Sozialgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2016 - S 17 AS 1047/14

bei uns veröffentlicht am06.10.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Kläger begehren im Wege der Untätigkeitsklage den Erlass von Bescheiden durch den Beklagten.

Die 1964 geborene Klägerin zu 1, gelernte Altenpflegerin, und der 1966 geborene Kläger zu 2, Diplom-Psychologe, beziehen seit 01.08.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (Grundsicherung für Arbeitsuchende - SGB II), und zwar zunächst beim Rechtsvorgänger des Beklagten (ARGE Arbeitsagentur - Landkreis Bamberg, im Folgenden zu Vereinfachungszwecken ebenfalls als Beklagter bezeichnet) und seit 01.01.2011 beim Beklagten.

Der Kläger zu 2 setzte den Beklagten mit der Erstantragstellung davon in Kenntnis, dass er sich für alleinerbberechtigt bezüglich des Nachlasses seiner 1915 geborenen und 2004 verstorbenen Großmutter (MD) sowie seines 1985 verstorbenen Großvaters (KD) halte. Bezüglich des Nachlasses der MD betrieb der Kläger zu 2 Rechtsstreitigkeiten gegen die anderen Erbprätendenten, nämlich gegen seine Stiefmutter (IW) und seine Halbschwester (UW); hierbei war zwischen dem Kläger zu 2 und IW streitig insbesondere, ob der Kläger zu 2 Erbe nach MD geworden ist oder ob ihm lediglich ein Pflichtteilsanspruch gegen IW zusteht.

In mehreren Schreiben seit dem 20.07.2005 (Bl. 36 der Beklagtenakte) teilte der Kläger zu 2 dem Beklagten seine Rechtsauffassung mit, wonach der Beklagte nach § 33 SGB II verpflichtet sei, die Erbrechtsstreitigkeiten für ihn zu betreiben.

Der Beklagte hörte mit Schreiben vom 01.08.2005 IW zu einem Übergang des Pflichtteilsanspruchs des Klägers zu 2 gem. § 33 Abs. 1 SGB II an. Mit Schriftsatz vom 05.09.2005 teilte der Prozessbevollmächtigte von IW mit, dass die Ansprüche des Klägers zu 2 gegen IW sowohl der Qualität als auch der Quantität nach strittig seien. Der Kläger zu 2 habe den vom Nachlassgericht erteilten Erbschein angegriffen; eine Entscheidung sei noch nicht getroffen. Der Beklagte möge mitteilen, in welcher Höhe sich die an den Kläger zu 2 erbrachten Leistungen bewegten, damit IW gegebenenfalls schuldbefreiend an den Beklagten leisten könne.

In einem Widerspruchsbescheid vom 26.10.2005 betreffend die Leistungshöhe für den Zeitraum 15.07.2005 bis 31.12.2005 führte der Beklagte aus, auf eine förmliche Überleitung des Verfahrens nach § 33 SGB II könne verzichtet werden, da bereits ein Gerichtsverfahren anhängig sei und IW über die Leistungsgewährung durch den Rechtsvorgänger des Beklagten informiert sei. Die Kläger seien im Rahmen der Mitwirkungspflicht nach § 60 Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) verpflichtet, Zahlungseingänge aus dem Erbe unverzüglich mitzuteilen. Mit Widerspruch vom 04.01.2006 gegen die Folgebewilligung vom 16.12.2005 für den Zeitraum 01.01.2006 bis 30.06.2006 beanspruchten die Kläger Schadensersatz in Höhe der Differenz von 2.000,00 € und den erbrachten Leistungen gegen den Beklagten, da es aufgrund der aufgenommenen Verhandlungen mit IW bzw. deren Prozessbevollmächtigtem in der alleinigen Verantwortung des Beklagten liege, dass die Kläger ihre Hilfebedürftigkeit nicht schon viel eher durch den Zugriff auf das Erbe des Klägers zu 2 hätten beenden können.

Am 04.11.2005 übersandte der Kläger zu 2 dem Beklagten ein Konvolut Unterlagen bezüglich der Nachlasssachen nach KD und MD. Ende 2005 leitete er ein Strafverfahren gegen seine ehemalige Prozessbevollmächtigte ein und erhob Verfassungsbeschwerde sowie Richteranklage zum Bundesverfassungsgericht gegen die am bisherigen Erbrechtsstreit beteiligten Richter am Nachlassgericht R. und am Landgericht R.. Weiter betrieb er ein Zwangsvollstreckungsverfahren gegen IW über eine Abschlagsforderung in Höhe von 65.000,00 €. Am 10.02.2006 bot der Prozessbevollmächtigte von IW und UW dem Kläger zu 2 zur Lösung der verschiedenen Erbstreitigkeiten auch bezüglich des Nachlasses des KD eine vergleichsweise Lösung an.

Am 06.08.2006 erhoben die Kläger Schadensersatz- und Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Bayreuth gegen den Rechtsvorgänger des Beklagten wegen nicht erfolgten Durchgriffs auf Erb- bzw. Abschlagsforderungen (Az. S 5 AS 675/06). In einem Erörterungstermin vom 06.10.2006 verpflichtete sich der Beklagte, den Klägern die jeweilige Anmeldung der Forderung nach § 33 Abs. 1 SGB II nach Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums in Abdruck zuzusenden. Mit Gerichtsbescheid vom 13.02.2007 (Bl. 325 ff. der Beklagtenakte) wies das Sozialgericht Bayreuth die Klage als unbegründet zurück und führte zur Begründung aus, dass eine eigenständige Durchführung des gesamten Nachlassverfahrens für die Kläger dem Beklagten nach § 33 Abs. 1 SGB II nicht zustehe. Sinn und Zweck des § 33 Abs. 1 SGB II sei nicht die Beendigung der Hilfebedürftigkeit eines Leistungsberechtigten, sondern er diene der Verwirklichung des Nachrangprinzips des SGB II. Die Beendigung der Hilfebedürftigkeit sei Aufgabe der Kläger nach § 2 Abs. 1 Satz 1 SGB II. Der Gerichtsbescheid wurde bestätigt durch das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.09.2007 im Berufungsverfahren L 11 AS 74/07 (Bl. 460 ff. der Beklagtenakte).

Mit Schreiben vom 26.06.2006 (Bl. 153 ff. der Beklagtenakte) teilte der Beklagte den Klägern mit, dass ihnen trotz der offenen Forderungen gegen Dritte weiter Leistungen nach dem SGB II in ungekürzter Höhe ausbezahlt würden. Der Drittschuldner sei hierüber in Kenntnis gesetzt worden; diese Anzeige bewirke, dass der Anspruch des Klägers zu 2 in Höhe der nach dem SGB II erbrachten Leistungen auf den Bund, vertreten durch den Beklagten, übergehe, weshalb IW in Höhe der bisherigen Aufwendungen nach dem SGB II nicht mehr mit befreiender Wirkung an den Kläger zu 2 oder einen Dritten zahlen könne.

Mit Bescheid vom 16.08.2006 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.08.2005 bis 30.06.2006 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 12.425,50 € auf.

Mit Bescheid vom 12.12.2006 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2006 bis 31.12.2006 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 6.300,00 € auf.

Mit Bescheid vom 12.06.2007 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.01.2007 bis 30.06.2007 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.524,60 € auf.

Mit Bescheid vom 14.01.2008 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2007 bis 31.12.2007 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.301,83 € auf.

Mit Bescheid vom 24.09.2008 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.01.2008 bis 30.06.2008 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.267,20 € auf.

Mit Bescheid vom 04.12.2008 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2008 bis 31.12.2008 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.328,70 € auf.

Mit Bescheid vom 08.06.2009 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 26.06.2009 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.01.2009 bis 30.06.2009 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.397,58 € auf.

Hierzu übersandte der Prozessbevollmächtigte von IW dem Beklagten mit Schriftsatz vom 09.07.2009 eine Saldierung des Pflichtteilsanspruchs des Klägers zu 2, welche er mit 65.258,00 € ansetzte, mit den bis dato geleisteten Zahlungen in Höhe von 63.250,59 € und teilte mit, dass sich auf dem für den Kläger zu 2 verwalteten Konto nurmehr ein Betrag in Höhe von 2.007,41 € befinde (Sonderheftung am Anfang von Band 3 der Beklagtenakte).

Mit Bescheid vom 27.01.2010 forderte der Beklagte IW zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.450,26 € auf.

Der Prozessbevollmächtigte der IW verwies am 03.02.2010 (Bl. 802 der Beklagtenakte) hierzu auf sein Schreiben vom 09.07.2009, woraufhin der Beklagte mit Bescheid vom 03.03.2010 den Bescheid vom 27.01.2010 aufhob und nunmehr noch einen Betrag in Höhe von 2.007,41 € von IW forderte.

Der Beklagte übersandte am 12.02.2010 an das Amtsgericht R. - Hinterlegungsstelle - (HS) eine Anhörung wegen eines möglichen Übergangs des Herausgabeanspruchs des Klägers zu 2 gegen die Landesjustizkasse bezüglich des Erlöses aus der Teilungsversteigerung des Hausgrundstückes, welches hauptsächlich Gegenstand des Nachlasses nach MD und KD war. Die HS teilte dazu mit Schreiben vom 18.02.2010 mit, dass derzeit noch keine Einigung der Beteiligten über die Auskehr des Erlöses in Höhe von 226.641,87 € erfolgt und dass daher keine Auszahlung möglich sei.

Mit Bescheid vom 03.03.2010 zeigte der Beklagte gegenüber der HS den Übergang des Herausgabeanspruchs des Klägers zu 2 auf sich an. Unter dem gleichen Datum forderte der Beklagte die Hinterlegungsstelle zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2009 bis 31.12.2009 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 5.442,85 € auf.

Am 27.07.2010 forderte der Beklagte die HS zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.01.2010 bis 30.06.2010 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.462,14 € auf.

Am 18.01.2011 forderte der Beklagte die HS zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2010 bis 31.12.2010 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.462,14 € auf.

Am 19.07.2011 forderte der Beklagte die HS zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.01.2011 bis 30.06.2011 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.064,28 € auf.

Mit Schreiben vom 11.12.2011 forderten die Kläger den Beklagten auf, den Kläger zu 2 bei seinem Vorhaben, eine Urkunde zu erhalten, die ihn als Erben ausweist, nachdrücklich zu unterstützen. Gemäß einem Aktenvermerk vom 18.12.2011 über ein Gespräch mit dem Kläger zu 2 wurde diesem mitgeteilt, dass eine solche Unterstützung zur Überzeugung des Beklagten weder möglich noch notwendig sei.

Am 15.12.2011 forderte der Beklagte die HS zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2011 bis 31.12.2011 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.064,28 € auf.

Am 20.06.2012 forderte der Beklagte die HS zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.01.2012 bis 30.06.2012 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.196,82 € auf.

Am 22.11.2012 forderte der Beklagte die HS zur Erstattung von im Zeitraum vom 01.07.2012 bis 31.12.2012 an die Kläger gezahlten Leistungen in Höhe von 7.196,82 € auf.

Mit Versäumnisurteil des Landgerichts B. vom 29.08.2011 (Az. 1 O 311/11) wurde der Kläger zu 2 verurteilt, die Freigabe des beim HS, hinterlegten Betrages in Höhe von 119.882,41 € nebst Zinsen an IW zu bewilligen; mit Endurteil vom 01.02.2012 wurde der Einspruch des Klägers zu 2 gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen. Mit Versäumnisurteil des Landgerichts R. vom 10.10.2012 wurde der Kläger zu 2 verurteilt, zur Herbeiführung der Erbauseinandersetzung des Nachlasses des KD seine Zustimmung zum Teilungsplan zu erklären und somit die Auszahlung der Hälfte des Betrages in Höhe von 106.759,46 € an UW (und der anderen Hälfte an sich) zuzustimmen.

Auf Anforderung des Beklagten übersandte die HS am 13.02.2013 eine Gläubigerliste bezüglich der Forderungen gegen den Kläger zu 2. Daraus ergaben sich Forderungen verschiedener Gläubiger gegen den Kläger zu 2 in Höhe von insgesamt 65.507,61 €.

Am 18.04.2013 legten die Kläger Widerspruch gegen die Überleitungsanzeigen vom 04.12.2008, 08.06.2009 und 27.01.2010 ein und beantragten, ihnen einen Betrag in Höhe des ihnen zustehenden Grundfreibetrages (Klägerin zu 1: 8.000,00 €, Kläger zu 2: 7.800,00 €) auszuzahlen. Der Beklagte verwarf die Widersprüche mit Bescheid vom 30.04.2013 als unzulässig, da sie sämtlich verfristet seien. Er verwies informatorisch darauf, dass aus dem Erbe noch anderes Vermögen in unbekannter Höhe vorhanden sei. Dies betreffe insbesondere den Inhalt eines Banksafes, welcher noch zu öffnen sei. Sobald die Höhe des Erbes insgesamt bekannt sei, können eine entsprechende Berechnung durchgeführt werden. Sollte sich herausstellen, dass die bei der Hinterlegungsstelle angemeldeten Beträge die Vermögensfreigrenze bereits überschritten hätten, würden die Beträge entsprechend reduziert.

Am 31.05.2013 legten die Kläger Widerspruch wegen der Untätigkeit des Beklagten bezüglich seiner aus § 12 Abs. 1 SGB II erwachsenden Pflichten zur Nachforschung von Vermögenswerten bei Dritten nach § 60 Abs. 1 SGB II ein. Sie beantragten die Einholung von Auskünften bei der Sparkasse R. (Sparbuch-Schließfach Nr. 1 und Sparkassenbücher Nr. 2 sowie Nr. 3) sowie bei der Volksbank Regensburg (Wachstumszertifikate Nr. 4 und Nr. 5). Den Widerspruch verwarf der Beklagte mit Bescheid vom 04.06.2013 als unzulässig, da er sich nicht gegen einen Verwaltungsakt richte.

