Bundessozialgericht Urteil, 27. Aug. 2011 - B 4 AS 1/10 R

bei uns veröffentlicht am27.08.2011

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 7.3. bis 6.9.2005 einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen die Beklagte hat. Hilfsweise macht sie gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Wertersatz im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend.

2

Das beigeladene Jobcenter bewilligte der beklagten Arbeiterwohlfahrt mit Bescheid vom 21.1.2005 pauschale Förderleistungen für die "Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung in Form von Zusatzjobs nach § 16 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)" für verschiedene Tätigkeiten in Einrichtungen der Beklagten, zB in Kindertagesstätten, in Pflegeheimen sowie im ambulanten Altenpflegebereich. Es sollte sich dabei um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Sozialrechtsverhältnissen handeln, für die zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen war; die Arbeiten sollten ua im öffentlichen Interesse liegen sowie zusätzlich sein und kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen.

3

Die Klägerin erhielt von dem Beigeladenen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 2.2.2005 schlug er ihr eine "Beschäftigungsgelegenheit für Alg II-Bezieher" mit verschiedenen "Anforderungen: Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, L Café, Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung, Schulen, Kita, Vereinen, Grünbereich, Bürobereich" bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von 15 bis 20 Stunden vor. Nach einem Vorstellungsgespräch arbeitete die Klägerin dort vom 7.3. bis 6.9.2005 als Reinigungskraft in der Gebäudereinigung eines Altenheimes in einem Umfang von 20 Stunden pro Woche, befristet für die Dauer von sechs Monaten sowie gegen die Zahlung von 2 Euro Mehraufwandsentschädigung je geleisteter Beschäftigungsstunde.

4

Eine von der Klägerin im August 2005 erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens und Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitsgericht K (ArbG) ab (Urteil vom 20.1.2006 - 1 Ca 336/05). Zur Begründung führte es aus, es sei selbst dann kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten entstanden, wenn es an einer Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt habe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4.7.2006 - 14 Sa 24/06). Das LAG ging davon aus, dass die Beschäftigung der Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur die Verschaffung einer förderungswürdigen Arbeitsgelegenheit sein sollte. Im Oktober 2005 hat die Klägerin eine weitere Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslohn anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 23.3.2007 (1 Ca 377/05) hat das ArbG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG verwiesen.

5

Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von arbeitsvertraglich geschuldetem Arbeitsentgelt, weil sie nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags iS des § 611 BGB gearbeitet habe. Sie sei vielmehr allein im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig gewesen. Solche Arbeitsgelegenheiten begründeten ein von den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Auch die Einbeziehung eines privaten Dritten führe nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten privatrechtlich gestaltet werde. Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen für Arbeitsgelegenheiten führe allenfalls zur deren Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit und auch nicht zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (Gerichtsbescheid vom 15.12.2008).

6

Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 10.7.2009): Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt worden sei, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe. Diese Feststellung habe Bindungswirkung im sozialgerichtlichen Verfahren. Auch wenn die Arbeitsgelegenheit möglicherweise nicht zusätzlich bzw im öffentlichen Interesse gewesen sei, bestehe weder ein Anspruch auf eine höhere Mehraufwandsentschädigung noch auf Arbeitsentgelt nach den Grundsätzen des sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses. Eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen komme nicht in Betracht. Im Übrigen hat das LSG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 16 Abs 3 SGB II. Die bisherigen Entscheidungen des BSG ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob und welche Ansprüche ein Hilfebedürftiger gegen einen Maßnahmeträger habe, wenn eine Eingliederungsvereinbarung und ein Zuweisungsbescheid nicht vorhanden seien, zwischen Maßnahmeträger und -teilnehmer gesonderte Vereinbarungen über Ausmaß und Art der Tätigkeit vorlägen und vom Teilnehmer begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs 3 SGB II vorgebracht würden. Zwischen ihr und der Beklagten sei ein "privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art" zustande gekommen, das ihr einen arbeitnehmerähnlichen Status vermittelt habe. Geschäftsgrundlage dieses Vertrags sei gewesen, dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung gegen Mehraufwandsentschädigung jedenfalls bei Vertragsschluss vorgelegen hätten. Eine Zusätzlichkeit der Tätigkeit habe von Anfang an gefehlt. Wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags. Als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung könne sie die ortsübliche Vergütung rückwirkend erhalten bzw dies im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen geltend machen.

8
  

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, ihr

            1.  724,28 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 136 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. April 2005,
            2.  800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Mai 2005,
            3.  838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 96 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juni 2005,
            4.  838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 176 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juli 2005,
          5.  800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2005,
              6.  876,76 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 184 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. September 2005
zu zahlen.
9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Die Beklagte führt aus, zwischen ihr und der Klägerin sei kein privatrechtlicher Vertrag sui generis entstanden, weil es nicht einmal zu zwei sich inhaltlich entsprechenden Willenserklärungen gekommen sei. Auch ein konkludenter Vertragsschluss sei zu verneinen. Es liege keine Handlung vor, aus der die Klägerin habe schließen können, dass sie eine auf einen privatrechtlichen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. Einen solchen Vertragsschluss hätte sie der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen müssen. Die Klägerin habe weiterhin SGB II-Leistungen in unveränderter Form in Anspruch genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.7.2009 ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Allerdings ist die Revision unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag gegen die Beklagte Ansprüche aus einem privaten Beschäftigungsverhältnis geltend macht.

13

1. a) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig. Dies gilt sowohl für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen die Beklagte als auch für einen etwaigen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht das in Anspruch genommene Jobcenter nicht zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 13). Dies gilt auch bei begehrter Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG(BSG SozR 4100 § 57 Nr 9 S 28).

14

b) Der Senat hat das Jobcenter K nach § 168 Satz 2 SGG iVm § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG mit dessen Zustimmung beigeladen. Nach § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist eine Beiladung möglich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Zwar liegt hier nicht die typische Fallkonstellation der sogenannten unechten notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG vor, in der die gegen einen nicht passiv legitimierten Versicherungsträger erhobene Klage darauf gerichtet ist, den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten ("anderen") Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen. Vom Wortlaut ausgeschlossen ist die Beiladung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei einer Klage gegen einen privaten Dritten jedoch nicht. Aus den Gesetzesmaterialien zur Aufnahme der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe in § 75 Abs 2 SGG durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) ergibt sich nur, dass das Rechtsinstitut der notwendigen Beiladung auf diese Träger erstreckt werden sollte (BT-Drucks 16/1410 S 34). Zumindest eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist möglich. Es besteht - bezogen auf den hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - ein enger rechtlicher Zusammenhang, weil die Beklagte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses im Verwaltungsverbund mit dem beigeladenen Jobcenter als Verwaltungshelfer bzw Beauftragter mit der Erbringung von Eingliederungsleistungen befasst war (vgl zur Konstellation eines nur beauftragten, zu Unrecht verurteilten beklagten Trägers der öffentlichen Verwaltung anstelle des materiell-rechtlich zuständigen Beigeladenen bei öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis BSGE 50, 203, 204 ff = SozR 2200 § 1241 Nr 16). Der "dahinter stehende" Beigeladene als SGB II-Träger bleibt auch dann Schuldner der sich allein aus den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts ergebenden Ansprüche, wenn er sich - wie hier durch den Förderungsbescheid vom 21.1.2005 dokumentiert - nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 Abs 1 SGB II privater Dritter zur Durchführung der Arbeitsgelegenheiten(s dazu näher unter 3c) bedient (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 = BAGE 120, 92 ff).

15

Ausreichend ist die ernsthafte Möglichkeit, dass anstelle der Beklagten ein (anderer) Leistungsträger die Leistung zu erbringen hat (BSG SozR 1500 § 75 Nr 74). Die Klägerin hat die unterbliebene unechte notwendige Beiladung auch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) gerügt (BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr 114; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr 1; BSGE 97, 242 = BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 15; BSG SozR 4-4300 § 64 Nr 3, RdNr 13). Einer Einbeziehung des Beigeladenen in den Rechtsstreit steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen diesen in einem anderen anhängigen Berufungsverfahren bei dem LSG Baden-Württemberg dieselben Ansprüche verfolgt (L 12 AS 873/11). Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass das BSG aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich befugt ist, nach Beiladung einen ursprünglich nicht verklagten, aber in Wirklichkeit passiv legitimierten Leistungsträger zu verurteilen (§ 75 Abs 5 SGG). Damit soll auch bei anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG)erreicht werden, dass bei im Wesentlichen denselben Tat- und Rechtsfragen schon in einem ersten Verfahren widersprechende Entscheidungen vermieden werden (vgl BSGE 57, 1, 2 = BSG SozR 2200 § 1237a Nr 25 S 71; BSG SozR 2200 § 1239 Nr 2 S 9).

16

2. a) Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt bestehen nicht, weil der Beschäftigung der Klägerin vom 7.3. bis 6.9.2005 kein Arbeitsverhältnis zugrunde LAG. Vielmehr handelte es sich nach übereinstimmenden sozial- und arbeitsrechtlichen Grundsätzen um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004, BGBl I 2014).

17

b) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist. Nach § 16 Abs 3 SGB II(in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004, BGBl I 2014) sollen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können (Satz 1). Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; solche Arbeiten begründen nach § 16 Abs 3 Satz 2 Halbs 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts(vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, B 14 AS 101/10 R; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73, 74 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3 S 10 mwN). Diese gesetzgeberische Anordnung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsarbeitsgerichts (BAG), nach der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, nicht jedoch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Maßnahmeträger begründen (BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 9; BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94 mwN; vgl zu § 19 BSHG: BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 759/87: vgl zur stRspr des BVerwG: Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11; BVerwG Urteil vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 - BVerwGE 128, 212, 217 f; Harks in jurisPK-SGB II, § 16d RdNr 59, Stand 15.8.2011; aA Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl 2008, § 16 RdNr 239).

18

Veranlasst das Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, besteht die Eingliederungsleistung nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94) im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses (BT-Drucks 15/1749 S 32). Die wesentlichen, mit der Arbeitsgelegenheit verbundenen Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen, wie die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung und die Ansprüche auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung neben dem Alg II, folgen aus den Vorschriften des SGB II und bestehen im Rechtsverhältnis zum beigeladenen Jobcenter, nicht jedoch zur Beklagten (vgl auch BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 20). Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 2 Abs 1 Satz 3 SGB II eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II bestimmt gerade keine Vergütung durch den Maßnahmeträger, sondern regelt eine "Entschädigung" durch das Jobcenter. Pflichtverletzungen des Hilfebedürftigen können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 31 SGB II - Sanktionen durch den SGB II-Träger in Form einer Absenkung des Alg II zur Folge haben.

19

Auch die Missachtung einzelner der für Arbeitsgelegenheiten geltenden gesetzlichen Vorgaben, zB der hier fraglichen Zusätzlichkeit, führt allenfalls zu deren Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zu deren Nichtigkeit oder zur (konkludenten) Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3, RdNr 15 f; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 64,Stand 6/2011; vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22; BAG Urteil vom 20.2.2008 - 5 AZR 290/07 - AP Nr 4 zu § 16 SGB II, RdNr 19; BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 11; aA Kothe in Gagel, SGB II/SGB III, § 16d SGB II RdNr 45, Stand 7/2006). Da die Durchführung der Arbeitsverpflichtung im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit nach ihrem regelmäßigen Zustandekommen nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger beruht, sondern der Erfüllung der Rechte und Pflichten dient, die der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger hat, wirkt es sich im Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Jobcenter aus, wenn sich der Maßnahmeträger nicht an die Vorgaben der Vereinbarung mit dem Leistungsträger, hier also den Inhalt des Förderungsbescheides vom 21.1.2005, hält. Eine ggf rechtswidrige Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit für sich allein kann kein faktisches Arbeitsverhältnis begründen, weil auch bei einem solchen der "Tatbestand des Vertragsabschlusses" gegeben sein muss; ein fehlender (wenngleich nichtiger oder fehlerhafter) rechtsgeschäftlicher Bindungswille kann nicht ersetzt werden (BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 759/87; BAG Urteil vom 14.1.1987 - 5 AZR 166/85, NVwZ 1988, 966, 967; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl 2008, § 611 BGB RdNr 170). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn weitere Umstände Anhaltspunkte dafür liefern, dass sich Hilfebedürftiger und Maßnahmeträger trotz des (ursprünglichen) Vorschlags einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach ihrem übereinstimmenden Willen konkludent auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem von der Zuweisung abweichenden Inhalt verständigt haben (vgl BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 12 "zum Sozialrechtsverhältnis hinzutretender Vertragsschluss mit dem Maßnahmeträger").

20

c) Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Gesamtumstände des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit nicht von einem (faktischen) Arbeitsverhältnis oder einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art ausgegangen werden. Der Beigeladene hat die beklagte Arbeiterwohlfahrt mit dem Förderungsbescheid vom 21.1.2005 ausdrücklich mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung beauftragt. Er hat der Klägerin mit dem Zuweisungsschreiben vom 2.2.2005 eine solche Arbeitsgelegenheit bei der Beklagten vorgeschlagen und mit der reduzierten Arbeitszeit sowie dem Umstand und der Höhe der Mehraufwandsentschädigung wesentliche Merkmale einer solchen Tätigkeit benannt. Auch ist dieses Schreiben unter Hinweis auf mögliche Sanktionen nach dem SGB II mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbunden. Zwar wird in diesem "Vorschlag" die von der Klägerin ab 7.3.2005 tatsächlich verrichtete Reinigungstätigkeit nur neben weiteren möglichen Einsatzfeldern genannt. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben (als auf § 16 Abs 3 SGB II gestütztes Verwaltungshandeln) als Verwaltungsakt angesehen werden kann (vgl dazu näher unter 3 f), begründete es aber jedenfalls im Zusammenhang mit der in dem Förderungsbescheid vom 21.1.2005 zum Ausdruck kommenden Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten die Grundlage für öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem beklagten Maßnahmeträger (vgl BAG Urteil vom 20.2.2008 - 5 AZR 290/07 - AP Nr 4 zu § 16 SGB II RdNr 17 f). Die von der Klägerin während der Dauer ihrer Tätigkeit vom 7.3. bis 6.9.2005 verrichteten Arbeiten bewegten sich im Rahmen des Vorschlags vom 2.2.2005 und der Beauftragung vom 21.1.2005. Nach den Feststellungen des LSG lagen weder eine Änderung der Beschäftigungsinhalte noch der Vergütung als mögliche Anhaltspunkte für eine von dem Zustandekommen der Arbeitsgelegenheit abweichende Einigung auf einen Austausch von Arbeitskraft gegen Arbeitsentgelt vor.

21

d) Entsprechend hat die Klägerin gegen den Beklagten auch nicht den im Revisionsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 313 BGB und einen daraus resultierenden Anspruch auf Zahlung einer ortsüblichen bzw tariflichen Vergütung.

22

Haben sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss grundlegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs 1 BGB unter weiteren Voraussetzungen die Anpassung des Vertrags verlangt werden. Einer Veränderung der Umstände steht es gemäß § 313 Abs 2 BGB gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen als falsch herausstellen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind(vgl hierzu näher: Jenak, Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung, Jur. Diss. Universität Jena, 2009, S 237 ff). An den Voraussetzungen dieser Regelung fehlt es schon deshalb, weil die "Geschäftsgrundlage" des Rechtsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Maßnahmeträger vom Jobcenter bestimmt wird. Wesentliche Punkte, die üblicherweise zwischen Privaten bei Abschluss eines Arbeitsvertrags verhandelt werden und welche die Geschäftsgrundlage eines Arbeitsvertrages bilden, werden im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger festgelegt.

23

3. a) Das hilfsweise Begehren der Klägerin, das auf Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das beigeladene Jobcenter gerichtet ist, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entscheiden kann, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

24

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Auch ohne ausdrückliche Normierung wird dem Anspruchsinhaber durch den in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft(vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 14 ff, und - B 14 AS 101/10 R, RdNr 22; BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R = FEVS 61, 385; sowie BSG Urteil vom 30.1.1962 - 2 RU 219/59 - BSGE 16, 151, 156 f = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG siehe BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11). Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat. Auf diesen Anspruch kann sich auch der Bürger stützen, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht (BSGE 75, 167 ff, 168 = SozR 3-2500 § 31 Nr 2 S 3; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 514).

25

b) Die Arbeitsleistung der Klägerin im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit stellt eine wirtschaftlich verwertbare Leistung dar. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erbringt mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (vgl ausführlich BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 17, unter Hinweis auf BGHZ 40, 272, 277). Auch wenn die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in erster Linie die Funktion hat, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Tätigkeit zu gewöhnen (vgl auch Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22), handelt es sich - auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage - um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40, Stand 6/2011; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG bei der Beklagten als Reinigungskraft gearbeitet, also eine Tätigkeit verrichtet, die als "wertschöpfende Tätigkeit" qualifiziert werden kann.

26

c) Der Beigeladene muss sich die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstands zurechnen lassen, dass diese Arbeitsgelegenheit von der Beklagten und nicht von ihm selbst durchgeführt worden ist. Mit der Beauftragung der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 SGB II hat er die Arbeitsgelegenheit geschaffen. Zudem hat er mit dem Vorschlag an die Klägerin vom 2.2.2005 die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an die Klägerin als Maßnahmeteilnehmerin vermittelt (vgl im Einzelnen: BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19). Auch die wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Jobcenter zu treffen, während dem Maßnahmeträger als Verwaltungshelfer (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 68, Stand 6/2011) bzw Beauftragtem nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Jobcenter festgelegten Konditionen in einer von ihm bereitzustellenden Tätigkeit beschäftigen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22). Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Jobcenter zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19).

27

d) Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob bei dem Beigeladenen der für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensvorteil eingetreten ist. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG insofern an, als die für diesen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 18). In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, gehören die Arbeiten zum notwendigen Aufgabenspektrum des Maßnahmeträgers. Entscheidend ist ein die konkrete Tätigkeit und die Gesamtumstände berücksichtigender Maßstab (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 63b, Stand 6/2011). Insofern wird zu prüfen sein, ob die Klägerin Aufgaben verrichtet hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 45 ff, Stand 6/2011; Harks in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 16d RdNr 33).

28

Liegt eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten nicht vor, kann sich der Beigeladene im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch nicht darauf berufen, dass ein Vermögensvorteil nur im Verhältnis zwischen dem Maßnahmeträger und der Klägerin auszugleichen wäre. Bedient sich ein Jobcenter bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (privater) Dritter, kann er nicht vorbringen, dass eine ggf durch die Beschäftigung eingetretene rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht oder nicht in diesem Umfang bei ihm selbst eingetreten sei. Insofern werden die im bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrecht geltenden Maßstäbe durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung modifiziert. Da das Interesse des öffentlich-rechtlichen Trägers darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, sind ihm entsprechende Einwendungen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verwehrt (s auch zu der nicht möglichen Berufung einer Behörde auf eine Entreicherung nach den Maßstäben des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts: BVerwG Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85 ff; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 520; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 25 ff). Bei fehlender Zusätzlichkeit rechtfertigt insofern bereits die Zweckverfehlung innerhalb des sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 63c ff, Stand 6/2011; vgl zum drittschützenden Charakter des Merkmals der Zusätzlichkeit in Bezug auf den Konkurrentenschutz: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 28; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 3, RdNr 21).

29

e) Kommt das LSG aufgrund weiterer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung der Klägerin im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat und daher ein Vermögensvorteil bei dem beigeladenen Jobcenter entstanden ist, ist die Leistung nach der für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtslage (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 24)ohne Rechtsgrund erbracht worden. Allerdings könnte ein Rechtsgrund für die Arbeitsleistung der Klägerin gleichwohl gegeben sein, wenn ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung mit konkreter Benennung der Arbeitsgelegenheit vorliegt. Dies wird das LSG noch näher aufzuklären haben.

30

f) Ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid ist aber nicht bereits in dem Schreiben des Beigeladenen an die Klägerin vom 2.2.2005 zu sehen.

31

Zwar kann bei Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlich vorgegebenen Vorgehensweise regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt. Anders als etwa Angebote einer Trainingsmaßnahme (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) sind Zuweisungsbescheide zu Arbeitsgelegenheiten nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die der eigentlichen Sachentscheidung dienen. Vielmehr gibt der Gesetzgeber für den Einsatz von Leistungsberechtigten bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Maßnahmen einen weit gesteckten Rahmen vor, der durch den konkreten Inhalt der Arbeitsgelegenheit und die Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 53 f, Stand 6/2011; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 15; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand Februar 2009). Hiervon zu unterscheiden ist aber, ob auch nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine Regelung iS des § 31 SGB X vorliegt. Bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f mwN; BSG vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26 mwN; vgl zur Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren: BSG vom 1.3.1979 - 6 RKa 3/78 - BSGE 48, 56, 58 f = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10 mwN; BSG vom 18.2.1987 - 7 RAr 41/85; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 3b).

32

Dem Schreiben des Beigeladenen vom 2.2.2005 konnte die Klägerin nicht entnehmen, dass dieser eine insgesamt abschließende Regelung für den Einzelfall treffen und verbindlich regeln wollte, was rechtens sein sollte (vgl zu diesem Maßstab: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 24). Zwar beinhaltet dieser "Vorschlag" neben der Form der Arbeitsgelegenheit ("gegen Mehraufwandsentschädigung") Bestimmungen zum Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie zur Höhe der Mehraufwandsentschädigung. Die der Klägerin vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit umfasste aber eine Vielzahl möglicher Einsatzfelder, denen die Bestimmung einer konkreten Tätigkeit als wesentliches Merkmal der Arbeitsgelegenheit nicht entnommen werden konnte. Bei der Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuführenden Beschäftigung handelt es sich jedoch um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der Konzeption des § 16 SGB II allein dem Grundsicherungsträger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II obliegt. Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen. Insofern wird das LSG noch näher aufzuklären haben, ob die Klägerin der Aufforderung zur Rückmeldung nach diesem Gespräch nachgekommen ist, eine das konkrete Einsatzfeld oder die Verbindlichkeit einer Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit näher regelnde Eingliederungsvereinbarung vorgelegen (vgl zur Bedeutung einer Eingliederungsvereinbarung auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, B 14 AS 98/10 R) und/oder der Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt eine abschließende Regelung zu einer konkret von der Klägerin zu verrichtenden Arbeitsgelegenheit getroffen hat (vgl zB BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16 ff).

33

g) Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vorliegen, ist dieser seiner Höhe nach auf den Ersatz des Wertes für die rechtsgrundlos erlangte Arbeitsleistung gerichtet. Unter Berücksichtigung eines üblichen Arbeitsentgelts werden erbrachte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19, 22 SGB II, die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung sowie die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen in Abzug gebracht(vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 22 ff).

34

h) Ergibt die Gegenüberstellung des Wertes der von der Klägerin geleisteten Arbeit und der an sie erbrachten Leistungen eine Differenz zu ihren Gunsten, hätte die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Verzinsung. Hierfür bedarf es im öffentlichen Recht einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die nicht vorliegt. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung des hier nicht einschlägigen Erstattungsanspruchs bei Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnlichen Leistungen nach § 50 Abs 2a SGB X findet sich eine ausdrückliche Regelung für die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs zwar in § 27 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für zu erstattende, weil zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Sozialversicherung. Auch aus § 44 SGB I könnte die Klägerin keinen Zinsanspruch herleiten. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs 1 SGB I). Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Rechtsgrundlosigkeit der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird(BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 S 4 mwN). Vielmehr dient dieser (nur) der Rückgängigmachung einer Vermögensverschiebung und besteht nur in Höhe desjenigen Betrags, der nach Abzug der Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialversicherungsbeiträge, Mehraufwandsentschädigung) verbleibt. Die Klägerin hat die ihr zustehenden Sozialleistungen tatsächlich erhalten; ein Nachteil ist ihr erst durch die rechtswidrige Arbeitsgelegenheit entstanden. Derartige Nachteile sollen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Verzinsungsvorschriften nicht ausgeglichen werden, weil der Gesetzgeber mit § 44 SGB I nur der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen(BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44). Da nur solche Nachteile durch die Verzinsung ausgeglichen werden sollen, kommt auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB nicht in Betracht(BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr 1).

35

Das LSG wird ggf noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundessozialgericht Urteil, 27. Aug. 2011 - B 4 AS 1/10 R

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundessozialgericht Urteil, 27. Aug. 2011 - B 4 AS 1/10 R

Referenzen - Gesetze

Bundessozialgericht Urteil, 27. Aug. 2011 - B 4 AS 1/10 R zitiert 36 §§.

Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden


#BJNR001950896BJNE028103377 (1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. (2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, betr

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 157 Auslegung von Verträgen


Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 54


(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 611 Vertragstypische Pflichten beim Dienstvertrag


(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet. (2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 812 Herausgabeanspruch


(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mi

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 291 Prozesszinsen


Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Ab

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 22 Bedarfe für Unterkunft und Heizung


(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 313 Störung der Geschäftsgrundlage


(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kan

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 50 Erstattung zu Unrecht erbrachter Leistungen


(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten. (2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 170


(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision eb

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 19 Bürgergeld und Leistungen für Bildung und Teilhabe


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte erhalten Bürgergeld. Nichterwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 31 Begriff des Verwaltungsaktes


Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemei

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 75


(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 31 Pflichtverletzungen


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis1.sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,2.sich weigern, eine zu

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16 Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:1.die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ers

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen


Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtver

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 164


(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das an

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 6 Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende


(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:1.die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,2.die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 un

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 2 Grundsatz des Forderns


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mu

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 44 Verzinsung


(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. (2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sech

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 11 Leistungsarten


Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 168


Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 285 Herausgabe des Ersatzes


(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersa

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 27 Verzinsung und Verjährung des Erstattungsanspruchs


(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 94


Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 16d Arbeitsgelegenheiten


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zus

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung


(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgeb

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundessozialgericht Urteil, 27. Aug. 2011 - B 4 AS 1/10 R zitiert oder wird zitiert von 12 Urteil(en).

Bundessozialgericht Urteil, 27. Aug. 2011 - B 4 AS 1/10 R zitiert 2 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundessozialgericht Urteil, 13. Apr. 2011 - B 14 AS 98/10 R

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 geände

Bundessozialgericht Urteil, 13. Apr. 2011 - B 14 AS 101/10 R

bei uns veröffentlicht am 13.04.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialger
10 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundessozialgericht Urteil, 27. Aug. 2011 - B 4 AS 1/10 R.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 17. Aug. 2016 - L 11 AS 681/15

bei uns veröffentlicht am 17.08.2016

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.05.2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tat

Sozialgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2016 - S 17 AS 1047/14

bei uns veröffentlicht am 06.10.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Kläger begehren im Wege der Untätigkeitsklage den Erlass von Bescheiden durch den Beklagten. Di

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 19. März 2014 - L 16 AS 613/13

bei uns veröffentlicht am 19.03.2014

Tatbestand Der Kläger begehrt vom Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung. Der 1949 geborene Kläger stand seit 13.10.2005 bis zu seiner Verrentung zusammen mit

Bundessozialgericht Beschluss, 05. Aug. 2015 - B 4 AS 17/15 B

bei uns veröffentlicht am 05.08.2015

Tenor Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 15. Januar 2015 aufgehoben.

Referenzen

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu drei Viertel.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger bezog von dem beklagten Träger der Grundsicherung in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 615,68 Euro. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten Anfang 2005 nicht zustande gekommen war, erließ der Beklagte am 24.3.2005 einen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde einen sogenannten Zusatzjob auszuüben. Dem Bescheid war ein Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Bürohilfskraft bei der Stadt Mannheim beigefügt, auf die sich der Kläger bewarb. Die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6.4.2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim - Fachbereich soziale Sicherung - für vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Fachbereichs Gesundheit vor.

3

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 24.3.2005 Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Sozialgericht Mannheim (SG), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Ab dem 25.4.2005 arbeitete er als Umzugshelfer und erhielt hierfür eine entsprechende Mehraufwandsentschädigung. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG nahm der Beklagte den Bescheid "und das damit zusammenhängende Stellenangebot" mit Schreiben vom 27.4.2005 zurück und erklärte, dem Widerspruch sei damit abgeholfen. Der Kläger hielt zunächst an seinem Antrag fest, in der Folge lehnte das SG den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Nach Zustellung dieses Beschlusses stellte der Kläger die Arbeit am 18.5.2005 ein.

