Tenor

Auf die Revision der Klägerin und die Anschlussrevision des beklagten Landes wird das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. November 2012 aufgehoben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an dieses Gericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 7800 Euro festgesetzt.

Tatbestand

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Die Klägerin begehrt noch eine angemessene Entschädigung wegen immaterieller Nachteile infolge der überlangen Dauer eines Klageverfahrens vor dem SG Magdeburg (S 12 P 27/00) und eines Berufungsverfahrens vor dem LSG Sachsen-Anhalt (L 4 P 1/07) zwischen denselben Beteiligten.

2

Bei der Klägerin handelt es sich um eine gemeinnützige Gesellschaft mit beschränkter Haftung (gGmbH), die ua ein Seniorenheim mit 50 Pflegeplätzen in S. betreibt. Im Ausgangsverfahren begehrte sie von dem beklagten Land die Zustimmung zur gesonderten Inrechnungstellung von Investitionsaufwendungen in Höhe von umgerechnet 5,14 Euro täglich, um diesen Betrag für die Zeit vom 6.12.1999 bis 31.12.2000 gegenüber ihren Heimbewohnern zusätzlich abrechnen zu können. Das beklagte Land, das der Klägerin vorgerichtlich nur umgerechnet 0,19 Euro und im Laufe des Klageverfahrens 0,25 Euro täglich zubilligte, wurde schließlich mit Urteil des BSG vom 8.9.2011 (B 3 P 4/10 R) verpflichtet, seine Zustimmung zur Berechnung eines weiteren Teilbetrags von 0,20 Euro täglich zu erteilen. Im Übrigen blieb die Klägerin - wie in den Vorinstanzen - erfolglos; über die insoweit erhobene Verfassungsbeschwerde wurde noch nicht entschieden.

3

Das Ausgangsverfahren begann nach Klageerhebung im Mai 2000 mit dem Austausch von Schriftsätzen zwischen den Beteiligten. Dabei kam es immer wieder zu (mitunter auch längeren) Unterbrechungen, deren Ursachen das LSG nach Beiziehung der Gerichtsakte nur teilweise feststellen konnte. Nach Durchführung eines Erörterungstermins im Juli 2004 stellte das SG Ermittlungen von Amts wegen an und forderte die Klägerin auf, ihre Investitionsaufwendungen zu belegen. Die Auswertung dieser Unterlagen führte zu einem Teilanerkenntnis des Beklagten. Im Juli 2005 fand ein weiterer Erörterungstermin statt; in der Folge ergänzten die Beteiligten ihren Sach- und Rechtsvortrag. Im Dezember 2005 hielt das SG die Sache für entscheidungsreif; ein Jahr später wies es die Klage aufgrund mündlicher Verhandlung ab. Das Berufungsverfahren begann mit Eingang des Rechtsmittels im Januar 2007, das die Klägerin erst nach Erinnerung durch das LSG im Juni 2007 begründete. Nach der Berufungserwiderung des Beklagten blieb der Rechtsstreit fast zweieinhalb Jahre lang sachlich unbearbeitet. Im Dezember 2009 erfolgte eine richterliche Anfrage an die Klägerin zur Aufklärung deren Rechtsschutzbedürfnisses. In der Folgezeit kam es darüber zu Schriftwechsel zwischen den Beteiligten; die Klägerin reichte zudem weitere Belege nach. Auf die mündliche Verhandlung vom 11.5.2010 wies das LSG die Berufung der Klägerin zurück; das schriftliche Urteil wurde den Beteiligten im Juli 2010 übersandt.

4

Mit Beschluss der 3. Kammer des 1. Senats vom 14.12.2010 stellte das BVerfG fest, dass die überlange Verfahrensdauer vor dem LSG im Verfahren L 4 P 1/07 die Klägerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 S 1 GG verletzt hat. Im Übrigen (dh wegen der Verfahrensdauer vor dem SG) wurde die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen (1 BvR 404/10 - SozR 4-1100 Art 19 Nr 10).

5

Am 7.7.2011 erhob die Klägerin am Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) Beschwerde gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen der Dauer des Ausgangsverfahrens. Nach Inkrafttreten des Gesetzes über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (ÜGG) am 3.12.2011 wies der EGMR die Klägerin auf die nunmehr auch für bereits anhängige oder gar abgeschlossene Verfahren bestehende innerstaatliche Rechtsschutzmöglichkeit hin, die vor einer Menschenrechtsbeschwerde auszunutzen sei.

6

Daraufhin hat die Klägerin am 26.1.2012 mit dem Ziel einer angemessenen Entschädigung für die Dauer des Ausgangsverfahrens Klage erhoben. Die in beiden Tatsacheninstanzen unangemessene Verfahrensdauer sei der zögerlichen Bearbeitung durch die Gerichte des beklagten Landes zuzuschreiben; die Klägerin habe das Ausgangsverfahren stets mit der erforderlichen Sorgfalt geführt. Die verspätete Durchsetzung ihrer berechtigten Forderung führe zu wirtschaftlichen Nachteilen, weil eine Geltendmachung zusätzlicher Entgeltansprüche gegenüber den betroffenen Heimbewohnern nach mehr als zehn Jahren rechtlich und tatsächlich schwierig sei. Ungeachtet ihrer Rechtspersönlichkeit als gGmbH stehe ihr aber auch ein Ausgleich für erlittene immaterielle Nachteile zu. Die Prozessführung über eine derart lange Zeit sei für sie ungewöhnlich aufwändig gewesen - zumal es noch Parallelverfahren gegeben habe. Diese Belastungen ließen sich nicht als konkrete Vermögenseinbuße beziffern.

7

Das LSG hat das beklagte Land zur Zahlung von 2400 Euro an die Klägerin verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen (Urteil vom 29.11.2012). Zur Begründung hat es angeführt, das Ausgangsverfahren vor dem LSG sei von unangemessener Dauer gewesen. Dagegen sei die erstinstanzliche Verfahrensdauer nicht unangemessen gewesen. Beides stehe bereits aufgrund der Entscheidung des BVerfG bindend fest. Die vom Beklagten zu entschädigende Verzögerung liege zwischen zwei und drei Jahren; eine genauere Festlegung sei entbehrlich, da unterjährige Zeiträume nicht zu berücksichtigen seien. Die aus der Überlänge resultierende gesetzliche Vermutung eines Nicht-Vermögensnachteils gelte auch für die Klägerin als juristische Person. Dagegen sei ein materieller Schaden zwar denkbar, aber nicht konkret feststellbar. Nach den Umständen des Einzelfalls komme eine andere Wiedergutmachung als eine Entschädigungszahlung nicht in Betracht. Deren Höhe habe dem gesetzlichen Regelsatz von 1200 Euro für jedes volle Jahr der Verzögerung zu entsprechen, weil dieser Betrag hier nicht unbillig erscheine.

8

Mit ihrer - vom LSG zugelassenen - Revision rügt die Klägerin eine Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe die Unangemessenheit der Verfahrensdauer nicht den gesetzlichen Kriterien entsprechend festgestellt, weil es zu Unrecht von einer Bindung an die Entscheidung des BVerfG ausgegangen sei, obgleich dieser ein anderer Bewertungsmaßstab zugrunde gelegen habe. Das Ausgangsverfahren sei um mindestens dreieinhalb Jahre verzögert gewesen. Ferner fehle es an einer Rechtsgrundlage für die vom LSG vorgenommene Abrundung des Zeitraums der Überlänge auf volle Jahre. Die Entschädigungssumme müsse zeitanteilig berechnet werden.

9

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 29. November 2012 abzuändern und das beklagte Land zu verurteilen, an die Klägerin wegen der unangemessenen Dauer des Klageverfahrens vor dem Sozialgericht Magdeburg (S 12 P 27/00) und des Berufungsverfahrens vor dem Landessozialgericht Sachsen-Anhalt (L 4 P 1/07) weitere Entschädigung wegen immaterieller Nachteile in Höhe von 1800 Euro sowie wegen materieller Nachteile in Höhe von 3600 Euro zu zahlen,

sowie 

        

die Anschlussrevision des beklagten Landes zurückzuweisen.

10

Das beklagte Land beantragt,

        

die Revision der Klägerin zurückzuweisen,

sowie im Wege der Anschlussrevision,

        

das Urteil des LSG Sachsen-Anhalt vom 29.11.2012 abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen.

11

Es stützt die Anschlussrevision ebenfalls auf eine Verletzung materiellen Rechts. Das LSG habe der Klägerin zu Unrecht eine Entschädigung zum Ausgleich eines immateriellen Nachteils zugesprochen, da ein solcher bei einer juristischen Person nicht eintreten könne. Die Zahlung solle wie ein Schmerzensgeld psychische Beeinträchtigungen kompensieren, die nur bei natürlichen Personen denkbar seien. Selbst von seinem gegenteiligen Standpunkt aus sei das LSG jedoch vorschnell zu dem Ergebnis gelangt, eine Wiedergutmachung auf andere Weise reiche nicht aus. Dies verkenne die Subsidiarität einer Entschädigung in Geld. Wenn sich die Beeinträchtigung durch das Ausgangsverfahren - wie hier - in dessen bloßer Überlänge erschöpfe, reiche ein Feststellungsausspruch als Entschädigung aus. Dafür spreche auch die geringe Erfolgsquote, die die Klägerin im Ausgangsverfahren erreicht habe.

12

Die Beteiligten haben in der mündlichen Verhandlung des Senats zur Abgeltung des materiellen Schadens der Klägerin durch die Dauer des Ausgangsverfahrens einen Vergleich geschlossen und den Rechtsstreit insoweit für erledigt erklärt.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Revision der Klägerin und die zulässige Anschlussrevision des beklagten Landes (§ 202 SGG iVm § 554 ZPO) sind im Sinne der Aufhebung und Zurückverweisung der Sache an das Entschädigungsgericht begründet (§ 170 Abs 2 S 2 SGG). Die bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG lassen eine abschließende Entscheidung des Senats nicht zu.

14

Zutreffend hat das Entschädigungsgericht das Begehren der Klägerin sowohl in prozessualer als auch in materiell-rechtlicher Hinsicht an §§ 198 ff Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) gemessen(dazu 1.). Das LSG ist auch zu Recht von der Zulässigkeit der Entschädigungsklage ausgegangen (dazu 2.); seine Feststellungen tragen jedoch die Entscheidung in der Sache nicht (dazu 3.). Ob und ggf in welcher Höhe ein Anspruch der Klägerin aus § 198 Abs 1 S 1 GVG auf Zahlung einer Geldentschädigung besteht, lässt sich auf der Grundlage der tatsächlichen Feststellungen des LSG, an die der Senat mangels entsprechender Revisionsrügen gebunden ist(§ 163 SGG), nicht beantworten.

15

1. Auf das von der Klägerin geltend gemachte Entschädigungsbegehren sind die Vorschriften des ÜGG vom 24.11.2011 (BGBl I 2302) und damit die durch dieses Gesetz eingefügten §§ 198 ff GVG anwendbar. Das gilt nach der Übergangsregelung des Art 23 S 1 ÜGG auch für bei seinem Inkrafttreten am 3.12.2011 (vgl Art 24 S 1 ÜGG) bereits abgeschlossene Verfahren, deren Dauer an diesem Tag Gegenstand einer beim EGMR anhängigen Beschwerde war. Letzteres war hier nach den Feststellungen des LSG der Fall. Für die Abgrenzung anhängiger und abgeschlossener Verfahren ist im Rahmen des Art 23 S 1 ÜGG der Eintritt der formellen Rechtskraft maßgebend (vgl § 198 Abs 5 S 2, Abs 6 Nr 1 GVG). Dafür kommt es auf den Tag der Urteilsverkündung durch das BSG im Ausgangsverfahren an (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 11. Aufl 2014, § 141 RdNr 2a), der hier am 8.9.2011 und damit vor dem Inkrafttreten des ÜGG gewesen ist.

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2. Die Entschädigungsklage ist zulässig.

17

a) Das LSG war für die Entscheidung funktional und örtlich zuständig. In den der Sozialgerichtsbarkeit zugewiesenen Angelegenheiten (vgl § 51 SGG) ist gemäß § 201 Abs 1 S 1 GVG iVm § 202 S 2 SGG für Klagen auf Entschädigung nach § 198 GVG gegen ein Land das LSG zuständig, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Ausgangsverfahren durchgeführt wurde.

18

b) Mit ihrer am 26.1.2012 beim LSG eingegangenen Klageschrift hat die Klägerin die bis zum 3.6.2012 reichende Klagefrist des Art 23 S 6 ÜGG gewahrt.

19

c) Die Entschädigungsklage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft (§ 54 Abs 5 SGG; hierzu BSG Urteile vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - Juris RdNr 17, zur Veröffentlichung in SozR 4-1720 § 198 Nr 5 vorgesehen, und B 10 ÜG 12/13 R - Juris RdNr 20, zur Veröffentlichung in SozR 4-1720 § 198 Nr 4 vorgesehen, mwN), ohne dass es zuvor einer außergerichtlichen Geltendmachung des Zahlungsanspruchs bedurft hätte.

20

3. Ob der Klägerin - wie vom LSG erkannt - gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch zusteht, lässt sich im Revisionsverfahren nicht abschließend beantworten. Hierfür fehlen Feststellungen und eine umfassende Gesamtabwägung des LSG zur möglichen Unangemessenheit der Verfahrensdauer.

21

a) Das beklagte Land ist für den Entschädigungsanspruch nach § 200 S 1 GVG passivlegitimiert, weil es danach für Nachteile haftet, die aufgrund von Verzögerungen bei seinen Gerichten entstehen; solche Nachteile macht die Klägerin geltend. Sie hat ihr Entschädigungsbegehren in zulässiger Weise auf die Tatsacheninstanzen des Ausgangsverfahrens beschränkt, so dass nur die Dauer des Klageverfahrens vor dem SG Magdeburg und des Berufungsverfahrens vor dem LSG Sachsen-Anhalt, nicht jedoch die des Revisionsverfahrens vor dem BSG, streitgegenständlich ist. Dabei handelt es sich um einen abgegrenzten Teil eines Gerichtsverfahrens iS von § 198 Abs 6 Nr 1 GVG, der - wie gerade die Regelung des § 200 GVG über die zwischen den für die Gerichte verantwortlichen Körperschaften aufgeteilte Haftung zeigt - einen eigenständigen Entschädigungsanspruch gemäß § 198 Abs 1 S 1 GVG begründen kann(ebenso Ott in Steinbeiß-Winkelmann/Ott, Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 52).

22

b) Die Feststellung einer überlangen Verfahrensdauer von zwischen zwei und drei Jahren durch das Entschädigungsgericht hält revisionsrichterlicher Überprüfung nicht stand.

23

aa) Rechtsfehlerhaft ist bereits die Vorgehensweise des LSG, die unangemessene Verfahrensdauer lediglich jahresgenau festzustellen. Der Senat ist in seiner Rechtsprechung zum ÜGG stets davon ausgegangen, dass der Monat die maßgebende Zeiteinheit zur Feststellung von Verzögerungen von Gerichtsverfahren ist (siehe schon Urteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1; ferner Urteile vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1720 § 198 Nr 3 vorgesehen und Parallelverfahren). Das gilt in gleicher Weise für die Bemessung einer Entschädigungszahlung wie für die Beurteilung der Unangemessenheit der Verfahrensdauer.

24

bb) Bei der - nach Zurückverweisung der Sache - gebotenen monatsweisen Betrachtung der Dauer des Ausgangsverfahrens kommt es zunächst auf dessen Gesamtlänge an, die in einem ersten Prüfungsschritt festzustellen ist (vgl zur Prüfungsabfolge ausführlich Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 24 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR 4-1720 § 198 Nr 3 vorgesehen). Potentiell entschädigungspflichtig ist gemäß § 198 Abs 6 Nr 1 GVG der gesamte Zeitraum des Gerichtsverfahrens von dessen Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss. Wegen der Beschränkung des von der Klägerin geltend gemachten Entschädigungsanspruchs auf das Klage- und Berufungsverfahren ist hier die Zeit von der Klageerhebung bis zur Zustellung des LSG-Urteils maßgebend. Davon ist wohl auch das Entschädigungsgericht ausgegangen. Seinen Feststellungen lässt sich zumindest entnehmen, dass das Ausgangsverfahren am 8.5.2000 begonnen und kurz nach dem 7.7.2010 (Tag der "Übersendung des Urteils") geendet hat. Daraus ergibt sich eine für die Beurteilung der geltend gemachten Überlänge zu berücksichtigende Gesamtdauer von rund zehn Jahren und zwei Monaten.

25

cc) In einem zweiten Schritt ist - wiederum monatsgenau - der Ablauf des Verfahrens an den von § 198 Abs 1 S 2 GVG genannten Kriterien zu messen. Dafür hat das LSG bislang keine ausreichenden Tatsachenfeststellungen getroffen, sondern die maßgebenden Umstände des Einzelfalls - insbesondere der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens sowie Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter - für das Klageverfahren vor dem SG nicht und für das Berufungsverfahren vor dem LSG nur unzureichend festgestellt. Dem liegt die Annahme des LSG zugrunde, dies sei im vorliegenden Fall infolge der Bindungswirkung der Entscheidung des BVerfG vom 14.12.2010 (1 BvR 404/10) entbehrlich gewesen. Diese Ansicht teilt der Senat nicht.

26

Zwar bildet Haftungsgrund für den gesetzlich begründeten Entschädigungsanspruch wegen unangemessener Verfahrensdauer die Verletzung des in Art 19 Abs 4 und Art 20 Abs 3 GG sowie Art 6 Abs 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK) verankerten Rechts der Verfahrensbeteiligten auf Entscheidung eines gerichtlichen Verfahrens in angemessener Zeit. Der unbestimmte Rechtsbegriff "unangemessene Dauer eines Gerichtsverfahrens" ist daher insbesondere unter Rückgriff auf diejenigen Grundsätze auszulegen, die der EGMR zu Art 6 Abs 1 S 1 EMRK und das BVerfG zum Recht auf effektiven Rechtsschutz (Art 19 Abs 4 GG) sowie zum Justizgewährleistungsanspruch (Art 2 Abs 1 iVm Art 20 Abs 3 GG) entwickelt haben (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 23 ff mwN, SozR 4-1720 § 198 Nr 3).

27

Trotz dieses Haftungsgrunds und der Entstehungsgeschichte des ÜGG kann die Auslegung der mit Wirkung zum 3.12.2011 neu geschaffenen Regelungen der §§ 198 ff GVG aber zu Ergebnissen führen, die von der Rechtsprechung des EGMR zu Art 6 EMRK und der Rechtsprechung des BVerfG zu Art 19 Abs 4 GG abweichen. Der Senat hat bereits an anderer Stelle darauf hingewiesen, dass es sich bei den durch das ÜGG eingeführten Entschädigungsregelungen der §§ 198 ff GVG um einen autonomen Teil des Bundesrechts handelt, der unabhängig neben den menschen- und grundrechtlichen Garantien steht. Die einfachgesetzlichen Vorschriften sind daher zunächst nach den allgemeinen Regeln der juristischen Methodenlehre auszulegen. Kommt es dadurch zu einer Erweiterung des Schutzes gegen Verfahrensverzögerungen durch das nunmehr vorhandene einfache Gesetzesrecht, ist dies von vornherein unproblematisch (siehe zum Ganzen BSG Urteil vom 10.7.2014 - B 10 ÜG 8/13 R - SozR 4-1720 § 198 Nr 2 RdNr 20 f).

28

Aus der Entscheidung des BVerfG vom 14.12.2010 (1 BvR 404/10) speziell zum Fall der Klägerin ergibt sich entgegen der Ansicht des LSG nichts anderes. Zwar entfalten die Entscheidungen des BVerfG gemäß § 31 Abs 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) Bindungswirkung für alle Gerichte. Diese beschränkt sich jedoch auf die entschiedene verfassungsrechtliche Frage; die Auslegung des einfachen Rechts bleibt Aufgabe der Fachgerichtsbarkeit (Bethge in: Maunz/Schmidt-Bleibtreu/Klein/Bethge, BVerfGG, § 31 RdNr 88, Stand Einzelkommentierung: Februar 2014). Dies gilt hier umso mehr, als die einschlägige Vorschrift des § 198 GVG im Zeitpunkt der Beschlussfassung des BVerfG noch gar nicht existierte. Dahinstehen kann insoweit, ob die Bindungswirkung der Ausführungen zur Auslegung der Verfassung allein den in der Entscheidungsformel ausgedrückten konkreten Streitgegenstand oder auch die tragenden Gründe der Entscheidung umfasst (vgl BVerfGE 115, 97, 108 ff; Bethge aaO RdNr 96 ff, jeweils mwN). Das BVerfG hat jedenfalls ersichtlich nur über die Frage einer Grundrechtsverletzung entschieden. Es hat die Verfassungsbeschwerde bezüglich der Verfahrensdauer vor dem SG nicht zur Entscheidung angenommen und zur Begründung ausgeführt, eine "verfassungsrechtlich nicht hinnehmbare Untätigkeit" des SG sei nicht anzunehmen. Damit hat es kein Präjudiz für die Beurteilung der angemessenen Dauer des Klageverfahrens am Maßstab von § 198 GVG geschaffen.

29

Zuzustimmen ist dem Entschädigungsgericht nur insoweit, als die bindende Feststellung des BVerfG, die überlange Verfahrensdauer vor dem LSG habe die Klägerin in ihrem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz aus Art 19 Abs 4 S 1 GG verletzt, für die Entschädigungsklage nicht folgenlos bleiben kann. Denn § 198 GVG ist aufgrund seiner Entstehungsgeschichte und seines Regelungszwecks (verfassungskonform) dahingehend auszulegen, dass eine Verfahrensdauer, die einen Verfassungsverstoß darstellt, in jedem Fall auch "unangemessen" im Sinne dieser Regelung ist.

