Sozialgericht Reutlingen Urteil, 27. Feb. 2017 - S 7 AS 1594/16

bei uns veröffentlicht am27.02.2017

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 wird abgeändert.

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch (SGB II). Dabei geht es insbesondere darum, ob der Kläger trotz Volljährigkeit noch Teil der (temporären) Bedarfsgemeinschaft ist.
Der am … geborene Kläger lebt, ebenso wie seine beiden jüngeren Brüder, seit der Scheidung seiner Eltern abwechselnd beim Vater, der Leistungen nach dem SGB II bezieht, und bei seiner Mutter, einer Lehrerin im Beamtendienst. Die Aufenthaltszeiten sind hälftig aufgeteilt. Die Eltern haben sich im Rahmen einer familiengerichtlichen Vereinbarung gegenseitig von Unterhaltsansprüchen ihrer Kinder freigestellt.
Der Kläger hat im Frühjahr 2016 das Abitur abgelegt. Er studiert seit Wintersemester 2016/2017 in …. Er erhielt und erhält von seinen Eltern keinen Barunterhalt. Das den Kläger betreffende Kindergeld wird seiner Mutter ausgezahlt. Im streitgegenständlichen Zeitraum war der Kläger polizeilich bei seiner Mutter gemeldet.
Für die Wohnung des Vaters des Klägers müssen monatlich 542,27 EUR aufgebracht werden. Hinzu kommen weitere kalte Nebenkosten (Schornsteinfeger, Wasser/Abwasser, Müllgebühren) und Heizkosten, die jährlich anfallen. Die Warmwassererzeugung erfolgt dezentral.
Der Beklagte gewährte der temporären Bedarfsgemeinschaft bestehend aus dem Kläger, dessen Vater und den Brüdern des Klägers ab September 2013 Leistungen nach dem SGB II. Dabei wurden dem Kläger zunächst auch über die Vollendung des 18. Lebensjahres hinaus Leistungen gewährt (zuletzt Bescheid vom 03.11.2015 für den Bewilligungszeitraum vom 01.09.2015 bis 29.02.2016).
Mit dem angefochtenen Bescheid vom 09.03.2016 setzte der Beklagte die Leistungen der Bedarfsgemeinschaft für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2015 fest, ohne dabei Leistungen für den am 28.01.2015 volljährig gewordenen Kläger zu gewähren. Der Vater des Klägers erhob Widerspruch gegen die Nichtberücksichtigung des Klägers und nach dessen Zurückweisung mit Widerspruchsbescheid vom 08.04.2016 am 09.05.2016 Klage zum Sozialgericht Reutlingen.
Das Gericht hat das zunächst auf den Vater des Klägers geführte Aktivrubrum auf den Kläger umgestellt. Der Kläger hat ausdrücklich erklärt, sein Vater habe in seinem Sinne geklagt.
Der Kläger vertritt die Auffassung, er sei Teil der Familie. Ein Angriff auf diese Institution sei ein Vergehen gegen das Grundgesetz.
Der Kläger beantragt,
10 
den Bescheid des Beklagten vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihm Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
11 
Der Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Ein volljähriges unverheiratetes Kind bilde bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern oder einem Elternteil, wenn es dauerhaft (und nicht nur temporär) dem Haushalt eines Elternteils angehört (Hinweis auf Bundessozialgericht , Urteil vom 06.08.2014 - B 4 AS 55/13 R - ). Die hier vorliegende Bedarfslage des Klägers unterscheide sich deutlich von der eines minderjährigen Kindes im Rahmen der zeitweisen Aufnahme in den Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils; die „temporäre“ Bedarfsgemeinschaft verschaffe ihm keinen eigenen Leistungsanspruch (Vorbringen des Beklagten unter dem Az.: S 7 AS 483/16).
14 
Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen, insbesondere wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten, wird verwiesen auf die Gerichtsakte und die beigezogene Verwaltungsakte des Beklagten, deren wesentlicher Inhalt Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Beratung der Kammer gewesen ist.

Entscheidungsgründe

 
15 
Das Aktivrubrum wurde von Amts wegen berichtigt. Inhaber des ursprünglich vom Vater des Klägers verfolgten Anspruchs ist der Kläger selbst. Für die Frage, welchen Rechtsbehelf ein Rechtsbehelfsführer bzw. eine Rechtsbehelfsführerin eingelegt hat, kommt es gemäß § 106 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch zunächst auf den wirklichen Willen und auf das erkennbare Prozessziel an. Entscheidend ist welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht und des Prozessgegners hat. In verfassungsorientierter Auslegung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz) dürfen Rechtsbehelfserklärungen nicht so ausgelegt werden, dass dem Rechtsbehelfsführer der Zugang zur Gerichtsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird.
16 
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist ersichtlich, dass der Vater des Klägers in Vollmacht für seinen Sohn (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG) von Anfang an die Ansprüche des Klägers und nicht etwa eigene Ansprüche auf Gewährung eines Mehrbedarfs verfolgt hat. Das gilt sowohl für das Widerspruchsverfahren als auch für das Klageverfahren. Daher war - nachdem eine Vollmacht zu unterstellen war und der Kläger dem Verfahren auch zugestimmt hat - das Aktivrubrum entsprechend zu berichtigen.
17 
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 ist rechtswidrig, soweit er dem Kläger keine Leistungen nach dem SGB II zuerkennt. Der Kläger hat dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2016.
18 
Der Kläger erfüllt die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Der Kläger ist auch - soweit er sich im Haushalt seines Vaters aufhält - hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 SGB II). Denn der Kläger hat kein Vermögen und hatte in der streitgegenständlichen Zeit außer dem Kindergeld, das seiner Mutter ausgezahlt wird, keine Einkünfte. Insbesondere haben seine Eltern keinen Barunterhalt an ihn gezahlt.
19 
Der Kläger gehörte während seines Aufenthalts bei seinem Vater zur Bedarfsgemeinschaft, gebildet aus seinem Vater, seinen Brüdern und ihm selbst. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben (u.a.) dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, hier dem Vater des Klägers, die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nrn. 1-3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Die Regelung verlangt schon nach ihrem Wortlaut („dem Haushalt angehörend“) kein dauerhaftes „Leben“ im Haushalt wie etwa § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB II. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kann bei minderjährigen Kindern eine getrennte und damit doppelte Bedarfsgemeinschaft sowohl mit dem einen als auch mit dem anderen Elternteil angenommen werden, etwa wenn sich die Eltern darauf einigen, die Kinder abwechselnd im Haushalt des einen und des anderen zu versorgen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 B AS 14/06 R - ).
20 
In dem genannten Urteil hat das BSG u.a. als Ausdruck der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz das Rechtsinstitut einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft geschaffen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass diese Konstruktion grundsätzlich nur für minderjährige Kinder gilt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2011 - L 7 AS 1656/11 B ER - ). Das BSG hat in der Entscheidung vom 06.08.2014 (a.a.O.) eine Ausweitung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder jedenfalls dann verneint, wenn dieses Kind von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist (Rdnr. 31 und 32 des juris-Umdrucks). Vorliegend ist die Situation eine andere, denn der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Ein solcher Leistungsausschluss ergibt sich erst mit Aufnahme des Studiums im Oktober 2016 (§ 7 Abs. 5 SGB II).
21 
Ob insbesondere vor dem Hintergrund des dem Grundsicherungsrecht immanenten Bedarfsdeckungsprinzips eine Erweiterung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder unter bestimmten Umständen geboten ist, kann offen bleiben, weil der Kläger bereits nach dem Wortlaut der maßgebenden gesetzlichen Vorschrift Teil der Bedarfsgemeinschaft ist und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SBG II hat. Wie bereits vom BSG in der Entscheidung vom 07.11.2006 (a.a.O.) ausgeführt, verlangt § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II kein dauerhaftes Leben im Haushalt, sondern lediglich, dass das unverheiratete Kind dem Haushalt „angehört“. Hält sich das Kind - wie hier - zur Hälfte in den Haushalten seiner beiden Elternteile auf, besteht eine Angehörigkeit zu beiden Haushalten. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnliches Bandes) dar (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R - ). Dass der Kläger (auch) im Haushalt seines Vaters lebte und lebt, zeigt sich an sämtlichen dieser Merkmale, wobei die polizeiliche Meldung in der Wohnung der Mutter die gleichzeitige Zuordnung zum Haushalt des Vaters nicht ausschließt, denn der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) eben auch und in gleicher Weise wie im Haushalt der Mutter bei seinem Vater.
22 
Liegen damit die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II insgesamt vor, hat der Kläger Anspruch auf den anteiligen Regelbedarf und auch auf anteilige Kosten der Unterkunft. Das Gericht geht insoweit von einem monatlichen Bedarf in Höhe von etwas mehr als 300,00 EUR aus. Dieser Bedarf schwankt etwas je nach Zahl der Aufenthaltstage beim Vater und kann deshalb an dieser Stelle nicht exakt beziffert werden. Der hälftige Regelbedarf belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 162,00 EUR mtl.. Hinzu kamen für Kosten der Unterkunft von einem Viertel der Gesamtaufwendungen (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 14.12.2016 - L 7 AS 1202/14 - ). Dies macht einen Betrag von 134,78 EUR aus zzgl. der anteiligen einmalig zu deckenden Neben- und Heizkosten. Schließlich besteht Anspruch auf einen anteiligen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 3,96 EUR durchschnittlich pro Monat. Der Kläger konnte diese Bedarfe durch das allein als Einkommen zu berücksichtigende Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II) nicht decken, so dass dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) ein Leistungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 verbleibt.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, einerseits weil sie dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und andererseits weil sie davon ausgeht, dass die dem Kläger insgesamt zustehenden Leistungen, und damit die Beschwer des Beklagten, 750,00 EUR nicht übersteigen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

Gründe

 
15 
Das Aktivrubrum wurde von Amts wegen berichtigt. Inhaber des ursprünglich vom Vater des Klägers verfolgten Anspruchs ist der Kläger selbst. Für die Frage, welchen Rechtsbehelf ein Rechtsbehelfsführer bzw. eine Rechtsbehelfsführerin eingelegt hat, kommt es gemäß § 106 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) und entsprechend § 133 Bürgerliches Gesetzbuch zunächst auf den wirklichen Willen und auf das erkennbare Prozessziel an. Entscheidend ist welchen Sinn die Erklärung aus der Sicht und des Prozessgegners hat. In verfassungsorientierter Auslegung (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz) dürfen Rechtsbehelfserklärungen nicht so ausgelegt werden, dass dem Rechtsbehelfsführer der Zugang zur Gerichtsinstanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert wird.
16 
Unter Berücksichtigung dieses Maßstabes ist ersichtlich, dass der Vater des Klägers in Vollmacht für seinen Sohn (vgl. § 73 Abs. 6 Satz 3 SGG) von Anfang an die Ansprüche des Klägers und nicht etwa eigene Ansprüche auf Gewährung eines Mehrbedarfs verfolgt hat. Das gilt sowohl für das Widerspruchsverfahren als auch für das Klageverfahren. Daher war - nachdem eine Vollmacht zu unterstellen war und der Kläger dem Verfahren auch zugestimmt hat - das Aktivrubrum entsprechend zu berichtigen.
17 
Die Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des Beklagten vom 09.03.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 08.04.2016 ist rechtswidrig, soweit er dem Kläger keine Leistungen nach dem SGB II zuerkennt. Der Kläger hat dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) Anspruch auf Leistungen für den Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2016.
18 
Der Kläger erfüllt die grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen nach § 7 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 SGB II, was zwischen den Beteiligten auch unstreitig ist. Der Kläger ist auch - soweit er sich im Haushalt seines Vaters aufhält - hilfebedürftig (§ 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, § 9 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 SGB II). Denn der Kläger hat kein Vermögen und hatte in der streitgegenständlichen Zeit außer dem Kindergeld, das seiner Mutter ausgezahlt wird, keine Einkünfte. Insbesondere haben seine Eltern keinen Barunterhalt an ihn gezahlt.
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Der Kläger gehörte während seines Aufenthalts bei seinem Vater zur Bedarfsgemeinschaft, gebildet aus seinem Vater, seinen Brüdern und ihm selbst. Nach § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft neben (u.a.) dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten, hier dem Vater des Klägers, die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nrn. 1-3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können. Die Regelung verlangt schon nach ihrem Wortlaut („dem Haushalt angehörend“) kein dauerhaftes „Leben“ im Haushalt wie etwa § 7 Abs. 3 Nr. 2 und 3 SGB II. Es genügt vielmehr ein dauerhafter Zustand in der Form, dass nicht nur sporadische Besuche vorliegen. Auch nach Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung kann bei minderjährigen Kindern eine getrennte und damit doppelte Bedarfsgemeinschaft sowohl mit dem einen als auch mit dem anderen Elternteil angenommen werden, etwa wenn sich die Eltern darauf einigen, die Kinder abwechselnd im Haushalt des einen und des anderen zu versorgen (BSG, Urteil vom 07.11.2006 - B 7 B AS 14/06 R - ).
20 
In dem genannten Urteil hat das BSG u.a. als Ausdruck der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art. 6 Abs. 1 Grundgesetz das Rechtsinstitut einer sogenannten temporären Bedarfsgemeinschaft geschaffen. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass diese Konstruktion grundsätzlich nur für minderjährige Kinder gilt (vgl. Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 24.11.2011 - L 7 AS 1656/11 B ER - ). Das BSG hat in der Entscheidung vom 06.08.2014 (a.a.O.) eine Ausweitung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder jedenfalls dann verneint, wenn dieses Kind von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist (Rdnr. 31 und 32 des juris-Umdrucks). Vorliegend ist die Situation eine andere, denn der Kläger war im streitgegenständlichen Zeitraum nicht von Leistungen nach dem SGB II ausgeschlossen. Ein solcher Leistungsausschluss ergibt sich erst mit Aufnahme des Studiums im Oktober 2016 (§ 7 Abs. 5 SGB II).
21 
Ob insbesondere vor dem Hintergrund des dem Grundsicherungsrecht immanenten Bedarfsdeckungsprinzips eine Erweiterung des Instituts der temporären Bedarfsgemeinschaft auf volljährige Kinder unter bestimmten Umständen geboten ist, kann offen bleiben, weil der Kläger bereits nach dem Wortlaut der maßgebenden gesetzlichen Vorschrift Teil der Bedarfsgemeinschaft ist und deshalb dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SBG II hat. Wie bereits vom BSG in der Entscheidung vom 07.11.2006 (a.a.O.) ausgeführt, verlangt § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II kein dauerhaftes Leben im Haushalt, sondern lediglich, dass das unverheiratete Kind dem Haushalt „angehört“. Hält sich das Kind - wie hier - zur Hälfte in den Haushalten seiner beiden Elternteile auf, besteht eine Angehörigkeit zu beiden Haushalten. Ein Haushalt stellt sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnliches Bandes) dar (vgl. BSG, Urteil vom 14.03.2012 - B 14 AS 17/11 R - ). Dass der Kläger (auch) im Haushalt seines Vaters lebte und lebt, zeigt sich an sämtlichen dieser Merkmale, wobei die polizeiliche Meldung in der Wohnung der Mutter die gleichzeitige Zuordnung zum Haushalt des Vaters nicht ausschließt, denn der Kläger hatte seinen Lebensmittelpunkt und gewöhnlichen Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 Erstes Buch Sozialgesetzbuch) eben auch und in gleicher Weise wie im Haushalt der Mutter bei seinem Vater.
22 
Liegen damit die Anspruchsvoraussetzungen auf Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB II insgesamt vor, hat der Kläger Anspruch auf den anteiligen Regelbedarf und auch auf anteilige Kosten der Unterkunft. Das Gericht geht insoweit von einem monatlichen Bedarf in Höhe von etwas mehr als 300,00 EUR aus. Dieser Bedarf schwankt etwas je nach Zahl der Aufenthaltstage beim Vater und kann deshalb an dieser Stelle nicht exakt beziffert werden. Der hälftige Regelbedarf belief sich im streitgegenständlichen Zeitraum auf 162,00 EUR mtl.. Hinzu kamen für Kosten der Unterkunft von einem Viertel der Gesamtaufwendungen (vgl. LSG Sachsen, Urteil vom 14.12.2016 - L 7 AS 1202/14 - ). Dies macht einen Betrag von 134,78 EUR aus zzgl. der anteiligen einmalig zu deckenden Neben- und Heizkosten. Schließlich besteht Anspruch auf einen anteiligen Mehrbedarf für die dezentrale Warmwassererzeugung in Höhe von 3,96 EUR durchschnittlich pro Monat. Der Kläger konnte diese Bedarfe durch das allein als Einkommen zu berücksichtigende Kindergeld (§ 11 Abs. 1 Sätze 3 und 4 SGB II) nicht decken, so dass dem Grunde nach (§ 130 Abs. 1 Satz 1 SGG) ein Leistungsanspruch für den streitgegenständlichen Zeitraum vom 01.03.2016 bis 31.08.2016 verbleibt.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.
24 
Die Kammer hat die Berufung zugelassen, einerseits weil sie dem Rechtsstreit grundsätzliche Bedeutung beimisst (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG) und andererseits weil sie davon ausgeht, dass die dem Kläger insgesamt zustehenden Leistungen, und damit die Beschwer des Beklagten, 750,00 EUR nicht übersteigen (§ 144 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGG).

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Referenzen - Gesetze

Sozialgericht Reutlingen Urteil, 27. Feb. 2017 - S 7 AS 1594/16 zitiert 12 §§.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 193


(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 133 Auslegung einer Willenserklärung


Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 144


(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 1. bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hier

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 7 Leistungsberechtigte


(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,2.erwerbsfähig sind,3.hilfebedürftig sind und4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschla

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 11 Zu berücksichtigendes Einkommen


(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dies

Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Bürgergeld, Grundsicherung für Arbeitsuchende - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954) - SGB 2 | § 9 Hilfebedürftigkeit


(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer So

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 73


(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen. (2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschu

Sozialgesetzbuch (SGB) Erstes Buch (I) - Allgemeiner Teil - (Artikel I des Gesetzes vom 11. Dezember 1975, BGBl. I S. 3015) - SGB 1 | § 30 Geltungsbereich


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben. (2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt. (3) Einen Wohnsitz hat jem

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 130


(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet w

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Bundessozialgericht Urteil, 06. Aug. 2014 - B 4 AS 55/13 R

bei uns veröffentlicht am 06.08.2014

Tenor Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 14. März 2012 - B 14 AS 17/11 R

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Referenzen

Tenor

Die Revisionen der Klägerinnen gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig sind die Gewährung von Leistungen für den Regelbedarf im Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2011 an die Klägerin zu 2, trotz des zeitgleichen Bezugs von Teilhabeleistungen nach §§ 97 ff SGB III, und höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin zu 1.

2

Der im streitigen Zeitraum 19- bzw 20-jährigen Klägerin zu 2 ist ein GdB von 100 wegen einer an Taubheit grenzenden Schwerhörigkeit zuerkannt worden. Sie erhielt in dem hier streitigen Bewilligungsabschnitt Teilhabeleistungen nach §§ 97 ff SGB III iVm §§ 33 ff und §§ 44 ff SGB IX durch die BA in Gestalt einer Ausbildung zur Buchbinderin - Buchfertigung (Serie) im Berufsbildungswerk M und wohnte im dortigen Internat mit Vollverpflegung. Während der Ferien und jedes zweite Wochenende (Heimfahrtwochenende) war das Internat geschlossen. Das Ausbildungsgeld betrug 104 Euro monatlich. Zudem erhielt sie Fahrtkosten in Höhe von 236 Euro monatlich und einmalig für die An- und Abreise 118 Euro. Der Ausbildungsvertrag vom 28.6.2010 war ins Ausbildungsverzeichnis der IHK eingetragen.

