Bundessozialgericht Urteil, 14. März 2012 - B 14 AS 17/11 R

bei uns veröffentlicht am14.03.2012

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

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Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.4.2007.

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Die am 8.8.1986 geborene Klägerin und ihr am 10.1.1990 geborener Bruder R sind die Kinder von M O Ihr leiblicher Vater lebt mit unbekanntem Aufenthalt in A Die Mutter heiratete 1998 A O, die Klägerin und ihr Bruder tragen den Namen des Stiefvaters. Die Klägerin, ihr Bruder R, die Eheleute sowie deren am 22.1.1995 und am 27.12.1995 geborenen gemeinsamen Kinder P und Ry wohnten im streitigen Zeitraum in einem im Eigentum der Eheleute stehenden Haus mit einer Wohnfläche von 231,58 qm, für das monatliche Wohnkosten (inklusive Heizung) in Höhe von 1120,36 Euro anfielen.

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Die Klägerin absolvierte ein Berufskolleg und anschließend bis zum 31.12.2006 ein Praktikum. Zum 1.7.2007 zog sie zu einer Freundin, nachdem ihr Stiefvater sie aufgefordert hatte, den gemeinsamen Haushalt zu verlassen. Seit dem 1.8.2007 wohnte sie wieder im Haus der Eltern, wobei nach ihrem Vortrag von diesem Zeitpunkt an die Zahlung von 385 Euro monatlich an die Eltern (185 Euro als Kosten der Unterkunft und 200 Euro als Kostgeld) vereinbart war.

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Am 5.12.2006 beantragten die Klägerin und ihr Bruder R, die bis dahin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hatten, bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten die Fortzahlung dieser Leistungen ab dem 1.1.2007. Die Mutter gab in diesem Zusammenhang an, sie erhalte von ihrem Ehemann monatlich 650 Euro Haushaltsgeld und 600 Euro für die Klägerin und R als Darlehen, da die Zahlungen des Beklagten nicht immer pünktlich gewesen seien. Sie habe im Übrigen kein eigenes Einkommen. Der Stiefvater erklärte, er habe die Klägerin und ihren Bruder bisher finanziell nicht unterstützt und werde dies auch weiterhin nicht tun.

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Der Stiefvater bezog im streitigen Zeitraum ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen in Höhe von 3819,36 Euro monatlich brutto inklusive eines Gehaltsbestandteils "Besitzstand Kind" von 362,28 Euro. Auf seiner Steuerkarte waren vier Kinderfreibeträge eingetragen. Von dem Nettobetrag in Höhe von 2536,12 Euro (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) wurden weitere Beiträge für Vermögensbildung sowie für eine RZVK-Zusatzrente (in Höhe von 150 Euro) und ein Firmenticket (in Höhe von 47,50 Euro) abgezogen. Daneben zahlte der Dienstherr ihm Kindergeld in Höhe von monatlich insgesamt 641 Euro aus, sodass der Auszahlbetrag im Februar 2007 insgesamt 2939,62 Euro betrug. Für die übrigen Monate ergaben sich teilweise geringfügig höhere Beträge. Die Klägerin und ihr Bruder waren im streitigen Zeitraum über ihren Stiefvater in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.

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Der Beklagte lehnte die Anträge der Klägerin und ihres Bruders R unter Hinweis auf die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter und deren Ehemannes ab, in der der Bedarf durch das Einkommen des Stiefvaters gedeckt sei (Bescheid vom 23.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 18.4.2007).

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Im Laufe der hiergegen von der Klägerin und ihrem Bruder R geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Köln hat der Beklagte mit angenommenem Teilanerkenntnis vom 18.12.2007 die angefochtenen Bescheide geändert und der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2007 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 3 Euro bewilligt. Im Übrigen hat das SG die Klagen abgewiesen (Urteil vom 18.12.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen der Klägerin und ihres Bruders zurückgewiesen (Urteil vom 22.7.2010). Die Klägerin sei Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, zu der neben ihr ihre Mutter, ihr Stiefvater und ihre (Halb)Geschwister gehörten. Sie könne ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, da sie außer dem Kindergeld über keine eigenen Einkünfte verfüge. Allerdings sei über § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II das Einkommen des Stiefvaters zu berücksichtigen. Ohne Belang sei, ob sich im Verhältnis des Stiefvaters zu ihr ein Einstandswille feststellen ließe. Die § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II zugrunde liegende Typisierung, dass für die der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Kinder ausreichende finanzielle Mittel durch das Zusammenleben mit dem Partner des Elternteils zur Verfügung stehen, treffe auf die Klägerin zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin - wie ihrem Bruder R von ihrem Stiefvater faktisch Unterhalt gewährt worden sei. Sie habe freie Unterkunft erhalten. Der Krankenversicherungsschutz sei im Rahmen der Familienversicherung sichergestellt gewesen. Der Stiefvater habe andererseits die steuerrechtlichen Möglichkeiten durch Eintragung von Steuerfreibeträgen genutzt und einen Gehaltsbestandteil "Besitzstand Kind" erhalten. Darüber hinaus habe die Mutter der Klägerin mit einem Großteil des den Klägern zustehenden Kindergeldes und weiteren 650 Euro Haushaltsgeld für sämtliche Familienmitglieder gewirtschaftet und insbesondere für die Verpflegung der gesamten Familie gesorgt. Der Stiefvater habe stets betont, dass er sich für die gesamte Familie verantwortlich fühle und lediglich finanziell nicht für die Klägerin und ihren Bruder R aufkommen wolle. Ein Indiz für die gelebte Gemeinsamkeit sei auch der gemeinsame Familienname, der nach außen keine Differenzierung zwischen den Kindern der "Patchworkfamilie" mehr möglich mache.

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Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. Sie macht geltend, § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II verstoße so, wie ihn das LSG ausgelegt habe, gegen Verfassungsrecht. Ein Haushalt bestehe ausschließlich mit ihrer Mutter. Ihr Recht auf Sicherstellung des Existenzminimums durch den Staat aus Art 1 iVm Art 20 Grundgesetz (GG) werde verletzt. Obwohl ihr der Anspruch auf Sozialleistungen mit Verweis auf das Einkommen ihres Stiefvaters genommen werde, gebe es keine Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung von Unterhalt ihm gegenüber. Er gewähre ihr tatsächlich aber keinen Unterhalt. Auch wenn er finanzielle Vorteile durch das Zusammenleben mit ihr habe, kompensierten diese Vorteile die Lasten nicht annähernd. Die gesetzgeberische Annahme einer uneingeschränkten Einstandspflicht des Stiefelternteils für seine Stiefkinder entspreche nicht der Lebenswirklichkeit, insbesondere wenn dieser und seine leiblichen Kinder bei einem finanziellen Einstehen für die Stiefkinder selbst auf Sozialhilfeniveau leben müssten. Die Regelung sei unverhältnismäßig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das gesetzgeberische Ziel, die Besserstellung unverheirateter Partner gegenüber Stiefeltern in § 9 Abs 5 SGB II alte Fassung (aF) zu beseitigen, nicht mit einer Aufnahme der unverheirateten Partner in § 9 Abs 5 SGB II aF hätte erreicht werden können. Ihre allgemeine Handlungsfreiheit werde verletzt. Solange sie mit ihrer Mutter und dem Stiefvater in einem gemeinsamen Haushalt lebe, würden ihr staatliche Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums nicht gewährt. Überdies sei ihre Gleichbehandlung mit leiblichen Kindern unzulässig, weil ihr anders als diesen kein zivilrechtlich statuierter und durchsetzbarer Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Stiefvater zur Seite stehe.

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Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2010 und des Sozialgerichts Köln vom 18. Dezember 2007 zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 in der Fassung durch das Teilanerkenntnis vom 18. Dezember 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 337,89 Euro zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er ist der Auffassung, die Klägerin sei als Volljährige anders als minderjährige Kinder in der Lage, ihren Verbleib in der Bedarfsgemeinschaft selbstständig zu bestimmen. Falls die Klägerin tatsächlich ihr Existenzminimum in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Stiefvater gefährdet gesehen habe, sei sie rechtlich nicht gehindert gewesen, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Dann liege jedenfalls ein schwerwiegender sozialer Grund iS des § 22 Abs 2a Satz 2 Nr 1 SGB II vor. Entscheide sie sich dennoch für einen Verbleib in der Bedarfsgemeinschaft, sei dies die Kehrseite der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision ist unbegründet. Ein Anspruch auf (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ergibt sich nicht. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Klägerin nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihrer Mutter, deren Partner und den übrigen Geschwistern ist. Damit kommt zu ihren Lasten die Regelung des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II zur Anwendung mit dem Ergebnis, dass ihr Bedarf - wie der Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - durch das Einkommen des Stiefvaters gedeckt ist (im Einzelnen unter 2). Die zur Anwendung kommenden Regelungen verstoßen weder gegen Art 1 iVm Art 20 GG (dazu unter 3) noch gegen Verfassungsrecht im Übrigen (dazu unter 4).

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1. Streitgegenstand sind allein höhere Leistungen an die Klägerin für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 30.4.2007. Soweit der Bruder der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren eigene Ansprüche geltend gemacht hat, ist das Verfahren nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat mit Beschluss vom 15.12.2010 rechtskräftig abgeschlossen. Die ursprüngliche Ablehnung der Leistungen zur Gänze hat der Beklagte mit (angenommenem) Teilanerkenntnis vom 18.12.2007 dahin geändert, dass er der Klägerin vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 3 Euro gewährt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Streitgegenstand weitergehend auf die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.4.2007 beschränkt, nachdem die Beteiligten zuvor einen Teilvergleich betreffend den Zeitraum vom 1.5.2007 bis zum 30.6.2007 geschlossen haben. Gegenstand des Rechtsstreits ist damit nur (noch) der Bescheid vom 23.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.4.2007. Der auf einen erneuten Antrag für Zeiträume ab dem 1.5.2007 ergangene Bescheid vom 22.6.2007, über den das LSG mitentschieden hat, ist dagegen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, denn er trifft keine Regelung für den noch streitigen Zeitraum.

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2. Ein Anspruch auf (höhere) Leistungen besteht für die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Die Klägerin erfüllt nach den Feststellungen des LSG zwar die in Abs 1 Nr 1, 2 und 4 genannten Voraussetzungen. Sie ist aber nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 und 2 SGB II, sodass über das die Klägerin (rechtswidrig) begünstigende Anerkenntnis des Beklagten in Höhe von 3 Euro monatlich hinaus ein Anspruch nicht besteht.

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a) Zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit hat das LSG in einem ersten Schritt den monatlichen Bedarf der Klägerin im streitigen Zeitraum zutreffend ermittelt, indem es gemäß § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II in der vorliegend maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (SGB II-ÄndG ) für die Klägerin als "sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft" (dazu sogleich) 276 Euro als monatliche Regelleistung zu Grunde gelegt und hierzu den auf sie entfallenden Kopfteil der Unterkunftskosten (1/6 von 1120,36 Euro) addiert hat. Von diesem Gesamtbedarf in Höhe von 462,73 Euro ist in einem ersten Schritt das für sie gezahlte Kindergeld (154 Euro abzüglich einer Versicherungspauschale) abzusetzen (vgl § 11 Abs 1 Satz 4 SGB II iVm § 3 Nr 1 Alg II-V), sodass ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 338,73 Euro verbleibt.

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b) Den so ermittelten Bedarf kann die Klägerin zwar nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken. Zutreffend hat das LSG aber entschieden, dass die Klägerin einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren (Halb)Geschwistern nach § 7 Abs 3 Nr 1, 3 und 4 SGB II in der ab dem 1.7.2006 geltenden Fassung durch das SGB II-ÄndG angehört und deshalb das Einkommen ihres Stiefvaters nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen ist.

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Gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können.

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Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 1 und 3 SGB II besteht - insoweit von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen - zwischen den Eheleuten O, die nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG beide im streitigen Zeitraum erwerbsfähig sind, das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und (bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) nicht dauernd getrennt in einem Haushalt leben.

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Die Klägerin gehört nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II als unter 25-jähriges, leibliches Kind eines der erwerbsfähigen Partner dieser Bedarfsgemeinschaft an, weil sie zum einen - wie bereits dargelegt - in Ansehung ihres eigenen Einkommens und Vermögens hilfebedürftig ist. Daneben ist entscheidend, dass sie dem Haushalt der Mutter (der gemeinsam mit deren Ehemann besteht) angehört, der sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt (im Einzelnen unter 3).

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c) Der zu ermittelnde monatliche Gesamtbedarf dieser Bedarfsgemeinschaft beträgt 2097,36 Euro. Neben dem Bedarf der Klägerin umfasst er den Bedarf ihrer Mutter und ihres Stiefvaters in Höhe von jeweils 497,73 Euro (Regelleistung in Höhe von 311 Euro zuzüglich Unterkunftskosten), ihres Bruders R in Höhe von 308,73 Euro, ihres älteren Halbbruders in Höhe von 239,72 Euro und ihres jüngeren Halbbruders in Höhe von 214,72 Euro. Dabei ist auch bei den minderjährigen Kindern, die ihren Bedarf nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können, das für sie gezahlte Kindergeld bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, anders als bei der volljährigen Klägerin aber keine Versicherungspauschale abzusetzen (vgl zuletzt BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 89/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 19 mwN).

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d) Dieser Gesamtbedarf ist durch das (bereinigte) Einkommen des erwerbstätigen Partners der Bedarfsgemeinschaft, also des Stiefvaters der Klägerin, vollständig gedeckt. Auszugehen ist vom Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 2536,12 Euro (Bruttoeinnahmen abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) bereinigt um die weiteren Absetzungen gemäß § 11 Abs 2 SGB II. Dies sind nach den Feststellungen des LSG die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V), die Kosten für die Fahrkarte in Höhe von 47,50 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 3a Alg II-V) und Beiträge zur Riester-Rente (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II). Offen bleiben kann, ob und ggf inwieweit die Beiträge zur Riester-Rente vorliegend den in § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II in Bezug genommenen Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes (EStG) übersteigen. Das zu dessen Ermittlung erforderliche Jahreseinkommen des Vorjahres hat das LSG nicht mitgeteilt. Jedenfalls verbleibt nach Abzug des Erwerbstätigen-Freibetrages nach § 30 SGB II in Höhe von 210 Euro ein zu berücksichtigendes Einkommen von 2098,62 Euro, das den Gesamtbedarf übersteigt. Der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100 Euro geht dabei in den Absetzbeträgen nach Satz 1 Nr 3 bis 5 auf und ist nicht gesondert abzuziehen(vgl § 11 Abs 2 Satz 3 SGB II).

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3. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (dazu Bundesverfassungsgericht Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12), ist durch die Einbeziehung volljähriger Kinder in die Bedarfsgemeinschaft ihres leiblichen Elternteils und dessen Partner und die Folgeregelungen des § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II und § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II nicht verletzt.

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a) Der Gesetzgeber knüpft nicht an jedes Zusammenleben von einander nicht zur materiellen Unterstützung verpflichteten Personen unter einem Dach die dargestellten Rechtsfolgen, sondern lediglich an das Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG zur Bedürftigkeitsprüfung im Recht der Arbeitslosenhilfe bei eheähnlichen Gemeinschaften im Ausgangspunkt als eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zu verstehen, die über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht(vgl BVerfG Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Im Anschluss an diese Rechtsprechung schließt der Gesetzgeber bei Vorliegen bestimmter typisierter (familiär geprägter) Lebensumstände auf (typisierte) Haushaltseinsparungen und Unterstützungsleistungen innerhalb der Gemeinschaft, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Vor dem Hintergrund der dargestellten staatlichen Verpflichtung aus Art 1 iVm Art 20 GG bedarf es indes einer besonderen Rechtfertigung, weshalb typisierend von so engen Bindungen ausgegangen werden kann, dass von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft ein Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Eine entsprechende gesetzgeberische Typisierung muss in den Lebensumständen der (ansonsten ggf) hilfebedürftigen Personen im Einzelfall ihren Niederschlag finden.

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aa) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt bei einem minderjährigen Kind das rechtliche Band zwischen ihm und seinem leiblichen Elternteil als Grundlage für die gesetzgeberische Typisierung, die der Einbeziehung des minderjährigen Kindes in die Bedarfsgemeinschaft zwischen erwachsenen Partnern zugrunde liegt (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7). Die gesteigerte Elternverantwortung des einen Partners gegenüber dem minderjährigen Kind (vgl § 1626 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) und das Wissen des anderen Partners um diese Pflicht werden von vornherein Grundlage des Zusammenlebens der Partner und der Lebensgestaltung in der Bedarfsgemeinschaft sein. Hieran darf der Gesetzgeber die Vermutung knüpfen, das gemeinsame Wirtschaften unter diesen Voraussetzungen beeinflusse auch die tatsächlichen Lebensumstände der minderjährigen Kinder der Partner. Kommen die erwachsenen Partner der gesetzgeberischen ("typisierten") Erwartung nicht nach, für das minderjährige Kind zu sorgen, ist (nur) zu prüfen, ob die Bedarfsgemeinschaft zwischen ihnen (fort)besteht. Nur die entsprechende partnerschaftliche Bindung zwischen den Erwachsenen, nicht auch ein gesonderter "Einstandswille" gegenüber den minderjährigen Kindern des Partners, bedarf der Überprüfung im Einzelfall.

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bb) Auch bei volljährigen Kindern kommt als gesetzgeberische Rechtfertigung für die Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern bzw eines Elternteils, an die die Rechtsfolgen des § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II und (seit dem 1.8.2006) des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II geknüpft sind, nur das besondere Eltern-Kind-Verhältnis in Betracht. Allerdings reicht im Hinblick auf ein Eltern-Kind-Verhältnis bei volljährigen Kindern der Hinweis auf die elterliche Sorge nicht aus. Die entsprechenden Verpflichtungen der leiblichen Eltern entfallen im Grundsatz mit Vollendung des 18. Lebensjahres, auch wenn die engen Eltern-Kind-Beziehungen im Übrigen nicht kalendermäßig mit dem Eintritt der Volljährigkeit enden.

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Für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft eines erwachsenen Kindes im Verhältnis zu seinen (leiblichen) Eltern ist damit entscheidend die Zugehörigkeit zum Haushalt des Elternteils (vgl bereits BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23 RdNr 19). Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Tatbestandsmerkmal der "Haushaltsaufnahme" von Kindern (das sich etwa in § 2 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz, in § 56 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch oder in § 48 Abs 3 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch findet) im Laufe der Zeit mit unterschiedlichen Formulierungen umschrieben und hat insoweit zuletzt auf das Bestehen einer Familiengemeinschaft abgestellt, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt (vgl zu § 48 SGB VI BSG Urteil vom 31.1.2002 - B 5 RJ 34/01 R - SozR 3-2600 § 48 Nr 6 S 33 mwN). Die Herstellung einer lediglich räumlichen Verbindung im Sinne einer Duldung der Anwesenheit in der Wohnung genügt dagegen nicht (vgl bereits BSGE 29, 292, 293; BSGE 45, 67, 69). Dieser Auslegung schließt sich der Senat für das Recht der Grundsicherung an. Ein weitergehendes Verständnis des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II dahin, dass jedes Zusammenwohnen erwachsener Kinder mit ihren Eltern unter einem Dach unterschiedslos ein entsprechendes Einstehen für einander zur Folge hat, kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zur eheähnlichen Gemeinschaft nicht als verfassungsgemäß angesehen werden.

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Dabei geht es allerdings ausschließlich um die Beschreibung der Zugehörigkeit eines volljährigen Kindes zum Haushalt des leiblichen Elternteils. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kommt es zur Auslegung des Begriffes "Kind" in § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II unmittelbar nicht auf die in § 32 Abs 1, § 63 EStG bzw § 2 Abs 1 BKGG normierte Stief- bzw Pflegeelternbeziehung an(BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 14 und BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 14). Ist das Kind also in den Haushalt des leiblichen Elternteils aufgenommen, gehört es der über diesen Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft zwischen den Partnern an, ohne dass es einer weitergehenden Prüfung der familienhaften Beziehungen zwischen Kind und Stiefelternteil bedarf. Ein zusätzlicher Einstandswille seitens des Stiefelternteils ist auch bei erwachsenen Stiefkindern nicht zu fordern (vgl zum minderjährigen Kind bereits BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 30).

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Mit dieser Auslegung des Begriffs "dem Haushalt angehörenden" Kinder werden nur solche (auch faktische) Elterngemeinschaften erfasst, in denen einerseits die Bindungen zwischen Elternteil und Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges - auch wirtschaftliches - Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 46) und in denen andererseits zumindest zwischen leiblichem Elternteil und erwachsenem Kind über das bloße Zusammenleben hinaus eine weitergehende Familienbeziehung erkennbar wird. Dies ist notwendig, aber auch ausreichend für die gesetzgeberische Annahme, dass das Existenzminimum in solchen Gemeinschaften auch durch das Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils gesichert ist.

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cc) Ist die Haushaltsaufnahme einmal erfolgt, kann sie vom Elternteil oder vom volljährigen Kind durch willentliches Verhalten dadurch beendet werden, das die Voraussetzungen mindestens eines der drei genannten Kriterien für die Begründung der Haushaltsaufnahme dauerhaft nicht mehr erfüllt wird (vgl erneut zu § 48 SGB VI BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 109/00 R - SozR 3-2600 § 48 Nr 5 S 29). Auch bei einem Zusammenleben unter einem Dach (nicht notwendigerweise in getrennten Wohnungen) kann bei erwachsenen Kindern damit von getrennten Haushalten und also zwei Bedarfsgemeinschaften auszugehen sein.

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Dies macht der vorliegende Fall anschaulich, denn die Konflikte haben hier zumindest vorübergehend zu einer Auflösung des gemeinsamen Haushalts und damit der Bedarfsgemeinschaft geführt. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass die mit dem SGB II-ÄndG zum 1.4.2006 bzw 1.7.2006 eingeführten, einschränkenden Regelungen des § 22 Abs 2a SGB II(nunmehr § 22 Abs 5 SGB II) und des § 20 Abs 2a SGB II(nunmehr § 20 Abs 3 SGB II) vorliegend für die Zeit ab dem 1.7.2007 keine Anwendung finden konnten. Ein Konflikt zwischen den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, der in der (ernstlichen) Weigerung einer materiellen und/oder immateriellen Unterstützung der Eltern für ihre erwachsenen Kinder mündet, berechtigt (volljährige) Kinder und Eltern zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinsamen Haushalts. Nur eine entsprechend enge Auslegung des § 22 Abs 2a SGB II wahrt die von Verfassungs wegen zu schützenden Belange der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.

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b) Die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Zugehörigkeit zum Haushalt ergibt auf Grundlage der Feststellungen des LSG vorliegend, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum in den Haushalt ihrer Mutter aufgenommen war. Diese Feststellungen des LSG hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mit zulässigen Rügen angegriffen.

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Das Bestehen einer gemeinsamen Familienwohnung ist von der Klägerin eingeräumt. Die Mutter leistete auch materielle Unterstützung. Sie hat als Miteigentümerin des Hauses gemeinsam mit ihrem Mann der Klägerin dort eine kostenfreie Unterkunft eingeräumt. Sie sorgte mit dem Haushaltsgeld in Höhe von 650 Euro im Einverständnis mit ihrem Partner für die Mahlzeiten der Klägerin. Vorliegend hat im Übrigen auch der Stiefvater einen nicht unerheblichen Teil an materieller Unterstützung durch die Vermittlung eines Krankenversicherungsschutzes geleistet. Soweit er nunmehr vorträgt, die Klägerin (entgegen der Voraussetzung in § 10 Abs 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) tatsächlich nicht überwiegend unterhalten zu haben, ist dies für die vorliegende Entscheidung im Ergebnis ohne Belang. Für die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist (wie auch für die Haushaltsaufnahme im Sinne der zitierten Rechtsprechung) unerheblich, ob und wie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bestehen und ggf realisiert werden. Folglich können gesetzgeberische Typisierungen im SGB II nicht an das Bestehen von Unterhaltspflichten geknüpft werden (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23 RdNr 16). Deshalb ist aber auch unerheblich, ob die Klägerin im vorliegenden Fall ihrer Mutter gegenüber Unterhaltspflichten geltend machen könnte und dass solche Verpflichtungen dem Stiefvater gegenüber (unmittelbar) nicht bestehen.

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Auch die immaterielle Zuwendung im Sinne eines familienhaften Bandes hat nach den Feststellungen des LSG zwischen der Klägerin und der Mutter über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bestanden. Anzuknüpfen ist insoweit an das bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehende Betreuungs- und Erziehungsverhältnis des leiblichen Elternteils zum Kind, das mit zunehmendem Alter des Kindes abnimmt. Bei gemeinschaftlichem Zusammenleben unter einem Dach nach Eintritt der Volljährigkeit wird gleichwohl eine enge familiäre Verbundenheit mit der entsprechenden elterlichen Zuwendung (etwa eine Unterstützung bei Entscheidungen hinsichtlich der Berufswahl, im Umgang mit Behörden etc) eine gewisse Zeit lang über den Eintritt der Volljährigkeit fortbestehen. Die der Altersgrenze des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II zugrunde liegende gesetzgeberische Typisierung, dies könne bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres regelhaft angenommen werden, hat der Senat nicht beanstandet (vgl bereits BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23). Die Überprüfung im Einzelfall ergibt nach den Feststellungen des LSG auch vorliegend, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht lediglich im Haus der (Stief)Eltern geduldet, sondern in den Familienverband eingebunden war. Vorliegend ist nach den Feststellungen des LSG eine Verantwortlichkeit nicht nur der Mutter, sondern auch des Stiefvaters für alle Kinder erkennbar geworden. Lediglich der Wille des Stiefvaters, für die Klägerin (und ihren minderjährigen Bruder) uneingeschränkt materiell sorgen zu wollen, ist bestritten worden, was allein das immaterielle Band zwischen der Klägerin und ihrer Mutter nicht entfallen lässt. Erst mit dem Auszug der Klägerin zum 1.7.2007 sind Konflikte mit dem Stiefvater offenbar geworden, die typischerweise auch das Verhältnis zwischen leiblichem Elternteil und Kind nicht unbeeinträchtigt lassen. Im streitigen Zeitraum sind dagegen keine solchen Anhaltspunkte erkennbar geworden, die die entsprechende Verbundenheit zwischen der Klägerin und ihrer Mutter haben entfallen lassen.

34

4. Die Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft um erwachsene Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit der gesetzlichen Folge des § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II (auf 80 vom Hundert abgesenkter Regelbedarf trotz Volljährigkeit) einerseits und die Einbeziehung auch des Einkommens und Vermögens von (echten oder faktischen) Stiefelternteilen in die Bedarfsprüfung bei solchen Bedarfsgemeinschaften nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II andererseits erweisen sich auch im Übrigen als verfassungsgemäß. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin (Art 2 Abs 1 GG), der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG und der Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) sind nicht verletzt. Im Kern ergibt sich kein Unterschied zu den entsprechenden Konstellationen beim minderjährigen Kind (dazu BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7) und der Bedarfsgemeinschaft von volljährigen Kindern allein mit ihren leiblichen Eltern (dazu BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23).

