Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 17 Einrichtungen und Dienste für Leistungen zur Eingliederung

(1) Zur Erbringung von Leistungen zur Eingliederung in Arbeit sollen die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen, soweit geeignete Einrichtungen und Dienste Dritter vorhanden sind, ausgebaut oder in Kürze geschaffen werden können. Die zuständigen Träger der Leistungen nach diesem Buch sollen Träger der freien Wohlfahrtspflege in ihrer Tätigkeit auf dem Gebiet der Grundsicherung für Arbeitsuchende angemessen unterstützen.

(2) Wird die Leistung von einem Dritten erbracht und sind im Dritten Buch keine Anforderungen geregelt, denen die Leistung entsprechen muss, sind die Träger der Leistungen nach diesem Buch zur Vergütung für die Leistung nur verpflichtet, wenn mit dem Dritten oder seinem Verband eine Vereinbarung insbesondere über

1.
Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungen,
2.
die Vergütung, die sich aus Pauschalen und Beträgen für einzelne Leistungsbereiche zusammensetzen kann, und
3.
die Prüfung der Wirtschaftlichkeit und Qualität der Leistungen
besteht. Die Vereinbarungen müssen den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Leistungsfähigkeit entsprechen.

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 7 UmwRG.

Sozialgericht Aachen Urteil, 25. Okt. 2016 - S 11 AS 357/16

bei uns veröffentlicht am 25.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Der am 00.00.0000 geborene Kläger ist griechischer Staatsangehöriger. Am 06.12.2013 stellte er erstmalig bei dem Beklagten einen Antrag auf Bewilligung von Leistungen na

Sozialgericht Dortmund Urteil, 24. Okt. 2016 - S 32 AS 4290/15 WA

bei uns veröffentlicht am 24.10.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin und die Beklagte streiten in dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 4883/13 geführten Klageve

Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Sept. 2016 - S 32 AS 190/16

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin und die Beklagte streiten in dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 354/15 geführten Klagever

Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Sept. 2016 - S 32 AS 190/16 WA

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Klägerin und die Beklagte streiten in dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 354/15 geführten Klagever

Sozialgericht Dortmund Urteil, 12. Sept. 2016 - S 32 AS 4289/15 WA

bei uns veröffentlicht am 12.09.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Sprungrevision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Die Kläger und die Beklagte streiten in dem ursprünglich unter dem Aktenzeichen S 32 AS 2010/13 geführten Kla

Bundessozialgericht Urteil, 10. Aug. 2016 - B 14 AS 23/15 R

bei uns veröffentlicht am 10.08.2016

Tenor Auf die Revision der Beklagten werden das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 28. April 2015 und der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Hannover vom 29. Januar 2013 geän

Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 30. Mai 2016 - 7 A 10583/15

bei uns veröffentlicht am 30.05.2016

Tenor Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz vom 7. Mai 2015 abgeändert und die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstrec

Landessozialgericht NRW Beschluss, 07. März 2016 - L 12 SO 79/16 B ER

bei uns veröffentlicht am 07.03.2016

Tenor Auf die Beschwerde der Antragsgegnerin wird der Beschluss des Sozialgerichts Dortmund vom 11.02.2016 geändert: Der Antrag der Antragsteller auf die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beiden

Sozialgericht Köln Urteil, 26. Feb. 2016 - S 37 AS 2235/13

bei uns veröffentlicht am 26.02.2016

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Kosten nach § 36 a SGB II für den Aufenthalt von Frau F1 sowie deren Kinder S und E im Frauenhaus Köln im Zeitraum vom 18.03.2011 bis 05.07.2011 i.H.v. 2045,73 Euro zu erstatten. Im Übrigen wird di

Sozialgericht Dortmund Beschluss, 11. Feb. 2016 - S 35 AS 5396/15 ER

bei uns veröffentlicht am 11.02.2016

Tenor Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I.) Die Beteiligten streiten im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes um die Verpflichtung des Antragsgegners, der

Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 09. Juni 2015 - S 23 AS 3731/12

bei uns veröffentlicht am 09.06.2015

Tenor Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 2.846,25 EUR zu zahlen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird auf 2.846,25 EUR festgesetzt. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten um die Übern

Bundessozialgericht Urteil, 27. Aug. 2011 - B 4 AS 1/10 R

bei uns veröffentlicht am 27.08.2011

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Juli 2009 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Lan

Bundessozialgericht Urteil, 13. Juli 2010 - B 8 SO 14/09 R

bei uns veröffentlicht am 13.07.2010

Tatbestand 1 Im Streit ist ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für eine Schuldnerberatung durch den Beigeladenen zu 1 im Jahr 2005.