3

Die erwerbsfähige Klägerin zu 1 ist die Mutter der Klägerin zu 2. Sie lebte mit einer weiteren, 1993 geborenen Tochter (im Weiteren S) im streitigen Zeitraum in einer gemeinsamen Wohnung in H Dorthin kehrte die Klägerin zu 2 auch während der Schließungszeiten des Internats zurück. Die Klägerin zu 1 und S erhielten bereits vor dem streitigen Zeitraum Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II von dem Beklagten. S erzielte 140 Euro aus einer Praktikumstätigkeit. Die Klägerin zu 1 erhielt für beide Kinder Kindergeld in Höhe von 368 Euro insgesamt (2 x 184 Euro).

4

Durch Bescheid vom 29.11.2010 bewilligte der Beklagte der Klägerin zu 1 - einschließlich einer Mehrbedarfsleistung für Alleinerziehung - und S Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, jedoch ohne Unterkunftsleistungen, die der kommunale Träger gewährte. Diesen Bescheid änderte er durch Bescheid vom 26.3.2011 wegen der gesetzlichen Erhöhung der Leistungen für den Regelbedarf, durch Bescheid vom 30.3.2011 wegen einer fiktiven Einkommensberücksichtigung der S, durch Bescheid vom 25.5.2011 wegen des Zuflusses von Einkommen der S unter Aufhebung der vorhergehenden Bewilligung und Geltendmachung einer Erstattungsforderung und wiederholte dies durch Bescheid vom 27.7.2011. Die Widersprüche der Klägerinnen und S gegen den ersten Bewilligungsbescheid wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 4.8.2011 zurück. Zur Begründung führte er ua aus, die Klägerin zu 2 habe aufgrund ihres Ausschlusses als Auszubildende keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II und bilde keine zumindest temporäre Bedarfsgemeinschaft mit der Klägerin zu 1 und S. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs 6 SGB II greife hier nicht. Das der Klägerin zu 1 für die Klägerin zu 2 gezahlte Kindergeld sei als Einkommen der Kindergeldberechtigten bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen, denn die Klägerin zu 2 sei volljährig und das Kindergeld werde nicht nachweislich an sie weitergeleitet.

5

Das SG hat die Klagen der Klägerinnen zu 1 und 2 sowie von S - Letztere ist durch Berufungsrücknahme im zweitinstanzlichen Verfahren als Verfahrensbeteiligte ausgeschieden - abgewiesen (Urteil vom 28.3.2012). Zuvor hatte sich der Beklagte bereit erklärt, über einen Anspruch der Klägerin zu 2 (im Urteil des SG als Klägerin zu 3 bezeichnet) auf Darlehensleistungen nach § 7 Abs 5 S 2 SGB II bzw § 27 Abs 4 SGB II zu entscheiden, den er später anerkannt hat, soweit von einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II auszugehen sei. Das SG hat die Bescheide des Beklagten für rechtmäßig befunden und einen Leistungsausschluss der Klägerin zu 2 bejaht. Die von der Klägerin zu 2 absolvierte Ausbildung sei dem Grunde nach förderfähig nach dem SGB III. Hieraus folge, dass auch die Klägerin zu 1 keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts habe. Ebenso wenig sei ein Anspruch der Klägerin zu 2 auf Mehrbedarfsleistungen nach dem SGB II gegeben, insbesondere nicht nach § 21 Abs 4 und § 27 Abs 2 SGB II. Das LSG hat die Berufung unter Bezugnahme auf die Entscheidung des SG und einen Verweis auf zahlreiche Entscheidungen anderer Landessozialgerichte zurückgewiesen (Urteil vom 15.5.2013). Leistungen für Unterkunft und Heizung hat es als nicht streitgegenständlich bewertet, denn der Beklagte habe hierüber im streitigen Zeitraum nicht zu entscheiden gehabt. Von einer Beiladung des Jobcenters M habe abgesehen werden können, denn die Klägerin zu 2 habe ihren Lebensmittelpunkt in H bei ihrer Mutter aufrecht erhalten.

6

Mit ihrer - durch Beschluss des erkennenden Senats vom 1.11.2013 zugelassenen - Revision haben die Klägerinnen ua eine Verletzung von § 7 Abs 5 S 1 SGB II geltend gemacht. Die Klägerin zu 2 sei nicht von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen. Bereits der Wortlaut des § 7 Abs 5 SGB II zeige, dass die beim Berufsbildungswerk M erbrachte Teilhabeleistung keine dem Grunde nach förderfähige Ausbildung sei. Ausgangspunkt der Bewertung insoweit sei das konkrete Ausbildungsverhältnis. Es mangele hier an dem nach § 57 SGB III erforderlichen Ausbildungsvertrag und die Klägerin zu 2 habe auch keine Vergütung erhalten. Zudem sei die Berufsausbildungsbeihilfe monetär deutlich höher als das hier erbrachte Ausbildungsgeld. Das Ausbildungsgeld selbst und die ihr gewährten Leistungen für Fahrtkosten seien nicht als Einkommen bei der Berechnung der der Klägerin zu 2 zustehenden Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu berücksichtigen. Es handele sich insoweit um zweckgebundene Einnahmen. Die Klägerin zu 2 habe als nach dem SGB II Leistungsberechtigte auch Anspruch auf die Mehrbedarfsleistung des § 21 Abs 4 SGB II.

7

Die Klägerinnen beantragen,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 15. Mai 2013 und des Sozialgerichts Heilbronn vom 28. März 2012 aufzuheben sowie den Bescheid des Beklagten vom 29. November 2010 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 26. März 2011, 30. März 2011 und 25. Mai 2011, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4. August 2011 zu ändern, und den Beklagten zu verurteilen, für die Zeit vom 1. Januar 2011 bis zum 30. Juni 2011 der Klägerin zu 2 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II einschließlich einer Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 SGB II sowie der Klägerin zu 1 höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts zu gewähren.

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Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

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Er hält die Entscheidungen der Vorinstanzen für zutreffend. Ergänzend weist er darauf hin, dass die Klägerin zu 2 eine Ausbildung entsprechend der Buchbinder-Ausbildungsverordnung absolviert habe. Ihr seien zudem neben dem Ausbildungsgeld weitere Leistungen in Gestalt der Unterbringung im Internat, Verpflegung und Reisekosten gewährt worden.

Entscheidungsgründe

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Die Revisionen der Klägerinnen sind unbegründet.

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Die Klägerin zu 2 hat keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Sie ist von diesen nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II idF des Gesetzes vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) bzw § 7 Abs 5 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453, mWv 1.4.2011) ausgeschlossen, da sie mit der Ausbildung zur Buchbinderin eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung nach dem SGB III absolviert (2.). Eine Rückausnahme nach § 7 Abs 6 SGB II ist hier nicht gegeben (3.) Sie hat auch keinen Anspruch auf Mehrbedarfsleistungen nach § 21 Abs 4 SGB II. Anhaltspunkte für einen anderen Mehrbedarf iS des § 21 SGB II oder § 27 Abs 2 SGB II idF der Neubekanntgabe vom 13.5.2011 (BGBl I 850, mWv 1.4.2011) sind ebenfalls nicht gegeben (4.). Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das ihr als Kindergeldberechtigter gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 2 ist im Rahmen der Berechnung der Leistungen der Klägerin zu 1 als deren Einkommen zu berücksichtigen (5.).

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1. Streitgegenstände des Revisionsverfahrens sind die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts einschließlich Mehrbedarfsleistungen an die Klägerin zu 2 sowie höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts für die Klägerin zu 1 im Zeitraum vom 1.1. bis 30.6.2011 als von dem Beklagten im Bewilligungsbescheid vom 29.11.2010 idF der Änderungsbescheide vom 26.3.2011, 30.3.2011 und 25.5.2011, diese in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 4.8.2011, verfügt. Die Verfügung des Beklagten im Bescheid vom 30.3.2011 ist zwar, soweit sie die Leistungen der S betrifft, nicht mehr Gegenstand des Verfahrens vor dem Revisionsgericht. S hat die Berufung vor dem LSG zurückgenommen und ist keine Revisionsklägerin. Sollte jedoch das Kindergeld für die Klägerin zu 2 nicht als Einkommen bei der Klägerin zu 1 zu berücksichtigen sein, würde sich das Verhältnis des eigenen Bedarfs der Klägerin zu 1 zum Gesamtbedarf der Bedarfsgemeinschaft auch unter Berücksichtigung des Einkommens von S ändern, sodass die Bemessung der Leistung für die Klägerin zu 1 in diesem Bescheid insoweit streitgegenständlich bleibt. Nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist hingegen der Bescheid des Beklagten vom 27.7.2011, denn er wiederholt nur die Verfügung vom 25.5.2011. Ebenfalls nicht Streitgegenstand sind Leistungen für Unterkunft und Heizung. Abgesehen davon, dass der Beklagte insoweit keine Verfügungen in den angefochtenen Bescheiden getroffen hat, weil er den kommunalen Träger hierfür in der Pflicht sah, haben die Klägerinnen auch keine Klage wegen der Unterkunfts- und Heizkosten erhoben. Die Trennung der Streitgegenstände Regelbedarf sowie Bedarf für Unterkunft und Heizung ist auch zulässig. Insoweit schließt sich der erkennende Senat dem 14. Senat des BSG an, der mit Urteil vom 4.6.2014 in einem zu dem vorliegenden umgekehrten Fall befunden hat, die Beschränkung der Klage auf die Leistungen für Unterkunft und Heizung sei zulässig, auch wenn sie - wie hier - einen Zeitraum nach dem Inkrafttreten des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG (BGBl I 453, mWv 1.1.2011 bzw 1.4.2011) betreffe (B 14 AS 42/13 R, zur Veröffentlichung vorgesehen). Die darlehensweise Leistungsgewährung aufgrund eines Härtefalls nach § 7 Abs 5 S 2 SGB II idF des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) bzw § 27 Abs 4 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453, mWv 1.4.2011) war im Revisionsverfahren nicht mehr zu prüfen, da der Beklagte insoweit ein von den Klägerinnen angenommenes Anerkenntnis für den Fall des Leistungsausschlusses der Klägerin zu 2 abgegeben hat.

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2. Unabhängig von den fehlenden Feststellungen des LSG zur Erwerbsfähigkeit und Hilfebedürftigkeit der Klägerin zu 2 iS des § 7 Abs 1 Nr 2 und Nr 3 SGB II war sie im streitigen Zeitraum bereits wegen des Absolvierens einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II gemäß § 7 Abs 5 S 1 bzw dem wortgleichen § 7 Abs 5 SGB II idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011 (BGBl I 453, mWv 1.4.2011) ausgeschlossen. Danach haben Auszubildende, deren Ausbildung …. nach den §§ 60 bis 62 SGB III dem Grunde nach förderungsfähig ist, keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Die von der Klägerin zu 2 absolvierte Ausbildung zur Buchbinderin führt zu einem derartigen Leistungsausschluss. Es handelt sich bei dieser um eine dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS des § 7 Abs 5 SGB II. Hieran ändert es nichts, dass deren Förderung durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben für behinderte Menschen erfolgt ist (Ausschluss auch bei Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben: Sächsisches LSG vom 9.9.2013 - L 7 AS 1237/13 B ER; LSG Niedersachsen-Bremen 22.1.2014 - L 13 AS 140/11, beim BSG anhängig unter dem Aktenzeichen B 14 AS 16/14 R; kein Ausschluss: s LSG Berlin-Brandenburg vom 11.2.2008 - L 5 B 10/08 AS ER; kein Ausschluss bei einer berufsvorbereitenden Maßnahme als Teilhabeleistung: LSG Berlin-Brandenburg vom 10.3.2009 - L 20 AS 47/09 B ER; LSG Nordrhein-Westfalen vom 28.11.2011 - L 20 AS 1663/10; LSG Berlin-Brandenburg vom 16.1.2011 - L 26 AS 2360/11 B ER; LSG Berlin-Brandenburg vom 26.6.2013 - L 34 AS 2690/12; LSG Nordrhein-Westfalen vom 13.3.2014 - L 9 AS 310/13, anhängig beim BSG unter dem Aktenzeichen B 14 AS 25/14 R). Dies lässt sich bereits aus dem Wortlaut iVm der bisherigen Auslegung des § 7 Abs 5 SGB II in der Rechtsprechung des BSG erschließen (a) und wird gestützt durch die Betrachtung der gesetzlichen Entwicklung des Leistungsauschlusses für Auszubildende im Sozialhilfe- und Grundsicherungsrecht (b), des systematischen Zusammenhangs, in dem § 7 Abs 5 SGB II steht (c), sowie von Sinn und Zweck des Ausschlusses von Auszubildenden im Hinblick auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (d).

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a) Der Wortlaut des § 7 Abs 5 SGB II umfasst auch besondere Leistungen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben in Gestalt einer Ausbildung. Zwar weisen die Klägerinnen zutreffend darauf hin, dass die in § 7 Abs 5 SGB II aufgeführte Normenkette des SGB III die von der Klägerin zu 2 bezogenen Förderleistungen nicht ausdrücklich benennt. Der Klägerin zu 2 sind nach den Feststellungen des LSG keine Leistungen für eine berufliche Ausbildung nach §§ 59 ff SGB III von der BA gewährt worden, sondern besondere Leistungen nach §§ 102 ff SGB III in den zu Beginn der Ausbildung im August 2010 jeweils geltenden Fassungen(§ 422 SGB III), also Leistungen im Rahmen der Förderung der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben (§§ 97 ff SGB III). Die BA hat dabei die Teilnahmekosten für die Maßnahme der Ausbildung zur Buchbinderin im Berufsbildungswerk M nach § 103 S 1 Nr 3 SGB III iVm § 109 SGB III übernommen, die Klägerin zu 2 in einem Internat mit Vollverpflegung untergebracht(§ 106 Abs 3 SGB III) sowie Ausbildungsgeld nach § 104 Abs 1 Nr 1 SGB III iVm § 105 Abs 1 Nr 2 SGB III gezahlt und die Fahrtkosten für die Heimfahrten übernommen. Die Klägerin hat damit - unabhängig von der nicht ausdrücklichen Erwähnung dieser Vorschriften im § 7 Abs 5 SGB II - eine nach dem Wortlaut des Ausschlusstatbestandes dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung iS der §§ 60 bis 62 SGB III absolviert. Wie beide für die Grundsicherung für Arbeitsuchende zuständigen Senate des BSG in ständiger Rechtsprechung entschieden haben, kommt es für den Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 SGB II allein auf die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung an(BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 15 mwN; BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 9 juris RdNr 17; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 20 juris RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 26 RdNr 14; zuletzt BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R, SozR 4-3200 § 7 Nr 27 RdNr 13). Diese ist bei der von der Klägerin zu 2 absolvierten Ausbildung zur Buchbinderin gegeben.

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Nach § 60 Abs 1 SGB III ist eine berufliche Ausbildung förderungsfähig, wenn sie in einem nach dem Berufsbildungsgesetz, der Handwerksordnung oder dem Seemannsgesetz staatlich anerkannten Ausbildungsberuf betrieblich oder außerbetrieblich oder nach dem Altenpflegegesetz betrieblich durchgeführt wird und der dafür vorgeschriebene Berufsausbildungsvertrag abgeschlossen worden ist. Bei der von der Klägerin zu 2 absolvierten Ausbildung zur Buchbinderin handelt es sich nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)um eine in diesem Sinne förderungsfähige. Auch die Klägerinnen bestreiten weder, dass es sich bei der Ausbildung zur Buchbinderin um eine solche in einem anerkannten Ausbildungsberuf handelt, noch dass sie in das Ausbildungsverzeichnis der IHK eingetragen worden ist. Sie vertreten jedoch die Auffassung, dass der Ausbildungsvertrag nicht den Anforderungen des § 60 Abs 1 SGB III genüge, da für die Klägerin zu 2 keine angemessene Ausbildungsvergütung vereinbart, diese im Gegenteil ausgeschlossen worden sei. Mit diesem Vortrag können sie jedoch aus zweierlei Gründen nicht durchdringen.

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Zum einen ist nach der Rechtsprechung des für die Arbeitsförderung zuständig gewesenen 7a-Senats des BSG, der sich der erkennende Senat anschließt, die Eintragung bzw die Nichteintragung des Berufsausbildungsverhältnisses in das Berufsausbildungsverzeichnis für Gerichte, andere Behörden und Dritte insoweit bindend, als damit ua im Hinblick auf das Vorliegen eines Ausbildungsverhältnisses Tatbestandswirkung eintritt (BSG vom 18.08.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R, juris RdNr 16). Mit der Aufnahme von Berufsausbildungsverhältnissen in das nach dem BBiG einzurichtende und zu führende Verzeichnis durch die hierfür zuständige Stelle erfolgt zugleich eine Entscheidung darüber, ob eine Ausbildung der durch das BBiG vorgeschriebenen Form entspricht (BSG vom 18.8.2005 - B 7a/7 AL 100/04 R, juris RdNr 16; s auch BSG vom 21.6.1994 - 11 RAr 81/93, SozR 3-4100 § 40 Nr 8 S 36 juris RdNr 19). Eine Überprüfung der inhaltlichen Übereinstimmung der Ausbildung mit den Vorschriften des BBiG und der jeweiligen Ausbildungsordnung steht den Gerichten im Rahmen der Überprüfung der Entscheidung der BA über die Berufsausbildungsbeihilfe dann folglich nicht mehr zu.

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Ist die iS des § 7 Abs 5 SGB II erforderliche abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung gegeben, so kommt es - wie ebenfalls beide für die Grundsicherung zuständigen Senate bereits entschieden haben - auf die individuelle Förderungsfähigkeit, die im Verhältnis zum Träger der Ausbildungsförderleistung eingetreten ist, nicht mehr an(BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 15 mwN; BSG vom 30.9.2008 - B 4 AS 28/07 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 9 juris RdNr 17; BSG vom 19.8.2010 - B 14 AS 24/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 20 juris RdNr 15; BSG vom 27.9.2011 - B 4 AS 145/10 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 26 RdNr 14; zuletzt BSG vom 22.3.2012 - B 4 AS 102/11 R, SozR 4-3200 § 7 Nr 27 RdNr 13). Dies betrifft sowohl Gründe, die zum Versagen von Förderleistungen führen (vgl hierzu die zitierte Rspr) als auch den individuell bedingten Umfang der Förderung und die Förderleistungen im Einzelnen. Soweit die Klägerin zu 2 mithin ihre Ausbildung nicht in einem Betrieb, sondern in einem Berufsbildungswerk absolviert und deswegen keine Ausbildungsvergütung, sondern die oben beschriebenen Leistungen von der BA als Teilhabeleistungen erhalten hat, ist dies den individuellen, in der Person der Klägerin zu 2 liegenden Umständen geschuldet und keine Frage der abstrakten Förderungsfähigkeit der Ausbildung. Als ein solcher individueller Grund machte die Behinderung der Klägerin zu 2 die Erbringung der Ausbildungsförderung als Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich (§ 97 Abs 1 SGB III iVm §§ 33 ff, 44 ff SGB IX).