4

Im Juni 2005 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Mannheim Klage, mit der er die Verurteilung der dort beklagten Stadt Mannheim zur Zahlung von 576 Euro zuzüglich Zinsen begehrte. Mit Urteil vom 22.9.2005 wies das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

5

Am 21.3.2006 erhob der Kläger beim SG Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Beklagten mit der Begründung, mit der Rücknahme des Bescheides vom 24.3.2005 sei der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Arbeit entfallen. Auch sei die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen. Die beim Gesundheitsamt zu verrichtende Arbeit habe aufgrund des Umzugs ohnehin erfolgen müssen. Aus diesem Grund habe der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten. Der Bruttolohn belaufe sich danach auf 218 Euro für April 2005 und auf 479,60 Euro für Mai 2005. Damit zu verrechnen sei die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 64 Euro. Der verbleibende Lohn solle dann als Einkommen bei der Berechnung der Arbeitslosengeld II-Leistungen berücksichtigt werden.

6

Das SG, das das Begehren des Klägers in dem Sinne auslegte, er wolle die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 633,60 Euro erreichen, wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2006 als unbegründet zurück. Insbesondere bestehe kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, denn dieser bezwecke den Ausgleich einer Vermögensverschiebung. Daran fehle es vorliegend aber, weil der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistung nicht erreiche.

7

Die gegen das Urteil des SG eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein Ziel, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung über die Mehraufwandsentschädigung hinaus zu erreichen, weiter verfolgte, blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.8.2009). Zur Begründung führte das LSG aus, die als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrund für die verrichtete Tätigkeit als Umzugshelfer bilde der Bescheid vom 24.3.2005. Soweit der Verwaltungsakt über die Heranziehung rechtswidrig gewesen und nicht bestandskräftig geworden sei, vollziehe sich die Rückabwicklung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - und BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 760/87). Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn nach Aufhebung des Heranziehungsbescheides sei die Tätigkeit als Umzugshelfer rechtsgrundlos erfolgt. Deswegen komme es nicht mehr darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II alter Fassung überhaupt vorgelegen hätten. Die Höhe der Erstattung richte sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit, der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, ggf nach den ortsüblichen Entgelten bemesse. Nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe sei insoweit von einem Stundenlohn in Höhe von 10,90 Euro auszugehen. Insgesamt ergebe sich damit für die 20 Arbeitsstunden im April 2005 und für die 44 Arbeitsstunden im Mai 2005 ein übliches Entgelt in Höhe von 218 Euro und in Höhe von 479,60 Euro. Dabei könne an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte diese Leistung auch dann erlangt habe, wenn sie nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten, nämlich dem Maßnahmeträger (hier der Stadt Mannheim) verrichtet worden sei. Denn der Erstattungsanspruch bestehe nur insoweit, als der Grundsicherungsträger durch die Arbeit im Verhältnis zu den erbrachten Sozialleistungen noch bereichert sei (Hinweis auf BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03). Daran fehle es hier, weil dem Kläger in den beiden Monaten insgesamt 1231,36 Euro an Arbeitslosengeld II (Alg II) zuzüglich der Mehraufwandsentschädigung geleistet worden sei. Dem stehe ein Entgelt in Höhe von lediglich 697,60 Euro entgegen.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er macht neben einer Reihe von Verfahrensfehlern geltend, das Urteil verletze in materieller Hinsicht die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Durch die von dem Beklagten erfolgte Zuweisung des Klägers an die Stadt Mannheim liege im Ergebnis eine Leistung an den Beklagten vor. Insbesondere ein Vergleich mit regulär Beschäftigten ergebe zudem, dass dem Kläger zumindest die Erwerbstätigenfreibeträge verbleiben müssten. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs 2 Nr 6 SGB II iVm § 30 SGB II (in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung) aus dem vom LSG ermittelten Bruttolohn von 697,60 Euro betrage 149,28 Euro.

9

Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er ist der Ansicht, die Revision sei bereits unzulässig, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel keinen Einfluss auf die Entscheidung des LSG gehabt hätten. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, indem er die Arbeitsgelegenheit angetreten habe, obwohl er von ihrer Rechtswidrigkeit überzeugt gewesen sei, um nunmehr im Anschluss die Zahlung eines Tariflohns einzuklagen. Zudem sei der Beklagte nicht passivlegitimiert. Denn durch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsgelegenheit habe er keinerlei Vermögensvorteil erlangt, sodass der Kläger von ihm nichts erstattet verlangen kann.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers auf Wertersatz nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verneint.

13

1. Die Klage ist als reine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385; juris RdNr 9). Über den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht vom in Anspruch genommenen Träger der Grundsicherung nicht zunächst durch Verwaltungsakt entschieden zu werden.

14

2. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht. Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG aaO RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; BVerwG DVBl 2005, 781). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

15

3. Der Beklagte hat vom Kläger eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, wie es der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zunächst voraussetzt.

16

a) Der Kläger hat vom 25.4.2005 bis zum 18.5.2005 eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014) erbracht. Solche Arbeitsgelegenheiten, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist(Grundsatz des Förderns, vgl § 14 SGB II). Arbeitsgelegenheiten sollen nach § 16 Abs 3 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Eine besondere Regelung gilt nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II hinsichtlich der Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten, die nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden: Bei Ausübung einer derartigen Arbeitsgelegenheit wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. Die Arbeiten begründen zwar kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl dazu BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - NZA 2007, 1422 = AP Nr 3 zu § 16 SGB II), jedoch sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelung über das Urlaubsgeld entsprechend anwendbar. Schließlich haften die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeiten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

17

Auch mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbringt der Hilfeempfänger - unabhängig von den damit verbundenen Eingliederungszielen - eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (stRspr seit BGHZ 40, 272, 277 = NJW 1964, 399). Die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit hat zwar in erster Linie die Funktion, dass sie erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit gewöhnen und zugleich erproben, ob der Leistungsempfänger den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist. Sie erfolgt in Erfüllung einer Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme und bedeutet keine Gegenleistung für den Erhalt der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl Urteil des 4. Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22 f; teilweise kritisch hierzu Krahmer, Sozialrecht aktuell 2009, 205). Das allein führt jedoch nicht dazu, dass der Hilfebedürftige bei Ausübung einer Arbeitsgelegenheit keine Leistung für einen anderen erbringt. Auch bei Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit geht es um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen, auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründet. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger bei der Stadt Mannheim als Umzugshelfer gearbeitet und mithin eine Tätigkeit ausgeübt, deren Qualifizierung als "wertschöpfende" Tätigkeit in dem dargestellten Sinne nicht zweifelhaft ist. Auf die weitergehenden Vorstellungen über den Rechtsgrund dieser Leistung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit kommt es bei der Prüfung einer bewussten und zweckgerichteten Leistung im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht an.

18

b) Jedenfalls wenn es an der "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt, bedeutet die Arbeitsleistung durch den Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung fremden Vermögens. In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, ist die Arbeit mithin in Erfüllung einer Aufgabe erbracht, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim Begünstigten durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden. Das LSG hat - wie bereits das SG - auf eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt verzichtet und es als wahr unterstellt, dass es vorliegend an der Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt hat. Zu einer Wahrunterstellung war es ausgehend von seiner Rechtsmeinung auch berechtigt, da ein Anspruch des Klägers aus seiner Sicht unabhängig vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ausschied (zur Zulässigkeit einer Wahrunterstellung in solchen Fällen BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 78 unter Hinweis auf BVerwGE 77, 150, 155; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8). Die auf der Wahrunterstellung beruhende tatrichterliche Würdigung des LSG, es habe sich bei Arbeiten im Rahmen eines Behördenumzuges nicht um eine "zusätzliche" Tätigkeit gehandelt, hat der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen.

19

c) Die vom Kläger erbrachte Leistung muss sich der Träger der Grundsicherung zurechnen lassen, auch wenn vorliegend die Arbeitsgelegenheit von der Stadt Mannheim als Maßnahmeträger durchgeführt und mit den durchgeführten Umzugsarbeiten eine Aufgabe der Stadt Mannheim erfüllt worden ist. Mit der Schaffung der Arbeitsgelegenheit und der Zuweisung des Hilfebedürftigen in die Maßnahme hat der Beklagte die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an den Maßnahmeträger "vermittelt". Alle wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Träger der Grundsicherung zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Träger der Grundsicherung festgesetzten Konditionen einsetzen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07, NZA 2009, 269 = AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II = juris RdNr 22)und die hier bestehenden Rechtsbeziehungen damit von untergeordneter Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung sind. Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Träger der Grundsicherung zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 35; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, § 16d RdNr 63; Gehrken, Die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II, 2010, S 287; Jenak, SGb 2010, 8, 11; Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177, 2180). Ob (auch) beim Maßnahmeträger durch eine rechtswidrige Schaffung einer Arbeitsgelegenheit ein Vermögensvorteil entstanden ist, der auszugleichen wäre, bleibt innerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen Träger der Grundsicherung und Maßnahmeträger zu klären.

20

d) Die Vermögensverschiebung ist vorliegend ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit dem Bescheid vom 24.3.2005 ist eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt worden (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II), der den Rechtsgrund für die Durchführung der Maßnahme darstellte. Zutreffend geht das LSG davon aus, dass die Aufhebung des Bescheides vom 24.3.2005 durch den Beklagten im Wege der Abhilfe im Widerspruchsverfahren (§ 85 Abs 1 SGG) dazu führt, dass die Arbeitsgelegenheit und damit auch die in Rede stehende Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund durchgeführt worden ist. Dabei kann die Abhilfeentscheidung vorliegend nur dahin ausgelegt werden, dass eine vollständige Abhilfe erfolgt ist, mithin der Verwaltungsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit von Anfang an aufgehoben worden ist. Offen bleiben kann, ob dem Schreiben vom 6.4.2005 (Zuweisung in eine andere Arbeitsgelegenheit als ursprünglich geplant) gegenüber dem Ausgangsverwaltungsakt ein selbstständiger Regelungsgehalt zukommt und mit der Erklärung des Beklagten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch die Aufhebung dieser Regelung verbunden war. Denn jedenfalls bauen die Regelungen aufeinander auf, sodass schon der Fortfall des Bescheides vom 24.3.2005 den darauf aufbauenden Arbeitsgelegenheiten den Rechtsgrund entzieht.

21

e) Der Beklagte kann gegenüber dem Kläger auch nicht einwenden, dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stehe der Rechtsgedanke des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch ( Kenntnis von der Nichtschuld) entgegen. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird ohnehin überwiegend davon ausgegangen, dass dieser Gesichtspunkt bei einem öffentlich-rechtlichen Anspruch nicht zum Tragen kommen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796). Eine Entscheidung kann insoweit offen bleiben. Der vom LSG mitgeteilte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass positive Kenntnis über die Nichtschuld bestand. Es bestand bei dem Kläger vielmehr Unklarheit über die Reichweite der Erklärung des Beklagten vom 27.4.2005. Bloße Zweifel an der Nichtschuld (und seien sie auch objektiv nicht begründet) stehen der positiven Kenntnis aber nicht gleich.

22

4. a) Der Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist der Höhe nach auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann (vgl § 818 Abs 2 BGB). Dieser Wert ist in einem ersten Schritt danach zu bemessen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um diese Arbeitsleistung zu erhalten. Das LSG ist mit dem Vortrag des Klägers bei seiner Wertermittlung davon ausgegangen, dass die Stadt Mannheim durch die Arbeit des Klägers eine Arbeitskraft, nämlich einen Packer, eingespart habe, der ein übliches Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe und der dortigen Lohntafel "Spedition, Güternahverkehr, Möbelnahbereich" (gültig ab dem 1.10.2004) zugestanden hätte. Gegen diese Feststellungen im Berufungsurteil zur Höhe der üblichen Vergütung für eine solche Tätigkeit (10,90 Euro brutto pro Stunde) sind Revisionsrügen nicht erhoben. Der Kläger hat täglich vier Stunden gearbeitet, und zwar an fünf Arbeitstagen im April und elf Arbeitstagen im Mai. Daraus ergibt sich eine tägliche Arbeitsleistung, die mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 43,60 Euro hätte abgegolten werden müssen.

23

b) Ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht allerdings nur insoweit, als er durch die ihm erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu den von ihm erbrachten Aufwendungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts bereichert ist. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BVerwG an, wonach ein Erstattungsanspruch nur in dem Umfang besteht, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist (vgl BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11 = DVBl 2005, 781; kritisch dazu Gehrken, aaO, S 288 f). Ob und inwieweit dabei auch geleistete Aufwendungen zum Lebensunterhalt an weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen sind, kann vorliegend offen bleiben.

24

Zu Unrecht hat das LSG bei der auf Grundlage dieser Rechtsprechung vorgenommenen Saldierung die erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen monatsweise gegenübergestellt. Bei dem Bereicherungsanspruch handelt es sich nicht um aktuell im Bewilligungszeitraum erzieltes laufendes Einkommen, das nach den Regelungen des § 11 SGB II iVm § 2 Abs 2 der Alg II-Verordnung bei der Ermittlung des Bedarfs monatsweise zu berücksichtigen wäre. Ein Zufluss ist im Monat der Arbeitsleistung nicht erfolgt, sodass diese Regelungen, die allein den Zufluss von Einkommen normativ einem bestimmten Zeitraum zuordnen, nicht anwendbar sind. Es ist vielmehr arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der Beklagte hatte und welcher Vermögensvorteil diesem gegenüberstand.

25

Bei der Ermittlung dieser Aufwendungen sind nicht nur die auf einen Tag entfallenden Leistungen nach §§ 19, 22 SGB II und die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung anzusetzen. Der Beklagte hat zur Existenzsicherung des Klägers auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unmittelbar gezahlt und endgültig getragen (vgl § 251 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954; § 59 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013 iVm § 251 SGB V und § 170 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind bei Empfängern von Alg II auf der Grundlage des dreißigsten Teils des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße (vgl § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) zu bemessen (§ 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, § 57 Abs 1 SGB XI), was für das Jahr 2005 eine beitragspflichtige Einnahme von 874,23 Euro im Monat ergab. Dabei galt für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2005 der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (vgl § 246 SGB V), der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf 13,2 % festgesetzt war, und für die soziale Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz von 1,7 %. Für April und Mai 2005 hat der Beklagte also jeweils einen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 115,40 Euro und in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 Euro gezahlt. In der gesetzlichen Rentenversicherung waren bei Beziehern von Alg II beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 400 Euro zugrunde zu legen (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791), was bei einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2005 von 19,5 % einen monatlichen Beitrag iHv 78 Euro ergab. Der Beklagte hat damit neben einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20,52 Euro und einer Mehraufwandentschädigung von 4 Euro täglich Beiträge zu den genannten sozialen Sicherungssystemen in Höhe von 6,94 Euro aufgewandt.

26

Der täglichen Arbeitsleistung im Wert von 43,60 Euro stehen bereits erbrachte Aufwendungen für den Kläger in Höhe von 31,46 Euro gegenüber. Die Differenz in Höhe von 12,14 Euro steht dem Kläger für insgesamt 16 Tage einer rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung zu. Die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von nur 149,28 Euro ergibt sich aus dem Antrag des Klägers.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens an seiner ursprünglich geltend gemachten Forderung nur noch zum Teil festgehalten hat.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

Klageänderungen und Beiladungen sind im Revisionsverfahren unzulässig. Dies gilt nicht für die Beiladung der Bundesrepublik Deutschland in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts nach § 75 Abs. 1 Satz 2 und, sofern der Beizuladende zustimmt, für Beiladungen nach § 75 Abs. 2.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.

(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
2.
die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
3.
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) Das Gericht kann von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren berechtigte Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. In Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ist die Bundesrepublik Deutschland auf Antrag beizuladen.

(2) Sind an dem streitigen Rechtsverhältnis Dritte derart beteiligt, daß die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann oder ergibt sich im Verfahren, daß bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt, so sind sie beizuladen.

(2a) Kommt nach Absatz 2 erste Alternative die Beiladung von mehr als 20 Personen in Betracht, kann das Gericht durch Beschluss anordnen, dass nur solche Personen beigeladen werden, die dies innerhalb einer bestimmten Frist beantragen. Der Beschluss ist unanfechtbar. Er ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen. Er muss außerdem in im gesamten Bundesgebiet verbreiteten Tageszeitungen veröffentlicht werden. Die Bekanntmachung kann zusätzlich in einem von dem Gericht für Bekanntmachungen bestimmten Informations- und Kommunikationssystem erfolgen. Die Frist muss mindestens drei Monate seit der Bekanntgabe betragen. Es ist jeweils anzugeben, an welchem Tag die Antragsfrist abläuft. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht soll Personen, die von der Entscheidung erkennbar in besonderem Maße betroffen werden, auch ohne Antrag beiladen.

(2b) In Verfahren gegen Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 Satz 3, § 28h Absatz 2 und § 28p Absatz 1 Satz 5 des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind andere Versicherungsträger abweichend von Absatz 2 nur auf deren Antrag beizuladen. Das Gericht benachrichtigt die anderen Versicherungsträger über die Erhebung einer entsprechenden Klage und über die Möglichkeit der Beiladung auf Antrag. Das Gericht setzt den anderen Versicherungsträgern für die Antragstellung eine angemessene Frist. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Fristversäumnis gilt § 67 entsprechend. Das Gericht kann Versicherungsträger auch von Amts wegen beiladen.

(3) Der Beiladungsbeschluß ist allen Beteiligten zuzustellen. Dabei sollen der Stand der Sache und der Grund der Beiladung angegeben werden. Der Beschluß, den Dritten beizuladen, ist unanfechtbar.

(4) Der Beigeladene kann innerhalb der Anträge der anderen Beteiligten selbständig Angriffs- und Verteidigungsmittel geltend machen und alle Verfahrenshandlungen wirksam vornehmen. Abweichende Sachanträge kann er nur dann stellen, wenn eine Beiladung nach Absatz 2 vorliegt.

(5) Ein Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, ein Träger der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land kann nach Beiladung verurteilt werden.

Durch die Erhebung der Klage wird die Streitsache rechtshängig. In Verfahren nach dem Siebzehnten Titel des Gerichtsverfassungsgesetzes wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens wird die Streitsache erst mit Zustellung der Klage rechtshängig.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.

(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu drei Viertel.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger bezog von dem beklagten Träger der Grundsicherung in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 615,68 Euro. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten Anfang 2005 nicht zustande gekommen war, erließ der Beklagte am 24.3.2005 einen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde einen sogenannten Zusatzjob auszuüben. Dem Bescheid war ein Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Bürohilfskraft bei der Stadt Mannheim beigefügt, auf die sich der Kläger bewarb. Die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6.4.2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim - Fachbereich soziale Sicherung - für vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Fachbereichs Gesundheit vor.

3

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 24.3.2005 Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Sozialgericht Mannheim (SG), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Ab dem 25.4.2005 arbeitete er als Umzugshelfer und erhielt hierfür eine entsprechende Mehraufwandsentschädigung. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG nahm der Beklagte den Bescheid "und das damit zusammenhängende Stellenangebot" mit Schreiben vom 27.4.2005 zurück und erklärte, dem Widerspruch sei damit abgeholfen. Der Kläger hielt zunächst an seinem Antrag fest, in der Folge lehnte das SG den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Nach Zustellung dieses Beschlusses stellte der Kläger die Arbeit am 18.5.2005 ein.

4

Im Juni 2005 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Mannheim Klage, mit der er die Verurteilung der dort beklagten Stadt Mannheim zur Zahlung von 576 Euro zuzüglich Zinsen begehrte. Mit Urteil vom 22.9.2005 wies das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

5

Am 21.3.2006 erhob der Kläger beim SG Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Beklagten mit der Begründung, mit der Rücknahme des Bescheides vom 24.3.2005 sei der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Arbeit entfallen. Auch sei die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen. Die beim Gesundheitsamt zu verrichtende Arbeit habe aufgrund des Umzugs ohnehin erfolgen müssen. Aus diesem Grund habe der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten. Der Bruttolohn belaufe sich danach auf 218 Euro für April 2005 und auf 479,60 Euro für Mai 2005. Damit zu verrechnen sei die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 64 Euro. Der verbleibende Lohn solle dann als Einkommen bei der Berechnung der Arbeitslosengeld II-Leistungen berücksichtigt werden.

6

Das SG, das das Begehren des Klägers in dem Sinne auslegte, er wolle die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 633,60 Euro erreichen, wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2006 als unbegründet zurück. Insbesondere bestehe kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, denn dieser bezwecke den Ausgleich einer Vermögensverschiebung. Daran fehle es vorliegend aber, weil der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistung nicht erreiche.

7

Die gegen das Urteil des SG eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein Ziel, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung über die Mehraufwandsentschädigung hinaus zu erreichen, weiter verfolgte, blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.8.2009). Zur Begründung führte das LSG aus, die als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrund für die verrichtete Tätigkeit als Umzugshelfer bilde der Bescheid vom 24.3.2005. Soweit der Verwaltungsakt über die Heranziehung rechtswidrig gewesen und nicht bestandskräftig geworden sei, vollziehe sich die Rückabwicklung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - und BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 760/87). Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn nach Aufhebung des Heranziehungsbescheides sei die Tätigkeit als Umzugshelfer rechtsgrundlos erfolgt. Deswegen komme es nicht mehr darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II alter Fassung überhaupt vorgelegen hätten. Die Höhe der Erstattung richte sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit, der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, ggf nach den ortsüblichen Entgelten bemesse. Nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe sei insoweit von einem Stundenlohn in Höhe von 10,90 Euro auszugehen. Insgesamt ergebe sich damit für die 20 Arbeitsstunden im April 2005 und für die 44 Arbeitsstunden im Mai 2005 ein übliches Entgelt in Höhe von 218 Euro und in Höhe von 479,60 Euro. Dabei könne an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte diese Leistung auch dann erlangt habe, wenn sie nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten, nämlich dem Maßnahmeträger (hier der Stadt Mannheim) verrichtet worden sei. Denn der Erstattungsanspruch bestehe nur insoweit, als der Grundsicherungsträger durch die Arbeit im Verhältnis zu den erbrachten Sozialleistungen noch bereichert sei (Hinweis auf BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03). Daran fehle es hier, weil dem Kläger in den beiden Monaten insgesamt 1231,36 Euro an Arbeitslosengeld II (Alg II) zuzüglich der Mehraufwandsentschädigung geleistet worden sei. Dem stehe ein Entgelt in Höhe von lediglich 697,60 Euro entgegen.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er macht neben einer Reihe von Verfahrensfehlern geltend, das Urteil verletze in materieller Hinsicht die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Durch die von dem Beklagten erfolgte Zuweisung des Klägers an die Stadt Mannheim liege im Ergebnis eine Leistung an den Beklagten vor. Insbesondere ein Vergleich mit regulär Beschäftigten ergebe zudem, dass dem Kläger zumindest die Erwerbstätigenfreibeträge verbleiben müssten. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs 2 Nr 6 SGB II iVm § 30 SGB II (in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung) aus dem vom LSG ermittelten Bruttolohn von 697,60 Euro betrage 149,28 Euro.

9

Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er ist der Ansicht, die Revision sei bereits unzulässig, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel keinen Einfluss auf die Entscheidung des LSG gehabt hätten. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, indem er die Arbeitsgelegenheit angetreten habe, obwohl er von ihrer Rechtswidrigkeit überzeugt gewesen sei, um nunmehr im Anschluss die Zahlung eines Tariflohns einzuklagen. Zudem sei der Beklagte nicht passivlegitimiert. Denn durch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsgelegenheit habe er keinerlei Vermögensvorteil erlangt, sodass der Kläger von ihm nichts erstattet verlangen kann.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers auf Wertersatz nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verneint.

13

1. Die Klage ist als reine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385; juris RdNr 9). Über den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht vom in Anspruch genommenen Träger der Grundsicherung nicht zunächst durch Verwaltungsakt entschieden zu werden.

14

2. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht. Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG aaO RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; BVerwG DVBl 2005, 781). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

15

3. Der Beklagte hat vom Kläger eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, wie es der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zunächst voraussetzt.

16

a) Der Kläger hat vom 25.4.2005 bis zum 18.5.2005 eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014) erbracht. Solche Arbeitsgelegenheiten, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist(Grundsatz des Förderns, vgl § 14 SGB II). Arbeitsgelegenheiten sollen nach § 16 Abs 3 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Eine besondere Regelung gilt nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II hinsichtlich der Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten, die nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden: Bei Ausübung einer derartigen Arbeitsgelegenheit wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. Die Arbeiten begründen zwar kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl dazu BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - NZA 2007, 1422 = AP Nr 3 zu § 16 SGB II), jedoch sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelung über das Urlaubsgeld entsprechend anwendbar. Schließlich haften die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeiten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

17

Auch mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbringt der Hilfeempfänger - unabhängig von den damit verbundenen Eingliederungszielen - eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (stRspr seit BGHZ 40, 272, 277 = NJW 1964, 399). Die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit hat zwar in erster Linie die Funktion, dass sie erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit gewöhnen und zugleich erproben, ob der Leistungsempfänger den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist. Sie erfolgt in Erfüllung einer Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme und bedeutet keine Gegenleistung für den Erhalt der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl Urteil des 4. Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22 f; teilweise kritisch hierzu Krahmer, Sozialrecht aktuell 2009, 205). Das allein führt jedoch nicht dazu, dass der Hilfebedürftige bei Ausübung einer Arbeitsgelegenheit keine Leistung für einen anderen erbringt. Auch bei Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit geht es um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen, auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründet. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger bei der Stadt Mannheim als Umzugshelfer gearbeitet und mithin eine Tätigkeit ausgeübt, deren Qualifizierung als "wertschöpfende" Tätigkeit in dem dargestellten Sinne nicht zweifelhaft ist. Auf die weitergehenden Vorstellungen über den Rechtsgrund dieser Leistung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit kommt es bei der Prüfung einer bewussten und zweckgerichteten Leistung im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht an.

18

b) Jedenfalls wenn es an der "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt, bedeutet die Arbeitsleistung durch den Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung fremden Vermögens. In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, ist die Arbeit mithin in Erfüllung einer Aufgabe erbracht, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim Begünstigten durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden. Das LSG hat - wie bereits das SG - auf eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt verzichtet und es als wahr unterstellt, dass es vorliegend an der Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt hat. Zu einer Wahrunterstellung war es ausgehend von seiner Rechtsmeinung auch berechtigt, da ein Anspruch des Klägers aus seiner Sicht unabhängig vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ausschied (zur Zulässigkeit einer Wahrunterstellung in solchen Fällen BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 78 unter Hinweis auf BVerwGE 77, 150, 155; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8). Die auf der Wahrunterstellung beruhende tatrichterliche Würdigung des LSG, es habe sich bei Arbeiten im Rahmen eines Behördenumzuges nicht um eine "zusätzliche" Tätigkeit gehandelt, hat der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen.

19

c) Die vom Kläger erbrachte Leistung muss sich der Träger der Grundsicherung zurechnen lassen, auch wenn vorliegend die Arbeitsgelegenheit von der Stadt Mannheim als Maßnahmeträger durchgeführt und mit den durchgeführten Umzugsarbeiten eine Aufgabe der Stadt Mannheim erfüllt worden ist. Mit der Schaffung der Arbeitsgelegenheit und der Zuweisung des Hilfebedürftigen in die Maßnahme hat der Beklagte die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an den Maßnahmeträger "vermittelt". Alle wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Träger der Grundsicherung zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Träger der Grundsicherung festgesetzten Konditionen einsetzen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07, NZA 2009, 269 = AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II = juris RdNr 22)und die hier bestehenden Rechtsbeziehungen damit von untergeordneter Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung sind. Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Träger der Grundsicherung zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 35; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, § 16d RdNr 63; Gehrken, Die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II, 2010, S 287; Jenak, SGb 2010, 8, 11; Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177, 2180). Ob (auch) beim Maßnahmeträger durch eine rechtswidrige Schaffung einer Arbeitsgelegenheit ein Vermögensvorteil entstanden ist, der auszugleichen wäre, bleibt innerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen Träger der Grundsicherung und Maßnahmeträger zu klären.

