Bundessozialgericht Beschluss, 17. Apr. 2012 - B 13 R 347/10 B
Gericht
Tenor
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Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. September 2010 ab dem 14. Februar 2011 Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin S., Bad A., beigeordnet. Monatsraten aus dem Einkommen sowie Beträge aus dem Vermögen sind nicht zu leisten.
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Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im vorstehend bezeichneten Beschluss wird zurückgewiesen.
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Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe
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I. Streitig ist, ob ein Anspruch der Klägerin auf Witwenrente aufgrund der Regelung in § 105 SGB VI ausgeschlossen ist.
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Die 1961 geborene Klägerin ist die Witwe des am 4.7.2006 im Rahmen eines teilweise fehlgeschlagenen Doppelsuizids verstorbenen Versicherten. Das Landgericht M. hat sie in einem sofort rechtskräftig gewordenen Urteil vom 27.10.2006 wegen der in diesem Zusammenhang begangenen Handlungen (nach dem gemeinsam gefassten Entschluss, aus dem Leben zu scheiden, schnitt sie zuerst dem Versicherten die Pulsadern auf, während sich dieser danach nicht mehr willens und in der Lage sah, dasselbe auch bei ihr zu tun) einer im Zustand eingeschränkter Schuldfähigkeit begangenen Tötung auf Verlangen (§ 216 iVm § 21 StGB) schuldig gesprochen und zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, die zur Bewährung ausgesetzt wurde.
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Die Beklagte lehnte den Antrag der Klägerin auf Witwenrente unter Hinweis auf § 105 SGB VI ab, da sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt habe. Dass dabei nach § 21 StGB die Schuldfähigkeit eingeschränkt gewesen sei, stehe der Anwendung dieser Ausschlussbestimmung nicht entgegen(Bescheid vom 25.1.2007; Widerspruchsbescheid vom 28.8.2007).
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Klage und Berufung der Klägerin, die zwischenzeitlich in einer Behindertenwerkstatt beschäftigt ist und von der Beklagten Rente wegen Erwerbsminderung bezieht, sind ohne Erfolg geblieben (Urteil des SG Kassel vom 4.3.2010; Beschluss des Hessischen LSG vom 24.9.2010). Das LSG hat ausgeführt, nach der Rechtsprechung des BSG erfülle auch eine im Zustand lediglich verminderter Schuldfähigkeit oder unter Vorliegen mildernder Umstände begangene Tötungshandlung den Tatbestand des § 105 SGB VI(Hinweis auf BSG SozR 2200 § 1277 Nr 3 und 5). Dass die genannte Vorschrift allein auf den Vorsatz und nicht auf den Grad der Schuldfähigkeit abstelle, sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, wie das BVerfG bereits entschieden habe (BVerfG
SozR 2200 § 1277 Nr 4) .
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Die Klägerin macht mit ihrer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem genannten LSG-Beschluss ausschließlich die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache geltend. Für die Durchführung des Beschwerdeverfahrens beantragt sie zudem Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung ihrer Prozessbevollmächtigten.
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II. Der Klägerin ist PKH zu bewilligen. Zum Zeitpunkt der Entscheidungsreife über ihren Antrag war von einer noch hinreichenden Erfolgsaussicht der Rechtsverfolgung auszugehen; nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen hat sie weder Ratenzahlungen aus ihrem Einkommen noch Teilbeträge aus dem Vermögen zu leisten (§ 73a Abs 1 S 1 SGG iVm § 114 S 1, § 115 ZPO).
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III. Die Beschwerde der Klägerin hat keinen Erfolg. Die von ihr geltend gemachten Gründe vermögen eine Zulassung der Revision nicht zu rechtfertigen.
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Die Revisionszulassung wegen grundsätzlicher Bedeutung setzt eine Rechtsfrage voraus, die in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig (entscheidungserheblich) sowie klärungsbedürftig und über den Einzelfall hinaus von Bedeutung ist (vgl Senatsbeschluss vom 19.4.2011 - SozR 4-5050 § 22 Nr 12 RdNr 7 mwN). Die Klärungsbedürftigkeit fehlt, falls sich die Antwort auf die Rechtsfrage ohne Weiteres aus den Rechtsvorschriften oder aus bereits vorliegender höchstrichterlicher Rechtsprechung ergibt (zur Verneinung der Klärungsbedürftigkeit im Falle klarer Antwort s zB BSG SozR 3-1500 § 146 Nr 2 S 6; BSG SozR 3-1500 § 160a Nr 21 S 38; BSG SozR 4-1500 § 160a Nr 7 RdNr 8). Diese Anforderungen sind verfassungsrechtlich unbedenklich (vgl BVerfG
SozR 4-1500 § 160a Nr 12 RdNr 3 f, Nr 16 RdNr 4 f, Nr 24 RdNr 5 f) .
