Bundessozialgericht Beschluss, 08. Juli 2010 - B 13 R 475/09 B

bei uns veröffentlicht am08.07.2010

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Gründe

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Das Hessische LSG hat im Urteil vom 8.9.2009 den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bzw Berufsunfähigkeit seit dem 3.8.2000, hilfsweise wegen voller oder teilweiser Erwerbsminderung seit dem 1.1.2001 verneint. Nach dem Beschwerdevorbringen des Klägers war vor allem umstritten, ob eine rentenmaßgebliche Leistungseinschränkung bereits vor Januar 1998 vorgelegen habe, insbesondere ob eine im Jahr 2001 diagnostizierte koronare Herzerkrankung sich bereits zwischen 1995 und 1997 in Infarktereignissen manifestiert und zu einer Verminderung seiner Leistungsfähigkeit bereits vor dem rentenrechtlich maßgeblichen Zeitpunkt geführt habe.

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Der Kläger macht mit seiner beim BSG erhobenen Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten Urteil die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, eine Rechtsprechungsabweichung sowie Verfahrensmängel geltend.

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Die Beschwerde des Klägers ist unzulässig. Seine Beschwerdebegründung vom 9.12.2009 genügt nicht der gesetzlich vorgeschriebenen Form, denn er hat keinen der Zulassungsgründe gemäß § 160 Abs 2 Nr 1 bis 3 SGG in der erforderlichen Weise dargelegt(§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG).

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1. Soweit der Kläger eine Abweichung des LSG-Urteils von Entscheidungen des BGH (BGHR ZPO § 286 Abs 1 Sachverständigenbeweis Nr 34 sowie BGHR ZPO § 286 Beweiswürdigung Nr 3)geltend macht, hat er eine iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG beachtliche Divergenz von vornherein nicht aufgezeigt. Nach dieser Vorschrift muss sich die behauptete Abweichung des Berufungsgerichts auf eine Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des BVerfG beziehen; Entscheidungen anderer oberster Gerichtshöfe - etwa des BGH - sind schon nach dem Wortlaut der Bestimmung nicht divergenzfähig. Ungeachtet dessen finden sich - abgesehen von der pauschalen Behauptung einer Divergenz in der Zusammenfassung (Seite 2) der insgesamt 39 Seiten umfassenden Beschwerdebegründung - an keiner Stelle Darlegungen, die den Anforderungen an eine zulässige Divergenzrüge genügen würden (s hierzu BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6; BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 10 RdNr 4).

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2. Auch eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache hat der Kläger nicht hinreichend dargetan.

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Wer die Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung erstrebt, muss in der Beschwerdebegründung eine konkrete Rechtsfrage in klarer Formulierung bezeichnen und schlüssig darlegen, dass diese klärungsbedürftig, in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 13 RdNr 19; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 5 RdNr 2 ff und Nr 9 RdNr 4, jeweils mwN). Es muss aus der Beschwerdebegründung ersichtlich sein, dass sich die Antwort auf die Rechtsfrage nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz oder der bisherigen Rechtsprechung ergibt; hierzu bedarf es der Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Entscheidungen und sonstiger einschlägiger Rechtsprechung. Diese Anforderungen, die allerdings nicht überspannt werden dürfen, sind verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG , SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f; Nr 16 RdNr 4 f). Die Beschwerdebegründung des Klägers wird auch insoweit den genannten Erfordernissen nicht gerecht.

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a) Der Kläger hält im Hinblick darauf, dass das LSG im Beschluss vom 5.6.2009 seine Anhörungsrüge, die sich gegen den LSG-Beschluss vom 19.3.2009 zur Zurückweisung des Gesuchs auf Ablehnung des Sachverständigen Dr. S. (im Folgenden: Dr. S) wegen Besorgnis der Befangenheit gerichtet hatte, als unzulässig verworfen habe, für grundsätzlich bedeutsam zunächst die Frage,

        

ob eine Anhörungsrüge auch gegen Zwischenentscheidungen über die Ablehnung eines Sachverständigen wegen Besorgnis der Befangenheit möglich sei (Beschwerdebegründung S 27 oben).

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Zweifelhaft ist bereits, ob die Klärungsbedürftigkeit dieser Rechtsfrage in ausreichender Weise dargestellt ist. Denn die Beschwerdebegründung lässt jegliche Auseinandersetzung sowohl mit dem Wortlaut von § 178a Abs 1 Satz 2 SGG als auch mit der vom Berufungsgericht im Beschluss vom 6.5.2009 gegebenen Begründung vermissen; vielmehr behauptet der Kläger lediglich pauschal, die genannte Frage sei von grundsätzlicher Bedeutung und höchstrichterlich noch nicht entschieden (vgl hierzu aber LSG Schleswig-Holstein Beschluss vom 3.8.2006 - L 7 C 1/06 - Juris RdNr 14; Bayerisches LSG Beschluss vom 1.9.2009 - L 2 KN 1/09 B RG - Juris RdNr 5). Dies kann jedoch offen bleiben, da es jedenfalls an Darlegungen zur Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) der genannten Rechtsfrage in dem erstrebten Revisionsverfahren mangelt. Denn der Kläger hat nicht aufgezeigt, inwiefern das BSG trotz des Ausschlusses der Überprüfung unanfechtbarer Zwischenentscheidungen des LSG (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO und §§ 177, 178a Abs 4 Satz 3 SGG) befugt sein könnte, die aufgeworfene Rechtsfrage im Revisionsverfahren zu beantworten (vgl BSGE 84, 281, 283 = SozR 3-2200 § 605 Nr 1 S 3; BSG Beschluss vom 30.4.2009 - B 13 R 121/09 B - Juris RdNr 5; s auch BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - Juris RdNr 17, 19).

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b) Weiterhin hält der Kläger für rechtsgrundsätzlich bedeutsam

        

"die Frage der Rollenverteilung zwischen Gericht und gerichtlichem Sachverständigem, die das LSG mit seinem generalisierenden Gutachtensauftrag ohne eigene Befundtatsachenerhebungen und ohne jede Lenkung und Leitung des Sachverständigen Dr. S verkannt hat, obwohl Dr. S die Grenzen seiner Kompetenz als Sachverständiger mit rechtlich wertenden Aussagen eindeutig überschritten hat" (Beschwerdebegründung S 32 unten).

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Es kann offen bleiben, ob der Kläger hiermit eine Rechtsfrage iS von § 160 Abs 2 Nr 1 SGG zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer Norm mit höherrangigem Recht formuliert hat(vgl dazu BSG Beschluss vom 6.4.2010 - B 5 R 8/10 B - BeckRS 2010-68786 RdNr 10 mwN). Jedenfalls fehlt jegliche Auseinandersetzung damit, in welcher Hinsicht diese Frage im Lichte schon vorhandener Rechtsprechung einer weiteren Klärung durch das Revisionsgericht bedarf. Die Darlegungen des Klägers erschöpfen sich in umfangreichen Ausführungen dazu, weshalb das LSG im Einzelfall des Klägers seiner Pflicht zur Lenkung und Leitung des Sachverständigen Dr. S nicht in dem erforderlichen Maße nachgekommen sei. Das kann aber nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung, sondern allenfalls aufgrund eines Verfahrensmangels zu einer Revisionszulassung führen.

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c) Möglicherweise möchte der Kläger eine grundsätzliche Bedeutung auch insoweit geltend machen, als er ausführt, es bedürfe aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und zur Fortbildung des Rechts der Klarstellung durch das BSG, dass es höchst bedenklich sei, wenn ein Tatrichter sich darauf beschränke, ein Gutachten wiederzugeben und ihm zu folgen, er dessen Nachprüfung aber dem Revisionsgericht überlasse (vgl Beschwerdebegründung S 39). Dieser Vortrag ist jedoch gleichfalls nicht geeignet, eine Revisionszulassung zu erwirken, denn es fehlt nicht nur die Formulierung einer klaren Rechtsfrage, sondern auch die Darlegung einer weiteren Klärungsbedürftigkeit dieser Problematik angesichts bereits vorhandener Rechtsprechung (vgl zB BSG Urteil vom 15.2.2005 - B 2 U 1/04 R - SozR 4-2700 § 8 Nr 12 RdNr 9; BSG Urteil vom 22.6.2005 - B 12 RA 14/04 R - Juris RdNr 12).

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3. Der Kläger hat auch keinen der zahlreich geltend gemachten Verfahrensmängel in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 SGG erforderlichen Weise bezeichnet.

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Wird die Zulassung der Revision wegen eines Verfahrensmangels begehrt, muss in der Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde die bundesrechtliche Verfahrensnorm, die das Berufungsgericht verletzt haben soll, hinreichend genau bezeichnet sein. Zudem müssen die tatsächlichen Umstände, welche den Verstoß begründen sollen, substantiiert dargetan und darüber hinaus muss dargestellt werden, inwiefern die angefochtene Entscheidung auf diesem Verfahrensmangel beruhen kann (vgl BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 4, Nr 21 RdNr 4 - jeweils mwN; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kapitel IX RdNr 202 ff). Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG ein Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG gestützt werden kann und dass die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG nur statthaft ist, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Diesen Erfordernissen wird die Beschwerdebegründung des Klägers nicht gerecht.

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a) Dieser rügt zunächst, das LSG habe ihm im Zwischenverfahren über die Ablehnung des Sachverständigen Dr. S nicht ausreichend rechtliches Gehör gewährt, weil es in dem das Gesuch zurückweisenden Beschluss vom 19.3.2009 auf zentrale Punkte seines Vorbringens (insbesondere bezüglich der richtigen Herleitung der Feststellungen aus anamnestisch erfassbaren Daten, der Korrektur sachlich fehlerhaft von Dr. S aus den Akten aufgenommener Informationen und des Bestehens neuer medizinischer Erfahrungssätze zur Entwicklungsdauer und Bedeutung einer peripheren arteriellen Verschlusserkrankung) argumentativ nicht eingegangen sei, diese vielmehr nur formelhaft abgelehnt habe (Beschwerdebegründung S 23 ff - sog "Erwägensrüge"; s zu diesem Begriff BSG Beschluss vom 3.8.2005 - B 6 KA 22/05 R - Juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 28.9.2006 - B 3 P 1/06 C - SozR 4-1500 § 178a Nr 5 RdNr 4). Hierauf beruhe das angefochtene LSG-Urteil, da es sich auf Ausführungen im Gutachten des Dr. S stütze, die im Falle der Begründetheit der Sachverständigenablehnung unverwertbar gewesen wären. Der Kläger hat aber auch hier wiederum nicht aufgezeigt, inwiefern das BSG trotz des Ausschlusses der Überprüfung unanfechtbarer Zwischenentscheidungen des LSG (§ 202 SGG iVm § 557 Abs 2 ZPO iVm § 178a Abs 4 Satz 3 SGG) befugt sein könnte, einen solchen Verfahrensmangel im Revisionsverfahren zu würdigen (vgl BSG Urteil vom 28.9.1999 - B 2 U 32/98 R - BSGE 84, 281, 283 = SozR 3-2200 § 605 Nr 1 S 3; BSG Beschlüsse vom 19.6.1996 - 9 BV 105/95 - Juris RdNr 16; vom 9.1.2008 - B 12 KR 24/07 B - Juris RdNr 11; vom 30.4.2009 - B 13 R 121/09 B - Juris RdNr 5; s auch BVerfG Beschluss vom 6.5.2010 - 1 BvR 96/10 - Juris RdNr 17, 19).