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Das LSG hat auch zutreffend erkannt, dass diese verfassungsrechtliche Feststellung einer zeitlichen Konkretisierung bedarf, um die unangemessene Verfahrensdauer nach § 198 GVG justiziabel zu machen. Indes reichen seine Tatsachenfeststellungen nicht aus, um die inzwischen (zeitlich nach dem LSG-Urteil) in der Senatsrechtsprechung für die genannte Konkretisierung entwickelten Prüfungsschritte einschließlich der als dritter Schritt erforderlichen abschließenden Gesamtabwägung (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 24 ff, SozR 4-1720 § 198 Nr 3) absolvieren zu können. Zwar ist das LSG im Ausgangspunkt zutreffend von den Kriterien des § 198 Abs 1 S 2 GVG ausgegangen; diesbezüglich haben die Beteiligten auch keine Revisionsrügen erhoben. Das Entschädigungsgericht hat insoweit ohne Verstoß gegen Bundesrecht angenommen, das Ausgangsverfahren sei rechtlich schwierig, jedoch ohne nennenswerten Ermittlungsaufwand zu entscheiden gewesen. Ebenso wenig revisionsrechtlich angreifbar ist die Bewertung des LSG, die Klägerin habe offenkundig ein erhebliches Interesse an einem schnellen Abschluss des Verfahrens gehabt. Auch die Bedeutung des Verfahrens für die Allgemeinheit war weit überdurchschnittlich; aus der vom LSG festgestellten Anfrage der Geschäftsführerin des Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverbands vom 26.7.2006 lässt sich ersehen, dass es sich um einen "Musterprozess" handelte (hierzu schon die Gesetzesbegründung BT-Drucks 17/3802 S 18).

31

Was die wertende Feststellung des LSG angeht, das Verhalten der Beteiligten habe das Ausgangsverfahren "nur wenig verzögert", ist dies in der Sache zutreffend, jedoch für die Entscheidung über die Entschädigungsklage nicht hinreichend differenziert. Insoweit muss das LSG nach Zurückverweisung seine Feststellungen kalendermonatsgenau konkretisieren. Soweit das Entschädigungsgericht zugunsten des Beklagten einen oder mehrere Berichterstatterwechsel als unvermeidbar angesehen hat, wird es zu beachten haben, dass es sich bei den damit verbundenen Zeiträumen nach der seitherigen Senatsrechtsprechung nicht um Zeiten aktiver Verfahrensförderung durch das Ausgangsgericht handelt; sie fallen ggf in die grundsätzlich zwölfmonatige Vorbereitungs- und Bedenkzeit, die jeder Instanz zuzubilligen ist (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 45 f, SozR 4-1720 § 198 Nr 3).

32

Bei der ebenfalls noch ausstehenden abschließenden Gesamtabwägung (vgl Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 27 und 45 ff, SozR 4-1720 § 198 Nr 3) hinsichtlich des Ausgangsverfahrens in beiden Tatsacheninstanzen wird das Entschädigungsgericht schließlich in einem dritten Schritt, nachdem es die Monate gerichtlicher Inaktivität festgestellt haben wird, über eine ausreichende Vorbereitungs- und Bedenkzeit zu befinden haben, die nicht durch konkrete Verfahrensförderungsschritte begründet und gerechtfertigt werden muss. Das LSG wird dabei erwägen müssen, ob die vom Senat regelmäßig akzeptierte Zeitspanne von zwölf Monaten pro Instanz noch angemessen ist, oder ob nach den besonderen Umständen dieses Einzelfalls (etwa der erheblichen Bedeutung als Musterprozess) nicht ausnahmsweise eine kürzere oder gar keine Vorbereitungs- und Bedenkzeit anzusetzen ist (dazu schon Senatsurteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/13 R - Juris RdNr 50, SozR 4-1720 § 198 Nr 3). Dies gilt angesichts der bereits überdurchschnittlichen Gesamtdauer des Klageverfahrens (und ggf dessen noch festzustellender Überlänge) insbesondere für das Berufungsverfahren. Je länger das Verfahren insgesamt dauert, umso mehr verdichtet sich die aus dem Justizgewährleistungsanspruch resultierende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen (vgl Stattgebende Kammerbeschlüsse des BVerfG vom 20.7.2000 - 1 BvR 352/00 - NJW 2001, 214, Juris RdNr 11 und vom 22.8.2013 - 1 BvR 1067/12 - NJW 2013, 3630, Juris RdNr 32). Entsprechende Hinweise lassen sich für den vorliegenden Fall bereits der Entscheidung des BVerfG vom 14.12.2010 entnehmen (1 BvR 404/10 - SozR 4-1100 Art 19 Nr 10).

33

c) Sollte das LSG nach Durchführung der noch erforderlichen Tatsachenfeststellungen und der umfassenden Gesamtabwägung erneut zu dem Ergebnis gelangen, das Ausgangsverfahren habe für die Klägerin unangemessen lange gedauert, muss es prüfen, ob sie dadurch (kausal) einen Nachteil erlitten hat. Nach ihrem Vergleichsschluss in der mündlichen Senatsverhandlung streiten die Beteiligten insoweit nur noch über einen möglichen immateriellen Nachteil der Klägerin. Ein solcher Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird nach § 198 Abs 2 S 1 GVG vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Zu ermitteln ist insoweit also nur, ob Anhaltspunkte bestehen, die geeignet sind, diese gesetzliche Vermutung zu widerlegen.

34

Entgegen der Ansicht der Anschlussrevision entkräftet allein die Eigenschaft der Klägerin als gGmbH die Vermutungswirkung des § 198 Abs 2 S 1 GVG nicht. Das beklagte Land geht zu Unrecht davon aus, eine juristische Person könne keinen immateriellen Nachteil erleiden. Schon der Gesetzeswortlaut differenziert nicht zwischen natürlichen und juristischen Personen. Dabei handelt es sich nicht um ein Redaktionsversehen, wie die Entstehungsgeschichte der Norm belegt. Vielmehr wollte der Gesetzgeber bewusst auch juristische Personen in den Anwendungsbereich des § 198 Abs 2 GVG einbeziehen. Das zeigt die in den Gesetzgebungsmaterialien dokumentierte Auseinandersetzung zwischen Bundesrat und Bundesregierung über die vorzugswürdige Fassung des § 198 Abs 2 GVG, insbesondere über die Vermutung immaterieller Nachteile(siehe BT-Drucks 17/3802, S 35, 40 f). Der Gesetzgeber hat sich im Ergebnis für den Regierungsentwurf entschieden; dieser war ausdrücklich damit begründet worden, der EGMR gewähre auch juristischen Personen Geldersatz für Nichtvermögensnachteile (Hinweis auf EGMR Urteil vom 6.4.2000 - Comingersoll ./. Portugal). Diese würden bei unangemessener Verfahrensdauer vermutet, weil sie sonst nach deutschem Verständnis nur schwer nachweisbar seien. Schließlich spricht vor allem die teleologische Auslegung für die Einbeziehung juristischer Personen in die Entschädigung eines zu vermutenden Nicht-Vermögensschadens. Nach der Gesetzesbegründung (BT-Drucks 17/3802 S 40 f) wurde der weite Anwendungsbereich des § 198 Abs 2 GVG gewählt, um einen effektiven nationalen Rechtsbehelf für Fälle der Verletzung des Menschenrechts auf Rechtsschutz in angemessener Zeit zu schaffen. Dies zielte gleichzeitig darauf ab, in solchen Fällen die Anrufung des EGMR überflüssig zu machen und den Gerichtshof zu entlasten. Sollte indes die Regelung im deutschen Recht nicht den Anforderungen des EGMR bezüglich Art 6 Abs 1, Art 13 EMRK genügen, würden diese Ziele des Gesetzes zumindest teilweise verfehlt. Es spricht daher alles dafür, nicht hinter die Grundsätze zurückzugehen, die der EGMR seiner Rechtsprechung insbesondere in Bezug auf Entschädigungsansprüche juristischer Personen zugrunde gelegt hat. Darüber hinaus dient die Vermutungsregelung der Vereinfachung des Entschädigungsverfahrens, um die knappen Ressourcen der Justiz nicht zusätzlich zu belasten. Auch dieser Normzweck würde konterkariert, wollte man gerade juristische Personen und die hinter ihnen stehenden natürlichen Personen, die insoweit vor besonderen Beweisschwierigkeiten stehen, aus dem Anwendungsbereich ausnehmen.

35

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Argumentation des Beklagten, ein Schmerzensgeld wegen eines immateriellen Schadens für eine juristische Person sei dem deutschen Recht im Allgemeinen fremd. Dies verkennt den systematischen Unterschied zwischen der Entschädigung eines Nachteils nach § 198 GVG und dem Ersatz eines Schadens (etwa im Wege des Amtshaftungsanspruchs). Die Bundesregierung hat in ihrer bereits zitierten Gegenäußerung darauf hingewiesen, der Entschädigungsanspruch sei "nicht unter dem Blickwinkel des deutschen Schadensersatzrechts zu beurteilen", sondern stelle einen "staatshaftungsrechtlichen Anspruch sui generis auf Ausgleich für Nachteile infolge rechtswidrigen hoheitlichen Handelns" dar (BT-Drucks 17/3802 S 40). Schon dies verbietet es, die allgemeine schadensersatzrechtliche Dogmatik auf den Anspruch aus § 198 GVG zu übertragen.

36

Letztlich hält der Senat aber bereits den Ausgangspunkt der Anschlussrevision für unzutreffend, wonach phänomenologisch bei juristischen Personen kein Nicht-Vermögensnachteil eintreten könne. Die Regierungsbegründung zum ÜGG führt als Beispiel für immaterielle Folgen eines überlangen Verfahrens ua Rufschädigungen (BT-Drucks 17/3802 S 19) an, die in gleicher Weise juristische wie natürliche Personen treffen können. Das Schrifttum nennt darüber hinaus exemplarisch Unsicherheit und Ungewissheit bei Planungsentscheidungen (Grzeszick in: Ehlers, Allgemeines Verwaltungsrecht, 14. Aufl 2010, § 47 RdNr 49), die instanzgerichtliche Rechtsprechung verweist auf Störungen der Geschäftsführung (Hessisches LSG Urteil vom 22.1.2014 - L 6 SF 4/12 EK KR - Juris RdNr 58, Revision anhängig unter B 10 ÜG 5/14 R). Zudem ist im allgemeinen Deliktsrecht anerkannt, dass das Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb dessen Inhaber (ggf auch eine juristische Person) nicht nur vor der Beeinträchtigung von Vermögenswerten schützt, sondern alles umfasst, was in seiner Gesamtheit den Betrieb als wirtschaftliche Einheit ausmacht. Dazu zählen ua immaterielle Güter wie Erscheinungsform und Geschäftsidee, Kundenstamm und Lieferantenbeziehungen sowie Know-how und Goodwill (vgl BGHZ 163, 9, 15 f = Juris RdNr 19; Palandt/Sprau, BGB, 74. Aufl 2015, § 823 RdNr 134). Diese können beispielsweise durch Handlungen beeinträchtigt werden, die die Kreditwürdigkeit eines Unternehmens vermindern.

37

Neben den in der Person der Klägerin selbst eingetretenen immateriellen Nachteilen, die nach alledem mangels gegenteiliger Indizien gemäß § 198 Abs 2 S 1 GVG zu vermuten sind, lassen sich zu ihren Gunsten schließlich ebenfalls die vom LSG festgestellten besonderen Belastungen der für sie handelnden Personen berücksichtigen. Denn diese sind selbst nicht für einen eigenen Entschädigungsanspruch aktivlegitimiert, weil sie nicht Beteiligte des Ausgangsverfahrens waren (§ 198 Abs 6 Nr 2 GVG). Wollte man deren psychische Beeinträchtigungen durch eine überlange Verfahrensdauer nicht bei der von ihnen vertretenen juristischen Person in Ansatz bringen, könnten diese gar nicht entschädigt werden. Dies würde wiederum die Effizienz des mit dem ÜGG geschaffenen innerstaatlichen Rechtsbehelfs in Frage stellen.

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d) Als Rechtsfolge sieht § 198 Abs 1 S 1 GVG eine angemessene Entschädigung für die Beteiligten eines vorangegangenen überlangen Gerichtsverfahrens vor.

39

aa) Das LSG ist zutreffend davon ausgegangen, ein Entschädigungsanspruch setze in der vorliegenden Konstellation nicht die Erhebung einer Verzögerungsrüge voraus, weil Art 23 S 5 ÜGG für Altverfahren eine Ausnahme von den Regelungen des § 198 Abs 3, 5 GVG enthält.

40

bb) Was die Art und Weise der von der Klägerin begehrten Entschädigung angeht, sieht das Gesetz eine Geldzahlung nur vor, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalls Wiedergutmachung auf andere Weise ausreichend ist, insbesondere durch die an keinen Antrag gebundene (§ 198 Abs 4 S 2 GVG) Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer. Letzteres hat der Gesetzgeber zB als ausreichend betrachtet, wenn das verzögerte Verfahren für den Beteiligten keine besondere Bedeutung hatte (vgl BT-Drucks 17/3802 S 20; Senatsurteil vom 21.2.2013 - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1, RdNr 44 ff; BFHE 240, 516, 528 ff = Juris RdNr 56 ff; BVerwGE 147, 146, 165 f = Juris RdNr 57). Das erhellt schon, dass entgegen der Anschlussrevision aus der Verwendung des Wortes "nur" in § 198 Abs 2 S 2 GVG nicht auf eine Subsidiarität der Entschädigungszahlung geschlossen werden kann. Im Gegenteil: Wie der Senat bereits entschieden hat, kommt bei festgestellter Überlänge eines Gerichtsverfahrens eine Wiedergutmachung auf andere Weise nur ausnahmsweise in Betracht (Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Juris RdNr 59 unter Hinweis auf Senatsurteil vom 21.2.2013 - B 10 ÜG 1/12 KL - BSGE 113, 75 = SozR 4-1720 § 198 Nr 1). Das Regel-Ausnahme-Verhältnis der beiden Wege zur Kompensation eines Nichtvermögensschadens ist also genau entgegengesetzt, wie es der Beklagte annimmt.

41

Daher hat es das Entschädigungsgericht auf der Grundlage seiner tatsächlichen Feststellungen, an die der Senat gebunden ist, zu Recht abgelehnt, eine Wiedergutmachung auf andere Weise als ausreichend anzusehen. Für einen solchen Ausnahmefall liegen keine Anhaltspunkte vor. Die insoweit in erster Linie maßgebenden Kriterien, die Bedeutung des Ausgangsverfahren für die Klägerin und deren seinerzeitiges Prozessverhalten sprechen beide für eine Entschädigung in Geld. Denn das LSG hat nach dem oben Gesagten eine erhebliche Bedeutung des "Musterprozesses" angenommen und festgestellt, die Klägerin habe nicht wesentlich zu der langen Verfahrensdauer beigetragen. Auch hat sich der Nicht-Vermögensnachteil, den die Klägerin nach den Feststellungen des LSG erlitten hat, keineswegs in der bloßen Überlänge erschöpft, wie die Anschlussrevision meint. Vielmehr ist die Klägerin in der Planung ihrer Geschäftstätigkeit auch für die Folgezeit des im Ausgangsverfahren streitigen Zeitraums maßgeblich gehindert worden. Die Eigenschaft der Klägerin als juristische Person des Privatrechts, zwingt ebenfalls nicht von vornherein zu dem Schluss, eine Wiedergutmachung auf andere Weise reiche aus. Vielmehr kommt es insoweit wiederum auf die Umstände des Einzelfalls an, die im Fall der Klägerin gerade für eine Geldentschädigung sprechen. Schließlich hängt die Art der Kompensation - entgegen der Anschlussrevision - auch nicht von den Erfolgsaussichten des Ausgangsverfahrens ab (vgl Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 12/13 R - Juris RdNr 59 sowie vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 7/14 R). Der Anspruch auf Rechtsschutz in angemessener Zeit soll ua gerade eine lange Unsicherheit des Entschädigungsklägers über seine Ansprüche und die damit verbundenen Nachteile vermeiden (vgl die Gesetzesbegründung BT-Drucks 17/3802 S 19).

42

cc) Auch die Entscheidung des Entschädigungsgerichts, von dem in § 198 Abs 2 S 3 GVG vorgesehenen Regelbetrag von 1200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung eines Verfahrens nicht nach oben oder nach unten abzuweichen, begegnet im rechtlichen Ausgangspunkt keinen revisionsrechtlichen Bedenken. Die hiergegen sowohl von der Revision als auch von der Anschlussrevision erhobenen Angriffe verkennen den diesbezüglich geltenden Entscheidungsmaßstab. Eine Abweichung von dem gesetzlichen Regelbetrag ist dem Entschädigungsgericht nur gestattet, wenn diese Summe nach den vom LSG festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalls gemäß § 198 Abs 2 S 4 GVG unbillig ist. Dass ein solcher Ausnahmefall (hierzu BSG Urteil vom 12.2.2015 - B 10 ÜG 11/13 R; vgl die Gesetzesbegründung BT-Drucks 17/3802 S 20; ferner Marx/Roderfeld, Rechtsschutz bei überlangen Gerichts- und Ermittlungsverfahren, 2013, § 198 GVG RdNr 82) vorliegt, haben weder die Klägerin noch der Beklagte dargelegt. Die tatsächlichen Feststellungen des LSG bieten dafür keine hinreichenden Anhaltspunkte. Das LSG wird bei einer erneuten Entscheidung aber prüfen müssen, ob sich aus den nachzuholenden Feststellungen etwas anderes ergibt. Dabei hat es insbesondere auch zu berücksichtigen, ob die Verletzung des Anspruchs auf Rechtsschutz in angemessener Zeit der Klägerin auf einer strukturellen Überlastung der Justiz des beklagten Landes beruht und sich darin eine generelle Vernachlässigung des Anspruchs aus Art 6 EMRK, Art 19 Abs 4 GG ausdrückt, weil der resultierende Grundrechtsverstoß dann besonders schwer wiegt (vgl BVerfG Stattgebender Kammerbeschluss vom 5.8.2013 - 1 BvR 2965/10 - Juris).

43

4. Die Kostenentscheidung bleibt der abschließenden Entscheidung des LSG vorbehalten. Dabei wird das LSG gemäß § 197a Abs 1 S 1 SGG iVm §§ 154 ff VwGO, ggf unter Berücksichtigung von § 201 Abs 4 GVG einheitlich über die "Kosten des Verfahrens" (in allen Instanzen) zu befinden haben. Die Kostenprivilegierung des beklagten Landes nach § 2 Abs 1 S 1 GKG wirkt sich nicht auf den Inhalt der Kostengrundentscheidung aus(vgl § 2 Abs 5 S 1 GKG).

44

5. Der Urteilsausspruch des LSG zur vorläufigen Vollstreckbarkeit war wegen Verstoßes gegen § 198 Abs 2 SGG aufzuheben.

45

6. Die auch im Fall der Zurückverweisung vorzunehmende Streitwertfestsetzung (BSG Urteil vom 3.9.2014 - B 10 ÜG 2/14 R - Juris RdNr 56 mwN) beruht auf § 197a Abs 1 S 1 Teils 1 SGG iVm § 63 Abs 2 S 1, § 52 Abs 1 und 3, § 47 Abs 1 GKG.

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Tenor Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2010 und des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Dezember 2006 sowie der Bescheid des Beklagte

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Tenor

Auf die Revision der Klägerin werden die Urteile des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11. Mai 2010 und des Sozialgerichts Magdeburg vom 8. Dezember 2006 sowie der Bescheid des Beklagten vom 7. April 2000 in der Fassung der Bescheide vom 18. Mai 2005 und vom 9. September 2005 geändert. Der Beklagte wird verpflichtet, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen für die Pflegeeinrichtung "Seniorenpflegeheim S." für den Zeitraum vom 6. Dezember 1999 bis 31. Dezember 2000 in Höhe von weiteren 0,20 Euro für Erbbauzinsen pro Pflegetag und Heimplatz zu erteilen.

Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die außergerichtlichen Kosten der Klägerin zu 1/25 in allen Rechtszügen; im Übrigen sind Kosten nicht zu erstatten.

Tatbestand

1

Streitig ist die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von fiktiven Eigenkapitalzinsen, von Rückstellungen für spätere Investitionen, Pauschalen für Instandhaltungsmaßnahmen sowie von Erbbauzinsen zu Lasten der Bewohner eines Pflegeheims der Klägerin.

2

Die Klägerin betreibt in freigemeinnütziger Trägerschaft als gGmbH in mehreren Bundesländern Einrichtungen ua der stationären Altenpflege. In Sachsen-Anhalt errichtete sie als Berechtigte eines von ihrer Rechtsvorgängerin 1994 für 99 Jahre erworbenen Erbbaurechts die Pflegeeinrichtung "S." mit 50 Pflegeplätzen und erhielt dafür eine öffentliche Förderung in Form eines Zuschusses von 100 % der vom Land als zuwendungsfähig angesehenen Kosten in Höhe von 7,6752 Millionen DM. Die nicht als zuwendungsfähig anerkannten Kosten für die Erschließung und Herrichtung des Grundstücks waren von ihr selbst zu tragen und sollten auch den Heimbewohnern nicht in Rechnung gestellt werden (Zuwendungsbescheid vom 28.7.1998 idF der Änderungsbescheide vom 20.5.1999 und 5.4.2000).

3

Noch vor Inbetriebnahme des Neubaus am 6.12.1999 beantragte die Klägerin die Zustimmung des beklagten Landes zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen gemäß § 82 Abs 3 SGB XI in Höhe von 10,05 DM (5,14 Euro) pro Pflegetag ua unter Berücksichtigung von Erbbauzinsen (0,40 DM/Pflegetag), Eigenkapitalzinsen für die Grundstückserschließungskosten (0,34 DM/Pflegetag) und Rückstellungen für künftige Investitionen in Form von Ersatzbeschaffungen/Neuanschaffungen (6,03 DM/Pflegetag) sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen (3,28 DM/Pflegetag). Der Beklagte stimmte einer gesonderten Berechnung für die Zeit vom 6.12.1999 bis 31.12.2000 in Höhe von 0,38 DM (0,19 Euro) pro Pflegetag und Bewohner zu und lehnte den Antrag im Übrigen ab, weil die Beträge für Erbbau- und Eigenkapitalzinsen sowie für Rückstellungen nicht umlagefähig seien (Bescheid vom 7.4.2000). Später erhöhte er den Umlagebetrag wegen zusätzlicher Kosten für Ersatzbeschaffungen und Erschließung für diesen Zeitraum auf 0,25 Euro (Änderungsbescheide vom 18.5.2005 und 9.9.2005).