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Solche Leistungen können nach § 98 SGB III als allgemeine oder besondere erbracht werden. Die Klägerin hat hier die bereits erwähnten besonderen Leistungen nach § 102 ff SGB III erhalten. Grundsätzlich gilt jedoch gemäß § 99 SGB III, dass die allgemeinen und besonderen Leistungen sich nach den Vorschriften des ersten und vierten bis sechsten Abschnitts(Fünfter Abschnitt des SGB III = §§ 60 bis 62 SGB III)richten, soweit in den nachfolgenden Normen nichts Abweichendes bestimmt ist. Hierbei handelt es sich um eine Rechtsgrundverweisung (s auch Großmann in Hauck/Noftz, SGB III K § 114 RdNr 2, Stand 05/2014; Lauterbach in Gagel, SGB II/III, § 99 SGB III RdNr 1, Stand 04/201; s auch Luik, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 114 RdNr 2 und 15, Stand 04/2013). Dies bedeutet, dass die Voraussetzungen etwa der §§ 59 ff SGB III im Hinblick auf die Förderungsfähigkeit gegeben sein müssen, soweit nicht ab § 100 ff SGB III Besonderheiten normiert sind, die der spezifischen - hier - Ausbildungssituation behinderter Menschen Rechnung tragen(s Luik, in Eicher/Schlegel, SGB III, § 114 RdNr 2 und 15, Stand 04/2013). Damit wird berücksichtigt, dass zwar das Vorliegen einer Behinderung Voraussetzung für die Leistungserbringung nach §§ 97 ff SGB III ist, das Eingliederungsziel jedoch - soweit nichts Abweichendes bestimmt ist - mit den Instrumentarien der allgemeinen aktiven Arbeitsförderung erreicht werden soll(vgl Großmann in Hauck/Noftz, SGB III, K § 114 RdNr 9, Stand 05/2014; Lauterbach in Gagel, SGB II/III, § 99 SGB III RdNr 1, Stand 04/2001). Letztlich soll damit eine Gleichbehandlung behinderter erwerbsfähiger und nichtbehinderter erwerbsfähiger Auszubildender durch einen wegen der Behinderung erforderlichen Ausgleich bewirkt werden (vgl Treichel, NZS 2013, 805, 809). Aufgrund dieses systematischen Zusammenhangs bedurfte es im Hinblick auf den Grundgedanken, dass für den Leistungsausschluss die abstrakte Förderungsfähigkeit der Ausbildung dem Grunde nach erforderlich ist und die individuelle Situation insoweit keine Rolle spielt, keiner ausdrücklichen Erwähnung der Vorschriften über das Ausbildungsgeld nach §§ 103 Nr 2 iVm 104, 105 SGB III im Wortlaut der Regelung des § 7 Abs 5 Abs 1 SGB II. Die abstrakte Förderungsfähigkeit auch einer Teilhabeleistung in Gestalt der Ausbildung bestimmt sich nach den Regeln der §§ 60 ff SGB III unter Berücksichtigung der Besonderheiten der §§ 97 ff SGB III.

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Entgegen der Auffassung der Klägerinnen ist dem Urteil des erkennenden Senats vom 22.3.2012 (B 4 AS 102/11 R, SozR 4200 § 7 Nr 27 RdNr 17)zum "Urlaubssemester" nichts Anderes zu entnehmen. Voraussetzung für die Beurteilung des Leistungsausschlusses der dortigen Klägerin war die abstrakte Förderungsfähigkeit des von ihr absolvierten Studiums. Der erkennende Senat hat insoweit darauf hingewiesen, dass auch der Leistungsanspruch während eines Urlaubssemesters sich nach der abstrakten Förderungsfähigkeit des Studiums bemessen müsse. Daher könne ein Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II während eines Urlaubssemesters nur dann gegeben sein, wenn der Studierende während dessen entweder aus organisationsrechtlichen Gründen der Hochschule nicht mehr angehört oder die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zwar weiterhin vorliegt, er sein Studium jedoch tatsächlich nicht betreibt. Es mangelt dann bereits an der zum Leistungsausschluss iS des § 7 Abs 5 SGB II führenden "Ausbildung".

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b) Dieses Ergebnis nach der Wortlautbetrachtung in Kombination mit ersten systematischen Überlegungen wird bestätigt durch die Gesetzesmaterialien zum SGB II und einen Blick auf die Entwicklung der vergleichbaren Ausschlussregelung des § 26 BSHG, nunmehr § 22 SGB XII.

21

Zwar finden sich in den Gesetzentwürfen zur Einführung des SGB II keine ausdrücklichen Hinweise darauf, dass ein Leistungsausschluss auch der Bezieher von Teilhabeleistungen zur Ausbildung nach dem SGB III mitbedacht worden ist. Erstmals in der Begründung zu § 22 Abs 7 SGB II, der durch das Gesetz zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II vom 20.7.2006 (BGBl I 1706 mWv 1.1.2007) ergänzende Unterkunftsleistungen für von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossene Auszubildende geschaffen hat, wird jedoch deutlich, dass die zuvor dargelegte Wortlautauslegung auch durch den Gesetzgeber intendiert war. § 22 Abs 7 S 1 SGB II in der Ausgangsfassung lautet: Abweichend von § 7 Abs 5 erhalten Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe oder Ausbildungsgeld nach dem SGB III … erhalten und deren Bedarf sich nach § 65 Abs 1, § 66 Abs 3, § 101 Abs 3, § 105 Abs 1 Nr 1, 4, § 106 Abs 1 Nr 2 SGB III... bemisst, einen Zuschuss zu ihren ungedeckten angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung (§ 22 Abs 1 S 1 SGB II). Bereits im Wortlaut kommt hier zum Ausdruck, dass auch Bezieher von Ausbildungsgeld von den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen sein können und nicht nur solche Auszubildende, die Berufsausbildungsbeihilfe aufgrund der §§ 59 ff SGB III erhalten. In der Entwurfsbegründung wird auch erstmals ausdrücklich hierauf hingewiesen (BT-Drucks 16/1410, S 24). Während die Rückausnahme zum Leistungsausschluss durch § 7 Abs 6 SGB II zunächst nicht parallel zu § 22 Abs 7 SGB II geändert wurde, ist mit dem Gesetz zur Verbesserung der Eingliederungschancen vom 20.12.2011 (BGBl I 2854) mWv zum 1.4.2012 auch dort eine Bezugnahme auf die Regelungen zum Ausbildungsgeld nach dem SGB III erfolgt. In der Entwurfsbegründung hierzu heißt es, dass die Neufassung des § 7 Abs 6 Nr 2 SGB II mit den Worten: "… deren Bedarf sich nach § 62 Abs 1 oder § 124 Abs 1 Nr 1 SGB III bemisst …", iS der gängigen Praxis klarstelle, dass auch behinderte Menschen, die mit Anspruch auf Ausbildungsgeld eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme besuchten(Parallelität zu § 61 SGB III für nichtbehinderte erwerbsfähige Leistungsberechtigte)und im Haushalt der Eltern untergebracht seien - als Rückausnahme zu deren Ausschluss - einen Anspruch auf Alg II oder Sozialgeld (unter Anrechnung des Ausbildungsgeldes) hätten (BT-Drucks 17/3404, S 93). Die mit dem RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG eingeführte Regelung des § 27 SGB II, die alle Leistungen an ausgeschlossene Auszubildende zusammenfasst, hat die Verweisungstechnik auf die Vorschriften zur Teilhabe am Arbeitsleben nach dem SGB III für "behinderte Auszubildende" in § 27 Abs 3 SGB II(Ersatz für § 22 Abs 7 SGB II) fortgeführt. Dort ist sodann auf die Vorschriften der §§ 105 Abs 1 Nr 1(Bedarf eines Ausbildungsgeldbeziehers während der Berufsausbildung bei Unterbringung im Elternhaus) und 4 (dessen anderweitige Unterbringung) sowie § 106 Abs 1 Nr 2 SGB III(Bedarf eines Ausbildungsgeldbeziehers ua während einer berufsvorbereitenden Bildungsmaßnahme) Bezug genommen worden, mit dem Hinweis, dass die Vorschrift im Wesentlichen § 22 Abs 7 SGB II entspreche(BT-Drucks 17/3404, S 103). Soweit also in den Entwurfsbegründungen im Wesentlichen ohne nähere Erläuterung auch Bezieher von Ausbildungsgeld im Rahmen von Teilhabeleistungen nach dem SGB III als vom Ausschluss von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II umfasst angesehen wurden, ist der Blick - im Sinne der gängigen Praxis - dem Sozialhilferecht zuzuwenden.

22

Die Einfügung des Leistungsausschlusses für Auszubildende in das SGB II aufgrund des Vorschlags des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit ist mit der Angleichung der Regelungen von SGB II und SGB XII begründet worden, um mit dem neuen Sozialhilferecht ein Referenzsystem steuerfinanzierter Fürsorgeleistungen einschließlich des Alg II zu schaffen (Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit vom 16.10.2003, BT-Drucks 15/1749, S 31). Der Leistungsausschluss von Auszubildenden war bereits im BSHG (§ 31 Abs 4 BSHG) durch das 1. Haushaltsstrukturgesetz 1975 (BGBl I 3091) eingeführt worden (ersetzt 1982 durch § 26 BSHG, 2. Haushaltsstrukturgesetz von 1981, BGBl I 1523), verbunden mit der Streichung der "Ausbildungshilfe" als originäre Leistung der Sozialhilfe. Hierbei ist es in der Folgezeit trotz intensiver sozialpolitischer Diskussionen auch geblieben (vgl hierzu Birk ua in LPK - BSHG, 3. Aufl 1990, § 26 RdNr 3, 4; s auch Brühl in LPK - BSHG, 6. Aufl 2003, § 26 RdNr 2; Schellhorn, BSHG, 15. Aufl 1997, § 26 RdNr 2 ff). Die Regelung des § 26 BSHG wurde damit zum Vorbild für den heutigen Leistungsausschluss für Auszubildende nach § 22 SGB XII(vgl Voelzke in juris-PK SGB XII, 2. Aufl 2014, § 22 RdNr 5; so auch BT-Drucks 15/1514 S 57) und § 7 Abs 5 SGB II. Die Ausschlussvorschrift des BSHG enthielt jedoch auch nur einen Verweis auf die Förderfähigkeit durch Berufsausbildungsbeihilfe (§ 40 AFG) und nicht auf berufsfördernde und ergänzende Leistungen zur Rehabilitation (§ 58 AFG - vergleichbar den heutigen Teilhabeleistungen des SGB III). Aus der Anwendungspraxis des § 26 BSHG kann jedoch geschlossen werden, dass die mangelnde Erwähnung des zuletzt benannten Personenkreises in den ersten Entwurfsbegründungen zum SGB II darauf zurückzuführen ist, dass deren Ausschluss - wie im BSHG - als umfasst angesehen worden war. Denn nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung waren auch ohne Bezugnahme auf die Vorschriften zur Rehabilitation im AFG behinderte Auszubildende von der Hilfe zum Lebensunterhalt ausgeschlossen (vgl nur VGH Baden-Württemberg vom 5.1.1996 - 6 S 2979/95; VG Meiningen vom 5.2.2004 - 8 E 31/04.Me).

23

c) Auch die systematische Betrachtung des Normgefüges im SGB II bestätigt das nach der Wortlautauslegung und dem geschichtlichen Hintergrund des Leistungsausschlusses für durch Teilhabeleistungen zur Arbeit geförderte Auszubildende gefundene Ergebnis. Bei der Betrachtung der Gesetzesmaterialien ist bereits deutlich geworden, dass § 7 Abs 5 S 1 SGB II im Zusammenhang mit dem System der Rückausnahme vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 6 SGB II und Leistungsgewährung trotz Leistungsausschlusses nach § 22 Abs 7 SGB II sowie später § 27 SGB II steht. Sowohl § 7 Abs 6 SGB II als auch § 22 Abs 7 SGB II und § 27 SGB II setzen voraus, dass der nach diesen Vorschriften Leistungsberechtigte von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist. Wenn aber sowohl die Rückausnahme als auch die Gleichwohlleistungsgewährung im Normtext ausdrücklich auch Bezieher von besonderen Leistungen zur Teilhabe nach §§ 102 ff SGB III berücksichtigen, ist es systematisch stimmig, dass sie bereits vom Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II umfasst waren.

24

d) Der Ausschluss der SGB II - Leistungen auch für Auszubildende, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben von der BA erbracht werden, entspricht auch dem Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs 5 SGB II. Bereits vom BVerwG war erkannt worden, dass das Sozialhilferecht grundsätzlich nicht dazu dienen soll, durch Sicherstellung des allgemeinen Lebensunterhalts das Betreiben einer dem Grunde nach förderungsfähigen Ausbildung zu ermöglichen. Denn die Leistungsansprüche zur Ausbildungsförderung seien - so die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung - außerhalb des BSHG sondergesetzlich abschließend geregelt (BVerwG vom 12.2.1981 - 5 C 51/80, BVerwGE 61, 352, 356; BVerwG vom 14.10.1993 - 5 C 16/91, BVerwGE 94, 224, 226 f). Die Ausschlussregelung für Auszubildende sollte die Sozialhilfe mithin davon befreien, eine (versteckte) Ausbildungsförderung auf zweiter Ebene zu ermöglichen, insbesondere für die Auszubildenden, die aus individuellen Gründen keine anderen Ausbildungsförderleistungen erhielten (BVerwG vom 12.2.1981 - 5 C 51/80 - BVerwGE 61, 352, 358 f; BVerwG vom 17.1.1985 - 5 C 29/84 - BVerwGE 71, 12, 15 ff; BVerwG vom 7.6.1989 - 5 C 3/86 - BVerwGE 82, 125, 129; BVerwG vom 14.10.1993 - 5 C 16/91 - BVerwGE 94, 224, 226). Aus dem Zusammenspiel von Leistungsausschluss und auch bereits im BSHG normierter Härteregelung (§ 26 Abs 1 S 2 BSHG) hat das BVerwG gefolgert, dass "Hilfebedürftige", die eine abstrakt förderfähige Ausbildung betrieben und nach den dafür vorgesehenen Leistungsgesetzen nicht (mehr) gefördert würden, in der Regel gehalten seien, von der Ausbildung ganz oder vorübergehend Abstand zu nehmen, um für die Dauer der Hilfebedürftigkeit den Ausschluss von der Hilfe zum Lebensunterhalt abzuwenden. Den so vom BVerwG umschriebenen Sinn und Zweck des Leistungsausschlusses von Auszubildenden haben die beiden für die Grundsicherungsangelegenheiten zuständigen Senate des BSG auch als für die Leistungen nach dem SGB II maßgeblich angesehen (s nur BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 17 ff; BSG vom 1.7.2009 - B 4 AS 67/08 R - juris RdNr 17). Insoweit gilt für die Förderung zumindest einer Ausbildung im Rahmen der Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben nichts anderes (Jenak in jurisPK-SGB III, 1. Aufl 2014, § 122 SGB III, RdNr 41).

25

Auch bei behinderten Menschen erfolgt die Förderung der Ausbildung - in einem anderen System als dem SGB II - durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit einer - auch der Klägerin zu 2 - gewährten Übernahme der Maßnahmekosten. Die Sicherung des Lebensunterhalts darüber hinaus wird nach § 45 SGB IX iVm § 104 Abs 1 Nr 1 iVm § 105 Abs 1 Nr 2 SGB III durch das Ausbildungsgeld bewirkt(vgl Reyels in jurisPK-SGB IX, § 45 RdNr 21, Stand 04/2014). Der behinderte Mensch wird insoweit dem nichtbehinderten Menschen, der eine nach dem SGB III dem Grunde nach förderungsfähige Ausbildung betreibt, gleichgestellt. Er erhält Ausbildungsgeld an Stelle der Berufsausbildungsbeihilfe (vgl BSG vom 8.6.1989 - 7 RAr 122/88, SozR 4100 § 59 Nr 8 juris RdNr 28). Das Ausbildungsgeld wiederum ist der Höhe nach davon abhängig, wo und in welcher Form die Ausbildung erfolgt. Vorliegend hat die BA der Klägerin zu 2 Internatsunterbringung und Verpflegung nach den hier noch anzuwendenden §§ 102 ff SGB III als Leistungen neben dem Ausbildungsgeld erbracht. Das Ausbildungsgeld war entsprechend niedriger als bei der anderweitigen Unterbringung oder im Elternhaus. Damit war der Lebensunterhalt der Klägerin zu 2 während der Ausbildung jedoch sichergestellt und eine darüber hinausgehende Gewährung von Leistungen für den Regelbedarf nach dem SGB II würde auf die Schaffung des soeben als Zweck des Leistungsausschlusses benannten zweiten Standbeines für die Ausbildungsförderung hinauslaufen.

26

Den Einwand der Klägerinnen, das Ausbildungsgeld sei lediglich eine Art Motivationsunterstützung, damit die Ausbildung tatsächlich betrieben werde und daher kein Standbein einer Ausbildungsförderung, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Zum einen hat der 8. Senat des BSG bereits ausführlich dargelegt, dass es sich beim Ausbildungsgeld nicht um eine Leistung handelt, deren Zweck über die Unterhaltssicherung hinausgeht; der erkennende Senat schließt sich dem an (BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R, BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, juris RdNr 24, 26). Auch handelt es sich insoweit nicht um eine "Mehraufwandsentschädigung", denn - hierauf weist der 8. Senat ebenfalls zutreffend hin - ausbildungsbedingte Mehraufwendungen sind nach Maßgabe der §§ 109 f SGB III von der BA zu übernehmen(BSG vom 23.3.2010 - B 8 SO 17/09 R, BSGE 106, 62 = SozR 4-3500 § 82 Nr 6, juris RdNr 25). Im Übrigen erfolgt im vorliegenden Fall die Unterhaltssicherung nicht ausschließlich über das Ausbildungsgeld, sondern auch durch die für die Klägerin zu 2 kostenfreie Unterbringung in einem Internat sowie die Verpflegung dort. Auch die Reisekosten werden ihr von der BA ersetzt.

27

3. Die Voraussetzungen für eine Rückausnahme nach § 7 Abs 6 SGB II sind hier nicht gegeben. Danach galt bis 31.3.2012, dass vom Leistungsausschluss ausgenommen waren: Auszubildende, 1. die aufgrund von § 2 Abs 1a BAföG keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder aufgrund von § 64 Abs 1 SGB III keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatten oder 2. deren Bedarf sich nach § 12 Abs 1 Nr 1 BAföG oder nach § 66 Abs 1 S 1 oder § 106 Abs 1 Nr 1 SGB III bemaß. Die Rückausnahme der Nr 1 betraf also Auszubildende, die im Elternhaus wohnten und deshalb keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe hatten. Von der Rückausnahme der Nr 2 sollten diejenigen profitieren, die eine berufsvorbereitende Bildungsmaßnahme durchliefen und ebenfalls im Elternhaus wohnten. Beide Voraussetzungen sind in der Person der Klägerin zu 2 im hier streitigen Zeitraum nicht gegeben.

