Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - B 12 KR 4/15 R

published on 30.11.2016 00:00
Bundessozialgericht Urteil, 30. Nov. 2016 - B 12 KR 4/15 R
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Gericht

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Tenor

Die Revision des Klägers und die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2015 werden als unzulässig verworfen.

Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob Geldleistungen einer in der Schweiz ansässigen Pensionskasse der Beitragspflicht in der (deutschen) gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterlagen und ob bzw für welche Zeiträume insoweit Beiträge zu erstatten sind.

2

Der 1941 geborene Kläger war vom 5.11.1991 bis 31.12.2008 als Rentner versicherungspflichtiges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben einer Rente der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung bezieht er eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung (AHV-Rente; sog Erste Säule der schweizerischen Altersversorgung) und Geldleistungen der Pensionskasse der Schweizerischen Industrie-Gesellschaft Neuhausen am Rheinfall (im Folgenden: SIG). Die von der SIG gezahlten Leistungen beruhen auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG-CH; sog Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung).

3

Mit (bestandskräftig gewordenem) Bescheid vom 4.3.1993 stellte die Beklagte fest, dass der von der SIG erhaltene Versorgungsbezug ab 1.11.1992 beitragspflichtig in der GKV sei und setzte entsprechende Beiträge des Klägers fest. Die Erhöhungen der Leistungen der SIG berücksichtigte die Beklagte mit (bestandskräftigen) Beitragsbescheiden vom 27.4.1999, 10.3.2000, 14.3.2001 und 11.2.2002.

4

Nach Einführung des vollen Beitragssatzes für Versorgungsbezüge in der GKV anstelle des bis dahin geltenden halben allgemeinen Beitragssatzes zum 1.1.2004 forderte die Beklagte von dem Kläger ab diesem Zeitpunkt entsprechend höhere Beiträge aus den Leistungen der SIG (Bescheid vom 4.2.2004). Das hiergegen unter Berufung auf die Verfassungswidrigkeit der Neuregelung anhängig gemachte Widerspruchsverfahren stellte die Beklagte zunächst ruhend. Nachdem das BVerfG mehrere Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung angenommen hatte, rief der Kläger das Verfahren wieder auf und machte geltend, es handele sich bei der Rente der Pensionskasse der SIG nicht um Versorgungsbezüge im Sinne von Renten der betrieblichen Altersversorgung. Die Beklagte wertete dieses als Überprüfungsantrag nach § 44 SGB X und lehnte diesen Antrag mit Bescheid vom 19.5.2011 ab. Der Kläger erhob - entsprechend der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides - dagegen Widerspruch, meinte aber, der Bescheid sei Gegenstand des seit 2004 anhängigen Widerspruchsverfahrens geworden. Die Beklagte wies den Widerspruch des Klägers gegen den Beitragsbescheid vom 4.2.2004 zurück, da sich dieser nur gegen die Verdoppelung der Beitragslast gerichtet habe und unbegründet sei (Widerspruchsbescheid vom 15.7.2011 - KV 112/2011). Zudem wurde (auch im Namen der Pflegekasse) der Widerspruch gegen den Überprüfungsbescheid vom 19.5.2011 zurückgewiesen, da die Rente der SIG zu den einer Rente vergleichbaren Versorgungsbezügen und nicht zu den beitragsfreien gesetzlichen Renten aus dem Ausland zähle (Widerspruchsbescheid vom 15.7.2011 - KV 149/2011).

5

Hiergegen hat der Kläger mit drei Klagen das SG angerufen, zum einen, da zu Unrecht auch über Pflegeversicherungsbeiträge entschieden worden sei, obwohl es an einem Verwaltungsakt der Pflegekasse und an einem gegen sie gerichteten Widerspruch fehle; zum anderen habe die Beklagte zu Unrecht Beiträge aus der Rente der SIG erhoben, die nun zu erstatten seien. Der Kläger hat ferner den Beitragsbescheid vom 4.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides angefochten und die teilweise Erstattung von Beiträgen begehrt.

6

Das SG hat nach Verbindung der drei gesondert erhobenen Klagen zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung den Widerspruchsbescheid vom 15.7.2011 (KV 149/2011) insoweit aufgehoben, als eine Rücknahmeentscheidung nach § 44 SGB X betreffend Beiträge zur Pflegeversicherung auf die Rente aus der Pensionskasse der SIG abgelehnt worden sei. Darüber hinaus hat es den Bescheid vom 19.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides geändert und festgestellt, dass die Rente des Klägers aus der Pensionskasse der SIG ab 1.6.2002 kein beitragspflichtiger ausländischer Versorgungsbezug mehr gewesen sei, sondern bei-tragsfreier ausländischer Rentenbezug. Das SG hat die Beklagte ferner zur Erstattung der aus der Rente der SIG entrichteten Krankenversicherungsbeiträge ab 1.1.2006 verurteilt und im Übrigen die Klage abgewiesen. Schließlich hat das SG die Klage gegen den Bescheid vom 4.2.2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.7.2011 abgewiesen (Urteil vom 11.4.2013).

7

Das LSG hat die Berufung der Beklagten sowie die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen: Das SG habe den insoweit isoliert angefochtenen Widerspruchsbescheid vom 15.7.2011 mit zutreffender Begründung aufgehoben, soweit darin über Pflegeversicherungsbeiträge entschieden worden sei. Auch der Bescheid vom 19.5.2011 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides sei zu Recht teilweise aufgehoben und es sei zutreffend festgestellt worden, dass die auf dem BVG-CH beruhende Rente aus der Pensionskasse der SIG ab 1.6.2002 beitragsfreier ausländischer Rentenbezug gemäß § 228 Abs 1 SGB V gewesen sei, dies mit der Folge, dass die ab 1.1.2006 aus der Rente der Pensionskasse der SIG entrichteten Krankenversicherungsbeiträge zu erstatten seien. Die Anschlussberufung des Klägers bleibe ohne Erfolg, da Erstattungsansprüche für die zu Unrecht erhobenen Beiträge zur GKV für die Zeit vor dem 1.1.2006 verjährt seien (Urteil vom 18.5.2015).

8

Hiergegen wenden sich beide Beteiligte mit ihren Revisionen.

9

Der Kläger rügt eine Verletzung von § 27 SGB IV: Eine rechtswidrig handelnde Behörde wie die Beklagte könne sich wegen des Grundsatzes von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB nicht mit Erfolg auf die Einrede der Verjährung berufen. Die Beklagte habe dies auch zu keinem Zeitpunkt getan. Die Entscheidungen der Vorinstanzen seien schon deshalb rechtswidrig, weil sie eine Verjährung von Amts wegen berücksichtigten. Zudem sei eine Hemmung der Verjährung bereits durch die Erhebung des Widerspruchs gegen den Bescheid vom 4.2.2004 eingetreten. In diesem Widerspruch sei auch ein Erstattungsantrag zu sehen. § 27 Abs 2 SGB IV müsse verfassungskonform so ausgelegt werden, dass eine Verjährung erst ab Ergehen der Urteile des SG bzw LSG zu laufen beginne. Das LSG-Urteil verstoße gegen Art 14 GG. Im Übrigen genüge die Revisionsbegründung der Beklagten bereits nicht den gesetzlichen Erfordernissen gemäß § 164 Abs 2 S 3 SGG.

10

Der Kläger beantragt sinngemäß,

        

1.    

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2015 und des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, ihm auch die in der Zeit bis zum 31. Dezember 2005 gezahlten auf die monatlichen Geldleistungen der Pensionskasse der SIG Schweizerische Industrie-Gesellschaft Neuhausen am Rheinfall entfallenden Beiträge zur Krankenversicherung zu erstatten,

        

2.    

die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2015 zurückzuweisen.

11

Die Beklagte beantragt,

        

1.    

die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2015 und des Sozialgerichts Freiburg vom 11. April 2013 insgesamt aufzuheben und die Klage in vollem Umfang abzuweisen,

        

2.    

die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. Mai 2015 zurückzuweisen.

12

Sie rügt eine Verletzung von § 228 Abs 1, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 und S 2 SGB V durch das LSG. Zu Unrecht seien die dem Kläger von der Pensionskasse der SIG gewährten Zahlungen als eine der Rente aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbare Rente eingestuft worden. Richtigerweise handele es sich um einen Versorgungsbezug (Rente der betrieblichen Altersversorgung). Darüber hinaus verteidigt sie das LSG-Urteil gegen die Einwände des Klägers.

Entscheidungsgründe

13

Die Revisionen des Klägers und der beklagten Krankenkasse sind unzulässig (§ 169 SGG). Beide Beteiligten haben ihr Rechtsmittel jeweils nicht in einer den gesetzlichen Anforderungen des § 164 SGG entsprechenden Weise begründet; auf insoweit bestehende Bedenken hat der Senat die Beteiligten im Vorfeld der mündlichen Verhandlung bereits hingewiesen.

14

1. Gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG ist eine Revision fristgerecht und unter Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse zu begründen: Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

15

In der Revisionsbegründung muss nach ständiger Rechtsprechung (vgl nur: BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 und Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10, jeweils mwN) im Falle der Rüge der Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts - wie sie vorliegend jeweils im Raum steht - sorgfältig sowie nach Umfang und Zweck zweifelsfrei dargelegt werden, weshalb diese Vorschrift im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl § 546 ZPO). Dabei darf die Revisionsbegründung nicht nur die eigene Meinung wiedergeben, sondern muss sich - zumindest kurz - mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen sowie erkennen lassen, dass sich der Revisionsführer mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der dort angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (vgl hierzu zB Urteil des Senats vom 21.9.2005 - B 12 KR 1/05 R - USK 2005-27, mwN). Insbesondere bedarf es der Darlegung des Revisionsführers, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 10 mwN).

16

Dieses Formerfordernis soll im Interesse der Entlastung des Revisionsgerichts sicherstellen, dass der Revisionsführer bzw der Prozessbevollmächtigte das angefochtene Urteil im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels überprüft und hierzu die Rechtslage genau durchdacht hat, bevor er durch seine Unterschrift die volle Verantwortung für die Revision übernimmt, und so ggf von der Durchführung aussichtsloser Revisionen absieht (BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 mwN). Von der notwendigen Durchdringung der Sach- und Rechtslage kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn anhand der Revisionsbegründung nicht erkennbar wird, dass der Revisionsführer auch die - ohne zulässige Verfahrensrügen für das BSG bindenden (§ 163 SGG) - tatsächlichen Feststellungen des angegriffenen Urteils erfasst und seinen rechtlichen Erwägungen zugrunde gelegt hat.

17

Auf der Grundlage dieser an die Revisionsbegründung gestellten Anforderungen ist die Angabe der verletzten Norm notwendig, aber nicht hinreichend (Urteil des Senats vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10). Die Bezeichnung der durch das LSG "verletzten Rechtsnorm" iS von § 164 Abs 2 SGG muss vielmehr berücksichtigen, dass die eigentliche Rechtsverletzung das Ergebnis der Anwendung einer fehlerhaft ausgelegten Norm auf den zugrunde liegenden Sachverhalt ist - erst das Ergebnis eines Subsumtionsschlusses "verletzt" den unterlegenen Beteiligten(vgl BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - Juris RdNr 14, zur Veröffentlichung in SozR 4-1500 § 164 Nr 4 vorgesehen). Zur Beurteilung, ob im konkreten Fall eine Verletzung durch den Subsumtionsschluss des LSG stattgefunden hat, sind deshalb nicht nur Ausführungen zum rechtlichen Obersatz, sondern auch zu den Tatsachen erforderlich, auf die dieser Obersatz anzuwenden ist - nur dann wird die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsausführungen schlüssig aufgezeigt (= Zweck des Formerfordernisses). Die Revisionsbegründung muss daher auch den wesentlichen Lebenssachverhalt darstellen, über den das LSG entschieden hat. Dies nehmen beide revisionsführenden Beteiligten nicht hinreichend in den Blick.

18

2. Die Revisionsbegründung des Klägers vom 24.8.2015 genügt nicht den vorstehend genannten Anforderungen.

19

Dabei kann offenbleiben, ob es im vorliegenden Fall genügt, dass der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den vom LSG festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (so bereits BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 4), oder ob darüber hinaus auch ausdrücklich darzulegen ist, dass und an welcher genauen Stelle des Berufungsurteils das LSG bestimmte Tatumstände festgestellt hat (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - NZS 2015, 838 RdNr 7 = Juris RdNr 7 und die dazu ergangenen Anfragebeschlüsse des 12. Senats an den 5. Senat vom 27.4.2016 - B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R - sowie vom 29.6.2016 - B 12 KR 2/15 R).

20

Die Mindesterfordernisse an eine zulässige Revision gemäß § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG sind auch nach den vom erkennenden Senat bislang aufgestellten Anforderungen nicht erfüllt. Dies gilt selbst unter Heranziehung des weiteren Vortrags des Klägers in seiner Replik auf die Revisionsbegründung der Beklagten als Ergänzung seines früheren Vortrags (Schriftsatz vom 11.4.2016).

21

Die Begründung des Klägers - der der Sache nach begehrt, dass die Beklagte unter Aufhebung entgegenstehender Bescheide verurteilt werden möge, ihm auch die in der Zeit bis 31.12.2005 gezahlten, auf die monatlichen Geldleistungen der Pensionskasse der SIG entfallenden Beiträge zur GKV zu erstatten - lässt nicht erkennen, dass der ihn vertretende Prozessbevollmächtigte die darauf bezogene Rechtslage ausreichend durchdacht hat. Nach der Art und Weise des Vorbringens kann nicht angenommen werden, dass das angefochtene Urteil des LSG insoweit im Hinblick auf einen Erfolg des Rechtsmittels unter Berücksichtigung der prozessualen Besonderheiten des Revisionsverfahrens auch im Hinblick auf den für das BSG maßgebenden - in mehrerlei Hinsicht durchaus unübersichtlichen - Sachverhalt überprüft wurde. Die Revisionsbegründung, die darauf gestützt wird, dass die vor dem 1.1.2006 gezahlten Beiträge entgegen der Ansicht des LSG keineswegs verjährt seien, enthält darauf bezogen bereits keine zusammenhängende Darstellung des vom LSG festgestellten entscheidungserheblichen Sachverhalts, insbesondere keine Schilderung der für die Frage der Erstattungshöhe und der Verjährung wichtigen Details zur Datenlage. Lediglich punktuell erwähnt der Kläger an verschiedenen Stellen seiner Revisionsbegründung einzelne tatsächliche Umstände, zumeist ohne kenntlich zu machen, inwieweit es sich dabei überhaupt um die für den Senat nach § 163 SGG maßgebenden vom LSG festgestellten Tatsachen handelt. Die Revisionsbegründung des Klägers enthält vielmehr nur sporadische Sachverhaltsangaben zum Bezug einer Pensionskassenrente aus der Schweiz und zu den daraus geleisteten Beiträgen zur GKV (Revisionsbegründung S 1 f), zu einem nur "vermeintlich" gestellten Antrag auf Erstattung von Beiträgen, der die Verjährung für die Beiträge bis 31.12.2005 habe eintreten lassen (Revisionsbegründung S 1) und zu einer Erstattungspflicht von Beiträgen "nicht nur ab 2002 sondern … für die ganzen Jahrzehnte des Rentenbezuges" (Revisionsbegründung S 7). Erwähnt werden zudem ein "angeblich" bestandskräftiger, bindender Bescheid vom 4.3.1993, der die Pensionskassenleistung als beitragspflichtigen Versorgungsbezug angesehen habe (Revisionsbegründung S 4), und der Bescheid vom 4.2.2004, der diese Entscheidung "natürlich" wieder mitenthalten habe, mit der Folge, dass eine Hemmung der Verjährung eingetreten sei (Revisionsbegründung S 3 f). Die Revisionsbegründung des Klägers lässt insoweit die Darstellung dafür zentraler Sachverhaltselemente trotz deren offenkundiger Entscheidungserheblichkeit vermissen. So geht aus der Revisionsbegründung schon nicht hervor, welche konkreten einzelnen Beiträge für welche konkreten Zeiträume von ihm getragen wurden und in Höhe welchen Gesamtbetrages sie ihm erstattet werden sollen. Der Kläger formuliert nur in pauschaler Weise als für ihn zentrale Rechtsfragen, ob eine Behörde, "die rechtswidrig gehandelt hat, sich überhaupt auf die Verjährung überhaupt berufen darf", ob die Verjährung beginnt, bevor der Erstattungsanspruch "überhaupt zu laufen beginnt" und ob die Vorschrift des § 27 SGB IV verfassungsgemäß sei(Revisionsbegründung S 2). Dies geschieht, ohne die für die Prüfung der Verjährung seines Beitragserstattungsanspruchs - zumal bei dem hier vorliegenden komplexen Sachverhalt - entscheidungserheblichen Feststellungen des LSG darzustellen und auch, (sollte er damit nicht einverstanden sein) ohne dass etwa Verfahrensrügen zu den vom Berufungsgericht zugrunde gelegten Feststellungen erhoben werden (vgl § 163 Halbs 2 SGG).

22

3. Die Revisionsbegründung der Beklagten vom 24.8.2015, die im Revisionsverfahren ihre Ansicht weiterverfolgt, dass die dem Kläger von der Pensionskasse der SIG gewährten Zahlungen nicht Rentenleistungen aus der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung, sondern Versorgungsbezügen der betrieblichen Altersversorgung entsprächen, genügt den vorstehend unter 1. dargestellten allgemeinen Anforderungen des § 164 Abs 2 S 1 und 3 SGG ebenfalls nicht. Die - schon zum Zweck der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision dazu notwendige - hinreichende Durchdringung der Sach- und Rechtslage ist nicht erkennbar. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des weiteren Vortrags der Beklagten in ihrer Replik auf die Revisionsbegründung des Klägers in ihrem Schriftsatz vom 12.10.2015.

23

Auch die Beklagte erwähnt lediglich punktuell an verschiedenen Stellen ihrer Revisionsbegründung vereinzelt tatsächliche Umstände, ohne kenntlich zu machen, inwieweit es sich dabei um die für den Senat nach § 163 SGG maßgebenden vom LSG festgestellten Tatsachen handelt und die für die Subsumtion unter die als "verletzt" gerügten Vorschriften des materiellen Rechts(hier: § 228 Abs 1, § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 und S 2 SGB V) entscheidungserheblich sind. Die Revisionsbegründung der Beklagten enthält nur äußerst knappe Sachverhaltsangaben zu den von der Pensionskasse der SIG an den Kläger geleisteten Zahlungen (Revisionsbegründung S 1) auf der Grundlage des BVG-CH (Revisionsbegründung S 2). Die Darstellung derjenigen zentralen Sachverhaltselemente, die für die og Subsumtion im Einzelnen bedeutsam und geeignet sind, die von der Beklagten begehrte Entscheidung des Senats unter Aufhebung der vorinstanzlichen Urteile herbeizuführen, unterbleibt im Revisionsvorbringen. So benennt die Beklagte schon nicht den zwischen den Beteiligten konkret betroffenen Zeitraum der Beitragszahlungen zur GKV, dies, obwohl es darauf wegen der sowohl im Inland als auch im zwischen- und überstaatlichen Recht im Zeitablauf geänderten Rechtslage für die Entscheidungsfindung offenkundig für die Frage ankommt, ob bzw in welcher Höhe aus den Leistungen einer schweizerischen Pensionskasse Beiträge zur deutschen GKV zu entrichten sind (vgl dazu näher die zum Gesamtkomplex ergangenen weiteren Urteile des Senats vom 30.11.2016 - B 12 KR 22/14 R und B 12 KR 3/15 R). Auch rügt die Beklagte nur abstrakt eine vom LSG vermeintlich zu Unrecht angenommene Vergleichbarkeit der vom Kläger bezogenen ausländischen Leistungen mit deutschen Rentenleistungen (Revisionsbegründung S 1 ff), ohne die dazu getroffenen Feststellungen des LSG zum Inhalt des Leistungsbezugs im konkreten Fall darzustellen. Diese Feststellungen sind nicht zuletzt deshalb bedeutsam, weil von den Tatsacheninstanzen zum ausländischen Recht getroffene Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus für das ausländische Recht gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen sind; denn es handelt sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG(vgl BSGE 68, 184, 187 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2 mwN; BSGE 80, 295, 299 = SozR 3-4100 § 142 Nr 1; BSG SozR 4-4200 § 11 Nr 7 RdNr 25; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14).

24

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

                 
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Tenor Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 wird zurückgewiesen.
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published on 02.07.2018 00:00

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 20. September 2017 wird als unzulässig verworfen.
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Annotations

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass eines Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Sozialleistungen zu Unrecht nicht erbracht oder Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind, ist der Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Dies gilt nicht, wenn der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Betroffene vorsätzlich in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat.

(2) Im Übrigen ist ein rechtswidriger nicht begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen. Er kann auch für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(3) Über die Rücknahme entscheidet nach Unanfechtbarkeit des Verwaltungsaktes die zuständige Behörde; dies gilt auch dann, wenn der zurückzunehmende Verwaltungsakt von einer anderen Behörde erlassen worden ist.

(4) Ist ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden, werden Sozialleistungen nach den Vorschriften der besonderen Teile dieses Gesetzbuches längstens für einen Zeitraum bis zu vier Jahren vor der Rücknahme erbracht. Dabei wird der Zeitpunkt der Rücknahme von Beginn des Jahres an gerechnet, in dem der Verwaltungsakt zurückgenommen wird. Erfolgt die Rücknahme auf Antrag, tritt bei der Berechnung des Zeitraumes, für den rückwirkend Leistungen zu erbringen sind, anstelle der Rücknahme der Antrag.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Das Bundessozialgericht hat zu prüfen, ob die Revision statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen. Die Verwerfung ohne mündliche Verhandlung erfolgt durch Beschluß ohne Zuziehung der ehrenamtlichen Richter.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Das Recht ist verletzt, wenn eine Rechtsnorm nicht oder nicht richtig angewendet worden ist.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Tenor

Die Sprungrevision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 22. November 2012 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Revisionsverfahren keine Kosten zu erstatten.

Gründe

1

I. Mit Urteil vom 22.11.2012 hat das SG Köln einen Anspruch der Klägerin auf Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung für ihre Beschäftigung als Leiterin der Abteilung "Personenschadensmanagement" bei der Beigeladenen zu 1. verneint. Zur Begründung hat das SG ausgeführt, die Klägerin sei nicht wegen dieser Beschäftigung, sondern aufgrund ihrer selbständigen (nebenberuflichen) Tätigkeit als Rechtsanwältin Mitglied der Rechtsanwaltskammer (RAK) K. und der Beigeladenen zu 2. Denn die Beschäftigung als Syndikus für einen nichtanwaltlichen Arbeitgeber könne vor dem Hintergrund des Berufsrechts nicht als anwaltliche Tätigkeit qualifiziert werden. Die mit einem Beschäftigungsverhältnis verbundenen Bindungen und Abhängigkeiten stünden nicht im Einklang mit dem in §§ 1 bis 3 der BRAO normierten Berufsbild eines Rechtsanwaltes. Hierbei sei seine gesetzlich garantierte Unabhängigkeit vom Staat und von den von ihm vertretenen Parteien oder sonstigen Auftraggebern besonders bedeutsam und nach der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung unverzichtbare Voraussetzung, damit Rechtsanwälte durch ihre berufliche Tätigkeit zu einer funktionierenden Rechtspflege beitragen könnten. Der Syndikus habe aber aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit und der engen Bindung an seinen Arbeitgeber keine berufliche Unabhängigkeit, die mit der eines externen Rechtsanwaltes vergleichbar wäre, wie auch der EuGH bereits entschieden habe. Demnach entspreche es auch der ständigen Rechtsprechung des BGH, dass derjenige, der als ständiger Rechtsberater in einem festen Dienst- oder Anstellungsverhältnis zu einem bestimmten Arbeitgeber stehe, in dieser Eigenschaft nicht als Rechtsanwalt tätig werde. Schließlich komme die Unterscheidung zwischen der freien anwaltlichen Berufsausübung und der Tätigkeit als Syndikus auch in den Berufsausübungsregelungen des § 46 BRAO zum Ausdruck. Im Gesetzgebungsverfahren zur aktuellen Fassung dieser Norm hätten sich Bestrebungen, dem Syndikus einzuräumen, auch im Angestelltenverhältnis als Rechtsanwalt tätig zu werden, nicht durchsetzen können. Der Rechtsausschuss habe dies mit der Erwägung verworfen, das von der freien und unreglementierten Selbstbestimmung geprägte Bild des Rechtsanwalts stehe einer Änderung des § 46 BRAO in diesem Sinne entgegen. Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit seien nicht dazu berufen, den Begriff der anwaltstypischen Tätigkeit vollkommen neu bzw in grundlegender Abweichung vom Berufsrecht zu definieren und eine anwaltliche von einer juristischen Tätigkeit anhand von vier Kriterien abzugrenzen.

2

Die Klägerin hat daraufhin beantragt, die Sprungrevision zuzulassen und die Zustimmungserklärung der Beklagten vom 27.12.2012 in Kopie beigefügt, die ihr prozessbevollmächtigter Rechtsanwalt mit seiner Unterschrift "beglaubigt" hatte. Das SG hat die Sprungrevision zugelassen und darüber belehrt, dass "nunmehr nur noch" Revision eingelegt werden könne; Hinweise zur Revisionsbegründungspflicht und -frist fehlen (Beschluss vom 6.2.2013). Nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 15.2.2013 hat die Klägerin am 19.2.2013 gegen das Urteil des SG vom 22.11.2012 unter Übergehung der Berufungsinstanz Revision eingelegt und gleichzeitig die Zustimmungserklärung der Beklagten vom 27.12.2012 nochmals in Fotokopie überreicht, die mit demselben Beglaubigungsvermerk ("beglaubigt Rechtsanwalt") und der Unterschrift ihres Prozessbevollmächtigten versehen ist. Am 11.3.2014 hat sie - nach Hinweis des Senats vom 23.1.2014 - die Urschrift der Zustimmungserklärung vorgelegt.

3

Mit der Sprungrevision rügt die Klägerin eine Verletzung von § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Rechtsanwälte könnten gemäß § 46 BRAO sowie nach der bisherigen Verwaltungs- und überwiegenden Gerichtspraxis bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber eine anwaltliche Tätigkeit ausüben und könnten deshalb gemäß § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit werden. Die umstrittene Rechtsprechung des EuGH, auf die sich das SG berufe, gelte nur für das EU-Kartellrecht. Auch das BVerfG habe sich zur Rechtsstellung von Anwälten, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig seien, bisher nicht geäußert. Vielmehr habe sich in der Rechtspraxis die "Vier-Kriterien-Theorie" durchgesetzt, die auch hier anzuwenden sei.