20

d) Die Vermögensverschiebung ist vorliegend ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit dem Bescheid vom 24.3.2005 ist eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt worden (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II), der den Rechtsgrund für die Durchführung der Maßnahme darstellte. Zutreffend geht das LSG davon aus, dass die Aufhebung des Bescheides vom 24.3.2005 durch den Beklagten im Wege der Abhilfe im Widerspruchsverfahren (§ 85 Abs 1 SGG) dazu führt, dass die Arbeitsgelegenheit und damit auch die in Rede stehende Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund durchgeführt worden ist. Dabei kann die Abhilfeentscheidung vorliegend nur dahin ausgelegt werden, dass eine vollständige Abhilfe erfolgt ist, mithin der Verwaltungsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit von Anfang an aufgehoben worden ist. Offen bleiben kann, ob dem Schreiben vom 6.4.2005 (Zuweisung in eine andere Arbeitsgelegenheit als ursprünglich geplant) gegenüber dem Ausgangsverwaltungsakt ein selbstständiger Regelungsgehalt zukommt und mit der Erklärung des Beklagten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch die Aufhebung dieser Regelung verbunden war. Denn jedenfalls bauen die Regelungen aufeinander auf, sodass schon der Fortfall des Bescheides vom 24.3.2005 den darauf aufbauenden Arbeitsgelegenheiten den Rechtsgrund entzieht.

21

e) Der Beklagte kann gegenüber dem Kläger auch nicht einwenden, dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stehe der Rechtsgedanke des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch ( Kenntnis von der Nichtschuld) entgegen. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird ohnehin überwiegend davon ausgegangen, dass dieser Gesichtspunkt bei einem öffentlich-rechtlichen Anspruch nicht zum Tragen kommen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796). Eine Entscheidung kann insoweit offen bleiben. Der vom LSG mitgeteilte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass positive Kenntnis über die Nichtschuld bestand. Es bestand bei dem Kläger vielmehr Unklarheit über die Reichweite der Erklärung des Beklagten vom 27.4.2005. Bloße Zweifel an der Nichtschuld (und seien sie auch objektiv nicht begründet) stehen der positiven Kenntnis aber nicht gleich.

22

4. a) Der Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist der Höhe nach auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann (vgl § 818 Abs 2 BGB). Dieser Wert ist in einem ersten Schritt danach zu bemessen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um diese Arbeitsleistung zu erhalten. Das LSG ist mit dem Vortrag des Klägers bei seiner Wertermittlung davon ausgegangen, dass die Stadt Mannheim durch die Arbeit des Klägers eine Arbeitskraft, nämlich einen Packer, eingespart habe, der ein übliches Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe und der dortigen Lohntafel "Spedition, Güternahverkehr, Möbelnahbereich" (gültig ab dem 1.10.2004) zugestanden hätte. Gegen diese Feststellungen im Berufungsurteil zur Höhe der üblichen Vergütung für eine solche Tätigkeit (10,90 Euro brutto pro Stunde) sind Revisionsrügen nicht erhoben. Der Kläger hat täglich vier Stunden gearbeitet, und zwar an fünf Arbeitstagen im April und elf Arbeitstagen im Mai. Daraus ergibt sich eine tägliche Arbeitsleistung, die mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 43,60 Euro hätte abgegolten werden müssen.

23

b) Ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht allerdings nur insoweit, als er durch die ihm erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu den von ihm erbrachten Aufwendungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts bereichert ist. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BVerwG an, wonach ein Erstattungsanspruch nur in dem Umfang besteht, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist (vgl BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11 = DVBl 2005, 781; kritisch dazu Gehrken, aaO, S 288 f). Ob und inwieweit dabei auch geleistete Aufwendungen zum Lebensunterhalt an weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen sind, kann vorliegend offen bleiben.

24

Zu Unrecht hat das LSG bei der auf Grundlage dieser Rechtsprechung vorgenommenen Saldierung die erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen monatsweise gegenübergestellt. Bei dem Bereicherungsanspruch handelt es sich nicht um aktuell im Bewilligungszeitraum erzieltes laufendes Einkommen, das nach den Regelungen des § 11 SGB II iVm § 2 Abs 2 der Alg II-Verordnung bei der Ermittlung des Bedarfs monatsweise zu berücksichtigen wäre. Ein Zufluss ist im Monat der Arbeitsleistung nicht erfolgt, sodass diese Regelungen, die allein den Zufluss von Einkommen normativ einem bestimmten Zeitraum zuordnen, nicht anwendbar sind. Es ist vielmehr arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der Beklagte hatte und welcher Vermögensvorteil diesem gegenüberstand.

25

Bei der Ermittlung dieser Aufwendungen sind nicht nur die auf einen Tag entfallenden Leistungen nach §§ 19, 22 SGB II und die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung anzusetzen. Der Beklagte hat zur Existenzsicherung des Klägers auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unmittelbar gezahlt und endgültig getragen (vgl § 251 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954; § 59 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013 iVm § 251 SGB V und § 170 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind bei Empfängern von Alg II auf der Grundlage des dreißigsten Teils des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße (vgl § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) zu bemessen (§ 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, § 57 Abs 1 SGB XI), was für das Jahr 2005 eine beitragspflichtige Einnahme von 874,23 Euro im Monat ergab. Dabei galt für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2005 der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (vgl § 246 SGB V), der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf 13,2 % festgesetzt war, und für die soziale Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz von 1,7 %. Für April und Mai 2005 hat der Beklagte also jeweils einen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 115,40 Euro und in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 Euro gezahlt. In der gesetzlichen Rentenversicherung waren bei Beziehern von Alg II beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 400 Euro zugrunde zu legen (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791), was bei einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2005 von 19,5 % einen monatlichen Beitrag iHv 78 Euro ergab. Der Beklagte hat damit neben einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20,52 Euro und einer Mehraufwandentschädigung von 4 Euro täglich Beiträge zu den genannten sozialen Sicherungssystemen in Höhe von 6,94 Euro aufgewandt.

26

Der täglichen Arbeitsleistung im Wert von 43,60 Euro stehen bereits erbrachte Aufwendungen für den Kläger in Höhe von 31,46 Euro gegenüber. Die Differenz in Höhe von 12,14 Euro steht dem Kläger für insgesamt 16 Tage einer rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung zu. Die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von nur 149,28 Euro ergibt sich aus dem Antrag des Klägers.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens an seiner ursprünglich geltend gemachten Forderung nur noch zum Teil festgehalten hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.11.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, nach der sich der Kläger verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot des Beklagten an einer öffentlich geförderten Beschäftigung teilzunehmen. Mit Schreiben vom 4.1.2008 schlug der Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Gesellschaft für Arbeitsvermittlung und Qualifizierungsförderung eV (GAQ) für eine Tätigkeit bei der "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" vor. Gegen das Schreiben vom 4.1.2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2008 Widerspruch ein; den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08 als unzulässig.

3

Nachdem der Kläger bei der GAQ am 7.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung über seine Tätigkeit unterzeichnet hatte, nahm er am 8.1.2008 seine Tätigkeit dort auf. Am 2.4.2008 stellte er seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit wieder ein. Daraufhin "kündigte" ihm der Maßnahmeträger mit Schreiben vom 9.4.2008. Mit Bescheid vom 17.7.2008 senkte der Beklagte wegen dieses Sachverhalts das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Klägers für den Zeitraum von drei Monaten um 30 Prozent. Den Widerspruch hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08 als unbegründet zurück.

4

Am 29.7.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg (S 45 AS 1464/08), mit der er (ohne den Sanktionssachverhalt darzulegen) die Feststellung beantragte, dass die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verurteilung des Beklagten, ihm auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 8.1.2008 bis 2.4.2008 den branchenüblichen Lohn zuzüglich Zinsen zu zahlen. Er bezog sich in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08, den er in Kopie beifügte.

5

Im laufenden Klageverfahren hob der Beklagte seinen Sanktionsbescheid vom 17.7.2008 mit Schreiben vom 8.9.2008 auf und erklärte, dem Klagebegehren werde damit in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger widersprach dem. Das Verfahren wegen der Sanktion sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen und bereits im Eilverfahren S 46 AS 1423/08 ER erledigt worden (Schreiben vom 6.10.2008, vom 23.10.2008 und vom 15.11.2008). Das Gericht wies den Kläger darauf hin, das Verfahren sei nach der Abhilfe durch den Beklagten für erledigt zu erklären. Es stehe dem Kläger aber frei, hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs "nach Durchlaufen des notwendigen Widerspruchsverfahrens" eine weitere Klage zu erheben. "Auf Empfehlung des Gerichts" nahm der Kläger daraufhin den Zahlungsantrag zurück, verlangte aber gleichwohl noch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag.

6

Am selben Tag beantragte er bei dem Beklagten die Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 3177 Euro zuzüglich Zinsen. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 14.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2009). Die daraufhin erhobene Klage (S 45 AS 483/09) hat das SG durch Beschluss vom 14.4.2009 mit dem Klageverfahren S 45 AS 1464/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

7

Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das SG die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit sowie den Antrag auf Zahlung von 3177 Euro zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dabei hat es den Feststellungsantrag bereits als unzulässig angesehen, weil insoweit kein Feststellungsinteresse (mehr) dargelegt sei. Soweit der Kläger die Zahlung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begehre, sei die Klage unbegründet. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte durch die Leistung des Klägers überhaupt einen Vermögensvorteil erlangt habe. Dies erscheine bereits deshalb zweifelhaft, weil die konkrete Maßnahme der Heranführung der Teilnehmer an den ersten Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen und sonderpädagogischem Förderbedarf gedient habe und aus diesem Grund vom Beklagten mit insgesamt ca 400 000 Euro bezuschusst worden sei. Denn jedenfalls sei die Vermögensverschiebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund sei vielmehr die am 28.11.2007 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung. Gründe für die Nichtigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend mache, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitsgelegenheit, wie etwa das Erfordernis der Zusätzlichkeit, hätten nicht vorgelegen, begründe dies keinen Mangel der Eingliederungsvereinbarung, weil die konkret durchgeführte Arbeitsgelegenheit gar nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gewesen sei.

8

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Rechtlicher Grund für die den Erstattungsanspruch begründende Vermögensverschiebung sei entgegen der Ansicht des SG nicht die Eingliederungsvereinbarung, sondern der "Heranziehungsbescheid" vom 4.1.2008 gewesen. Dieser Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid seien Gegenstand des Klageverfahrens. Deswegen hätte das SG den Klageantrag in dem Sinne auslegen müssen, dass der Kläger zunächst die Aufhebung "dieses Bescheides" verlangt habe. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger hieraus einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleite. Dieser setze nicht voraus, dass der Rechtsgrund der Heranziehung nichtig sei. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass noch ein Amtshaftungsprozess geführt werde.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 8. Januar 2008 bis 2. April 2008 den Betrag von 3177 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15. Dezember 2008 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen,
dass die dem Kläger vom Beklagten angebotene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung rechtswidrig ist.

10

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Erstattungsanspruch setze voraus, dass die Eingliederungsvereinbarung als rechtliche Grundlage für die ausgeübte Tätigkeit nichtig sei. Dafür aber sei nichts vorgetragen.

Entscheidungsgründe

12

Der vom Kläger in der Revisionsinstanz gestellte Hauptantrag erweist sich als zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz).

13

1. Der Kläger hat mit seiner zunächst erhobenen Klage (im Sinne der objektiven Klagehäufung) zum einen die Rechtswidrigkeit seiner Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit im Wege der "Feststellung" begehrt und zum anderen - im Wege der isolierten Leistungsklage - einen Wertersatz als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit. Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10). Diese zweite Klage hat das SG mit dem ursprünglich anhängig gemachten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG). Beide Klagebegehren sind damit Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.

14

a) Statthafte Klageart hinsichtlich des ersten Klagebegehrens ist allerdings die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und nicht die ihr gegenüber nachrangige Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Entgegen der Auffassung des SG ist das Schreiben des Beklagten vom 4.1.2008 als Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Insoweit richtet sich das klägerische Begehren in der Sache auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008.

15

Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 ; seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt) zuweist, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB II ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB II ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen. Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Arbeitsgelegenheit und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/2010; Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).

16

Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung (oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen. Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch( vgl insoweit Bundessozialgericht Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B) oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III(vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion) vorangehen. Die Zuweisung bestimmt vielmehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 31). Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung entschieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann (Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1).

17

Vorliegend war in der am 28.11.2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht näher festgelegt, welcher Art eine für die Förderung des Klägers geeignete Arbeitsgelegenheit sein müsste. Das in der Eingliederungsvereinbarung formulierte Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung "bei Verfügbarkeit und Eignung" war für sich genommen noch nicht ausreichend bestimmt, um die entsprechende Obliegenheit des Klägers, hieran teilzunehmen, auszulösen. Entgegen der Auffassung des SG erschöpft sich das Schreiben vom 4.1.2008 nicht lediglich in der Aufforderung, sich bei der GAQ vorzustellen, sondern enthält die notwendigen weitergehenden Konkretisierungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat eine konkrete Maßnahme bezeichnet und Aussagen zur Art der Tätigkeit, dem Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, der Lage und Verteilung und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung getroffen. Damit liegt ein Verwaltungsakt im oben dargestellten Sinne vor.

18

Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den Bescheid vom 4.1.2008 zunächst mit dem Widerspruch angegriffen und innerhalb der Klagefrist, die mit Zugang des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 zu laufen begann, Klage erhoben. Soweit er sich in der Klageschrift nicht auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08, sondern auf den Widerspruchsbescheid vom selben Tag zum Az W 887/08 bezogen hat, handelte es sich um eine offensichtliche Verwechslung. Es ergab sich aus der Klageschrift ausdrücklich, dass Streitgegenstand nur die behauptete Rechtswidrigkeit der Maßnahme und der daraus folgende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein sollte. An keiner Stelle lassen dagegen die Sachverhaltsschilderungen oder die rechtlichen Ausführungen einen Bezug auf die Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 17.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 erkennen. Der Kläger hat schließlich mit seiner Klage das Schreiben vom 4.1.2008 zwar nicht ausdrücklich als Verwaltungsakt angegriffen, insoweit war er aber von dem Beklagten und dem Gericht unzutreffend dahin belehrt worden, ein Verwaltungsakt liege nicht vor. Sein Vorbringen ist damit bei zutreffender Auslegung als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 auszulegen. Das für die vorliegende isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG notwendige Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass nach Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuweisung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt(dazu sogleich).

19

b) Das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 9). Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 ist dabei nicht iS des § 54 Abs 4 SGG mit der Leistungsklage kombiniert, weil der angefochtene Bescheid nicht den geltend gemachten Erstattungsanspruch betrifft. Es handelt sich um eine Klagehäufung.

20

2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Anfechtung des Verwaltungsaktes vom 4.1.2008 und - daran anschließend - die allgemeine Leistungsklage des Klägers in der Sache Erfolg haben. Es fehlt insoweit an den notwendigen Feststellungen des SG.

21

a) Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II. Die insoweit notwendige, an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III orientierte Prüfung(vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor, vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich die Rechtswidrigkeit der Zuweisung in die streitige Arbeitsgelegenheit aus anderen Gründen ergibt.

22

b) Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172 f; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB II in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; Bundesverwaltungsgericht DVBl 2005, 781).

23

Der Senat kann vorliegend auf Grundlage der Feststellungen des SG nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach diesen Grundsätzen vorliegen, wie der Kläger meint. Entgegen der Auffassung des SG kann der Hilfebedürftige einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gerichtet auf Wertersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht lediglich dann beanspruchen, wenn die Eingliederungsvereinbarung bzw ein entsprechender ersetzender Bescheid (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II) an rechtlichen Mängeln leidet (zu einer solchen Konstellation vgl BSG aaO). Dort, wo die Eingliederungsvereinbarung für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bestimmten Arbeitsgelegenheit darstellt (wovon auch das SG ausgeht), kommt es in der Konsequenz wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die (hier im Bescheid vom 4.1.2008 getroffenen) weiteren Regelungen zu der konkret durchgeführten Maßnahme an. Insbesondere wenn eine solche Maßnahme zwar auf eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit im Sinne einer wertschöpfenden, fremdnützigen Tätigkeit gerichtet ist, sich aber nicht als zusätzlich iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II darstellt, kann die erbrachte Arbeit rechtsgrundlos zugewandt sein(zum Ganzen Urteil des Senats aaO). Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, inwieweit ein Hilfebedürftiger sich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme aus diesem Grund berufen und einen Wertersatz für geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen entsprechenden Zuweisungsbescheid zunächst nicht angegriffen hat. Ebenso kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen bleiben, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht kommt, in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus anderen (zB personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist.

24

Die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung der Maßnahme "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" wird das LSG bei Prüfung des Anfechtungsbegehrens nachzuholen haben. Sollte sich die Maßnahme danach als rechtswidrig erweisen und entsprechende Arbeiten ohne Rechtsgrund erfolgt sein, wird es Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Maßnahme (Anzahl der täglichen Stunden), zur ortsüblichen Entlohnung einer entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und schließlich zu den Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers, die einer ggf von ihm erbrachten Arbeitsleistung gegenüberstehen, zu treffen haben, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.

25

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte verletzen ihre Pflichten, wenn sie trotz schriftlicher Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis

1.
sich weigern, einer Aufforderung gemäß § 15 Absatz 5 oder Absatz 6 nachzukommen,
2.
sich weigern, eine zumutbare Arbeit, Ausbildung oder ein nach § 16e gefördertes Arbeitsverhältnis aufzunehmen, fortzuführen oder deren Anbahnung durch ihr Verhalten verhindern,
3.
eine zumutbare Maßnahme zur Eingliederung in Arbeit nicht antreten, abbrechen oder Anlass für den Abbruch gegeben haben.
Dies gilt nicht, wenn erwerbsfähige Leistungsberechtigte einen wichtigen Grund für ihr Verhalten darlegen und nachweisen.

(2) Eine Pflichtverletzung von erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist auch anzunehmen, wenn

1.
sie nach Vollendung des 18. Lebensjahres ihr Einkommen oder Vermögen in der Absicht vermindert haben, die Voraussetzungen für die Gewährung oder Erhöhung des Bürgergeldes nach § 19 Absatz 1 Satz 1 herbeizuführen,
2.
sie trotz Belehrung über die Rechtsfolgen oder deren Kenntnis ihr unwirtschaftliches Verhalten fortsetzen,
3.
ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld ruht oder erloschen ist, weil die Agentur für Arbeit das Eintreten einer Sperrzeit oder das Erlöschen des Anspruchs nach den Vorschriften des Dritten Buches festgestellt hat, oder
4.
sie die im Dritten Buch genannten Voraussetzungen für das Eintreten einer Sperrzeit erfüllen, die das Ruhen oder Erlöschen eines Anspruchs auf Arbeitslosengeld begründen.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.

(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.

(1) Durch den Dienstvertrag wird derjenige, welcher Dienste zusagt, zur Leistung der versprochenen Dienste, der andere Teil zur Gewährung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Dienstvertrags können Dienste jeder Art sein.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Haben sich Umstände, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss schwerwiegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann Anpassung des Vertrags verlangt werden, soweit einem Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der vertraglichen oder gesetzlichen Risikoverteilung, das Festhalten am unveränderten Vertrag nicht zugemutet werden kann.

(2) Einer Veränderung der Umstände steht es gleich, wenn wesentliche Vorstellungen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind, sich als falsch herausstellen.

(3) Ist eine Anpassung des Vertrags nicht möglich oder einem Teil nicht zumutbar, so kann der benachteiligte Teil vom Vertrag zurücktreten. An die Stelle des Rücktrittsrechts tritt für Dauerschuldverhältnisse das Recht zur Kündigung.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu drei Viertel.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger bezog von dem beklagten Träger der Grundsicherung in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 615,68 Euro. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten Anfang 2005 nicht zustande gekommen war, erließ der Beklagte am 24.3.2005 einen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde einen sogenannten Zusatzjob auszuüben. Dem Bescheid war ein Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Bürohilfskraft bei der Stadt Mannheim beigefügt, auf die sich der Kläger bewarb. Die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6.4.2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim - Fachbereich soziale Sicherung - für vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Fachbereichs Gesundheit vor.

3

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 24.3.2005 Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Sozialgericht Mannheim (SG), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Ab dem 25.4.2005 arbeitete er als Umzugshelfer und erhielt hierfür eine entsprechende Mehraufwandsentschädigung. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG nahm der Beklagte den Bescheid "und das damit zusammenhängende Stellenangebot" mit Schreiben vom 27.4.2005 zurück und erklärte, dem Widerspruch sei damit abgeholfen. Der Kläger hielt zunächst an seinem Antrag fest, in der Folge lehnte das SG den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Nach Zustellung dieses Beschlusses stellte der Kläger die Arbeit am 18.5.2005 ein.

4

Im Juni 2005 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Mannheim Klage, mit der er die Verurteilung der dort beklagten Stadt Mannheim zur Zahlung von 576 Euro zuzüglich Zinsen begehrte. Mit Urteil vom 22.9.2005 wies das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

5

Am 21.3.2006 erhob der Kläger beim SG Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Beklagten mit der Begründung, mit der Rücknahme des Bescheides vom 24.3.2005 sei der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Arbeit entfallen. Auch sei die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen. Die beim Gesundheitsamt zu verrichtende Arbeit habe aufgrund des Umzugs ohnehin erfolgen müssen. Aus diesem Grund habe der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten. Der Bruttolohn belaufe sich danach auf 218 Euro für April 2005 und auf 479,60 Euro für Mai 2005. Damit zu verrechnen sei die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 64 Euro. Der verbleibende Lohn solle dann als Einkommen bei der Berechnung der Arbeitslosengeld II-Leistungen berücksichtigt werden.

6

Das SG, das das Begehren des Klägers in dem Sinne auslegte, er wolle die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 633,60 Euro erreichen, wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2006 als unbegründet zurück. Insbesondere bestehe kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, denn dieser bezwecke den Ausgleich einer Vermögensverschiebung. Daran fehle es vorliegend aber, weil der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistung nicht erreiche.

7

Die gegen das Urteil des SG eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein Ziel, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung über die Mehraufwandsentschädigung hinaus zu erreichen, weiter verfolgte, blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.8.2009). Zur Begründung führte das LSG aus, die als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrund für die verrichtete Tätigkeit als Umzugshelfer bilde der Bescheid vom 24.3.2005. Soweit der Verwaltungsakt über die Heranziehung rechtswidrig gewesen und nicht bestandskräftig geworden sei, vollziehe sich die Rückabwicklung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - und BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 760/87). Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn nach Aufhebung des Heranziehungsbescheides sei die Tätigkeit als Umzugshelfer rechtsgrundlos erfolgt. Deswegen komme es nicht mehr darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II alter Fassung überhaupt vorgelegen hätten. Die Höhe der Erstattung richte sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit, der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, ggf nach den ortsüblichen Entgelten bemesse. Nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe sei insoweit von einem Stundenlohn in Höhe von 10,90 Euro auszugehen. Insgesamt ergebe sich damit für die 20 Arbeitsstunden im April 2005 und für die 44 Arbeitsstunden im Mai 2005 ein übliches Entgelt in Höhe von 218 Euro und in Höhe von 479,60 Euro. Dabei könne an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte diese Leistung auch dann erlangt habe, wenn sie nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten, nämlich dem Maßnahmeträger (hier der Stadt Mannheim) verrichtet worden sei. Denn der Erstattungsanspruch bestehe nur insoweit, als der Grundsicherungsträger durch die Arbeit im Verhältnis zu den erbrachten Sozialleistungen noch bereichert sei (Hinweis auf BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03). Daran fehle es hier, weil dem Kläger in den beiden Monaten insgesamt 1231,36 Euro an Arbeitslosengeld II (Alg II) zuzüglich der Mehraufwandsentschädigung geleistet worden sei. Dem stehe ein Entgelt in Höhe von lediglich 697,60 Euro entgegen.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er macht neben einer Reihe von Verfahrensfehlern geltend, das Urteil verletze in materieller Hinsicht die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Durch die von dem Beklagten erfolgte Zuweisung des Klägers an die Stadt Mannheim liege im Ergebnis eine Leistung an den Beklagten vor. Insbesondere ein Vergleich mit regulär Beschäftigten ergebe zudem, dass dem Kläger zumindest die Erwerbstätigenfreibeträge verbleiben müssten. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs 2 Nr 6 SGB II iVm § 30 SGB II (in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung) aus dem vom LSG ermittelten Bruttolohn von 697,60 Euro betrage 149,28 Euro.

9

Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er ist der Ansicht, die Revision sei bereits unzulässig, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel keinen Einfluss auf die Entscheidung des LSG gehabt hätten. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, indem er die Arbeitsgelegenheit angetreten habe, obwohl er von ihrer Rechtswidrigkeit überzeugt gewesen sei, um nunmehr im Anschluss die Zahlung eines Tariflohns einzuklagen. Zudem sei der Beklagte nicht passivlegitimiert. Denn durch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsgelegenheit habe er keinerlei Vermögensvorteil erlangt, sodass der Kläger von ihm nichts erstattet verlangen kann.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers auf Wertersatz nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verneint.

13

1. Die Klage ist als reine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385; juris RdNr 9). Über den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht vom in Anspruch genommenen Träger der Grundsicherung nicht zunächst durch Verwaltungsakt entschieden zu werden.

14

2. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht. Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG aaO RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; BVerwG DVBl 2005, 781). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

15

3. Der Beklagte hat vom Kläger eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, wie es der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zunächst voraussetzt.

16

a) Der Kläger hat vom 25.4.2005 bis zum 18.5.2005 eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014) erbracht. Solche Arbeitsgelegenheiten, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist(Grundsatz des Förderns, vgl § 14 SGB II). Arbeitsgelegenheiten sollen nach § 16 Abs 3 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Eine besondere Regelung gilt nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II hinsichtlich der Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten, die nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden: Bei Ausübung einer derartigen Arbeitsgelegenheit wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. Die Arbeiten begründen zwar kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl dazu BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - NZA 2007, 1422 = AP Nr 3 zu § 16 SGB II), jedoch sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelung über das Urlaubsgeld entsprechend anwendbar. Schließlich haften die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeiten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

17

Auch mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbringt der Hilfeempfänger - unabhängig von den damit verbundenen Eingliederungszielen - eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (stRspr seit BGHZ 40, 272, 277 = NJW 1964, 399). Die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit hat zwar in erster Linie die Funktion, dass sie erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit gewöhnen und zugleich erproben, ob der Leistungsempfänger den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist. Sie erfolgt in Erfüllung einer Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme und bedeutet keine Gegenleistung für den Erhalt der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl Urteil des 4. Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22 f; teilweise kritisch hierzu Krahmer, Sozialrecht aktuell 2009, 205). Das allein führt jedoch nicht dazu, dass der Hilfebedürftige bei Ausübung einer Arbeitsgelegenheit keine Leistung für einen anderen erbringt. Auch bei Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit geht es um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen, auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründet. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger bei der Stadt Mannheim als Umzugshelfer gearbeitet und mithin eine Tätigkeit ausgeübt, deren Qualifizierung als "wertschöpfende" Tätigkeit in dem dargestellten Sinne nicht zweifelhaft ist. Auf die weitergehenden Vorstellungen über den Rechtsgrund dieser Leistung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit kommt es bei der Prüfung einer bewussten und zweckgerichteten Leistung im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht an.

18

b) Jedenfalls wenn es an der "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt, bedeutet die Arbeitsleistung durch den Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung fremden Vermögens. In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, ist die Arbeit mithin in Erfüllung einer Aufgabe erbracht, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim Begünstigten durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden. Das LSG hat - wie bereits das SG - auf eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt verzichtet und es als wahr unterstellt, dass es vorliegend an der Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt hat. Zu einer Wahrunterstellung war es ausgehend von seiner Rechtsmeinung auch berechtigt, da ein Anspruch des Klägers aus seiner Sicht unabhängig vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ausschied (zur Zulässigkeit einer Wahrunterstellung in solchen Fällen BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 78 unter Hinweis auf BVerwGE 77, 150, 155; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8). Die auf der Wahrunterstellung beruhende tatrichterliche Würdigung des LSG, es habe sich bei Arbeiten im Rahmen eines Behördenumzuges nicht um eine "zusätzliche" Tätigkeit gehandelt, hat der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen.