4

Das SG hat die Klage auf Erteilung der Zustimmung nach § 82 Abs 3 SGB XI unter Berücksichtigung der Eigenkapital- und Erbbauzinsen, der kalkulierbaren Wiederbeschaffungskosten sowie der pauschalierten Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten abgewiesen(Urteil vom 8.12.2006), das LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom 11.5.2010): Die geltend gemachten Eigenkapitalzinsen für die Grundstückserschließung und die Erbbauzinsen seien als grundstücksbezogene Aufwendungen bereits nach dem Gesetz von der Umlage auf die Pflegebedürftigen ausgeschlossen (§ 82 Abs 2 Nr 2 iVm Abs 3 Satz 1 SGB XI). Insbesondere könne der Erbbauzins als Entgelt für ein beschränkt dingliches grundstücksgleiches Recht nicht als umlagefähige Aufwendung für die Nutzung eines Gebäudes (§ 82 Abs 2 Nr 3 SGB XI) angesehen werden. Die Zustimmung zur Umlage der kalkulierten Wiederbeschaffungskosten und der pauschalierten Instandsetzungs- und Instandhaltungskosten könne ebenfalls nicht erteilt werden, weil insoweit keine tatsächlichen Kosten angefallen seien und die Berücksichtigung von Ansparungen für künftige Investitionen weder mit dem Wortlaut noch mit der Zweckbestimmung des § 82 SGB XI vereinbar sei. Mit § 82 SGB XI solle sichergestellt werden, dass die öffentliche Förderung letztlich den Pflegebedürftigen zugutekommen, nicht dagegen, dass die Pflegeeinrichtung Rücklagen bilden bzw Gewinne maximieren könne. Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten seien zudem ohne konkreten Nachweis erst nach Ablauf des dritten Jahres nach Inbetriebnahme der Einrichtung berücksichtigungsfähig.

5

Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts (§ 82 Abs 3 SGB XI, Art 52 Pflege-Versicherungsgesetz). Bei verfassungskonformer und die Wertentscheidung des Art 52 Abs 1 PflegeVG berücksichtigender Auslegung des § 82 Abs 3 SGB XI habe sie Anspruch auf Erteilung der Zustimmung zur gesonderten Berechnung von Investitionsaufwendungen unter Einbeziehung der im Klageverfahren geltend gemachten Abschreibungspositionen. Im Einzelnen: Die fiktive Eigenkapitalverzinsung sei nicht identisch mit den von der Umlage ausgeschlossenen Erschließungskosten (§ 82 Abs 3 iVm Abs 2 Nr 2 SGB XI), so dass deren Nichtberücksichtigung gegen Art 14 GG verstoße. Die geltend gemachten Erbbauzinsen seien ebenfalls umlagefähig, da es sich bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise um der Miete bzw Pacht vergleichbare Nutzungsentgelte und somit um umlagefähige Aufwendungen für eine Gebäudenutzung, nicht dagegen um Aufwendungen für die Nutzung eines Grundstücks handele. Schließlich seien auch die kalkulatorischen Wiederbeschaffungs- sowie Instandhaltungs- und Instandsetzungskosten auf die Bewohner der Pflegeeinrichtung umzulegen, weil nur auf diese Weise eine wirtschaftliche Betriebsführung ermöglicht werde. Das Verbot der Doppelfinanzierung werde dabei nicht tangiert, weil durch die Umlage lediglich der Werteverzehr ausgeglichen, nicht aber der Wert der Förderung verlangt werde.

6

Die Klägerin beantragt,

        

das Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt vom 11.5.2010 und das Urteil des Sozialgerichts Magdeburg vom 8.12.2006 sowie den Bescheid des Beklagten vom 7.4.2000 in der Fassung der Bescheide vom 18.5.2005 und 9.9.2005 zu ändern und den Beklagten zu verpflichten, die Zustimmung zur gesonderten Berechnung von betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen gegenüber den Pflegebedürftigen der von ihr betriebenen Pflegeeinrichtung "Seniorenpflegeheim S." für den Zeitraum vom 6.12.1999 bis 31.12.2000 in Höhe von 5,14 Euro pro Pflegetag und Heimplatz zu erteilen.

7

Der Beklagte verteidigt die angefochtenen Urteile und beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

Entscheidungsgründe

8

Die Revision hat nur Erfolg, soweit die Klägerin die Zustimmung zur Umlage von Erbbauzinsen begehrt. Unbegründet ist sie dagegen, soweit in die Umlage auch fiktive Eigenkapitalzinsen, Rückstellungen für Ersatzinvestitionen sowie Pauschalen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen einbezogen werden sollen.

9

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor.

10

a) Gegenstand des Rechtsstreits ist das Begehren der Klägerin, anstelle des mit Bescheid vom 7.4.2000 in der Fassung der Änderungsbescheide vom 18.5.2005 und 9.9.2005 zugebilligten Betrages von 0,25 Euro einen Betrag von 5,14 Euro täglich auf die Bewohner ihrer Pflegeeinrichtung umlegen zu dürfen. Damit sollen zusätzlich zu den bereits genehmigten Umlagepositionen auch Erbbauzinsen, fiktive Zinsen auf das für die Grundstückserschließung eingesetzte Eigenkapital, Rückstellungen für künftige Investitionen sowie Pauschalen für Instandhaltungs- und Instandsetzungsmaßnahmen der gesonderten Berechnung unterworfen werden können.

11

b) Statthafte Klageart für Klagen auf Zustimmung zur gesonderten Berechnung nach § 82 Abs 3 SGB XI ist entgegen der vom LSG im Anschluss an die Senatsentscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr 4, RdNr 10) vertretenen Auffassung die - bezifferte - kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1 SGG). Klageziel ist nicht die Gewährung einer Leistung, sondern die Zustimmung zur Umlage von (Investitions-)Aufwendungen auf Dritte. Begehrt wird damit der Erlass eines Verwaltungsaktes iS des § 31 SGB X. Mit der erstrebten Entscheidung nach § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB XI legt eine oberste Landesbehörde aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften in Bezug auf eine konkrete Pflegeeinrichtung - also im Einzelfall - verbindlich fest, in welchem Umfang die öffentlich-rechtlichen Vergütungsvorschriften die Umlage nicht geförderter Investitionsaufwendungen durch gesonderte Berechnung erlauben. Geregelt werden hierdurch Rechtsbeziehungen in verschiedener Hinsicht. Im Verhältnis zwischen Pflegeeinrichtung und Aufsichtsbehörde wird die präventive Sperre des § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB XI aufgehoben und der Einrichtung die Befugnis verliehen, Investitionskosten in bestimmter Höhe auf ihre Bewohner umzulegen; insoweit ist die Zustimmung einem statusbegründenden Verwaltungsakt vergleichbar (zu solchen Verwaltungsakten vgl BSG SozR 4-2500 § 96 Nr 1 - Genehmigung des Zulassungsausschusses bei der vertragsärztlichen Versorgung; BSGE 78, 243 = SozR 3-2500 § 109 Nr 2 - Krankenhausversorgungsvertrag; BSGE 61, 235 = SozR 2200 § 355 Nr 8 - Klage auf aufsichtsbehördliche Genehmigung). Im Verhältnis zwischen Pflegeeinrichtung und Heimbewohnern betrifft die Zustimmung deren privatrechtliches Vertragsverhältnis mit der verbindlichen Festlegung, in welcher Höhe zusätzlich zur Pflegevergütung und zu den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung Kosten nach Maßgabe öffentlich-rechtlicher Prüfung auf die Heimbewohner umgelegt werden dürfen. Gegenstand des beantragten Bescheides ist in beiden Richtungen die Berechtigung zur Umlage und somit ein Verwaltungsakt, nicht jedoch eine Leistung. Da sich das Rechtsschutzziel der Klägerin in dem Erlass dieses Verwaltungsaktes erschöpft, ist die Verpflichtungsklage die statthafte Klageart (vgl Keller in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer, SGG, 9. Aufl 2008, § 54 RdNr 20b). Soweit der Senat in seiner Entscheidung vom 6.9.2007 (BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr 4, RdNr 10 unter Verweis auf BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr 1, RdNr 3) in einer vergleichbaren Fallkonstellation eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage angenommen hat, wird diese Rechtsprechung nicht fortgeführt. Bereits seinerzeit hatte der Senat die (teilweise) Ablehnung der Zustimmung nach § 82 Abs 3 SGB XI als Verwaltungsakt angesehen, der mit der Anfechtungsklage anzugreifen ist. In Ermangelung einer auf eine Leistung in Geld gerichteten Klage kommt demgemäß der Erlass eines Grundurteils (§ 130 Abs 1 SGG)vorliegend nicht in Betracht.

12

c) Einer im Revisionsverfahren von Amts wegen zu berücksichtigenden notwendigen Beiladung (§ 75 Abs 2 Alt 1 SGG) der in der Einrichtung lebenden Heimbewohner und des für sie ggf eintrittspflichtigen Sozialhilfeträgers bedurfte es mangels deren unmittelbarer Beteiligung an dem hier zu beurteilenden Rechtsverhältnis nicht (zum fehlenden drittschützenden Charakter der Zustimmung vgl Hübsch, NZS 2004, 462, 463 f). Zwar kann sich die begehrte Entscheidung im weiteren Verlauf auch auf die Rechtssphäre von Heimbewohnern und Sozialhilfeträger auswirken; jedenfalls im Hinblick auf die Heimbewohner ist das mit dem Zustimmungsantrag und der Klage ausdrücklich intendiert. Jedoch führt die zu treffende Entscheidung nicht ohne Weiteres und notwendig zu deren unmittelbarer Belastung. Vielmehr ist die Zustimmung des Landes schon im Verhältnis zu den Heimbewohnern lediglich eine von mehreren Voraussetzungen, die der zwischen Pflegeeinrichtung und ihnen bestehende privatrechtliche Vertrag (Heimvertrag nach dem Heimgesetz in der bis 30.9.2009 gültigen Fassung bzw ab 1.10.2009 Vertrag nach dem Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz vom 29.7.2009 - BGBl I 2319) an die Erhöhung des Entgelts wegen betriebsnotwendiger Investitionen knüpft (zur fehlenden privatrechtsgestaltenden Wirkung der Zustimmung: Hübsch aaO; Gürtner in: Kasseler Komm zum Sozialversicherungsrecht, Stand September 2007, § 82 SGB XI RdNr 13). Das gilt umso mehr für den Sozialhilfeträger und die von ihm unter Berücksichtigung weiterer Voraussetzungen zu treffende Entscheidung.

13

2. Rechtsgrundlage des Zustimmungsbegehrens ist § 82 Abs 3 SGB XI, hier in der bis zum 31.8.2001 geltenden Fassung des PflegeVG vom 26.5.1994 (BGBl I 1014). Danach gilt: "Soweit betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1 oder Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3 durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt sind, kann die Pflegeeinrichtung diesen Teil der Aufwendungen den Pflegebedürftigen gesondert berechnen. Gleiches gilt, soweit die Aufwendungen nach Satz 1 vom Land durch Darlehen oder sonstige rückzahlbare Zuschüsse gefördert werden. Die gesonderte Berechnung bedarf der Zustimmung der zuständigen Landesbehörde; das Nähere hierzu, insbesondere auch zu Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen, wird durch Landesrecht bestimmt". Hierdurch wird zu Gunsten der Pflegeeinrichtungen ein Ausgleichsanspruch zur Umlage solcher betriebsnotwendiger Aufwendungen begründet, die sie nach dem Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 2 SGB XI nicht in die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen und von Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs 1 SGB XI einbeziehen dürfen und die auch nicht gemäß § 82 Abs 2 Nr 2, 4 und 5 SGB XI iVm § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI abschließend von ihnen selbst getragen werden sollen. Danach kann die Klägerin zwar die Erbbauzinsen auf die Heimbewohner umlegen (dazu unter 9.). Erfolglos ist das Klagebegehren dagegen, soweit sie die Zustimmung zur gesonderten Berechnung fiktiver Zinsen auf das von ihr eingesetzte Eigenkapital (dazu unter 6.), zu pauschalierten Reparaturkosten und zur Bildung von Rücklagen für erst in Zukunft anfallende Investitionen (dazu unter 7.) beansprucht.

14

3. § 82 Abs 3 SGB XI bezweckt einen Ausgleich dafür, dass der von einem Träger selbst aufgebrachte Investitionsaufwand im Rahmen der sog dualen Finanzierung von Pflegeeinrichtungen weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch von Unterkunft und Verpflegung zu decken ist(vgl dazu schon BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr 4, RdNr 16).

15

a) Anders als ursprünglich vorgesehen ist die Finanzierung von Pflegebetrieb und Pflegeinfrastruktur nach dem SGB XI nicht in einer Hand konzentriert (sog monistische Finanzierung, vgl Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und FDP zum PflegeVG, BT-Drucks 12/5262 S 35 f zu § 91), sondern auf mehrere Säulen aufgeteilt (vgl Schütze in: Udsching, SGB XI, 3. Aufl 2010, § 82 RdNr 3). Danach obliegt die Zuständigkeit für die Finanzierung des Pflegebetriebs und der betrieblichen Kosten von Unterkunft und Verpflegung auf der abschließenden bundesrechtlichen Grundlage des § 82 Abs 1 Satz 2 und 4 SGB XI den Pflegekassen sowie den Heimbewohnern bzw - soweit sie die Lasten nicht tragen können - deren Angehörigen oder dem zuständigen Sozialhilfeträger, die dazu Pflegevergütungen und Entgelte für Unterkunft und Verpflegung zu tragen haben. Dagegen sollen die Mittel für die Pflegeinfrastruktur auf landesgesetzlicher Grundlage grundsätzlich von den Ländern aufgebracht werden, wie in § 9 SGB XI klarstellend zum Ausdruck gebracht ist(vgl BSGE 88, 215, 223 = SozR 3-3300 § 9 Nr 1 S 10). Demgemäß obliegt die Verantwortung "für die Vorhaltung einer leistungsfähigen, zahlenmäßig ausreichenden und wirtschaftlichen pflegerischen Versorgungsstruktur" den Ländern, die dazu "das Nähere zur Planung und zur Förderung der Pflegeeinrichtungen" durch Landesrecht bestimmen und zur Förderung Einsparungen einsetzen sollen, "die den Trägern der Sozialhilfe durch die Einführung der Pflegeversicherung entstehen" (§ 9 Satz 1, 2 und 3 SGB XI in der bis zum 30.6.2008 geltenden Fassung des PflegeVG vom 26.5.1994, BGBl I 1014).

16

b) Diese Trennung von verschiedenen Finanzverantwortlichkeiten und Gesetzgebungszuständigkeiten setzt auf bundesrechtlicher Ebene Regelungen erstens zur Abgrenzung der Infrastrukturverantwortung der Länder von den auf Pflegekassen und Heimbewohner entfallenden betriebsbezogenen Aufwendungen und zweitens für den Fall voraus, dass die Mittel für die Errichtung und Erhaltung einer Pflegeeinrichtung mangels ausreichender Landesförderung von dem Einrichtungsträger teilweise oder ganz selbst bereitgestellt werden müssen. Dem trägt § 82 SGB XI durch gestufte Grund- und Ausnahmetatbestände Rechnung. Danach können die zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Pflegedienste nach dem Grundtatbestand des § 82 Abs 1 SGB XI zunächst eine an ihren Gestehungskosten orientierte(vgl § 85 Abs 3 Satz 2 SGB XI), aber durch die Grenze der Angemessenheit beschränkte (vgl § 84 Abs 2 Satz 1 und Satz 7 SGB XI) Vergütung erstens "für die allgemeinen Pflegeleistungen" und bei stationärer Pflege zweitens "für Unterkunft und Verpflegung" beanspruchen (vgl zu den Bemessungsgrundsätzen grundlegend BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1 mwN). Das gilt allerdings nach dem Ausnahmetatbestand des § 82 Abs 2 SGB XI nicht für Aufwendungen, die entweder unmittelbar dem nach § 9 SGB XI grundsätzlich in die Länderverantwortung fallenden Aufbau der Pflegeinfrastruktur zuzurechnen sind oder die so mit der Aufnahme oder der Beendigung des Pflegebetriebs zusammenhängen, dass den Einrichtungen insoweit aus diesem Grund keine Vergütungsansprüche gegenüber Pflegekassen und Heimbewohnern zustehen sollen. Danach gilt:

17

"In der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung dürfen keine Aufwendungen berücksichtigt werden für

1.    

Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter herzustellen, anzuschaffen, wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen; ausgenommen sind die zum Verbrauch bestimmten Güter (Verbrauchsgüter), die der Pflegevergütung nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 zuzuordnen sind,

2.    

den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken,

3.    

Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern,

4.    

den Anlauf oder die innerbetriebliche Umstellung von Pflegeeinrichtungen,

5.    

die Schließung von Pflegeeinrichtungen oder ihre Umstellung auf andere Aufgaben"
(§ 82 Abs 2 SGB XI, hier in der bis zum 31.8.2001 geltenden Fassung des PflegeVG).

18

c) Hieran anknüpfend begründen schließlich die Absätze 3 und 4 des § 82 SGB XI mit einer weiteren Ausnahme zusätzliche Ansprüche im Verhältnis zwischen Heimträger und Bewohnern, die dann Platz greifen sollen, wenn eine nach § 82 Abs 2 SGB XI aus dem Vergütungsanspruch nach § 82 Abs 1 SGB XI ausgeschiedene Kostenposition entgegen § 9 SGB XI nicht mit öffentlichen Mitteln gefördert worden ist und diese Kostenlast auch nicht endgültig bei der Einrichtung selbst verbleiben soll. Wie der Senat bereits dargelegt hat, ist damit dem Umstand Rechnung getragen, dass den Pflegeeinrichtungen durch das SGB XI anders als den Krankenhäusern nach § 8 Krankenhausfinanzierungsgesetz kein Rechtsanspruch auf Förderung ihrer Pflegeinfrastruktur eingeräumt worden ist, den sie den Ländern gegenüber auf bundesrechtlicher Grundlage geltend machen könnten. Stattdessen sind vielmehr auf Initiative des Vermittlungsausschusses des Deutschen Bundestages Vorschriften über die gesonderte Berechnung von Investitionskosten in § 82 Abs 3 und 4 SGB XI eingeführt worden, die den Pflegeeinrichtungen Ansprüche gegen die Heimbewohner einräumen, soweit ihre Investitionen aufgrund einer Entscheidung der nach Landesrecht zuständigen Behörden überhaupt nicht(§ 82 Abs 4 SGB XI)oder nur teilweise (§ 82 Abs 3 SGB XI) durch öffentliche Mittel gefördert worden sind. Damit ist ihnen im Wege der Rückausnahme von dem Ausschlusstatbestand des § 82 Abs 2 SGB XI ein subsidiärer Zahlungsanspruch unmittelbar gegen die Heimbewohner eingeräumt, über den sie diejenigen betriebsnotwendigen Investitionen auf Heimbewohner und ggf Sozialhilfeträger umlegen können sollen, für die ihnen öffentliche Mittel nicht zur Verfügung gestellt worden und die auch nicht endgültig von ihnen selbst zu tragen sind(vgl hierzu bereits BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr 4, RdNr 13).

19

4. Bundesrechtlich umlagefähig sind dem Grunde nach nur tatsächlich bereits angefallene und wegen § 82 Abs 2 SGB XI nicht durch die Vergütung nach § 82 Abs 1 SGB XI gedeckte pflegeinfrastrukturbezogene Aufwendungen, die der Einrichtungsträger nicht nach § 82 Abs 2 Nr 2, 4 oder 5 SGB XI dauerhaft selbst tragen soll. Das bedingt die Regelungssystematik des § 82 SGB XI und wird auch durch die Entstehungsgeschichte der Vorschrift belegt.

20

a) Systematisch ist die Auslegung von § 82 Abs 3 SGB XI - und ebenso von § 82 Abs 4 SGB XI - durch die Stellung in dem Regel-/Ausnahmeverhältnis von Grundvergütungsanspruch nach § 82 Abs 1 SGB XI und Ausschlusstatbestand des § 82 Abs 2 SGB XI bestimmt. Grundnorm für die Pflegevergütung ist § 82 Abs 1 SGB XI. Danach müssen die Vergütungssätze so beschaffen sein, dass sie es dem Einrichtungsträger "bei wirtschaftlicher Betriebsführung ermöglichen, seinen Versorgungsauftrag zu erfüllen" (so für die Bemessung der Pflegesätze bei stationärer Pflege und die Vergütung der ambulanten Pflegeleistungen § 84 Abs 2 Satz 4 und § 89 Abs 1 Satz 3 Halbs 1 SGB XI). Das schließt grundsätzlich auch das Interesse ein, "Überschüsse" (vgl § 84 Abs 2 Satz 5 Halbs 1 SGB XI) erzielen zu können. Daraus hat der erkennende Senat abgeleitet, dass die Vergütung für stationäre Pflegeleistungen grundsätzlich die Kosten einer Einrichtung hinsichtlich der voraussichtlichen Gestehungskosten unter Zuschlag einer angemessenen Vergütung ihres Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung ihres Eigenkapitals zu decken hat, soweit ihr Aufwand den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1, RdNr 24 und 32 ff). Im Verhältnis dazu hat der Umlagetatbestand des § 82 Abs 3 SGB XI - und des § 82 Abs 4 SGB XI - eine nachgeordnete Funktion. Er dient lediglich als Ausgleich für den Fall, dass einer Einrichtung entgegen der mit § 9 SGB XI verbundenen Erwartung keine ausreichenden Mittel für die Pflegeinfrastruktur zur Verfügung gestellt worden sind und deshalb der von ihr selbst aufzubringende Aufwand wegen der Ausschlussnorm des § 82 Abs 2 SGB XI nicht durch den Vergütungsanspruch nach § 82 Abs 1 SGB XI abgegolten werden kann. Ansprüche nach § 82 Abs 3 und 4 SGB XI können daher schon im Ansatz nur hinsichtlich solcher Aufwendungen bestehen, die durch § 82 Abs 2 SGB XI aus den Entgelten nach § 82 Abs 1 SGB XI ausgeschieden sind.

