Streitig ist die Verzinsung von Nachzahlungen aus einem Anerkenntnis bzw. Vergleich sowie die Zahlung von Schadensersatz wegen verspätet gezahlter Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts (Arbeitslosengeld II - Alg II) nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II).
Der Kläger bezog vom Beklagten Alg II. Im Rahmen eines Berufungsverfahrens vor dem Bayer. Landessozialgericht (L 11 AS 221/07) hatte der Beklagte im Rahmen eines Anerkenntnisses einen Rücknahmebescheid vom 14.07.2005 in der Fassung des Bescheids vom 06.09.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 07.12.2005 aufgehoben und sich zur Nachzahlung von Leistungen aus dem Bewilligungsbescheid vom 07.06.2005 im Hinblick auf das mit Fortzahlungsantrag vom 25.05.2005 beantragte Alg II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 in Höhe von monatlich 636,05 EUR, soweit noch nicht geschehen, bereit erklärt. Nachdem zunächst eine Zahlung durch den Beklagten nicht erfolgt war, hat der Kläger am 31.12.2010 Klage beim Sozialgericht Nürnberg (SG) erhoben (S 10 AS 2032/10). Am 04.07.2011 zahlte sodann der Beklagte das Alg II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 in der vollen ursprünglich bewilligten Höhe und für den gesamten Zeitraum nach, obgleich aufgrund eines Verfahrens des einstweiligen Rechtsschutzes (S 8 AS 66/07 ER) bereits die Regelleistung für die Monate September bis November 2005 am 05.03.2007 ausgezahlt worden waren. Der nachgezahlte Betrag wurde mit Bescheid vom 29.06.2011 darüber hinaus für die Zeit vom 01.09.2005 bis 31.07.2008 mit insgesamt 507,70 EUR verzinst. In den Akten des Beklagten ist der genannte Bescheid nicht adressiert und auch die Verfügung „Bescheid erstellen“ nicht abgezeichnet. Mit einem Änderungsbescheid vom 06.05.2014 führte der Beklagte aus, der Bescheid ergehe in Abänderung des Bescheides vom 29.06.2011 und regle die Verzinsung der Nachzahlung für die Zeit von Mai 2005 bis Juli 2008, wobei der errechnete Zinsbetrag in Höhe von 507,70 EUR bereits überwiesen worden sei.
Nach einem Vergleich im Berufungsverfahren L 11 AS 225/07 vom 31.07.2008 hatte sich der Beklagte verpflichtet, unter Aufhebung des Bescheides vom 18.01.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 02.04.2007 - mit diesem war der Fortzahlungsantrag vom 30.11.2005 abgelehnt worden - dem Kläger die Regelleistung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 nachzuzahlen sowie Kosten der Unterkunft iHv 278,66 EUR auf Nachweis des Klägers in Höhe der tatsächlich gezahlten Unterkunftskosten zu erstatten. Nachdem zunächst eine Auszahlung durch den Beklagten nicht erfolgt war, hat der Kläger am 31.12.2010 Klage beim SG erhoben (S 10 AS 2033/10). Der Beklagte brachte sodann am 22.09.2011 die Regelleistung für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 in Höhe von 8.081,80 EUR (Bescheide vom 20.09.2011) zur Auszahlung. Nach Vorlage der Nachweise zu den Kosten der Unterkunft erfolgte am 13.12.2011 die Auszahlung der Unterkunftskosten für den genannten Zeitraum in Höhe von 6.520,65 EUR (Bescheide vom 13.12.2011).