19

c) Die vom Kläger erbrachte Leistung muss sich der Träger der Grundsicherung zurechnen lassen, auch wenn vorliegend die Arbeitsgelegenheit von der Stadt Mannheim als Maßnahmeträger durchgeführt und mit den durchgeführten Umzugsarbeiten eine Aufgabe der Stadt Mannheim erfüllt worden ist. Mit der Schaffung der Arbeitsgelegenheit und der Zuweisung des Hilfebedürftigen in die Maßnahme hat der Beklagte die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an den Maßnahmeträger "vermittelt". Alle wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Träger der Grundsicherung zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Träger der Grundsicherung festgesetzten Konditionen einsetzen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07, NZA 2009, 269 = AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II = juris RdNr 22)und die hier bestehenden Rechtsbeziehungen damit von untergeordneter Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung sind. Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Träger der Grundsicherung zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 35; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, § 16d RdNr 63; Gehrken, Die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II, 2010, S 287; Jenak, SGb 2010, 8, 11; Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177, 2180). Ob (auch) beim Maßnahmeträger durch eine rechtswidrige Schaffung einer Arbeitsgelegenheit ein Vermögensvorteil entstanden ist, der auszugleichen wäre, bleibt innerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen Träger der Grundsicherung und Maßnahmeträger zu klären.

20

d) Die Vermögensverschiebung ist vorliegend ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit dem Bescheid vom 24.3.2005 ist eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt worden (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II), der den Rechtsgrund für die Durchführung der Maßnahme darstellte. Zutreffend geht das LSG davon aus, dass die Aufhebung des Bescheides vom 24.3.2005 durch den Beklagten im Wege der Abhilfe im Widerspruchsverfahren (§ 85 Abs 1 SGG) dazu führt, dass die Arbeitsgelegenheit und damit auch die in Rede stehende Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund durchgeführt worden ist. Dabei kann die Abhilfeentscheidung vorliegend nur dahin ausgelegt werden, dass eine vollständige Abhilfe erfolgt ist, mithin der Verwaltungsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit von Anfang an aufgehoben worden ist. Offen bleiben kann, ob dem Schreiben vom 6.4.2005 (Zuweisung in eine andere Arbeitsgelegenheit als ursprünglich geplant) gegenüber dem Ausgangsverwaltungsakt ein selbstständiger Regelungsgehalt zukommt und mit der Erklärung des Beklagten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch die Aufhebung dieser Regelung verbunden war. Denn jedenfalls bauen die Regelungen aufeinander auf, sodass schon der Fortfall des Bescheides vom 24.3.2005 den darauf aufbauenden Arbeitsgelegenheiten den Rechtsgrund entzieht.

21

e) Der Beklagte kann gegenüber dem Kläger auch nicht einwenden, dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stehe der Rechtsgedanke des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch ( Kenntnis von der Nichtschuld) entgegen. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird ohnehin überwiegend davon ausgegangen, dass dieser Gesichtspunkt bei einem öffentlich-rechtlichen Anspruch nicht zum Tragen kommen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796). Eine Entscheidung kann insoweit offen bleiben. Der vom LSG mitgeteilte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass positive Kenntnis über die Nichtschuld bestand. Es bestand bei dem Kläger vielmehr Unklarheit über die Reichweite der Erklärung des Beklagten vom 27.4.2005. Bloße Zweifel an der Nichtschuld (und seien sie auch objektiv nicht begründet) stehen der positiven Kenntnis aber nicht gleich.

22

4. a) Der Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist der Höhe nach auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann (vgl § 818 Abs 2 BGB). Dieser Wert ist in einem ersten Schritt danach zu bemessen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um diese Arbeitsleistung zu erhalten. Das LSG ist mit dem Vortrag des Klägers bei seiner Wertermittlung davon ausgegangen, dass die Stadt Mannheim durch die Arbeit des Klägers eine Arbeitskraft, nämlich einen Packer, eingespart habe, der ein übliches Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe und der dortigen Lohntafel "Spedition, Güternahverkehr, Möbelnahbereich" (gültig ab dem 1.10.2004) zugestanden hätte. Gegen diese Feststellungen im Berufungsurteil zur Höhe der üblichen Vergütung für eine solche Tätigkeit (10,90 Euro brutto pro Stunde) sind Revisionsrügen nicht erhoben. Der Kläger hat täglich vier Stunden gearbeitet, und zwar an fünf Arbeitstagen im April und elf Arbeitstagen im Mai. Daraus ergibt sich eine tägliche Arbeitsleistung, die mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 43,60 Euro hätte abgegolten werden müssen.

23

b) Ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht allerdings nur insoweit, als er durch die ihm erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu den von ihm erbrachten Aufwendungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts bereichert ist. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BVerwG an, wonach ein Erstattungsanspruch nur in dem Umfang besteht, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist (vgl BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11 = DVBl 2005, 781; kritisch dazu Gehrken, aaO, S 288 f). Ob und inwieweit dabei auch geleistete Aufwendungen zum Lebensunterhalt an weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen sind, kann vorliegend offen bleiben.

24

Zu Unrecht hat das LSG bei der auf Grundlage dieser Rechtsprechung vorgenommenen Saldierung die erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen monatsweise gegenübergestellt. Bei dem Bereicherungsanspruch handelt es sich nicht um aktuell im Bewilligungszeitraum erzieltes laufendes Einkommen, das nach den Regelungen des § 11 SGB II iVm § 2 Abs 2 der Alg II-Verordnung bei der Ermittlung des Bedarfs monatsweise zu berücksichtigen wäre. Ein Zufluss ist im Monat der Arbeitsleistung nicht erfolgt, sodass diese Regelungen, die allein den Zufluss von Einkommen normativ einem bestimmten Zeitraum zuordnen, nicht anwendbar sind. Es ist vielmehr arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der Beklagte hatte und welcher Vermögensvorteil diesem gegenüberstand.

25

Bei der Ermittlung dieser Aufwendungen sind nicht nur die auf einen Tag entfallenden Leistungen nach §§ 19, 22 SGB II und die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung anzusetzen. Der Beklagte hat zur Existenzsicherung des Klägers auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unmittelbar gezahlt und endgültig getragen (vgl § 251 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954; § 59 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013 iVm § 251 SGB V und § 170 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind bei Empfängern von Alg II auf der Grundlage des dreißigsten Teils des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße (vgl § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) zu bemessen (§ 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, § 57 Abs 1 SGB XI), was für das Jahr 2005 eine beitragspflichtige Einnahme von 874,23 Euro im Monat ergab. Dabei galt für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2005 der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (vgl § 246 SGB V), der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf 13,2 % festgesetzt war, und für die soziale Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz von 1,7 %. Für April und Mai 2005 hat der Beklagte also jeweils einen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 115,40 Euro und in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 Euro gezahlt. In der gesetzlichen Rentenversicherung waren bei Beziehern von Alg II beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 400 Euro zugrunde zu legen (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791), was bei einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2005 von 19,5 % einen monatlichen Beitrag iHv 78 Euro ergab. Der Beklagte hat damit neben einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20,52 Euro und einer Mehraufwandentschädigung von 4 Euro täglich Beiträge zu den genannten sozialen Sicherungssystemen in Höhe von 6,94 Euro aufgewandt.

26

Der täglichen Arbeitsleistung im Wert von 43,60 Euro stehen bereits erbrachte Aufwendungen für den Kläger in Höhe von 31,46 Euro gegenüber. Die Differenz in Höhe von 12,14 Euro steht dem Kläger für insgesamt 16 Tage einer rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung zu. Die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von nur 149,28 Euro ergibt sich aus dem Antrag des Klägers.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens an seiner ursprünglich geltend gemachten Forderung nur noch zum Teil festgehalten hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.11.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, nach der sich der Kläger verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot des Beklagten an einer öffentlich geförderten Beschäftigung teilzunehmen. Mit Schreiben vom 4.1.2008 schlug der Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Gesellschaft für Arbeitsvermittlung und Qualifizierungsförderung eV (GAQ) für eine Tätigkeit bei der "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" vor. Gegen das Schreiben vom 4.1.2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2008 Widerspruch ein; den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08 als unzulässig.

3

Nachdem der Kläger bei der GAQ am 7.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung über seine Tätigkeit unterzeichnet hatte, nahm er am 8.1.2008 seine Tätigkeit dort auf. Am 2.4.2008 stellte er seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit wieder ein. Daraufhin "kündigte" ihm der Maßnahmeträger mit Schreiben vom 9.4.2008. Mit Bescheid vom 17.7.2008 senkte der Beklagte wegen dieses Sachverhalts das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Klägers für den Zeitraum von drei Monaten um 30 Prozent. Den Widerspruch hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08 als unbegründet zurück.

4

Am 29.7.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg (S 45 AS 1464/08), mit der er (ohne den Sanktionssachverhalt darzulegen) die Feststellung beantragte, dass die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verurteilung des Beklagten, ihm auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 8.1.2008 bis 2.4.2008 den branchenüblichen Lohn zuzüglich Zinsen zu zahlen. Er bezog sich in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08, den er in Kopie beifügte.

5

Im laufenden Klageverfahren hob der Beklagte seinen Sanktionsbescheid vom 17.7.2008 mit Schreiben vom 8.9.2008 auf und erklärte, dem Klagebegehren werde damit in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger widersprach dem. Das Verfahren wegen der Sanktion sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen und bereits im Eilverfahren S 46 AS 1423/08 ER erledigt worden (Schreiben vom 6.10.2008, vom 23.10.2008 und vom 15.11.2008). Das Gericht wies den Kläger darauf hin, das Verfahren sei nach der Abhilfe durch den Beklagten für erledigt zu erklären. Es stehe dem Kläger aber frei, hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs "nach Durchlaufen des notwendigen Widerspruchsverfahrens" eine weitere Klage zu erheben. "Auf Empfehlung des Gerichts" nahm der Kläger daraufhin den Zahlungsantrag zurück, verlangte aber gleichwohl noch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag.

6

Am selben Tag beantragte er bei dem Beklagten die Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 3177 Euro zuzüglich Zinsen. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 14.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2009). Die daraufhin erhobene Klage (S 45 AS 483/09) hat das SG durch Beschluss vom 14.4.2009 mit dem Klageverfahren S 45 AS 1464/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

7

Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das SG die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit sowie den Antrag auf Zahlung von 3177 Euro zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dabei hat es den Feststellungsantrag bereits als unzulässig angesehen, weil insoweit kein Feststellungsinteresse (mehr) dargelegt sei. Soweit der Kläger die Zahlung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begehre, sei die Klage unbegründet. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte durch die Leistung des Klägers überhaupt einen Vermögensvorteil erlangt habe. Dies erscheine bereits deshalb zweifelhaft, weil die konkrete Maßnahme der Heranführung der Teilnehmer an den ersten Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen und sonderpädagogischem Förderbedarf gedient habe und aus diesem Grund vom Beklagten mit insgesamt ca 400 000 Euro bezuschusst worden sei. Denn jedenfalls sei die Vermögensverschiebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund sei vielmehr die am 28.11.2007 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung. Gründe für die Nichtigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend mache, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitsgelegenheit, wie etwa das Erfordernis der Zusätzlichkeit, hätten nicht vorgelegen, begründe dies keinen Mangel der Eingliederungsvereinbarung, weil die konkret durchgeführte Arbeitsgelegenheit gar nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gewesen sei.

8

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Rechtlicher Grund für die den Erstattungsanspruch begründende Vermögensverschiebung sei entgegen der Ansicht des SG nicht die Eingliederungsvereinbarung, sondern der "Heranziehungsbescheid" vom 4.1.2008 gewesen. Dieser Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid seien Gegenstand des Klageverfahrens. Deswegen hätte das SG den Klageantrag in dem Sinne auslegen müssen, dass der Kläger zunächst die Aufhebung "dieses Bescheides" verlangt habe. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger hieraus einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleite. Dieser setze nicht voraus, dass der Rechtsgrund der Heranziehung nichtig sei. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass noch ein Amtshaftungsprozess geführt werde.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 8. Januar 2008 bis 2. April 2008 den Betrag von 3177 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15. Dezember 2008 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen,
dass die dem Kläger vom Beklagten angebotene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung rechtswidrig ist.

10

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Erstattungsanspruch setze voraus, dass die Eingliederungsvereinbarung als rechtliche Grundlage für die ausgeübte Tätigkeit nichtig sei. Dafür aber sei nichts vorgetragen.

Entscheidungsgründe

12

Der vom Kläger in der Revisionsinstanz gestellte Hauptantrag erweist sich als zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz).

13

1. Der Kläger hat mit seiner zunächst erhobenen Klage (im Sinne der objektiven Klagehäufung) zum einen die Rechtswidrigkeit seiner Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit im Wege der "Feststellung" begehrt und zum anderen - im Wege der isolierten Leistungsklage - einen Wertersatz als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit. Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10). Diese zweite Klage hat das SG mit dem ursprünglich anhängig gemachten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG). Beide Klagebegehren sind damit Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.

14

a) Statthafte Klageart hinsichtlich des ersten Klagebegehrens ist allerdings die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und nicht die ihr gegenüber nachrangige Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Entgegen der Auffassung des SG ist das Schreiben des Beklagten vom 4.1.2008 als Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Insoweit richtet sich das klägerische Begehren in der Sache auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008.

15

Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 ; seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt) zuweist, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB II ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB II ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen. Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Arbeitsgelegenheit und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/2010; Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).

16

Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung (oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen. Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch( vgl insoweit Bundessozialgericht Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B) oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III(vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion) vorangehen. Die Zuweisung bestimmt vielmehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 31). Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung entschieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann (Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1).

17

Vorliegend war in der am 28.11.2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht näher festgelegt, welcher Art eine für die Förderung des Klägers geeignete Arbeitsgelegenheit sein müsste. Das in der Eingliederungsvereinbarung formulierte Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung "bei Verfügbarkeit und Eignung" war für sich genommen noch nicht ausreichend bestimmt, um die entsprechende Obliegenheit des Klägers, hieran teilzunehmen, auszulösen. Entgegen der Auffassung des SG erschöpft sich das Schreiben vom 4.1.2008 nicht lediglich in der Aufforderung, sich bei der GAQ vorzustellen, sondern enthält die notwendigen weitergehenden Konkretisierungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat eine konkrete Maßnahme bezeichnet und Aussagen zur Art der Tätigkeit, dem Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, der Lage und Verteilung und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung getroffen. Damit liegt ein Verwaltungsakt im oben dargestellten Sinne vor.

18

Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den Bescheid vom 4.1.2008 zunächst mit dem Widerspruch angegriffen und innerhalb der Klagefrist, die mit Zugang des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 zu laufen begann, Klage erhoben. Soweit er sich in der Klageschrift nicht auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08, sondern auf den Widerspruchsbescheid vom selben Tag zum Az W 887/08 bezogen hat, handelte es sich um eine offensichtliche Verwechslung. Es ergab sich aus der Klageschrift ausdrücklich, dass Streitgegenstand nur die behauptete Rechtswidrigkeit der Maßnahme und der daraus folgende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein sollte. An keiner Stelle lassen dagegen die Sachverhaltsschilderungen oder die rechtlichen Ausführungen einen Bezug auf die Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 17.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 erkennen. Der Kläger hat schließlich mit seiner Klage das Schreiben vom 4.1.2008 zwar nicht ausdrücklich als Verwaltungsakt angegriffen, insoweit war er aber von dem Beklagten und dem Gericht unzutreffend dahin belehrt worden, ein Verwaltungsakt liege nicht vor. Sein Vorbringen ist damit bei zutreffender Auslegung als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 auszulegen. Das für die vorliegende isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG notwendige Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass nach Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuweisung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt(dazu sogleich).

19

b) Das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 9). Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 ist dabei nicht iS des § 54 Abs 4 SGG mit der Leistungsklage kombiniert, weil der angefochtene Bescheid nicht den geltend gemachten Erstattungsanspruch betrifft. Es handelt sich um eine Klagehäufung.

20

2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Anfechtung des Verwaltungsaktes vom 4.1.2008 und - daran anschließend - die allgemeine Leistungsklage des Klägers in der Sache Erfolg haben. Es fehlt insoweit an den notwendigen Feststellungen des SG.

21

a) Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II. Die insoweit notwendige, an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III orientierte Prüfung(vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor, vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich die Rechtswidrigkeit der Zuweisung in die streitige Arbeitsgelegenheit aus anderen Gründen ergibt.

22

b) Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172 f; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB II in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; Bundesverwaltungsgericht DVBl 2005, 781).

23

Der Senat kann vorliegend auf Grundlage der Feststellungen des SG nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach diesen Grundsätzen vorliegen, wie der Kläger meint. Entgegen der Auffassung des SG kann der Hilfebedürftige einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gerichtet auf Wertersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht lediglich dann beanspruchen, wenn die Eingliederungsvereinbarung bzw ein entsprechender ersetzender Bescheid (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II) an rechtlichen Mängeln leidet (zu einer solchen Konstellation vgl BSG aaO). Dort, wo die Eingliederungsvereinbarung für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bestimmten Arbeitsgelegenheit darstellt (wovon auch das SG ausgeht), kommt es in der Konsequenz wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die (hier im Bescheid vom 4.1.2008 getroffenen) weiteren Regelungen zu der konkret durchgeführten Maßnahme an. Insbesondere wenn eine solche Maßnahme zwar auf eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit im Sinne einer wertschöpfenden, fremdnützigen Tätigkeit gerichtet ist, sich aber nicht als zusätzlich iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II darstellt, kann die erbrachte Arbeit rechtsgrundlos zugewandt sein(zum Ganzen Urteil des Senats aaO). Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, inwieweit ein Hilfebedürftiger sich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme aus diesem Grund berufen und einen Wertersatz für geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen entsprechenden Zuweisungsbescheid zunächst nicht angegriffen hat. Ebenso kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen bleiben, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht kommt, in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus anderen (zB personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist.

24

Die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung der Maßnahme "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" wird das LSG bei Prüfung des Anfechtungsbegehrens nachzuholen haben. Sollte sich die Maßnahme danach als rechtswidrig erweisen und entsprechende Arbeiten ohne Rechtsgrund erfolgt sein, wird es Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Maßnahme (Anzahl der täglichen Stunden), zur ortsüblichen Entlohnung einer entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und schließlich zu den Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers, die einer ggf von ihm erbrachten Arbeitsleistung gegenüberstehen, zu treffen haben, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.

25

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu drei Viertel.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger bezog von dem beklagten Träger der Grundsicherung in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 615,68 Euro. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten Anfang 2005 nicht zustande gekommen war, erließ der Beklagte am 24.3.2005 einen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde einen sogenannten Zusatzjob auszuüben. Dem Bescheid war ein Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Bürohilfskraft bei der Stadt Mannheim beigefügt, auf die sich der Kläger bewarb. Die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6.4.2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim - Fachbereich soziale Sicherung - für vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Fachbereichs Gesundheit vor.

3

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 24.3.2005 Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Sozialgericht Mannheim (SG), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Ab dem 25.4.2005 arbeitete er als Umzugshelfer und erhielt hierfür eine entsprechende Mehraufwandsentschädigung. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG nahm der Beklagte den Bescheid "und das damit zusammenhängende Stellenangebot" mit Schreiben vom 27.4.2005 zurück und erklärte, dem Widerspruch sei damit abgeholfen. Der Kläger hielt zunächst an seinem Antrag fest, in der Folge lehnte das SG den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Nach Zustellung dieses Beschlusses stellte der Kläger die Arbeit am 18.5.2005 ein.

4

Im Juni 2005 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Mannheim Klage, mit der er die Verurteilung der dort beklagten Stadt Mannheim zur Zahlung von 576 Euro zuzüglich Zinsen begehrte. Mit Urteil vom 22.9.2005 wies das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

5

Am 21.3.2006 erhob der Kläger beim SG Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Beklagten mit der Begründung, mit der Rücknahme des Bescheides vom 24.3.2005 sei der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Arbeit entfallen. Auch sei die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen. Die beim Gesundheitsamt zu verrichtende Arbeit habe aufgrund des Umzugs ohnehin erfolgen müssen. Aus diesem Grund habe der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten. Der Bruttolohn belaufe sich danach auf 218 Euro für April 2005 und auf 479,60 Euro für Mai 2005. Damit zu verrechnen sei die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 64 Euro. Der verbleibende Lohn solle dann als Einkommen bei der Berechnung der Arbeitslosengeld II-Leistungen berücksichtigt werden.

6

Das SG, das das Begehren des Klägers in dem Sinne auslegte, er wolle die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 633,60 Euro erreichen, wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2006 als unbegründet zurück. Insbesondere bestehe kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, denn dieser bezwecke den Ausgleich einer Vermögensverschiebung. Daran fehle es vorliegend aber, weil der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistung nicht erreiche.

7

Die gegen das Urteil des SG eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein Ziel, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung über die Mehraufwandsentschädigung hinaus zu erreichen, weiter verfolgte, blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.8.2009). Zur Begründung führte das LSG aus, die als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrund für die verrichtete Tätigkeit als Umzugshelfer bilde der Bescheid vom 24.3.2005. Soweit der Verwaltungsakt über die Heranziehung rechtswidrig gewesen und nicht bestandskräftig geworden sei, vollziehe sich die Rückabwicklung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - und BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 760/87). Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn nach Aufhebung des Heranziehungsbescheides sei die Tätigkeit als Umzugshelfer rechtsgrundlos erfolgt. Deswegen komme es nicht mehr darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II alter Fassung überhaupt vorgelegen hätten. Die Höhe der Erstattung richte sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit, der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, ggf nach den ortsüblichen Entgelten bemesse. Nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe sei insoweit von einem Stundenlohn in Höhe von 10,90 Euro auszugehen. Insgesamt ergebe sich damit für die 20 Arbeitsstunden im April 2005 und für die 44 Arbeitsstunden im Mai 2005 ein übliches Entgelt in Höhe von 218 Euro und in Höhe von 479,60 Euro. Dabei könne an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte diese Leistung auch dann erlangt habe, wenn sie nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten, nämlich dem Maßnahmeträger (hier der Stadt Mannheim) verrichtet worden sei. Denn der Erstattungsanspruch bestehe nur insoweit, als der Grundsicherungsträger durch die Arbeit im Verhältnis zu den erbrachten Sozialleistungen noch bereichert sei (Hinweis auf BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03). Daran fehle es hier, weil dem Kläger in den beiden Monaten insgesamt 1231,36 Euro an Arbeitslosengeld II (Alg II) zuzüglich der Mehraufwandsentschädigung geleistet worden sei. Dem stehe ein Entgelt in Höhe von lediglich 697,60 Euro entgegen.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er macht neben einer Reihe von Verfahrensfehlern geltend, das Urteil verletze in materieller Hinsicht die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Durch die von dem Beklagten erfolgte Zuweisung des Klägers an die Stadt Mannheim liege im Ergebnis eine Leistung an den Beklagten vor. Insbesondere ein Vergleich mit regulär Beschäftigten ergebe zudem, dass dem Kläger zumindest die Erwerbstätigenfreibeträge verbleiben müssten. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs 2 Nr 6 SGB II iVm § 30 SGB II (in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung) aus dem vom LSG ermittelten Bruttolohn von 697,60 Euro betrage 149,28 Euro.

9

Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er ist der Ansicht, die Revision sei bereits unzulässig, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel keinen Einfluss auf die Entscheidung des LSG gehabt hätten. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, indem er die Arbeitsgelegenheit angetreten habe, obwohl er von ihrer Rechtswidrigkeit überzeugt gewesen sei, um nunmehr im Anschluss die Zahlung eines Tariflohns einzuklagen. Zudem sei der Beklagte nicht passivlegitimiert. Denn durch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsgelegenheit habe er keinerlei Vermögensvorteil erlangt, sodass der Kläger von ihm nichts erstattet verlangen kann.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers auf Wertersatz nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verneint.

13

1. Die Klage ist als reine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385; juris RdNr 9). Über den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht vom in Anspruch genommenen Träger der Grundsicherung nicht zunächst durch Verwaltungsakt entschieden zu werden.

14

2. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht. Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG aaO RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; BVerwG DVBl 2005, 781). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

15

3. Der Beklagte hat vom Kläger eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, wie es der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zunächst voraussetzt.

16

a) Der Kläger hat vom 25.4.2005 bis zum 18.5.2005 eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014) erbracht. Solche Arbeitsgelegenheiten, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist(Grundsatz des Förderns, vgl § 14 SGB II). Arbeitsgelegenheiten sollen nach § 16 Abs 3 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Eine besondere Regelung gilt nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II hinsichtlich der Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten, die nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden: Bei Ausübung einer derartigen Arbeitsgelegenheit wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. Die Arbeiten begründen zwar kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl dazu BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - NZA 2007, 1422 = AP Nr 3 zu § 16 SGB II), jedoch sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelung über das Urlaubsgeld entsprechend anwendbar. Schließlich haften die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeiten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

17

Auch mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbringt der Hilfeempfänger - unabhängig von den damit verbundenen Eingliederungszielen - eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (stRspr seit BGHZ 40, 272, 277 = NJW 1964, 399). Die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit hat zwar in erster Linie die Funktion, dass sie erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit gewöhnen und zugleich erproben, ob der Leistungsempfänger den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist. Sie erfolgt in Erfüllung einer Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme und bedeutet keine Gegenleistung für den Erhalt der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl Urteil des 4. Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22 f; teilweise kritisch hierzu Krahmer, Sozialrecht aktuell 2009, 205). Das allein führt jedoch nicht dazu, dass der Hilfebedürftige bei Ausübung einer Arbeitsgelegenheit keine Leistung für einen anderen erbringt. Auch bei Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit geht es um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen, auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründet. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger bei der Stadt Mannheim als Umzugshelfer gearbeitet und mithin eine Tätigkeit ausgeübt, deren Qualifizierung als "wertschöpfende" Tätigkeit in dem dargestellten Sinne nicht zweifelhaft ist. Auf die weitergehenden Vorstellungen über den Rechtsgrund dieser Leistung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit kommt es bei der Prüfung einer bewussten und zweckgerichteten Leistung im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht an.

18

b) Jedenfalls wenn es an der "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt, bedeutet die Arbeitsleistung durch den Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung fremden Vermögens. In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, ist die Arbeit mithin in Erfüllung einer Aufgabe erbracht, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim Begünstigten durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden. Das LSG hat - wie bereits das SG - auf eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt verzichtet und es als wahr unterstellt, dass es vorliegend an der Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt hat. Zu einer Wahrunterstellung war es ausgehend von seiner Rechtsmeinung auch berechtigt, da ein Anspruch des Klägers aus seiner Sicht unabhängig vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ausschied (zur Zulässigkeit einer Wahrunterstellung in solchen Fällen BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 78 unter Hinweis auf BVerwGE 77, 150, 155; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8). Die auf der Wahrunterstellung beruhende tatrichterliche Würdigung des LSG, es habe sich bei Arbeiten im Rahmen eines Behördenumzuges nicht um eine "zusätzliche" Tätigkeit gehandelt, hat der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen.

19

c) Die vom Kläger erbrachte Leistung muss sich der Träger der Grundsicherung zurechnen lassen, auch wenn vorliegend die Arbeitsgelegenheit von der Stadt Mannheim als Maßnahmeträger durchgeführt und mit den durchgeführten Umzugsarbeiten eine Aufgabe der Stadt Mannheim erfüllt worden ist. Mit der Schaffung der Arbeitsgelegenheit und der Zuweisung des Hilfebedürftigen in die Maßnahme hat der Beklagte die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an den Maßnahmeträger "vermittelt". Alle wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Träger der Grundsicherung zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Träger der Grundsicherung festgesetzten Konditionen einsetzen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07, NZA 2009, 269 = AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II = juris RdNr 22)und die hier bestehenden Rechtsbeziehungen damit von untergeordneter Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung sind. Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Träger der Grundsicherung zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 35; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, § 16d RdNr 63; Gehrken, Die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II, 2010, S 287; Jenak, SGb 2010, 8, 11; Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177, 2180). Ob (auch) beim Maßnahmeträger durch eine rechtswidrige Schaffung einer Arbeitsgelegenheit ein Vermögensvorteil entstanden ist, der auszugleichen wäre, bleibt innerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen Träger der Grundsicherung und Maßnahmeträger zu klären.