28

4. Die Klägerin zu 2 vermag auch nicht mit ihrem Begehren nach einer Mehrbedarfsleistung nach § 21 Abs 4 SGB II(idF des RBEG/SGB II/SGB XII-ÄndG vom 24.3.2011, BGBl I 453 mWv 1.1.2011) durchzudringen. Danach wird bei erwerbsfähigen behinderten Leistungsberechtigten, denen Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach § 33 SGB IX sowie sonstige Hilfen zur Erlangung eines geeigneten Platzes im Arbeitsleben oder Eingliederungshilfen nach § 54 Abs 1 S 1 Nr 1 bis 3 SGB XII erbracht werden, ein Mehrbedarf von 35 % des nach § 20 SGB II maßgebenden Regelbedarfs anerkannt. Zwar werden der Klägerin zu 2 Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben iS des § 33 SGB IX erbracht. Da sie jedoch von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen ist, soweit es sich um ausbildungsbedingten Bedarf und ausbildungsgeprägten Mehrbedarf handelt, hat sie auch keinen Anspruch auf die an die Teilhabeleistung anknüpfende Leistung nach § 21 Abs 4 SGB II(vgl Lang/Knickrehm in Eicher/ Spellbrink, SGB II, 2. Aufl 2008, § 21 RdNr 40, unter Hinweis auf die Rechtsprechung zu § 23 Abs 3 BSHG, OVG Lüneburg vom 22.3.2006 - 4 LB 153/04 - juris RdNr 26; so auch für das SGB II bereits angedeutet BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R - BSGE 99, 67 = SozR 4-4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 19; anders bei nichtausbildungsbezogenen Mehrbedarfen, s BSG vom 6.9.2007 - B 14/7b AS 36/06 R, BSGE 99, 67 = SozR 4200 § 7 Nr 6, juris RdNr 23; BSG vom 30.8.2010 - B 4 AS 97/09 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 19 juris RdNr 10; nunmehr § 27 Abs 2 SGB II). Für die Zeit ab dem 1.4.2011 hat der Gesetzgeber dies auch klar zum Ausdruck gebracht, indem er in § 27 Abs 2 SGB II für den Personenkreis der nach § 7 Abs 5 SGB II ausgeschlossenen Auszubildenden lediglich einen Anspruch auf Leistungen für Mehrbedarf nach § 21 Abs 2, 3, 5 und 6 und in Höhe der Leistungen nach § 24 Abs 3 Nr 2 SGB II anerkannt hat.

29

Den bindenden - weil nicht mit zulässigen Verfahrensrügen angegriffenen - Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)lassen sich keine Anhaltspunkte für einen anderen Mehrbedarf iS des § 21 SGB II oder § 27 Abs 2 SGB II idF der Neubekanntgabe vom 13.5.2011 (BGBl I 850, mWv 1.4.2011) entnehmen.

30

5. Die Klägerin zu 1 hat keinen Anspruch auf höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das ihr als Kindergeldberechtigter gezahlte Kindergeld für die Klägerin zu 2 hat der Beklagte zutreffend bei ihr im Rahmen der Leistungsberechnung als Einkommen berücksichtigt. Nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)hat die Klägerin zu 1 das Kindergeld nicht nachweislich an die Klägerin zu 2 weitergeleitet. Damit könnte nur dann das Kindergeld der Klägerin zu 2 und nicht der Klägerin zu 1 als Einkommen nach § 11 Abs 1 S 4 SGB II zugerechnet werden, wenn sie Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1 wäre. Die Klägerin zu 2 ist jedoch kein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft der Klägerin zu 1.

31

Insoweit ist es zwar entgegen der Auffassung des Beklagten unerheblich, dass sie - wie zuvor dargelegt - von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ausgeschlossen war. Grundsätzlich kann ein erwerbsfähiger Leistungsberechtigter auch mit einem von diesen Leistungen Ausgeschlossenen eine Bedarfsgemeinschaft bilden (für den Fall der Ehe zwischen einem Altersrentner und einer erwerbsfähigen Leistungsberechtigten nach dem SGB II s nur BSG vom 15.4.2008 - B 14/7b AS 58/06 R, SozR 4-4200 § 9 Nr 5 juris RdNr 31; s auch BSG vom 18.2.2010 - B 4 AS 49/09 R - BSGE 105, 291 = SozR 4-4200 § 7 Nr 16, juris RdNr 12 ff). Ein volljähriges unverheiratetes Kind bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres bildet nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II jedoch nur dann eine Bedarfsgemeinschaft mit seinen Eltern oder einem Elternteil, wenn es dem Haushalt eines Elternteils angehört und seine Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen decken kann. Die Klägerin zu 2 hat nach den bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG)im streitigen Zeitraum dem Haushalt der Klägerin zu 1 nicht dauerhaft angehört. Sie war nur temporär während der Schließungszeiten des Internats dem Haushalt der Mutter zugehörig. Für eine Ausweitung des von der Rechtsprechung entwickelten Instituts der "temporären" Bedarfsgemeinschaft (vgl BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R, SozR 4-4200 § 7 Nr 35 zur temporären Bedarfsgemeinschaft und BSG vom 7.11.2006 - B 7b AS 14/06 R, BSGE 97, 242 = SozR 4-4200 § 20 Nr 1, juris RdNr 27)auch auf Fallkonstellationen, in denen das volljährige Kind (unter 25 Jahren) von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ausgeschlossen ist, besteht jedoch nach Auffassung des Senates keine Veranlassung.

32

Bisher ist von der Rechtsprechung eine "temporäre" Bedarfsgemeinschaft nur zwischen einem leistungsberechtigten Elternteil und den minderjährigen Kindern in der Situation der zeitweisen Wahrnehmung des Umgangsrechts angenommen worden. Erst als Mitglied der "temporären" Bedarfsgemeinschaft erhalten diese Kinder - abgeleitet vom erwerbsfähigen Leistungsberechtigten - für jeden Tag des Aufenthalts (mit mehr als zwölf Stunden) in der Bedarfsgemeinschaft mit dem Umgangsberechtigten Anspruch auf (zumindest) Regelleistungen nach dem SGB II (vgl BSG vom 2.7.2009 - B 14 AS 75/08 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 13). Damit wird die wechselnde Aufnahme von minderjährigen Kindern in den jeweiligen Haushalt ihrer getrennt lebenden Eltern leistungsrechtlich - soweit erforderlich - ausgeglichen. Die Annahme einer "temporären" Bedarfsgemeinschaft trägt zudem der besonderen Förderungspflicht des Staates nach Art 6 Abs 1 GG Rechnung (BSG vom 12.6.2013 - B 14 AS 50/12 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 35 RdNr 18). Die hier vorliegende Bedarfslage der Klägerin zu 2 unterscheidet sich jedoch deutlich von der eines minderjährigen Kindes im Rahmen der zeitweisen Aufnahme in den Haushalt des umgangsberechtigten Elternteils. Bei einem volljährigen Kind, das einem Leistungsausschluss nach § 7 Abs 5 S 1 SGB II unterfällt, scheidet bereits wegen des Leistungsausschlusses eine Bedarfsdeckung durch Grundsicherungsleistungen während des temporären Aufenthalts im Haushalt des Elternteils aus. Die temporäre Bedarfsgemeinschaft selbst verschafft hier keinen eigenen Leistungsanspruch. Allein der Umstand, dass der Mutter über die Annahme einer "temporären" Bedarfsgemeinschaft ein höherer Bedarf aufgrund der Verschiebung der Einkommenszurechnung des Kindergeldes verschafft werden kann, stellt keinen Gesichtspunkt dar, der den Erwägungen des BSG zur Begründung der temporären Bedarfsgemeinschaft als gleichrangig zu erachten ist.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.4.2007.

2

Die am 8.8.1986 geborene Klägerin und ihr am 10.1.1990 geborener Bruder R sind die Kinder von M O Ihr leiblicher Vater lebt mit unbekanntem Aufenthalt in A Die Mutter heiratete 1998 A O, die Klägerin und ihr Bruder tragen den Namen des Stiefvaters. Die Klägerin, ihr Bruder R, die Eheleute sowie deren am 22.1.1995 und am 27.12.1995 geborenen gemeinsamen Kinder P und Ry wohnten im streitigen Zeitraum in einem im Eigentum der Eheleute stehenden Haus mit einer Wohnfläche von 231,58 qm, für das monatliche Wohnkosten (inklusive Heizung) in Höhe von 1120,36 Euro anfielen.

3

Die Klägerin absolvierte ein Berufskolleg und anschließend bis zum 31.12.2006 ein Praktikum. Zum 1.7.2007 zog sie zu einer Freundin, nachdem ihr Stiefvater sie aufgefordert hatte, den gemeinsamen Haushalt zu verlassen. Seit dem 1.8.2007 wohnte sie wieder im Haus der Eltern, wobei nach ihrem Vortrag von diesem Zeitpunkt an die Zahlung von 385 Euro monatlich an die Eltern (185 Euro als Kosten der Unterkunft und 200 Euro als Kostgeld) vereinbart war.

4

Am 5.12.2006 beantragten die Klägerin und ihr Bruder R, die bis dahin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hatten, bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten die Fortzahlung dieser Leistungen ab dem 1.1.2007. Die Mutter gab in diesem Zusammenhang an, sie erhalte von ihrem Ehemann monatlich 650 Euro Haushaltsgeld und 600 Euro für die Klägerin und R als Darlehen, da die Zahlungen des Beklagten nicht immer pünktlich gewesen seien. Sie habe im Übrigen kein eigenes Einkommen. Der Stiefvater erklärte, er habe die Klägerin und ihren Bruder bisher finanziell nicht unterstützt und werde dies auch weiterhin nicht tun.

5

Der Stiefvater bezog im streitigen Zeitraum ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen in Höhe von 3819,36 Euro monatlich brutto inklusive eines Gehaltsbestandteils "Besitzstand Kind" von 362,28 Euro. Auf seiner Steuerkarte waren vier Kinderfreibeträge eingetragen. Von dem Nettobetrag in Höhe von 2536,12 Euro (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) wurden weitere Beiträge für Vermögensbildung sowie für eine RZVK-Zusatzrente (in Höhe von 150 Euro) und ein Firmenticket (in Höhe von 47,50 Euro) abgezogen. Daneben zahlte der Dienstherr ihm Kindergeld in Höhe von monatlich insgesamt 641 Euro aus, sodass der Auszahlbetrag im Februar 2007 insgesamt 2939,62 Euro betrug. Für die übrigen Monate ergaben sich teilweise geringfügig höhere Beträge. Die Klägerin und ihr Bruder waren im streitigen Zeitraum über ihren Stiefvater in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.

6

Der Beklagte lehnte die Anträge der Klägerin und ihres Bruders R unter Hinweis auf die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter und deren Ehemannes ab, in der der Bedarf durch das Einkommen des Stiefvaters gedeckt sei (Bescheid vom 23.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 18.4.2007).

7

Im Laufe der hiergegen von der Klägerin und ihrem Bruder R geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Köln hat der Beklagte mit angenommenem Teilanerkenntnis vom 18.12.2007 die angefochtenen Bescheide geändert und der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2007 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 3 Euro bewilligt. Im Übrigen hat das SG die Klagen abgewiesen (Urteil vom 18.12.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen der Klägerin und ihres Bruders zurückgewiesen (Urteil vom 22.7.2010). Die Klägerin sei Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, zu der neben ihr ihre Mutter, ihr Stiefvater und ihre (Halb)Geschwister gehörten. Sie könne ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, da sie außer dem Kindergeld über keine eigenen Einkünfte verfüge. Allerdings sei über § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II das Einkommen des Stiefvaters zu berücksichtigen. Ohne Belang sei, ob sich im Verhältnis des Stiefvaters zu ihr ein Einstandswille feststellen ließe. Die § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II zugrunde liegende Typisierung, dass für die der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Kinder ausreichende finanzielle Mittel durch das Zusammenleben mit dem Partner des Elternteils zur Verfügung stehen, treffe auf die Klägerin zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin - wie ihrem Bruder R von ihrem Stiefvater faktisch Unterhalt gewährt worden sei. Sie habe freie Unterkunft erhalten. Der Krankenversicherungsschutz sei im Rahmen der Familienversicherung sichergestellt gewesen. Der Stiefvater habe andererseits die steuerrechtlichen Möglichkeiten durch Eintragung von Steuerfreibeträgen genutzt und einen Gehaltsbestandteil "Besitzstand Kind" erhalten. Darüber hinaus habe die Mutter der Klägerin mit einem Großteil des den Klägern zustehenden Kindergeldes und weiteren 650 Euro Haushaltsgeld für sämtliche Familienmitglieder gewirtschaftet und insbesondere für die Verpflegung der gesamten Familie gesorgt. Der Stiefvater habe stets betont, dass er sich für die gesamte Familie verantwortlich fühle und lediglich finanziell nicht für die Klägerin und ihren Bruder R aufkommen wolle. Ein Indiz für die gelebte Gemeinsamkeit sei auch der gemeinsame Familienname, der nach außen keine Differenzierung zwischen den Kindern der "Patchworkfamilie" mehr möglich mache.

8

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. Sie macht geltend, § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II verstoße so, wie ihn das LSG ausgelegt habe, gegen Verfassungsrecht. Ein Haushalt bestehe ausschließlich mit ihrer Mutter. Ihr Recht auf Sicherstellung des Existenzminimums durch den Staat aus Art 1 iVm Art 20 Grundgesetz (GG) werde verletzt. Obwohl ihr der Anspruch auf Sozialleistungen mit Verweis auf das Einkommen ihres Stiefvaters genommen werde, gebe es keine Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung von Unterhalt ihm gegenüber. Er gewähre ihr tatsächlich aber keinen Unterhalt. Auch wenn er finanzielle Vorteile durch das Zusammenleben mit ihr habe, kompensierten diese Vorteile die Lasten nicht annähernd. Die gesetzgeberische Annahme einer uneingeschränkten Einstandspflicht des Stiefelternteils für seine Stiefkinder entspreche nicht der Lebenswirklichkeit, insbesondere wenn dieser und seine leiblichen Kinder bei einem finanziellen Einstehen für die Stiefkinder selbst auf Sozialhilfeniveau leben müssten. Die Regelung sei unverhältnismäßig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das gesetzgeberische Ziel, die Besserstellung unverheirateter Partner gegenüber Stiefeltern in § 9 Abs 5 SGB II alte Fassung (aF) zu beseitigen, nicht mit einer Aufnahme der unverheirateten Partner in § 9 Abs 5 SGB II aF hätte erreicht werden können. Ihre allgemeine Handlungsfreiheit werde verletzt. Solange sie mit ihrer Mutter und dem Stiefvater in einem gemeinsamen Haushalt lebe, würden ihr staatliche Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums nicht gewährt. Überdies sei ihre Gleichbehandlung mit leiblichen Kindern unzulässig, weil ihr anders als diesen kein zivilrechtlich statuierter und durchsetzbarer Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Stiefvater zur Seite stehe.

9

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2010 und des Sozialgerichts Köln vom 18. Dezember 2007 zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 in der Fassung durch das Teilanerkenntnis vom 18. Dezember 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 337,89 Euro zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er ist der Auffassung, die Klägerin sei als Volljährige anders als minderjährige Kinder in der Lage, ihren Verbleib in der Bedarfsgemeinschaft selbstständig zu bestimmen. Falls die Klägerin tatsächlich ihr Existenzminimum in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Stiefvater gefährdet gesehen habe, sei sie rechtlich nicht gehindert gewesen, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Dann liege jedenfalls ein schwerwiegender sozialer Grund iS des § 22 Abs 2a Satz 2 Nr 1 SGB II vor. Entscheide sie sich dennoch für einen Verbleib in der Bedarfsgemeinschaft, sei dies die Kehrseite der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet. Ein Anspruch auf (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ergibt sich nicht. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Klägerin nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihrer Mutter, deren Partner und den übrigen Geschwistern ist. Damit kommt zu ihren Lasten die Regelung des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II zur Anwendung mit dem Ergebnis, dass ihr Bedarf - wie der Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - durch das Einkommen des Stiefvaters gedeckt ist (im Einzelnen unter 2). Die zur Anwendung kommenden Regelungen verstoßen weder gegen Art 1 iVm Art 20 GG (dazu unter 3) noch gegen Verfassungsrecht im Übrigen (dazu unter 4).

13

1. Streitgegenstand sind allein höhere Leistungen an die Klägerin für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 30.4.2007. Soweit der Bruder der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren eigene Ansprüche geltend gemacht hat, ist das Verfahren nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat mit Beschluss vom 15.12.2010 rechtskräftig abgeschlossen. Die ursprüngliche Ablehnung der Leistungen zur Gänze hat der Beklagte mit (angenommenem) Teilanerkenntnis vom 18.12.2007 dahin geändert, dass er der Klägerin vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 3 Euro gewährt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Streitgegenstand weitergehend auf die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.4.2007 beschränkt, nachdem die Beteiligten zuvor einen Teilvergleich betreffend den Zeitraum vom 1.5.2007 bis zum 30.6.2007 geschlossen haben. Gegenstand des Rechtsstreits ist damit nur (noch) der Bescheid vom 23.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.4.2007. Der auf einen erneuten Antrag für Zeiträume ab dem 1.5.2007 ergangene Bescheid vom 22.6.2007, über den das LSG mitentschieden hat, ist dagegen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, denn er trifft keine Regelung für den noch streitigen Zeitraum.

14

2. Ein Anspruch auf (höhere) Leistungen besteht für die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Die Klägerin erfüllt nach den Feststellungen des LSG zwar die in Abs 1 Nr 1, 2 und 4 genannten Voraussetzungen. Sie ist aber nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 und 2 SGB II, sodass über das die Klägerin (rechtswidrig) begünstigende Anerkenntnis des Beklagten in Höhe von 3 Euro monatlich hinaus ein Anspruch nicht besteht.

15

a) Zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit hat das LSG in einem ersten Schritt den monatlichen Bedarf der Klägerin im streitigen Zeitraum zutreffend ermittelt, indem es gemäß § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II in der vorliegend maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (SGB II-ÄndG ) für die Klägerin als "sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft" (dazu sogleich) 276 Euro als monatliche Regelleistung zu Grunde gelegt und hierzu den auf sie entfallenden Kopfteil der Unterkunftskosten (1/6 von 1120,36 Euro) addiert hat. Von diesem Gesamtbedarf in Höhe von 462,73 Euro ist in einem ersten Schritt das für sie gezahlte Kindergeld (154 Euro abzüglich einer Versicherungspauschale) abzusetzen (vgl § 11 Abs 1 Satz 4 SGB II iVm § 3 Nr 1 Alg II-V), sodass ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 338,73 Euro verbleibt.

16

b) Den so ermittelten Bedarf kann die Klägerin zwar nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken. Zutreffend hat das LSG aber entschieden, dass die Klägerin einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren (Halb)Geschwistern nach § 7 Abs 3 Nr 1, 3 und 4 SGB II in der ab dem 1.7.2006 geltenden Fassung durch das SGB II-ÄndG angehört und deshalb das Einkommen ihres Stiefvaters nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen ist.

17

Gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können.