35

a) Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG ist durch § 7 Abs 3 Nr 4 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II nicht verletzt(dazu bereits BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 38 ff). Zwar beeinflusst der über § 7 Abs 3 Nr 4 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II (mittelbar) ausgeübte finanzielle Druck die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in ihrer gemeinsamen Lebensgestaltung, wobei von der Rechtsordnung Konflikte innerhalb der Bedarfsgemeinschaft in Kauf genommen werden. Diese Beeinträchtigungen der Handlungsfreiheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II erweist sich aber vor Hintergrund des mit der Gewährung von Fürsorgeleistungen in sachlichem Zusammenhang stehenden Zwecks, Personen von der Gewährung staatlicher Hilfen zur Sicherung des Existenzminimums auszuschließen, die dieser Hilfe nicht bedürfen, als verhältnismäßig. Mit der Ausgestaltung der Bedarfsgemeinschaft zwischen erwachsenen Partnern in § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II zum einen und der Anknüpfung das Tatbestandsmerkmals der Haushaltsaufnahme in § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II zum anderen, führt nicht jede Wohn- und Lebensgemeinschaft zu einer Bedarfsgemeinschaft. Wie bereits dargelegt, ist vor allem § 22 Abs 2a Satz 2 Nr 1 SGB II aF (und damit auch § 20 Abs 2a SGB II aF) dahin auszulegen, dass die ernstliche Weigerung der Verteilung der Mittel durch die Eltern bzw den Elternteil einen schwerwiegenden Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellt, der zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinsamen Haushalts berechtigt. Macht die junge Erwachsene - wie vorliegend - von diesem Entscheidungsrecht keinen Gebrauch, verknüpft der Gesetzgeber damit zulässig die Vermutung, sie könne ihren Hilfebedarf ganz oder teilweise durch innerhalb der Bedarfsgemeinschaft vorhandenes Einkommen oder Vermögen decken.

36

Die wirtschaftlichen Folgen der Einbeziehung nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden durch die Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ausreichend abgemildert, was der Senat bereits im Einzelnen ausgeführt hat(vgl BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 42 f). Die weitergehenden, im EStG normierten Vorteile für miteinander verheiratete Partner, die wie § 7 Abs 3 SGB II an die Erwartung der finanziellen Unterstützung des Stiefkindes anknüpfen, hat der Stiefvater für sich in Anspruch genommen. Für die Annahme einer besonderen finanziellen Härte (vgl BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R, aaO RdNr 44) gibt auch der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

37

b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Auch insoweit ist auf die Ausführungen des Senats zur Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern (Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 45 ff) sowie zu Bedarfsgemeinschaften zwischen alleinstehenden Elternteilen mit volljährigen Kindern (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23 RdNr 18 ff) zu verweisen. Die Bedarfsgemeinschaft erweist sich nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 7 Abs 3 Nr 1, 3 und 4 SGB II als ein familienähnliches Band, das über die in § 9 Abs 5 SGB II geforderte Haushaltsgemeinschaft hinausgeht (zum Begriff BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258 ff = SozR 4-4225 § 1 Nr 1 RdNr 13; Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 6/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 6 RdNr 15; Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 21). Indem § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II - ausgedrückt in dem Merkmal der auch immateriellen Unterstützung - typisierend das Erfordernis einer Kernfamilienbindung zwischen Kind und Elternteil aufstellt, ist der im Verhältnis zu § 9 Abs 5 SGB II erfasste Personenkreis enger. Dies rechtfertigt die Ungleichbehandlung gegenüber den Haushaltsgemeinschaften des § 9 Abs 5 SGB II.

38

c) Art 6 Abs 1 GG stellt die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Als Freiheitsrecht verpflichtet Art 6 Abs 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Es berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (BVerfG Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81, 92). Der Schutz erfasst auch die häusliche Gemeinschaft zwischen Kindern und ihren Stiefeltern.

39

§ 7 Abs 3 Nr 4 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II verletzt Art 6 Abs 1 GG nicht, weil er nicht imperativ anordnet, dass der Stiefelternteil einen bestimmten Teil seines Einkommens an das Stiefkind weiterleiten muss, sondern - wie dargestellt - den Beteiligten gerade nicht vorgibt, wie die zur Deckung des Existenzminimums notwendigen Gelder verteilt werden. Erfährt das volljährige Kind durch seinen Elternteil (und damit mittelbar durch den Stiefelternteil) überhaupt keine finanzielle Unterstützung, werden die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nicht vorliegen, sodass auch § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II keine Anwendung findet. Gehört das volljährige Kind dem Haushalt an, wird es also (auch) in materieller Hinsicht unterstützt, spiegelt § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II nur die tatsächliche Lebenssituation wieder. In solchen Bedarfsgemeinschaften, die auf einer Eheschließung der Partner beruhen, räumt der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 GG weitgehende Möglichkeiten des Ausgleichs der finanziellen Lasten für die Unterstützung der Kinder ein. Dem entsprechend hat der Stiefvater sich nach § 32 Abs 6 Satz 10 EStG den steuerlichen Kinderfreibetrag übertragen lassen. Zudem stammt ein Teil der Einkünfte des Stiefvaters aus einem Gehaltsbestandteil "Besitzstand Kind". Stiefkinder partizipieren schließlich faktisch an dem Anspruch auf Familienunterhalt, der ihrem Elternteil in rechtlich gesicherter Form aus §§ 1360, 1360a BGB gegen den anderen Partner zusteht(vgl BVerfG Beschluss vom 10.12.2004 - 1 BvR 2320/98 - SozR 4-3800 § 1 Nr 6 RdNr 14).

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

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(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Le

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(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

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(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezei

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(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 11. November 2010 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von höherem Sozialgeld im Zeitraum vom 20.5.2005 bis 30.11.2006.

2

Der 1997 geborene Kläger lebt mit seiner Mutter in einem Eigenheim mit einer Wohnfläche von 61 qm. Dem Kläger wurden im Zeitraum vom 20.5.2005 bis 30.11.2006 Unterhaltsvorschussleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz (UVG) in Höhe von monatlich 164 bzw 170 Euro gewährt. Die Mutter erhielt für den Kläger Kindergeld nach § 62 Abs 1 Nr 1 EStG in Höhe von 154 Euro monatlich und hatte nach dem Ende des Alg-Bezugs(19.5.2005) Einkommen aus einer Tätigkeit als Tagespflegemutter.

3

Durch Bescheid vom 24.6.2005 bewilligte der Beklagte dem Kläger und seiner Mutter zunächst für den Zeitraum vom 1.6.2005 bis 30.11.2005 Alg II und Sozialgeld. Darin enthalten waren Leistungen für Unterkunft und Heizung, unter Berücksichtigung der Darlehenszinsen zur Finanzierung des Eigenheims und der laufenden Betriebskosten, einschließlich der erforderlichen Heizöllieferungen. Die Leistungshöhe änderte der Beklagte durch Bescheide vom 25.10.2005, 3.11.2005 und 7.12.2005 ua wegen schwankender Aufwendungen für die Unterkunft und unter Nichtberücksichtigung des Einkommens der Mutter des Klägers aus der Tätigkeit als Tagespflegemutter. Zudem ergänzte er den Leistungszeitraum um elf Tage im Mai 2005 (20.5. bis 31.5.2005 wegen der Antragstellung am 19.5.2005) und bewilligte einen befristeten Zuschlag nach § 24 SGB II. Auch für die Folgezeiträume vom 1.12.2005 bis 31.5.2006 (Bescheid vom 3.11.2005) und 1.6. bis 30.11.2006 (Bescheid vom 23.5.2006) gewährte der Beklagte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Die Widersprüche des Klägers und seiner Mutter gegen diese Bescheide wies er durch einen gemeinsamen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2006 zurück. Im Wesentlichen lehnte er es dabei ab, von dem, dem Kläger zugerechneten Einkommen in Gestalt des Unterhaltsvorschusses und des Kindergeldes Beiträge für private Versicherungen in Abzug zu bringen.

4

Mit ihrer Klage gegen diese Bescheide in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sind der Kläger und seine Mutter vor dem SG erfolglos geblieben (Urteil vom 20.8.2007). Das LSG hat ihre Berufungen zurückgewiesen (Urteil vom 11.11.2010). Der Kläger und seine Mutter hatten im Berufungsverfahren erklärt, mit Ausnahme des ihrer Ansicht nach rechtswidrig unterbliebenen Abzugs der Beiträge zu privaten Versicherungen vom Einkommen des Klägers sei die Leistungsgewährung durch den Beklagten nicht zu beanstanden, nachdem dieser die Unterkunfts- und Heizkosten in tatsächlichem Umfang übernommen, das Einkommen der Mutter unberücksichtigt gelassen und den befristeten Zuschlag im gesamten Zeitraum bis zum 30.11.2006 ausgezahlt habe. Das LSG hat zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen ausgeführt, dass der Kläger keinen Anspruch auf höheres Sozialgeld habe. Die Berücksichtigung des Unterhaltsvorschusses und des Kindergeldes als Einkommen des Klägers ohne Abzüge durch den Beklagten sei rechtmäßig. Eine Versicherungspauschale sei bereits nach dem Wortlaut des § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V nicht von dem Einkommen des in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden minderjährigen Klägers abzuziehen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die unterschiedliche Behandlung von volljährigen, aber auch von außerhalb der Bedarfsgemeinschaft lebenden Kindern gegenüber in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden habe der Senat nicht. Ebenso wenig sei ein Anspruch auf Abzug der konkret nachgewiesenen Beiträge nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II gegeben. Bezüglich der anteiligen Beiträge des Klägers an der Haftpflicht-, Hausrat- und Auslandskrankenversicherung in Höhe von 3,82, 7,82 und 0,71 Euro monatlich fehle es bereits an einer eigenen Versicherung des Klägers. Diese Versicherungen seien Familienversicherungen und Versicherungsnehmerin sei die Mutter. Die Zusatzkrankenversicherung in Höhe von monatlich 3,26 Euro sei dem Grunde nach nicht angemessen iS des § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II. Die gesetzliche Krankenversicherung habe auch Leistungen zum Ausgleich einer Sehschwäche, wie der des Klägers zu erbringen, ggf über die Festbetragsgrenzen hinaus. Die Beschränkungen des Leistungsanspruchs nach dem SGB V, insbesondere im Hinblick auf die Ersatzbeschaffung treffe den Kläger als im streitbefangenen Zeitraum 7- bis 8-jährigen nicht. Die fondsgebundene Kinder-Rentenversicherung mit einem monatlichen Beitrag von 35 Euro unterfalle keiner Fallgestaltung des § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchstabe a oder b SGB II und es handele sich primär um eine Sparanlage der Mutter, die nur sekundär auch den Ausfall der Beitragszahlerin versichere. Der Beitrag zur privaten Unfallversicherung von monatlich 8,37 Euro sei ebenfalls nicht dem Grunde nach angemessen iS des § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II, denn durch die private Kinder-Unfallversicherung erfolge nicht die übliche Absicherung eines Risikos von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze oder hier eines durch besondere Umstände geprägten Risikos. Nach einer Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft betrage die Versicherungsdichte in der privaten Unfallversicherung für Jungen im Alter von 0 bis 14 Jahren 37,6 % der Wohnbevölkerung. Dementsprechend sei der Anteil an privat versicherten Kindern aus Familien mit geringen finanziellen Mitteln geringer als 50 % und damit im Niedriglohnbereich nicht üblich.

5

Der Kläger und seine Mutter haben die vom LSG zugelassene Revision eingelegt. Die Mutter des Klägers hat ihre Revision in der mündlichen Verhandlung vor dem BSG zurückgenommen. Der Kläger wendet gegen die Entscheidung des LSG ein, dass der Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung erforderlich gewesen sei, weil die gesetzliche Krankenversicherung die erforderlichen Zahlungen für ein Brillengestell nicht übernehme. Soweit er auf ein Gratisgestell, wie bei manchen Optikern angeboten, verwiesen werde, werde bezweifelt, dass dieses auch immer zu ihm passe. Seine Mutter sei zwar Versicherungsnehmerin der fondsgebundenen Kinderrentenversicherung - Begünstigter sei jedoch er. Falle die Mutter als Beitragszahlerin aus, werde der Beitrag von der Versicherung bis zur Vollendung seines 25. Lebensjahres getragen. Ihm solle bei Auszahlung durch die Versicherungssumme eine angemessene Ausbildung ermöglicht werden. Die private Unfallversicherung sei zur Abdeckung von Risiken im Freizeitbereich erforderlich. Die Auslandskrankenversicherung werde bei Besuchen des Klägers bei den Verwandten in Polen benötigt. Dies gelte auch für die private Haftpflichtversicherung. Der Kläger benötige die Hausratversicherung, um im Schadensfalle Gegenstände aus seinem Zimmer durch die Versicherung ersetzt zu bekommen. Insgesamt gelte für die drei zuletzt genannten Versicherungen, dass es sich zwar um Familienversicherungen handele, die Kalkulation des Beitrags berücksichtige jedoch gerade dies, sodass der Anteil dem Kläger am Familienbeitrag herauszurechnen sei. Die Vorenthaltung des pauschalen Abzugs nach § 3 Abs 1 Nr 1 SGB II von dem Einkommen des Klägers sei verfassungswidrig, weil gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßend.

6

Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Urteils des LSG Hamburg vom 11.11.2010 sowie des Urteils des SG Hamburg vom 20.8.2007 und unter Abänderung der Bescheide des Beklagten vom 24.6.2005, 25.10.2005, 3.11.2005, 7.12.2005 und 23.5.2006, in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2006 zu verurteilen, den Klägern für den Zeitraum vom 20.5.2005 bis 30.11.2006 Leistungen nach dem SGB II in der Weise zu gewähren, dass bei der Berechnung des Einkommens des Klägers Versicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 58,98 Euro monatlich in Abzug gebracht werden.

7

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

8

Er hält die Ausführungen des LSG für zutreffend.

Entscheidungsgründe

9

Die zulässige Revision ist unbegründet.

10

1. Das LSG hat zutreffend entschieden, dass der Kläger keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts im Zeitraum vom 20.5.2005 bis 30.11.2006 hat. Insbesondere sind von seinem Einkommen aus Unterhaltsvorschuss und Kindergeld weder eine Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro monatlich nach § 3 Nr 1 Alg II-V(hier in der im streitigen Zeitraum unverändert geltenden Fassung vom 20.10.2004, BGBl I 2622), noch die von ihm konkret bezifferten Versicherungsbeiträge zu privaten Versicherungen gemäß § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II(in der bis zum Ende des hier streitigen Zeitraums geltenden Fassung des vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954, geändert durch das Gesetz zur optionalen Trägerschaft von Kommunen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch vom 30.7.2004, BGBl I 2014) vor der Berücksichtigung bei der Berechnung des Sozialgeldes in Abzug zu bringen.

11

2. Streitgegenstand ist die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers nach dem SGB II, wie sie der Beklagte in den Bescheiden vom 24.6.2005, 25.10.2005, 3.11.2005, 7.12.2005 und 23.5.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6.7.2006 festgesetzt hat. Sein Leistungsanspruch ist dabei einer vollständigen Überprüfung unter jedem rechtlichen Gesichtspunkt zu unterziehen - die Absetzbarkeit der Versicherungspauschale oder der konkret bezifferten Beiträge zu privaten Versicherungen sind kein abtrennbarer Streitgegenstand (vgl BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R, BSGE 97, 217 = SozR 4-4200 § 22 Nr 1; vom 23.11.2006 - B 11b AS 9/06 R, SozR 4-4300 § 428 Nr 3; vom 5.9.2007 - B 11b AS 49/06 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 7 S 37; vom 27.2.2008 - B 14/11b AS 55/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 9 S 74; vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 38 ). Auf Grund der Antragstellung steht jedoch ausschließlich eine Erhöhung der Leistungen bis zu einem Betrag von 58,98 Euro monatlich im Revisionsverfahren im Streit. Der streitige Zeitraum erstreckt sich vom 20.5.2005 bis 30.11.2006 und umfasst mehrere Bewilligungszeiträume, da der Beklagte durch den hier angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 6.7.2006 über sämtliche Widersprüche gegen Bescheide, betreffend die unterschiedlichen Bewilligungszeiträume bis zum 30.11.2006, entschieden hat.

12

3. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG war der Kläger im streitigen Zeitraum dem Grunde nach leistungsberechtigt iS des § 7 Abs 1 Nr 1, 2 und 4 SGB II(in der im streitigen Zeitraum insoweit unveränderten Fassung durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954). Er war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 S 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 SGB II, denn er konnte seinen Bedarf nicht vollständig durch eigenes Einkommen oder durch Einkommen oder Vermögen der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft iS von § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II lebenden Mutter decken(§ 9 Abs 2 S 2 SGB II).

13

4. Der Beklagte hat die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts des Klägers auch zutreffend berechnet.

14

Die Höhe des Sozialgeldes des Klägers hat er nach § 28 Abs 1 Nr 1 SGB II(in der insoweit bis zum Ende des hier streitigen Zeitraum unveränderten Fassung des Gesetzes vom 30.7.2004, BGBl I 2014) mit 207 Euro monatlich bestimmt und Leistungen für Unterkunft und Heizung - kopfteilig - in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht. Nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG bestanden im streitigen Zeitraum keine weiteren Bedarfe, die einen darüber hinausgehenden Leistungsanspruch des Kläger hätten begründen können. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass der Beklagte bei der Berechnung des Sozialgeldes das Kindergeld und die Unterhaltsvorschussleistung als Einkommen des Klägers ohne weitere Abzüge berücksichtigt hat.

15

a) Nach § 11 Abs 1 S 1 SGB II sind als Einkommen zu berücksichtigen Einnahmen in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach dem SGB II und weiterer hier nicht einschlägiger Sozialleistungen. Das Kindergeld nach § 62 Abs 1 Nr 1 EStG in Höhe von 154 Euro(§ 66 EStG idF der Neubekanntmachung vom 19.10.2002, BGBl I 4210) ist nach § 11 Abs 1 S 3 SGB II in der bis zum 1.7.2006 geltenden Fassung dem jeweiligen minderjährigen Kind zuzurechnen gewesen, soweit es bei ihm zur Sicherung des Lebensunterhalts benötigt wurde. Nach diesem Zeitpunkt bis zum 30.11.2006 galt diese Zurechnungsregel für Kinder, die zur Bedarfsgemeinschaft gehören (Gesetz zur Änderung des SGB II und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558). Eine inhaltliche Änderung der Zurechnungsregel ist damit jedoch nicht verbunden (vgl BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 23; s auch Beschlussempfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales, BT-Drucks 16/688 S 14).

16

Soweit diese Zurechnungsregel von der nach § 62 Abs 1 Nr 1 EStG zu bestimmenden Kindergeldberechtigung abweicht, hat das BSG in ständiger Rechtsprechung erkannt, dass dies grundsicherungsrechtlich geboten ist(vgl nur BSG Urteile vom 6.12.2007 - B 14/7b AS 54/06 R; vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 10; vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 4). Sie bewirkt einerseits, dass die Unterhaltssicherung für minderjährige Kinder zunächst im Rahmen der Bedarfsgemeinschaft erfolgt und unterstreicht andererseits, dass das Kindergeld vorrangig zur Sicherung des Lebensunterhalts des Kindes verwendet werden soll. Aus diesem Grunde nimmt das Kindergeld bzw auch sonstiges Einkommen und Vermögen des minderjährigen Kindes nicht an der Einkommensverteilung innerhalb der Bedarfsgemeinschaft nach § 9 Abs 2 S 3 SGB II teil und rechtfertigt sich entgegen der Auffassung der Revisionsführer auch eine vom EStG abweichende Zuordnung des Kindergeldes als Einkommen des Kindes. Verfügt das minderjährige Kind über hinreichendes Einkommen, um seinen Bedarf nach dem SGB II zu decken, scheidet es aus der Bedarfsgemeinschaft aus und erst der dann nicht benötigte Teil des Kindergeldes wird dem Kindergeldberechtigten - entsprechend den Regeln des EStG - als Einkommen zugerechnet (vgl BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 23). Der Unterschied bei der Zurechnung des Kindergeldes zwischen § 11 Abs 1 S 3 SGB II und § 62 Abs 1 Nr 1 EStG ist nach der Rechtsprechung des BVerfG auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden(BVerfG 14.7.2011 - 1 BvR 932/10, FamRZ 2011, 1490).

17

Der Lebensunterhaltssicherung des Kindes dient auch der Unterhaltsvorschuss nach dem UVG. Nach § 1 Abs 1 Nr 1 UVG ist zudem das Kind anspruchsberechtigt, sodass beide Leistungen als Einkommen des Klägers zu berücksichtigen sind.

18

b) Dieses Einkommen ist auch dem oben dargelegten grundsicherungsrechtlichen Bedarf des Klägers ungekürzt gegenüber zu stellen. Weder ist vor der Berücksichtigung als Einkommen eine Versicherungspauschale (aa), noch sind die konkret bezifferten Beiträge zu privaten Versicherungen (bb) in Abzug zu bringen.

19

aa) Der erkennende Senat schließt sich der Rechtsprechung des 14. Senats des BSG an, der bereits 2008 für die hier noch geltende Rechtslage entschieden hat, dass dann, wenn das Einkommen eines minderjährigen Kindes das einzige Einkommen der Bedarfsgemeinschaft ist, der Abzug der Versicherungspauschale hiervon ausscheidet. Nach § 13 Nr 3 SGB II iVm § 3 Nr 1 Alg II-V ist die Versicherungspauschale von 30 Euro nur abzusetzen von dem Einkommen des volljährigen Hilfebedürftigen und vom Einkommen des minderjährigen Hilfebedürftigen, soweit dieser nicht mit einem volljährigen Hilfebedürftigen in Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II lebt, wenn also das minderjährige Kind seinen Lebensunterhalt iS des SGB II durch eigenes Einkommen und Vermögen bestreiten kann. Diese Regelung dient dazu, den unbestimmten Rechtsbegriff der "Angemessenheit" in § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II auszufüllen. Abgestellt wird insoweit auf die Üblichkeit von Vorsorgeaufwendungen bei knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze lebenden Bürgern (vgl BSG Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 38). Gleiches gilt, wenn durch § 3 Nr 1 Alg II-V geregelt wird, dass in einer Bedarfsgemeinschaft zumindest mit minderjährigen Kindern und einem alleinerziehenden Elternteil, der Pauschbetrag nur einmal zum Abzug gebracht werden kann, nämlich vom Einkommen des Elternteils. Es kann davon ausgegangen werden, dass private Versicherungen, wie zB Hausrat- und Haftpflichtversicherung in einer Bedarfsgemeinschaft, nur einmal vorhanden sind und zumindest die haushaltsangehörigen minderjährigen Kinder mit erfassen (vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, SozR 4-4200 § 22 Nr 3; Urteil vom 19.3.2008 - B 11b AS 7/06 R). Bei fehlenden Einkünften der Eltern kann das zwar dazu führen, dass ein Pauschalabzug für Versicherungen nicht in Betracht kommt. Hiergegen bestehen im Hinblick auf die schon dargelegte Systematik des Gesetzes und den Sinn und Zweck von Kindergeld oder Unterhaltsvorschuss jedoch keine durchgreifenden Bedenken.

20

Wenn das Einkommen des Kindes nicht ausreicht, um seinen Lebensunterhalt zu sichern und es damit Angehöriger der Bedarfsgemeinschaft bleibt, also auf Hilfe über die Bedarfsgemeinschaft angewiesen ist, soll aus dem in erster Linie seiner Existenzsicherung dienenden Einkommen keine Versicherung der Familie finanziert werden (vgl BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 4). Die Regelung des § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V soll zudem ebenso wie § 11 Abs 2 Nr 3 SGB II nicht leistungserhöhend wirken(vgl BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 18/06 R, BSGE 97, 254 = SozR 4-4200 § 22 Nr 3), sondern nur dann, wenn Einkommen erzielt wird, im Regelfall aus Erwerbstätigkeit, letztendlich einen speziellen "Freibetrag" durch Gewährung einer Absetzungsmöglichkeit schaffen.

21

Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der Regelung des § 3 Nr 1 Alg II-V in der hier anzuwendenden Fassung hat der Senat nicht. Ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art 3 Abs 1 GG ist, wie das BSG bereits entschieden hat (BSG Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 55/07 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 4), nicht gegeben. Dies gilt sowohl für minderjährige Kindergeldbezieher im Verhältnis zu volljährigen Beziehern von Einkommen, die beide Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft sind, als auch für minderjährige Kindergeldbezieher, die Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft sind, gegenüber solchen, die wegen der Höhe ihres Einkommens außerhalb dieser stehen.

22

Es bestehen erhebliche Unterschiede zwischen minderjährigen Kindergeldbeziehern und volljährigen Einkommens- oder Kindergeldbeziehern, die beide Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft sind. Wie oben bereits dargelegt gilt für minderjährige Bezieher von Kindergeld, dass deren Bedarf vorrangig ohne Leistungen nach dem SGB II gedeckt werden soll (Bekämpfung von Kinderarmut). Aufwendungen für Versicherungen müssen daher bei minderjährigen Bedarfsgemeinschaftsmitgliedern hinter den Aufwendungen für ihren Lebensunterhalt zurückstehen.

23

Können minderjährige Kinder ihren Bedarf hingegen aus eigenem Einkommen und Vermögen decken, wird bei ihnen auch eine Pauschale für Versicherungen in Abzug gebracht. Werden sie dadurch wiederum hilfebedürftig und Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, so fällt in der Bedarfsgemeinschaft zumindest einmal die Pauschale für Beiträge zu privaten Versicherungen an. Da die Versicherungspauschale zudem unabhängig davon in Abzug zu bringen ist, ob tatsächlich Beiträge zu privaten Versicherungen aufgewendet worden sind, kann hierin zumindest kein Anknüpfungspunkt für eine Forderung nach Gleichbehandlung erkannt werden (s auch BSG Urteil vom 13.5.2009 - B 4 AS 39/08 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 23).

24

bb) Aus diesen Gründen kann nach der hier geltenden Rechtslage zumindest dann nichts anderes gelten, wenn tatsächlich Beiträge für private Familienversicherungen gezahlt worden sind, soweit das Kindergeld bzw das sonstige Einkommen des Kindes die einzigen Einnahmequellen außerhalb der Leistungen für Grundsicherung sind. Die Zweckbestimmung des Kindergeldes ändert sich hierdurch nicht.

25

Das LSG hat daher zutreffend entschieden, dass in konkreter Höhe bestimmte anteilige Beiträge für Familienversicherungen nicht vom Einkommen des minderjährigen Kindes, das in einer Bedarfsgemeinschaft lebt, in Abzug zu bringen sind. Dies gilt - nach den für den Senat bindenden Feststellungen des LSG, die der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat - im vorliegenden Fall für die Haftpflicht-, Hausrat- und Familienauslandsversicherung. Soweit der Kläger in der Revisionsbegründung nun vorbringt, in die Kalkulation der Versicherungsprämien dieser Versicherungen sei ein erhöhtes Schadensrisiko durch mehrere Familienmitglieder eingeflossen, ist dieser Vortrag für die rechtliche Beurteilung unerheblich. Denn die Einbeziehung des Klägers in die Versicherungen hat - wie er in den Tatsacheninstanzen selbst eingeräumt hat - nicht zu einer Beitragserhöhung geführt.