20

d) Die Vermögensverschiebung ist vorliegend ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit dem Bescheid vom 24.3.2005 ist eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt worden (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II), der den Rechtsgrund für die Durchführung der Maßnahme darstellte. Zutreffend geht das LSG davon aus, dass die Aufhebung des Bescheides vom 24.3.2005 durch den Beklagten im Wege der Abhilfe im Widerspruchsverfahren (§ 85 Abs 1 SGG) dazu führt, dass die Arbeitsgelegenheit und damit auch die in Rede stehende Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund durchgeführt worden ist. Dabei kann die Abhilfeentscheidung vorliegend nur dahin ausgelegt werden, dass eine vollständige Abhilfe erfolgt ist, mithin der Verwaltungsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit von Anfang an aufgehoben worden ist. Offen bleiben kann, ob dem Schreiben vom 6.4.2005 (Zuweisung in eine andere Arbeitsgelegenheit als ursprünglich geplant) gegenüber dem Ausgangsverwaltungsakt ein selbstständiger Regelungsgehalt zukommt und mit der Erklärung des Beklagten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch die Aufhebung dieser Regelung verbunden war. Denn jedenfalls bauen die Regelungen aufeinander auf, sodass schon der Fortfall des Bescheides vom 24.3.2005 den darauf aufbauenden Arbeitsgelegenheiten den Rechtsgrund entzieht.

21

e) Der Beklagte kann gegenüber dem Kläger auch nicht einwenden, dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stehe der Rechtsgedanke des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch ( Kenntnis von der Nichtschuld) entgegen. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird ohnehin überwiegend davon ausgegangen, dass dieser Gesichtspunkt bei einem öffentlich-rechtlichen Anspruch nicht zum Tragen kommen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796). Eine Entscheidung kann insoweit offen bleiben. Der vom LSG mitgeteilte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass positive Kenntnis über die Nichtschuld bestand. Es bestand bei dem Kläger vielmehr Unklarheit über die Reichweite der Erklärung des Beklagten vom 27.4.2005. Bloße Zweifel an der Nichtschuld (und seien sie auch objektiv nicht begründet) stehen der positiven Kenntnis aber nicht gleich.

22

4. a) Der Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist der Höhe nach auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann (vgl § 818 Abs 2 BGB). Dieser Wert ist in einem ersten Schritt danach zu bemessen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um diese Arbeitsleistung zu erhalten. Das LSG ist mit dem Vortrag des Klägers bei seiner Wertermittlung davon ausgegangen, dass die Stadt Mannheim durch die Arbeit des Klägers eine Arbeitskraft, nämlich einen Packer, eingespart habe, der ein übliches Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe und der dortigen Lohntafel "Spedition, Güternahverkehr, Möbelnahbereich" (gültig ab dem 1.10.2004) zugestanden hätte. Gegen diese Feststellungen im Berufungsurteil zur Höhe der üblichen Vergütung für eine solche Tätigkeit (10,90 Euro brutto pro Stunde) sind Revisionsrügen nicht erhoben. Der Kläger hat täglich vier Stunden gearbeitet, und zwar an fünf Arbeitstagen im April und elf Arbeitstagen im Mai. Daraus ergibt sich eine tägliche Arbeitsleistung, die mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 43,60 Euro hätte abgegolten werden müssen.

23

b) Ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht allerdings nur insoweit, als er durch die ihm erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu den von ihm erbrachten Aufwendungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts bereichert ist. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BVerwG an, wonach ein Erstattungsanspruch nur in dem Umfang besteht, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist (vgl BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11 = DVBl 2005, 781; kritisch dazu Gehrken, aaO, S 288 f). Ob und inwieweit dabei auch geleistete Aufwendungen zum Lebensunterhalt an weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen sind, kann vorliegend offen bleiben.

24

Zu Unrecht hat das LSG bei der auf Grundlage dieser Rechtsprechung vorgenommenen Saldierung die erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen monatsweise gegenübergestellt. Bei dem Bereicherungsanspruch handelt es sich nicht um aktuell im Bewilligungszeitraum erzieltes laufendes Einkommen, das nach den Regelungen des § 11 SGB II iVm § 2 Abs 2 der Alg II-Verordnung bei der Ermittlung des Bedarfs monatsweise zu berücksichtigen wäre. Ein Zufluss ist im Monat der Arbeitsleistung nicht erfolgt, sodass diese Regelungen, die allein den Zufluss von Einkommen normativ einem bestimmten Zeitraum zuordnen, nicht anwendbar sind. Es ist vielmehr arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der Beklagte hatte und welcher Vermögensvorteil diesem gegenüberstand.

25

Bei der Ermittlung dieser Aufwendungen sind nicht nur die auf einen Tag entfallenden Leistungen nach §§ 19, 22 SGB II und die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung anzusetzen. Der Beklagte hat zur Existenzsicherung des Klägers auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unmittelbar gezahlt und endgültig getragen (vgl § 251 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954; § 59 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013 iVm § 251 SGB V und § 170 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind bei Empfängern von Alg II auf der Grundlage des dreißigsten Teils des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße (vgl § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) zu bemessen (§ 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, § 57 Abs 1 SGB XI), was für das Jahr 2005 eine beitragspflichtige Einnahme von 874,23 Euro im Monat ergab. Dabei galt für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2005 der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (vgl § 246 SGB V), der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf 13,2 % festgesetzt war, und für die soziale Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz von 1,7 %. Für April und Mai 2005 hat der Beklagte also jeweils einen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 115,40 Euro und in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 Euro gezahlt. In der gesetzlichen Rentenversicherung waren bei Beziehern von Alg II beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 400 Euro zugrunde zu legen (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791), was bei einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2005 von 19,5 % einen monatlichen Beitrag iHv 78 Euro ergab. Der Beklagte hat damit neben einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20,52 Euro und einer Mehraufwandentschädigung von 4 Euro täglich Beiträge zu den genannten sozialen Sicherungssystemen in Höhe von 6,94 Euro aufgewandt.

26

Der täglichen Arbeitsleistung im Wert von 43,60 Euro stehen bereits erbrachte Aufwendungen für den Kläger in Höhe von 31,46 Euro gegenüber. Die Differenz in Höhe von 12,14 Euro steht dem Kläger für insgesamt 16 Tage einer rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung zu. Die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von nur 149,28 Euro ergibt sich aus dem Antrag des Klägers.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens an seiner ursprünglich geltend gemachten Forderung nur noch zum Teil festgehalten hat.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

(1) Träger der Leistungen nach diesem Buch sind:

1.
die Bundesagentur für Arbeit (Bundesagentur), soweit Nummer 2 nichts Anderes bestimmt,
2.
die kreisfreien Städte und Kreise für die Leistungen nach § 16a, für das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 und die Leistungen nach § 27 Absatz 3, soweit diese Leistungen für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet werden, für die Leistungen nach § 24 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie für die Leistungen nach § 28, soweit durch Landesrecht nicht andere Träger bestimmt sind (kommunale Träger).
Zu ihrer Unterstützung können sie Dritte mit der Wahrnehmung von Aufgaben beauftragen; sie sollen einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten.

(2) Die Länder können bestimmen, dass und inwieweit die Kreise ihnen zugehörige Gemeinden oder Gemeindeverbände zur Durchführung der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Aufgaben nach diesem Gesetz heranziehen und ihnen dabei Weisungen erteilen können; in diesen Fällen erlassen die Kreise den Widerspruchsbescheid nach dem Sozialgerichtsgesetz. § 44b Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt. Die Sätze 1 und 2 gelten auch in den Fällen des § 6a mit der Maßgabe, dass eine Heranziehung auch für die Aufgaben nach § 6b Absatz 1 Satz 1 erfolgen kann.

(3) Die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden ermächtigt, die Vorschriften dieses Gesetzes über die Zuständigkeit von Behörden für die Grundsicherung für Arbeitsuchende dem besonderen Verwaltungsaufbau ihrer Länder anzupassen.

(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.

(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
2.
die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
3.
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu drei Viertel.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger bezog von dem beklagten Träger der Grundsicherung in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 615,68 Euro. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten Anfang 2005 nicht zustande gekommen war, erließ der Beklagte am 24.3.2005 einen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde einen sogenannten Zusatzjob auszuüben. Dem Bescheid war ein Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Bürohilfskraft bei der Stadt Mannheim beigefügt, auf die sich der Kläger bewarb. Die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6.4.2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim - Fachbereich soziale Sicherung - für vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Fachbereichs Gesundheit vor.

3

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 24.3.2005 Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Sozialgericht Mannheim (SG), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Ab dem 25.4.2005 arbeitete er als Umzugshelfer und erhielt hierfür eine entsprechende Mehraufwandsentschädigung. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG nahm der Beklagte den Bescheid "und das damit zusammenhängende Stellenangebot" mit Schreiben vom 27.4.2005 zurück und erklärte, dem Widerspruch sei damit abgeholfen. Der Kläger hielt zunächst an seinem Antrag fest, in der Folge lehnte das SG den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Nach Zustellung dieses Beschlusses stellte der Kläger die Arbeit am 18.5.2005 ein.

4

Im Juni 2005 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Mannheim Klage, mit der er die Verurteilung der dort beklagten Stadt Mannheim zur Zahlung von 576 Euro zuzüglich Zinsen begehrte. Mit Urteil vom 22.9.2005 wies das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

5

Am 21.3.2006 erhob der Kläger beim SG Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Beklagten mit der Begründung, mit der Rücknahme des Bescheides vom 24.3.2005 sei der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Arbeit entfallen. Auch sei die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen. Die beim Gesundheitsamt zu verrichtende Arbeit habe aufgrund des Umzugs ohnehin erfolgen müssen. Aus diesem Grund habe der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten. Der Bruttolohn belaufe sich danach auf 218 Euro für April 2005 und auf 479,60 Euro für Mai 2005. Damit zu verrechnen sei die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 64 Euro. Der verbleibende Lohn solle dann als Einkommen bei der Berechnung der Arbeitslosengeld II-Leistungen berücksichtigt werden.

6

Das SG, das das Begehren des Klägers in dem Sinne auslegte, er wolle die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 633,60 Euro erreichen, wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2006 als unbegründet zurück. Insbesondere bestehe kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, denn dieser bezwecke den Ausgleich einer Vermögensverschiebung. Daran fehle es vorliegend aber, weil der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistung nicht erreiche.

7

Die gegen das Urteil des SG eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein Ziel, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung über die Mehraufwandsentschädigung hinaus zu erreichen, weiter verfolgte, blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.8.2009). Zur Begründung führte das LSG aus, die als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrund für die verrichtete Tätigkeit als Umzugshelfer bilde der Bescheid vom 24.3.2005. Soweit der Verwaltungsakt über die Heranziehung rechtswidrig gewesen und nicht bestandskräftig geworden sei, vollziehe sich die Rückabwicklung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - und BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 760/87). Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn nach Aufhebung des Heranziehungsbescheides sei die Tätigkeit als Umzugshelfer rechtsgrundlos erfolgt. Deswegen komme es nicht mehr darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II alter Fassung überhaupt vorgelegen hätten. Die Höhe der Erstattung richte sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit, der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, ggf nach den ortsüblichen Entgelten bemesse. Nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe sei insoweit von einem Stundenlohn in Höhe von 10,90 Euro auszugehen. Insgesamt ergebe sich damit für die 20 Arbeitsstunden im April 2005 und für die 44 Arbeitsstunden im Mai 2005 ein übliches Entgelt in Höhe von 218 Euro und in Höhe von 479,60 Euro. Dabei könne an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte diese Leistung auch dann erlangt habe, wenn sie nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten, nämlich dem Maßnahmeträger (hier der Stadt Mannheim) verrichtet worden sei. Denn der Erstattungsanspruch bestehe nur insoweit, als der Grundsicherungsträger durch die Arbeit im Verhältnis zu den erbrachten Sozialleistungen noch bereichert sei (Hinweis auf BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03). Daran fehle es hier, weil dem Kläger in den beiden Monaten insgesamt 1231,36 Euro an Arbeitslosengeld II (Alg II) zuzüglich der Mehraufwandsentschädigung geleistet worden sei. Dem stehe ein Entgelt in Höhe von lediglich 697,60 Euro entgegen.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er macht neben einer Reihe von Verfahrensfehlern geltend, das Urteil verletze in materieller Hinsicht die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Durch die von dem Beklagten erfolgte Zuweisung des Klägers an die Stadt Mannheim liege im Ergebnis eine Leistung an den Beklagten vor. Insbesondere ein Vergleich mit regulär Beschäftigten ergebe zudem, dass dem Kläger zumindest die Erwerbstätigenfreibeträge verbleiben müssten. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs 2 Nr 6 SGB II iVm § 30 SGB II (in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung) aus dem vom LSG ermittelten Bruttolohn von 697,60 Euro betrage 149,28 Euro.

9

Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er ist der Ansicht, die Revision sei bereits unzulässig, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel keinen Einfluss auf die Entscheidung des LSG gehabt hätten. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, indem er die Arbeitsgelegenheit angetreten habe, obwohl er von ihrer Rechtswidrigkeit überzeugt gewesen sei, um nunmehr im Anschluss die Zahlung eines Tariflohns einzuklagen. Zudem sei der Beklagte nicht passivlegitimiert. Denn durch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsgelegenheit habe er keinerlei Vermögensvorteil erlangt, sodass der Kläger von ihm nichts erstattet verlangen kann.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers auf Wertersatz nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verneint.

13

1. Die Klage ist als reine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385; juris RdNr 9). Über den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht vom in Anspruch genommenen Träger der Grundsicherung nicht zunächst durch Verwaltungsakt entschieden zu werden.

14

2. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht. Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG aaO RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; BVerwG DVBl 2005, 781). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

15

3. Der Beklagte hat vom Kläger eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, wie es der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zunächst voraussetzt.

16

a) Der Kläger hat vom 25.4.2005 bis zum 18.5.2005 eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014) erbracht. Solche Arbeitsgelegenheiten, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist(Grundsatz des Förderns, vgl § 14 SGB II). Arbeitsgelegenheiten sollen nach § 16 Abs 3 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Eine besondere Regelung gilt nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II hinsichtlich der Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten, die nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden: Bei Ausübung einer derartigen Arbeitsgelegenheit wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. Die Arbeiten begründen zwar kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl dazu BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - NZA 2007, 1422 = AP Nr 3 zu § 16 SGB II), jedoch sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelung über das Urlaubsgeld entsprechend anwendbar. Schließlich haften die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeiten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

17

Auch mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbringt der Hilfeempfänger - unabhängig von den damit verbundenen Eingliederungszielen - eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (stRspr seit BGHZ 40, 272, 277 = NJW 1964, 399). Die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit hat zwar in erster Linie die Funktion, dass sie erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit gewöhnen und zugleich erproben, ob der Leistungsempfänger den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist. Sie erfolgt in Erfüllung einer Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme und bedeutet keine Gegenleistung für den Erhalt der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl Urteil des 4. Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22 f; teilweise kritisch hierzu Krahmer, Sozialrecht aktuell 2009, 205). Das allein führt jedoch nicht dazu, dass der Hilfebedürftige bei Ausübung einer Arbeitsgelegenheit keine Leistung für einen anderen erbringt. Auch bei Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit geht es um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen, auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründet. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger bei der Stadt Mannheim als Umzugshelfer gearbeitet und mithin eine Tätigkeit ausgeübt, deren Qualifizierung als "wertschöpfende" Tätigkeit in dem dargestellten Sinne nicht zweifelhaft ist. Auf die weitergehenden Vorstellungen über den Rechtsgrund dieser Leistung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit kommt es bei der Prüfung einer bewussten und zweckgerichteten Leistung im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht an.

18

b) Jedenfalls wenn es an der "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt, bedeutet die Arbeitsleistung durch den Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung fremden Vermögens. In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, ist die Arbeit mithin in Erfüllung einer Aufgabe erbracht, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim Begünstigten durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden. Das LSG hat - wie bereits das SG - auf eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt verzichtet und es als wahr unterstellt, dass es vorliegend an der Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt hat. Zu einer Wahrunterstellung war es ausgehend von seiner Rechtsmeinung auch berechtigt, da ein Anspruch des Klägers aus seiner Sicht unabhängig vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ausschied (zur Zulässigkeit einer Wahrunterstellung in solchen Fällen BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 78 unter Hinweis auf BVerwGE 77, 150, 155; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8). Die auf der Wahrunterstellung beruhende tatrichterliche Würdigung des LSG, es habe sich bei Arbeiten im Rahmen eines Behördenumzuges nicht um eine "zusätzliche" Tätigkeit gehandelt, hat der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen.

19

c) Die vom Kläger erbrachte Leistung muss sich der Träger der Grundsicherung zurechnen lassen, auch wenn vorliegend die Arbeitsgelegenheit von der Stadt Mannheim als Maßnahmeträger durchgeführt und mit den durchgeführten Umzugsarbeiten eine Aufgabe der Stadt Mannheim erfüllt worden ist. Mit der Schaffung der Arbeitsgelegenheit und der Zuweisung des Hilfebedürftigen in die Maßnahme hat der Beklagte die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an den Maßnahmeträger "vermittelt". Alle wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Träger der Grundsicherung zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Träger der Grundsicherung festgesetzten Konditionen einsetzen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07, NZA 2009, 269 = AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II = juris RdNr 22)und die hier bestehenden Rechtsbeziehungen damit von untergeordneter Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung sind. Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Träger der Grundsicherung zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 35; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, § 16d RdNr 63; Gehrken, Die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II, 2010, S 287; Jenak, SGb 2010, 8, 11; Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177, 2180). Ob (auch) beim Maßnahmeträger durch eine rechtswidrige Schaffung einer Arbeitsgelegenheit ein Vermögensvorteil entstanden ist, der auszugleichen wäre, bleibt innerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen Träger der Grundsicherung und Maßnahmeträger zu klären.

20

d) Die Vermögensverschiebung ist vorliegend ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit dem Bescheid vom 24.3.2005 ist eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt worden (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II), der den Rechtsgrund für die Durchführung der Maßnahme darstellte. Zutreffend geht das LSG davon aus, dass die Aufhebung des Bescheides vom 24.3.2005 durch den Beklagten im Wege der Abhilfe im Widerspruchsverfahren (§ 85 Abs 1 SGG) dazu führt, dass die Arbeitsgelegenheit und damit auch die in Rede stehende Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund durchgeführt worden ist. Dabei kann die Abhilfeentscheidung vorliegend nur dahin ausgelegt werden, dass eine vollständige Abhilfe erfolgt ist, mithin der Verwaltungsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit von Anfang an aufgehoben worden ist. Offen bleiben kann, ob dem Schreiben vom 6.4.2005 (Zuweisung in eine andere Arbeitsgelegenheit als ursprünglich geplant) gegenüber dem Ausgangsverwaltungsakt ein selbstständiger Regelungsgehalt zukommt und mit der Erklärung des Beklagten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch die Aufhebung dieser Regelung verbunden war. Denn jedenfalls bauen die Regelungen aufeinander auf, sodass schon der Fortfall des Bescheides vom 24.3.2005 den darauf aufbauenden Arbeitsgelegenheiten den Rechtsgrund entzieht.

21

e) Der Beklagte kann gegenüber dem Kläger auch nicht einwenden, dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stehe der Rechtsgedanke des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch ( Kenntnis von der Nichtschuld) entgegen. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird ohnehin überwiegend davon ausgegangen, dass dieser Gesichtspunkt bei einem öffentlich-rechtlichen Anspruch nicht zum Tragen kommen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796). Eine Entscheidung kann insoweit offen bleiben. Der vom LSG mitgeteilte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass positive Kenntnis über die Nichtschuld bestand. Es bestand bei dem Kläger vielmehr Unklarheit über die Reichweite der Erklärung des Beklagten vom 27.4.2005. Bloße Zweifel an der Nichtschuld (und seien sie auch objektiv nicht begründet) stehen der positiven Kenntnis aber nicht gleich.

22

4. a) Der Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist der Höhe nach auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann (vgl § 818 Abs 2 BGB). Dieser Wert ist in einem ersten Schritt danach zu bemessen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um diese Arbeitsleistung zu erhalten. Das LSG ist mit dem Vortrag des Klägers bei seiner Wertermittlung davon ausgegangen, dass die Stadt Mannheim durch die Arbeit des Klägers eine Arbeitskraft, nämlich einen Packer, eingespart habe, der ein übliches Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe und der dortigen Lohntafel "Spedition, Güternahverkehr, Möbelnahbereich" (gültig ab dem 1.10.2004) zugestanden hätte. Gegen diese Feststellungen im Berufungsurteil zur Höhe der üblichen Vergütung für eine solche Tätigkeit (10,90 Euro brutto pro Stunde) sind Revisionsrügen nicht erhoben. Der Kläger hat täglich vier Stunden gearbeitet, und zwar an fünf Arbeitstagen im April und elf Arbeitstagen im Mai. Daraus ergibt sich eine tägliche Arbeitsleistung, die mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 43,60 Euro hätte abgegolten werden müssen.

23

b) Ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht allerdings nur insoweit, als er durch die ihm erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu den von ihm erbrachten Aufwendungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts bereichert ist. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BVerwG an, wonach ein Erstattungsanspruch nur in dem Umfang besteht, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist (vgl BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11 = DVBl 2005, 781; kritisch dazu Gehrken, aaO, S 288 f). Ob und inwieweit dabei auch geleistete Aufwendungen zum Lebensunterhalt an weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen sind, kann vorliegend offen bleiben.

24

Zu Unrecht hat das LSG bei der auf Grundlage dieser Rechtsprechung vorgenommenen Saldierung die erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen monatsweise gegenübergestellt. Bei dem Bereicherungsanspruch handelt es sich nicht um aktuell im Bewilligungszeitraum erzieltes laufendes Einkommen, das nach den Regelungen des § 11 SGB II iVm § 2 Abs 2 der Alg II-Verordnung bei der Ermittlung des Bedarfs monatsweise zu berücksichtigen wäre. Ein Zufluss ist im Monat der Arbeitsleistung nicht erfolgt, sodass diese Regelungen, die allein den Zufluss von Einkommen normativ einem bestimmten Zeitraum zuordnen, nicht anwendbar sind. Es ist vielmehr arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der Beklagte hatte und welcher Vermögensvorteil diesem gegenüberstand.

25

Bei der Ermittlung dieser Aufwendungen sind nicht nur die auf einen Tag entfallenden Leistungen nach §§ 19, 22 SGB II und die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung anzusetzen. Der Beklagte hat zur Existenzsicherung des Klägers auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unmittelbar gezahlt und endgültig getragen (vgl § 251 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954; § 59 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013 iVm § 251 SGB V und § 170 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind bei Empfängern von Alg II auf der Grundlage des dreißigsten Teils des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße (vgl § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) zu bemessen (§ 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, § 57 Abs 1 SGB XI), was für das Jahr 2005 eine beitragspflichtige Einnahme von 874,23 Euro im Monat ergab. Dabei galt für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2005 der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (vgl § 246 SGB V), der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf 13,2 % festgesetzt war, und für die soziale Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz von 1,7 %. Für April und Mai 2005 hat der Beklagte also jeweils einen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 115,40 Euro und in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 Euro gezahlt. In der gesetzlichen Rentenversicherung waren bei Beziehern von Alg II beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 400 Euro zugrunde zu legen (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791), was bei einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2005 von 19,5 % einen monatlichen Beitrag iHv 78 Euro ergab. Der Beklagte hat damit neben einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20,52 Euro und einer Mehraufwandentschädigung von 4 Euro täglich Beiträge zu den genannten sozialen Sicherungssystemen in Höhe von 6,94 Euro aufgewandt.

26

Der täglichen Arbeitsleistung im Wert von 43,60 Euro stehen bereits erbrachte Aufwendungen für den Kläger in Höhe von 31,46 Euro gegenüber. Die Differenz in Höhe von 12,14 Euro steht dem Kläger für insgesamt 16 Tage einer rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung zu. Die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von nur 149,28 Euro ergibt sich aus dem Antrag des Klägers.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens an seiner ursprünglich geltend gemachten Forderung nur noch zum Teil festgehalten hat.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.

(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte können zur Erhaltung oder Wiedererlangung ihrer Beschäftigungsfähigkeit, die für eine Eingliederung in Arbeit erforderlich ist, in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die darin verrichteten Arbeiten zusätzlich sind, im öffentlichen Interesse liegen und wettbewerbsneutral sind. § 18d Satz 2 findet Anwendung.

(2) Arbeiten sind zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt würden. Arbeiten, die auf Grund einer rechtlichen Verpflichtung durchzuführen sind oder die üblicherweise von juristischen Personen des öffentlichen Rechts durchgeführt werden, sind nur förderungsfähig, wenn sie ohne die Förderung voraussichtlich erst nach zwei Jahren durchgeführt würden. Ausgenommen sind Arbeiten zur Bewältigung von Naturkatastrophen und sonstigen außergewöhnlichen Ereignissen.

(3) Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse, wenn das Arbeitsergebnis der Allgemeinheit dient. Arbeiten, deren Ergebnis überwiegend erwerbswirtschaftlichen Interessen oder den Interessen eines begrenzten Personenkreises dient, liegen nicht im öffentlichen Interesse. Das Vorliegen des öffentlichen Interesses wird nicht allein dadurch ausgeschlossen, dass das Arbeitsergebnis auch den in der Maßnahme beschäftigten Leistungsberechtigten zugute kommt, wenn sichergestellt ist, dass die Arbeiten nicht zu einer Bereicherung Einzelner führen.

(4) Arbeiten sind wettbewerbsneutral, wenn durch sie eine Beeinträchtigung der Wirtschaft infolge der Förderung nicht zu befürchten ist und Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt weder verdrängt noch in ihrer Entstehung verhindert wird.

(5) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach diesem Buch, mit denen die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt unmittelbar unterstützt werden kann, haben Vorrang gegenüber der Zuweisung in Arbeitsgelegenheiten.

(6) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte dürfen innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren nicht länger als insgesamt 24 Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden. Der Zeitraum beginnt mit Eintritt in die erste Arbeitsgelegenheit. Abweichend von Satz 1 können erwerbsfähige Leistungsberechtigte nach Ablauf der 24 Monate bis zu zwölf weitere Monate in Arbeitsgelegenheiten zugewiesen werden, wenn die Voraussetzungen der Absätze 1 und 5 weiterhin vorliegen.

(7) Den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten ist während einer Arbeitsgelegenheit zuzüglich zum Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 von der Agentur für Arbeit eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen. Die Arbeiten begründen kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts und auch kein Beschäftigungsverhältnis im Sinne des Vierten Buches; die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelungen über das Urlaubsentgelt sind entsprechend anzuwenden. Für Schäden bei der Ausübung ihrer Tätigkeit haften die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

(8) Auf Antrag werden die unmittelbar im Zusammenhang mit der Verrichtung von Arbeiten nach Absatz 1 erforderlichen Kosten erstattet. Hierzu können auch Personalkosten gehören, die entstehen, wenn eine besondere Anleitung, eine tätigkeitsbezogene Unterweisung oder eine sozialpädagogische Betreuung notwendig ist.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.11.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, nach der sich der Kläger verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot des Beklagten an einer öffentlich geförderten Beschäftigung teilzunehmen. Mit Schreiben vom 4.1.2008 schlug der Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Gesellschaft für Arbeitsvermittlung und Qualifizierungsförderung eV (GAQ) für eine Tätigkeit bei der "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" vor. Gegen das Schreiben vom 4.1.2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2008 Widerspruch ein; den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08 als unzulässig.

3

Nachdem der Kläger bei der GAQ am 7.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung über seine Tätigkeit unterzeichnet hatte, nahm er am 8.1.2008 seine Tätigkeit dort auf. Am 2.4.2008 stellte er seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit wieder ein. Daraufhin "kündigte" ihm der Maßnahmeträger mit Schreiben vom 9.4.2008. Mit Bescheid vom 17.7.2008 senkte der Beklagte wegen dieses Sachverhalts das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Klägers für den Zeitraum von drei Monaten um 30 Prozent. Den Widerspruch hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08 als unbegründet zurück.

