Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 48 Waisenrente

(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn

1.
sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(2) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Vollwaisenrente, wenn

1.
sie einen Elternteil nicht mehr haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig war, und
2.
der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat.

(3) Als Kinder werden auch berücksichtigt:

1.
Stiefkinder und Pflegekinder (§ 56 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Erstes Buch), die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren,
2.
Enkel und Geschwister, die in den Haushalt des Verstorbenen aufgenommen waren oder von ihm überwiegend unterhalten wurden.

(4) Der Anspruch auf Halb- oder Vollwaisenrente besteht längstens

1.
bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder
2.
bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres, wenn die Waise
a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstabens c liegt, oder
c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet oder
d)
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten.
Eine Schulausbildung oder Berufsausbildung im Sinne des Satzes 1 liegt nur vor, wenn die Ausbildung einen tatsächlichen zeitlichen Aufwand von wöchentlich mehr als 20 Stunden erfordert. Der tatsächliche zeitliche Aufwand ist ohne Bedeutung für Zeiten, in denen das Ausbildungsverhältnis trotz einer Erkrankung fortbesteht und damit gerechnet werden kann, dass die Ausbildung fortgesetzt wird. Das gilt auch für die Dauer der Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz.

(5) In den Fällen des Absatzes 4 Nr. 2 Buchstabe a erhöht sich die für den Anspruch auf Waisenrente maßgebende Altersbegrenzung bei Unterbrechung oder Verzögerung der Schulausbildung oder Berufsausbildung durch den gesetzlichen Wehrdienst, Zivildienst oder einen gleichgestellten Dienst um die Zeit dieser Dienstleistung, höchstens um einen der Dauer des gesetzlichen Grundwehrdienstes oder Zivildienstes entsprechenden Zeitraum. Die Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne von Absatz 4 Nr. 2 Buchstabe c ist kein gleichgestellter Dienst im Sinne von Satz 1.

(6) Der Anspruch auf Waisenrente endet nicht dadurch, dass die Waise als Kind angenommen wird.

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Versicherungsrecht: Änderung des Begünstigten in der Lebensversicherung ist nur schriftlich möglich

01.10.2015

Will man nach Scheidung die begünstigte Person in der Lebensversicherung ändern, muss man dies schriftlich machen. Anderenfalls zahlt die ­Versicherung statt an die aktuelle Ehefrau an die Ex.
Versicherungsrecht

Referenzen - Gesetze |

zitiert oder wird zitiert von 16 §§.

wird zitiert von 6 §§ in anderen Gesetzen.

Betriebsrentengesetz - BetrAVG | § 18 Sonderregelungen für den öffentlichen Dienst


(1) Für Personen, die 1. bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder (VBL) oder einer kommunalen oder kirchlichen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, oder2. bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert sind, die mit ei

Bundesversorgungsteilungsgesetz - BVersTG | § 2 Anspruch


(1) Anspruchsberechtigt ist die Person, zu deren Gunsten ein Anrecht nach § 10 Abs. 1 des Versorgungsausgleichsgesetzes übertragen worden ist. (2) Mit dem Tod der ausgleichsberechtigten Person geht der Anspruch auf die Hinterbliebenen über. Als Hint

Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte - ALG | § 15 Waisenrente


Kinder haben nach dem Tode eines Elternteils entsprechend § 48 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch Anspruch auf Waisenrente. Die Wartezeit ist erfüllt, wenn der verstorbene Elternteil die Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

Schornsteinfeger-Handwerksgesetz - SchfHwG | § 41 Interne Teilung beim Versorgungsausgleich


(1) Der Ausgleich von Anrechten der Versorgungsanstalt erfolgt in Form der internen Teilung nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes sowie nach dieser Vorschrift. (2) Anrechte aus Zeiten im Beitrittsgebiet nach § 56a des Schornsteinfegergesetz
wird zitiert von 8 anderen §§ im .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 46 Witwenrente und Witwerrente


(1) Witwen oder Witwer, die nicht wieder geheiratet haben, haben nach dem Tod des versicherten Ehegatten Anspruch auf kleine Witwenrente oder kleine Witwerrente, wenn der versicherte Ehegatte die allgemeine Wartezeit erfüllt hat. Der Anspruch besteht

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 96a Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit und Hinzuverdienst


(1) Eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit wird nur in voller Höhe geleistet, wenn die kalenderjährliche Hinzuverdienstgrenze nach Absatz 1c nicht überschritten wird. (1a) Wird die Hinzuverdienstgrenze überschritten, wird die Rente nur te

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 149 Versicherungskonto


(1) Der Träger der Rentenversicherung führt für jeden Versicherten ein Versicherungskonto, das nach der Versicherungsnummer geordnet ist. In dem Versicherungskonto sind die Daten, die für die Durchführung der Versicherung sowie die Feststellung und E