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b) Soweit der Kläger vorträgt, die prozessuale Auffassung des LSG zur Unzulässigkeit einer Anhörungsrüge gegen eine Entscheidung über ein Ablehnungsgesuch gegen einen Sachverständigen sei unzutreffend (Beschwerdebegründung S 26 unten), wird nicht deutlich, ob insoweit auch ein Verfahrensmangel oder lediglich die grundsätzliche Bedeutung der Sache (vgl oben unter 2a - zu den Ausführungen ab S 27 oben der Beschwerdebegründung) geltend gemacht werden soll. Sollte damit ein Verfahrensmangel gerügt sein, gilt das soeben unter 3a) Ausgeführte entsprechend.

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c) Eine weitere Gehörsverletzung sieht der Kläger darin begründet, dass das Berufungsgericht sein Vorbringen zur Notwendigkeit der Beauftragung eines spezialisierten Sachverständigen für die Abklärung einer kardiologischen Detailfrage "praktisch ganz übergangen" habe (Beschwerdebegründung S 28 oben). Das LSG sei seinem Antrag im Schriftsatz vom 8.4.2009, ein Gutachten des Kardiologen Prof. Dr. D. einzuholen, nicht gefolgt, sondern habe stattdessen den kardiologisch nicht besonders erfahrenen Dr. S zum Sachverständigen bestellt. Auch hiermit ist eine Gehörsverletzung nicht in der erforderlichen Weise dargetan.

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Der Kläger rügt mit diesem Vorbringen in erster Linie eine unzureichende Sachaufklärung durch das LSG (§ 103 SGG); hierin kann nur unter besonderen Umständen zugleich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegen - nämlich dann, wenn die Nichtberücksichtigung von Beweisangeboten zu entscheidungserheblichen Tatsachen im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (vgl BVerfG Beschlüsse vom 24.10.2007 - BVerfGK 12, 346, 350 f; vom 18.1.2008 - NVwZ 2008, 669, 670; vom 20.2.2008 - NVwZ 2008, 780, jeweils mwN). Im Rahmen einer auf einen solchen Sachverhalt gestützten Gehörsrüge im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren sind allerdings auch Darlegungen erforderlich, dass der Beschwerdeführer alles getan hat, um sich mit seinen Beweisanträgen zur weiteren Sachaufklärung in der Tatsacheninstanz Gehör zu verschaffen (BSG Beschlüsse vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vom 20.2.2001 - B 13 RJ 131/00 B - Juris RdNr 9; vom 2.8.2006 - B 8 KN 31/05 B - Juris RdNr 15; vgl auch BVerfGE 33, 192, 194). Dazu gehört - in gleicher Weise wie bei der Rüge einer Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 103 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG - die Darlegung, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag zu Protokoll aufrechterhalten bzw ein solcher im Urteil des LSG wiedergegeben worden ist(BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35). Auf diese Weise wird verhindert, dass die besonderen gesetzlichen Anforderungen an die Rüge einer Verletzung der Sachaufklärungspflicht nach § 103 SGG im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde durch ein Ausweichen auf die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs umgangen werden können(BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6, 9).

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Entsprechende Ausführungen können der Beschwerdebegründung des Klägers, der bereits im Berufungsverfahren durch seinen jetzigen Prozessbevollmächtigten vertreten war, jedoch nicht entnommen werden. Er hat lediglich vorgetragen, im Schriftsatz vom 8.4.2009 die Einholung eines Gutachtens von Prof. Dr. D. beantragt zu haben (Beschwerdebegründung S 28); zudem ist in der Sachverhaltsdarstellung (Beschwerdebegründung S 19 oben) erwähnt, dass "schriftsätzlich" die Einholung des Gutachtens eines Facharztes für Kardiologie beantragt worden sei. Hinweise darauf, dass ein solcher Antrag in der mündlichen Verhandlung am 8.9.2009 wiederholt und aufrechterhalten worden wäre, sind seinem Vorbringen ebenso wenig zu entnehmen wie die Darlegung, dass das Berufungsurteil von einem solchen Antrag ausgegangen sei.

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d) Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang beanstandet, er habe "es danach auch als medizinischen Erfahrungssatz in den Raum gestellt, dass die bei ihm nachträglich diagnostizierte periphere arterielle Verschlusserkrankung aufgrund ihrer langfristigen Entwicklung mit Blick auf ihren nachträglich festgestellten Ausdehnungsgrad bereits vor dem rentenrechtlich relevanten Stichtag in erheblichem Umfang vorgelegen haben müsse", das LSG sei hierauf jedoch nicht eingegangen (vgl Beschwerdebegründung S 28), fehlt es bereits an hinreichendem Vortrag, warum sich das Berufungsgericht hiermit auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung hätte ausdrücklich auseinandersetzen müssen (vgl BVerfG Beschlüsse vom 4.4.2007 - 1 BvR 2941/06 - BVerfGK 11, 9, 11; vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 3.5.2010 - B 8 SO 50/09 B - Juris RdNr 6).

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e) Des Weiteren rügt der Kläger, es sei objektiv willkürlich und unfair, widersprüchlich und sachwidrig, wenn der Sachverständige Dr. S und das LSG behaupteten, es käme auf die bei ihm vorliegenden Erkrankungen als solche gar nicht an, sondern nur auf sein verbliebenes Leistungsvermögen. Es sei rechtsfehlerhaft, einen medizinischen Befund - hier die Frage, ob bei ihm bereits vor Januar 1996 ein Hinterwandinfarkt stattgefunden habe - offen zu lassen und alleine an nachträglich nicht exakt verifizierbaren Leistungsdaten festzumachen, dass jedenfalls keine relevante Leistungseinbuße festzustellen sei (Beschwerdebegründung S 28 f sowie S 38).

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Hiermit wendet sich der Kläger entweder gegen die Beweiswürdigung des LSG zu der tatsächlichen Frage, ob bei ihm schon vor dem versicherungsrechtlich maßgeblichen Stichtag die Erwerbsfähigkeit in rentenberechtigendem Ausmaß gemindert war (vgl §§ 43, 240 SGB VI). Auf Fehler in der Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG)kann jedoch gemäß ausdrücklicher Anordnung in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG ein Verfahrensmangel im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde von vornherein nicht gestützt werden. Falls der Kläger jedoch mit dem genannten Vortrag die Rechtsauffassung des LSG zum rentenrechtlichen Begriff der Erwerbsfähigkeit (vgl nunmehr § 43 Abs 1 Satz 2, Abs 2 Satz 2, Abs 3 sowie § 240 Abs 2 Satz 1 und 4 SGB VI) angreifen will, ist damit ein Zulassungsgrund iS des § 160 Abs 2 SGG nicht dargetan. Die pauschale Behauptung, dass das LSG objektiv willkürlich vorgegangen sei, ist insoweit nicht ausreichend.

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f) Zudem behauptet der Kläger in diesem Zusammenhang, der Sachverständige Dr. S habe seinen Vortrag ignoriert, er sei bei der EKG-Untersuchung, die jener zum Beleg eines Leistungsvermögens von noch nicht rentenberechtigendem Ausmaß herangezogen habe, "vor Entkräftung fast vom Rad gefallen"; desgleichen sei die Einschätzung des Chefarztes der Rehaklinik, er sei arbeitsunfähig, von Dr. S ignoriert worden. Gleichwohl habe das LSG die Ausführungen des Dr. S ohne Berücksichtigung seiner Beanstandungen gebilligt; hierdurch sei sein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden (Beschwerdebegründung S 29 - Mitte; s auch S 15). Auch damit ist ein Gehörsverstoß (in Gestalt einer Erwägensrüge) nicht in der erforderlichen Weise dargetan, denn es wird aus dem Vorbringen des Klägers nicht ersichtlich, aus welchen Umständen sich ergibt, dass es sich hierbei um ein zentrales Element seiner Rechtsverfolgung gehandelt habe, zu dem sich das Berufungsgericht auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung (s oben unter 3e) hätte ausdrücklich äußern müssen (vgl BVerfG Beschlüsse vom 4.4.2007 - 1 BvR 2941/06 - BVerfGK 11, 9, 11; vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11; BSG Beschluss vom 3.5.2010 - B 8 SO 50/09 B - Juris RdNr 6).

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g) Der Kläger macht weiterhin geltend, das LSG habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und zugleich auch die Pflicht zur Sachaufklärung (§ 103 SGG)dadurch verletzt, dass es den von ihm angebotenen Zeugenbeweis zur Aufklärung der von seinem behandelnden Arzt Dr. W. (im Folgenden: Dr. W) anamnestisch festgestellten Anknüpfungstatsachen und Befunde übergangen habe. Das Berufungsgericht habe seinen Beweisantrag auf Anhörung von Dr. W, den er zur mündlichen Verhandlung sistiert habe, als Sachverständigen und sachverständigen Zeugen im Urteil abgelehnt, dabei aber allein auf dessen Eigenschaft als Sachverständiger rekurriert und somit den zugleich angebotenen Zeugenbeweis nicht zur Kenntnis genommen (Beschwerdebegründung ab S 29 unten).