Mit Schreiben vom 20.05.2013 forderte der Kläger zu 2 IW zur Auszahlung eines Betrages in Höhe von 4.900,00 € als Teilzahlung auf eine von ihm behauptete Forderung aus dem Nachlass in Höhe von 18.706,99 € auf. Der Prozessbevollmächtigte von IW erwiderte hierzu am 29.05.2013, dass die Ansprüche aus dem Erbfall vinkuliert seien. Der Beklagte habe sämtliche Ansprüche des Klägers zu 2 gegenüber IW auf sich übergeleitet, womit auch die Pflichtteilsansprüche erfasst seien. Leistungen an den Kläger zu 2 könnten nicht erbracht werden. Daneben bestünden Pfändungen hinsichtlich der Verfahrenskosten von IW und UW und solche in Höhe von 15.000,00 € zugunsten der ehemaligen Bevollmächtigten des Klägers zu 2 und anderer Drittgläubiger.

Mit Schreiben vom 11.06.2013 forderten die Kläger den Beklagten auf, sich mit dem Prozessbevollmächtigten von IW und UW in Verbindung zu setzen, um die Höhe des Schonvermögens zu ermitteln.

Am 06.12.2013 beantragten die Kläger unter dem Betreff „Beschwerde wegen Untätigkeit“ Folgendes:

„1. Das Jobcenter hat umgehend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, dass er die bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts R. hinterlegten und von ihm gepfändeten Auszahlungsbeträge nächstens heben kann.

2. Das Jobcenter hat umgehend geeignete Maßnahmen zu ergreifen, den Erbschein vom 23.08.2013 im Erbverfahren nach MD, ausgestellt auf IW, einziehen zu lassen und einen auf den Ehegatten ausgestellten Erbschein zu beantragen.“

Zur Begründung verwiesen die Kläger auf § 792 Zivilprozessordnung (ZPO). Sie führten aus, dass auf der Grundlage der von ihnen vorgelegten Unterlagen zu der Erbsache eine Einziehung des genannten Erbscheins unabweislich sei; es sei „offensichtlich“ dem Kläger zu 2 ein Erbschein zu erteilen, der ihn als Erben ausweise. Überleitungen nach § 33 SGB II genössen gemäß § 5 Abs. 1 SGB II Vorrang gegenüber „herkömmlichen“ Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Daher bestehe eine Verpflichtung des Beklagten, auf die Forderungen durchzugreifen.

Mit einer Zwischenmitteilung vom 19.12.2013 zu dem Schreiben vom 06.12.2013 teilte der Beklagte den Klägern mit, es sei von der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts R. eine Stellungnahme zur möglichen Auszahlung der Erbansprüche der Kläger angefordert worden. Der Beklagte werde die Kläger informieren, sobald die Auskunft vorliege.

Am 28.12.2013 beantragten die Kläger unter Abänderung bzw. Ergänzung ihrer Untätigkeitsbeschwerde die Aufhebung der Überleitungsanzeigen vom 16.08.2006, 12.12.2006, 12.06.2007, 14.01.2008, 24.09.2008, 04.12.2008, 08.06.2009, 27.01.2010, 03.03.2010, „ca.“ 28.07.2010, 18.01.2011, 19.07.2011, 15.12.2011, 20.06.2012 und 12.11.2012 und die Rückzahlung der schon durch das Jobcenter gehobenen Beträge in Höhe von 53.820,82 €. Sie führten hierzu aus, dass sich damit unter anderem die mit der Beschwerde vom 06.12.2013 beantragte Hebung der hinterlegten Teilungserlöse erledigt haben dürfte. Es gebe schon seit Jahren genügende und eindeutige Hinweise und Indizien für die eklatante Rechtswidrigkeit der seitens der Verwandten des Klägers zu 2 geltend gemachten Erbansprüche. Damit sei natürlich auch der Durchgriff nach § 33 SGB II als rechtswidrig anzusehen, weil er einen Erwerb aus unerlaubter Handlung darstelle. Auch der Beklagte gehe davon aus, dass die eingezogenen Beträge rechtmäßigerweise dem Kläger zu 2 zustünden. Ansonsten wäre der Durchgriff des Beklagten auf den Nachlass schon aus diesem Grund als rechtswidrig anzusehen. Deswegen seien die bereits gehobenen Beträge an die Kläger auszukehren.

Am 19.01.2014 legten die Kläger einen Beschluss des Amtsgerichts R. - Hinterlegungsstelle unter dem Az. HL 119/09 vor, wonach der Kanzlei L. in B., Prozessvertreter der Gegenseite in von den Klägern vor dem Verwaltungsgericht B. geführten Rechtsstreitigkeiten wegen Obdachlosenrechts, ein Betrag in Höhe von 17.415,83 € aufgrund gepfändeten Rechts des Klägers zu 2 herauszugeben war.

Am 24.03.2014 forderte das Amtsgericht R. - Hinterlegungsstelle den Beklagten zur Übersendung einer aktuellen Forderungsaufstellung aus, da inzwischen eine Freigabeerklärung der Prozessbevollmächtigten von IW und UW vorliege. Insgesamt stehe ein Betrag in Höhe von 35.963,90 € zur Auszahlung.

Der Beklagte errechnete daraufhin einen auf die Überleitungsanzeigen hin noch an ihn auszuzahlenden Betrag in Höhe von 18.770,08 €, welchen er mit Schreiben vom 09.04.2014 an die Hinterlegungsstelle meldete. Zur Berechnung wird auf Bl. 2258 der Beklagtenakte verwiesen; der Beklagte hat von dem dem Kläger zu 2 noch zustehenden hinterlegten Betrag in Höhe von 35.963,90 € bereits erfolgte Zahlungen, Ansprüche anderer Gläubiger, die Grundfreibeträge der Kläger zu 1 und 2 in den Jahren 2010 bis 2012 sowie die Anschaffungsfreibeträge in Höhe von je 150,00 € in Abzug gebracht.

Mit Bescheid der HS vom 09.04.2014 wurde der Betrag in Höhe von 18.770,08 € an den Beklagten ausgekehrt.

Die Kläger haben am 20.11.2014 Untätigkeitsklage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Zur Begründung ihrer Klage haben sie ausgeführt, sie hätten bis zum 20.11.2014 noch keinen Bescheid hinsichtlich ihrer Untätigkeitsbeschwerde vom 06.12.2013 in Verbindung mit der Ergänzung vom 28.12.2013 erhalten. Die Kläger trugen weiter vor, sich nicht gegen Überleitungsanzeigen nach § 33 SGB II wenden zu wollen. Streitig sei vielmehr die Nichtbescheidung von Widersprüchen, die zufälligerweise auch Überleitungsanzeigen nach § 33 SGB II zum Inhalte hätten. Sie wollten keine Widerspruchsbescheide anfechten, sondern den Erlass eines Widerspruchsbescheides erwirken. Da die gewünschten Widerspruchsbescheide die Kläger nicht erreicht hätten, sei ein Verweis auf solche Widerspruchsbescheide praktisch undurchführbar. Zudem sei zu klären, ob die Einlassungen von Beauftragten des Beklagten überhaupt rechtswirksam zur Abgabe von Prozesserklärungen bevollmächtigt seien.

Die Kläger beantragen,

  • 1.den Beklagten zu verurteilen, über ihren Antrag vom 06.12.2013 und 28.12.2013 zu entscheiden und

  • 2.die Nichtigkeit der Klageerwiderung des Beklagten vom 02.12.2014 festzustellen und festzustellen, dass etwaige Vertreter des Beklagten ihre Vertretungsmacht durch eine ausdrückliche Vollmacht seitens des Geschäftsführers des Beklagten zu belegen hat.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat er auf den Inhalt seiner Akte und den - nicht vorhandenen - Widerspruchsbescheid verwiesen.

Zu einem Erörterungstermin am 11.12.2014 sind die Kläger nicht erschienen, sondern haben gegen die Terminsbestimmung vom 26.11.2014 am 03.12.2014 Beschwerde eingelegt. Das Bayerische Landessozialgericht hat diese Beschwerde mit Beschluss vom 14.01.2015 verworfen (Az. L 11 AS 870/14 B).

Am 17.11.2015 haben die Kläger die Vernehmung des Beklagten bezüglich der Frage beantragt, ob bzw. auf welche Weise er den mit der Untätigkeitsklage vom 20.11.2014 angemahnten Widerspruchsbescheid schon erlassen habe. Sie haben die Vermutung geäußert, dass der Beklagte den Widerspruchsbescheid bereits erlassen haben könnte, dass dieser sie aber nicht erreicht hat. Dazu haben sie sich auf die Beschwerdeschrift vom 04.06.2015 gegen den Beschluss des Sozialgerichts vom 20.05.2015 (S 17 AS 266/15 ER) und den die Beschwerde zurückweisenden Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.11.2015 (L 11 AS 437/15 B ER). Das Verfahren betraf die Sanktionierung der Kläger für die Kalendermonate ab April 2015 wegen Meldeversäumnissen und Verstößen gegen Eingliederungsverwaltungsakte.

In ihrer Beschwerdeschrift vom 04.06.2015 in dem Verfahren L 11 AS 437/15 B ER hatten die Kläger ausgeführt, der Beklagte habe in der Antragserwiderung zum Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes S 17 AS 266/16 ER am 10.04.2015 angegeben, es seien alle anhängigen Widerspruchsverfahren erledigt und alle Bescheide und Änderungsbescheide zugestellt worden. Daraus schlössen sie, dass auch der Widerspruchsbescheid, dessen Erlass sie mit der Klage S 17 AS 1047/14 verfolgten, bereits erlassen, ihnen aber wohl noch nicht zugestellt worden sei.

Der Beklagte hat mit Schreiben vom 20.11.2015 mitgeteilt, dass ein offenes Widerspruchsverfahren derzeit nicht vorliege. Alle eingelegten Widersprüche der Kläger seien erledigt. Die Ansprüche des Beklagten wegen des Anspruchsübergangs nach § 33 SGB II seien vollumfänglich befriedigt worden. Er gehe davon aus, dass die Kläger einen Antrag des Beklagten bezüglich der Änderung eines Erbscheins sowie die Auszahlung der über § 33 SGB II vom Beklagten erlangten Zahlungen begehrten.

Mit Schriftsatz vom 23.11.2015 hat das Gericht die Kläger zu ihrem nunmehrigen Klagebegehren befragt. Die Kläger haben dazu geäußert, sie verstünden die Begriffe „Untätigkeitsbeschwerde“ und „Widerspruch“ als Synonyme, wobei eine „Untätigkeitsbeschwerde“ einen Rechtsbehelf bezeichne, der den allgemeinen Begriff des „Widerspruchs“ näher definiere und eingrenze. Eine Klageänderung liege nicht in ihrem Interesse. Es bestünden offenbar gravierende Unsicherheiten hinsichtlich ihres Begehrens, welche sich wohl im schriftlichen Verfahren nicht völlig und rückstandslos klären ließen.

Auf eine nochmalige Nachfrage des Gerichts, über welchen Widerspruch der Kläger der Beklagte entscheiden solle, haben die Kläger einen Befangenheitsantrag gegen die Vorsitzende der 17. Kammer gestellt. Sie haben auf eine im Rahmen des Verfahrens übersandte Liste des Beklagten über Rechtsbehelfe hingewiesen, wonach diverse Verfahren als „unerledigt“ bezeichnet seien. Es handele sich dabei um folgende Verfahren mit Daten des Eingangs beim Beklagten:

* Beschwerde vom 16.07.2010;

* Einstweiliger Rechtsschutz vom 13.01.2014;

* Klage vom 27.11.2014 (vorliegendes Klageverfahren);

* Beschwerde vom 08.07.2015;

* Beschwerde vom 16.09.2015;

* Beschwerde vom 06.10.2015;

* Beschwerde vom 08.10.2015;

* Beschwerde vom 08.10.2015.

Hieraus ergebe sich mit aller Deutlichkeit, dass die Vorsitzende durch ihre Art der Verfahrensführung die Kläger massiv gegenüber dem Beklagten benachteiligte. Die Anforderungen an Vortrag und Beweisführung der Kläger unterscheide sich gegenüber denen an den Beklagten derart beträchtlich, dass es den Klägern beinahe unmöglich gemacht werde, ihren Standpunkt in angemessener Weise vorzutragen.

Das Ablehnungsgesuch ist mit Beschluss vom 18.01.2016 zurückgewiesen worden (Az. S 1 SF 4/16 AB).

Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die Akte des Beklagten sowie die Gerichtsakte verwiesen.

Gründe

Die Klage ist unzulässig. Der Antrag zu 1 stellt sich als Fall rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung dar, und für den Antrag zu 2 fehlt es an einem Feststellungsinteresse der Kläger.

I.

1. Die Kammer konnte in der Besetzung entscheiden, in der sie letztlich entschieden hat. Der von den Klägern am 29.12.2015 gestellte Ablehnungsantrag wegen der Besorgnis der Befangenheit nach § 60 Abs. 1 SGG i.V.m. § 42 Zivilprozessordnung (ZPO) ist bereits mit Beschluss vom 18.01.2016 (Az. S 1 SF 4/16 AB) zurückgewiesen worden.