26

cc) Inwieweit unabhängig von dem hier ausgeschlossenen Pauschalabzug nach § 3 Nr 1 Alg II-V gemäß § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II konkret nachgewiesene Beiträge für Versicherungen, die für den Kläger abgeschlossen worden sind, dessen zu berücksichtigendes Einkommen mindern, bedarf ebenso wenig der Erörterung, wie die Frage, ob aus der ab dem 1.8.2009 geänderten Rechtslage durch § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V idF der zweiten Alg II-Änderungsverordnung vom 23.7.2009 (BGBl I 2340) folgt, dass auch schon im hier streitigen Zeitraum bei konkretem Nachweis der eigenen Versicherung des Kindes ein Pauschalabzug vorzunehmen ist. Die von dem Kläger über die anteiligen Beiträge zu den Familienversicherungen hinaus jeweils geltend gemachten Beiträge zu der privaten Zusatzkranken-, Kinderunfall- und fondsgestützten Kinderrentenversicherung sind - wie das LSG ebenfalls zutreffend entschieden hat - bereits dem Grunde nach nicht angemessen. Die Angemessenheit der Beitragszahlung - sowohl dem Grunde, als auch der Höhe nach - ist nach beiden Vorschriften Voraussetzung für die Absetzung vom zu berücksichtigenden Einkommen. § 6 Abs 1 Nr 2 Alg II-V sieht nun den Abzug eines Pauschbetrags in Höhe von 30 Euro monatlich von dem Einkommen Minderjähriger für Beiträge zu privaten Versicherungen nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II vor, die nach Grund und Höhe angemessen sind, wenn der oder die Minderjährige eine entsprechende Versicherung abgeschlossen hat. Nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II waren im streitigen Zeitraum Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen Einrichtungen vom Einkommen abzusetzen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach Grund und Höhe angemessen sind.

27

Zur Bestimmung der grundsicherungsrechtlichen Angemessenheit einer privaten Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche hat der erkennende Senat bereits ausgesprochen (in Anschluss an und Fortführung von BSG Urteil vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R, BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 38), dass sie davon abhängt, ob eine solche Vorsorgeaufwendung üblicherweise von Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze getätigt wird oder die individuellen Lebensverhältnisse den Abschluss einer derartigen Versicherung bedingen. Letzteres hat das LSG durch die Revision unangegriffen ausgeschlossen. Der Revisionsführer hat jedoch auch die Feststellung des LSG nicht als verfahrensfehlerhaft gerügt, dass es bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze nicht üblich sei, eine private Kinderunfallversicherung abzuschließen. Das LSG hat aus der Auskunft des Gesamtverbandes der Deutschen Versicherungswirtschaft eV vom 8.11.2010, im Jahre 2008 habe eine Versicherungsdichte insoweit für Jungen im Alter von 0 bis 14 Jahren von 37,6 % der Wohnbevölkerung Deutschlands bestanden, den Schluss gezogen, dass bereits in der Bevölkerung insgesamt und damit erst recht im Bereich der Familien mit Einkommen knapp oberhalb der Sozialhilfegrenze keine Üblichkeit des Abschlusses einer derartigen Versicherung erkennbar sei.

28

Die fondsgestützte Kinderrentenversicherung ist zwar keine Familienversicherung. Sie weist nach den Feststellungen des LSG den Kläger als Begünstigten aus. Versicherungsnehmerin und Beitragszahlerin ist jedoch seine Mutter, sodass auch nur deren Einkommen aktuell durch die Entrichtung von Beiträgen hierfür belastet wird. Letztlich sichert diese Versicherung in erster Linie ihr Risiko des Ausfalls der Fähigkeit, Beiträge zu leisten, ab. Denn in einem solchen Fall würde die Beitragszahlung nach den Feststellungen des LSG von dem Versicherer bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des Klägers zu 2 übernommen. Insoweit kommt es entgegen der Auffassung von Berufungsgericht und des Klägers nicht darauf an, ob die Mutter eine Verpflichtung träfe, den Ausbildungsunterhalt des Klägers zu finanzieren, denn sie hat sich unabhängig davon entschieden, hier private Vorsorge leisten zu wollen. Letztlich handelt es sich - abgesehen von der soeben umschriebenen Ausbildungsfinanzierung - bei der fondsgebundenen Kinderrentenversicherung nach den Feststellungen des LSG jedoch um eine kapitalbildende Sparanlage. Ebenso wenig wie Beiträge für eine sonstige Sparanlage vom Einkommen nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II absetzbar sind, sind es auch die hier im Streit stehenden Beiträge zu einer kapitalbildenden Versicherung. Zutreffend hat das LSG darauf hingewiesen, dass die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst b oder Nr 4 SGB II, in denen ausnahmsweise auch Vorsorgebeiträge vom zu berücksichtigenden Einkommen abgezogen werden können, nicht vorliegen. Der Kläger ist nicht versicherungsfrei in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern nicht versicherungspflichtig und die hier im Streit stehende Versicherung ist keine geförderte Altersvorsorge iS von § 82 EStG.

29

Bei der Zusatzkrankenversicherung handelt es sich ebenfalls nicht um eine dem Grunde nach angemessene Versicherung, für die Beiträge vom Einkommen eines minderjährigen Kindes abgesetzt werden könnten. Zutreffend hat das LSG insoweit darauf hingewiesen, dass der Kläger im streitigen Zeitraum familienversichert in der gesetzlichen Krankenversicherung und seine medizinische Versorgung im Krankheitsfall damit sichergestellt war. Die Voraussetzungen des § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 Buchst a SGB II waren mithin nicht gegeben.

30

Auch verwirklicht sich beim Kläger kein gesundheitliches Risiko, dass eine zusätzliche Absicherung über die der gesetzlichen Krankenversicherung hinaus erforderlich machen könnte. Das einzige gesundheitliche Risiko, das der Kläger selbst als Grund für den Abschluss einer Zusatzkrankenversicherung anführt, ist seine Sehschwäche. Diese ist jedoch weder nach den Feststellungen des LSG, die der Kläger nicht mit durchgreifenden Verfahrensrügen angegriffen hat, noch nach seinem Vorbringen in der Revisionsbegründung so ausgeprägt, dass sie eine zusätzliche Absicherung erforderte. Er benötigt die Zusatzversicherung nur um den Erwerb von Brillengestellen zu finanzieren, die, wie er selbst ausführt - im einfachen Standard - sogar kostenlos angeboten würden. Hierbei handelt es sich jedoch nicht um persönliche Lebensumstände iS der Rechtsprechung, die der erkennende Senat zur privaten Kinderunfallversicherung entwickelt hat (in Anschluss an und Fortführung von BSG vom 29.9.2009 - B 8 SO 13/08 R, BSGE 104, 207 = SozR 4-3530 § 6 Nr 1; Urteil vom 10.5.2011 - B 4 AS 139/10 R, SozR 4-4200 § 11 Nr 38), die einen Abzug der Versicherungsbeiträge vom Einkommen zu Lasten der Unterhaltssicherung eines minderjährigen Kindes und des Steuerzahlers rechtfertigen könnten.

31

Das alternativ zu den persönlichen Umständen entwickelte Kriterium der Üblichkeit einer derartigen Absicherung bei Beziehern von Einkommen knapp oberhalb der Grundsicherungsgrenze hat das LSG zu Recht an dieser Stelle unberücksichtigt gelassen. Üblichkeit iS der Angemessenheit nach § 11 Abs 2 S 1 Nr 3 SGB II setzt immer voraus, dass eine auszugleichende Versorgungslücke oder ein nicht gesichertes Risiko gegeben ist. Die Versicherung soll im vorliegenden Fall jedoch einzig zur Finanzierung eines höherwertigen - über den einfachen Standard hinausgehenden - "Gebrauchsgutes" eingesetzt werden und nicht zum Auffüllen einer Versorgungslücke oder eines anderen erheblichen Risikos. Der Ausgleich der Sehschwäche - also des "Risikos" selbst - erfolgte für den im streitigen Zeitraum noch unter 14 Jahre alten Kläger vollständig durch Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, da er noch nicht von den Beschränkungen des regelmäßigen Ersatzes der Brille nach § 33 Abs 4 SGB V nur bei einer Veränderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien erfasst war.

32

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen zählen abweichend von Absatz 1 Satz 2 die pauschalierten Betriebskostenzuschüsse, die auf Grund des Förderelements „Neustarthilfe“ des Bundesprogramms Überbrückungshilfe III gezahlt werden.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (weggefallen)

(6) (weggefallen)

(7) Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1)1Die Zulage nach den §§ 84 und 85 wird gekürzt, wenn der Zulageberechtigte nicht den Mindesteigenbeitrag leistet.2Dieser beträgt jährlich 4 Prozent der Summe der in dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr

1.
erzielten beitragspflichtigen Einnahmen im Sinne des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch,
2.
bezogenen Besoldung und Amtsbezüge,
3.
in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Nummer 4 erzielten Einnahmen, die beitragspflichtig wären, wenn die Versicherungsfreiheit in der gesetzlichen Rentenversicherung nicht bestehen würde und
4.
bezogenen Rente wegen voller Erwerbsminderung oder Erwerbsunfähigkeit oder bezogenen Versorgungsbezüge wegen Dienstunfähigkeit in den Fällen des § 10a Absatz 1 Satz 4,
jedoch nicht mehr als der in § 10a Absatz 1 Satz 1 genannte Höchstbetrag, vermindert um die Zulage nach den §§ 84 und 85; gehört der Ehegatte zum Personenkreis nach § 79 Satz 2, berechnet sich der Mindesteigenbeitrag des nach § 79 Satz 1 Begünstigten unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen.3Auslandsbezogene Bestandteile nach den §§ 52 ff. des Bundesbesoldungsgesetzes oder entsprechender Regelungen eines Landesbesoldungsgesetzes bleiben unberücksichtigt.4Als Sockelbetrag sind ab dem Jahr 2005 jährlich 60 Euro zu leisten.5Ist der Sockelbetrag höher als der Mindesteigenbeitrag nach Satz 2, so ist der Sockelbetrag als Mindesteigenbeitrag zu leisten.6Die Kürzung der Zulage ermittelt sich nach dem Verhältnis der Altersvorsorgebeiträge zum Mindesteigenbeitrag.

(2)1Ein nach § 79 Satz 2 begünstigter Ehegatte hat Anspruch auf eine ungekürzte Zulage, wenn der zum begünstigten Personenkreis nach § 79 Satz 1 gehörende Ehegatte seinen geförderten Mindesteigenbeitrag unter Berücksichtigung der den Ehegatten insgesamt zustehenden Zulagen erbracht hat.2Werden bei einer in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversicherten Person beitragspflichtige Einnahmen zu Grunde gelegt, die höher sind als das tatsächlich erzielte Entgelt oder die Entgeltersatzleistung, ist das tatsächlich erzielte Entgelt oder der Zahlbetrag der Entgeltersatzleistung für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags zu berücksichtigen.3Für die nicht erwerbsmäßig ausgeübte Pflegetätigkeit einer nach § 3 Satz 1 Nummer 1a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch rentenversicherungspflichtigen Person ist für die Berechnung des Mindesteigenbeitrags ein tatsächlich erzieltes Entgelt von 0 Euro zu berücksichtigen.

(3)1Für Versicherungspflichtige nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte ist Absatz 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass auch die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft im Sinne des § 13 des zweiten dem Beitragsjahr vorangegangenen Veranlagungszeitraums als beitragspflichtige Einnahmen des vorangegangenen Kalenderjahres gelten.2Negative Einkünfte im Sinne des Satzes 1 bleiben unberücksichtigt, wenn weitere nach Absatz 1 oder Absatz 2 zu berücksichtigende Einnahmen erzielt werden.

(4) Wird nach Ablauf des Beitragsjahres festgestellt, dass die Voraussetzungen für die Gewährung einer Kinderzulage nicht vorgelegen haben, ändert sich dadurch die Berechnung des Mindesteigenbeitrags für dieses Beitragsjahr nicht.

(5) Bei den in § 10a Absatz 6 Satz 1 und 2 genannten Personen ist der Summe nach Absatz 1 Satz 2 die Summe folgender Einnahmen und Leistungen aus dem dem Kalenderjahr vorangegangenen Kalenderjahr hinzuzurechnen:

1.
die erzielten Einnahmen aus der Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zum Personenkreis des § 10a Absatz 6 Satz 1 begründet, und
2.
die bezogenen Leistungen im Sinne des § 10a Absatz 6 Satz 2 Nummer 1.

Geht die leistungsberechtigte Person durch Zahlung an Anbieter in Vorleistung, ist der kommunale Träger zur Übernahme der berücksichtigungsfähigen Aufwendungen verpflichtet, soweit

1.
unbeschadet des Satzes 2 die Voraussetzungen einer Leistungsgewährung zur Deckung der Bedarfe im Zeitpunkt der Selbsthilfe nach § 28 Absatz 2 und 5 bis 7 vorlagen und
2.
zum Zeitpunkt der Selbsthilfe der Zweck der Leistung durch Erbringung als Sach- oder Dienstleistung ohne eigenes Verschulden nicht oder nicht rechtzeitig zu erreichen war.
War es dem Leistungsberechtigten nicht möglich, rechtzeitig einen Antrag zu stellen, gilt dieser als zum Zeitpunkt der Selbstvornahme gestellt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Die Eltern haben die Pflicht und das Recht, für das minderjährige Kind zu sorgen (elterliche Sorge). Die elterliche Sorge umfasst die Sorge für die Person des Kindes (Personensorge) und das Vermögen des Kindes (Vermögenssorge).

(2) Bei der Pflege und Erziehung berücksichtigen die Eltern die wachsende Fähigkeit und das wachsende Bedürfnis des Kindes zu selbständigem verantwortungsbewusstem Handeln. Sie besprechen mit dem Kind, soweit es nach dessen Entwicklungsstand angezeigt ist, Fragen der elterlichen Sorge und streben Einvernehmen an.

(3) Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen. Gleiches gilt für den Umgang mit anderen Personen, zu denen das Kind Bindungen besitzt, wenn ihre Aufrechterhaltung für seine Entwicklung förderlich ist.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger zu 1 für den Zeitraum vom 1.10.2006 bis 31.3.2007 ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zusteht. Streitig ist dabei insbesondere, ob die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu 2 als Einkommen zu berücksichtigen ist.

2

Der ledige Kläger zu 1 ist am 1985 geboren. Er lebt mit seinem 1961 geborenen Vater (Kläger zu 2) in einem gemeinsamen Haushalt im Eigenheim des Klägers zu 2. Weiterhin lebt in diesem Haus die 1986 geborene Schwester, die über eigenes Einkommen verfügt und keine Ansprüche nach dem SGB II geltend macht. Der Kläger zu 2 bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer, die ab Juli 2005 in einer Höhe von monatlich 615,84 Euro gewährt wurde. Der Kläger zu 1 bezog bis August 2005 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Anschließend stand er im Bezug von Alg II. Von Juni bis September 2006 war er gegen Entgelt als Maler beschäftigt. Das dabei erzielte Entgelt deckte seinen Bedarf, sodass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Alg II geltend gemacht wurde.

3

Am 22.9.2006 beantragte der Kläger zu 1 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, weil er weder Einkommen erziele noch über Vermögen verfüge. Daraufhin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 8.11.2006 Alg II in Höhe von 400,64 Euro für den Oktober 2006 und in Höhe von monatlich 175,64 Euro für den Zeitraum von November 2006 bis März 2007. Die Beklagte ging dabei von einer Regelleistung für den Kläger zu 1 in Höhe von 276 Euro monatlich, sowie von einem Zuschlag von 80 Euro monatlich aus. Die Kosten der Unterkunft bezifferte sie für den Oktober 2006 mit 235,92 Euro und für den Zeitraum November 2006 bis März 2007 mit 10,92 Euro monatlich. Weiterhin berücksichtigte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 mit jeweils monatlich 191,28 Euro als Einkommen.

4

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 2.2.2007). Nach der ab 1.7.2006 maßgeblichen Rechtslage bilde der Kläger zu 1 gemäß § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II als unter 25-jähriger mit seinem Vater eine Bedarfsgemeinschaft. Die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 sei daher als Einkommen zu berücksichtigen. Die Rente in Höhe von monatlich 615,84 Euro sei jedoch um die Versicherungspauschale von 30 Euro, um die Aufwendungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von 38,64 Euro monatlich auf 547,20 Euro monatlich zu bereinigen. Lege man bei dem Kläger zu 2 einen Bedarf in Höhe von 355,92 Euro monatlich zu Grunde (345 Euro monatliche Regelleistung und 10,92 Euro Kosten der Unterkunft), so sei der diesen Bedarf übersteigende Betrag von 191,28 Euro als Einkommen bei dem Kläger zu 1 zu berücksichtigen.

5

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.7.2008; Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.12.2008). Zur Begründung seines die Berufung zurückweisenden Beschlusses hat das LSG ausgeführt, die Klage des Klägers zu 2 sei bereits mangels Beschwer unzulässig gewesen. Zwar bilde er mit seinem Sohn, dem Kläger zu 1, eine Bedarfsgemeinschaft, jedoch stünden ihm keine eigenen Leistungen nach dem SGB II zu, weil er erwerbsunfähig sei. Verfahrensrechtlich zu Recht habe der Kläger zu 1 Leistungen nur an sich selbst geltend gemacht, weil die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über Ansprüche des Klägers zu 2 auch keine Verfügung iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch getroffen habe. Die Klage des Klägers zu 1 habe keinen Erfolg. Die Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2 folge aus seiner Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 1. Nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung gehöre auch der im Haushalt lebende nicht erwerbsfähige Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, zur Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz vom 24.3.2006 die ursprüngliche Altersgrenze von 18 Jahren als Austrittsgrenze aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern auf 25 Jahre angehoben, um bewusst keinen Anreiz mehr zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt und zur Gründung eines eigenen Haushalts zu schaffen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 7 SGB II würden die Kläger zu 1 und zu 2 eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die mit bürgerlich rechtlichen Unterhaltspflichten nicht zur Deckung gebracht werden könne. Es bestünden auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums berechtigt sei, typisierende Regelungen zu schaffen, bei denen das Eintreten Dritter auf Grund rechtlicher oder moralischer Verpflichtung typischerweise erwartet werden könne. So lägen die Verhältnisse hier, weil auch aus dem von der Verfassung geschützten tradierten Familienbild (Art 6 Abs 2 Grundgesetz ) folge, dass leibliche Eltern ihre bei ihnen wohnenden Kinder in Notsituationen unterstützen würden. Hieran habe der Gesetzgeber anknüpfen dürfen. Auch sei ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung der Altersgrenze (25 Jahre) zum 1.7.2006 typischerweise davon ausgehen dürfen, dass Kinder bis zu 25 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, Unterstützung innerhalb der Haushaltsgemeinschaft erhielten.

6

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer, vom Senat zugelassenen, Revision. Sie rügen eine Verletzung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II. Diese Regelungen verstießen gegen Verfassungsrecht. Insbesondere rügen sie eine Verletzung der Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG. Hinsichtlich des Klägers zu 1 liege eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG) vor. Bei ihm würden fiktive Unterhaltsleistungen des Klägers zu 2 berücksichtigt, die familienrechtlich überhaupt nicht bestünden. Nach § 1603 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stehe dem Kläger zu 2 ein Selbstbehalt zu, den er mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erreiche. Der Anspruch des Klägers zu 1 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfe nicht von einem familienrechtlich nicht bestehenden Unterhaltsanspruch abhängig gemacht werden. Des Weiteren werde der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verletzt. Die gerügten Normen bewirkten, dass junge Erwachsene unter 25 Jahren auf staatliche Hilfe keinen oder nur geringeren Anspruch hätten, während Personen in derselben Lebenslage ab dem 25. Geburtstag Hilfe erhielten. Eine Änderung in den Verhältnissen trete aber durch die Vollendung des 25. Lebensjahres nicht ein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso Erwachsene, die nach dem 25. Lebensjahr bei ihren Eltern lebten, nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden müssten. Der Kläger zu 2 macht geltend, dass durch die Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente, die lediglich etwa 615 Euro monatlich betrage, sein durch Art 14 Abs 1 GG geschütztes Eigentum verletzt werde, weil ihm die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Rente entzogen werde. Des Weiteren rügt der Kläger zu 2 eine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil die Mutter des Klägers zu 1, die sich nicht um den Kläger zu 1 kümmere, in keiner Weise belastet werde. Er habe den Kläger zu 1 in seinem Haushalt aufgenommen und allein erzogen, mit der Konsequenz, dass seine Rente nunmehr als Einkommen bei seinem Sohn berücksichtigt werde. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II nunmehr insbesondere Frauen benachteilige, die in der Regel die Last der Alleinerziehung tragen würden. Insofern werde wegen der mittelbaren Diskriminierung durch diese Norm auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 2 GG gerügt. Der Kläger zu 1 macht im Revisionsverfahren darüber hinaus geltend, dass ihm die Regelleistung in Höhe von 100 vH (345 Euro) und nicht nur in Höhe von 276 Euro zustehen müsse.

7
Die Kläger beantragen,
1.
den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008 und das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Juli 2008 aufzuheben,
2.
die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 8. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2007 zu verurteilen, an den Kläger zu 1 höheres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich zusätzlich 260,28 Euro für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. März 2007 zu zahlen.
8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beklagte hält die Revision des Klägers zu 1 für unbegründet, diejenige des Klägers zu 2 für unzulässig. Der Kläger zu 2 werde durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert. Die Berechnung der Höhe des dem Kläger zu 1 zustehenden Alg II entspreche der nach dem 1.7.2006 geltenden Rechtslage. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage bestünden nicht. Im Übrigen habe das BSG bereits entschieden, dass aus einer Inkongruenz zwischen zivilrechtlichen Unterhaltspflichten und öffentlich rechtlichen Einstandspflichten keine zwingende Verfassungswidrigkeit der sozialrechtlichen Regelungen folge (Hinweis auf das Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R).

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers zu 2 ist unbegründet, weil dieser nicht klagebefugt ist (vgl unter 1.). Die Revision des Klägers zu 1 ist nicht begründet, denn die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 bei dem Kläger zu 1 als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl im Einzelnen unter 2.). Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II davon ausging, dass zwischen dem im streitigen Zeitraum 21 Jahre alten Kläger zu 1 und seinem erwerbsunfähigen Vater (Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft bestand(hierzu unter 3.).

11

1. Die Revision des Klägers zu 2 ist unbegründet, denn der Kläger zu 2 ist nicht klagebefugt. Er kann sich keiner Verletzung seiner spezifisch rechtlichen Interessen durch die Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen seines Sohnes, des Klägers zu 1 (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 12a ff), berühmen. Das BSG hat klargestellt, dass es sich bei den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft um Einzelansprüche handelt, die jeweils gesondert und einzeln von dem rechtlich Betroffenen gerichtlich geltend zu machen sind (grundlegend BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217, 219 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 12 ff). Der Kläger zu 2 kann keine eigenen rechtlichen Ansprüche im Rahmen des SGB II geltend machen, weil er vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm § 8 SGB II ausgeschlossen ist. Soweit er höhere Leistungen für seinen Sohn, den Kläger zu 1, fordert, steht das rechtliche Interesse hieran ausschließlich seinem Sohn zu. Dass bei dem Kläger zu 1 die Rente des Klägers zu 2 wegen ihrer Berücksichtigung als Einkommen zu einem geringeren Leistungssatz führt, berührt mithin lediglich die wirtschaftlichen Interessen des Klägers zu 2. Denn das BSG hat ebenfalls klargestellt, dass aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II keinerlei Rechtsansprüche der zusammenveranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen bzw auf einen sozialrechtlichen Ausgleich der berücksichtigten Einkommensanteile entstehen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 14 AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 29: "Es ist... nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen"). So kann der Kläger zu 1 den bei ihm berücksichtigten Einkommensanteil aus der Erwerbsunfähigkeitsrente seines Vaters gegen diesen nicht (sozial-) rechtlich geltend machen, weshalb rechtliche Interessen des Klägers zu 2 hierdurch gerade nicht berührt werden können. Die bloß wirtschaftliche Reflexwirkung der Entscheidung gegenüber dem Kläger zu 1 auf den Gesamthaushalt der beiden Kläger schafft noch keine Klagebefugnis für den Kläger zu 2.

12

2. Dem Kläger zu 1 stehen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.10.2006 bis 31.3.2007 keine höheren als die ihm durch den Bescheid vom 8.11.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2007) bewilligten Leistungen zu. Der Kläger zu 1 war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II. Der Kläger zu 1 war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit war die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen zu berücksichtigen. Der Kläger zu 2 war zwar als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dennoch bestand zwischen ihm und seinem im streitigen Zeitraum 21jährigen Sohn gemäß § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Hiernach gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl § 7 Abs 3 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; in Kraft ab 1.7.2006). Dass der Kläger zu 2 selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen konnte, hindert nicht das Entstehen einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft.

13

Nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) war das Einkommen des Vaters des Klägers zu 1 bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen. § 9 Abs 2 Satz 2 bestimmt: Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auf das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner zu berücksichtigen. Zu Recht hat die Beklagte daher den Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 191,28 Euro, der den (fiktiven) Bedarf des Klägers zu 2 nach dem SGB II übersteigt, als Einkommen bei dem Kläger zu 1 berücksichtigt. Gegen die weitere Berechnung der Höhe der Leistungen des Klägers zu 1 sind weder Bedenken vorgetragen, noch nach dem Gesamtinhalt der Akten ersichtlich. Insbesondere bestehen auch keine (verfassungs-)rechtlichen Probleme, weil dem Kläger zu 1 lediglich eine Regelleistung in Höhe von 80 vH gemäß § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II zuerkannt wurde. Es ist kein rechtlicher Ansatzpunkt erkennbar, nach dem der Kläger zu 1 wie ein Alleinstehender gemäß § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II behandelt werden könnte, mit der Konsequenz, dass ihm eine Regelleistung in Höhe von 100 vH zustehen würde. Der Kläger zu 1 soll vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers des SGB II - wie ausgeführt - gerade keine "eigene" Bedarfsgemeinschaft für sich bilden.

14

3. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist die Vorschrift des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 (aaO) geltenden Fassung auch nicht verfassungswidrig.

15

a) Die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II(iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II) verletzt nicht Art 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. Dem Kläger zu 1 steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 -) aus Art 1 und Art 20 Abs 1 GG zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu. Das BVerfG hat jedoch auch betont, dass dem Gesetzgeber bei der genauen Ausgestaltung und Bezifferung des grundrechtlich zu gewährenden Existenzminimums ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (aaO, RdNr 133). Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums kann und darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II zunächst Hilfe von Anderen zu beanspruchen hat, was aus dem Grundsatz der Subsidiarität der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II folgt (vgl § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber war bei der Ausgestaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes und dem Prinzip, dass Hilfebedürftige gehalten sind, jede Unterstützung von anderen einzuholen, nicht gehalten, an die Regelungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts anzuknüpfen (zum Verhältnis von zivilrechtlichem Unterhaltsrecht und SGB II vgl Udsching, 18. Deutscher Familiengerichtstag, 2010, S 39 ff). Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass angesichts der geringen Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente von etwa 615 Euro monatlich ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gemäß § 1603 Abs 1 BGB angesichts des Selbstbehalts des Klägers zu 2 wohl nicht bestanden hätte(zum Selbstbehalt von 1100 Euro - ggf abzüglich des Vorteils des Wohnens im eigenen Haus vgl Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl 2010, Einf v § 1601, RdNr 24).

16

Der fürsorgerechtliche Gesetzgeber darf jedoch bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige (die hier in gerader Linie verwandt sind) sich unterstützen. Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom 13.11.2008 (B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7; zustimmende Anmerkung von Schürmann, SGb 2009, 741) begründet. Der Gesetzgeber darf mithin (so das BSG, aaO, RdNr 35) bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei kann allerdings nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein. Nur wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und sie sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten bzw der eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, vergleichbar (vgl BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Der Gesetzgeber durfte hier typisierend unterstellen, dass Eltern, die mit ihren unter 25-jährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben, auch tatsächlich für diese aufkommen.