18

Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 1 und 3 SGB II besteht - insoweit von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen - zwischen den Eheleuten O, die nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG beide im streitigen Zeitraum erwerbsfähig sind, das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und (bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) nicht dauernd getrennt in einem Haushalt leben.

19

Die Klägerin gehört nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II als unter 25-jähriges, leibliches Kind eines der erwerbsfähigen Partner dieser Bedarfsgemeinschaft an, weil sie zum einen - wie bereits dargelegt - in Ansehung ihres eigenen Einkommens und Vermögens hilfebedürftig ist. Daneben ist entscheidend, dass sie dem Haushalt der Mutter (der gemeinsam mit deren Ehemann besteht) angehört, der sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt (im Einzelnen unter 3).

20

c) Der zu ermittelnde monatliche Gesamtbedarf dieser Bedarfsgemeinschaft beträgt 2097,36 Euro. Neben dem Bedarf der Klägerin umfasst er den Bedarf ihrer Mutter und ihres Stiefvaters in Höhe von jeweils 497,73 Euro (Regelleistung in Höhe von 311 Euro zuzüglich Unterkunftskosten), ihres Bruders R in Höhe von 308,73 Euro, ihres älteren Halbbruders in Höhe von 239,72 Euro und ihres jüngeren Halbbruders in Höhe von 214,72 Euro. Dabei ist auch bei den minderjährigen Kindern, die ihren Bedarf nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können, das für sie gezahlte Kindergeld bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, anders als bei der volljährigen Klägerin aber keine Versicherungspauschale abzusetzen (vgl zuletzt BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 89/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 19 mwN).

21

d) Dieser Gesamtbedarf ist durch das (bereinigte) Einkommen des erwerbstätigen Partners der Bedarfsgemeinschaft, also des Stiefvaters der Klägerin, vollständig gedeckt. Auszugehen ist vom Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 2536,12 Euro (Bruttoeinnahmen abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) bereinigt um die weiteren Absetzungen gemäß § 11 Abs 2 SGB II. Dies sind nach den Feststellungen des LSG die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V), die Kosten für die Fahrkarte in Höhe von 47,50 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 3a Alg II-V) und Beiträge zur Riester-Rente (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II). Offen bleiben kann, ob und ggf inwieweit die Beiträge zur Riester-Rente vorliegend den in § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II in Bezug genommenen Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes (EStG) übersteigen. Das zu dessen Ermittlung erforderliche Jahreseinkommen des Vorjahres hat das LSG nicht mitgeteilt. Jedenfalls verbleibt nach Abzug des Erwerbstätigen-Freibetrages nach § 30 SGB II in Höhe von 210 Euro ein zu berücksichtigendes Einkommen von 2098,62 Euro, das den Gesamtbedarf übersteigt. Der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100 Euro geht dabei in den Absetzbeträgen nach Satz 1 Nr 3 bis 5 auf und ist nicht gesondert abzuziehen(vgl § 11 Abs 2 Satz 3 SGB II).

22

3. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (dazu Bundesverfassungsgericht Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12), ist durch die Einbeziehung volljähriger Kinder in die Bedarfsgemeinschaft ihres leiblichen Elternteils und dessen Partner und die Folgeregelungen des § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II und § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II nicht verletzt.

23

a) Der Gesetzgeber knüpft nicht an jedes Zusammenleben von einander nicht zur materiellen Unterstützung verpflichteten Personen unter einem Dach die dargestellten Rechtsfolgen, sondern lediglich an das Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG zur Bedürftigkeitsprüfung im Recht der Arbeitslosenhilfe bei eheähnlichen Gemeinschaften im Ausgangspunkt als eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zu verstehen, die über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht(vgl BVerfG Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Im Anschluss an diese Rechtsprechung schließt der Gesetzgeber bei Vorliegen bestimmter typisierter (familiär geprägter) Lebensumstände auf (typisierte) Haushaltseinsparungen und Unterstützungsleistungen innerhalb der Gemeinschaft, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Vor dem Hintergrund der dargestellten staatlichen Verpflichtung aus Art 1 iVm Art 20 GG bedarf es indes einer besonderen Rechtfertigung, weshalb typisierend von so engen Bindungen ausgegangen werden kann, dass von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft ein Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Eine entsprechende gesetzgeberische Typisierung muss in den Lebensumständen der (ansonsten ggf) hilfebedürftigen Personen im Einzelfall ihren Niederschlag finden.

24

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt bei einem minderjährigen Kind das rechtliche Band zwischen ihm und seinem leiblichen Elternteil als Grundlage für die gesetzgeberische Typisierung, die der Einbeziehung des minderjährigen Kindes in die Bedarfsgemeinschaft zwischen erwachsenen Partnern zugrunde liegt (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7). Die gesteigerte Elternverantwortung des einen Partners gegenüber dem minderjährigen Kind (vgl § 1626 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) und das Wissen des anderen Partners um diese Pflicht werden von vornherein Grundlage des Zusammenlebens der Partner und der Lebensgestaltung in der Bedarfsgemeinschaft sein. Hieran darf der Gesetzgeber die Vermutung knüpfen, das gemeinsame Wirtschaften unter diesen Voraussetzungen beeinflusse auch die tatsächlichen Lebensumstände der minderjährigen Kinder der Partner. Kommen die erwachsenen Partner der gesetzgeberischen ("typisierten") Erwartung nicht nach, für das minderjährige Kind zu sorgen, ist (nur) zu prüfen, ob die Bedarfsgemeinschaft zwischen ihnen (fort)besteht. Nur die entsprechende partnerschaftliche Bindung zwischen den Erwachsenen, nicht auch ein gesonderter "Einstandswille" gegenüber den minderjährigen Kindern des Partners, bedarf der Überprüfung im Einzelfall.

25

bb) Auch bei volljährigen Kindern kommt als gesetzgeberische Rechtfertigung für die Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern bzw eines Elternteils, an die die Rechtsfolgen des § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II und (seit dem 1.8.2006) des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II geknüpft sind, nur das besondere Eltern-Kind-Verhältnis in Betracht. Allerdings reicht im Hinblick auf ein Eltern-Kind-Verhältnis bei volljährigen Kindern der Hinweis auf die elterliche Sorge nicht aus. Die entsprechenden Verpflichtungen der leiblichen Eltern entfallen im Grundsatz mit Vollendung des 18. Lebensjahres, auch wenn die engen Eltern-Kind-Beziehungen im Übrigen nicht kalendermäßig mit dem Eintritt der Volljährigkeit enden.

26

Für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft eines erwachsenen Kindes im Verhältnis zu seinen (leiblichen) Eltern ist damit entscheidend die Zugehörigkeit zum Haushalt des Elternteils (vgl bereits BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23 RdNr 19). Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Tatbestandsmerkmal der "Haushaltsaufnahme" von Kindern (das sich etwa in § 2 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz, in § 56 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch oder in § 48 Abs 3 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch findet) im Laufe der Zeit mit unterschiedlichen Formulierungen umschrieben und hat insoweit zuletzt auf das Bestehen einer Familiengemeinschaft abgestellt, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt (vgl zu § 48 SGB VI BSG Urteil vom 31.1.2002 - B 5 RJ 34/01 R - SozR 3-2600 § 48 Nr 6 S 33 mwN). Die Herstellung einer lediglich räumlichen Verbindung im Sinne einer Duldung der Anwesenheit in der Wohnung genügt dagegen nicht (vgl bereits BSGE 29, 292, 293; BSGE 45, 67, 69). Dieser Auslegung schließt sich der Senat für das Recht der Grundsicherung an. Ein weitergehendes Verständnis des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II dahin, dass jedes Zusammenwohnen erwachsener Kinder mit ihren Eltern unter einem Dach unterschiedslos ein entsprechendes Einstehen für einander zur Folge hat, kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zur eheähnlichen Gemeinschaft nicht als verfassungsgemäß angesehen werden.

27

Dabei geht es allerdings ausschließlich um die Beschreibung der Zugehörigkeit eines volljährigen Kindes zum Haushalt des leiblichen Elternteils. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kommt es zur Auslegung des Begriffes "Kind" in § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II unmittelbar nicht auf die in § 32 Abs 1, § 63 EStG bzw § 2 Abs 1 BKGG normierte Stief- bzw Pflegeelternbeziehung an(BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 14 und BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 14). Ist das Kind also in den Haushalt des leiblichen Elternteils aufgenommen, gehört es der über diesen Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft zwischen den Partnern an, ohne dass es einer weitergehenden Prüfung der familienhaften Beziehungen zwischen Kind und Stiefelternteil bedarf. Ein zusätzlicher Einstandswille seitens des Stiefelternteils ist auch bei erwachsenen Stiefkindern nicht zu fordern (vgl zum minderjährigen Kind bereits BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 30).

28

Mit dieser Auslegung des Begriffs "dem Haushalt angehörenden" Kinder werden nur solche (auch faktische) Elterngemeinschaften erfasst, in denen einerseits die Bindungen zwischen Elternteil und Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges - auch wirtschaftliches - Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 46) und in denen andererseits zumindest zwischen leiblichem Elternteil und erwachsenem Kind über das bloße Zusammenleben hinaus eine weitergehende Familienbeziehung erkennbar wird. Dies ist notwendig, aber auch ausreichend für die gesetzgeberische Annahme, dass das Existenzminimum in solchen Gemeinschaften auch durch das Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils gesichert ist.

29

cc) Ist die Haushaltsaufnahme einmal erfolgt, kann sie vom Elternteil oder vom volljährigen Kind durch willentliches Verhalten dadurch beendet werden, das die Voraussetzungen mindestens eines der drei genannten Kriterien für die Begründung der Haushaltsaufnahme dauerhaft nicht mehr erfüllt wird (vgl erneut zu § 48 SGB VI BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 109/00 R - SozR 3-2600 § 48 Nr 5 S 29). Auch bei einem Zusammenleben unter einem Dach (nicht notwendigerweise in getrennten Wohnungen) kann bei erwachsenen Kindern damit von getrennten Haushalten und also zwei Bedarfsgemeinschaften auszugehen sein.

30

Dies macht der vorliegende Fall anschaulich, denn die Konflikte haben hier zumindest vorübergehend zu einer Auflösung des gemeinsamen Haushalts und damit der Bedarfsgemeinschaft geführt. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass die mit dem SGB II-ÄndG zum 1.4.2006 bzw 1.7.2006 eingeführten, einschränkenden Regelungen des § 22 Abs 2a SGB II(nunmehr § 22 Abs 5 SGB II) und des § 20 Abs 2a SGB II(nunmehr § 20 Abs 3 SGB II) vorliegend für die Zeit ab dem 1.7.2007 keine Anwendung finden konnten. Ein Konflikt zwischen den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, der in der (ernstlichen) Weigerung einer materiellen und/oder immateriellen Unterstützung der Eltern für ihre erwachsenen Kinder mündet, berechtigt (volljährige) Kinder und Eltern zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinsamen Haushalts. Nur eine entsprechend enge Auslegung des § 22 Abs 2a SGB II wahrt die von Verfassungs wegen zu schützenden Belange der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.

31

b) Die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Zugehörigkeit zum Haushalt ergibt auf Grundlage der Feststellungen des LSG vorliegend, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum in den Haushalt ihrer Mutter aufgenommen war. Diese Feststellungen des LSG hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mit zulässigen Rügen angegriffen.

32

Das Bestehen einer gemeinsamen Familienwohnung ist von der Klägerin eingeräumt. Die Mutter leistete auch materielle Unterstützung. Sie hat als Miteigentümerin des Hauses gemeinsam mit ihrem Mann der Klägerin dort eine kostenfreie Unterkunft eingeräumt. Sie sorgte mit dem Haushaltsgeld in Höhe von 650 Euro im Einverständnis mit ihrem Partner für die Mahlzeiten der Klägerin. Vorliegend hat im Übrigen auch der Stiefvater einen nicht unerheblichen Teil an materieller Unterstützung durch die Vermittlung eines Krankenversicherungsschutzes geleistet. Soweit er nunmehr vorträgt, die Klägerin (entgegen der Voraussetzung in § 10 Abs 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) tatsächlich nicht überwiegend unterhalten zu haben, ist dies für die vorliegende Entscheidung im Ergebnis ohne Belang. Für die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist (wie auch für die Haushaltsaufnahme im Sinne der zitierten Rechtsprechung) unerheblich, ob und wie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bestehen und ggf realisiert werden. Folglich können gesetzgeberische Typisierungen im SGB II nicht an das Bestehen von Unterhaltspflichten geknüpft werden (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23 RdNr 16). Deshalb ist aber auch unerheblich, ob die Klägerin im vorliegenden Fall ihrer Mutter gegenüber Unterhaltspflichten geltend machen könnte und dass solche Verpflichtungen dem Stiefvater gegenüber (unmittelbar) nicht bestehen.

33

Auch die immaterielle Zuwendung im Sinne eines familienhaften Bandes hat nach den Feststellungen des LSG zwischen der Klägerin und der Mutter über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bestanden. Anzuknüpfen ist insoweit an das bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehende Betreuungs- und Erziehungsverhältnis des leiblichen Elternteils zum Kind, das mit zunehmendem Alter des Kindes abnimmt. Bei gemeinschaftlichem Zusammenleben unter einem Dach nach Eintritt der Volljährigkeit wird gleichwohl eine enge familiäre Verbundenheit mit der entsprechenden elterlichen Zuwendung (etwa eine Unterstützung bei Entscheidungen hinsichtlich der Berufswahl, im Umgang mit Behörden etc) eine gewisse Zeit lang über den Eintritt der Volljährigkeit fortbestehen. Die der Altersgrenze des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II zugrunde liegende gesetzgeberische Typisierung, dies könne bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres regelhaft angenommen werden, hat der Senat nicht beanstandet (vgl bereits BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23). Die Überprüfung im Einzelfall ergibt nach den Feststellungen des LSG auch vorliegend, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht lediglich im Haus der (Stief)Eltern geduldet, sondern in den Familienverband eingebunden war. Vorliegend ist nach den Feststellungen des LSG eine Verantwortlichkeit nicht nur der Mutter, sondern auch des Stiefvaters für alle Kinder erkennbar geworden. Lediglich der Wille des Stiefvaters, für die Klägerin (und ihren minderjährigen Bruder) uneingeschränkt materiell sorgen zu wollen, ist bestritten worden, was allein das immaterielle Band zwischen der Klägerin und ihrer Mutter nicht entfallen lässt. Erst mit dem Auszug der Klägerin zum 1.7.2007 sind Konflikte mit dem Stiefvater offenbar geworden, die typischerweise auch das Verhältnis zwischen leiblichem Elternteil und Kind nicht unbeeinträchtigt lassen. Im streitigen Zeitraum sind dagegen keine solchen Anhaltspunkte erkennbar geworden, die die entsprechende Verbundenheit zwischen der Klägerin und ihrer Mutter haben entfallen lassen.

34

4. Die Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft um erwachsene Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit der gesetzlichen Folge des § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II (auf 80 vom Hundert abgesenkter Regelbedarf trotz Volljährigkeit) einerseits und die Einbeziehung auch des Einkommens und Vermögens von (echten oder faktischen) Stiefelternteilen in die Bedarfsprüfung bei solchen Bedarfsgemeinschaften nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II andererseits erweisen sich auch im Übrigen als verfassungsgemäß. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin (Art 2 Abs 1 GG), der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG und der Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) sind nicht verletzt. Im Kern ergibt sich kein Unterschied zu den entsprechenden Konstellationen beim minderjährigen Kind (dazu BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7) und der Bedarfsgemeinschaft von volljährigen Kindern allein mit ihren leiblichen Eltern (dazu BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23).

35

a) Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG ist durch § 7 Abs 3 Nr 4 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II nicht verletzt(dazu bereits BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 38 ff). Zwar beeinflusst der über § 7 Abs 3 Nr 4 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II (mittelbar) ausgeübte finanzielle Druck die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in ihrer gemeinsamen Lebensgestaltung, wobei von der Rechtsordnung Konflikte innerhalb der Bedarfsgemeinschaft in Kauf genommen werden. Diese Beeinträchtigungen der Handlungsfreiheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II erweist sich aber vor Hintergrund des mit der Gewährung von Fürsorgeleistungen in sachlichem Zusammenhang stehenden Zwecks, Personen von der Gewährung staatlicher Hilfen zur Sicherung des Existenzminimums auszuschließen, die dieser Hilfe nicht bedürfen, als verhältnismäßig. Mit der Ausgestaltung der Bedarfsgemeinschaft zwischen erwachsenen Partnern in § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II zum einen und der Anknüpfung das Tatbestandsmerkmals der Haushaltsaufnahme in § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II zum anderen, führt nicht jede Wohn- und Lebensgemeinschaft zu einer Bedarfsgemeinschaft. Wie bereits dargelegt, ist vor allem § 22 Abs 2a Satz 2 Nr 1 SGB II aF (und damit auch § 20 Abs 2a SGB II aF) dahin auszulegen, dass die ernstliche Weigerung der Verteilung der Mittel durch die Eltern bzw den Elternteil einen schwerwiegenden Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellt, der zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinsamen Haushalts berechtigt. Macht die junge Erwachsene - wie vorliegend - von diesem Entscheidungsrecht keinen Gebrauch, verknüpft der Gesetzgeber damit zulässig die Vermutung, sie könne ihren Hilfebedarf ganz oder teilweise durch innerhalb der Bedarfsgemeinschaft vorhandenes Einkommen oder Vermögen decken.

36

Die wirtschaftlichen Folgen der Einbeziehung nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden durch die Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ausreichend abgemildert, was der Senat bereits im Einzelnen ausgeführt hat(vgl BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 42 f). Die weitergehenden, im EStG normierten Vorteile für miteinander verheiratete Partner, die wie § 7 Abs 3 SGB II an die Erwartung der finanziellen Unterstützung des Stiefkindes anknüpfen, hat der Stiefvater für sich in Anspruch genommen. Für die Annahme einer besonderen finanziellen Härte (vgl BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R, aaO RdNr 44) gibt auch der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

37

b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Auch insoweit ist auf die Ausführungen des Senats zur Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern (Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 45 ff) sowie zu Bedarfsgemeinschaften zwischen alleinstehenden Elternteilen mit volljährigen Kindern (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23 RdNr 18 ff) zu verweisen. Die Bedarfsgemeinschaft erweist sich nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 7 Abs 3 Nr 1, 3 und 4 SGB II als ein familienähnliches Band, das über die in § 9 Abs 5 SGB II geforderte Haushaltsgemeinschaft hinausgeht (zum Begriff BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258 ff = SozR 4-4225 § 1 Nr 1 RdNr 13; Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 6/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 6 RdNr 15; Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 21). Indem § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II - ausgedrückt in dem Merkmal der auch immateriellen Unterstützung - typisierend das Erfordernis einer Kernfamilienbindung zwischen Kind und Elternteil aufstellt, ist der im Verhältnis zu § 9 Abs 5 SGB II erfasste Personenkreis enger. Dies rechtfertigt die Ungleichbehandlung gegenüber den Haushaltsgemeinschaften des § 9 Abs 5 SGB II.

38

c) Art 6 Abs 1 GG stellt die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Als Freiheitsrecht verpflichtet Art 6 Abs 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Es berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (BVerfG Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81, 92). Der Schutz erfasst auch die häusliche Gemeinschaft zwischen Kindern und ihren Stiefeltern.