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen


(1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet. (1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch un
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 56 Kindererziehungszeiten


(1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn 1. die Erziehung

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 32 Zuzahlung bei Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und bei sonstigen Leistungen


(1) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 15 einschließlich der erforderlichen Unterkunft und Verpflegung in Anspruch nehmen, zahlen für jeden Kalendertag dieser Leistungen den sich

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juli 2017 - L 4 KR 586/15

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 23. Okt. 2015 - L 13 R 113/14

bei uns veröffentlicht am 23.10.2015

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts München vom 6. Februar 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. März 2014 - L 20 R 1009/12

bei uns veröffentlicht am 12.03.2014

Tenor I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Würzburg vom 10.10.2012 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelas

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 18. Nov. 2014 - L 13 R 689/13

bei uns veröffentlicht am 18.11.2014

Tenor I. Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 13. März 2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zug

Sozialgericht Augsburg Urteil, 27. Apr. 2016 - S 10 KR 289/14

bei uns veröffentlicht am 27.04.2016

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Klägerin wendet sich gegen die Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen zur freiwilligen Kranken- und

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2018 - L 19 R 383/17

bei uns veröffentlicht am 26.09.2018

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 13.06.2017 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbesta

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juni 2018 - L 2 U 11/16

bei uns veröffentlicht am 12.06.2018

Tenor I. Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Regensburg vom 30.10.2015 wird aufgehoben und die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 27.01.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.07.2017 verpflichtet, dem Kläg

Verwaltungsgericht Ansbach Urteil, 25. Aug. 2015 - AN 4 K 14.01835

bei uns veröffentlicht am 25.08.2015

Gründe Bayerisches Verwaltungsgericht Ansbach Aktenzeichen: AN 4 K 14.01835 Im Namen des Volkes Urteil vom 25. August 2015 4. Kammer Sachgebiets-Nr.: 0460 Hauptpunkte: - Architektenversorgung; -

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2017 - L 19 R 626/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Würzburg vom 11.08.2015 wird zurückgewiesen. II. Die Beklagte erstattet die außergerichtlichen Kosten der Klägerin. III. Die Revision wird zugelassen.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 15. März 2018 - L 4 KR 257/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2018

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 27.04.2016 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 13. März 2014 - L 17 U 269/13

bei uns veröffentlicht am 13.03.2014

Tatbestand Die Beteiligten streiten über die weitere Gewährung einer Halbwaisenrente an den Kläger nach erfolgreichem Abschluss eines Erststudiums. Der Vater des 1985 geborenen Klägers ist am 10.04.2001 bei einem als Arbeitsunfal

Bundessozialgericht Urteil, 01. Juni 2017 - B 5 R 2/16 R

bei uns veröffentlicht am 01.06.2017

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 19. November 2015 aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Sept. 2016 - 4 S 1741/15

bei uns veröffentlicht am 15.09.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Karlsruhe vom 12. Februar 2015 - 3 K 2024/13 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand   1 Die

Bundessozialgericht Urteil, 29. Juni 2016 - B 12 KR 1/15 R

bei uns veröffentlicht am 29.06.2016

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 6. August 2014 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Beschluss, 13. Juni 2016 - B 13 R 87/16 B

bei uns veröffentlicht am 13.06.2016

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 10. Februar 2016 wird als unzulässig verworfen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Mai 2016 - L 5 R 4225/15

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15.09.2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Die Klägerin begehrt die Gewährung von Vollwa

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 12. Mai 2016 - L 3 R 157/15

bei uns veröffentlicht am 12.05.2016

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Sozialgerichts Halle vom 18. Februar 2015 aufgehoben. Der Bescheid der Beklagten vom 18. November 2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Februar 2014 wird aufgehoben, soweit

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 18. Apr. 2016 - L 3 R 150/15

bei uns veröffentlicht am 18.04.2016

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob die Klägerin gegen die Beklagte einen Anspruch auf Gewährung

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2016 - L 7 R 133/15

bei uns veröffentlicht am 23.02.2016

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Itzehoe vom 24. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Die Beklagte erstattet der Klägerin auch ihre notwendigen außergerichtlichen Kosten für das Berufungsverfahren. Die Revis

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. Aug. 2015 - L 5 KR 149/14

bei uns veröffentlicht am 20.08.2015

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers werden das Urteil des Sozialgerichts Trier vom 3.7.2014 sowie der Bescheid der Beklagten vom 21.6.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 19.12.2013 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beige

Bundesgerichtshof Urteil, 22. Juli 2015 - IV ZR 437/14

bei uns veröffentlicht am 22.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR437/14 Verkündet am: 22. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 133 C; VVG § 159 Die Erk

Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 30. Juni 2015 - S 44 R 2566/12

bei uns veröffentlicht am 30.06.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Die Beteiligten streiten über die Gewährung einer höheren Regelaltersrente. 3Der am 00.00.1947 geborene Kläger siedelte im Jahre 1975 aus Polen in die

