Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2010 - XI ZR 82/08

bei uns veröffentlicht am23.11.2010
vorgehend
Landgericht Berlin, 4 O 242/05, 07.06.2006
Kammergericht, 26 U 181/06, 04.02.2008

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 82/08 Verkündet am:
23. November 2010
Herrwerth,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 23. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die
Richterin Mayen sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Teilurteil des 26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Februar 2008 aufgehoben , soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 2) - einer Bank - und dem Beklagten zu 1) - einem früheren Angestellten der Beklagten zu 2) - Zahlung, Auskunft und Rechnungslegung im Zusammenhang mit Beträgen, die der Beklagte zu 1) von Konten der Klägerin, die diese bei der Beklagten zu 2) unterhalten hatte, abgehoben und für eigene Zwecke verbraucht hat.
2
Die Klägerin erlöste 1991 aus der Veräußerung eines Hotels einen Millionenbetrag und legte das Geld bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2) (im Folgenden: Beklagte zu 2) an. Daneben übertrug sie weiteres Barvermögen und Wertpapiere auf verschiedene Konten und Depots bei der Beklagten zu 2). Am 31. Oktober 2002 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 2) zusätzlich einen Kontokorrentkreditvertrag über 100.000 €, der durch Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung der Klägerin besichert wurde. Die eingeräumte Kreditlinie schöpfte der Beklagte zu 1), der von Februar 1986 bis Juli 2004 für die Beklagte zu 2) als leitender Angestellter tätig war und in dieser Eigenschaft die Klägerin betreute, durch eigennützige Entnahmen weitgehend aus. Am 23. September 2005 führte die Lebensversicherungsgesellschaft den aufgelaufenen Kontokorrentsaldo durch Überweisung von 96.347,22 € zurück. In dem Zeitraum zwischen 1994 und 2004 eignete sich der Beklagte zu 1) einen Betrag in Höhe von rund 570.000 € durch unberechtigte Barauszahlungen und Überweisungen zu Lasten der Konten der Klägerin an. Dem Beklagten zu 1) gelang es über den genannten Zeitraum, seine Entnahmen durch Gutschriften aus Verkäufen eines für die Klägerin geführten Wertpapierdepots sowie durch Fälschung der Depotauszüge zu verbergen. Ob der Beklagte zu 1) dafür auch Kontoauszüge fälschte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage, ob der Beklagte zu 1) weitere Beträge zu Lasten der Klägerin veruntreute. Am 22. Mai 2006 erklärte die Klägerin die Kündigung aller etwaig noch mit der Beklagten zu 2) bestehenden Verträge.
3
Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von 730.312,95 € (Antrag zu 1) und 4.520,98 € (Antrag zu 5) nebst Zinsen in Anspruch. Sie verlangt ferner von der Beklagten zu 2) Zahlung weiterer 96.347,22 € nebst Zinsen (Antrag zu 2) und im Wege der Stufenklage Auskunft und Rechnungslegung über sämtliche auf ihren Namen geführte Konten (Antrag zu 3) sowie Zahlung eines sich daraus ergebenden, den Zahlungsantrag zu 1 übersteigenden Betrags (Antrag zu 4). Die Beklagte zu 2) begehrt hilfswiderklagend die Zahlung von 426.464,93 € nebst Zinsen, die der Beklagte zu 1) nach ihrem Vortrag zum Schadensausgleich auf Konten der Klägerin durch Barein- zahlungen und Überweisungen zu Lasten anderer Bankkunden transferiert habe.
4
Durch Teilurteil hat das Landgericht den bezifferten Zahlungsanträgen im Wesentlichen bis auf einen Teil der Zinsforderung gegenüber dem Beklagten zu 1) stattgegeben, hat die Beklagte zu 2) zur Auskunft und Rechnungslegung verurteilt und die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) abgewiesen. Gegen dieses Teilurteil haben beide Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im Wege der Anschlussberufung von den Beklagten Zahlung weiterer 9.041,96 € nebst Zinsen für vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren verlangt. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Teilurteil in Höhe eines - den Zahlungsantrag zu 1 betreffenden - Teilbetrages von 144.737,11 € nebst Zinsen zurückgewiesen; die weitere Entscheidung hat es von ergänzendem Vorbringen der Parteien abhängig gemacht. Mit ihrer vom Senat zugelassen Revision erstrebt die Beklagte zu 2) die Aufhebung des Berufungsteilurteils, soweit sie dadurch beschwert wird.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Beklagten zu 2) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht , soweit die Beklagte zu 2) durch das Urteil beschwert wird.

I.

6
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 144.737,11 € ent- scheidungsreif sei, so dass hierüber durch Teilurteil im Sinne des § 301 ZPO entschieden werden könne. Das betreffe zunächst einen Teilbetrag von 4.650 €. Das Vorbringen der Beklagten zu 2), sie habe gegenüber der Klägerin einen Fehlbetrag in dieser Höhe bereits ausgeglichen, sei erstmals im Berufungsverfahren eingebracht worden und könne nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht berücksichtigt werden. Daneben könne der Klägerin bereits ein weiterer Teilbetrag von 140.087,11 € zugesprochen werden, den die Beklagte zu 2) selbst errechnet habe. Die Ansprüche der Klägerin folgten aus positiver Forderungsverletzung bzw. §§ 281, 278 BGB und zudem im Hinblick auf das strafwürdige Verhalten des Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266, 263 StGB sowie § 826 BGB; die Beklagte zu 2) hafte insoweit gemäß § 831 Abs. 1 BGB. Soweit die Beklagte zu 2) unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen rüge, dass eventuelle Forderungen der Klägerin jedenfalls nicht fällig seien, da kein Saldoabschluss vorliege und die Klägerin zunächst auf einen solchen Abschluss klagen müsse, bleibe dies mit Rücksicht auf die von der Klägerin erklärte Kündigung der Kontoverbindung ohne Erfolg. In diesem Fall könne sie sogleich Auszahlung verlangen. Die bereits feststehende Schadensersatzforderung der Klägerin sei auch nicht wegen Mitverschuldens zu mindern. Auf Nachlässigkeiten der Klägerin hinsichtlich der Kontrolle ihrer Konten könne sich der Beklagte zu 1) als vorsätzlicher Schädiger von vornherein nicht berufen. Für die Beklagte zu 2) gelte im Ergebnis nichts anderes, weil sie den Beklagten zu 1) entgegen ihrem eigenen Zuverlässigkeits- und Seriositätsanspruch nicht ausreichend überwacht habe. Gegenüber den jahrelangen Pflichtversäumnissen der Beklagten zu 2), welche den enormen Schaden erst ermöglicht hätten, trete ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin vollständig zurück.

II.

