Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 5 Vorrang der aktiven Arbeitsförderung

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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis

Die Leistungen der aktiven Arbeitsförderung sind entsprechend ihrer jeweiligen Zielbestimmung und den Ergebnissen der Beratungs- und Vermittlungsgespräche einzusetzen, um sonst erforderliche Leistungen zum Ersatz des Arbeitsentgelts bei Arbeitslosigkeit nicht nur vorübergehend zu vermeiden und dem Entstehen von Langzeitarbeitslosigkeit vorzubeugen.

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(1) Wurden von der Bundesagentur für eine Bezieherin oder für einen Bezieher von Arbeitslosengeld Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung gezahlt, so hat die Bezieherin oder der Bezieher dieser Leistungen der Bundesagentur die Beiträge zu erset
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published on 22/05/2018 00:00

Tenor 1. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen. 2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die
published on 29/02/2012 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 17. Juni 2009 wird zurückgewiesen. Ko
published on 29/02/2012 00:00

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Darmstadt vom 19. Januar 2011 wird zurückgewiesen.
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