21

b) Das begrenzt den Kreis der nach § 82 Abs 3 und 4 SGB XI dem Grunde nach umlagefähigen Aufwendungen auf die Positionen, die im Rahmen des in § 9 SGB XI umschriebenen Infrastrukturauftrages auch von den Ländern bereitgestellt werden könnten. Umlagefähig können danach nur solche Beträge sein, die ein Heimträger für einen der in § 82 Abs 2 Nr 1 und 3 SGB XI aufgeführten Zwecke tatsächlich schon aufgewandt hat und für die er - aus bundesrechtlicher Sicht(zur Unbeachtlichkeit des Landesrechts als begrenzender Faktor für die Ansprüche nach § 82 Abs 3 SGB XI vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr 4, RdNr 16 und 19) - grundsätzlich auch öffentliche Haushaltsmittel hätte erhalten können. Das schließt im Ansatz schon jede Rechnungsposition aus, die auf die Erzielung von Betriebsüberschüssen und/oder die Bildung von Kapitalrücklagen durch den Einrichtungsträger gerichtet sind. Solche Zwecke zählen nicht zu den Maßnahmen, für die ein Land im Rahmen seiner Verantwortung für die Pflegeinfrastruktur öffentliche Haushaltsmittel zur Verfügung zu stellen hätte. Verfolgt ein Träger mit einem Pflegebetrieb solche Ziele, so ist er zu deren Realisierung auf den Vergütungsanspruch nach § 82 Abs 1 SGB XI verwiesen. Das belegt schon die Regelung des § 84 Abs 2 Satz 5 Halbs 1 SGB XI, die mögliche Betriebsüberschüsse im Bereich der stationären Pflegevergütung dem Pflegesatz und damit der Vergütung nach § 82 Abs 1 SGB XI zuordnet. Dafür spricht systematisch auch die unterschiedliche Umschreibung der Ansprüche in § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI einerseits und § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XI andererseits. Denn während die Einrichtung nach § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI "Aufwendungen … gesondert berechnen" kann, erwirbt sie nach § 82 Abs 1 Satz 1 SGB XI Ansprüche "auf eine leistungsgerechte Vergütung" bzw "ein angemessenes Entgelt". In Letzterem kommt zum Ausdruck, dass das Interesse an einer nicht nur auf die Deckung der Betriebskosten gerichteten Honorierung ausschließlich im Rahmen der Ansprüche nach § 82 Abs 1 SGB XI zu berücksichtigen ist. Hingegen verweist die Formulierung "berechnen" auf eine bloß rechnerische Umlage der als betriebsnotwendig anzuerkennenden und tatsächlich angefallenen Kosten grundsätzlich ohne weitere Bewertung ihrer Angemessenheit, vergleichbar einer Nebenkostenumlage im Mietrecht.

22

c) Dieses aus der Regelungssystematik gewonnene Verständnis wird bekräftigt durch die Entstehungsgeschichte von § 82 SGB XI. Ihre heutige Fassung hat die Norm auf Initiative des Vermittlungsausschusses erhalten (vgl die Beschlussempfehlungen des Vermittlungsausschusses zum Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit - PflegeVG -, BT-Drucks 12/6424 S 3 f und 12/7323 S 5 - jeweils zu § 91), nachdem sich die Länder gegen die ursprünglich vorgesehene monistische Finanzierung gewandt hatten (vgl dazu Reimer in: Hauck/Noftz, SGB XI, Stand August 2009, K § 82 RdNr 3 ff; Schütze in: Udsching, aaO, Vor §§ 82 bis 92 RdNr 4). In diesem Zusammenhang erfuhren auch die investitionsbezogenen Vorschriften eine Änderung. Zwar war schon im 1. Entwurf des PflegeVG eine Zweiteilung von betriebsbezogener Vergütung und Investitionsfinanzierung vorgesehen (vgl § 91 Abs 1 Satz 1 Nr 1 und 2 des Gesetzentwurfs der Fraktionen von CDU/CSU und FDP, BT-Drucks 12/5262 S 35 f - im Folgenden: FraktE PflegeVG); dies belegt, dass von Anfang an zwischen dem Vergütungsinteresse der Einrichtung und dem Refinanzierungsbedarf für die Pflegeinfrastruktur unterschieden worden ist. Jedoch ist die Investitionsfinanzierung im Laufe des Vermittlungsverfahrens anders ausgestaltet worden. Ursprünglich sollte sich der Zahlungsanspruch der Einrichtung aus der Pflegevergütung wie nunmehr nach § 82 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB XI(vgl § 91 Abs 1 Satz 1 Nr 1 FraktE PflegeVG) sowie weiterhin einem Investitionszuschlag zusammensetzen, der als gesondert ausgewiesener "Zuschlag auf die Pflegevergütung zur Finanzierung der für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Investitionen einschließlich der Instandhaltung und Instandsetzung der notwendigen Anlagegüter" vorgesehen war und dessen Umfang im Rahmen einer enumerativen Legaldefinition näher ausgestaltet sein sollte (vgl § 91 Abs 1 Satz 1 Nr 2 und § 100 FraktE PflegeVG). Schon damals war die Umlage solcher Kosten ausgeschlossen, für die der Einrichtung öffentliche Mittel gewährt worden sind oder die sie dafür beanspruchen konnte. Anders als heute war jedoch der Investitionszuschlag nicht als ein abgeleiteter Ausgleich für den Fall gedacht, dass die an sich vom Land zu übernehmende Förderung ausgeblieben ist. Vielmehr war er als eigenständiger Anspruch vorgesehen, der durch das Verbot der Umlage von öffentlich förderungsfähigen oder bereits geförderten Aufwendungen lediglich dem Umfang nach begrenzt werden sollte (vgl § 91 Abs 2 Satz 1 FraktE PflegeVG). Demzufolge war der Investitionszuschlag in seinem Grundbestand von den öffentlichen Fördermitteln unabhängiger und konnte mit der - allerdings begrenzten - Einbeziehung etwa von Rückstellungen für künftige investive Maßnahmen und von Zinsen für Eigenkapital (vgl § 100 Abs 2 Satz 2 Nr 5 und 2 FraktE PflegeVG)auch Berechnungsgrößen enthalten, mit denen nicht an in der Vergangenheit tatsächlich schon aufgewendete Aufwendungen der Einrichtung angeknüpft worden ist. Solche Möglichkeiten sind heute in § 82 SGB XI gerade nicht mehr vorgesehen. Auch dies verdeutlicht, dass die Umlage nach § 82 Abs 3 bzw Abs 4 SGB XI in ihrer Ausgleichsfunktion für entgegen der in § 9 SGB XI zum Ausdruck gebrachten Erwartung nicht öffentlich geförderte Aufwendungen allein auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits aufgewandten Mittel ausgerichtet ist, anders als dies noch in dem Entwurf zur Einrichtungsfinanzierung ursprünglich vorgesehen war.

23

d) Der Beschränkung der durch gesonderte Berechnung umlagefähigen Aufwendungen auf die von der Einrichtung tatsächlich bereits getätigten Investitionen steht nicht entgegen, dass gemäß Senatsurteil vom 24.7.2003 bei der Bemessung der Umlage - im entschiedenen Fall von Kosten für die Grundstücksmiete - "nicht die tatsächlich anfallenden, sondern nur die angemessenen Kosten zu berücksichtigen" sind (BSGE 91, 182 RdNr 20 = SozR 4-3300 § 82 Nr 1 RdNr 25). Damit ist nicht zum Ausdruck gebracht, dass der Einrichtungsträger auch unabhängig von seinen tatsächlichen Aufwendungen Beträge zu Investitionszwecken umlegen dürfte. Vielmehr ist nur festgestellt, dass die tatsächlichen Aufwendungen allein im Rahmen des Angemessenen zu berücksichtigen sind. Daran hält der Senat weiter fest.

24

5. Diese bundesrechtlichen Grenzen sind maßgeblich auch für die landesrechtliche Anspruchskonkretisierung nach § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB XI; reicht sie über den bundesrechtlichen Rahmen hinaus, so ist dies grundsätzlich unwirksam, kann aber aus Gründen der Rechtssicherheit allenfalls noch bis Ende 2012 als mit Bundesrecht vereinbar angesehen werden.

25

a) Vorrangig zuständig für die Ausgestaltung der öffentlich-rechtlichen Vergütungsbeziehungen zwischen Einrichtungen und Heimbewohnern ist auf der Grundlage seiner Gesetzgebungszuständigkeit aus Art 74 Abs 1 Nr 12 GG (BVerfGE 103, 197, 215 = SozR 3-1100 Art 74 Nr 4 S 21) der Bundesgesetzgeber. In deren Wahrnehmung hat er über Grund und Gegenstand der Ansprüche zur Finanzierung von Pflegeeinrichtungen durch § 82 SGB XI abschließend selbst entschieden. Soweit diese Regelungen reichen, sind die Länder zu eigener Gesetzgebung nach Art 72 Abs 1 GG nicht befugt. Eigene Gesetze dürfen die Länder danach im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung nur erlassen, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht Gebrauch gemacht hat. Das sperrt die Befugnis zu eigener landesrechtlicher Gesetzgebung auf allen Gebieten, zu denen der Bundesgesetzgeber selbst abschließende Regelungen getroffen hat (vgl nur BVerfGE 102, 99, 115; BVerfGE 109, 190, 230 - jeweils mwN). Hierzu rechnet auch die Grundstruktur der Ansprüche nach § 82 SGB XI. Soweit darin die Finanzierung der Pflegeeinrichtungen abschließend festgelegt und dadurch auch gegenständlich beschränkt worden ist, bleibt im Rahmen der landesrechtlichen Befugnis zur näheren Ausgestaltung der Umlage nach § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB XI insbesondere im Hinblick auf "Art, Höhe und Laufzeit sowie die Verteilung der gesondert berechenbaren Aufwendungen auf die Pflegebedürftigen" kein Raum für abweichende Regelungen.

26

b) Soweit solche Regelungen in einzelnen Bundesländern auf der Grundlage einer nach der Rechtsprechung des Senats mit Bundesrecht nicht zu vereinbarenden Auslegung von § 82 SGB XI gleichwohl getroffen sind, wird dies innerhalb einer angemessenen Zeitspanne zu korrigieren sein. Das gilt etwa für die Umlage fiktiver Zinsen auf das von den Trägern eingesetzte Eigenkapital, die nach Wortlaut, Regelungssystematik und Entstehungsgeschichte dem Vergütungsanspruch nach § 82 Abs 1 SGB XI zuzurechnen und in einigen Bundesländern gleichwohl der Umlage nach § 82 Abs 3 SGB XI zugewiesen worden sind(so etwa in Bayern, vgl dazu das Urteil vom heutigen Tage - B 3 P 6/10 R -, oder in Niedersachen, vgl Senatsurteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R - BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5). In Abwägung der berührten Interessen erscheint es dem erkennenden Senat ausreichend, aber auch geboten, solche Änderungen spätestens bis Ende 2012 vorzunehmen.

27

6. Schon im Ansatz nicht nach § 82 Abs 3 SGB XI umlagefähig ist nach dem Vorstehenden das Vergütungsinteresse einer Einrichtung, das nicht der Sperrwirkung des § 82 Abs 2 SGB XI unterliegt und mithin ausschließlich über die Vergütung nach § 82 Abs 1 SGB XI zu decken ist. Mangels anderweitiger - und ggfs vorübergehend noch gültiger - landesrechtlicher Regelung hat das LSG daher zutreffend entschieden, dass fiktive Zinsen auf das in ihrem Eigentum stehende Betriebskapital einer Einrichtung nicht nach § 82 Abs 3 SGB XI umgelegt werden können.

28

a) Allerdings scheitert die gesonderte Berechnung fiktiver Zinsen auf die von der Klägerin selbst getragenen Erschließungskosten ihres Betriebsgrundstücks nicht bereits an § 82 Abs 2 Nr 2 SGB XI. Zwar dürfen hiernach "Aufwendungen" ua für den "Erwerb und die Erschließung von Grundstücken" nicht in der Pflegevergütung und in den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung berücksichtigt und gemäß der insoweit eindeutigen Regelung auch nicht nach § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI auf die Heimbewohner umgelegt werden. Rechtfertigung dieses Umlageverbots ist, dass der Einrichtung insoweit ein Vermögenswert zur Verfügung steht, der nicht dem Wertverzehr unterliegt und den sie zu einem späteren Zeitpunkt realisieren kann. Das ändert aber nichts daran, dass die Einrichtung auch insoweit zu Zwecken des Pflegebetriebs Eigenkapital einsetzt und ihr deshalb im Rahmen des Zulässigen wie bei jedem anderen Kapitalwert ein schützenswertes Interesse an dessen angemessener Verzinsung zustehen kann.

29

b) Nicht zu entscheiden ist zudem, ob und inwieweit von Einrichtungen in gemeinnütziger Trägerschaft wie hier der Klägerin eine Verzinsung von eingesetztem Eigenkapital überhaupt beansprucht werden kann. Insoweit sind hier vergleichbare Fragen aufgeworfen wie in dem vom Senat entschiedenen Fall der Verzinsung von Mitteln aus Konzessionsabgaben von Lotterie- und Wettunternehmen durch eine Kirchengemeinde (Urteil vom 10.3.2011 - B 3 P 3/10 R -, BSGE 108, 14 = SozR 4-3300 § 82 Nr 5). In diesem Zusammenhang hat der Senat darauf hingewiesen, dass die Möglichkeit, Zinsen auf eingesetztes Eigenkapital in Ansatz zu bringen, die Freiheit der Wohlfahrtsverbände bzw deren Mitglieder voraussetze, die Finanzhilfen aus den Konzessionsabgaben bei Banken oder Sparkassen als Kapital anlegen zu dürfen (BSG aaO RdNr 39). Entsprechend könnte hier zu fragen sein, inwieweit die Gemeinnützigkeit eines Trägers seiner Gewinnerzielungsabsicht Grenzen setzt.

30

c) Dies kann indes offenbleiben, weil fiktive Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital keine nach § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI bundesrechtlich umlagefähigen "Aufwendungen" darstellen. Aufwendungen iS dieser Vorschrift sind nach dem Dargelegten ausschließlich die tatsächlichen Kosten einer Einrichtung, die wegen des Berücksichtigungsverbots des § 82 Abs 2 SGB XI nicht durch die Pflegevergütung und/oder die Entgelte für Unterkunft und Verpflegung nach § 82 Abs 1 SGB XI refinanziert werden können. Darunter fällt das Interesse an einer angemessenen Verzinsung des eingesetzten Eigenkapitals nicht. Es ist vielmehr dem allgemeinen Vergütungsinteresse der Einrichtung zuzurechnen und wäre deshalb im Rahmen der Ansprüche nach § 82 Abs 1 SGB XI zu verfolgen. Dieses Interesse ist in der Rechtsprechung des Senats auch als schützenswert anerkannt, soweit die Einrichtung ihrem Status nach mit Gewinnerzielungsabsicht tätig werden kann. Insoweit ist zunächst mit Urteil vom 23.3.2006 entschieden worden, dass das Verbot einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung gegen die Eigentumsgarantie des Art 14 GG verstößt und - soweit das Landesrecht eine Refinanzierung nach § 82 Abs 3 SGB XI ausschließt - in die Kosten für Unterkunft und Verpflegung einkalkuliert werden kann(BSGE 96, 126 = SozR 4-3300 § 82 Nr 2, RdNr 27). Sodann hat der Senat - beginnend mit Urteil vom 29.1.2009 - allgemein ausgeführt, dass das von einer Pflegeeinrichtung zu beanspruchende Entgelt Zuschläge für die angemessene Vergütung des Unternehmerrisikos und eines etwaigen zusätzlichen persönlichen Arbeitseinsatzes sowie einer angemessenen Verzinsung des Eigenkapitals umfasst, soweit es den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung entspricht (BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1, RdNr 24 und 32 ff).

31

d) Daran hält der Senat weiter fest, soweit es - jedenfalls für Einrichtungen in gewerblicher Trägerschaft - die Berechtigung zur Geltendmachung einer angemessenen Eigenkapitalverzinsung und ihre prinzipielle Zuordnung zu den Ansprüchen nach § 82 Abs 1 SGB XI betrifft. Nicht mehr weiter verfolgt wird der in der Entscheidung vom 23.3.2006 (BSGE 96, 126 = SozR 4-3300 § 82 Nr 2) gewählte Ansatz, die Eigenkapitalverzinsung der Position "Unterkunft und Verpflegung" (§ 82 Abs 1 Satz 1 Nr 2 SGB XI) zuzurechnen. Dies erscheint gerechtfertigt nur, soweit eingesetzte Betriebsmittel ausschließlich diesem Bereich zuzuordnen sind. Soweit Mittel dagegen auch dem Pflegebetrieb zu dienen bestimmt sind, erscheint eine anteilige Zurechnung zur allgemeinen Pflegevergütung als angemessen und geboten. Soweit in dem oa Urteil vom 23.3.2006 ebenfalls noch eine Präferenz für die Geltendmachung von fiktiven Eigenkapitalzinsen im Rahmen der Umlage nach § 82 Abs 3 SGB XI zum Ausdruck kommt, hält der Senat aus den oben dargelegten Gründen daran nicht weiter fest(vgl oben unter 5.).

32

7. Ebenfalls keine bundesrechtlich umlagefähigen Aufwendungen iS von § 82 Abs 3 SGB XI bilden nach der dargelegten Regelungssystematik solche Kosten, die der Einrichtung noch nicht entstanden sind und auch in der Umlageperiode nicht sicher entstehen werden. § 82 Abs 3 SGB XI bezweckt allein einen Ausgleich dafür, dass der von den Trägern selbst aufgebrachte Investitionsaufwand weder durch die Vergütung der allgemeinen Pflegeleistungen noch von Unterkunft und Verpflegung zu decken ist. "Aufgebracht" in diesem Sinne sind ausschließlich solche Kosten, die bei Inanspruchnahme der Heimbewohner tatsächlich bereits angefallen sind oder - wie laufende Mietkosten uä - bis zum Ende des Zustimmungszeitraums nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI(vgl dazu unter 8.) sicher anfallen werden. Zu Recht hat das LSG deshalb entschieden, dass die Klägerin die Heimbewohner nicht zu Zahlungen für nur pauschal bemessene Kosten der laufenden Instandhaltung bzw Instandsetzung und auch nicht zur Bildung von Rücklagen für künftige Sanierungsmaßnahmen heranziehen darf.

33

a) Allerdings steht dem nicht schon der Vorrang des Vergütungsanspruchs nach § 82 Abs 1 SGB XI entgegen. Im Gegenteil schließt § 82 Abs 2 Nr 1 SGB XI insoweit ausdrücklich aus, dass im Rahmen der Pflegevergütung Rechnungspositionen für künftige Instandhaltungsmaßnahmen gebildet werden. Unbeachtlich für die Pflegevergütung sind danach ua Aufwendungen für solche "Maßnahmen, die dazu bestimmt sind, die für den Betrieb der Pflegeeinrichtung notwendigen Gebäude und sonstigen abschreibungsfähigen Anlagegüter … wiederzubeschaffen, zu ergänzen, instandzuhalten oder instandzusetzen". Damit scheiden zunächst alle tatsächlichen Investitionen für die Wiederbeschaffung, Instandsetzung oder Instandhaltung der Pflegeinfrastruktur als Kostenfaktor bei der Pflegevergütung aus; sie stehen den anfänglichen Aufwendungen der Pflegeeinrichtung in jeder Hinsicht gleich und können deshalb wie diese schon im Ansatz keine Ansprüche nach § 82 Abs 1 SGB XI vermitteln. Dasselbe gilt für erst in Zukunft möglicherweise anfallende Kosten für Instandhaltungs- oder Instandsetzungsarbeiten. Bildet der Träger Rücklagen hierfür, so ist das pflegeversicherungsrechtlich eine zur Erhaltung der Pflegeinfrastruktur bestimmte Maßnahme iS von § 82 Abs 2 Nr 1 SGB XI, die wie tatsächliche Investitionen in die Pflegeinfrastruktur keine Ansprüche nach § 82 Abs 1 SGB XI begründen können.

34

b) Einen Anspruch auf Umlage solcher Rücklagen vermittelt aber auch § 82 Abs 3 SGB XI nicht. Dem steht schon der Wortlaut des Gesetzes "gesondert berechnen" entgegen, der deutlich macht, dass der Anspruch nach § 82 Abs 3 SGB XI ausschließlich auf die Abwälzung bereits angefallener Kosten und nicht auch auf die Bildung eines Kapitalstocks für künftige Investitionen zielt. Auch "Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3" (§ 82 Abs 3 Satz 1, 2. Alt SGB XI) können sich offensichtlich nur auf bereits eingegangene Verbindlichkeiten und nicht auf in Zukunft möglicherweise anfallende Verpflichtungen beziehen. Das gilt vergleichbar auch für "Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1" gemäß § 82 Abs 3 Satz 1, 1. Alt SGB XI, weil als betriebsnotwendig nur bereits durchgeführte Maßnahmen qualifiziert werden können. Ebenso bezieht sich die Formulierung "durch öffentliche Förderung gemäß § 9 nicht vollständig gedeckt" allein auf bereits durchgeführte Investitionen, weil ansonsten eine Entscheidung über eine öffentliche Förderung noch nicht getroffen wäre.

35

c) Ausschließlich in diese Richtung weist nach Sinn und Zweck auch der Zustimmungsvorbehalt nach § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 1 SGB XI. Er unterwirft die Träger ebenso wie die Anzeigepflicht nach § 82 Abs 4 Satz 2 SGB XI einer besonderen Aufsicht und gesteigerten Nachweispflichten, sobald sie die Heimbewohner unter Verweis auf Kosten der Pflegeinfrastruktur zu zusätzlichen Zahlungen heranziehen möchten. Damit ist ein mit der Bestimmung der Pflegevergütung vergleichbarer Schutzzweck verbunden, weil auch zum Beleg der prospektiven Einrichtungskosten nach § 85 Abs 3 Satz 2 Halbs 1 SGB XI "Art, Inhalt, Umfang und Kosten der Leistungen... durch Pflegedokumentationen und andere geeignete Nachweise rechtzeitig vor Beginn der Pflegesatzverhandlungen darzulegen" sind und auf Grundlage von § 85 Abs 3 Satz 4 SGB XI im Einzelfall selbst betriebswirtschaftliche Berechnungsgrundlagen offenzulegen sein können(vgl im Einzelnen BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1, RdNr 26 f). Hierdurch hat der Gesetzgeber den Einrichtungen Nachweislasten aufgegeben, die über das im allgemeinen Geschäftsverkehr Übliche weit hinausreichen und sicherstellen sollen, dass Heimbewohner, Pflegekassen oder andere Kostenträger nur hinreichend plausibel gemachten Vergütungsforderungen ausgesetzt sind (vgl dazu grundlegend BSG aaO RdNr 27). Dies gilt ebenso für das Umlageverfahren nach § 82 Abs 3 Satz 3 SGB XI. Zum einen ist nicht anzunehmen, dass der Bundesgesetzgeber das Schutzbedürfnis der Betroffenen insoweit anders eingeschätzt haben könnte. Zum anderen ist der Schutz vor überhöhten Pflegevergütungen selbst nur dann vollständig, wenn auch die Umlage nach § 82 Abs 3 SGB XI von versteckten Vergütungselementen frei ist und sie dementsprechend geprüft wird. Deshalb ist es nach dem Zweck des Zustimmungsverfahrens - und anders als die Klägerin meint - ausgeschlossen, dass eine Einrichtung die Heimbewohner ohne Belege für tatsächliche Aufwendungen zu lediglich pauschal bemessenen Kosten oder für Maßnahmen heranziehen kann, die noch nicht ausgeführt sind und deren spätere Durchführung allein in ihrem freien Belieben steht oder deren Notwendigkeit - wie bei kurzfristigen Instandhaltungsmaßnahmen - zu Beginn der Umlageperiode nicht sicher abzuschätzen ist

36

d) Dem Rechnung tragend haben die Länder bei der näheren Ausgestaltung des Zustimmungsverfahrens gemäß § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB XI sicherzustellen, dass die Heimbewohner ausschließlich mit tatsächlich anfallenden Kosten belastet werden. Dieses Verfahren kann zwar auf einen für alle Beteiligte möglichst geringen Verwaltungsaufwand ausgerichtet werden. Gleichwohl muss gewährleistet sein, dass einerseits die Einrichtungen ihre anders nicht gedeckten Kosten der Pflegeinfrastruktur refinanzieren können, andererseits die Heimbewohner aber auch nur zu tatsächlich anfallenden Kosten herangezogen werden. Soweit davon abweichend derzeit noch durch Ausführungsbestimmungen nach § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB XI oder de facto auf der Grundlage von Rahmen- bzw sonstigen Vereinbarungen insbesondere durch Pauschalen oder andere Weise die Umlage auch nicht tatsächlich angefallener Aufwendungen vorgesehen ist, ist dies rechtswidrig; eine entgegenstehende Praxis in den Ländern kann aber aus den oa Gründen der Rechts- und Planungssicherheit insbesondere für die betroffenen Pflegeeinrichtungen ebenfalls noch vorübergehend bis Ende 2012 als mit Bundesrecht vereinbar hingenommen werden (vgl dazu oben unter 5.).