7
Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.
8
1. Das angefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil das Berufungsgericht verkannt hat, dass das Landgericht durch ein unzulässiges Teilurteil entschieden hat.
9
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Teilurteil (§ 301 ZPO) nur dann ergehen, wenn es einen abgrenzbaren Teil eines Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Anspruchs abschließend so bescheidet, dass die Gefahr einander widerstreitender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (BGH, Urteile vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376, 380 und vom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 18).
10
b) Diese Voraussetzungen erfüllt das Urteil des Landgerichts nicht, das den Zahlungsantrag zu 4 offen gelassen hat, mit dem die Klägerin im Rahmen der Stufenklage Zahlung eines sich aus der Auskunft und Rechnungslegung ergebenden, den Zahlungsantrag zu 1 übersteigenden, Betrags begehrt. Damit bleibt sowohl ein Teil der Stufenklage als auch - zugleich - der über die bezifferten Anträge hinausgehende Teil des Zahlungsanspruchs offen, der von der Klägerin mit dem unbezifferten Leistungsantrag der Stufenklage verfolgt wird. Dies birgt unter mehreren Gesichtspunkten die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen.
11
aa) Soweit das Landgericht den bezifferten Zahlungsanträgen der Klägerin stattgegeben hat, ist nicht auszuschließen, dass der von der Beklagten zu 2) mit dem Ziel einer Anspruchsminderung erhobene Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) im späteren Schlussurteil anders beurteilt wird. Das Landgericht hat zwar ein Mitverschulden der Klägerin mit generellen Erwägungen verneint und hat sich hierbei möglicherweise von der Vorstellung leiten lassen, diese Bewertung sei für den Gesamtanspruch verbindlich. Dies schließt aber die Möglichkeit, dass die Mitverschuldensfrage bei den später zu treffenden Entscheidungen anders beurteilt werden kann, nicht aus. Eine Bindungswirkung besteht insoweit nicht. Die einem Teilurteil zugrunde liegende Bewertung ist vielmehr lediglich für dieses Urteil ein Begründungselement, das nicht in Rechtskraft erwächst (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 243, vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, WM 1980, 1392, 1393, vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79 und vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 f.). Die Gefahr, dass es hinsichtlich der Mitverschuldensfrage zu widersprüchlichen Entscheidungen im weiteren Verfahrensablauf kommt, ist daher nicht ausgeschlossen.
12
Zu Recht macht die Revision auch geltend, dass diese Gefahr sämtliche Zahlungsanträge der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) betrifft und insbesondere auch die auf Erstattung der Kontoguthaben gerichteten Zahlungsforderungen. Allerdings stehen der Klägerin insoweit - wie die Revision zu Recht rügt - entgegen der Auffassung der Vorinstanzen gegen die Beklagte zu 2) keine vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüche zu, auf die der Einwand des Mitverschuldens unmittelbar Anwendung fände. Die Vorinstanzen haben nicht berücksichtigt, dass unberechtigte Belastungsbuchungen keine unmittelbar vermögensrelevanten Auswirkungen auf die Forderung des Kontoinhabers gegenüber der Bank haben. Bei einer unberechtigten Abbuchung vom Konto fehlt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr an einer wirksamen Anweisung des Inhabers, aus der der Bank ein Aufwendungsersatzanspruch für die Belastungsbuchung aus dem Giroverhältnis gemäß § 675 Abs. 1, § 670 BGB entstehen könnte (BGH, Urteile vom 17. September 1991 - XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1422). Eine dem Kontoinhaber nicht zurechenbare Auszahlung bleibt danach Realakt und bewirkt keine materiell-rechtliche Veränderung des Forderungsbestandes (Senat, Urteil vom 13. Juni 1995 - XI ZR 154/94, BGHZ 130, 87, 91 und BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89, WM 1990, 1280, 1281 und vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, WM 2001, 1460 f.). Auch auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche, die dem Kunden gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB gegenüber seiner Bank wegen der Ausführung von unberechtigten Überweisungs- oder Auszahlungsaufträgen stattdessen zustehen (BGH, Urteile vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386, 388 ff., vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 106 und vom 17. Oktober 2000 - XI ZR 42/00, BGHZ 145, 337, 339 f.), ist aber der Einwand des mitwirkenden Verschuldens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend anwendbar (BGH, Urteile vom 13. Juni 1983 - II ZR 226/82, BGHZ 87, 376, 380, vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386, 391 und vom 13. Juni 1995 - XI ZR 154/94, BGHZ 130, 87, 95).
13
bb) Wie die Revision weiterhin zu Recht rügt, stand dem Erlass eines Teilurteils durch das Landgericht über die bezifferten Zahlungsansprüche der Klägerin außerdem entgegen, dass gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, nur dann durch Teilurteil entschieden werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil (§ 304 ZPO) über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (vgl. auch BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 f., vom 8. November 1995 - VIII ZR 269/94, WM 1996, 511, 512 und vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02, NJW 2004, 949, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 157, 159 ff.). Zwischen den Parteien ist sowohl die Höhe der über den unstreitigen Betrag hinausgehenden unberechtigten Buchungen streitig als auch der Grund des Anspruchs, zu dem in der Regel auch das Mitverschulden gehört (BGH, Urteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 f. mwN). Dennoch hat das Landgericht kein Grundurteil erlassen und durfte es auch nicht, da ein solches im Rahmen der zugleich erhobenen Stufenklage nicht möglich war (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 mwN). Die auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruch steht einem Grundurteil nicht gleich; sie schafft keine Rechtskraft für den Grund des unbezifferten Leistungsanspruchs (BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242) und schließt daher die Gefahr, dass im weiteren Verfahren über den restlichen Zahlungsanspruch der Klägerin im Widerspruch zu dem Teilurteil erkannt wird, nicht aus.
14
c) Das Berufungsgericht hätte die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen Teilurteils ohne Rücksicht auf den Vortrag der Parteien von Amts wegen berücksichtigen müssen, weil es sich um einen nicht zur Disposition der Parteien stehenden Verfahrensmangel handelt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999 - X ZR 101/97, WM 1999, 1027, 1028, vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99, WM 2001, 106, 107 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452). In der ergangenen Form kann das Berufungsurteil daher schon deshalb keinen Bestand haben, weil es das unzulässige Teilurteil des Landgerichts auch nicht teilweise hätte bestätigen dürfen.
15
2. Wie die Revision zu Recht rügt, verstößt das Teilurteil des Berufungsgerichts auch als solches gegen § 301 ZPO und die dargelegten Grundsätze. Die Entscheidung des Berufungsgerichts, ein weiteres Teilurteil zu erlassen, ist ihrerseits verfahrensfehlerhaft, weil das Berufungsgericht den bezifferten Teil des klägerischen Zahlungsbegehrens durch die Bestätigung des landgerichtlichen Urteils in Höhe eines nach seiner Auffassung "entscheidungsreifen" Teilbetrags von 144.737,11 € nochmals in unzulässiger Weise zergliedert hat. Aus den oben ausgeführten Gründen, die hier entsprechend gelten, lagen in der Berufungsinstanz die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils ebenfalls nicht vor.
16
3. Auch in der Sache hält das Berufungsurteil der rechtlichen Prüfung zum Teil nicht stand.
17
a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht den von der Beklagten zu 2) erhobenen Einwand mangelnder Fälligkeit der Zahlungsansprüche , weil die Klägerin zunächst auf Saldoabschluss hätte klagen müssen, nicht hat durchgreifen lassen. Jedenfalls nach der erfolgten Kündigung der Kontokorrentverbindung war mit der Beendigung des Kontokorrents gemäß § 355 Abs. 3 HGB ein fälliger Zahlungsanspruch auf den Überschuss bereits vor formeller Feststellung des Saldos entstanden (siehe schon BGH, Urteil vom 2. November 1967 - II ZR 46/65, BGHZ 49, 24, 26; vgl. auch Schimansky in Schimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 47 Rn. 105). Soweit die Beklagte zu 2) der Auffassung ist, die Klägerin habe nach Maßgabe der Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund fortwirkender Pflichten zunächst einen berichtigten Saldoabschluss einfordern müssen, rechtfertigt das schon deshalb kein anderes Ergebnis, weil die Klägerin dies mit der Zahlungsklage , die den Berichtigungsanspruch einschließt, jedenfalls in schlüssiger Weise getan hat (vgl. OLG Köln, WM 2002, 2505).
18
b) Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zum Mitverschulden der Klägerin angreift, zeigt sie ebenfalls keine revisionsrechtlich beachtlichen Fehler auf. Die Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Abwägung rechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrich- ter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04, WM 2005, 701, 703 mwN). Einen solchen Rechtsfehler vermag die Revision nicht darzulegen. Anders als sie geltend macht, hat das Berufungsgericht keineswegs ein etwaiges nachlässiges Verhalten der Klägerin betreffend die Kontoführung ohne nähere Feststellungen wegen des vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten zu 1) als unerheblich angesehen. Das Berufungsgericht stellt vielmehr entscheidend darauf ab, dass der eigene Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2) - die fehlende Überwachung des Beklagten zu 1) über Jahre hinweg - so schwerwiegend sei, dass dahinter ein etwaiger Verursachungsbeitrag der Klägerin zurücktrete. Hiergegen ist auch unter Berücksichtigung des von der Revision hervorgehobenen Umstands, dass die Klägerin dem Beklagten zu 1) nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) im Jahr 1994 drei Blankoauszahlungsscheine überlassen hatte, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Vielmehr steht das Berufungsurteil mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach welcher sich ein Unternehmen , durch dessen Mitarbeiter ein anderer das Opfer einer vorsätzlich sittenwidrigen Handlungsweise geworden ist, nicht mit Erfolg darauf berufen kann, der Geschädigte, der seinerseits nicht leichtfertig gehandelt hatte, müsse sich das Vertrauen in die Seriosität des Mitarbeiters als Mitverschulden anlasten lassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, WM 1984, 126, 127).
19
c) Rechtsfehlerhaft - und von der Revision zu Recht beanstandet - hat das Berufungsgericht hingegen den in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag der Beklagten zu 2), es sei ein aus den Schlusssalden zum 31. Juli 2006 ersichtliches Guthaben der Klägerin von 4.650 € nach Entnahme durch den Beklagten zu 1) zeitnah zurückgebucht und daher bereits vorprozessual ausgeglichen worden, nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Berufungsgericht hat - worauf die Revision zu Recht hinweist - übersehen, dass der zugesprochene Teilbetrag von 4.650 € bereits erstinstanzlich berücksichtigt war.
20
d) Zu Recht beanstandet die Revision schließlich, dass die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Frage eines Vorteilsausgleichs schon deshalb verfehlt sind, weil sich diese Frage in Bezug auf die in dem Teilurteil entschiedenen Beträge nicht stellt. Die gegebene Begründung, die im Kern auf das aus § 393 BGB folgende Aufrechnungsverbot abstellt, berücksichtigt zudem nicht, dass der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) - wie oben ausgeführt - keine deliktischen Ansprüche zustehen, sondern vertragliche Ansprüche aus § 675 Abs. 1, § 667 BGB.

III.

21
Auf die Revision der Beklagten zu 2) ist das angefochtene Urteil danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es sie beschwert. Da eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat nicht in Betracht kommt, ist die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar ist bereits das Teilurteil des Landgerichts unzulässig, so dass auch eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 1954 - II ZR 76/54, BGHZ 16, 71, 82 und vom 24. September 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 333). Das Berufungsgericht ist jedoch befugt, zur Beseitigung des Verfahrensfehlers den beim Landgericht anhängig gebliebenen Teil des Rechtsstreits an sich zu ziehen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035, 1036, vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452, 1454), woran die ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über das Beru- fungsverfahren nichts geändert haben (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008 - II ZR 112/07, WM 2009, 141 Rn. 7). Diese Verfahrensweise erscheint hier schon deshalb zweckmäßig, weil beim Berufungsgericht ohnedies noch der überwiegende Teil der Anträge anhängig ist und angesichts der Dauer des Rechtsstreits das Interesse an einer alsbaldigen abschließenden Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Anträge das Interesse, den Verlust einer Instanz hinsichtlich eines Antrags zu vermeiden, deutlich überwiegt.
22
Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass gegebenenfalls im Anschluss an eine Auskunft und Rechnungslegung die für die Erfüllungsansprüche der Klägerin nach § 675 Abs. 1, § 667 BGB maßgeblichen Entnahmen und Gutschriften auf den diversen Konten insgesamt zu ermitteln sein werden, um feststellen zu können, wie hoch die verbleibenden und von der Beklagten zu 2) zu erstattenden Fehlbeträge sind.
23
Gegen den Beklagten zu 1) steht der Klägerin ein (weiterer) Zahlungsanspruch an sich selbst hingegen nicht zu, da sie ihm gegenüber grundsätzlich nur einen Anspruch auf Herbeiführung der Kontoberichtigung geltend machen kann, der etwa zum Inhalt hätte, die zu eigenen Zwecken verbrauchten Guthaben durch Zahlungen gegenüber der Beklagten zu 2) zu ersetzen, um auf diese Weise eine rechtsbestätigende Korrektur der Buchungsfehlbeträge zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1423 und vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, WM 2001, 1460 f.). Ein Schadensersatzanspruch , wie er der Klägerin von den Vorinstanzen gegenüber den Beklagten aus Delikt und gegenüber der Beklagten zu 2) konkurrierend auch aus vertraglicher Pflichtverletzung zuerkannt wurde, kommt allerdings hinsichtlich des mit dem Zahlungsantrag zu 1 anteilig geltend gemachten Schadens in Betracht , welcher der Klägerin dadurch entstanden sein kann, dass der Beklagte zu 1) ihr Vermögen anstatt - wie mit der Beklagten zu 2) vereinbart - mit dem Zweck der Gewinnerzielung zu verwalten, für eigene Zwecke verbraucht hat (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1423 und 10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, WM 2001, 1515, 1517).

Wiechers Mayen Grüneberg Maihold Pamp

Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2006 - 4 O 242/05 -
KG Berlin, Entscheidung vom 04.02.2008 - 26 U 181/06 -

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2010 - XI ZR 82/08 zitiert oder wird zitiert von 9 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 23. Nov. 2010 - XI ZR 82/08 zitiert 5 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Nov. 2003 - VI ZR 8/03

bei uns veröffentlicht am 25.11.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 8/03 Verkündet am: 25. November 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Dez. 2003 - VI ZR 349/02

bei uns veröffentlicht am 02.12.2003

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 349/02 Verkündet am: 2. Dezember 2003 Blum, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2008 - II ZR 112/07

bei uns veröffentlicht am 13.10.2008

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 112/07 Verkündet am: 13. Oktober 2008 Vondrasek Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 10. Feb. 2005 - III ZR 258/04

bei uns veröffentlicht am 10.02.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 258/04 Verkündet am: 10. Februar 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 278, 2

Bundesgerichtshof Urteil, 13. Okt. 2000 - V ZR 356/99

bei uns veröffentlicht am 13.10.2000

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄ UMNISURTEIL V ZR 356/99 Verkündet am: 13. Oktober 2000 K a n i k , Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:
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Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 01. März 2017 - 9 U 147/16

bei uns veröffentlicht am 01.03.2017

Tenor 1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28.06.2016, Az. 21 O 699/13, abgeändert:a) Es wird festgestellt, dass der Beklagten aus dem Darlehensvertrag zum Konto mit der Nr. 249 … gegen die Klägerin über den

Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Okt. 2015 - I-7 U 248/14

bei uns veröffentlicht am 09.10.2015

Tenor Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.11.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zum Az. 14e O 25/14 teilweise aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von weiteren 2.285,42 EUR nebst

Landgericht Mönchengladbach Schlussurteil, 07. Jan. 2015 - 2 S 227/14

bei uns veröffentlicht am 07.01.2015

Tenor Die Berufung der Klägerin gegen das am 13.08.2014 verkündete Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach (Az. 36 C 111/14) wird zurückgewiesen, soweit darüber nicht durch das Teil- Anerkenntnisurteil vom 10.11.2014 entschieden worden ist. Die Kost

Oberlandesgericht Karlsruhe Urteil, 30. März 2011 - 17 U 186/10

bei uns veröffentlicht am 30.03.2011

Tenor 1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 05. August 2010 - 3 O 334/09 - wird zurückgewiesen. 2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszugs. 3. Das Urteil ist vorläufig vollstr

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(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.