4

Am 29.7.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg (S 45 AS 1464/08), mit der er (ohne den Sanktionssachverhalt darzulegen) die Feststellung beantragte, dass die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verurteilung des Beklagten, ihm auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 8.1.2008 bis 2.4.2008 den branchenüblichen Lohn zuzüglich Zinsen zu zahlen. Er bezog sich in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08, den er in Kopie beifügte.

5

Im laufenden Klageverfahren hob der Beklagte seinen Sanktionsbescheid vom 17.7.2008 mit Schreiben vom 8.9.2008 auf und erklärte, dem Klagebegehren werde damit in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger widersprach dem. Das Verfahren wegen der Sanktion sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen und bereits im Eilverfahren S 46 AS 1423/08 ER erledigt worden (Schreiben vom 6.10.2008, vom 23.10.2008 und vom 15.11.2008). Das Gericht wies den Kläger darauf hin, das Verfahren sei nach der Abhilfe durch den Beklagten für erledigt zu erklären. Es stehe dem Kläger aber frei, hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs "nach Durchlaufen des notwendigen Widerspruchsverfahrens" eine weitere Klage zu erheben. "Auf Empfehlung des Gerichts" nahm der Kläger daraufhin den Zahlungsantrag zurück, verlangte aber gleichwohl noch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag.

6

Am selben Tag beantragte er bei dem Beklagten die Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 3177 Euro zuzüglich Zinsen. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 14.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2009). Die daraufhin erhobene Klage (S 45 AS 483/09) hat das SG durch Beschluss vom 14.4.2009 mit dem Klageverfahren S 45 AS 1464/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

7

Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das SG die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit sowie den Antrag auf Zahlung von 3177 Euro zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dabei hat es den Feststellungsantrag bereits als unzulässig angesehen, weil insoweit kein Feststellungsinteresse (mehr) dargelegt sei. Soweit der Kläger die Zahlung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begehre, sei die Klage unbegründet. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte durch die Leistung des Klägers überhaupt einen Vermögensvorteil erlangt habe. Dies erscheine bereits deshalb zweifelhaft, weil die konkrete Maßnahme der Heranführung der Teilnehmer an den ersten Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen und sonderpädagogischem Förderbedarf gedient habe und aus diesem Grund vom Beklagten mit insgesamt ca 400 000 Euro bezuschusst worden sei. Denn jedenfalls sei die Vermögensverschiebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund sei vielmehr die am 28.11.2007 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung. Gründe für die Nichtigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend mache, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitsgelegenheit, wie etwa das Erfordernis der Zusätzlichkeit, hätten nicht vorgelegen, begründe dies keinen Mangel der Eingliederungsvereinbarung, weil die konkret durchgeführte Arbeitsgelegenheit gar nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gewesen sei.

8

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Rechtlicher Grund für die den Erstattungsanspruch begründende Vermögensverschiebung sei entgegen der Ansicht des SG nicht die Eingliederungsvereinbarung, sondern der "Heranziehungsbescheid" vom 4.1.2008 gewesen. Dieser Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid seien Gegenstand des Klageverfahrens. Deswegen hätte das SG den Klageantrag in dem Sinne auslegen müssen, dass der Kläger zunächst die Aufhebung "dieses Bescheides" verlangt habe. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger hieraus einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleite. Dieser setze nicht voraus, dass der Rechtsgrund der Heranziehung nichtig sei. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass noch ein Amtshaftungsprozess geführt werde.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 8. Januar 2008 bis 2. April 2008 den Betrag von 3177 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15. Dezember 2008 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen,
dass die dem Kläger vom Beklagten angebotene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung rechtswidrig ist.

10

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Erstattungsanspruch setze voraus, dass die Eingliederungsvereinbarung als rechtliche Grundlage für die ausgeübte Tätigkeit nichtig sei. Dafür aber sei nichts vorgetragen.

Entscheidungsgründe

12

Der vom Kläger in der Revisionsinstanz gestellte Hauptantrag erweist sich als zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz).

13

1. Der Kläger hat mit seiner zunächst erhobenen Klage (im Sinne der objektiven Klagehäufung) zum einen die Rechtswidrigkeit seiner Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit im Wege der "Feststellung" begehrt und zum anderen - im Wege der isolierten Leistungsklage - einen Wertersatz als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit. Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10). Diese zweite Klage hat das SG mit dem ursprünglich anhängig gemachten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG). Beide Klagebegehren sind damit Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.

14

a) Statthafte Klageart hinsichtlich des ersten Klagebegehrens ist allerdings die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und nicht die ihr gegenüber nachrangige Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Entgegen der Auffassung des SG ist das Schreiben des Beklagten vom 4.1.2008 als Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Insoweit richtet sich das klägerische Begehren in der Sache auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008.

15

Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 ; seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt) zuweist, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB II ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB II ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen. Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Arbeitsgelegenheit und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/2010; Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).

16

Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung (oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen. Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch( vgl insoweit Bundessozialgericht Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B) oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III(vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion) vorangehen. Die Zuweisung bestimmt vielmehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 31). Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung entschieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann (Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1).

17

Vorliegend war in der am 28.11.2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht näher festgelegt, welcher Art eine für die Förderung des Klägers geeignete Arbeitsgelegenheit sein müsste. Das in der Eingliederungsvereinbarung formulierte Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung "bei Verfügbarkeit und Eignung" war für sich genommen noch nicht ausreichend bestimmt, um die entsprechende Obliegenheit des Klägers, hieran teilzunehmen, auszulösen. Entgegen der Auffassung des SG erschöpft sich das Schreiben vom 4.1.2008 nicht lediglich in der Aufforderung, sich bei der GAQ vorzustellen, sondern enthält die notwendigen weitergehenden Konkretisierungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat eine konkrete Maßnahme bezeichnet und Aussagen zur Art der Tätigkeit, dem Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, der Lage und Verteilung und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung getroffen. Damit liegt ein Verwaltungsakt im oben dargestellten Sinne vor.

18

Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den Bescheid vom 4.1.2008 zunächst mit dem Widerspruch angegriffen und innerhalb der Klagefrist, die mit Zugang des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 zu laufen begann, Klage erhoben. Soweit er sich in der Klageschrift nicht auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08, sondern auf den Widerspruchsbescheid vom selben Tag zum Az W 887/08 bezogen hat, handelte es sich um eine offensichtliche Verwechslung. Es ergab sich aus der Klageschrift ausdrücklich, dass Streitgegenstand nur die behauptete Rechtswidrigkeit der Maßnahme und der daraus folgende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein sollte. An keiner Stelle lassen dagegen die Sachverhaltsschilderungen oder die rechtlichen Ausführungen einen Bezug auf die Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 17.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 erkennen. Der Kläger hat schließlich mit seiner Klage das Schreiben vom 4.1.2008 zwar nicht ausdrücklich als Verwaltungsakt angegriffen, insoweit war er aber von dem Beklagten und dem Gericht unzutreffend dahin belehrt worden, ein Verwaltungsakt liege nicht vor. Sein Vorbringen ist damit bei zutreffender Auslegung als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 auszulegen. Das für die vorliegende isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG notwendige Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass nach Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuweisung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt(dazu sogleich).

19

b) Das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 9). Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 ist dabei nicht iS des § 54 Abs 4 SGG mit der Leistungsklage kombiniert, weil der angefochtene Bescheid nicht den geltend gemachten Erstattungsanspruch betrifft. Es handelt sich um eine Klagehäufung.

20

2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Anfechtung des Verwaltungsaktes vom 4.1.2008 und - daran anschließend - die allgemeine Leistungsklage des Klägers in der Sache Erfolg haben. Es fehlt insoweit an den notwendigen Feststellungen des SG.

21

a) Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II. Die insoweit notwendige, an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III orientierte Prüfung(vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor, vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich die Rechtswidrigkeit der Zuweisung in die streitige Arbeitsgelegenheit aus anderen Gründen ergibt.

22

b) Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172 f; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB II in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; Bundesverwaltungsgericht DVBl 2005, 781).

23

Der Senat kann vorliegend auf Grundlage der Feststellungen des SG nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach diesen Grundsätzen vorliegen, wie der Kläger meint. Entgegen der Auffassung des SG kann der Hilfebedürftige einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gerichtet auf Wertersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht lediglich dann beanspruchen, wenn die Eingliederungsvereinbarung bzw ein entsprechender ersetzender Bescheid (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II) an rechtlichen Mängeln leidet (zu einer solchen Konstellation vgl BSG aaO). Dort, wo die Eingliederungsvereinbarung für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bestimmten Arbeitsgelegenheit darstellt (wovon auch das SG ausgeht), kommt es in der Konsequenz wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die (hier im Bescheid vom 4.1.2008 getroffenen) weiteren Regelungen zu der konkret durchgeführten Maßnahme an. Insbesondere wenn eine solche Maßnahme zwar auf eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit im Sinne einer wertschöpfenden, fremdnützigen Tätigkeit gerichtet ist, sich aber nicht als zusätzlich iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II darstellt, kann die erbrachte Arbeit rechtsgrundlos zugewandt sein(zum Ganzen Urteil des Senats aaO). Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, inwieweit ein Hilfebedürftiger sich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme aus diesem Grund berufen und einen Wertersatz für geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen entsprechenden Zuweisungsbescheid zunächst nicht angegriffen hat. Ebenso kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen bleiben, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht kommt, in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus anderen (zB personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist.

24

Die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung der Maßnahme "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" wird das LSG bei Prüfung des Anfechtungsbegehrens nachzuholen haben. Sollte sich die Maßnahme danach als rechtswidrig erweisen und entsprechende Arbeiten ohne Rechtsgrund erfolgt sein, wird es Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Maßnahme (Anzahl der täglichen Stunden), zur ortsüblichen Entlohnung einer entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und schließlich zu den Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers, die einer ggf von ihm erbrachten Arbeitsleistung gegenüberstehen, zu treffen haben, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.

25

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Zur Eingliederung in Arbeit erbringt die Agentur für Arbeit Leistungen nach § 35 des Dritten Buches. Sie kann folgende Leistungen des Dritten Kapitels des Dritten Buches erbringen:

1.
die übrigen Leistungen der Beratung und Vermittlung nach dem Ersten Abschnitt mit Ausnahme der Leistung nach § 31a,
2.
Leistungen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung nach dem Zweiten Abschnitt,
3.
Leistungen zur Berufsausbildung nach dem Vierten Unterabschnitt des Dritten Abschnitts und Leistungen nach § 54a Absatz 1 bis 5,
4.
Leistungen zur beruflichen Weiterbildung nach dem Vierten Abschnitt, mit Ausnahme von Leistungen nach § 82 Absatz 6, und Leistungen nach den §§ 131a und 131b,
5.
Leistungen zur Aufnahme einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach dem Ersten Unterabschnitt des Fünften Abschnitts.
Für Eingliederungsleistungen an erwerbsfähige Leistungsberechtigte mit Behinderungen nach diesem Buch gelten entsprechend
1.
die §§ 112 bis 114, 115 Nummer 1 bis 3 mit Ausnahme berufsvorbereitender Bildungsmaßnahmen und der Berufsausbildungsbeihilfe sowie § 116 Absatz 1, 2, 5 und 6 des Dritten Buches,
2.
§ 117 Absatz 1 und § 118 Nummer 3 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung,
3.
die §§ 127 und 128 des Dritten Buches für die besonderen Leistungen zur Förderung der beruflichen Weiterbildung.
§ 1 Absatz 2 Nummer 4 sowie § 36 und § 81 Absatz 2 und 3 des Dritten Buches sind entsprechend anzuwenden.

(2) Soweit dieses Buch nichts Abweichendes regelt, gelten für die Leistungen nach Absatz 1 die Regelungen des Dritten Buches mit Ausnahme der Verordnungsermächtigung nach § 47 des Dritten Buches sowie der Anordnungsermächtigungen für die Bundesagentur und mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Arbeitslosengeldes das Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 tritt. § 44 Absatz 3 Satz 3 des Dritten Buches gilt mit der Maßgabe, dass die Förderung aus dem Vermittlungsbudget auch die anderen Leistungen nach dem Zweiten Buch nicht aufstocken, ersetzen oder umgehen darf. Für die Teilnahme erwerbsfähiger Leistungsberechtigter an einer Maßnahme zur beruflichen Weiterbildung im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses werden Leistungen nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 in Verbindung mit § 82 des Dritten Buches nicht gewährt, wenn die betreffende Maßnahme auf ein nach § 2 Absatz 1 des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes förderfähiges Fortbildungsziel vorbereitet.

(3) Abweichend von § 44 Absatz 1 Satz 1 des Dritten Buches können Leistungen auch für die Anbahnung und Aufnahme einer schulischen Berufsausbildung erbracht werden.

(3a) Abweichend von § 81 Absatz 4 des Dritten Buches kann die Agentur für Arbeit unter Anwendung des Vergaberechts Träger mit der Durchführung von Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung beauftragen, wenn die Maßnahme den Anforderungen des § 180 des Dritten Buches entspricht und

1.
eine dem Bildungsziel entsprechende Maßnahme örtlich nicht verfügbar ist oder
2.
die Eignung und persönlichen Verhältnisse der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten dies erfordern.
§ 176 Absatz 2 des Dritten Buches findet keine Anwendung.

(3b) Abweichend von § 87a Absatz 2 des Dritten Buches erhalten erwerbsfähige Leistungsberechtigte auch im Rahmen eines bestehenden Arbeitsverhältnisses ein Weiterbildungsgeld, sofern sie die sonstigen Voraussetzungen nach § 87a Absatz 1 des Dritten Buches erfüllen.

(4) Die Agentur für Arbeit als Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende kann die Ausbildungsvermittlung durch die für die Arbeitsförderung zuständigen Stellen der Bundesagentur wahrnehmen lassen. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates das Nähere über die Höhe, Möglichkeiten der Pauschalierung und den Zeitpunkt der Fälligkeit der Erstattung von Aufwendungen bei der Ausführung des Auftrags nach Satz 1 festzulegen.

(5) (weggefallen)

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.11.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, nach der sich der Kläger verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot des Beklagten an einer öffentlich geförderten Beschäftigung teilzunehmen. Mit Schreiben vom 4.1.2008 schlug der Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Gesellschaft für Arbeitsvermittlung und Qualifizierungsförderung eV (GAQ) für eine Tätigkeit bei der "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" vor. Gegen das Schreiben vom 4.1.2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2008 Widerspruch ein; den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08 als unzulässig.

3

Nachdem der Kläger bei der GAQ am 7.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung über seine Tätigkeit unterzeichnet hatte, nahm er am 8.1.2008 seine Tätigkeit dort auf. Am 2.4.2008 stellte er seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit wieder ein. Daraufhin "kündigte" ihm der Maßnahmeträger mit Schreiben vom 9.4.2008. Mit Bescheid vom 17.7.2008 senkte der Beklagte wegen dieses Sachverhalts das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Klägers für den Zeitraum von drei Monaten um 30 Prozent. Den Widerspruch hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08 als unbegründet zurück.

4

Am 29.7.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg (S 45 AS 1464/08), mit der er (ohne den Sanktionssachverhalt darzulegen) die Feststellung beantragte, dass die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verurteilung des Beklagten, ihm auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 8.1.2008 bis 2.4.2008 den branchenüblichen Lohn zuzüglich Zinsen zu zahlen. Er bezog sich in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08, den er in Kopie beifügte.

5

Im laufenden Klageverfahren hob der Beklagte seinen Sanktionsbescheid vom 17.7.2008 mit Schreiben vom 8.9.2008 auf und erklärte, dem Klagebegehren werde damit in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger widersprach dem. Das Verfahren wegen der Sanktion sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen und bereits im Eilverfahren S 46 AS 1423/08 ER erledigt worden (Schreiben vom 6.10.2008, vom 23.10.2008 und vom 15.11.2008). Das Gericht wies den Kläger darauf hin, das Verfahren sei nach der Abhilfe durch den Beklagten für erledigt zu erklären. Es stehe dem Kläger aber frei, hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs "nach Durchlaufen des notwendigen Widerspruchsverfahrens" eine weitere Klage zu erheben. "Auf Empfehlung des Gerichts" nahm der Kläger daraufhin den Zahlungsantrag zurück, verlangte aber gleichwohl noch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag.

6

Am selben Tag beantragte er bei dem Beklagten die Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 3177 Euro zuzüglich Zinsen. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 14.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2009). Die daraufhin erhobene Klage (S 45 AS 483/09) hat das SG durch Beschluss vom 14.4.2009 mit dem Klageverfahren S 45 AS 1464/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

7

Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das SG die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit sowie den Antrag auf Zahlung von 3177 Euro zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dabei hat es den Feststellungsantrag bereits als unzulässig angesehen, weil insoweit kein Feststellungsinteresse (mehr) dargelegt sei. Soweit der Kläger die Zahlung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begehre, sei die Klage unbegründet. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte durch die Leistung des Klägers überhaupt einen Vermögensvorteil erlangt habe. Dies erscheine bereits deshalb zweifelhaft, weil die konkrete Maßnahme der Heranführung der Teilnehmer an den ersten Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen und sonderpädagogischem Förderbedarf gedient habe und aus diesem Grund vom Beklagten mit insgesamt ca 400 000 Euro bezuschusst worden sei. Denn jedenfalls sei die Vermögensverschiebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund sei vielmehr die am 28.11.2007 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung. Gründe für die Nichtigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend mache, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitsgelegenheit, wie etwa das Erfordernis der Zusätzlichkeit, hätten nicht vorgelegen, begründe dies keinen Mangel der Eingliederungsvereinbarung, weil die konkret durchgeführte Arbeitsgelegenheit gar nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gewesen sei.

8

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Rechtlicher Grund für die den Erstattungsanspruch begründende Vermögensverschiebung sei entgegen der Ansicht des SG nicht die Eingliederungsvereinbarung, sondern der "Heranziehungsbescheid" vom 4.1.2008 gewesen. Dieser Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid seien Gegenstand des Klageverfahrens. Deswegen hätte das SG den Klageantrag in dem Sinne auslegen müssen, dass der Kläger zunächst die Aufhebung "dieses Bescheides" verlangt habe. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger hieraus einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleite. Dieser setze nicht voraus, dass der Rechtsgrund der Heranziehung nichtig sei. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass noch ein Amtshaftungsprozess geführt werde.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 8. Januar 2008 bis 2. April 2008 den Betrag von 3177 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15. Dezember 2008 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen,
dass die dem Kläger vom Beklagten angebotene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung rechtswidrig ist.

10

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Erstattungsanspruch setze voraus, dass die Eingliederungsvereinbarung als rechtliche Grundlage für die ausgeübte Tätigkeit nichtig sei. Dafür aber sei nichts vorgetragen.

Entscheidungsgründe

12

Der vom Kläger in der Revisionsinstanz gestellte Hauptantrag erweist sich als zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz).

13

1. Der Kläger hat mit seiner zunächst erhobenen Klage (im Sinne der objektiven Klagehäufung) zum einen die Rechtswidrigkeit seiner Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit im Wege der "Feststellung" begehrt und zum anderen - im Wege der isolierten Leistungsklage - einen Wertersatz als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit. Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10). Diese zweite Klage hat das SG mit dem ursprünglich anhängig gemachten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG). Beide Klagebegehren sind damit Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.

14

a) Statthafte Klageart hinsichtlich des ersten Klagebegehrens ist allerdings die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und nicht die ihr gegenüber nachrangige Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Entgegen der Auffassung des SG ist das Schreiben des Beklagten vom 4.1.2008 als Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Insoweit richtet sich das klägerische Begehren in der Sache auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008.

15

Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 ; seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt) zuweist, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB II ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB II ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen. Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Arbeitsgelegenheit und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/2010; Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).

16

Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung (oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen. Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch( vgl insoweit Bundessozialgericht Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B) oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III(vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion) vorangehen. Die Zuweisung bestimmt vielmehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 31). Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung entschieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann (Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1).

17

Vorliegend war in der am 28.11.2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht näher festgelegt, welcher Art eine für die Förderung des Klägers geeignete Arbeitsgelegenheit sein müsste. Das in der Eingliederungsvereinbarung formulierte Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung "bei Verfügbarkeit und Eignung" war für sich genommen noch nicht ausreichend bestimmt, um die entsprechende Obliegenheit des Klägers, hieran teilzunehmen, auszulösen. Entgegen der Auffassung des SG erschöpft sich das Schreiben vom 4.1.2008 nicht lediglich in der Aufforderung, sich bei der GAQ vorzustellen, sondern enthält die notwendigen weitergehenden Konkretisierungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat eine konkrete Maßnahme bezeichnet und Aussagen zur Art der Tätigkeit, dem Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, der Lage und Verteilung und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung getroffen. Damit liegt ein Verwaltungsakt im oben dargestellten Sinne vor.

18

Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den Bescheid vom 4.1.2008 zunächst mit dem Widerspruch angegriffen und innerhalb der Klagefrist, die mit Zugang des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 zu laufen begann, Klage erhoben. Soweit er sich in der Klageschrift nicht auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08, sondern auf den Widerspruchsbescheid vom selben Tag zum Az W 887/08 bezogen hat, handelte es sich um eine offensichtliche Verwechslung. Es ergab sich aus der Klageschrift ausdrücklich, dass Streitgegenstand nur die behauptete Rechtswidrigkeit der Maßnahme und der daraus folgende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein sollte. An keiner Stelle lassen dagegen die Sachverhaltsschilderungen oder die rechtlichen Ausführungen einen Bezug auf die Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 17.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 erkennen. Der Kläger hat schließlich mit seiner Klage das Schreiben vom 4.1.2008 zwar nicht ausdrücklich als Verwaltungsakt angegriffen, insoweit war er aber von dem Beklagten und dem Gericht unzutreffend dahin belehrt worden, ein Verwaltungsakt liege nicht vor. Sein Vorbringen ist damit bei zutreffender Auslegung als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 auszulegen. Das für die vorliegende isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG notwendige Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass nach Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuweisung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt(dazu sogleich).

19

b) Das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 9). Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 ist dabei nicht iS des § 54 Abs 4 SGG mit der Leistungsklage kombiniert, weil der angefochtene Bescheid nicht den geltend gemachten Erstattungsanspruch betrifft. Es handelt sich um eine Klagehäufung.

20

2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Anfechtung des Verwaltungsaktes vom 4.1.2008 und - daran anschließend - die allgemeine Leistungsklage des Klägers in der Sache Erfolg haben. Es fehlt insoweit an den notwendigen Feststellungen des SG.

21

a) Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II. Die insoweit notwendige, an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III orientierte Prüfung(vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor, vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich die Rechtswidrigkeit der Zuweisung in die streitige Arbeitsgelegenheit aus anderen Gründen ergibt.

22

b) Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172 f; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB II in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; Bundesverwaltungsgericht DVBl 2005, 781).

23

Der Senat kann vorliegend auf Grundlage der Feststellungen des SG nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach diesen Grundsätzen vorliegen, wie der Kläger meint. Entgegen der Auffassung des SG kann der Hilfebedürftige einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gerichtet auf Wertersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht lediglich dann beanspruchen, wenn die Eingliederungsvereinbarung bzw ein entsprechender ersetzender Bescheid (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II) an rechtlichen Mängeln leidet (zu einer solchen Konstellation vgl BSG aaO). Dort, wo die Eingliederungsvereinbarung für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bestimmten Arbeitsgelegenheit darstellt (wovon auch das SG ausgeht), kommt es in der Konsequenz wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die (hier im Bescheid vom 4.1.2008 getroffenen) weiteren Regelungen zu der konkret durchgeführten Maßnahme an. Insbesondere wenn eine solche Maßnahme zwar auf eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit im Sinne einer wertschöpfenden, fremdnützigen Tätigkeit gerichtet ist, sich aber nicht als zusätzlich iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II darstellt, kann die erbrachte Arbeit rechtsgrundlos zugewandt sein(zum Ganzen Urteil des Senats aaO). Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, inwieweit ein Hilfebedürftiger sich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme aus diesem Grund berufen und einen Wertersatz für geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen entsprechenden Zuweisungsbescheid zunächst nicht angegriffen hat. Ebenso kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen bleiben, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht kommt, in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus anderen (zB personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist.

24

Die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung der Maßnahme "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" wird das LSG bei Prüfung des Anfechtungsbegehrens nachzuholen haben. Sollte sich die Maßnahme danach als rechtswidrig erweisen und entsprechende Arbeiten ohne Rechtsgrund erfolgt sein, wird es Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Maßnahme (Anzahl der täglichen Stunden), zur ortsüblichen Entlohnung einer entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und schließlich zu den Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers, die einer ggf von ihm erbrachten Arbeitsleistung gegenüberstehen, zu treffen haben, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.

25

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu drei Viertel.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger bezog von dem beklagten Träger der Grundsicherung in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 615,68 Euro. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten Anfang 2005 nicht zustande gekommen war, erließ der Beklagte am 24.3.2005 einen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde einen sogenannten Zusatzjob auszuüben. Dem Bescheid war ein Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Bürohilfskraft bei der Stadt Mannheim beigefügt, auf die sich der Kläger bewarb. Die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6.4.2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim - Fachbereich soziale Sicherung - für vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Fachbereichs Gesundheit vor.

3

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 24.3.2005 Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Sozialgericht Mannheim (SG), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Ab dem 25.4.2005 arbeitete er als Umzugshelfer und erhielt hierfür eine entsprechende Mehraufwandsentschädigung. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG nahm der Beklagte den Bescheid "und das damit zusammenhängende Stellenangebot" mit Schreiben vom 27.4.2005 zurück und erklärte, dem Widerspruch sei damit abgeholfen. Der Kläger hielt zunächst an seinem Antrag fest, in der Folge lehnte das SG den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Nach Zustellung dieses Beschlusses stellte der Kläger die Arbeit am 18.5.2005 ein.

4

Im Juni 2005 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Mannheim Klage, mit der er die Verurteilung der dort beklagten Stadt Mannheim zur Zahlung von 576 Euro zuzüglich Zinsen begehrte. Mit Urteil vom 22.9.2005 wies das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

5

Am 21.3.2006 erhob der Kläger beim SG Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Beklagten mit der Begründung, mit der Rücknahme des Bescheides vom 24.3.2005 sei der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Arbeit entfallen. Auch sei die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen. Die beim Gesundheitsamt zu verrichtende Arbeit habe aufgrund des Umzugs ohnehin erfolgen müssen. Aus diesem Grund habe der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten. Der Bruttolohn belaufe sich danach auf 218 Euro für April 2005 und auf 479,60 Euro für Mai 2005. Damit zu verrechnen sei die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 64 Euro. Der verbleibende Lohn solle dann als Einkommen bei der Berechnung der Arbeitslosengeld II-Leistungen berücksichtigt werden.

6

Das SG, das das Begehren des Klägers in dem Sinne auslegte, er wolle die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 633,60 Euro erreichen, wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2006 als unbegründet zurück. Insbesondere bestehe kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, denn dieser bezwecke den Ausgleich einer Vermögensverschiebung. Daran fehle es vorliegend aber, weil der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistung nicht erreiche.