4

II. Die (Sprung-)Revision ist als unzulässig zu verwerfen (§ 169 S 2 SGG).

5

Denn sie entspricht nicht den gesetzlichen Erfordernissen des § 169 S 1 SGG. Dabei lässt der Senat die Streifrage offen, ob schon aufgrund des Zulassungsbeschlusses vom 6.2.2013 auch für das Revisionsgericht bindend (§ 161 Abs 2 S 2 SGG)feststeht, dass die beim SG vorgelegte Zustimmungserklärung der Beklagten der erforderlichen Schriftform genügte (so BSG Urteil vom 27.1.2010 - B 12 KR 2/09 R - Juris RdNr 9 insoweit in SozR 4-2500 § 5 Nr 10 nicht abgedruckt; aA BSG Urteile vom 21.8.2008 - B 13 RJ 44/05 R - SozR 4-2600 § 96a Nr 12 RdNr 10, vom 22.4.1998 - B 9 SB 7/97 R - SozR 3-1500 § 161 Nr 13 S 30, vom 12.3.1996 - 1 RK 13/95 - Juris RdNr 13 f und vom 15.12.1993 - 11 RAr 99/92 - SozR 3-4100 § 249c Nr 2; Fichte in Breitkreuz/Fichte, 2. Aufl 2014, § 161 RdNr 13; Krasney/Udsching, Handbuch des sozialgerichtlichen Verfahrens, 6. Aufl 2011, Kap IX RdNr 268; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, 11. Aufl 2014, § 161 RdNr 7b). Ebenso kann unentschieden bleiben, ob die Klägerin die Urschrift der gegnerischen Zustimmungserklärung vom 27.12.2012 - nach Zustellung des Zulassungsbeschlusses am 15.2.2013 und Ablauf der Jahresfrist (§ 66 Abs 2 Halbs 1 SGG) am Montag, den 17.2.2014 - am 11.3.2014 deshalb rechtzeitig vorgelegt hat, weil die Frist zur Einlegung der Sprungrevision noch gar nicht zu laufen begonnen hat, da das SG im Zulassungsbeschluss vom 6.2.2013 die Klägerin iS von § 66 Abs 2 Halbs 2 SGG schriftlich darüber belehrt haben könnte, dass ein (an sich statthafter) Rechtsbehelf (die Berufung, § 143 SGG) nicht gegeben sei(vgl dazu BSG Urteil vom 14.12.2006 - B 4 R 19/06 R - SozR 4-3250 § 14 Nr 3 RdNr 54). Schließlich kann vorliegend auch offenbleiben, ob die Erklärung der Beklagten vom 27.12.2012 inhaltlich den Anforderungen des § 161 Abs 1 S 1, 3, Abs 5 SGG genügt. Denn jedenfalls entspricht die Revisionsbegründung nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 164 Abs 2 SGG).

6

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 dieser Vorschrift muss die Revisionsbegründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22). Sie haben den Zweck, eine Entlastung des Revisionsgerichts sowie im Interesse aller Beteiligten eine sorgfältige Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten (zB jeweils mwN: Senatsurteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11 und BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 22/03 R - Juris RdNr 16; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 7). Im Blick hierauf sind die vom BSG für notwendig erachteten (erweiterten) Anforderungen an die Begründung einer Revision auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29).

7

Um anhand der Revisionsbegründung nachvollziehen zu können, ob der Revisionskläger bzw sein Prozessvertreter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage genau durchdacht hat, muss die Revision daher sowohl bei prozessualen als auch bei materiell-rechtlichen Rügen sorgfältig begründet werden (vgl Senatsurteile vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 und vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Juris RdNr 12; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 11 S 19 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f sowie BSG vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14). Hieran fehlt es indessen.

8

Die Klägerin rügt materiell-rechtlich eine Verletzung des § 6 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB VI. Die fehlerhafte Anwendung dieser Norm kann schlüssig nur dadurch gerügt werden, dass die Revisionsführerin zunächst angibt, auf welchen festgestellten Sachverhalt das SG die Vorschrift in welcher Weise angewandt hat. Ohne diese stets notwendigen Angaben ist eine Überprüfung des vorgenommenen Subsumtionsschlusses von vornherein ausgeschlossen. Die Revisionsbegründung schildert ausführlich den beruflichen Werdegang der Klägerin seit dem Jahr 2000 und gibt an, sie sei seit dem 17.1.2000 als zugelassene Rechtsanwältin Mitglied der RAK K. sowie des Beigeladenen zu 2. und arbeite seit dem 10.1.2011 bei der Beigeladenen zu 1. als "Leiterin Personenschadensmanagement", wobei diese Position bzw Funktion sowie die damit verbundenen arbeitsvertraglichen Aufgaben und Befugnisse näher beschrieben werden. Dabei lässt die Revisionsbegründung aber schon offen, ob diese tatsächlichen Angaben der Vorinstanz überhaupt zuzurechnen sind, dh ganz oder teilweise mit dem Sachverhalt übereinstimmen, den das SG im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Des Weiteren geht die Klägerin nirgendwo darauf ein, an welcher genauen Stelle sie dem angefochtenen Urteil Feststellungen hinsichtlich der genannten Tatumstände entnehmen möchte. Für das Revisionsgericht sind indes die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl § 163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das BSG nicht in die Lage versetzt, ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind. Es ist aber nicht Aufgabe des erkennenden Senats, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.

9

Darüber hinaus setzt sich die Klägerin auch nicht in der gebotenen Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung einer Vorschrift des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Norm in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedankengang des Vordergerichts einzugehen (BSG Urteil vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 14; BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10). Dafür bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG Urteil vom 11.11.1993 - 7 RAr 94/92 - Juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG SozR 1500 § 164 Nr 5, 12, 22 und 28). Auch diesen Anforderungen genügt die Revisionsbegründung nicht. Die bloße Erwähnung der angegriffenen Entscheidung oder die Behauptung von Defiziten vermögen eine Auseinandersetzung mit dem dort positiv Verlautbarten nicht zu ersetzen.

10

Das SG hat sich eingehend mit den berufsrechtlichen Regelungen der BRAO, insbesondere mit der Entstehungsgeschichte des § 46 BRAO, und dem dort normierten Berufsbild des Rechtsanwalts/der Rechtsanwältin sowie der einschlägigen Rechtsprechung des BGH, des BVerfG und des EuGH beschäftigt und ist auf dieser Grundlage zu dem Ergebnis gelangt, dass die Klägerin für die Beigeladene zu 1. nach dem einschlägigen Berufsrecht keine anwaltliche Tätigkeit ausübt und deshalb nicht "wegen" dieser Beschäftigung, sondern nur aufgrund ihrer (nebenberuflichen) Tätigkeit als selbständige Rechtsanwältin mit eigener Kanzlei Mitglied der RAK K. und des Beigeladenen zu 2. sei.

11

Auf diese Gründe des erstinstanzlichen Urteils geht die Klägerin nicht ausreichend ein. Weder setzt sie sich mit der dort herangezogenen berufsrechtlichen Rechtsprechung des Senats für Anwaltssachen (BGH Beschluss vom 7.2.2011 - AnwZ (B) 20/10 - NJW 2011, 1517) noch mit der zitierten Entscheidung des 9. Zivilsenats des BGH (Urteil vom 25.2.1999 - IX ZR 384/97 - BGHZ 141, 69) auseinander und behauptet zu der herangezogenen verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung (BVerfG Beschlüsse vom 4.11.1992 - 1 BvR 79/85 ua - BVerfGE 87, 287 und vom 12.12.2006 - 1 BvR 2576/04 - BVerfGE 117, 163) nur, das BVerfG habe sich zur Rechtsstellung von Anwälten, die bei einem nichtanwaltlichen Arbeitgeber anwaltlich tätig seien, bisher nicht geäußert. Mit Blick auf die vom SG angeführte Entscheidung des EuGH (Urteil vom 14.9.2010 - C-550/07 P - NJW 2010, 3557) bemerkt die Beschwerdebegründung lediglich, dass sie "grundsätzlich nur für das EU-Kartellrecht und das EU-Kartellrechtsverfahren" gelte und vom Brüsseler Berufungsgericht sowie dem obersten Gericht der Niederlande (unter Verletzung von Art 267 AEUV?) in Zweifel gezogen werde. Lediglich ergänzend wird insofern darauf hingewiesen, dass § 184 GVG auch im sozialgerichtlichen Verfahren Geltung beansprucht(§ 202 S 1 SGG). Schließlich ignoriert die Beschwerdebegründung die vom SG in Bezug genommenen Materialien zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Berufsrechts der Rechtsanwälte und der Patentanwälte (BT-Drucks 12/4993), insbesondere den Bericht und die Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses (BT-Drucks 12/7656, S 49 zu Nr 18a), vollständig. Demgegenüber genügt es keinesfalls, auf Merkblätter, Arbeitshilfen oder Arbeitsanweisungen der DRV, Rundschreiben der ABV, Schreiben der BDA, Statistiken und Rechtsauffassungen der RAK K. oder Schätzungen des Deutschen Anwaltsvereins bzw Äußerungen seines Präsidenten hinzuweisen, Aufsätze in juristischen Fachzeitschriften aufzulisten oder eine Übersicht erstinstanzlicher Entscheidungen vorzulegen, die Befreiungen ausgesprochen hätten. Denn mit der Wiedergabe eigener oder fremder Rechtsansichten geht die Revisionsbegründung gerade nicht auf den Gedankengang des SG ein und gibt nicht zu erkennen, dass sich die Revisionsführerin ausreichend mit der Argumentation im angefochtenen Urteil auseinandergesetzt hat.

12

Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Die Revision wird als unzulässig verworfen.

Zwischen den Beteiligten sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten zuletzt noch darüber, ob im Rahmen der Anrechnung der Verletztenrente des Klägers auf dessen Altersrente für schwerbehinderte Menschen (vormals: Altersrente für Schwerbehinderte, Berufsunfähige oder Erwerbsunfähige) der abgesenkte Freibetrag in Höhe einer "Grundrente Ost" zu berücksichtigen ist. Mit Bescheid vom 23.11.1998 und Widerspruchsbescheid vom 13.10.1999 gewährte die Beklagte dem Kläger antragsgemäß seine Altersrente und rechnete dabei von Anfang an die bezogene Unfallrente an. Von der Anrechnung ausgenommen wurde ein Freibetrag in Höhe der Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG). Da der Kläger seinen Wohnsitz am 18.5.1990 im Gebiet der neuen Bundesländer hatte, berücksichtigte die Beklagte diesen Freibetrag in Höhe der für das Beitrittsgebiet abgesenkten Grundrentensätze. Während des Verfahrens vor den Instanzgerichten wurde der Anrechnungsbetrag mehrfach fortgeschrieben. Das SG hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 9.10.2002). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen und die Klage gegen weitere Verwaltungsakte abgewiesen (Urteil vom 10.4.2008).

2

Mit der vom LSG hinsichtlich der Anrechnung der Unfallrente zugelassenen Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI sowie einen Verstoß gegen Art 3 GG. Das BSG hat im Blick auf eine eingelegte Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des BSG vom 13.11.2008 - B 13 R 129/08 R - das Ruhen des Verfahrens angeordnet (Beschluss vom 19.5.2009). Im Verfahren vor dem BVerfG hat der dortige Beschwerdeführer das Verfahren für erledigt erklärt. Das BVerfG hat es mit Beschluss vom 8.6.2012 - 1 BvR 349/09 - Juris abgelehnt, die Auslagen nach Erledigung und Rücknahme der Verfassungsbeschwerde zu erstatten. Der Senat hat das ruhende Verfahren von Amts wegen wieder aufgenommen.

Entscheidungsgründe

3

Die Revision ist unzulässig (§ 169 SGG). Ihre Begründung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen (§ 164 Abs 2 SGG).

4

Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 der Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl nur BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 9 f; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 12 S 22). Sie haben den Zweck, eine Entlastung des Revisionsgerichts sowie im Interesse aller Beteiligten eine umfassende Vorbereitung des Verfahrens zu gewährleisten (vgl Senatsurteil vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG vom 20.1.2005 - B 3 KR 22/03 R - Juris RdNr 16 und BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 3 RdNr 11; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 164 RdNr 7). Im Blick hierauf sind die vom BSG für notwendig erachteten (erweiterten) Anforderungen an die Begründung einer Revision auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl BVerfG SozR 1500 § 164 Nr 17 S 29).

5

Um anhand der Revisionsbegründung nachvollziehen zu können, ob der Revisionskläger bzw sein Prozessvertreter das angefochtene Urteil im Hinblick auf das Rechtsmittel überprüft und die Rechtslage genau durchdacht hat, muss die Revision daher sowohl bei prozessualen als auch bei materiell-rechtlichen Rügen sorgfältig begründet werden (vgl Senatsurteile vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 und vom 3.7.2002 - B 5 RJ 30/01 R - Juris RdNr 10; BSG Urteil vom 30.3.2011 - B 12 KR 23/10 R - Juris RdNr 12; BSG SozR 3-1500 § 164 Nr 11 S 19 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f sowie BSG vom 27.2.2008 - B 12 P 1/07 R - Juris RdNr 14). Hieran fehlt es indessen.

6

Der Kläger rügt eine Verletzung des § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI sowie einen Verstoß gegen Art 3 GG. Die fehlerhafte Anwendung dieser Normen kann schlüssig nur dadurch gerügt werden, dass der Revisionsführer zunächst angibt, auf welchen festgestellten Sachverhalt das Berufungsgericht die Vorschrift in welcher Weise angewandt hat. Ohne diese stets notwendigen Angaben ist eine Überprüfung des vorgenommenen Subsumtionsschlusses von vornherein ausgeschlossen.

7

Das Rechtsmittel gibt bereits nicht an, von welchem Sachverhalt (im Sinne einer Gesamtheit rechtlich relevanter Tatumstände) das BSG im Revisionsverfahren auszugehen hat. Aus der Revisionsbegründung geht lediglich hervor, dass die Beklagte auf die Altersrente des Klägers dessen Verletztenrente aus der Unfallversicherung angerechnet habe und dabei wegen des Wohnsitzes des Klägers am 18.5.1990 im Gebiet der neuen Bundesländer lediglich den reduzierten "Freibetrag Ost" zugrunde gelegt habe. Dabei lässt die Revisionsbegründung bereits offen, ob diese tatsächlichen Angaben dem Berufungsgericht überhaupt zuzurechnen sind, dh ganz oder teilweise mit dem Sachverhalt übereinstimmen, den das LSG im angefochtenen Urteil festgestellt hat. Des Weiteren geht der Kläger nirgendwo darauf ein, an welcher genauen Stelle er dem Berufungsurteil welche der genannten Tatumstände entnehmen möchte. Für das Revisionsgericht sind indes die im angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen maßgeblich (vgl § 163 SGG). Fehlen diesbezügliche Ausführungen, wird das BSG nicht in die Lage versetzt, ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind. Es ist nicht Aufgabe des erkennenden Senats, die entscheidungserheblichen Tatsachen selbst zusammenzutragen.

8

Darüber hinaus setzt sich der Kläger auch nicht in der gebotenen Weise mit den Gründen des angefochtenen Urteils auseinander. Wendet sich die Revision gegen die Verletzung von Vorschriften des materiellen Rechts, ist in der Begründung sorgfältig und nach Umfang und Zweck zweifelsfrei darzulegen, weshalb die Normen in der angefochtenen Entscheidung - bezogen auf den festgestellten Sachverhalt - nicht oder nicht richtig angewandt worden sind (vgl zusammenfassend: BSG Urteil vom 23.11.2005 - B 12 RA 10/04 R - Juris RdNr 10 mit zahlreichen Nachweisen auf die höchstrichterliche Rechtsprechung; BSG Beschluss vom 6.3.2006 - B 13 RJ 46/05 R - Juris RdNr 6 und 9). Dies setzt voraus, dass sich die Begründung mit dem vorinstanzlichen Urteil auseinandersetzt. "Auseinandersetzung" bedeutet, auf den Gedanken des Vordergerichts einzugehen (BSG Urteil vom 30.1.2001 - B 2 U 42/00 R - Juris RdNr 10 und BSG SozR 1500 § 164 Nr 20 S 33 f). Dazu muss der Revisionsführer - zumindest kurz - rechtlich auf die Gründe der Vorinstanz eingehen; er muss mithin erkennen lassen, dass er sich mit der angefochtenen Entscheidung befasst hat und inwieweit er bei der Auslegung der angewandten Rechtsvorschriften anderer Auffassung ist (BSG SozR 1500 § 164 Nr 12 S 17 und Nr 20 S 33 f mwN; Senatsurteil vom 11.6.2003 - B 5 RJ 52/02 R - Juris RdNr 12 ff). Insbesondere bedarf es der Darlegung, in welchen Punkten und aus welchen Gründen die angefochtene Entscheidung angegriffen wird (BSG Urteil vom 11.11.1993 - 7 RAr 94/92 - Juris RdNr 15 mwN; BSGE 70, 186, 187 f = SozR 3-1200 § 53 Nr 4 S 17; BSG SozR 1500 § 164 Nr 12, 20 und 28).

9

Das LSG hat sich eingehend mit Wortlaut, Gesetzesbegründung und Systematik der streitbefangenen Norm beschäftigt und insbesondere auch einen Verfassungsverstoß gegen Art 14 GG und Art 3 Abs 1 GG verneint. Es hat sich dabei insbesondere auf den Beschluss des BSG vom 29.11.2007 - B 13 RJ 25/05 R - gestützt. Auf diese Gründe und den konkreten Subsumtionsschluss des LSG geht der Kläger nur unzureichend ein. Er beschränkt sich vielmehr darauf, dem Ergebnis des Berufungsgerichts seine eigene Rechtsauffassung entgegenzuhalten. Danach ermächtige § 93 Abs 2 Nr 2 Buchst a SGB VI den Rentenversicherungsträger nicht, bei der Berücksichtigung des Freibetrags zwischen unfallverletzten Rentenbewerbern in den alten und neuen Bundesländern zu differenzieren. Dabei stützt er sich insbesondere auf die Entscheidungen des 4. Senats des BSG vom 10.4.2003 - B 4 RA 32/02 R - und vom 20.10.2005 - B 4 RA 27/05 R -, an denen der ab 1.1.2008 anstelle des 4. Senats für Streitigkeiten aus der Rentenversicherung zuständige 5a-Senat des BSG nicht mehr festgehalten hat (Beschluss vom 30.7.2008 - B 5a R 6/08 S). Der Hinweis des Klägers auf das von ihm selbst vertretene Auslegungsergebnis ersetzt nicht die eingehende Auseinandersetzung mit den Überlegungen, von denen sich das LSG bei seiner Rechtsauslegung hat leiten lassen.

10

Letztlich macht der Kläger mit seinem Vortrag eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 S 1 SGG) geltend. Eine formgerechte Verfahrensrüge der Verletzung des Rechts der freien Beweiswürdigung liegt aber nicht vor, wenn die Revision lediglich ihre Beweiswürdigung an die Stelle derjenigen des LSG setzt oder diese eigene Würdigung als überlegen bezeichnet. Dem Revisionsgericht ist es nämlich nicht gestattet, unter mehreren möglichen Beweiswürdigungen eine Wahl zu treffen oder diese sonst zu bewerten (stRspr, vgl nur BSG SozR 1500 § 164 Nr 31 S 50; BSG Urteil vom 19.12.2001 - B 11 AL 50/01 R - Juris RdNr 16).

11

Die vorliegende Verfahrensdauer gibt keinen Anlass, von den im Gesetz vorgesehenen Anforderungen an die Begründung der Revision abzuweichen. Die Verfahrensdauer ergibt sich vorliegend im Wesentlichen daraus, dass der Senat den Rechtsstreit wegen einer ausstehenden Entscheidung des BVerfG zum Ruhen gebracht hat. Ein derartiges Zuwarten erschien vorliegend geboten, um den Kläger in den Genuss einer ihm möglicherweise positiven Entscheidung des BVerfG kommen zu lassen. Endet das verfassungsgerichtliche Verfahren indessen erfolglos, begründet der bisherige Prozessverlauf keine Erwartung hinsichtlich der Zulässigkeit der Revision oder darauf, dass sich das Revisionsgericht hierauf nicht mehr berufen werde.

12

Die nicht formgerecht begründete Revision ist nach § 169 SGG als unzulässig zu verwerfen.

13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 aufgehoben, soweit darin das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 geändert worden ist.

Die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. werden auch insoweit zurückgewiesen.

Die Revision der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die notwendigen außergerichtlichen Kosten des Klägers zu erstatten.

Im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten (noch) darüber, ob der Kläger in seiner Tätigkeit als Synchronsprecher wegen Beschäftigung in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) versicherungspflichtig war, sowie darüber, ob er beitragsrechtlich als "unständig Beschäftigter" anzusehen ist.

2

Der Kläger ist Mitglied der beklagten Krankenkasse und war ua zwischen dem 5.12.2006 und dem 16.11.2007 an 53 nicht zusammenhängenden Einzeltagen bei den Beigeladenen zu 4., 5. und 7. bis 9. sowie einem weiteren (inzwischen insolventen, durch den Beigeladenen zu 6. vertretenen) Synchronisationsunternehmen als Synchronsprecher tätig. Teilweise wurden auf seine Einkünfte aus diesen Tätigkeiten von den Unternehmen Sozialversicherungsbeiträge abgeführt, teilweise wurden die Einkünfte von diesen als solche aus selbstständiger Tätigkeit abgerechnet. Den Antrag des Klägers, seine "Versicherungspflicht als unständig Beschäftigter festzustellen", lehnte die Beklagte als Einzugsstelle ab, weil er selbstständig tätig gewesen sei, und wies seinen Widerspruch - nach Anerkennung der Versicherungspflicht als Beschäftigter für wenige einzelne Tage - im Wesentlichen zurück (Bescheid vom 16.7.2008; Widerspruchsbescheid vom 22.6.2009).

3

Das SG hat die Bescheide der Beklagten aufgehoben und festgestellt, dass der Kläger an den noch streitigen Tagen als Synchronsprecher wegen Ausübung unständiger Beschäftigung der Versicherungspflicht ua in der GRV unterlegen habe (Urteil vom 24.10.2012). Auf die Berufung der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. (Deutsche Rentenversicherung Bund) hat das LSG - nach vorheriger Abtrennung der die gesetzliche Krankenversicherung und die soziale Pflegeversicherung betreffenden Verfahrensteile - das vorinstanzliche Urteil teilweise - in Bezug auf dessen Feststellung "unständiger Beschäftigung" in der GRV - aufgehoben und die Klage insoweit abgewiesen; im Übrigen hat es die Berufungen zurückgewiesen: Für die Beurteilung des Vorliegens von Versicherungspflicht wegen Beschäftigung komme es jeweils auf die einzelnen Einsatztage an. Der Kläger sei in den Betrieb der Synchronisationsunternehmen eingegliedert gewesen, weil er in deren Räumen und mit deren Betriebs- und Produktionsmitteln gearbeitet habe, zeitlich in deren Arbeitsabläufe eingebunden und organisatorisch auf die Zusammenarbeit mit Regisseur, Cutter und Tonmeister angewiesen gewesen sei. Während der Einsätze habe er insoweit Weisungen und inhaltlicher Kontrolle unterlegen. Ein Unternehmerrisiko habe der Kläger im Hinblick auf die Vergütungsmodalitäten nicht getragen. Er sei in seinen Beschäftigungen nicht versicherungsfrei gewesen. Eine Beitragsberechnung nach der in der GRV bestehenden Regelung für "unständig Beschäftigte" könne der Kläger nicht verlangen, weil diese eine "berufsmäßige" Ausübung der Beschäftigung erfordere. Daran fehle es hier, da der zeitliche und wirtschaftliche Schwerpunkt seiner Erwerbstätigkeit im Bereich der Selbstständigkeit gelegen habe (Urteil vom 14.5.2014).

4

Hiergegen richten sich die Revisionen des Klägers und der Beklagten. Der Kläger rügt (sinngemäß) die Verletzung von § 128 Abs 1 S 1 SGG und von § 163 Abs 1 SGB VI. Als nicht "berufsmäßig" tätig kämen nur Personengruppen in Betracht, die nach ihrer Lebensstellung in der Regel keine versicherungspflichtige Beschäftigung auszuüben pflegten. Die Einkünfte aus "unständiger Beschäftigung" seien hingegen wesentlicher Teil seiner Gesamteinkünfte. Die Beklagte rügt die Verletzung von § 1 S 1 Nr 1 SGB VI und § 7 Abs 1 SGB IV. Das LSG habe bereits keine Versicherungspflicht des Klägers als Beschäftigter wegen der streitigen Tätigkeiten annehmen dürfen. Nach den Grundsätzen, die die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung in ihrer Verlautbarung vom 30.9.2005 aufgestellt hätten, sei der Kläger als Synchronsprecher Selbstständiger gewesen.

5

Der Kläger beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 aufzuheben, soweit darin das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 geändert worden ist, und die Berufungen der Beklagten und der Beigeladenen zu 2. gegen dieses Urteil insgesamt zurückzuweisen,

die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

6

Die Beklagte und die Beigeladene zu 1. beantragen,
das Urteil des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 14. Mai 2014 zu ändern, das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 24. Oktober 2012 insgesamt aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen,

die Revision des Klägers zurückzuweisen.

7

Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.

8

Der Senat hat durch Beschluss vom 27.4.2016 beim 5. Senat des BSG angefragt, ob dieser an seiner Rechtsprechung zu den Anforderungen an eine formgerechte Begründung einer Revision iS von § 164 Abs 2 S 3 SGG, soweit es die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts betrifft, festhält. Der 5. Senat hat durch Beschluss vom 6.10.2016 (B 5 SF 3/16 AR) entschieden, dass er an der Rechtsauffassung festhält, wie sie in den von der Anfrage des 12. Senats des BSG in Bezug genommenen Entscheidungen zum Ausdruck gekommen ist.

Entscheidungsgründe

9

Die Revision des Klägers hat in der Sache Erfolg. Das angefochtene Berufungsurteil ist insoweit aufzuheben, als das LSG dort die Anwendung des für "unständig Beschäftigte" geltenden § 163 Abs 1 SGB VI auf die Synchronsprechertätigkeiten des Klägers verneint hat.

10

Die Revision der Beklagten ist als unbegründet zurückzuweisen.

11

1. Die Revisionen des Klägers und der Beklagten sind zulässig, denn ihre Begründungen genügen den gesetzlichen Anforderungen des § 164 Abs 2 SGG in seiner Konkretisierung durch die ständige Rechtsprechung des BSG.

12

a) Gemäß § 164 Abs 2 S 1 SGG ist die Revision fristgerecht zu begründen. Nach S 3 dieser Vorschrift muss die Begründung "einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben". Diese gesetzlichen Anforderungen hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert (vgl dazu BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 4 RdNr 11 ff mwN). Danach muss, wenn mit der Revision die Verletzung einer Rechtsnorm gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift im materiellen Sinne von der Vorinstanz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist (vgl § 546 ZPO). Das Revisionsvorbringen muss eine Prüfung und Durcharbeitung des Prozessstoffs durch den Prozessbevollmächtigten erkennen lassen (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 5/15 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 5 RdNr 13; BSG Urteil vom 26.7.2016 - B 4 AS 54/15 R - SozR 4-4225 § 1 Nr 3 RdNr 11 mwN). Mit diesem Erfordernis soll zur Entlastung des Revisionsgerichts erreicht werden, dass der Revisionskläger bzw sein Prozessbevollmächtigter die Erfolgsaussichten des Rechtsmittels eingehend prüft und von aussichtslosen Revisionen rechtzeitig Abstand nimmt.