(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
V ZR 356/99 Verkündet am:
13. Oktober 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Hält das Berufungsgericht ein Teilurteil des Landgerichts zu Unrecht für zulässig
und zieht den dort noch anhängigen Streitteil nicht zu sich herauf, kann das Revisionsgericht
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Berufungsgericht
zurückverweisen, wenn dessen Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit
sachdienlich im Sinne des § 540 ZPO ist.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1997 erwarben die Kläger von der Beklagten ein Grundstück "wie besichtigt, ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit ...", das mit einem 1973 im vorderen Teil errichteten Mehrfamilienhaus und einem älteren Hintergebäude bebaut ist. Die Baugenehmigung für das Vordergebäude war der Beklagten und ihrem Großvater mit der - rechtskräftigen - Auflage erteilt worden, das Hintergebäude spätestens acht Monate nach der Schlußabnahme zu beseitigen. Nach einer vom Landgericht
eingeholten amtlichen Auskunft ist das Hintergebäude formell und materiell illegal, die Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Abrißverfügung aber sehr gering.
Die Kläger haben auf den Kaufpreis von 750.000 DM lediglich 574.900 DM bezahlt. Den Restbetrag von 175.100 DM behalten sie mit der Behauptung ein, die Beklagte habe ihnen die Abrißverfügung arglistig verschwiegen. Nachdem die Beklagte wegen des Restkaufpreises die Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde eingeleitet hatte, haben die Kläger Klage erhoben und (neben einem Hilfsantrag) beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, 2. festzustellen, daß sie zur Kaufpreisminderung um 175.100 DM berechtigt seien, 3. die Beklagte zu verurteilen, den beurkundenden Notar zur Stellung des Eigentumsumschreibungsantrags anzuweisen und 4. festzustellen, daß die Beklagte zur Zahlung der Abrißkosten verpflichtet sei, wenn die Kläger aufgrund behördlicher Anweisung das Hintergebäude abreißen lassen müßten.
Das Landgericht hat mit seiner als "Grundurteil" bezeichneten Entscheidung dem Klageantrag zu 2 dem Grunde nach und zu 4 uneingeschränkt stattgegeben ; im übrigen hat es eine Beweisaufnahme über die Minderung des Kaufpreises durch die Beseitigungsauflage angeordnet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klageanträge zu 2 und 4 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht begehren.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht sieht die landgerichtliche Entscheidung als TeilGrundurteil (Klageantrag zu 2) und Teil-Endurteil (Klageantrag zu 4) an. Es hält sie für zulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht bestehe; denn die Klageanträge zu 1 und 3 stützten sich materiellrechtlich auf den mit dem Teil-Grundurteil zuerkannten Anspruch, das Landgericht sei nach § 318 ZPO an dieses Urteil und an die insoweit ergehende rechtskräftige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gebunden.
In der Sache verneint das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln der Beklagten.

II.


Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Beklagte war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1996, 3086).
2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise der teilweisen Entscheidung des Rechtsstreits für zulässig. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils (§ 301 ZPO) lagen nämlich nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (s. nur BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 26. September 1996, X ZR 48/95, NJW 1997, 453, 455; Urt. v. 12. Januar 1999, VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urt. v. 24. Februar 1999, XII ZR 155/97, NJW 1999, 1718, 1719 - jeweils m.w.N. -). Das gilt nach § 301 Abs. 1, 1. Alt. ZPO auch für den - hier gegebenen - Fall, daß von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil entscheidungsreif ist (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999, aaO).
Hier liegt die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen wegen der abweichenden Beurteilung der Frage der Arglist durch das Rechtsmittelgericht geradezu auf der Hand. Denn alle Klageanträge stützen sich auf denselben Klagegrund, nämlich die von den Klägern behauptete arglistige Täuschung durch die Beklagte (§ 463 Satz 2 BGB). Auch die Begründetheit der noch nicht beschiedenen Klageanträge setzt voraus, daß die Kläger von der Beklagen arglistig getäuscht wurden; nur dann wäre der restliche Kaufpreisanspruch der
Beklagten durch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch der Kläger erloschen.
3. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kann auch nicht mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsatz der Eigenbindung der Gerichte nach § 318 ZPO beseitigt werden. Denn die Bindung erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 1994, II ZB 13/93, NJW 1994, 1222 f; Musielak, ZPO, § 318 Rdn. 2). Deswegen könnte das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Klageanträge zu 1 und 3 die Frage der Arglist durchaus anders beurteilen als bisher. Dies übersieht das Berufungsgericht und erkennt deswegen nicht, daß seine Auffassung auf das Ergebnis hinausläuft, daß jedes Teilurteil gerechtfertigt wäre.

III.


Die Unzulässigkeit des Teilurteils führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 564 Abs. 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist dem Senat nicht möglich. Er kann den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits nicht an sich ziehen und anstelle des Berufungsgerichts gemäß § 540 ZPO darüber entscheiden (vgl. MünchKomm-ZPO/ Wenzel, 2. Aufl., § 565 Rdn. 28), weil die Nachprüfung des Berufungsurteils durch die Revisionsanträge begrenzt wird (§ 559 Abs. 1 ZPO). Da aber das Berufungsgericht so verfahren kann (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1959, VII ZR 93/59, NJW 1960, 339, 340; v. 12. Januar 1999, VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035, 1036 m.w.N.), ist die Sache nicht an das Landgericht, sondern an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dessen Entscheidung ist sachdienlich , weil der Sachverhalt geklärt ist, das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, weitere Feststellungen durch das Landgericht nicht mehr zu erwarten sind und ein arglistiges Handeln der Beklagten danach nicht vorliegt.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß das den Klägern verkaufte Grundstück mit einem Fehler behaftet ist, weil das Hintergebäude baurechtlich formell und materiell illegal ist. Ob die zuständige Behörde den baurechtswidrigen Zustand weiter - wie bisher - duldet, ist unerheblich. Mangelfrei wäre das Grundstück nur dann gewesen, wenn bei Gefahrübergang eine rechtsverbindliche behördliche Erklärung vorgelegen hätte, die den Klägern auf Dauer die gesicherte Befugnis gegeben hätte, das Hintergebäude stehen zu lassen (vgl. Senatsurt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511, 2512). Das war nicht der Fall, denn nach der vom Landgericht eingeholten amtlichen Auskunft ist lediglich die Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Beseitigungsauflage sehr gering.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Parteien hätten in dem Kaufvertrag einen umfassenden Gewährleistungsausschluß vereinbart.
Der Umfang der Haftungsfreizeichnung ist durch Auslegung zu ermitteln. Da das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112; 121, 284, 289). Dafür ist in erster Linie vom Wortlaut der Vereinbarung auszugehen. Soll die Haftung für jeden Mangel ausgeschlossen sein,
muß dies eindeutig und für den Käufer verständlich formuliert werden (Senatsurt. v. 27. Mai 1964, V ZR 146/62, WM 1964, 853, 854). Das ist hier geschehen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Anknüpfung an eine vorausgegangene Besichtigung des Grundstücks durch die Kläger auf eine Beschränkung des Haftungsausschlusses auf erkennbare Mängel hindeutet, zu denen der baurechtswidrige Zustand des Grundstücks nicht gehört. Aber die Formulierung "verkauft wie besichtigt" wird durch den Nachsatz "ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit ergänzt. Dies ist eindeutig in dem Sinn, daß die Haftung für alle Mängel, also auch für verborgene, ausgeschlossen sein soll (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 1964, aaO). Daß sich der baurechtswidrige Zustand auf die Beschaffenheit des Grundstücks auswirkt, ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zweifelhaft.
3. Zu Recht verneint das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln der Beklagten.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Arglist der Beklagten liegt bei den Klägern. Sie müssen beweisen, daß die Beklagte seinerzeit von der auch an sie gerichteten Baugenehmigung, in der die Beseitigungsauflage enthalten war, Kenntnis genommen hat. Das bloße Bestreiten des anderslautenden Vortrags der Beklagten reicht nicht aus. Die Beweislast läßt sich insoweit nicht auf die Beklagte verlagern. Eine Beweislastumkehr muß auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen nach anerkannten methodischen Grundlagen eine Abweichung von der Grundregel, daß der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale trägt, erforderlich erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Auch eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht. Es gibt nämlich grundsätzlich
keinen Beweis des ersten Anscheins für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen (BGHZ 123, 311, 316 m. umfangr. Nachw.). Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Beseitigungsauflage vergessen, kommt es nach alledem nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 2 ZPO.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Ist ein Anspruch nach Grund und Betrag streitig, so kann das Gericht über den Grund vorab entscheiden.

(2) Das Urteil ist in Betreff der Rechtsmittel als Endurteil anzusehen; das Gericht kann jedoch, wenn der Anspruch für begründet erklärt ist, auf Antrag anordnen, dass über den Betrag zu verhandeln sei.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 349/02 Verkündet am:
2. Dezember 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Bei Unfällen von Betriebsangehörigen ist nach Inkrafttreten der §§ 104, 105
SGB VII zwischen Betriebswegen und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4
SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden. Für die Abgrenzung können die
Kriterien herangezogen werden, die die Rechtsprechung zur "Teilnahme am allgemeinen
Verkehr" nach §§ 636, 637 RVO entwickelt hat. (Fortführung von BGHZ
145, 311).

b) Wenn ein Arbeitnehmer die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur Mitfahrt mit
einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen
Fahrer in Anspruch nimmt, handelt es sich bei der Fahrt um einen
nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherten Betriebsweg.
BGH, Urteil vom 2. Dezember 2003 - VI ZR 349/02 - OLG Brandenburg
LG Frankfurt (Oder)
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 2. Dezember 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Wellner, die Richterin Diederichsen und die Richter Stöhr und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 14. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 28. August 2002 aufgehoben. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 24. Oktober 2001 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Kläger.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten immateriellen und materiellen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall. Er war einer von sechs Mitarbeitern der Firma T. GmbH, denen von ihrer Arbeitgeberin für die Fahrten vom gemeinsamen Wohnort zur auswärtigen Arbeitsstelle und zurück ein Kraftfahrzeug zur Verfügung gestellt wurde. Die Be-
triebskosten dieses bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeugs übernahm die Arbeitgeberin. Die Fahrten organisierten die Mitarbeiter selbst. Üblicherweise parkte ein Mitarbeiter das Fahrzeug über Nacht bei sich und holte die übrigen Kollegen am nächsten Morgen ab. Am 26. Mai 1997 steuerte ein Arbeitskollege des Klägers den Kleintransporter auf der Rückfahrt von einer Baustelle und verursachte dabei schuldhaft einen Verkehrsunfall, bei dem der Kläger schwer verletzt wurde. Der Umfang der Verletzungen ist zwischen den Parteien teilweise streitig. Für Arztberichte über seine Verletzungen mußte der Kläger 249,40 DM aufwenden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte durch eine als "Teilurteil" bezeichnete Entscheidung zum Ersatz des materiellen Schadens des Klägers sowie in Ansehung der unstreitigen Verletzungen zur Zahlung eines Teils des begehrten Schmerzensgeldes verurteilt. Mit der vom Bundesgerichtshof zugelassenen Revision begehrt die Beklagte weiterhin die Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Oberlandesgericht ist der Auffassung, die Beklagte hafte dem Kläger gemäß §§ 823 Abs. 1, 847 BGB a.F., § 3 Nr. 1 PflVG für dessen immateriellen Schaden. Ihre Haftung sei nicht gemäß §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1, 106 Abs. 3 SGB VII ausgeschlossen. Der Unfall habe sich nämlich nicht auf einem Betriebsweg ereignet, sondern auf dem Heimweg "bei Teilnahme am allgemeinen Verkehr". Dieser werde von dem Haftungsprivileg nicht erfaßt. Der Fahrer habe zwar zu dem nach § 105 Abs. 1 SGB VII geschützten Personenkreis ge-
hört, den Versicherungsfall jedoch nicht durch eine betriebliche Tätigkeit ausgelöst. Die Heimfahrt weise keine für einen innerbetrieblichen Vorgang typischen Merkmale auf. Der Fahrer und seine Arbeitskollegen seien von jeder Direktionsgewalt des Arbeitgebers frei gewesen; sie hätten die Fahrtroute, die Ankunftszeit und darüber, wann und wo jeder der Insassen das Fahrzeug verläßt , eigenständig entschieden. Daß sie mit einem betriebseigenen Fahrzeug unterwegs waren, und dieses nicht zu anderen Zwecken nutzen durften, stehe dieser Annahme ebensowenig entgegen wie das Interesse des Arbeitgebers an der gemeinsamen Fahrt. Die Beförderung der Arbeitnehmer möge zwar im Interesse des Arbeitgebers gelegen haben, weshalb er auch das Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, doch werde sie dadurch nicht zum integrierten Bestandteil der Betriebsorganisation. Nach der Neuregelung des Rechtes der gesetzlichen Unfallversicherung zum 1. Januar 1997 sollten nach dem Willen des Gesetzgebers Wegeunfälle vom Haftungsprivileg nicht mehr erfaßt sein, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielten. Deshalb seien vom Haftungsprivileg nach der Gesetzesbegründung diejenigen Betriebswege ausdrücklich ausgenommen, die nach dem bis dahin geltenden Recht als Teilnahme am öffentlichen Verkehr behandelt worden seien. Der unstreitige Teil der Verletzungen rechtfertige ein Schmerzensgeld von 25.000

II.

