Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Aug. 2006 - L 7 C 1/06

ECLI: ECLI:DE:LSGSH:2006:0803.L7C1.06.0A
published on 03/08/2006 00:00
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Beschluss, 03. Aug. 2006 - L 7 C 1/06
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Tenor

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Beschluss des Schleswig-Holsteinischen Landessozialgerichts vom 19. Juli 2006 in dem Verfahren L 7 B 267/06 R wird verworfen.

Gründe

I.

1

In einem Klageverfahren auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung (S 21 RJ 269/03 Sozialgericht Lübeck) hat das Sozialgericht die Ärztin für Neurologie und Psychiatrie B. mit der Erstellung eines Gutachtens zu dem Leistungsvermögen des Klägers beauftragt.

2

Der Kläger hat die Sachverständige wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt.

3

Dieses Ablehnungsgesuch hat das Sozialgericht durch Beschluss vom 17. Mai 2006 mit näherer Begründung abgelehnt.

4

Gegen diesen Beschluss hat der Kläger am 15. Juni 2006 Beschwerde eingelegt (Verfahren L 7 B 267/06 R).

5

Diese Beschwerde hat der Senat durch Beschluss vom 19. Juli 2006 zurückgewiesen. Auf die den Verfahrensbeteiligten bekannten Gründe nimmt der Senat Bezug.

6

Der Beschluss ist der Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. Juli 2006 zugestellt worden.

7

Der Kläger hat über seine Prozessbevollmächtigte am 31. Juli 2006 Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006 erhoben mit dem Ziel, dass seiner Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Lübeck vom 17. Mai 2006 unter Abänderung des Beschlusses des Senats vom 19. Juli 2006 entsprochen werde.

8

Der Kläger sieht sich in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Zu seinem Anspruch auf rechtliches Gehör werden in der Rügeschrift (Schriftsatz vom 31. Juli 2006) umfangreiche Ausführungen gemacht.

II.

9

Die Anhörungsrüge des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen.

10

Nach § 178a Abs. 1 Satz 1 SGG ist das Verfahren auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten fortzuführen, wenn

11

1. ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und

12

2. das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.

13

Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen (§ 178a Abs. 2 Satz 1 und Satz 5 SGG).

14

Die Anhörungsrüge ist statthaft, da gegen den mit der Anhörungsrüge angegriffenen Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006 ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf nicht gegeben ist (§ 177 SGG).

15

Die Anhörungsrüge ist auch innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 178a Abs. 2 Satz 1 SGG erhoben worden, da der Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006 dem Kläger am 21. Juli 2006 zugestellt worden und dann die Anhörungsrüge am 31. Juli 2006 eingegangen ist.

16

Die Anhörungsrüge ist jedoch deshalb unzulässig, weil der Kläger die Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG (Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise) nicht schlüssig dargelegt hat.

17

Zulässigkeitsvoraussetzung einer Anhörungsrüge ist es, dass der Rügeführer das Vorliegen der Voraussetzungen des § 178a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGG schlüssig darlegt (zur Anhörungsrüge allgemein Berchtold in: Hennig, Sozialgerichtsgesetz, Loseblattausgabe, § 178a Rdnrn. 1 ff. und insbesondere zu den Darlegungserfordernissen mit einer Substantiierungs- und Darlegungslast Rdnrn. 126 ff.; zur Darlegung s. auch Lüdtke in: Lüdtke, Sozialgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2006, § 178a Rdnr. 20).

18

Mit dem Erfordernis einer Darlegung bürdet das Gesetz dem Rügeführer die Substantiierungs- und Darlegungslast auf. Hierzu gehört insbesondere das Aufzeigen der tatsächlichen Umstände, aus denen sich die Verletzung des rechtlichen Gehörs durch gerade das Gericht ergibt, gegen dessen Entscheidung sich der Betroffene wendet. Werden allein Gehörsverstöße der Vorinstanz gerügt, ist die Anhörungsrüge schon deshalb unzulässig (s. Berchtold, a.a.O., Rdnr. 126 unter Berufung auf den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 7. April 2005 - B 7a AL 38/05 B - SozR 4-1500 § 178a Nr. 2).

19

Zu dem Darlegungserfordernis führt Berchtold (a. a. O., Rdnr. 127) weiter Folgendes aus:

20

„Der Rügeführer muss schlüssig ausführen, inwiefern sich der behauptete Verstoß des Gerichts auf dessen Entscheidung ausgewirkt hat, er also (rechtlich) kausal geworden ist. Die Begründung muss daher zunächst angeben, welches Vorbringen nicht berücksichtigt worden ist, bzw. bei Verhinderung eines Vorbringens bereits als Zulässigkeitserfordernis darlegen, was der Beteiligte bei Beachtung von Art. 103 Abs. 1 GG vorgetragen hätte. Als zweiter Schritt muss dann grundsätzlich aufgezeigt werden, in welcher Weise und inwiefern sich das übergangene/verhinderte Vorbringen des Rügeführers auf die angegriffene Entscheidung ausgewirkt hat. Nur wenn schließlich dargelegt werden kann, dass die Entscheidung durch den Anhörungsfehler zu Lasten des Rügeführers beeinflusst worden ist, er also beschwert ist, sind alle inhaltlichen Begründungserfordernisse erfüllt. Ob die behaupteten Umstände vorliegen und tatsächlich entscheidungserheblich geworden sind, ist dagegen eine Frage der Begründetheit.“

21

In diesem Sinne hat der Kläger in seiner Anhörungsrüge einen Verstoß gegen seinen Anspruch auf rechtliches Gehör bei der Fassung des Beschlusses vom 19. Juli 2006 nicht schlüssig dargelegt. Der Kläger behauptet zwar eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In den umfangreichen Ausführungen auch mit einer Vielzahl von Zitaten von gerichtlichen Entscheidungen finden sich aber keine Darlegungen dazu, wodurch der Senat den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in dem Beschluss vom 19. Juli 2006 verletzt haben soll.