17

Auch das Grundrecht des Klägers zu 2 auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG aaO), das hier im Rahmen der Prüfung der Rechtsansprüche des Klägers zu 1 herangezogen werden kann, ist gewahrt. Bei der Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit seines Sohnes im SGB II wurde bei dem Kläger zu 2 - unabhängig davon, dass für ihn keine Rechtspflicht zur Zahlung an den Sohn entstand - ein "fürsorgerechtlicher Selbstbehalt", der dem Existenzminimum im SGB II entspricht (zur Berücksichtigung des Existenzminimums als Selbstbehalt beim Erwachsenenunterhalt gemäß § 1603 BGB vgl auch Klinkhammer, FamRZ 2010, 845, 847)zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II wird nur der Einkommensanteil des Klägers zu 2 bei seinem Sohn als Einkommen berücksichtigt, der das dem Kläger zu 2 zustehende Existenzminimum nach den Bestimmungen des SGB II überschreitet. Insofern scheidet auch ein Verstoß gegen Art 1 IVm Art 20 Abs 1 GG aus.

18

b) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Soweit die Revision geltend macht, die Altersgrenze von 25 Jahren sei willkürlich gewählt, ist den Klägern einzuräumen, dass auch bei 26- oder 27-jährigen Kindern, die weiterhin im Haushalt ihrer Eltern leben, eine Ersparnis der Generalkosten anfällt und die Lage in tatsächlicher Hinsicht nicht anders ist als bei Kindern unter 25 Jahren. Insofern ist der Revision zuzugestehen, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) betont hat, dass aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch folgt, dass der Gesetzgeber die maßgeblichen Entscheidungen in einem transparenten Verfahren anhand sachgerechter Kriterien zu fällen hat (BVerfG, aaO, RdNr 139 ff). Ob dies allerdings für jede im SGB II gewählte Altersgrenze gilt, lässt sich dem Urteil des BVerfG nicht zweifelsfrei entnehmen. Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber im Rahmen des Art 3 Abs 1 GG bei sogenannten Stichtagsregelungen generell ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die mit der formellen Starrheit eines Stichtags verbundenen zwangsweise Härten sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl BVerfGE 71, 364, 397 ff; 77, 308, 338; 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr 8 S 27; BVerfGE 87, 1, 43, 47 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 12, 15). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung der 25-Jahresgrenze zudem verfassungsrechtlich legitime Zwecke (vgl BT-Drucks 16/688 S 13, zu Nr 2, zu Buchst b). Es sollte insbesondere verhindert werden, dass Kinder, die im Haushalt der Eltern leben, mit Erreichen der Volljährigkeit automatisch eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden (zu den Motiven des Gesetzgebers insoweit auch Wenner, SozSich 2005, 413, der aufzeigt, dass der Steuerzahler nach der früheren Regelung den Auszug aus dem Elternhaus zu finanzieren hatte).

19

Soweit die Revision schließlich geltend macht, Art 3 Abs 2 GG werde verletzt, weil nur das Einkommen von Eltern berücksichtigt werde, die mit dem erwachsenen Kind in einem Haushalt leben, nicht hingegen dasjenige einer getrenntlebenden Ehefrau, die insofern privilegiert werde, so wird verkannt, dass zwischen dem Kläger zu 2 und einem getrenntlebenden bzw nicht im Haushalt lebenden Elternteil Unterschiede von "solcher Art und solchem Gewicht" bestehen (vgl hierzu BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157; 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7; BVerfGE 95, 39, 45; 102, 41, 54 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 18; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 20 RdNr 14), die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber des SGB II durfte bei der Regelung der Bedarfsgemeinschaft gerade an den Gesichtspunkt anknüpfen, dass gemeinsam in einer Wohnung bzw in einem Haushalt zusammenlebende Verwandte in gerader Linie sich auch tatsächlich Unterhalt leisten. Lebt - wie hier - die Mutter des Klägers zu 1 nicht in dem Haushalt, so ist sie nach den fürsorgerechtlichen Regelungen gerade nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Dieser Unterschied rechtfertigt auch die je unterschiedliche Behandlung des Einkommens des Vaters und der Mutter des Klägers zu 1.

20

c) Die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen seines Sohnes verletzt schließlich auch nicht das Eigentumsgrundrecht des Klägers zu 2, was hier im Rahmen des Vorbringens des Klägers zu 1 zu würdigen ist. Hierbei ist nochmals klarzustellen, dass für den Kläger zu 2 aus der Berücksichtigung seiner Rente als Einkommen seines Sohnes im SGB II keinerlei rechtliche Pflichten erwachsen, seinen Sohn tatsächlich mit dem betreffenden Betrag auch zu unterstützten (vgl oben unter 1.). Darüber hinaus ist entgegen der Rechtsauffassung der Revision auch bereits der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Art 14 Abs 1 GG nicht berührt. Durch die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen bei dem Sohn wird allenfalls das Vermögen des Klägers zu 2 gefährdet, der eventuell moralisch - nicht rechtlich - sich verpflichtet fühlen könnte, seinen Sohn zu unterstützen. Berührt ist damit in keiner Weise die spezifische Substanz seiner ggf eigentumsgeschützten Rentenanwartschaft (zum Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften vgl BVerfGE 53, 257, 291; 69, 272, 301 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 126). Das Vermögen als solches ist von Art 14 Abs 1 GG nicht geschützt (vgl insbesondere BVerfGE 78, 232, 243; 91, 207, 220; 95, 267, 300).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

(1)1Als Kinder werden berücksichtigt

1.
Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,
2.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.
2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.3Voraussetzung für die Berücksichtigung ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).4Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.5Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die Voraussetzungen der Sätze 1 bis 4 vorliegen.6Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland, in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, haben, werden nicht berücksichtigt, es sei denn, sie leben im Haushalt eines Berechtigten im Sinne des § 62 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a.7Kinder im Sinne von § 2 Absatz 4 Satz 2 des Bundeskindergeldgesetzes werden nicht berücksichtigt.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der im Inland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 1 Satz 3 erster Halbsatz bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnsitzstaat und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Versichert sind der Ehegatte, der Lebenspartner und die Kinder von Mitgliedern sowie die Kinder von familienversicherten Kindern, wenn diese Familienangehörigen

1.
ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben,
2.
nicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1, 2, 2a, 3 bis 8, 11 bis 12 oder nicht freiwillig versichert sind,
3.
nicht versicherungsfrei oder nicht von der Versicherungspflicht befreit sind; dabei bleibt die Versicherungsfreiheit nach § 7 außer Betracht,
4.
nicht hauptberuflich selbständig erwerbstätig sind und
5.
kein Gesamteinkommen haben, das regelmäßig im Monat ein Siebtel der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 des Vierten Buches überschreitet; bei Abfindungen, Entschädigungen oder ähnlichen Leistungen (Entlassungsentschädigungen), die wegen der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses in Form nicht monatlich wiederkehrender Leistungen gezahlt werden, wird das zuletzt erzielte monatliche Arbeitsentgelt für die der Auszahlung der Entlassungsentschädigung folgenden Monate bis zu dem Monat berücksichtigt, in dem im Fall der Fortzahlung des Arbeitsentgelts die Höhe der gezahlten Entlassungsentschädigung erreicht worden wäre; bei Renten wird der Zahlbetrag ohne den auf Entgeltpunkte für Kindererziehungszeiten entfallenden Teil berücksichtigt; für Familienangehörige, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a des Vierten Buches in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, ist ein regelmäßiges monatliches Gesamteinkommen bis zur Geringfügigkeitsgrenze zulässig.
Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte vom 29. Juli 1994 (BGBl. I S. 1890, 1891) besteht. Ehegatten und Lebenspartner sind für die Dauer der Schutzfristen nach § 3 des Mutterschutzgesetzes sowie der Elternzeit nicht versichert, wenn sie zuletzt vor diesen Zeiträumen nicht gesetzlich krankenversichert waren.

(2) Kinder sind versichert

1.
bis zur Vollendung des achtzehnten Lebensjahres,
2.
bis zur Vollendung des dreiundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie nicht erwerbstätig sind,
3.
bis zur Vollendung des fünfundzwanzigsten Lebensjahres, wenn sie sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder ein freiwilliges soziales Jahr oder ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes leisten; wird die Schul- oder Berufsausbildung durch Erfüllung einer gesetzlichen Dienstpflicht des Kindes unterbrochen oder verzögert, besteht die Versicherung auch für einen der Dauer dieses Dienstes entsprechenden Zeitraum über das fünfundzwanzigste Lebensjahr hinaus; dies gilt auch bei einer Unterbrechung oder Verzögerung durch den freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes, einen Freiwilligendienst nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz, dem Jugendfreiwilligendienstegesetz oder einen vergleichbaren anerkannten Freiwilligendienst oder durch eine Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes für die Dauer von höchstens zwölf Monaten; wird als Berufsausbildung ein Studium an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule abgeschlossen, besteht die Versicherung bis zum Ablauf des Semesters fort, längstens bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres; § 186 Absatz 7 Satz 2 und 3 gilt entsprechend,
4.
ohne Altersgrenze, wenn sie als Menschen mit Behinderungen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 des Neunten Buches) außerstande sind, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, daß die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach den Nummern 1, 2 oder 3 familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ausgeschlossen war.

(3) Kinder sind nicht versichert, wenn der mit den Kindern verwandte Ehegatte oder Lebenspartner des Mitglieds nicht Mitglied einer Krankenkasse ist und sein Gesamteinkommen regelmäßig im Monat ein Zwölftel der Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt und regelmäßig höher als das Gesamteinkommen des Mitglieds ist; bei Renten wird der Zahlbetrag berücksichtigt.

(4) Als Kinder im Sinne der Absätze 1 bis 3 gelten auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält oder in seinen Haushalt aufgenommen hat, sowie Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 2 des Ersten Buches). Kinder, die mit dem Ziel der Annahme als Kind in die Obhut des Annehmenden aufgenommen sind und für die die zur Annahme erforderliche Einwilligung der Eltern erteilt ist, gelten als Kinder des Annehmenden und nicht mehr als Kinder der leiblichen Eltern. Stiefkinder im Sinne des Satzes 1 sind auch die Kinder des Lebenspartners eines Mitglieds.

(5) Sind die Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 mehrfach erfüllt, wählt das Mitglied die Krankenkasse.

(6) Das Mitglied hat die nach den Absätzen 1 bis 4 Versicherten mit den für die Durchführung der Familienversicherung notwendigen Angaben sowie die Änderung dieser Angaben an die zuständige Krankenkasse zu melden. Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen legt für die Meldung nach Satz 1 ein einheitliches Verfahren und einheitliche Meldevordrucke fest.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger zu 1 für den Zeitraum vom 1.10.2006 bis 31.3.2007 ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zusteht. Streitig ist dabei insbesondere, ob die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu 2 als Einkommen zu berücksichtigen ist.

2

Der ledige Kläger zu 1 ist am 1985 geboren. Er lebt mit seinem 1961 geborenen Vater (Kläger zu 2) in einem gemeinsamen Haushalt im Eigenheim des Klägers zu 2. Weiterhin lebt in diesem Haus die 1986 geborene Schwester, die über eigenes Einkommen verfügt und keine Ansprüche nach dem SGB II geltend macht. Der Kläger zu 2 bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer, die ab Juli 2005 in einer Höhe von monatlich 615,84 Euro gewährt wurde. Der Kläger zu 1 bezog bis August 2005 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Anschließend stand er im Bezug von Alg II. Von Juni bis September 2006 war er gegen Entgelt als Maler beschäftigt. Das dabei erzielte Entgelt deckte seinen Bedarf, sodass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Alg II geltend gemacht wurde.

3

Am 22.9.2006 beantragte der Kläger zu 1 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, weil er weder Einkommen erziele noch über Vermögen verfüge. Daraufhin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 8.11.2006 Alg II in Höhe von 400,64 Euro für den Oktober 2006 und in Höhe von monatlich 175,64 Euro für den Zeitraum von November 2006 bis März 2007. Die Beklagte ging dabei von einer Regelleistung für den Kläger zu 1 in Höhe von 276 Euro monatlich, sowie von einem Zuschlag von 80 Euro monatlich aus. Die Kosten der Unterkunft bezifferte sie für den Oktober 2006 mit 235,92 Euro und für den Zeitraum November 2006 bis März 2007 mit 10,92 Euro monatlich. Weiterhin berücksichtigte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 mit jeweils monatlich 191,28 Euro als Einkommen.

4

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 2.2.2007). Nach der ab 1.7.2006 maßgeblichen Rechtslage bilde der Kläger zu 1 gemäß § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II als unter 25-jähriger mit seinem Vater eine Bedarfsgemeinschaft. Die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 sei daher als Einkommen zu berücksichtigen. Die Rente in Höhe von monatlich 615,84 Euro sei jedoch um die Versicherungspauschale von 30 Euro, um die Aufwendungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von 38,64 Euro monatlich auf 547,20 Euro monatlich zu bereinigen. Lege man bei dem Kläger zu 2 einen Bedarf in Höhe von 355,92 Euro monatlich zu Grunde (345 Euro monatliche Regelleistung und 10,92 Euro Kosten der Unterkunft), so sei der diesen Bedarf übersteigende Betrag von 191,28 Euro als Einkommen bei dem Kläger zu 1 zu berücksichtigen.

5

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.7.2008; Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.12.2008). Zur Begründung seines die Berufung zurückweisenden Beschlusses hat das LSG ausgeführt, die Klage des Klägers zu 2 sei bereits mangels Beschwer unzulässig gewesen. Zwar bilde er mit seinem Sohn, dem Kläger zu 1, eine Bedarfsgemeinschaft, jedoch stünden ihm keine eigenen Leistungen nach dem SGB II zu, weil er erwerbsunfähig sei. Verfahrensrechtlich zu Recht habe der Kläger zu 1 Leistungen nur an sich selbst geltend gemacht, weil die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über Ansprüche des Klägers zu 2 auch keine Verfügung iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch getroffen habe. Die Klage des Klägers zu 1 habe keinen Erfolg. Die Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2 folge aus seiner Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 1. Nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung gehöre auch der im Haushalt lebende nicht erwerbsfähige Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, zur Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz vom 24.3.2006 die ursprüngliche Altersgrenze von 18 Jahren als Austrittsgrenze aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern auf 25 Jahre angehoben, um bewusst keinen Anreiz mehr zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt und zur Gründung eines eigenen Haushalts zu schaffen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 7 SGB II würden die Kläger zu 1 und zu 2 eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die mit bürgerlich rechtlichen Unterhaltspflichten nicht zur Deckung gebracht werden könne. Es bestünden auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums berechtigt sei, typisierende Regelungen zu schaffen, bei denen das Eintreten Dritter auf Grund rechtlicher oder moralischer Verpflichtung typischerweise erwartet werden könne. So lägen die Verhältnisse hier, weil auch aus dem von der Verfassung geschützten tradierten Familienbild (Art 6 Abs 2 Grundgesetz ) folge, dass leibliche Eltern ihre bei ihnen wohnenden Kinder in Notsituationen unterstützen würden. Hieran habe der Gesetzgeber anknüpfen dürfen. Auch sei ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung der Altersgrenze (25 Jahre) zum 1.7.2006 typischerweise davon ausgehen dürfen, dass Kinder bis zu 25 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, Unterstützung innerhalb der Haushaltsgemeinschaft erhielten.

6

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer, vom Senat zugelassenen, Revision. Sie rügen eine Verletzung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II. Diese Regelungen verstießen gegen Verfassungsrecht. Insbesondere rügen sie eine Verletzung der Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG. Hinsichtlich des Klägers zu 1 liege eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG) vor. Bei ihm würden fiktive Unterhaltsleistungen des Klägers zu 2 berücksichtigt, die familienrechtlich überhaupt nicht bestünden. Nach § 1603 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stehe dem Kläger zu 2 ein Selbstbehalt zu, den er mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erreiche. Der Anspruch des Klägers zu 1 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfe nicht von einem familienrechtlich nicht bestehenden Unterhaltsanspruch abhängig gemacht werden. Des Weiteren werde der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verletzt. Die gerügten Normen bewirkten, dass junge Erwachsene unter 25 Jahren auf staatliche Hilfe keinen oder nur geringeren Anspruch hätten, während Personen in derselben Lebenslage ab dem 25. Geburtstag Hilfe erhielten. Eine Änderung in den Verhältnissen trete aber durch die Vollendung des 25. Lebensjahres nicht ein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso Erwachsene, die nach dem 25. Lebensjahr bei ihren Eltern lebten, nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden müssten. Der Kläger zu 2 macht geltend, dass durch die Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente, die lediglich etwa 615 Euro monatlich betrage, sein durch Art 14 Abs 1 GG geschütztes Eigentum verletzt werde, weil ihm die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Rente entzogen werde. Des Weiteren rügt der Kläger zu 2 eine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil die Mutter des Klägers zu 1, die sich nicht um den Kläger zu 1 kümmere, in keiner Weise belastet werde. Er habe den Kläger zu 1 in seinem Haushalt aufgenommen und allein erzogen, mit der Konsequenz, dass seine Rente nunmehr als Einkommen bei seinem Sohn berücksichtigt werde. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II nunmehr insbesondere Frauen benachteilige, die in der Regel die Last der Alleinerziehung tragen würden. Insofern werde wegen der mittelbaren Diskriminierung durch diese Norm auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 2 GG gerügt. Der Kläger zu 1 macht im Revisionsverfahren darüber hinaus geltend, dass ihm die Regelleistung in Höhe von 100 vH (345 Euro) und nicht nur in Höhe von 276 Euro zustehen müsse.

7
Die Kläger beantragen,
1.
den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008 und das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Juli 2008 aufzuheben,
2.
die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 8. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2007 zu verurteilen, an den Kläger zu 1 höheres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich zusätzlich 260,28 Euro für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. März 2007 zu zahlen.
8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beklagte hält die Revision des Klägers zu 1 für unbegründet, diejenige des Klägers zu 2 für unzulässig. Der Kläger zu 2 werde durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert. Die Berechnung der Höhe des dem Kläger zu 1 zustehenden Alg II entspreche der nach dem 1.7.2006 geltenden Rechtslage. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage bestünden nicht. Im Übrigen habe das BSG bereits entschieden, dass aus einer Inkongruenz zwischen zivilrechtlichen Unterhaltspflichten und öffentlich rechtlichen Einstandspflichten keine zwingende Verfassungswidrigkeit der sozialrechtlichen Regelungen folge (Hinweis auf das Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R).

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers zu 2 ist unbegründet, weil dieser nicht klagebefugt ist (vgl unter 1.). Die Revision des Klägers zu 1 ist nicht begründet, denn die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 bei dem Kläger zu 1 als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl im Einzelnen unter 2.). Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II davon ausging, dass zwischen dem im streitigen Zeitraum 21 Jahre alten Kläger zu 1 und seinem erwerbsunfähigen Vater (Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft bestand(hierzu unter 3.).

11

1. Die Revision des Klägers zu 2 ist unbegründet, denn der Kläger zu 2 ist nicht klagebefugt. Er kann sich keiner Verletzung seiner spezifisch rechtlichen Interessen durch die Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen seines Sohnes, des Klägers zu 1 (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 12a ff), berühmen. Das BSG hat klargestellt, dass es sich bei den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft um Einzelansprüche handelt, die jeweils gesondert und einzeln von dem rechtlich Betroffenen gerichtlich geltend zu machen sind (grundlegend BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217, 219 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 12 ff). Der Kläger zu 2 kann keine eigenen rechtlichen Ansprüche im Rahmen des SGB II geltend machen, weil er vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm § 8 SGB II ausgeschlossen ist. Soweit er höhere Leistungen für seinen Sohn, den Kläger zu 1, fordert, steht das rechtliche Interesse hieran ausschließlich seinem Sohn zu. Dass bei dem Kläger zu 1 die Rente des Klägers zu 2 wegen ihrer Berücksichtigung als Einkommen zu einem geringeren Leistungssatz führt, berührt mithin lediglich die wirtschaftlichen Interessen des Klägers zu 2. Denn das BSG hat ebenfalls klargestellt, dass aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II keinerlei Rechtsansprüche der zusammenveranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen bzw auf einen sozialrechtlichen Ausgleich der berücksichtigten Einkommensanteile entstehen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 14 AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 29: "Es ist... nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen"). So kann der Kläger zu 1 den bei ihm berücksichtigten Einkommensanteil aus der Erwerbsunfähigkeitsrente seines Vaters gegen diesen nicht (sozial-) rechtlich geltend machen, weshalb rechtliche Interessen des Klägers zu 2 hierdurch gerade nicht berührt werden können. Die bloß wirtschaftliche Reflexwirkung der Entscheidung gegenüber dem Kläger zu 1 auf den Gesamthaushalt der beiden Kläger schafft noch keine Klagebefugnis für den Kläger zu 2.

12

2. Dem Kläger zu 1 stehen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.10.2006 bis 31.3.2007 keine höheren als die ihm durch den Bescheid vom 8.11.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2007) bewilligten Leistungen zu. Der Kläger zu 1 war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II. Der Kläger zu 1 war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit war die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen zu berücksichtigen. Der Kläger zu 2 war zwar als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dennoch bestand zwischen ihm und seinem im streitigen Zeitraum 21jährigen Sohn gemäß § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Hiernach gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl § 7 Abs 3 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; in Kraft ab 1.7.2006). Dass der Kläger zu 2 selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen konnte, hindert nicht das Entstehen einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft.

13

Nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) war das Einkommen des Vaters des Klägers zu 1 bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen. § 9 Abs 2 Satz 2 bestimmt: Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auf das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner zu berücksichtigen. Zu Recht hat die Beklagte daher den Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 191,28 Euro, der den (fiktiven) Bedarf des Klägers zu 2 nach dem SGB II übersteigt, als Einkommen bei dem Kläger zu 1 berücksichtigt. Gegen die weitere Berechnung der Höhe der Leistungen des Klägers zu 1 sind weder Bedenken vorgetragen, noch nach dem Gesamtinhalt der Akten ersichtlich. Insbesondere bestehen auch keine (verfassungs-)rechtlichen Probleme, weil dem Kläger zu 1 lediglich eine Regelleistung in Höhe von 80 vH gemäß § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II zuerkannt wurde. Es ist kein rechtlicher Ansatzpunkt erkennbar, nach dem der Kläger zu 1 wie ein Alleinstehender gemäß § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II behandelt werden könnte, mit der Konsequenz, dass ihm eine Regelleistung in Höhe von 100 vH zustehen würde. Der Kläger zu 1 soll vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers des SGB II - wie ausgeführt - gerade keine "eigene" Bedarfsgemeinschaft für sich bilden.

14

3. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist die Vorschrift des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 (aaO) geltenden Fassung auch nicht verfassungswidrig.

15

a) Die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II(iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II) verletzt nicht Art 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. Dem Kläger zu 1 steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 -) aus Art 1 und Art 20 Abs 1 GG zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu. Das BVerfG hat jedoch auch betont, dass dem Gesetzgeber bei der genauen Ausgestaltung und Bezifferung des grundrechtlich zu gewährenden Existenzminimums ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (aaO, RdNr 133). Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums kann und darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II zunächst Hilfe von Anderen zu beanspruchen hat, was aus dem Grundsatz der Subsidiarität der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II folgt (vgl § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber war bei der Ausgestaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes und dem Prinzip, dass Hilfebedürftige gehalten sind, jede Unterstützung von anderen einzuholen, nicht gehalten, an die Regelungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts anzuknüpfen (zum Verhältnis von zivilrechtlichem Unterhaltsrecht und SGB II vgl Udsching, 18. Deutscher Familiengerichtstag, 2010, S 39 ff). Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass angesichts der geringen Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente von etwa 615 Euro monatlich ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gemäß § 1603 Abs 1 BGB angesichts des Selbstbehalts des Klägers zu 2 wohl nicht bestanden hätte(zum Selbstbehalt von 1100 Euro - ggf abzüglich des Vorteils des Wohnens im eigenen Haus vgl Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl 2010, Einf v § 1601, RdNr 24).

16

Der fürsorgerechtliche Gesetzgeber darf jedoch bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige (die hier in gerader Linie verwandt sind) sich unterstützen. Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom 13.11.2008 (B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7; zustimmende Anmerkung von Schürmann, SGb 2009, 741) begründet. Der Gesetzgeber darf mithin (so das BSG, aaO, RdNr 35) bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei kann allerdings nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein. Nur wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und sie sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten bzw der eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, vergleichbar (vgl BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Der Gesetzgeber durfte hier typisierend unterstellen, dass Eltern, die mit ihren unter 25-jährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben, auch tatsächlich für diese aufkommen.

17

Auch das Grundrecht des Klägers zu 2 auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG aaO), das hier im Rahmen der Prüfung der Rechtsansprüche des Klägers zu 1 herangezogen werden kann, ist gewahrt. Bei der Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit seines Sohnes im SGB II wurde bei dem Kläger zu 2 - unabhängig davon, dass für ihn keine Rechtspflicht zur Zahlung an den Sohn entstand - ein "fürsorgerechtlicher Selbstbehalt", der dem Existenzminimum im SGB II entspricht (zur Berücksichtigung des Existenzminimums als Selbstbehalt beim Erwachsenenunterhalt gemäß § 1603 BGB vgl auch Klinkhammer, FamRZ 2010, 845, 847)zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II wird nur der Einkommensanteil des Klägers zu 2 bei seinem Sohn als Einkommen berücksichtigt, der das dem Kläger zu 2 zustehende Existenzminimum nach den Bestimmungen des SGB II überschreitet. Insofern scheidet auch ein Verstoß gegen Art 1 IVm Art 20 Abs 1 GG aus.

18

b) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Soweit die Revision geltend macht, die Altersgrenze von 25 Jahren sei willkürlich gewählt, ist den Klägern einzuräumen, dass auch bei 26- oder 27-jährigen Kindern, die weiterhin im Haushalt ihrer Eltern leben, eine Ersparnis der Generalkosten anfällt und die Lage in tatsächlicher Hinsicht nicht anders ist als bei Kindern unter 25 Jahren. Insofern ist der Revision zuzugestehen, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) betont hat, dass aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch folgt, dass der Gesetzgeber die maßgeblichen Entscheidungen in einem transparenten Verfahren anhand sachgerechter Kriterien zu fällen hat (BVerfG, aaO, RdNr 139 ff). Ob dies allerdings für jede im SGB II gewählte Altersgrenze gilt, lässt sich dem Urteil des BVerfG nicht zweifelsfrei entnehmen. Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber im Rahmen des Art 3 Abs 1 GG bei sogenannten Stichtagsregelungen generell ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die mit der formellen Starrheit eines Stichtags verbundenen zwangsweise Härten sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl BVerfGE 71, 364, 397 ff; 77, 308, 338; 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr 8 S 27; BVerfGE 87, 1, 43, 47 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 12, 15). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung der 25-Jahresgrenze zudem verfassungsrechtlich legitime Zwecke (vgl BT-Drucks 16/688 S 13, zu Nr 2, zu Buchst b). Es sollte insbesondere verhindert werden, dass Kinder, die im Haushalt der Eltern leben, mit Erreichen der Volljährigkeit automatisch eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden (zu den Motiven des Gesetzgebers insoweit auch Wenner, SozSich 2005, 413, der aufzeigt, dass der Steuerzahler nach der früheren Regelung den Auszug aus dem Elternhaus zu finanzieren hatte).