Das angefochtene Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. 1. Ohne Erfolg rügt die Revision allerdings, das Berufungsgericht habe verfahrensfehlerhaft ein Teilurteil erlassen, weil dadurch die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen entstanden sei. Es trifft zwar zu, daß ein Teil eines einheitlichen Anspruchs, dessen Grund streitig ist, nur dann durch Teilurteil zugesprochen werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil ergeht (BGHZ 107, 236, 242). Hier hat das Berufungsgericht aber in den Entscheidungsgründen des angegriffenen Urteils an zwei Stellen deutlich gemacht, daß die Klage dem Grunde nach gerechtfertigt sei. Zum einen hat es ohne Einschränkung festgestellt, daß der Kläger für den eingetretenen immateriellen Schaden hafte. Zum anderen hat es den geltend gemachten materiellen Schaden voll zugesprochen. Somit liegt der Wille des Gerichts, auch über den hinsichtlich der Schadensfolgen noch streitigen immateriellen Schaden dem Grunde nach zu entscheiden, klar zutage. Auch wenn dies durch ein Versehen in der Urteilsformel nicht zum Ausdruck gekommen sein sollte, wäre eine Aufhebung des als Teilurteil bezeichneten Urteils nicht erforderlich; vielmehr könnte die Urteilsformel nach § 319 ZPO berichtigt werden (vgl. BGH, Urteil vom 18. Juni 1964 - VII ZR 152/62 - NJW 1964, 1858). Unabhängig davon kann das Berufungsurteil aus sachlichen Gründen keinen Bestand haben. 2. Zu Recht macht die Revision geltend, ein Anspruch gegen die Beklagte bestehe nicht, weil dem bei ihr mitversicherten Fahrer das Haftungsprivileg der §§ 104, 105 SGB VII zugute komme. Nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB VII sind Unternehmer den Versicherten, die für ihre Unternehmen tätig sind oder zu ihren Unternehmen in einer sonsti-
gen die Versicherung begründenden Beziehung stehen, sowie deren Angehörigen oder Hinterbliebenen nach anderen gesetzlichen Vorschriften zum Ersatz des Personenschadens, den ein Versicherungsfall verursacht hat, nur verpflichtet , wenn sie den Versicherungsfall vorsätzlich oder auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt haben. Gleiches gilt nach § 105 Abs. 1 Satz 1 SGB VII für Personen, die durch eine betriebliche Tätigkeit einen Versicherungsfall von Versicherten desselben Betriebs verursacht haben. Unter den Umständen des zu entscheidenden Falles liegen die Voraussetzungen des Haftungsausschlusses nach den für den Senat bindenden, im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts vor.
a) Außer Streit steht zwischen den Parteien, daß der im selben Betrieb wie der Kläger beschäftigte Fahrer den Verkehrsunfall am 26. Mai 1997 schuldhaft verursacht und dadurch einen Versicherungsfall des Klägers im Sinne der §§ 7, 8 SGB VII herbeigeführt hat, ohne vorsätzlich zu handeln.
b) Zutreffend ist auch der rechtliche Ansatz des Berufungsgerichts, wonach zwischen Betriebswegen als versicherter Tätigkeit im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII mit der Folge des Haftungsprivilegs und anderen, nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Wegen zu unterscheiden ist, für die ein Haftungsprivileg nicht besteht. Insoweit folgt das Berufungsgericht der grundlegenden Entscheidung BGHZ 145, 311, der auch der erkennende Senat sich anschließt. Danach könnte zwar bei wörtlicher Auslegung der §§ 104 Abs. 1 Satz 1, 105 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 SGB VII anzunehmen sein, daß der Schädiger seinem Kollegen bei Unfällen, die er ihm beim Zurücklegen des mit der versicherten Tätigkeit zusammenhängenden Weges nach und von dem Ort der Tä-
tigkeit zufügt, stets unbeschränkt haftet. Wie der Bundesgerichtshof jedoch in dieser Entscheidung zutreffend dargelegt hat, ist bei der Auslegung dieser Vorschriften zu berücksichtigen, daß der Gesetzgeber ausweislich der Gesetzesmaterialien eine dem bis dahin geltenden Recht (§§ 636, 637 RVO) entsprechende Regelung hat schaffen wollen (vgl. BT-Drs. 13/2204, S. 77, 100). An Stelle des nach §§ 636, 637 RVO maßgebenden Abgrenzungsmerkmals der Teilnahme am allgemeinen Verkehr wird nunmehr darauf abgestellt, ob der Unfall auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg eingetreten ist, weil die betrieblichen Risiken dort keine Rolle spielen. Diese Ausnahme von der Haftungsbeschränkung umfaßt jedoch nicht die Betriebswege, die Teil der den Versicherungsschutz nach §§ 2, 3 oder 6 SGB VII begründenden Tätigkeit und damit bereits gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 SGB VII versicherte Tätigkeit sind (vgl. BGHZ 145, 311, 313 f. m.w.N.).
c) Dem Berufungsgericht kann jedoch nicht darin gefolgt werden, dass die Unfallfahrt nicht als Betriebsweg anzusehen sei. Die Beurteilung, ob der Geschädigte den Unfall auf einem Betriebsweg oder einem Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII erlitten hat, ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten und revisionsrechtlich nur eingeschränkt überprüfbar (vgl. Senatsurteile vom 13. März 1973 - VI ZR 12/72 - VersR 1973, 467, 469 und vom 12. März 1974 -VI ZR 2/73 - VersR 1974, 784, 785). Zu prüfen hat das Revisionsgericht jedoch, ob die Würdigung durch das Berufungsgericht auf einer rechtsfehlerhaften Abgrenzung dieser Begriffe zueinander beruht. Das ist hier der Fall. aa) Im Ansatz zutreffend zieht das Berufungsgericht für die Abgrenzung, ob der Versicherungsfall auf einem Betriebsweg oder einem von der Haftungsbeschränkung ausgenommenen versicherten Weg nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII eingetreten ist, die Kriterien heran, die von der Rechtsprechung für das frühere Abgrenzungsmerkmal des § 637 RVO zwischen privilegierten und nicht
privilegierten Wegen – nämlich die Teilnahme am allgemeinen Verkehr – entwickelt worden sind (vgl. BGHZ 145, 311, 314 f. m.w.N.; OLG Stuttgart, VersR 2003, 71, 72 mit Nichtannahmebeschluß des Senats vom 7. Mai 2002 - VI ZR 349/01 -; LAG Niedersachsen, LAGE SGB VII § 105 Abs. 1 Nr. 5, S. 4 ff. m.w.N.; vgl. auch BSG, Urteile vom 14. Dezember 1999 - B 2 U 3/99 R - SozR 3 - 2700 § 8 SGB VII Nr. 1 S. 2 und vom 24. Juni 2003 - B 2 U 40/02 R – ZfS 2003, 241). An den Grundsätzen dieser Rechtsprechung hält der erkennende Senat nach Prüfung der im Schrifttum vertretenen unterschiedlichen Auffassungen fest (vgl. Brackmann/Krasney, Handbuch der Sozialversicherung, Band 3/2, Gesetzliche Unfallversicherung – SGB VII -, 12. Aufl., Stand: Juli 2003, § 104 Rdn. 23 m.w.N.; Hauck/Nehls, SGB VII, 1. Band, Stand: Juni 2003, K § 104 Rdn. 30; Hebeler, VersR 2001, 951, 953; Kater/Leube, Gesetzliche Unfallversicherung SGB VII, 1997, § 104 Rdn. 40; Lauterbach/Dahm, Unfallversicherung , Sozialgesetzbuch VII, Band 1, 4. Aufl., Stand: Januar 2003, § 104 Rdn. 24 f.; Lemcke, Recht und Schaden 2000, 488 f.; Marschner, BetriebsBerater 1996, 2090; Maschmann, SGb 1998, 54, 56 f.; Müller, NZV 2001, 366 f.; Ricke VersR 2003, 540, 541 ff.; Rolfs NJW 1996, 3177, 3179; Schmitt, SGB VII, Gesetzliche Unfallversicherung, 1998, § 104 Rdn. 18). Aus der Gesetzesbegründung zu §§ 104, 105 SGB VII ergibt sich nicht, daß der Begriff des Betriebswegs anders als bisher zu verstehen wäre. Aus ihr ist nur zu ersehen, daß der Gesetzgeber die Entsperrung der Haftung als Ausnahme angesehen hat und die Haftung insgesamt weiter reichen sollte als nach §§ 636, 637 RVO, wobei Betriebswege generell unter das Haftungsprivileg fallen sollen (BT-Drs. 13/2204, S. 100; Nachweise in: Stand der Gesetzgebung des Bundes, Abschlußband 13. Wahlperiode, 1 - G 20). bb) Unter Zugrundelegung der bisherigen Rechtsprechung ist ein nach § 8 Abs. 1 SGB VII versicherter Betriebsweg nicht schon dann anzunehmen, wenn mit der Fahrt die Förderung eines betrieblichen Interesses verbunden ist.
Dieses Kriterium kann zwar Bedeutung für die Einordnung der schädigenden Tätigkeit als betriebliche und des Unfalls als Arbeitsunfall haben (vgl. Senatsurteil vom 2. März 1971 - VI ZR 146/69 - VersR 1971, 564, 565; BAG, Urteil vom 14. März 1974 - 2 AZR 155/73 - VersR 1974, 1077). Zur Abgrenzung der Unfälle, die als Betriebsweg unter das Haftungsprivileg der §§ 104 ff. SGB VII fallen, von sonstigen Wegeunfällen im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII, bei denen eine Entsperrung der Haftung erfolgt, genügt es aber nicht. Von einem Unfall auf einem Betriebsweg ist vielmehr nur dann auszugehen, wenn die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs erscheint (vgl. Senatsurteil BGHZ 116, 30, 34 f.). Rückschlüsse darauf, unter welchen Voraussetzungen dies der Fall ist, ergeben sich aus dem Grund für die in den §§ 104 ff. SGB VII grundsätzlich vorgesehene Haftungseinschränkung. Deren Rechtfertigung beruht maßgeblich auf dem die gesetzliche Unfallversicherung mittragenden Gedanken der Haftungsablösung durch die alleinige Beitragspflicht des Arbeitgebers. Die §§ 104 ff. SGB VII dienen seinem Schutz, indem seine Haftung - auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche der bei einer betrieblichen Tätigkeit schädigenden Arbeitskollegen - durch die Einstandspflicht der gesetzlichen Unfallversicherung beschränkt wird. Dadurch erfolgt ein dem Interesse des Unfallverletzten gerecht werdender Schadensausgleich. Zugleich wird das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und der Betriebsfrieden innerhalb der betrieblichen Gefahrengemeinschaft gewahrt (vgl. BVerfGE 34, 118, 132, 136 f.; BAG, Urteil vom 14. Dezember 2000 - 8 AZR 92/00 - VersR 2001, 720; Eichenhofer, Sozialrecht, 4. Aufl., 2003, Rdn. 412; Gitter in: Festschrift für Günther Wiese, 1998, S. 131 f.). Der Gedanke des kalkulierbaren Risikos kommt auch in § 162 SGB VII zum Ausdruck. Nach § 162 Abs. 1 Satz 2 SGB VII bleiben nämlich bei der Berechnung von Beitragszuschlägen und
-nachlässen Wegeunfälle nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII außer Ansatz, wohingegen Schäden aus Unfällen auf Betriebswegen grundsätzlich in die Beitragsberechnung einzubeziehen sind; der Träger der Unfallversicherung kann sie lediglich durch Satzung herausnehmen (§ 162 Abs. 1 Satz 3 SGB VII). Bei dieser Sachlage ist auch nach neuem Recht ein Weg dann als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs und mithin als Betriebsweg anzusehen, wenn eine Fahrt maßgeblich durch die betriebliche Organisation geprägt ist, insbesondere indem sie durch die Organisation (Werkverkehr, Einsatz eines betriebseigenen Fahrzeugs, Fahrt auf dem Werksgelände ) als innerbetrieblicher bzw. innerdienstlicher Vorgang gekennzeichnet oder durch Anordnung des Dienstherrn zur innerbetrieblichen bzw. innerdienstlichen Aufgabe erklärt worden ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 8, 330, 337; BGHZ 116, 30, 35; vom 19. Dezember 1967 - VI ZR 6/66 - VersR 1968, 353, 354; vom 22. Oktober 1968 - VI ZR 173/67 - VersR 1968, 1193, 1194 f.; vom 8. Mai 1973 - VI ZR 148/72 - VersR 1973, 736; Sächsisches LAG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 2 Sa 597/01 - HVBG-INFO 2003, 729 – die gegen dieses Urteil gerichtete Revision hat das BAG durch das noch nicht veröffentlichte Urteil vom 30. Oktober 2003 - 8 AZR 548/02 - zurückgewiesen). In diesen Fällen ist nach der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII eine Haftungseinschränkung geboten, weil sich aufgrund der bestehenden betrieblichen Gefahrengemeinschaft ein betriebsbezogenes Haftungsrisiko verwirklicht hat, von dem der Unternehmer auch hinsichtlich eventueller Freistellungs- oder Erstattungsansprüche grundsätzlich befreit werden soll. cc) Nach diesen Grundsätzen kommt der erkennende Senat im Streitfall aufgrund der tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts zum Ergebnis , dass die Unfallfahrt als Betriebsweg anzusehen ist.
Der vorliegende Sachverhalt ist maßgeblich dadurch geprägt, daß der Kläger und seine Arbeitskollegen mit einem Sammeltransport in einem betriebseigenen Fahrzeug und mit einem betriebsangehörigen Fahrer zu einer auswärtigen betrieblichen Baustelle und von dort wieder nach Hause gefahren wurden. Der Arbeitgeber hat also auf die Unfallfahrt organisatorisch Einfluß genommen , indem er ein betriebseigenes, vom Betrieb unterhaltenes Fahrzeug zu diesem Zweck zur Verfügung stellte und seinen Arbeitnehmern die Möglichkeit einräumte, sich mit diesem Fahrzeug von einem Arbeitskollegen zu ihrem Einsatzort fahren zu lassen. Dadurch bestimmte er in unfallversicherungsrechtlich relevanter Weise die für eine Haftung des Arbeitskollegen und seine eigene Haftung als Fahrzeughalter maßgeblichen risikoprägenden Faktoren mit. Damit korrespondiert es, daß der Kläger den Unfall gerade infolge seiner Eigenschaft als Betriebsangehöriger erlitten hat. Er hat nämlich bei der Unfallfahrt an einer Beförderung teilgenommen, die mit Rücksicht auf den Betrieb und die beruflichen Aufgaben der Betriebsangehörigen vom Arbeitgeber eröffnet war und sich hierdurch grundsätzlich von einer privat organisierten Fahrt im eigenen Fahrzeug oder einem öffentlichen Verkehrsmittel unterscheidet (vgl. Senatsurteil BGHZ 8, 330, 338). Unter diesen Umständen erscheint die gemeinsame Fahrt der Arbeitskollegen selbst als Teil des innerbetrieblichen Organisations- und Funktionsbereichs. Es wurde nämlich durch die getroffene unternehmerische Entscheidung sichergestellt, daß die Arbeitnehmer regelmäßig zum gleichen Zeitpunkt an der auswärtigen Arbeitsstelle eintrafen, gleichzeitig die Arbeit aufnehmen konnten und dadurch der Arbeitsablauf reibungslos gestaltet wurde. Demgegenüber spielt es keine Rolle, daß eine Anordnung des Unternehmers , die angebotene Fahrtmöglichkeit zu nutzen, nicht vorlag. Entscheidend ist vielmehr, daß der Kläger die vom Arbeitgeber eröffnete Möglichkeit zur
Mitfahrt in dem betriebseigenen Fahrzeug tatsächlich in Anspruch genommen und sich somit in die betrieblichen Abläufe und die betriebliche Gefahrengemeinschaft eingegliedert hat. Dadurch entschied er sich dafür, die Anfahrt zur auswärtigen Arbeitsstelle nicht privat zu organisieren, sondern vielmehr das Angebot einer betrieblich organisierten Sammelfahrt in Anspruch zu nehmen. Bei einer solchen Fallgestaltung entspricht es der ratio legis der §§ 104 ff. SGB VII, den Unternehmer und die schädigenden Arbeitskollegen von dem damit verbundenen Risiko freizustellen und dadurch auch den Betriebsfrieden zu wahren. Diese grundsätzliche Wertung der Interessenlage wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß der Kläger und seine Kollegen die Einzelheiten der Fahrt frei gestalten konnten. Dadurch verliert das Gesamtgepräge der Fahrt nicht den Charakter einer betrieblich organisierten Sammelfahrt. Es entspricht vielmehr einer modernen Unternehmensführung, die Einzelheiten der vom Betrieb eröffneten Beförderungsmöglichkeit den Arbeitnehmern zu überlassen, die dann vor Ort flexibel auf kurzfristig eingetretene Umstände reagieren können.