2. Die Entscheidung konnte ohne die Kläger in der Hauptsache ergehen, weil die Kläger in der ordnungsgemäß zugestellten Ladung vom 02.09.2016 auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind. Zwar hat das Gericht in der Ladung das persönliche Erscheinen der Kläger angeordnet, jedoch nur zum Zweck der Erörterung der Sach- und Rechtslage mit den Beteiligten, um etwa eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits herbeizuführen. Die Anordnung ist in mündlicher Verhandlung durch Kammerbeschluss aufgehoben worden, nachdem die Kläger unentschuldigt nicht zum Termin erschienen sind. Aus der Anordnung des persönlichen Erscheinens ist im vorliegenden Fall nicht darauf zu schließen gewesen, dass ohne Erscheinen der Kläger eine Sachentscheidung nicht hat ergehen dürfen (vgl. hierzu BSG, Beschl. vom 31.01.2008, B 2 U 311/07 B, juris, Rdnr. 4 f.).

3. a. Der Antrag zu 1 ist statthaft als Untätigkeitsklage gemäß § 88 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Dies ergibt sich daraus, dass die Kläger zur Begründung ihrer Klage ausdrücklich geltend gemacht haben, der Beklagte habe über Widersprüche ihrerseits vom 06.12.2013 in Gestalt der Abänderungen vom 28.12.2013 nicht innerhalb angemessener Frist sachlich beschieden.

Gemäß § 123 SGG entscheidet das Gericht über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein. Durch diese Vorschrift wird unter anderem der wesentliche Grundsatz auch des sozialgerichtlichen Verfahrens zum Ausdruck gebracht, dass das Gericht nur über die vom Kläger zur Entscheidung gestellten Anträge entscheiden darf. Diese Bindung des Gerichts bezieht sich auf den erhobenen Anspruch, nicht auf die Fassung der Anträge. Wenn die Klage keinen im Sinne des § 92 SGG bestimmten Antrag enthält, der eine zweifelsfreie Bestimmung des Gewollten ermöglicht, muss das Gericht mit den Beteiligten klären, was gewollt ist, und darauf hinwirken, dass sachdienliche und klare Anträge gestellt werden (§ 106 Abs. 1 SGG, § 112 Abs. 2 Satz 2 SGG). Erforderlichenfalls muss der Antrag entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ausgelegt werden; hiernach ist bei der Auslegung einer Willenserklärung der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Bei der Auslegung sind das gesamte Vorbringen und alle bekannten Umstände zu berücksichtigen.

Vorliegend ergibt die Auslegung, dass die Kläger eine Entscheidung des Beklagten über die von ihnen als Widerspruch angesehene Untätigkeitsbeschwerde vom 06.12.2013 in der Fassung der Abänderungen / Ergänzungen vom 28.12.2013 begehren.

Mit Klageerhebung am 20.11.2014 haben die Kläger die beiden genannten Schriftstücke vorgelegt und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, über diese Untätigkeitsbeschwerden zu entscheiden. Sie haben nach einer Ladung zu einem Erörterungstermin ausgeführt, dass sie ausschließlich eine Untätigkeitsklage haben erheben wollen, wofür es einer mündlichen Erörterung nicht bedürfe. Streitig seien nicht Überleitungsanzeigen, sondern lediglich die Nichtbescheidung von Widersprüchen, die zufälligerweise auch Überleitungsanzeigen zum Inhalt hätten. Im weiteren Verfahren haben sie sodann die Vermutung geäußert, der Beklagte habe über die Widersprüche schon entschieden, weil er in einem anderen Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes geäußert habe, es lägen keine offenen Widersprüche mehr vor. Auf Nachfrage der Vorsitzenden zu den Begrifflichkeiten haben sie sodann dargetan, sie fassten eine Untätigkeitsbeschwerde als einen Rechtsbehelf auf, der den allgemeinen Begriff des Widerspruchs näher definiere und eingrenze. Daher hätten sie beide Begriffe synonym gebraucht.

Aufgrund des diesbezüglich präzisen und eindeutigen Vortrages der Kläger ist daher davon auszugehen, dass die Kläger ihr Schriftstück vom 06.12.2013 als Widerspruch und das Schreiben vom 28.12.2013 als Abänderung oder Ergänzung diese Widerspruchs begreifen, denn in ihrer Diktion ist, wie die Kläger ausdrücklich klargestellt haben, „Widerspruch“ die Gattung und „Untätigkeitsbeschwerde“ eine spezifische Art des Widerspruchs. Wenn die Kläger eine Untätigkeitsbeschwerde erheben, meinen sie ausweislich ihres Vortrages damit, dass sie eine besondere Form des Widerspruchs erheben.

Auch in anderen Bezügen haben die Kläger im Rahmen der umfangreichen gegen den Beklagten geführten Verfahren bisweilen verkannt, dass der Widerspruch nicht ein allgemeines Mittel ist, um Unzufriedenheit mit der Führung eines Verwaltungsverfahrens kundzutun und ein auch tatsächliches Tätigwerden der Behörde zu erreichen, sondern dass dieser einen Rechtsbehelf darstellt, der nur zulässig ist gegen einen Verwaltungsakt und dass dieser Rechtsbehelf den Eintritt der Bestandskraft (§ 77 SGG) eines Verwaltungsaktes zu hindern geeignet ist; dabei stellt der Widerspruch nach § 83 SGG gleichzeitig die Einleitung des Vorverfahrens dar, welches wiederum Voraussetzung für die Zulässigkeit einer späteren Klageerhebung gegen einen Verwaltungsakt ist (§ 78 Abs. 1 SGG).

Dieser Irrtum führt jedoch nicht dazu, dass das Begehren der Kläger anders ausgelegt werden könnte als erfolgt. Die Kläger haben im oben zu § 123 SGG dargestellten Sinne die Entscheidungskompetenz des Gerichts dahingehend beschränkt, dass es lediglich über die Verpflichtung des Beklagten zur Verbescheidung eines Widerspruchs zu entscheiden hat, jedoch nicht in der Sache, etwa über die Rechtmäßigkeit der Überleitungsanzeigen. Dies ergibt sich aus dem insofern eindeutigen Vortrag der Kläger.

b. Der Einhaltung einer Frist bedarf es zur Erhebung einer Untätigkeitsklage nach § 88 Abs. 2 SGG grundsätzlich nicht, so dass die Klage auch unter diesem Gesichtspunkt zulässig ist.

c. Die Klage ist in der Form des § 90 SGG erhoben.

d. Streitgegenständlich ist nur der Anspruch der Kläger auf Verbescheidung der Anträge aus den Schriftstücken vom 06.12.2013 und 28.12.2013. Die weiteren, angeblich offenen Widerspruchsverfahren, welche die Kläger mit ihrem Schriftsatz vom 29.12.2015 bezeichneten, sind nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens geworden. Zum einen ist nicht davon auszugehen, dass die Kläger in diesem Sinne eine Klageerweiterung überhaupt bezwecken wollten. Sinn des Schriftsatzes vom 29.12.2015 war es vielmehr, zu belegen, in welcher Weise die Kläger durch die Vorsitzende der 17. Kammer in ihrer Verfahrensführung benachteiligt worden seien, um den Ablehnungsantrag wegen Besorgnis der Befangenheit zu stützen. Im Übrigen würde die Einbeziehung weiterer Fälle vorgeblicher Untätigkeit des Beklagten eine Klageänderung im Sinne einer Klageerweiterung gemäß § 99 Abs. 1 SGG darstellen, der der Beklagte nicht zugestimmt hat und die das Gericht nicht für sachdienlich hält.

Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den „offenen Verfahren“ aus der Verfahrensliste, die der Beklagte im Rahmen des Klageverfahrens vorgelegt hat, um seinerzeit offene Beschwerdeverfahren (Kürzel „BS“), Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes (Kürzel „eR“) und Klageverfahren (Kürzel „K“) handelte, nicht jedoch um offene Widerspruchsverfahren (Kürzel „W“).

e. Der Beklagte ist im Klageverfahren ordnungsgemäß vertreten durch seine handelnden Vertreter, Frau F.g und Herrn G.. Gemäß § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 SGG sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht vertretungsbefugt Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens; Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Bei den handelnden Personen handelt es sich um Beschäftigte des Beklagten in diesem Sinne, so dass beide postulationsfähig im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 SGG sind. Ihre ordnungsgemäße Bevollmächtigung durch den Geschäftsführer des Beklagten als dessen gesetzlicher Vertreter ist bei Gericht nachgewiesen durch schriftliche Generalvollmachten vom 18.07.2005 und 16.06.2010.

f. Der Klageantrag zu 1 ist jedoch unzulässig, da er sich als ein Fall rechtsmissbräuchlicher Rechtsverfolgung darstellt und die Erhebung der Untätigkeitsklage sich lediglich als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne eigenen Nutzen und zum Schaden für den anderen Beteiligten darstellt (vgl. hierzu Leitherer in: Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl. 2014, Rdnr. 4a zu § 88 m.w.N.).

Mit ihrer „Beschwerde wegen Untätigkeit“ vom 06.12.2013 verfolgen die Kläger ausweislich des Wortlauts des Schreibens nicht die Anfechtung eines Bescheides, sondern sie begehren ein Tätigwerden des Beklagten im Rahmen einer durch mehrere Instanzen geführten Erbrechtsstreitigkeit des Klägers zu 2 gegen seine Verwandten, konkret, dass der Beklagte einen Antrag auf Einziehung des IW erteilten Erbscheins vom 23.08.2013 beim Nachlassgericht stellen möge. Über die Frage, ob die Kläger in Bezug auf Ansprüche, hinsichtlich derer gem. § 33 SGB II eine Legalzession zugunsten des Jobcenters eingetreten ist, einen Anspruch auf eigenständige Durchführung des Nachlassverfahrens durch das Jobcenter haben, ist mit Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.02.2007 (Az. S 5 AS 675/06) und Berufungsurteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 13.09.2007 (Az. L 11 AS 74/07) entschieden worden. Im genannten Berufungsurteil, S. 5, ist ausgeführt:

„Solange eventuell bestehende Ansprüche nicht realisiert werden können, besteht ein Leistungsanspruch auf Leistungen nach dem SGB II. Der Leistungsanspruch besteht allerdings nicht darin, dass ein Leistungsträger ersatzweise eventuell bestehende Forderungen von Hilfebedürftigen für diese durchsetzt. Dies ist Aufgabe des jeweiligen Hilfebedürftigen.“

An dieser rechtlichen Einschätzung hat sich in der Zwischenzeit nichts geändert; auch die 17. Kammer des Sozialgerichts Bayreuth schließt sich ihr nach eigener Prüfung uneingeschränkt an.

Die Kläger verfolgen somit der Sache nach mit ihrer ursprünglich eingelegten Untätigkeitsbeschwerde ein Begehr, für das ihnen eine materielle Rechtsgrundlage unter keinem erkennbaren Gesichtspunkt zusteht, wie sie aus den genannten Gerichtsentscheidungen auch wussten. Zudem haben die Kläger ihren speziellen, als Untätigkeitsbeschwerde bezeichneten Widerspruch erhoben, ohne zuvor einen (neuen) Leistungsantrag an den Beklagten zu stellen und seine Entscheidung über diesen Leistungsantrag abzuwarten.

Zwar muss die Verwaltung grundsätzlich einen an sie gestellten Antrag oder auch einen unzulässigen Widerspruch verbescheiden, so dass die Kläger unter formalen Gesichtspunkten einen Anspruch darauf hätten, dass der Beklagte die Anträge vom 06.12.2013 ablehnt bzw. auf das als Widerspruch gedeutete Schreiben diesen Widerspruch als unzulässig zurückweist. Da wie gezeigt inhaltlich ein Anspruch auf das begehrte Verhalten des Beklagten ausscheidet, wie den Klägern bekannt, stellt sich dies jedoch als Ausnutzung einer formalen Rechtsposition ohne jeden praktischen Nutzen für die Kläger dar und ist daher als rechtsmissbräuchlich zu werten.

Mit dem ergänzenden Schreiben vom 28.12.2013 verfolgen die Kläger die Aufhebung von Überleitungsanzeigen vom 16.08.2006, 12.12.2006, 12.06.2007, 14.01.2008, 24.09.2008, 04.12.2008, 08.06.2009, 27.01.2010, 03.03.2010, 28.07.2010, 18.01.2011, 19.07.2011, 19.07.2011, 15.12.2011, 20.06.2012 und 12.11.2012 sowie die Zahlung eines Betrages in Höhe von 53.820,82 € durch den Beklagten an sie. Auch soweit man diese Anträge als Ergänzung des ursprünglichen „Widerspruchs“ deuten möchte, woran die Kammer erhebliche Zweifel hat, stellt sich auch die Verfolgung dieser Ziele im Wege der Untätigkeitsklage nach den oben genannten Grundsätzen als rechtsmissbräuchlich dar. Eine Aufhebung der genannten informatorischen Schreiben ist unter materiell-rechtlichen Gesichtspunkten ausgeschlossen; seit der Gesetzesänderung durch Art. 1 Nr. 29 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I, S. 1706) mit Wirkung zum 01.08.2006 erfordert der Anspruchsübergang nach § 33 Abs. 1 Satz 1 SGB II vom Leistungsberechtigten auf den Leistungsträger keine schriftliche Überleitungsanzeige und damit keinen Verwaltungsakt mehr, sondern der Anspruchsübergang erfolgt kraft Gesetzes (sog. cessio legis) und damit automatisch, so dass ein Anspruch der Kläger auf Aufhebung der genannten informatorischen Schreiben, welche aufgrund eines gerichtlichen Vergleichs vom Beklagten an den Kläger zu 2 übersandt wurden, nicht in Betracht kommt. Auch die Rückzahlung der übergegangenen Forderung, welche die Kläger mit 53.820,82 € beziffert haben, kann nicht im Widerspruchsverfahren erreicht werden. Richtiger Rechtsbehelf wäre insoweit die Erhebung einer Leistungsklage, durch welche ein öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Klägers zu 2 gegen den Beklagten geltend gemacht werden könnte. Das gewohnheitsrechtlich anerkannte Rechtsinstitut des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist nämlich nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat, sondern es ist auch für den Bürger eröffnet, der geltend macht, dass zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und dass ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht (vgl. BSG, Urt. vom 11.10.1994, 1 RK 23/93; Urt. vom 27.08.2011, B 4 AS 1/10 R). In diesem Zusammenhang wäre zu prüfen, ob § 33 SGB II der Behörde einen Rechtsgrund zum Behaltendürfen der Vermögensverschiebung gibt.