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Nach diesen Maßstäben kommt der von der Klägerin sinngemäß aufgeworfenen Rechtsfrage,
ob der Anwendungsbereich von § 105 SGB VI über die Ausscheidung gerechtfertigter oder im Zustand der Schuldunfähigkeit begangener Taten hinaus im Wege der teleologischen Reduktion weitergehend einzuschränken ist, sodass auch eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB aus dem Anwendungsbereich der Vorschrift ausscheidet,
keine grundsätzliche Bedeutung zu. Soweit diese Frage im vorliegenden Verfahren entscheidungserheblich sein kann - also in Bezug auf eine im Zustand verminderter Schuldfähigkeit begangene Tötung auf Verlangen im Rahmen eines teilweise fehlgeschlagenen Doppelsuizids -, mag bereits zweifelhaft sein, ob ihr eine über die konkreten Umstände des Einzelfalles hinausgehende Breitenwirkung zukommen kann, die für eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung erforderlich ist. Unabhängig davon ist die aufgeworfene Frage jedoch insbesondere aufgrund der Entstehungsgeschichte des § 105 SGB VI vor dem Hintergrund der zu den inhaltsgleichen Vorgängervorschriften(§ 1277 Abs 1 S 2 RVO bzw § 54 Abs 1 S 2 AVG)ergangenen oberstgerichtlichen Rechtsprechung ohne Weiteres klar mit "nein" zu beantworten. Der Durchführung eines Revisionsverfahrens bedarf es daher nicht.
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Dass der Wortlaut des § 105 SGB VI allein auf eine "vorsätzliche" Herbeiführung des Todes als Voraussetzung für einen ausnahmsweisen Ausschluss eines Anspruchs auf Rente wegen Todes(§ 33 Abs 4 iVm §§ 46 ff SGB VI) abstellt und eine solche in ihrem Fall vorliegt, räumt die Klägerin selbst ein. Sie trägt jedoch vor, dass der Gesetzgeber den bei einer (vorsätzlichen) Tötung auf Verlangen vorliegenden besonderen Umständen in § 216 StGB mit einem erheblich reduzierten Strafmaß Rechnung getragen habe. Dies müsse auch im Rentenrecht zu einer entsprechenden Privilegierung führen. Eine unterschiedslose Gleichbehandlung der Taten nach § 216 StGB mit anderen Tötungsdelikten im Rahmen des § 105 SGB VI sei weder gerechtfertigt noch zur Erreichung des Zwecks jener Vorschrift erforderlich. Daraus ergebe sich, dass der Anwendungsbereich von § 105 SGB VI planwidrig zu weit geraten und deshalb im Wege einer teleologischen Reduktion Abhilfe zu schaffen sei.
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Dem ist jedoch nicht zu folgen. Denn es deutet nichts darauf hin, dass der Gesetzgeber die Regelung in § 105 SGB VI planwidrig zu weit gefasst hätte, wie es für eine teleologische Reduktion des nach ihrem klaren Wortlaut eröffneten Anwendungsbereichs einer Norm unter Beachtung der Bindung von Verwaltung und Gerichten an Recht und Gesetz(Art 20 Abs 3 GG) erforderlich ist (vgl BVerfG
vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - NJW 2012, 669 RdNr 56 ff) .