III.

Da weitere Feststellungen zur Sache nicht erforderlich sind, macht der Senat von der Möglichkeit Gebrauch, nach § 563 Abs. 3 ZPO selbst in der Sache zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Müller Wellner Diederichsen Stöhr Zoll

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 8/03 Verkündet am:
25. November 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der Erlaß
eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (hier:
Belegarzt und Träger des Belegkrankenhauses) unzulässig.

b) Kommt es im Arzthaftungsprozeß auf den Inhalt der Mutterschafts-Richtlinien
an, so hat das Gericht in geeigneter Weise zu klären, welche Fassung in
dem für die Haftungsfrage maßgeblichen Zeitraum gegolten hat.

c) Zu der Frage, ob im Jahr 1990 eine werdende Mutter bei einem möglicherweise
makrosomen Kind vom Arzt über die Möglichkeit einer Schnittentbindung
aufzuklären war.
BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - OLG Frankfurt
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Mutter des Klägers begab sich am 21. Januar 1990 nach Mitternacht in der 41. Schwangerschaftswoche mit einem vorzeitigen Blasensprung in die Geburtshilfeabteilung des Belegkrankenhauses des Beklagten zu 2. Die Geburt des Klägers, die von dem Beklagten zu 1, einem Belegarzt, betreut wurde, erfolgte gegen 5 Uhr. Dabei erlitt der Kläger, der bei der Geburt 4.230 g wog, eine Schulterdystokie und nachfolgend eine Clavikulafraktur und eine Erb'sche Läh-
mung. Infolge der Armplexuslähmung ist der Kläger zu 80% behindert. Er wirft dem Erstbeklagten ärztliche Behandlungsfehler und dem Zweitbeklagten Organisationsmängel vor, die den Gesundheitsschaden verursacht hätten. Er nimmt deshalb beide Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung ihrer Ersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zu 2 durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM zu zahlen; ferner hat es die Ersatzpflicht des Zweitbeklagten für die materiellen und immateriellen Schäden festgestellt, die dem Kläger aufgrund der bei seiner Geburt eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen noch entstehen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und ihn auf die Berufung des Klägers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt ! #" %$& (')" $* + , , - /.- ,- 0 " 51.129,19 Revision verfolgt der Beklagte zu 2 das Ziel einer Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Frankfurt 2003, 55) aus: Das Landgericht habe zulässigerweise durch Teilurteil entschieden, weil sich die Entscheidung abschließend gegen einen der verklagten Streitgenossen richte.
Es habe auch im Ergebnis zutreffend ein zum Schadensersatz verpflichtendes Organisationsverschulden bejaht. Es habe schon 1990 zum allgemeinen Krankenhausstandard gehört, daß eine vor der Entbindung stehende Patientin einer fachärztlichen Eingangsuntersuchung zu unterziehen sei. Dies hätte auch in dem Belegkrankenhaus des Beklagten zu 2 durch organisatorische Anweisungen sichergestellt werden müssen. Eine ärztliche Eingangsuntersuchung sei vorliegend um so mehr angezeigt gewesen, als die Mutter des Klägers einen vorzeitigen Blasensprung gehabt habe. Auch schon die 1990 geltenden Mutterschafts -Richtlinien hätten in einem vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung gesehen. Dies habe der von dem Senat bestellte Sachverständige auf gerichtliches Befragen ausdrücklich erklärt. An der erforderlichen Organisationsanweisung habe es vorliegend gefehlt. Der Organisationsmangel sei schlechterdings nicht nachvollziehbar und deshalb als grob zu bewerten. Auch in einem Belegkrankenhaus habe der Träger dafür Sorge zu tragen, daß jederzeit ein ausreichend qualifizierter Arzt für die indizierte Behandlung zur Verfügung stehe. Wäre die gebotene (fach-)ärztliche Aufnahmeuntersuchung durchgeführt worden, so wäre die Patientin auch sonographiert worden. Aufgrund der bei vorzeitigem Blasensprung von den Mutterschafts-Richtlinien verlangten Ultraschalluntersuchung , die im übrigen auch wegen der seit der letzten derartigen Untersuchung verstrichenen Zeit und der verstärkten Gewichtszunahme der Kindesmutter erforderlich gewesen sei, hätte sich der Arzt einen Eindruck über Lage und Stellung des Fötus verschaffen können. Zwar seien 1990 die technischen und diagnostischen Möglichkeiten, ein makrosomes Kind eindeutig zu erkennen, gegenüber heute eingeschränkt gewesen. Deshalb wäre die Makrosomie des Klägers möglicherweise selbst bei der gebotenen Ultraschalluntersuchung nicht erkannt worden. Insoweit kämen
dem Kläger wegen des groben Organisationsverschuldens des Beklagten zu 2 aber Beweiserleichterungen zugute. Es müsse von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen werden. Den Beweis, daß auch bei Durchführung aller gebotenen Untersuchungen das Übergewicht des Klägers nicht erkannt worden wäre, habe der Beklagte zu 2 nicht angetreten. Die Kausalität zwischen dem Unterlassen der Eingangsuntersuchung und dem geltend gemachten Schaden sei zu bejahen. Wären die gebotenen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt worden, so wäre die Mutter des Klägers über das Schulterdystokierisiko aufzuklären gewesen. Der Senat sei aufgrund ihrer Anhörung davon überzeugt, daß sie sich dann - auch entgegen möglicher ärztlicher Empfehlung - für einen Kaiserschnitt entschieden hätte. Insofern müsse deutlich unterschieden werden zwischen der Risikoaufklärung einerseits und der Schnittentbindungsindikation andererseits.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Das angefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb aufzuheben, weil es unzutreffend annimmt, das Landgericht habe über den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Anspruch durch Teilurteil entscheiden dürfen. Die dafür gegebene Begründung, das Teilurteil sei zulässig, weil es nur einen der beiden verklagten Streitgenossen betreffe, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
a) Danach darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch
durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 120, 376, 380; vom 23. Januar 1996 - VI ZR 387/94 - VersR 1996, 779, 780 und vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734 f. jew. m.w.N.; BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097). Das gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - ZIP 2003, 594; vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1278 f.; LG Köln, MDR 2001, 232 mit Anm. von E. Schneider; Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 301 Rn. 8; Zöller/ Vollkommer, 24. Aufl., § 301 Rn. 4, 7). Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO, m.w.N.). Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.
b) Dem vom Berufungsgericht für seine Entscheidung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1983 (III ZR 119/82, NJW 1984, 615, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Dort geht es nicht um die Zulässigkeit eines Teilurteils, sondern darum, unter welchen Umständen eine Beschränkung der Revisionszulassung möglich ist. Soweit den dortigen Ausführungen entnommen werden kann, daß bei einer Klage gegen einfache Streitgenossen der Erlaß eines Teilurteils grundsätzlich denkbar ist, ist dies zweifellos richtig. Dies besagt aber nichts darüber, ob ein Teilurteil bei subjektiver Klagehäufung erlassen werden darf, obwohl dem Gebot der Widerspruchsfreiheit nicht genügt ist.
c) Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht auszuschließen. Nach dem Vortrag des Klägers stehen die behauptete unzureichende Organisation des Krankenhauses der Zweitbeklagten und die
ebenfalls behauptete fehlerhafte Betreuung der Geburt durch den Erstbeklagten in einem unmittelbaren Zusammenhang. Es handelt sich um einen komplexen einheitlichen Lebenssachverhalt, der auch dadurch geprägt ist, daß die Tätigkeit der anwesenden Hebamme je nach Zeitabschnitt und rechtlicher Sicht dem Beklagten zu 1 oder dem Beklagten zu 2 zugeordnet werden kann. Da das Berufungsgericht ein - durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellendes - ärztliches Tätigwerden im Vorfeld des Geburtsvorgangs für erforderlich hält, kann es für die Haftung beider Beklagter darauf ankommen, welche ärztlichen Maßnahmen situationsbedingt erforderlich waren. Daß hier eine ausreichend deutliche zeitliche oder sachbedingte Zäsur vorliegt, die eine widerspruchsfreie, völlig getrennte Beurteilung beider Verantwortungsbereiche ermöglicht, läßt sich auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sicher sagen.
d) Das Berufungsgericht hätte die Unzulässigkeit des Teilurteils von Amts wegen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO), aber auch deshalb berücksichtigen müssen, weil sie in der Berufungsbegründung des Beklagten zu 2 gerügt war. Schon dieser Fehler führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (dazu unten