Die Erhebung einer reinen Untätigkeitsklage im Hinblick auf den Erlass eines Widerspruchsbescheides, der nicht zulässig ist und keinen denkbaren gesetzesentsprechenden Gegenstand hat, stellt sich demgegenüber als rechtsmissbräuchlich dar.

3. a. Der Antrag zu 2 ist statthaft als Feststellungsklage gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 SGG, da die Kläger hiermit die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses begehren.

b. Die Feststellungsklage ist jedoch unzulässig, da die Kläger insoweit kein Feststellungsinteresse haben. Das Feststellungsinteresse ist ein Sonderfall des allgemeinen Rechtsschutzinteresses. Hieran fehlt es vorliegend, da das Begehren der Kläger sich auf die Prüfung der Prozesshandlungsvoraussetzungen auf Seiten des Beklagten richtet, welche das Gericht von Amts wegen in jedem Verfahrensstadium zu vorzunehmen hat. Diese liegen vor, wie oben unter 2.d dargestellt; Gründe für eine Zurückweisung der Bevollmächtigten des Beklagten nach § 73 Abs. 3 SGG haben daher zu keinem Zeitpunkt vorgelegen.

4. Damit war die Klage abzuweisen, wie geschehen.

II.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG. Sie entspricht im Ergebnis dem Ausgang des Rechtsstreits.

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Sozialgericht Bayreuth Urteil, 06. Okt. 2016 - S 17 AS 1047/14 zitiert 28 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 12 Zu berücksichtigendes Vermögen


(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind1.angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bür

Zivilprozessordnung - ZPO | § 42 Ablehnung eines Richters


(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden. (2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 99


(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält. (2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änd

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 60 Angabe von Tatsachen


(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat 1. alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,2. Änderungen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 77


Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 55


(1) Mit der Klage kann begehrt werden 1. die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,2. die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,3. die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörun

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 78


(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn 1. ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder2. der Verwaltungsakt v

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 123


Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 106


(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlich

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 2 Grundsatz des Forderns


(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person mu

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 88


(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 5 Verhältnis zu anderen Leistungen


(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vors

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 33 Übergang von Ansprüchen


(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 60


(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend. (2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 90


Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 92


(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertr

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 112


(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts. (2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Be

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 60 Auskunftspflicht und Mitwirkungspflicht Dritter


(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erte

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 83


Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 792 Erteilung von Urkunden an Gläubiger


Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners ver

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Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan

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(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, hat

1.
alle Tatsachen anzugeben, die für die Leistung erheblich sind, und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers der Erteilung der erforderlichen Auskünfte durch Dritte zuzustimmen,
2.
Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen,
3.
Beweismittel zu bezeichnen und auf Verlangen des zuständigen Leistungsträgers Beweisurkunden vorzulegen oder ihrer Vorlage zuzustimmen.
Satz 1 gilt entsprechend für denjenigen, der Leistungen zu erstatten hat.

(2) Soweit für die in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Angaben Vordrucke vorgesehen sind, sollen diese benutzt werden.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen müssen alle Möglichkeiten zur Beendigung oder Verringerung ihrer Hilfebedürftigkeit ausschöpfen. Eine erwerbsfähige leistungsberechtigte Person muss aktiv an allen Maßnahmen zu ihrer Eingliederung in Arbeit mitwirken, insbesondere einen Kooperationsplan abschließen. Im Rahmen der vorrangigen Selbsthilfe und Eigenverantwortung sollen erwerbsfähige leistungsberechtigte Personen eigene Potenziale nutzen und Leistungen anderer Träger in Anspruch nehmen.

(2) Erwerbsfähige Leistungsberechtigte und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen haben in eigener Verantwortung alle Möglichkeiten zu nutzen, ihren Lebensunterhalt aus eigenen Mitteln und Kräften zu bestreiten. Erwerbsfähige Leistungsberechtigte müssen ihre Arbeitskraft zur Beschaffung des Lebensunterhalts für sich und die mit ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen einsetzen.

(1) Alle verwertbaren Vermögensgegenstände sind vorbehaltlich des Satzes 2 als Vermögen zu berücksichtigen. Nicht zu berücksichtigen sind

1.
angemessener Hausrat; für die Beurteilung der Angemessenheit sind die Lebensumstände während des Bezugs von Bürgergeld maßgebend,
2.
ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person; die Angemessenheit wird vermutet, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt,
3.
für die Altersvorsorge bestimmte Versicherungsverträge; zudem andere Formen der Altersvorsorge, wenn sie nach Bundesrecht ausdrücklich als Altersvorsorge gefördert werden,
4.
weitere Vermögensgegenstände, die unabhängig von der Anlageform als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden; hierbei ist für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden, höchstens der Betrag nicht zu berücksichtigen, der sich ergibt, wenn der zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende Beitragssatz zur allgemeinen Rentenversicherung nach § 158 des Sechsten Buches mit dem zuletzt festgestellten endgültigen Durchschnittsentgelt gemäß Anlage 1 des Sechsten Buches multipliziert und anschließend auf den nächsten durch 500 teilbaren Betrag aufgerundet wird,
5.
ein selbst genutztes Hausgrundstück mit einer Wohnfläche von bis zu 140 Quadratmetern oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung von bis zu 130 Quadratmetern; bewohnen mehr als vier Personen das Hausgrundstück beziehungsweise die Eigentumswohnung, erhöht sich die maßgebende Wohnfläche um jeweils 20 Quadratmeter für jede weitere Person; höhere Wohnflächen sind anzuerkennen, sofern die Berücksichtigung als Vermögen eine besondere Härte bedeuten würde,
6.
Vermögen, solange es nachweislich zur baldigen Beschaffung oder Erhaltung eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung von angemessener Größe bestimmt ist, und das Hausgrundstück oder die Eigentumswohnung Menschen mit Behinderungen oder pflegebedürftigen Menschen zu Wohnzwecken dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet würde sowie
7.
Sachen und Rechte, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde.

(2) Von dem zu berücksichtigenden Vermögen ist für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft ein Betrag in Höhe von 15 000 Euro abzusetzen. Übersteigt das Vermögen einer Person in der Bedarfsgemeinschaft den Betrag nach Satz 1, sind nicht ausgeschöpfte Freibeträge der anderen Personen in der Bedarfsgemeinschaft auf diese Person zu übertragen.

(3) Für die Berücksichtigung von Vermögen gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit wird Vermögen nur berücksichtigt, wenn es erheblich ist. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind.

(4) Vermögen ist im Sinne von Absatz 3 Satz 2 erheblich, wenn es in der Summe 40 000 Euro für die leistungsberechtigte Person sowie 15 000 Euro für jede weitere mit dieser in Bedarfsgemeinschaft lebende Person übersteigt; Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Bei der Berechnung des erheblichen Vermögens ist ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 nicht zu berücksichtigen. Es wird vermutet, dass kein erhebliches Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Liegt erhebliches Vermögen vor, sind während der Karenzzeit Beträge nach Satz 1 an Stelle der Freibeträge nach Absatz 2 abzusetzen. Der Erklärung ist eine Selbstauskunft beizufügen; Nachweise zum vorhandenen Vermögen sind nur auf Aufforderung des Jobcenters vorzulegen.

(5) Das Vermögen ist mit seinem Verkehrswert zu berücksichtigen. Für die Bewertung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem der Antrag auf Bewilligung oder erneute Bewilligung der Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gestellt wird, bei späterem Erwerb von Vermögen der Zeitpunkt des Erwerbs.

(6) Ist Bürgergeld unter Berücksichtigung des Einkommens nur für einen Monat zu erbringen, gilt keine Karenzzeit. Es wird vermutet, dass kein zu berücksichtigendes Vermögen vorhanden ist, wenn die Antragstellerin oder der Antragsteller dies im Antrag erklärt. Absatz 4 Satz 4 gilt entsprechend.

(1) Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, Leistungen erbringt, die geeignet sind, diese Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(2) Wer jemandem, der eine Leistung nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht, zu Leistungen verpflichtet ist, die geeignet sind, Leistungen nach diesem Buch auszuschließen oder zu mindern, oder wer für ihn Guthaben führt oder Vermögensgegenstände verwahrt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber sowie über damit im Zusammenhang stehendes Einkommen oder Vermögen Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend. Für die Feststellung einer Unterhaltsverpflichtung ist § 1605 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs anzuwenden.

(3) Wer jemanden, der

1.
Leistungen nach diesem Buch beantragt hat oder bezieht oder dessen Partnerin oder Partner oder
2.
nach Absatz 2 zur Auskunft verpflichtet ist,
beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen über die Beschäftigung, insbesondere über das Arbeitsentgelt, Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

(4) Sind Einkommen oder Vermögen der Partnerin oder des Partners zu berücksichtigen, haben

1.
diese Partnerin oder dieser Partner,
2.
Dritte, die für diese Partnerin oder diesen Partner Guthaben führen oder Vermögensgegenstände verwahren,
der Agentur für Arbeit auf Verlangen hierüber Auskunft zu erteilen, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist. § 21 Absatz 3 Satz 4 des Zehnten Buches gilt entsprechend.

(5) Wer jemanden, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, beschäftigt, hat der Agentur für Arbeit auf Verlangen Einsicht in Geschäftsbücher, Geschäftsunterlagen und Belege sowie in Listen, Entgeltverzeichnisse und Entgeltbelege für Heimarbeiterinnen oder Heimarbeiter zu gewähren, soweit es zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist.

Bedarf der Gläubiger zum Zwecke der Zwangsvollstreckung eines Erbscheins oder einer anderen Urkunde, die dem Schuldner auf Antrag von einer Behörde, einem Beamten oder einem Notar zu erteilen ist, so kann er die Erteilung an Stelle des Schuldners verlangen.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Auf Rechtsvorschriften beruhende Leistungen Anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Ermessensleistungen dürfen nicht deshalb versagt werden, weil dieses Buch entsprechende Leistungen vorsieht.

(2) Der Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch schließt Leistungen nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches aus. Leistungen nach dem Vierten Kapitel des Zwölften Buches sind gegenüber dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 2 vorrangig.

(3) Stellen Leistungsberechtigte trotz Aufforderung einen erforderlichen Antrag auf Leistungen eines anderen Trägers nicht, können die Leistungsträger nach diesem Buch den Antrag stellen sowie Rechtsbehelfe und Rechtsmittel einlegen. Der Ablauf von Fristen, die ohne Verschulden der Leistungsträger nach diesem Buch verstrichen sind, wirkt nicht gegen die Leistungsträger nach diesem Buch; dies gilt nicht für Verfahrensfristen, soweit die Leistungsträger nach diesem Buch das Verfahren selbst betreiben. Wird eine Leistung aufgrund eines Antrages nach Satz 1 von einem anderen Träger nach § 66 des Ersten Buches bestandskräftig entzogen oder versagt, sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach diesem Buch ganz oder teilweise so lange zu entziehen oder zu versagen, bis die leistungsberechtigte Person ihrer Verpflichtung nach den §§ 60 bis 64 des Ersten Buches gegenüber dem anderen Träger nachgekommen ist. Eine Entziehung oder Versagung nach Satz 3 ist nur möglich, wenn die leistungsberechtigte Person vom zuständigen Leistungsträger nach diesem Buch zuvor schriftlich auf diese Folgen hingewiesen wurde. Wird die Mitwirkung gegenüber dem anderen Träger nachgeholt, ist die Versagung oder Entziehung rückwirkend aufzuheben.

(4) Leistungen zur Eingliederung in Arbeit nach dem Ersten Abschnitt des Dritten Kapitels werden nicht an oder für erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht, die einen Anspruch auf Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld haben.

(5) Leistungen nach den §§ 16a, 16b, 16d sowie 16f bis 16k können auch an erwerbsfähige Leistungsberechtigte erbracht werden, sofern ein Rehabilitationsträger im Sinne des Neunten Buches zuständig ist; § 22 Absatz 2 Satz 1 und 2 des Dritten Buches ist entsprechend anzuwenden.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Tenor

Die Beschwerde wird verworfen.

Gründe

I.

Die Kläger haben am 24.11.2014 (Untätigkeits-)Klage zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhoben. Ohne die Akten der Beklagten zur Verfügung zu haben, hat das SG am 26.11.2014 einen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage für den 11.12.2014 unter Anordnung des persönlichen Erscheinens der Kläger anberaumt. Am 04.12.2014 hat der Beklagte zur Klage Stellung genommen und 8 Bände Akten übersandt. Ebenfalls am 04.12.2014 haben die Kläger Beschwerde gegen die Anberaumung des Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage beim SG eingelegt, eine Absetzung des Termins und die Einholung einer Stellungnahme beim Beklagten zum Bestehen auf einer mündlichen Verhandlung begehrt. Sollte der Beklagte keine Einwände gegen ein Urteil ohne mündliche Verhandlung haben, sei der Rechtsstreit ohne mündliche Verhandlung zu beenden. Die Ladung sei daher ermessensmissbräuchlich erfolgt; es sei weder eine langwierige Beweisaufnahme noch eine ausführliche Erörterung der Sach- und Rechtslage erforderlich. Eine wie vorliegend erhobene Untätigkeitsklage sei prädestiniert für ein Urteil ohne mündliche Verhandlung.