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Im Rahmen der parlamentarischen Beratungen des SGB VI wurde die genannte Regelung weder im Einzelnen erläutert noch diskutiert. Im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Rentenreformgesetz 1992 ist ebenso wie im textgleichen Entwurf der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP zu der - dort noch als § 104 SGB VI geführten, später in § 105 SGB VI unverändert Gesetz gewordenen - Vorschrift("Anspruch auf Rente wegen Todes besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben" - zum 1.8.2004 durch das RV-Nachhaltigkeitsgesetz um einen hier nicht relevanten weiteren Sachverhalt ergänzt) lediglich ausgeführt, dass sie "dem bisherigen Recht" entspreche (BR-Drucks 120/89
bzw BT-Drucks 11/4124 . Seit Einführung der Hinterbliebenenrenten in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahr 1911 enthielten sowohl die RVO als auch das AVG stets inhaltsgleiche Regelungen (§ 1267 RVO idF des Gesetzes vom 19.7.1911, RGBl 509: "Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Fürsorge, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben"; § 35 AVG idF des Gesetzes vom 20.12.1911, RGBl 989: "Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Versicherungsleistungen, falls sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben"; § 1277 Abs 1 S 2 RVO bzw § 54 Abs 1 S 2 AVG in der am 31.12.1991 geltenden Fassung: "Hinterbliebene haben keinen Anspruch auf die Rente, wenn sie den Tod des Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben"), die jeweils nur auf die vorsätzliche Herbeiführung des Todes als Ausschlusskriterium für einen Anspruch auf Hinterbliebenenrente abgestellt haben., jeweils S 177)
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Das BSG hat in seinem Urteil vom 26.11.1981 hierzu ausgeführt, dass die genannte Vorschrift den Anspruch "bewusst bei jeder Art des Vorsatzes" und ohne Rücksicht auf den Grad der Schuldfähigkeit ausschließe. Eine am GG orientierte Auslegung führe zu keinem anderen Ergebnis. Auch die Grundsätze der Verhältnismäßigkeit oder der Sozialstaatlichkeit rechtfertigten es nicht, § 1277 Abs 1 RVO entgegen dem zum Ausdruck gekommenen Willen des Gesetzgebers dahin zu interpretieren, dass je nach dem Grad des Vorsatzes oder der Schuldfähigkeit die Rente nur teilweise oder für eine begrenzte Zeit zu versagen sei(BSG SozR 2200 § 1277 Nr 3 S 4 f). In seinem Beschluss über die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidung hat das BVerfG festgestellt, dass die dort vorgenommene Auslegung den verfassungsrechtlichen Anforderungen genüge, und hat in diesem Zusammenhang betont: "Wenn der Gesetzgeber sich dazu entschlossen hat, dabei allein auf das Kriterium des Vorsatzes abzustellen, dagegen nicht auf den Grad der Schuldfähigkeit, so kann dies schon angesichts der Zielsetzung der Norm verfassungsrechtlich nicht beanstandet werden" (BVerfG
SozR 2200 § 1277 Nr 4 S 6) .
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Überdies hat der 1. Senat des BSG in seiner Entscheidung vom 30.9.1969 (BSGE 30, 99, 100 = SozR Nr 10 zu § 1744 RVO) - wenn auch außerhalb der tragenden Gründe - bereits angenommen, dass auch eine Tötung auf Verlangen nach § 216 StGB zur Anwendung des § 54 Abs 1 S 2 AVG führen kann.
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Bei dieser Entstehungsgeschichte des § 105 SGB VI liegt der Wille des Gesetzgebers klar auf der Hand, dass jede Art einer vorsätzlichen Herbeiführung des Todes des Versicherten - unabhängig vom Grad der Schuldfähigkeit(§ 21 StGB)und dem für das konkrete Strafmaß bedeutsamen Umfang der persönlichen Schuld des Täters (§ 46 Abs 1 S 1 StGB) - zu einem Ausschluss der Hinterbliebenenleistungen führen soll. Die von der Klägerin geforderte Rechtsfortbildung im Wege teleologischer Reduktion, wie sie auch von Teilen der Literatur wegen des angeblich stets geringen Verschuldens bei einer Tötung auf Verlangen (§ 216 StGB) befürwortet wird (vgl Köbl in Schulin, Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3 - Rentenversicherungsrecht, 1999, § 28 RdNr 28; Zweng/Scheerer/Buschmann/Dörr, Handbuch der Rentenversicherung, Teil II - SGB VI, 3. Aufl Stand September 2011, § 105 RdNr 6; Fichte in Hauck/Noftz, SGB VI, Stand Dezember 2011, K § 105 RdNr 8; Jörg in Kreikebohm, SGB VI, 3. Aufl 2008, § 105 RdNr 5 - dort ohne Begründung), ist der Rechtsprechung damit bereits aus verfassungsrechtlichen Gründen verwehrt. Denn gegen den erkennbaren Willen des Gesetzgebers wäre die Einschränkung des Anwendungsbereichs einer Norm im Wege teleologischer Reduktion mit Art 20 Abs 3 GG nicht vereinbar (vgl BVerfG
vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - NJW 2012, 669 RdNr 56; BSG Urteil vom 18.8.2011 - B 10 EG 7/10 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-7837 § 2 Nr 10 vorgesehen, RdNr 27 f) ; sie muss daher dem Gesetzgeber selbst vorbehalten bleiben.
