) Die zuständigen Landesbehörden führen die Aufsicht über die kommunalen Träger, soweit diesen nach § 44b Absatz 3 ein Weisungsrecht gegenüber den gemeinsamen Einrichtungen zusteht. Im Übrigen bleiben landesrechtliche Regelungen unberührt.

(3) Im Aufgabenbereich der Trägerversammlung führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Rechtsaufsicht über die gemeinsamen Einrichtungen im Einvernehmen mit der zuständigen obersten Landesbehörde. Kann ein Einvernehmen nicht hergestellt werden, gibt der Kooperationsausschuss eine Empfehlung ab. Von der Empfehlung kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales nur aus wichtigem Grund abweichen. Im Übrigen ist der Kooperationsausschuss bei Aufsichtsmaßnahmen zu unterrichten.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Wahrnehmung seiner Aufgaben nach den Absätzen 1 und 3 auf eine Bundesoberbehörde übertragen.

(5) Die aufsichtführenden Stellen sind berechtigt, die Wahrnehmung der Aufgaben bei den gemeinsamen Einrichtungen zu prüfen.

(1) Zur einheitlichen Durchführung der Grundsicherung für Arbeitsuchende bilden die Träger im Gebiet jedes kommunalen Trägers nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 eine gemeinsame Einrichtung. Die gemeinsame Einrichtung nimmt die Aufgaben der Träger nach diesem Buch wahr; die Trägerschaft nach § 6 sowie nach den §§ 6a und 6b bleibt unberührt. Die gemeinsame Einrichtung ist befugt, Verwaltungsakte und Widerspruchsbescheide zu erlassen. Die Aufgaben werden von Beamtinnen und Beamten sowie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern wahrgenommen, denen entsprechende Tätigkeiten zugewiesen worden sind.

(2) Die Träger bestimmen den Standort sowie die nähere Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung durch Vereinbarung. Die Ausgestaltung und Organisation der gemeinsamen Einrichtung sollen die Besonderheiten der beteiligten Träger, des regionalen Arbeitsmarktes und der regionalen Wirtschaftsstruktur berücksichtigen. Die Träger können die Zusammenlegung mehrerer gemeinsamer Einrichtungen zu einer gemeinsamen Einrichtung vereinbaren.

(3) Den Trägern obliegt die Verantwortung für die rechtmäßige und zweckmäßige Erbringung ihrer Leistungen. Sie haben in ihrem Aufgabenbereich nach § 6 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 gegenüber der gemeinsamen Einrichtung ein Weisungsrecht; dies gilt nicht im Zuständigkeitsbereich der Trägerversammlung nach § 44c. Die Träger sind berechtigt, von der gemeinsamen Einrichtung die Erteilung von Auskunft und Rechenschaftslegung über die Leistungserbringung zu fordern, die Wahrnehmung der Aufgaben in der gemeinsamen Einrichtung zu prüfen und die gemeinsame Einrichtung an ihre Auffassung zu binden. Vor Ausübung ihres Weisungsrechts in Angelegenheiten grundsätzlicher Bedeutung befassen die Träger den Kooperationsausschuss nach § 18b. Der Kooperationsausschuss kann innerhalb von zwei Wochen nach Anrufung eine Empfehlung abgeben.

(4) Die gemeinsame Einrichtung kann einzelne Aufgaben auch durch die Träger wahrnehmen lassen. Im Übrigen gelten die §§ 88 bis 92 des Zehnten Buches für die gemeinsamen Einrichtungen im Aufgabenbereich dieses Buches entsprechend.

(5) Die Bundesagentur stellt der gemeinsamen Einrichtung Angebote an Dienstleistungen zur Verfügung.

(6) Die Träger teilen der gemeinsamen Einrichtung alle Tatsachen und Feststellungen mit, von denen sie Kenntnis erhalten und die für die Leistungen erforderlich sind.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.

(3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Die Beiträge werden nach einem Prozentsatz (Beitragssatz) von der Beitragsbemessungsgrundlage erhoben.

(2) Der Beitragssatz beträgt 2,6 Prozent.

(3) Beitragsbemessungsgrundlage sind die beitragspflichtigen Einnahmen, die bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt werden. Für die Berechnung der Beiträge ist die Woche zu sieben, der Monat zu dreißig und das Jahr zu dreihundertsechzig Tagen anzusetzen, soweit dieses Buch nichts anderes bestimmt. Beitragspflichtige Einnahmen sind bis zu einem Betrag von einem Dreihundertsechzigstel der Beitragsbemessungsgrenze für den Kalendertag zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben außer Ansatz, soweit dieses Buch nichts Abweichendes bestimmt.

(4) Beitragsbemessungsgrenze ist die Beitragsbemessungsgrenze der allgemeinen Rentenversicherung.