Mit Beschluss vom 16.11.2011 hat das SG die beiden Klageverfahren S 10 AS 2032/10 und S 10 AS 2033/10 verbunden. Neben der Verzinsung mit einem Zinssatz von 5% über dem Basiszinssatz hat der Kläger die Auszahlung der nachzuzahlenden Beträge und auch den Ausgleich von Nachteilen begehrt, die sich daraus ergeben hätten, dass er Vergünstigungen für Hartz-IV-Empfänger seinerzeit nicht habe in Anspruch nehmen können. Für den entgangenen billigeren Tarif beim öffentlichen Nahverkehr, für die entgangene Inanspruchnahme von Tafeln, verbilligtem Essen und Einkaufsmöglichkeiten im Sozialkaufhaus etc. seien monatlich 150 EUR anzusetzen, mithin insgesamt 5.350 EUR. Den Bescheid vom 29.06.2011 habe er nicht erhalten und die Zinsberechnungen seien nicht nachvollziehbar. Die Heizkosten seien ebenfalls Gegenstand des Anerkenntnisurteils gewesen und neben den Kosten der Unterkunft zu zahlen. So habe der Vergleich keine Abgeltungsklausel oder ähnliches enthalten.
Am 13.05.2014 hat der Beklagte das Original und eine Zweitschrift des Bescheides vom 06.05.2014 (Verzinsung der Nachzahlung Mai 2005 bis Juli 2008) an das SG übersandt und darauf verwiesen, dass dieser nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Verfahrens geworden sein dürfte. Nach den Akten des SG wurde eine Übersendung an den Kläger nicht verfügt oder veranlasst.
Mit Urteil vom 22.05.2015 hat das SG den Beklagten verpflichtet, die aufgrund des geschlossenen Vergleichs im Verfahren L 11 AS 225/07 am 22.09.2011 für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 ausgezahlten Regelleistungen in Höhe von 8.081,80 EUR und die am 13.12.2011 für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 ausgezahlten Kosten der Unterkunft in Höhe von 6.520,65 EUR mit vier vom Hundert zu verzinsen. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Bezüglich der Auszahlung sei der Rechtsstreit vorliegend erledigt. Der Zinsanspruch bestehe als unselbstständige Nebenforderung, auch wenn er im Vergleichstext nicht explizit erwähnt worden sei. Weder habe der Kläger darauf verzichtet, noch sei er stillschweigend ausgeschlossen worden. Hieraus folge die Pflicht zur Verzinsung der nachgezahlten Leistungen gestaffelt nach den jeweiligen Fälligkeitszeitpunkten mit einem Zinssatz von vier vom Hundert. Die Verzinsung beginne frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrages. Im Übrigen habe sich mit der Gewährung und Verzinsung der Leistungen für die Zeit von 01.06.2005 bis 30.11.2005 während des gerichtlichen Verfahrens der Rechtsstreit diesbezüglich erledigt. Für eine Erstattung von Verzugszinsen gebe es keine Anspruchsgrundlage. Weder das SGB II noch das Erste Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) sehe den Ersatz eines Schadens vor, der bei einer verzögerten Ausführung einer Leistungsbewilligung entstehe. Die Vorschriften der §§ 288, 280, 286 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) seien nicht einschlägig, weil sich diese auf zivilrechtliche Rechtsverhältnisse beziehen würden. Ebenso wenig sei eine analoge Anwendung auf das Verhältnis zwischen Leistungsträger und Leistungsempfänger angezeigt, weil der Gesetzgeber die Verzinsung abschließend im SGB I geregelt habe. Dies obliege seinem alleinigen Gestaltungsspielraum. Allenfalls komme im Hinblick auf den geltend gemachten Schaden ein Amtshaftungsanspruch in Betracht, der aber vor den Zivilgerichten zu verfolgen sei.