13

b) Der notwendige Inhalt einer Revisionsbegründung ist im Einzelfall nach Maßgabe des mit dem Begründungserfordernis verfolgten Zwecks sowie unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Vorgaben näher zu bestimmen. Denn aufgrund der Rechtsschutzgarantie in Art 19 Abs 4 S 1 GG darf der Zugang zu den Gerichten und den vorgesehenen Instanzen nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert werden (BVerfG vom 30.4.1997 - 2 BvR 817/90 ua - BVerfGE 96, 27, 39; BVerfG vom 21.10.2015 - 2 BvR 912/15 - NJW 2016, 44). Formerfordernisse dürfen nicht weiter gehen, als es durch ihren Zweck geboten ist, da von ihnen die Gewährleistung des Rechtsschutzes abhängt (BVerfG vom 2.3.1993 - 1 BvR 249/92 - BVerfGE 88, 118, 126 f). Das gilt auch für Darlegungsanforderungen, die nicht derart streng gehandhabt werden dürfen, dass sie von einem durchschnittlichen, nicht auf das gerade einschlägige Rechtsgebiet spezialisierten Rechtsanwalt mit zumutbarem Aufwand nicht mehr erfüllt werden können (BVerfG vom 8.12.2009 - 2 BvR 758/07 - BVerfGE 125, 104, 137; BVerfG vom 21.10.2015, aaO; vgl auch BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 4 RdNr 12).

14

c) Die Verletzung einer Norm iS des § 164 Abs 2 S 3 SGG(inhaltsgleich § 139 Abs 3 S 4 VwGO, § 554 Abs 3 Nr 3 Buchst a ZPO in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung und § 120 Abs 2 Finanzgerichtsordnung aF) ist das Ergebnis der fehlerhaften Anwendung eines Rechtssatzes (vgl § 546 ZPO), also eines Subsumtionsschlusses, bei dem ein nach abstrakten Merkmalen bestimmter rechtlicher Obersatz mit einem individuellen Lebenssachverhalt in Übereinstimmung gebracht wird. Der Fehler kann sowohl in einer unzutreffenden Inhaltsbestimmung der abstrakten Tatbestandsmerkmale der Rechtsnorm (Interpretationsfehler) als auch in der fehlerhaften Annahme von Deckungsgleichheit zwischen einem zutreffend ausgelegten Obersatz und dem maßgebenden Sachverhalt (Subsumtionsfehler) liegen. Für die Beurteilung einer Rechtsverletzung in der Revisionsinstanz unbeachtlich ist lediglich ein Fehler des Berufungsgerichts bei der Feststellung der entscheidungserheblichen Tatsachen, sofern nicht im Einzelfall zulässig und begründet ein Verfahrensmangel gerügt wird (§ 163 SGG).

15

d) Auf dieser Grundlage erfordert die Darlegung, weshalb die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts von der Vorinstanz nicht oder nicht richtig angewendet worden ist, eine kurze Wiedergabe des entscheidungserheblichen Sachverhalts. Die Rüge, dass ein im angefochtenen Urteil vorgenommener Subsumtionsschluss die Verletzung einer Rechtsnorm in dem genannten Sinne bewirkt haben soll, macht nicht nur Ausführungen zum rechtlichen Obersatz, sondern auch zu den tatsächlichen Umständen (= Sachverhalt), auf die dieser Obersatz angewendet wurde, erforderlich (vgl BSG Urteil vom 24.3.2016 - B 12 R 5/15 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 5 RdNr 11 mwN). Rechtsausführungen in dem angefochtenen Urteil mögen für sich genommen zutreffend oder unzutreffend sein; eine mit der Revision angreifbare Rechtsverletzung bewirken solche Interpretationen einer Norm jedoch nur, wenn sie bei Anwendung auf den maßgebenden Sachverhalt auch entscheidungsrelevant sind (vgl BSG Urteil vom 24.2.2016 - B 13 R 31/14 R - SozR 4-1500 § 164 Nr 4 RdNr 16 mwN; BSG vom 27.4.2016 - B 12 KR 16/14 R - Juris RdNr 18; BSG vom 27.4.2016 - B 12 KR 17/14 R - Juris RdNr 14). Das Erfordernis der Wiedergabe des für die geltend gemachte Rechtsverletzung wesentlichen Sachverhalts ist dabei kein Selbstzweck. Es dient dazu, dass der Revisionsführer die Entscheidungserheblichkeit seiner Rechtsausführungen im Blick behält und von der Durchführung von Verfahren, in denen es auf einen Streit über die zutreffende Auslegung einer Norm letztlich überhaupt nicht ankommt, Abstand nimmt. Hierfür genügt es, wenn der Revisionsführer in der Revisionsbegründung den entscheidungsrelevanten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt.

16

e) Der erkennende 12. Senat muss die vorliegende Sache nicht dem Großen Senat des BSG zur Klärung der Anforderungen an eine Revisionsbegründung vorlegen.

17

aa) Der erkennende Senat hat mit Beschluss vom 27.4.2016 (B 12 KR 16/14 R - Juris) beim 5. Senat des BSG angefragt, ob es für die formgerechte Begründung einer Revision erforderlich sei, "an welcher genauen Stelle" der Revisionsführer dem Berufungsurteil die von ihm genannten Tatumstände entnehmen möchte, ob es erforderlich sei, das BSG mit der Revisionsbegründung in die Lage zu versetzen, "ohne Studium der Gerichts- und Verwaltungsakten allein anhand der Revisionsbegründung zu prüfen, ob die im Streit stehenden revisiblen Rechtsvorschriften auf den festgestellten Sachverhalt nicht oder nicht richtig angewendet worden sind".

18

bb) Der 5. Senat des BSG hat mit Beschluss vom 6.10.2016 (B 5 SF 3/16 AR - Juris) an seiner Rechtsauffassung festgehalten, zur Begründung jedoch darauf hingewiesen, dass die Ausführungen in den bisherigen Entscheidungen des 5. Senats zur formgerechten Revisionsbegründung vom erkennenden Senat nicht zutreffend bewertet worden seien.

19

cc) Nach Klarstellung des 5. Senats im Beschluss vom 6.10.2016 zu den Anforderungen an eine hinreichende Revisionsbegründung, die sich mit denen des erkennenden Senats decken und daher eine Vorlage an den Großen Senat des BSG nach § 41 SGG entbehrlich machen, geht auch der erkennende Senat von den nachfolgend genannten Anforderungen an die Darstellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts aus:

20

(1) Wird mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt, ist in der Revisionsbegründung auf den Gedankengang des Vordergerichts und damit zumindest kurz auf die Gründe der angegriffenen Entscheidung einzugehen und der vom Vordergericht festgestellte entscheidungserhebliche Lebenssachverhalt darzulegen.

21

(2) Aufwand und Intensität des Eingehens auf die tatrichterlichen Feststellungen richten sich nach deren eigener Qualität und sind am geringsten, wenn in den Gründen der angegriffenen Entscheidung die ihr zugrunde liegenden Tatsachen ausdrücklich mitgeteilt werden.

22

(3) Weicht das Vordergericht von dieser Idealform tatrichterlicher Feststellungen ab und trifft es Feststellungen lediglich auf den Gesamttext seiner Entscheidung verteilt und/oder nur mittelbar in der Weise, dass allenfalls aus seiner Rechtsanwendung deutlich wird, von welchem Sachverhalt es ausgegangen ist, muss die Revisionsbegründung als Ergebnis eigener geistiger Arbeit - und nicht von "copy and paste" - darlegen, welchen Umständen sie dem angefochtenen Urteil den mitgeteilten Sachverhalt entnimmt.

23

(4) Eine formgerechte Revisionsbegründung erfordert weder stets eine geschlossene Darstellung des Streitstoffes und der angegriffenen Entscheidung als Ganzes noch bedarf sie zwingend der wörtlichen Wiedergabe der vom Vordergericht festgestellten, rechtlich relevanten Tatumstände.

24

(5) Angaben, an welcher genauen Stelle dem angegriffenen Urteil bestimmte Tatumstände zu entnehmen sind, bedarf es in Ausnahmefällen nur dann, wenn nicht ohne Weiteres erkennbar ist, welchen Lebenssachverhalt sich das Tatsachengericht als für seine Entscheidung maßgebend vorgestellt hat und dieser erst ermittelt werden muss, weil die Urteilsgründe einer entsprechenden Interpretation bedürfen.

25

f) Den oben erläuterten Anforderungen werden die Revisionsbegründungen des Klägers und der Beklagten gerecht. Insbesondere haben sie den für eine revisionsgerichtliche Prüfung notwendigen Sachverhalt in der gebotenen Weise dargestellt.

26

2. Der Kläger unterlag in seinen für die beigeladenen Produktionsunternehmen ausgeübten Synchronsprechertätigkeiten wegen Beschäftigung der Versicherungspflicht in der GRV, die hier allein (noch) zu beurteilen ist (dazu a). Er war in diesen Tätigkeiten nicht ausnahmsweise wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei (dazu b). Bei der Bemessung der Rentenversicherungsbeiträge sind die im Beitragsrecht der GRV für "unständig Beschäftigte" bestehenden Regelungen anzuwenden (dazu c).

27

a) Zutreffend hat das LSG - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - angenommen, dass der Kläger in den Synchronsprechertätigkeiten wegen Beschäftigung rentenversicherungspflichtig war, und die Entscheidung der beklagten Einzugsstelle insoweit als rechtsfehlerhaft angesehen.

28

aa) In den Jahren 2006 und 2007 unterlagen Personen, die gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sind, der Rentenversicherungspflicht (§ 1 S 1 Nr 1 SGB VI). Beurteilungsmaßstab für das Vorliegen einer Beschäftigung ist § 7 Abs 1 S 1 SGB IV in seiner bis heute unverändert fortgeltenden Fassung. Danach ist Beschäftigung die nichtselbstständige Arbeit, insbesondere in einem Arbeitsverhältnis. Anhaltspunkte für eine Beschäftigung sind eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers (§ 7 Abs 1 S 1 und 2 SGB IV). Das LSG ist zutreffend von den in der Rechtsprechung des Senats zum Vorliegen von Versicherungspflicht begründender Beschäftigung aufgestellten Grundsätzen ausgegangen (zB BSG Urteil vom 30.4.2013 - B 12 KR 19/11 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 21 RdNr 13 mwN; auch schon BSG Urteil vom 29.8.2012 - B 12 KR 25/10 R - BSGE 111, 257 = SozR 4-2400 § 7 Nr 17, RdNr 15 mwN; aus jüngerer Zeit: Senatsurteile vom 29.7.2015 - B 12 KR 23/13 R - BSGE 119, 216 = SozR 4-2400 § 7 Nr 24, RdNr 17 und vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 16) und hat diese in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise umgesetzt.

29

bb) Bei Gestaltungen der vorliegenden Art ist für die Prüfung der Versicherungspflicht nicht auf den gesamten Tätigkeitszeitraum, sondern - mit dem LSG - stets auf die Verhältnisse abzustellen, die nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots, dh hier jeweils an dem Tag, an dem bei einem der beigeladenen Produktionsunternehmen synchronisiert wurde, bestehen (vgl zuletzt BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 19 mwN, vor allem unter Hinweis auf BSG Urteil vom 28.5.2008 - B 12 KR 13/07 R - Juris RdNr 24). Nach den für den Senat bindenden - weil insoweit von den Beteiligten nicht mit zulässigen Revisionsrügen angegriffenen - Feststellungen des LSG (vgl § 163 SGG) fehlen Anhaltspunkte dafür, dass zwischen dem Kläger und den Synchronisationsunternehmen eine Dauerrechtsbeziehung bestand, aufgrund derer den Kläger vor Annahme eines der hier streitigen Einsätze eine - ggf auch nur latente - Verpflichtung traf, Tätigkeiten für diese auszuüben, oder dass umgekehrt eine Verpflichtung der Unternehmen bestand, dem Kläger Arbeit anzubieten oder Entgelt zu gewähren (vgl BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 19).

30

Ausgehend von den weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts ist dessen Würdigung, dass unter Gesamtabwägung aller Indizien und Umstände bei den hier maßgebenden einzelnen Einsätzen Beschäftigungen vorgelegen haben, revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Entgegen der von der Beklagten vertretenen Ansicht war der Kläger in den Betrieb des jeweiligen Synchronisationsunternehmens eingegliedert und unterlag unter Vorgabe von Terminen und zeitlicher Abfolge für die Aufnahmen, von Räumlichkeiten sowie Dialog- und Synchronbüchern im Einzelnen den Weisungen der von den Produktionsunternehmen gestellten Regisseure, Cutter und Tonmeister. Gesichtspunkte der Kunstfreiheit gebieten dabei keine Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen für die Beurteilung des Klägers als Beschäftigter; weder die künstlerische Freiheit der Sprecher bei der Gestaltung der Synchronisation noch ein möglicher Schutz auf die Synchronisation von Filmen gerichteter Tätigkeit nach Art 5 Abs 1 S 2 sowie Abs 3 GG (Film- und Kunstfreiheit) stehen demnach entgegen.

31

An den jeweiligen Synchronisationstagen war der Kläger verpflichtet, einen "Take" so oft zu wiederholen, wie dies durch den Regisseur in Wahrnehmung eines diesbezüglichen Weisungsrechts des Synchronisationsunternehmens angeordnet wurde. Schon aus diesem Grunde unterlag er nicht etwa nur künstlerisch-fachlichen Weisungen bezüglich der künstlerischen Gestaltung der Synchronisation, die für sich genommen einer Einordnung als selbstständige Tätigkeit noch nicht entgegenstehen. Auch gab das Produktionsunternehmen nach den bindenden Feststellungen des LSG ua die Reihenfolge für die Abarbeitung der einzelnen "Takes" sowie Beginn, Ende und Pausen der Aufnahmen und der verschiedenen Synchronsprecher einseitig vor.

32

cc) Soweit die Beklagte mit ihrer Revision geltend macht, der Kläger habe ein relevantes unternehmerisches Risiko zu tragen gehabt, weil ihm beim Entfall des Synchroneinsatzes kein Entgelt zugestanden habe, verhilft ihr dieser Vortrag - mangels entsprechender Tatsachenfeststellungen des LSG und ohne diesbezügliche Tatsachenrügen in der Revisionsinstanz (vgl § 163 SGG) - nicht zum Erfolg. So hat das Berufungsgericht jedenfalls festgestellt, dass als Teil des Gagensystems Mindesthonorare für Synchronsprecher vereinbart waren, deren Höhe von dem zunächst disponierten Zeitraum sowie dem Aufnahmeort abhing. Hieraus hat es zutreffend den Schluss gezogen, dass ein für Selbstständige typisches Risiko, die eigene Arbeitskraft mit der Ungewissheit einer Vergütung eingesetzt zu haben, (gerade) nicht bestanden hat.

33

Ein unternehmerisches Risiko des Klägers ist - mit dem LSG - auch nicht aus anderen Gründen anzunehmen. Nach ständiger Rechtsprechung des BSG ist der Umstand, dass eigenes Kapital oder eigene Arbeitskraft mit der Gefahr des Verlustes eingesetzt wird, der Erfolg des Einsatzes der sächlichen oder persönlichen Mittel also ungewiss ist, nur dann ein Hinweis auf das Vorliegen selbstständiger Tätigkeit, wenn diesem Risiko auch größere Freiheiten in der Gestaltung und der Bestimmung des Umfangs beim Einsatz der eigenen Arbeitskraft oder größere Verdienstchancen gegenüberstehen (zuletzt ausführlich BSG Urteil vom 18.11.2015 - B 12 KR 16/13 R - BSGE 120, 99 = SozR 4-2400 § 7 Nr 25, RdNr 36 mwN). Aus dem (allgemeinen) Risiko, außerhalb der Erledigung einzelner Aufträge zeitweise die eigene Arbeitskraft ggf nicht verwerten zu können ("Auftragsrisiko"), folgt noch kein Unternehmerrisiko bezüglich der einzelnen Einsätze (vgl hierzu BSG Urteil vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 36 f).

34

dd) Die Tätigkeit des Klägers als Synchronsprecher erfolgte auch nicht aufgrund von Werkverträgen (zur Abgrenzung von Werkvertrag und Dienstvertrag vgl BGH Urteil vom 16.7.2002 - X ZR 27/01 - BGHZ 151, 330 zu II. 1. der Gründe; BAG Urteil vom 25.9.2013 - 10 AZR 282/12 - AP Nr 126 zu § 611 BGB Abhängigkeit - Juris RdNr 15 ff). Nach den vom BAG (aaO) zur Abgrenzung von Werk- und Arbeitsvertrag entwickelten Grundsätzen, denen sich der Senat für die Prüfung der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung anschließt, kommt es entscheidend darauf an, ob sich Weisungsrechte des Werkbestellers/Dienstherrn ausschließlich auf die Ausführung des vereinbarten Werks beziehen (Werkvertrag), oder ob auch Weisungsrechte bezüglich des Arbeitsvorgangs und der Zeiteinteilung bestehen; wird die Tätigkeit durch den "Besteller" geplant und organisiert und ist der "Werkunternehmer" in den arbeitsteiligen Prozess in einer Weise eingegliedert, die eine eigenverantwortliche Organisation der Erstellung des vereinbarten "Werks" faktisch ausschließt, liegt ein Arbeitsvertrag nahe (BAG, aaO, Juris RdNr 17 mwN). Dass hier (gerade) Letzteres der Fall war, steht nach den vom LSG insoweit festgestellten Tatsachen zu Inhalt und Umfang der während der Ausübung der Tätigkeiten des Klägers als Synchronsprecher erteilten Weisungen außer Frage.

35

Die von der Beklagten für ihren Rechtsstandpunkt herangezogene Gemeinsame Verlautbarung der Spitzenverbände der Sozialversicherungsträger zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Synchronsprechern vom 30.9.2005 ist schon vor dem Hintergrund der Senatsrechtsprechung zur (ausschließlichen) Bedeutung der Verhältnisse nach Annahme des einzelnen Einsatzangebots ohne Relevanz. Entgegen den in dem Rundschreiben enthaltenen Ausführungen kann für das Vorliegen von Beschäftigung insbesondere nicht verlangt werden, dass eine Rahmenvereinbarung besteht. Ebenso wenig sprechen nur kurzzeitige Einsätze zwingend für selbstständige Tätigkeit. Aus der bloßen Kurzzeitigkeit von Tätigkeiten kann - anders als der BFH dies für das Steuerrecht annimmt (BFH Urteil vom 1.3.1973 - IV R 231/69 - BFHE 109, 39; Urteil vom 3.8.1978 - VI R 212/75 - BFHE 126, 271; Urteil vom 12.10.1978 - IV R 1/77 - BFHE 133, 357) - schon deshalb nichts hergeleitet werden, weil das Sozialversicherungsrecht mit den Regelungen der Zeitgeringfügigkeit (vgl § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV) und für "unständig Beschäftigte" (anders als das Einkommensteuerrecht) Sondernormen für Personen mit sehr kurzfristigen Beschäftigungen enthält.

36

b) Der Kläger war als bei den beigeladenen Produktionsunternehmen beschäftigter Synchronsprecher an den einzelnen Einsatztagen nicht in der GRV wegen Geringfügigkeit versicherungsfrei.

37

Nach § 5 Abs 2 S 1 Halbs 1 Nr 1 SGB VI in der seinerzeit geltenden Fassung(des Gesetzes vom 23.12.2002, BGBl I 4621) sind Personen, die eine geringfügige Beschäftigung (§ 8 Abs 1, § 8a SGB IV) ausüben, in dieser Beschäftigung in der GRV versicherungsfrei. Nach § 8 Abs 1 SGB IV in dessen in den Jahren 2006 und 2007 maßgebender Fassung(der Bekanntmachung vom 23.1.2006, BGBl I 86) ist eine Beschäftigung geringfügig, wenn das Arbeitsentgelt aus dieser Beschäftigung regelmäßig im Monat 400 Euro nicht übersteigt (Nr 1), die Beschäftigung innerhalb eines Kalenderjahres auf längstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage nach ihrer Eigenart begrenzt zu sein pflegt oder im Voraus vertraglich begrenzt ist, es sei denn, dass die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird und ihr Entgelt 400 Euro im Monat übersteigt (Nr 2).

38

Einer Annahme von Geringfügigkeit im Sinne (zeit)geringfügiger Beschäftigungen nach § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV, die hier allein in Betracht kommen könnten, steht bereits entgegen, dass nicht erkennbar ist, dass die streitigen Synchronsprechertätigkeiten ihrer Eigenart nach auf die in § 8 Abs 1 Nr 2 SGB IV genannten Zeiträume begrenzt zu sein pflegten oder im Voraus vertraglich begrenzt waren.

39

c) Soweit es um die beitragsrechtliche Behandlung des Klägers als beschäftigter Synchronsprecher geht, also darum, ob von den beigeladenen Produktionsunternehmen als Arbeitgebern zu dessen Gunsten weitere Rentenversicherungsbeiträge zu erheben sind, gelangen die im Beitragsrecht der GRV für "unständig Beschäftigte" bestehenden Regelungen des § 163 Abs 1 SGB VI zur Anwendung. Bei der Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen "unständig Beschäftigter" in der GRV ist eine "Berufsmäßigkeit" der Beschäftigung als hinzutretendes, einschränkendes Tatbestandsmerkmal nicht zu fordern.

40

aa) Nach § 163 Abs 1 S 1 SGB VI(idF der Bekanntmachung vom 19.2.2002, BGBl I 754) ist für unständig Beschäftigte als beitragspflichtige Einnahmen ohne Rücksicht auf die Beschäftigungsdauer das innerhalb eines Kalendermonats erzielte Arbeitsentgelt bis zur Höhe der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze zugrunde zu legen. Unständig ist nach § 163 Abs 1 S 2 SGB VI die Beschäftigung, die auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache befristet zu sein pflegt oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag befristet ist.

41

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die streitigen Tätigkeiten des Klägers als Synchronsprecher sind ausgehend von den Feststellungen des LSG als wiederholte, iS des § 163 Abs 1 S 2 SGB VI kurzzeitige Beschäftigungen und nicht - zB wegen in der Zwischenzeit auch bestehender Dienstbereitschaft - als (dauernde) durchgehende Beschäftigung zu bewerten(vgl zu einer abweichenden Konstellation BSG Urteil vom 20.3.2013 - B 12 R 13/10 R - SozR 4-2400 § 7 Nr 19 - als "Gäste" beschäftigte Bühnenkünstler). Ob sich die Befristung aus der Natur der Sache (Synchronisierung einer bestimmten Rolle) oder aus einer vertraglichen Abrede ergab, muss insoweit nicht entschieden werden. Auch das wiederholte Tätigwerden für stets bestimmte Synchronisationsunternehmen steht dieser Beurteilung nicht entgegen; denn eine bloße Aneinanderreihung unständiger Beschäftigungen bei demselben Arbeitgeber begründet noch kein dauerhaftes Beschäftigungsverhältnis (vgl BSG Urteil vom 13.2.1962 - 3 RK 2/58 - BSGE 16, 158, 163 = SozR Nr 1 zu § 441 RVO S Aa 2 f mwN; BSG Urteil vom 16.2.1983 - 12 RK 23/81 - SozR 2200 § 441 Nr 2). Wie bereits erörtert, erfordert Letzteres eine - hier nicht vorliegende - ununterbrochen anhaltende Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Betroffenen (vgl BSG Urteil vom 4.6.1998 - B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 39 f; BSG Urteil vom 31.1.1973 - 12/3 RK 16/70 - USK 7311 S 50; BSG Urteil vom 22.11.1973 - 12 RK 17/72 - BSGE 36, 262, 264 f = SozR Nr 8 zu § 441 RVO S Aa 11 RS).

42

bb) Die Bestimmung des Umfangs beitragspflichtiger Einnahmen "unständig Beschäftigter" nach § 163 Abs 1 SGB VI setzt nicht zusätzlich voraus, dass diese ihre Beschäftigung "berufsmäßig" ausüben. Insoweit sind alle Voraussetzungen für die beitragsrechtliche Behandlung des Klägers in der GRV als "unständig Beschäftigter" gegeben. Dieses Ergebnis folgt aus einer Auslegung des § 163 Abs 1 SGB VI nach seinem Wortlaut und dem Gesetzeszusammenhang, in den die Norm gestellt ist(dazu (1)). Eine Auslegung nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers, die sich an dessen historischen Normvorstellungen (als Erkenntnisquelle) orientieren muss, liefert demgegenüber keinen klaren Befund bzw lässt mehrere Deutungsmöglichkeiten zu (dazu (2)).

43

(1) Weil § 163 Abs 1 S 2 SGB VI das Merkmal der "Berufsmäßigkeit" als hinzutretende Tatbestandsvoraussetzung mit den Personenkreis "unständig Beschäftigter" eingrenzender Wirkung nicht enthält, spricht schon der Gesetzeswortlaut dafür, dieses Merkmal hier - im Beitragsrecht der GRV - (gerade) nicht als für die Abgrenzung der genannten Personengruppe konstitutiv zu betrachten.

44

Ausschlaggebend ist darüber hinaus eine systematische Betrachtung der Gesetzesbestimmungen, die in den einzelnen Versicherungszweigen eine Anknüpfung an den Tatbestand "unständige Beschäftigung" enthalten (außerhalb des SGB VI: § 27 Abs 3 Nr 1 SGB III, § 232 Abs 3, § 186 Abs 2 S 1, § 190 Abs 4 SGB V). Daraus ergibt sich, dass der Gesetzgeber das Merkmal der "Berufsmäßigkeit" - vom jeweiligen rechtlichen Kontext abhängig (Versicherungspflicht-, Beitrags-, Mitgliedschaftsrecht) - als die Personengruppe "unständig Beschäftigter" eingrenzende Tatbestandsvoraussetzung systematisch mal hinzugenommen (so in § 27 Abs 3 Nr 1 SGB III: "… in einer unständigen Beschäftigung, die sie berufsmäßig ausüben …") und mal von einer Hinzunahme abgesehen hat (so in § 163 Abs 1 S 2 SGB VI).

45

(2) Ist eine Auslegung des § 163 Abs 1 SGB VI aus den obigen Gründen in dem genannten Sinne geboten, so lassen sich über eine Interpretation, die die Regelungsabsicht des Gesetzgebers berücksichtigt, keine dem gefundenen (Auslegungs)Ergebnis widersprechenden Anhaltspunkte gewinnen. Solche abweichenden Normvorstellungen lassen sich zwingend weder der Gesetzeshistorie noch der älteren Rechtsprechung des BSG entnehmen.