37

8. Folgen für die Zustimmung zur gesonderten Berechnung ergeben sich aus der Beschränkung auf die tatsächlichen Infrastrukturkosten auch in zeitlicher Hinsicht. Können die Heimbewohner nur zu bereits angefallenen oder sicher anfallenden Kosten herangezogen werden, so darf die Zustimmung nur erteilt werden, soweit sich die Zustimmungsbehörde von der Höhe der umzulegenden Kosten eine hinreichend sichere Überzeugung verschaffen kann. Unbefristet kann die Zustimmung zur gesonderten Berechnung daher allenfalls dann erteilt werden, wenn ausschließlich dauerhaft feststehende Kosten umgelegt werden sollen. Enthalten die Aufwendungen dagegen auch variable Anteile (wie etwa der Aufwand für Fremdkapitalzinsen), kann die Zustimmung nur für einen zeitlich begrenzten Zeitraum beansprucht und erteilt werden. Das im Einzelnen festzulegen, ist wiederum Sache der Länder im Rahmen der näheren Ausgestaltung des Zustimmungsverfahrens nach § 82 Abs 3 Satz 3 Halbs 2 SGB XI, wobei Bestrebungen, den Verwaltungsaufwand möglichst gering zu halten, durchaus akzeptabel sind. Vorrang muss indes das Interesse von Heimbewohnern und Einrichtungen haben, nur mit den tatsächlichen Infrastrukturkosten belastet zu werden bzw für diese Kosten eine Refinanzierung zu erhalten. Gewährleistet sein muss auch, dass die Berechnung der umzulegenden Beträge für alle Beteiligten, vor allem für die Heimbewohner und ihre Vertretungen, hinreichend nachvollziehbar ist; es muss für Außenstehende unproblematisch ersichtlich sein, welche Kosten für welchen Zeitraum umgelegt werden sollen und welche nicht. Daher wird es im Regelfall naheliegen, die Abrechnungsperiode an dem Geschäftsjahr der Einrichtungen auszurichten, das nach der - noch gültigen (vgl § 75 Abs 7 SGB XI) -Pflege-Buchführungsverordnung vom 22.11.1995 (PBV - BGBl I 1528, zuletzt geändert durch Art 6 der Verordnung zur Änderung von Rechnungslegungsverordnungen vom 9.6.2011, BGBl I 1041) dem Kalenderjahr entspricht.

38

9. Erbbauzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke sind anders als von den Vorinstanzen und dem Beklagten entschieden keine von der Pflegeeinrichtung dauerhaft selbst zu tragende Aufwendungen, sondern gesondert berechnungsfähige Betriebskosten iS von § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI.

39

a) Allerdings sind Teil der nach § 82 Abs 2 SGB XI aus der Pflegevergütung und den Entgelten für Unterkunft und Verpflegung ausgeschiedenen Aufwendungen nach Nr 2 der Vorschrift ua die Zahlungen für "den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken". Hieran anknüpfend sind in dem Umlagetatbestand des § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI als umlagefähige Aufwendungen nur bezeichnet erstens "betriebsnotwendige Investitionsaufwendungen nach Absatz 2 Nr. 1" und zweitens "Aufwendungen für Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden oder sonstige abschreibungsfähige Anlagegüter nach Absatz 2 Nr. 3". Nicht zu den umlagefähigen Kosten zählen mithin alle Aufwendungen, die iS von § 82 Abs 2 Nr 2 SGB XI "den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken" betreffen. Auch wenn wegen der besonderen Eigenart des Vermittlungsverfahrens Materialien insoweit nicht verfügbar sind, spricht dieser klare Wortlaut dafür, dass grundstücksbezogene Kosten grundsätzlich von einer Refinanzierung durch Umlagen nach § 82 Abs 3 SGB XI ausgeschlossen sind. Dies deckt sich mit der ursprünglich für den Investitionszuschlag (s oben unter 4. c) vorgesehenen Regelung, wonach zu den Investitionsaufwendungen ausdrücklich nicht gehören sollten "die Kosten des Grundstücks, des Grundstückserwerbs, der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung" (vgl § 100 Abs 1 Satz 2 FraktE PflegeVG, BT-Drucks 12/5262 S 38 f). Ausweislich der Materialien sollten diese Werte von den Trägern von Ausnahmefällen abgesehen als Eigenleistung einzubringen sein (vgl BT-Drucks 12/5262 S 149 zu § 100 Abs 1).

40

b) Das Refinanzierungsverbot für grundstücksbezogene Aufwendungen ist verfassungsrechtlich unbedenklich, weil den Trägern hierdurch regelmäßig kein Wertverlust erwächst, der durch einen Umlagebeitrag der Heimbewohner auszugleichen wäre. Rechtsrahmen für das Gewinnerzielungsinteresse von Heimträgern ist ausschließlich der Vergütungstatbestand des § 82 Abs 1 SGB XI. Insoweit ist in den Grenzen dieses Anspruchs auch Raum dafür, aus getätigten Investitionen Erträge zu erwirtschaften und deshalb für eingesetztes Kapital eine angemessene Verzinsung erzielen zu können. Anders liegt es dagegen bei dem Interesse, auch das von dem Pflegeheimträger für Infrastrukturmaßnahmen aufgebrachte Kapital selbst refinanzieren zu können. Das ist im Rahmen des Betriebsnotwendigen und Angemessenen auf der Grundlage von § 82 Abs 3 SGB XI durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner unproblematisch möglich, soweit die getätigten Investitionen einen Wertverlust erleiden und dem Träger deshalb ein auch handelsrechtlich beachtlicher Aufwand entsteht. Das liegt bei Grundstückswerten anders. Sie unterliegen keinem Wertverzehr durch Benutzung und verbleiben dem Heimträger regelmäßig als ungeschmälerter Wertgegenstand, der im Fall einer Betriebsaufgabe oder -verlagerung vollständig zur Verwertung zur Verfügung steht. Würde der Träger über die angemessene Verzinsung hinaus auch diesen eingesetzten Kapitalwert selbst durch Umlage refinanzieren wollen, liefe das auf eine Vermögensmehrung hinaus, deren Tragung weder den Heimbewohnern noch den Sozialhilfeträgern zuzumuten wäre. Darauf ist sinngemäß auch schon in den Materialien zu dem ursprünglichen Entwurf des PflegeVG hingewiesen worden (vgl BT-Drucks 12/5262 aaO).

41

c) Eine andere Bewertung ist hingegen geboten bei grundstücksbezogenen Aufwendungen, die nicht im Eigentum des Einrichtungsträgers stehende Betriebsgrundstücke betreffen. Das hat der erkennende Senat mit Urteil vom 24.7.2003 bereits für die in den Mietkosten für die Betriebsgebäude enthaltene Grundstücksmiete entschieden (BSGE 91, 182 = SozR 4-3300 § 82 Nr 1, RdNr 14 ff). Für diesen Fall hat er eine Auslegung dahin als zulässig und geboten erachtet, dass die Miete von Gebäuden auch das damit verbundene Grundstück umfasse (BSGE aaO RdNr 18 bzw SozR aaO RdNr 23). Dies ist über die Grundstücksmiete hinaus zu verallgemeinern. Soweit die Betriebskosten einer Pflegeeinrichtung im Einklang mit den Grundsätzen wirtschaftlicher Betriebsführung stehen (§ 84 Abs 2 Satz 4 SGB XI, vgl dazu nur BSGE 102, 227 = SozR 4-3300 § 85 Nr 1, RdNr 32 ff), dürfen von Verfassungs wegen jedenfalls gewerbliche Träger an deren angemessener Refinanzierung nicht dauerhaft gehindert werden. Das wäre nicht zu vereinbaren damit, dass Berufsinhabern durch staatliche Vergütungsvorschriften nach Art 12 Abs 1 GG keine unangemessen niedrige Einkünfte zugemutet werden dürfen (zu den verfassungsrechtlichen Anforderungen an Vergütungsvorschriften vgl etwa BVerfGE 101, 331, 346 ff, 350 f). Dass dem Vergütungsrecht hier eine solche Intention zugrunde liegen würde und es mit Ausnahme der Kosten des Grundstückserwerbs und dessen Erschließung iS von § 82 Abs 2 Nr 2 SGB XI bewusst auf das Verbot einer Refinanzierung der anders nicht umzulegenden Infrastrukturaufwendungen gerichtet sei, kann vor diesem Hintergrund nicht angenommen werden; das ist auch den Materialien nicht zu entnehmen und entspricht im Übrigen gerade nicht dem mit § 82 Abs 3 SGB XI verfolgten Zweck. Dem ist durch eine entsprechende verfassungskonforme Auslegung der Vergütungsvorschriften Rechnung zu tragen. Das ist unter Berücksichtigung von Art 3 Abs 1 GG auch dann beachtlich, wenn eine Einrichtung in gemeinnütziger Trägerschaft nicht oder nur teilweise in den Schutzbereich von Art 12 Abs 1 GG einbezogen sein sollte; insoweit ist im Hinblick auf die Refinanzierung der Betriebskosten - anders als uU bei dem Gewinnerzielungsinteresse (vgl oben unter 6. b) - kein Grund dafür erkennbar, freigemeinnützige Einrichtungen anderen Regeln zu unterwerfen als gewerbliche Träger.

42

d) Hiervon ausgehend gebietet die verfassungskonforme Auslegung von § 82 Abs 3 Satz 1 GG dem Grunde nach die Anerkennung der Umlagefähigkeit auch von Erbbauzinsen für betriebsnotwendige Grundstücke. Nach § 1 Abs 1 des Gesetzes über das Erbbaurecht(Erbbaurechtsgesetz ) kann ein Grundstück in der Weise belastet werden, dass demjenigen, zu dessen Gunsten die Belastung erfolgt, das veräußerliche und vererbliche Recht zusteht, auf oder unter der Oberfläche des Grundstücks ein Bauwerk zu haben (Erbbaurecht). Hierdurch erlangt der Berechtigte ausschließlich die Befugnis, das Grundstück zu bebauen und entsprechend zu nutzen, nicht aber Eigentum an dem Grundstück selbst. Dieses verbleibt vielmehr bei dem Grundstückseigentümer. Der Gegenwert für den hierfür zu entrichtenden Erbbauzins beschränkt sich deshalb auf die reine Nutzungsbefugnis des Grundstücks und vermittelt dem Erbbauberechtigten (von Ansprüchen bei der Ausübung des Heimfallrechts möglicherweise abgesehen) keinen Vermögenswert, der zu einem späteren Zeitpunkt selbstständig verwertet werden könnte. Dementsprechend wird das Erbbaurechtsverhältnis in der steuerrechtlichen Rechtsprechung seinem Leistungsinhalt nach als einem rein schuldrechtlichen Nutzungsverhältnis wie Miete oder Pacht nahestehend gewertet (vgl BFHE 217, 100 mwN).

43

e) Das nötigt dazu, den Erbbauzins wie den Mietaufwand für ein betriebsnotwendiges Grundstück den nach § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI umlagefähigen Aufwendungen zuzurechnen. Wie die Miete vermittelt das Erbbaurechtsverhältnis nur Nutzungsrechte, nicht aber Vermögenswerte an dem zur Nutzung überlassenen Grundstück. Eigene und ggf durch Veräußerung selbstständig zu verwertende Vermögenswerte kann der Erbbaurechtsnehmer insoweit nur im Hinblick auf die Bauwerke erwerben, die auf Grund des Erbbaurechts errichtet worden sind und als wesentliche Bestandteile des Erbbaurechts gelten (§ 12 Abs 1 Satz 1 ErbbauRG). Erlangt mithin ein Pflegeheimträger durch die Entrichtung des Erbbauzinses ebenso wenig wie ein Mieter einen diesen Zahlungen korrespondierenden Vermögenswert, so ist kein tragfähiger Grund dafür ersichtlich, diesen betrieblichen Aufwand von der Refinanzierung durch die Umlage nach § 82 Abs 3 SGB XI auszuschließen. Abgesehen von den insoweit nach Art 12 Abs 1 GG zu beachtenden Grenzen würde das auch einen mit Art 3 Abs 1 GG schwerlich zu rechtfertigenden wirtschaftlichen Vorteil zugunsten der Einrichtungsträger mit sich bringen, die ihre Einrichtung auf selbst erworbenen Grundstücken betreiben. Zwar steht § 82 Abs 2 Nr 2 SGB XI insoweit zweifellos einer Umlage ihres Tilgungsaufwands nach § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI entgegen. Anders als ein Träger mit einem nur zur Erbpacht überlassenen Grundstück erwerben sie aber mit der Zahlung für das Grundstück einen zu einem späteren Zeitpunkt uU zu verwertenden Vermögenswert und können zudem ggf auch Zinsen auf das eingesetzte Eigenkapital beanspruchen (dazu oben unter 6. a).

44

f) Dem ist Rechnung zu tragen, indem zu den Aufwendungen für die "Nutzung … von Gebäuden" iS von § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI in verfassungskonformer Auslegung auch Erbbauzinsen für die Grundstücke gerechnet werden, die mit für den Einrichtungsbetrieb notwendigen Gebäuden bebaut sind. Zwar zeigt der Vergleich der Fassungen von § 82 Abs 2 Nr 3 SGB XI einerseits mit der Wendung "Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Grundstücken, Gebäuden oder sonstigen Anlagegütern" und von § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI andererseits mit der Formulierung "Miete, Pacht, Nutzung oder Mitbenutzung von Gebäuden", dass grundstücksbezogene Aufwendungen dem Wortlaut nach in dem Umlagetatbestand des § 82 Abs 3 SGB XI an sich nicht erfasst sind. Jedoch überschreitet die hier zugrunde gelegte Auslegung weder das ersichtlich zwingend intendierte Verbot der Umlage von Aufwand für "den Erwerb und die Erschließung von Grundstücken" nach § 82 Abs 2 Nr 2 SGB XI noch den möglichen Wortsinn, weil durch die Erbpacht Grundstücke nicht "erworben" werden und das Erbbaurecht Voraussetzung für die "Nutzung" des auf seiner Grundlage errichteten Betriebsgebäudes ist. Anders als das LSG es gesehen hat, ist deshalb dieser Auslegung zur Meidung eines ansonsten verfassungswidrigen Refinanzierungsverbotes der Vorzug zu geben.

45

10. Hiervon ausgehend beansprucht die Klägerin zum Ausgleich ihrer Aufwendungen für die Erbpacht zutreffend eine Umlage in Höhe von 0,40 DM pro Tag und Heimplatz.

46

a) Der Geltendmachung steht zunächst nicht entgegen, dass nach dem Förderbescheid des Landes die nicht durch öffentliche Förderung gedeckten Aufwendungen den Heimbewohnern nicht in Rechnung gestellt werden dürfen. Wie der Senat bereits entschieden hat, entfaltet die Bewilligung der nach Landesrecht zu gewährenden Investitionsförderung keine Bindungswirkung für die auf bundesrechtlicher Grundlage zu erteilende Zustimmung zur Umlage ungedeckter Investitionskosten nach § 82 Abs 3 SGB XI. Insoweit steht die bundesrechtlich begründete Befugnis des Betreibers der Pflegeeinrichtung, seine durch öffentliche Förderung nicht gedeckten Investitionsaufwendungen durch anteilige Umlage auf die Heimbewohner zu refinanzieren, nicht zur Disposition des Landesrechts (vgl BSGE 99, 57 = SozR 4-3300 § 82 Nr 4, RdNr 17 ff).

47

b) Auch rechnerisch ist der geltend gemachte Betrag nicht zu beanstanden. Nach dem Erbbauvertrag war von der Klägerin in dem Berechnungszeitraum ein jährlicher Erbbauzins von 7000 DM zu tragen (vgl § 13 Erbbauvertrag), was bei 347 Tagen (Berechnungsmodus für Vollzeitpflege) und 50 Heimbewohnern den Betrag von weiteren 0,20 Euro pro Pflegetag und Heimplatz ergibt. Dass damit die Grenze des Betriebsnotwendigen iS von § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XI überschritten wäre und somit Beträge umgelegt werden sollen, die für die Aufrechterhaltung des Pflegebetriebs unter Berücksichtigung der Grundsätze wirtschaftlicher Betriebsführung nicht als sachlich erforderlich oder der Höhe nach nicht als angemessen angesehen werden könnten, ist ebenfalls nicht ersichtlich.

48

11. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG in der bis zum 1.1.2002 geltenden Fassung.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Der Revisionsbeklagte kann sich der Revision anschließen. Die Anschließung erfolgt durch Einreichung der Revisionsanschlussschrift bei dem Revisionsgericht.

(2) Die Anschließung ist auch statthaft, wenn der Revisionsbeklagte auf die Revision verzichtet hat, die Revisionsfrist verstrichen oder die Revision nicht zugelassen worden ist. Die Anschließung ist bis zum Ablauf eines Monats nach der Zustellung der Revisionsbegründung zu erklären.

(3) Die Anschlussrevision muss in der Anschlussschrift begründet werden. § 549 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 und die §§ 550 und 551 Abs. 3 gelten entsprechend.

(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Revision zurückgenommen, verworfen oder durch Beschluss zurückgewiesen wird.

(1) Ist die Revision unbegründet, so weist das Bundessozialgericht die Revision zurück. Ergeben die Entscheidungsgründe zwar eine Gesetzesverletzung, stellt sich die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen als richtig dar, so ist die Revision ebenfalls zurückzuweisen.

(2) Ist die Revision begründet, so hat das Bundessozialgericht in der Sache selbst zu entscheiden. Sofern dies untunlich ist, kann es das angefochtene Urteil mit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Gericht zurückverweisen, welches das angefochtene Urteil erlassen hat.

(3) Die Entscheidung über die Revision braucht nicht begründet zu werden, soweit das Bundessozialgericht Rügen von Verfahrensmängeln nicht für durchgreifend erachtet. Dies gilt nicht für Rügen nach § 202 in Verbindung mit § 547 der Zivilprozeßordnung und, wenn mit der Revision ausschließlich Verfahrensmängel geltend gemacht werden, für Rügen, auf denen die Zulassung der Revision beruht.

(4) Verweist das Bundessozialgericht die Sache bei der Sprungrevision nach § 161 zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurück, so kann es nach seinem Ermessen auch an das Landessozialgericht zurückverweisen, das für die Berufung zuständig gewesen wäre. Für das Verfahren vor dem Landessozialgericht gelten dann die gleichen Grundsätze, wie wenn der Rechtsstreit auf eine ordnungsgemäß eingelegte Berufung beim Landessozialgericht anhängig geworden wäre.

(5) Das Gericht, an das die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen ist, hat seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Revisionsgerichts zugrunde zu legen.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Das Bundessozialgericht ist an die in dem angefochtenen Urteil getroffenen tatsächlichen Feststellungen gebunden, außer wenn in bezug auf diese Feststellungen zulässige und begründete Revisionsgründe vorgebracht sind.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten

1.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Rentenversicherung einschließlich der Alterssicherung der Landwirte,
2.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, der sozialen Pflegeversicherung und der privaten Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch), auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden; dies gilt nicht für Streitigkeiten in Angelegenheiten nach § 110 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch aufgrund einer Kündigung von Versorgungsverträgen, die für Hochschulkliniken oder Plankrankenhäuser (§ 108 Nr. 1 und 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) gelten,
3.
in Angelegenheiten der gesetzlichen Unfallversicherung mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der Überwachung der Maßnahmen zur Prävention durch die Träger der gesetzlichen Unfallversicherung,
4.
in Angelegenheiten der Arbeitsförderung einschließlich der übrigen Aufgaben der Bundesagentur für Arbeit,
4a.
in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitsuchende,
5.
in sonstigen Angelegenheiten der Sozialversicherung,
6.
in Angelegenheiten des sozialen Entschädigungsrechts mit Ausnahme der Streitigkeiten aufgrund der §§ 25 bis 27j des Bundesversorgungsgesetzes (Kriegsopferfürsorge), auch soweit andere Gesetze die entsprechende Anwendung dieser Vorschriften vorsehen,
6a.
in Angelegenheiten der Sozialhilfe einschließlich der Angelegenheiten nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und des Asylbewerberleistungsgesetzes,
7.
bei der Feststellung von Behinderungen und ihrem Grad sowie weiterer gesundheitlicher Merkmale, ferner der Ausstellung, Verlängerung, Berichtigung und Einziehung von Ausweisen nach § 152 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch,
8.
die aufgrund des Aufwendungsausgleichsgesetzes entstehen,
9.
(weggefallen)
10.
für die durch Gesetz der Rechtsweg vor diesen Gerichten eröffnet wird.

(2) Die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit entscheiden auch über privatrechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Zulassung von Trägern und Maßnahmen durch fachkundige Stellen nach dem Fünften Kapitel des Dritten Buches Sozialgesetzbuch und in Angelegenheiten der gesetzlichen Krankenversicherung, auch soweit durch diese Angelegenheiten Dritte betroffen werden. Satz 1 gilt für die soziale Pflegeversicherung und die private Pflegeversicherung (Elftes Buch Sozialgesetzbuch) entsprechend.