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Mit diesem Vorbringen hat er eine Gehörsverletzung (Art 103 Abs 1 GG, § 62 SGG) nicht hinreichend dargetan. Denn hierzu sind insbesondere auch Darlegungen des Beschwerdeführers erforderlich, dass er alles getan hat, um sich mit seinen Beweisanträgen zur weiteren Sachaufklärung in der Tatsacheninstanz Gehör zu verschaffen (BSG Beschlüsse vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35; vom 20.2.2001 - B 13 RJ 131/00 B - Juris RdNr 9; vom 2.8.2006 - B 8 KN 31/05 B - Juris RdNr 15; vgl auch BVerfGE 33, 192, 194). Dazu gehört - in gleicher Weise wie bei der Rüge einer Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht gemäß § 103 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG - die Darlegung, dass bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung ein Beweisantrag zu Protokoll aufrechterhalten bzw ein solcher im Urteil des LSG wiedergegeben sei(BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35). Dies kann der Beschwerdebegründung jedoch nicht entnommen werden. Dort ist lediglich (auf S 18 unten) erwähnt, dass ein entsprechender Antrag "schriftsätzlich" gestellt wurde. In der mündlichen Verhandlung seien der Kläger und Dr. W präsent gewesen; Letztgenannter "… wartete zwei Stunden lang auf seine Vernehmung, wurde aber nicht gehört. Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen …" (aaO S 22). Der Kläger hat mithin weder vorgetragen, dass er - obgleich er durch seinen Prozessbevollmächtigten vertreten und Dr. W persönlich anwesend war - dessen Vernehmung als sachverständiger Zeuge ausdrücklich spätestens zum Schluss der mündlichen Verhandlung zu Protokoll beantragt habe, noch dass er den schriftsätzlichen Beweisantrag auf Vernehmung des Dr. W als sachverständiger Zeuge wiederholt und gleichzeitig das LSG auf dessen Anwesenheit hingewiesen habe, noch dass das LSG anderweit von der Anwesenheit des Dr. W gewusst und dies zB im Protokoll festgehalten habe. Seinen Ausführungen kann schließlich nicht entnommen werden, dass das LSG-Urteil einen entsprechenden Beweisantrag erwähnt habe; vielmehr ist in der wörtlichen Wiedergabe der Entscheidungsgründe (aaO S 22 unten) ausdrücklich nur von der - vom LSG nicht für nötig erachteten - "Vernehmung des Sachverständigen Dr. W" die Rede, und später betont der Kläger, das LSG habe allein auf die Eigenschaft von Dr. W als Sachverständiger rekurriert (aaO S 29).

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Somit ist ein Gehörsverstoß nicht schlüssig dargelegt worden. Entsprechendes gilt hinsichtlich des geltend gemachten Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG - vgl BSG Beschluss vom 14.4.2009 - B 5 R 206/08 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 18 RdNr 6, 9).

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h) Als "Rechtsverweigerung und Gehörsverletzung" rügt der Kläger zudem, dass das LSG den Sachverständigen Dr. S weder hinreichend angeleitet noch dafür gesorgt habe, dass ein sachlich-fachlicher Dialog zwischen diesem und den übrigen Verfahrensbeteiligten stattfinden konnte (Beschwerdebegründung S 33 unten). Auch damit hat er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 62 SGG, Art 103 Abs 1 GG) nicht hinreichend dargetan, denn er trägt nicht vor, dass er seinerseits alles ihm Zumutbare getan hat, um sich spätestens in der mündlichen Verhandlung mit diesen Einwendungen Gehör zu verschaffen. Im Kern beanstandet der Kläger mit diesem Vorhalt erneut, dass das Sachverständigengutachten des Dr. S unbrauchbar sei und sich deshalb das LSG auf dieses Gutachten nicht habe stützen dürfen. Dies betrifft jedoch die Würdigung der vorhandenen Beweismittel durch das Berufungsgericht (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG); hierauf kann im Rahmen der Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbs 2 SGG).

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i) Außerdem macht der Kläger geltend, das LSG habe Hinweispflichten und mithin seinen Anspruch auf rechtliches Gehör gemäß Art 103 Abs 1 GG verletzt, weil es ihm im Urteil "keine nachvollziehbare Antwort auf die Frage nach dem Warum" der nach Ansicht des Berufungsgerichts entbehrlichen Einholung eines kardiologischen Zusatzgutachtens gegeben habe (Beschwerdebegründung S 35 - 1. Absatz). Selbst wenn mit diesem Vorbringen nicht lediglich die Rüge wiederholt worden sein sollte, das LSG habe kein derartiges Gutachten eingeholt (vgl hierzu bereits oben unter 3c) sowie Senatsbeschluss vom 20.1.1998 - B 13 RJ 207/97 B - SozR 3-1500 § 160 Nr 22 S 35),wäre es von vornherein ungeeignet, einen Gehörsverstoß darzutun. Denn das Prozessgrundrecht auf rechtliches Gehör verpflichtet das Gericht nicht zur ausdrücklichen und ausführlichen Bescheidung eines jeden Vorbringens der Beteiligten in den Urteilsgründen (BVerfG Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 20, 23; BVerfG Beschluss vom 25.3.2010 - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11 mwN).

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j) Eine Verletzung von Art 103 Abs 1 GG und von § 103 SGG sieht der Kläger auch darin, dass das LSG nicht darauf hingewirkt habe, dass sich Dr. S in seinem Gutachten zu den von ihm benannten jüngsten neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen der Kardiologie und Angiologie zur Bedeutung der peripheren arteriellen Verschlusskrankheit äußere (Beschwerdebegründung S 35 - Mitte). Eine mögliche Verletzung des durch die Rechtsprechung des BVerfG näher ausgestalteten Prozessgrundrechts auf rechtliches Gehör (s die Nachweise oben unter 3i) hat er damit jedoch nicht in schlüssiger Weise dargetan. Auch der Vorhalt, dass Dr. S kein Kardiologe und somit nach Ansicht des Klägers nicht in der Lage gewesen sei, die von ihm herangezogenen neuesten einschlägigen Erkenntnisse zu verwerten (Beschwerdebegründung S 12 und 35), belegt keinen Verstoß gegen die in § 407a Abs 1 und 2 ZPO normierten Grundsätze (Pflicht des Sachverständigen zur Prüfung, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt, sowie zur persönlichen Gutachtenserstellung und zur Angabe der Mitwirkung weiterer Personen) und erst recht keine Gehörsverletzung. Soweit der Kläger mit diesem Vorbringen zugleich eine Verletzung des § 103 SGG reklamiert, fehlen jegliche Darlegungen zu einem bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht aufrecht erhaltenen Beweisantrag, wie § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG dies erfordert.

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k) Weiterhin hält der Kläger seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, weil das LSG nicht darauf hingewirkt habe, dass der Sachverständige Dr. S eine für ihn nachvollziehbare Erklärung abgebe, aus welchen Gründen er seinem Einwand gegen die Aussagekraft der Ergometrie-Untersuchung - er habe jahrelang Krafttraining betrieben und sei deshalb vor dem krankheitsbedingten Leistungseinbruch überdurchschnittlich kräftig gewesen, sodass die von ihm erreichte Wattzahl keinen Beleg für den Grad seiner krankheitsbedingten Schwächung liefere - nicht folge (Beschwerdebegründung S 36 oben). Auch mit diesem Vorbringen ist ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhen kann, nicht hinreichend bezeichnet. Ungeachtet des Umstands, dass sich der Kläger hiermit im Kern wiederum gegen die über eine Nichtzulassungsbeschwerde nicht angreifbare Beweiswürdigung des LSG wendet (§ 128 Abs 1 Satz 1 iVm § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG), fehlen nähere Darlegungen, aus welchen Umständen sich ergibt, dass sich das LSG auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung im Einzelnen mit dem Einwand hätte auseinandersetzen müssen und weshalb die Entscheidung des LSG auf der Nichtberücksichtigung dieses Vortrags beruhen kann. Die Wiedergabe der Gründe des LSG-Urteils (Beschwerdebegründung S 22) erwähnt weder das Belastungs-EKG noch etwaige hieraus gezogene Folgerungen.

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l) Der Kläger trägt schließlich vor, Art 103 Abs 1 GG und § 103 SGG seien verletzt worden, weil der Sachverständige Dr. S sich die Maßstäbe für seine Beurteilung hinsichtlich der Beweislast und der subjektiv sicheren Überzeugung ohne Rücksprache mit dem Gericht selbst zurechtgelegt habe und das LSG hiergegen trotz seiner - des Klägers - Beanstandungen nicht eingeschritten sei; dies verstoße zugleich gegen zentrale Grundsätze, die aus § 407a Abs 1 und 2 ZPO zu entnehmen seien(Beschwerdebegründung S 36 ff). Dieser Vorhalt zu einer nicht sachgemäß praktizierten Rollenverteilung zwischen dem Sachverständigen Dr. S und dem Gericht betrifft - wie der Kläger selbst erkennt (vgl Beschwerdebegründung S 38 - Mitte) - erneut die Beweiswürdigung des LSG; hierauf kann aber im Rahmen einer Nichtzulassungsbeschwerde ein Verfahrensmangel kraft gesetzlicher Anordnung nicht gestützt werden (§ 160 Abs 2 Nr 3 Teils 2 SGG). Darüber hinaus sind konkrete tatsächliche Umstände, die eine Verletzung der in § 407a Abs 1 und 2 ZPO normierten Grundsätze (Pflicht des Sachverständigen zur Prüfung, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt, sowie zur persönlichen Gutachtenserstellung und zur Angabe, ob weitere Personen mitgewirkt haben) ergeben könnten, dem Vorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Die zugleich erhobene Rüge einer Verletzung des § 103 SGG genügt wiederum nicht den in § 160 Abs 2 Nr 3 Teils 3 SGG vorgeschriebenen Anforderungen. Aber auch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist mit diesem Vortrag und dem ergänzenden Vorhalt, es sei "wissenschaftlich und rechtlich unhaltbar", die medizinische Diagnose außer Acht zu lassen und das verbliebene Leistungsvermögen des Klägers nur anhand des Ergebnisses einer Ergometrie-Untersuchung zu beurteilen, nicht in der gemäß § 160a Abs 2 Satz 3 SGG erforderlichen Weise schlüssig bezeichnet. Denn aus diesem Prozessgrundrecht ergibt sich von vornherein keine Verpflichtung des Gerichts, der Rechtsansicht oder der Beweiswürdigung eines Beteiligten zu folgen (BVerfG Beschluss vom 20.2.2008 - 1 BvR 2722/06 - Juris RdNr 11, 20; BVerfG Beschluss vom 14.5.2007 - 1 BvR 730/07 - BVerfGK 11, 203, 206). Dass das LSG seiner Rechtsansicht nicht gefolgt sei, macht der Kläger aber mit dieser Gehörsrüge ebenso wie mit den anderen zahlreichen Gehörsrügen im Kern wiederum geltend.

31

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen einer Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 Satz 2 Halbs 2 SGG).

32

Die Verwerfung der danach nicht formgerecht begründeten und somit unzulässigen Beschwerde erfolgt gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 Halbs 2 iVm § 169 Satz 2 und 3 SGG durch Beschluss ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 SGG.

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(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 286 Freie Beweiswürdigung


(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei.

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 177


Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialger

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(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 43 Rente wegen Erwerbsminderung


(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie 1. teilweise erwerbsgemindert sind,2. in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge

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Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfa

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Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

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(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. (2) Das Urteil darf nur auf Tatsache

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Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfu

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(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschieß

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 62


Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 240 Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit


(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die 1. vor dem 2. Januar 1961 geboren und2. berufsunfähigsind. (2) Berufsunfähig

Zivilprozessordnung - ZPO | § 557 Umfang der Revisionsprüfung


(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. (2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den

Sozialgerichtsgesetz - SGG | § 178a


(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn 1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und2. das Gericht den Anspruch dieses

Zivilprozessordnung - ZPO | § 407a Weitere Pflichten des Sachverständigen


(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der S

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(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2006 in dem Verfahren L 7 B 267/06 R wird verworfen.