19

Soweit die Revision schließlich geltend macht, Art 3 Abs 2 GG werde verletzt, weil nur das Einkommen von Eltern berücksichtigt werde, die mit dem erwachsenen Kind in einem Haushalt leben, nicht hingegen dasjenige einer getrenntlebenden Ehefrau, die insofern privilegiert werde, so wird verkannt, dass zwischen dem Kläger zu 2 und einem getrenntlebenden bzw nicht im Haushalt lebenden Elternteil Unterschiede von "solcher Art und solchem Gewicht" bestehen (vgl hierzu BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157; 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7; BVerfGE 95, 39, 45; 102, 41, 54 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 18; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 20 RdNr 14), die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber des SGB II durfte bei der Regelung der Bedarfsgemeinschaft gerade an den Gesichtspunkt anknüpfen, dass gemeinsam in einer Wohnung bzw in einem Haushalt zusammenlebende Verwandte in gerader Linie sich auch tatsächlich Unterhalt leisten. Lebt - wie hier - die Mutter des Klägers zu 1 nicht in dem Haushalt, so ist sie nach den fürsorgerechtlichen Regelungen gerade nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Dieser Unterschied rechtfertigt auch die je unterschiedliche Behandlung des Einkommens des Vaters und der Mutter des Klägers zu 1.

20

c) Die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen seines Sohnes verletzt schließlich auch nicht das Eigentumsgrundrecht des Klägers zu 2, was hier im Rahmen des Vorbringens des Klägers zu 1 zu würdigen ist. Hierbei ist nochmals klarzustellen, dass für den Kläger zu 2 aus der Berücksichtigung seiner Rente als Einkommen seines Sohnes im SGB II keinerlei rechtliche Pflichten erwachsen, seinen Sohn tatsächlich mit dem betreffenden Betrag auch zu unterstützten (vgl oben unter 1.). Darüber hinaus ist entgegen der Rechtsauffassung der Revision auch bereits der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Art 14 Abs 1 GG nicht berührt. Durch die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen bei dem Sohn wird allenfalls das Vermögen des Klägers zu 2 gefährdet, der eventuell moralisch - nicht rechtlich - sich verpflichtet fühlen könnte, seinen Sohn zu unterstützen. Berührt ist damit in keiner Weise die spezifische Substanz seiner ggf eigentumsgeschützten Rentenanwartschaft (zum Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften vgl BVerfGE 53, 257, 291; 69, 272, 301 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 126). Das Vermögen als solches ist von Art 14 Abs 1 GG nicht geschützt (vgl insbesondere BVerfGE 78, 232, 243; 91, 207, 220; 95, 267, 300).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger zu 1 für den Zeitraum vom 1.10.2006 bis 31.3.2007 ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zusteht. Streitig ist dabei insbesondere, ob die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu 2 als Einkommen zu berücksichtigen ist.

2

Der ledige Kläger zu 1 ist am 1985 geboren. Er lebt mit seinem 1961 geborenen Vater (Kläger zu 2) in einem gemeinsamen Haushalt im Eigenheim des Klägers zu 2. Weiterhin lebt in diesem Haus die 1986 geborene Schwester, die über eigenes Einkommen verfügt und keine Ansprüche nach dem SGB II geltend macht. Der Kläger zu 2 bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer, die ab Juli 2005 in einer Höhe von monatlich 615,84 Euro gewährt wurde. Der Kläger zu 1 bezog bis August 2005 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Anschließend stand er im Bezug von Alg II. Von Juni bis September 2006 war er gegen Entgelt als Maler beschäftigt. Das dabei erzielte Entgelt deckte seinen Bedarf, sodass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Alg II geltend gemacht wurde.

3

Am 22.9.2006 beantragte der Kläger zu 1 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, weil er weder Einkommen erziele noch über Vermögen verfüge. Daraufhin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 8.11.2006 Alg II in Höhe von 400,64 Euro für den Oktober 2006 und in Höhe von monatlich 175,64 Euro für den Zeitraum von November 2006 bis März 2007. Die Beklagte ging dabei von einer Regelleistung für den Kläger zu 1 in Höhe von 276 Euro monatlich, sowie von einem Zuschlag von 80 Euro monatlich aus. Die Kosten der Unterkunft bezifferte sie für den Oktober 2006 mit 235,92 Euro und für den Zeitraum November 2006 bis März 2007 mit 10,92 Euro monatlich. Weiterhin berücksichtigte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 mit jeweils monatlich 191,28 Euro als Einkommen.

4

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 2.2.2007). Nach der ab 1.7.2006 maßgeblichen Rechtslage bilde der Kläger zu 1 gemäß § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II als unter 25-jähriger mit seinem Vater eine Bedarfsgemeinschaft. Die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 sei daher als Einkommen zu berücksichtigen. Die Rente in Höhe von monatlich 615,84 Euro sei jedoch um die Versicherungspauschale von 30 Euro, um die Aufwendungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von 38,64 Euro monatlich auf 547,20 Euro monatlich zu bereinigen. Lege man bei dem Kläger zu 2 einen Bedarf in Höhe von 355,92 Euro monatlich zu Grunde (345 Euro monatliche Regelleistung und 10,92 Euro Kosten der Unterkunft), so sei der diesen Bedarf übersteigende Betrag von 191,28 Euro als Einkommen bei dem Kläger zu 1 zu berücksichtigen.

5

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.7.2008; Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.12.2008). Zur Begründung seines die Berufung zurückweisenden Beschlusses hat das LSG ausgeführt, die Klage des Klägers zu 2 sei bereits mangels Beschwer unzulässig gewesen. Zwar bilde er mit seinem Sohn, dem Kläger zu 1, eine Bedarfsgemeinschaft, jedoch stünden ihm keine eigenen Leistungen nach dem SGB II zu, weil er erwerbsunfähig sei. Verfahrensrechtlich zu Recht habe der Kläger zu 1 Leistungen nur an sich selbst geltend gemacht, weil die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über Ansprüche des Klägers zu 2 auch keine Verfügung iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch getroffen habe. Die Klage des Klägers zu 1 habe keinen Erfolg. Die Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2 folge aus seiner Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 1. Nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung gehöre auch der im Haushalt lebende nicht erwerbsfähige Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, zur Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz vom 24.3.2006 die ursprüngliche Altersgrenze von 18 Jahren als Austrittsgrenze aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern auf 25 Jahre angehoben, um bewusst keinen Anreiz mehr zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt und zur Gründung eines eigenen Haushalts zu schaffen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 7 SGB II würden die Kläger zu 1 und zu 2 eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die mit bürgerlich rechtlichen Unterhaltspflichten nicht zur Deckung gebracht werden könne. Es bestünden auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums berechtigt sei, typisierende Regelungen zu schaffen, bei denen das Eintreten Dritter auf Grund rechtlicher oder moralischer Verpflichtung typischerweise erwartet werden könne. So lägen die Verhältnisse hier, weil auch aus dem von der Verfassung geschützten tradierten Familienbild (Art 6 Abs 2 Grundgesetz ) folge, dass leibliche Eltern ihre bei ihnen wohnenden Kinder in Notsituationen unterstützen würden. Hieran habe der Gesetzgeber anknüpfen dürfen. Auch sei ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung der Altersgrenze (25 Jahre) zum 1.7.2006 typischerweise davon ausgehen dürfen, dass Kinder bis zu 25 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, Unterstützung innerhalb der Haushaltsgemeinschaft erhielten.

6

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer, vom Senat zugelassenen, Revision. Sie rügen eine Verletzung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II. Diese Regelungen verstießen gegen Verfassungsrecht. Insbesondere rügen sie eine Verletzung der Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG. Hinsichtlich des Klägers zu 1 liege eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG) vor. Bei ihm würden fiktive Unterhaltsleistungen des Klägers zu 2 berücksichtigt, die familienrechtlich überhaupt nicht bestünden. Nach § 1603 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stehe dem Kläger zu 2 ein Selbstbehalt zu, den er mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erreiche. Der Anspruch des Klägers zu 1 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfe nicht von einem familienrechtlich nicht bestehenden Unterhaltsanspruch abhängig gemacht werden. Des Weiteren werde der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verletzt. Die gerügten Normen bewirkten, dass junge Erwachsene unter 25 Jahren auf staatliche Hilfe keinen oder nur geringeren Anspruch hätten, während Personen in derselben Lebenslage ab dem 25. Geburtstag Hilfe erhielten. Eine Änderung in den Verhältnissen trete aber durch die Vollendung des 25. Lebensjahres nicht ein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso Erwachsene, die nach dem 25. Lebensjahr bei ihren Eltern lebten, nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden müssten. Der Kläger zu 2 macht geltend, dass durch die Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente, die lediglich etwa 615 Euro monatlich betrage, sein durch Art 14 Abs 1 GG geschütztes Eigentum verletzt werde, weil ihm die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Rente entzogen werde. Des Weiteren rügt der Kläger zu 2 eine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil die Mutter des Klägers zu 1, die sich nicht um den Kläger zu 1 kümmere, in keiner Weise belastet werde. Er habe den Kläger zu 1 in seinem Haushalt aufgenommen und allein erzogen, mit der Konsequenz, dass seine Rente nunmehr als Einkommen bei seinem Sohn berücksichtigt werde. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II nunmehr insbesondere Frauen benachteilige, die in der Regel die Last der Alleinerziehung tragen würden. Insofern werde wegen der mittelbaren Diskriminierung durch diese Norm auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 2 GG gerügt. Der Kläger zu 1 macht im Revisionsverfahren darüber hinaus geltend, dass ihm die Regelleistung in Höhe von 100 vH (345 Euro) und nicht nur in Höhe von 276 Euro zustehen müsse.

7
Die Kläger beantragen,
1.
den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008 und das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Juli 2008 aufzuheben,
2.
die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 8. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2007 zu verurteilen, an den Kläger zu 1 höheres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich zusätzlich 260,28 Euro für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. März 2007 zu zahlen.
8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beklagte hält die Revision des Klägers zu 1 für unbegründet, diejenige des Klägers zu 2 für unzulässig. Der Kläger zu 2 werde durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert. Die Berechnung der Höhe des dem Kläger zu 1 zustehenden Alg II entspreche der nach dem 1.7.2006 geltenden Rechtslage. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage bestünden nicht. Im Übrigen habe das BSG bereits entschieden, dass aus einer Inkongruenz zwischen zivilrechtlichen Unterhaltspflichten und öffentlich rechtlichen Einstandspflichten keine zwingende Verfassungswidrigkeit der sozialrechtlichen Regelungen folge (Hinweis auf das Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R).

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers zu 2 ist unbegründet, weil dieser nicht klagebefugt ist (vgl unter 1.). Die Revision des Klägers zu 1 ist nicht begründet, denn die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 bei dem Kläger zu 1 als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl im Einzelnen unter 2.). Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II davon ausging, dass zwischen dem im streitigen Zeitraum 21 Jahre alten Kläger zu 1 und seinem erwerbsunfähigen Vater (Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft bestand(hierzu unter 3.).

11

1. Die Revision des Klägers zu 2 ist unbegründet, denn der Kläger zu 2 ist nicht klagebefugt. Er kann sich keiner Verletzung seiner spezifisch rechtlichen Interessen durch die Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen seines Sohnes, des Klägers zu 1 (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 12a ff), berühmen. Das BSG hat klargestellt, dass es sich bei den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft um Einzelansprüche handelt, die jeweils gesondert und einzeln von dem rechtlich Betroffenen gerichtlich geltend zu machen sind (grundlegend BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217, 219 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 12 ff). Der Kläger zu 2 kann keine eigenen rechtlichen Ansprüche im Rahmen des SGB II geltend machen, weil er vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm § 8 SGB II ausgeschlossen ist. Soweit er höhere Leistungen für seinen Sohn, den Kläger zu 1, fordert, steht das rechtliche Interesse hieran ausschließlich seinem Sohn zu. Dass bei dem Kläger zu 1 die Rente des Klägers zu 2 wegen ihrer Berücksichtigung als Einkommen zu einem geringeren Leistungssatz führt, berührt mithin lediglich die wirtschaftlichen Interessen des Klägers zu 2. Denn das BSG hat ebenfalls klargestellt, dass aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II keinerlei Rechtsansprüche der zusammenveranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen bzw auf einen sozialrechtlichen Ausgleich der berücksichtigten Einkommensanteile entstehen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 14 AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 29: "Es ist... nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen"). So kann der Kläger zu 1 den bei ihm berücksichtigten Einkommensanteil aus der Erwerbsunfähigkeitsrente seines Vaters gegen diesen nicht (sozial-) rechtlich geltend machen, weshalb rechtliche Interessen des Klägers zu 2 hierdurch gerade nicht berührt werden können. Die bloß wirtschaftliche Reflexwirkung der Entscheidung gegenüber dem Kläger zu 1 auf den Gesamthaushalt der beiden Kläger schafft noch keine Klagebefugnis für den Kläger zu 2.

12

2. Dem Kläger zu 1 stehen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.10.2006 bis 31.3.2007 keine höheren als die ihm durch den Bescheid vom 8.11.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2007) bewilligten Leistungen zu. Der Kläger zu 1 war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II. Der Kläger zu 1 war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit war die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen zu berücksichtigen. Der Kläger zu 2 war zwar als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dennoch bestand zwischen ihm und seinem im streitigen Zeitraum 21jährigen Sohn gemäß § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Hiernach gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl § 7 Abs 3 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; in Kraft ab 1.7.2006). Dass der Kläger zu 2 selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen konnte, hindert nicht das Entstehen einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft.

13

Nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) war das Einkommen des Vaters des Klägers zu 1 bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen. § 9 Abs 2 Satz 2 bestimmt: Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auf das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner zu berücksichtigen. Zu Recht hat die Beklagte daher den Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 191,28 Euro, der den (fiktiven) Bedarf des Klägers zu 2 nach dem SGB II übersteigt, als Einkommen bei dem Kläger zu 1 berücksichtigt. Gegen die weitere Berechnung der Höhe der Leistungen des Klägers zu 1 sind weder Bedenken vorgetragen, noch nach dem Gesamtinhalt der Akten ersichtlich. Insbesondere bestehen auch keine (verfassungs-)rechtlichen Probleme, weil dem Kläger zu 1 lediglich eine Regelleistung in Höhe von 80 vH gemäß § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II zuerkannt wurde. Es ist kein rechtlicher Ansatzpunkt erkennbar, nach dem der Kläger zu 1 wie ein Alleinstehender gemäß § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II behandelt werden könnte, mit der Konsequenz, dass ihm eine Regelleistung in Höhe von 100 vH zustehen würde. Der Kläger zu 1 soll vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers des SGB II - wie ausgeführt - gerade keine "eigene" Bedarfsgemeinschaft für sich bilden.

14

3. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist die Vorschrift des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 (aaO) geltenden Fassung auch nicht verfassungswidrig.

15

a) Die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II(iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II) verletzt nicht Art 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. Dem Kläger zu 1 steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 -) aus Art 1 und Art 20 Abs 1 GG zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu. Das BVerfG hat jedoch auch betont, dass dem Gesetzgeber bei der genauen Ausgestaltung und Bezifferung des grundrechtlich zu gewährenden Existenzminimums ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (aaO, RdNr 133). Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums kann und darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II zunächst Hilfe von Anderen zu beanspruchen hat, was aus dem Grundsatz der Subsidiarität der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II folgt (vgl § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber war bei der Ausgestaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes und dem Prinzip, dass Hilfebedürftige gehalten sind, jede Unterstützung von anderen einzuholen, nicht gehalten, an die Regelungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts anzuknüpfen (zum Verhältnis von zivilrechtlichem Unterhaltsrecht und SGB II vgl Udsching, 18. Deutscher Familiengerichtstag, 2010, S 39 ff). Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass angesichts der geringen Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente von etwa 615 Euro monatlich ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gemäß § 1603 Abs 1 BGB angesichts des Selbstbehalts des Klägers zu 2 wohl nicht bestanden hätte(zum Selbstbehalt von 1100 Euro - ggf abzüglich des Vorteils des Wohnens im eigenen Haus vgl Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl 2010, Einf v § 1601, RdNr 24).

16

Der fürsorgerechtliche Gesetzgeber darf jedoch bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige (die hier in gerader Linie verwandt sind) sich unterstützen. Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom 13.11.2008 (B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7; zustimmende Anmerkung von Schürmann, SGb 2009, 741) begründet. Der Gesetzgeber darf mithin (so das BSG, aaO, RdNr 35) bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei kann allerdings nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein. Nur wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und sie sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten bzw der eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, vergleichbar (vgl BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Der Gesetzgeber durfte hier typisierend unterstellen, dass Eltern, die mit ihren unter 25-jährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben, auch tatsächlich für diese aufkommen.

17

Auch das Grundrecht des Klägers zu 2 auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG aaO), das hier im Rahmen der Prüfung der Rechtsansprüche des Klägers zu 1 herangezogen werden kann, ist gewahrt. Bei der Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit seines Sohnes im SGB II wurde bei dem Kläger zu 2 - unabhängig davon, dass für ihn keine Rechtspflicht zur Zahlung an den Sohn entstand - ein "fürsorgerechtlicher Selbstbehalt", der dem Existenzminimum im SGB II entspricht (zur Berücksichtigung des Existenzminimums als Selbstbehalt beim Erwachsenenunterhalt gemäß § 1603 BGB vgl auch Klinkhammer, FamRZ 2010, 845, 847)zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II wird nur der Einkommensanteil des Klägers zu 2 bei seinem Sohn als Einkommen berücksichtigt, der das dem Kläger zu 2 zustehende Existenzminimum nach den Bestimmungen des SGB II überschreitet. Insofern scheidet auch ein Verstoß gegen Art 1 IVm Art 20 Abs 1 GG aus.

18

b) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Soweit die Revision geltend macht, die Altersgrenze von 25 Jahren sei willkürlich gewählt, ist den Klägern einzuräumen, dass auch bei 26- oder 27-jährigen Kindern, die weiterhin im Haushalt ihrer Eltern leben, eine Ersparnis der Generalkosten anfällt und die Lage in tatsächlicher Hinsicht nicht anders ist als bei Kindern unter 25 Jahren. Insofern ist der Revision zuzugestehen, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) betont hat, dass aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch folgt, dass der Gesetzgeber die maßgeblichen Entscheidungen in einem transparenten Verfahren anhand sachgerechter Kriterien zu fällen hat (BVerfG, aaO, RdNr 139 ff). Ob dies allerdings für jede im SGB II gewählte Altersgrenze gilt, lässt sich dem Urteil des BVerfG nicht zweifelsfrei entnehmen. Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber im Rahmen des Art 3 Abs 1 GG bei sogenannten Stichtagsregelungen generell ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die mit der formellen Starrheit eines Stichtags verbundenen zwangsweise Härten sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl BVerfGE 71, 364, 397 ff; 77, 308, 338; 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr 8 S 27; BVerfGE 87, 1, 43, 47 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 12, 15). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung der 25-Jahresgrenze zudem verfassungsrechtlich legitime Zwecke (vgl BT-Drucks 16/688 S 13, zu Nr 2, zu Buchst b). Es sollte insbesondere verhindert werden, dass Kinder, die im Haushalt der Eltern leben, mit Erreichen der Volljährigkeit automatisch eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden (zu den Motiven des Gesetzgebers insoweit auch Wenner, SozSich 2005, 413, der aufzeigt, dass der Steuerzahler nach der früheren Regelung den Auszug aus dem Elternhaus zu finanzieren hatte).

19

Soweit die Revision schließlich geltend macht, Art 3 Abs 2 GG werde verletzt, weil nur das Einkommen von Eltern berücksichtigt werde, die mit dem erwachsenen Kind in einem Haushalt leben, nicht hingegen dasjenige einer getrenntlebenden Ehefrau, die insofern privilegiert werde, so wird verkannt, dass zwischen dem Kläger zu 2 und einem getrenntlebenden bzw nicht im Haushalt lebenden Elternteil Unterschiede von "solcher Art und solchem Gewicht" bestehen (vgl hierzu BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157; 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7; BVerfGE 95, 39, 45; 102, 41, 54 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 18; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 20 RdNr 14), die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber des SGB II durfte bei der Regelung der Bedarfsgemeinschaft gerade an den Gesichtspunkt anknüpfen, dass gemeinsam in einer Wohnung bzw in einem Haushalt zusammenlebende Verwandte in gerader Linie sich auch tatsächlich Unterhalt leisten. Lebt - wie hier - die Mutter des Klägers zu 1 nicht in dem Haushalt, so ist sie nach den fürsorgerechtlichen Regelungen gerade nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Dieser Unterschied rechtfertigt auch die je unterschiedliche Behandlung des Einkommens des Vaters und der Mutter des Klägers zu 1.

20

c) Die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen seines Sohnes verletzt schließlich auch nicht das Eigentumsgrundrecht des Klägers zu 2, was hier im Rahmen des Vorbringens des Klägers zu 1 zu würdigen ist. Hierbei ist nochmals klarzustellen, dass für den Kläger zu 2 aus der Berücksichtigung seiner Rente als Einkommen seines Sohnes im SGB II keinerlei rechtliche Pflichten erwachsen, seinen Sohn tatsächlich mit dem betreffenden Betrag auch zu unterstützten (vgl oben unter 1.). Darüber hinaus ist entgegen der Rechtsauffassung der Revision auch bereits der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Art 14 Abs 1 GG nicht berührt. Durch die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen bei dem Sohn wird allenfalls das Vermögen des Klägers zu 2 gefährdet, der eventuell moralisch - nicht rechtlich - sich verpflichtet fühlen könnte, seinen Sohn zu unterstützen. Berührt ist damit in keiner Weise die spezifische Substanz seiner ggf eigentumsgeschützten Rentenanwartschaft (zum Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften vgl BVerfGE 53, 257, 291; 69, 272, 301 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 126). Das Vermögen als solches ist von Art 14 Abs 1 GG nicht geschützt (vgl insbesondere BVerfGE 78, 232, 243; 91, 207, 220; 95, 267, 300).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger zu 1 für den Zeitraum vom 1.10.2006 bis 31.3.2007 ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zusteht. Streitig ist dabei insbesondere, ob die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu 2 als Einkommen zu berücksichtigen ist.

2

Der ledige Kläger zu 1 ist am 1985 geboren. Er lebt mit seinem 1961 geborenen Vater (Kläger zu 2) in einem gemeinsamen Haushalt im Eigenheim des Klägers zu 2. Weiterhin lebt in diesem Haus die 1986 geborene Schwester, die über eigenes Einkommen verfügt und keine Ansprüche nach dem SGB II geltend macht. Der Kläger zu 2 bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer, die ab Juli 2005 in einer Höhe von monatlich 615,84 Euro gewährt wurde. Der Kläger zu 1 bezog bis August 2005 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Anschließend stand er im Bezug von Alg II. Von Juni bis September 2006 war er gegen Entgelt als Maler beschäftigt. Das dabei erzielte Entgelt deckte seinen Bedarf, sodass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Alg II geltend gemacht wurde.

3

Am 22.9.2006 beantragte der Kläger zu 1 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, weil er weder Einkommen erziele noch über Vermögen verfüge. Daraufhin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 8.11.2006 Alg II in Höhe von 400,64 Euro für den Oktober 2006 und in Höhe von monatlich 175,64 Euro für den Zeitraum von November 2006 bis März 2007. Die Beklagte ging dabei von einer Regelleistung für den Kläger zu 1 in Höhe von 276 Euro monatlich, sowie von einem Zuschlag von 80 Euro monatlich aus. Die Kosten der Unterkunft bezifferte sie für den Oktober 2006 mit 235,92 Euro und für den Zeitraum November 2006 bis März 2007 mit 10,92 Euro monatlich. Weiterhin berücksichtigte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 mit jeweils monatlich 191,28 Euro als Einkommen.

4

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 2.2.2007). Nach der ab 1.7.2006 maßgeblichen Rechtslage bilde der Kläger zu 1 gemäß § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II als unter 25-jähriger mit seinem Vater eine Bedarfsgemeinschaft. Die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 sei daher als Einkommen zu berücksichtigen. Die Rente in Höhe von monatlich 615,84 Euro sei jedoch um die Versicherungspauschale von 30 Euro, um die Aufwendungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von 38,64 Euro monatlich auf 547,20 Euro monatlich zu bereinigen. Lege man bei dem Kläger zu 2 einen Bedarf in Höhe von 355,92 Euro monatlich zu Grunde (345 Euro monatliche Regelleistung und 10,92 Euro Kosten der Unterkunft), so sei der diesen Bedarf übersteigende Betrag von 191,28 Euro als Einkommen bei dem Kläger zu 1 zu berücksichtigen.

5

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.7.2008; Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.12.2008). Zur Begründung seines die Berufung zurückweisenden Beschlusses hat das LSG ausgeführt, die Klage des Klägers zu 2 sei bereits mangels Beschwer unzulässig gewesen. Zwar bilde er mit seinem Sohn, dem Kläger zu 1, eine Bedarfsgemeinschaft, jedoch stünden ihm keine eigenen Leistungen nach dem SGB II zu, weil er erwerbsunfähig sei. Verfahrensrechtlich zu Recht habe der Kläger zu 1 Leistungen nur an sich selbst geltend gemacht, weil die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über Ansprüche des Klägers zu 2 auch keine Verfügung iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch getroffen habe. Die Klage des Klägers zu 1 habe keinen Erfolg. Die Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2 folge aus seiner Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 1. Nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung gehöre auch der im Haushalt lebende nicht erwerbsfähige Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, zur Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz vom 24.3.2006 die ursprüngliche Altersgrenze von 18 Jahren als Austrittsgrenze aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern auf 25 Jahre angehoben, um bewusst keinen Anreiz mehr zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt und zur Gründung eines eigenen Haushalts zu schaffen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 7 SGB II würden die Kläger zu 1 und zu 2 eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die mit bürgerlich rechtlichen Unterhaltspflichten nicht zur Deckung gebracht werden könne. Es bestünden auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums berechtigt sei, typisierende Regelungen zu schaffen, bei denen das Eintreten Dritter auf Grund rechtlicher oder moralischer Verpflichtung typischerweise erwartet werden könne. So lägen die Verhältnisse hier, weil auch aus dem von der Verfassung geschützten tradierten Familienbild (Art 6 Abs 2 Grundgesetz ) folge, dass leibliche Eltern ihre bei ihnen wohnenden Kinder in Notsituationen unterstützen würden. Hieran habe der Gesetzgeber anknüpfen dürfen. Auch sei ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung der Altersgrenze (25 Jahre) zum 1.7.2006 typischerweise davon ausgehen dürfen, dass Kinder bis zu 25 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, Unterstützung innerhalb der Haushaltsgemeinschaft erhielten.