III).

2. Unabhängig davon sind wesentliche Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen worden. Der für die Entscheidung des Berufungsgerichts wesentlichen Annahme, bei der Aufnahme der Mutter des Klägers wäre eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) durchzuführen gewesen , fehlt eine ausreichende tatsächliche Grundlage.

a) Das Berufungsgericht meint, daß im Rahmen der für erforderlich erachteten Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt und dabei möglicherweise die Übergewichtigkeit (Makrosomie) des Klägers entdeckt worden wäre und daß sodann die Mutter des Klägers über die bestehenden Risiken, insbesondere einer Schulterdystokie, und die Möglichkeit einer Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen, für die sie sich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts entschieden hätte.
b) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, bei der Eingangsuntersuchung wäre eine Sonographie durchzuführen gewesen, auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, "laut Mutterschaftsrichtlinien" stelle der vorzeitige Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung dar; diese sei auch wegen der verstärkten Gewichtszunahme der Mutter und deshalb zu fordern gewesen, weil die letzte derartige Untersuchung acht Wochen zurückgelegen habe. Die Revision zeigt jedoch einen Widerspruch zwischen den Äußerungen des Sachverständigen und den für den Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Mutterschafts -Richtlinien auf, dem das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen. Ersichtlich hat der Sachverständige seinem schriftlichen Gutachten die Mutterschafts-Richtlinien nach dem Stand von 1999 zugrunde gelegt. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Sachverständige sodann auf Fragen des Gerichts erklärt, die Mutterschaftsrichtlinien hätten auch schon zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers bei einem vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung vorgesehen. Das hat der Zweitbeklagte mit nachgelassenem Schriftsatz in Abrede gestellt. Diesem Widerspruch hätte das Berufungsgericht in geeigneter Weise nachgehen müssen.
Die Mutterschafts-Richtlinien werden vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) i.V.m. § 196 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 23 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1972) beschlossen. Sie dienen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 28 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 73 Abs. 2 SGB V). Die jeweiligen Fassungen sind im Bundesanzeiger bzw. im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht und lassen sich bis zu der für den Eingriff maßgeblichen Fassung zurückverfolgen. Im Hinblick darauf erscheint es als bedenklich, wenn das Gericht, sofern es auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Fassung der Richtlinien ankommt , hierfür lediglich in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen befragt, der sich auf diese Frage erkennbar nicht hat vorbereiten können.
c) Die Revision zeigt auf, daß hier ein Widerspruch zwischen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und den für den Behandlungszeitpunkt maßgeblichen Mutterschafts-Richtlinien vorliegt. Sie beruft sich mit Recht darauf, daß die Mutterschafts-Richtlinien in der 1990 geltenden Fassung sonographische Untersuchungen lediglich in der 16. bis 20. und in der 32. bis 36. Schwangerschaftswoche vorsahen (Abschnitt A Nr. 5) und daß darüber hinausgehende Ultraschalluntersuchungen nur nach Maßgabe des Indikationskataloges nach Anlage 1 der Richtlinien angezeigt waren (Abschnitt B Nr. 4a), dessen Voraussetzungen hier nicht vorlagen. Daraus folgert die Revision zutreffend, daß sich eine Verpflichtung des Zweitbeklagten, bei stationärer Aufnahme von Schwangeren in die gynäkologische Abteilung eine Ultraschall-
untersuchung sicherzustellen, aus den 1990 geltenden MutterschaftsRichtlinien nicht herleiten läßt.
d) Bei dieser Sachlage beruhen die tatsächlichen Feststellungen, aus denen das Berufungsgericht einen für den Schaden des Klägers möglicherweise ursächlichen Organisationsfehler herleiten will, auf einem durchgreifenden Verfahrensfehler. Das angefochtene Urteil ist demnach auch wegen fehlerhafter Feststellungen aufzuheben. 3. Da das Berufungsurteil schon aus den oben (zu 1 und 2) erörterten Gründen keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner abschließenden Erörterung der Revisionsrügen, nach denen das Berufungsgericht zu Unrecht einen groben Organisationsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr bejaht hat. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat lediglich auf Folgendes hin:
a) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Makrosomie des Klägers nur hätte entdeckt werden können, wenn im Rahmen der von ihm für erforderlich gehaltenen Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt worden wäre. Sollte die Ergänzung der Beweisaufnahme - wofür derzeit nichts spricht - ergeben, daß eine solche Untersuchung auch unter Berücksichtigung der bereits 1990 geltenden Mutterschafts-Richtlinien durchzuführen war, wird es darauf ankommen, ob die Durchführung einer Eingangsuntersuchung zu den Organisationspflichten des Beklagten zu 2 als Träger des Belegkrankenhauses gehörte. Dafür kann sprechen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Belegkrankenhaus ungeachtet der Tatsache , daß es grundsätzlich keine ärztlichen Leistungen schuldet, für schuldhafte Versäumnisse innerhalb seines Verantwortungsbereichs, die zu einem Schaden des Patienten führen, einzustehen hat (Senatsurteile BGHZ 129, 6, 13 f. und
vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 977). Auf die in den ge- nannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze wird gegebenenfalls zurückzugreifen sein.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der von ihm bejahte Organisationsfehler sei als grob zu bewerten. Insoweit verweist die Revision mit Recht darauf, daß das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen, die diese Wertung tragen, nicht getroffen hat. Inwieweit sich das Organisationsversäumnis auch unter Berücksichtigung dessen als besonders schwerwiegend darstellt, daß die Mutter des Klägers von der anwesenden Hebamme betreut wurde und ärztliche Hilfe, wie die Hinzuziehung des Beklagten zu 1 zu der Geburt zeigt, zur Verfügung stand, legt das Berufungsgericht nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, daß diese Frage Gegenstand der Befragung des Sachverständigen war. Der Senat hat aber bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß der Tatrichter einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen darf (zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 117 und vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1027 f., jeweils m.w.N.). Entsprechendes kann auch für einen Organisationsfehler des Krankenhausträgers gelten, soweit es um die Anforderungen an die Organisation aus medizinischer Sicht geht.
c) Erheblichen Bedenken begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts , die aus dem von ihm bejahten groben Organisationsverschulden hergeleitete Beweiserleichterung reiche so weit, daß zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden könne, die Makrosomie wäre entdeckt worden. Mit Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend beachtet , daß ein Verstoß gegen die bei der Eingangsuntersuchung aus medizinischer Sicht gebotene Befunderhebung im Wege der Beweiserleichterung auf
ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis nur schließen läßt, wenn dies hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff. und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283). Beweiserleichterungen sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang "äußerst unwahrscheinlich" ist (Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216 f.; 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß eine Makrosomie des Klägers angesichts der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Jahr 1990 möglicherweise nicht entdeckt worden wäre. Aufgrund welcher Erwägungen die gegenteilige Feststellung im Streitfall gleichwohl als gerechtfertigt erscheint, ist den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend deutlich zu entnehmen.
d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht hinreichend klar erkennen, ob es sich bei der Annahme, dem Kläger komme eine mehrstufige Beweiserleichterung zugute, der Voraussetzungen bewußt gewesen ist, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senat insoweit zu beachten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff.; 138, 1, 4 ff.; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f.; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 – aaO). Dem muß indes im Hinblick auf die verschiedenen vorrangig zu prüfenden, bisher nicht zu beantwortenden Fragen nicht weiter nachgegangen werden.
e) Der erkennende Senat muß angesichts der zahlreichen ungeklärten Vorfragen auch nicht abschließend zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Zulassungsfrage Stellung nehmen, ob die Mutter des Klägers über die Möglichkeit einer Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen.
aa) Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß seine Ansicht, diese Frage sei zu bejahen, im Widerspruch zur Mehrheit der dazu publizierten Entscheidungen steht (vgl. OLG Frankfurt, AHRS 2500, 159; OLG Hamm, VersR 1990, 52; AHRS 2500, 169; OLG München, AHRS 2500/110; OLG Schleswig, VersR 2000, 1544; OLG Stuttgart, VersR 1989, 519; OLG Zweibrücken, VersR 1997, 1103). Ob es sich mit Recht auf die von ihm als abweichend bezeichneten Urteile (OLG Hamm, VersR 1997, 1403; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 310; OLG Köln, OLGR 1997, 296) berufen kann oder ob diese Entscheidungen, wie die Revision meint, durch besondere Sachverhaltsgestaltungen veranlaßt waren, kann hier dahinstehen. Festzuhalten ist aber, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts schwerlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats stehen. Nach dieser muß über die Möglichkeit einer Schnittentbindung nur aufgeklärt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist, weil für den Fall, daß die Geburt vaginal erfolgt, ernstzunehmende Gefahren für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen, wobei diese auch unter Berücksichtigung der Konstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellen muß (Senatsurteile BGHZ 106, 153, 157; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91 - VersR 1993, 703). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von diesen Grundsätzen abzuweichen. bb) Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß sich das Berufungsgericht für seine Auffassung nicht auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen berufen kann. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, nach dem ärztlichen Standard von 1990 sei ein Hinweis auf die Schulterdystokie und auf die Alternative einer Sectio angesichts der Unsicherheiten bei der ultrasonographischen Gewichtsschätzung "höchstens als erwä-
genswert zu bewerten" gewesen, zumal zum damaligen Zeitpunkt der Umstand, daß ein "großes" Kind zu erwarten sei, keine Indikation zu einer Schnittentbindung dargestellt habe. In diesem Sinne hat sich der Sachverständige auch zunächst bei seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht geäußert. Seine im späteren Verlauf der Anhörung vorgebrachte scheinbar abweichende Äußerung beruht auf einem zumindest mißverständlichen Vorhalt des Berufungsgerichts zur Rechtslage und ist deshalb nicht aussagekräftig.

III.