Gründe

I.

1

In einem Klageverfahren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (S 21 RJ 269/03 Sozialgericht Lübeck) hat das Sozialgericht die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie B. mit der Erstellung eines Gutachtens zu dem Leistungsvermögen des Klägers beauftragt.

2

Der Kläger hat die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

3

Dieses Ablehnungsgesuch hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 17. Mai 2006 mit näherer Begründung abgelehnt.

4

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 15. Juni 2006 Beschwerde eingelegt (Verfahren L 7 B 267/06 R).

5

Diese Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 19. Juli 2006 zurückgewiesen. Auf die den Verfahrensbeteiligten bekannten Gründe nimmt der Senat Bezug.

6

Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Juli 2006 zugestellt worden.

7

Der Kläger hat über seine Prozessbevollmächtigte am 31. Juli 2006 Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006 erhoben mit dem Ziel, dass seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Mai 2006 unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 19. Juli 2006 entsprochen werde.

8

Der Kläger sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zu seinem Anspruch auf rechtliches Gehör werden in der Rügeschrift (Schriftsatz vom 31. Juli 2006) umfangreiche Ausführungen gemacht.

II.

9

Die Anhörungsrüge des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.

10

Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn

11

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

12

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

13

Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 SGG).

14

Die Anhörungsrüge ist statthaft, da gegen den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§ 177 SGG).

15

Die Anhörungsrüge ist auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden, da der Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006 dem Kläger am 21. Juli 2006 zugestellt worden und dann die Anhörungsrüge am 31. Juli 2006 eingegangen ist.

16

Die Anhörungsrüge ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise) nicht schlüssig dargelegt hat.

17

Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge ist es, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (zur Anhörungsrüge allgemein Berchtold in: Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Loseblattausgabe, § 178a Rdnrn. 1 ff. und insbesondere zu den Darlegungserfordernissen mit einer Substantiierungs- und Darlegungslast Rdnrn. 126 ff.; zur Darlegung s. auch Lüdtke in: Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2006, § 178a Rdnr. 20).

18

Mit dem Erfordernis einer Darlegung bürdet das Gesetz dem Rügeführer die Substantiierungs- und Darlegungslast auf. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch gerade das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Werden allein Gehörsverstöße der Vorinstanz gerügt, ist die Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig (s. Berchtold, a.a.O., Rdnr. 126 unter Berufung auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 2).

19

Zu dem Darlegungserfordernis führt Berchtold (a. a. O., Rdnr. 127) weiter Folgendes aus:

20

„Der Rügeführer muss schlüssig ausführen, inwiefern sich der behauptete Verstoß des Gerichts auf dessen Entscheidung ausgewirkt hat, er also (rechtlich) kausal geworden ist. Die Begründung muss daher zunächst angeben, welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist, bzw. bei Verhinderung eines Vorbringens bereits als Zulässigkeitserfordernis darlegen, was der Beteiligte bei Beachtung von Art. 103 Abs. 1 GG vorgetragen hätte. Als zweiter Schritt muss dann grundsätzlich aufgezeigt werden, in welcher Weise und inwiefern sich das übergangene/verhinderte Vorbringen des Rügeführers auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat. Nur wenn schließlich dargelegt werden kann, dass die Entscheidung durch den Anhörungsfehler zu Lasten des Rügeführers beeinflusst worden ist, er also beschwert ist, sind alle inhaltlichen Begründungserfordernisse erfüllt. Ob die behaupteten Umstände vorliegen und tatsächlich entscheidungserheblich geworden sind, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.“

21

In diesem Sinne hat der Kläger in seiner Anhörungsrüge einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Fassung des Beschlusses vom 19. Juli 2006 nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger behauptet zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In den umfangreichen Ausführungen auch mit einer Vielzahl von Zitaten von gerichtlichen Entscheidungen finden sich aber keine Darlegungen dazu, wodurch der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in dem Beschluss vom 19. Juli 2006 verletzt haben soll.

22

Aus der umfangreichen Rügeschrift lässt sich zwar die Auffassung entnehmen, dass der Kläger selbst eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Rechtsauffassung des Senats, die Grundlage des Beschlusses vom 19. Juli 2006 geworden ist.

23

Das Rechtsinstitut der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 in das Sozialgerichtsgesetz eingefügten Anhörungsrüge (zu der Vorgeschichte der Anhörungsrüge s. Berchtold, a.a.O., § 178a Rdnrn. 4 ff.) ist kein weiterer allgemeiner Rechtsbehelf zur zusätzlichen Anfechtbarkeit grundsätzlich nicht anfechtbarer Entscheidungen. Es ist vielmehr beschränkt auf die Geltendmachung von Verletzungen des Anspruches auf rechtliches Gehör. Die Anhörungsrüge des Klägers enthält trotz des Umfangs ihrer Ausführungen keinen konkreten Hinweis darauf, wodurch der Senat mit seinem Beschluss vom 19. Juli 2006 gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen haben sollte.

24

Die Ausführungen in der Rügeschrift betreffen praktisch ausschließlich - teilweise schwer nachvollziehbare - Einwände des Klägers gegen Verfahrensweisen des Sozialgerichts in dem noch nicht abgeschlossenen Rentenklageverfahren S 21 RJ 269/03. Dies wird besonders deutlich schon in der Formulierung der Anträge Nr. 3 und 4 in der Rügeschrift (S. 2), die keinen Bezug enthalten zu dem Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006, sondern allein das noch nicht abgeschlossene Klageverfahren S 21 RJ 269/03 betreffen. Einwendungen des Klägers betreffend das Klageverfahren S 21 RJ 269/03 können jedoch nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006 sein.

25

Selbst wenn an das Darlegungserfordernis für eine Anhörungsrüge bei dem Landessozialgericht wegen des fehlenden Vertretungszwanges möglicherweise geringere Anforderungen ausreichen sollten (s. hierzu betreffend das Verhältnis einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung [§ 145 SGG] im Verhältnis zu der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision [§ 160a SGG] Bernsdorff in: Hennig, a. a. O., § 145 Rdnr. 40, 41), genügen die Ausführungen des Klägers in der Rügeschrift trotz ihres Umfanges auch geringeren Anforderungen an eine Darlegung nicht, weil kein konkreter Grund aufgezeigt wird, wodurch der Senat in dem Beschluss vom 19. Juli 2006 gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen haben soll.

26

Es war nicht erforderlich, der Beklagten vor der Entscheidung des Senats über die Anhörungsrüge Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 178a Abs. 3 SGG).


Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 10. Dezember 2009 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

Mit Urteil vom 10.12.2009 hat das Landessozialgericht Baden-Württemberg (LSG) einen Anspruch des Klägers auf Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, hilfsweise auf stationäre Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, verneint.

2

Gegen die Nichtzulassung der Revision in dieser Entscheidung wurde Beschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) eingelegt. In der Beschwerdebegründung werden ein Verfahrensmangel (1.) und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (2.) geltend gemacht.

3

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Begründung genügt nicht den gesetzlichen Anforderungen, weil kein Zulassungsgrund ordnungsgemäß dargetan worden ist (vgl § 160a Abs 2 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz).

4

Die Revision ist nur zuzulassen (§ 160 Abs 2 SGG), wenn

        

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die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (aaO Nr 1),

        

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das Urteil von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) abweicht und auf dieser Abweichung beruht (aaO Nr 2) oder

        

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ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (aaO Nr 3).

5

Derartige Gründe werden in der Beschwerdebegründung nicht nach Maßgabe der Erfordernisse des § 160a Abs 2 Satz 3 SGG dargetan. Die Beschwerde ist daher gemäß § 160a Abs 4 Satz 1 iVm § 169 Satz 3 SGG zu verwerfen.

6

1. Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf einen Verfahrensmangel gestützt, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG), müssen bei der Bezeichnung des Verfahrensmangels (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) zunächst die den Verfahrensmangel (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dargetan werden. Darüber hinaus ist die Darlegung erforderlich, dass und warum die Entscheidung des LSG ausgehend von dessen materieller Rechtsansicht auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit einer Beeinflussung des Urteils besteht. Gemäß § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG kann der geltend gemachte Verfahrensmangel nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs 1 Satz 1 SGG und auf eine Verletzung des § 103 SGG nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

7

Soweit - wie vorliegend - Verstöße gegen die tatrichterliche Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) gerügt werden, muss die Beschwerdebegründung hierzu jeweils folgende Punkte enthalten: (a) Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne Weiteres auffindbaren Beweisantrags, dem das LSG nicht gefolgt ist, (b) Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, auf Grund derer bestimmte Tatfragen als klärungsbedürftig hätten erscheinen müssen, (c) Darlegung der von dem betreffenden Beweisantrag berührten Tatumstände, die zu weiterer Sachaufklärung Anlass gegeben hätten, (d) Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und (e) Schilderung, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich fehlerhaft unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann, das LSG mithin bei Kenntnis des behaupteten Ergebnisses der unterlassenen Beweisaufnahme von seinem Rechtsstandpunkt aus zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis hätte gelangen können (BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 5 mwN; Fichte in Breitkreuz/Fichte, SGG, 2009, § 160a RdNr 55).

8

Die Beschwerdebegründung wird schon dem ersten Erfordernis nicht gerecht. Denn der Beschwerdeführer hat keinen Beweisantrag aufgezeigt, den er bis zuletzt aufrechterhalten habe. Der Beweisantrag hat im sozialgerichtlichen Verfahren Warnfunktion und soll der Tatsacheninstanz unmittelbar vor der Entscheidung vor Augen führen, dass die gerichtliche Aufklärungspflicht von einem Beteiligten noch nicht als erfüllt angesehen wird. Wird ein Beweisantrag in einem vorbereitenden Schriftsatz gestellt, so ist er dann nicht iS des § 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 2 SGG übergangen worden, wenn den näheren Umständen zu entnehmen ist, dass er in der maßgebenden mündlichen Verhandlung nicht weiter verfolgt wurde. Dies ist bei rechtskundig vertretenen Beteiligten regelmäßig anzunehmen, wenn in der letzten mündlichen Verhandlung nur noch ein Sachantrag gestellt und der Beweisantrag nicht wenigstens hilfsweise wiederholt wird (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 35 S 73 mwN). Der Kläger, der im Termin durch eine Rechtsanwältin vertreten war, hat vorliegend nichts dazu vorgetragen, dass er den angeblich schriftsätzlich angekündigten Antrag in der mündlichen Verhandlung wiederholt und deshalb bis zuletzt aufrechterhalten habe. Die Beschwerdebegründung weist lediglich darauf hin, dass "mit Schriftsatz vom 30.06.2009 beantragt" worden sei, "ein weiteres Gutachten über den Gesundheitszustand des Klägers einzuholen".

