(1) Als Kinder werden auch berücksichtigt

1.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten oder Lebenspartners,
2.
Pflegekinder (Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie nicht zu Erwerbszwecken in seinen Haushalt aufgenommen hat und das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den Eltern nicht mehr besteht),
3.
vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

(2) Ein Kind, das das 18. Lebensjahr vollendet hat, wird berücksichtigt, wenn es

1.
noch nicht das 21. Lebensjahr vollendet hat, nicht in einem Beschäftigungsverhältnis steht und bei einer Agentur für Arbeit im Inland als Arbeitssuchender gemeldet ist oder
2.
noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat und
a)
für einen Beruf ausgebildet wird oder
b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung des freiwilligen Wehrdienstes nach § 58b des Soldatengesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben d liegt, oder
c)
eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann oder
d)
einen der folgenden freiwilligen Dienste leistet:
aa)
ein freiwilliges soziales Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
bb)
ein freiwilliges ökologisches Jahr im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes,
cc)
einen Bundesfreiwilligendienst im Sinne des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
dd)
eine Freiwilligentätigkeit im Rahmen des Europäischen Solidaritätskorps im Sinne der Verordnung (EU) 2021/888 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2021 zur Aufstellung des Programms für das Europäische Solidaritätskorps und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) 2018/1475 und (EU) Nr. 375/2014 (ABl. L 202 vom 8.6.2021, S. 32),
ee)
einen anderen Dienst im Ausland im Sinne von § 5 des Bundesfreiwilligendienstgesetzes,
ff)
einen entwicklungspolitischen Freiwilligendienst „weltwärts“ im Sinne der Förderleitlinie des Bundesministeriums für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung vom 1. Januar 2016,
gg)
einen Freiwilligendienst aller Generationen im Sinne von § 2 Absatz 1a des Siebten Buches Sozialgesetzbuch oder
hh)
einen Internationalen Jugendfreiwilligendienst im Sinne der Richtlinie des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend vom 4. Januar 2021 (GMBl S. 77) oder
3.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Voraussetzung ist, dass die Behinderung vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetreten ist.
Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis im Sinne der §§ 8 und 8a des Vierten Buches Sozialgesetzbuch sind unschädlich.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 Buchstabe a und b wird ein Kind, das

1.
den gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst geleistet hat oder
2.
sich an Stelle des gesetzlichen Grundwehrdienstes freiwillig für die Dauer von nicht mehr als drei Jahren zum Wehrdienst verpflichtet hat oder
3.
eine vom gesetzlichen Grundwehrdienst oder Zivildienst befreiende Tätigkeit als Entwicklungshelfer im Sinne des § 1 Absatz 1 des Entwicklungshelfer-Gesetzes ausgeübt hat,
für einen der Dauer dieser Dienste oder der Tätigkeit entsprechenden Zeitraum, höchstens für die Dauer des inländischen gesetzlichen Grundwehrdienstes, bei anerkannten Kriegsdienstverweigerern für die Dauer des inländischen gesetzlichen Zivildienstes über das 21. oder 25. Lebensjahr hinaus berücksichtigt. Wird der gesetzliche Grundwehrdienst oder Zivildienst in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat, auf den das Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum Anwendung findet, geleistet, so ist die Dauer dieses Dienstes maßgebend. Absatz 2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

(4) Kinder, für die einer anderen Person nach dem Einkommensteuergesetz Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht für Kinder, die in den Haushalt des Anspruchsberechtigten nach § 1 aufgenommen worden sind oder für die dieser die höhere Unterhaltsrente zahlt, wenn sie weder in seinen Haushalt noch in den Haushalt eines nach § 62 des Einkommensteuergesetzes Anspruchsberechtigten aufgenommen sind.

(5) Kinder, die weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, werden nicht berücksichtigt. Dies gilt nicht gegenüber Berechtigten nach § 1 Absatz 1 Nummer 2 und 3, wenn sie die Kinder in ihren Haushalt aufgenommen haben.

(6) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, dass einem Berechtigten, der in Deutschland erwerbstätig ist oder sonst seine hauptsächlichen Einkünfte erzielt, für seine in Absatz 5 Satz 1 bezeichneten Kinder Kindergeld ganz oder teilweise zu leisten ist, soweit dies mit Rücksicht auf die durchschnittlichen Lebenshaltungskosten für Kinder in deren Wohnland und auf die dort gewährten dem Kindergeld vergleichbaren Leistungen geboten ist.

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Kindergeld: Kein Kinderzuschlag für Großeltern

21.06.2012

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Steuerrecht: Kindergeldbezug verlängert sich um die Dauer des Zivildienstes

28.07.2010

auch Verlängerung des Kindergeldes wegen Wehrdienstes - BSP Bierbach, Streifler & Partner PartGmbB
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zitiert oder wird zitiert von 17 §§.

wird zitiert von 4 §§ in anderen Gesetzen.