Das SG hat den Klägern mit Schreiben vom 08.12.2014 mitgeteilt, es bleibe beim anberaumten Termin. Eine Beschwerde gegen die Terminsbestimmung als prozessleitende Verfügung sei nicht zulässig. Zum Termin sind die Kläger nicht erschienen, das SG hatte den Erörterungstermin daraufhin geschlossen und die Beschwerde auf ausdrückliches Begehren der Kläger hin an das Bayer. Landessozialgericht (LSG) weitergeleitet.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.

II.

Die Beschwerde ist nicht zulässig. Gemäß § 172 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) findet die Beschwerde an das LSG gegen die Entscheidungen der Sozialgerichte mit Ausnahme der Urteile und gegen Entscheidungen der Vorsitzenden dieser Gerichte statt, soweit nicht in diesem Gesetz anderes bestimmt ist. Eine solche andere Bestimmung findet sich in § 172 Abs. 2 SGG. Hiernach können nicht mit der Beschwerde angefochten werden u. a. prozessleitende Verfügungen. Die Terminbestimmung durch das SG sowie die Ladung der Kläger unter Anordnung des persönlichen Erscheinens zu dem vom SG für erforderlich gehaltenen Termin zur Erörterung der Sach- und Rechtslage gemäß § 106 Abs. 3 Nr. 7 SGG stellt eine solche prozessleitende Verfügung dar, die nicht mit der Beschwerde angegriffen werden kann (vgl. Leitherer in Meyer-Ladwig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl., § 172 Rdnr. 6a), so dass vom Senat auch nicht zu prüfen ist, ob das SG hinsichtlich der Anberaumung eines solchen Erörterungstermins ermessensfehlerhaft gehandelt hat.

Unabhängig davon kann das SG auch nach Durchführung eines Termins zur Erörterung der Sach- und Rechtslage noch wie von den Klägern gewünscht ohne mündliche Verhandlung gemäß § 124 Abs. 2 SGG entscheiden, soweit die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erteilen. Allerdings besteht hierzu auch trotz evtl. Vorliegens des Einverständnisses keine Pflicht, denn es gilt weiterhin der Grundsatz der notwendigen mündlichen Verhandlung (§ 124 Abs. 1 SGG). Das SG hat bislang noch keine Entscheidung darüber getroffen, ob es ggf. ohne mündliche Verhandlung entscheiden will. Somit geht das klägerische Begehren auf eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung derzeit ins Leere.

Nach alledem war die Beschwerde zu verwerfen.

Der Beschluss ergeht kostenfrei und ist unanfechtbar (§ 177 SGG).

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Für die Ausschließung und Ablehnung der Gerichtspersonen gelten die §§ 41 bis 46 Absatz 1 und die §§ 47 bis 49 der Zivilprozeßordnung entsprechend.

(2) Von der Ausübung des Amtes als Richter ist auch ausgeschlossen, wer bei dem vorausgegangenen Verwaltungsverfahren mitgewirkt hat.

(3) Die Besorgnis der Befangenheit nach § 42 der Zivilprozeßordnung gilt stets als begründet, wenn der Richter dem Vorstand einer Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts angehört, deren Interessen durch das Verfahren unmittelbar berührt werden.

(4) (weggefallen)

(1) Ein Richter kann sowohl in den Fällen, in denen er von der Ausübung des Richteramts kraft Gesetzes ausgeschlossen ist, als auch wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden.

(2) Wegen Besorgnis der Befangenheit findet die Ablehnung statt, wenn ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen die Unparteilichkeit eines Richters zu rechtfertigen.

(3) Das Ablehnungsrecht steht in jedem Fall beiden Parteien zu.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen. Zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde. Die Klage soll einen bestimmten Antrag enthalten und von dem Kläger oder einer zu seiner Vertretung befugten Person mit Orts- und Zeitangabe unterzeichnet sein. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung und der Widerspruchsbescheid sollen in Abschrift beigefügt werden.

(2) Entspricht die Klage diesen Anforderungen nicht, hat der Vorsitzende den Kläger zu der erforderlichen Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern. Er kann dem Kläger für die Ergänzung eine Frist mit ausschließender Wirkung setzen, wenn es an einem der in Absatz 1 Satz 1 genannten Erfordernisse fehlt. Für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gilt § 67 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende hat darauf hinzuwirken, daß Formfehler beseitigt, unklare Anträge erläutert, sachdienliche Anträge gestellt, ungenügende Angaben tatsächlicher Art ergänzt sowie alle für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts wesentlichen Erklärungen abgegeben werden.

(2) Der Vorsitzende hat bereits vor der mündlichen Verhandlung alle Maßnahmen zu treffen, die notwendig sind, um den Rechtsstreit möglichst in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen.

(3) Zu diesem Zweck kann er insbesondere

1.
um Mitteilung von Urkunden sowie um Übermittlung elektronischer Dokumente ersuchen,
2.
Krankenpapiere, Aufzeichnungen, Krankengeschichten, Sektions- und Untersuchungsbefunde sowie Röntgenbilder beiziehen,
3.
Auskünfte jeder Art einholen,
4.
Zeugen und Sachverständige in geeigneten Fällen vernehmen oder, auch eidlich, durch den ersuchten Richter vernehmen lassen,
5.
die Einnahme des Augenscheins sowie die Begutachtung durch Sachverständige anordnen und ausführen,
6.
andere beiladen,
7.
einen Termin anberaumen, das persönliche Erscheinen der Beteiligten hierzu anordnen und den Sachverhalt mit diesen erörtern.

(4) Für die Beweisaufnahme gelten die §§ 116, 118 und 119 entsprechend.

(1) Der Vorsitzende eröffnet und leitet die mündliche Verhandlung. Sie beginnt nach Aufruf der Sache mit der Darstellung des Sachverhalts.

(2) Sodann erhalten die Beteiligten das Wort. Der Vorsitzende hat das Sach- und Streitverhältnis mit den Beteiligten zu erörtern und dahin zu wirken, daß sie sich über erhebliche Tatsachen vollständig erklären sowie angemessene und sachdienliche Anträge stellen.

(3) Die Anträge können ergänzt, berichtigt oder im Rahmen des § 99 geändert werden.

(4) Der Vorsitzende hat jedem Beisitzer auf Verlangen zu gestatten, sachdienliche Fragen zu stellen. Wird eine Frage von einem Beteiligten beanstandet, so entscheidet das Gericht endgültig.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Wird der gegen einen Verwaltungsakt gegebene Rechtsbehelf nicht oder erfolglos eingelegt, so ist der Verwaltungsakt für die Beteiligten in der Sache bindend, soweit durch Gesetz nichts anderes bestimmt ist.

Das Vorverfahren beginnt mit der Erhebung des Widerspruchs.

(1) Vor Erhebung der Anfechtungsklage sind Rechtmäßigkeit und Zweckmäßigkeit des Verwaltungsakts in einem Vorverfahren nachzuprüfen. Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn

1.
ein Gesetz dies für besondere Fälle bestimmt oder
2.
der Verwaltungsakt von einer obersten Bundesbehörde, einer obersten Landesbehörde oder von dem Vorstand der Bundesagentur für Arbeit erlassen worden ist, außer wenn ein Gesetz die Nachprüfung vorschreibt, oder
3.
ein Land, ein Versicherungsträger oder einer seiner Verbände klagen will.

(2) (weggefallen)

(3) Für die Verpflichtungsklage gilt Absatz 1 entsprechend, wenn der Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts abgelehnt worden ist.

Das Gericht entscheidet über die vom Kläger erhobenen Ansprüche, ohne an die Fassung der Anträge gebunden zu sein.

(1) Ist ein Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht beschieden worden, so ist die Klage nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit dem Antrag auf Vornahme des Verwaltungsakts zulässig. Liegt ein zureichender Grund dafür vor, daß der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen ist, so setzt das Gericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus, die verlängert werden kann. Wird innerhalb dieser Frist dem Antrag stattgegeben, so ist die Hauptsache für erledigt zu erklären.

(2) Das gleiche gilt, wenn über einen Widerspruch nicht entschieden worden ist, mit der Maßgabe, daß als angemessene Frist eine solche von drei Monaten gilt.

Die Klage ist bei dem zuständigen Gericht der Sozialgerichtsbarkeit schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu erheben.

(1) Eine Änderung der Klage ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält.

(2) Die Einwilligung der Beteiligten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn sie sich, ohne der Änderung zu widersprechen, in einem Schriftsatz oder in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen haben.

(3) Als eine Änderung der Klage ist es nicht anzusehen, wenn ohne Änderung des Klagegrunds

1.
die tatsächlichen oder rechtlichen Ausführungen ergänzt oder berichtigt werden,
2.
der Klageantrag in der Hauptsache oder in bezug auf Nebenforderungen erweitert oder beschränkt wird,
3.
statt der ursprünglich geforderten Leistung wegen einer später eingetretenen Veränderung eine andere Leistung verlangt wird.

(4) Die Entscheidung, daß eine Änderung der Klage nicht vorliege oder zuzulassen sei, ist unanfechtbar.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Streitig ist, ob die Klägerin für den Zeitraum vom 7.3. bis 6.9.2005 einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt gegen die Beklagte hat. Hilfsweise macht sie gegen den Beigeladenen einen Anspruch auf Wertersatz im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs geltend.

2

Das beigeladene Jobcenter bewilligte der beklagten Arbeiterwohlfahrt mit Bescheid vom 21.1.2005 pauschale Förderleistungen für die "Schaffung von Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung in Form von Zusatzjobs nach § 16 Abs 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II)" für verschiedene Tätigkeiten in Einrichtungen der Beklagten, zB in Kindertagesstätten, in Pflegeheimen sowie im ambulanten Altenpflegebereich. Es sollte sich dabei um nicht versicherungspflichtige Beschäftigungen von erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in Sozialrechtsverhältnissen handeln, für die zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen war; die Arbeiten sollten ua im öffentlichen Interesse liegen sowie zusätzlich sein und kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts begründen.

3

Die Klägerin erhielt von dem Beigeladenen laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Mit Schreiben vom 2.2.2005 schlug er ihr eine "Beschäftigungsgelegenheit für Alg II-Bezieher" mit verschiedenen "Anforderungen: Einsatz in der mobilen Altenhilfe, Waschküche, L Café, Hausmeisterservice und Bautrupp, Pflege, Reinigung, Schulen, Kita, Vereinen, Grünbereich, Bürobereich" bei der Beklagten mit einer Arbeitszeit von 15 bis 20 Stunden vor. Nach einem Vorstellungsgespräch arbeitete die Klägerin dort vom 7.3. bis 6.9.2005 als Reinigungskraft in der Gebäudereinigung eines Altenheimes in einem Umfang von 20 Stunden pro Woche, befristet für die Dauer von sechs Monaten sowie gegen die Zahlung von 2 Euro Mehraufwandsentschädigung je geleisteter Beschäftigungsstunde.

4

Eine von der Klägerin im August 2005 erhobene Klage auf Feststellung des Bestehens und Fortbestehens eines Arbeitsverhältnisses wies das Arbeitsgericht K (ArbG) ab (Urteil vom 20.1.2006 - 1 Ca 336/05). Zur Begründung führte es aus, es sei selbst dann kein Arbeitsverhältnis zwischen der Klägerin und der Beklagten entstanden, wenn es an einer Zusätzlichkeit der Arbeitsgelegenheit gefehlt habe. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg (Urteil des Landesarbeitsgerichts Baden-Württemberg vom 4.7.2006 - 14 Sa 24/06). Das LAG ging davon aus, dass die Beschäftigung der Klägerin nach dem übereinstimmenden Willen der Parteien nur die Verschaffung einer förderungswürdigen Arbeitsgelegenheit sein sollte. Im Oktober 2005 hat die Klägerin eine weitere Klage gegen die Beklagte auf Zahlung von Arbeitslohn anhängig gemacht. Mit Beschluss vom 23.3.2007 (1 Ca 377/05) hat das ArbG den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das SG verwiesen.

5

Das SG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, die Klägerin habe keinen Anspruch gegen die Beklagte auf Zahlung von arbeitsvertraglich geschuldetem Arbeitsentgelt, weil sie nicht im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags iS des § 611 BGB gearbeitet habe. Sie sei vielmehr allein im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung tätig gewesen. Solche Arbeitsgelegenheiten begründeten ein von den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts geprägtes Rechtsverhältnis und kein Arbeitsverhältnis. Auch die Einbeziehung eines privaten Dritten führe nicht dazu, dass das Rechtsverhältnis zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Dritten privatrechtlich gestaltet werde. Eine Missachtung der gesetzlichen Grenzen für Arbeitsgelegenheiten führe allenfalls zur deren Rechtswidrigkeit, nicht aber zur Nichtigkeit und auch nicht zu einem privatrechtlichen Vertragsverhältnis zwischen den Parteien (Gerichtsbescheid vom 15.12.2008).