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Der Bund trägt die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende einschließlich der Verwaltungskosten, soweit die Leistungen von der Bundesagentur erbracht werden. Der Bundesrechnungshof prüft die Leistungsgewährung. Dies gilt auch, soweit die Aufgaben von gemeinsamen Einrichtungen nach § 44b wahrgenommen werden. Eine Pauschalierung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten ist zulässig. Die Mittel für die Erbringung von Eingliederungsleistungen und Verwaltungskosten werden in einem Gesamtbudget veranschlagt.

(2) Der Bund kann festlegen, nach welchen Maßstäben die Mittel nach Absatz 1 Satz 4 auf die Agenturen für Arbeit zu verteilen sind. Bei der Zuweisung wird die Zahl der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach diesem Buch zugrunde gelegt. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates andere oder ergänzende Maßstäbe für die Verteilung der Mittel nach Absatz 1 Satz 4 festlegen.

(3) Der Anteil des Bundes an den Gesamtverwaltungskosten der gemeinsamen Einrichtungen beträgt 84,8 Prozent. Durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen festlegen, nach welchen Maßstäben

1.
kommunale Träger die Aufwendungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei der Bundesagentur abrechnen, soweit sie Aufgaben nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 wahrnehmen,
2.
die Gesamtverwaltungskosten, die der Berechnung des Finanzierungsanteils nach Satz 1 zugrunde liegen, zu bestimmen sind.

(4) (weggefallen)

(5) Der Bund beteiligt sich zweckgebunden an den Ausgaben für die Leistungen für Unterkunft und Heizung nach § 22 Absatz 1. Der Bund beteiligt sich höchstens mit 74 Prozent an den bundesweiten Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1. Es gelten landesspezifische Beteiligungsquoten, deren Höhe sich nach den Absätzen 6 bis 10 bestimmt.

(6) Der Bund beteiligt sich an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 ab dem Jahr 2016

1.
im Land Baden-Württemberg mit 31,6 Prozent,
2.
im Land Rheinland-Pfalz mit 37,6 Prozent sowie
3.
in den übrigen Ländern mit 27,6 Prozent.

(7) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils

1.
im Jahr 2018 um 7,9 Prozentpunkte,
2.
im Jahr 2019 um 3,3 Prozentpunkte,
3.
im Jahr 2020 um 27,7 Prozentpunkte,
4.
im Jahr 2021 um 26,2 Prozentpunkte sowie
5.
ab dem Jahr 2022 um 35,2 Prozentpunkte.

(8) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich jeweils um einen landesspezifischen Wert in Prozentpunkten. Dieser entspricht den Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 28 dieses Gesetzes sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes des abgeschlossenen Vorjahres geteilt durch die Gesamtausgaben des jeweiligen Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des abgeschlossenen Vorjahres multipliziert mit 100.

(9) Die in Absatz 6 genannten Prozentsätze erhöhen sich in den Jahren 2016 bis 2021 jeweils um einen weiteren landesspezifischen Wert in Prozentpunkten.

(10) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

1.
die landesspezifischen Werte nach Absatz 8 Satz 1 jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen,
2.
die weiteren landesspezifischen Werte nach Absatz 9
a)
im Jahr 2019 für das Jahr 2020 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2019 und das Vorjahr 2018 rückwirkend anzupassen,
b)
im Jahr 2020 für das Jahr 2021 festzulegen sowie für das laufende Jahr 2020 und das Vorjahr 2019 rückwirkend anzupassen,
c)
im Jahr 2021 für das laufende Jahr 2021 und das Vorjahr 2020 rückwirkend anzupassen,
d)
im Jahr 2022 für das Vorjahr 2021 rückwirkend anzupassen sowie
3.
die landesspezifischen Beteiligungsquoten jährlich für das Folgejahr festzulegen und für das laufende Jahr rückwirkend anzupassen sowie in den Jahren 2019 bis 2022 für das jeweilige Vorjahr rückwirkend anzupassen.
Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 1 erfolgen in Höhe des jeweiligen Wertes nach Absatz 8 Satz 2 des abgeschlossenen Vorjahres. Für die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 werden auf der Grundlage statistischer Daten die Vorjahresausgaben eines Landes für Leistungen nach § 22 Absatz 1 für solche Bedarfsgemeinschaften ermittelt, in denen mindestens eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person, die nicht vor Oktober 2015 erstmals leistungsberechtigt war, über eine Aufenthaltsgestattung, eine Duldung oder eine Aufenthaltserlaubnis aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen nach den §§ 22 bis 26 des Aufenthaltsgesetzes verfügt. Bei der Ermittlung der Vorjahresausgaben nach Satz 3 ist nur der Teil zu berücksichtigen, der nicht vom Bund auf Basis der geltenden landesspezifischen Werte nach Absatz 6 erstattet wurde. Die Festlegung und Anpassung der Werte nach Satz 1 Nummer 2 erfolgen in Höhe des prozentualen Verhältnisses der nach den Sätzen 3 und 4 abgegrenzten Ausgaben zu den entsprechenden Vorjahresausgaben eines Landes für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 für alle Bedarfsgemeinschaften. Soweit die Festlegung und Anpassung nach Satz 1 Nummer 1 und 2 zu landesspezifischen Beteiligungsquoten führen, auf Grund derer sich der Bund mit mehr als 74 Prozent an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 beteiligt, sind die Werte nach Absatz 7 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt. Soweit eine vollständige Minderung nach Satz 6 nicht ausreichend ist, sind anschließend die Werte nach Absatz 9 proportional in dem Umfang zu mindern, dass die Beteiligung an den bundesweiten Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 nicht mehr als 74 Prozent beträgt.