(3) Von der Zuständigkeit der Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit nach den Absätzen 1 und 2 ausgenommen sind Streitigkeiten in Verfahren nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, die Rechtsbeziehungen nach § 69 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

Soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen über das Verfahren enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Zivilprozeßordnung einschließlich § 278 Absatz 5 und § 278a entsprechend anzuwenden, wenn die grundsätzlichen Unterschiede der beiden Verfahrensarten dies nicht ausschließen; Buch 6 der Zivilprozessordnung ist nicht anzuwenden. Die Vorschriften des Siebzehnten Titels des Gerichtsverfassungsgesetzes sind mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt. In Streitigkeiten über Entscheidungen des Bundeskartellamts, die die freiwillige Vereinigung von Krankenkassen nach § 172a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch betreffen, sind die §§ 63 bis 80 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass an die Stelle des Oberlandesgerichts das Landessozialgericht, an die Stelle des Bundesgerichtshofs das Bundessozialgericht und an die Stelle der Zivilprozessordnung das Sozialgerichtsgesetz tritt.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

(1) Durch Klage kann die Aufhebung eines Verwaltungsakts oder seine Abänderung sowie die Verurteilung zum Erlaß eines abgelehnten oder unterlassenen Verwaltungsakts begehrt werden. Soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, ist die Klage zulässig, wenn der Kläger behauptet, durch den Verwaltungsakt oder durch die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts beschwert zu sein.

(2) Der Kläger ist beschwert, wenn der Verwaltungsakt oder die Ablehnung oder Unterlassung eines Verwaltungsakts rechtswidrig ist. Soweit die Behörde, Körperschaft oder Anstalt des öffentlichen Rechts ermächtigt ist, nach ihrem Ermessen zu handeln, ist Rechtswidrigkeit auch gegeben, wenn die gesetzlichen Grenzen dieses Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist.

(3) Eine Körperschaft oder eine Anstalt des öffentlichen Rechts kann mit der Klage die Aufhebung einer Anordnung der Aufsichtsbehörde begehren, wenn sie behauptet, daß die Anordnung das Aufsichtsrecht überschreite.

(4) Betrifft der angefochtene Verwaltungsakt eine Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, so kann mit der Klage neben der Aufhebung des Verwaltungsakts gleichzeitig die Leistung verlangt werden.

(5) Mit der Klage kann die Verurteilung zu einer Leistung, auf die ein Rechtsanspruch besteht, auch dann begehrt werden, wenn ein Verwaltungsakt nicht zu ergehen hatte.

Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten eines Landes eingetreten sind, haftet das Land. Für Nachteile, die auf Grund von Verzögerungen bei Gerichten des Bundes eingetreten sind, haftet der Bund. Für Staatsanwaltschaften und Finanzbehörden in Fällen des § 386 Absatz 2 der Abgabenordnung gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Tenor

1. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 17. Juni 2011 - I-11 U 27/06 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 des Grundgesetzes) und wird aufgehoben. Der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 28. März 2012 - III ZR 177/11 - wird damit gegenstandslos. Die Sache wird an das Oberlandesgericht Hamm zurückverwiesen.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

3. Das Land Nordrhein-Westfalen hat dem Beschwerdeführer dessen notwendige Auslagen zu erstatten.

4. Der Wert des Gegenstandes der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 371.000,00 € (in Worten: dreihunderteinundsiebzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Versagung von Amtshaftungsansprüchen wegen der überlangen Verfahrensdauer eines zivilgerichtlichen Verfahrens.

2

1. Gegenstand des dem Amtshaftungsprozess zugrundeliegenden Ursprungsverfahrens war ein Anspruch des Beschwerdeführers auf restlichen Werklohn für den Abtransport von Erd- und Gesteinsmassen im Rahmen einer Straßenbaumaßnahme. Wegen dieser Forderung erwirkte der Beschwerdeführer im Dezember 1983 einen Mahnbescheid. Das Landgericht gab der Klage im anschließenden zivilgerichtlichen Verfahren im April 1985 dem Grunde nach statt. Die Berufung der damaligen Beklagten wurde im Juni 1986 zurückgewiesen. Ein Jahr später wurde die Annahme der Revision abgelehnt. Im anschließenden Betragsverfahren gab das Landgericht der Klage nach umfangreicher Beweisaufnahme im Mai 1996 durch Schlussurteil teilweise statt. Gegen das landgerichtliche Urteil legten beide Parteien Berufung ein, die sie im Oktober 1996 begründeten. Im Berufungsverfahren kam es unter anderem zu Verzögerungen durch eine weiträumige Terminierung des Oberlandesgerichts, zwei Berichterstatterwechsel, eine wiederholte Übertragung der Sache auf den Einzelrichter und eine verzögerte Terminierung nach einer ergänzenden Beweisaufnahme. Während des Berufungsverfahrens wurde am 1. Februar 2002 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der damaligen Beklagten eröffnet. Der Beschwerdeführer erhielt aus der Prozessbürgschaft den von ihr gesicherten Teilbetrag seiner Forderung und schloss mit dem Insolvenzverwalter einen Vergleich, wonach dieser eine darüber hinausgehende Forderung zur Insolvenztabelle festzustellen hatte. Wegen Masseunzulänglichkeit waren die hieraus resultierenden weiteren Ansprüche des Beschwerdeführers jedoch nicht durchsetzbar.

3

2. In dem der Verfassungsbeschwerde zugrundeliegenden Ausgangsverfahren machte der Beschwerdeführer seinen Ausfallschaden aus dem Ursprungsverfahren gegenüber dem beklagten Land geltend. Er begehrte Amtshaftungsansprüche wegen überlanger Verfahrensdauer in Höhe von 844.443,53 Euro zuzüglich Zinsen und abzüglich des aufgrund der Prozessbürgschaft gezahlten Betrages von 347.678,47 Euro.

4

a) Das Landgericht wies diese Klage ab. Auf die hiergegen gerichtete Berufung des Beschwerdeführers verurteilte das Oberlandesgericht das beklagte Land zur Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 530.841,67 Euro nebst Zinsen abzüglich bereits erstatteter 347.678,47 Euro. Das Verfahren sei phasenweise durch die Richter am Landgericht und am Oberlandesgericht nicht mit der gebotenen Beschleunigung bearbeitet worden. Zwar sei das Verhalten im Grundverfahren nicht zu beanstanden, im Betragsverfahren sei es jedoch in beiden Instanzen zu pflichtwidrigen Verstößen gegen die gerichtliche Prozessförderungspflicht gekommen. Die hierauf zurückzuführende amtspflichtwidrige Verzögerung belaufe sich auf insgesamt 34 Monate. Infolgedessen sei dem Beschwerdeführer ein Schaden in Höhe der Differenz zwischen der voraussichtlichen Urteilssumme bei streitiger Entscheidung im Ausgangsverfahren und dem aufgrund der Prozessbürgschaft zugeflossenen Betrag entstanden. Ohne die Verzögerung hätte bis Mitte des Jahres 2000 ein vollstreckbares Berufungsurteil ergehen können. Aus diesem hätte der Beschwerdeführer noch erfolgreich vollstrecken können, weil der Beklagten zu diesem Zeitpunkt von ihrer Bank noch die erforderlichen Kreditmittel zur Verfügung gestellt worden wären.

5

b) Auf die hiergegen gerichtete Revision des beklagten Landes hob der Bundesgerichtshof das Urteil des Oberlandesgerichts auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück.

6

aa) Die verzögerte Sachbearbeitung durch die Gerichte sei von der Amtshaftung (§ 839 BGB, Art. 34 Abs. 1 GG) erfasst, weil sich aus dem Recht auf Entscheidung innerhalb angemessener Frist (Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG beziehungsweise Art. 6 Abs. 1 EMRK) die drittbezogene Amtspflicht gegenüber den Parteien ergebe, anhängige Verfahren mit der gebotenen Beschleunigung zu bearbeiten und bei Entscheidungsreife möglichst zeitnah abzuschließen. Ein Richter, der bei dem Urteil in einer Rechtssache seine Amtspflicht verletze, sei jedoch nach dem sogenannten Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB nur dann für den hieraus entstehenden Schaden verantwortlich, wenn die Pflichtverletzung in einer Straftat bestehe. Soweit diese Privilegierung nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht im Falle einer pflichtwidrigen Verweigerung oder Verzögerung der Ausübung des Amtes gelte, betreffe dies nicht solche Maßnahmen des Gerichts, die rechtzeitig getroffen worden seien, jedoch im Ergebnis zu einer Verlängerung des Verfahrens geführt hätten. Aber auch soweit das richterliche Verhalten nicht von der Haftungsprivilegierung erfasst sei, könne bei der Beurteilung der Frage, ob eine haftungsbegründende Verzögerung vorliege, der verfassungsrechtlich garantierte Grundsatz richterlicher Unabhängigkeit (Art. 97 Abs. 1 GG) nicht unberücksichtigt bleiben.

7

Von der Privilegierung des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB seien nicht nur Mängel erfasst, die im Urteil selbst lägen oder die unmittelbar mit seinem Erlass in Zusammenhang stünden, sondern außerdem alle Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet seien, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen. Derartige Maßnahmen stünden in einem so engen Zusammenhang mit dem Urteil, dass sie von diesem haftungsmäßig nicht getrennt werden könnten.

8

Außerhalb des Anwendungsbereichs von § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB führe die Verpflichtung zur Entscheidung in angemessener Zeit nicht dazu, dass das Gericht die Prozessführung unabhängig von Art. 97 Abs. 1 GG nach dem Zeitfaktor auszurichten habe und bei verschiedenen Möglichkeiten der Verfahrensgestaltung immer die schneller zum Abschluss führende wählen müsse. Denn gerade das Rechtsstaatsprinzip verlange eine umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstands. Die sachgerechte Führung des Prozesses sei insoweit - abgesehen von zwingenden gesetzlichen Vorgaben - in das Ermessen des verantwortlichen Richters gestellt und könne im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden. Bei der Würdigung, ob das richterliche Verhalten nicht mehr verständlich gewesen sei, müsse beachtet werden, dass sich bei zunehmender Verfahrensdauer die Pflicht des Gerichts verdichte, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen. Der Zeitfaktor sei aber auch bei langer Verfahrensdauer nicht der allein entscheidende Maßstab.

9

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein richterliches Verhalten unvertretbar und insoweit amtspflichtwidrig gewesen sei, trage grundsätzlich der Kläger. Allein die lange Dauer des Vorprozesses begründe keine sekundäre Darlegungslast des beklagten Landes, weil es darauf ankomme, ob eine schadensursächliche Verfahrensverzögerung durch konkrete und grundsätzlich vom Kläger darzulegende pflichtwidrige Verhaltensweisen des im Vorprozess tätigen Richters oder durch ein Organisationsverschulden des Landes aufgetreten sei.

10

bb) Die grundsätzlich dem Tatrichter obliegende Überprüfung der Verfahrensführung im Vorprozess erweise sich in der angefochtenen Entscheidung teilweise als rechtsfehlerhaft. Das Oberlandesgericht sei in manchen Punkten unzutreffend von einer ermessensfehlerhaften, verfahrensverzögernden Prozessleitung der im Ausgangsverfahren tätigen Gerichte ausgegangen und habe sich mit den möglichen Gründen für die eingetretene Verzögerung des Ausgangsverfahrens teilweise nicht hinreichend auseinandergesetzt.

11

Soweit das Berufungsgericht aufgrund der Erteilung von Hinweisen vor Erlass des Beweisbeschlusses im erstinstanzlichen Betragsverfahren von einer pflichtwidrigen Verzögerung von vier Monaten ausgegangen sei, habe es nicht berücksichtigt, dass diese Entscheidung eines Gerichts der Privilegierung des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB unterfalle. Nicht zu beanstanden sei hingegen die Annahme einer pflichtwidrigen Verzögerung von 14 Monaten im Zusammenhang mit der letztlich erfolglosen Beauftragung des Sachverständigen. Der nicht unter § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallende unangemessen nachsichtige Umgang des Landgerichts mit dem Sachverständigen sei nicht mehr vertretbar gewesen. Rechtsfehlerhaft sei demgegenüber die Auffassung des Berufungsgerichts, das Landgericht habe pflichtwidrig nicht sogleich nach Eingang des Gutachtens des zweiten Sachverständigen im April 1995 Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung anberaumt, wodurch eine Verzögerung von vier Monaten eingetreten sei. Die Entscheidung des Gerichts, den Parteien zunächst rechtliches Gehör zu geben, um dann auf der Grundlage der eingehenden Stellungnahmen über die weitere Verfahrensweise befinden zu können, unterfalle der Privilegierung des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB.

12

Die Annahme des Berufungsgerichts, im Zuge des zweitinstanzlichen Betragsverfahrens sei es im Zusammenhang mit verschiedenen Terminierungen des Oberlandesgerichts zu weiteren pflichtwidrigen Verzögerungen von mindestens zwölf Monaten gekommen, halte nur teilweise einer rechtlichen Überprüfung stand. Zu Recht habe das Oberlandesgericht das nicht unter § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB fallende Unterlassen einer ersten Terminsverfügung oder der Anordnung des schriftlichen Vorverfahrens beanstandet. Für den weiteren Verlauf des Verfahrens lasse jedoch die pauschale Bewertung des Berufungsgerichts bezüglich des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung nach Eintritt der Terminsreife und bezüglich des Terminierungszeitpunktes nach dem Eingang weiterer Schriftsätze und im Anschluss an die Beweisaufnahme nicht erkennen, dass im Rahmen der Vertretbarkeitsprüfung die wesentlichen Umstände Berücksichtigung gefunden hätten. Die vom Beschwerdeführer erhobene Gegenrüge, die zweimalige Zuweisung der Sache an den Berichterstatter als Einzelrichter sei als pflichtwidrige Verzögerung des Verfahrens zu bewerten, sei unbegründet, weil es sich hierbei um eine in das Ermessen des Vorsitzenden beziehungsweise des Gerichts fallende, nicht anfechtbare Entscheidung im Anwendungsbereich des Richterspruchprivilegs aus § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB handele.

13

c) Das Oberlandesgericht wies nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof die Berufung des Beschwerdeführers gegen das landgerichtliche Urteil durch angegriffenes Urteil insgesamt zurück. Zur Begründung führte es aus, dass bei Anwendung der vom Bundesgerichtshof konkretisierten Maßstäbe der Vorwurf einer pflichtwidrigen Verfahrensverzögerung weiterhin jedenfalls in Teilen berechtigt sei. Diese gehe jedoch nicht über einen Zeitraum von 20 Monaten hinaus.

14

Entsprechend den Ausführungen des Bundesgerichtshofes zur Gewährung rechtlichen Gehörs vor dem Erlass des Beweisbeschlusses liege keine pflichtwidrige Verfahrensverzögerung im Zeitraum bis März 1990 vor. Im weiteren Gang des Betragsverfahrens vor dem Landgericht sei jedoch aufgrund eines nicht mehr vertretbaren richterlichen Verhaltens eine Verzögerung von insgesamt 15 Monaten verursacht worden. Eine pflichtwidrige Verzögerung von 14 Monaten ergebe sich daraus, dass das Landgericht nicht ausreichenden Druck auf den Sachverständigen ausgeübt habe. Eine weitere Verzögerung von einem Monat sei durch das teilweise nicht mehr verständliche Verhalten des Landgerichts im Hinblick auf den Rückerhalt der Akten vom Sachverständigen nach der Entziehung des Gutachtenauftrages entstanden. Im weiteren Verlauf des Betragsverfahrens vor dem Landgericht seien hingegen keine Verzögerungen festzustellen, die auf ein unvertretbares und damit amtspflichtwidriges richterliches Verhalten zurückzuführen seien. Dies gelte entsprechend den bindenden Erwägungen des Bundesgerichtshofes insbesondere für das Unterlassen einer sofortigen Terminsanberaumung nach Eingang des Gutachtens des zweiten Sachverständigen.

15

Im Berufungsverfahren des Betragsverfahrens sei eine amtspflichtwidrige Verzögerung durch eine verspätete erste Terminierung von höchstens fünf Monaten entstanden. Im weiteren Verlauf seien keine Verzögerungen feststellbar, die auf einer amtspflichtwidrig zögerlichen richterlichen Bearbeitung beruhten. Das Anberaumen eines Termins zur Erörterung des Sachverständigengutachtens im Februar und dessen Verlegung im März 2000 auf einen Termin am 9. November 2000 seien bei genauerer Beleuchtung der näheren Umstände dieser Terminierung nachvollziehbar. Der ursprüngliche Termin am 14. August 2000 sei wegen einer nicht angezeigten Verhinderung des Beklagtenvertreters aufgehoben worden; im Übrigen seien die Sachverständigen ebenfalls verhindert gewesen. Dass der Bitte des Bevollmächtigten des Beschwerdeführers um eine frühere Terminierung mangels freier Termine vor Mitte Juli nicht habe entsprochen werden können, stehe im Einklang mit den ursprünglichen Terminvorschlägen des Senats und lasse sich außerdem mit den Schulferien ab Ende Juni erklären. Wegen der vom Sachverständigen mitgeteilten Verhinderung bis zur 38. Kalenderwoche sei ein Termin frühestens am 18. September in Betracht gekommen, wobei wiederum auf Schulferien Anfang Oktober habe Rücksicht genommen werden müssen. Der außerdem angebotene Termin am 28. September sei von der mit der Terminvereinbarung betrauten Ausgleichsstelle gestrichen worden. Vor diesem Hintergrund erweise sich die Terminierung auf den 9. November noch als vertretbar. Es sei nicht auszuschließen, dass den Üblichkeiten entsprechend auch Nachmittagstermine über die Ausgleichsstelle abgefragt worden seien. Zudem fehle es an Vortrag dazu, ob die übrigen Beteiligten einen früheren Termin hätten wahrnehmen können.

16

Die Zeitspanne zwischen dem Eingang der Stellungnahme des Beschwerdeführers und einer Terminierung eines Einzelrichtertermins erscheine angesichts eines zweimaligen Berichterstatterwechsels aufgrund von Beförderungen der Berichterstatter in dieser Zeit als vertretbar. Die Zeit zwischen dem Einzelrichtertermin und der Anberaumung eines Senatstermins sei ebenfalls nicht Ausdruck einer unzureichenden Verfahrensförderung.

17

Die auf schuldhafter Pflichtverletzung beruhende Verzögerung von insgesamt 20 Monaten habe nicht den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schaden verursacht, weil aus einem dann nicht vor Ende August 2001 vorliegenden Berufungsurteil ebenfalls nicht mehr erfolgversprechend habe vollstreckt werden können.

18

d) Die gegen die Nichtzulassung der Revision durch das Oberlandesgericht gerichtete Beschwerde wurde vom Bundesgerichtshof zurückgewiesen.

19

3. Der Beschwerdeführer hat gegen die Entscheidungen des Bundesgerichtshofes und das zweite Urteil des Oberlandesgerichts Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung von Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

20

Die Ausgangsgerichte hätten in den angegriffenen Entscheidungen zwar das Recht des Beschwerdeführers auf eine Entscheidung in angemessener Frist grundsätzlich anerkannt. Aufgrund der Anforderungen, die der Bundesgerichtshof im Amtshaftungsprozess an die Darlegung der Unvertretbarkeit des richterlichen Verhaltens bei der Prozessführung stelle, werde dieses Recht allerdings in einer Weise entwertet, die verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar sei. Die Entscheidungen trügen nicht der verfassungsrechtlich gebotenen Folge Rechnung, dass die richterliche Unabhängigkeit mit zunehmender Dauer des Verfahrens immer weiter zurücktreten müsse und die Gerichte verpflichtet seien, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen. Die vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze führten dazu, dass allenfalls im Einzelfall außerhalb des Bereichs des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB ein richterliches Verhalten als nicht mehr vertretbar bewertet werden könne und eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast selbst dann nicht in Betracht komme, wenn eine sehr lange Verfahrensdauer vorliege, in deren Verlauf bereits unvertretbare Verzögerungen festgestellt worden seien.

21

Damit hätten die Ausgangsgerichte der richterlichen Unabhängigkeit ein Gewicht und eine Bedeutung beigemessen, die ihr nicht zukomme. Insbesondere entziehe die richterliche Unabhängigkeit nicht die wesentlichen Tätigkeitsbereiche des Richters der Überprüfung. Zudem bleibe die richterliche Unabhängigkeit unangetastet, wenn lediglich Ersatzansprüche in Rede stünden. Die Ausgangsgerichte hätten das Recht auf eine Entscheidung innerhalb angemessener Zeit demgegenüber nur formelhaft erwähnt und letztlich der richterlichen Unabhängigkeit generell Vorrang eingeräumt. Das Gebot effektiven Rechtsschutzes erfordere demgegenüber trotz der richterlichen Unabhängigkeit die Überprüfung auch der eigentlichen richterlichen Tätigkeit auf die Verursachung von Verfahrensverzögerungen. Schließlich sei eine Verlagerung der Darlegungs- und Beweislast auf die Anstellungskörperschaft sowohl nach langer Verfahrensdauer als auch nach früherem Verzögerungsverhalten anzuerkennen.

22

Die Klageabweisung beruhe auf dieser Entwertung, da die für die Kausalität erforderliche weitere "relevante" Verzögerung von wenigen Monaten oder gar Wochen habe festgestellt werden können, wenn der Bundesgerichtshof bereits einen seiner Maßstäbe anders formuliert hätte.

23

Die Annahme der Verfassungsbeschwerde sei zur Durchsetzung der Grundrechte des Beschwerdeführers angezeigt, weil die aufgeworfenen Rechtsfragen grundsätzliche Bedeutung hätten, das Gewicht der gerügten Grundrechtsverletzung über den Einzelfall hinausreiche und der Beschwerdeführer aufgrund der extrem langen Verfahrensdauer sowie der finanziellen Folgen existenziell betroffen sei.

24

4. Zu der Verfassungsbeschwerde hatten das Bundesministerium der Justiz, das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen und das im Ausgangsverfahren beklagte Land Gelegenheit zur Äußerung. Die Akten des Ausgangsverfahrens lagen der Kammer vor.

II.

25

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an und gibt ihr teilweise statt, weil dies zur Durchsetzung des - bei Auslegung des § 839 BGB und dabei insbesondere des Richterspruchprivilegs zu beachtenden - Anspruchs des Beschwerdeführers auf Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung innerhalb angemessener Zeit gemäß Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) angezeigt ist (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG) und die weiteren Voraussetzungen des § 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG ebenfalls vorliegen.

26

1. Das Bundesverfassungsgericht hat die für die Beurteilung der Verfassungsbeschwerde maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits entschieden (§ 93 c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). In der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sind die Maßstäbe der Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 93, 99 <107>) und die sich daraus ergebende Verpflichtung, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>), bereits geklärt.