39

§ 7 Abs 3 Nr 4 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II verletzt Art 6 Abs 1 GG nicht, weil er nicht imperativ anordnet, dass der Stiefelternteil einen bestimmten Teil seines Einkommens an das Stiefkind weiterleiten muss, sondern - wie dargestellt - den Beteiligten gerade nicht vorgibt, wie die zur Deckung des Existenzminimums notwendigen Gelder verteilt werden. Erfährt das volljährige Kind durch seinen Elternteil (und damit mittelbar durch den Stiefelternteil) überhaupt keine finanzielle Unterstützung, werden die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nicht vorliegen, sodass auch § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II keine Anwendung findet. Gehört das volljährige Kind dem Haushalt an, wird es also (auch) in materieller Hinsicht unterstützt, spiegelt § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II nur die tatsächliche Lebenssituation wieder. In solchen Bedarfsgemeinschaften, die auf einer Eheschließung der Partner beruhen, räumt der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 GG weitgehende Möglichkeiten des Ausgleichs der finanziellen Lasten für die Unterstützung der Kinder ein. Dem entsprechend hat der Stiefvater sich nach § 32 Abs 6 Satz 10 EStG den steuerlichen Kinderfreibetrag übertragen lassen. Zudem stammt ein Teil der Einkünfte des Stiefvaters aus einem Gehaltsbestandteil "Besitzstand Kind". Stiefkinder partizipieren schließlich faktisch an dem Anspruch auf Familienunterhalt, der ihrem Elternteil in rechtlich gesicherter Form aus §§ 1360, 1360a BGB gegen den anderen Partner zusteht(vgl BVerfG Beschluss vom 10.12.2004 - 1 BvR 2320/98 - SozR 4-3800 § 1 Nr 6 RdNr 14).

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.

(1) Die Beteiligten können vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht den Rechtsstreit selbst führen.

(2) Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Darüber hinaus sind als Bevollmächtigte vor dem Sozialgericht und dem Landessozialgericht vertretungsbefugt nur

1.
Beschäftigte des Beteiligten oder eines mit ihm verbundenen Unternehmens (§ 15 des Aktiengesetzes); Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen,
2.
volljährige Familienangehörige (§ 15 der Abgabenordnung, § 11 des Lebenspartnerschaftsgesetzes), Personen mit Befähigung zum Richteramt und Streitgenossen, wenn die Vertretung nicht im Zusammenhang mit einer entgeltlichen Tätigkeit steht,
3.
Rentenberater im Umfang ihrer Befugnisse nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Satz 2, des Rechtsdienstleistungsgesetzes,
4.
Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer und vereidigte Buchprüfer, Personen und Vereinigungen im Sinne der §§ 3a und 3c des Steuerberatungsgesetzes im Rahmen ihrer Befugnisse nach § 3a des Steuerberatungsgesetzes, zu beschränkter geschäftsmäßiger Hilfeleistung in Steuersachen nach den §§ 3d und 3e des Steuerberatungsgesetzes berechtigte Personen im Rahmen dieser Befugnisse sowie Gesellschaften im Sinne des § 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 des Steuerberatungsgesetzes, die durch Personen im Sinne des § 3 Satz 2 des Steuerberatungsgesetzes handeln, in Angelegenheiten nach den §§ 28h und 28p des Vierten Buches Sozialgesetzbuch,
5.
selbständige Vereinigungen von Arbeitnehmern mit sozial- oder berufspolitischer Zwecksetzung für ihre Mitglieder,
6.
berufsständische Vereinigungen der Landwirtschaft für ihre Mitglieder,
7.
Gewerkschaften und Vereinigungen von Arbeitgebern sowie Zusammenschlüsse solcher Verbände für ihre Mitglieder oder für andere Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder,
8.
Vereinigungen, deren satzungsgemäße Aufgaben die gemeinschaftliche Interessenvertretung, die Beratung und Vertretung der Leistungsempfänger nach dem sozialen Entschädigungsrecht oder der behinderten Menschen wesentlich umfassen und die unter Berücksichtigung von Art und Umfang ihrer Tätigkeit sowie ihres Mitgliederkreises die Gewähr für eine sachkundige Prozessvertretung bieten, für ihre Mitglieder,
9.
juristische Personen, deren Anteile sämtlich im wirtschaftlichen Eigentum einer der in den Nummern 5 bis 8 bezeichneten Organisationen stehen, wenn die juristische Person ausschließlich die Rechtsberatung und Prozessvertretung dieser Organisation und ihrer Mitglieder oder anderer Verbände oder Zusammenschlüsse mit vergleichbarer Ausrichtung und deren Mitglieder entsprechend deren Satzung durchführt, und wenn die Organisation für die Tätigkeit der Bevollmächtigten haftet.
Bevollmächtigte, die keine natürlichen Personen sind, handeln durch ihre Organe und mit der Prozessvertretung beauftragten Vertreter. § 157 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

(3) Das Gericht weist Bevollmächtigte, die nicht nach Maßgabe des Absatzes 2 vertretungsbefugt sind, durch unanfechtbaren Beschluss zurück. Prozesshandlungen eines nicht vertretungsbefugten Bevollmächtigten und Zustellungen oder Mitteilungen an diesen Bevollmächtigten sind bis zu seiner Zurückweisung wirksam. Das Gericht kann den in Absatz 2 Satz 2 Nr. 1 und 2 bezeichneten Bevollmächtigten durch unanfechtbaren Beschluss die weitere Vertretung untersagen, wenn sie nicht in der Lage sind, das Sach- und Streitverhältnis sachgerecht darzustellen. Satz 3 gilt nicht für Beschäftigte eines Sozialleistungsträgers oder eines Spitzenverbandes der Sozialversicherung.

(4) Vor dem Bundessozialgericht müssen sich die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Als Bevollmächtigte sind außer den in Absatz 2 Satz 1 bezeichneten Personen nur die in Absatz 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 bezeichneten Organisationen zugelassen. Diese müssen durch Personen mit Befähigung zum Richteramt handeln. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse sowie private Pflegeversicherungsunternehmen können sich durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Ein Beteiligter, der nach Maßgabe des Satzes 2 zur Vertretung berechtigt ist, kann sich selbst vertreten; Satz 3 bleibt unberührt.

(5) Richter dürfen nicht als Bevollmächtigte vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören. Ehrenamtliche Richter dürfen, außer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1, nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Absatz 3 Satz 1 und 2 gilt entsprechend.

(6) Die Vollmacht ist schriftlich zu den Gerichtsakten einzureichen. Sie kann nachgereicht werden; hierfür kann das Gericht eine Frist bestimmen. Bei Ehegatten oder Lebenspartnern und Verwandten in gerader Linie kann unterstellt werden, dass sie bevollmächtigt sind. Der Mangel der Vollmacht kann in jeder Lage des Verfahrens geltend gemacht werden. Das Gericht hat den Mangel der Vollmacht von Amts wegen zu berücksichtigen, wenn nicht als Bevollmächtigter ein Rechtsanwalt auftritt. Ist ein Bevollmächtigter bestellt, sind die Zustellungen oder Mitteilungen des Gerichts an ihn zu richten. Im Übrigen gelten die §§ 81, 83 bis 86 der Zivilprozessordnung entsprechend.

(7) In der Verhandlung können die Beteiligten mit Beiständen erscheinen. Beistand kann sein, wer in Verfahren, in denen die Beteiligten den Rechtsstreit selbst führen können, als Bevollmächtigter zur Vertretung in der Verhandlung befugt ist. Das Gericht kann andere Personen als Beistand zulassen, wenn dies sachdienlich ist und hierfür nach den Umständen des Einzelfalls ein Bedürfnis besteht. Absatz 3 Satz 1 und 3 und Absatz 5 gelten entsprechend. Das von dem Beistand Vorgetragene gilt als von dem Beteiligten vorgebracht, soweit es nicht von diesem sofort widerrufen oder berichtigt wird.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

(1) Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem zu berücksichtigenden Einkommen oder Vermögen sichern kann und die erforderliche Hilfe nicht von anderen, insbesondere von Angehörigen oder von Trägern anderer Sozialleistungen, erhält.

(2) Bei Personen, die in einer Bedarfsgemeinschaft leben, sind auch das Einkommen und Vermögen des Partners zu berücksichtigen. Bei unverheirateten Kindern, die mit ihren Eltern oder einem Elternteil in einer Bedarfsgemeinschaft leben und die ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen sichern können, sind auch das Einkommen und Vermögen der Eltern oder des Elternteils und dessen in Bedarfsgemeinschaft lebender Partnerin oder lebenden Partners zu berücksichtigen. Ist in einer Bedarfsgemeinschaft nicht der gesamte Bedarf aus eigenen Kräften und Mitteln gedeckt, gilt jede Person der Bedarfsgemeinschaft im Verhältnis des eigenen Bedarfs zum Gesamtbedarf als hilfebedürftig, dabei bleiben die Bedarfe nach § 28 außer Betracht. In den Fällen des § 7 Absatz 2 Satz 3 ist Einkommen und Vermögen, soweit es die nach Satz 3 zu berücksichtigenden Bedarfe übersteigt, im Verhältnis mehrerer Leistungsberechtigter zueinander zu gleichen Teilen zu berücksichtigen.

(3) Absatz 2 Satz 2 findet keine Anwendung auf ein Kind, das schwanger ist oder sein Kind bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres betreut.

(4) Hilfebedürftig ist auch derjenige, dem der sofortige Verbrauch oder die sofortige Verwertung von zu berücksichtigendem Vermögen nicht möglich ist oder für den dies eine besondere Härte bedeuten würde.

(5) Leben Hilfebedürftige in Haushaltsgemeinschaft mit Verwandten oder Verschwägerten, so wird vermutet, dass sie von ihnen Leistungen erhalten, soweit dies nach deren Einkommen und Vermögen erwartet werden kann.

(1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die

1.
das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben,
2.
erwerbsfähig sind,
3.
hilfebedürftig sind und
4.
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (erwerbsfähige Leistungsberechtigte).
Ausgenommen sind
1.
Ausländerinnen und Ausländer, die weder in der Bundesrepublik Deutschland Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer oder Selbständige noch aufgrund des § 2 Absatz 3 des Freizügigkeitsgesetzes/EU freizügigkeitsberechtigt sind, und ihre Familienangehörigen für die ersten drei Monate ihres Aufenthalts,
2.
Ausländerinnen und Ausländer,
a)
die kein Aufenthaltsrecht haben oder
b)
deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt,
und ihre Familienangehörigen,
3.
Leistungsberechtigte nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes.
Satz 2 Nummer 1 gilt nicht für Ausländerinnen und Ausländer, die sich mit einem Aufenthaltstitel nach Kapitel 2 Abschnitt 5 des Aufenthaltsgesetzes in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Abweichend von Satz 2 Nummer 2 erhalten Ausländerinnen und Ausländer und ihre Familienangehörigen Leistungen nach diesem Buch, wenn sie seit mindestens fünf Jahren ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet haben; dies gilt nicht, wenn der Verlust des Rechts nach § 2 Absatz 1 des Freizügigkeitsgesetzes/EU festgestellt wurde. Die Frist nach Satz 4 beginnt mit der Anmeldung bei der zuständigen Meldebehörde. Zeiten des nicht rechtmäßigen Aufenthalts, in denen eine Ausreisepflicht besteht, werden auf Zeiten des gewöhnlichen Aufenthalts nicht angerechnet. Aufenthaltsrechtliche Bestimmungen bleiben unberührt.

(2) Leistungen erhalten auch Personen, die mit erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben. Dienstleistungen und Sachleistungen werden ihnen nur erbracht, wenn dadurch Hemmnisse bei der Eingliederung der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten beseitigt oder vermindert werden. Zur Deckung der Bedarfe nach § 28 erhalten die dort genannten Personen auch dann Leistungen für Bildung und Teilhabe, wenn sie mit Personen in einem Haushalt zusammenleben, mit denen sie nur deshalb keine Bedarfsgemeinschaft bilden, weil diese aufgrund des zu berücksichtigenden Einkommens oder Vermögens selbst nicht leistungsberechtigt sind.

(3) Zur Bedarfsgemeinschaft gehören

1.
die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten,
2.
die im Haushalt lebenden Eltern oder der im Haushalt lebende Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes, welches das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, und die im Haushalt lebende Partnerin oder der im Haushalt lebende Partner dieses Elternteils,
3.
als Partnerin oder Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten
a)
die nicht dauernd getrennt lebende Ehegattin oder der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte,
b)
die nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartnerin oder der nicht dauernd getrennt lebende Lebenspartner,
c)
eine Person, die mit der erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person in einem gemeinsamen Haushalt so zusammenlebt, dass nach verständiger Würdigung der wechselseitige Wille anzunehmen ist, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen.
4.
die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den Nummern 1 bis 3 genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen oder Vermögen beschaffen können.

(3a) Ein wechselseitiger Wille, Verantwortung füreinander zu tragen und füreinander einzustehen, wird vermutet, wenn Partner

1.
länger als ein Jahr zusammenleben,
2.
mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben,
3.
Kinder oder Angehörige im Haushalt versorgen oder
4.
befugt sind, über Einkommen oder Vermögen des anderen zu verfügen.

(4) Leistungen nach diesem Buch erhält nicht, wer in einer stationären Einrichtung untergebracht ist, Rente wegen Alters oder Knappschaftsausgleichsleistung oder ähnliche Leistungen öffentlich-rechtlicher Art bezieht. Dem Aufenthalt in einer stationären Einrichtung ist der Aufenthalt in einer Einrichtung zum Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung gleichgestellt. Abweichend von Satz 1 erhält Leistungen nach diesem Buch,

1.
wer voraussichtlich für weniger als sechs Monate in einem Krankenhaus (§ 107 des Fünften Buches) untergebracht ist oder
2.
wer in einer stationären Einrichtung nach Satz 1 untergebracht und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist.
Die Sätze 1 und 3 Nummer 2 gelten für Bewohner von Räumlichkeiten im Sinne des § 42a Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 3 des Zwölften Buches entsprechend.

(4a) (weggefallen)

(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben über die Leistungen nach § 27 hinaus keinen Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Satz 1 gilt auch für Auszubildende, deren Bedarf sich nach § 61 Absatz 2, § 62 Absatz 3, § 123 Nummer 2 sowie § 124 Nummer 2 des Dritten Buches bemisst.

(6) Absatz 5 Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Auszubildende,

1.
die aufgrund von § 2 Absatz 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben,
2.
deren Bedarf sich nach den §§ 12, 13 Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 oder nach § 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes bemisst und die Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz
a)
erhalten oder nur wegen der Vorschriften zur Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen nicht erhalten oder
b)
beantragt haben und über deren Antrag das zuständige Amt für Ausbildungsförderung noch nicht entschieden hat; lehnt das zuständige Amt für Ausbildungsförderung die Leistungen ab, findet Absatz 5 mit Beginn des folgenden Monats Anwendung, oder
3.
die eine Abendhauptschule, eine Abendrealschule oder ein Abendgymnasium besuchen, sofern sie aufgrund des § 10 Absatz 3 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Gewährung von höheren Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende - für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.4.2007.

2

Die am 8.8.1986 geborene Klägerin und ihr am 10.1.1990 geborener Bruder R sind die Kinder von M O Ihr leiblicher Vater lebt mit unbekanntem Aufenthalt in A Die Mutter heiratete 1998 A O, die Klägerin und ihr Bruder tragen den Namen des Stiefvaters. Die Klägerin, ihr Bruder R, die Eheleute sowie deren am 22.1.1995 und am 27.12.1995 geborenen gemeinsamen Kinder P und Ry wohnten im streitigen Zeitraum in einem im Eigentum der Eheleute stehenden Haus mit einer Wohnfläche von 231,58 qm, für das monatliche Wohnkosten (inklusive Heizung) in Höhe von 1120,36 Euro anfielen.

3

Die Klägerin absolvierte ein Berufskolleg und anschließend bis zum 31.12.2006 ein Praktikum. Zum 1.7.2007 zog sie zu einer Freundin, nachdem ihr Stiefvater sie aufgefordert hatte, den gemeinsamen Haushalt zu verlassen. Seit dem 1.8.2007 wohnte sie wieder im Haus der Eltern, wobei nach ihrem Vortrag von diesem Zeitpunkt an die Zahlung von 385 Euro monatlich an die Eltern (185 Euro als Kosten der Unterkunft und 200 Euro als Kostgeld) vereinbart war.

4

Am 5.12.2006 beantragten die Klägerin und ihr Bruder R, die bis dahin Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II bezogen hatten, bei der Rechtsvorgängerin des Beklagten die Fortzahlung dieser Leistungen ab dem 1.1.2007. Die Mutter gab in diesem Zusammenhang an, sie erhalte von ihrem Ehemann monatlich 650 Euro Haushaltsgeld und 600 Euro für die Klägerin und R als Darlehen, da die Zahlungen des Beklagten nicht immer pünktlich gewesen seien. Sie habe im Übrigen kein eigenes Einkommen. Der Stiefvater erklärte, er habe die Klägerin und ihren Bruder bisher finanziell nicht unterstützt und werde dies auch weiterhin nicht tun.

5

Der Stiefvater bezog im streitigen Zeitraum ein monatliches Bruttoerwerbseinkommen in Höhe von 3819,36 Euro monatlich brutto inklusive eines Gehaltsbestandteils "Besitzstand Kind" von 362,28 Euro. Auf seiner Steuerkarte waren vier Kinderfreibeträge eingetragen. Von dem Nettobetrag in Höhe von 2536,12 Euro (nach Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) wurden weitere Beiträge für Vermögensbildung sowie für eine RZVK-Zusatzrente (in Höhe von 150 Euro) und ein Firmenticket (in Höhe von 47,50 Euro) abgezogen. Daneben zahlte der Dienstherr ihm Kindergeld in Höhe von monatlich insgesamt 641 Euro aus, sodass der Auszahlbetrag im Februar 2007 insgesamt 2939,62 Euro betrug. Für die übrigen Monate ergaben sich teilweise geringfügig höhere Beträge. Die Klägerin und ihr Bruder waren im streitigen Zeitraum über ihren Stiefvater in der gesetzlichen Krankenversicherung familienversichert.

6

Der Beklagte lehnte die Anträge der Klägerin und ihres Bruders R unter Hinweis auf die Einbeziehung in die Bedarfsgemeinschaft ihrer Mutter und deren Ehemannes ab, in der der Bedarf durch das Einkommen des Stiefvaters gedeckt sei (Bescheid vom 23.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 18.4.2007).