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Das gilt umso mehr, als der Ausschluss von Leistungen an Hinterbliebene wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Todes nicht nur in der gesetzlichen Rentenversicherung, sondern auch in der gesetzlichen Unfallversicherung (vgl § 101 SGB VII) und im Recht der Beamtenversorgung (vgl § 61 Abs 1 S 1 Nr 4 BeamtVG) von Bedeutung ist. Ebenso ordnet § 162 Abs 1 VVG (in der ab 1.1.2008 geltenden Fassung) für das private Versicherungsrecht eine Befreiung des Versicherers von der Leistungsverpflichtung an, "wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt". Eine Einschränkung des Anwendungsbereichs erforderte daher ein umfassendes Regelungskonzept, bei der auch weitere vergleichbare Vorschriften zB des Krankenversicherungsrechts (vgl § 52 Abs 1 SGB V), des Unterhaltsrechts (vgl § 1579 Nr 3 bzw § 1611 Abs 1 BGB) oder auch des Erbrechts (vgl § 2339 Abs 1 Nr 1 bzw § 2343 BGB) mit in den Blick zu nehmen wären. Auch dies spricht gegen eine Korrektur durch die Rechtsprechung.
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Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
(1) Die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Prozeßkostenhilfe mit Ausnahme des § 127 Absatz 2 Satz 2 der Zivilprozeßordnung gelten entsprechend. Macht der Beteiligte, dem Prozeßkostenhilfe bewilligt ist, von seinem Recht, einen Rechtsanwalt zu wählen, nicht Gebrauch, wird auf Antrag des Beteiligten der beizuordnende Rechtsanwalt vom Gericht ausgewählt. Einem Beteiligten, dem Prozesskostenhilfe bewilligt worden ist, kann auch ein Steuerberater, Steuerbevollmächtigter, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer oder Rentenberater beigeordnet werden. Die Vergütung richtet sich nach den für den beigeordneten Rechtsanwalt geltenden Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.
(2) Prozeßkostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn der Beteiligte durch einen Bevollmächtigten im Sinne des § 73 Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 bis 9 vertreten ist.
(3) § 109 Abs. 1 Satz 2 bleibt unberührt.
(4) Die Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nach den §§ 114 bis 116 der Zivilprozessordnung einschließlich der in § 118 Absatz 2 der Zivilprozessordnung bezeichneten Maßnahmen, der Beurkundung von Vergleichen nach § 118 Absatz 1 Satz 3 der Zivilprozessordnung und der Entscheidungen nach § 118 Absatz 2 Satz 4 der Zivilprozessordnung obliegt dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des jeweiligen Rechtszugs, wenn der Vorsitzende ihm das Verfahren insoweit überträgt. Liegen die Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hiernach nicht vor, erlässt der Urkundsbeamte die den Antrag ablehnende Entscheidung; anderenfalls vermerkt der Urkundsbeamte in den Prozessakten, dass dem Antragsteller nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Prozesskostenhilfe gewährt werden kann und in welcher Höhe gegebenenfalls Monatsraten oder Beträge aus dem Vermögen zu zahlen sind.
(5) Dem Urkundsbeamten obliegen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ferner die Bestimmung des Zeitpunkts für die Einstellung und eine Wiederaufnahme der Zahlungen nach § 120 Absatz 3 der Zivilprozessordnung sowie die Änderung und die Aufhebung der Bewilligung der Prozesskostenhilfe nach den §§ 120a und 124 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 der Zivilprozessordnung.
(6) Der Vorsitzende kann Aufgaben nach den Absätzen 4 und 5 zu jedem Zeitpunkt an sich ziehen. § 5 Absatz 1 Nummer 1, die §§ 6, 7, 8 Absatz 1 bis 4 und § 9 des Rechtspflegergesetzes gelten entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Rechtspflegers der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle tritt.
(7) § 155 Absatz 4 gilt entsprechend.
(8) Gegen Entscheidungen des Urkundsbeamten nach den Absätzen 4 und 5 kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.
(9) Durch Landesgesetz kann bestimmt werden, dass die Absätze 4 bis 8 für die Gerichte des jeweiligen Landes nicht anzuwenden sind.