Einkommensteuergesetz - EStG | § 63 Kinder


(1) 1Als Kinder werden berücksichtigt 1. Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1,2. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines Ehegatten,3. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel. 2§ 32 Absatz 3 bis 5 gilt entsprechend.

Lastenausgleichsgesetz - LAG | § 265 Erwerbsunfähigkeit


(1) Wegen Erwerbsunfähigkeit wird Kriegsschadenrente nur gewährt, wenn der Geschädigte dauernd außerstande ist, durch eine Tätigkeit, die seinen Kräften und Fähigkeiten entspricht und ihm unter billiger Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines b

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 33b


(1) Schwerbeschädigte erhalten für jedes Kind einen Kinderzuschlag. Das gilt nicht, wenn für dasselbe Kind Anspruch auf Kindergeld oder auf Leistungen im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Bundeskindergeldgesetzes besteht oder nach dem Einkommenst

Bundesversorgungsgesetz - BVG | § 45


(1) Waisenrente erhalten nach dem Tode des Beschädigten seine Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. (2) Als Kinder gelten auch 1. Stiefkinder oder Kinder des Lebenspartners, die der Verstorbene in seinen Haushalt aufgenommen hatte,2. Pf
wird zitiert von 4 anderen §§ im .

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 1 Anspruchsberechtigte


(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig be

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 10 Auskunftspflicht


(1) § 60 Absatz 1 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch gilt auch für die bei dem Antragsteller oder Berechtigten berücksichtigten Kinder, für den nicht dauernd getrennt lebenden Ehegatten des Antragstellers oder Berechtigten und für die sonstigen Perso

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 20 Anwendungsvorschrift


(1) § 1 Absatz 3 in der am 19. Dezember 2006 geltenden Fassung ist in Fällen, in denen eine Entscheidung über den Anspruch auf Kindergeld für Monate in dem Zeitraum zwischen dem 1. Januar 1994 und dem 18. Dezember 2006 noch nicht bestandskräftig gewo

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 9 Antrag


(1) Das Kindergeld und der Kinderzuschlag sind schriftlich zu beantragen. Der Antrag soll bei der nach § 13 zuständigen Familienkasse gestellt werden. Den Antrag kann außer dem Berechtigten auch stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Leistung
zitiert 8 §§ in anderen Gesetzen.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 2 Versicherung kraft Gesetzes


(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnliche

Einkommensteuergesetz - EStG | § 62 Anspruchsberechtigte


(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt ei

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8 Geringfügige Beschäftigung und geringfügige selbständige Tätigkeit; Geringfügigkeitsgrenze


(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstag

Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) - Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung - (Artikel I des Gesetzes vom 23. Dezember 1976, BGBl. I S. 3845) - SGB 4 | § 8a Geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten


Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mi

Soldatengesetz - SG | § 58b Freiwilliger Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement


(1) Frauen und Männer können sich verpflichten, freiwilligen Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement zu leisten. Der freiwillige Wehrdienst als besonderes staatsbürgerliches Engagement besteht aus einer sechsmonatigen Probezeit und bi

Zivildienstgesetz - ErsDiG | § 14b Andere Dienste im Ausland


(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie 1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das frie

Entwicklungshelfer-Gesetz - EhfG | § 1 Entwicklungshelfer


(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),2. sich zur Leistung des En

Bundesfreiwilligendienstgesetz - BFDG | § 5 Anderer Dienst im Ausland


Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Bundeskindergeldgesetz - BKGG 1996 | § 1 Anspruchsberechtigte


(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig be

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Juli 2013 - XII ZB 220/12

bei uns veröffentlicht am 03.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 220/12 Verkündet am: 3. Juli 2013 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nei

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Mai 2006 - XII ZR 54/04

bei uns veröffentlicht am 17.05.2006

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 54/04 Verkündet am: 17. Mai 2006 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 12. Dez. 2014 - 3 ZB 13.668

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Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 22. Juni 2015 - 14 BV 14.2067

bei uns veröffentlicht am 22.06.2015

Gründe Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Aktenzeichen: 14 BV 14.2067 Im Namen des Volkes Urteil vom 22. Juni 2015 (VG München, Entscheidung vom 24. Juli 2014, Az.: M 17 K 13.3175) 14. Senat Sachgebietssc

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Urteil, 18. Aug. 2017 - 3 BV 16.132

bei uns veröffentlicht am 18.08.2017

Tenor I. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Würzburg vom 24. November 2015 wird aufgehoben. Der Bescheid der Technischen Universität München über die Feststellung der Rückzahlung von Berufungs-Leistungsbezügen vom 14. Januar 2014 und

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Juli 2017 - L 4 KR 586/15

bei uns veröffentlicht am 26.07.2017

Tenor I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Landshut vom 1. Dezember 2015 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Ta

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof Beschluss, 18. Dez. 2015 - 3 ZB 13.1199

bei uns veröffentlicht am 18.12.2015

Tenor I. Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. II. Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. III. Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 6200,26 Euro festgesetzt.