46

So wird in der Begründung des Entwurfs eines Rentenreformgesetzes 1992 (RRG 1992) zu § 158 Abs 1 - dem späteren § 163 Abs 1 SGB VI - zwar ausgeführt, Absatz 1 entspreche dem geltenden Recht(vgl den Entwurf eines RRG 1992 der Fraktionen der CDU/CSU, SPD und FDP vom 7.3.1989, BT-Drucks 11/4124 S 184). § 1400 Abs 2 RVO(iVm §§ 232, 233 SGB V), auf den in einem Klammerzusatz verwiesen wird, gibt jedoch weder nach seinem Wortlaut noch sonst - etwa unter Berücksichtigung dort vorgenommener Verweisungen (auf den für die Beitragsberechnung in der gesetzlichen Krankenversicherung maßgebenden Grundlohn, auf den Betrag nach § 1385 Abs 3a RVO) - Aufschluss darüber, welche Merkmale sich der Gesetzgeber des SGB VI im vorliegenden Zusammenhang des Beitragsrechts der GRV für den Anknüpfungstatbestand "unständige Beschäftigung" vorgestellt hat.

47

Andere - von den Verfassern des Entwurfs eines RRG 1992 - nicht in Bezug genommene Vorschriften der RVO (§ 442 iVm § 441 RVO, später wortgleich in den bis zum 31.12.1995 geltenden § 179 Abs 1 SGB V übernommen) oder des Angestelltenversicherungsgesetzes ( § 118 Abs 2, § 127 Abs 1 und 4 AVG, jeweils in der bis 31.12.1988 geltenden Fassung) legen die "Berufsmäßigkeit" - insoweit wie im geltenden Recht - je nach dem besonderen Kontext dieser Bestimmungen bereichsspezifisch als eine hinzutretende konstitutive Tatbestandsvoraussetzung fest (so in § 442 RVO - einer Zuständigkeits- bzw Mitgliedschaftsvorschrift aus der gesetzlichen Krankenversicherung; zu den hierfür aufgebotenen sozialpolitischen Motiven vgl schon die Begründung zum Reformbedarf der Krankenversicherung unständig Beschäftigter in dem von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes über die Verwaltung der Mittel der Träger der Krankenversicherung vom 22.8.1979, BT-Drucks 8/3126 S 10 f) oder sehen von einem solchen Hinzutreten ab.

48

Für eine Auslegung nach der Regelungsabsicht des Gesetzgebers einschlägige Erkenntnisse ergeben sich auch nicht aus älterer Rechtsprechung des Senats zu den früheren Vorschriften der §§ 441, 442 RVO:

49

Soweit der Senat in seinem Urteil vom 4.6.1998 (B 12 KR 5/97 R - SozR 3-2400 § 7 Nr 13 S 40) ausgeführt hat, eine Beschäftigung sei nach den §§ 441, 442 RVO "unständig", wenn sie auf weniger als eine Woche entweder nach der Natur der Sache beschränkt zu sein pflege oder im Voraus durch den Arbeitsvertrag beschränkt sei und der Arbeitnehmer solchen "unständigen Beschäftigungen" berufsmäßig nachgehe, kann hieraus für die Auslegung des § 163 Abs 1 SGB VI nichts hergeleitet werden. Die §§ 441 und 442 RVO sind weder Vorgängervorschriften des § 163 Abs 1 SGB VI(missverständlich insoweit der dortige Klammerzusatz mit seiner Verweisung auf § 163 Abs 1 S 2 SGB VI) noch wurde die Formulierung des § 442 RVO - "Personen, die berufsmäßig unständigen Beschäftigungen nachgehen, in denen sie versicherungspflichtig sind (unständig Beschäftigte), gehören der für ihren Wohnort zuständigen Ortskrankenkasse an - in § 163 Abs 1 SGB VI aufgegriffen.

50

Aus der Entscheidung des Senats vom 22.11.1973 (12 RK 17/72 - BSGE 36, 262, 265 = SozR Nr 8 zu § 441 RVO S Aa 12) kann ebenfalls nicht entnommen werden, dass "unständig" iS des § 163 Abs 1 SGB VI nur eine Beschäftigung sei, die auch "berufsmäßig" ausgeübt werde. In der genannten Entscheidung ging es nicht um Fragen der Beitragsbemessung, sondern um die Frage des Vorliegens von Versicherungsfreiheit nach § 4 Abs 1 AVG in einer Nebenbeschäftigung und damit um einen anderen gesetzlichen Kontext.

51

3. Einer Prüfung der (sinngemäß) auf eine Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG gestützten Verfahrensrüge des Klägers bedarf es nicht mehr.

52

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

Tenor

Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob eine Forderung von Beiträgen zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) und sozialen Pflegeversicherung (sPV) bereits erfüllt wurde.

2

Der Kläger ist freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse und bei der beigeladenen Pflegekasse in der sPV versichert. Beiträge zur GKV und sPV führte seine ehemalige Arbeitgeberin abredegemäß an die Beklagte ab, welche die fälligen Beiträge regelmäßig im Lastschriftverfahren bei der Arbeitgeberin abbuchte. Nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Arbeitgeberin im April 2010 stornierte der vorläufige Insolvenzverwalter sämtliche Lastschriften. Die bereits eingezogenen Beiträge des Klägers für die Monate Januar bis März 2010 in Höhe von 641,25 Euro je Monat wurden zurückgebucht.

3

Mit Bescheid vom 16.6.2010 setzte die Beklagte - zugleich im Namen der Beigeladenen - gegen den Kläger Beiträge zur freiwilligen Versicherung in der GKV und zur sPV für die Zeit ab Januar 2010 in Höhe von monatlich insgesamt 641,25 Euro fest. Den Widerspruch des Klägers, der hinsichtlich der Monate Januar bis März 2010 die bereits eingetretene Erfüllung der Beitragsforderung geltend machte, wies die Beklagte zurück (Widerspruchsbescheid vom 29.11.2010).

4

Die Klage hat das SG abgewiesen (Urteil vom 20.5.2011). Das LSG hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen: Allein der Kläger sei für die Beiträge der Monate Januar bis März 2010 zahlungspflichtig. Die Beitragsforderung der Beklagten gegen ihn sei nicht durch Erfüllung erloschen, denn die durchgeführte Lastschrift sei nicht genehmigt worden. Insbesondere könne eine konkludente Genehmigung des Forderungseinzugs im Lastschriftverfahren auch nach der neueren Rechtsprechung des BGH nicht angenommen werden, weil das rein passive Geschehenlassen des Lastschrifteinzugs hierfür nicht ausreiche. Ein objektiver Erklärungswert sei dem Schweigen im Rechtsverkehr nicht immanent, auch wenn die Beiträge des Klägers zuvor Monat für Monat widerspruchsfrei abgeführt worden seien. Bei der Rückbuchung habe der Insolvenzverwalter im Rahmen seines rechtlichen Könnens gehandelt, ohne dass es darauf ankomme, ob er sich auch im Rahmen seines rechtlichen Dürfens bewegt habe. Auch wenn dem Kläger das Risiko einer Rückbuchung in der Insolvenz nicht bewusst gewesen sei, finde angesichts der hohen Bedeutung der Versichertengemeinschaft und der verminderten Schutzbedürftigkeit freiwillig Versicherter keine Verlagerung der Risikosphäre statt (Urteil vom 24.2.2015).

5

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung von § 362 BGB, § 675x BGB und §§ 129 ff Insolvenzordnung. Die streitige Beitragsforderung sei wegen Erfüllung erloschen, weil eine konkludente Genehmigung des Lastschrifteinzugs vorgelegen habe. Das LSG habe die vom BGH hierzu entwickelten Grundsätze nicht beachtet, wonach eine Genehmigungsfiktion eintrete, soweit der Schuldner nicht innerhalb einer angemessenen Überlegungsfrist, für die im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen auch drei Tage genügen könnten, aktiv widerspreche. In diesem Fall gehe auch die nachfolgende Versagung der Genehmigung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter ins Leere (Hinweis auf BGH Urteil vom 29.1.2015 - IX ZR 258/12 - BGHZ 204, 74). Dies betreffe jedenfalls die Beitragszahlungen für Januar und Februar 2010. Dem Anfechtungsrecht des Insolvenzverwalters stehe zudem entgegen, dass die Zahlungen nicht aus dem Vermögen der Gemeinschuldnerin, sondern aus seinem (des Klägers) Vermögen erfolgt seien. Schließlich sei die vorliegende Konstellation nicht mit der des abredewidrig die Beiträge nicht zahlenden Arbeitgebers vergleichbar, da die jeweiligen Zahlungen bei der Beklagten zunächst tatsächlich eingegangen seien und nicht mehr hätten wirksam widerrufen werden können.

6

Der Kläger beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 24. Februar 2015 und des Sozialgerichts Oldenburg vom 20. Mai 2011 aufzuheben sowie den Bescheid der Beklagten vom 16. Juni 2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. November 2010 aufzuheben, soweit darin Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und sozialen Pflegeversicherung für die Monate Januar bis März 2010 gefordert werden.

7

Die Beklagte beantragt sinngemäß,
die Revision des Klägers zurückzuweisen.

8

Sie verteidigt das angegriffene Urteil.

9

Die Beigeladene stellt keine Anträge.

Entscheidungsgründe

10

Die Revision des Klägers ist zulässig und im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG begründet. Hierüber konnte der Senat durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§§ 165 S 1, 153 Abs 1 S 1, 124 Abs 2 SGG), da sich die Beteiligten hiermit einverstanden erklärt haben.

11

1. Die Revision des Klägers ist zulässig erhoben. Die Revisionsbegründung entspricht den Anforderungen des § 164 Abs 2 SGG.

12

Der 5. Senat des BSG hat ua aus Anlass des in diesem Rechtsstreit ergangenen Anfragebeschlusses vom 29.6.2016 seine Auffassung zu den Anforderungen an eine hinreichende Revisionsbegründung mit Beschlüssen vom 6.10.2016 (B 5 SF 3/16 AR und B 5 SF 4/16 AR - Juris) und - zum vorliegenden Rechtsstreit - vom 23.2.2017 (B 5 SF 5/16 AR) klargestellt. Diese deckt sich mit derjenigen des erkennenden Senats, sodass eine Vorlage an den Großen Senat des BSG nach § 41 SGG entbehrlich war(vgl hierzu im Einzelnen Urteil des Senats vom 31.3.2017 - B 12 KR 16/14 R, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen). Den gemeinsamen Anforderungen wird die Revisionsbegründung des Klägers gerecht.

13

2. Die Revision ist auch begründet, jedoch nur im Sinne der Aufhebung des angefochtenen Urteils und der Zurückverweisung der Sache an das LSG.

14

Der Senat kann auf Grundlage der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht abschließend entscheiden, ob das LSG die Berufung des Klägers gegen das Urteil des SG zu Recht zurückgewiesen hat oder ob die streitigen Beitragsforderungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen den Kläger für die Monate Januar bis März 2010 wegen Erfüllung vollständig oder teilweise erloschen sind und deswegen das Urteil des SG und die angefochtenen Bescheide der Beklagten in diesem Umfang aufzuheben waren. Dies führt zur Zurückverweisung der Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das LSG (vgl § 170 Abs 2 S 2 SGG).

15

Der Kläger war Schuldner der mit den streitgegenständlichen Bescheiden geltend gemachten Beitragsforderung (hierzu a), die im Falle ihrer Erfüllung erloschen wären (hierzu b). Eine zur Erfüllung führende Genehmigung des jeweiligen Lastschrifteinzugs der Beiträge für die streitigen Monate kann aufgrund der Tatsachenfeststellungen des LSG ebenso wenig ausgeschlossen werden wie die wirksame Verweigerung der Genehmigung durch den Widerspruch des vorläufigen Insolvenzverwalters (hierzu c).

16

a) Der Kläger war im Verhältnis zur Beklagten und zur Beigeladenen Schuldner der streitigen Beitragsforderungen, nicht aber seine Arbeitgeberin. Er war im streitigen Zeitraum freiwillig versichertes Mitglied der Beklagten und bei der Beigeladenen in der sPV versichert. Aus diesem Grunde hatte er nach § 223 Abs 1 SGB V bzw § 54 Abs 2 S 2 SGB XI für jeden Tag der Mitgliedschaft Beiträge zu zahlen, die er nach § 250 Abs 2 SGB V bzw § 59 Abs 4 S 1 SGB XI selbst zu tragen und nach § 252 Abs 1 S 1 SGB V bzw § 60 Abs 1 SGB XI auch zu zahlen hatte. Die Zahlung sowohl der Krankenversicherungs- als auch der Pflegeversicherungsbeiträge hatte an die Beklagte zu erfolgen (vgl § 252 Abs 2 S 2 SGB V bzw § 60 Abs 3 S 1 Halbs 1 SGB XI). Trotz der zwischen dem Kläger, seiner Arbeitgeberin und der Beklagten getroffenen Absprache über die Zahlung der Beiträge des Klägers durch dessen Arbeitgeberin ist diese nicht an Stelle des Klägers in die Schuldnerstellung eingetreten. Anhaltspunkte dafür, dass zwischen Kläger und seiner Arbeitgeberin eine Schuldübernahme (§ 414 BGB) vereinbart und durch Beklagte sowie Beigeladene genehmigt (§ 415 BGB) worden wäre, hat das LSG nicht festgestellt und sind auch nicht ersichtlich.

17

b) Für die Prüfung des vom Kläger geltend gemachten Erfüllungseinwands ist von folgenden rechtlichen Erwägungen auszugehen: Ein Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger - hier bezogen auf die Krankenversicherungsbeiträge die Beklagte - oder an einen Dritten - bezogen auf die der Beigeladenen zustehenden Beiträge zur sPV wiederum die Beklagte - zum Zwecke der Erfüllung bewirkt wird (§ 362 BGB). Dies gilt auch im Sozialrecht (vgl BSG Urteil vom 29.1.1997 - 5 RJ 52/94 - BSGE 80, 41, 42 f = SozR 3-2200 § 1303 Nr 6 S 17; Urteil vom 29.6.2000 - B 4 RA 57/98 R - BSGE 86, 262, 278 = SozR 3-2600 § 210 Nr 2 S 18 f). Dazu muss die Leistung nicht unmittelbar durch den Schuldner bewirkt werden; abgesehen vom hier nicht vorliegenden Sonderfall höchstpersönlicher Leistungen kann sie auch - wie vorliegend durch die Arbeitgeberin des Klägers - durch einen Erfüllungsgehilfen (§ 278 BGB) oder einen Dritten (§§ 267, 268 BGB) bewirkt werden (Grüneberg in Palandt, BGB, 76. Aufl 2017, § 362 RdNr 3). Im Rahmen des hier durchgeführten Lastschriftverfahrens gilt die Leistung allerdings erst als bewirkt, wenn die Bank des Schuldners - bzw der die Beitragszahlung für den Kläger durchführenden Arbeitgeberin - dessen Konto wirksam belastet und die Bank des Gläubigers dem Gläubiger den Betrag gutgeschrieben hat (Grüneberg, aaO, § 362 RdNr 11). Die vorgenommene Belastung des Schuldnerkontos ist abgesehen von hier nicht in Betracht kommenden Ausnahmen in der vorliegend genutzten Variante des Lastschriftverfahrens, dem Einzugsermächtigungsverfahren, erst dann wirksam, wenn die Belastung durch den Schuldner genehmigt wird; erst dann ist die Forderung des Gläubigers erfüllt (vgl BGH Urteil vom 25.10.2007 - IX ZR 217/06 - BGHZ 174, 84 RdNr 13).

18

c) Der Senat kann nicht abschließend entscheiden, ob eine Genehmigung der Belastungen des Kontos der Arbeitgeberin des Klägers, die jeweils infolge des Beitragseinzugs für die streitigen Monate Januar bis März 2010 durch die Beklagte erfolgten, vorliegt oder ob der vorläufige Insolvenzverwalter die Genehmigung durch seinen Widerspruch wirksam verweigert hat. Nach der Rechtsprechung des BGH zu Anforderungen an die konkludente Genehmigung von Belastungsbuchungen im Lastschriftverkehr (hierzu aa), ist eine solche Genehmigung aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen nicht auszuschließen. Dieser Ansicht schließt sich der erkennende Senat an. Jedoch reichen diese Tatsachenfeststellungen nicht aus, um abschließend zu entscheiden, ob der Lastschrifteinzug der streitigen Beitragsforderungen bezüglich aller oder zumindest einzelner Monate des ersten Quartals 2010 genehmigt wurde bzw als genehmigt gilt oder ob der Widerspruch des Insolvenzverwalters dem entgegensteht (hierzu bb). Dies führt zur Zurückverweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an das LSG (hierzu cc).

19

aa) Eine Genehmigung der Belastung des Kontos der Arbeitgeberin des Klägers aufgrund des Beitragseinzugs kann nicht ausgeschlossen werden. Zwar wurde eine solche Genehmigung nach den für den Senat insoweit bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) nicht ausdrücklich erklärt. Doch beruft sich der Kläger zu Recht darauf, dass eine solche Genehmigung nach der ständigen Rechtsprechung des BGH auch konkludent erfolgen kann.

20

Eine konkludente Genehmigung von Lastschriftbuchungen kommt nach dieser Rechtsprechung (zusammenfassend BGH Urteil vom 29.1.2015 - IX ZR 258/12 - BGHZ 204, 74 RdNr 9 mwN) in Betracht, wenn es sich für die Zahlstelle erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus einer laufenden Geschäftsbeziehung handelt, die der Kontoinhaber in der Vergangenheit bereits einmal genehmigt hat. Erhebt der Schuldner in Kenntnis eines erneuten Lastschrifteinzugs, der sich im Rahmen der bereits genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt, gegen diesen nach einer angemessenen Überlegungsfrist keine Einwendungen, so kann auf Seiten der Zahlstelle die berechtigte Erwartung entstehen, auch diese Belastungsbuchung solle Bestand haben (BGH Urteil vom 27.9.2011 - XI ZR 215/10 - WM 2011, 2041 RdNr 17 mwN). Dabei muss es sich nicht um eine Reihe von im Wesentlichen gleichbleibenden Zahlungen handeln. Werden im unternehmerischen Verkehr fortlaufend Forderungen in unterschiedlicher Höhe im Rahmen von laufenden Geschäftsbeziehungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen, so kommt eine konkludente Genehmigung einer Lastschriftbuchung auch dann in Betracht, wenn sie sich innerhalb einer Schwankungsbreite von bereits zuvor genehmigten Lastschriftbuchungen bewegt oder diese nicht wesentlich über- oder unterschreitet (BGH Urteil vom 8.11.2011 - XI ZR 158/10 - WM 2011, 2358 RdNr 20; BGH Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 58/11 - WM 2012, 160 RdNr 11, jeweils mwN). Beruhen Lastschriftbuchungen erkennbar auf Zahlungspflichten, deren variierende Höhe der Schuldner gegenüber der für die Einziehung zuständigen Stelle erklärt hat, besteht aus Sicht der kontoführenden Bank für den Schuldner nicht die Notwendigkeit zu einer umfassenden Überprüfung. Als Überprüfungsfrist kann eine Frist von drei Tagen genügen. Da diesen Buchungen eine konkrete Anmeldung des Schuldners zugrunde liegt, kommt eine konkludente Genehmigung auch dann in Betracht, wenn sich die einzelnen Beträge nicht innerhalb der Schwankungsbreite vorangegangener Lastschriftbuchungen bewegen (BGH Urteil vom 1.12.2011, aaO RdNr 11; BGH Urteil vom 3.4.2012 - XI ZR 39/11 - WM 2012, 933 RdNr 47 f; BGHZ 194, 1 RdNr 8).

21

Diese Grundsätze sind auch beim Einzug der Beiträge freiwillig Krankenversicherter zur GKV und sPV durch die Krankenkassen im Lastschriftverfahren zu beachten. Besonderheiten des diesbezüglichen Beitragsrechts, die eine bereichsspezifisch abweichende Handhabung erforderlich machten, liegen nicht vor. Insbesondere wird durch eine trotz erfolgter Genehmigung dann zu Unrecht erfolgende Stornierung der Lastschriftgutschrift auf dem Konto der Gläubigerin - hier also der Beklagten - das Risiko der Insolvenz von Arbeitgebern, die die Beiträge für ihre freiwillig versicherten Arbeitnehmer zahlen, nicht auf die Krankenkassen verlagert. Denn der Gläubiger der dem Lastschrifteinzug zugrunde liegenden Beitragsforderung - hier also die Beklagte und die Beigeladene - kann bei unbegründeter Rückbuchung eines wirksamen Lastschrifteinzugs von seiner Bank girovertraglich weiterhin Erfüllung der durch den wirksamen Lastschrifteinzug begründeten Forderung verlangen. Die Gläubigerbank ist verpflichtet, die ihrem Kunden zu Unrecht entzogene Buchposition durch berichtigten Kontenausweis seines Forderungsbestandes wiederherzustellen (vgl BGH Urteil vom 28.6.2012 - IX ZR 219/10 - BGHZ 194, 1 RdNr 14; vgl auch Proske, DB 2015, 604, 605).

22

Demgegenüber kann sich die Beklagte nicht darauf berufen, dass ein rein passives Geschehenlassen des Lastschrifteinzugs keine Genehmigung des Forderungseinzugs im Lastschriftverkehr bewirken könne, weil ein objektiver Erklärungswert dem Schweigen im Rechtsverkehr gerade nicht immanent sei. Insoweit gilt, dass dem Schweigen im Rechtsverkehr nur dann kein - insbesondere Zustimmung ausdrückender - Erklärungswert zukommt, wenn gesetzlich (zB § 362 HGB - Schweigen des Kaufmanns) oder vertraglich (zB Fiktion der Genehmigung einer Lastschriftbelastungsbuchung beim Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen nach Nr 2.4 Abs 2 S 3 der Bedingungen für Zahlungen mittels Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren - Bedingungen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren - in der hier anzuwendenden ab 1.11.2009 geltenden Fassung, abgedruckt in Bunte, AGB-Banken, 3. Aufl 2011; hierzu sogleich) nichts anderes vorgesehen ist (vgl allgemein Ellenberger in Palandt, BGB, 76. Aufl 2017, Einf vor § 116 RdNr 7 ff). Darüber hinaus kann eine Willenserklärung auch durch schlüssiges Verhalten konkludent abgegeben werden (vgl Ellenberger, aaO, ebenda, RdNr 6).

23

bb) Auf Grundlage dieser rechtlichen Erwägungen ist die Annahme, der vorläufige Insolvenzverwalter über das Vermögen der Arbeitgeberin des Klägers habe die Erfüllung der Beitragsforderungen der Beklagten und der Beigeladenen verhindert, nicht durch die vom Berufungsgericht festgestellten Tatsachen gedeckt. Denn die Versagung der Genehmigung einer Lastschriftbuchung durch einen vorläufigen Insolvenzverwalter geht ins Leere, wenn die Buchung bereits zuvor wirksam genehmigt wurde (Urteil vom 29.1.2015 - IX ZR 258/12 - BGHZ 204, 74 RdNr 14). Eine solche, bereits vor dem Widerruf des Insolvenzverwalters bzw sogar vor dessen Bestellung durch die Arbeitgeberin erfolgte Genehmigung der Belastungsbuchungen wegen des Einzugs der Beiträge des Klägers durch die Beklagte ist aufgrund der vom LSG festgestellten Tatsachen bei Anwendung der oben dargestellten Grundsätze der Rechtsprechung des BGH zur konkludenten Genehmigung von Lastschriftbuchungen nicht auszuschließen.

24

Beim Einzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Klägers durch die Beklagte vom Konto der Arbeitgeberin handelte es sich im Sinne der dargestellten Rechtsprechung des BGH für die Zahlstelle, also die Bank der Arbeitgeberin, erkennbar um regelmäßig wiederkehrende Lastschriften aus einer laufenden Geschäftsbeziehung, denn nach den Feststellungen des LSG wurden diese Beiträge im Rahmen des Lastschriftverfahrens "ausnahmslos Monat für Monat abgeführt und erfüllt". Auch wenn eine ausdrückliche Genehmigung früherer Belastungsbuchungen durch die Arbeitgeberin vom LSG nicht festgestellt worden ist, liegt eine Genehmigung kraft vertraglicher Fiktion vorliegend nahe. Denn nach Nr 2.4 Abs 2 S 1 und 3 Bedingungen Einzugsermächtigungslastschriftverfahren (zuvor inhaltsgleich Nr 7 Abs 3 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Banken - AGB-Banken - abgedruckt idF vom 1.4.2002 in Baumbach/Hopt, Handelsgesetzbuch, 33. Aufl 2008, Anhang 8; zur Vereinbarkeit von Nr 7 Abs 3 AGB-Banken mit § 308 Nr 5 BGB vgl BGH Urteil vom 10.6.2008 - XI ZR 283/07 - BGHZ 177, 69 RdNr 28) hat der (Bank-)Kunde, wenn er eine Belastungsbuchung aus einer Lastschrift, für die er dem Gläubiger eine Einzugsermächtigung erteilt hat, nicht schon genehmigt hat, Einwendungen gegen diese im Saldo des nächsten Rechnungsabschlusses enthaltene Belastungsbuchung bis spätestens vor Ablauf von sechs Wochen nach Zugang des Rechnungsabschlusses zu erheben; das Unterlassen rechtzeitiger Einwendungen gilt als Genehmigung der Belastung. Einen solchen Rechnungsabschluss hat die Bank, sofern nichts anderes vereinbart ist, jeweils zum Ende eines Kalenderquartals zu erteilen (Nr 7 Abs 1 S 1 AGB-Banken). Mithin könnte schon im Februar 2010 durch Schweigen der Arbeitgeberin eine (fiktive) Genehmigung früherer Belastungsbuchungen aus dem Lastschrifteinzug von Beiträgen des Klägers in Form des Unterlassens von Einwendungen gegen den Rechnungsabschluss für das 4. Quartal 2009 erfolgt sein. Zugleich ist es sehr wahrscheinlich, dass sich die monatlichen Lastschriftbuchungen - bezogen auf den vom LSG nicht festgestellten Gesamtbetrag des jeweiligen Beitragseinzugs im Lastschriftverfahren - innerhalb der Schwankungsbreite der bereits zuvor genehmigten Buchungen bewegten, ohne diese wesentlich zu über- oder unterschreiten. Daher könnte, sofern der Buchung jeweils eine konkrete Meldung der Arbeitgeberin über die geschuldeten Beiträge zugrunde lag, eine konkludente Genehmigung durch die Arbeitgeberin schon nach Ablauf einer angemessenen Überprüfungsfrist von drei Tagen (BGH Urteil vom 29.1.2015 - IX ZR 258/12 - BGHZ 204, 74 RdNr 9), zumindest aber nach Ablauf einer Überprüfungsfrist von vierzehn Tagen (BGH Urteil vom 3.4.2012 - XI ZR 39/11 - WM 2012, 933 RdNr 48; BGH Urteil vom 1.12.2011 - IX ZR 58/11 - WM 2012, 160 LS und RdNr 15) erfolgt sein. Wären diese Fristen bezüglich der jeweiligen Lastschriftbuchungen aus dem Beitragseinzug für die Monate Januar bis März 2010 zum Zeitpunkt des Widerspruchs des Insolvenzverwalters bereits verstrichen gewesen, wäre dieser Widerspruch ins Leere gegangen und die Leistung der Arbeitgeberin auf die Beitragsforderung für die betreffenden Monate wirksam bewirkt worden. Soweit dieses der Fall ist, wären die Beitragsforderungen der Beklagten und der Beigeladenen gegen den Kläger für den jeweiligen Monat wegen Erfüllung erloschen und der angefochtene Bescheid vom 16.6.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 29.11.2010 insoweit aufzuheben.