27

2. Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte des Beschwerdeführers angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG). Die geltend gemachte Grundrechtsverletzung hat besonderes Gewicht und betrifft den Beschwerdeführer wegen der sich aus den angegriffenen Entscheidungen ergebenden erheblichen finanziellen Belastung in existentieller Weise (vgl. BVerfGE 90, 22 <25 f.>).

28

3. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig und offensichtlich begründet (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG). Zwar begegnet die Auslegung des § 839 BGB durch den Bundesgerichtshof im Ergebnis keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken; die Anwendung dieser Maßstäbe durch das Oberlandesgericht verletzt hingegen den Beschwerdeführer zum Teil in seinen Rechten aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG).

29

a) Die Gestaltung des Verfahrens, die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts, die Auslegung des einfachen Rechts und seine Anwendung auf den einzelnen Fall sind Sache der dafür allgemein zuständigen Gerichte und der Nachprüfung durch das Bundesverfassungsgericht entzogen. Das Bundesverfassungsgericht beschränkt seine Überprüfung gerichtlicher Entscheidungen auf die Verletzung von Verfassungsrecht (vgl. BVerfGE 18, 85 <92>; stRspr). Die Schwelle eines Verstoßes gegen Verfassungsrecht ist erst erreicht, wenn die Auslegung der Fachgerichte Auslegungsfehler erkennen lässt, die auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Grundrechts, insbesondere vom Umfang seines Schutzbereichs, beruhen und auch in ihrer materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht sind (vgl. BVerfGE 89, 1 <9 f.>; 99, 145 <160>; 129, 78 <102>; BVerfG, Urteil des Erstens Senats vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081 <3086>).

30

Aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) lässt sich die Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes im materiellen Sinn für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten ableiten (vgl. BVerfGE 82, 126 <155>; 93, 99 <107>). Hieraus ergibt sich unter anderem die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>). Die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens ist stets nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Es gibt keine allgemeingültigen Zeitvorgaben; verbindliche Richtlinien können auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte nicht entnommen werden (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811 <2812>; EGMR, Urteil der Dritten Sektion vom 11. Januar 2007 - 20027/02, Herbst/Deutschland -, NVwZ 2008, S. 289 <291>).

31

Gegenüber dem Anspruch auf Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung in angemessener Zeit sind allerdings weitere, teilweise widerstreitende rechtsstaatliche Anforderungen zu beachten (vgl. BVerfGE 88, 118 <124>; 93, 99 <107>). So ist die Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes außerdem auf eine grundsätzlich umfassende tatsächliche und rechtliche Prüfung des Streitgegenstandes gerichtet (vgl. BVerfGE 54, 277 <291>; 85, 337 <345>). Die Gerichte dürfen die prozessrechtlichen Möglichkeiten zur Sachverhaltsfeststellung nicht so eng auslegen, dass ihnen eine sachliche Prüfung derjenigen Fragen, die ihnen vorgelegt worden sind, nicht möglich ist (vgl. BVerfGE 53, 115 <127 f.>) und das vom Gesetzgeber verfolgte Verfahrensziel deshalb nicht erreicht werden kann (vgl. BVerfGE 78, 88 <98 f.>; 101, 275 <294 f.>). Zur Aufrechterhaltung einer funktionstüchtigen Rechtspflege und zur materiell richtigen Entscheidung sind die Gerichte grundsätzlich gehalten, von den Parteien angebotene Beweise oder Darlegungen zu berücksichtigen (vgl. BVerfGE 117, 202 <240>). Hieraus folgt, dass den Gerichten ein gewisser Spielraum bei der Verfahrensgestaltung und noch mehr bei der inhaltlichen Beurteilung des zu entscheidenden Falles verbleibt.

32

Die Verfahrensgestaltung obliegt in erster Linie dem mit der Sache befassten Gericht im Rahmen des ihm im Hinblick auf die Verfahrensführung durch die einschlägige Prozessordnung eingeräumten Ermessens. Sofern der Arbeitsanfall die alsbaldige Bearbeitung und Terminierung sämtlicher zur Entscheidung anstehender Fälle nicht zulässt, muss das Gericht hierfür zwangsläufig eine zeitliche Reihenfolge festlegen, wobei es freilich das Gebot eines wirkungsvollen Rechtsschutzes nicht außer Acht lassen und die Anberaumung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nicht aus sachwidrigen Erwägungen unterlassen darf (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Bei der verfassungsrechtlichen Beurteilung der Frage, ab wann ein Verfahren unverhältnismäßig lange dauert, sind sämtliche Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, insbesondere die Natur des Verfahrens und die Bedeutung der Sache für die Parteien (vgl. BVerfGE 46, 17 <29>), die Auswirkungen einer langen Verfahrensdauer für die Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 6. Mai 1997 - 1 BvR 711/96 -, NJW 1997, S. 2811 <2812>), die Schwierigkeit der Sachmaterie, das den Beteiligten zuzurechnende Verhalten, insbesondere durch sie herbeigeführte Verfahrensverzögerungen sowie die gerichtlich nicht zu beeinflussende Tätigkeit Dritter, vor allem der Sachverständigen, deren Anleitung im Ermessen des Gerichts steht (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 26. April 1999 - 1 BvR 467/99 -, NJW 1999, S. 2582 <2583>; Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>). Dagegen kann sich der Staat nicht auf solche Umstände berufen, die in seinem Verantwortungsbereich liegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 14. Oktober 2003 - 1 BvR 901/03 -, NVwZ 2004, S. 334 <335>). Ferner haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 1. Kammer des Ersten Senats vom 20. Juli 2000 - 1 BvR 352/00 -, NJW 2001, S. 214 <215>; Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. September 2009 - 1 BvR 3171/08 -, VersR 2010, S. 1617 <1618>).

33

b) Nach diesen Maßstäben verletzt die Auslegung der § 839 Abs. 1 und 2 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG durch den Bundesgerichtshof nicht den bei Prüfung einer Amtspflichtverletzung zu beachtenden Anspruch des Beschwerdeführers auf wirkungsvollen Rechtsschutz und die sich daraus ergebende Verpflichtung, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen.

34

aa) Es beruht nicht auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung von der Bedeutung des Anspruches auf wirkungsvollen Rechtsschutz, dass der Bundesgerichtshof vom Richterspruchprivileg des § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB auch solche Maßnahmen erfasst sieht, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen.

35

Das Richterspruchprivileg findet seinen Grund in den im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätzen der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens (vgl. BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 5. März 2013 - 1 BvR 2457/08 -, WM 2013, S. 815 <817>), die hier dafür sprechen, dass eine rechtskräftige Entscheidung durch einen Amtshaftungsprozess nicht erneut in Frage gestellt wird (vgl. dazu BGHZ 57, 33 <45>; Leipold, JZ 1967, S. 737 <739>; Papier, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 34 Rn. 262 (Januar 2009); ders. in: Münchener Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2009, § 839 Rn. 323; Wieland, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl., 2006, Art. 34 Rn. 52). Diesem Ziel entspricht die Erstreckung des Haftungsprivilegs des § 839 Abs. 2 BGB auf solche richterlichen Maßnahmen, die objektiv darauf gerichtet sind, die Rechtssache durch Urteil zu entscheiden, also die Grundlagen für die Sachentscheidung zu gewinnen. Ob das Haftungsprivileg darüber hinaus auch auf Art. 97 Abs. 1 GG gestützt werden kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

36

Dem verfassungsrechtlich verankerten Beschleunigungsgebot wird Rechnung getragen, indem nach § 839 Abs. 2 Satz 2 BGB eine gerichtliche Untätigkeit oder Verfahrensverzögerung nicht dem Haftungsprivileg unterfällt und der Kreis der vom Haftungsprivileg umfassten vorbereitenden Maßnahmen restriktiv nur soweit zu ziehen ist, wie dies durch die im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsätze der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens geboten ist (vgl. dazu Wieland, in: Dreier, GG, Bd. 2, 2. Aufl., 2006, Art. 34 Rn. 52). Zudem ist bei der Prüfung der Verfahrensführung außerhalb des privilegierten Bereichs zu beachten, dass eine Verzögerung durch eine nach § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB nicht überprüfbare Maßnahme in der Folge zur Pflicht führen kann, sich nachhaltig um eine Förderung und Beendigung des Verfahrens zu bemühen.

37

bb) Die Annahme des Bundesgerichtshofes, die sachgerechte Führung des Prozesses sei außerhalb des Anwendungsbereiches des Richterspruchprivilegs aus § 839 Abs. 2 Satz 1 BGB in der Regel in das Ermessen des verantwortlichen Richters gestellt und könne im Amtshaftungsprozess nicht auf ihre Richtigkeit, sondern nur auf ihre Vertretbarkeit geprüft werden, wobei er den Zeitfaktor nicht als allein entscheidend ansieht, beruht ebenfalls nicht auf einer unzutreffenden Einschätzung der Verpflichtung, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Dieser Maßstab des Bundesgerichtshofes wird den Anforderungen des Gebotes effektiven Rechtsschutzes sowie dem vom Bundesverfassungsgericht anerkannten Spielraum der Gerichte bei der Verfahrensführung und der inhaltlichen Beurteilung des zu entscheidenden Falles im Grundsatz noch gerecht. Bei seiner Anwendung kann der Anspruch auf Erlangung einer gerichtlichen Entscheidung in angemessener Zeit ausreichend berücksichtigt werden. Dabei kann sich das Ermessen im Verlauf eines Verfahrens zu einer Pflicht verdichten, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen.

38

cc) Schließlich beruht es nicht auf einer grundsätzlichen Verkennung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, dass der Bundesgerichtshof die Darlegungs- und Beweislast für eine Amtspflichtverletzung, sei es durch individuelles richterliches Fehlverhalten, sei es in Form eines Organisationsversäumnisses, - abgesehen von Darlegungserleichterungen im Einzelfall - grundsätzlich beim Kläger belässt.

39

Aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt die Verpflichtung zu einer fairen Handhabung des Beweisrechts, insbesondere der Beweislastregeln (vgl. BVerfGE 52, 131 <145>; 117, 202 <240>). Darlegungs- und Beweislasten dürfen nicht in einer Weise zugeordnet werden, die es den belasteten Verfahrensbeteiligten faktisch unmöglich macht, sie zu erfüllen (vgl. BVerfGE 54, 148 <157 f.>; 59, 128 <160>). Diese Anforderungen verlangen aber nicht, die allgemeinen Regeln des materiellen und prozessualen Rechts so auszugestalten oder anzuwenden, dass der Anspruchsteller im Amtshaftungsprozess in Abweichung von den allgemeinen Grundsätzen Darlegungs- und Beweiserleichterungen für sich in Anspruch nehmen kann.

40

Dabei kommen dem Anspruchsteller die Vergünstigungen der in der Entscheidung des Bundesgerichtshofes nicht generell ausgeschlossenen sekundären Darlegungslast zugute (vgl. zu den Voraussetzungen etwa BGHZ 145, 170 <184 f.>). Es ist von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, dass in den angegriffenen Entscheidungen der bloße Vortrag einer langen Dauer des Ursprungsverfahrens nicht als ausreichend erachtet wurde, eine sekundäre Darlegungslast des an sich nicht darlegungs- und beweisbelasteten Staates anzunehmen. Denn dem Anspruchsteller ist es nicht faktisch unmöglich, anhand des ihm bekannten Verlaufs des eigenen Verfahrens konkrete Verhaltensweisen der im Vorprozess tätigen Richter oder bei deren Überlastung ein Organisationsversäumnis substantiiert zu behaupten. Allerdings erfordert die effektive Durchsetzung des Beschleunigungsgebots eine sekundäre Darlegungslast des Staates zumindest hinsichtlich interner Abläufe und der Einzelheiten eventueller Organisationsmängel.

41

c) Die Rechtsanwendung im Urteil des Oberlandesgerichts nach der Zurückverweisung durch den Bundesgerichtshof beruht demgegenüber teilweise auf einer grundsätzlich unrichtigen Anschauung des Gebotes effektiven Rechtsschutzes in seiner Ausprägung als Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen.

42

aa) Es ist mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes unvereinbar, dass das Oberlandesgericht die Verfahrensführung des Landgerichts im Betragsverfahren nach dem Eingang des Sachverständigengutachtens nicht als haftungsrelevante Verzögerung angesehen hat.

43

Zwar ist es verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, die Gewährung rechtlichen Gehörs zum Sachverständigengutachten anstelle einer sofortigen Terminierung dem Richterspruchprivileg zuzuordnen. Es ist jedoch von Verfassungs wegen nicht mehr vertretbar, dies als Rechtfertigung einer viermonatigen Verfahrensverzögerung heranzuziehen. Bei der Überprüfung dieser Verfahrensführung hat das Oberlandesgericht den Anspruch auf eine Entscheidung in angemessener Zeit grundsätzlich verkannt, weil es die Verpflichtung der Gerichte, sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen, vollständig außer Acht gelassen hat. Angesichts einer damaligen Verfahrensdauer von etwa elfeinhalb Jahren, der Möglichkeit des Gerichts, während der einmonatigen Stellungnahmefrist der Parteien bereits selbst das Gutachten zu prüfen, und der sehr kurzen Stellungnahmen der Parteien ist eine weitere Bearbeitungszeit von drei Monaten zu lang. Entgegen der Annahme des Oberlandesgerichts ließ ihm das Revisionsurteil die Möglichkeit, nach der Zurückverweisung das Beschleunigungsgebot zu beachten. Der Fehler des Oberlandesgerichts ist außerdem in seiner materiellen Bedeutung für den konkreten Rechtsfall von einigem Gewicht. Zwar betrifft er bei einer Gesamtdauer des Ursprungsverfahrens von mehr als 20 Jahren nur einen sehr kleinen Zeitraum, dieser hat jedoch für die Entscheidung erhebliche Bedeutung, weil für die Frage der Ursächlichkeit der Amtspflichtverletzungen für den geltend gemachten Schaden jeder Monat der Verzögerung entscheidend sein kann.

44

bb) Es ist ebenfalls mit dem verfassungsrechtlichen Beschleunigungsgebot nicht mehr vereinbar, dass das Oberlandesgericht die Terminverlegung nach der ergänzenden Beweisaufnahme im Berufungsverfahren des Betragsverfahrens auf einen siebeneinhalb Monate nach der Verfügung liegenden Terminstag nicht als Grund für die Annahme einer Amtspflichtverletzung angesehen hat. Hier lässt das Oberlandesgericht die aus der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes folgende und sich mit zunehmender Dauer des Verfahrens verdichtende Pflicht des Gerichts, sich nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens und dessen Beendigung zu bemühen, außer Acht, obwohl sich eine derartige Verpflichtung nach einer Verfahrensdauer von etwa 16 Jahren geradezu aufdrängte. Das Oberlandesgericht hat gebilligt, dass die Sache mit lediglich fünf Terminvorschlägen für einen Zeitraum von siebeneinhalb Monaten wie ein gewöhnlicher Rechtsstreit behandelt wurde, und keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, ob im Ursprungsverfahren hinreichende Beschleunigungsmaßnahmen ergriffen worden waren.

45

Die Frage der Amtspflichtverletzung konnte hier auch nicht mit der Begründung offen bleiben, dass die haftungsbegründende Kausalität vom Beschwerdeführer nicht substantiiert vorgetragen worden sei, weil er nicht dargelegt habe, dass und an welchem konkreten Tag die übrigen Prozessbeteiligten einen früheren Termin hätten wahrnehmen können. Denn diese Hilfsbegründung ist ihrerseits nicht mehr verfassungsrechtlich vertretbar. Sie beruht auf einem grundsätzlichen Verkennen der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes in ihrer Ausprägung als Verbot, Darlegungs- und Beweislasten in einer Weise zuzuordnen, welche die Erlangung von Rechtsschutz faktisch unmöglich macht. Das Oberlandesgericht stellt Anforderungen an den Vortrag des Beschwerdeführers, die es ihm unmöglich machen, die von ihm verlangte Darlegungslast zu erfüllen. Ohne Kenntnis von den internen Abläufen des Gerichts war es dem Beschwerdeführer faktisch unmöglich, vorzutragen, welche Nachmittagstermine vom Gericht zur Verfügung hätten gestellt und von Parteivertretern und Sachverständigen hätten wahrgenommen werden können.

46

cc) Die Annahme des Oberlandesgerichts, die verzögerte Terminierung im weiteren Verlauf des Verfahrens nach dem zweimaligen Berichterstatterwechsel sei vertretbar, beruht ebenfalls auf einer grundsätzlichen Fehleinschätzung der Verpflichtung, sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen. Der Berichterstatterwechsel liegt ausschließlich in der organisatorischen Verantwortung des Staates, der für dessen Folgen haftet. Das Oberlandesgericht verkennt zudem die Bedeutung der Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, indem es das Unterlassen einer Terminierung durch den zweiten Berichterstatter mit der Begründung als vertretbar ansieht, dass der weitere Berichterstatterwechsel absehbar gewesen sei und ein Nachfolger möglicherweise die Erforderlichkeit prozessleitender Maßnahmen anders bewerten würde.

47

dd) Im Übrigen beruht die Überprüfung des Ursprungsverfahrens auf etwaige amtspflichtwidrige Verzögerungen nicht auf einer grundsätzlichen Verkennung der Verpflichtung zum Abschluss eines Gerichtsverfahrens in angemessener Zeit. Bezüglich des Grundverfahrens ist für eine derartige Verletzung schon deshalb nichts ersichtlich, weil das Oberlandesgericht angesichts des damaligen Prozessstadiums bei einer Betrachtung ex ante noch nicht verpflichtet war, sich in besonderem Maße um eine Beschleunigung zu bemühen. Die Beurteilung der Verfahrensführung des Landgerichts im Betragsverfahren bis zum Eingang des Sachverständigengutachtens ist ebenfalls von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden, da nicht erkennbar ist, dass es - abgesehen von dem im Ausgangsverfahren beanstandeten nachsichtigen Umgang mit dem ersten Sachverständigen - das ihm eingeräumte Ermessen hinsichtlich der Sachverständigenauswahl und der sonstigen Beweiserhebung fehlerhaft ausgeübt hat. Schließlich ist es nicht zu beanstanden, den Zeitraum zwischen einem Einzelrichtertermin vor dem Oberlandesgericht und der Anberaumung eines Senatstermins noch nicht als Ergebnis eines unvertretbaren Zuwartens anzusehen, weil eine sofortige Terminierung nicht als die einzige dem Beschleunigungsgebot gerecht werdende Maßnahme betrachtet werden konnte.

48

d) Die Abweisung der Amtshaftungsklage beruht auf den festgestellten Verstößen, weil nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Oberlandesgericht zu einem abweichenden, für den Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre, wenn es im Amtshaftungsprozess die aus Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Gewährleistung eines wirkungsvollen Rechtsschutzes im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang beachtet hätte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen. Es ist nicht auszuschließen, dass das Oberlandesgericht dann weitere amtspflichtwidrige und damit haftungsrelevante Verzögerungen im Betragsverfahren von mehreren Monaten festgestellt hätte, und dass nach den noch zu treffenden Feststellungen des Oberlandesgerichts im Amtshaftungsprozess bereits eine weitere haftungsrelevante Verzögerung von wenigen Monaten genügt hätte, um die Kausalität zwischen Amtspflichtverletzung und geltend gemachtem Schaden zu bejahen.

III.

49

Das Urteil des Oberlandesgerichts vom 17. Juni 2011 ist hiernach gemäß § 93c Abs. 2, § 95 Abs. 2 BVerfGG aufzuheben. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Der ebenfalls angegriffene Beschluss des Bundesgerichtshofs über die Nichtzulassungsbeschwerde wird damit gegenstandslos.

50

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und Abs. 3 BVerfGG, diejenige über die Festsetzung des Gegenstandwerts auf § 14 Abs. 1, § 37 Abs. 2 Satz 2 RVG (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

(1) Wer infolge unangemessener Dauer eines Gerichtsverfahrens als Verfahrensbeteiligter einen Nachteil erleidet, wird angemessen entschädigt. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer richtet sich nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Schwierigkeit und Bedeutung des Verfahrens und nach dem Verhalten der Verfahrensbeteiligten und Dritter.

(2) Ein Nachteil, der nicht Vermögensnachteil ist, wird vermutet, wenn ein Gerichtsverfahren unangemessen lange gedauert hat. Hierfür kann Entschädigung nur beansprucht werden, soweit nicht nach den Umständen des Einzelfalles Wiedergutmachung auf andere Weise gemäß Absatz 4 ausreichend ist. Die Entschädigung gemäß Satz 2 beträgt 1 200 Euro für jedes Jahr der Verzögerung. Ist der Betrag gemäß Satz 3 nach den Umständen des Einzelfalles unbillig, kann das Gericht einen höheren oder niedrigeren Betrag festsetzen.

(3) Entschädigung erhält ein Verfahrensbeteiligter nur, wenn er bei dem mit der Sache befassten Gericht die Dauer des Verfahrens gerügt hat (Verzögerungsrüge). Die Verzögerungsrüge kann erst erhoben werden, wenn Anlass zur Besorgnis besteht, dass das Verfahren nicht in einer angemessenen Zeit abgeschlossen wird; eine Wiederholung der Verzögerungsrüge ist frühestens nach sechs Monaten möglich, außer wenn ausnahmsweise eine kürzere Frist geboten ist. Kommt es für die Verfahrensförderung auf Umstände an, die noch nicht in das Verfahren eingeführt worden sind, muss die Rüge hierauf hinweisen. Anderenfalls werden sie von dem Gericht, das über die Entschädigung zu entscheiden hat (Entschädigungsgericht), bei der Bestimmung der angemessenen Verfahrensdauer nicht berücksichtigt. Verzögert sich das Verfahren bei einem anderen Gericht weiter, bedarf es einer erneuten Verzögerungsrüge.

(4) Wiedergutmachung auf andere Weise ist insbesondere möglich durch die Feststellung des Entschädigungsgerichts, dass die Verfahrensdauer unangemessen war. Die Feststellung setzt keinen Antrag voraus. Sie kann in schwerwiegenden Fällen neben der Entschädigung ausgesprochen werden; ebenso kann sie ausgesprochen werden, wenn eine oder mehrere Voraussetzungen des Absatzes 3 nicht erfüllt sind.

(5) Eine Klage zur Durchsetzung eines Anspruchs nach Absatz 1 kann frühestens sechs Monate nach Erhebung der Verzögerungsrüge erhoben werden. Die Klage muss spätestens sechs Monate nach Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung, die das Verfahren beendet, oder einer anderen Erledigung des Verfahrens erhoben werden. Bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Klage ist der Anspruch nicht übertragbar.