6

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer, vom Senat zugelassenen, Revision. Sie rügen eine Verletzung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II. Diese Regelungen verstießen gegen Verfassungsrecht. Insbesondere rügen sie eine Verletzung der Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG. Hinsichtlich des Klägers zu 1 liege eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG) vor. Bei ihm würden fiktive Unterhaltsleistungen des Klägers zu 2 berücksichtigt, die familienrechtlich überhaupt nicht bestünden. Nach § 1603 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stehe dem Kläger zu 2 ein Selbstbehalt zu, den er mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erreiche. Der Anspruch des Klägers zu 1 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfe nicht von einem familienrechtlich nicht bestehenden Unterhaltsanspruch abhängig gemacht werden. Des Weiteren werde der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verletzt. Die gerügten Normen bewirkten, dass junge Erwachsene unter 25 Jahren auf staatliche Hilfe keinen oder nur geringeren Anspruch hätten, während Personen in derselben Lebenslage ab dem 25. Geburtstag Hilfe erhielten. Eine Änderung in den Verhältnissen trete aber durch die Vollendung des 25. Lebensjahres nicht ein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso Erwachsene, die nach dem 25. Lebensjahr bei ihren Eltern lebten, nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden müssten. Der Kläger zu 2 macht geltend, dass durch die Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente, die lediglich etwa 615 Euro monatlich betrage, sein durch Art 14 Abs 1 GG geschütztes Eigentum verletzt werde, weil ihm die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Rente entzogen werde. Des Weiteren rügt der Kläger zu 2 eine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil die Mutter des Klägers zu 1, die sich nicht um den Kläger zu 1 kümmere, in keiner Weise belastet werde. Er habe den Kläger zu 1 in seinem Haushalt aufgenommen und allein erzogen, mit der Konsequenz, dass seine Rente nunmehr als Einkommen bei seinem Sohn berücksichtigt werde. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II nunmehr insbesondere Frauen benachteilige, die in der Regel die Last der Alleinerziehung tragen würden. Insofern werde wegen der mittelbaren Diskriminierung durch diese Norm auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 2 GG gerügt. Der Kläger zu 1 macht im Revisionsverfahren darüber hinaus geltend, dass ihm die Regelleistung in Höhe von 100 vH (345 Euro) und nicht nur in Höhe von 276 Euro zustehen müsse.

7
Die Kläger beantragen,
1.
den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008 und das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Juli 2008 aufzuheben,
2.
die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 8. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2007 zu verurteilen, an den Kläger zu 1 höheres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich zusätzlich 260,28 Euro für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. März 2007 zu zahlen.
8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beklagte hält die Revision des Klägers zu 1 für unbegründet, diejenige des Klägers zu 2 für unzulässig. Der Kläger zu 2 werde durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert. Die Berechnung der Höhe des dem Kläger zu 1 zustehenden Alg II entspreche der nach dem 1.7.2006 geltenden Rechtslage. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage bestünden nicht. Im Übrigen habe das BSG bereits entschieden, dass aus einer Inkongruenz zwischen zivilrechtlichen Unterhaltspflichten und öffentlich rechtlichen Einstandspflichten keine zwingende Verfassungswidrigkeit der sozialrechtlichen Regelungen folge (Hinweis auf das Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R).

Entscheidungsgründe

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Die Revision des Klägers zu 2 ist unbegründet, weil dieser nicht klagebefugt ist (vgl unter 1.). Die Revision des Klägers zu 1 ist nicht begründet, denn die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 bei dem Kläger zu 1 als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl im Einzelnen unter 2.). Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II davon ausging, dass zwischen dem im streitigen Zeitraum 21 Jahre alten Kläger zu 1 und seinem erwerbsunfähigen Vater (Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft bestand(hierzu unter 3.).

11

1. Die Revision des Klägers zu 2 ist unbegründet, denn der Kläger zu 2 ist nicht klagebefugt. Er kann sich keiner Verletzung seiner spezifisch rechtlichen Interessen durch die Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen seines Sohnes, des Klägers zu 1 (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 12a ff), berühmen. Das BSG hat klargestellt, dass es sich bei den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft um Einzelansprüche handelt, die jeweils gesondert und einzeln von dem rechtlich Betroffenen gerichtlich geltend zu machen sind (grundlegend BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217, 219 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 12 ff). Der Kläger zu 2 kann keine eigenen rechtlichen Ansprüche im Rahmen des SGB II geltend machen, weil er vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm § 8 SGB II ausgeschlossen ist. Soweit er höhere Leistungen für seinen Sohn, den Kläger zu 1, fordert, steht das rechtliche Interesse hieran ausschließlich seinem Sohn zu. Dass bei dem Kläger zu 1 die Rente des Klägers zu 2 wegen ihrer Berücksichtigung als Einkommen zu einem geringeren Leistungssatz führt, berührt mithin lediglich die wirtschaftlichen Interessen des Klägers zu 2. Denn das BSG hat ebenfalls klargestellt, dass aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II keinerlei Rechtsansprüche der zusammenveranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen bzw auf einen sozialrechtlichen Ausgleich der berücksichtigten Einkommensanteile entstehen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 14 AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 29: "Es ist... nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen"). So kann der Kläger zu 1 den bei ihm berücksichtigten Einkommensanteil aus der Erwerbsunfähigkeitsrente seines Vaters gegen diesen nicht (sozial-) rechtlich geltend machen, weshalb rechtliche Interessen des Klägers zu 2 hierdurch gerade nicht berührt werden können. Die bloß wirtschaftliche Reflexwirkung der Entscheidung gegenüber dem Kläger zu 1 auf den Gesamthaushalt der beiden Kläger schafft noch keine Klagebefugnis für den Kläger zu 2.

12

2. Dem Kläger zu 1 stehen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.10.2006 bis 31.3.2007 keine höheren als die ihm durch den Bescheid vom 8.11.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2007) bewilligten Leistungen zu. Der Kläger zu 1 war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II. Der Kläger zu 1 war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit war die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen zu berücksichtigen. Der Kläger zu 2 war zwar als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dennoch bestand zwischen ihm und seinem im streitigen Zeitraum 21jährigen Sohn gemäß § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Hiernach gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl § 7 Abs 3 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; in Kraft ab 1.7.2006). Dass der Kläger zu 2 selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen konnte, hindert nicht das Entstehen einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft.

13

Nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) war das Einkommen des Vaters des Klägers zu 1 bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen. § 9 Abs 2 Satz 2 bestimmt: Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auf das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner zu berücksichtigen. Zu Recht hat die Beklagte daher den Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 191,28 Euro, der den (fiktiven) Bedarf des Klägers zu 2 nach dem SGB II übersteigt, als Einkommen bei dem Kläger zu 1 berücksichtigt. Gegen die weitere Berechnung der Höhe der Leistungen des Klägers zu 1 sind weder Bedenken vorgetragen, noch nach dem Gesamtinhalt der Akten ersichtlich. Insbesondere bestehen auch keine (verfassungs-)rechtlichen Probleme, weil dem Kläger zu 1 lediglich eine Regelleistung in Höhe von 80 vH gemäß § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II zuerkannt wurde. Es ist kein rechtlicher Ansatzpunkt erkennbar, nach dem der Kläger zu 1 wie ein Alleinstehender gemäß § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II behandelt werden könnte, mit der Konsequenz, dass ihm eine Regelleistung in Höhe von 100 vH zustehen würde. Der Kläger zu 1 soll vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers des SGB II - wie ausgeführt - gerade keine "eigene" Bedarfsgemeinschaft für sich bilden.

14

3. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist die Vorschrift des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 (aaO) geltenden Fassung auch nicht verfassungswidrig.

15

a) Die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II(iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II) verletzt nicht Art 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. Dem Kläger zu 1 steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 -) aus Art 1 und Art 20 Abs 1 GG zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu. Das BVerfG hat jedoch auch betont, dass dem Gesetzgeber bei der genauen Ausgestaltung und Bezifferung des grundrechtlich zu gewährenden Existenzminimums ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (aaO, RdNr 133). Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums kann und darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II zunächst Hilfe von Anderen zu beanspruchen hat, was aus dem Grundsatz der Subsidiarität der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II folgt (vgl § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber war bei der Ausgestaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes und dem Prinzip, dass Hilfebedürftige gehalten sind, jede Unterstützung von anderen einzuholen, nicht gehalten, an die Regelungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts anzuknüpfen (zum Verhältnis von zivilrechtlichem Unterhaltsrecht und SGB II vgl Udsching, 18. Deutscher Familiengerichtstag, 2010, S 39 ff). Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass angesichts der geringen Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente von etwa 615 Euro monatlich ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gemäß § 1603 Abs 1 BGB angesichts des Selbstbehalts des Klägers zu 2 wohl nicht bestanden hätte(zum Selbstbehalt von 1100 Euro - ggf abzüglich des Vorteils des Wohnens im eigenen Haus vgl Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl 2010, Einf v § 1601, RdNr 24).

16

Der fürsorgerechtliche Gesetzgeber darf jedoch bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige (die hier in gerader Linie verwandt sind) sich unterstützen. Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom 13.11.2008 (B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7; zustimmende Anmerkung von Schürmann, SGb 2009, 741) begründet. Der Gesetzgeber darf mithin (so das BSG, aaO, RdNr 35) bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei kann allerdings nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein. Nur wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und sie sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten bzw der eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, vergleichbar (vgl BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Der Gesetzgeber durfte hier typisierend unterstellen, dass Eltern, die mit ihren unter 25-jährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben, auch tatsächlich für diese aufkommen.

17

Auch das Grundrecht des Klägers zu 2 auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG aaO), das hier im Rahmen der Prüfung der Rechtsansprüche des Klägers zu 1 herangezogen werden kann, ist gewahrt. Bei der Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit seines Sohnes im SGB II wurde bei dem Kläger zu 2 - unabhängig davon, dass für ihn keine Rechtspflicht zur Zahlung an den Sohn entstand - ein "fürsorgerechtlicher Selbstbehalt", der dem Existenzminimum im SGB II entspricht (zur Berücksichtigung des Existenzminimums als Selbstbehalt beim Erwachsenenunterhalt gemäß § 1603 BGB vgl auch Klinkhammer, FamRZ 2010, 845, 847)zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II wird nur der Einkommensanteil des Klägers zu 2 bei seinem Sohn als Einkommen berücksichtigt, der das dem Kläger zu 2 zustehende Existenzminimum nach den Bestimmungen des SGB II überschreitet. Insofern scheidet auch ein Verstoß gegen Art 1 IVm Art 20 Abs 1 GG aus.

18

b) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Soweit die Revision geltend macht, die Altersgrenze von 25 Jahren sei willkürlich gewählt, ist den Klägern einzuräumen, dass auch bei 26- oder 27-jährigen Kindern, die weiterhin im Haushalt ihrer Eltern leben, eine Ersparnis der Generalkosten anfällt und die Lage in tatsächlicher Hinsicht nicht anders ist als bei Kindern unter 25 Jahren. Insofern ist der Revision zuzugestehen, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) betont hat, dass aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch folgt, dass der Gesetzgeber die maßgeblichen Entscheidungen in einem transparenten Verfahren anhand sachgerechter Kriterien zu fällen hat (BVerfG, aaO, RdNr 139 ff). Ob dies allerdings für jede im SGB II gewählte Altersgrenze gilt, lässt sich dem Urteil des BVerfG nicht zweifelsfrei entnehmen. Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber im Rahmen des Art 3 Abs 1 GG bei sogenannten Stichtagsregelungen generell ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die mit der formellen Starrheit eines Stichtags verbundenen zwangsweise Härten sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl BVerfGE 71, 364, 397 ff; 77, 308, 338; 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr 8 S 27; BVerfGE 87, 1, 43, 47 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 12, 15). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung der 25-Jahresgrenze zudem verfassungsrechtlich legitime Zwecke (vgl BT-Drucks 16/688 S 13, zu Nr 2, zu Buchst b). Es sollte insbesondere verhindert werden, dass Kinder, die im Haushalt der Eltern leben, mit Erreichen der Volljährigkeit automatisch eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden (zu den Motiven des Gesetzgebers insoweit auch Wenner, SozSich 2005, 413, der aufzeigt, dass der Steuerzahler nach der früheren Regelung den Auszug aus dem Elternhaus zu finanzieren hatte).

19

Soweit die Revision schließlich geltend macht, Art 3 Abs 2 GG werde verletzt, weil nur das Einkommen von Eltern berücksichtigt werde, die mit dem erwachsenen Kind in einem Haushalt leben, nicht hingegen dasjenige einer getrenntlebenden Ehefrau, die insofern privilegiert werde, so wird verkannt, dass zwischen dem Kläger zu 2 und einem getrenntlebenden bzw nicht im Haushalt lebenden Elternteil Unterschiede von "solcher Art und solchem Gewicht" bestehen (vgl hierzu BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157; 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7; BVerfGE 95, 39, 45; 102, 41, 54 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 18; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 20 RdNr 14), die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber des SGB II durfte bei der Regelung der Bedarfsgemeinschaft gerade an den Gesichtspunkt anknüpfen, dass gemeinsam in einer Wohnung bzw in einem Haushalt zusammenlebende Verwandte in gerader Linie sich auch tatsächlich Unterhalt leisten. Lebt - wie hier - die Mutter des Klägers zu 1 nicht in dem Haushalt, so ist sie nach den fürsorgerechtlichen Regelungen gerade nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Dieser Unterschied rechtfertigt auch die je unterschiedliche Behandlung des Einkommens des Vaters und der Mutter des Klägers zu 1.

20

c) Die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen seines Sohnes verletzt schließlich auch nicht das Eigentumsgrundrecht des Klägers zu 2, was hier im Rahmen des Vorbringens des Klägers zu 1 zu würdigen ist. Hierbei ist nochmals klarzustellen, dass für den Kläger zu 2 aus der Berücksichtigung seiner Rente als Einkommen seines Sohnes im SGB II keinerlei rechtliche Pflichten erwachsen, seinen Sohn tatsächlich mit dem betreffenden Betrag auch zu unterstützten (vgl oben unter 1.). Darüber hinaus ist entgegen der Rechtsauffassung der Revision auch bereits der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Art 14 Abs 1 GG nicht berührt. Durch die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen bei dem Sohn wird allenfalls das Vermögen des Klägers zu 2 gefährdet, der eventuell moralisch - nicht rechtlich - sich verpflichtet fühlen könnte, seinen Sohn zu unterstützen. Berührt ist damit in keiner Weise die spezifische Substanz seiner ggf eigentumsgeschützten Rentenanwartschaft (zum Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften vgl BVerfGE 53, 257, 291; 69, 272, 301 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 126). Das Vermögen als solches ist von Art 14 Abs 1 GG nicht geschützt (vgl insbesondere BVerfGE 78, 232, 243; 91, 207, 220; 95, 267, 300).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind. Für die Anerkennung der Bedarfe für Unterkunft gilt eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des Monats, für den erstmals Leistungen nach diesem Buch bezogen werden. Innerhalb dieser Karenzzeit werden die Bedarfe für Unterkunft in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt; Satz 6 bleibt unberührt. Wird der Leistungsbezug in der Karenzzeit für mindestens einen Monat unterbrochen, verlängert sich die Karenzzeit um volle Monate ohne Leistungsbezug. Eine neue Karenzzeit beginnt, wenn zuvor mindestens drei Jahre keine Leistungen nach diesem oder dem Zwölften Buch bezogen worden sind. Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wird nur der bisherige Bedarf anerkannt. Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie nach Ablauf der Karenzzeit als Bedarf so lange anzuerkennen, wie es der oder dem alleinstehenden Leistungsberechtigten oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. Nach Ablauf der Karenzzeit ist Satz 7 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum der Karenzzeit nicht auf die in Satz 7 genannte Frist anzurechnen ist. Verstirbt ein Mitglied der Bedarfs- oder Haushaltsgemeinschaft und waren die Aufwendungen für die Unterkunft und Heizung davor angemessen, ist die Senkung der Aufwendungen für die weiterhin bewohnte Unterkunft für die Dauer von mindestens zwölf Monaten nach dem Sterbemonat nicht zumutbar. Eine Absenkung der nach Satz 1 unangemessenen Aufwendungen muss nicht gefordert werden, wenn diese unter Berücksichtigung der bei einem Wohnungswechsel zu erbringenden Leistungen unwirtschaftlich wäre.

(1a) (weggefallen)

(2) Als Bedarf für die Unterkunft werden auch unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur bei selbst bewohntem Wohneigentum im Sinne des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nummer 5 anerkannt, soweit diese unter Berücksichtigung der im laufenden sowie den darauffolgenden elf Kalendermonaten anfallenden Aufwendungen insgesamt angemessen sind. Übersteigen unabweisbare Aufwendungen für Instandhaltung und Reparatur den Bedarf für die Unterkunft nach Satz 1, kann der kommunale Träger zur Deckung dieses Teils der Aufwendungen ein Darlehen erbringen, das dinglich gesichert werden soll. Für die Bedarfe nach Satz 1 gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4 nicht.

(3) Rückzahlungen und Guthaben, die dem Bedarf für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie oder nicht anerkannte Aufwendungen für Unterkunft und Heizung beziehen, bleiben außer Betracht.

(4) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll die leistungsberechtigte Person die Zusicherung des für die neue Unterkunft örtlich zuständigen kommunalen Trägers zur Berücksichtigung der Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Innerhalb der Karenzzeit nach Absatz 1 Satz 2 bis 5 werden nach einem Umzug höhere als angemessene Aufwendungen nur dann als Bedarf anerkannt, wenn der nach Satz 1 zuständige Träger die Anerkennung vorab zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind.

(5) Sofern Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, umziehen, werden Bedarfe für Unterkunft und Heizung für die Zeit nach einem Umzug bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur anerkannt, wenn der kommunale Träger dies vor Abschluss des Vertrages über die Unterkunft zugesichert hat. Der kommunale Träger ist zur Zusicherung verpflichtet, wenn

1.
die oder der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann,
2.
der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist oder
3.
ein sonstiger, ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.
Unter den Voraussetzungen des Satzes 2 kann vom Erfordernis der Zusicherung abgesehen werden, wenn es der oder dem Betroffenen aus wichtigem Grund nicht zumutbar war, die Zusicherung einzuholen. Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, nicht anerkannt, wenn diese vor der Beantragung von Leistungen in eine Unterkunft in der Absicht umziehen, die Voraussetzungen für die Gewährung der Leistungen herbeizuführen.

(6) Wohnungsbeschaffungskosten und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den bis zum Umzug örtlich zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden; Aufwendungen für eine Mietkaution und für den Erwerb von Genossenschaftsanteilen können bei vorheriger Zusicherung durch den am Ort der neuen Unterkunft zuständigen kommunalen Träger als Bedarf anerkannt werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder aus anderen Gründen notwendig ist und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Aufwendungen für eine Mietkaution und für Genossenschaftsanteile sollen als Darlehen erbracht werden.

(7) Soweit Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung geleistet wird, ist es auf Antrag der leistungsberechtigten Person an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte zu zahlen. Es soll an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte gezahlt werden, wenn die zweckentsprechende Verwendung durch die leistungsberechtigte Person nicht sichergestellt ist. Das ist insbesondere der Fall, wenn

1.
Mietrückstände bestehen, die zu einer außerordentlichen Kündigung des Mietverhältnisses berechtigen,
2.
Energiekostenrückstände bestehen, die zu einer Unterbrechung der Energieversorgung berechtigen,
3.
konkrete Anhaltspunkte für ein krankheits- oder suchtbedingtes Unvermögen der leistungsberechtigten Person bestehen, die Mittel zweckentsprechend zu verwenden, oder
4.
konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die im Schuldnerverzeichnis eingetragene leistungsberechtigte Person die Mittel nicht zweckentsprechend verwendet.
Der kommunale Träger hat die leistungsberechtigte Person über eine Zahlung der Leistungen für die Unterkunft und Heizung an den Vermieter oder andere Empfangsberechtigte schriftlich zu unterrichten.

(8) Sofern Bürgergeld für den Bedarf für Unterkunft und Heizung erbracht wird, können auch Schulden übernommen werden, soweit dies zur Sicherung der Unterkunft oder zur Behebung einer vergleichbaren Notlage gerechtfertigt ist. Sie sollen übernommen werden, wenn dies gerechtfertigt und notwendig ist und sonst Wohnungslosigkeit einzutreten droht. Vermögen nach § 12 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1 ist vorrangig einzusetzen. Geldleistungen sollen als Darlehen erbracht werden.

(9) Geht bei einem Gericht eine Klage auf Räumung von Wohnraum im Falle der Kündigung des Mietverhältnisses nach § 543 Absatz 1, 2 Satz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 569 Absatz 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ein, teilt das Gericht dem örtlich zuständigen Träger nach diesem Buch oder der von diesem beauftragten Stelle zur Wahrnehmung der in Absatz 8 bestimmten Aufgaben unverzüglich Folgendes mit:

1.
den Tag des Eingangs der Klage,
2.
die Namen und die Anschriften der Parteien,
3.
die Höhe der monatlich zu entrichtenden Miete,
4.
die Höhe des geltend gemachten Mietrückstandes und der geltend gemachten Entschädigung und
5.
den Termin zur mündlichen Verhandlung, sofern dieser bereits bestimmt ist.
Außerdem kann der Tag der Rechtshängigkeit mitgeteilt werden. Die Übermittlung unterbleibt, wenn die Nichtzahlung der Miete nach dem Inhalt der Klageschrift offensichtlich nicht auf Zahlungsunfähigkeit der Mieterin oder des Mieters beruht.

(10) Zur Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach Absatz 1 Satz 1 ist die Bildung einer Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig. Dabei kann für die Aufwendungen für Heizung der Wert berücksichtigt werden, der bei einer gesonderten Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und der Aufwendungen für Heizung ohne Prüfung der Angemessenheit im Einzelfall höchstens anzuerkennen wäre. Absatz 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

(11) Die für die Erstellung von Mietspiegeln nach § 558c Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nach Landesrecht zuständigen Behörden sind befugt, die in Artikel 238 § 2 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a, d und e des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche genannten Daten zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für eine Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist. Erstellen die nach Landesrecht zuständigen Behörden solche Übersichten nicht, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 auf Ersuchen an die kommunalen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich zu übermitteln, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über die Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft erforderlich ist. Werden den kommunalen Trägern der Grundsicherung für Arbeitsuchende die Übersichten nicht zur Verfügung gestellt, so sind sie befugt, die Daten nach Satz 1 für ihren örtlichen Zuständigkeitsbereich bei den nach Landesrecht für die Erstellung von Mietspiegeln zuständigen Behörden zu erheben und in sonstiger Weise zu verarbeiten, soweit dies für die Erstellung von Übersichten über und die Bestimmung der Angemessenheit von Aufwendungen für die Unterkunft nach Absatz 1 Satz 1 erforderlich ist.

(12) Die Daten nach Absatz 11 Satz 1 und 3 sind zu löschen, wenn sie für die dort genannten Zwecke nicht mehr erforderlich sind.

(1) Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört in vertretbarem Umfang eine Teilhabe am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt. Über die Verwendung der zur Deckung des Regelbedarfs erbrachten Leistungen entscheiden die Leistungsberechtigten eigenverantwortlich; dabei haben sie das Eintreten unregelmäßig anfallender Bedarfe zu berücksichtigen.

(1a) Der Regelbedarf wird in Höhe der jeweiligen Regelbedarfsstufe entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz und den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches in Verbindung mit der für das jeweilige Jahr geltenden Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung anerkannt. Soweit in diesem Buch auf einen Regelbedarf oder eine Regelbedarfsstufe verwiesen wird, ist auf den Betrag der für den jeweiligen Zeitraum geltenden Neuermittlung entsprechend § 28 des Zwölften Buches in Verbindung mit dem Regelbedarfs-Ermittlungsgesetz abzustellen. In Jahren, in denen keine Neuermittlung nach § 28 des Zwölften Buches erfolgt, ist auf den Betrag abzustellen, der sich für den jeweiligen Zeitraum entsprechend der Regelbedarfsstufen-Fortschreibungsverordnung nach den §§ 28a und 40 des Zwölften Buches ergibt.

(2) Als Regelbedarf wird bei Personen, die alleinstehend oder alleinerziehend sind oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 1 anerkannt. Für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft wird als Regelbedarf anerkannt:

1.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 4, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,
2.
monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 3 in den übrigen Fällen.

(3) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 ist bei Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres der in Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 genannte Betrag als Regelbedarf anzuerkennen.

(4) Haben zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft das 18. Lebensjahr vollendet, ist als Regelbedarf für jede dieser Personen monatlich ein Betrag in Höhe der Regelbedarfsstufe 2 anzuerkennen.

(5) (weggefallen)

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Revision der Kläger gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob dem Kläger zu 1 für den Zeitraum vom 1.10.2006 bis 31.3.2007 ein Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) zusteht. Streitig ist dabei insbesondere, ob die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit des Klägers zu 2 als Einkommen zu berücksichtigen ist.

2

Der ledige Kläger zu 1 ist am 1985 geboren. Er lebt mit seinem 1961 geborenen Vater (Kläger zu 2) in einem gemeinsamen Haushalt im Eigenheim des Klägers zu 2. Weiterhin lebt in diesem Haus die 1986 geborene Schwester, die über eigenes Einkommen verfügt und keine Ansprüche nach dem SGB II geltend macht. Der Kläger zu 2 bezieht eine Rente wegen Erwerbsunfähigkeit auf Dauer, die ab Juli 2005 in einer Höhe von monatlich 615,84 Euro gewährt wurde. Der Kläger zu 1 bezog bis August 2005 Arbeitslosengeld (Alg) nach dem Sozialgesetzbuch Drittes Buch. Anschließend stand er im Bezug von Alg II. Von Juni bis September 2006 war er gegen Entgelt als Maler beschäftigt. Das dabei erzielte Entgelt deckte seinen Bedarf, sodass für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Alg II geltend gemacht wurde.

3

Am 22.9.2006 beantragte der Kläger zu 1 die Bewilligung von Leistungen nach dem SGB II, weil er weder Einkommen erziele noch über Vermögen verfüge. Daraufhin bewilligte die Beklagte ihm mit Bescheid vom 8.11.2006 Alg II in Höhe von 400,64 Euro für den Oktober 2006 und in Höhe von monatlich 175,64 Euro für den Zeitraum von November 2006 bis März 2007. Die Beklagte ging dabei von einer Regelleistung für den Kläger zu 1 in Höhe von 276 Euro monatlich, sowie von einem Zuschlag von 80 Euro monatlich aus. Die Kosten der Unterkunft bezifferte sie für den Oktober 2006 mit 235,92 Euro und für den Zeitraum November 2006 bis März 2007 mit 10,92 Euro monatlich. Weiterhin berücksichtigte die Beklagte die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 mit jeweils monatlich 191,28 Euro als Einkommen.

4

Der Widerspruch blieb ohne Erfolg (Widerspruchsbescheid vom 2.2.2007). Nach der ab 1.7.2006 maßgeblichen Rechtslage bilde der Kläger zu 1 gemäß § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II als unter 25-jähriger mit seinem Vater eine Bedarfsgemeinschaft. Die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 sei daher als Einkommen zu berücksichtigen. Die Rente in Höhe von monatlich 615,84 Euro sei jedoch um die Versicherungspauschale von 30 Euro, um die Aufwendungen für die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung von 38,64 Euro monatlich auf 547,20 Euro monatlich zu bereinigen. Lege man bei dem Kläger zu 2 einen Bedarf in Höhe von 355,92 Euro monatlich zu Grunde (345 Euro monatliche Regelleistung und 10,92 Euro Kosten der Unterkunft), so sei der diesen Bedarf übersteigende Betrag von 191,28 Euro als Einkommen bei dem Kläger zu 1 zu berücksichtigen.