9

2. Auch die Grundsatzrüge hat keinen Erfolg. Eine Rechtssache hat nur dann grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine Rechtsfrage aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Der Beschwerdeführer muss daher anhand des anwendbaren Rechts und unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung angeben, welche Fragen sich stellen, dass diese noch nicht geklärt sind, weshalb eine Klärung dieser Rechtsfragen aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts erforderlich ist und dass das angestrebte Revisionsverfahren eine Klärung erwarten lässt. Ein Beschwerdeführer muss mithin, um seiner Darlegungspflicht zu genügen, eine Rechtsfrage, ihre (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (so genannte Breitenwirkung) darlegen (zum Ganzen vgl BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 34 S 70 mwN).

10

Diesen Anforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht. Denn der Beschwerdeführer hat keine abstrakt-generelle Rechtsfrage zum Anwendungsbereich einer revisiblen Norm gestellt, die der Senat mit "ja" oder "nein" beantworten könnte (vgl BSG, Beschluss vom 5.11.2008 - B 6 KA 24/07 B - BeckRS 2009-50073 RdNr 7 sowie BAGE 121, 52 RdNr 5 f). Die Formulierung einer abstrakten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann (Becker, SGb 2007, 261, 265; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 5. Aufl 2008, Kap IX RdNr 181). Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben des BSG, den Vortrag daraufhin zu untersuchen, ob sich aus ihm evtl eine entsprechende Rechtsfrage herausfiltern ließe.

11

Soweit der Kläger schließlich die Schwierigkeiten thematisiert, Somatisierungsstörungen nachzuweisen und sie von Simulanz abzugrenzen, zeigt er kein rechtliches, sondern ein tatsächliches Problem auf, das nicht mit den Mitteln juristischer Methodik, sondern nur im Einzelfall mit Hilfe von medizinischen Sachverständigen gelöst werden kann.

12

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 160a Abs 4 Satz 2 SGG ab.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 Abs 1 SGG.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Auf Antrag des Versicherten, des behinderten Menschen, des Versorgungsberechtigten oder Hinterbliebenen muß ein bestimmter Arzt gutachtlich gehört werden. Die Anhörung kann davon abhängig gemacht werden, daß der Antragsteller die Kosten vorschießt und vorbehaltlich einer anderen Entscheidung des Gerichts endgültig trägt.

(2) Das Gericht kann einen Antrag ablehnen, wenn durch die Zulassung die Erledigung des Rechtsstreits verzögert werden würde und der Antrag nach der freien Überzeugung des Gerichts in der Absicht, das Verfahren zu verschleppen, oder aus grober Nachlässigkeit nicht früher vorgebracht worden ist.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Prüfung des Revisionsgerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge.

(2) Der Beurteilung des Revisionsgerichts unterliegen auch diejenigen Entscheidungen, die dem Endurteil vorausgegangen sind, sofern sie nicht nach den Vorschriften dieses Gesetzes unanfechtbar sind.

(3) Das Revisionsgericht ist an die geltend gemachten Revisionsgründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf das angefochtene Urteil nur geprüft werden, wenn die Mängel nach den §§ 551 und 554 Abs. 3 gerügt worden sind.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Tenor

Der Beschwerdeführerin wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Das am 13. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Chemnitz - 22 C 449/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Chemnitz zurückverwiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 13. August 2009 - 22 C 449/09 - ist gegenstandslos.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen Kaufpreiszahlung geführten Zivilprozess.

2

Die Beschwerdeführerin bestellte bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Fernabsatz Waren. Nach Erhalt der Waren sandte die Beschwerdeführerin Waren mit einem Gesamtwert von 96,76 € an die Klägerin zurück.

3

Die Klägerin nahm die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht auf Bezahlung der zurückgesandten Waren, einer geringfügigen Restforderung aus den von der Beschwerdeführerin behaltenen Waren sowie auf Zahlung diesbezüglicher Nebenforderungen in Anspruch. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin berief sich darauf, die Waren, weil sie ihr nicht passten, an die Klägerin zurückgesandt zu haben. Mit Beschluss vom 12. März 2009 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer mangelfreien Lieferung notwendig sei. Zugleich regte das Amtsgericht eine gütliche Einigung der Parteien an, die die Beschwerdeführerin ablehnte.

4

Mit angegriffenem Urteil vom 13. Mai 2009 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin antragsgemäß zur Zahlung. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit der zugesandten Waren rüge, habe sie diese nicht unter Beweis gestellt. Allein die Rücksendung der Waren berechtige nicht zur Herabsetzung des Kaufpreises.

5

Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 13. August 2009 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück. Das Gericht habe die Erörterung eines Widerrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1 BGB in seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen, dies im Ergebnis aber abgelehnt. Das Gericht habe es unterlassen, diese Erörterung in die Urteilsgründe aufzunehmen, weil die Beschwerdeführerin sich bis zum Eingang der Anhörungsrügeschrift nicht auf ein solches Widerrufsrecht berufen habe. Tatsächlich habe kein Widerrufsrecht im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB bestanden. Ein solches hätte sich möglicherweise aus § 3 des Fernabsatzgesetzes ergeben. Diese Gesetzesvorschrift sei jedoch seit dem 31. Dezember 2001 außer Kraft.

II.

6

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Recht auf ein faires Verfahren. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihr ein Widerrufsrecht nach § 312b BGB zugestanden habe. Zudem habe sie auf den richterlichen Hinweis vertrauen dürfen.

III.

7

Gelegenheit zur Stellungnahme haben die Landesregierung Sachsen und die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhalten.

IV.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet, § 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig (1.) und unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäbe rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich begründet (2.). Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2 BVerfGG (3.). Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge ist damit gegenstandslos (4.).

9

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde erst am Tag nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangen. Der Beschwerdeführerin ist aber auf ihren rechtzeitigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung ihrer Verfahrensbevollmächtigten und Vorlage von Sendejournalen glaubhaft gemacht, unter Verwendung eines beanstandungsfrei funktionierenden Sendegeräts am Tag des Fristablaufs ab 20.40 Uhr durch ihre Verfahrensbevollmächtigte in kurzen Abständen wiederholt versucht zu haben, die Beschwerdeschrift nebst Anlagen per Telefax an die korrekte Telefaxnummer des Bundesverfassungsgerichts zu übermitteln. Dies ist aufgrund einer Überlastung der Übermittlungsleitung erst am nächsten Tag um 0.25 Uhr gelungen. Da die Beschwerdeschrift nebst Anlagen einen Umfang von lediglich elf Seiten hatte, war jedoch unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Telefaxübermittlung bis 24.00 Uhr zu rechnen.

10

2. a) Das angegriffene Urteil verletzt das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung ist durch die Anhörungsrügenentscheidung des Amtsgerichts nicht geheilt, vielmehr durch einen weiteren Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch verstärkt worden.

11

aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 96, 205 <216>). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn das Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich berührt wird, weil das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Art. 103 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 85, 386 <404>; 96, 205 <216 f.>). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>). Abs. 103 Abs. 1 GG bietet zwar keinen Schutz dagegen, dass der Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 96, 205 <216>). Die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, schließt es jedoch aus, diese aus Gründen, die außerhalb des Prozessrechts liegen, unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerfGE 50, 32 <35 f.>; 69, 141 <143 f.>).

12

bb) Die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren ausdrücklich vorgetragen, die im Fernabsatz bestellten Waren an die Klägerin zurückgesandt zu haben. Eine derartige Rücksendung stellt nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB einen (konkludent erklärten) Widerruf im Sinne des § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Waren im Fernabsatz bestellt hat, hätte das Amtsgericht mithin einen Widerruf nach §§ 355, 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB berücksichtigen müssen.

13

Zwar führt das Amtsgericht in der Anhörungsrügenentscheidung aus, es habe einen Widerruf nach § 355 Abs. 1 BGB "nicht in die Erörterungen aufgenommen", weil die Beschwerdeführerin sich hierauf nicht bezogen habe. Sollte das Amtsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass es einen Widerruf nicht berücksichtigt hat, weil die Beschwerdeführerin sich auf einen solchen nicht berufen habe, findet diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze. Ein Gericht hat einen Widerruf nach § 355 Abs. 1 BGB als Einwendung des materiellen Rechts zu berücksichtigen, wenn die Tatsache ihrer außergerichtlichen Geltendmachung in den Prozess eingeführt ist (vgl. Gottwald, in: Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage 2004, § 101 Rn. 15). Da die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren vorgetragen hat, die Waren zurückgesandt zu haben, und das Rücksenden im Fernabsatz bestellter Ware von Gesetzes wegen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB) als Widerrufserklärung zu verstehen ist, hat die Beschwerdeführerin den Widerruf in hinreichender Weise in den Prozess eingeführt.

14

cc) Den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat das Amtsgericht nicht mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt. Zwar hat das Amtsgericht in der Anhörungsrügenentscheidung das Vorbringen zu einem Widerruf nach § 355 Abs. 1 BGB auch deswegen für unerheblich erklärt, weil sich ein solches nicht aus § 3 des Fernabsatzgesetzes ergeben könne. Die auf diese Begründung gestützte Anhörungsrügenentscheidung verletzt indes ihrerseits das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.

15

(1) Willkürlich im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist ein Richterspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt aber vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).

16

(2) Zwar hat das Amtsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der von ihm zitierte § 3 des Fernabsatzgesetzes mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 aufgehoben worden ist. Mit diesem Gesetz sind indes in Nachfolge zu §§ 1, 3 des Fernabsatzgesetzes die §§ 312b, 312d in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden, die im Falle eines Fernabsatzgeschäftes offensichtlich einschlägig, vom Amtsgericht aber nicht berücksichtigt worden sind.

17

b) Es ist nicht auszuschließen, dass die Berücksichtigung der Widerrufserklärung der Beschwerdeführerin zu einer für diese günstigeren Entscheidung geführt hätte, so dass die angegriffene Entscheidung auch auf dem Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 62, 392 <396>).

18

c) Ob das angegriffene Urteil des Amtsgerichts auch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren verletzt, kann demnach offen bleiben.

19

3. Wegen des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das angegriffene Urteil nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

20

4. Der die Anhörungsrüge betreffende Beschluss des Amtsgerichts ist damit gegenstandslos. Seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf es nicht, da er den Gehörsverstoß letztlich nur fortführt.

21

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

22

6. Der Gegenstandswert wird unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Kriterien (vgl. BVerfGE 79, 357 sowie 79, 365) mit Rücksicht auf das Obsiegen der Beschwerdeführerin auf 8.000 € festgesetzt.

23

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), insbesondere ein Mehrbedarf nach § 23 BSHG(Bescheid vom 17.10.2003; Widerspruchsbescheid vom 24.11.2004, mit dem dem Widerspruch insoweit teilweise stattgegeben worden ist, als die Anrechnung von Kindergeld rückgängig gemacht wurde).