(1) Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Für die grenzüberschreitende Prozesskostenhilfe innerhalb der Europäischen Union gelten ergänzend die §§ 1076 bis 1078.
(2) Mutwillig ist die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung, wenn eine Partei, die keine Prozesskostenhilfe beansprucht, bei verständiger Würdigung aller Umstände von der Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung absehen würde, obwohl eine hinreichende Aussicht auf Erfolg besteht.
(1) Die Partei hat ihr Einkommen einzusetzen. Zum Einkommen gehören alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Von ihm sind abzusetzen:
- 1.
- a)
die in § 82 Abs. 2 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Beträge; - b)
bei Parteien, die ein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielen, ein Betrag in Höhe von 50 vom Hundert des Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 2.
- a)
für die Partei und ihren Ehegatten oder ihren Lebenspartner jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für den alleinstehenden oder alleinerziehenden Leistungsberechtigten vom Bund gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist; - b)
bei weiteren Unterhaltsleistungen auf Grund gesetzlicher Unterhaltspflicht für jede unterhaltsberechtigte Person jeweils ein Betrag in Höhe des um 10 vom Hundert erhöhten Regelsatzes, der für eine Person ihres Alters vom Bund gemäß den Regelbedarfsstufen 3 bis 6 nach der Anlage zu § 28 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch festgesetzt oder fortgeschrieben worden ist;
- 3.
die Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit sie nicht in einem auffälligen Missverhältnis zu den Lebensverhältnissen der Partei stehen; - 4.
Mehrbedarfe nach § 21 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und nach § 30 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch; - 5.
weitere Beträge, soweit dies mit Rücksicht auf besondere Belastungen angemessen ist; § 1610a des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.
(2) Von dem nach den Abzügen verbleibenden Teil des monatlichen Einkommens (einzusetzendes Einkommen) sind Monatsraten in Höhe der Hälfte des einzusetzenden Einkommens festzusetzen; die Monatsraten sind auf volle Euro abzurunden. Beträgt die Höhe einer Monatsrate weniger als 10 Euro, ist von der Festsetzung von Monatsraten abzusehen. Bei einem einzusetzenden Einkommen von mehr als 600 Euro beträgt die Monatsrate 300 Euro zuzüglich des Teils des einzusetzenden Einkommens, der 600 Euro übersteigt. Unabhängig von der Zahl der Rechtszüge sind höchstens 48 Monatsraten aufzubringen.
(3) Die Partei hat ihr Vermögen einzusetzen, soweit dies zumutbar ist. § 90 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend.
(4) Prozesskostenhilfe wird nicht bewilligt, wenn die Kosten der Prozessführung der Partei vier Monatsraten und die aus dem Vermögen aufzubringenden Teilbeträge voraussichtlich nicht übersteigen.
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
(1) Renten werden geleistet wegen Alters, wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder wegen Todes.
(2) Renten wegen Alters sind
- 1.
Regelaltersrente, - 2.
Altersrente für langjährig Versicherte, - 3.
Altersrente für schwerbehinderte Menschen, - 3a.
Altersrente für besonders langjährig Versicherte, - 4.
Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute
(3) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit sind
- 1.
Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, - 2.
Rente wegen voller Erwerbsminderung, - 3.
Rente für Bergleute.
(4) Renten wegen Todes sind
- 1.
kleine Witwenrente oder Witwerrente, - 2.
große Witwenrente oder Witwerrente, - 3.
Erziehungsrente, - 4.
Waisenrente.
(5) Renten nach den Vorschriften des Fünften Kapitels sind auch die Knappschaftsausgleichsleistung, Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und Witwenrente und Witwerrente an vor dem 1. Juli 1977 geschiedene Ehegatten.
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.
(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
Anspruch auf Rente wegen Todes und auf Versichertenrente, soweit der Anspruch auf dem Rentensplitting beruht, besteht nicht für die Personen, die den Tod vorsätzlich herbeigeführt haben.
Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
(1) Die Schuld des Täters ist Grundlage für die Zumessung der Strafe. Die Wirkungen, die von der Strafe für das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft zu erwarten sind, sind zu berücksichtigen.