Dagegen hat der Kläger Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Sämtliche bisher gestellten Anträge würden aufrechterhalten werden, soweit sie vom SG abgelehnt worden seien. Hilfsweise würden die Leistungsanträge als Feststellungsanträge gestellt und zusätzlich allgemein der Antrag gestellt, die Nachteile und Schäden festzustellen, die ihm durch die Behandlung seiner Anträge durch den Beklagten und die Nichteinhaltung der Vorentscheidung des Senats bzw. des Vergleichs entstanden seien. Darüber hinaus seien diesbezüglich aber auch im öffentlichen Recht Spezialnormen anzuwenden. So würden die Grundsätze der früheren „c.i.c.“ bzw. „pVV“ auch im Sozialrecht gelten. Über die Zinsen sei ohne Antrag und von Amts wegen zu entscheiden. Daran fehle es. Zwischen Verzugszinsen und Prozesszinsen sei zu differenzieren. Nach dem Prozessvergleich von 2008 sei die Beklagte untätig geblieben. Auch seine Klage im Jahr 2010 habe nicht zu einer Änderung geführt, so dass schließlich ein Rechtsanwalt beauftragt worden sei. Auf den diesbezüglichen Kosten dürfe er nicht sitzenbleiben. Einschlägig dürfte der sozialrechtliche Herstellungsanspruch sein, der die Durchführung eines Schadensersatzprozesses wegen Amtshaftung vor den Zivilgerichten entbehrlich machen solle. Hier komme die Rechtsfolge der „Naturalrestitution“ in Betracht bzw. ein „allgemeiner Kostenerstattungsanspruch“. Der Beklagte habe ihn einfach abgemeldet und dennoch weiter mit ihm zum Schein korrespondiert. Ein jahrelang missbräuchliches Vorgehen des Beklagten rechtfertige den gestellten Feststellungsantrag im Hinblick auf das pflichtwidrige Vorgehen, zumal eine diesbezügliche „Vorbereitung eines Amtshaftungsprozesses“ anerkannt sei. Der Beklagte habe - bereits vor einem Gerichtstermin - eine Gesamtabrechnung vorzulegen. Es widerspreche dem sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wenn diese nicht nachvollziehbar sei und er sich erst „durchwurschteln“ müsse, um geschickt versteckte Fehler aufzuspüren. Eigene Unterlagen seien ihm (derzeit) nicht zugänglich. Ohne eine entsprechende Abrechnung sei ein Amtshaftungsprozess für ihn gar nicht zu bewältigen und er komme in neue Schwierigkeiten. Zinsen aus einem öffentlich-rechtlichen Vertrag seien anders zu verzinsen. Ein öffentlich-rechtliches Schuldverhältnis sei verletzt worden. Für die für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 habe der Beklagte zudem noch immer lediglich Kosten der Unterkunft i. H. v. 278,66 EUR gezahlt, nicht aber darüber hinausgehende Heizkosten.
Der Kläger beantragt sinngemäß, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 22.05.2015 teilweise aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, weitere Zinsen im Hinblick auf die nachgezahlten Leistungen bezüglich des Anerkenntnisses im Verfahren L 11 AS 221/07 und des Vergleichs im Verfahren L 11 AS 225/07 und Heizkosten für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 zu zahlen sowie Schadenersatz im Hinblick auf die verspätete Auszahlung von Leistungen zu gewähren, hilfsweise den ihm durch die verspätete Zahlung der Leistungen entstandenen Schaden festzustellen.
Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Laufe des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zuletzt unter dem 01.07.2016 eine Neuberechnung der Verzinsung vorgenommen. Bezüglich der Verzinsung der Nachzahlung des Alg II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 hat er dem Kläger - unter Berücksichtigung eines Verzinsungsbeginns jeweils sechs Monate nach Fälligkeit; Auszahlung der Regelleistung für die Monate September bis November 2005 am 05.03.2007; Zinssatz mit 4%; Verzinsungsende 04.07.2011 bzw. 05.03.2007 - weitere 151,22 EUR bewilligt. Für die nachgezahlte Regelleistung für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 wurden Zinsen i. H. v. 1.530,88 EUR und für die Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 Zinsen i. H. v. 1.295,15 EUR bewilligt. Auch hier erfolgte eine Berechnung unter Berücksichtigung eines Verzinsungsbeginns jeweils sechs Monate nach Fälligkeit, eines Zinssatzes von 4% und einem Verzinsungsende am 22.09.2011 bzw. 13.12.2011.
Der Klageänderung in Bezug auf die begehrte Feststellung der durch die verspätete Zahlung der Leistungen entstandenen Schäden hat der Beklagte nicht zugestimmt.