25

cc) Auf Grundlage der dargestellten rechtlichen Beurteilung des Rechtsstreits durch den Senat (§ 170 Abs 5 SGG) wird das LSG im Rahmen seiner erneuten Verhandlung und Entscheidung insbesondere festzustellen haben, ob die AGB-Banken, die von in Deutschland tätigen privatrechtlich organisierten Kreditinstituten allgemein angewandt werden (vgl Hopt in Baumbach/Hopt, aaO, Anhang 8 Einleitung RdNr 1), und die Bedingungen Einzugsermächtigungs-lastschriftverfahren mit dem dargestellten Inhalt auch auf die Führung des durch den Beitragseinzug belasteten Kontos der Arbeitgeberin Anwendung fanden. Sollten diese oder andere Regelwerke mit vergleichbarem Inhalt anzuwenden sein, wird das LSG weiter feststellen müssen, über welchen Zeitraum bereits der Beitragseinzug per Lastschrift bei der Arbeitgeberin praktiziert wurde, in welcher Schwankungsbreite sich die zuvor ausdrücklich oder kraft vertraglicher Fiktion genehmigten Lastschrifteinzüge durch die Beklagte bewegten und ob die Lastschrifteinzüge für die Monate Januar bis März 2010 innerhalb dieser Schwankungsbreite lagen bzw auch im Hinblick auf die Beiträge freiwillig Krankenversicherter auf einer konkreten Anmeldung der Arbeitgeberin beruhten. Ausgehend von diesen Feststellungen wird das LSG festzustellen haben, nach Verstreichen welcher Frist eine konkludente Genehmigung der Lastschrifteinzüge für die Monate Januar bis März 2010 angenommen werden konnte, weil auf Seiten der Zahlstelle (= Bank der Arbeitgeberin des Klägers) die berechtigte Erwartung entstand, auch diese Belastungsbuchungen sollten Bestand haben (siehe hierzu oben II.2.c)aa). Schließlich wird es für den Eintritt der Genehmigungsfiktionen darauf ankommen, an welchen Tagen genau die Kontobelastungen für die streitbefangenen Beiträge vorgenommen wurden. Für die den Rechtstreit entscheidende Frage, ob der Widerspruch des Insolvenzverwalters dem Eintritt der Erfüllungswirkung entgegenstand, wird es sodann darauf ankommen, wann genau dieser erfolgte.

26

3. Die Kostenentscheidung bleibt der das Verfahren abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Der Erstattungsanspruch ist nach Ablauf eines Kalendermonats nach Eingang des vollständigen Erstattungsantrags, beim Fehlen eines Antrags nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Erstattung bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen. Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(2) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahrs, in dem die Beiträge entrichtet worden sind. Beanstandet der Versicherungsträger die Rechtswirksamkeit von Beiträgen, beginnt die Verjährung mit dem Ablauf des Kalenderjahrs der Beanstandung.

(3) Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. Die Verjährung wird auch durch Antrag auf Erstattung oder durch Erhebung eines Widerspruchs gehemmt. Die Hemmung endet sechs Monate nach Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag oder den Widerspruch.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Die Revision ist bei dem Bundessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision (§ 160a Absatz 4 Satz 1 oder § 161 Abs. 3 Satz 2) schriftlich einzulegen. Die Revision muß das angefochtene Urteil angeben; eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils soll beigefügt werden, sofern dies nicht schon nach § 160a Abs. 1 Satz 3 geschehen ist. Satz 2 zweiter Halbsatz gilt nicht, soweit nach § 65a elektronische Dokumente übermittelt werden.

(2) Die Revision ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils oder des Beschlusses über die Zulassung der Revision zu begründen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden verlängert werden. Die Begründung muß einen bestimmten Antrag enthalten, die verletzte Rechtsnorm und, soweit Verfahrensmängel gerügt werden, die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Als Rente der gesetzlichen Rentenversicherung gelten Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Tritt an die Stelle der Rente eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Hundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Rente, längstens jedoch für 120 Monate.

(2) Bei der Beitragsbemessung sind auch Nachzahlungen einer Rente nach Absatz 1 zu berücksichtigen, soweit sie auf einen Zeitraum entfallen, in dem der Rentner Anspruch auf Leistungen nach diesem Buch hatte. Die Beiträge aus der Nachzahlung gelten als Beiträge für die Monate, für die die Rente nachgezahlt wird. Ein Beitragsbescheid ist abweichend von § 48 Absatz 1 Satz 2 des Zehnten Buches mit Wirkung für die Vergangenheit aufzuheben, soweit Nachzahlungen nach den Sätzen 1 und 2 bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sind.

(1) Als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge) gelten, soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden,

1.
Versorgungsbezüge aus einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder aus einem Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen; außer Betracht bleiben
a)
lediglich übergangsweise gewährte Bezüge,
b)
unfallbedingte Leistungen und Leistungen der Beschädigtenversorgung,
c)
bei einer Unfallversorgung ein Betrag von 20 vom Hundert des Zahlbetrags und
d)
bei einer erhöhten Unfallversorgung der Unterschiedsbetrag zum Zahlbetrag der Normalversorgung, mindestens 20 vom Hundert des Zahlbetrags der erhöhten Unfallversorgung,
2.
Bezüge aus der Versorgung der Abgeordneten, Parlamentarischen Staatssekretäre und Minister,
3.
Renten der Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die für Angehörige bestimmter Berufe errichtet sind,
4.
Renten und Landabgaberenten nach dem Gesetz über die Alterssicherung der Landwirte mit Ausnahme einer Übergangshilfe,
5.
Renten der betrieblichen Altersversorgung einschließlich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst und der hüttenknappschaftlichen Zusatzversorgung; außer Betracht bleiben Leistungen aus Altersvorsorgevermögen im Sinne des § 92 des Einkommensteuergesetzes sowie Leistungen, die der Versicherte nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses als alleiniger Versicherungsnehmer aus nicht durch den Arbeitgeber finanzierten Beiträgen erworben hat.
Satz 1 gilt auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland oder von einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung bezogen werden. Tritt an die Stelle der Versorgungsbezüge eine nicht regelmäßig wiederkehrende Leistung oder ist eine solche Leistung vor Eintritt des Versicherungsfalls vereinbart oder zugesagt worden, gilt ein Einhundertzwanzigstel der Leistung als monatlicher Zahlbetrag der Versorgungsbezüge, längstens jedoch für einhundertzwanzig Monate.

(2) Für Nachzahlungen von Versorgungsbezügen gilt § 228 Abs. 2 entsprechend.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob an den Kläger monatlich gezahlte Geldleistungen einer in der Schweiz ansässigen Pensionskasse der Beitragsbemessung in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte oder mit dem vollen Beitragssatz zugrunde zu legen sind.

2

Der 1937 geborene Kläger ist seit 1.10.2011 als Rentner pflichtversichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse. Neben einer Rente der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) in Höhe von 126,79 Euro bezieht er von der Caisse Suisse de compensation (im Folgenden: Caisse Suisse) eine Rente der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung/Invalidenversicherung (AHV-Rente; sog Erste Säule der schweizerischen Altersversorgung) in Höhe von umgerechnet 1177,69 Euro monatlich. Ferner bezieht er von der in der Schweiz niedergelassenen P. (im Folgenden: P.) Leistungen der sog Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung, die nach den Feststellungen des LSG auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.6.1982 (BVG-CH) beruhen, in Höhe von umgerechnet 2656,11 Euro monatlich (alle Beträge Stand Dezember 2011).

3

Die Beklagte setzte mit Bescheid vom 19.8.2011 den vom Kläger ab 1.10.2011 zu zahlenden Beitrag zur GKV auf monatlich 471,45 Euro fest, wobei sie sowohl die Leistungen der Caisse Suisse als auch die der P. als Versorgungsbezüge betrachtete und den allgemeinen Beitragssatz von 15,5 % zugrunde legte.

4

Mit Bescheid vom 13.12.2011 ermäßigte die Beklagte den GKV-Beitrag des Klägers ab 1.1.2012 auf 387,59 Euro monatlich. Sie berücksichtigte hierbei Versorgungsbezüge in Höhe von 1155,29 Euro und ausländische Rentenleistungen in Höhe von 2869,11 Euro bis zur Beitragsbemessungsgrenze.

5

Mit einem weiteren Bescheid vom 31.1.2012 erhöhte die Beklagte schließlich die Beiträge des Klägers zur GKV ab 1.1.2012 auf 487,25 Euro monatlich. Für die Leistungen der Caisse Suisse als ausländischer Rente in Höhe von 1177,69 Euro gelte die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte (= 8,2 %) und für die Leistungen der P. als Versorgungsbezug in Höhe von 2656,11 Euro betrage der Beitragssatz derzeit 15,5 %. Angesichts der Beitragsbemessungsgrenze von 3825 Euro belaufe sich der beitragspflichtige Anteil an den Versorgungsbezügen auf 2520,52 Euro monatlich.

6

Im Februar 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung der Beitragsbescheide für die Zeit ab 1.10.2011 nach § 44 SGB X unter Hinweis auf das Urteil des SG Freiburg vom 8.12.2011 - S 5 KR 2609/11 -, wonach Leistungen der obligatorischen Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung nicht als Versorgungsbezug, sondern als vergleichbare Rente aus dem Ausland iS von § 228 SGB V zu verbeitragen seien.

7

Die Beklagte lehnte den Überprüfungsantrag des Klägers ab; es verbleibe "bei der Beitragsmitteilung vom 31. Januar 2012" (Überprüfungsbescheid vom 16.3.2012). Der Widerspruch blieb erfolglos (Widerspruchsbescheid vom 24.8.2012). Im Rahmen des anschließenden Klageverfahrens vor dem SG hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung am 18.3.2013 sein Überprüfungsbegehren auf die Zeit ab 1.1.2012 beschränkt. Das SG hat die Beklagte unter Aufhebung der vorgenannten Bescheide verpflichtet, den Bescheid vom 31.1.2012 insoweit zurückzunehmen, als darin für die Zeit ab 1.1.2012 ein höherer Krankenversicherungsbeitrag als monatlich 303,25 Euro festgesetzt worden war (Urteil vom 18.3.2013).

8

Das LSG hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die auf dem BVG-CH beruhenden Leistungen der P. seien nicht als Versorgungsbezüge aus dem Ausland iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 2 SGB V, sondern als eine der Rente aus der (deutschen) GRV vergleichbare (beitragsrechtlich privilegierte) Rente aus dem Ausland iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V anzusehen. Bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge aus ausländischen Renten gelte nach § 247 S 2 SGB V(in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung) nur die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes von 15,5 % zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte, mithin ein Beitragssatz von 8,2 %. Vergleichbarkeit iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V setze keine völlige Übereinstimmung voraus. Vielmehr genüge es, wenn die ausländische Leistung im Kern den typischen und wesentlichen Merkmalen der inländischen Leistung entspreche. Maßgeblich sei insbesondere die Funktion der Leistungen. Kennzeichnend für die deutsche Regelaltersrente sei zum einen, dass sie erst ab dem Erreichen einer bestimmten Altersgrenze gezahlt werde; zum anderen solle sie als Entgeltersatzleistung den Lebensunterhalt des Rentners sicherstellen. Die dem Kläger nach dem BVG-CH gezahlten Leistungen der P. setzten wie die deutsche Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Vergleichbar mit der deutschen Regelaltersrente sollten diese Leistungen auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Zwar stellten die Leistungen nach dem BVG-CH im System der schweizerischen Altersversorgung nur eine von mehreren Säulen dar; eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts ergebe sich erst aus dem Zusammenwirken von Erster und Zweiter Säule. Dies schließe aber die Vergleichbarkeit der Leistungen der P. mit der deutschen Regelaltersrente nicht aus. Denn es genüge, dass die ausländischen Leistungen Teil einer aus mehreren Leistungen bestehenden Gesamtkonzeption seien, die insgesamt auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts ziele. Insgesamt stünden die Leistungen der P. einer Regelaltersrente näher als einer Betriebsrente (Urteil vom 18.11.2014).

9

Mit der Revision rügt die Beklagte mangelnde Sachaufklärung des LSG sowie eine Verletzung von § 228 Abs 1 S 2 und § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 2 SGB V. Das LSG habe es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) unterlassen, den Inhalt der an den Kläger gezahlten Leistungen der P. zu ermitteln, dh insbesondere festzustellen, welche Leistungen beruflich obligatorisch bzw privat überobligatorisch veranlasst gewesen seien. Es habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die genannten Leistungen nicht auch auf freiwilligen Einzahlungen des Klägers beruhten. Zudem habe das LSG aufklären müssen, ob die streitigen Leistungen überhaupt nach dem BVG-CH erfolgten, sowie, ob sie in ihrer Gesamtheit unter das BVG-CH zu subsumieren seien oder nicht vielmehr unter das sonstige schweizerische Versicherungsvertragsrecht. Darüber hinaus ergebe eine rechtsvergleichende Betrachtung, dass die Leistungen nach dem BVG-CH unabhängig davon, ob der Kläger Leistungen aus verpflichtenden oder freiwilligen Beitragsbestandteilen beziehe, keine gemäß § 228 Abs 1 S 2 SGB V mit der Rente der allgemeinen Rentenversicherung oder Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung vergleichbaren Renten aus dem Ausland darstellten; diese Bezüge seien als eine aus dem Ausland bezogene Leistung zu qualifizieren, die ihrer Art nach einem Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V entspreche. Hierfür streite bereits bei der maßgebenden institutionellen Betrachtung die Erbringung der Leistungen durch eine "Pensionskasse" als typische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungen der P. entsprächen zudem weder hinsichtlich ihrer Finanzierung noch ihrem Inhalt nach wesentlichen Grundprinzipien der Rente der deutschen GRV.

10

Die Beklagte beantragt,
die Urteile des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 18. November 2014 sowie des Sozialgerichts Karlsruhe vom 18. März 2013 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

11

Der im Revisionsverfahren nicht durch einen vertretungsbefugten Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger hat keinen Antrag gestellt und sich nicht geäußert.

Entscheidungsgründe

12

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

13

Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel erfüllt die Revisionsbegründung schon nicht die Zulässigkeitsanforderungen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG(hierzu 1.); ob sie den Anforderungen im Übrigen im Hinblick auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts entspricht, kann offenbleiben (hierzu 2.). Im Ergebnis ist die Revision jedenfalls unbegründet (hierzu 3.).

14

1. Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen (= Verstöße des LSG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG) entsprechen schon nicht den gesetzlichen Anforderungen an deren ordnungsgemäße Darlegung. Insoweit muss die Begründung nach § 164 Abs 2 S 3 SGG nämlich die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachten Verfahrensfehler zu Gunsten der Beklagten entschieden hätte(vgl dazu zB BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 7 RdNr 18-19). Ihre Rügen, das LSG habe unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes verfahrensfehlerhaft den Inhalt der Leistungen der P. an den Kläger nicht ermittelt, genügen dem nicht.

15

Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend um die Auslegung ausländischen Rechts geht, das grundsätzlich nicht revisibel ist und daher revisionsrechtlich wie die Ermittlung von Tatsachen zu behandeln ist (zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 162 RdNr 6c mwN). Die Beklagte hat dazu schon nicht - was nötig wäre - aufgezeigt, dass und weshalb sich das LSG im Berufungsverfahren von seinem eigenen sachlich-rechtlichen Standpunkt aus insoweit zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl zu diesem Erfordernis allgemein zB Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12a, § 103 RdNr 20 mwN; BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 7 RdNr 18-19). Nach den erstmals im Revisionsverfahren und nicht schon in den Tatsacheninstanzen von der Beklagten eingereichten Versicherungsbedingungen der P. ist ausgehend von ihrem Vorbringen schon überhaupt nicht erkennbar, weshalb dieses Material in zeitlicher Hinsicht auf den Fall des Klägers anwendbar sein sollte und aufgrund welcher konkreten Umstände daraus folgen sollte, dass das dazu berufene LSG bereits in der Vorinstanz ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt zu weiteren Ermittlungen verpflichtet war. Einem bloßen, im Nachhinein erstmals im Revisionsverfahren und nur pauschal geäußerten "Verdacht" der Beklagten darf der Senat nicht nachgehen. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass das Revisionsgericht einschlägige, aber nichtrevisible entscheidungserhebliche Rechtsvorschriften dann selbst anwenden und auslegen kann, wenn die Instanzgerichte diese Vorschriften übersehen haben (vgl Leitherer, aaO, § 162 RdNr 7b mit umfangreichen Rspr-Nachweisen). Vorliegend ist nach dem Vorbringen der Beklagten nämlich nicht einmal klar, dass es sich bei den Versicherungsbedingungen und den Regelungen des schweizerischen Rechts, auf die sie sich nun bezieht, überhaupt um Umstände handelt, die von den tatsächlichen und zeitlichen Gegebenheiten her im Falle des Klägers einschlägig sowie geeignet sein können, die Feststellungen des LSG zu anwendbaren gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen des schweizerischen Rechts - an die der Senat nach Maßgabe des § 163 SGG gebunden ist - mit einem für die Beklagte günstigen Ergebnis in entscheidungserheblicher Weise zu erschüttern.

16

Dies gilt sowohl hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Fehlens von Ermittlungen des LSG, ob es sich bei den Leistungen der P. überhaupt um Leistungen nach dem BVG-CH handelt (dazu a) und ob nach dem einschlägigen schweizerischen Regelwerk neben obligatorischen auch überobligatorische Leistungen gewährt werden (dazu b), als auch hinsichtlich des Vorhalts, das Berufungsgericht habe nicht ermittelt, ob der Kläger zuvor etwa freiwillige Einzahlungen getätigt hatte (dazu c).

17

a) Die Beklagte hat den Verfahrensmangel der Verletzung des § 103 SGG mit ihrem Vorbringen, das LSG habe schon nicht aufgeklärt, ob die Leistungen an den Kläger "überhaupt nach dem BVG(-CH) erfolgen"(S 4 der Revisionsbegründung), nicht den vorstehend beschriebenen Anforderungen entsprechend ausreichend dargelegt. Die Beklagte führt dazu aus, der Kläger habe "zu keinem Verfahrenszeitpunkt vorgetragen, dass er eine Zahlung nach dem schweizerischen BVG(-CH) erhalte" (S 3 der Revisionsbegründung). Zugleich nimmt die Beklagte Bezug auf die schriftliche Auskunft der P., wonach es sich ausdrücklich "gem. Art. 2 BVG(-CH) um eine obligatorische Versicherung" gehandelt habe(S 8 der Revisionsbegründung). Aus diesem Vorbringen erschließt sich nicht, weshalb es darauf ankommen und aufklärungsbedürftig sein sollte, ob sich "der Kläger diese Auskunft im Verfahren zu eigen machte" (S 8 der Revisionsbegründung) und eine ggf fehlerhafte (möglicherweise auch nur missverständliche) Auskunft dahingehend vorlag, dass kein Vertrag zwischen dem Arbeitgeber und der P. geschlossen wurde (S 8 der Revisionsbegründung); denn das LSG hat offensichtlich die Auskunft der P. (vom 21.11.2012, zitiert auf S 4 LSG-Urteilsumdruck) seinen Feststellungen, dass die Leistungen der P. auf dem BVG-CH beruhen (S 9 LSG-Urteilsumdruck), zugrunde gelegt. Diese Feststellungen sind von der Beklagten nicht mit einer Rüge der Verletzung des § 128 Abs 1 S 1 SGG (Verstoß gegen die freie richterliche Beweiswürdigung) angegriffen worden(zu den dazu vorzutragenden Gesichtspunkten vgl etwa Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, aaO, § 128 RdNr 4 ff)und daher für den Senat bindend (§ 163 SGG).

18

b) Die Beklagte legt einen Verfahrensmangel auch nicht ordnungsgemäß dar, soweit sie rügt, das LSG habe aufklären müssen, ob an den Kläger neben obligatorischen auch überobligatorische Vorsorgeleistungen, dh über die gesetzlichen Mindestleistungen nach dem BVG-CH hinaus, gewährt wurden. Sie trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe weder nach dem BVG-CH noch nach den "Bestimmungen des Reglements, der Statuten oder der Gründungsurkunde der P." (S 5 der Revisionsbegründung) anhand der zwischen dem Arbeitgeber und der P. getroffenen Vereinbarung (S 7 der Revisionsbegründung) geprüft, ob die Leistungen in ihrer Gesamtheit - auch hinsichtlich überobligatorischer Leistungen - unter das BVG-CH zu subsumieren seien oder nicht vielmehr unter "das sonstige schweizerische Versicherungsvertragsrecht" fielen (S 4 der Revisionsbegründung); auch ein Versicherungsausweis der P. sei nicht vorgelegt worden (S 10 der Revisionsbegründung). Die Beklagte hat damit nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu solchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl hierzu allgemein erneut Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12a, § 103 RdNr 20 mwN). Hier wäre etwa in den Blick zu nehmen gewesen, dass in der vom LSG auf Seite 9 seines Urteils zitierten Rechtsprechung des BSG zum Ruhen von Arbeitslosengeld wegen Inanspruchnahme von schweizerischen Leistungen der Zweiten Säule der Altersvorsorge ebenfalls keine Unterscheidung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen vorgenommen wurde. Entscheidend war nach der vom LSG in Bezug genommenen BSG-Rechtsprechung vielmehr allein, dass die Leistung "insgesamt der Altersvorsorge dient …, auf diese festgelegt ist … und für den Versicherten während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Arbeitgeber verpflichtend ist …" (zu den "Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 18; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 15). Es ist damit nicht hinreichend erkennbar, weshalb es nunmehr für den Ausgang des Rechtsstreits ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG gleichwohl auf Ermittlungen dazu ankommen sollte, ob die Leistungen der P."ausschließlich entsprechende obligatorische Leistungen beinhalten" oder nicht (S 11 der Revisionsbegründung).

19

c) Nichts anderes gilt schließlich hinsichtlich der Rüge der Beklagten, das LSG habe sich verfahrensfehlerhaft nicht damit befasst, ob der Kläger freiwillige Einzahlungen getätigt habe (S 7 der Revisionsbegründung). Auch hier bleibt nach dem Revisionsvorbringen der Beklagten offen, ob und inwiefern sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu solchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Auch dieser Aspekt war nämlich bereits Gegenstand der oben genannten - vom LSG zitierten (vgl S 9 LSG-Urteilsumdruck) - Rechtsprechung des BSG, wonach (gerade) auch die deutsche GRV mit der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI und - in der Vergangenheit - mit der Höherversicherung nach § 234 SGB VI(in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) Finanzierungselemente aufweist bzw aufwies, bei denen die Leistungsansprüche zumindest teilweise auch an freiwillig gezahlte Beiträge nur der Versicherten anknüpf(t)en (vgl BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 15). Zudem gehören auch bei Versicherungspflichtigen der GKV zum beitragspflichtigen Rentenzahlbetrag ebenfalls Rententeile, die auf Beiträgen zur Höherversicherung beruhen (vgl zur Rechtslage unter Geltung der RVO BSG SozR 2200 § 180 Nr 48 sowie § 228 Abs 1 S 1 aE SGB V; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB, Stand 9/12, K § 228 SGB V RdNr 10; Peters in Kasseler Komm, SGB V, Stand 90. EL Juni 2016, § 228 RdNr 8).

20

2. Dabei kann offenbleiben, ob es im vorliegenden Fall genügt, dass der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den vom LSG festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (so bereits BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 4), oder ob darüber hinaus auch ausdrücklich darzulegen ist, dass und an welcher genauen Stelle des Berufungsurteils das LSG bestimmte Tatumstände festgestellt hat (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - NZS 2015, 838 RdNr 7 = Juris RdNr 7 und die dazu ergangenen Anfragebeschlüsse des 12. Senats an den 5. Senat vom 27.4.2016 - B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R - sowie vom 29.6.2016 - B 12 KR 2/15 R - alle Juris ). Die Revision der Beklagten kann jedenfalls in der Sache keinen Erfolg haben (dazu im Folgenden 3.).

21

3. Die Revision der Beklagten ist im Ergebnis unbegründet.

22

Die angefochtenen, im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide der beklagten Krankenkasse(Überprüfungsbescheid vom 16.3.2012 und Widerspruchsbescheid vom 24.8.2012) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Die Vorinstanzen haben die Beklagte revisionsrechtlich beanstandungsfrei unter Aufhebung dieser Bescheide verpflichtet, auf den bei ihr im Februar 2012 eingegangenen Überprüfungsantrag des Klägers hin ihren (Beitrags-)Bescheid vom 31.1.2012 (teilweise) zurückzunehmen, soweit sie darin für die Zeit ab 1.1.2012 einen höheren monatlichen Beitrag zur GKV als 303,25 Euro festsetzte, dh der Beitragsbemessung in der GKV hinsichtlich der Leistungen der P. den allgemeinen Beitragssatz - und nicht nur dessen Hälfte zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte - zugrunde legte, folglich einen höheren Beitragssatz als insgesamt 8,2 % berücksichtigte.

23

a) Im vorliegenden Rechtsstreit zu überprüfen, sind ausschließlich die mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffenen genannten Bescheide, mit denen sie es im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ablehnte, den die Beitragsfestsetzung zur GKV ab 1.1.2012 regelnden Bescheid vom 31.1.2012 in dem von dem Kläger zur Überprüfung gestellten Umfang (= soweit darin auf die von der P. gezahlten Leistungen monatliche Beiträge zur GKV mit einem Beitragssatz von 15,5 % statt nur mit einem Beitragssatz von 8,2 % erhoben wurden) teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen. Nicht mit Widerspruch und Klage angefochten wurde dagegen die Festsetzung der Beiträge wegen der von der Caisse Suisse gezahlten Leistung; auch alle weiteren zugrunde gelegten Berechnungsgrundlagen sind weder im Streit noch ist für den Senat für rechtswidriges Verwaltungshandeln insoweit sonst etwas ersichtlich.

24

b) Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 S 1 SGB X sind in Bezug auf den (Beitrags-)Bescheid der Beklagten vom 31.1.2012 erfüllt.

25

Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

26

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte wandte bei Erlass ihres (Beitrags-)Bescheides vom 31.1.2012 das Recht unrichtig an. Sie legte entgegen den einschlägigen Regelungen des materiellen Rechts (dazu im Folgenden aa) zu Unrecht der Beitragsbemessung in der GKV hinsichtlich der Leistungen, die der Kläger von der P. erhielt, den allgemeinen Beitragssatz - und nicht nur dessen Hälfte zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte - zugrunde und forderte vom Kläger folglich rechtsfehlerhaft monatlich Beiträge in Höhe von mehr als 303,25 Euro ab 1.1.2012.