5

Klage und Berufung blieben ohne Erfolg (Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10.7.2008; Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10.12.2008). Zur Begründung seines die Berufung zurückweisenden Beschlusses hat das LSG ausgeführt, die Klage des Klägers zu 2 sei bereits mangels Beschwer unzulässig gewesen. Zwar bilde er mit seinem Sohn, dem Kläger zu 1, eine Bedarfsgemeinschaft, jedoch stünden ihm keine eigenen Leistungen nach dem SGB II zu, weil er erwerbsunfähig sei. Verfahrensrechtlich zu Recht habe der Kläger zu 1 Leistungen nur an sich selbst geltend gemacht, weil die Beklagte in den angefochtenen Bescheiden über Ansprüche des Klägers zu 2 auch keine Verfügung iS des § 31 Sozialgesetzbuch Zehntes Buch getroffen habe. Die Klage des Klägers zu 1 habe keinen Erfolg. Die Berücksichtigung des Einkommens des Klägers zu 2 folge aus seiner Mitgliedschaft in einer Bedarfsgemeinschaft mit dem Kläger zu 1. Nach § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung gehöre auch der im Haushalt lebende nicht erwerbsfähige Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habe, zur Bedarfsgemeinschaft. Der Gesetzgeber habe mit dem Gesetz vom 24.3.2006 die ursprüngliche Altersgrenze von 18 Jahren als Austrittsgrenze aus der Bedarfsgemeinschaft mit den Eltern auf 25 Jahre angehoben, um bewusst keinen Anreiz mehr zum Auszug aus dem elterlichen Haushalt und zur Gründung eines eigenen Haushalts zu schaffen. Nach der gesetzgeberischen Konzeption des § 7 SGB II würden die Kläger zu 1 und zu 2 eine Bedarfsgemeinschaft bilden, die mit bürgerlich rechtlichen Unterhaltspflichten nicht zur Deckung gebracht werden könne. Es bestünden auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken gegen diese Regelung. Das Bundessozialgericht (BSG) habe entschieden, dass der Gesetzgeber im Rahmen seines Gestaltungsspielraums berechtigt sei, typisierende Regelungen zu schaffen, bei denen das Eintreten Dritter auf Grund rechtlicher oder moralischer Verpflichtung typischerweise erwartet werden könne. So lägen die Verhältnisse hier, weil auch aus dem von der Verfassung geschützten tradierten Familienbild (Art 6 Abs 2 Grundgesetz ) folge, dass leibliche Eltern ihre bei ihnen wohnenden Kinder in Notsituationen unterstützen würden. Hieran habe der Gesetzgeber anknüpfen dürfen. Auch sei ein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG nicht zu erkennen. Der Gesetzgeber habe bei der Neuregelung der Altersgrenze (25 Jahre) zum 1.7.2006 typischerweise davon ausgehen dürfen, dass Kinder bis zu 25 Jahren, die zusammen mit ihren Eltern in einem gemeinsamen Haushalt leben, Unterstützung innerhalb der Haushaltsgemeinschaft erhielten.

6

Hiergegen wenden sich die Kläger mit ihrer, vom Senat zugelassenen, Revision. Sie rügen eine Verletzung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 geltenden Fassung iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II. Diese Regelungen verstießen gegen Verfassungsrecht. Insbesondere rügen sie eine Verletzung der Art 20 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1 GG und Art 14 Abs 1 GG. Hinsichtlich des Klägers zu 1 liege eine Verletzung des Sozialstaatsprinzips (Art 20 Abs 1 GG) vor. Bei ihm würden fiktive Unterhaltsleistungen des Klägers zu 2 berücksichtigt, die familienrechtlich überhaupt nicht bestünden. Nach § 1603 Abs 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) stehe dem Kläger zu 2 ein Selbstbehalt zu, den er mit seiner Erwerbsunfähigkeitsrente nicht erreiche. Der Anspruch des Klägers zu 1 auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts dürfe nicht von einem familienrechtlich nicht bestehenden Unterhaltsanspruch abhängig gemacht werden. Des Weiteren werde der Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG verletzt. Die gerügten Normen bewirkten, dass junge Erwachsene unter 25 Jahren auf staatliche Hilfe keinen oder nur geringeren Anspruch hätten, während Personen in derselben Lebenslage ab dem 25. Geburtstag Hilfe erhielten. Eine Änderung in den Verhältnissen trete aber durch die Vollendung des 25. Lebensjahres nicht ein. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso Erwachsene, die nach dem 25. Lebensjahr bei ihren Eltern lebten, nicht in die Bedarfsgemeinschaft einbezogen werden müssten. Der Kläger zu 2 macht geltend, dass durch die Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente, die lediglich etwa 615 Euro monatlich betrage, sein durch Art 14 Abs 1 GG geschütztes Eigentum verletzt werde, weil ihm die wirtschaftliche Verfügungsmacht über diese Rente entzogen werde. Des Weiteren rügt der Kläger zu 2 eine Verletzung des Gleichheitssatzes, weil die Mutter des Klägers zu 1, die sich nicht um den Kläger zu 1 kümmere, in keiner Weise belastet werde. Er habe den Kläger zu 1 in seinem Haushalt aufgenommen und allein erzogen, mit der Konsequenz, dass seine Rente nunmehr als Einkommen bei seinem Sohn berücksichtigt werde. Im Übrigen sei auch davon auszugehen, dass § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II nunmehr insbesondere Frauen benachteilige, die in der Regel die Last der Alleinerziehung tragen würden. Insofern werde wegen der mittelbaren Diskriminierung durch diese Norm auch ein Verstoß gegen Art 3 Abs 2 GG gerügt. Der Kläger zu 1 macht im Revisionsverfahren darüber hinaus geltend, dass ihm die Regelleistung in Höhe von 100 vH (345 Euro) und nicht nur in Höhe von 276 Euro zustehen müsse.

7
Die Kläger beantragen,
1.
den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Dezember 2008 und das Urteil des Sozialgerichts Regensburg vom 10. Juli 2008 aufzuheben,
2.
die Beklagte unter Änderung ihres Bescheids vom 8. November 2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2. Februar 2007 zu verurteilen, an den Kläger zu 1 höheres Arbeitslosengeld II in Höhe von monatlich zusätzlich 260,28 Euro für den Zeitraum vom 1. November 2006 bis 31. März 2007 zu zahlen.
8

Die Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

9

Die Beklagte hält die Revision des Klägers zu 1 für unbegründet, diejenige des Klägers zu 2 für unzulässig. Der Kläger zu 2 werde durch die angefochtenen Bescheide nicht beschwert. Die Berechnung der Höhe des dem Kläger zu 1 zustehenden Alg II entspreche der nach dem 1.7.2006 geltenden Rechtslage. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese Rechtslage bestünden nicht. Im Übrigen habe das BSG bereits entschieden, dass aus einer Inkongruenz zwischen zivilrechtlichen Unterhaltspflichten und öffentlich rechtlichen Einstandspflichten keine zwingende Verfassungswidrigkeit der sozialrechtlichen Regelungen folge (Hinweis auf das Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R).

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers zu 2 ist unbegründet, weil dieser nicht klagebefugt ist (vgl unter 1.). Die Revision des Klägers zu 1 ist nicht begründet, denn die Vorinstanzen haben zu Recht entschieden, dass die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 bei dem Kläger zu 1 als Einkommen zu berücksichtigen ist (vgl im Einzelnen unter 2.). Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass der Gesetzgeber in § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II davon ausging, dass zwischen dem im streitigen Zeitraum 21 Jahre alten Kläger zu 1 und seinem erwerbsunfähigen Vater (Kläger zu 2) eine Bedarfsgemeinschaft bestand(hierzu unter 3.).

11

1. Die Revision des Klägers zu 2 ist unbegründet, denn der Kläger zu 2 ist nicht klagebefugt. Er kann sich keiner Verletzung seiner spezifisch rechtlichen Interessen durch die Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen seines Sohnes, des Klägers zu 1 (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 12a ff), berühmen. Das BSG hat klargestellt, dass es sich bei den Ansprüchen der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft um Einzelansprüche handelt, die jeweils gesondert und einzeln von dem rechtlich Betroffenen gerichtlich geltend zu machen sind (grundlegend BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 7b AS 8/06 R - BSGE 97, 217, 219 ff = SozR 4-4200 § 22 Nr 1, jeweils RdNr 12 ff). Der Kläger zu 2 kann keine eigenen rechtlichen Ansprüche im Rahmen des SGB II geltend machen, weil er vom Leistungsbezug gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 iVm § 8 SGB II ausgeschlossen ist. Soweit er höhere Leistungen für seinen Sohn, den Kläger zu 1, fordert, steht das rechtliche Interesse hieran ausschließlich seinem Sohn zu. Dass bei dem Kläger zu 1 die Rente des Klägers zu 2 wegen ihrer Berücksichtigung als Einkommen zu einem geringeren Leistungssatz führt, berührt mithin lediglich die wirtschaftlichen Interessen des Klägers zu 2. Denn das BSG hat ebenfalls klargestellt, dass aus der Verklammerung von Personen zu Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft im SGB II keinerlei Rechtsansprüche der zusammenveranlagten Personen auf Unterhaltsleistungen bzw auf einen sozialrechtlichen Ausgleich der berücksichtigten Einkommensanteile entstehen (vgl hierzu bereits BSG Urteil vom 7.11.2006 - B 14 AS 14/06 R - BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, RdNr 29: "Es ist... nicht Aufgabe des SGB II, bis in jede Einzelheit für eine Verteilung der für das Existenzminimum der einzelnen Personen notwendigen Gelder zwischen allen Beteiligten zu sorgen"). So kann der Kläger zu 1 den bei ihm berücksichtigten Einkommensanteil aus der Erwerbsunfähigkeitsrente seines Vaters gegen diesen nicht (sozial-) rechtlich geltend machen, weshalb rechtliche Interessen des Klägers zu 2 hierdurch gerade nicht berührt werden können. Die bloß wirtschaftliche Reflexwirkung der Entscheidung gegenüber dem Kläger zu 1 auf den Gesamthaushalt der beiden Kläger schafft noch keine Klagebefugnis für den Kläger zu 2.

12

2. Dem Kläger zu 1 stehen im streitgegenständlichen Zeitraum vom 1.10.2006 bis 31.3.2007 keine höheren als die ihm durch den Bescheid vom 8.11.2006 (in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 2.2.2007) bewilligten Leistungen zu. Der Kläger zu 1 war nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG erwerbsfähig iS des § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB II. Der Kläger zu 1 war auch hilfebedürftig gemäß § 7 Abs 1 Satz 1 Nr 3 SGB II. Bei Prüfung der Hilfebedürftigkeit war die Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen zu berücksichtigen. Der Kläger zu 2 war zwar als Bezieher einer Erwerbsunfähigkeitsrente wegen dauerhafter Erwerbsunfähigkeit vom Bezug der Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Dennoch bestand zwischen ihm und seinem im streitigen Zeitraum 21jährigen Sohn gemäß § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II eine Bedarfsgemeinschaft. Hiernach gehören zur Bedarfsgemeinschaft die im Haushalt lebenden Eltern eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat (vgl § 7 Abs 3 SGB II idF des Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006, BGBl I 558; in Kraft ab 1.7.2006). Dass der Kläger zu 2 selbst keine Leistungen nach dem SGB II beziehen konnte, hindert nicht das Entstehen einer sogenannten gemischten Bedarfsgemeinschaft.

13

Nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II(hier in der Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006, BGBl I 1706) war das Einkommen des Vaters des Klägers zu 1 bei diesem als Einkommen zu berücksichtigen. § 9 Abs 2 Satz 2 bestimmt: Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus ihrem eigenen Einkommen oder Vermögen beschaffen können, sind auf das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebenden Partner zu berücksichtigen. Zu Recht hat die Beklagte daher den Anteil der Erwerbsunfähigkeitsrente in Höhe von 191,28 Euro, der den (fiktiven) Bedarf des Klägers zu 2 nach dem SGB II übersteigt, als Einkommen bei dem Kläger zu 1 berücksichtigt. Gegen die weitere Berechnung der Höhe der Leistungen des Klägers zu 1 sind weder Bedenken vorgetragen, noch nach dem Gesamtinhalt der Akten ersichtlich. Insbesondere bestehen auch keine (verfassungs-)rechtlichen Probleme, weil dem Kläger zu 1 lediglich eine Regelleistung in Höhe von 80 vH gemäß § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II zuerkannt wurde. Es ist kein rechtlicher Ansatzpunkt erkennbar, nach dem der Kläger zu 1 wie ein Alleinstehender gemäß § 20 Abs 2 Satz 1 SGB II behandelt werden könnte, mit der Konsequenz, dass ihm eine Regelleistung in Höhe von 100 vH zustehen würde. Der Kläger zu 1 soll vielmehr nach dem Willen des Gesetzgebers des SGB II - wie ausgeführt - gerade keine "eigene" Bedarfsgemeinschaft für sich bilden.

14

3. Entgegen der Rechtsansicht der Revision ist die Vorschrift des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II in der ab 1.7.2006 (aaO) geltenden Fassung auch nicht verfassungswidrig.

15

a) Die Regelung des § 7 Abs 3 Nr 2 SGB II(iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II) verletzt nicht Art 1 iVm Art 20 Abs 1 GG. Dem Kläger zu 1 steht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ( Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09, 3/09 und 4/09 -) aus Art 1 und Art 20 Abs 1 GG zwar ein Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums zu. Das BVerfG hat jedoch auch betont, dass dem Gesetzgeber bei der genauen Ausgestaltung und Bezifferung des grundrechtlich zu gewährenden Existenzminimums ein weiter Gestaltungsspielraum zusteht (aaO, RdNr 133). Im Rahmen des ihm zustehenden Gestaltungsspielraums kann und darf der Gesetzgeber davon ausgehen, dass ein Hilfebedürftiger nach dem SGB II zunächst Hilfe von Anderen zu beanspruchen hat, was aus dem Grundsatz der Subsidiarität der steuerfinanzierten Leistungen nach dem SGB II folgt (vgl § 3 Abs 3 Satz 1 SGB II). Der Gesetzgeber war bei der Ausgestaltung des Subsidiaritätsgrundsatzes und dem Prinzip, dass Hilfebedürftige gehalten sind, jede Unterstützung von anderen einzuholen, nicht gehalten, an die Regelungen des zivilrechtlichen Unterhaltsrechts anzuknüpfen (zum Verhältnis von zivilrechtlichem Unterhaltsrecht und SGB II vgl Udsching, 18. Deutscher Familiengerichtstag, 2010, S 39 ff). Die Kläger weisen zwar zu Recht darauf hin, dass angesichts der geringen Höhe der Erwerbsunfähigkeitsrente von etwa 615 Euro monatlich ein zivilrechtlicher Unterhaltsanspruch gemäß § 1603 Abs 1 BGB angesichts des Selbstbehalts des Klägers zu 2 wohl nicht bestanden hätte(zum Selbstbehalt von 1100 Euro - ggf abzüglich des Vorteils des Wohnens im eigenen Haus vgl Palandt/Diederichsen, BGB, 69. Aufl 2010, Einf v § 1601, RdNr 24).

16

Der fürsorgerechtliche Gesetzgeber darf jedoch bei der Frage, ob der Einsatz staatlicher Mittel gerechtfertigt ist, von den Regelungen des Unterhaltsrechts abweichen und typisierend unterstellen, dass in einem Haushalt zusammenlebende Familienangehörige (die hier in gerader Linie verwandt sind) sich unterstützen. Dies hat der Senat im Einzelnen in seinem Urteil vom 13.11.2008 (B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7; zustimmende Anmerkung von Schürmann, SGb 2009, 741) begründet. Der Gesetzgeber darf mithin (so das BSG, aaO, RdNr 35) bei der Gewährung von Sozialleistungen unabhängig von bestehenden bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflichten die Annahme von Hilfebedürftigkeit davon abhängig machen, ob sich für den Einzelnen typisierend aus dem Zusammenleben mit anderen Personen Vorteile ergeben, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Dabei kann allerdings nicht jedes Zusammenleben in einer Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft beachtlich sein. Nur wenn die Bindungen der Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann und sie sich so sehr füreinander verantwortlich fühlen, dass sie zunächst den gemeinsamen Lebensunterhalt sicherstellen, bevor sie ihr persönliches Einkommen zur Befriedigung eigener Bedürfnisse verwenden, ist ihre Lage mit derjenigen nicht dauernd getrenntlebender Ehegatten bzw der eingetragenen Lebenspartnerschaften, in denen Unterhaltsansprüche tatsächlich bestehen, vergleichbar (vgl BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Der Gesetzgeber durfte hier typisierend unterstellen, dass Eltern, die mit ihren unter 25-jährigen Kindern in einem Haushalt zusammenleben, auch tatsächlich für diese aufkommen.

17

Auch das Grundrecht des Klägers zu 2 auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (BVerfG aaO), das hier im Rahmen der Prüfung der Rechtsansprüche des Klägers zu 1 herangezogen werden kann, ist gewahrt. Bei der Berücksichtigung seiner Erwerbsunfähigkeitsrente bei der Prüfung der Hilfebedürftigkeit seines Sohnes im SGB II wurde bei dem Kläger zu 2 - unabhängig davon, dass für ihn keine Rechtspflicht zur Zahlung an den Sohn entstand - ein "fürsorgerechtlicher Selbstbehalt", der dem Existenzminimum im SGB II entspricht (zur Berücksichtigung des Existenzminimums als Selbstbehalt beim Erwachsenenunterhalt gemäß § 1603 BGB vgl auch Klinkhammer, FamRZ 2010, 845, 847)zu Grunde gelegt. Im Rahmen der Bedürftigkeitsprüfung nach dem SGB II wird nur der Einkommensanteil des Klägers zu 2 bei seinem Sohn als Einkommen berücksichtigt, der das dem Kläger zu 2 zustehende Existenzminimum nach den Bestimmungen des SGB II überschreitet. Insofern scheidet auch ein Verstoß gegen Art 1 IVm Art 20 Abs 1 GG aus.

18

b) Auch ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG liegt nicht vor. Soweit die Revision geltend macht, die Altersgrenze von 25 Jahren sei willkürlich gewählt, ist den Klägern einzuräumen, dass auch bei 26- oder 27-jährigen Kindern, die weiterhin im Haushalt ihrer Eltern leben, eine Ersparnis der Generalkosten anfällt und die Lage in tatsächlicher Hinsicht nicht anders ist als bei Kindern unter 25 Jahren. Insofern ist der Revision zuzugestehen, dass das BVerfG in seinem Urteil vom 9.2.2010 (aaO) betont hat, dass aus dem Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums auch folgt, dass der Gesetzgeber die maßgeblichen Entscheidungen in einem transparenten Verfahren anhand sachgerechter Kriterien zu fällen hat (BVerfG, aaO, RdNr 139 ff). Ob dies allerdings für jede im SGB II gewählte Altersgrenze gilt, lässt sich dem Urteil des BVerfG nicht zweifelsfrei entnehmen. Hinzu kommt, dass dem Gesetzgeber im Rahmen des Art 3 Abs 1 GG bei sogenannten Stichtagsregelungen generell ein weiter Ermessensspielraum zusteht. Die mit der formellen Starrheit eines Stichtags verbundenen zwangsweise Härten sind grundsätzlich hinzunehmen (vgl BVerfGE 71, 364, 397 ff; 77, 308, 338; 80, 297, 311 = SozR 5795 § 4 Nr 8 S 27; BVerfGE 87, 1, 43, 47 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 12, 15). Der Gesetzgeber verfolgte mit der Einführung der 25-Jahresgrenze zudem verfassungsrechtlich legitime Zwecke (vgl BT-Drucks 16/688 S 13, zu Nr 2, zu Buchst b). Es sollte insbesondere verhindert werden, dass Kinder, die im Haushalt der Eltern leben, mit Erreichen der Volljährigkeit automatisch eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden (zu den Motiven des Gesetzgebers insoweit auch Wenner, SozSich 2005, 413, der aufzeigt, dass der Steuerzahler nach der früheren Regelung den Auszug aus dem Elternhaus zu finanzieren hatte).

19

Soweit die Revision schließlich geltend macht, Art 3 Abs 2 GG werde verletzt, weil nur das Einkommen von Eltern berücksichtigt werde, die mit dem erwachsenen Kind in einem Haushalt leben, nicht hingegen dasjenige einer getrenntlebenden Ehefrau, die insofern privilegiert werde, so wird verkannt, dass zwischen dem Kläger zu 2 und einem getrenntlebenden bzw nicht im Haushalt lebenden Elternteil Unterschiede von "solcher Art und solchem Gewicht" bestehen (vgl hierzu BVerfGE 55, 72, 88; 84, 133, 157; 87, 1, 36 = SozR 3-5761 Allg Nr 1 S 7; BVerfGE 95, 39, 45; 102, 41, 54 = SozR 3-3100 § 84a Nr 3 S 18; vgl auch BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 20 RdNr 14), die diese Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber des SGB II durfte bei der Regelung der Bedarfsgemeinschaft gerade an den Gesichtspunkt anknüpfen, dass gemeinsam in einer Wohnung bzw in einem Haushalt zusammenlebende Verwandte in gerader Linie sich auch tatsächlich Unterhalt leisten. Lebt - wie hier - die Mutter des Klägers zu 1 nicht in dem Haushalt, so ist sie nach den fürsorgerechtlichen Regelungen gerade nicht Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Dieser Unterschied rechtfertigt auch die je unterschiedliche Behandlung des Einkommens des Vaters und der Mutter des Klägers zu 1.

20

c) Die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente des Klägers zu 2 als Einkommen seines Sohnes verletzt schließlich auch nicht das Eigentumsgrundrecht des Klägers zu 2, was hier im Rahmen des Vorbringens des Klägers zu 1 zu würdigen ist. Hierbei ist nochmals klarzustellen, dass für den Kläger zu 2 aus der Berücksichtigung seiner Rente als Einkommen seines Sohnes im SGB II keinerlei rechtliche Pflichten erwachsen, seinen Sohn tatsächlich mit dem betreffenden Betrag auch zu unterstützten (vgl oben unter 1.). Darüber hinaus ist entgegen der Rechtsauffassung der Revision auch bereits der Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts des Art 14 Abs 1 GG nicht berührt. Durch die Berücksichtigung der Erwerbsunfähigkeitsrente als Einkommen bei dem Sohn wird allenfalls das Vermögen des Klägers zu 2 gefährdet, der eventuell moralisch - nicht rechtlich - sich verpflichtet fühlen könnte, seinen Sohn zu unterstützen. Berührt ist damit in keiner Weise die spezifische Substanz seiner ggf eigentumsgeschützten Rentenanwartschaft (zum Eigentumsschutz der Rentenanwartschaften vgl BVerfGE 53, 257, 291; 69, 272, 301 = SozR 2200 § 165 Nr 81 S 126). Das Vermögen als solches ist von Art 14 Abs 1 GG nicht geschützt (vgl insbesondere BVerfGE 78, 232, 243; 91, 207, 220; 95, 267, 300).

21

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

Tatbestand

1

Streitig ist ein Anspruch der Klägerin auf Arbeitslosengeld II (Alg II).

2

Die 1954 geborene Klägerin wohnt mit ihrer 1920 geborenen Mutter in einem im Eigentum der Mutter stehenden Haus und pflegt sie. Die Mutter bezieht eine Rente in Höhe von 1300 Euro monatlich. Leistungen nach dem Elften Buch Sozialgesetzbuch werden nicht gewährt. Die Klägerin beteiligt sich an den Kosten für den Unterhalt des Hauses nicht; insbesondere zahlt sie keine Miete.

3

Die Klägerin ist zusammen mit ihrem Lebensgefährten Miteigentümerin eines (nicht mit Verbindlichkeiten belasteten) Grundstücks mit einer Fläche von 972 qm, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Der Lebensgefährte bewohnt das Haus allein. Den Verkehrswert des Hausgrundstücks hat die Klägerin mit 193 700 Euro angegeben; es sei jedoch eine Wertminderung eingetreten, weil nach 29 Jahren Renovierungsbedarf bestehe. Daneben verfügte die Klägerin im hier streitigen Zeitraum über drei Lebensversicherungen.

4

Nachdem ein zum 1.1.2005 gestellter Antrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ohne Erfolg geblieben war, beantragte die Klägerin am 23.3.2005 bei der Beklagten erneut Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II) und machte geltend, ihr Vermögen sei unter den Freibetrag gesunken. Sie habe eine Lebensversicherung in Höhe von 3385 Euro aufgelöst, hiervon 1498 Euro für dringende Instandhaltungsarbeiten an ihrem eigenen Haus eingesetzt und den Rest für ihren Lebensunterhalt verbraucht. Antrag und Widerspruch blieben ohne Erfolg (Bescheid der Agentur für Arbeit Balingen vom 28.4.2005; Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 13.7.2005). Die Klägerin verfüge über verwertbares Vermögen in Höhe von 105 477,05 Euro, das den Freibetrag von 10 750 Euro übersteige. Dabei seien Lebensversicherungen in Höhe von 8627,37 Euro sowie der Miteigentumsanteil mit einem Wert von 96 849,68 Euro zu berücksichtigen.

5

Das Sozialgericht (SG) Reutlingen hat die dagegen erhobene Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom 19.10.2007). Die hiergegen gerichtete Berufung hat das Landessozialgericht (LSG) Baden-Württemberg mit Urteil vom 13.3.2008 zurückgewiesen. Die Klägerin sei gemäß § 9 Abs 1 Halbs 2 SGB II nicht hilfebedürftig, weil sie die erforderliche Hilfe von ihrer Mutter, mit der sie nicht in Bedarfsgemeinschaft lebe, tatsächlich erhalte. Die Verwendung der Rente ihrer Mutter zur Sicherung des eigenen Lebensunterhalts sowie das in Anspruch genommene kostenfreie Wohnen stellten zwar kein Einkommen der Klägerin im Sinne des § 9 Abs 1 Halbs 1 SGB II dar. § 9 Abs 1 SGB II enthalte in Halbs 2 aber einen eigenständigen und unmittelbaren Subsidiaritätsgrundsatz, wie er auch in § 2 Abs 1 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XII) normiert sei. Die Hilfeleistung anderer sei insoweit von eigenem Einkommen zu trennen. Diese anderweitige Bedarfsdeckung schließe im Sozialhilferecht Leistungen auf Grund des Nachranggrundsatzes in § 2 Abs 1 Bundessozialhilfegesetz (BSHG) aus(Hinweis auf Bundesverwaltungsgericht , BVerwGE 108, 36 und BVerwGE 122, 317). Dies gelte weiterhin, denn der mit der Einführung des SGB II und SGB XII vorgenommene Systemwechsel berühre die grundsätzliche Subsidiarität des den gesamten Lebensunterhalt sichernden materiellen Sozialhilferechts nicht. Vorliegend habe die Klägerin tatsächlich Zuwendungen von ihrer Mutter erhalten und erhalte diese weiterhin, die den gesamten Bedarf deckten. Sie wohne mietfrei im Haus der Mutter und habe selbst eingeräumt, seit April 2005 ihren Lebensunterhalt aus dem Einkommen der Mutter zu decken. Die Mutter sei auch tatsächlich in der Lage, den Lebensunterhalt der Klägerin zu decken, ohne ihren eigenen notwendigen Lebensunterhalt zu gefährden. Es ergebe sich ein grundsicherungsrechtlicher Gesamtbedarf in Höhe von 945,61 Euro (Regelsatz der Mutter nach dem SGB XII zuzüglich eines Mehrbedarfs nach § 30 Abs 1 SGB XII in Höhe von insgesamt 406 Euro, Regelbedarf der Klägerin in Höhe von 347 Euro, Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von monatlich 192,65 Euro ausgehend von den für das Jahr 2004 angegebenen Kosten), der das Einkommen der Mutter in Höhe von 1300 Euro nicht übersteige. Dieses Ergebnis widerspreche nicht den Kriterien, die im Rahmen des § 9 Abs 5 SGB II anzuwenden seien. § 9 Abs 5 SGB II regele nicht die Fälle, in denen der Verwandte tatsächlich Leistungen erbringe, auch wenn dies von ihm - typisiert - nicht erwartet werden könne. Daher komme es vorliegend auf das Bestehen einer Haushaltsgemeinschaft nicht an. Die Klägerin habe schließlich nicht vorgetragen, die Sicherung ihres Lebensunterhalts aus dem Einkommen ihrer Mutter stelle nur eine vorschussweise Überbrückung bis zur Leistungsgewährung durch die Beklagte dar. Angesichts der Höhe der Rente und der Pflegeleistungen der Klägerin dränge sich dies auch nicht auf.