7

Im Laufe der hiergegen von der Klägerin und ihrem Bruder R geführten Klageverfahren vor dem Sozialgericht (SG) Köln hat der Beklagte mit angenommenem Teilanerkenntnis vom 18.12.2007 die angefochtenen Bescheide geändert und der Klägerin für die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2007 monatliche Leistungen nach dem SGB II in Höhe von 3 Euro bewilligt. Im Übrigen hat das SG die Klagen abgewiesen (Urteil vom 18.12.2007). Das Landessozialgericht (LSG) hat die Berufungen der Klägerin und ihres Bruders zurückgewiesen (Urteil vom 22.7.2010). Die Klägerin sei Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft, zu der neben ihr ihre Mutter, ihr Stiefvater und ihre (Halb)Geschwister gehörten. Sie könne ihren Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten, da sie außer dem Kindergeld über keine eigenen Einkünfte verfüge. Allerdings sei über § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II das Einkommen des Stiefvaters zu berücksichtigen. Ohne Belang sei, ob sich im Verhältnis des Stiefvaters zu ihr ein Einstandswille feststellen ließe. Die § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II zugrunde liegende Typisierung, dass für die der Bedarfsgemeinschaft angehörenden Kinder ausreichende finanzielle Mittel durch das Zusammenleben mit dem Partner des Elternteils zur Verfügung stehen, treffe auf die Klägerin zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme sei der Senat zu der Überzeugung gelangt, dass der Klägerin - wie ihrem Bruder R von ihrem Stiefvater faktisch Unterhalt gewährt worden sei. Sie habe freie Unterkunft erhalten. Der Krankenversicherungsschutz sei im Rahmen der Familienversicherung sichergestellt gewesen. Der Stiefvater habe andererseits die steuerrechtlichen Möglichkeiten durch Eintragung von Steuerfreibeträgen genutzt und einen Gehaltsbestandteil "Besitzstand Kind" erhalten. Darüber hinaus habe die Mutter der Klägerin mit einem Großteil des den Klägern zustehenden Kindergeldes und weiteren 650 Euro Haushaltsgeld für sämtliche Familienmitglieder gewirtschaftet und insbesondere für die Verpflegung der gesamten Familie gesorgt. Der Stiefvater habe stets betont, dass er sich für die gesamte Familie verantwortlich fühle und lediglich finanziell nicht für die Klägerin und ihren Bruder R aufkommen wolle. Ein Indiz für die gelebte Gemeinsamkeit sei auch der gemeinsame Familienname, der nach außen keine Differenzierung zwischen den Kindern der "Patchworkfamilie" mehr möglich mache.

8

Hiergegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Klägerin. Sie macht geltend, § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II verstoße so, wie ihn das LSG ausgelegt habe, gegen Verfassungsrecht. Ein Haushalt bestehe ausschließlich mit ihrer Mutter. Ihr Recht auf Sicherstellung des Existenzminimums durch den Staat aus Art 1 iVm Art 20 Grundgesetz (GG) werde verletzt. Obwohl ihr der Anspruch auf Sozialleistungen mit Verweis auf das Einkommen ihres Stiefvaters genommen werde, gebe es keine Anspruchsgrundlage zur Geltendmachung von Unterhalt ihm gegenüber. Er gewähre ihr tatsächlich aber keinen Unterhalt. Auch wenn er finanzielle Vorteile durch das Zusammenleben mit ihr habe, kompensierten diese Vorteile die Lasten nicht annähernd. Die gesetzgeberische Annahme einer uneingeschränkten Einstandspflicht des Stiefelternteils für seine Stiefkinder entspreche nicht der Lebenswirklichkeit, insbesondere wenn dieser und seine leiblichen Kinder bei einem finanziellen Einstehen für die Stiefkinder selbst auf Sozialhilfeniveau leben müssten. Die Regelung sei unverhältnismäßig. Es sei nicht ersichtlich, weshalb das gesetzgeberische Ziel, die Besserstellung unverheirateter Partner gegenüber Stiefeltern in § 9 Abs 5 SGB II alte Fassung (aF) zu beseitigen, nicht mit einer Aufnahme der unverheirateten Partner in § 9 Abs 5 SGB II aF hätte erreicht werden können. Ihre allgemeine Handlungsfreiheit werde verletzt. Solange sie mit ihrer Mutter und dem Stiefvater in einem gemeinsamen Haushalt lebe, würden ihr staatliche Leistungen zur Sicherung des Existenzminimums nicht gewährt. Überdies sei ihre Gleichbehandlung mit leiblichen Kindern unzulässig, weil ihr anders als diesen kein zivilrechtlich statuierter und durchsetzbarer Unterhaltsanspruch gegenüber ihrem Stiefvater zur Seite stehe.

9

Die Klägerin beantragt,
die Urteile des LSG Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2010 und des Sozialgerichts Köln vom 18. Dezember 2007 zu ändern sowie den Bescheid des Beklagten vom 23. Januar 2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. April 2007 in der Fassung durch das Teilanerkenntnis vom 18. Dezember 2007 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, ihr für die Zeit vom 1. Januar 2007 bis zum 30. April 2007 Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts in Höhe von monatlich 337,89 Euro zu gewähren.

10

Der Beklagte beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

11

Er ist der Auffassung, die Klägerin sei als Volljährige anders als minderjährige Kinder in der Lage, ihren Verbleib in der Bedarfsgemeinschaft selbstständig zu bestimmen. Falls die Klägerin tatsächlich ihr Existenzminimum in der Bedarfsgemeinschaft mit ihrem Stiefvater gefährdet gesehen habe, sei sie rechtlich nicht gehindert gewesen, sich eine eigene Wohnung zu suchen. Dann liege jedenfalls ein schwerwiegender sozialer Grund iS des § 22 Abs 2a Satz 2 Nr 1 SGB II vor. Entscheide sie sich dennoch für einen Verbleib in der Bedarfsgemeinschaft, sei dies die Kehrseite der allgemeinen Handlungsfreiheit.

Entscheidungsgründe

12

Die zulässige Revision ist unbegründet. Ein Anspruch auf (höhere) Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II ergibt sich nicht. Zutreffend hat das LSG entschieden, dass die Klägerin nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II Mitglied einer Bedarfsgemeinschaft zwischen ihrer Mutter, deren Partner und den übrigen Geschwistern ist. Damit kommt zu ihren Lasten die Regelung des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II zur Anwendung mit dem Ergebnis, dass ihr Bedarf - wie der Bedarf der übrigen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft - durch das Einkommen des Stiefvaters gedeckt ist (im Einzelnen unter 2). Die zur Anwendung kommenden Regelungen verstoßen weder gegen Art 1 iVm Art 20 GG (dazu unter 3) noch gegen Verfassungsrecht im Übrigen (dazu unter 4).

13

1. Streitgegenstand sind allein höhere Leistungen an die Klägerin für den Zeitraum vom 1.1.2007 bis zum 30.4.2007. Soweit der Bruder der Klägerin im Klage- und Berufungsverfahren eigene Ansprüche geltend gemacht hat, ist das Verfahren nach Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde durch den Senat mit Beschluss vom 15.12.2010 rechtskräftig abgeschlossen. Die ursprüngliche Ablehnung der Leistungen zur Gänze hat der Beklagte mit (angenommenem) Teilanerkenntnis vom 18.12.2007 dahin geändert, dass er der Klägerin vom 1.1.2007 bis zum 30.6.2007 Leistungen in Höhe von monatlich 3 Euro gewährt hat. Darüber hinaus hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat den Streitgegenstand weitergehend auf die Zeit vom 1.1.2007 bis zum 30.4.2007 beschränkt, nachdem die Beteiligten zuvor einen Teilvergleich betreffend den Zeitraum vom 1.5.2007 bis zum 30.6.2007 geschlossen haben. Gegenstand des Rechtsstreits ist damit nur (noch) der Bescheid vom 23.1.2007 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.4.2007. Der auf einen erneuten Antrag für Zeiträume ab dem 1.5.2007 ergangene Bescheid vom 22.6.2007, über den das LSG mitentschieden hat, ist dagegen nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens, denn er trifft keine Regelung für den noch streitigen Zeitraum.

14

2. Ein Anspruch auf (höhere) Leistungen besteht für die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht. Nach § 7 Abs 1 Satz 1 SGB II erhalten Leistungen nach diesem Buch Personen, die das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben (Nr 1), erwerbsfähig (Nr 2) und hilfebedürftig (Nr 3) sind sowie ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben (Nr 4). Die Klägerin erfüllt nach den Feststellungen des LSG zwar die in Abs 1 Nr 1, 2 und 4 genannten Voraussetzungen. Sie ist aber nicht hilfebedürftig iS des § 7 Abs 1 Nr 3 iVm § 9 Abs 1 und 2 SGB II, sodass über das die Klägerin (rechtswidrig) begünstigende Anerkenntnis des Beklagten in Höhe von 3 Euro monatlich hinaus ein Anspruch nicht besteht.

15

a) Zur Ermittlung der Hilfebedürftigkeit hat das LSG in einem ersten Schritt den monatlichen Bedarf der Klägerin im streitigen Zeitraum zutreffend ermittelt, indem es gemäß § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II in der vorliegend maßgeblichen Fassung durch das Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze vom 24.3.2006 (SGB II-ÄndG ) für die Klägerin als "sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft" (dazu sogleich) 276 Euro als monatliche Regelleistung zu Grunde gelegt und hierzu den auf sie entfallenden Kopfteil der Unterkunftskosten (1/6 von 1120,36 Euro) addiert hat. Von diesem Gesamtbedarf in Höhe von 462,73 Euro ist in einem ersten Schritt das für sie gezahlte Kindergeld (154 Euro abzüglich einer Versicherungspauschale) abzusetzen (vgl § 11 Abs 1 Satz 4 SGB II iVm § 3 Nr 1 Alg II-V), sodass ein ungedeckter Bedarf in Höhe von 338,73 Euro verbleibt.

16

b) Den so ermittelten Bedarf kann die Klägerin zwar nicht durch eigenes Einkommen und Vermögen decken. Zutreffend hat das LSG aber entschieden, dass die Klägerin einer Bedarfsgemeinschaft mit ihrer Mutter, ihrem Stiefvater und ihren (Halb)Geschwistern nach § 7 Abs 3 Nr 1, 3 und 4 SGB II in der ab dem 1.7.2006 geltenden Fassung durch das SGB II-ÄndG angehört und deshalb das Einkommen ihres Stiefvaters nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II in der seit dem 1.8.2006 geltenden Fassung des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.7.2006 (BGBl I 1706) bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen ist.

17

Gemäß § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II gehören zur Bedarfsgemeinschaft die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder der in den § 7 Abs 3 Nr 1 bis 3 SGB II genannten Personen, wenn sie das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, soweit sie die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nicht aus eigenem Einkommen und Vermögen beschaffen können.

18

Eine Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 Nr 1 und 3 SGB II besteht - insoweit von den Beteiligten nicht in Zweifel gezogen - zwischen den Eheleuten O, die nach dem Gesamtzusammenhang der Feststellungen des LSG beide im streitigen Zeitraum erwerbsfähig sind, das 15. Lebensjahr vollendet und das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und (bei gewöhnlichem Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland) nicht dauernd getrennt in einem Haushalt leben.

19

Die Klägerin gehört nach § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II als unter 25-jähriges, leibliches Kind eines der erwerbsfähigen Partner dieser Bedarfsgemeinschaft an, weil sie zum einen - wie bereits dargelegt - in Ansehung ihres eigenen Einkommens und Vermögens hilfebedürftig ist. Daneben ist entscheidend, dass sie dem Haushalt der Mutter (der gemeinsam mit deren Ehemann besteht) angehört, der sich als Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt (im Einzelnen unter 3).

20

c) Der zu ermittelnde monatliche Gesamtbedarf dieser Bedarfsgemeinschaft beträgt 2097,36 Euro. Neben dem Bedarf der Klägerin umfasst er den Bedarf ihrer Mutter und ihres Stiefvaters in Höhe von jeweils 497,73 Euro (Regelleistung in Höhe von 311 Euro zuzüglich Unterkunftskosten), ihres Bruders R in Höhe von 308,73 Euro, ihres älteren Halbbruders in Höhe von 239,72 Euro und ihres jüngeren Halbbruders in Höhe von 214,72 Euro. Dabei ist auch bei den minderjährigen Kindern, die ihren Bedarf nicht vollständig aus eigenem Einkommen und Vermögen decken können, das für sie gezahlte Kindergeld bereits bei der Bedarfsermittlung zu berücksichtigen, anders als bei der volljährigen Klägerin aber keine Versicherungspauschale abzusetzen (vgl zuletzt BSG vom 16.2.2012 - B 4 AS 89/11 R - zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, RdNr 19 mwN).

21

d) Dieser Gesamtbedarf ist durch das (bereinigte) Einkommen des erwerbstätigen Partners der Bedarfsgemeinschaft, also des Stiefvaters der Klägerin, vollständig gedeckt. Auszugehen ist vom Nettoerwerbseinkommen in Höhe von 2536,12 Euro (Bruttoeinnahmen abzüglich Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen) bereinigt um die weiteren Absetzungen gemäß § 11 Abs 2 SGB II. Dies sind nach den Feststellungen des LSG die Versicherungspauschale in Höhe von 30 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 3 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 1 Alg II-V), die Kosten für die Fahrkarte in Höhe von 47,50 Euro (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 5 SGB II iVm § 3 Abs 1 Nr 3a Alg II-V) und Beiträge zur Riester-Rente (§ 11 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II). Offen bleiben kann, ob und ggf inwieweit die Beiträge zur Riester-Rente vorliegend den in § 11 Abs 2 Satz 1 Nr 4 SGB II in Bezug genommenen Mindesteigenbeitrag nach § 86 des Einkommensteuergesetzes (EStG) übersteigen. Das zu dessen Ermittlung erforderliche Jahreseinkommen des Vorjahres hat das LSG nicht mitgeteilt. Jedenfalls verbleibt nach Abzug des Erwerbstätigen-Freibetrages nach § 30 SGB II in Höhe von 210 Euro ein zu berücksichtigendes Einkommen von 2098,62 Euro, das den Gesamtbedarf übersteigt. Der Freibetrag nach § 11 Abs 2 Satz 2 SGB II in Höhe von 100 Euro geht dabei in den Absetzbeträgen nach Satz 1 Nr 3 bis 5 auf und ist nicht gesondert abzuziehen(vgl § 11 Abs 2 Satz 3 SGB II).

22

3. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art 1 Abs 1 GG iVm dem Sozialstaatsprinzip des Art 20 Abs 1 GG, das jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zusichert, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind (dazu Bundesverfassungsgericht Urteil vom 9.2.2010 - 1 BvL 1/09 ua - BVerfGE 125, 175 = SozR 4-4200 § 20 Nr 12), ist durch die Einbeziehung volljähriger Kinder in die Bedarfsgemeinschaft ihres leiblichen Elternteils und dessen Partner und die Folgeregelungen des § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II und § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II nicht verletzt.

23

a) Der Gesetzgeber knüpft nicht an jedes Zusammenleben von einander nicht zur materiellen Unterstützung verpflichteten Personen unter einem Dach die dargestellten Rechtsfolgen, sondern lediglich an das Zusammenleben in einer Bedarfsgemeinschaft. Die Bedarfsgemeinschaft nach § 7 Abs 3 SGB II ist im Anschluss an die Rechtsprechung des BVerfG zur Bedürftigkeitsprüfung im Recht der Arbeitslosenhilfe bei eheähnlichen Gemeinschaften im Ausgangspunkt als eine Einstands- und Verantwortungsgemeinschaft zu verstehen, die über die Beziehungen in einer reinen Haushalts- und Wirtschaftsgemeinschaft hinausgeht(vgl BVerfG Urteil vom 17.11.1992 - 1 BvL 8/87 - BVerfGE 87, 234 = SozR 3-4100 § 137 Nr 3). Im Anschluss an diese Rechtsprechung schließt der Gesetzgeber bei Vorliegen bestimmter typisierter (familiär geprägter) Lebensumstände auf (typisierte) Haushaltseinsparungen und Unterstützungsleistungen innerhalb der Gemeinschaft, die die Gewährung staatlicher Hilfe nicht oder nur noch in eingeschränktem Umfang gerechtfertigt erscheinen lassen. Vor dem Hintergrund der dargestellten staatlichen Verpflichtung aus Art 1 iVm Art 20 GG bedarf es indes einer besonderen Rechtfertigung, weshalb typisierend von so engen Bindungen ausgegangen werden kann, dass von den Mitgliedern dieser Gemeinschaft ein Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann. Eine entsprechende gesetzgeberische Typisierung muss in den Lebensumständen der (ansonsten ggf) hilfebedürftigen Personen im Einzelfall ihren Niederschlag finden.

24

aa) Nach der Rechtsprechung des Senats genügt bei einem minderjährigen Kind das rechtliche Band zwischen ihm und seinem leiblichen Elternteil als Grundlage für die gesetzgeberische Typisierung, die der Einbeziehung des minderjährigen Kindes in die Bedarfsgemeinschaft zwischen erwachsenen Partnern zugrunde liegt (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7). Die gesteigerte Elternverantwortung des einen Partners gegenüber dem minderjährigen Kind (vgl § 1626 Abs 1 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch) und das Wissen des anderen Partners um diese Pflicht werden von vornherein Grundlage des Zusammenlebens der Partner und der Lebensgestaltung in der Bedarfsgemeinschaft sein. Hieran darf der Gesetzgeber die Vermutung knüpfen, das gemeinsame Wirtschaften unter diesen Voraussetzungen beeinflusse auch die tatsächlichen Lebensumstände der minderjährigen Kinder der Partner. Kommen die erwachsenen Partner der gesetzgeberischen ("typisierten") Erwartung nicht nach, für das minderjährige Kind zu sorgen, ist (nur) zu prüfen, ob die Bedarfsgemeinschaft zwischen ihnen (fort)besteht. Nur die entsprechende partnerschaftliche Bindung zwischen den Erwachsenen, nicht auch ein gesonderter "Einstandswille" gegenüber den minderjährigen Kindern des Partners, bedarf der Überprüfung im Einzelfall.

25

bb) Auch bei volljährigen Kindern kommt als gesetzgeberische Rechtfertigung für die Einbeziehung in eine Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern bzw eines Elternteils, an die die Rechtsfolgen des § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II und (seit dem 1.8.2006) des § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II geknüpft sind, nur das besondere Eltern-Kind-Verhältnis in Betracht. Allerdings reicht im Hinblick auf ein Eltern-Kind-Verhältnis bei volljährigen Kindern der Hinweis auf die elterliche Sorge nicht aus. Die entsprechenden Verpflichtungen der leiblichen Eltern entfallen im Grundsatz mit Vollendung des 18. Lebensjahres, auch wenn die engen Eltern-Kind-Beziehungen im Übrigen nicht kalendermäßig mit dem Eintritt der Volljährigkeit enden.

26

Für das Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft eines erwachsenen Kindes im Verhältnis zu seinen (leiblichen) Eltern ist damit entscheidend die Zugehörigkeit zum Haushalt des Elternteils (vgl bereits BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23 RdNr 19). Das Bundessozialgericht (BSG) hat das Tatbestandsmerkmal der "Haushaltsaufnahme" von Kindern (das sich etwa in § 2 Abs 1 Bundeskindergeldgesetz, in § 56 Abs 2 Sozialgesetzbuch Erstes Buch oder in § 48 Abs 3 Nr 1 Sozialgesetzbuch Sechstes Buch findet) im Laufe der Zeit mit unterschiedlichen Formulierungen umschrieben und hat insoweit zuletzt auf das Bestehen einer Familiengemeinschaft abgestellt, die eine Schnittstelle von Merkmalen örtlicher (Familienwohnung), materieller (Vorsorge, Unterhalt) und immaterieller Art (Zuwendung, Fürsorge, Begründung eines familienähnlichen Bandes) darstellt (vgl zu § 48 SGB VI BSG Urteil vom 31.1.2002 - B 5 RJ 34/01 R - SozR 3-2600 § 48 Nr 6 S 33 mwN). Die Herstellung einer lediglich räumlichen Verbindung im Sinne einer Duldung der Anwesenheit in der Wohnung genügt dagegen nicht (vgl bereits BSGE 29, 292, 293; BSGE 45, 67, 69). Dieser Auslegung schließt sich der Senat für das Recht der Grundsicherung an. Ein weitergehendes Verständnis des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II dahin, dass jedes Zusammenwohnen erwachsener Kinder mit ihren Eltern unter einem Dach unterschiedslos ein entsprechendes Einstehen für einander zur Folge hat, kann vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des BVerfG zur eheähnlichen Gemeinschaft nicht als verfassungsgemäß angesehen werden.

