Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 104 Minderung der Erwerbsfähigkeit bei einer Straftat

(1) Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, Altersrenten für schwerbehinderte Menschen oder große Witwenrenten oder große Witwerrenten können ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Berechtigten sich die für die Rentenleistung erforderliche gesundheitliche Beeinträchtigung bei einer Handlung zugezogen haben, die nach strafgerichtlichem Urteil ein Verbrechen oder vorsätzliches Vergehen ist. Dies gilt auch, wenn aus einem in der Person der Berechtigten liegenden Grunde ein strafgerichtliches Urteil nicht ergeht. Zuwiderhandlungen gegen Bergverordnungen oder bergbehördliche Anordnungen gelten nicht als Vergehen im Sinne des Satzes 1.

(2) Soweit die Rente versagt wird, kann sie an unterhaltsberechtigte Ehegatten, Lebenspartner und Kinder geleistet werden. Die Vorschriften der §§ 48 und 49 des Ersten Buches über die Auszahlung der Rente an Dritte werden entsprechend angewendet.

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Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 48 Waisenrente


(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezei

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 49 Renten wegen Todes bei Verschollenheit


Sind Ehegatten, geschiedene Ehegatten oder Elternteile verschollen, gelten sie als verstorben, wenn die Umstände ihren Tod wahrscheinlich machen und seit einem Jahr Nachrichten über ihr Leben nicht eingegangen sind. Der Träger der Rentenversicherung

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2017 - L 15 VS 13/14

bei uns veröffentlicht am 26.09.2017

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 24. Juni 2014 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird zugelassen. Tatbestand

Bundessozialgericht Urteil, 25. Mai 2018 - B 13 R 30/17 R

bei uns veröffentlicht am 25.05.2018

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 13. Juli 2016 aufgehoben und die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 12. M

Bundessozialgericht Beschluss, 17. Apr. 2012 - B 13 R 347/10 B

bei uns veröffentlicht am 17.04.2012

Tenor Der Klägerin wird für das Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. September 2010 ab dem 14. Februar 2011 Prozes

Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht Urteil, 21. Apr. 2008 - L 8 U 110/06

bei uns veröffentlicht am 21.04.2008

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Lübeck vom 4. Juli 2006 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten der Kläger auch für das Berufungsverfahren zu erstatten. Die Revision wird nich

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 16. März 2006 - L 6 VS 880/05

bei uns veröffentlicht am 16.03.2006

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Reutlingen vom 02. Februar 2004 wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat der Klägerin auch die außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens zu erstatten. Tatbestand

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(1) Kinder haben nach dem Tod eines Elternteils Anspruch auf Halbwaisenrente, wenn 1. sie noch einen Elternteil haben, der unbeschadet der wirtschaftlichen Verhältnisse unterhaltspflichtig ist, und2. der verstorbene Elternteil die allgemeine Wartezeit erfüllt hat...
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