Mit Beschluss vom 01.12.2015 hat der Senat das Begehren des Klägers auf Zahlung von Schadensersatz aus Amtshaftung abgetrennt und unter dem Aktenzeichen L 11 SF 350/15 KL fortgeführt. Einen sinngemäßen Antrag des Klägers auf Vertagung des Rechtsstreits bis eine nachvollziehbare Zinsberechnung durch den Beklagten vorliege, hat der Senat mit Beschluss vom 17.08.2016 abgelehnt.
Zur Ergänzung des Sachverhalts wird auf die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsakten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz Bezug genommen.
Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 SGG), aber nicht begründet. Der Kläger hat weder einen Anspruch auf eine weitergehende Zinszahlung für die aus dem Vergleich bzw. Anerkenntnis vom 31.07.2008 nachgezahlten Leistungen, noch im Hinblick auf einen Schadensersatz wegen verspätet ausgezahlter Leistungen bzw. einer entsprechenden Feststellung.
Streitgegenstand ist vorliegend zunächst die Zahlung von Zinsen für die erst am 04.07.2011 ausgezahlten Leistungen für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 bzw. für die am 22.09.2011 gezahlte Regelleistung für den Zeitraum vom 01.12.2005 bis 12.11.2007 sowie für die am 13.12.2011 gezahlten Kosten der Unterkunft für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007. Weiter geht es um die Zahlung von Schadenersatz durch den Beklagten für Schäden, die dem Kläger wegen der verspätet ausgezahlten Leistungen entstanden sein sollen bzw. hilfsweise nun die Feststellung, welche Schäden durch die verspätete Zahlung eingetreten sind. Letztlich begehrt der Kläger noch Heizkosten für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007, die bislang nicht berücksichtigt worden seien. Nicht Streitgegenstand ist ein Schadensersatz im Hinblick auf Amtshaftungsansprüche, da das Begehr des Klägers insoweit vom vorliegenden Verfahren abgetrennt und unter dem Az. L 11 SF 350/15 KL fortgeführt worden ist.
Dem Kläger steht - nach der Zinsfestsetzung durch den Beklagten im Schreiben vom 01.07.2016 - kein Anspruch gegen den Beklagten auf eine weitere Verzinsung der aus dem Anerkenntnis bzw. dem Vergleich vom 31.07.2008 nachgezahlten Beträge zu. Es kann vorliegend dahinstehen, ob eine diesbezügliche Klage überhaupt zulässig ist, da der Kläger bereits am 31.12.2010 Klage beim SG erhoben hat, obwohl die Bescheide über die Verzinsung vom 29.06.2011, 06.05.2014 bzw. 15.10.2015 und 26.01.2016 noch gar nicht erlassen waren. Damit lagen seinerzeit noch keine anfechtbaren Verwaltungsakte (zum Erfordernis, einen Zinsanspruch nach § 44 SGB I erst durch Bescheid festzustellen: BSG, Urteil vom 16.12.1997 - 4 RA 56/96) vor. Auch eine Überprüfung der Zinsbescheide im Rahmen eines Widerspruchsverfahrens ist nicht erfolgt. Dies kann vorliegend jedoch dahinstehen, da eine entsprechende Klage jedenfalls unbegründet ist. Dem Kläger steht kein höherer Anspruch auf Zinszahlung, als ihn der Beklagte festgestellt hat, zu.
Nach § 44 Abs. 1 SGB I sind Ansprüche auf Geldleistungen nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Die Verzinsung beginnt dabei frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung (§ 44 Abs. 2 SGB I). Bei den Ansprüchen auf Alg II für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005, zu deren Zahlung sich der Beklagte im Anerkenntnis vom 31.07.2008 (Az. L 11 AS 221/07) verpflichtet hatte, stellen ebenso solche Ansprüche auf Geldleistungen dar, wie die Zahlungen aufgrund des Vergleichs vom 31.07.2008 im Verfahren L 11 AS 225/07 in Bezug auf das Alg II für die Zeit vom 01.12.2005 bis 12.11.2007.