6

Das LSG Baden-Württemberg hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen (Urteil vom 10.7.2009): Die Klägerin habe gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitsentgelt, weil im arbeitsgerichtlichen Verfahren zwischen den Beteiligten rechtskräftig festgestellt worden sei, dass kein Arbeitsverhältnis bestehe. Diese Feststellung habe Bindungswirkung im sozialgerichtlichen Verfahren. Auch wenn die Arbeitsgelegenheit möglicherweise nicht zusätzlich bzw im öffentlichen Interesse gewesen sei, bestehe weder ein Anspruch auf eine höhere Mehraufwandsentschädigung noch auf Arbeitsentgelt nach den Grundsätzen des sogenannten faktischen Arbeitsverhältnisses. Eine Rückabwicklung nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen komme nicht in Betracht. Im Übrigen hat das LSG auf die Ausführungen des SG Bezug genommen.

7

Mit der vom Senat zugelassenen Revision rügt die Klägerin eine Verletzung des § 16 Abs 3 SGB II. Die bisherigen Entscheidungen des BSG ließen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob und welche Ansprüche ein Hilfebedürftiger gegen einen Maßnahmeträger habe, wenn eine Eingliederungsvereinbarung und ein Zuweisungsbescheid nicht vorhanden seien, zwischen Maßnahmeträger und -teilnehmer gesonderte Vereinbarungen über Ausmaß und Art der Tätigkeit vorlägen und vom Teilnehmer begründete Zweifel an der Erfüllung der Voraussetzungen einer Arbeitsgelegenheit im Sinne des § 16 Abs 3 SGB II vorgebracht würden. Zwischen ihr und der Beklagten sei ein "privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis eigener Art" zustande gekommen, das ihr einen arbeitnehmerähnlichen Status vermittelt habe. Geschäftsgrundlage dieses Vertrags sei gewesen, dass die Voraussetzungen für eine Beschäftigung gegen Mehraufwandsentschädigung jedenfalls bei Vertragsschluss vorgelegen hätten. Eine Zusätzlichkeit der Tätigkeit habe von Anfang an gefehlt. Wegen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bestehe ein Anspruch auf Anpassung des Vertrags. Als Gegenleistung für ihre Arbeitsleistung könne sie die ortsübliche Vergütung rückwirkend erhalten bzw dies im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegenüber dem Beigeladenen geltend machen.

8
  

Die Klägerin beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2008 aufzuheben und die Beklagte, hilfsweise den Beigeladenen zu verurteilen, ihr

            1.  724,28 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 136 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. April 2005,
            2.  800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Mai 2005,
            3.  838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 96 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juni 2005,
            4.  838,64 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 176 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. Juli 2005,
          5.  800,52 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 168 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. August 2005,
              6.  876,76 Euro brutto abzüglich bereits gezahlter 184 Euro netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank seit dem 16. September 2005
zu zahlen.
9

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

10

Der Beigeladene beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Die Beklagte führt aus, zwischen ihr und der Klägerin sei kein privatrechtlicher Vertrag sui generis entstanden, weil es nicht einmal zu zwei sich inhaltlich entsprechenden Willenserklärungen gekommen sei. Auch ein konkludenter Vertragsschluss sei zu verneinen. Es liege keine Handlung vor, aus der die Klägerin habe schließen können, dass sie eine auf einen privatrechtlichen Vertragsschluss gerichtete Willenserklärung abgegeben habe. Einen solchen Vertragsschluss hätte sie der zuständigen Agentur für Arbeit anzeigen müssen. Die Klägerin habe weiterhin SGB II-Leistungen in unveränderter Form in Anspruch genommen.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision der Klägerin gegen das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 10.7.2009 ist im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung an das LSG begründet (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Allerdings ist die Revision unbegründet, soweit die Klägerin mit ihrem Hauptantrag gegen die Beklagte Ansprüche aus einem privaten Beschäftigungsverhältnis geltend macht.

13

1. a) Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage nach § 54 Abs 5 SGG zulässig. Dies gilt sowohl für den geltend gemachten Anspruch auf Arbeitsentgelt gegen die Beklagte als auch für einen etwaigen Anspruch gegen den Beigeladenen auf Wertersatz im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs. Über einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch braucht das in Anspruch genommene Jobcenter nicht zunächst durch Verwaltungsakt zu entscheiden (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 13). Dies gilt auch bei begehrter Verurteilung eines Beigeladenen nach § 75 Abs 5 SGG(BSG SozR 4100 § 57 Nr 9 S 28).

14

b) Der Senat hat das Jobcenter K nach § 168 Satz 2 SGG iVm § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG mit dessen Zustimmung beigeladen. Nach § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist eine Beiladung möglich, wenn sich im Revisionsverfahren ergibt, dass bei der Ablehnung des Anspruchs ein anderer Versicherungsträger, ein Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende, ein Träger der Sozialhilfe oder in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts ein Land als leistungspflichtig in Betracht kommt. Zwar liegt hier nicht die typische Fallkonstellation der sogenannten unechten notwendigen Beiladung iS des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG vor, in der die gegen einen nicht passiv legitimierten Versicherungsträger erhobene Klage darauf gerichtet ist, den tatsächlich leistungsverpflichteten, aber nicht verklagten ("anderen") Versicherungsträger nach Beiladung zu verurteilen. Vom Wortlaut ausgeschlossen ist die Beiladung des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende bei einer Klage gegen einen privaten Dritten jedoch nicht. Aus den Gesetzesmaterialien zur Aufnahme der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende und Sozialhilfe in § 75 Abs 2 SGG durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) ergibt sich nur, dass das Rechtsinstitut der notwendigen Beiladung auf diese Träger erstreckt werden sollte (BT-Drucks 16/1410 S 34). Zumindest eine entsprechende Anwendung des § 75 Abs 2 Alternative 2 SGG ist möglich. Es besteht - bezogen auf den hier geltend gemachten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch - ein enger rechtlicher Zusammenhang, weil die Beklagte im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses im Verwaltungsverbund mit dem beigeladenen Jobcenter als Verwaltungshelfer bzw Beauftragter mit der Erbringung von Eingliederungsleistungen befasst war (vgl zur Konstellation eines nur beauftragten, zu Unrecht verurteilten beklagten Trägers der öffentlichen Verwaltung anstelle des materiell-rechtlich zuständigen Beigeladenen bei öffentlich-rechtlichem Auftragsverhältnis BSGE 50, 203, 204 ff = SozR 2200 § 1241 Nr 16). Der "dahinter stehende" Beigeladene als SGB II-Träger bleibt auch dann Schuldner der sich allein aus den Rechtssätzen des öffentlichen Rechts ergebenden Ansprüche, wenn er sich - wie hier durch den Förderungsbescheid vom 21.1.2005 dokumentiert - nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 Abs 1 SGB II privater Dritter zur Durchführung der Arbeitsgelegenheiten(s dazu näher unter 3c) bedient (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 = BAGE 120, 92 ff).

15

Ausreichend ist die ernsthafte Möglichkeit, dass anstelle der Beklagten ein (anderer) Leistungsträger die Leistung zu erbringen hat (BSG SozR 1500 § 75 Nr 74). Die Klägerin hat die unterbliebene unechte notwendige Beiladung auch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist (§ 164 Abs 2 Satz 3 SGG) gerügt (BSGE 59, 284, 290 = SozR 2200 § 539 Nr 114; BSGE 61, 197, 199 = SozR 7323 § 9 Nr 1; BSGE 97, 242 = BSG SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 15; BSG SozR 4-4300 § 64 Nr 3, RdNr 13). Einer Einbeziehung des Beigeladenen in den Rechtsstreit steht nicht entgegen, dass die Klägerin gegen diesen in einem anderen anhängigen Berufungsverfahren bei dem LSG Baden-Württemberg dieselben Ansprüche verfolgt (L 12 AS 873/11). Insofern hat das BSG bereits entschieden, dass das BSG aus Gründen der Prozessökonomie grundsätzlich befugt ist, nach Beiladung einen ursprünglich nicht verklagten, aber in Wirklichkeit passiv legitimierten Leistungsträger zu verurteilen (§ 75 Abs 5 SGG). Damit soll auch bei anderweitiger Rechtshängigkeit (§ 94 SGG)erreicht werden, dass bei im Wesentlichen denselben Tat- und Rechtsfragen schon in einem ersten Verfahren widersprechende Entscheidungen vermieden werden (vgl BSGE 57, 1, 2 = BSG SozR 2200 § 1237a Nr 25 S 71; BSG SozR 2200 § 1239 Nr 2 S 9).

16

2. a) Ansprüche der Klägerin auf Zahlung von Arbeitsentgelt bestehen nicht, weil der Beschäftigung der Klägerin vom 7.3. bis 6.9.2005 kein Arbeitsverhältnis zugrunde lag. Vielmehr handelte es sich nach übereinstimmenden sozial- und arbeitsrechtlichen Grundsätzen um eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II(in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004, BGBl I 2014).

17

b) Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung, deren Voraussetzungen seit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuausrichtung der arbeitsmarktpolitischen Instrumente vom 21.12.2008 (BGBl I 2917) zum 1.1.2009 in § 16d Satz 2 SGB II geregelt sind, gehören systematisch zum Katalog der Eingliederungsleistungen, deren Aufgabe die umfassende Unterstützung der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen mit dem Ziel der Eingliederung in Arbeit ist. Nach § 16 Abs 3 SGB II(in der Normfassung des bis zum 31.7.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem SGB II vom 30.7.2004, BGBl I 2014) sollen Arbeitsgelegenheiten für erwerbsfähige Hilfebedürftige geschaffen werden, die keine Arbeit finden können (Satz 1). Werden Gelegenheiten für im öffentlichen Interesse liegende, zusätzliche Arbeiten nicht nach § 16 Abs 1 SGB II als Arbeitsbeschaffungsmaßnahmen gefördert, ist den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen zuzüglich zum Alg II eine angemessene Entschädigung für Mehraufwendungen zu zahlen; solche Arbeiten begründen nach § 16 Abs 3 Satz 2 Halbs 2 SGB II kein Arbeitsverhältnis im Sinne des Arbeitsrechts(vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, B 14 AS 101/10 R; BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73, 74 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3 S 10 mwN). Diese gesetzgeberische Anordnung steht in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsarbeitsgerichts (BAG), nach der Arbeitsgelegenheiten mit Mehraufwandsentschädigung ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis, nicht jedoch ein privatrechtliches Beschäftigungsverhältnis zwischen Hilfebedürftigem und Maßnahmeträger begründen (BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 9; BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94 mwN; vgl zu § 19 BSHG: BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 759/87: vgl zur stRspr des BVerwG: Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11; BVerwG Urteil vom 21.3.2007 - 6 P 4/06 - BVerwGE 128, 212, 217 f; Harks in jurisPK-SGB II, § 16d RdNr 59, Stand 15.8.2011; aA Eicher in Eicher/Spellbrink, SGB II, 2.Aufl 2008, § 16 RdNr 239).

18

Veranlasst das Jobcenter eine Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung, besteht die Eingliederungsleistung nicht in der Verschaffung einer auf einem privatrechtlichen Arbeitsvertrag beruhenden Beschäftigungsmöglichkeit, sondern in der öffentlich-rechtlichen Bereitstellung einer Arbeitsgelegenheit (vgl BAG Beschluss vom 8.11.2006 - 5 AZB 36/06 - BAGE 120, 92, 94) im Rahmen eines Sozialrechtsverhältnisses (BT-Drucks 15/1749 S 32). Die wesentlichen, mit der Arbeitsgelegenheit verbundenen Rechte und Pflichten des Hilfebedürftigen, wie die Verpflichtung zur Erbringung einer bestimmten Arbeitsleistung und die Ansprüche auf Zahlung von Mehraufwandsentschädigung neben dem Alg II, folgen aus den Vorschriften des SGB II und bestehen im Rechtsverhältnis zum beigeladenen Jobcenter, nicht jedoch zur Beklagten (vgl auch BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 20). Wenn eine Erwerbstätigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt in absehbarer Zeit nicht möglich ist, hat der erwerbsfähige Hilfebedürftige nach § 2 Abs 1 Satz 3 SGB II eine ihm angebotene zumutbare Arbeitsgelegenheit zu übernehmen. § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II bestimmt gerade keine Vergütung durch den Maßnahmeträger, sondern regelt eine "Entschädigung" durch das Jobcenter. Pflichtverletzungen des Hilfebedürftigen können - unter den weiteren Voraussetzungen des § 31 SGB II - Sanktionen durch den SGB II-Träger in Form einer Absenkung des Alg II zur Folge haben.