2

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Schleswig abgewiesen (Urteil vom 12.7.2007), weil für Ansprüche auf Mehrbedarf nach § 23 BSHG, insbesondere nach dessen Abs 4 (kostenaufwendige Ernährung), keine Anhaltspunkte vorlägen. Für einen Mehrbedarf nach § 23 Abs 3 BSHG (bei Gewährung bestimmter Eingliederungshilfen) lägen die Voraussetzungen beim Kläger, der bis 29.2.2004 teilstationär betreut und danach in eine Wohngruppe aufgenommen worden sei, nicht vor.

3

Die Berufung gegen das Urteil des SG blieb erfolglos (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2.12.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es könne dahinstehen, inwieweit der Kläger das Begehren auf Erhalt eines Mehrbedarfs bereits im Verwaltungsverfahren geäußert habe; jedenfalls sei sein Antrag entsprechend auslegbar gewesen. Das SG habe aber zu Recht einen Anspruch auf Mehrbedarf abgelehnt.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger und rügt Verfahrensfehler. Das LSG habe seinen Vortrag im Schriftsatz vom 26.11.2008 zur Geltendmachung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs 4 BSHG nicht bzw nicht ausreichend berücksichtigt und damit sein rechtliches Gehör(§ 62 Sozialgerichtsgesetz) verletzt. Das LSG sei auf den wesentlichen Kern seines Tatsachenvortrags von zentraler Bedeutung nicht eingegangen; dies lasse auf eine Nichtberücksichtigung schließen, sofern der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich bzw offensichtlich unsubstantiiert sei (BVerfG, NJW 1996, 3203; NJW 1999, 3287; NVwZ 2001, Beilage Nr 3, 28; BVerfG, Beschluss vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3). Außerdem habe es die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, weil es einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Er (der Kläger) habe im Schriftsatz vom 26.11.2008 "sinngemäß" ("offenbar geplante Aussetzung aus vollstationärer Versorgung in teilstationäre ohne Versorgung mit Lebensmitteln") die Einholung eines medizinischen Gutachtens von Amts wegen im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Krankheitszustand (hyperkinetisches Syndrom) beantragt, um zu klären, in welchem Ausmaß sein gesundheitliches Leistungsvermögen die Gewährung von Mehrbedarf begründe. Außerdem habe er das LSG darauf hingewiesen, dass er die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehe. Dass er keinen konkreten Beweisantrag gestellt habe, sei mangels anwaltlicher Vertretung unerheblich (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1). Bei Einholung eines internistischen Gutachtens hätte sich ergeben, dass ein angemessener Mehrbedarf zu gewähren sei.

Entscheidungsgründe

5

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

6

Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen demnach im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht jedes einzelne Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (BVerfGE 83, 24, 35; 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f mwN; BSG, Beschlüsse vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - und vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 7 mwN); dies gilt nur dann nicht, wenn es sich, worauf der Kläger unter Zitierung von Entscheidungen des BVerfG selbst hinweist, um zentrales Vorbringen handelt. Der Kläger hätte deshalb über die entsprechende Zitierung der Rechtsprechung des BVerfG hinaus darlegen müssen, dass es sich bei dem angeblich nicht beachteten Vorbringen um zentralen Vortrag gehandelt hat; daran fehlt es hier. Der Kläger hat vielmehr selbst ausgeführt, dass sein Vorbringen (allenfalls) als Geltendmachung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung - en passant - auszulegen gewesen sein soll. Dies widerspricht geradezu den Anforderungen an zentralen Vortrag. Zumindest aber gesteht der Kläger damit selbst ein, dass das LSG diesen Vortrag - vor dem Hintergrund der Entscheidung des SG - für offensichtlich unsubstantiiert gehalten hat. Die vom Kläger angeführten schriftsätzlichen Äußerungen lassen keineswegs zwangsläufig auf einen Mehrbedarf schließen; sie nähren nicht einmal einen entsprechenden Verdacht. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger andererseits ausdrücklich selbst vorgetragen, das Gericht müsse dann auf Vorbringen nicht eingehen, wenn es dieses für offensichtlich unsubstantiiert bzw unbeachtlich halte.

7

Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht entspricht ebenso wenig den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Auf die Verletzung des § 103 SGG (Sachaufklärung) kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur dann gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordert die Darlegungspflicht im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, die Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, verbunden mit Ausführungen dazu, dass sich das LSG auf Grund dieser Rechtsauffassung zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, die Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und schließlich - außer bei absoluten Revisionsgründen - Ausführungen dazu, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann(BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 und 35; SozR 1500 § 160a Nr 14, 24 und 34; SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 29 und 31 mwN); darüber hinaus ist Vortrag erforderlich, dass der Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten geblieben ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 29 und 31 mwN). Inwieweit vorliegend wegen fehlender anwaltlichen Vertretung geringere formale Anforderungen zu stellen sind, worauf der Kläger im Ansatz zu Recht hinweist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Zweifel an der Annahme eines Beweisantrags ergeben sich insbesondere aus den vom Kläger geschilderten Gesamtumständen des angeblichen Beweisantrags. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, weshalb das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, Beweis zu erheben. Sein eigener Vortrag läuft aber darauf hinaus, dass das LSG bereits nicht erkannt hat, dass Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung überhaupt in Betracht kommen soll. Zudem fehlt es an einer Darlegung, inwieweit das Urteil des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Dies aber wäre erforderlich, weil es sich bei dem gerügten Verfahrensmangel nicht um einen absoluten Revisionsgrund handelt (§ 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung). Insoweit hat der Kläger - abgesehen davon, dass er den Sachverhalt ohnedies nur rudimentär schildert - nicht vorgetragen, dass ihm Mehrkosten wegen kostenaufwendiger Ernährung tatsächlich entstanden sind bzw entstehen oder dass bzw warum die Verurteilung zur Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs 4 BSHG auch ohne tatsächliche Mehrkosten in Betracht kommt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, wenn sie

1.
teilweise erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Teilweise erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig zu sein.

(2) Versicherte haben bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie

1.
voll erwerbsgemindert sind,
2.
in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung drei Jahre Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit haben und
3.
vor Eintritt der Erwerbsminderung die allgemeine Wartezeit erfüllt haben.
Voll erwerbsgemindert sind Versicherte, die wegen Krankheit oder Behinderung auf nicht absehbare Zeit außerstande sind, unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig zu sein. Voll erwerbsgemindert sind auch
1.
Versicherte nach § 1 Satz 1 Nr. 2, die wegen Art oder Schwere der Behinderung nicht auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, und
2.
Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren, in der Zeit einer nicht erfolgreichen Eingliederung in den allgemeinen Arbeitsmarkt.

(3) Erwerbsgemindert ist nicht, wer unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens sechs Stunden täglich erwerbstätig sein kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(4) Der Zeitraum von fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung verlängert sich um folgende Zeiten, die nicht mit Pflichtbeiträgen für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit belegt sind:

1.
Anrechnungszeiten und Zeiten des Bezugs einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit,
2.
Berücksichtigungszeiten,
3.
Zeiten, die nur deshalb keine Anrechnungszeiten sind, weil durch sie eine versicherte Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit nicht unterbrochen ist, wenn in den letzten sechs Kalendermonaten vor Beginn dieser Zeiten wenigstens ein Pflichtbeitrag für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder eine Zeit nach Nummer 1 oder 2 liegt,
4.
Zeiten einer schulischen Ausbildung nach Vollendung des 17. Lebensjahres bis zu sieben Jahren, gemindert um Anrechnungszeiten wegen schulischer Ausbildung.

(5) Eine Pflichtbeitragszeit von drei Jahren für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit ist nicht erforderlich, wenn die Erwerbsminderung aufgrund eines Tatbestandes eingetreten ist, durch den die allgemeine Wartezeit vorzeitig erfüllt ist.

(6) Versicherte, die bereits vor Erfüllung der allgemeinen Wartezeit voll erwerbsgemindert waren und seitdem ununterbrochen voll erwerbsgemindert sind, haben Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung, wenn sie die Wartezeit von 20 Jahren erfüllt haben.

(1) Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung haben bei Erfüllung der sonstigen Voraussetzungen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze auch Versicherte, die

1.
vor dem 2. Januar 1961 geboren und
2.
berufsunfähig
sind.

(2) Berufsunfähig sind Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von körperlich, geistig und seelisch gesunden Versicherten mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten auf weniger als sechs Stunden gesunken ist. Der Kreis der Tätigkeiten, nach denen die Erwerbsfähigkeit von Versicherten zu beurteilen ist, umfasst alle Tätigkeiten, die ihren Kräften und Fähigkeiten entsprechen und ihnen unter Berücksichtigung der Dauer und des Umfangs ihrer Ausbildung sowie ihres bisherigen Berufs und der besonderen Anforderungen ihrer bisherigen Berufstätigkeit zugemutet werden können. Zumutbar ist stets eine Tätigkeit, für die die Versicherten durch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben mit Erfolg ausgebildet oder umgeschult worden sind. Berufsunfähig ist nicht, wer eine zumutbare Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben kann; dabei ist die jeweilige Arbeitsmarktlage nicht zu berücksichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Tenor

Der Beschwerdeführerin wird wegen der Versäumung der Beschwerdefrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

Das am 13. Mai 2009 verkündete Urteil des Amtsgerichts Chemnitz - 22 C 449/09 - verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem grundrechtsgleichen Recht aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Das Urteil wird aufgehoben. Die Sache wird an das Amtsgericht Chemnitz zurückverwiesen.

Der Beschluss des Amtsgerichts Chemnitz vom 13. August 2009 - 22 C 449/09 - ist gegenstandslos.

...

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 8.000 € (in Worten: achttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen wegen Kaufpreiszahlung geführten Zivilprozess.

2

Die Beschwerdeführerin bestellte bei der Klägerin des Ausgangsverfahrens im Fernabsatz Waren. Nach Erhalt der Waren sandte die Beschwerdeführerin Waren mit einem Gesamtwert von 96,76 € an die Klägerin zurück.

3

Die Klägerin nahm die Beschwerdeführerin vor dem Amtsgericht auf Bezahlung der zurückgesandten Waren, einer geringfügigen Restforderung aus den von der Beschwerdeführerin behaltenen Waren sowie auf Zahlung diesbezüglicher Nebenforderungen in Anspruch. Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin berief sich darauf, die Waren, weil sie ihr nicht passten, an die Klägerin zurückgesandt zu haben. Mit Beschluss vom 12. März 2009 wies das Amtsgericht darauf hin, dass der Rechtsstreit noch nicht entscheidungsreif und die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Frage einer mangelfreien Lieferung notwendig sei. Zugleich regte das Amtsgericht eine gütliche Einigung der Parteien an, die die Beschwerdeführerin ablehnte.