Für die am 04.07.2011 ausgezahlten Leistungen für die Zeit vom 01.06.2005 bis 30.11.2005 ergibt sich demnach, dass - ausgehend vom vollständigen Leistungsantrag im Mai 2005 - der Verzinsungsbeginn der für Juni 2005 bis November 2005 gezahlten Leistungen in Höhe von monatlich 612,35 EUR auf den 01.12.2005 fällt. Dies folgt aus § 44 Abs. 2 1. Alt SGB I, wonach die Verzinsung sechs Monate nach Vorliegen des vollständigen Leistungsantrages beginnt. Da die Leistungen im Juli 2011 zur Auszahlung gebracht worden sind, endet die Verzinsung mit Ablauf des Juni 2011 (§ 44 Abs. 1 SGB I). Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass nur vollständige Euro-Beträge verzinst werden (§ 44 Abs. 3 SGB I), sind die Leistungen für Juni 2005 bis August 2005 jeweils für 2010 Tage (Dezember 2005 bis Juni 2011; Monat wird mit 30 Tagen gerechnet, § 44 Abs. 3 SGB I), womit sich unter Berücksichtigung des Zinssatzes in Höhe von vier vom Hundert (§ 44 Abs. 1 SGB I) ein Zinsbetrag in Höhe von jeweils 136,68 EUR ergibt. Für die Monate September bis November 2005 war die Regelleistung von 345 EUR jeweils nur für die Zeit von Dezember 2005 bis Februar 2007 zu verzinsen, da eine Auszahlung diesbezüglich aufgrund eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens (S 8 AS 66/07 ER) am 05.03.2007 erfolgt ist. Mithin ergibt sich bei einem Verzinsungszeitraum von 450 Tagen und 4% Zinsen eine Verzinsung in Höhe von jeweils 17,25 EUR. Für die Unterkunftskosten war wiederum der Zeitraum von Dezember 2005 bis Juni 2011 zu verzinsen, so dass sich für den jeweiligen monatlichen Zahlungsbetrag von 291,05 EUR je eine Verzinsung von 65 EUR ergibt.
Dementsprechend folgt ein Zinsanspruch für die aufgrund des Anerkenntnisses im Verfahren L 11 AS 221/07 nachgezahlten Leistungen i. H. v. 656,79 EUR (3x136,68 EUR + 3x17,25 EUR + 3x65 EUR). Der Beklagte hat insofern hierfür einen Betrag von 658,92 EUR anerkannt, so dass sich aus § 44 SGB I hierfür kein weitergehender Anspruch ergeben kann. Die Berechnung der Zinsen hat der Beklagte - unter Berücksichtigung seines Ansatzes - schlüssig und nachvollziehbar in seinem Schreiben vom 01.07.2016 dargestellt.
Soweit es um eine Verzinsung der Nachzahlungen aus dem Vergleich vom 31.07.2008 (L 11 AS 225/07) geht, wurde der Beklagte bereits vom SG mit Urteil vom 22.05.2015 zur Verzinsung nach § 44 SGB I verurteilt. Er hat das Urteil nicht angefochten, so dass es im Berufungsverfahren alleine um eine darüber hinausgehende Verzinsung gehen kann. Sofern der Beklagte der Verpflichtung aus dem Urteil vom 22.05.2015 nicht nachkommt, wäre es eine Frage der Vollstreckung aus der Entscheidung des SG nach § 201 SGG, für die das SG selbst auf Antrag des Klägers zuständig wäre. Im Übrigen wurde die Verzinsung der diesbezüglich nachgezahlten Leistungen nach den oben genannten Berechnungsmaßstäben vorgenommen und darüber hinaus sogar noch die Cent-Beträge verzinst und die Verzinsung nicht nur bis zum Ende des Monats vor der Auszahlung vorgenommen, sondern bis zum tatsächlichen Tag der Auszahlung. Der Beklagte hat damit Zinsen iHv 1.530,88 EUR bzw. 1.295,15 EUR anerkannt. Ein weitergehender Zinsanspruch nach § 44 SGB I ist insofern nicht ersichtlich. Auch hier ergibt sich die Berechnung des Beklagten nachvollziehbar und verständlich aus dem Schreiben vom 01.07.2016.