Sozialgericht Nürnberg Endurteil, 29. Juni 2018 - S 21 KR 42/18

bei uns veröffentlicht am 29.06.2018

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand Die Beteiligten streiten über die rückwirkende Beendigung einer Familienversicherung ab dem 31.01.2017 u

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 12. Juni 2018 - L 2 U 11/16

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Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht Urteil, 18. Jan. 2018 - 3 K 154/16

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Bundesgerichtshof Beschluss, 03. Mai 2017 - XII ZB 415/16

bei uns veröffentlicht am 03.05.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 415/16 Verkündet am: 3. Mai 2017 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1610

Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg Urteil, 15. Feb. 2017 - 4 S 586/16

bei uns veröffentlicht am 15.02.2017

Tenor Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 17. Dezember 2015 - 9 K 1157/15 - wird zurückgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Tatbestand  1 Der Kläger begehrt die Übernahme in das B

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 09. Nov. 2016 - 12 K 2756/16

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Tenor 1. Der Bescheid über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung vom 30.10.2014 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 11.2.2015 wird aufgehoben und Kindergeld für das Kind A.X. für den Zeitraum Januar 2013 bis Dezember 2014 in gesetzlicher Höh

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Bundesfinanzhof Beschluss, 13. Okt. 2015 - III B 136/14

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Tenor Die Beschwerde des Klägers wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Rheinland-Pfalz vom 11. September 2014  4 K 1020/13 wird als unzulässig verworfen.

Sozialgericht Mainz Urteil, 22. Sept. 2015 - S 14 KG 4/15

bei uns veröffentlicht am 22.09.2015

Tenor 1. Der Bescheid vom 20. November 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 12. Januar 2015 wird aufgehoben und die Beklagte verurteilt, dem Kläger für die Monate August bis Dezember 2014 Kindergeld in Höhe von monatlich 184 Euro und

Bundessozialgericht Urteil, 05. Mai 2015 - B 10 KG 1/14 R

bei uns veröffentlicht am 05.05.2015

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 18. April 2011 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Köl

Bundessozialgericht Urteil, 26. März 2014 - B 10 KG 1/13 R

bei uns veröffentlicht am 26.03.2014

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Oktober 2012 wird zurückgewiesen.

Finanzgericht Münster Urteil, 27. Aug. 2013 - 13 K 2409/11 Kg

bei uns veröffentlicht am 27.08.2013

Tenor Die Einspruchsentscheidung vom 07.06.2011 und der Bescheid vom 21.10.2010 über die Aufhebung der Kindergeldfestsetzung werden, soweit sie den streitbefangenen Zeitraum von Oktober 2010 bis Mai 2011 betreffen, aufgehoben.Die Kosten des Verfahre

Sozialgericht Magdeburg Urteil, 27. Juni 2013 - S 14 VE 24/11

bei uns veröffentlicht am 27.06.2013

Tenor Der Bescheid des Beklagten vom 17. August 2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Oktober 2011 wird aufgehoben. Der Beklagte trägt die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers. Tatbestand 1 Die Beteiligten s

Sozialgericht Freiburg Entscheidung, 14. Jan. 2013 - S 22 R 1557/10

bei uns veröffentlicht am 14.01.2013

Tenor 1. Der Bescheid der Beklagten vom 22.09.2009 und der Widerspruchsbescheid vom 03.03.2010 werden aufgehoben.2. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin ab dem 01.07.2009 eine Altersrente für Frauen in gesetzlicher Höhe zu gewähren.3. Die Bekl

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 27. Juni 2012 - 2 K 1224/12

bei uns veröffentlicht am 27.06.2012

Diese Entscheidung wird zitiert Tenor I. Der Bescheid vom 24. Januar 2012 in der Fassung der hierzu ergangenen Einspruchsentscheidung vom 15. Februar 2012 wird aufgehoben. II. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. II

Verwaltungsgericht Magdeburg Urteil, 12. Juni 2012 - 5 A 230/10

bei uns veröffentlicht am 12.06.2012

Tatbestand 1 Die Kläger begehren von der Beklagten die restliche Zahlung einer einmaligen Entschädigung, nachdem der Ehemann der Klägerin, der als Berufssoldat im Dienste der Beklagten stand, am 15.04.2010 bei einem Einsatz in Afghanistan infolge

Landessozialgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 20. März 2012 - L 6 BK 1/10

bei uns veröffentlicht am 20.03.2012

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Koblenz vom 20.05.2010 aufgehoben. Die Klagen werden abgewiesen. 2. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig

Bundessozialgericht Urteil, 14. März 2012 - B 14 AS 17/11 R

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 22. Juli 2010 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Nov. 2011 - L 13 AS 1206/10

bei uns veröffentlicht am 15.11.2011

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 17. November 2009 aufgehoben und die Klage abgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind für beide Rechtszüge nicht zu erstatten. Tatbestand  1 Die Beteiligten streiten über

Bundesverfassungsgericht Nichtannahmebeschluss, 06. Apr. 2011 - 1 BvR 1765/09

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

Gründe 1 Die mit einem Antrag auf Prozesskostenhilfe verbundene Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die verfahrensrechtliche Schlechter

Bundessozialgericht Urteil, 17. Feb. 2011 - B 10 KG 5/09 R

bei uns veröffentlicht am 17.02.2011

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 25. Juni 2009 aufgehoben, soweit es eine Aufhebung der Bewilligung des Kindergeldes für Januar bis April

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 29. Jan. 2010 - 10 K 2027/09

bei uns veröffentlicht am 29.01.2010

Tatbestand   1  Die Klägerin begehrt Kindergeld für ihren Sohn a A, geboren ... 1983, für den Juni 2009, weil nicht neun, sondern auf Grund der Dauer des abgeleisteten Zivildienstes zehn Monate bei der Verlängerung des Zeitraum

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 01. Juni 2006 - L 1 U 4329/05

bei uns veröffentlicht am 01.06.2006

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 20. September 2005 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Zwischen

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2004 - L 1 KG 5306/03

bei uns veröffentlicht am 23.04.2004

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 02. Dezember 2003 wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1  Di

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 23. Apr. 2004 - L 1 KG 2689/02

bei uns veröffentlicht am 23.04.2004

Tenor Der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Reutlingen vom 25. Juni 2002 sowie der Bescheid der Beklagten vom 03. Februar 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. Oktober 1999 werden abgeändert und die Beklagte wird verurteilt, dem K

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 15. Jan. 2004 - L 7 U 3939/01

bei uns veröffentlicht am 15.01.2004

Tenor Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Mannheim vom 4. September 2001 abgeändert und die Klage im vollem Umfang abgewiesen. Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen. Außergerichtliche Kosten sind in beide

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(1) Anerkannte Kriegsdienstverweigerer werden nicht zum Zivildienst herangezogen, wenn sie 1. sich gegenüber einem nach Absatz 3 anerkannten Träger zur Leistung eines vor Vollendung des 23. Lebensjahres anzutretenden Dienstes im Ausland, der das friedliche...
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Die bestehenden Anerkennungen sowie die Möglichkeit neuer Anerkennungen von Trägern, Vorhaben und Einsatzplänen des Anderen Dienstes im Ausland nach § 14b Absatz 3 des Zivildienstgesetzes bleiben unberührt.
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(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen...
(1) Kraft Gesetzes sind versichert 1. Beschäftigte,2. Lernende während der beruflichen Aus- und Fortbildung in Betriebsstätten, Lehrwerkstätten, Schulungskursen und ähnlichen Einrichtungen,3. Personen, die sich Untersuchungen, Prüfungen oder ähnlichen Maßnahmen...
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer...
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer...
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer...
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer...
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer...
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer...
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer...
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer...
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer...
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer...
(1) Eine geringfügige Beschäftigung liegt vor, wenn 1. das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig die Geringfügigkeitsgrenze nicht übersteigt,2. die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens drei Monate oder 70 Arbeitstage nach ihrer...
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des...
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des...
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des...
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des...
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des...
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des...
Werden geringfügige Beschäftigungen ausschließlich in Privathaushalten ausgeübt, gilt § 8. Eine geringfügige Beschäftigung im Privathaushalt liegt vor, wenn diese durch einen privaten Haushalt begründet ist und die Tätigkeit sonst gewöhnlich durch Mitglieder des...
(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),2. sich zur Leistung des Entwicklungsdiens...
(1) Entwicklungshelfer im Sinne dieses Gesetzes ist, wer 1. in Entwicklungsländern ohne Erwerbsabsicht Dienst leistet, um in partnerschaftlicher Zusammenarbeit zum Fortschritt dieser Länder beizutragen (Entwicklungsdienst),2. sich zur Leistung des Entwicklungsdiens...
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird...
(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpf...
(1) 1Für Kinder im Sinne des § 63 hat Anspruch auf Kindergeld nach diesem Gesetz, wer 1. im Inland einen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder2. ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland a) nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpf...
(1) Kindergeld nach diesem Gesetz für seine Kinder erhält, wer nach § 1 Absatz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes nicht unbeschränkt steuerpflichtig ist und auch nicht nach § 1 Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes als unbeschränkt steuerpflichtig behandelt wird...