4

Mit angegriffenem Urteil vom 13. Mai 2009 verurteilte das Amtsgericht die Beschwerdeführerin antragsgemäß zur Zahlung. Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Kaufpreiszahlung aus § 433 Abs. 2 BGB zu. Soweit die Beschwerdeführerin die Mangelhaftigkeit der zugesandten Waren rüge, habe sie diese nicht unter Beweis gestellt. Allein die Rücksendung der Waren berechtige nicht zur Herabsetzung des Kaufpreises.

5

Mit ebenfalls angegriffenem Beschluss vom 13. August 2009 wies das Amtsgericht die Anhörungsrüge der Beschwerdeführerin zurück. Das Gericht habe die Erörterung eines Widerrufsrechts gemäß § 355 Abs. 1 BGB in seiner Entscheidungsfindung in Erwägung gezogen, dies im Ergebnis aber abgelehnt. Das Gericht habe es unterlassen, diese Erörterung in die Urteilsgründe aufzunehmen, weil die Beschwerdeführerin sich bis zum Eingang der Anhörungsrügeschrift nicht auf ein solches Widerrufsrecht berufen habe. Tatsächlich habe kein Widerrufsrecht im Sinne des § 355 Abs. 1 BGB bestanden. Ein solches hätte sich möglicherweise aus § 3 des Fernabsatzgesetzes ergeben. Diese Gesetzesvorschrift sei jedoch seit dem 31. Dezember 2001 außer Kraft.

II.

6

Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer Rechte aus Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 3 Abs. 1 GG sowie einen Verstoß gegen das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Recht auf ein faires Verfahren. Das Amtsgericht habe nicht berücksichtigt, dass ihr ein Widerrufsrecht nach § 312b BGB zugestanden habe. Zudem habe sie auf den richterlichen Hinweis vertrauen dürfen.

III.

7

Gelegenheit zur Stellungnahme haben die Landesregierung Sachsen und die Klägerin des Ausgangsverfahrens erhalten.

IV.

8

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr statt, soweit sich die Beschwerdeführerin gegen das Urteil des Amtsgerichts wendet, § 93a Abs. 2 Buchstabe b, § 93b, § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde ist nach Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zulässig (1.) und unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereits hinreichend geklärten verfassungsrechtlichen Maßstäbe rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG offensichtlich begründet (2.). Das Urteil ist aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen, § 95 Abs. 2 BVerfGG (3.). Der angegriffene Beschluss des Amtsgerichts über die Anhörungsrüge ist damit gegenstandslos (4.).

9

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig. Zwar ist die Verfassungsbeschwerde erst am Tag nach Ablauf der Frist des § 93 Abs. 1 Satz 1 BVerfGG eingegangen. Der Beschwerdeführerin ist aber auf ihren rechtzeitigen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 93 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG zu gewähren, weil sie ohne Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Verfassungsbeschwerde einzuhalten. Sie hat durch eidesstattliche Versicherung ihrer Verfahrensbevollmächtigten und Vorlage von Sendejournalen glaubhaft gemacht, unter Verwendung eines beanstandungsfrei funktionierenden Sendegeräts am Tag des Fristablaufs ab 20.40 Uhr durch ihre Verfahrensbevollmächtigte in kurzen Abständen wiederholt versucht zu haben, die Beschwerdeschrift nebst Anlagen per Telefax an die korrekte Telefaxnummer des Bundesverfassungsgerichts zu übermitteln. Dies ist aufgrund einer Überlastung der Übermittlungsleitung erst am nächsten Tag um 0.25 Uhr gelungen. Da die Beschwerdeschrift nebst Anlagen einen Umfang von lediglich elf Seiten hatte, war jedoch unter normalen Umständen mit dem Abschluss der Telefaxübermittlung bis 24.00 Uhr zu rechnen.

10

2. a) Das angegriffene Urteil verletzt das Recht der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör aus Art. 103 Abs. 1 GG. Die Verletzung ist durch die Anhörungsrügenentscheidung des Amtsgerichts nicht geheilt, vielmehr durch einen weiteren Verstoß gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG noch verstärkt worden.

11

aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfGE 96, 205 <216>). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, auch wenn das Vorbringen in den Entscheidungsgründen nicht ausdrücklich berührt wird, weil das Gericht nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Art. 103 Abs. 1 GG ist nur verletzt, wenn sich im Einzelfall aus besonderen Umständen ergibt, dass ein Gericht seiner Pflicht, das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen, nicht nachgekommen ist (vgl. BVerfGE 85, 386 <404>; 96, 205 <216 f.>). Geht das Gericht allerdings auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Gründen nicht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen (vgl. BVerfGE 86, 133 <146>). Abs. 103 Abs. 1 GG bietet zwar keinen Schutz dagegen, dass der Sachvortrag der Beteiligten aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts ganz oder teilweise unberücksichtigt bleibt (vgl. BVerfGE 96, 205 <216>). Die sich aus Art. 103 Abs. 1 GG ergebende Pflicht, die Ausführungen der Prozessparteien zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen, schließt es jedoch aus, diese aus Gründen, die außerhalb des Prozessrechts liegen, unberücksichtigt zu lassen (vgl. BVerfGE 50, 32 <35 f.>; 69, 141 <143 f.>).

12

bb) Die Beschwerdeführerin hat im Ausgangsverfahren ausdrücklich vorgetragen, die im Fernabsatz bestellten Waren an die Klägerin zurückgesandt zu haben. Eine derartige Rücksendung stellt nach dem unmissverständlichen Wortlaut des § 355 Abs. 1 Satz 2 BGB einen (konkludent erklärten) Widerruf im Sinne des § 355 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. Angesichts dessen, dass die Beschwerdeführerin die Waren im Fernabsatz bestellt hat, hätte das Amtsgericht mithin einen Widerruf nach §§ 355, 312b Abs. 1 Satz 1, § 312d Abs. 1 Satz 1 BGB berücksichtigen müssen.

13

Zwar führt das Amtsgericht in der Anhörungsrügenentscheidung aus, es habe einen Widerruf nach § 355 Abs. 1 BGB "nicht in die Erörterungen aufgenommen", weil die Beschwerdeführerin sich hierauf nicht bezogen habe. Sollte das Amtsgericht damit zum Ausdruck bringen wollen, dass es einen Widerruf nicht berücksichtigt hat, weil die Beschwerdeführerin sich auf einen solchen nicht berufen habe, findet diese Begründung im Prozessrecht keine Stütze. Ein Gericht hat einen Widerruf nach § 355 Abs. 1 BGB als Einwendung des materiellen Rechts zu berücksichtigen, wenn die Tatsache ihrer außergerichtlichen Geltendmachung in den Prozess eingeführt ist (vgl. Gottwald, in: Rosenberg/Schwab/Gottwald, Zivilprozessrecht, 16. Auflage 2004, § 101 Rn. 15). Da die Beschwerdeführerin im Ausgangsverfahren vorgetragen hat, die Waren zurückgesandt zu haben, und das Rücksenden im Fernabsatz bestellter Ware von Gesetzes wegen (§ 355 Abs. 1 Satz 2 BGB) als Widerrufserklärung zu verstehen ist, hat die Beschwerdeführerin den Widerruf in hinreichender Weise in den Prozess eingeführt.

14

cc) Den Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG hat das Amtsgericht nicht mit der Entscheidung über die Anhörungsrüge geheilt. Zwar hat das Amtsgericht in der Anhörungsrügenentscheidung das Vorbringen zu einem Widerruf nach § 355 Abs. 1 BGB auch deswegen für unerheblich erklärt, weil sich ein solches nicht aus § 3 des Fernabsatzgesetzes ergeben könne. Die auf diese Begründung gestützte Anhörungsrügenentscheidung verletzt indes ihrerseits das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG.

15

(1) Willkürlich im Sinne des in Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Verbot objektiver Willkür ist ein Richterspruch nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wenn er unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass er auf sachfremden Erwägungen beruht. Das ist anhand objektiver Kriterien festzustellen. Fehlerhafte Rechtsanwendung allein macht eine Gerichtsentscheidung nicht willkürlich. Willkür liegt aber vor, wenn eine offensichtlich einschlägige Norm nicht berücksichtigt wird (vgl. BVerfGE 87, 273 <278 f.>; 96, 189 <203>).

16

(2) Zwar hat das Amtsgericht zu Recht darauf verwiesen, dass der von ihm zitierte § 3 des Fernabsatzgesetzes mit dem Gesetz zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 aufgehoben worden ist. Mit diesem Gesetz sind indes in Nachfolge zu §§ 1, 3 des Fernabsatzgesetzes die §§ 312b, 312d in das Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen worden, die im Falle eines Fernabsatzgeschäftes offensichtlich einschlägig, vom Amtsgericht aber nicht berücksichtigt worden sind.

17

b) Es ist nicht auszuschließen, dass die Berücksichtigung der Widerrufserklärung der Beschwerdeführerin zu einer für diese günstigeren Entscheidung geführt hätte, so dass die angegriffene Entscheidung auch auf dem Gehörsverstoß beruht (vgl. BVerfGE 60, 247 <249>; 60, 250 <252>; 62, 392 <396>).

18

c) Ob das angegriffene Urteil des Amtsgerichts auch das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG oder das aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG abgeleitete Recht der Beschwerdeführerin auf ein faires Verfahren verletzt, kann demnach offen bleiben.

19

3. Wegen des Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG ist das angegriffene Urteil nach § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben und die Sache an das Amtsgericht zurückzuverweisen.

20

4. Der die Anhörungsrüge betreffende Beschluss des Amtsgerichts ist damit gegenstandslos. Seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf es nicht, da er den Gehörsverstoß letztlich nur fortführt.

21

5. Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 BVerfGG.

22

6. Der Gegenstandswert wird unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts hierzu entwickelten Kriterien (vgl. BVerfGE 79, 357 sowie 79, 365) mit Rücksicht auf das Obsiegen der Beschwerdeführerin auf 8.000 € festgesetzt.

23

Von einer weiteren Begründung wird abgesehen.

Tatbestand

1

Im Streit sind höhere Leistungen nach dem Bundessozialhilfegesetz (BSHG), insbesondere ein Mehrbedarf nach § 23 BSHG(Bescheid vom 17.10.2003; Widerspruchsbescheid vom 24.11.2004, mit dem dem Widerspruch insoweit teilweise stattgegeben worden ist, als die Anrechnung von Kindergeld rückgängig gemacht wurde).

2

Die hiergegen erhobene Klage hat das Sozialgericht (SG) Schleswig abgewiesen (Urteil vom 12.7.2007), weil für Ansprüche auf Mehrbedarf nach § 23 BSHG, insbesondere nach dessen Abs 4 (kostenaufwendige Ernährung), keine Anhaltspunkte vorlägen. Für einen Mehrbedarf nach § 23 Abs 3 BSHG (bei Gewährung bestimmter Eingliederungshilfen) lägen die Voraussetzungen beim Kläger, der bis 29.2.2004 teilstationär betreut und danach in eine Wohngruppe aufgenommen worden sei, nicht vor.