(11) Die Anteile des Bundes an den Leistungen nach § 22 Absatz 1 werden den Ländern erstattet. Der Abruf der Erstattungen ist höchstens zweimal monatlich zulässig. Soweit eine Bundesbeteiligung für Zahlungen geltend gemacht wird, die wegen des fristgerechten Eingangs beim Empfänger bereits am Ende eines Haushaltsjahres geleistet wurden, aber erst im folgenden Haushaltsjahr fällig werden, ist die für das folgende Haushaltsjahr geltende Bundesbeteiligung maßgeblich. Im Rahmen der rückwirkenden Anpassung nach Absatz 10 Satz 1 wird die Differenz, die sich aus der Anwendung der bis zur Anpassung geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten und der durch die Verordnung rückwirkend geltenden landesspezifischen Beteiligungsquoten ergibt, zeitnah im Erstattungsverfahren ausgeglichen. Die Gesamtausgaben für die Leistungen nach § 28 sowie nach § 6b des Bundeskindergeldgesetzes sowie die Gesamtausgaben für Leistungen nach § 22 Absatz 1 sind durch die Länder bis zum 31. März des Folgejahres zu ermitteln und dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales mitzuteilen. Bei der Ermittlung ist maßgebend, dass diese Ausgaben im entsprechenden Jahr vom kommunalen Träger tatsächlich geleistet wurden; davon abweichend sind geleistete Ausgaben in Fällen des Satzes 3 den Gesamtausgaben des Jahres zuzurechnen, in dem sie fällig geworden sind. Die Ausgaben nach Satz 6 sind um entsprechende Einnahmen für die jeweiligen Leistungen im entsprechenden Jahr zu mindern. Die Länder gewährleisten, dass geprüft wird, dass die Ausgaben der kommunalen Träger nach Satz 5 begründet und belegt sind und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit entsprechen.

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

Kann die Bundesagentur als Liquiditätshilfen geleistete Darlehen des Bundes bis zum Schluss des Haushaltsjahres nicht zurückzahlen, gilt die Rückzahlung als bis zum Schluss des folgenden Haushaltsjahres gestundet.

Für die Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans sowie für die sonstige Haushaltswirtschaft der Bundesagentur für Arbeit gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung sinngemäß. Die allgemeinen Grundsätze der Haushaltswirtschaft des Bundes sind zu beachten. Abweichungen von Satz 1 können nach § 1 Absatz 3 des Dritten Buches vereinbart werden.

Alle Einnahmen dienen als Deckungsmittel für alle Ausgaben. Auf die Verwendung für bestimmte Zwecke dürfen Einnahmen beschränkt werden, soweit dies durch Gesetz vorgeschrieben oder im Haushaltsplan zugelassen ist.

(1) Der Bund trägt die Ausgaben für die Aufgaben, deren Durchführung die Bundesregierung auf Grund dieses Buches der Bundesagentur übertragen hat. Verwaltungskosten der Bundesagentur werden nicht erstattet.

(2) Der Bund trägt die Ausgaben für die weiteren Aufgaben, die er der Bundesagentur durch Gesetz übertragen hat. Hierfür werden der Bundesagentur die Verwaltungskosten erstattet, soweit in dem jeweiligen Gesetz nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Erweist sich der Antrag auf Verwirkung der Grundrechte (§ 13 Nr. 1), die Anklage gegen den Bundespräsidenten (§ 13 Nr. 4) oder einen Richter (§ 13 Nr. 9) als unbegründet, so sind dem Antragsgegner oder dem Angeklagten die notwendigen Auslagen einschließlich der Kosten der Verteidigung zu ersetzen.

(2) Erweist sich eine Verfassungsbeschwerde als begründet, so sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen ganz oder teilweise zu erstatten.

(3) In den übrigen Fällen kann das Bundesverfassungsgericht volle oder teilweise Erstattung der Auslagen anordnen.