19

Auch die Missachtung einzelner der für Arbeitsgelegenheiten geltenden gesetzlichen Vorgaben, zB der hier fraglichen Zusätzlichkeit, führt allenfalls zu deren Rechtswidrigkeit, nicht jedoch zu deren Nichtigkeit oder zur (konkludenten) Begründung eines privatrechtlichen Rechtsverhältnisses (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 66/07 R - BSGE 102, 73 = SozR 4-4200 § 16 Nr 3, RdNr 15 f; Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 64,Stand 6/2011; vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22; BAG Urteil vom 20.2.2008 - 5 AZR 290/07 - AP Nr 4 zu § 16 SGB II, RdNr 19; BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 11; aA Kothe in Gagel, SGB II/SGB III, § 16d SGB II RdNr 45, Stand 7/2006). Da die Durchführung der Arbeitsverpflichtung im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit nach ihrem regelmäßigen Zustandekommen nicht auf einer privatrechtlichen Vereinbarung zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger beruht, sondern der Erfüllung der Rechte und Pflichten dient, die der Anspruchsberechtigte gegenüber dem Leistungsträger hat, wirkt es sich im Rechtsverhältnis zwischen dem Berechtigten und dem Jobcenter aus, wenn sich der Maßnahmeträger nicht an die Vorgaben der Vereinbarung mit dem Leistungsträger, hier also den Inhalt des Förderungsbescheides vom 21.1.2005, hält. Eine ggf rechtswidrige Heranziehung zu einer Arbeitsgelegenheit für sich allein kann kein faktisches Arbeitsverhältnis begründen, weil auch bei einem solchen der "Tatbestand des Vertragsabschlusses" gegeben sein muss; ein fehlender (wenngleich nichtiger oder fehlerhafter) rechtsgeschäftlicher Bindungswille kann nicht ersetzt werden (BAG Urteil vom 14.12.1988 - 5 AZR 759/87; BAG Urteil vom 14.1.1987 - 5 AZR 166/85, NVwZ 1988, 966, 967; Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht, 8. Aufl 2008, § 611 BGB RdNr 170). Etwas anderes kommt nur in Betracht, wenn weitere Umstände Anhaltspunkte dafür liefern, dass sich Hilfebedürftiger und Maßnahmeträger trotz des (ursprünglichen) Vorschlags einer Arbeitsgelegenheit mit Mehraufwandsentschädigung nach ihrem übereinstimmenden Willen konkludent auf den Abschluss eines Arbeitsvertrags mit einem von der Zuweisung abweichenden Inhalt verständigt haben (vgl BAG Urteil vom 26.9.2007 - 5 AZR 857/06 - AP Nr 3 zu § 16 SGB II, RdNr 12 "zum Sozialrechtsverhältnis hinzutretender Vertragsschluss mit dem Maßnahmeträger").

20

c) Nach diesen Maßstäben kann auf der Grundlage der vom LSG festgestellten Gesamtumstände des Zustandekommens sowie der Durchführung der Tätigkeit nicht von einem (faktischen) Arbeitsverhältnis oder einem privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnis eigener Art ausgegangen werden. Der Beigeladene hat die beklagte Arbeiterwohlfahrt mit dem Förderungsbescheid vom 21.1.2005 ausdrücklich mit der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten gegen Mehraufwandsentschädigung beauftragt. Er hat der Klägerin mit dem Zuweisungsschreiben vom 2.2.2005 eine solche Arbeitsgelegenheit bei der Beklagten vorgeschlagen und mit der reduzierten Arbeitszeit sowie dem Umstand und der Höhe der Mehraufwandsentschädigung wesentliche Merkmale einer solchen Tätigkeit benannt. Auch ist dieses Schreiben unter Hinweis auf mögliche Sanktionen nach dem SGB II mit einer Rechtsfolgenbelehrung verbunden. Zwar wird in diesem "Vorschlag" die von der Klägerin ab 7.3.2005 tatsächlich verrichtete Reinigungstätigkeit nur neben weiteren möglichen Einsatzfeldern genannt. Unabhängig davon, ob dieses Schreiben (als auf § 16 Abs 3 SGB II gestütztes Verwaltungshandeln) als Verwaltungsakt angesehen werden kann (vgl dazu näher unter 3 f), begründete es aber jedenfalls im Zusammenhang mit der in dem Förderungsbescheid vom 21.1.2005 zum Ausdruck kommenden Vereinbarung zwischen dem Beigeladenen und der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten die Grundlage für öffentlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem beklagten Maßnahmeträger (vgl BAG Urteil vom 20.2.2008 - 5 AZR 290/07 - AP Nr 4 zu § 16 SGB II RdNr 17 f). Die von der Klägerin während der Dauer ihrer Tätigkeit vom 7.3. bis 6.9.2005 verrichteten Arbeiten bewegten sich im Rahmen des Vorschlags vom 2.2.2005 und der Beauftragung vom 21.1.2005. Nach den Feststellungen des LSG lagen weder eine Änderung der Beschäftigungsinhalte noch der Vergütung als mögliche Anhaltspunkte für eine von dem Zustandekommen der Arbeitsgelegenheit abweichende Einigung auf einen Austausch von Arbeitskraft gegen Arbeitsentgelt vor.

21

d) Entsprechend hat die Klägerin gegen den Beklagten auch nicht den im Revisionsverfahren geltend gemachten Anspruch auf Vertragsanpassung wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage in einer entsprechenden Anwendung des § 313 BGB und einen daraus resultierenden Anspruch auf Zahlung einer ortsüblichen bzw tariflichen Vergütung.

22

Haben sich Umstände, die zur Grundlage eines Vertrags geworden sind, nach Vertragsschluss grundlegend verändert und hätten die Parteien den Vertrag nicht oder mit anderem Inhalt geschlossen, wenn sie diese Veränderung vorausgesehen hätten, so kann gemäß § 313 Abs 1 BGB unter weiteren Voraussetzungen die Anpassung des Vertrags verlangt werden. Einer Veränderung der Umstände steht es gemäß § 313 Abs 2 BGB gleich, wenn sich wesentliche Vorstellungen als falsch herausstellen, die zur Grundlage des Vertrags geworden sind(vgl hierzu näher: Jenak, Arbeit gegen Mehraufwandsentschädigung, Jur. Diss. Universität Jena, 2009, S 237 ff). An den Voraussetzungen dieser Regelung fehlt es schon deshalb, weil die "Geschäftsgrundlage" des Rechtsverhältnisses zwischen dem Leistungsberechtigten und dem Maßnahmeträger vom Jobcenter bestimmt wird. Wesentliche Punkte, die üblicherweise zwischen Privaten bei Abschluss eines Arbeitsvertrags verhandelt werden und welche die Geschäftsgrundlage eines Arbeitsvertrages bilden, werden im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nach dem SGB II vom Grundsicherungsträger festgelegt.

23

3. a) Das hilfsweise Begehren der Klägerin, das auf Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs gegen das beigeladene Jobcenter gerichtet ist, führt zur Aufhebung und Zurückverweisung, weil der Senat mangels tatsächlicher Feststellungen des LSG nicht entscheiden kann, ob die Voraussetzungen hierfür vorliegen.

24

Der öffentlich-rechtliche Erstattungsanspruch setzt als aus den allgemeinen Grundsätzen des öffentlichen Rechts abgeleitetes Rechtsinstitut voraus, dass im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses Leistungen ohne rechtlichen Grund erbracht wurden oder sonstige rechtsgrundlose Vermögensverschiebungen stattgefunden haben. Auch ohne ausdrückliche Normierung wird dem Anspruchsinhaber durch den in weitgehender Analogie zu den §§ 812 ff BGB entwickelten öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch ein Recht auf Herausgabe des Erlangten verschafft(vgl BSG Urteile vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 14 ff, und - B 14 AS 101/10 R, RdNr 22; BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 11/08 R = FEVS 61, 385; sowie BSG Urteil vom 30.1.1962 - 2 RU 219/59 - BSGE 16, 151, 156 f = SozR Nr 1 zu § 28 BVG; zu Arbeitsgelegenheiten nach § 19 BSHG siehe BVerwG Urteil vom 20.11.1997 - 5 C 1/96 - BVerwGE 105, 370, 371; BVerwG Urteil vom 16.12.2004 - 5 C 71/03 - Buchholz 436.0 § 19 BSHG Nr 11). Die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs ist dabei nicht auf Fälle beschränkt, in denen eine Behörde oder ein Versicherungsträger einem Versicherten oder einem anderen Leistungsträger ohne Rechtsgrund eine Leistung erbracht hat. Auf diesen Anspruch kann sich auch der Bürger stützen, wenn zu seinen Lasten eine Vermögensverschiebung eingetreten ist und ein Sozialleistungsträger etwas erhält, was ihm nicht zusteht (BSGE 75, 167 ff, 168 = SozR 3-2500 § 31 Nr 2 S 3; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 514).

25

b) Die Arbeitsleistung der Klägerin im Rahmen der Beschäftigungsgelegenheit stellt eine wirtschaftlich verwertbare Leistung dar. Der erwerbsfähige Hilfebedürftige erbringt mit der Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit die für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Leistung im anspruchsbegründenden Sinne, die als eine bewusste und zweckgerichtete Mehrung fremden Vermögens definiert ist (vgl ausführlich BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 17, unter Hinweis auf BGHZ 40, 272, 277). Auch wenn die Ausübung einer Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit in erster Linie die Funktion hat, erwerbsfähige Hilfebedürftige, die regelmäßig bereits über einen längeren Zeitraum keine Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt mehr ausgeübt haben, wieder an eine regelmäßige Tätigkeit zu gewöhnen (vgl auch Urteil des Senats vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R - BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 22), handelt es sich - auch ohne arbeitsvertragliche Grundlage - um eine wertschöpfende, fremdnützige Tätigkeit ("Arbeit") des Hilfebedürftigen. Es sollen im Wege der Arbeitsgelegenheiten nach § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II Arbeiten geschaffen werden, die "im öffentlichen Interesse" liegen, die mithin ein bestimmtes, nämlich allgemeinwohlförderndes Arbeitsergebnis erreichen(vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, § 16d RdNr 40, Stand 6/2011; Thie in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 16d RdNr 13). Die Klägerin hat nach den Feststellungen des LSG bei der Beklagten als Reinigungskraft gearbeitet, also eine Tätigkeit verrichtet, die als "wertschöpfende Tätigkeit" qualifiziert werden kann.

26

c) Der Beigeladene muss sich die von der Klägerin erbrachte Leistung ungeachtet des Umstands zurechnen lassen, dass diese Arbeitsgelegenheit von der Beklagten und nicht von ihm selbst durchgeführt worden ist. Mit der Beauftragung der Beklagten zur Durchführung von Arbeitsgelegenheiten nach § 6 Abs 1 Satz 2 SGB II iVm § 17 SGB II hat er die Arbeitsgelegenheit geschaffen. Zudem hat er mit dem Vorschlag an die Klägerin vom 2.2.2005 die Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse veranlasst und an die Klägerin als Maßnahmeteilnehmerin vermittelt (vgl im Einzelnen: BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19). Auch die wesentlichen Entscheidungen, die das Rechtsverhältnis zwischen Maßnahmeträger und Hilfebedürftigen betreffen, sind vom Jobcenter zu treffen, während dem Maßnahmeträger als Verwaltungshelfer (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 68, Stand 6/2011) bzw Beauftragtem nur die Entscheidung darüber verbleibt, ob er den Hilfebedürftigen zu den vom Jobcenter festgelegten Konditionen in einer von ihm bereitzustellenden Tätigkeit beschäftigen will (vgl BAG Urteil vom 19.11.2008 - 10 AZR 658/07 - AP Nr 4 zu § 67 BMT-G II, RdNr 22). Die Arbeitsleistung wird vom Hilfebedürftigen in Erfüllung der Verpflichtungen aus der Eingliederungsmaßnahme dem Jobcenter zugewandt, der auch die Kosten für die Mehraufwandsentschädigung trägt (vgl BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 19).

27

d) Der Senat kann aber nicht abschließend beurteilen, ob bei dem Beigeladenen der für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensvorteil eingetreten ist. Der Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG insofern an, als die für diesen Erstattungsanspruch erforderliche Vermögensmehrung jedenfalls dann gegeben ist, wenn die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 18). In Anlehnung an § 261 Abs 2 Satz 1 SGB III sind Arbeiten zusätzlich, wenn sie ohne die Förderung nicht, nicht in diesem Umfang oder erst zu einem späteren Zeitpunkt durchgeführt werden(BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4 RdNr 27). Fehlt es an der Zusätzlichkeit in diesem Sinne, gehören die Arbeiten zum notwendigen Aufgabenspektrum des Maßnahmeträgers. Entscheidend ist ein die konkrete Tätigkeit und die Gesamtumstände berücksichtigender Maßstab (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 63b, Stand 6/2011). Insofern wird zu prüfen sein, ob die Klägerin Aufgaben verrichtet hat, die aufgrund rechtlicher Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung gehören und für die marktgängige Preise gezahlt werden müssen (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 45 ff, Stand 6/2011; Harks in jurisPK-SGB II, 3. Aufl 2011, § 16d RdNr 33).

28

Liegt eine Zusätzlichkeit der Reinigungsarbeiten nicht vor, kann sich der Beigeladene im Rahmen des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs auch nicht darauf berufen, dass ein Vermögensvorteil nur im Verhältnis zwischen dem Maßnahmeträger und der Klägerin auszugleichen wäre. Bedient sich ein Jobcenter bei der Schaffung von Arbeitsgelegenheiten (privater) Dritter, kann er nicht vorbringen, dass eine ggf durch die Beschäftigung eingetretene rechtsgrundlose Vermögensverschiebung nicht oder nicht in diesem Umfang bei ihm selbst eingetreten sei. Insofern werden die im bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrecht geltenden Maßstäbe durch den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung modifiziert. Da das Interesse des öffentlich-rechtlichen Trägers darauf gerichtet sein muss, eine ohne Rechtsgrund eingetretene Vermögensverschiebung zu beseitigen und den rechtmäßigen Zustand wiederherzustellen, sind ihm entsprechende Einwendungen gegen den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch verwehrt (s auch zu der nicht möglichen Berufung einer Behörde auf eine Entreicherung nach den Maßstäben des bürgerlich-rechtlichen Bereicherungsrechts: BVerwG Urteil vom 12.3.1985 - 7 C 48/82 - BVerwGE 71, 85 ff; Ossenbühl NVwZ 1991, 513, 520; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 25 ff). Bei fehlender Zusätzlichkeit rechtfertigt insofern bereits die Zweckverfehlung innerhalb des sozialrechtlichen Leistungsverhältnisses zwischen dem Hilfebedürftigen und dem Maßnahmeträger die Anwendung des öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs (vgl Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d RdNr 63c ff, Stand 6/2011; vgl zum drittschützenden Charakter des Merkmals der Zusätzlichkeit in Bezug auf den Konkurrentenschutz: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, BSGE 102, 201 = SozR 4-4200 § 16 Nr 4, RdNr 28; BSG Urteil vom 17.12.2009 - B 4 AS 30/09 R, SozR 4-4200 § 31 Nr 3, RdNr 21).