27

Dabei geht es allerdings ausschließlich um die Beschreibung der Zugehörigkeit eines volljährigen Kindes zum Haushalt des leiblichen Elternteils. Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat, kommt es zur Auslegung des Begriffes "Kind" in § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II unmittelbar nicht auf die in § 32 Abs 1, § 63 EStG bzw § 2 Abs 1 BKGG normierte Stief- bzw Pflegeelternbeziehung an(BSG Urteil vom 29.3.2007 - B 7b AS 12/06 R - SozR 4-4200 § 11 Nr 3 RdNr 14 und BSG Urteil vom 27.1.2009 - B 14/7b AS 8/07 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 4 RdNr 14). Ist das Kind also in den Haushalt des leiblichen Elternteils aufgenommen, gehört es der über diesen Elternteil vermittelten Bedarfsgemeinschaft zwischen den Partnern an, ohne dass es einer weitergehenden Prüfung der familienhaften Beziehungen zwischen Kind und Stiefelternteil bedarf. Ein zusätzlicher Einstandswille seitens des Stiefelternteils ist auch bei erwachsenen Stiefkindern nicht zu fordern (vgl zum minderjährigen Kind bereits BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 30).

28

Mit dieser Auslegung des Begriffs "dem Haushalt angehörenden" Kinder werden nur solche (auch faktische) Elterngemeinschaften erfasst, in denen einerseits die Bindungen zwischen Elternteil und Partner so eng sind, dass von ihnen ein gegenseitiges - auch wirtschaftliches - Einstehen in den Not- und Wechselfällen des Lebens erwartet werden kann (BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 46) und in denen andererseits zumindest zwischen leiblichem Elternteil und erwachsenem Kind über das bloße Zusammenleben hinaus eine weitergehende Familienbeziehung erkennbar wird. Dies ist notwendig, aber auch ausreichend für die gesetzgeberische Annahme, dass das Existenzminimum in solchen Gemeinschaften auch durch das Einkommen und Vermögen des Stiefelternteils gesichert ist.

29

cc) Ist die Haushaltsaufnahme einmal erfolgt, kann sie vom Elternteil oder vom volljährigen Kind durch willentliches Verhalten dadurch beendet werden, das die Voraussetzungen mindestens eines der drei genannten Kriterien für die Begründung der Haushaltsaufnahme dauerhaft nicht mehr erfüllt wird (vgl erneut zu § 48 SGB VI BSG Urteil vom 30.8.2001 - B 4 RA 109/00 R - SozR 3-2600 § 48 Nr 5 S 29). Auch bei einem Zusammenleben unter einem Dach (nicht notwendigerweise in getrennten Wohnungen) kann bei erwachsenen Kindern damit von getrennten Haushalten und also zwei Bedarfsgemeinschaften auszugehen sein.

30

Dies macht der vorliegende Fall anschaulich, denn die Konflikte haben hier zumindest vorübergehend zu einer Auflösung des gemeinsamen Haushalts und damit der Bedarfsgemeinschaft geführt. Zutreffend geht der Beklagte davon aus, dass die mit dem SGB II-ÄndG zum 1.4.2006 bzw 1.7.2006 eingeführten, einschränkenden Regelungen des § 22 Abs 2a SGB II(nunmehr § 22 Abs 5 SGB II) und des § 20 Abs 2a SGB II(nunmehr § 20 Abs 3 SGB II) vorliegend für die Zeit ab dem 1.7.2007 keine Anwendung finden konnten. Ein Konflikt zwischen den Mitgliedern einer Bedarfsgemeinschaft, der in der (ernstlichen) Weigerung einer materiellen und/oder immateriellen Unterstützung der Eltern für ihre erwachsenen Kinder mündet, berechtigt (volljährige) Kinder und Eltern zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinsamen Haushalts. Nur eine entsprechend enge Auslegung des § 22 Abs 2a SGB II wahrt die von Verfassungs wegen zu schützenden Belange der Mitglieder einer Bedarfsgemeinschaft.

31

b) Die Prüfung des Tatbestandsmerkmals der Zugehörigkeit zum Haushalt ergibt auf Grundlage der Feststellungen des LSG vorliegend, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum in den Haushalt ihrer Mutter aufgenommen war. Diese Feststellungen des LSG hat die Klägerin im Revisionsverfahren nicht mit zulässigen Rügen angegriffen.

32

Das Bestehen einer gemeinsamen Familienwohnung ist von der Klägerin eingeräumt. Die Mutter leistete auch materielle Unterstützung. Sie hat als Miteigentümerin des Hauses gemeinsam mit ihrem Mann der Klägerin dort eine kostenfreie Unterkunft eingeräumt. Sie sorgte mit dem Haushaltsgeld in Höhe von 650 Euro im Einverständnis mit ihrem Partner für die Mahlzeiten der Klägerin. Vorliegend hat im Übrigen auch der Stiefvater einen nicht unerheblichen Teil an materieller Unterstützung durch die Vermittlung eines Krankenversicherungsschutzes geleistet. Soweit er nunmehr vorträgt, die Klägerin (entgegen der Voraussetzung in § 10 Abs 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch) tatsächlich nicht überwiegend unterhalten zu haben, ist dies für die vorliegende Entscheidung im Ergebnis ohne Belang. Für die Leistungsgewährung nach dem SGB II ist (wie auch für die Haushaltsaufnahme im Sinne der zitierten Rechtsprechung) unerheblich, ob und wie Unterhaltsansprüche nach bürgerlichem Recht gegen ein Mitglied der Bedarfsgemeinschaft bestehen und ggf realisiert werden. Folglich können gesetzgeberische Typisierungen im SGB II nicht an das Bestehen von Unterhaltspflichten geknüpft werden (vgl BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23 RdNr 16). Deshalb ist aber auch unerheblich, ob die Klägerin im vorliegenden Fall ihrer Mutter gegenüber Unterhaltspflichten geltend machen könnte und dass solche Verpflichtungen dem Stiefvater gegenüber (unmittelbar) nicht bestehen.

33

Auch die immaterielle Zuwendung im Sinne eines familienhaften Bandes hat nach den Feststellungen des LSG zwischen der Klägerin und der Mutter über den Eintritt der Volljährigkeit hinaus bestanden. Anzuknüpfen ist insoweit an das bis zum Eintritt der Volljährigkeit bestehende Betreuungs- und Erziehungsverhältnis des leiblichen Elternteils zum Kind, das mit zunehmendem Alter des Kindes abnimmt. Bei gemeinschaftlichem Zusammenleben unter einem Dach nach Eintritt der Volljährigkeit wird gleichwohl eine enge familiäre Verbundenheit mit der entsprechenden elterlichen Zuwendung (etwa eine Unterstützung bei Entscheidungen hinsichtlich der Berufswahl, im Umgang mit Behörden etc) eine gewisse Zeit lang über den Eintritt der Volljährigkeit fortbestehen. Die der Altersgrenze des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II zugrunde liegende gesetzgeberische Typisierung, dies könne bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres regelhaft angenommen werden, hat der Senat nicht beanstandet (vgl bereits BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23). Die Überprüfung im Einzelfall ergibt nach den Feststellungen des LSG auch vorliegend, dass die Klägerin im streitigen Zeitraum nicht lediglich im Haus der (Stief)Eltern geduldet, sondern in den Familienverband eingebunden war. Vorliegend ist nach den Feststellungen des LSG eine Verantwortlichkeit nicht nur der Mutter, sondern auch des Stiefvaters für alle Kinder erkennbar geworden. Lediglich der Wille des Stiefvaters, für die Klägerin (und ihren minderjährigen Bruder) uneingeschränkt materiell sorgen zu wollen, ist bestritten worden, was allein das immaterielle Band zwischen der Klägerin und ihrer Mutter nicht entfallen lässt. Erst mit dem Auszug der Klägerin zum 1.7.2007 sind Konflikte mit dem Stiefvater offenbar geworden, die typischerweise auch das Verhältnis zwischen leiblichem Elternteil und Kind nicht unbeeinträchtigt lassen. Im streitigen Zeitraum sind dagegen keine solchen Anhaltspunkte erkennbar geworden, die die entsprechende Verbundenheit zwischen der Klägerin und ihrer Mutter haben entfallen lassen.

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4. Die Erweiterung der Bedarfsgemeinschaft um erwachsene Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres mit der gesetzlichen Folge des § 20 Abs 2 Satz 2 SGB II (auf 80 vom Hundert abgesenkter Regelbedarf trotz Volljährigkeit) einerseits und die Einbeziehung auch des Einkommens und Vermögens von (echten oder faktischen) Stiefelternteilen in die Bedarfsprüfung bei solchen Bedarfsgemeinschaften nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II andererseits erweisen sich auch im Übrigen als verfassungsgemäß. Die allgemeine Handlungsfreiheit der Klägerin (Art 2 Abs 1 GG), der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG und der Schutz von Ehe und Familie (Art 6 Abs 1 GG) sind nicht verletzt. Im Kern ergibt sich kein Unterschied zu den entsprechenden Konstellationen beim minderjährigen Kind (dazu BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7) und der Bedarfsgemeinschaft von volljährigen Kindern allein mit ihren leiblichen Eltern (dazu BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23).

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a) Die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art 2 Abs 1 GG ist durch § 7 Abs 3 Nr 4 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II nicht verletzt(dazu bereits BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 38 ff). Zwar beeinflusst der über § 7 Abs 3 Nr 4 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II (mittelbar) ausgeübte finanzielle Druck die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft in ihrer gemeinsamen Lebensgestaltung, wobei von der Rechtsordnung Konflikte innerhalb der Bedarfsgemeinschaft in Kauf genommen werden. Diese Beeinträchtigungen der Handlungsfreiheit der Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft durch § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II erweist sich aber vor Hintergrund des mit der Gewährung von Fürsorgeleistungen in sachlichem Zusammenhang stehenden Zwecks, Personen von der Gewährung staatlicher Hilfen zur Sicherung des Existenzminimums auszuschließen, die dieser Hilfe nicht bedürfen, als verhältnismäßig. Mit der Ausgestaltung der Bedarfsgemeinschaft zwischen erwachsenen Partnern in § 7 Abs 3 Nr 3 SGB II zum einen und der Anknüpfung das Tatbestandsmerkmals der Haushaltsaufnahme in § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II zum anderen, führt nicht jede Wohn- und Lebensgemeinschaft zu einer Bedarfsgemeinschaft. Wie bereits dargelegt, ist vor allem § 22 Abs 2a Satz 2 Nr 1 SGB II aF (und damit auch § 20 Abs 2a SGB II aF) dahin auszulegen, dass die ernstliche Weigerung der Verteilung der Mittel durch die Eltern bzw den Elternteil einen schwerwiegenden Konflikt im Sinne dieser Vorschrift darstellt, der zur grundsicherungsrechtlich folgenlosen Auflösung des gemeinsamen Haushalts berechtigt. Macht die junge Erwachsene - wie vorliegend - von diesem Entscheidungsrecht keinen Gebrauch, verknüpft der Gesetzgeber damit zulässig die Vermutung, sie könne ihren Hilfebedarf ganz oder teilweise durch innerhalb der Bedarfsgemeinschaft vorhandenes Einkommen oder Vermögen decken.

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Die wirtschaftlichen Folgen der Einbeziehung nach § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II für die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft werden durch die Regelungen über die Berücksichtigung von Einkommen und Vermögen ausreichend abgemildert, was der Senat bereits im Einzelnen ausgeführt hat(vgl BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 42 f). Die weitergehenden, im EStG normierten Vorteile für miteinander verheiratete Partner, die wie § 7 Abs 3 SGB II an die Erwartung der finanziellen Unterstützung des Stiefkindes anknüpfen, hat der Stiefvater für sich in Anspruch genommen. Für die Annahme einer besonderen finanziellen Härte (vgl BSG Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R, aaO RdNr 44) gibt auch der vorliegende Sachverhalt keine Anhaltspunkte.

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b) Der allgemeine Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG ist nicht verletzt. Auch insoweit ist auf die Ausführungen des Senats zur Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern (Urteil vom 13.11.2008 - B 14 AS 2/08 R - BSGE 102, 76 = SozR 4-4200 § 9 Nr 7 RdNr 45 ff) sowie zu Bedarfsgemeinschaften zwischen alleinstehenden Elternteilen mit volljährigen Kindern (BSG Urteil vom 19.10.2010 - B 14 AS 51/09 R - SozR 4-4200 § 7 Nr 23 RdNr 18 ff) zu verweisen. Die Bedarfsgemeinschaft erweist sich nach der vom Senat vorgenommenen Auslegung des § 7 Abs 3 Nr 1, 3 und 4 SGB II als ein familienähnliches Band, das über die in § 9 Abs 5 SGB II geforderte Haushaltsgemeinschaft hinausgeht (zum Begriff BSG Urteil vom 19.2.2009 - B 4 AS 68/07 R - BSGE 102, 258 ff = SozR 4-4225 § 1 Nr 1 RdNr 13; Urteil vom 27.1.2009 - B 14 AS 6/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 6 RdNr 15; Urteil vom 18.2.2010 - B 14 AS 32/08 R - SozR 4-4200 § 9 Nr 9 RdNr 21). Indem § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II - ausgedrückt in dem Merkmal der auch immateriellen Unterstützung - typisierend das Erfordernis einer Kernfamilienbindung zwischen Kind und Elternteil aufstellt, ist der im Verhältnis zu § 9 Abs 5 SGB II erfasste Personenkreis enger. Dies rechtfertigt die Ungleichbehandlung gegenüber den Haushaltsgemeinschaften des § 9 Abs 5 SGB II.

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c) Art 6 Abs 1 GG stellt die Familie unter den besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Als Freiheitsrecht verpflichtet Art 6 Abs 1 GG den Staat, Eingriffe in die Familie zu unterlassen. Es berechtigt die Familienmitglieder, ihre Gemeinschaft nach innen in familiärer Verantwortlichkeit und Rücksicht frei zu gestalten (BVerfG Beschluss vom 18.4.1989 - 2 BvR 1169/84 - BVerfGE 80, 81, 92). Der Schutz erfasst auch die häusliche Gemeinschaft zwischen Kindern und ihren Stiefeltern.

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§ 7 Abs 3 Nr 4 iVm § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II verletzt Art 6 Abs 1 GG nicht, weil er nicht imperativ anordnet, dass der Stiefelternteil einen bestimmten Teil seines Einkommens an das Stiefkind weiterleiten muss, sondern - wie dargestellt - den Beteiligten gerade nicht vorgibt, wie die zur Deckung des Existenzminimums notwendigen Gelder verteilt werden. Erfährt das volljährige Kind durch seinen Elternteil (und damit mittelbar durch den Stiefelternteil) überhaupt keine finanzielle Unterstützung, werden die Voraussetzungen des § 7 Abs 3 Nr 4 SGB II nicht vorliegen, sodass auch § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II keine Anwendung findet. Gehört das volljährige Kind dem Haushalt an, wird es also (auch) in materieller Hinsicht unterstützt, spiegelt § 9 Abs 2 Satz 2 SGB II nur die tatsächliche Lebenssituation wieder. In solchen Bedarfsgemeinschaften, die auf einer Eheschließung der Partner beruhen, räumt der Gesetzgeber vor dem Hintergrund des Art 6 Abs 1 GG weitgehende Möglichkeiten des Ausgleichs der finanziellen Lasten für die Unterstützung der Kinder ein. Dem entsprechend hat der Stiefvater sich nach § 32 Abs 6 Satz 10 EStG den steuerlichen Kinderfreibetrag übertragen lassen. Zudem stammt ein Teil der Einkünfte des Stiefvaters aus einem Gehaltsbestandteil "Besitzstand Kind". Stiefkinder partizipieren schließlich faktisch an dem Anspruch auf Familienunterhalt, der ihrem Elternteil in rechtlich gesicherter Form aus §§ 1360, 1360a BGB gegen den anderen Partner zusteht(vgl BVerfG Beschluss vom 10.12.2004 - 1 BvR 2320/98 - SozR 4-3800 § 1 Nr 6 RdNr 14).

40

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Sozialgerichtsgesetz.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzbuchs gelten für alle Personen, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in seinem Geltungsbereich haben.

(2) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.

(3) Einen Wohnsitz hat jemand dort, wo er eine Wohnung unter Umständen innehat, die darauf schließen lassen, daß er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, daß er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.

(1) Als Einkommen zu berücksichtigen sind Einnahmen in Geld abzüglich der nach § 11b abzusetzenden Beträge mit Ausnahme der in § 11a genannten Einnahmen sowie Einnahmen, die nach anderen Vorschriften des Bundesrechts nicht als Einkommen im Sinne dieses Buches zu berücksichtigen sind. Dies gilt auch für Einnahmen in Geldeswert, die im Rahmen einer Erwerbstätigkeit, des Bundesfreiwilligendienstes oder eines Jugendfreiwilligendienstes zufließen. Als Einkommen zu berücksichtigen sind auch Zuflüsse aus darlehensweise gewährten Sozialleistungen, soweit sie dem Lebensunterhalt dienen. Der Kinderzuschlag nach § 6a des Bundeskindergeldgesetzes ist als Einkommen dem jeweiligen Kind zuzurechnen. Dies gilt auch für das Kindergeld für zur Bedarfsgemeinschaft gehörende Kinder, soweit es bei dem jeweiligen Kind zur Sicherung des Lebensunterhalts, mit Ausnahme der Bedarfe nach § 28, benötigt wird.

(2) Einnahmen sind für den Monat zu berücksichtigen, in dem sie zufließen. Dies gilt auch für Einnahmen, die an einzelnen Tagen eines Monats aufgrund von kurzzeitigen Beschäftigungsverhältnissen erzielt werden.

(3) Würde der Leistungsanspruch durch die Berücksichtigung einer als Nachzahlung zufließenden Einnahme, die nicht für den Monat des Zuflusses erbracht wird, in diesem Monat entfallen, so ist diese Einnahme auf einen Zeitraum von sechs Monaten gleichmäßig aufzuteilen und monatlich ab dem Monat des Zuflusses mit einem entsprechenden monatlichen Teilbetrag zu berücksichtigen.

(1) Wird gemäß § 54 Abs. 4 oder 5 eine Leistung in Geld begehrt, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann auch zur Leistung nur dem Grunde nach verurteilt werden. Hierbei kann im Urteil eine einmalige oder laufende vorläufige Leistung angeordnet werden. Die Anordnung der vorläufigen Leistung ist nicht anfechtbar.

(2) Das Gericht kann durch Zwischenurteil über eine entscheidungserhebliche Sach- oder Rechtsfrage vorab entscheiden, wenn dies sachdienlich ist.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.