Ein Anspruch auf eine Verzinsung der nachgezahlten Beträge mit einem höheren Zinssatz aufgrund anderer Rechtsgrundlagen besteht nicht. § 44 SGB I trifft eine Sonderregelung über die Verzinsung von Geldleistungen im Sozialrecht, so dass auch keine Rechtsgrundlage und ein allgemeiner Rückgriff auf die §§ 288 ff BGB möglich ist (vgl. dazu Mrozynski, SGB I, 5. Auflage 2014, Rn. 1 und 1a). Mit dem Anspruch auf Zinsen nach § 44 SGB I hat der Gesetzgeber dem Umstand Rechnung getragen, dass soziale Geldleistungen in der Regel die Lebensgrundlage des Leistungsberechtigten bilden und bei verspäteter Zahlung nicht selten Kreditaufnahmen, die Auflösung von Ersparnissen oder die Einschränkung der Lebensführung notwendig wird (vgl. dazu BSG, Urteil vom 27.08.2011 - B 4 AS 1/10 R). Damit kommt ein Bedürfnis für eine darüber hinausgehende Anwendung der §§ 288 ff BGB nicht in Betracht, insbesondere kommt der vom Kläger geltend gemachte Zinsanspruch von 5% über dem Basiszinssatz nicht zur Anwendung. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Beklagte sich im Rahmen des Vergleichs vom 31.07.2008 zu einer Zahlung von Leistungen verpflichtet hat. Zwar kommt einem gerichtlichen Vergleich im Hinblick auf seine Doppelnatur auch der Charakter eines öffentlich-rechtlichen Vertrages im Hinblick auf die materiell-rechtliche Regelung zu (vgl. Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Auflage 2014, § 101 Rn. 3). Jedoch ändert dies nichts daran, dass es sich im Hinblick auf die Verpflichtung zur Leistung um eine solche in Bezug auf Sozialleistungen im Sinne von § 44 SGB I handelt, mithin diese Vorschrift den zivilrechtlichen Regelungen der §§ 288 ff BGB vorgeht.
Ein Anspruch auf Ersatz des vom Kläger geltend gemachten Schadens im Hinblick auf die Folgen der verspäteten Zahlungen durch den Beklagten ist nicht gegeben. Soweit vorliegend diesbezüglich ein Amtshaftungsanspruch nach § 839 BGB in Betracht kommen könnte (vgl. dazu LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 20.10.2014 - L 19 AS 1287/14 B; Rolfs in Hauck/Noftz, SGB I, Stand Juli 2014, § 44 Rn. 20), hat der Senat dieses Begehren abgetrennt (Fortführung unter dem Az. L 11 SF 350/15 KL) und eine Verweisung an das dafür zuständige Zivilgericht angekündigt. Eine entsprechende Anspruchsgrundlage, die vom Senat im Rahmen des Sozialrechtswegs zu prüfen wäre, ist dem Sozialrecht nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger sich diesbezüglich auf die zivilrechtlichen Rechtsinstitute der culpa in contrahendo (c.i.c.) oder der positiven Vertragsverletzung (pVV) stützen möchte, fehlt es schon an einer vertraglichen oder vertragsähnlichen Rechtsbeziehung zwischen den Beteiligten. Vielmehr besteht zwischen ihnen allein ein Sozialrechtsverhältnis. Auch ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch vermag keinen Schadensersatzanspruch zu begründen. Die Verletzung von Pflichten, die dem Sozialleistungsträger gegenüber den Leistungsberechtigten aus dem Sozialrechtsverhältnis obliegen, können zwar für Leistungsberechtigte grundsätzlich einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch begründen (vgl. dazu BSG, Urteil vom 15.12.1994 - 4 RA 64/93). Allerdings folgt für einen Betroffenen selbst bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs lediglich das Recht, vom Leistungsträger zu verlangen, zur Verwirklichung seiner sozialen Rechte auf der Primärebene so behandelt zu werden, als stehe ihm das infolge der Pflichtverletzung beeinträchtigte Recht in vollem Umfang zu (BSG a. a. O.). Dies bedeutet alleine, dass in Folge ein sozialrechtlicher Anspruch dem Betroffenen zugestanden wird, obwohl - infolge einer Pflichtverletzung durch den Leistungsträger - nicht alle Voraussetzungen hierfür vorliegen. Der Ersatz eines anderweitigen Schadens ist hiervon jedoch nicht umfasst und muss im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 Grundgesetz (GG) vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden.