29

e) Kommt das LSG aufgrund weiterer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass die gesetzliche Voraussetzung der Zusätzlichkeit für eine Beschäftigung der Klägerin im Rahmen einer Arbeitsgelegenheit nicht vorgelegen hat und daher ein Vermögensvorteil bei dem beigeladenen Jobcenter entstanden ist, ist die Leistung nach der für den öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch maßgebenden materiell-rechtlichen Rechtslage (Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Aufl 2011, § 29 RdNr 24)ohne Rechtsgrund erbracht worden. Allerdings könnte ein Rechtsgrund für die Arbeitsleistung der Klägerin gleichwohl gegeben sein, wenn ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid bzw eine Eingliederungsvereinbarung mit konkreter Benennung der Arbeitsgelegenheit vorliegt. Dies wird das LSG noch näher aufzuklären haben.

30

f) Ein rechtswirksamer Zuweisungsbescheid ist aber nicht bereits in dem Schreiben des Beigeladenen an die Klägerin vom 2.2.2005 zu sehen.

31

Zwar kann bei Zuweisungen zu Arbeitsgelegenheiten nach dem Gesamtzusammenhang der gesetzlich vorgegebenen Vorgehensweise regelmäßig davon ausgegangen werden, dass es sich um Verwaltungsakte iS des § 31 Satz 1 SGB X handelt. Anders als etwa Angebote einer Trainingsmaßnahme (vgl hierzu BSG Urteil vom 19.1.2005 - B 11a/11 AL 39/04 R - SozR 4-1300 § 63 Nr 2) sind Zuweisungsbescheide zu Arbeitsgelegenheiten nicht lediglich behördliche Vorbereitungshandlungen, die der eigentlichen Sachentscheidung dienen. Vielmehr gibt der Gesetzgeber für den Einsatz von Leistungsberechtigten bei im öffentlichen Interesse liegenden zusätzlichen Maßnahmen einen weit gesteckten Rahmen vor, der durch den konkreten Inhalt der Arbeitsgelegenheit und die Erbringung der Mehraufwandsentschädigung auszufüllen ist (Voelzke in Hauck/Noftz, SGB II, K § 16d SGB II RdNr 53 f, Stand 6/2011; BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 15; Mrozynski, Grundsicherung und Sozialhilfe, II.4 RdNr 25, Stand Februar 2009). Hiervon zu unterscheiden ist aber, ob auch nach den Umständen des konkreten Einzelfalls eine Regelung iS des § 31 SGB X vorliegt. Bei der Auslegung (§§ 133, 157 BGB) ist vom Empfängerhorizont eines verständigen Beteiligten auszugehen, der die Zusammenhänge berücksichtigt, welche die Behörde erkennbar in ihre Entscheidung einbezogen hat (vgl BSG vom 28.6.1990 - 4 RA 57/89 - BSGE 67, 104, 110 f = SozR 3-1300 § 32 Nr 2 S 11 f mwN; BSG vom 16.11.1995 - 4 RLw 4/94 - SozR 3-1300 § 31 Nr 10 S 12; Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 26 mwN; vgl zur Nachprüfbarkeit im Revisionsverfahren: BSG vom 1.3.1979 - 6 RKa 3/78 - BSGE 48, 56, 58 f = SozR 2200 § 368a Nr 5 S 10 mwN; BSG vom 18.2.1987 - 7 RAr 41/85; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 162 RdNr 3b).

32

Dem Schreiben des Beigeladenen vom 2.2.2005 konnte die Klägerin nicht entnehmen, dass dieser eine insgesamt abschließende Regelung für den Einzelfall treffen und verbindlich regeln wollte, was rechtens sein sollte (vgl zu diesem Maßstab: Engelmann in von Wulffen, SGB X, 7. Aufl 2010, § 31 RdNr 24). Zwar beinhaltet dieser "Vorschlag" neben der Form der Arbeitsgelegenheit ("gegen Mehraufwandsentschädigung") Bestimmungen zum Maßnahmeträger, dem Arbeitsort, dem zeitlichen Umfang, dem Zeitpunkt der Aufnahme der Tätigkeit sowie zur Höhe der Mehraufwandsentschädigung. Die der Klägerin vorgeschlagene Arbeitsgelegenheit umfasste aber eine Vielzahl möglicher Einsatzfelder, denen die Bestimmung einer konkreten Tätigkeit als wesentliches Merkmal der Arbeitsgelegenheit nicht entnommen werden konnte. Bei der Benennung der von dem Hilfebedürftigen konkret auszuführenden Beschäftigung handelt es sich jedoch um einen unverzichtbaren Regelungsinhalt der Zuweisung einer Arbeitsgelegenheit, weil nach der Konzeption des § 16 SGB II allein dem Grundsicherungsträger die Prüfung der Voraussetzungen des § 16 Abs 3 Satz 2 SGB II obliegt. Die Festlegungen des Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende müssen ausreichend konkret sein, damit der Hilfebedürftige auf dieser Grundlage seine Entscheidung über die Teilnahme an der Maßnahme treffen kann (BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16; vgl zur notwendigen Bestimmtheit des Vorschlags einer Eingliederungsmaßnahme in anderem Zusammenhang: BSG Urteil vom 16.12.2008 - B 4 AS 60/07 R, RdNr 33 f). Der Beigeladene hat aber hinsichtlich der Einzelheiten der angebotenen Stelle lediglich auf ein Vorstellungsgespräch bei der Beklagten verwiesen. Insofern wird das LSG noch näher aufzuklären haben, ob die Klägerin der Aufforderung zur Rückmeldung nach diesem Gespräch nachgekommen ist, eine das konkrete Einsatzfeld oder die Verbindlichkeit einer Teilnahme an einer Arbeitsgelegenheit näher regelnde Eingliederungsvereinbarung vorgelegen (vgl zur Bedeutung einer Eingliederungsvereinbarung auch Urteile des 14. Senats des BSG vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, B 14 AS 98/10 R) und/oder der Beigeladene zu einem späteren Zeitpunkt eine abschließende Regelung zu einer konkret von der Klägerin zu verrichtenden Arbeitsgelegenheit getroffen hat (vgl zB BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 101/10 R, RdNr 16 ff).

33

g) Kommt das LSG zu dem Ergebnis, dass die Voraussetzungen für einen öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch vorliegen, ist dieser seiner Höhe nach auf den Ersatz des Wertes für die rechtsgrundlos erlangte Arbeitsleistung gerichtet. Unter Berücksichtigung eines üblichen Arbeitsentgelts werden erbrachte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den §§ 19, 22 SGB II, die bereits geleistete Mehraufwandsentschädigung sowie die Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung von dem Wert der erbrachten Arbeitsleistungen in Abzug gebracht(vgl im Einzelnen BSG Urteil vom 13.4.2011 - B 14 AS 98/10 R, RdNr 22 ff).

34

h) Ergibt die Gegenüberstellung des Wertes der von der Klägerin geleisteten Arbeit und der an sie erbrachten Leistungen eine Differenz zu ihren Gunsten, hätte die Klägerin allerdings keinen Anspruch auf Verzinsung. Hierfür bedarf es im öffentlichen Recht einer ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, die nicht vorliegt. Neben der gesetzlich vorgeschriebenen Verzinsung des hier nicht einschlägigen Erstattungsanspruchs bei Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnlichen Leistungen nach § 50 Abs 2a SGB X findet sich eine ausdrückliche Regelung für die Verzinsung eines Erstattungsanspruchs zwar in § 27 Abs 1 Satz 1 SGB IV. Diese Vorschrift gilt jedoch nur für zu erstattende, weil zu Unrecht entrichtete Beiträge zur Sozialversicherung. Auch aus § 44 SGB I könnte die Klägerin keinen Zinsanspruch herleiten. Danach sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen (§ 44 Abs 1 SGB I). Bei dem öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruch wegen Rechtsgrundlosigkeit der Ausübung einer Arbeitsgelegenheit handelt es sich nicht um eine Geldleistung iS des § 11 Satz 1 SGB I, die dem Einzelnen nach den Vorschriften des SGB zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte gewährt wird(BSGE 71, 72 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1 S 4 mwN). Vielmehr dient dieser (nur) der Rückgängigmachung einer Vermögensverschiebung und besteht nur in Höhe desjenigen Betrags, der nach Abzug der Sozialleistungen (Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Sozialversicherungsbeiträge, Mehraufwandsentschädigung) verbleibt. Die Klägerin hat die ihr zustehenden Sozialleistungen tatsächlich erhalten; ein Nachteil ist ihr erst durch die rechtswidrige Arbeitsgelegenheit entstanden. Derartige Nachteile sollen jedoch nach dem Sinn und Zweck der Verzinsungsvorschriften nicht ausgeglichen werden, weil der Gesetzgeber mit § 44 SGB I nur der Tatsache Rechnung tragen wollte, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Hilfebedürftigen bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig machen(BT-Drucks 7/868 S 30 zu § 44). Da nur solche Nachteile durch die Verzinsung ausgeglichen werden sollen, kommt auch eine analoge Anwendung des § 44 SGB I oder - für Verzugs- oder Prozesszinsen - der §§ 284, 285, 288 oder 291 BGB nicht in Betracht(BSGE 71, 72, 74 = SozR 3-7610 § 291 Nr 1; BSG SozR 3-1300 § 61 Nr 1).

35

Das LSG wird ggf noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

(1) Haben Personen, die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts beziehen, für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, einen Anspruch gegen einen Anderen, der nicht Leistungsträger ist, geht der Anspruch bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über, wenn bei rechtzeitiger Leistung des Anderen Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht erbracht worden wären. Satz 1 gilt auch, soweit Kinder unter Berücksichtigung von Kindergeld nach § 11 Absatz 1 Satz 4 keine Leistungen empfangen haben und bei rechtzeitiger Leistung des Anderen keine oder geringere Leistungen an die Mitglieder der Haushaltsgemeinschaft erbracht worden wären. Der Übergang wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Anspruch nicht übertragen, verpfändet oder gepfändet werden kann. Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gehen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf die Träger der Leistungen nach diesem Buch über.

(2) Ein Unterhaltsanspruch nach bürgerlichem Recht geht nicht über, wenn die unterhaltsberechtigte Person

1.
mit der oder dem Verpflichteten in einer Bedarfsgemeinschaft lebt,
2.
mit der oder dem Verpflichteten verwandt ist und den Unterhaltsanspruch nicht geltend macht; dies gilt nicht für Unterhaltsansprüche
a)
minderjähriger Leistungsberechtigter,
b)
Leistungsberechtigter, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet und die Erstausbildung noch nicht abgeschlossen haben,
gegen ihre Eltern,
3.
in einem Kindschaftsverhältnis zur oder zum Verpflichteten steht und
a)
schwanger ist oder
b)
ihr leibliches Kind bis zur Vollendung seines sechsten Lebensjahres betreut.
Der Übergang ist auch ausgeschlossen, soweit der Unterhaltsanspruch durch laufende Zahlung erfüllt wird. Der Anspruch geht nur über, soweit das Einkommen und Vermögen der unterhaltsverpflichteten Person das nach den §§ 11 bis 12 zu berücksichtigende Einkommen und Vermögen übersteigt.

(3) Für die Vergangenheit können die Träger der Leistungen nach diesem Buch außer unter den Voraussetzungen des bürgerlichen Rechts nur von der Zeit an den Anspruch geltend machen, zu welcher sie der oder dem Verpflichteten die Erbringung der Leistung schriftlich mitgeteilt haben. Wenn die Leistung voraussichtlich auf längere Zeit erbracht werden muss, können die Träger der Leistungen nach diesem Buch bis zur Höhe der bisherigen monatlichen Aufwendungen auch auf künftige Leistungen klagen.

(4) Die Träger der Leistungen nach diesem Buch können den auf sie übergegangenen Anspruch im Einvernehmen mit der Empfängerin oder dem Empfänger der Leistungen auf diese oder diesen zur gerichtlichen Geltendmachung rückübertragen und sich den geltend gemachten Anspruch abtreten lassen. Kosten, mit denen die Leistungsempfängerin oder der Leistungsempfänger dadurch selbst belastet wird, sind zu übernehmen. Über die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 4 ist im Zivilrechtsweg zu entscheiden.

(5) Die §§ 115 und 116 des Zehnten Buches gehen der Regelung des Absatzes 1 vor.

(1) Mit der Klage kann begehrt werden

1.
die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses,
2.
die Feststellung, welcher Versicherungsträger der Sozialversicherung zuständig ist,
3.
die Feststellung, ob eine Gesundheitsstörung oder der Tod die Folge eines Arbeitsunfalls, einer Berufskrankheit oder einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes ist,
4.
die Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts,
wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an der baldigen Feststellung hat.

(2) Unter Absatz 1 Nr. 1 fällt auch die Feststellung, in welchem Umfang Beiträge zu berechnen oder anzurechnen sind.

(3) Mit Klagen, die sich gegen Verwaltungsakte der Deutschen Rentenversicherung Bund nach § 7a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch richten, kann die Feststellung begehrt werden, ob eine Erwerbstätigkeit als Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit ausgeübt wird.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.