7

Die gegen das Urteil des SG eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein Ziel, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung über die Mehraufwandsentschädigung hinaus zu erreichen, weiter verfolgte, blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.8.2009). Zur Begründung führte das LSG aus, die als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrund für die verrichtete Tätigkeit als Umzugshelfer bilde der Bescheid vom 24.3.2005. Soweit der Verwaltungsakt über die Heranziehung rechtswidrig gewesen und nicht bestandskräftig geworden sei, vollziehe sich die Rückabwicklung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - und BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 760/87). Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn nach Aufhebung des Heranziehungsbescheides sei die Tätigkeit als Umzugshelfer rechtsgrundlos erfolgt. Deswegen komme es nicht mehr darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II alter Fassung überhaupt vorgelegen hätten. Die Höhe der Erstattung richte sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit, der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, ggf nach den ortsüblichen Entgelten bemesse. Nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe sei insoweit von einem Stundenlohn in Höhe von 10,90 Euro auszugehen. Insgesamt ergebe sich damit für die 20 Arbeitsstunden im April 2005 und für die 44 Arbeitsstunden im Mai 2005 ein übliches Entgelt in Höhe von 218 Euro und in Höhe von 479,60 Euro. Dabei könne an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte diese Leistung auch dann erlangt habe, wenn sie nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten, nämlich dem Maßnahmeträger (hier der Stadt Mannheim) verrichtet worden sei. Denn der Erstattungsanspruch bestehe nur insoweit, als der Grundsicherungsträger durch die Arbeit im Verhältnis zu den erbrachten Sozialleistungen noch bereichert sei (Hinweis auf BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03). Daran fehle es hier, weil dem Kläger in den beiden Monaten insgesamt 1231,36 Euro an Arbeitslosengeld II (Alg II) zuzüglich der Mehraufwandsentschädigung geleistet worden sei. Dem stehe ein Entgelt in Höhe von lediglich 697,60 Euro entgegen.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er macht neben einer Reihe von Verfahrensfehlern geltend, das Urteil verletze in materieller Hinsicht die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Durch die von dem Beklagten erfolgte Zuweisung des Klägers an die Stadt Mannheim liege im Ergebnis eine Leistung an den Beklagten vor. Insbesondere ein Vergleich mit regulär Beschäftigten ergebe zudem, dass dem Kläger zumindest die Erwerbstätigenfreibeträge verbleiben müssten. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs 2 Nr 6 SGB II iVm § 30 SGB II (in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung) aus dem vom LSG ermittelten Bruttolohn von 697,60 Euro betrage 149,28 Euro.

9

Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er ist der Ansicht, die Revision sei bereits unzulässig, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel keinen Einfluss auf die Entscheidung des LSG gehabt hätten. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, indem er die Arbeitsgelegenheit angetreten habe, obwohl er von ihrer Rechtswidrigkeit überzeugt gewesen sei, um nunmehr im Anschluss die Zahlung eines Tariflohns einzuklagen. Zudem sei der Beklagte nicht passivlegitimiert. Denn durch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsgelegenheit habe er keinerlei Vermögensvorteil erlangt, sodass der Kläger von ihm nichts erstattet verlangen kann.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers auf Wertersatz nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verneint.

13

1. Die Klage ist als reine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385; juris RdNr 9). Über den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht vom in Anspruch genommenen Träger der Grundsicherung nicht zunächst durch Verwaltungsakt entschieden zu werden.

14

2. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht. Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG aaO RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; BVerwG DVBl 2005, 781). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

15

3. Der Beklagte hat vom Kläger eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, wie es der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zunächst voraussetzt.

16

a) Der Kläger hat vom 25.4.2005 bis zum 18.5.2005 eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014) erbracht. Solche Arbeitsgelegenheiten, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist(Grundsatz des Förderns, vgl § 14 SGB II). Arbeitsgelegenheiten sollen nach § 16 Abs 3 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Eine besondere Regelung gilt nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II hinsichtlich der Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten, die nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden: Bei Ausübung einer derartigen Arbeitsgelegenheit wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. Die Arbeiten begründen zwar kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl dazu BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - NZA 2007, 1422 = AP Nr 3 zu § 16 SGB II), jedoch sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelung über das Urlaubsgeld entsprechend anwendbar. Schließlich haften die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeiten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

17

Auch mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbringt der Hilfeempfänger - unabhängig von den damit verbundenen Eingliederungszielen - eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (stRspr seit BGHZ 40, 272, 277 = NJW 1964, 399). Die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit hat zwar in erster Linie die Funktion, dass sie erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit gewöhnen und zugleich erproben, ob der Leistungsempfänger den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist. Sie erfolgt in Erfüllung einer Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme und bedeutet keine Gegenleistung für den Erhalt der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl Urteil des 4. Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22 f; teilweise kritisch hierzu Krahmer, Sozialrecht aktuell 2009, 205). Das allein führt jedoch nicht dazu, dass der Hilfebedürftige bei Ausübung einer Arbeitsgelegenheit keine Leistung für einen anderen erbringt. Auch bei Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit geht es um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen, auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründet. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger bei der Stadt Mannheim als Umzugshelfer gearbeitet und mithin eine Tätigkeit ausgeübt, deren Qualifizierung als "wertschöpfende" Tätigkeit in dem dargestellten Sinne nicht zweifelhaft ist. Auf die weitergehenden Vorstellungen über den Rechtsgrund dieser Leistung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit kommt es bei der Prüfung einer bewussten und zweckgerichteten Leistung im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht an.

18

b) Jedenfalls wenn es an der "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt, bedeutet die Arbeitsleistung durch den Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung fremden Vermögens. In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, ist die Arbeit mithin in Erfüllung einer Aufgabe erbracht, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim Begünstigten durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden. Das LSG hat - wie bereits das SG - auf eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt verzichtet und es als wahr unterstellt, dass es vorliegend an der Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt hat. Zu einer Wahrunterstellung war es ausgehend von seiner Rechtsmeinung auch berechtigt, da ein Anspruch des Klägers aus seiner Sicht unabhängig vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ausschied (zur Zulässigkeit einer Wahrunterstellung in solchen Fällen BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 78 unter Hinweis auf BVerwGE 77, 150, 155; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8). Die auf der Wahrunterstellung beruhende tatrichterliche Würdigung des LSG, es habe sich bei Arbeiten im Rahmen eines Behördenumzuges nicht um eine "zusätzliche" Tätigkeit gehandelt, hat der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen.

19

c) Die vom Kläger erbrachte Leistung muss sich der Träger der Grundsicherung zurechnen lassen, auch wenn vorliegend die Arbeitsgelegenheit von der Stadt Mannheim als Maßnahmeträger durchgeführt und mit den durchgeführten Umzugsarbeiten eine Aufgabe der Stadt Mannheim erfüllt worden ist. Mit der Schaffung der Arbeitsgelegenheit und der Zuweisung des Hilfebedürftigen in die Maßnahme hat der Beklagte die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an den Maßnahmeträger "vermittelt". Alle wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Träger der Grundsicherung zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Träger der Grundsicherung festgesetzten Konditionen einsetzen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07, NZA 2009, 269 = AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II = juris RdNr 22)und die hier bestehenden Rechtsbeziehungen damit von untergeordneter Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung sind. Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Träger der Grundsicherung zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 35; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, § 16d RdNr 63; Gehrken, Die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II, 2010, S 287; Jenak, SGb 2010, 8, 11; Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177, 2180). Ob (auch) beim Maßnahmeträger durch eine rechtswidrige Schaffung einer Arbeitsgelegenheit ein Vermögensvorteil entstanden ist, der auszugleichen wäre, bleibt innerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen Träger der Grundsicherung und Maßnahmeträger zu klären.

20

d) Die Vermögensverschiebung ist vorliegend ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit dem Bescheid vom 24.3.2005 ist eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt worden (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II), der den Rechtsgrund für die Durchführung der Maßnahme darstellte. Zutreffend geht das LSG davon aus, dass die Aufhebung des Bescheides vom 24.3.2005 durch den Beklagten im Wege der Abhilfe im Widerspruchsverfahren (§ 85 Abs 1 SGG) dazu führt, dass die Arbeitsgelegenheit und damit auch die in Rede stehende Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund durchgeführt worden ist. Dabei kann die Abhilfeentscheidung vorliegend nur dahin ausgelegt werden, dass eine vollständige Abhilfe erfolgt ist, mithin der Verwaltungsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit von Anfang an aufgehoben worden ist. Offen bleiben kann, ob dem Schreiben vom 6.4.2005 (Zuweisung in eine andere Arbeitsgelegenheit als ursprünglich geplant) gegenüber dem Ausgangsverwaltungsakt ein selbstständiger Regelungsgehalt zukommt und mit der Erklärung des Beklagten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch die Aufhebung dieser Regelung verbunden war. Denn jedenfalls bauen die Regelungen aufeinander auf, sodass schon der Fortfall des Bescheides vom 24.3.2005 den darauf aufbauenden Arbeitsgelegenheiten den Rechtsgrund entzieht.

21

e) Der Beklagte kann gegenüber dem Kläger auch nicht einwenden, dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stehe der Rechtsgedanke des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch ( Kenntnis von der Nichtschuld) entgegen. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird ohnehin überwiegend davon ausgegangen, dass dieser Gesichtspunkt bei einem öffentlich-rechtlichen Anspruch nicht zum Tragen kommen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796). Eine Entscheidung kann insoweit offen bleiben. Der vom LSG mitgeteilte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass positive Kenntnis über die Nichtschuld bestand. Es bestand bei dem Kläger vielmehr Unklarheit über die Reichweite der Erklärung des Beklagten vom 27.4.2005. Bloße Zweifel an der Nichtschuld (und seien sie auch objektiv nicht begründet) stehen der positiven Kenntnis aber nicht gleich.

22

4. a) Der Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist der Höhe nach auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann (vgl § 818 Abs 2 BGB). Dieser Wert ist in einem ersten Schritt danach zu bemessen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um diese Arbeitsleistung zu erhalten. Das LSG ist mit dem Vortrag des Klägers bei seiner Wertermittlung davon ausgegangen, dass die Stadt Mannheim durch die Arbeit des Klägers eine Arbeitskraft, nämlich einen Packer, eingespart habe, der ein übliches Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe und der dortigen Lohntafel "Spedition, Güternahverkehr, Möbelnahbereich" (gültig ab dem 1.10.2004) zugestanden hätte. Gegen diese Feststellungen im Berufungsurteil zur Höhe der üblichen Vergütung für eine solche Tätigkeit (10,90 Euro brutto pro Stunde) sind Revisionsrügen nicht erhoben. Der Kläger hat täglich vier Stunden gearbeitet, und zwar an fünf Arbeitstagen im April und elf Arbeitstagen im Mai. Daraus ergibt sich eine tägliche Arbeitsleistung, die mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 43,60 Euro hätte abgegolten werden müssen.

23

b) Ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht allerdings nur insoweit, als er durch die ihm erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu den von ihm erbrachten Aufwendungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts bereichert ist. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BVerwG an, wonach ein Erstattungsanspruch nur in dem Umfang besteht, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist (vgl BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11 = DVBl 2005, 781; kritisch dazu Gehrken, aaO, S 288 f). Ob und inwieweit dabei auch geleistete Aufwendungen zum Lebensunterhalt an weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen sind, kann vorliegend offen bleiben.

24

Zu Unrecht hat das LSG bei der auf Grundlage dieser Rechtsprechung vorgenommenen Saldierung die erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen monatsweise gegenübergestellt. Bei dem Bereicherungsanspruch handelt es sich nicht um aktuell im Bewilligungszeitraum erzieltes laufendes Einkommen, das nach den Regelungen des § 11 SGB II iVm § 2 Abs 2 der Alg II-Verordnung bei der Ermittlung des Bedarfs monatsweise zu berücksichtigen wäre. Ein Zufluss ist im Monat der Arbeitsleistung nicht erfolgt, sodass diese Regelungen, die allein den Zufluss von Einkommen normativ einem bestimmten Zeitraum zuordnen, nicht anwendbar sind. Es ist vielmehr arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der Beklagte hatte und welcher Vermögensvorteil diesem gegenüberstand.

25

Bei der Ermittlung dieser Aufwendungen sind nicht nur die auf einen Tag entfallenden Leistungen nach §§ 19, 22 SGB II und die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung anzusetzen. Der Beklagte hat zur Existenzsicherung des Klägers auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unmittelbar gezahlt und endgültig getragen (vgl § 251 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954; § 59 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013 iVm § 251 SGB V und § 170 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind bei Empfängern von Alg II auf der Grundlage des dreißigsten Teils des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße (vgl § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) zu bemessen (§ 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, § 57 Abs 1 SGB XI), was für das Jahr 2005 eine beitragspflichtige Einnahme von 874,23 Euro im Monat ergab. Dabei galt für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2005 der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (vgl § 246 SGB V), der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf 13,2 % festgesetzt war, und für die soziale Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz von 1,7 %. Für April und Mai 2005 hat der Beklagte also jeweils einen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 115,40 Euro und in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 Euro gezahlt. In der gesetzlichen Rentenversicherung waren bei Beziehern von Alg II beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 400 Euro zugrunde zu legen (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791), was bei einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2005 von 19,5 % einen monatlichen Beitrag iHv 78 Euro ergab. Der Beklagte hat damit neben einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20,52 Euro und einer Mehraufwandentschädigung von 4 Euro täglich Beiträge zu den genannten sozialen Sicherungssystemen in Höhe von 6,94 Euro aufgewandt.

26

Der täglichen Arbeitsleistung im Wert von 43,60 Euro stehen bereits erbrachte Aufwendungen für den Kläger in Höhe von 31,46 Euro gegenüber. Die Differenz in Höhe von 12,14 Euro steht dem Kläger für insgesamt 16 Tage einer rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung zu. Die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von nur 149,28 Euro ergibt sich aus dem Antrag des Klägers.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens an seiner ursprünglich geltend gemachten Forderung nur noch zum Teil festgehalten hat.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der alleinstehende Kläger bezieht von dem Beklagten laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Am 28.11.2007 schlossen die Beteiligten eine Eingliederungsvereinbarung, nach der sich der Kläger verpflichtete, bei einem entsprechenden Angebot des Beklagten an einer öffentlich geförderten Beschäftigung teilzunehmen. Mit Schreiben vom 4.1.2008 schlug der Beklagte dem Kläger eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung bei der Gesellschaft für Arbeitsvermittlung und Qualifizierungsförderung eV (GAQ) für eine Tätigkeit bei der "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" vor. Gegen das Schreiben vom 4.1.2008 legte der Kläger mit Schreiben vom 9.1.2008 Widerspruch ein; den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08 als unzulässig.

3

Nachdem der Kläger bei der GAQ am 7.1.2008 eine entsprechende Vereinbarung über seine Tätigkeit unterzeichnet hatte, nahm er am 8.1.2008 seine Tätigkeit dort auf. Am 2.4.2008 stellte er seine Tätigkeit im Rahmen der Arbeitsgelegenheit wieder ein. Daraufhin "kündigte" ihm der Maßnahmeträger mit Schreiben vom 9.4.2008. Mit Bescheid vom 17.7.2008 senkte der Beklagte wegen dieses Sachverhalts das Arbeitslosengeld II (Alg II) des Klägers für den Zeitraum von drei Monaten um 30 Prozent. Den Widerspruch hiergegen wies er mit Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08 als unbegründet zurück.

4

Am 29.7.2008 erhob der Kläger Klage zum Sozialgericht (SG) Oldenburg (S 45 AS 1464/08), mit der er (ohne den Sanktionssachverhalt darzulegen) die Feststellung beantragte, dass die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen sei, sowie die Verurteilung des Beklagten, ihm auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs für den Zeitraum 8.1.2008 bis 2.4.2008 den branchenüblichen Lohn zuzüglich Zinsen zu zahlen. Er bezog sich in der Klageschrift auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 887/08, den er in Kopie beifügte.

5

Im laufenden Klageverfahren hob der Beklagte seinen Sanktionsbescheid vom 17.7.2008 mit Schreiben vom 8.9.2008 auf und erklärte, dem Klagebegehren werde damit in vollem Umfang entsprochen. Der Kläger widersprach dem. Das Verfahren wegen der Sanktion sei nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gewesen und bereits im Eilverfahren S 46 AS 1423/08 ER erledigt worden (Schreiben vom 6.10.2008, vom 23.10.2008 und vom 15.11.2008). Das Gericht wies den Kläger darauf hin, das Verfahren sei nach der Abhilfe durch den Beklagten für erledigt zu erklären. Es stehe dem Kläger aber frei, hinsichtlich des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs "nach Durchlaufen des notwendigen Widerspruchsverfahrens" eine weitere Klage zu erheben. "Auf Empfehlung des Gerichts" nahm der Kläger daraufhin den Zahlungsantrag zurück, verlangte aber gleichwohl noch eine Entscheidung über den Feststellungsantrag.

6

Am selben Tag beantragte er bei dem Beklagten die Zahlung eines Erstattungsbetrages in Höhe von 3177 Euro zuzüglich Zinsen. Dies lehnte der Beklagte ab (Bescheid vom 14.1.2009; Widerspruchsbescheid vom 4.2.2009). Die daraufhin erhobene Klage (S 45 AS 483/09) hat das SG durch Beschluss vom 14.4.2009 mit dem Klageverfahren S 45 AS 1464/08 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden.

7

Mit Urteil vom 24.2.2010 hat das SG die auf die (nachträgliche) Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit sowie den Antrag auf Zahlung von 3177 Euro zuzüglich Zinsen gerichtete Klage abgewiesen. Dabei hat es den Feststellungsantrag bereits als unzulässig angesehen, weil insoweit kein Feststellungsinteresse (mehr) dargelegt sei. Soweit der Kläger die Zahlung auf der Grundlage eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs begehre, sei die Klage unbegründet. Dabei könne offenbleiben, ob der Beklagte durch die Leistung des Klägers überhaupt einen Vermögensvorteil erlangt habe. Dies erscheine bereits deshalb zweifelhaft, weil die konkrete Maßnahme der Heranführung der Teilnehmer an den ersten Arbeitsmarkt unter besonderer Berücksichtigung der Belange von Personen mit erheblichen Vermittlungshemmnissen und sonderpädagogischem Förderbedarf gedient habe und aus diesem Grund vom Beklagten mit insgesamt ca 400 000 Euro bezuschusst worden sei. Denn jedenfalls sei die Vermögensverschiebung nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Rechtsgrund sei vielmehr die am 28.11.2007 abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung. Gründe für die Nichtigkeit dieser Eingliederungsvereinbarung seien nicht ersichtlich. Soweit der Kläger geltend mache, die Voraussetzungen für eine rechtmäßige Arbeitsgelegenheit, wie etwa das Erfordernis der Zusätzlichkeit, hätten nicht vorgelegen, begründe dies keinen Mangel der Eingliederungsvereinbarung, weil die konkret durchgeführte Arbeitsgelegenheit gar nicht Gegenstand der Eingliederungsvereinbarung gewesen sei.

8

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt der Kläger eine Verletzung der Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Rechtlicher Grund für die den Erstattungsanspruch begründende Vermögensverschiebung sei entgegen der Ansicht des SG nicht die Eingliederungsvereinbarung, sondern der "Heranziehungsbescheid" vom 4.1.2008 gewesen. Dieser Bescheid und der hierzu ergangene Widerspruchsbescheid seien Gegenstand des Klageverfahrens. Deswegen hätte das SG den Klageantrag in dem Sinne auslegen müssen, dass der Kläger zunächst die Aufhebung "dieses Bescheides" verlangt habe. Das berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Arbeitsgelegenheit ergebe sich bereits aus dem Umstand, dass der Kläger hieraus einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch herleite. Dieser setze nicht voraus, dass der Rechtsgrund der Heranziehung nichtig sei. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass noch ein Amtshaftungsprozess geführt werde.

9

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Sozialgerichts Oldenburg vom 24. Februar 2010 und den Bescheid des Beklagten vom 4. Januar 2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22. Juli 2008 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger für seine Tätigkeit in der Zeit vom 8. Januar 2008 bis 2. April 2008 den Betrag von 3177 Euro nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent seit dem 15. Dezember 2008 zu zahlen,
hilfsweise festzustellen,
dass die dem Kläger vom Beklagten angebotene Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung rechtswidrig ist.

10

Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.

11

Er hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Ein Erstattungsanspruch setze voraus, dass die Eingliederungsvereinbarung als rechtliche Grundlage für die ausgeübte Tätigkeit nichtig sei. Dafür aber sei nichts vorgetragen.

Entscheidungsgründe

12

Der vom Kläger in der Revisionsinstanz gestellte Hauptantrag erweist sich als zulässig und im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das Landessozialgericht (LSG) Niedersachsen-Bremen als begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2, Abs 4 Sozialgerichtsgesetz).

13

1. Der Kläger hat mit seiner zunächst erhobenen Klage (im Sinne der objektiven Klagehäufung) zum einen die Rechtswidrigkeit seiner Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit im Wege der "Feststellung" begehrt und zum anderen - im Wege der isolierten Leistungsklage - einen Wertersatz als öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch für im Rahmen dieser Arbeitsgelegenheit geleistete Arbeit. Nachdem er auf den unzutreffenden Hinweis des SG hin, die gerichtliche Geltendmachung seines Leistungsbegehrens setze ein Verwaltungsverfahren voraus, die Klage insoweit zurückgenommen hatte, konnte er dieses Begehren erneut klageweise geltend machen (vgl Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 102 RdNr 11; BSGE 57, 184, 185 = SozR 2200 § 385 Nr 10). Diese zweite Klage hat das SG mit dem ursprünglich anhängig gemachten Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden (§ 113 SGG). Beide Klagebegehren sind damit Streitgegenstand des Revisionsverfahrens.

14

a) Statthafte Klageart hinsichtlich des ersten Klagebegehrens ist allerdings die Anfechtungsklage (§ 54 Abs 1 SGG) und nicht die ihr gegenüber nachrangige Feststellungsklage (§ 55 Abs 1 Nr 1 SGG). Entgegen der Auffassung des SG ist das Schreiben des Beklagten vom 4.1.2008 als Entscheidung der Behörde zur Regelung eines Einzelfalls auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts gerichtet auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen zu qualifizieren (Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch). Insoweit richtet sich das klägerische Begehren in der Sache auf Aufhebung dieses Verwaltungsaktes in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008.

15

Soweit der Träger der Grundsicherung den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in eine bestimmte Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 ; seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt) zuweist, handelt es sich nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlichen Regelungen regelmäßig um einen Verwaltungsakt iS des § 31 Satz 1 SGB X. Die auf den Einzelfall bezogenen Anforderungen an solche Arbeitsgelegenheiten, die systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen (vgl § 14 SGB II) gehören, und die daraus folgenden Obliegenheiten des Hilfebedürftigen lässt der maßgebliche Gesetzestext weder in § 2 Abs 1 Satz 2 SGB II ("Grundsatz des Forderns") noch in § 3 Abs 1 SGB II ("Leistungsgrundsätze") noch in §§ 14, 16 Abs 3 SGB II ohne weitere Umsetzungen ausreichend konkret erscheinen. Der Gesetzgeber gibt für den Einsatz von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Arbeiten vielmehr einen weit gesteckten Rahmen vor, der im Einzelfall durch Festlegungen hinsichtlich des konkreten Inhalts der Arbeitsgelegenheit und der Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d SGB II, RdNr 53 f, Stand 12/2010; Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand 1. Februar 2009).

16

Jedenfalls wenn in einer Eingliederungsvereinbarung (oder einem sie ersetzenden Verwaltungsakt) keine Konkretisierung über eine Arbeitsgelegenheit vorgenommen worden ist, bedarf es dieser Festlegungen "im Nachgang", die - sofern keine ergänzenden Vereinbarungen zwischen Träger der Grundsicherung und Hilfebedürftigem geschlossen werden - durch einseitige Regelung des Trägers erfolgen. Anders als etwa ein Arbeitsangebot iS von § 144 Abs 1 Satz 2 Nr 2 Sozialgesetzbuch Drittes Buch( vgl insoweit Bundessozialgericht Beschluss vom 27.10.2003 - B 7 AL 82/03 B) oder ein Angebot einer Trainingsmaßnahme nach § 48 SGB III(vgl BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) erschöpft sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit regelmäßig nicht im Nachweis einer Gelegenheit zum Vertragsschluss mit einem Maßnahmeträger und bedeutet nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die einer eigentlichen Sachentscheidung (etwa einer Sanktion) vorangehen. Die Zuweisung bestimmt vielmehr abschließend gegenüber dem Hilfebedürftigen, welche Leistungen zu seiner Eingliederung in Arbeit vorgesehen sind, damit er auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 31). Da mit der Zuweisung - auch - über die Gewährung einer Eingliederungsleistung entschieden wird (vgl § 3 Abs 1 SGB II), ist für die Verwaltungsaktqualität unerheblich, dass das vom Hilfebedürftigen erwartete Verhalten vom Träger nicht vollstreckt werden kann (Luthe in jurisPR-SozR 27/2005 Anm 1).

17

Vorliegend war in der am 28.11.2007 geschlossenen Eingliederungsvereinbarung nicht näher festgelegt, welcher Art eine für die Förderung des Klägers geeignete Arbeitsgelegenheit sein müsste. Das in der Eingliederungsvereinbarung formulierte Angebot einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung "bei Verfügbarkeit und Eignung" war für sich genommen noch nicht ausreichend bestimmt, um die entsprechende Obliegenheit des Klägers, hieran teilzunehmen, auszulösen. Entgegen der Auffassung des SG erschöpft sich das Schreiben vom 4.1.2008 nicht lediglich in der Aufforderung, sich bei der GAQ vorzustellen, sondern enthält die notwendigen weitergehenden Konkretisierungen durch den Beklagten. Der Beklagte hat eine konkrete Maßnahme bezeichnet und Aussagen zur Art der Tätigkeit, dem Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, der Lage und Verteilung und dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie der Höhe der Mehraufwandsentschädigung getroffen. Damit liegt ein Verwaltungsakt im oben dargestellten Sinne vor.

18

Die Anfechtungsklage ist auch im Übrigen zulässig. Der Kläger hat den Bescheid vom 4.1.2008 zunächst mit dem Widerspruch angegriffen und innerhalb der Klagefrist, die mit Zugang des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 zu laufen begann, Klage erhoben. Soweit er sich in der Klageschrift nicht auf den Widerspruchsbescheid vom 22.7.2008 zum Az W 33/08, sondern auf den Widerspruchsbescheid vom selben Tag zum Az W 887/08 bezogen hat, handelte es sich um eine offensichtliche Verwechslung. Es ergab sich aus der Klageschrift ausdrücklich, dass Streitgegenstand nur die behauptete Rechtswidrigkeit der Maßnahme und der daraus folgende öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch sein sollte. An keiner Stelle lassen dagegen die Sachverhaltsschilderungen oder die rechtlichen Ausführungen einen Bezug auf die Sanktionsentscheidung des Beklagten vom 17.7.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 erkennen. Der Kläger hat schließlich mit seiner Klage das Schreiben vom 4.1.2008 zwar nicht ausdrücklich als Verwaltungsakt angegriffen, insoweit war er aber von dem Beklagten und dem Gericht unzutreffend dahin belehrt worden, ein Verwaltungsakt liege nicht vor. Sein Vorbringen ist damit bei zutreffender Auslegung als Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 auszulegen. Das für die vorliegende isolierte Anfechtungsklage nach § 54 Abs 1 Satz 2 SGG notwendige Rechtsschutzbedürfnis ergibt sich daraus, dass nach Aufhebung des Verwaltungsaktes wegen der behaupteten Rechtswidrigkeit der Zuweisung ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch in Betracht kommt(dazu sogleich).

19

b) Das Klagebegehren, einen Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs zu erhalten, macht der Kläger zulässig im Wege der reinen Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG geltend(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 9). Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid vom 4.1.2008 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 22.7.2008 ist dabei nicht iS des § 54 Abs 4 SGG mit der Leistungsklage kombiniert, weil der angefochtene Bescheid nicht den geltend gemachten Erstattungsanspruch betrifft. Es handelt sich um eine Klagehäufung.

20

2. Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob die Anfechtung des Verwaltungsaktes vom 4.1.2008 und - daran anschließend - die allgemeine Leistungsklage des Klägers in der Sache Erfolg haben. Es fehlt insoweit an den notwendigen Feststellungen des SG.

21

a) Der Kläger macht hinsichtlich der Rechtswidrigkeit des Zuweisungsbescheides in erster Linie geltend, es fehle an der Zusätzlichkeit der Maßnahme nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II. Die insoweit notwendige, an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III orientierte Prüfung(vgl dazu BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27) hat das SG ausgehend von seiner Rechtsauffassung, ein anfechtbarer Verwaltungsakt liege nicht vor, vollständig unterlassen. Dies wird das LSG nachzuholen haben. Dabei wird auch zu prüfen sein, ob sich die Rechtswidrigkeit der Zuweisung in die streitige Arbeitsgelegenheit aus anderen Gründen ergibt.