3

Die Berufung gegen das Urteil des SG blieb erfolglos (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 2.12.2008). Zur Begründung seiner Entscheidung hat das LSG ausgeführt, es könne dahinstehen, inwieweit der Kläger das Begehren auf Erhalt eines Mehrbedarfs bereits im Verwaltungsverfahren geäußert habe; jedenfalls sei sein Antrag entsprechend auslegbar gewesen. Das SG habe aber zu Recht einen Anspruch auf Mehrbedarf abgelehnt.

4

Gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG wendet sich der Kläger und rügt Verfahrensfehler. Das LSG habe seinen Vortrag im Schriftsatz vom 26.11.2008 zur Geltendmachung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs 4 BSHG nicht bzw nicht ausreichend berücksichtigt und damit sein rechtliches Gehör(§ 62 Sozialgerichtsgesetz) verletzt. Das LSG sei auf den wesentlichen Kern seines Tatsachenvortrags von zentraler Bedeutung nicht eingegangen; dies lasse auf eine Nichtberücksichtigung schließen, sofern der Vortrag nach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts nicht unerheblich bzw offensichtlich unsubstantiiert sei (BVerfG, NJW 1996, 3203; NJW 1999, 3287; NVwZ 2001, Beilage Nr 3, 28; BVerfG, Beschluss vom 23.7.2003 - 2 BvR 624/01 -, NVwZ-RR 2004, 3). Außerdem habe es die Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) verletzt, weil es einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. Er (der Kläger) habe im Schriftsatz vom 26.11.2008 "sinngemäß" ("offenbar geplante Aussetzung aus vollstationärer Versorgung in teilstationäre ohne Versorgung mit Lebensmitteln") die Einholung eines medizinischen Gutachtens von Amts wegen im Hinblick auf den von ihm geltend gemachten Krankheitszustand (hyperkinetisches Syndrom) beantragt, um zu klären, in welchem Ausmaß sein gesundheitliches Leistungsvermögen die Gewährung von Mehrbedarf begründe. Außerdem habe er das LSG darauf hingewiesen, dass er die Sachaufklärungspflicht noch nicht als erfüllt ansehe. Dass er keinen konkreten Beweisantrag gestellt habe, sei mangels anwaltlicher Vertretung unerheblich (BSG SozR 4-1500 § 160 Nr 1). Bei Einholung eines internistischen Gutachtens hätte sich ergeben, dass ein angemessener Mehrbedarf zu gewähren sei.

Entscheidungsgründe

5

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger geltend gemachte Zulassungsgrund der Verfahrensmängel (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Weise bezeichnet ist. Der Senat konnte deshalb über die Beschwerde ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter nach § 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG iVm § 169 Satz 3 SGG entscheiden.

6

Soweit der Kläger eine Verletzung des rechtlichen Gehörs rügt, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Die Gerichte brauchen demnach im Rahmen der Gewährung rechtlichen Gehörs nicht jedes einzelne Vorbringen in den Gründen der Entscheidung ausdrücklich zu behandeln (BVerfGE 83, 24, 35; 86, 133, 145 f; 96, 205, 216 f mwN; BSG, Beschlüsse vom 12.2.2004 - B 4 RA 67/03 B - und vom 4.8.2004 - B 13 RJ 167/03 B; vgl auch Keller in Meyer-Ladewig ua, SGG, 9. Aufl 2008, § 62 RdNr 7 mwN); dies gilt nur dann nicht, wenn es sich, worauf der Kläger unter Zitierung von Entscheidungen des BVerfG selbst hinweist, um zentrales Vorbringen handelt. Der Kläger hätte deshalb über die entsprechende Zitierung der Rechtsprechung des BVerfG hinaus darlegen müssen, dass es sich bei dem angeblich nicht beachteten Vorbringen um zentralen Vortrag gehandelt hat; daran fehlt es hier. Der Kläger hat vielmehr selbst ausgeführt, dass sein Vorbringen (allenfalls) als Geltendmachung eines Mehrbedarfs wegen kostenaufwendiger Ernährung - en passant - auszulegen gewesen sein soll. Dies widerspricht geradezu den Anforderungen an zentralen Vortrag. Zumindest aber gesteht der Kläger damit selbst ein, dass das LSG diesen Vortrag - vor dem Hintergrund der Entscheidung des SG - für offensichtlich unsubstantiiert gehalten hat. Die vom Kläger angeführten schriftsätzlichen Äußerungen lassen keineswegs zwangsläufig auf einen Mehrbedarf schließen; sie nähren nicht einmal einen entsprechenden Verdacht. Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde hat der Kläger andererseits ausdrücklich selbst vorgetragen, das Gericht müsse dann auf Vorbringen nicht eingehen, wenn es dieses für offensichtlich unsubstantiiert bzw unbeachtlich halte.

7

Die Rüge der Verletzung der Amtsermittlungspflicht entspricht ebenso wenig den gesetzlichen Anforderungen an die Begründung einer Nichtzulassungsbeschwerde. Auf die Verletzung des § 103 SGG (Sachaufklärung) kann die Nichtzulassungsbeschwerde nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG nur dann gestützt werden, wenn sie sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) erfordert die Darlegungspflicht im Zusammenhang mit der Rüge der Verletzung des § 103 SGG die Bezeichnung eines für das Revisionsgericht ohne weiteres auffindbaren Beweisantrags, die Wiedergabe der Rechtsauffassung des LSG, verbunden mit Ausführungen dazu, dass sich das LSG auf Grund dieser Rechtsauffassung zur weiteren Sachaufklärung hätte gedrängt fühlen müssen, die Angabe des voraussichtlichen Ergebnisses der unterbliebenen Beweisaufnahme und schließlich - außer bei absoluten Revisionsgründen - Ausführungen dazu, dass und warum die Entscheidung des LSG auf der angeblich unterlassenen Beweisaufnahme beruhen kann(BSG SozR 1500 § 160 Nr 5 und 35; SozR 1500 § 160a Nr 14, 24 und 34; SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 29 und 31 mwN); darüber hinaus ist Vortrag erforderlich, dass der Beweisantrag in der letzten mündlichen Verhandlung aufrechterhalten geblieben ist (BSG SozR 3-1500 § 160 Nr 9, 29 und 31 mwN). Inwieweit vorliegend wegen fehlender anwaltlichen Vertretung geringere formale Anforderungen zu stellen sind, worauf der Kläger im Ansatz zu Recht hinweist, bedarf keiner abschließenden Beurteilung. Zweifel an der Annahme eines Beweisantrags ergeben sich insbesondere aus den vom Kläger geschilderten Gesamtumständen des angeblichen Beweisantrags. Jedenfalls hat der Kläger nicht hinreichend dargelegt, weshalb das LSG sich hätte gedrängt fühlen müssen, Beweis zu erheben. Sein eigener Vortrag läuft aber darauf hinaus, dass das LSG bereits nicht erkannt hat, dass Mehrbedarf wegen kostenaufwendiger Ernährung überhaupt in Betracht kommen soll. Zudem fehlt es an einer Darlegung, inwieweit das Urteil des LSG auf dem behaupteten Verfahrensmangel beruhen kann. Dies aber wäre erforderlich, weil es sich bei dem gerügten Verfahrensmangel nicht um einen absoluten Revisionsgrund handelt (§ 202 SGG iVm § 547 Zivilprozessordnung). Insoweit hat der Kläger - abgesehen davon, dass er den Sachverhalt ohnedies nur rudimentär schildert - nicht vorgetragen, dass ihm Mehrkosten wegen kostenaufwendiger Ernährung tatsächlich entstanden sind bzw entstehen oder dass bzw warum die Verurteilung zur Gewährung eines Mehrbedarfs nach § 23 Abs 4 BSHG auch ohne tatsächliche Mehrkosten in Betracht kommt.

8

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

Vor jeder Entscheidung ist den Beteiligten rechtliches Gehör zu gewähren; die Anhörung kann schriftlich oder elektronisch geschehen.

(1) Das Gericht entscheidet nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) Das Urteil darf nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt werden, zu denen sich die Beteiligten äußern konnten.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob der Auftrag in sein Fachgebiet fällt und ohne die Hinzuziehung weiterer Sachverständiger sowie innerhalb der vom Gericht gesetzten Frist erledigt werden kann. Ist das nicht der Fall, so hat der Sachverständige das Gericht unverzüglich zu verständigen.

(2) Der Sachverständige hat unverzüglich zu prüfen, ob ein Grund vorliegt, der geeignet ist, Misstrauen gegen seine Unparteilichkeit zu rechtfertigen. Der Sachverständige hat dem Gericht solche Gründe unverzüglich mitzuteilen. Unterlässt er dies, kann gegen ihn ein Ordnungsgeld festgesetzt werden.

(3) Der Sachverständige ist nicht befugt, den Auftrag auf einen anderen zu übertragen. Soweit er sich der Mitarbeit einer anderen Person bedient, hat er diese namhaft zu machen und den Umfang ihrer Tätigkeit anzugeben, falls es sich nicht um Hilfsdienste von untergeordneter Bedeutung handelt.

(4) Hat der Sachverständige Zweifel an Inhalt und Umfang des Auftrages, so hat er unverzüglich eine Klärung durch das Gericht herbeizuführen. Erwachsen voraussichtlich Kosten, die erkennbar außer Verhältnis zum Wert des Streitgegenstandes stehen oder einen angeforderten Kostenvorschuss erheblich übersteigen, so hat der Sachverständige rechtzeitig hierauf hinzuweisen.

(5) Der Sachverständige hat auf Verlangen des Gerichts die Akten und sonstige für die Begutachtung beigezogene Unterlagen sowie Untersuchungsergebnisse unverzüglich herauszugeben oder mitzuteilen. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, so ordnet das Gericht die Herausgabe an.

(6) Das Gericht soll den Sachverständigen auf seine Pflichten hinweisen.

Das Gericht erforscht den Sachverhalt von Amts wegen; die Beteiligten sind dabei heranzuziehen. Es ist an das Vorbringen und die Beweisanträge der Beteiligten nicht gebunden.

(1) Die Nichtzulassung der Revision kann selbständig durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils einzulegen. Der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, beigefügt werden. Satz 3 gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden einmal bis zu einem Monat verlängert werden. In der Begründung muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung, von der das Urteil des Landessozialgerichts abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Bundessozialgericht entscheidet unter Zuziehung der ehrenamtlichen Richter durch Beschluss; § 169 gilt entsprechend. Dem Beschluß soll eine kurze Begründung beigefügt werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Bundessozialgericht wird das Urteil rechtskräftig. Wird der Beschwerde stattgegeben, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Revisionsfrist.

(5) Liegen die Voraussetzungen des § 160 Abs. 2 Nr. 3 vor, kann das Bundessozialgericht in dem Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverweisen.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.