Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 162 Tötung durch Leistungsberechtigten

Versicherungsvertragsgesetz - VVG 2008 | § 162 Tötung durch Leistungsberechtigten
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Gesetz über den Versicherungsvertrag Inhaltsverzeichnis

(1) Ist die Versicherung für den Fall des Todes eines anderen als des Versicherungsnehmers genommen, ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod des anderen herbeiführt.

(2) Ist ein Dritter als Bezugsberechtigter bezeichnet, gilt die Bezeichnung als nicht erfolgt, wenn der Dritte vorsätzlich durch eine widerrechtliche Handlung den Tod der versicherten Person herbeiführt.

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published on 08/02/2017 00:00

Tenor Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 10. Dezember 2015 wird zurückgewiesen.
published on 17/04/2012 00:00

Tenor Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. September 2010 ab dem 14. Februar 2011 Prozes
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