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 12. Mai 2015 - 4 S 1198/14

bei uns veröffentlicht am 12.05.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 18. April 2013 - 7 K 1848/12 - wird zurückgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Die

Sozialgericht Düsseldorf Gerichtsbescheid, 01. Apr. 2015 - S 26 R 342/13

bei uns veröffentlicht am 01.04.2015

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Außergerichtlich Kosten sind nicht zu erstatten. 1Tatbestand: 2Der am 00.00.1992 geborene Kläger bezog bei der Beklagten Waisenrente. Im Sommer 2012 beendete er seine Schulausbildung. 3Am 08.08.2012 begann er einen

Landessozialgericht NRW Urteil, 23. März 2015 - L 3 R 623/12

bei uns veröffentlicht am 23.03.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Düsseldorf vom 06.06.2012 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestan

Sozialgericht Mannheim Urteil, 05. Feb. 2014 - S 14 R 2773/12

bei uns veröffentlicht am 05.02.2014

Tenor 1. Der Bescheid vom 26.07.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.07.2012 wird teilweise aufgehoben, soweit er den Kläger zu einer Erstattung von mehr als 1.596,63 EUR verpflichtet.2. Die Beklagte hat dem Kläger die außergerichtl

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. Okt. 2013 - L 3 U 32/13

bei uns veröffentlicht am 16.10.2013

Tenor 1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 14. November 2012 wird zurückgewiesen.2. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt die

Landessozialgericht NRW Beschluss, 23. Aug. 2013 - L 12 BK 15/13 NZB

bei uns veröffentlicht am 23.08.2013

Tenor Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Düsseldorf vom 20.03.2013 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten. 1Gründe: 2I. 3Die Beteiligt

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 27. Juni 2013 - S 14 VE 24/11

bei uns veröffentlicht am 27.06.2013

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand 1 Die Beteiligten s

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 29. März 2012 - L 5 R 76/11

bei uns veröffentlicht am 29.03.2012

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Kiel vom 2. Mai 2011 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten des Klägers sind für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen.

Bundessozialgericht Urteil, 14. März 2012 - B 14 AS 17/11 R

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 14. März 2012 - B 14 AS 45/11 R

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts für das Saarland vom 30. April 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessoz

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2011 - L 13 AS 1206/10

bei uns veröffentlicht am 15.11.2011

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über

Bundessozialgericht Urteil, 20. Juli 2011 - B 13 R 52/10 R

bei uns veröffentlicht am 20.07.2011

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 16. September 2010 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 23. März 2011 - L 4 R 220/09

bei uns veröffentlicht am 23.03.2011

weitere Fundstellen ... Tenor 1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Mainz vom 25.03.2009 wird zurückgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind in beiden Rechtszügen nicht zu erstatten. 3. Die Revision wird ni

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Feb. 2011 - L 11 R 813/10

bei uns veröffentlicht am 01.02.2011

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Karlsruhe vom 15. Dezember 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind im Klage- und Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Rev

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 08. Dez. 2010 - L 6 R 244/10

bei uns veröffentlicht am 08.12.2010

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Speyer vom 18.05.2010 wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten des Klägers auf für das Berufungsverfahren. 3. Die Revision

Sozialgericht Freiburg Urteil, 04. Nov. 2010 - S 12 R 6554/09

bei uns veröffentlicht am 04.11.2010

Tenor 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 38.000,38 Euro zu zahlen nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozent aus jeweils 1.727,- Euro seit dem 01.01.2009, 01.02.2009, 01.03.2009, 01.04.2009, 01.05.2009, 01.06.2009, 01.07.2009, 01.08.2009, 01.09.

Bundessozialgericht Teilurteil, 01. Juli 2010 - B 13 R 86/09 R

bei uns veröffentlicht am 01.07.2010

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 22. April 2009 wird hinsichtlich des Anspruchs auf Halbwaisenrente für die Monate Juni und Juli 2005 zur

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 23. Juni 2010 - L 3 R 212/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2010

Tenor Die Berufung wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Beteiligten streiten über die Weiterbewilligung von Halbwaisenrente über

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 26. Sept. 2007 - L 2 R 4112/06

bei uns veröffentlicht am 26.09.2007

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Konstanz vom 5. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Die Revision wird zugelassen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Juni 2006 - L 10 R 3634/05

bei uns veröffentlicht am 29.06.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 7. Juli 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt d

Sozialgericht Schleswig Beschluss, 02. Mai 2005 - S 3 AS 133/05 ER

bei uns veröffentlicht am 02.05.2005

Tenor 1. Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Kinder I., T. und N. für die Zeit vom 01.04.2005 bis zum 31.05.2005, längstens jedoch bis zur Bestandskraft des Widerspruchsbescheides

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