Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16a Kommunale Eingliederungsleistungen
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Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) Inhaltsverzeichnis
Zur Verwirklichung einer ganzheitlichen und umfassenden Betreuung und Unterstützung bei der Eingliederung in Arbeit können die folgenden Leistungen, die für die Eingliederung der oder des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in das Erwerbsleben erforderlich sind, erbracht werden:
- 1.
die Betreuung minderjähriger Kinder oder von Kindern mit Behinderungen oder die häusliche Pflege von Angehörigen, - 2.
die Schuldnerberatung, - 3.
die psychosoziale Betreuung, - 4.
die Suchtberatung.
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(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un
(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vors
(1) Entfällt die Hilfebedürftigkeit der oder des Erwerbsfähigen während einer Maßnahme zur Eingliederung, kann sie weiter gefördert werden, wenn dies wirtschaftlich erscheint und die oder der Erwerbsfähige die Maßnahme voraussichtlich erfolgreich abs
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published on 24/03/2014 00:00
Gründe
I.
Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Bf) wendet sich im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes gegen einen Eingliederungsverwaltungsakt des Antragsgegners und Beschwerdegegners (Bg).
Der Bf, der zusammen mit se
published on 22/06/2016 00:00
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Euro 5.809,92 als Kosten für den Aufenthalt von Familie A. im Frauenhaus A-Stadt vom 20. August bis 5. September 2008 zu bezahlen.
II.
Die Beklagte trägt die Kosten des Ve
published on 09/08/2018 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 12. Oktober 2017 wird zurückgewiesen.
published on 22/05/2018 00:00
Tenor
1. Die Verfassungsbeschwerden werden zurückgewiesen.
2. Die Bundesrepublik Deutschland hat den Beschwerdeführern die
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