6

Hiergegen richtet sich die Revision der Klägerin. Sie hält die Berücksichtigung von Leistungen ihrer Mutter nach § 9 Abs 1 SGB II für nicht zulässig. Die Auffassung des LSG verletze insbesondere § 9 Abs 1 und § 9 Abs 5 iVm § 1 Abs 2 Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung (Alg II-V), wonach das Einkommen der Mutter im dort genannten Umfang nicht anrechnungsfähig sei. Nach der Auffassung des LSG sei sie ferner von der gesetzlichen Krankenversicherung und der gesetzlichen Rentenversicherung ausgeschlossen, die aber ebenso wie die Bedarfsdeckung im Übrigen zur notwendigen Daseinsvorsorge gehöre. Aus der Tatsache, dass die Mutter die von der Beklagten geschuldete Leistung erbringe, könne ferner nicht geschlossen werden, dass die Leistungspflicht der Beklagten hinfällig sei. Insoweit würden ihr in Konsequenz der Auffassung des LSG notwendige Leistungen zur Existenzsicherung vorenthalten und insoweit Art 2 Grundgesetz (GG) verletzt. Es widerspreche schließlich jeder Lebenserfahrung, dass für den Nachweis einer nur übergangsweisen Unterstützung durch Verwandte eine ausdrücklich abgeschlossene Darlehensvereinbarung Voraussetzung sei.

7

Die Klägerin beantragt,

das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 13.3.2008 und den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 19.10.2007 sowie den Bescheid der Beklagten vom 28.4.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13.7.2005 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin ab dem 23.3.2005 bis zum 21.6.2005 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II zu gewähren.

8

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

9

Sie hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend.

Entscheidungsgründe

10

Die zulässige Revision der Klägerin ist im Sinne einer Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet, § 170 Abs 2 Satz 2 Sozialgerichtsgesetz (SGG). Der Senat kann auf Grundlage der Feststellungen des LSG nicht abschließend entscheiden, ob und ggf welches zu berücksichtigende Einkommen oder Vermögen der Klägerin zur Abwendung ihrer Hilfebedürftigkeit zur Verfügung stand.

11

1. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren sind noch Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Zeit vom 23.3.2005 bis zum 21.6.2005. Die Klägerin hat auf Hinweis des Senats ihren Antrag im Revisionsverfahren entsprechend begrenzt, nachdem sich die Beteiligten wegen der Folgezeiträume, über die die Beklagte auf einen Antrag vom 22.6.2005 hin mit einem weiteren Bescheid entschieden hatte, im Wege eines so genannten Überprüfungsvergleichs geeinigt hatten.

12

2. Leistungen nach dem SGB II erhalten nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II idF des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003 (BGBl I 2954) Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), die erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind und ihren gewöhnlichen Aufenthaltsort in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4).

13

Nach § 7 Abs 1 Nr 3, § 9 Abs 1 SGB II ist hilfebedürftig, wer seinen Lebensunterhalt, seine Eingliederung in Arbeit und den Lebensunterhalt der mit ihm in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem nicht durch Aufnahme einer zumutbaren Arbeit (Nr 1) oder aus dem zu berücksichtigenden Einkommen und Vermögen (Nr 2) sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen erhält. Die Klägerin bildete hier gemäß § 7 Abs 3 Nr 1 SGB II allein für ihre Person "eine Bedarfsgemeinschaft". Eine Bedarfsgemeinschaft zwischen über fünfundzwanzigjährigen Kindern und ihren Eltern sieht das Gesetz nicht vor, weshalb hier eine Bedarfsgemeinschaft zwischen der Klägerin und ihrer Mutter nicht angenommen werden kann (dazu BSGE 97, 211 = SozR 4-4200 § 20 Nr 2, jeweils RdNr 18 f). Die Hilfebedürftigkeit der Klägerin misst sich daran, ob und inwieweit im streitigen Zeitraum ihr Bedarf (dazu unter 3) von dem zu berücksichtigenden Einkommen (dazu unter 4) und ggf einzusetzenden Vermögen (dazu unter 5) gedeckt wird.

14

3. Bei Prüfung des Anspruchs der Klägerin auf Alg II ist vorliegend der durch die Regelleistung nach § 20 Abs 2 SGB II(in der Fassung des Vierten Gesetzes für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24.12.2003, BGBl I 2954) für einen Alleinstehenden ausgedrückte Bedarf in Höhe von 345 Euro zu Grunde zu legen. Das LSG ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats (BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11) davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die pauschalierte Regelleistung für eine individuelle Bedarfsermittlung vor dem Hintergrund möglicherweise ersparter Aufwendungen kein Raum ist. Daneben besteht ein Bedarf für Kosten der Unterkunft und Heizung (vgl § 22 SGB II) nach den bisherigen Feststellungen des LSG nicht, weil der Klägerin keine solchen tatsächlichen Aufwendungen entstanden sind. Insoweit kommt nach dem Wortlaut des § 22 SGB II abweichend von § 20 SGB II nur die Berücksichtigung tatsächlich anfallender Kosten als die Hilfebedürftigkeit begründender Bedarf in Betracht.

15

4. Ob und ggf in welchem Umfang dieser Bedarf der Klägerin durch Einkommen gedeckt ist, kann nicht abschließend entschieden werden. Die Feststellung des LSG, die Klägerin habe "seit April 2005 ihren Lebensunterhalt aus dem Einkommen der Mutter bestritten", trägt allein die rechtliche Schlussfolgerung nicht, sie - die Klägerin - sei wegen der vollständigen Deckung ihres Bedarfs nicht hilfebedürftig im Sinne des § 9 Abs 1 SGB II. Nur soweit die Klägerin mit ihrer Mutter in einer Haushaltsgemeinschaft lebt, kann nach § 9 Abs 5 SGB II vermutet werden, dass ihr Unterstützungsleistungen in dem dann nach §§ 1 Abs 2, 4 Abs 2 Alg II-V(hier in der Fassung vom 20.10.2004 ) zu bestimmenden Umfang zufließen, ohne dass der entsprechende Zufluss im Einzelnen nachgewiesen sein muss (dazu unter a). Darüber hinausgehend können Einnahmen nur Berücksichtigung finden, wenn feststeht, dass und in welchen Umfang Geldleistungen der Mutter tatsächlich zugeflossen sind (dazu unter b). Das LSG wird die noch fehlenden Ermittlungen im Hinblick auf beide Möglichkeiten nachzuholen haben (dazu unter c).

16

a) Lebt der Hilfebedürftige mit anderen Personen zusammen, ohne dass sie eine Bedarfsgemeinschaft im Sinne des § 7 Abs 3 SGB II bilden, bietet lediglich § 9 Abs 5 SGB II iVm § 1 Abs 2, § 4 Abs 2 Alg II-V eine Handhabe dafür, Einkommen (und ggf Vermögen) eines Mitglieds des Haushalts bei der Prüfung des Bedarfs beim Hilfebedürftigen zu berücksichtigen, ohne dass der entsprechende Zufluss bei ihm nachgewiesen sein muss. § 9 Abs 5 SGB II knüpft insoweit an eine bestehende Haushaltsgemeinschaft zwischen Verwandten und Verschwägerten im Sinne des Wirtschaftens aus einem Topf die Vermutung, dass der Hilfebedürftige bei Leistungsfähigkeit des Verwandten Leistungen in bestimmter Höhe auch erhält(im Einzelnen BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 6). Der Zufluss der Unterstützungsleistungen wird dabei widerleglich vermutet: Besteht eine Haushaltsgemeinschaft, ist es dem Hilfebedürftigen möglich, die gesetzliche Vermutung - er erhält Leistungen von den Verwandten oder Verschwägerten - zu widerlegen, indem er Tatsachen vorträgt, die geeignet sind, Zweifel an der Richtigkeit der Vermutung zu begründen. Nur dann besteht Anlass, weitergehend von Amts wegen zu ermitteln. Unterstützungen von Verwandten werden im Anwendungsbereich des § 9 Abs 5 SGB II mithin dann nicht berücksichtigt, wenn nachgewiesen ist, dass sie trotz entsprechender Leistungsfähigkeit tatsächlich nicht erbracht werden. Der Sache nach handelt es sich im Übrigen auch bei solchen Leistungen durch Familienangehörige um zu berücksichtigendes Einkommen des Hilfebedürftigen iS des § 9 Abs 1 Nr 2, § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II(vgl bereits BSGE 102, 258 = SozR 4-4225 § 1 Nr 1, jeweils RdNr 18).

17

b) Tatsächlich gewährte Unterstützungsleistungen von Verwandten oder Verschwägerten in Geld oder Geldeswert, die über die Leistungsfähigkeit im Sinne des § 9 Abs 5 SGB II iVm § 1 Abs 2 Alg II-V hinaus erfolgen, sind wie sonstige Zuwendungen von Dritten nach den Grundsätzen des § 9 Abs 1 Nr 2 iVm § 11 SGB II zur Deckung der Bedarfe heranzuziehen. Entgegen der Auffassung der Klägerin schließt § 9 Abs 5 SGB II die Berücksichtigung von weitergehenden, tatsächlich zufließenden Unterstützungsleistungen innerhalb von Haushaltsgemeinschaften nicht von vornherein aus. § 9 Abs 5 SGB II beinhaltet lediglich die entsprechende Wertung des Gesetzgebers, dass unter Angehörigen einer Haushaltsgemeinschaft eine gegenseitige Unterstützung erst erwartet und also der Zufluss vermutet werden kann, wenn dem Verwandten oder Verschwägerten ein deutlich über den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts liegendes Lebenshaltungsniveau verbleibt. Soweit Zuflüsse tatsächlich nachgewiesen sind, räumt die Vorschrift keine über § 11 Abs 2 und 3 SGB II hinausgehende Privilegierung von Einkommen auf Seiten des Hilfebedürftigen ein.

18

Der Zufluss solcher Geldleistungen muss aber konkret nachgewiesen sein. Während § 9 Abs 2 SGB II innerhalb der Bedarfsgemeinschaft eine bestimmte Verteilung des Einkommens ihrer Mitglieder unwiderleglich unterstellt(vgl etwa BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, jeweils RdNr 29; BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7, jeweils RdNr 31) und § 9 Abs 5 SGB II die Anforderungen an die Ermittlungen zum Tatbestandsmerkmal "Hilfebedürftigkeit" wegen der Vermutung von Einkommen einschränkt, treffen den Hilfebedürftigen bei der Berücksichtigung von Einkommen in den übrigen Fällen bei der Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen Mitwirkungsobliegenheiten(vgl § 60 Sozialgesetzbuch Erstes Buch und dazu BSGE 101, 260 = SozR 4-1200 § 60 Nr 2). Lässt sich Hilfebedürftigkeit nicht nachweisen, geht dies zu Lasten des Antragstellers. Dies erlaubt es aber nicht, den Zufluss von Einkommen, der der Annahme von Hilfebedürftigkeit entgegenstehen könnte, zu unterstellen (vgl auch Bundesverfassungsgericht Beschluss vom 12.5.2005 - 1 BvR 569/05 - NVwZ 2005, 927 = Breith 2005, 803 = juris RdNr 28).

19

Vorliegend hat das LSG, ausdrücklich ohne Feststellungen zu einer Haushaltsgemeinschaft iS des § 9 Abs 5 SGB II zu treffen, den Zufluss von Einkommen der Mutter in ausreichender Höhe (lediglich) vermutet und dies damit begründet, das Einkommen der Mutter reiche (in entsprechender Anwendung der ausschließlich für Bedarfsgemeinschaften vorgesehenen horizontalen Berechnungsmethode) zur Deckung des Gesamtbedarfs aus. Eine solche "Vermutungsregel" widerspricht den insoweit abschließenden Grundsätzen des § 9 Abs 5 SGB II und ist damit unzulässig. Unerheblich ist im Hinblick auf die Ermittlung von Einkommen auch, dass die Klägerin "keine konkreten Bedarfslagen genannt hat, die ungedeckt bleiben würden", wie das LSG meint. Der in der Regelleistung zum Ausdruck kommende Gesamtbedarf eines Hilfebedürftigen ist pauschal bestimmt, sodass die Begründung von Ansprüchen nach dem SGB II gerade nicht die Feststellung (und erst recht nicht den entsprechenden Vortrag des Antragstellers) voraussetzt, bestimmte Bedarfe, die in der Regelleistung zum Ausdruck kommen (Essen, Kleidung etc), seien ungedeckt. Schließlich genügt die in den Urteilsgründen wiedergegebene (offenbar erst nach Antragstellung gemachte) Angabe der Klägerin, "seit April 2005 ihren Lebensunterhalt aus dem Einkommen der Mutter zu decken", in dieser Allgemeinheit nicht, um von einer vollständigen Bedarfsdeckung durch den Zufluss von Einkommen auszugehen. Allein die Tatsache, dass auch ohne die entsprechenden Leistungen durch den Träger der Grundsicherung jedenfalls das Lebensnotwendige offenbar gesichert war, lässt Hilfebedürftigkeit nicht (im Nachhinein) entfallen. Entscheidend ist, ob Einkommen in Geld oder Geldeswert im jeweils zu beurteilenden Zeitraum in einer Höhe konkret zur Verfügung steht, das den Gesamtbedarf (vorliegend 345 Euro) vollständig deckt.

20

Entgegen der Auffassung des LSG folgt aus § 9 Abs 1 letzter Halbsatz SGB II nichts anderes. Soweit hier neben den Möglichkeiten der Bedarfsdeckung durch zu berücksichtigendes Einkommen und Vermögen auf die erforderliche Hilfe anderer, insbesondere die Hilfe von Angehörigen, Bezug genommen wird, ist damit keine weitere, eigenständige Möglichkeit der "faktischen" Bedarfsdeckung aufgezeigt. Sobald ein Hilfebedürftiger solche Hilfen "erhält", handelt es sich um Einkommen im Sinne des § 11 Abs 1 Satz 1 SGB II. Die Nennung der Hilfe anderer im Gesetz ist vor dem Hintergrund des § 9 Abs 1 Nr 2 SGB II überflüssig und verdeutlicht nur, dass es (auch) insoweit auf den tatsächlichen Zufluss "bereiter Mittel" ankommt(vgl Brühl/Schoch in LPK-SGB II, 3. Aufl 2009, § 9 RdNr 14 f). Nichts anderes galt im Übrigen unter Geltung des BSHG. Auch insoweit war entscheidend, ob Einkommen im Sinne des § 11 BSHG tatsächlich zufließt(so etwa ausdrücklich die vom LSG herangezogene Entscheidung BVerwGE 108, 36, 39 = juris RdNr 13). Daneben kam zwar auf Grundlage des § 22 Abs 1 Satz 2 BSHG die Minderung des eigenen Bedarfs durch Hilfeleistungen anderer in Betracht(vgl BVerwG aaO sowie BVerwG Beschluss vom 30.12.1996 - 5 B 47/96 - FEVS 47, 337; BVerwGE 72, 354). Wie der Senat bereits entschieden hat, ist eine § 22 Abs 1 Satz 2 BSHG und § 28 Abs 1 Satz 2 SGB XII entsprechende Rechtsgrundlage, die eine abweichende Bestimmung der Bedarfe erlaubt, im SGB II aber nicht ersichtlich(BSGE 101, 70 = SozR 4-4200 § 11 Nr 11 zur Verköstigung während eines Krankenhausaufenthalts und Urteil vom 18.6.2008 - B 14 AS 46/07 R - zur kostenlosen Verpflegung durch Familienangehörige). Insoweit hat sich das SGB II von den zuvor geltenden Grundsätzen der Sozialhilfe gelöst.

21

c) Das LSG hat es ausdrücklich offen gelassen, ob zwischen der Klägerin und ihrer Mutter eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs 5 SGB II bestand. Die notwendigen Ermittlungen dazu, ob die Klägerin und ihre Mutter aus einem Topf wirtschafteten (vgl BSG SozR 4-4200 § 9 Nr 6), wird es nachzuholen haben. Gelangt es zu der Überzeugung, es habe im streitigen Zeitraum eine Haushaltsgemeinschaft bestanden, wird es weiter zu überprüfen haben, ob überhaupt bzw in welchem Umfang auf Grundlage des § 9 Abs 5 iVm § 1 Abs 2 Alg II-V und § 4 Abs 2 Alg II-V(nunmehr: § 7 Abs 2 Alg II-V in der Fassung vom 17.12.2007 ) eine Unterstützung der Klägerin durch ihre Mutter erwartet werden konnte. Nach den bisherigen Feststellungen spricht einiges für die Leistungsfähigkeit der Mutter (jedenfalls in gewissem Umfang) als weitere Voraussetzung für die Vermutung iS des § 9 Abs 5 SGB II, ohne dass hierzu vom Senat abschließend eine Entscheidung getroffen werden könnte.

22

Zunächst ist das bereinigte Einkommen der Mutter zu ermitteln. Von dem Rentenzahlbetrag, der bislang die einzige ersichtliche Einnahme darstellt, sind die Absetzungen des § 11 Abs 2 SGB II vorzunehmen. Im Hinblick auf den Vortrag der Klägerin, ihre Krankenversicherung sei nicht gesichert gewesen, wird das LSG dabei zu beachten haben, dass vom Einkommen der Mutter auch solche Absetzungen entsprechend § 11 Abs 2 SGB II vorzunehmen sind, die zugunsten der Klägerin erfolgen. Zahlt die Mutter beispielsweise tatsächlich Aufwendungen für eine Krankenversicherung (§ 11 Abs 2 Nr 3 SGB II) oder eine geförderte Altersvorsorge nach § 82 Einkommensteuergesetz(§ 11 Abs 2 Nr 4 SGB II) für die Klägerin, sind die entsprechenden Beiträge von ihrem Einkommen abzusetzen.

23

Sodann ist der Freibetrag nach § 1 Abs 2 Satz 1 Alg II-V festzulegen. Auszugehen ist vom doppelten Freibetrag nach § 20 Abs 2 SGB II (im streitigen Zeitraum mithin 690 Euro monatlich) zuzüglich der anteiligen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, wobei die Mutter nach den bisherigen Feststellungen des LSG sämtliche Aufwendungen für den Unterhalt des Hauses trägt. Solche Aufwendungen sind nach der Rechtsprechung der für das Recht der Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate allerdings auch zugunsten selbst genutzter Immobilien lediglich in den Monaten, in denen sie tatsächlich anfallen, berücksichtigungsfähig (vgl etwa BSGE 100, 186 = SozR 4-4200 § 12 Nr 10, jeweils RdNr 34; SozR 4-4200 § 22 Nr 17 RdNr 14). Abweichend von dem in § 1 Abs 2 Alg II-V beschriebenen Regelfall wird schließlich der Einsatz des Einkommens von Angehörigen, die in ihrer Person die Voraussetzungen für einen Mehrbedarf entsprechend §§ 21, 28 Abs 1 Satz 3 SGB II bzw § 30 SGB XII erfüllen, nur erwartet werden können, soweit die Einnahmen zusätzlich zum Freibetrag den für den jeweiligen Mehrbedarf vorgesehenen Betrag (hier also in Ansehung des Alters der Mutter ein Mehrbedarf von 17 Prozent der Regelleistung) überschreiten. Soweit die bereinigten Einnahmen diese Grenze überschreiten, wird der Zufluss dieser Einnahmen bei der Klägerin in Höhe von 50 Prozent als Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II unterstellt.

24

Schließlich sind die notwendigen Feststellungen zum Vermögen der Mutter nachzuholen. Es kann auf Grundlage der bisherigen Feststellungen insbesondere nicht beurteilt werden, ob das selbst genutzte Hausgrundstück eine angemessene Größe hat und damit von einer möglichen Verwertung nach § 4 Abs 2 Alg II-V iVm § 12 Abs 3 Nr 3 SGB II ausgenommen ist. Ob und ggf welcher Einsatz von weiteren Vermögensgegenständen der Mutter zur Abwendung von Hilfebedürftigkeit der Klägerin erwartet werden kann, ist bislang ebenfalls nicht ermittelt.

25

In Anbetracht der schriftlichen Angaben der Klägerin im Verlauf des bisherigen Verfahrens, wie sie aus den Akten ersichtlich sind, kann es abschließend - sofern diese Anhaltspunkte auch nach Aufklärung der Einzelheiten zu einer möglichen Haushaltsgemeinschaft fortbestehen - angebracht sein, den Sachverhalt im Hinblick auf (weitergehende) tatsächliche Geldzuwendungen der Mutter aufzuklären. Die für diesen Fall erforderlichen umfassenden Ermittlungen und Würdigungen dahin, ob und in welcher Höhe im Einzelnen Einkommen in Geld tatsächlich (und zum endgültigen Verbrauch) zugeflossen ist, hat das LSG - ausgehend von seiner Rechtsauffassung - bislang unterlassen. Dies wird es ggf nachzuholen haben.

26

5. Ergeben die weiteren Ermittlungen des LSG, dass das zur Verfügung stehende Einkommen den Bedarf der Klägerin nicht oder nicht vollständig deckt, wird es zu prüfen haben, inwieweit der Miteigentumsanteil an dem Hausgrundstück zum verwertbaren Vermögen der Klägerin gehört hat, das zur Beseitigung der Hilfebedürftigkeit einzusetzen wäre. Problematisch erscheint insoweit schon, ob - wie vom SG angenommen - der Miteigentumsanteil prognostisch innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung rechtlich und tatsächlich verwertbar war (dazu BSGE 99, 248 = SozR 4-4200 § 12 Nr 6 RdNr 15 und BSG SozR 4-4200 § 12 Nr 12 RdNr 23). Schließlich ist zu prüfen, ob und in welchem Umfang - wie von der Beklagten angenommen - auch die Lebensversicherungen zum zu berücksichtigenden Vermögen gehören.

27

Das LSG wird auch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden haben.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Kinder sind

1.
im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Steuerpflichtige durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht).

(2)1Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.2Ist ein im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandtes Kind zugleich ein Pflegekind, ist es vorrangig als Pflegekind zu berücksichtigen.

(3) Ein Kind wird in dem Kalendermonat, in dem es lebend geboren wurde, und in jedem folgenden Kalendermonat, zu dessen Beginn es das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, berücksichtigt.

(4)1Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitsuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
2Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht.3Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(5)1In den Fällen des Absatzes 4 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat, oder
2.
sich anstelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat, oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes oder bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt.2Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend.3Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(6)1Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer wird für jedes zu berücksichtigende Kind des Steuerpflichtigen ein Freibetrag von 3 012 Euro für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) sowie ein Freibetrag von 1 464 Euro für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vom Einkommen abgezogen.2Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, verdoppeln sich die Beträge nach Satz 1, wenn das Kind zu beiden Ehegatten in einem Kindschaftsverhältnis steht.3Die Beträge nach Satz 2 stehen dem Steuerpflichtigen auch dann zu, wenn

1.
der andere Elternteil verstorben oder nicht unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist oder
2.
der Steuerpflichtige allein das Kind angenommen hat oder das Kind nur zu ihm in einem Pflegekindschaftsverhältnis steht.
4Für ein nicht nach § 1 Absatz 1 oder 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtiges Kind können die Beträge nach den Sätzen 1 bis 3 nur abgezogen werden, soweit sie nach den Verhältnissen seines Wohnsitzstaates notwendig und angemessen sind.5Für jeden Kalendermonat, in dem die Voraussetzungen für einen Freibetrag nach den Sätzen 1 bis 4 nicht vorliegen, ermäßigen sich die dort genannten Beträge um ein Zwölftel.6Abweichend von Satz 1 wird bei einem unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Elternpaar, bei dem die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen, auf Antrag eines Elternteils der dem anderen Elternteil zustehende Kinderfreibetrag auf ihn übertragen, wenn er, nicht jedoch der andere Elternteil, seiner Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind für das Kalenderjahr im Wesentlichen nachkommt oder der andere Elternteil mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist; die Übertragung des Kinderfreibetrags führt stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf.7Eine Übertragung nach Satz 6 scheidet für Zeiträume aus, für die Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden.8Bei minderjährigen Kindern wird der dem Elternteil, in dessen Wohnung das Kind nicht gemeldet ist, zustehende Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf auf Antrag des anderen Elternteils auf diesen übertragen, wenn bei dem Elternpaar die Voraussetzungen des § 26 Absatz 1 Satz 1 nicht vorliegen.9Eine Übertragung nach Satz 8 scheidet aus, wenn der Übertragung widersprochen wird, weil der Elternteil, bei dem das Kind nicht gemeldet ist, Kinderbetreuungskosten trägt oder das Kind regelmäßig in einem nicht unwesentlichen Umfang betreut.10Die den Eltern nach den Sätzen 1 bis 9 zustehenden Freibeträge können auf Antrag auch auf einen Stiefelternteil oder Großelternteil übertragen werden, wenn dieser das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat oder dieser einer Unterhaltspflicht gegenüber dem Kind unterliegt.11Die Übertragung nach Satz 10 kann auch mit Zustimmung des berechtigten Elternteils erfolgen, die nur für künftige Kalenderjahre widerrufen werden kann.12Voraussetzung für die Berücksichtigung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes ist die Identifizierung des Kindes durch die an dieses Kind vergebene Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung).13Ist das Kind nicht nach einem Steuergesetz steuerpflichtig (§ 139a Absatz 2 der Abgabenordnung), ist es in anderer geeigneter Weise zu identifizieren.14Die nachträgliche Identifizierung oder nachträgliche Vergabe der Identifikationsnummer wirkt auf Monate zurück, in denen die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung des Kinderfreibetrags sowie des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes vorliegen.

Die Ehegatten sind einander verpflichtet, durch ihre Arbeit und mit ihrem Vermögen die Familie angemessen zu unterhalten. Ist einem Ehegatten die Haushaltsführung überlassen, so erfüllt er seine Verpflichtung, durch Arbeit zum Unterhalt der Familie beizutragen, in der Regel durch die Führung des Haushalts.

(1) Der angemessene Unterhalt der Familie umfasst alles, was nach den Verhältnissen der Ehegatten erforderlich ist, um die Kosten des Haushalts zu bestreiten und die persönlichen Bedürfnisse der Ehegatten und den Lebensbedarf der gemeinsamen unterhaltsberechtigten Kinder zu befriedigen.

(2) Der Unterhalt ist in der Weise zu leisten, die durch die eheliche Lebensgemeinschaft geboten ist. Die Ehegatten sind einander verpflichtet, die zum gemeinsamen Unterhalt der Familie erforderlichen Mittel für einen angemessenen Zeitraum im Voraus zur Verfügung zu stellen.

(3) Die für die Unterhaltspflicht der Verwandten geltenden Vorschriften der §§ 1613 bis 1615 sind entsprechend anzuwenden.

(4) Ist ein Ehegatte nicht in der Lage, die Kosten eines Rechtsstreits zu tragen, der eine persönliche Angelegenheit betrifft, so ist der andere Ehegatte verpflichtet, ihm diese Kosten vorzuschießen, soweit dies der Billigkeit entspricht. Das Gleiche gilt für die Kosten der Verteidigung in einem Strafverfahren, das gegen einen Ehegatten gerichtet ist.