22

b) Anspruchsgrundlage für das klägerische Leistungsbegehren kann allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut sein. Dieser Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385 = juris RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172 f; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Ein solcher Anspruch kommt im Anwendungsbereich des SGB II in Betracht, wenn vom Hilfebedürftigen nach Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung Arbeiten geleistet worden sind, die sich als rechtsgrundlos erweisen (dazu Urteil des Senats vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; Bundesverwaltungsgericht DVBl 2005, 781).

23

Der Senat kann vorliegend auf Grundlage der Feststellungen des SG nicht entscheiden, ob die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch nach diesen Grundsätzen vorliegen, wie der Kläger meint. Entgegen der Auffassung des SG kann der Hilfebedürftige einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch gerichtet auf Wertersatz für eine rechtsgrundlos erbrachte Arbeit nicht lediglich dann beanspruchen, wenn die Eingliederungsvereinbarung bzw ein entsprechender ersetzender Bescheid (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II) an rechtlichen Mängeln leidet (zu einer solchen Konstellation vgl BSG aaO). Dort, wo die Eingliederungsvereinbarung für sich genommen keine ausreichende Rechtsgrundlage für die Durchführung einer bestimmten Arbeitsgelegenheit darstellt (wovon auch das SG ausgeht), kommt es in der Konsequenz wegen der Prüfung des Rechtsgrundes für die geleistete Arbeit nicht allein auf das Vorliegen einer Eingliederungsvereinbarung, sondern auch auf die (hier im Bescheid vom 4.1.2008 getroffenen) weiteren Regelungen zu der konkret durchgeführten Maßnahme an. Insbesondere wenn eine solche Maßnahme zwar auf eine im öffentlichen Interesse liegende Arbeit im Sinne einer wertschöpfenden, fremdnützigen Tätigkeit gerichtet ist, sich aber nicht als zusätzlich iS des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II darstellt, kann die erbrachte Arbeit rechtsgrundlos zugewandt sein(zum Ganzen Urteil des Senats aaO). Dabei kann der Senat vorliegend offen lassen, inwieweit ein Hilfebedürftiger sich auf die Rechtswidrigkeit der Maßnahme aus diesem Grund berufen und einen Wertersatz für geleistete Arbeit verlangen kann, wenn er einen entsprechenden Zuweisungsbescheid zunächst nicht angegriffen hat. Ebenso kann nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand offen bleiben, ob ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch auch in Fällen in Betracht kommt, in denen sich die Zuweisung in eine Arbeitsgelegenheit aus anderen (zB personenbezogenen) Gründen als rechtswidrig erweist.

24

Die notwendigen Feststellungen zur Beurteilung der Maßnahme "Aktion 'Saubere Stadt' - Aufsammeln von Müll und Unrat im Stadtgebiet" wird das LSG bei Prüfung des Anfechtungsbegehrens nachzuholen haben. Sollte sich die Maßnahme danach als rechtswidrig erweisen und entsprechende Arbeiten ohne Rechtsgrund erfolgt sein, wird es Feststellungen zum zeitlichen Umfang der Maßnahme (Anzahl der täglichen Stunden), zur ortsüblichen Entlohnung einer entsprechenden Tätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt und schließlich zu den Aufwendungen des Trägers der Grundsicherung zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers, die einer ggf von ihm erbrachten Arbeitsleistung gegenüberstehen, zu treffen haben, bevor eine abschließende Entscheidung getroffen werden kann.

25

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

Tenor

Auf die Revision des Klägers werden das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 geändert. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

Der Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers in allen Rechtszügen zu drei Viertel.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt von dem Beklagten Wertersatz für geleistete Arbeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit gegen Mehraufwandsentschädigung.

2

Der 1953 geborene, alleinstehende Kläger bezog von dem beklagten Träger der Grundsicherung in der Zeit vom 1.1.2005 bis zum 30.6.2005 laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) in Höhe von monatlich 615,68 Euro. Nachdem eine Eingliederungsvereinbarung zwischen ihm und dem Beklagten Anfang 2005 nicht zustande gekommen war, erließ der Beklagte am 24.3.2005 einen Bescheid, mit dem der Kläger verpflichtet wurde, für die Dauer von sechs Monaten gegen eine Mehraufwandsentschädigung von einem Euro pro geleisteter Arbeitsstunde einen sogenannten Zusatzjob auszuüben. Dem Bescheid war ein Vermittlungsvorschlag für die Tätigkeit als Bürohilfskraft bei der Stadt Mannheim beigefügt, auf die sich der Kläger bewarb. Die Stelle war jedoch bereits anderweitig vergeben. Daraufhin schlug der Beklagte dem Kläger mit Schreiben vom 6.4.2005 eine Arbeitsstelle als Umzugshelfer bei der Stadt Mannheim - Fachbereich soziale Sicherung - für vorbereitende Arbeiten für den Umzug des Fachbereichs Gesundheit vor.

3

Der Kläger legte gegen den Bescheid vom 24.3.2005 Widerspruch ein und beantragte zugleich beim Sozialgericht Mannheim (SG), die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs anzuordnen. Ab dem 25.4.2005 arbeitete er als Umzugshelfer und erhielt hierfür eine entsprechende Mehraufwandsentschädigung. Im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes vor dem SG nahm der Beklagte den Bescheid "und das damit zusammenhängende Stellenangebot" mit Schreiben vom 27.4.2005 zurück und erklärte, dem Widerspruch sei damit abgeholfen. Der Kläger hielt zunächst an seinem Antrag fest, in der Folge lehnte das SG den Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Nach Zustellung dieses Beschlusses stellte der Kläger die Arbeit am 18.5.2005 ein.

4

Im Juni 2005 erhob der Kläger beim Arbeitsgericht Mannheim Klage, mit der er die Verurteilung der dort beklagten Stadt Mannheim zur Zahlung von 576 Euro zuzüglich Zinsen begehrte. Mit Urteil vom 22.9.2005 wies das Arbeitsgericht die Klage mit der Begründung ab, der Kläger habe keinen Anspruch auf Zahlung eines Arbeitsentgelts, da kein Arbeitsverhältnis bestanden habe.

5

Am 21.3.2006 erhob der Kläger beim SG Klage auf Zahlung einer angemessenen Vergütung durch den Beklagten mit der Begründung, mit der Rücknahme des Bescheides vom 24.3.2005 sei der Rechtsgrund für die von ihm geleistete Arbeit entfallen. Auch sei die Arbeitsgelegenheit rechtswidrig gewesen. Die beim Gesundheitsamt zu verrichtende Arbeit habe aufgrund des Umzugs ohnehin erfolgen müssen. Aus diesem Grund habe der Beklagte ihm den Tariflohn zu erstatten. Der Bruttolohn belaufe sich danach auf 218 Euro für April 2005 und auf 479,60 Euro für Mai 2005. Damit zu verrechnen sei die Mehraufwandsentschädigung in Höhe von insgesamt 64 Euro. Der verbleibende Lohn solle dann als Einkommen bei der Berechnung der Arbeitslosengeld II-Leistungen berücksichtigt werden.

6

Das SG, das das Begehren des Klägers in dem Sinne auslegte, er wolle die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung eines Betrages in Höhe von insgesamt 633,60 Euro erreichen, wies die Klage mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2006 als unbegründet zurück. Insbesondere bestehe kein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch, denn dieser bezwecke den Ausgleich einer Vermögensverschiebung. Daran fehle es vorliegend aber, weil der Wert der geleisteten Arbeit den Wert der im fraglichen Zeitraum bezogenen Sozialleistung nicht erreiche.

7

Die gegen das Urteil des SG eingelegte Berufung, mit der der Kläger sein Ziel, die Verurteilung des Beklagten zur Zahlung einer angemessenen Vergütung über die Mehraufwandsentschädigung hinaus zu erreichen, weiter verfolgte, blieb ohne Erfolg (Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11.8.2009). Zur Begründung führte das LSG aus, die als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 Sozialgerichtsgesetz (SGG) zulässige Klage sei nicht begründet. Rechtsgrund für die verrichtete Tätigkeit als Umzugshelfer bilde der Bescheid vom 24.3.2005. Soweit der Verwaltungsakt über die Heranziehung rechtswidrig gewesen und nicht bestandskräftig geworden sei, vollziehe sich die Rückabwicklung im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (unter Hinweis auf BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - und BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 760/87). Dies gelte auch im vorliegenden Fall, denn nach Aufhebung des Heranziehungsbescheides sei die Tätigkeit als Umzugshelfer rechtsgrundlos erfolgt. Deswegen komme es nicht mehr darauf an, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II alter Fassung überhaupt vorgelegen hätten. Die Höhe der Erstattung richte sich nach dem Wert der geleisteten Arbeit, der sich vorrangig nach den einschlägigen Tarifverträgen, ggf nach den ortsüblichen Entgelten bemesse. Nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe sei insoweit von einem Stundenlohn in Höhe von 10,90 Euro auszugehen. Insgesamt ergebe sich damit für die 20 Arbeitsstunden im April 2005 und für die 44 Arbeitsstunden im Mai 2005 ein übliches Entgelt in Höhe von 218 Euro und in Höhe von 479,60 Euro. Dabei könne an dieser Stelle dahinstehen, ob der Beklagte diese Leistung auch dann erlangt habe, wenn sie nicht bei ihm, sondern bei einem Dritten, nämlich dem Maßnahmeträger (hier der Stadt Mannheim) verrichtet worden sei. Denn der Erstattungsanspruch bestehe nur insoweit, als der Grundsicherungsträger durch die Arbeit im Verhältnis zu den erbrachten Sozialleistungen noch bereichert sei (Hinweis auf BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03). Daran fehle es hier, weil dem Kläger in den beiden Monaten insgesamt 1231,36 Euro an Arbeitslosengeld II (Alg II) zuzüglich der Mehraufwandsentschädigung geleistet worden sei. Dem stehe ein Entgelt in Höhe von lediglich 697,60 Euro entgegen.

8

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner vom Senat zugelassenen Revision. Er macht neben einer Reihe von Verfahrensfehlern geltend, das Urteil verletze in materieller Hinsicht die Grundsätze des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Durch die von dem Beklagten erfolgte Zuweisung des Klägers an die Stadt Mannheim liege im Ergebnis eine Leistung an den Beklagten vor. Insbesondere ein Vergleich mit regulär Beschäftigten ergebe zudem, dass dem Kläger zumindest die Erwerbstätigenfreibeträge verbleiben müssten. Der Erwerbstätigenfreibetrag nach § 11 Abs 2 Nr 6 SGB II iVm § 30 SGB II (in der bis zum 30.9.2005 geltenden Fassung) aus dem vom LSG ermittelten Bruttolohn von 697,60 Euro betrage 149,28 Euro.

9

Er beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 11. August 2009 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Mannheim vom 11. Dezember 2006 zu ändern und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger 149,28 Euro zu zahlen.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er ist der Ansicht, die Revision sei bereits unzulässig, weil die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel keinen Einfluss auf die Entscheidung des LSG gehabt hätten. Im Übrigen verhalte sich der Kläger widersprüchlich, indem er die Arbeitsgelegenheit angetreten habe, obwohl er von ihrer Rechtswidrigkeit überzeugt gewesen sei, um nunmehr im Anschluss die Zahlung eines Tariflohns einzuklagen. Zudem sei der Beklagte nicht passivlegitimiert. Denn durch die Tätigkeit des Klägers im Rahmen der Arbeitsgelegenheit habe er keinerlei Vermögensvorteil erlangt, sodass der Kläger von ihm nichts erstattet verlangen kann.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision des Klägers hat Erfolg. Zu Unrecht haben die Vorinstanzen einen Anspruch des Klägers auf Wertersatz nach den Grundsätzen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs verneint.

13

1. Die Klage ist als reine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig(vgl BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R - FEVS 61, 385; juris RdNr 9). Über den vom Kläger geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht vom in Anspruch genommenen Träger der Grundsicherung nicht zunächst durch Verwaltungsakt entschieden zu werden.

14

2. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt allein ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch als gewohnheitsrechtlich anerkanntes und aus allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungsrechts abgeleitetes eigenständiges Rechtsinstitut in Betracht. Der Anspruch gleicht eine mit der Rechtslage nicht übereinstimmende Vermögenslage aus und verschafft dem Anspruchsinhaber ein Recht auf Herausgabe des Erlangten, wenn eine Leistung ohne Rechtsgrund oder ohne eine sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebung erfolgt ist (vgl zu allem nur BSG aaO RdNr 11 sowie grundlegend BSGE 16, 151 = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 Bundessozialhilfegesetz bereits BVerwGE 105, 370; BVerwG DVBl 2005, 781). Seine Anspruchsvoraussetzungen und Rechtsfolgen entsprechen, soweit sie nicht spezialgesetzlich geregelt sind, denen des zivilrechtlichen Bereicherungsanspruchs (vgl BSG aaO FEVS 61, 385 unter Hinweis auf BVerwGE 71, 85, 88; 87, 169, 172; 100, 56, 59; 112, 351, 353 f ). Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

15

3. Der Beklagte hat vom Kläger eine Leistung ohne rechtlichen Grund erlangt, wie es der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch zunächst voraussetzt.

16

a) Der Kläger hat vom 25.4.2005 bis zum 18.5.2005 eine Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014) erbracht. Solche Arbeitsgelegenheiten, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente (vom 21.12.2008, BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist(Grundsatz des Förderns, vgl § 14 SGB II). Arbeitsgelegenheiten sollen nach § 16 Abs 3 Satz 1 SGB II für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können. Eine besondere Regelung gilt nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II hinsichtlich der Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten, die nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert werden: Bei Ausübung einer derartigen Arbeitsgelegenheit wird dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zusätzlich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen gezahlt. Die Arbeiten begründen zwar kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts (vgl dazu BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - NZA 2007, 1422 = AP Nr 3 zu § 16 SGB II), jedoch sind die Vorschriften über den Arbeitsschutz und das Bundesurlaubsgesetz mit Ausnahme der Regelung über das Urlaubsgeld entsprechend anwendbar. Schließlich haften die erwerbsfähigen Hilfebedürftigen für Schäden bei der Ausübung der Tätigkeiten wie Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

17

Auch mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit erbringt der Hilfeempfänger - unabhängig von den damit verbundenen Eingliederungszielen - eine Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (stRspr seit BGHZ 40, 272, 277 = NJW 1964, 399). Die Ausübung der Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit hat zwar in erster Linie die Funktion, dass sie erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Arbeitstätigkeit gewöhnen und zugleich erproben, ob der Leistungsempfänger den sich daraus ergebenden Belastungen gewachsen ist. Sie erfolgt in Erfüllung einer Obliegenheit des Hilfebedürftigen zur Teilnahme an einer Eingliederungsmaßnahme und bedeutet keine Gegenleistung für den Erhalt der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (vgl Urteil des 4. Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22 f; teilweise kritisch hierzu Krahmer, Sozialrecht aktuell 2009, 205). Das allein führt jedoch nicht dazu, dass der Hilfebedürftige bei Ausübung einer Arbeitsgelegenheit keine Leistung für einen anderen erbringt. Auch bei Wahrnehmung einer Arbeitsgelegenheit geht es um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen, auch wenn diese nicht auf privatrechtlichem Arbeitsvertrag gründet. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Nach den Feststellungen des LSG hat der Kläger bei der Stadt Mannheim als Umzugshelfer gearbeitet und mithin eine Tätigkeit ausgeübt, deren Qualifizierung als "wertschöpfende" Tätigkeit in dem dargestellten Sinne nicht zweifelhaft ist. Auf die weitergehenden Vorstellungen über den Rechtsgrund dieser Leistung im Zeitpunkt der Ausübung der Tätigkeit kommt es bei der Prüfung einer bewussten und zweckgerichteten Leistung im Sinne des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs nicht an.

18

b) Jedenfalls wenn es an der "Zusätzlichkeit" der Arbeitsgelegenheit fehlt, bedeutet die Arbeitsleistung durch den Hilfebedürftigen immer auch eine Mehrung fremden Vermögens. In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 Drittes Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, ist die Arbeit mithin in Erfüllung einer Aufgabe erbracht, die in jedem Fall hätte durchgeführt werden müssen, ist beim Begünstigten durch die ersparten, aber notwendig gewesenen Aufwendungen zur Erfüllung dieser Aufgabe ein Vermögensvorteil entstanden. Das LSG hat - wie bereits das SG - auf eine Beweisaufnahme zu diesem Punkt verzichtet und es als wahr unterstellt, dass es vorliegend an der Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt hat. Zu einer Wahrunterstellung war es ausgehend von seiner Rechtsmeinung auch berechtigt, da ein Anspruch des Klägers aus seiner Sicht unabhängig vom Vorliegen dieses Tatbestandsmerkmals ausschied (zur Zulässigkeit einer Wahrunterstellung in solchen Fällen BSGE 98, 48 = SozR 4-5075 § 1 Nr 3, RdNr 78 unter Hinweis auf BVerwGE 77, 150, 155; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 103 RdNr 8). Die auf der Wahrunterstellung beruhende tatrichterliche Würdigung des LSG, es habe sich bei Arbeiten im Rahmen eines Behördenumzuges nicht um eine "zusätzliche" Tätigkeit gehandelt, hat der Beklagte nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffen.

19

c) Die vom Kläger erbrachte Leistung muss sich der Träger der Grundsicherung zurechnen lassen, auch wenn vorliegend die Arbeitsgelegenheit von der Stadt Mannheim als Maßnahmeträger durchgeführt und mit den durchgeführten Umzugsarbeiten eine Aufgabe der Stadt Mannheim erfüllt worden ist. Mit der Schaffung der Arbeitsgelegenheit und der Zuweisung des Hilfebedürftigen in die Maßnahme hat der Beklagte die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an den Maßnahmeträger "vermittelt". Alle wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Träger der Grundsicherung zu treffen, während dem Maßnahmeträger nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Träger der Grundsicherung festgesetzten Konditionen einsetzen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07, NZA 2009, 269 = AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II = juris RdNr 22)und die hier bestehenden Rechtsbeziehungen damit von untergeordneter Bedeutung für die Erbringung der Arbeitsleistung sind. Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Träger der Grundsicherung zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 35; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, Stand Dezember 2010, § 16d RdNr 63; Gehrken, Die Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung gemäß § 16d Satz 2 SGB II, 2010, S 287; Jenak, SGb 2010, 8, 11; Rixen/Pananis, NJW 2005, 2177, 2180). Ob (auch) beim Maßnahmeträger durch eine rechtswidrige Schaffung einer Arbeitsgelegenheit ein Vermögensvorteil entstanden ist, der auszugleichen wäre, bleibt innerhalb der Rechtsbeziehungen zwischen Träger der Grundsicherung und Maßnahmeträger zu klären.

20

d) Die Vermögensverschiebung ist vorliegend ohne Rechtsgrund erfolgt. Mit dem Bescheid vom 24.3.2005 ist eine Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt ersetzt worden (vgl § 15 Abs 1 Satz 5 SGB II), der den Rechtsgrund für die Durchführung der Maßnahme darstellte. Zutreffend geht das LSG davon aus, dass die Aufhebung des Bescheides vom 24.3.2005 durch den Beklagten im Wege der Abhilfe im Widerspruchsverfahren (§ 85 Abs 1 SGG) dazu führt, dass die Arbeitsgelegenheit und damit auch die in Rede stehende Vermögensverschiebung ohne Rechtsgrund durchgeführt worden ist. Dabei kann die Abhilfeentscheidung vorliegend nur dahin ausgelegt werden, dass eine vollständige Abhilfe erfolgt ist, mithin der Verwaltungsakt wegen seiner Rechtswidrigkeit von Anfang an aufgehoben worden ist. Offen bleiben kann, ob dem Schreiben vom 6.4.2005 (Zuweisung in eine andere Arbeitsgelegenheit als ursprünglich geplant) gegenüber dem Ausgangsverwaltungsakt ein selbstständiger Regelungsgehalt zukommt und mit der Erklärung des Beklagten im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes auch die Aufhebung dieser Regelung verbunden war. Denn jedenfalls bauen die Regelungen aufeinander auf, sodass schon der Fortfall des Bescheides vom 24.3.2005 den darauf aufbauenden Arbeitsgelegenheiten den Rechtsgrund entzieht.

21

e) Der Beklagte kann gegenüber dem Kläger auch nicht einwenden, dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch stehe der Rechtsgedanke des § 814 Bürgerliches Gesetzbuch ( Kenntnis von der Nichtschuld) entgegen. In der Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte wird ohnehin überwiegend davon ausgegangen, dass dieser Gesichtspunkt bei einem öffentlich-rechtlichen Anspruch nicht zum Tragen kommen kann. Die Anwendung dieser Bestimmung widerspricht nach dieser Auffassung dem das öffentliche Recht prägenden Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, da sie den durch gesetzeswidrige Vermögensverschiebung erreichten Zustand festschreibt (BVerwG Urteil vom 26.3.2003 - 9 C 4/02 - NVwZ 2003, 993 = juris RdNr 19 unter Hinweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.10.1990 - 2 S 2098/89 - VBlBW 1991, 263, 268; Hessischer VGH, Urteil vom 17.7.1990 - 11 UE 1487/89 - NJW 1991, 510; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28.11.1991 - 1 A 10312/89 - NVwZ 1992, 796). Eine Entscheidung kann insoweit offen bleiben. Der vom LSG mitgeteilte Sachverhalt gibt keinen Anhaltspunkt dafür, dass positive Kenntnis über die Nichtschuld bestand. Es bestand bei dem Kläger vielmehr Unklarheit über die Reichweite der Erklärung des Beklagten vom 27.4.2005. Bloße Zweifel an der Nichtschuld (und seien sie auch objektiv nicht begründet) stehen der positiven Kenntnis aber nicht gleich.

22

4. a) Der Erstattungsanspruch für rechtsgrundlos erbrachte Arbeit ist der Höhe nach auf den Ersatz ihres Wertes gerichtet, da die erlangte Arbeitsleistung selbst nicht herausgegeben werden kann (vgl § 818 Abs 2 BGB). Dieser Wert ist in einem ersten Schritt danach zu bemessen, was sonst hätte aufgewendet werden müssen, um diese Arbeitsleistung zu erhalten. Das LSG ist mit dem Vortrag des Klägers bei seiner Wertermittlung davon ausgegangen, dass die Stadt Mannheim durch die Arbeit des Klägers eine Arbeitskraft, nämlich einen Packer, eingespart habe, der ein übliches Arbeitsentgelt nach dem Tarifvertrag für das Speditionsgewerbe und der dortigen Lohntafel "Spedition, Güternahverkehr, Möbelnahbereich" (gültig ab dem 1.10.2004) zugestanden hätte. Gegen diese Feststellungen im Berufungsurteil zur Höhe der üblichen Vergütung für eine solche Tätigkeit (10,90 Euro brutto pro Stunde) sind Revisionsrügen nicht erhoben. Der Kläger hat täglich vier Stunden gearbeitet, und zwar an fünf Arbeitstagen im April und elf Arbeitstagen im Mai. Daraus ergibt sich eine tägliche Arbeitsleistung, die mit einem Bruttoarbeitslohn in Höhe von 43,60 Euro hätte abgegolten werden müssen.

23

b) Ein Erstattungsanspruch gegen den Beklagten besteht allerdings nur insoweit, als er durch die ihm erbrachte Arbeitsleistung im Verhältnis zu den von ihm erbrachten Aufwendungen zur Sicherung des laufenden Lebensunterhalts bereichert ist. Insoweit schließt sich der Senat der Rechtsprechung des BVerwG an, wonach ein Erstattungsanspruch nur in dem Umfang besteht, in dem es per saldo zu einem (rechtsgrundlosen) Vermögenszuwachs gekommen ist (vgl BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11 = DVBl 2005, 781; kritisch dazu Gehrken, aaO, S 288 f). Ob und inwieweit dabei auch geleistete Aufwendungen zum Lebensunterhalt an weitere Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft einzubeziehen sind, kann vorliegend offen bleiben.

24

Zu Unrecht hat das LSG bei der auf Grundlage dieser Rechtsprechung vorgenommenen Saldierung die erbrachten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen monatsweise gegenübergestellt. Bei dem Bereicherungsanspruch handelt es sich nicht um aktuell im Bewilligungszeitraum erzieltes laufendes Einkommen, das nach den Regelungen des § 11 SGB II iVm § 2 Abs 2 der Alg II-Verordnung bei der Ermittlung des Bedarfs monatsweise zu berücksichtigen wäre. Ein Zufluss ist im Monat der Arbeitsleistung nicht erfolgt, sodass diese Regelungen, die allein den Zufluss von Einkommen normativ einem bestimmten Zeitraum zuordnen, nicht anwendbar sind. Es ist vielmehr arbeitstäglich zu berücksichtigen, welche Aufwendungen der Beklagte hatte und welcher Vermögensvorteil diesem gegenüberstand.

25

Bei der Ermittlung dieser Aufwendungen sind nicht nur die auf einen Tag entfallenden Leistungen nach §§ 19, 22 SGB II und die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung anzusetzen. Der Beklagte hat zur Existenzsicherung des Klägers auch die Beiträge zur Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung unmittelbar gezahlt und endgültig getragen (vgl § 251 Abs 4 Sozialgesetzbuch Fünftes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954; § 59 Abs 1 Satz 1 Sozialgesetzbuch Elftes Buch idF des Gesetzes vom 27.12.2003, BGBl I 3013 iVm § 251 SGB V und § 170 Abs 1 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch idF des Gesetzes vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung sind bei Empfängern von Alg II auf der Grundlage des dreißigsten Teils des 0,3620fachen der monatlichen Bezugsgröße (vgl § 18 Sozialgesetzbuch Viertes Buch) zu bemessen (§ 232a Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB V, § 57 Abs 1 SGB XI), was für das Jahr 2005 eine beitragspflichtige Einnahme von 874,23 Euro im Monat ergab. Dabei galt für die gesetzliche Krankenversicherung im Jahr 2005 der durchschnittliche ermäßigte Beitragssatz der Krankenkassen (vgl § 246 SGB V), der vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung auf 13,2 % festgesetzt war, und für die soziale Pflegeversicherung der bundeseinheitliche Beitragssatz von 1,7 %. Für April und Mai 2005 hat der Beklagte also jeweils einen Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung in Höhe von 115,40 Euro und in der sozialen Pflegeversicherung in Höhe von 14,86 Euro gezahlt. In der gesetzlichen Rentenversicherung waren bei Beziehern von Alg II beitragspflichtige Einnahmen in Höhe von 400 Euro zugrunde zu legen (§ 166 Abs 1 Nr 2a SGB VI idF des Gesetzes vom 21.7.2004, BGBl I 1791), was bei einem Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im Jahr 2005 von 19,5 % einen monatlichen Beitrag iHv 78 Euro ergab. Der Beklagte hat damit neben einer Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von 20,52 Euro und einer Mehraufwandentschädigung von 4 Euro täglich Beiträge zu den genannten sozialen Sicherungssystemen in Höhe von 6,94 Euro aufgewandt.

26

Der täglichen Arbeitsleistung im Wert von 43,60 Euro stehen bereits erbrachte Aufwendungen für den Kläger in Höhe von 31,46 Euro gegenüber. Die Differenz in Höhe von 12,14 Euro steht dem Kläger für insgesamt 16 Tage einer rechtsgrundlos erbrachten Arbeitsleistung zu. Die Verurteilung des Beklagten zur Leistung von nur 149,28 Euro ergibt sich aus dem Antrag des Klägers.

27

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Kostenquote berücksichtigt, dass der Kläger im Laufe des Verfahrens an seiner ursprünglich geltend gemachten Forderung nur noch zum Teil festgehalten hat.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Gegenstand der sozialen Rechte sind die in diesem Gesetzbuch vorgesehenen Dienst-, Sach- und Geldleistungen (Sozialleistungen). Die persönliche und erzieherische Hilfe gehört zu den Dienstleistungen.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Erlangt der Schuldner infolge des Umstands, auf Grund dessen er die Leistung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht, für den geschuldeten Gegenstand einen Ersatz oder einen Ersatzanspruch, so kann der Gläubiger Herausgabe des als Ersatz Empfangenen oder Abtretung des Ersatzanspruchs verlangen.

(2) Kann der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangen, so mindert sich dieser, wenn er von dem in Absatz 1 bestimmten Recht Gebrauch macht, um den Wert des erlangten Ersatzes oder Ersatzanspruchs.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.