(2) Bei der Zumessung wägt das Gericht die Umstände, die für und gegen den Täter sprechen, gegeneinander ab. Dabei kommen namentlich in Betracht:
die Beweggründe und die Ziele des Täters, besonders auch rassistische, fremdenfeindliche, antisemitische oder sonstige menschenverachtende, die Gesinnung, die aus der Tat spricht, und der bei der Tat aufgewendete Wille, das Maß der Pflichtwidrigkeit, die Art der Ausführung und die verschuldeten Auswirkungen der Tat, das Vorleben des Täters, seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sowie sein Verhalten nach der Tat, besonders sein Bemühen, den Schaden wiedergutzumachen, sowie das Bemühen des Täters, einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.
(3) Umstände, die schon Merkmale des gesetzlichen Tatbestandes sind, dürfen nicht berücksichtigt werden.
(1) Personen, die den Tod von Versicherten vorsätzlich herbeigeführt haben, haben keinen Anspruch auf Leistungen.
(2) Leistungen können ganz oder teilweise versagt oder entzogen werden, wenn der Versicherungsfall bei einer von Versicherten begangenen Handlung eingetreten ist, die nach rechtskräftigem strafgerichtlichen Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1. Soweit die Leistung versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten oder Lebenspartner und Kinder geleistet werden.
(1) Der Anspruch der Witwen und Waisen auf Versorgungsbezüge erlischt
- 1.
für jeden Berechtigten mit dem Ende des Monats, in dem er stirbt, - 2.
für jede Witwe außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie heiratet, - 3.
für jede Waise außerdem mit dem Ende des Monats, in dem sie das achtzehnte Lebensjahr vollendet, - 4.
für jeden Berechtigten, der durch ein deutsches Gericht im Geltungsbereich dieses Gesetzes im ordentlichen Strafverfahren wegen eines Verbrechens zu Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren oder wegen einer vorsätzlichen Tat, die nach den Vorschriften über Friedensverrat, Hochverrat, Gefährdung des demokratischen Rechtsstaates oder Landesverrat und Gefährdung der äußeren Sicherheit strafbar ist, zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten verurteilt worden ist, mit der Rechtskraft des Urteils.
(2) Waisengeld wird nach Vollendung des 18. Lebensjahres auf Antrag gewährt, solange die Waise
- 1.
das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet hat und - a)
sich in Schulausbildung oder Berufsausbildung befindet, - b)
sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Kalendermonaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchstaben c liegt, oder - c)
einen freiwilligen Dienst im Sinne des § 32 Absatz 4 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe d des Einkommensteuergesetzes leistet;
- 2.
wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außerstande ist, sich selbst zu unterhalten; Waisengeld wird auch über das 27. Lebensjahr hinaus gewährt, wenn - a)
die Behinderung vor Vollendung des 27. Lebensjahres eingetreten ist und - b)
die Waise ledig oder verwitwet ist oder ihr Ehegatte oder früherer Ehegatte ihr keinen ausreichenden Unterhalt leisten kann oder dem Grunde nach nicht unterhaltspflichtig ist und sie auch nicht unterhält.
(3) Hat eine Witwe geheiratet und wird die Ehe aufgelöst, so lebt der Anspruch auf Witwengeld wieder auf; ein von der Witwe infolge Auflösung der Ehe erworbener neuer Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruch ist auf das Witwengeld und den Unterschiedsbetrag nach § 50 Abs. 1 anzurechnen. Wird eine in Satz 1 genannte Leistung nicht beantragt oder wird auf sie verzichtet oder wird an ihrer Stelle eine Abfindung, Kapitalleistung oder Beitragserstattung gezahlt, ist der Betrag anzurechnen, der ansonsten zu zahlen wäre. Der Auflösung der Ehe steht die Nichtigerklärung gleich.
(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt.
(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbeiführt.
(1) Haben sich Versicherte eine Krankheit vorsätzlich oder bei einem von ihnen begangenen Verbrechen oder vorsätzlichen Vergehen zugezogen, kann die Krankenkasse sie an den Kosten der Leistungen in angemessener Höhe beteiligen und das Krankengeld ganz oder teilweise für die Dauer dieser Krankheit versagen und zurückfordern.
(2) Haben sich Versicherte eine Krankheit durch eine medizinisch nicht indizierte ästhetische Operation, eine Tätowierung oder ein Piercing zugezogen, hat die Krankenkasse die Versicherten in angemessener Höhe an den Kosten zu beteiligen und das Krankengeld für die Dauer dieser Behandlung ganz oder teilweise zu versagen oder zurückzufordern.
(1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
(3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Die Anfechtung ist ausgeschlossen, wenn der Erblasser dem Erbunwürdigen verziehen hat.
(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.
(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.
(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.
(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.