27

aa) Nach § 220 Abs 1 S 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung ua durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs 2 S 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 Abs 1 S 1 SGB V). Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs 1 S 2 SGB V und aus Versorgungsbezügen trägt der versicherungspflichtige Rentner allein(§ 249a S 3 und § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V). Für Renten aus der deutschen GRV besteht eine abweichende Bestimmung: Gemäß § 255 Abs 1 S 1 SGB V zahlt allein der Rentenversicherungsträger die Beiträge, die der Versicherungspflichtige - hälftig - aus seiner Rente zu tragen hat.

28

Bei in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern (vgl § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) - also auch bei dem Kläger - werden nach § 237 S 1 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der GRV,
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3. das Arbeitseinkommen.
Nach Satz 2 dieser Vorschrift gelten § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V entsprechend. Gemäß § 228 Abs 1 S 1 SGB V gelten als Rente der GRV Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Nach dem durch Art 4 Nr 7 Buchst a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011 (BGBl I 1202) mit Wirkung zum 1.7.2011 (Art 13 Abs 3) eingefügten Satz 2 der Regelung gilt Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Abweichend von dem in § 247 S 1 SGB V geregelten Grundsatz, wonach für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der GRV der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung findet, gilt nach Satz 2 dieser Norm(in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung) bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs 1 S 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte. Gemäß § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, ua Renten der betrieblichen Altersversorgung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt Satz 1 ua auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden. Gemäß § 248 S 1 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen - bei Leistungsbezug im Inland und aus dem Ausland gleichermaßen - der allgemeine Beitragssatz.

29

Die beitragspflichtigen Einnahmen sind bis zur Beitragsbemessungsgrenze zu berücksichtigen. Einnahmen, die diesen Betrag übersteigen, bleiben grundsätzlich außer Ansatz (§ 223 Abs 3 SGB V). Erreicht der Zahlbetrag der Rente(n) der GRV nicht die Beitragsbemessungsgrenze, wird danach der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge bis zur Beitragsbemessungsgrenze berücksichtigt (§ 238 SGB V). Im Jahr 2012 betrug die Beitragsbemessungsgrenze monatlich 3825 Euro. Hierauf war im Falle des Klägers zunächst seine deutsche Regelaltersrente in Höhe von 126,79 Euro anzurechnen. Zur monatlichen Beitragsbemessungsgrenze verblieben somit monatlich 3698,21 Euro. Maximal bis zu dieser Höhe waren die schweizerischen Leistungen der Caisse Suisse sowie der P. (die in der Summe 3833,80 Euro betrugen) als beitragspflichtige Einnahmen zu berücksichtigen.

30

bb) Ausgehend von den vorstehend dargestellten Bestimmungen sind die Leistungen der P., die der Kläger erhält, der Beitragsbemessung in der GKV als ausländische Rentenleistungen nach § 228 Abs 1 S 2 SGB V gemäß § 247 S 2 SGB V nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte zugrunde zu legen. Es handelt sich hierbei auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) um "vergleichbare Renten aus dem Ausland" iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V(dazu cc). Dessen ungeachtet sind die Leistungen der P. im Falle des Klägers auch in Anwendung des vorliegend einschlägigen über- und zwischenstaatlichen Rechts als der inländischen Rente der GRV vergleichbare Rentenleistungen anzusehen (dazu dd).

31

cc) Bei den Leistungen der P. handelt es sich um "vergleichbare Renten aus dem Ausland" iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V. § 228 Abs 1 S 2 SGB V ordnet insoweit eine tatbestandliche Gleichstellung ausländischer Renten mit inländischen Renten der GRV(iS von § 228 Abs 1 S 1 SGB V), mithin eine "Substitution" der Tatbestandserfüllung an (dazu <1>). Davon ausgehend folgt der Senat auch für das Beitragsrecht des SGB V der Rechtsprechung der für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG zu den Kriterien für eine Vergleichbarkeit ausländischer Sozial- bzw Rentenleistungen mit deutschen Rentenleistungen (dazu <2>). Die Leistungen der P. entsprechen bei einer "rechtsvergleichenden Qualifizierung von Funktion und Struktur" in ihrem "Kerngehalt" einer inländischen Rente der GRV (dazu <3>). Der Hinweis der Beklagten darauf, dass zur Unterscheidung von Renten iS von § 228 SGB V und Versorgungsbezügen iS von § 229 SGB V auf die von der Rechtsprechung des Senats geprägte und vom BVerfG bestätigte "institutionelle Abgrenzung" abzustellen sei, geht dabei fehl(dazu <4>).

32

(1) § 228 Abs 1 S 2 SGB V stellt eine (innerstaatliche) gesetzliche Äquivalenzregel dar, die für Zwecke der Bestimmung beitragspflichtiger Einnahmen bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern den Tatbestand einer aus dem Ausland bezogenen Rente demjenigen einer inländischen Rente der GRV(iS von § 228 Abs 1 S 1 SGB V) gleichstellt. Die Vorschrift wurde aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit eingefügt (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze, BT-Drucks 17/4978 S 20 zu § 228). Vor Inkrafttreten des mit Wirkung zum 1.7.2011 neu eingefügten § 228 Abs 1 S 2 SGB V(Art 4 Nr 7 Buchst a des Gesetzes vom 22.6.2011, BGBl I 1202, betreffend den vorgenannten Entwurf) unterlagen pflichtversicherte Mitglieder der GKV allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen iS von § 229 SGB V der Beitragspflicht. Diese waren inländischen Versorgungsbezügen gleichgestellt (§ 229 Abs 1 S 2 SGB V). Dagegen blieben ausländische Renten, auch wenn sie mit Renten aus der GRV vergleichbar waren, beitragsfrei. Der Gesetzgeber stellte deshalb vergleichbare Renten aus dem Ausland den Renten der GRV als beitragspflichtige Einnahmen gleich und folgte damit der in Art 5 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 vorgesehenen formulierten Gleichstellung von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte (vgl Gesetzentwurf, aaO BT-Drucks 17/4978 S 20 zu § 228).

33

Soweit es um die Anwendung von Normen des deutschen Sozialrechts auf ausländische Sachverhalte bzw solche mit Auslandsbezug, also eine "Substitution" der Tatbestandserfüllung, geht, kann eine solche tatbestandliche Gleichstellung im Hinblick auf eine einschlägige gesetzliche Äquivalenzregel des inländischen Rechts geboten sein; sie kann aber auch durch einschlägiges, unmittelbar zu beachtendes internationales Recht, insbesondere europäisches Gemeinschafts-/Unionsrecht gefordert sein (hierzu allgemein schon BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 23 ff; BSG SozR 4-2600 § 1 Nr 5 RdNr 22 f; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 17 ff; BSG SozR 4-2600 § 106 Nr 3 RdNr 17 ff).

34

§ 228 Abs 1 S 2 SGB V ist als Äquivalenzregel jedoch unvollkommen, weil er eine Tatbestandsgleichstellung von dem Ergebnis einer Vergleichbarkeitsprüfung abhängig macht ("vergleichbare Renten aus dem Ausland"). Die hierfür maßgebenden Parameter sind dem (innerstaatlichen) Sozialrecht zu entnehmen.

35

(2) Hieran anknüpfend schließt sich der Senat für den beitragsrechtlichen Kontext des SGB V der ständigen Rechtsprechung des BSG im Arbeitsförderungsrecht zu den - ebenfalls auf eine Altersleistung einer schweizerischen Vorsorgestiftung - angewandten Kriterien einer Vergleichbarkeit ausländischer mit inländischen Sozialleistungen an.

36

Dass eine Beurteilung anhand dieser Kriterien (dazu nachfolgend <3>) gerechtfertigt ist, legt (bereits) der Wortlaut der jeweils zu prüfenden Vorschriften, jener des § 142 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 3 SGB III idF des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594; aF) sowie jener des § 228 Abs 1 S 1 iVm S 2 SGB V nahe. So ruhte nach § 142 Abs 1 Nr 4 SGB III aF ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ua während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine Altersrente aus der GRV zuerkannt war. Dies galt gemäß § 142 Abs 3 SGB III aF auch für einen "vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung", den ein ausländischer Träger zuerkannt hatte. Nach § 228 Abs 1 S 1 SGB V gelten als Rente der GRV Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift auch, wenn "vergleichbare Renten aus dem Ausland" bezogen werden. § 142 Abs 3 SGB III aF setzte folglich einen "vergleichbaren Anspruch", § 228 Abs 1 S 2 SGB V eine "vergleichbare Rente" voraus.

37

Darüber hinaus geht es sowohl im Falle des SGB III als auch im Falle des SGB V um die Gleichbehandlung gerade von Rentenbeziehern in Anwendung des deutschen Rechts, unabhängig davon, ob die jeweilige Rente aus dem In- oder Ausland bezogen wird.

38

(3) Die Leistungen der P. entsprechen bei einer "rechtsvergleichenden Qualifizierung von Funktion und Struktur" in ihrem "Kerngehalt" einer inländischen Rente der GRV.

39

Nach Auffassung des 11. Senats des BSG (vgl zuletzt - zur Leistung einer schweizerischen Altersrente nach dem BVG-CH und § 142 Abs 3 SGB III aF - BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12, 14 mwN) ist im Kontext des Arbeitsförderungsrechts eine "rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur" der bezogenen Sozialleistung geboten (ebenso BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13). Vergleichbarkeit ist danach zu bejahen, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt" den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig ist (vgl bereits die Entscheidungen des 13. Senats zur Anrechnung einer nicht "vergleichbaren" Rente aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, BSG SozR 3-2400 § 18a Nr 1 und zur "vergleichbaren" Altersrente aus der US-amerikanischen Sozialversicherung als Erwerbsersatzeinkommen iS von § 18a SGB IV, BSGE 68, 184 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2). Maßgebender Gesichtspunkt sind insoweit die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 11; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12 ff; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13). Dabei sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus für das ausländische Recht gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen, weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG handelt(vgl bereits oben unter 1.; aus der Rspr zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14 mwN).

40

Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft (vgl BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21 f) und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12, 24 mwN). Auch das LSG ist in seinen Entscheidungsgründen zutreffend von diesen Voraussetzungen ausgegangen (S 9 f LSG-Urteilsumdruck). Gemessen hieran sind die unter Zugrundelegung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG im Rahmen der obligatorischen Versicherung gewährten Leistungen der P. solche nach dem BVG-CH und einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar.

41

Nach den Feststellungen des LSG beruhen die dem Kläger zuerkannten schweizerischen Leistungen der P. auf den Regelungen des am 1.1.1985 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts der Schweiz 1983, 797) in Kraft getretenen BVG-CH vom 25.6.1982 (Bundesblatt der Schweiz 1982 II 385; S 2 und 9 LSG-Urteilsumdruck) und sind im Rahmen der obligatorischen Versicherung "einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar" (S 10 LSG-Urteilsumdruck). Auch wenn das LSG in seinen Entscheidungsgründen keine bestimmte Gesetzesfassung des BVG-CH nennt, lässt sich dessen Ausführungen zweifelsfrei entnehmen, dass die schweizerische Pensionskassenrente nach dem BVG-CH die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität abdeckt und unter staatlicher Aufsicht organisiert ist. Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als SFR 21 060,00 beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art 2 Abs 1 BVG-CH und Art 7 BVG-CH). Die obligatorische Versicherung endet ua nach Art 10 Abs 2 Buchst a) BVG-CH, wenn das ordentliche Rentenalter (Art 13 BVG-CH) erreicht wird. Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 62. Altersjahr, seit dem 1.1.2005 das 64. Altersjahr, zurückgelegt haben (Art 13 Abs 1 BVG-CH). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art 13 Abs 2 S 1 BVG-CH). Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art 37 Abs 1 BVG-CH) und monatlich gezahlt (Art 38 S 1 BVG-CH). Die Leistungen der P. setzen damit - ausgehend von den nicht zu beanstandenden Ausführungen des LSG - wie bei der deutschen Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus.

42

Vergleichbar mit der deutschen Regelaltersrente sollen die Leistungen der P. auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Nach den Feststellungen des LSG sind die vom Kläger bezogenen ausländischen Leistungen Teil einer Gesamtkonzeption, die insgesamt auf die Sicherstellung des Lebensunterhalts zielt (S 10 f LSG-Urteilsumdruck). Zweck des BVG-CH ist es den bindenden Feststellungen des LSG zufolge nämlich, dass die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art 1 Abs 1 BVG-CH). Die dem Kläger nach dem BVG-CH gezahlten Rentenleistungen setzen somit nicht nur das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Sie sollen auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern, indem sie im Zusammenwirken mit der AHV-Rente (Erste Säule) eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen.

43

Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die BVG-CH-Rente anders als die deutsche Altersrente nicht umlage-, sondern kapitalfinanziert sei, ändert nichts am Entgeltersatzcharakter der schweizerischen Leistung. Die BVG-CH-Rente wird im Übrigen - wie Renten in Deutschland - auch nicht allein vom Arbeitnehmer finanziert (vgl auch BSGE 102, 211= SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 24), sondern die Beiträge werden nach den Feststellungen des LSG von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern getragen (Art 66 BVG-CH).

44

Die P. ist nach den Feststellungen des LSG zudem als Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-CH registriert (S 10 LSG-Urteilsumdruck). Damit ist die P. verpflichtet, mindestens die Leistungen gemäß dem BVG-CH zu erbringen. Träger der Leistungen sind nach den Ausführungen des LSG Vorsorgeeinrichtungen, die sich in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen, eintragen lassen müssen (Art 48 Abs 1 BVG-CH). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen wie die P. müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG-CH organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art 48 Abs 2 BVG-CH). Die Versorgungseinrichtungen werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch verwaltet (Art 51 BVG-CH).

45

Der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass die nach deutschem Recht für eine beitragsrechtliche Privilegierung erforderliche tatbestandliche Gleichstellung der dem Kläger zuerkannten Leistungen der P. mit einer deutschen Altersrente wegen fehlender Vergleichbarkeit auch aus anderen Gründen unzutreffend sei. Dass - wie von der Beklagten vorgetragen - die Finanzierung der P. im Kapitaldeckungsverfahren und nicht im Umlageverfahren erfolge, eine Kapitalauszahlung möglich sei, Gesundheitsrisiken des Versicherten berücksichtigt werden oder dass mit der Zweiten Säule der Altersvorsorge der Schweiz besondere Ziele (Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise) verfolgt würden (S 19 ff der Revisionsbegründung), ist dabei ohne Belang. Der Senat hat bereits unter Geltung der RVO zur Qualifizierung einer ausländischen Leistung als (allerdings) Versorgungsbezug entschieden, dass eine völlige Identität ausländischer mit inländischen Versorgungsbezügen nicht erforderlich ist, weil eine tatbestandliche Gleichstellung angesichts der Vielgestaltigkeit der ausländischen und inländischen Versorgungssysteme sonst kaum jemals eingreifen würde. Es genügt vielmehr, dass die Bezüge aus dem Ausland den inländischen Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung (seinerzeit in § 180 Abs 8 S 1 bis 3 RVO) im Wesentlichen entsprechen (vgl zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12 unter Hinweis auf BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 11).

46

Diese in der Rechtsprechung zu Versorgungsbezügen nach altem Recht entwickelten Vorstellungen sind auf den vorliegenden Kontext zu übertragen. Nachdem seit 1.7.2011 auch "vergleichbare Renten aus dem Ausland" der Beitragspflicht in der GKV unterliegen, gilt der bereits für Versorgungsbezüge entwickelte Maßstab hier in gleicher Weise (zu schweizerischen Pensionskassen als Träger der GRV iS von § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG vgl auch BFH Beschluss vom 25.3.2010 - X B 142/09 - Juris).

47

(4) Es geht schließlich auch fehl, wenn die Beklagte geltend macht, dass ausgehend von der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zur Unterscheidung von Renten iS von § 228 SGB V und Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V eine "institutionelle Abgrenzung" vorzunehmen und hierbei auf "die Leistung durch eine Pensionskasse als eine Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung"(S 13 ff der Revisionsbegründung) abzustellen sei. Der Senat stellt zwar für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte inländische Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V ist, mit seiner "institutionellen Abgrenzung" typisierend darauf ab, ob die Leistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (vgl etwa BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12). Die Beklagte verkennt allerdings, dass es sich bei dieser institutionellen Abgrenzung um eine solche zur Unterscheidung beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgungsleistungen iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V (einerseits) von nicht beitragspflichtigen Leistungen der privaten Altersvorsorge (andererseits) handelt(vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7; bestätigend: BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Eine solche Abgrenzung ist im Falle des Klägers jedoch nicht im Streit; vielmehr geht es - ohne Berührungspunkte zu privater gewillkürter Eigenvorsorge des Klägers - um die Frage, ob die nach den Feststellungen des LSG auf dem BVG-CH beruhenden schweizerischen Leistungen der P. aus dem Ausland bezogene, der inländischen Rente der GRV (iS von § 228 Abs 1 S 1 SGB V) "vergleichbare Renten" sind (vgl hier die vom Gesetzgeber in § 229 Abs 1 S 1 SGB V zur Qualifizierung von Versorgungsbezügen gewählte andere Formulierung: "der Rente vergleichbare Einnahmen"). Das ist hier - wie ausgeführt - zu bejahen.

48

dd) Dessen ungeachtet sind die Leistungen der P. im Falle des Klägers auch in Anwendung des vorliegend einschlägigen über- und zwischenstaatlichen Rechts als der inländischen Rente der GRV vergleichbare Rentenleistungen anzusehen.

49

Zu berücksichtigen ist demnach hier das Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810; im Folgenden: EGFreizügAbk CHE) in Verbindung mit der EWGV Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der EWGV Nr 574/72 des Rates vom 21.3.1972 zur Durchführung dieser Verordnung. Im Rahmen des Überprüfungsverfahrens nach § 44 SGB X ist eine rückschauende Betrachtungsweise im Lichte einer - eventuell geläuterten - Rechtsauffassung zu der bei Erlass des (Beitrags-)Bescheides der Beklagten vom 31.1.2012 geltenden Sach- und Rechtslage erforderlich (vgl allgemein stRspr BSGE 63, 18, 22 f = SozR 1300 § 44 Nr 31 S 84; Schütze in von Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl 2014, § 44 RdNr 10 mwN; dazu <1>). Die Leistungen der P. sind unter Zugrundelegung der Regelungen des EGFreizügAbk CHE als Leistungen bei Alter iS des Art 4 Abs 1 Buchst c) EWGV 1408/71 anzusehen und stellen damit Rentenleistungen dar (dazu <2>).

50

(1) Durch das EGFreizügAbk CHE wurde erstmals zwingend die Anwendung europäischen Gemeinschafts-/Unionsrechts auch in der Schweiz festgelegt, die nicht zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union gehört. Nach diesem Abkommen steht erstmals allen Schweizer Bürgern und Unionsbürgern ein unmittelbarer wechselseitiger Anspruch auf Freizügigkeit und diesbezügliche Nichtdiskriminierung zu (vgl Bergmann, NZS 2003, 175, 176). Das Abkommen regelt die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Hierbei gehört zur Sozialversicherung auch die berufliche Vorsorge nach dem BVG-CH (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 27). Gemäß der diesbezüglichen Zentralnorm des Art 8 EGFreizügAbk CHE soll hierdurch - wiederum in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des EG/EU-Vertrags - Folgendes gewährleistet werden (vgl näher Bergmann, NZS 2003, 175, 176):
a) Gleichbehandlung;
b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

51

Bezüglich der Einzelheiten verweist Art 8 EGFreizügAbk CHE sodann auf Anhang II des Abkommens. Dort wird in Art 1 Abs 1 festgelegt, dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, ihre Systeme der sozialen Sicherheit durch Anwendung der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU zu koordinieren. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird.

52

In der Zeit bis 31.3.2012, dh vor dem Inkrafttreten des revidierten Anhangs II zum 1.4.2012, waren dies laut Abschnitt A Nr 1 die EWGV Nr 1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr 2 deren Durchführungsverordnung EWGV Nr 574/72. Durch das EGFreizügAbk CHE wird grundsätzlich der gesamte, schon bislang zwischen den EU-Mitgliedstaaten (sowie den EWR-Staaten) geltende, seit 1958 entwickelte und bewährte koordinierungsrechtliche "acquis communautaire" auch auf die Schweiz erstreckt. Die zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen werden weitgehend ersetzt (vgl Bergmann, NZS 2003, 175, 176).

53

(2) Die vorliegenden Leistungen der P. sind unter Zugrundelegung der Regelungen des EGFreizügAbk CHE als Leistungen bei Alter iS des Art 4 Abs 1 Buchst c) EWGV 1408/71 und damit als Rentenleistungen anzusehen. Sie sind nach dem Abkommen inländischen Renten der GRV gleichzustellen.

54

Nach Art 4 Abs 1 EWGV 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua für die Leistungen bei Alter bestimmt sind. Bereits in seinem Urteil vom 30.3.1995 hat der Senat entschieden, dass Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst b) oder c) EWGV 1408/71 fallen, ihrer Art nach Renten darstellen und nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen GKV herangezogen werden dürfen (zur Rechtslage vor dem 1.7.2011 insoweit BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 9). Entscheidend ist hierbei, dass laut Anhang II Abschnitt A Nr 2 b) Ziffern 2 b) und 3 b) des EGFreizügAbk CHE eine Ergänzung des Anhangs 2 der EWGV Nr 574/72 über die zuständigen Träger iS von Art 1 Buchst o) der EWGV 1408/71 und von Art 4 Abs 2 der EWGV 574/72 für die Schweiz um folgende Träger vorgenommen wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod trat neben die Schweizerische Ausgleichskasse (für die Bereiche Invalidenversicherung und AHV) die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen war (für den Bereich der beruflichen Vorsorge). Bereits mit Wirkung ab 1.6.2002 stand aufgrund dieser Neuregelung zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten fest, dass die Schweizer Pensionskassen abkommensrechtlich als "Sozialversicherungsträger" im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 1.6.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG-CH zum (obligatorischen) System der GRV der Schweiz; sie waren damit ab 1.6.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen (zutreffend bereits SG Freiburg Urteil vom 11.4.2013 - S 5 KR 6028/12 - Juris RdNr 20 f). Die P. ist - wie in anderem Zusammenhang bereits erwähnt (vgl 3. b> cc> <3>) nach den bindenden Feststellungen des LSG als Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-CH registriert (S 10 LSG-Urteilsumdruck) und damit verpflichtet, mindestens die Leistungen gemäß dem BVG-CH (sog Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung; berufliche Vorsorge) zu erbringen. Die Leistungen der P. beruhen nach den Feststellungen des LSG (vgl erneut § 163 SGG)auch auf den Regelungen des BVG-CH (S 2 und 9 LSG-Urteilsumdruck).

55

4. Für Fehler bei der Berechnung des monatlichen Beitrags des Klägers zur GKV im Einzelnen bestehen keine Anhaltspunkte.

56

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Revisionsverfahrens zu erstatten.

Tatbestand

1

Die Beteiligten streiten darüber, ob bzw inwieweit an den Kläger monatlich gezahlte Geldleistungen einer in der Schweiz ansässigen Pensionskasse der Beitragspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) unterliegen.

2

Der 1949 geborene Kläger war bis 14.12.2010 freiwillig versichertes Mitglied der beklagten Krankenkasse; seit 15.12.2010 ist er als Rentner ihr pflichtversichertes Mitglied. Der Kläger erhält seit 1.12.2010 eine Rente der (deutschen) gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Bereits seit 1.7.2009 bezieht er zudem Leistungen der Pensionskasse des in der Schweiz niedergelassenen Unternehmens N. (im Folgenden: N.) in Form einer Altersrente, einer Alters-Zusatzrente, einer Überbrückungsrente und - bis 31.5.2010 - auch einer Alters-Kinderrente. Diese von der N. gezahlten Leistungen beruhen nach den Feststellungen des LSG auf den Regelungen des schweizerischen Bundesgesetzes über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge vom 25.6.1982 (BVG-CH; sog Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung). Seit 1.6.2011 bezieht der Kläger darüber hinaus von der Eidgenössischen Invalidenversicherung eine Invalidenrente.

3

Mit Bescheid vom 1.9.2009 setzte die Beklagte für die Zeit ab 1.7.2009 die monatlichen Beiträge des Klägers ua zur GKV fest, wobei der Beitragssatz zur GKV seinerzeit 14,3 vH betrug; für Renten, Versorgungsbezüge (zB Betriebsrenten und Pensionen) und Einnahmen aus einer selbständigen Tätigkeit galt abweichend ein Beitragssatz von 14,9 vH.

4

Im April 2012 beantragte der Kläger die Überprüfung der früheren Beitragsfestsetzung unter Hinweis auf das Urteil des SG Freiburg vom 8.12.2011 - S 5 KR 2609/11. Renten der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) und schweizerische Betriebsrenten seien danach gleich zu behandeln, nachdem sich inzwischen die völkerrechtliche Vertragslage zwischen Deutschland und der Schweiz geändert habe.

5

Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 3.8.2012 dazu mit, dass sie seinem Antrag auf Gleichstellung der bezogenen Leistungen mit einer AHV-Rente aus der Schweiz nicht entspreche.

6

Mit Bescheid vom 17.9.2012 setzte die Beklagte die monatlichen Beiträge des Klägers zur GKV ab 1.9.2012 fest, wobei sie nunmehr einen Beitragssatz in Höhe von 15,5 vH zugrunde legte. Im beigefügten Kontoauszug führte sie darüber hinaus die ab Dezember 2010 festgesetzten Beiträge zur GKV, die bereits erfolgten Zahlungen und die sich noch ergebende Differenz auf.

7

Der Kläger beanstandete im Januar und März 2013 weiter das Vorgehen der Beklagten und wies darauf hin, dass er ab 1.6.2011 rückwirkend eine Invalidenrente aus der Schweiz beziehe, auf die ein reduzierter Beitragssatz angewendet werden müsse.

8

Mit Bescheid vom 19.4.2013 berechnete die Beklagte daraufhin die monatlichen Beiträge des Klägers zur GKV neu. Bis 30.6.2011 ändere sich gegenüber dem Bescheid vom 17.9.2012 nichts. Ab 1.7.2011 setzte sie die Beiträge neu fest und machte für die Zeit vom 1.12.2010 bis 31.3.2013 einen Rückstand geltend: Betriebsrenten bzw Versorgungsbezüge seien schon seit längerem mit dem allgemeinen Beitragssatz beitragspflichtig. Das Urteil des SG Freiburg werde als Einzelfall gewertet. Die Bezüge aus der Zweiten Säule der schweizerischen Altersversorgung würden weiterhin wie ein Versorgungsbezug behandelt und entsprechend mit einem Beitragssatz zur GKV von 15,5 vH verbeitragt. Für Renten aus dem Ausland gelte ab 1.7.2011 ein besonderer Beitragssatz von insgesamt 8,2 vH in der GKV.