22

Aus der umfangreichen Rügeschrift lässt sich zwar die Auffassung entnehmen, dass der Kläger selbst eine andere Rechtsauffassung vertritt als die Rechtsauffassung des Senats, die Grundlage des Beschlusses vom 19. Juli 2006 geworden ist.

23

Das Rechtsinstitut der mit Wirkung ab dem 1. Januar 2005 in das Sozialgerichtsgesetz eingefügten Anhörungsrüge (zu der Vorgeschichte der Anhörungsrüge s. Berchtold, a.a.O., § 178a Rdnrn. 4 ff.) ist kein weiterer allgemeiner Rechtsbehelf zur zusätzlichen Anfechtbarkeit grundsätzlich nicht anfechtbarer Entscheidungen. Es ist vielmehr beschränkt auf die Geltendmachung von Verletzungen des Anspruches auf rechtliches Gehör. Die Anhörungsrüge des Klägers enthält trotz des Umfangs ihrer Ausführungen keinen konkreten Hinweis darauf, wodurch der Senat mit seinem Beschluss vom 19. Juli 2006 gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen haben sollte.

24

Die Ausführungen in der Rügeschrift betreffen praktisch ausschließlich - teilweise schwer nachvollziehbare - Einwände des Klägers gegen Verfahrensweisen des Sozialgerichts in dem noch nicht abgeschlossenen Rentenklageverfahren S 21 RJ 269/03. Dies wird besonders deutlich schon in der Formulierung der Anträge Nr. 3 und 4 in der Rügeschrift (S. 2), die keinen Bezug enthalten zu dem Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006, sondern allein das noch nicht abgeschlossene Klageverfahren S 21 RJ 269/03 betreffen. Einwendungen des Klägers betreffend das Klageverfahren S 21 RJ 269/03 können jedoch nicht Gegenstand einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 19. Juli 2006 sein.

25

Selbst wenn an das Darlegungserfordernis für eine Anhörungsrüge bei dem Landessozialgericht wegen des fehlenden Vertretungszwanges möglicherweise geringere Anforderungen ausreichen sollten (s. hierzu betreffend das Verhältnis einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung [§ 145 SGG] im Verhältnis zu der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision [§ 160a SGG] Bernsdorff in: Hennig, a. a. O., § 145 Rdnr. 40, 41), genügen die Ausführungen des Klägers in der Rügeschrift trotz ihres Umfanges auch geringeren Anforderungen an eine Darlegung nicht, weil kein konkreter Grund aufgezeigt wird, wodurch der Senat in dem Beschluss vom 19. Juli 2006 gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör verstoßen haben soll.

26

Es war nicht erforderlich, der Beklagten vor der Entscheidung des Senats über die Anhörungsrüge Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben (§ 178a Abs. 3 SGG).


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(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör. (2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde. (3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafge

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(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Ur
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published on 08/07/2010 00:00

Tenor Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 8. September 2009 wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

Entscheidungen des Landessozialgerichts, seines Vorsitzenden oder des Berichterstatters können vorbehaltlich des § 160a Abs. 1 dieses Gesetzes und des § 17a Abs. 4 Satz 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht angefochten werden.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Nichtzulassung der Berufung durch das Sozialgericht kann durch Beschwerde angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten einzulegen.

(2) Die Beschwerde soll das angefochtene Urteil bezeichnen und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(3) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils.

(4) Das Landessozialgericht entscheidet durch Beschluss. Die Zulassung der Berufung bedarf keiner Begründung. Der Ablehnung der Beschwerde soll eine kurze Begründung beigefügt werden. Mit der Ablehnung der Beschwerde wird das Urteil rechtskräftig.

(5) Läßt das Landessozialgericht die Berufung zu, wird das Beschwerdeverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung durch den Beschwerdeführer bedarf es nicht. Darauf ist in dem Beschluß hinzuweisen.

(1) Auf die Rüge eines durch eine gerichtliche Entscheidung beschwerten Beteiligten ist das Verfahren fortzuführen, wenn

1.
ein Rechtsmittel oder ein anderer Rechtsbehelf gegen die Entscheidung nicht gegeben ist und
2.
das Gericht den Anspruch dieses Beteiligten auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
Gegen eine der Endentscheidung vorausgehende Entscheidung findet die Rüge nicht statt.

(2) Die Rüge ist innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen. Nach Ablauf eines Jahres seit Bekanntgabe der angegriffenen Entscheidung kann die Rüge nicht mehr erhoben werden. Formlos mitgeteilte Entscheidungen gelten mit dem dritten Tage nach Aufgabe zur Post als bekannt gegeben. Die Rüge ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Gericht zu erheben, dessen Entscheidung angegriffen wird. Die Rüge muss die angegriffene Entscheidung bezeichnen und das Vorliegen der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 genannten Voraussetzungen darlegen.

(3) Den übrigen Beteiligten ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.

(4) Ist die Rüge nicht statthaft oder nicht in der gesetzlichen Form oder Frist erhoben, so ist sie als unzulässig zu verwerfen. Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück. Die Entscheidung ergeht durch unanfechtbaren Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden.

(5) Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab, indem es das Verfahren fortführt, soweit dies aufgrund der Rüge geboten ist. Das Verfahren wird in die Lage zurückversetzt, in der es sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand. In schriftlichen Verfahren tritt an die Stelle des Schlusses der mündlichen Verhandlung der Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können. Für den Ausspruch des Gerichts ist § 343 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.

(6) § 175 Satz 3 ist entsprechend anzuwenden.