Es war auch nicht die vom Kläger hilfsweise begehrte Feststellung vorzunehmen, welche Schäden der Beklagte durch die verspätete Leistungszahlung verursacht habe. Ein solches Begehren war beim SG nicht geltend gemacht worden, vielmehr hat der Kläger dort alleine auf Schadenersatzleistungen geklagt. Insofern hat sich auch die Rechts- und Sachlage nicht geändert. Sofern der Kläger nunmehr eine Feststellungsklage im Hinblick auf mögliche Pflichtverletzungen des Beklagten wegen verspäteter Leistungsauszahlung bzw. dadurch verursachter Schäden erhebt, handelt es sich um eine Klageänderung im Sinne von § 99 SGG. Eine solche ist nur zulässig, wenn die übrigen Beteiligten einwilligen oder das Gericht die Änderung für sachdienlich hält (§ 99 Abs. 1 SGG). Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte hat sich vorliegend auf den Feststellungsantrag nicht eingelassen und hierzu auch nichts Weiteres ausgeführt. Eine Sachdienlichkeit ist ebenfalls nicht anzunehmen, da der Zinsanspruch, über den vorliegend zu entscheiden war, und der sich im Rahmen der sozialgerichtlichen Zuständigkeit alleine aus § 44 SGB I ergibt, verschuldensunabhängig ist, so dass diesbezüglich alleine wegen des Feststellungsantrages ein Verschulden des Beklagten zu prüfen wäre. Dies ist aus prozessökonomischen Gründen nicht angezeigt, vielmehr kann dies im Rahmen des vom Kläger angekündigten Amtshaftungsprozesses geklärt werden.
Schließlich ist der Beklagte nicht zur Zahlung von weiteren Kosten für Heizung den Zeitraum vom 01.11.2005 bis 12.11.2007 zu verurteilen. Unabhängig von der Zulässigkeit einer solchen Klage ergibt sich ein entsprechender Anspruch aus dem Vergleich vom 31.07.2008 (L 11 AS 225/07) nicht. Danach schuldete der Beklagte für den genannten Zeitraum lediglich die Zahlung der Regelleistung und - soweit der Kläger entsprechende Nachweise erbringt - der Unterkunftskosten i. H. v. maximal 278,66 EUR. Dem Vergleichstext ist eindeutig zu entnehmen, dass Alg II für diese Zeit auf die Obergrenze von Regelleistung zuzüglich nachgewiesener Unterkunftskosten von 278,66 EUR beschränkt ist. Eine Aufspaltung des Verfahrensgegenstandes in Kosten der Unterkunft einerseits und Kosten der Heizung andererseits wäre auch nicht möglich gewesen, da es sich dabei nur um Berechnungselemente des Anspruchs auf Alg II handelt (vgl. dazu BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 1; Urteil vom 04.06.2014 - B 14 AS 42/13 R - SozR 4-4200 § 22 Nr. 78). Darüberhinausgehende Ansprüche für diesen Zeitraum bestehen demnach nicht.
Nach alledem war die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.
Gründe, die Revision nach § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, sind nicht ersichtlich.