9

Auf die nach erfolglosem Widerspruch (Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013) erhobene Klage hat das SG die Beklagte verurteilt, unter Aufhebung des Bescheides vom 19.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides die Bescheide über die Erhebung von Beiträgen zur GKV insoweit zurückzunehmen, als für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 aus der Rente der N. überhaupt Beiträge erhoben wurden und soweit für die Zeit seit 1.7.2011 diese Rente mit einem die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte übersteigenden Beitragssatz der Beitragsbemessung unterworfen wurde (Gerichtsbescheid vom 30.10.2014).

10

Das LSG hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Tenor der erstinstanzlichen Entscheidung wie folgt gefasst wird: "Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 19.4.2013 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.10.2013 verurteilt, den Bescheid der Beklagten vom 17.9.2012 für die Zeit vom 15.12.2010 bis zum 30.6.2011 insoweit zurückzunehmen, als die Beklagte Beiträge zur Krankenversicherung bei der Zahlung der Pensionskasse der N. erhob und für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2014 mit einem höheren Beitragssatz als 8,2 vH und ab 1.1.2015 mit einem höheren Beitragssatz als 7,3 vH berechnete". Zur Begründung hat das LSG im Wesentlichen ausgeführt: Die auf dem BVG-CH (sog Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung) beruhenden Leistungen der N. seien nicht als Versorgungsbezüge aus dem Ausland iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 2 SGB V anzusehen, sondern als eine der Rente aus der (deutschen) GRV vergleichbare Rente aus dem Ausland iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V. Bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 seien diese Leistungen daher ausgehend von den einschlägigen deutschen Rechtsgrundlagen überhaupt nicht, für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2014 mit einem Beitragssatz von 8,2 vH und seit 1.1.2015 mit einem Beitragssatz von 7,3 vH zugrunde zu legen. Im Hinblick auf Ausführungen im Urteil desselben Senats des LSG Baden-Württemberg vom 20.9.2013 - L 4 KR 1984/13 - entsprächen die dem Kläger von der N. nach dem BVG-CH gezahlten Rentenleistungen nämlich einer deutschen Altersrente (Urteil vom 27.2.2015).

11

Mit der Revision rügt die Beklagte mangelnde Sachaufklärung des LSG sowie eine Verletzung von § 228 Abs 1 S 2 und § 229 Abs 1 S 1 Nr 5, S 2 SGB V. Das LSG habe es unter Verstoß gegen den Amtsermittlungsgrundsatz (§ 103 SGG) unterlassen, den Inhalt der an den Kläger gezahlten Leistungen der N. zu ermitteln, dh insbesondere festzustellen, welche Leistungen der N. beruflich obligatorisch bzw privat überobligatorisch veranlasst worden seien. Es habe auch keine Feststellungen dazu getroffen, ob die genannten Leistungen nicht auch auf freiwilligen Einzahlungen des Klägers beruhten. Zudem habe das LSG aufklären müssen, ob die streitigen Leistungen überhaupt nach dem BVG-CH erfolgten, sowie, ob sie in ihrer Gesamtheit unter das BVG-CH zu subsumieren seien oder nicht vielmehr unter das sonstige schweizerische Versicherungsvertragsrecht. Darüber hinaus ergebe eine rechtsvergleichende Betrachtung, dass die Leistungen nach dem BVG-CH, unabhängig davon, ob der Kläger Leistungen aus verpflichtenden oder freiwilligen Beitragsbestandteilen beziehe, keine gemäß § 228 Abs 1 S 2 SGB V mit der Rente der allgemeinen Rentenversicherung oder Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung vergleichbaren Renten aus dem Ausland darstellten; diese Bezüge seien als eine aus dem Ausland bezogene Leistung zu qualifizieren, die ihrer Art nach einem Versorgungsbezug iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V entspreche. Hierfür streite bereits bei der maßgebenden institutionellen Betrachtung die Erbringung der Leistungen durch eine "Pensionskasse" als typische Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung. Die Leistungen der N. entsprächen zudem weder hinsichtlich ihrer Finanzierung noch ihrem Inhalt nach wesentlichen Grundprinzipien der Rente der deutschen GRV.

12

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 27. Februar 2015 sowie den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30. Oktober 2014 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

13

Der Kläger beantragt,
die Revision der Beklagten zurückzuweisen.

14

Er verteidigt das angefochtene Urteil.

Entscheidungsgründe

15

Die Revision der Beklagten hat keinen Erfolg.

16

Hinsichtlich der geltend gemachten Verfahrensmängel erfüllt die Revisionsbegründung schon nicht die Zulässigkeitsanforderungen nach § 164 Abs 2 S 3 SGG(hierzu 1.); ob sie den Anforderungen im Übrigen im Hinblick auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts entspricht, kann offenbleiben (hierzu 2.). Im Ergebnis ist die Revision jedenfalls unbegründet (hierzu 3.).

17

1. Die von der Beklagten erhobenen Verfahrensrügen (= Verstöße des LSG gegen den Amtsermittlungsgrundsatz des § 103 SGG) entsprechen schon nicht den gesetzlichen Anforderungen an deren ordnungsgemäße Darlegung. Insoweit muss die Begründung nach § 164 Abs 2 S 3 SGG nämlich die Tatsachen bezeichnen, die den Mangel ergeben und aus denen die Möglichkeit folgt, dass das Gericht ohne die geltend gemachten Verfahrensfehler zu Gunsten der Beklagten entschieden hätte(vgl BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 7 RdNr 18-19). Ihre Rügen, das LSG habe unter Verletzung des Amtsermittlungsgrundsatzes verfahrensfehlerhaft den Inhalt der Leistungen der N. an den Kläger nicht ermittelt, genügen dem nicht.

18

Bedeutsam ist in diesem Zusammenhang, dass es vorliegend um die Auslegung ausländischen Rechts geht, das grundsätzlich nicht revisibel ist und daher revisionsrechtlich wie die Ermittlung von Tatsachen zu behandeln ist (zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14 mwN; Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 162 RdNr 6c mwN). Die Beklagte hat dazu schon nicht - was nötig wäre - aufgezeigt, dass und weshalb sich das LSG im Berufungsverfahren von seinem eigenen sachlich-rechtlichen Standpunkt aus insoweit zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl zu diesem Erfordernis allgemein zB Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12a, § 103 RdNr 20 mwN; BSG SozR 4-4300 § 28a Nr 7 RdNr 18-19). Nach den erstmals im Revisionsverfahren und nicht schon in den Tatsacheninstanzen von der Beklagten eingereichten Versicherungsbedingungen ist ausgehend von ihrem Vorbringen schon überhaupt nicht erkennbar, weshalb dieses Material in zeitlicher Hinsicht auf den Fall des Klägers anwendbar sein sollte und aufgrund welcher konkreten Umstände daraus folgen sollte, dass das dazu berufene LSG bereits in der Vorinstanz ausgehend von seinem rechtlichen Standpunkt zu weiteren Ermittlungen verpflichtet war. Einem bloßen, im Nachhinein erstmals im Revisionsverfahren und nur pauschal geäußerten "Verdacht" der Beklagten darf der Senat nicht nachgehen. Das gilt unbeschadet des Umstandes, dass das Revisionsgericht einschlägige, aber nichtrevisible Rechtsvorschriften dann selbst anwenden und auslegen kann, wenn die Instanzgerichte diese Vorschriften übersehen haben (vgl Leitherer, aaO, § 162 RdNr 7b mit umfangreichen Rspr-Nachweisen). Vorliegend ist nach dem Vorbringen der Beklagten nämlich nicht einmal klar, dass es sich bei den Versicherungsbedingungen und den Regelungen des schweizerischen Rechts, auf die sie sich nun bezieht, überhaupt um Umstände handelt, die von den tatsächlichen und zeitlichen Gegebenheiten her im Falle des Klägers einschlägig sowie geeignet sein können, die Feststellungen des LSG zu anwendbaren gesetzlichen und untergesetzlichen Regelungen des schweizerischen Rechts - an die der Senat nach Maßgabe des § 163 SGG gebunden ist - mit einem für die Beklagte günstigen Ergebnis in entscheidungserheblicher Weise zu erschüttern.

19

Dies gilt sowohl hinsichtlich des von der Beklagten geltend gemachten Fehlens von Ermittlungen des LSG, ob es sich bei den Leistungen der N. überhaupt um Leistungen nach dem BVG-CH handelt (dazu a) und ob nach dem einschlägigen schweizerischen Regelwerk neben obligatorischen auch überobligatorische Leistungen gewährt werden (dazu b), als auch hinsichtlich des Vorhalts, das Berufungsgericht habe nicht ermittelt, ob der Kläger freiwillige Einzahlungen getätigt hatte (dazu c).

20

a) Die Beklagte hat den Verfahrensmangel der Verletzung des § 103 SGG mit ihrem Vorbringen, das LSG habe schon nicht aufgeklärt, ob die Leistungen an den Kläger "überhaupt nach dem BVG(-CH) erfolgen"(S 4 der Revisionsbegründung), nicht den vorstehend beschriebenen Anforderungen entsprechend ausreichend dargelegt. Die Beklagte führt insbesondere keine hinreichenden Umstände dazu an, weshalb das LSG, das davon ausgegangen ist, dass es sich bei der N. um eine registrierte Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-CH handelt (S 15 LSG-Urteilsumdruck), bei seinen Feststellungen nicht auch davon ausgehen durfte, dass diese Pensionskasse vorliegend Leistungen nach dem BVG-CH erbringt. Die Beklagte rügt lediglich, das LSG habe weder Feststellungen hinsichtlich des (vermeintlich) einschlägigen Reglements getroffen noch dazu, von welcher der Pensionskassen der N. der Kläger jeweils Leistungen erhält (S 2 der Revisionsbegründung). Sie macht mit neuem - im Revisionsverfahren unzulässigen (vgl § 162 SGG) -Tatsachenvortrag geltend, zur Umstellung vom Leistungs- auf das Beitragsprimat zum 1.1.2011 seien zwei separate Vorsorgeträger eingerichtet worden - die Pensionskassen 1 und 2 (S 2 der Revisionsbegründung). So bestimme jedoch nur das Reglement der Pensionskasse N., das mindestens die Leistungen nach dem BVG-CH erbracht werden (S 6 der Revisionsbegründung). Das Reglement der Pensionskasse N. nehme hingegen keinen Bezug auf das BVG-CH (S 8 der Revisionsbegründung). Ausführungen der Beklagten zur Pensionskasse der N. vor dem 1.1.2011 fehlen jedoch ebenso wie solche zu einer möglichen Überführung dieser in die Pensionskasse N. (vgl Anlage 2 zur Revisionsbegründung). Das LSG hat offensichtlich diese Überführung seinen Feststellungen zugrunde gelegt.

21

b) Die Beklagte legt einen Verfahrensfehler auch nicht ordnungsgemäß dar, soweit sie rügt, das LSG habe aufklären müssen, ob an den Kläger neben obligatorischen auch überobligatorische Vorsorgeleistungen, dh über die gesetzlichen Mindestleistungen nach dem BVG-CH hinaus, gewährt wurden. Sie trägt dazu vor, das Berufungsgericht habe weder nach dem BVG-CH noch nach den "Bestimmungen des Reglements, der Statuten oder der Gründungsurkunde der jeweiligen Pensionskasse der N." (S 5 der Revisionsbegründung) anhand der zwischen der Pensionskasse und dem Kläger getroffenen individuellen Vereinbarung (S 9 der Revisionsbegründung) geprüft, ob die Leistungen in ihrer Gesamtheit - auch hinsichtlich überobligatorischer Leistungen - unter das BVG-CH zu subsumieren seien oder nicht vielmehr unter "das sonstige schweizerische Versicherungsvertragsrecht" fielen (S 5 der Revisionsbegründung); auch ein Versicherungsausweis der N. sei nicht vorgelegt worden (S 9 der Revisionsbegründung). Die Beklagte hat damit nicht aufgezeigt, aus welchen Gründen sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu solchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen (vgl zu diesem Erfordernis allgemein erneut Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12a, § 103 RdNr 20 mwN). Hier wäre etwa in den Blick zu nehmen gewesen, dass nach der vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG zum Ruhen von Arbeitslosengeld wegen Inanspruchnahme von schweizerischen Leistungen der Zweiten Säule der Altersvorsorge (ebenfalls) keine Unterscheidung zwischen obligatorischen und überobligatorischen Leistungen vorgenommen wurde. Entscheidend war nach der vom LSG in Bezug genommenen BSG-Rechtsprechung vielmehr allein, dass die Leistung "insgesamt der Altersvorsorge dient …, auf diese festgelegt ist … und für den Versicherten während der Zugehörigkeit zu dem entsprechenden Arbeitgeber verpflichtend ist …" (zu den "Leistungen öffentlich-rechtlicher Art" vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 18; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 15). Es ist damit nicht hinreichend erkennbar, weshalb es nunmehr für den Ausgang des Rechtsstreits ausgehend von der Rechtsauffassung des LSG gleichwohl auf Ermittlungen dazu ankommen sollte, ob die Leistungen der N."ausschließlich entsprechende obligatorische Leistungen beinhalten" oder nicht (S 10 der Revisionsbegründung).

22

c) Nichts anderes gilt schließlich hinsichtlich der Rüge der Beklagten, das LSG habe sich verfahrensfehlerhaft nicht damit befasst, ob der Kläger freiwillige Einzahlungen getätigt habe (S 9 der Revisionsbegründung). Auch hier bleibt nach dem Revisionsvorbringen der Beklagten offen, ob und inwiefern sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus zu solchen weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen. Auch dieser Aspekt war nämlich bereits Gegenstand der oben genannten - vom LSG zitierten - Rechtsprechung des BSG, wonach (gerade) auch die deutsche GRV mit der freiwilligen Versicherung nach § 7 SGB VI und - in der Vergangenheit - mit der Höherversicherung nach § 234 SGB VI(in der bis zum 31.12.1997 geltenden Fassung) Finanzierungselemente aufweist bzw aufwies, bei denen die Leistungsansprüche zumindest teilweise auch an freiwillig gezahlte Beiträge nur der Versicherten anknüpf(t)en (vgl BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 15). Zudem gehören auch bei Versicherungspflichtigen der GKV zum beitragspflichtigen Rentenzahlbetrag ebenfalls Rententeile, die auf Beiträgen zur Höherversicherung beruhen (vgl zur Rechtslage unter Geltung der RVO BSG SozR 2200 § 180 Nr 48 sowie § 228 Abs 1 S 1 aE SGB V; Gerlach in Hauck/Noftz, SGB, Stand 9/12, K § 228 SGB V RdNr 10; Peters in Kasseler Komm, SGB V, Stand 90. EL Juni 2016, § 228 RdNr 8).

23

2. Dabei kann offenbleiben, ob es im vorliegenden Fall genügt, dass der Revisionsführer den für die geltend gemachte Rechtsverletzung entscheidungsrelevanten, also den vom LSG festgestellten Lebenssachverhalt in eigenen Worten kurz wiedergibt (so bereits BSG SozR 4-1500 § 164 Nr 4), oder ob darüber hinaus auch ausdrücklich darzulegen ist, dass und an welcher genauen Stelle des Berufungsurteils das LSG bestimmte Tatumstände festgestellt hat (vgl BSG Beschluss vom 5.11.2014 - B 5 RE 5/14 R - BeckRS 2014, 74155 RdNr 8; BSG Urteil vom 23.7.2015 - B 5 R 32/14 R - NZS 2015, 838 RdNr 7 = Juris RdNr 7 und die dazu ergangenen Anfragebeschlüsse des 12. Senats an den 5. Senat vom 27.4.2016 - B 12 KR 16/14 R und B 12 KR 17/14 R - sowie vom 29.6.2016 - B 12 KR 2/15 R - alle Juris ). Jedenfalls kann die Revision der Beklagten in der Sache keinen Erfolg haben (dazu im Folgenden 3.).

24

3. Die Revision der Beklagten ist im Ergebnis unbegründet. Zu Recht hat das LSG die Berufung der Beklagten gegen den der Klage stattgebenden SG-Gerichtsbescheid zurückgewiesen. Die angefochtenen, im Überprüfungsverfahren nach § 44 SGB X ergangenen Bescheide der beklagten Krankenkasse(Überprüfungsbescheid vom 19.4.2013 und Widerspruchsbescheid vom 17.10.2013) sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten.

25

Die Vorinstanzen haben die Beklagte revisionsrechtlich beanstandungsfrei unter Aufhebung dieser Bescheide verpflichtet, auf den bei ihr im April 2012 eingegangenen Überprüfungsantrag (sowie sein Erinnerungsschreiben vom März 2013) des Klägers hin ihren (Beitrags-)Bescheid vom 17.9.2012 (teilweise) zurückzunehmen, soweit sie darin hinsichtlich der Leistungen der N. für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 Beiträge zur GKV erhob und für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 der Beitragsbemessung in der GKV den allgemeinen Beitragssatz - und nicht nur dessen Hälfte zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte - zugrunde legte, dh einen höheren Beitragssatz als insgesamt 8,2 vH berücksichtigte.

26

a) Im vorliegenden Rechtsstreit zu überprüfen sind ausschließlich die mit der kombinierten Anfechtungs- und Verpflichtungsklage angegriffenen genannten Bescheide.

27

Unter Berücksichtigung des in der mündlichen Verhandlung am 30.11.2016 geschlossenen Teilvergleichs der Beteiligten sind Gegenstand des Rechtsstreits nur diese Bescheide, mit denen die Beklagte es im Überprüfungsverfahren nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ablehnte, den die Beitragsfestsetzung zur GKV regelnden Bescheid vom 17.9.2012 in dem von dem Kläger zur Überprüfung gestellten Umfang teilweise mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen; dies gilt jedoch nur noch insoweit, als darin auf die von der N. gezahlten Leistungen für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 (überhaupt) monatliche Beiträge zur GKV erhoben wurden und diesen für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 der allgemeine Beitragssatz zugrunde gelegt wurde. Nicht Gegenstand des Rechtsstreits ist dagegen die Festsetzung der Beiträge wegen der von der Eidgenössischen Invalidenversicherung gezahlten Invalidenrente und auch nicht die Richtigkeit aller weiteren Berechnungsgrundlagen. Beiträge zur Pflegeversicherung sind ebenfalls nicht im Streit.

28

b) Die Voraussetzungen des § 44 Abs 1 S 1 SGB X sind in Bezug auf den (Beitrags-)Bescheid der Beklagten vom 17.9.2012 erfüllt.

29

Nach § 44 Abs 1 S 1 SGB X ist ein Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass bei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem Sachverhalt ausgegangen worden ist, der sich als unrichtig erweist, und soweit deshalb Beiträge zu Unrecht erhoben worden sind.

30

Diese Voraussetzungen liegen vor. Die Beklagte wandte bei Erlass ihres (Beitrags-)Bescheides vom 17.9.2012 das Recht unrichtig an. Sie erhob entgegen den einschlägigen Regelungen des materiellen Rechts (dazu im Folgenden aa) zu Unrecht hinsichtlich der Leistungen, die der Kläger von der N. erhält, für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 Beiträge zur GKV und legte für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 der Beitragsbemessung in der GKV rechtsfehlerhaft den allgemeinen Beitragssatz - und nicht nur dessen Hälfte zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte - zugrunde.

31

aa) Nach § 220 Abs 1 S 1 SGB V werden die Mittel der Krankenversicherung ua durch Beiträge aufgebracht. Die Beiträge werden gemäß § 223 Abs 2 S 1 SGB V nach den beitragspflichtigen Einnahmen der Mitglieder bemessen. Soweit gesetzlich nichts Abweichendes bestimmt ist, sind die Beiträge von demjenigen zu zahlen, der sie zu tragen hat (§ 252 Abs 1 S 1 SGB V). Die Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs 1 S 2 SGB V und aus Versorgungsbezügen trägt der versicherungspflichtige Rentner allein(§ 249a S 3 und § 250 Abs 1 Nr 1 SGB V). Für Renten aus der deutschen GRV besteht eine abweichende Bestimmung: Gemäß § 255 Abs 1 S 1 SGB V zahlt allein der Rentenversicherungsträger die Beiträge, die der Versicherungspflichtige - hälftig - aus seiner Rente zu tragen hat.

32

Bei in der GKV versicherungspflichtigen Rentnern (vgl § 5 Abs 1 Nr 11 SGB V) - also auch bei dem Kläger - werden nach § 237 S 1 SGB V der Beitragsbemessung zugrunde gelegt
1. der Zahlbetrag der Rente der GRV,
2. der Zahlbetrag der der Rente vergleichbaren Einnahmen und
3. das Arbeitseinkommen.
Nach Satz 2 dieser Vorschrift gelten § 226 Abs 2 und die §§ 228, 229 und 231 SGB V entsprechend. Gemäß § 228 Abs 1 S 1 SGB V gelten als Rente der GRV Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Nach dem durch Art 4 Nr 7 Buchst a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011 (BGBl I 1202) mit Wirkung zum 1.7.2011 (Art 13 Abs 3) eingefügten Satz 2 der Regelung gilt Satz 1 auch, wenn vergleichbare Renten aus dem Ausland bezogen werden. Abweichend von dem in § 247 S 1 SGB V geregelten Grundsatz, wonach für Versicherungspflichtige für die Bemessung der Beiträge aus Renten der GRV der allgemeine Beitragssatz nach § 241 SGB V Anwendung findet, gilt nach Satz 2 dieser Norm(in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung) bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus ausländischen Renten nach § 228 Abs 1 S 2 die Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte. Gemäß § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V gelten als der Rente vergleichbare Einnahmen (Versorgungsbezüge), soweit sie wegen einer Einschränkung der Erwerbsfähigkeit oder zur Alters- oder Hinterbliebenenversorgung erzielt werden, ua Renten der betrieblichen Altersversorgung. Nach Satz 2 dieser Vorschrift gilt Satz 1 ua auch, wenn Leistungen dieser Art aus dem Ausland bezogen werden. Gemäß § 248 S 1 SGB V gilt bei Versicherungspflichtigen für die Bemessung der Beiträge aus Versorgungsbezügen - bei Leistungsbezug im Inland und aus dem Ausland gleichermaßen - sowie aus Arbeitseinkommen der allgemeine Beitragssatz.

33

Ausgehend von den vorstehend dargestellten Bestimmungen sind die Leistungen der N., die der Kläger erhält, der Beitragsbemessung in der GKV für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 - entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung - nicht als aus dem Ausland bezogener Versorgungsbezug, sondern als ausländische Rentenleistungen gar nicht (dazu bb) sowie für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 als solche nach § 228 Abs 1 S 2 SGB V gemäß § 247 S 2 SGB V nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte zugrunde zu legen(dazu cc).

34

bb) Die Leistungen der N., die der Kläger erhält, sind auf der Grundlage der für den Senat bindenden Feststellungen des LSG (§ 163 SGG) der Beitragsbemessung in der GKV für die Zeit vom 15.12.2010 bis 30.6.2011 als "vergleichbare Renten aus dem Ausland" nicht zugrunde zu legen. Renten aus dem Ausland waren im Gegensatz zu ausländischen Versorgungsbezügen bis 30.6.2011 im Rahmen der GKV nicht der Beitragsbemessung unterworfen (dazu <1>). Maßstab dafür, welche ausländischen Sicherungssysteme der deutschen GRV vergleichbar sind, kann bis 30.6.2011 nur das über- und zwischenstaatliche Recht sein (dazu <2>).

35

(1) Bis 30.6.2011 waren Renten aus dem Ausland im Rahmen der GKV nicht der Beitragsbemessung unterworfen. Demgegenüber unterlagen ausländische Versorgungsbezüge iS von § 229 SGB V bis zu diesem Zeitpunkt schon der Beitragspflicht zur Krankenversicherung der Rentner. Leistungen aus ausländischen öffentlich-rechtlichen Rentensystemen gehörten hierzu nicht (BSGE 63, 231 = SozR 2200 § 180 Nr 41). Erst durch Art 4 Nr 7 Buchst a des Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze vom 22.6.2011 (BGBl I 1202) wurde in § 228 Abs 1 SGB V mit Wirkung zum 1.7.2011 (Art 13 Abs 3) ein Satz 2 eingefügt, wonach Satz 1 auch gilt, wenn "vergleichbare Renten aus dem Ausland" bezogen werden.

36

(2) Fehlte mithin bis 30.6.2011 eine einschlägige Norm des deutschen Sozialrechts, die eine tatbestandliche Gleichstellung aus dem Ausland bezogener Renten mit inländischen Renten anordnete, so kann rechtlicher Maßstab insoweit nur das über- und zwischenstaatliche Recht sein (vgl schon - zur Beitragspflicht aus Versorgungsbezügen nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 1, S 2 SGB V - BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 9 S 53 und - zu § 180 Abs 8 RVO - BSGE 63, 231, 236 = SozR 2200 § 180 Nr 41 S 170).

37

Für die unter Geltung der RVO bestehende Rechtslage hat der Senat in seinem Urteil vom 10.6.1988 (BSGE 63, 231 = SozR 2200 § 180 Nr 41) zu der mit § 229 Abs 1 S 2 SGB V inhaltsgleichen früheren Regelung des § 180 Abs 8 S 3 RVO ausgeführt, dass eine eigenständige Abgrenzung zwischen (damals beitragsfreien) Renten und (beitragspflichtigen) Versorgungsbezügen für die Rechtsanwendung zu erheblichen praktischen, bei vorhandenem über- oder zwischenstaatlichen Recht vermeidbaren Schwierigkeiten führen würde. Vor allem aber würde sie das Ziel des § 180 Abs 8 S 3 RVO in manchen Fällen nicht erreichen, in anderen darüber hinausgehen: Würde etwa eine eigenständige Abgrenzung zu einer Einstufung als beitragspflichtige Versorgungsbezüge führen, obwohl abkommensrechtlich eine Rente vorliegt, so wäre eine Verletzung der Gegenseitigkeit zu befürchten, die die Regelung gerade verhindern soll. Käme man umgekehrt zu einer Einordnung als Rente, obwohl die Bezüge abkommensrechtlich nicht als solche beurteilt würden, so blieben Einkünfte beitragsfrei, obwohl das vom Zweck der Regelung her weder geboten noch gerechtfertigt ist. Vor allem Letzteres gilt - so der Senat - auch für Bezüge aus Staaten, gegenüber denen über- oder zwischenstaatliches Recht auch die Krankenversicherung erfasst (vgl BSGE 63, 231, 236 = SozR 2200 § 180 Nr 41 S 170). Nichts anderes hat für die Rechtslage nach dem SGB V bis 30.6.2011 zu gelten.