(6) Im Sinne dieser Vorschrift ist

1.
ein Gerichtsverfahren jedes Verfahren von der Einleitung bis zum rechtskräftigen Abschluss einschließlich eines Verfahrens auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und zur Bewilligung von Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe; ausgenommen ist das Insolvenzverfahren nach dessen Eröffnung; im eröffneten Insolvenzverfahren gilt die Herbeiführung einer Entscheidung als Gerichtsverfahren;
2.
ein Verfahrensbeteiligter jede Partei und jeder Beteiligte eines Gerichtsverfahrens mit Ausnahme der Verfassungsorgane, der Träger öffentlicher Verwaltung und sonstiger öffentlicher Stellen, soweit diese nicht in Wahrnehmung eines Selbstverwaltungsrechts an einem Verfahren beteiligt sind.

Tenor

Es wird festgestellt, dass die überlange Dauer des Verfahrens vor dem Arbeitsgericht München - 4 Ca 5756/97 - und dem Landesarbeitsgericht München - 10 Sa 88/99 - den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz gemäß Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Artikel 20 Absatz 3 Grundgesetz) verletzt.

Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen.

Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer drei Viertel seiner notwendigen Auslagen im Verfassungsbeschwerdeverfahren zu erstatten.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Gründe

I.

1

Die Verfassungsbeschwerde betrifft einen arbeitsgerichtlichen Rechtsstreit über Urlaubsabgeltung, Abfindung und Erstattung von Umzugs- und Reisekosten, der über 20 Jahre dauerte.

2

1. Der Beschwerdeführer war als Redakteur bei der Beklagten des Ausgangsverfahrens beschäftigt. Im Jahr 1988 kündigte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer krankheitsbedingt. Dagegen erhob der Beschwerdeführer eine Kündigungsschutzklage, mit der er nach mehreren Zurückverweisungen des Bundesarbeitsgerichts im März 2002 obsiegte. Zwischenzeitlich kündigte die Arbeitgeberin dem Beschwerdeführer im Jahr 1994 aus betriebsbedingten Gründen. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Kündigungsschutzklage blieb erfolglos; zuletzt wies das Bundesarbeitsgericht die Nichtzulassungsbeschwerde im August 2008 zurück.

3

Im Ausgangsverfahren erhob der Beschwerdeführer am 25. März 1988 Klage auf Zahlung von Arbeitsentgelt. Bis Ende 1989 fanden insgesamt vier Kammertermine statt. Der Beschwerdeführer erweiterte die Klage mehrfach und wechselte in der ersten Instanz zweimal den Prozessbevollmächtigten. Mit Beschluss vom 12. November 1990 trennte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit in sieben eigenständige Verfahren. Am 13. Dezember 1990 erhob der Beschwerdeführer Dienstaufsichtsbeschwerde wegen Prozessverschleppung. Am 24. Juli 1991 setzte das Arbeitsgericht den Rechtsstreit bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das erste Kündigungsschutzverfahren aus. Nach Aufnahme des Rechtsstreits wies das Arbeitsgericht die Klage am 20. Mai 1998 ab. Hiergegen legte der Beschwerdeführer Berufung ein.

4

Das Landesarbeitsgericht setzte den Rechtsstreit am 14. April 2000 erneut bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die erste Kündigungsschutzklage aus. Die Aussetzung erfolgte unter Hinweis auf die Vorgreiflichkeit der ersten Kündigungsschutzklage ohne Darstellung von Ermessenserwägungen. Zwischenzeitlich stellte der EGMR mit Urteil vom 18. Oktober 2001 eine Verletzung von Art. 6 EMRK wegen der überlangen Dauer des ersten Kündigungsschutzprozesses fest. Nachdem der Beschwerdeführer im ersten Kündigungsschutzprozess rechtskräftig obsiegt hatte, setzte das Landesarbeitsgericht den Rechtsstreit am 17. November 2004 bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die zweite Kündigungsschutzklage aus. Die Aussetzung erfolgte unter Hinweis auf die Vorgreiflichkeit ohne Darstellung von Ermessenserwägungen. In der zweiten Instanz wechselte der Beschwerdeführer erneut zweimal seinen Prozessbevollmächtigten und stellte zwei unbegründete Befangenheitsanträge. Mit Urteil vom 9. September 2009, dem Beschwerdeführer zugestellt am 12. Dezember 2009, gab das Landesarbeitsgericht der Klage teilweise statt.

5

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Beschwerdeführers verwarf das Bundesarbeitsgericht mit Beschluss vom 11. Oktober 2010 als unzulässig.

6

2. Der Beschwerdeführer macht mit seiner Verfassungsbeschwerde geltend, die Gerichte hätten aufgrund überlanger Verfahrensdauer seinen Anspruch auf effektiven Rechtsschutz aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG verletzt. Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Grundrechte und grundrechtsgleichen Rechte aus Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG.

7

3. Zur Verfassungsbeschwerde haben die Beklagte des Ausgangsverfahrens und das Bayerische Staatsministerium für Arbeit und Sozialordnung, Familie und Frauen Stellung genommen.

8

Die Beklagte des Ausgangsverfahrens hat darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer durch Befangenheitsanträge und mehrfachen Anwaltswechsel zu einer Verzögerung des Verfahrens beigetragen habe. Die Aussetzungsbeschlüsse seien nicht begründet worden.

9

Das Bayerische Staatsministerium hat ausgeführt, in Bezug auf das arbeitsgerichtliche Verfahren erster Instanz liege eine Verletzung verfassungsmäßiger Rechte des Klägers nicht vor. Die Verfahrensdauer sei geprägt durch die fortwährende Änderung der Klageanträge. Die streitgegenständlichen Ansprüche seien von einem vorgreiflichen Kündigungsverfahren abhängig gewesen. In Bezug auf das Verfahren in zweiter Instanz wird darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer mit den Aussetzungen jeweils einverstanden gewesen sei. Die durchaus lange Verfahrensdauer sei eine Folge der langwierigen Kündigungsschutzprozesse gewesen.

10

4. Die Akte des Ausgangsverfahrens hat dem Bundesverfassungsgericht vorgelegen.

II.

11

Die Kammer nimmt die Verfassungsbeschwerde zur Entscheidung an, soweit die Verletzung des Gebots effektiven Rechtsschutzes durch überlange Verfahrensdauer gerügt wird, und gibt ihr insoweit statt. Die Voraussetzungen für eine stattgebende Entscheidung durch die Kammer liegen vor (§ 93c Abs. 1 Satz 1 BVerfGG).

12

1. Die Verfassungsbeschwerde ist zulässig, soweit der Beschwerdeführer die überlange Verfahrensdauer geltend macht. Insbesondere fehlt es insoweit nicht am Rechtsschutzinteresse.

13

Dem steht nicht entgegen, dass das Ausgangsverfahren bereits beendet ist. Erledigt sich das überlange Verfahren, besteht das Rechtsschutzbedürfnis fort, wenn der gerügte Grundrechtseingriff besonders schwer wiegt (vgl. BVerfGE 104, 220 <232 f.>), wenn die gegenstandslos gewordene Maßnahme den Beschwerdeführer weiter beeinträchtigt (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 99, 129 <138>) oder wenn eine Gefahr der Wiederholung des Grundrechtseingriffs besteht (vgl. BVerfGE 91, 125 <133>; 103, 44 <58 f.>).

14

a) Der Annahme einer Wiederholungsgefahr steht das am 3. Dezember 2011 in Kraft getretene Gesetz über den Rechtsschutz bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vom 24. November 2011 (BGBl I S. 2302) entgegen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 -, juris, Rn. 20).

15

b) Besonders schwer wiegt eine Grundrechtsverletzung, die auf eine generelle Vernachlässigung von Grundrechten hindeutet oder wegen ihrer Wirkung geeignet ist, von der Ausübung von Grundrechten abzuhalten. Eine geltend gemachte Verletzung hat ferner dann besonderes Gewicht, wenn sie auf einer groben Verkennung des durch ein Grundrecht gewährten Schutzes oder einem geradezu leichtfertigen Umgang mit grundrechtlich geschützten Positionen beruht oder rechtsstaatliche Grundsätze krass verletzt (vgl. BVerfGK 17, 512 <516>; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 24. Juli 2008 - 1 BvR 547/06 -, juris, Rn. 28). So liegt es hier.

16

2. Die Verfassungsbeschwerde ist begründet, soweit der Beschwerdeführer mit ihr eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz geltend macht.

17

a) Für den Bereich des Zivilprozesses gewährleistet Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) einen wirkungsvollen Rechtsschutz (vgl. BVerfGE 93, 99 <107>). Daraus ergibt sich die Verpflichtung der Fachgerichte, Gerichtsverfahren in angemessener Zeit zu einem Abschluss zu bringen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>; 60, 253 <269>; 93, 1 <13>).

18

Dem Grundgesetz lassen sich allerdings keine allgemein gültigen Zeitvorgaben dafür entnehmen, wann von einer unangemessenen Verfahrensdauer auszugehen ist. Vielmehr ist die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles zu bestimmen (vgl. BVerfGE 55, 349 <369>). Dazu gehören etwa die Schwierigkeit einer zu entscheidenden Materie, die Notwendigkeit von Ermittlungen, die Bedeutung des Verfahrens und das Prozessverhalten der Beteiligten (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 13. August 2012 - 1 BvR 1098/11 -, juris, Rn. 16 m.w.N.; EGMR, Urteil vom 31. Mai 2001 - Nr. 37591/97 - Metzger/Deutschland, EuGRZ 2001, S. 299 f. <301>, Rn. 36). Auf Umstände, die in seinem Verantwortungsbereich liegen, kann sich der Staat - anders als auf unvorhersehbare Zufälle und schicksalhafte Ereignisse (vgl. BVerfGE 36, 264 <275>) - nicht berufen (vgl. BVerfGK 17, 512 <515>).

19

b) Ausgehend hiervon ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf effektiven Rechtsschutz in angemessener Zeit in besonders schwerwiegender Weise verletzt. Das Verfahren vor dem Arbeitsgericht und dem Landesarbeitsgericht ist mit einer Dauer von mehr als 20 Jahren schon insgesamt als überlang anzusehen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber für den Bereich der Arbeitsgerichtsbarkeit ein schnelles Verfahren bereitstellen wollte (vgl. BVerfGE 31, 297 <305>), was in dem allgemeinen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 ArbGG Ausdruck gefunden hat. Gegen diesen verstoßen vorliegend drei ermessensfehlerhafte Aussetzungen, die insgesamt zu einer Verzögerung des Rechtsstreits von zwölf Jahren geführt haben.

20

aa) Im erstinstanzlichen Verfahren beruht eine Verzögerung von knapp sechs Jahren auf dem Aussetzungsbeschluss des Arbeitsgerichts vom 24. Juli 1991. Nach § 148 ZPO muss das Gericht bei der Aussetzungsentscheidung sein Ermessen ausüben (vgl. BAG, Urteil vom 27. April 2006 - 2 AZR 360/05 -, juris, Rn. 19) und die mögliche Verfahrensverzögerung mit den Gesichtspunkten der Verfahrensökonomie und der Vermeidung sich widersprechender Entscheidungen abwägen. Dabei haben die Gerichte auch die Gesamtdauer des Verfahrens zu berücksichtigen und sich mit zunehmender Dauer nachhaltig um eine Beschleunigung des Verfahrens zu bemühen (vgl. BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 2. Dezember 2011 - 1 BvR 314/11 -, juris, Rn. 7). Eine Verzögerung des vorgreiflichen Rechtsstreits ist ebenfalls ein Gesichtspunkt, dem bei der Ausübung des Ermessens Rechnung zu tragen ist (vgl. BVerfGK 14, 270 <276 f.>).

21

Vorliegend ist aus der Begründung der Aussetzungsentscheidung weder ersichtlich, dass die voraussichtliche Dauer des für vorgreiflich erachteten Kündigungsschutzverfahrens in die Abwägung einbezogen worden ist, noch dass die Dauer des Ausgangsverfahrens von damals bereits über drei Jahren Berücksichtigung gefunden hat. Vor diesem Hintergrund erscheint die Aussetzung im Ergebnis ermessensfehlerhaft. Die durch die Aussetzung verursachte Verzögerung fällt somit in den Verantwortungsbereich des Gerichts (vgl. zu einer Verfahrensverzögerung im Zusammenhang mit einer Aussetzung: BVerfGK 14, 270 <276 f.>; EGMR, Urteil vom 11. Januar 2007 - Nr. 20027/02 -, juris, Rn. 77 f.; Urteil vom 13. Juli 2006 - Nr. 38033/02 -, juris, Rn. 44).

22

bb) Das Landesarbeitsgericht hat das Verfahren am 14. April 2000 erneut ausgesetzt und zur Begründung lediglich auf die Vorgreiflichkeit des ersten Kündigungsschutzverfahrens hingewiesen. Damit ist unklar, ob das Landesarbeitsgericht das ihm dabei zustehende Ermessen ausgeübt und die Interessen der Beteiligten sachgerecht abgewogen hat. Angesichts des zu diesem Zeitpunkt bereits rund zwölf Jahre andauernden Ausgangsverfahrens und des bereits anhängigen zweiten Kündigungsschutzverfahrens ist diese Aussetzung jedoch im Ergebnis ermessensfehlerhaft.

23

cc) Nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Kündigungsschutzrechtsstreits hat das Landesarbeitsgericht am 17. November 2004 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der zweiten Kündigungsschutzklage ein drittes Mal ausgesetzt und die Entscheidung wiederum in Bezug auf die Ermessensausübung nicht begründet. Dies ist im Ergebnis angesichts der zu diesem Zeitpunkt bereits über 16jährigen Dauer des Ausgangsverfahrens ebenfalls ermessensfehlerhaft. Die nunmehr gesteigerte Eilbedürftigkeit hätte sich für das Landesarbeitsgericht auch aus dem Umstand ergeben müssen, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zwischenzeitlich dem Beschwerdeführer mit Urteil vom 18. Oktober 2001 Schadensersatz wegen der überlangen Dauer des ersten Kündigungsschutzverfahrens zugesprochen hatte (EGMR, Urteil vom 18. Oktober 2001 - Nr. 42505/98 -, EuGRZ 2002, S. 585 ff.).

24

dd) Etwas anderes ergibt sich nicht aus dem Verhalten des Beschwerdeführers.

25

(1) Es kommt nicht entscheidend darauf an, dass der Beschwerdeführer mit den Aussetzungen durch das Landesarbeitsgericht nach der Stellungnahme des Staatsministeriums jeweils einverstanden gewesen ist. Auch in Verfahren, in denen grundsätzlich die Parteimaxime gilt, entbindet das Verhalten der Parteien die Gerichte nicht von der rechtsstaatlichen Pflicht, ein zügiges Verfahren sicherzustellen (vgl. zum insoweit inhaltsgleichen Gewährleistungsgehalt des Art. 6 Abs. 1 EMRK: EGMR, Urteil vom 11. Januar 2007 - Nr. 20027/02 -, juris, Rn. 78; EGMR, Urteil vom 4. April 2002 - Nr. 45181/99, juris, Rn. 36). Dies gilt gerade bei einer Verfahrensverzögerung durch Aussetzung (vgl. EGMR, Urteil vom 1. April 2010 - Nr. 12852/08 -, juris, Rn. 44), denn eine Entscheidung über eine Aussetzung liegt nach § 148 ZPO - anders als bei einem übereinstimmenden Antrag der Parteien auf Ruhen des Verfahrens nach § 251 ZPO - im Ermessen des Gerichts, das hierüber auch ohne Antrag von Amts wegen zu befinden hat. Die Aussetzungen des vorliegenden Verfahrens gingen von dem Gericht aus und waren nicht in besonderer Weise deutlich gemachter Wunsch des Beschwerdeführers. Mit seiner Einverständniserklärung fügte er sich lediglich dem als sachdienlich empfohlenen Vorschlag des Gerichts, aus dem sich konkrete Perspektiven für die weitere Dauer des Verfahrens und Alternativen, soweit ersichtlich, nicht ergaben. Damit blieb die besondere Verantwortung für ein zügiges Verfahren und den Umgang mit begrenzten Verzögerungen durch Aussetzungen bei dem Gericht.

26

(2) Angesichts der gerichtlichen Verantwortung für ein zügiges fachgerichtliches Verfahren und aufgrund der Dauer des Ausgangsverfahrens von über 20 Jahren kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Beschwerdeführer durch mehrfachen Wechsel seines Prozessbevollmächtigten, mehrfache Änderung der Anträge und zwei unbegründete Befangenheitsanträge ebenfalls zu einer verlängerten Dauer des Verfahrens beigetragen hat, da die dadurch verursachten Zeitverluste im Verhältnis zu den Verzögerungen durch die Aussetzungen weit geringer ausfallen. Allein die von Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht zu verantwortende Verzögerung von mindestens zwölf Jahren aufgrund dreier ermessensfehlerhafter Aussetzungen hat als Verletzung des verfassungsrechtlich garantierten Anspruchs auf effektiven Rechtsschutz erhebliches Gewicht.

27

3. Für eine Annahme der Verfassungsbeschwerde liegen keine Gründe vor, soweit eine Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot, Art. 101 Abs. 1 Satz 2 und Art. 103 Abs. 1 GG gerügt wird. Der Verfassungsbeschwerde fehlt es insoweit an einer hinreichend substantiierten Begründung gemäß § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 BVerfGG.

III.

28

Die Entscheidung über die Auslagenerstattung beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Die Verfassungsbeschwerde hat überwiegend Erfolg. Die Festsetzung des Gegenstandswerts folgt aus § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 RVG und den Grundsätzen für die Festsetzung des Gegenstandswerts im verfassungsgerichtlichen Verfahren (vgl. BVerfGE 79, 365 <366 ff.>).

29

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

(1) Gehört in einem Rechtszug weder der Kläger noch der Beklagte zu den in § 183 genannten Personen oder handelt es sich um ein Verfahren wegen eines überlangen Gerichtsverfahrens (§ 202 Satz 2), werden Kosten nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben; die §§ 184 bis 195 finden keine Anwendung; die §§ 154 bis 162 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entsprechend anzuwenden. Wird die Klage zurückgenommen, findet § 161 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung keine Anwendung.

(2) Dem Beigeladenen werden die Kosten außer in den Fällen des § 154 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung auch auferlegt, soweit er verurteilt wird (§ 75 Abs. 5). Ist eine der in § 183 genannten Personen beigeladen, können dieser Kosten nur unter den Voraussetzungen von § 192 auferlegt werden. Aufwendungen des Beigeladenen werden unter den Voraussetzungen des § 191 vergütet; sie gehören nicht zu den Gerichtskosten.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Träger der Sozialhilfe einschließlich der Leistungen nach Teil 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, soweit sie an Erstattungsstreitigkeiten mit anderen Trägern beteiligt sind.

(1) Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen ein Land ist das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk das streitgegenständliche Verfahren durchgeführt wurde. Zuständig für die Klage auf Entschädigung gegen den Bund ist der Bundesgerichtshof. Diese Zuständigkeiten sind ausschließliche.

(2) Die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten im ersten Rechtszug sind entsprechend anzuwenden. Eine Entscheidung durch den Einzelrichter ist ausgeschlossen. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts findet die Revision nach Maßgabe des § 543 der Zivilprozessordnung statt; § 544 der Zivilprozessordnung ist entsprechend anzuwenden.

(3) Das Entschädigungsgericht kann das Verfahren aussetzen, wenn das Gerichtsverfahren, von dessen Dauer ein Anspruch nach § 198 abhängt, noch andauert. In Strafverfahren, einschließlich des Verfahrens auf Vorbereitung der öffentlichen Klage, hat das Entschädigungsgericht das Verfahren auszusetzen, solange das Strafverfahren noch nicht abgeschlossen ist.

(4) Besteht ein Entschädigungsanspruch nicht oder nicht in der geltend gemachten Höhe, wird aber eine unangemessene Verfahrensdauer festgestellt, entscheidet das Gericht über die Kosten nach billigem Ermessen.

(1) In Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit sind von der Zahlung der Kosten befreit der Bund und die Länder sowie die nach Haushaltsplänen des Bundes oder eines Landes verwalteten öffentlichen Anstalten und Kassen. In Verfahren der Zwangsvollstreckung wegen öffentlich-rechtlicher Geldforderungen ist maßgebend, wer ohne Berücksichtigung des § 252 der Abgabenordnung oder entsprechender Vorschriften Gläubiger der Forderung ist.

(2) Für Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen nach § 2a Absatz 1, § 103 Absatz 3, § 108 Absatz 3 und § 109 des Arbeitsgerichtsgesetzes sowie nach den §§ 122 und 126 der Insolvenzordnung werden Kosten nicht erhoben.

(3) Sonstige bundesrechtliche Vorschriften, durch die für Verfahren vor den ordentlichen Gerichten und den Gerichten der Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewährt ist, bleiben unberührt. Landesrechtliche Vorschriften, die für diese Verfahren in weiteren Fällen eine sachliche oder persönliche Befreiung von Kosten gewähren, bleiben unberührt.

(4) Vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit und den Gerichten für Arbeitssachen finden bundesrechtliche oder landesrechtliche Vorschriften über persönliche Kostenfreiheit keine Anwendung. Vorschriften über sachliche Kostenfreiheit bleiben unberührt.

(5) Soweit jemandem, der von Kosten befreit ist, Kosten des Verfahrens auferlegt werden, sind Kosten nicht zu erheben; bereits erhobene Kosten sind zurückzuzahlen. Das Gleiche gilt, soweit eine von der Zahlung der Kosten befreite Partei Kosten des Verfahrens übernimmt.

(1) Für die Vollstreckung gilt das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend, soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt.

(2) Die Vorschriften über die vorläufige Vollstreckbarkeit sind nicht anzuwenden.

(3) An die Stelle der sofortigen Beschwerde tritt die Beschwerde (§§ 172 bis 177).

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.

(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.

(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.

(4) In Verfahren

1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro,
2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro,
3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und
4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
angenommen werden.

(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.

(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert

1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist,
2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
Maßgebend für die Berechnung ist das laufende Kalenderjahr. Bezügebestandteile, die vom Familienstand oder von Unterhaltsverpflichtungen abhängig sind, bleiben außer Betracht. Betrifft das Verfahren die Verleihung eines anderen Amts oder den Zeitpunkt einer Versetzung in den Ruhestand, ist Streitwert die Hälfte des sich nach den Sätzen 1 bis 3 ergebenden Betrags.

(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.

(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.

(1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.

(2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.

(3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.