38

Zu berücksichtigen ist demnach hier das Abkommen vom 21.6.1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl II 2001, 810; im Folgenden: EGFreizügAbk CHE) in Verbindung mit der EWGV Nr 1408/71 des Rates vom 14.6.1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, und der EWGV Nr 574/72 des Rates vom 21.3.1972 zur Durchführung dieser Verordnung (dazu ). Die Leistungen der N. sind unter Zugrundelegung der Regelungen des EGFreizügAbk CHE als Leistungen bei Alter iS des Art 4 Abs 1 Buchst c) EWGV 1408/71 anzusehen und stellen damit Rentenleistungen dar (dazu ).

39

(a) Durch das EGFreizügAbk CHE wurde erstmals zwingend die Anwendung europäischen Gemeinschafts-/Unionsrechts auch in der Schweiz festgelegt, die nicht zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft/Europäischen Union gehört. Nach diesem Abkommen steht erstmals allen Schweizer Bürgern und Unionsbürgern ein unmittelbarer wechselseitiger Anspruch auf Freizügigkeit und diesbezügliche Nichtdiskriminierung zu (vgl Bergmann, NZS 2003, 175, 176). Das Abkommen regelt die Koordinierung der nationalen Systeme der sozialen Sicherheit. Hierbei gehört zur Sozialversicherung auch die berufliche Vorsorge nach dem BVG-CH (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 27). Gemäß der diesbezüglichen Zentralnorm des Art 8 EGFreizügAbk CHE soll hierdurch - wiederum in Anlehnung an die entsprechenden Bestimmungen des EG/EU-Vertrags - Folgendes gewährleistet werden (vgl Bergmann, NZS 2003, 175, 176):
a) Gleichbehandlung;
b) Bestimmung der anzuwendenden Rechtsvorschriften;
c) Zusammenrechnung aller nach den verschiedenen nationalen Rechtsvorschriften berücksichtigten Versicherungszeiten für den Erwerb und die Aufrechterhaltung des Leistungsanspruchs sowie für die Berechnung der Leistungen;
d) Zahlung der Leistungen an Personen, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet der Vertragsparteien haben;
e) Amtshilfe und Zusammenarbeit der Behörden und Einrichtungen.

40

Bezüglich der Einzelheiten verweist Art 8 EGFreizügAbk CHE sodann auf Anhang II des Abkommens. Dort wird in Art 1 Abs 1 festgelegt, dass sich die Vertragsparteien dazu verpflichten, ihre Systeme der sozialen Sicherheit durch Anwendung der in Abschnitt A dieses Anhangs genannten Rechtsakte der EU zu koordinieren. Abschnitt A dieses Anhangs bezeichnet die Rechtsakte, auf die Bezug genommen wird.

41

In der Zeit bis 31.3.2012, dh vor dem Inkrafttreten des revidierten Anhangs II zum 1.4.2012, waren dies laut Abschnitt A Nr 1 die EWGV Nr 1408/71 sowie laut Abschnitt A Nr 2 deren Durchführungsverordnung EWGV Nr 574/72. Durch das EGFreizügAbk CHE wird grundsätzlich der gesamte, schon bislang zwischen den EU-Mitgliedstaaten (sowie den EWR-Staaten) geltende, seit 1958 entwickelte und bewährte koordinierungsrechtliche "acquis communautaire" auch auf die Schweiz erstreckt. Die zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten geltenden bilateralen Sozialversicherungsabkommen werden weitgehend ersetzt (vgl Bergmann, NZS 2003, 175, 176).

42

(b) Die vorliegenden Leistungen der N. sind unter Zugrundelegung der Regelungen des EGFreizügAbk CHE als Leistungen bei Alter iS des Art 4 Abs 1 Buchst c) EWGV 1408/71 und damit als Rentenleistungen anzusehen. Sie sind nach dem Abkommen inländischen Renten der GRV gleichzustellen.

43

Nach Art 4 Abs 1 EWGV 1408/71 gilt diese Verordnung für alle Rechtsvorschriften über Zweige der sozialen Sicherheit, die ua für die Leistungen bei Alter bestimmt sind. Bereits in seinem Urteil vom 30.3.1995 hat der Senat entschieden, dass Leistungen aus dem Ausland, die unter Art 4 Abs 1 Buchst b) oder c) EWGV 1408/71 fallen, ihrer Art nach Renten darstellen und nicht zur Beitragsbemessung in der deutschen GKV herangezogen werden dürfen (zur Rechtslage vor dem 1.7.2011 insoweit BSG SozR 3-2500 § 229 Nr 9). Entscheidend ist hierbei, dass laut Anhang II Abschnitt A Nr 2 b) Ziffern 2 b) und 3 b) des EGFreizügAbk CHE eine Ergänzung des Anhangs 2 der EWGV Nr 574/72 über die zuständigen Träger iS von Art 1 Buchst o) der EWGV 1408/71 und von Art 4 Abs 2 der EWGV 574/72 für die Schweiz um folgende Träger vorgenommen wurde: Für den Bereich Invalidität und ebenso für den Bereich Alter und Tod trat neben die Schweizerische Ausgleichskasse (für die Bereiche Invalidenversicherung und AHV) die Pensionskasse, der der letzte Arbeitgeber (des Versicherten) angeschlossen war (für den Bereich der beruflichen Vorsorge). Bereits mit Wirkung ab 1.6.2002 stand aufgrund dieser Neuregelung zwischen der Schweiz und den EU-Mitgliedstaaten fest, dass die Schweizer Pensionskassen abkommensrechtlich als "Sozialversicherungsträger" im Bereich Invalidität sowie Alter und Tod zu gelten hatten. Aus schweizerischer Sicht, die zum 1.6.2002 Eingang in das zwischenstaatliche Recht gefunden hat, zählten somit die Renten des BVG-CH zum (obligatorischen) System der GRV der Schweiz; sie waren damit ab 1.6.2002 in Deutschland als der deutschen gesetzlichen Rente vergleichbare Einnahmen anzusehen (zutreffend bereits SG Freiburg Urteil vom 11.4.2013 - S 5 KR 6028/12 - Juris RdNr 20 f). Nach den bindenden Feststellungen des LSG ist davon auszugehen, dass die N. als Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-CH registriert wurde (S 15 LSG-Urteilsumdruck) und damit verpflichtet ist, mindestens die Leistungen gemäß dem BVG-CH (sog Zweite Säule der schweizerischen Altersversorgung; berufliche Vorsorge) zu erbringen. Die Leistungen der N. beruhen nach den nicht erfolgreich mit Revisionsrügen angegriffenen Feststellungen des LSG (vgl erneut § 163 SGG) auch auf den Regelungen des BVG-CH (S 3, 13, 15 und 16 LSG-Urteilsumdruck).

44

cc) Soweit es um die Beitragsbemessung in der GKV für den nachfolgenden Zeitraum - die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.12.2013 - geht, sind die dem Kläger gewährten Leistungen der N. als nach § 228 Abs 1 S 2 SGB V aus dem Ausland bezogene vergleichbare Renten gemäß § 247 S 2 SGB V(in der bis 31.12.2014 geltenden Fassung) nur mit der Hälfte des allgemeinen Beitragssatzes zzgl 0,45 Beitragssatzpunkte der Beitragsbemessung zugrunde zu legen. Wie bereits dargelegt (dazu oben 3. b> bb>), handelt es sich hierbei auf der Grundlage der maßgebenden Feststellungen des LSG um "vergleichbare Renten aus dem Ausland" iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V(dazu <1>). Dessen ungeachtet sind die Leistungen der N. im Falle des Klägers auch in Anwendung des vorliegend einschlägigen über- und zwischenstaatlichen Rechts als der inländischen Rente der GRV vergleichbare Rentenleistungen anzusehen (dazu <2>).

45

(1) Bei den Leistungen der N. handelt es sich um "vergleichbare Renten aus dem Ausland" iS von § 228 Abs 1 S 2 SGB V. § 228 Abs 1 S 2 SGB V ordnet insoweit eine tatbestandliche Gleichstellung ausländischer Renten mit inländischen Renten der GRV(iS von § 228 Abs 1 S 1 SGB V), mithin eine "Substitution" der Tatbestandserfüllung an (dazu ). Davon ausgehend folgt der Senat für den Bereich des Beitragsrechts im SGB V der Rechtsprechung der für das Arbeitsförderungsrecht zuständigen Senate des BSG zu den Kriterien für eine Vergleichbarkeit ausländischer Sozial- bzw Rentenleistungen mit deutschen Rentenleistungen (dazu ). Die Leistungen der N. entsprechen bei einer "rechtsvergleichenden Qualifizierung von Funktion und Struktur" in ihrem "Kerngehalt" einer inländischen Rente der GRV (dazu ). Der Hinweis der Beklagten darauf, dass zur Unterscheidung von Renten iS von § 228 SGB V und Versorgungsbezügen iS von § 229 SGB V auf die von der Rechtsprechung des Senats geprägte und vom BVerfG bestätigte "institutionelle Abgrenzung" abzustellen sei, geht dabei fehl(dazu ).

46

(a) § 228 Abs 1 S 2 SGB V stellt eine (innerstaatliche) gesetzliche Äquivalenzregel dar, die für Zwecke der Bestimmung beitragspflichtiger Einnahmen bei krankenversicherungspflichtigen Rentnern den Tatbestand einer aus dem Ausland bezogenen Rente demjenigen einer inländischen Rente der GRV(iS von § 228 Abs 1 S 1 SGB V)gleichstellt. Die Vorschrift wurde aus Gründen der Gleichbehandlung und der Beitragsgerechtigkeit eingefügt (vgl Entwurf der Bundesregierung eines Gesetzes zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit in Europa und zur Änderung anderer Gesetze, BT-Drucks 17/4978 S 20 zu § 228). Vor Inkrafttreten des mit Wirkung zum 1.7.2011 neu eingefügten § 228 Abs 1 S 2 SGB V (Art 4 Nr 7 Buchst a des Gesetzes vom 22.6.2011, BGBl I 1202, betreffend den vorgenannten Entwurf) unterlagen pflichtversicherte Mitglieder der GKV allein mit ihren ausländischen Versorgungsbezügen iS von § 229 SGB V der Beitragspflicht. Diese waren inländischen Versorgungsbezügen gleichgestellt (§ 229 Abs 1 S 2 SGB V). Dagegen blieben ausländische Renten, auch wenn sie mit Renten aus der GRV vergleichbar waren, beitragsfrei. Der Gesetzgeber stellte deshalb vergleichbare Renten aus dem Ausland den Renten der GRV als beitragspflichtige Einnahmen gleich und folgte damit der in Art 5 der Verordnung (EG) Nr 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29.4.2004 formulierten Gleichstellung von Leistungen der sozialen Sicherheit oder sonstiger Einkünfte (vgl Gesetzentwurf, aaO, BT-Drucks 17/4978 S 20 zu § 228).

47

Soweit es um die Anwendung von Normen des deutschen Sozialrechts auf ausländische Sachverhalte bzw solche mit Auslandsbezug, also eine "Substitution" der Tatbestandserfüllung, geht, kann eine solche tatbestandliche Gleichstellung im Hinblick auf eine einschlägige gesetzliche Äquivalenzregel des inländischen Rechts geboten sein; sie kann aber auch durch einschlägiges, unmittelbar zu beachtendes internationales Recht, insbesondere europäisches Gemeinschafts-/Unionsrecht gefordert sein (hierzu allgemein schon BSGE 100, 62 = SozR 4-2600 § 1 Nr 3, RdNr 23 ff; BSG SozR 4-2600 § 1 Nr 5 RdNr 22 f; BSGE 107, 185 = SozR 4-2600 § 1 Nr 6, RdNr 17 ff; BSG SozR 4-2600 § 106 Nr 3 RdNr 17 ff).

48

§ 228 Abs 1 S 2 SGB V ist als Äquivalenzregel jedoch unvollkommen, weil er eine Tatbestandsgleichstellung von dem Ergebnis einer Vergleichbarkeitsprüfung abhängig macht ("vergleichbare Renten aus dem Ausland"). Die hierfür maßgebenden Parameter sind dem (innerstaatlichen) Sozialrecht zu entnehmen.

49

(b) Hieran anknüpfend schließt sich der Senat für den beitragsrechtlichen Kontext des SGB V der ständigen Rechtsprechung des BSG im Arbeitsförderungsrecht zu den - ebenfalls auf eine Altersleistung einer schweizerischen Vorsorgestiftung - angewandten Kriterien einer Vergleichbarkeit ausländischer mit inländischen Sozialleistungen an.

50

Dass eine Beurteilung anhand dieser Kriterien (dazu nachfolgend ) gerechtfertigt ist, legt (bereits) der Wortlaut der jeweils zu prüfenden Vorschriften, jener des § 142 Abs 1 Nr 4 iVm Abs 3 SGB III idF des Arbeitsförderungsreformgesetzes vom 24.3.1997 (BGBl I 594; aF) sowie jener des § 228 Abs 1 S 1 iVm S 2 SGB V nahe. So ruhte nach § 142 Abs 1 Nr 4 SGB III aF ein Anspruch auf Arbeitslosengeld ua während der Zeit, für die dem Arbeitslosen ein Anspruch auf eine Altersrente aus der GRV zuerkannt war. Dies galt gemäß § 142 Abs 3 SGB III aF auch für einen "vergleichbaren Anspruch auf eine andere Sozialleistung", den ein ausländischer Träger zuerkannt hatte. Nach § 228 Abs 1 S 1 SGB V gelten als Rente der GRV Renten der allgemeinen Rentenversicherung sowie Renten der knappschaftlichen Rentenversicherung einschließlich der Steigerungsbeträge aus Beiträgen der Höherversicherung. Satz 1 gilt gemäß Satz 2 dieser Vorschrift auch, wenn "vergleichbare Renten aus dem Ausland" bezogen werden. § 142 Abs 3 SGB III aF setzte folglich einen "vergleichbaren Anspruch", § 228 Abs 1 S 2 SGB V eine "vergleichbare Rente" voraus.

51

Darüber hinaus geht es sowohl im Falle des SGB III als auch im Falle des SGB V um die Gleichbehandlung gerade auch von Rentenbeziehern in Anwendung des deutschen Rechts, unabhängig davon, ob die jeweilige Rente aus dem In- oder Ausland bezogen wird.

52

(c) Die Leistungen der N. entsprechen bei einer "rechtsvergleichenden Qualifizierung von Funktion und Struktur" in ihrem "Kerngehalt" einer inländischen Rente der GRV.

53

Nach Auffassung des 11. Senats des BSG (vgl zuletzt - zur Leistung einer schweizerischen Altersrente nach dem BVG-CH und § 142 Abs 3 SGB III aF - BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12, 14 mwN) ist im Kontext des Arbeitsförderungsrechts eine "rechtsvergleichende Qualifizierung von Funktion und Struktur" der bezogenen Sozialleistung geboten (ebenso BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13). Eine Vergleichbarkeit ist danach zu bejahen, wenn die ausländische Leistung in ihrem "Kerngehalt" den gemeinsamen und typischen Merkmalen der inländischen Leistung entspricht, dh nach Motivation und Funktion gleichwertig ist (vgl bereits die Entscheidungen des 13. Senats des BSG zur Anrechnung einer nicht "vergleichbaren" Rente aus der schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung, BSG SozR 3-2400 § 18a Nr 1 und zur "vergleichbaren" Altersrente aus der US-amerikanischen Sozialversicherung als Erwerbsersatzeinkommen iS von § 18a SGB IV, BSGE 68, 184 = SozR 3-2400 § 18a Nr 2). Maßgebender Gesichtspunkt sind insoweit die Essentialia der nationalen Norm, also deren Funktion und Struktur nach nationalem Verständnis (BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 11; BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12 ff; BSG Urteil vom 21.7.2009 - B 7/7a AL 36/07 R - Juris RdNr 13). Dabei sind die von der Tatsacheninstanz zum ausländischen Recht getroffenen Feststellungen, die darauf beruhende Rechtsauslegung und die daraus für das ausländische Recht gezogenen Schlussfolgerungen grundsätzlich unverändert der Entscheidung über die Revision zugrunde zu legen, weil es sich insoweit nicht um revisibles Recht iS des § 162 SGG handelt(vgl zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 14 mwN).

54

Vergleichbarkeit mit einer deutschen Altersrente kommt insbesondere in Betracht, wenn die ausländische Leistung an das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze anknüpft (vgl BSGE 73, 10, 16 = SozR 3-4100 § 118 Nr 4 S 21 f) und wenn sie Lohn-/Entgeltersatz nach einer im Allgemeinen den Lebensunterhalt sicherstellenden Gesamtkonzeption darstellt (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12, 24 mwN). Gemessen hieran sind die unter Zugrundelegung der bindenden tatsächlichen Feststellungen des LSG im Rahmen der obligatorischen Versicherung gewährten Leistungen der N. solche nach dem BVG-CH und einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar.

55

Nach den Feststellungen des LSG beruhen die dem Kläger zuerkannten schweizerischen Leistungen der N. auf den Regelungen des am 1.1.1985 (Amtliche Sammlung des Bundesrechts der Schweiz 1983, 797) in Kraft getretenen BVG-CH vom 25.6.1982 (Bundesblatt der Schweiz 1982 II 385; S 3, 13, 15 und 16 LSG-Urteilsumdruck) und sind im Rahmen der obligatorischen Versicherung einer deutschen Regelaltersrente vergleichbar (vgl S 13 LSG-Urteilsumdruck). Auch wenn das LSG Baden-Württemberg in den Entscheidungsgründen seines vorliegend angegriffenen Urteils keine bestimmte Gesetzesfassung des BVG-CH benennt, lässt sich dessen Ausführungen wegen des Hinweises auf sein eigenes Urteil vom 20.9.2013 (L 4 KR 1984/13 - Juris) zweifelsfrei entnehmen, dass die schweizerische Pensionskassenrente nach dem BVG-CH die für ein Rentenversicherungssystem typischen Versicherungsfälle des Alters, des Todes und der Invalidität abdeckt und unter staatlicher Aufsicht organisiert ist. Arbeitnehmer, die das 17. Lebensjahr überschritten haben und bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als SFR 21 060,00 beziehen, unterstehen der obligatorischen Versicherung (Art 2 Abs 1, Art 7 BVG-CH). Die obligatorische Versicherung endet ua nach Art 10 Abs 2 Buchst a) BVG-CH, wenn das ordentliche Rentenalter (Art 13 BVG-CH) erreicht wird. Anspruch auf Altersleistungen haben Männer, die das 65. Altersjahr und Frauen, die das 62. Altersjahr, seit dem 1.1.2005 das 64. Altersjahr, zurückgelegt haben (Art 13 Abs 1 BVG-CH). Die reglementarischen Bestimmungen der Vorsorgeeinrichtung können abweichend davon vorsehen, dass der Anspruch auf Altersleistungen mit der Beendigung der Erwerbstätigkeit entsteht (Art 13 Abs 2 S 1 BVG-CH). Die Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenleistungen werden in der Regel als Rente ausgerichtet (Art 37 Abs 1 BVG-CH) und monatlich gezahlt (Art 38 S 1 BVG-CH). Die Leistungen der N. setzen damit - ausgehend von den nicht zu beanstandenden Ausführungen des LSG - wie bei der deutschen Regelaltersrente das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus.

56

Vergleichbar mit der deutschen Regelaltersrente sollen die Leistungen der N. auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern. Zweck des BVG-CH ist es nach den auf das Urteil des LSG Baden-Württemberg vom 20.9.2013 (L 4 KR 1984/13 - Juris) Bezug nehmenden Ausführungen des LSG im vorliegend zu entscheidenden Fall nämlich, dass die berufliche Vorsorge alle Maßnahmen auf kollektiver Basis umfasst, die den älteren Menschen, den Hinterbliebenen und Invaliden beim Eintreten eines Versicherungsfalls (Alter, Tod oder Invalidität) zusammen mit den Leistungen der AHV die Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise erlauben (Art 1 Abs 1 BVG-CH). Die dem Kläger nach dem BVG-CH gezahlten Rentenleistungen setzen somit nicht nur das Erreichen einer bestimmten Altersgrenze voraus. Sie sollen auch dazu beitragen, den Lebensunterhalt des Rentners zu sichern, indem sie im Zusammenwirken mit der AHV-Rente (= Erste Säule) eine hinreichende Sicherung des Lebensunterhalts ermöglichen.

57

Der Hinweis der Beklagten darauf, dass die BVG-CH-Rente anders als die deutsche Altersrente nicht umlage-, sondern kapitalfinanziert sei, ändert nichts am Entgeltersatzcharakter der schweizerischen Leistung. Die BVG-CH-Rente wird im Übrigen - wie Renten in Deutschland - auch nicht allein vom Arbeitnehmer finanziert (vgl BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 24), sondern die Beiträge werden nach den Feststellungen des LSG von den Arbeitgebern und den Arbeitnehmern getragen (Art 66 BVG-CH).

58

Wie in anderem Zusammenhang bereits erwähnt (vgl 3. b> bb> <2> ), ist nach den Feststellungen des LSG zudem davon auszugehen, dass die N. als Vorsorgeeinrichtung nach dem BVG-CH registriert ist (S 15 LSG-Urteilsumdruck). Damit ist die N. verpflichtet, mindestens die Leistungen gemäß dem BVG-CH zu erbringen. Träger der Leistungen sind nach den Feststellungen des LSG Vorsorgeeinrichtungen, die sich in ein Register für die berufliche Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde, der sie unterstehen, eintragen lassen müssen (Art 48 Abs 1 BVG-CH). Registrierte Vorsorgeeinrichtungen müssen die Rechtsform einer Stiftung oder einer Genossenschaft haben oder eine Einrichtung des öffentlichen Rechts sein. Sie müssen Leistungen nach den Vorschriften über die obligatorische Versicherung erbringen und nach dem BVG-CH organisiert, finanziert und verwaltet werden (Art 48 Abs 2 BVG-CH). Die Versorgungseinrichtungen werden von Arbeitgebern und Arbeitnehmern paritätisch verwaltet (Art 51 BVG-CH).

59

Der Beklagten ist auch nicht darin zu folgen, dass die nach deutschem Recht für eine beitragsrechtliche Privilegierung erforderliche tatbestandliche Gleichstellung der dem Kläger zuerkannten Leistungen der N. mit einer deutschen Altersrente wegen fehlender Vergleichbarkeit auch aus anderen Gründen unzutreffend sei. Dass - wie von der Beklagten vorgetragen - die Finanzierung der N. im Kapitaldeckungsverfahren und nicht im Umlageverfahren erfolge, eine Kapitalauszahlung möglich sei, Gesundheitsrisiken des Versicherten berücksichtigt würden oder dass mit der Zweiten Säule der Altersvorsorge der Schweiz besondere Ziele (= Fortsetzung der gewohnten Lebenshaltung in angemessener Weise) verfolgt würden (S 17 ff der Revisionsbegründung), ist dabei ohne Belang. Der Senat hat bereits unter Geltung der RVO zur Qualifizierung einer ausländischen Leistung als (allerdings) Versorgungsbezug entschieden, dass eine völlige Identität ausländischer mit inländischen Versorgungsbezügen nicht erforderlich ist, weil eine tatbestandliche Gleichstellung angesichts der Vielgestaltigkeit der ausländischen und inländischen Versorgungssysteme sonst kaum jemals eingreifen würde. Es genügt vielmehr, dass die Bezüge aus dem Ausland den inländischen Leistungen unter Berücksichtigung der Gesamtregelung (seinerzeit in § 180 Abs 8 S 1 bis 3 RVO) im Wesentlichen entsprechen (vgl zuletzt BSGE 102, 211 = SozR 4-4300 § 142 Nr 4, RdNr 12 unter Hinweis auf BSGE 81, 134, 138 = SozR 3-4100 § 142 Nr 2 S 11).

60

Diese in der Rechtsprechung zu Versorgungsbezügen nach altem Recht entwickelten Vorstellungen sind auf den vorliegenden Kontext zu übertragen. Nachdem seit 1.7.2011 auch "vergleichbare Renten aus dem Ausland" der Beitragspflicht in der GKV unterliegen, gilt der bereits für Versorgungsbezüge entwickelte Maßstab hier in gleicher Weise (zu schweizerischen Pensionskassen als Träger der GRV iS von § 22 Nr 1 S 3 Buchst a Doppelbuchst aa EStG vgl auch BFH Beschluss vom 25.3.2010 - X B 142/09 - Juris).

61

(d) Es geht schließlich auch fehl, wenn die Beklagte geltend macht, dass ausgehend von der Rechtsprechung des 12. Senats des BSG zur Unterscheidung von Renten iS von § 228 SGB V und Versorgungsbezügen iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V eine "institutionelle Abgrenzung" vorzunehmen und auf "die Leistung durch eine Pensionskasse als einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung"(S 12 ff der Revisionsbegründung) abzustellen sei. Der Senat stellt zwar für die Beurteilung, ob eine an den Versicherten gezahlte inländische Leistung ein Versorgungsbezug der betrieblichen Altersversorgung nach § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V ist, mit seiner "institutionellen Abgrenzung" typisierend darauf ab, ob die Leistung von einer Einrichtung der betrieblichen Altersversorgung gezahlt wird (vgl etwa BSGE 108, 63 = SozR 4-2500 § 229 Nr 12). Die Beklagte verkennt allerdings, dass es sich bei dieser institutionellen Abgrenzung um eine solche zur Unterscheidung beitragspflichtiger betrieblicher Altersversorgungsleistungen iS von § 229 Abs 1 S 1 Nr 5 SGB V (einerseits) von nicht beitragspflichtigen Leistungen der privaten Altersvorsorge (andererseits) handelt(vgl etwa BSG SozR 4-2500 § 229 Nr 7; bestätigend: BVerfG SozR 4-2500 § 229 Nr 11). Eine solche Abgrenzung ist im Falle des Klägers jedoch nicht im Streit; vielmehr geht es - ohne Berührungspunkte zu privater gewillkürter Eigenvorsorge des Klägers - um die Frage, ob die nach den Feststellungen des LSG auf dem BVG-CH beruhenden schweizerischen Leistungen der N. aus dem Ausland bezogene, der inländischen Rente der GRV iS von § 228 Abs 1 S 1 SGB V "vergleichbare Renten" sind(vgl hier die vom Gesetzgeber in § 229 Abs 1 S 1 SGB V zur Qualifizierung von Versorgungsbezügen gewählte andere Formulierung: "der Rente vergleichbare Einnahmen"). Das ist hier - wie ausgeführt - zu bejahen.

62

(2) Dessen ungeachtet ist eine tatbestandliche Gleichstellung der Leistungen der N. auch in Anwendung des mit der Schweiz bestehenden EGFreizügAbk CHE - für die Zeit vom 1.7.2011 bis 31.3.2013 iVm der EWGV Nr 1408/71, für die Folgezeit iV mit der EGV 883/2004 - geboten (dazu bereits oben 3. b> bb> <2> ).

63

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 Abs 1 S 1 SGG.

Die Revision kann nur darauf gestützt werden, daß das angefochtene Urteil auf der Verletzung einer Vorschrift des Bundesrechts oder einer sonstigen im Bezirk des Berufungsgerichts geltenden Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über den Bezirk des Berufungsgerichts hinaus erstreckt.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.