Auf die Revision ist das angefochtene Urteil danach aufzuheben. Der erkennende Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Zwar ist das Teilurteil des Landgerichts unzulässig, so daß eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht kann den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits jedoch an sich ziehen (Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO). Inwieweit diese Möglichkeit auf Grund der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über das Berufungsverfahren möglicherweise eingeschränkt ist, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall sind für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung der Sache noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden , weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 16. Juli 1998 geschlossen worden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO). Eine abschließende Entscheidung der Sache durch das Berufungsgericht erscheint als sachdienlich (§ 540 ZPO a.F.). Zur Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 ist in erster Instanz bereits verhandelt und Beweis erhoben worden. Der Gesamtablauf des Behandlungsgeschehens bedarf möglicherweise, zumindest in Teilaspekten, einer einheitlichen Betrachtung. Nicht zuletzt fällt auch ins Gewicht, daß der Rechtsstreit seit
mehr als neun Jahren anhängig ist, so daß das Interesse an einer alsbaldigen abschließenden Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände das Interesse, den Verlust einer Instanz zu vermeiden, deutlich überwiegt.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll

(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.

(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.

(1) Steht jemand mit einem Kaufmanne derart in Geschäftsverbindung, daß die aus der Verbindung entspringenden beiderseitigen Ansprüche und Leistungen nebst Zinsen in Rechnung gestellt und in regelmäßigen Zeitabschnitten durch Verrechnung und Feststellung des für den einen oder anderen Teil sich ergebenden Überschusses ausgeglichen werden (laufende Rechnung, Kontokorrent), so kann derjenige, welchem bei dem Rechnungsabschluß ein Überschuß gebührt, von dem Tage des Abschlusses an Zinsen von dem Überschuß verlangen, auch soweit in der Rechnung Zinsen enthalten sind.

(2) Der Rechnungsabschluß geschieht jährlich einmal, sofern nicht ein anderes bestimmt ist.

(3) Die laufende Rechnung kann im Zweifel auch während der Dauer einer Rechnungsperiode jederzeit mit der Wirkung gekündigt werden, daß derjenige, welchem nach der Rechnung ein Überschuß gebührt, dessen Zahlung beanspruchen kann.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 258/04
Verkündet am:
10. Februar 2005
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Veruntreut der Generalagent eines Versicherungsunternehmens, das sich
auch mit der Vermittlung von Vermögensanlagen befaßt, von Anlageinteressenten
entgegengenommenes Geld, so entfällt die Verantwortlichkeit
des Unternehmens für diesen als Erfüllungsgehilfen nicht schon dann,
wenn er keine Inkassovollmacht hatte.

b) Zum Mitverschulden und zur Verschuldensabwägung in einem solchen
Fall.
BGH, Urteil vom 10. Februar 2005 - III ZR 258/04 - OLG Hamburg
LG Hamburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 10. Februar 2005 durch den Vorsitzenden Richter Schlick und die Richter
Dr. Wurm, Streck, Galke und Dr. Herrmann

für Recht erkannt:
Die Revisionen der Parteien gegen das Urteil des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg, 10. Zivilsenat, vom 20. April 2004 werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Revisionsrechtszuges haben die Beklagte 60 v.H. und die Kläger 40 v.H. zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


Die Kläger verlangen von der Beklagten, einem zur Versi cherungsgruppe "D. R. " gehörenden Anlagevermittlungsunternehmen, Ersatz des Schadens, der ihnen durch Veruntreuung des früheren Generalagenten der Beklagten, H. , entstanden ist.
H. unterhielt in I. ein Büro unter der Bezeichnung (zuletzt) "D. R. H. und Team". Abschlußvollmachten und Inkassobefugnisse für Anlagegelder hatte er nicht. Ende 1998 bot H. den Klägern, die er
zuvor in Versicherungsbelangen betreut hatte, Kapitalanlagen mit einer Rendite von 9,5 % an. Die Kläger unterzeichneten am 12. Dezember 1998 einen formularmäßigen "Antrag zur Eröffnung eines Investmentkontos und Kaufantrag" bei der D. G. W. mbH (D. ). Das Formular ist mit der Firma der Beklagten versehen und enthält den Hinweis:
"Die Vermittler sind nicht berechtigt, Geld oder andere Zahlungsmittel , z.B. Schecks, entgegenzunehmen. Alle Einzahlungen zugunsten Ihres Depots bei derD. dürfen nur auf das Konto der D. , Frankfurt 9690058 bei der D. B. , Frankfurt (BLZ ), erfolgen."
Zuvor hatte H. den Klägern ein - nach der Behaup tung der Beklagten gefälschtes - Schreiben des "D. R. V. Bausparen Kapitalanlagen" an "H. und Team" vom 19. November 1998 ausgehändigt, das auf eine Anfrage "Kapitalanlage ohne Jahressteuerbescheinigung" Bezug nimmt, in dem es heißt, es handele sich um eine zur Zeit steuerfreie, aber ab Anfang 2002 voraussichtlich zu versteuernde Kapitalanlage; Einzahlungsmöglichkeit bestehe per Scheck oder in Form von Bargeld auf den bekannten Konten. Die Kläger hoben von einer Bank in Luxemburg 200.000 DM ab. Diesen Betrag zahlte die Klägerin zu 2 am 11. Dezember 1998 und am 8. Januar 1999 mit Unterstützung H. 's - jeweils aufgeteilt in vier 25.000 DM-Beträge - auf ein in den Einzahlungsbelegen mit "D. R. M. H. " bezeichnetes Konto H. 's bei der Sparkasse I. ein. Hierüber erhielten die Kläger unter dem 28. Dezember 1998 und dem 25. Januar 1999 (gefälschte) Einzahlungs - und Kontoeröffnungsbestätigungen der Beklagten. H. verwendete das eingezahlte Geld für eigene Zwecke.
Das Landgericht hat der auf Zahlung von 102.258,37 € (= 200.000 DM) nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Abtretung der Schadensersatzansprüche der Kläger gegen die StadtsparkasseI. wegen der Gutschrift der betreffenden Einzahlungen der Kläger, bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Das Oberlandesgericht hat auf die Berufung der Beklagten unter Ansatz einer Mitverschuldensquote der Kläger von 40 % den Verurteilungsbetrag auf 61.355,03 € zuzüglich Zinsen reduziert. Gegen dieses Urteil richten sich die - vom Oberlandesgericht zugelassenen - Revisionen; die der Beklagten mit dem Ziel der völligen Klageabweisung, die der Kläger mit dem Ziel der Wiederherstellung des Urteils des Landgerichts.

Entscheidungsgründe


Die Revisionen sind unbegründet.

I.


Das Berufungsgericht bejaht eine Schadensersatzpflicht der Beklagten gegenüber den Klägern aus Verschulden bei Vertragsschluß (c.i.c.), wobei die Beklagte gemäß § 278 BGB für den Generalagenten H. ihren als Erfüllungsgehilfen im Rahmen der sich anbahnenden Vertragsbeziehung zu den Klägern einzustehen habe. Der notwendige innere sachliche Zusammenhang der Pflichtverletzungen H. 's zu den Aufgaben, zu deren Wahrnehmung die Beklagte diesen bestellt hatte, liege vor. Die Kläger hätten die Bareinzahlung auf das Konto in I. unter Anleitung und Mithilfe H. 's in der Erwartung
vorgenommen, die Einzahlungen gingen zum Zwecke einer Geldanlage beim D. R. direkt auf ein Konto der Beklagten oder würden dorthin weitergeleitet. Der Zusammenhang mit dem vertraglichen Aufgabenbereich des Erfüllungsgehilfen werde nicht dadurch unterbrochen, daß dieser von den Weisungen des Schuldners abweiche oder - selbst durch strafbare und vorsätzliche Handlungen - in die eigene Tasche wirtschafte. H. habe sich nicht deshalb außerhalb des ihm von der Beklagten zugewiesenen Aufgabenbereichs bewegt , weil die Art der Einzahlung auf Schwarzgeld hindeutete; seine Aufgabe sei es gewesen, Geldanlagen zu vermitteln, unabhängig von der Herkunft der Gelder. Daß die Kläger - wie von der Beklagten behauptet - mit der Geldanlage eine (weitere) Steuerhinterziehung beabsichtigt hätten, stehe nicht fest. Die Anlage habe nicht anonym, sondern im Namen der Kläger - somit nachprüfbar für die Finanzverwaltung - vorgenommen werden sollen. Mit der Stückelung der Einzahlungen hätten die Kläger nur den Zweck verfolgt, Nachfragen über die Herkunft des Geldes zu vermeiden, woraus sich aber nicht ergebe, daß auch in Zukunft steuerpflichtige Zinseinnahmen nicht versteuert werden sollten.
Andererseits, so führt das Berufungsgericht weiter aus, se i den Klägern ein erhebliches Mitverschulden vorzuwerfen. Sie seien in Geldangelegenheiten nicht unerfahren gewesen und hätten bei etwas Achtsamkeit merken müssen, daß mit dieser Geldanlage etwas nicht stimmte. Sie hätten nach eigenen Angaben keine schriftlichen Unterlagen über die Art derselben erhalten. Außerdem hätten den Klägern auch die Diskrepanzen hinsichtlich der Einzahlungsmodalitäten in dem Schreiben vom 19. November 1998 und dem unterschriebenen Antrag an die D. auffallen und zur Nachfrage Anlaß geben müssen.
Für unangebracht hält es das Berufungsgericht, die den Klägern anzulastende - als grob anzusehende - Fahrlässigkeit im Hinblick auf den Vorsatz H. 's ganz außer acht zu lassen und der Beklagten die alleinige Haftung aufzubürden. Das von der Beklagten zu vertretende vorsätzliche Verhalten H. 's könne anders gewichtet werden als ein eigenes Verhalten der Beklagten , da H. nur als Erfüllungsgehilfe gehandelt habe. Der Beklagten das mit der Einschaltung des Erfüllungsgehilfen verbundene "Personalrisiko" nach § 278 BGB allein aufzubürden, sei problematisch, wenn dem Gläubiger die Einschaltung und die Person des Erfüllungsgehilfen erkennbar seien und er diesen somit selbst auch aussuche. Vorliegend hätten die Kläger sich wegen der Geldanlage an den selbständigen Handelsvertreter H. gewandt, der ihnen aus früheren Vertragsbeziehungen mit der Beklagten bekannt gewesen sei. Er habe sein Geschäft in eigenen Räumlichkeiten geführt, ohne einer direkten Aufsicht der Beklagten zu unterstehen. Seine Tätigkeit habe er weitgehend eigenständig gestaltet. Die Kläger hätten zu ihm aus mehrjähriger Zusammenarbeit im Rahmen der Abwicklung von Erstattungen von Arzt- und Krankenhausrechnungen Vertrauen gehabt. Dieses Vertrauen habe sich sowohl auf seine Tätigkeit für die Beklagte als auch auf seine Person gegründet. Durch den direkten Kontakt sei es den Klägern eher als der Beklagten möglich gewesen, das Fehlverhalten zu bemerken und darauf zu reagieren.
Zusammenfassend hält das Berufungsgericht eine Haftung d er Beklagten in Höhe von 60 % für angemessen.

II.


Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung st and.
1. Rechtsfehlerfrei ist der, von der Beklagten mit ihrer Revision in erster Linie angegriffene, Standpunkt des Berufungsgerichts, daß die Beklagte sich das Verschulden ihres Generalagenten als ihres Erfüllungsgehilfen im Rahmen des sich zwischen den Parteien anbahnenden Vertragsverhältnisses gemäß § 278 BGB zurechnen lassen muß und deshalb den Klägern grundsätzlich - vorbehaltlich ihres Mitverschuldens - zum Schadensersatz verpflichtet ist.
Die auch von der Revision als maßgeblich herausgestellte P rüfung, ob zwischen der schadenstiftenden Handlung des Gehilfen und den ihm übertragenen Aufgaben ein unmittelbarer innerer Zusammenhang besteht (Hinweis auf BGH, Urteil vom 29. Januar 1997 - VIII ZR 356/95 - NJW 1997, 1233, 1234 f; vgl. auch BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3209 f und Senatsurteil vom 5. März 1998 - III ZR 183/96 - NJW 1998, 1854, 1856), ist in erster Linie Sache des Tatrichters. Die betreffende Beurteilung des Berufungsgerichts ist erschöpfend und im Ergebnis naheliegend. Rechtliche Fehler vermag die Revision an dieser Beurteilung nicht aufzuzeigen. Der von ihr hervorgehobene - vom Berufungsgericht nicht verkannte - Umstand, daß H. durch sein Handeln die Kläger bei ihrem Vorhaben unterstützt hat, "in Luxemburg geparkte Schwarzgeldbeträge unter Umgehung der Steuerbehörde wieder dem deutschen Kapitalmarkt zuzuführen", ist kein wertender Gesichtspunkt, der den Zusammenhang mit dem Aufgabenbereich ausschließt , den H. gegenüber (angehenden) Vertragspartnern der Beklagten wahrzunehmen hatte. Zu diesem Aufgabenbereich gehörte die Obhut hinsichtlich sämtlicher Gelder, die von Kunden der Beklagten - aus welcher Quelle auch immer - für eine von der Beklagten vertriebene Vermögensanlage einge-
zahlt wurden. Der Umstand, daß H. keine Inkassovollmacht der Beklagten bzw. derD. besaß und die Kläger dies aus dem Aufdruck auf dem bei dem Geschäft unterzeichneten Antragsformular auch hätten erkennen können, steht dem nicht entgegen.
Soweit die Revision darauf abstellt,H. habe sc hon deswegen nicht mehr im Rahmen des ihm von der Beklagten übertragenen Aufgabenbereichs gehandelt, weil er für die Kläger erkennbar gesetzwidrig gehandelt habe und evident gesetzwidriges Verhalten generell nicht im Aufgabenbereich eines Erfüllungsgehilfen liege, fehlt es an hinreichenden tatsächlichen Anknüpfungspunkten für einen solchen Schluß. Das Berufungsgericht hat nicht festzustellen vermocht, daß mit der Geldanlage eine Steuerhinterziehung beabsichtigt war. Seine tatrichterliche Würdigung ist rechtsfehlerfrei.
2. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme des Berufungsgerichts, daß bei der Entstehung des Schadens ein Mitverschulden der Kläger mitgewirkt hat (§ 254 Abs. 1 BGB).

a) Die Revision der Kläger macht zwar geltend, die Ann ahme einer beachtlichen Fahrlässigkeit der Kläger werde nicht durch entsprechende Feststellungen getragen. Es ist aber festgestellt, daß die Kläger H. außerordentlich große Geldsummen anvertraut haben, ohne auch nur annähernd über die Art der Geldanlage informiert zu sein und ohne sich um die schriftlichen Hinweise hinsichtlich der Einzahlungskonten auf dem Schreiben vom 19. November 1998 einerseits und auf dem Antragsformular andererseits zu kümmern. Wenn der Tatrichter diese Verhaltensweise als (grob) fahrlässig eingestuft hat, so ist dies aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.


b) Nichts anderes gilt, soweit die Revision der Kläger a nführt, deren Sorgfaltsverstöße seien für den eingetretenen Schaden nicht kausal geworden. Nach dem Zusammenhang der Ausführungen des Berufungsgerichts ist davon auszugehen, daß die Kläger, wenn sie nicht so sorglos wie festgestellt gewesen wären, sich nicht, wie geschehen, H. ausgeliefert und ihr Geld verloren hätten.

c) Die weitere Beanstandung der Revision der Kläger, e in Mitverschulden derselben könne nicht damit begründet werden, daß die Kläger H. "als Person" vertraut hätten, richtet sich gegen Ausführungen im Berufungsurteil, die im wesentlichen nicht das Mitverschulden der Kläger als solches betreffen, sondern die Abwägung des Sorgfaltsverstoßes der Kläger mit der von der Beklagten zu vertretenden Pflichtverletzung H. 's (dazu nachfolgend 3).
3. Das Berufungsurteil enthält schließlich auch bei der Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge keinen durchgreifenden Mangel.
Diese Abwägung ist ebenfalls grundsätzlich Aufgabe des Ta trichters. Das Revisionsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Abwägung rechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrichter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (vgl. nur Senatsurteil vom 8. Februar 1965 - III ZR 170/63 - NJW 1965, 962, 964 und BGH, Urteil vom 5. März 2002 - VI ZR 398/00 - WM 2002, 2473, 2476 m.w.N.).

a) Einen derartigen Rechtsfehler vermag die Revision de r Beklagten nicht darzulegen, deren Ausführungen im Kern nur den Versuch enthalten, ihre eigene Würdigung, wonach ein weit überwiegendes Verschulden der Klägerin vorliege, das eine Haftung der Beklagten ausschließe, in revisionsrechtlich unzulässiger Weise an die Stelle der Bewertung des Tatrichters zu setzen. Der Ansatz einer Haftungsquote von 60 % zu Lasten der Beklagten ist indessen nicht zu beanstanden.

b) Andererseits vermag auch die Revision der Kläger, was die zu ihren Lasten angenommene Mithaftungsquote von 40 % angeht, keinen Rechtsfehler aufzuzeigen. Ohne Erfolg rügt sie, das Berufungsgericht sei nicht in hinreichendem Umfang der Frage nachgegangen, ob hier das Mitverschulden der - nur fahrlässig handelnden - Geschädigten wegen des vorsätzlichen Handelns des Generalagenten der Beklagten zurücktreten müsse.
aa) Das Berufungsgericht hat erkannt, daß zwar regelmäß ig ein nur fahrlässiges Verhalten hinter einem vorsätzlichen Verhalten zurücktritt (BGH, Urteile vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82 - NJW 1984, 921, 922 und vom 9. Oktober 1991 - VIII ZR 19/91 - NJW 1992, 310, 311), daß dieser Grundsatz aber nicht anzuwenden ist, wenn die vorsätzliche Schädigung von einem Erfüllungsgehilfen im Sinne des § 278 BGB begangen worden ist (BGH, Urteile vom 18. Oktober 1965 - VII ZR 203/63 - DB 1966, 147, 148, 2. Februar 1984 - I ZR 228/81 - NJW 1984, 2087, 2088, 8. Oktober 1991 - XI ZR 207/90 - NJW 1991, 3208, 3210 und 13. Mai 1997 - XI ZR 84/96 - NJW 1997, 2236, 2238). Der tragende Gesichtspunkt hierfür liegt darin, daß einem nach § 278 BGB ebenso wie einem nach § 831 BGB haftenden Geschäftsherrn bei Arglist seines Erfüllungs - oder Verrichtungsgehilfen nicht angelastet werden kann, selbst arglistig
gehandelt zu haben (zu § 831 siehe schon RGZ 157, 228, 233). Auf die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang vorgenommene Differenzierung, je nachdem, ob die Person des eingeschalteten Erfüllungsgehilfen dem Gläubiger erkennbar ist oder nicht, und ob der Gläubiger bereits persönliches Vertrauen zu dem Erfüllungsgehilfen des Schuldners gefaßt hat, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an.
bb) Nicht ausdrücklich in den Blick genommen hat das Beruf ungsgericht bei der Abwägung nach Maßgabe von § 254 BGB allerdings, ob das (vorsätzliche ) Handeln des Schädigers H. der Beklagten gemäß § 31 BGB anzulasten war. Wäre § 31 BGB anzuwenden gewesen, so hätte zu Lasten der Beklagten (wieder) der Grundsatz eingreifen können, daß fahrlässiges Verhalten gegenüber vorsätzlichem Verhalten nicht zu berücksichtigen ist (vgl. BGH, Urteil vom 8. Oktober 1991 aaO S. 3210). Ein durchgreifender Mangel des Berufungsurteils liegt aber darin, daß es § 31 BGB nicht erörtert hat, nicht.
Die Rechtsprechung hat zwar über den Wortlaut der §§ 3 0, 31 BGB hinaus eine Repräsentantenhaftung für solche Personen entwickelt, denen durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame, wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, so daß sie die juristische Person im Rechtsverkehr repräsentieren (s. die Nachweise in dem Senatsurteil vom 5. März 1998 aaO S. 1856). Der diesbezügliche Tatsachenvortrag der Kläger, auf den ihre Revision verweist, erschöpfte sich aber in der pauschalen - später nirgends näher erläuterten und vertieften - Behauptung in der Klageschrift, H. sei "Repräsentant der Beklagten" gewesen; er habe "wesentliche Funktionen erfüllt, die für die allgemeine Betriebsregelung der Beklagten bedeutsam
war(en)". Insbesondere im Hinblick darauf, daß H. nicht einmal Abschlußvollmachten und Inkassobefugnisse besaß - was zunächst einmal gegen eine Repräsentantenhaftung in seiner Person spricht (vgl. Senatsurteil vom 5. März 1998 aaO S. 1856) -, war dieses Vorbringen so inhaltsleer, daß der Tatrichter keinen Anlaß hatte, dem nachzugehen. Ebensowenig gab - entgegen der Revision - der Tatsachenvortrag der Kläger Grund zur Prüfung, eine Haftung der Beklagten entsprechend § 31 BGB deshalb in Betracht zu ziehen, weil ihre Geschäftsführung nicht durch geeignete organisatorische Maßnahmen dafür gesorgt hatte,
die Tätigkeit ihrer Handelsvertreter ausreichend zu überwachen, oder weil sie einen für den fraglichen Aufgabenkreis zuständigen Vertreter nicht berufen hatte (vgl. Senatsurteil aaO S. 1857 mit den dortigen Hinweisen).
Schlick Wurm Streck
Galke Herrmann

(1) Angriffs- und Verteidigungsmittel, die im ersten Rechtszuge zu Recht zurückgewiesen worden sind, bleiben ausgeschlossen.

(2) Neue Angriffs- und Verteidigungsmittel sind nur zuzulassen, wenn sie

1.
einen Gesichtspunkt betreffen, der vom Gericht des ersten Rechtszuges erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist,
2.
infolge eines Verfahrensmangels im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht wurden oder
3.
im ersten Rechtszug nicht geltend gemacht worden sind, ohne dass dies auf einer Nachlässigkeit der Partei beruht.
Das Berufungsgericht kann die Glaubhaftmachung der Tatsachen verlangen, aus denen sich die Zulässigkeit der neuen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergibt.

Gegen eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung ist die Aufrechnung nicht zulässig.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄ UMNISURTEIL
V ZR 356/99 Verkündet am:
13. Oktober 2000
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
-----------------------------------
Hält das Berufungsgericht ein Teilurteil des Landgerichts zu Unrecht für zulässig
und zieht den dort noch anhängigen Streitteil nicht zu sich herauf, kann das Revisionsgericht
unter Aufhebung des Berufungsurteils die Sache an das Berufungsgericht
zurückverweisen, wenn dessen Entscheidung über den gesamten Rechtsstreit
sachdienlich im Sinne des § 540 ZPO ist.
BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 13. Oktober 2000 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. August 1999 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariellem Vertrag vom 1. September 1997 erwarben die Kläger von der Beklagten ein Grundstück "wie besichtigt, ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit ...", das mit einem 1973 im vorderen Teil errichteten Mehrfamilienhaus und einem älteren Hintergebäude bebaut ist. Die Baugenehmigung für das Vordergebäude war der Beklagten und ihrem Großvater mit der - rechtskräftigen - Auflage erteilt worden, das Hintergebäude spätestens acht Monate nach der Schlußabnahme zu beseitigen. Nach einer vom Landgericht
eingeholten amtlichen Auskunft ist das Hintergebäude formell und materiell illegal, die Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Abrißverfügung aber sehr gering.
Die Kläger haben auf den Kaufpreis von 750.000 DM lediglich 574.900 DM bezahlt. Den Restbetrag von 175.100 DM behalten sie mit der Behauptung ein, die Beklagte habe ihnen die Abrißverfügung arglistig verschwiegen. Nachdem die Beklagte wegen des Restkaufpreises die Zwangsvollstreckung aus der Kaufvertragsurkunde eingeleitet hatte, haben die Kläger Klage erhoben und (neben einem Hilfsantrag) beantragt,
1. die Zwangsvollstreckung für unzulässig zu erklären, 2. festzustellen, daß sie zur Kaufpreisminderung um 175.100 DM berechtigt seien, 3. die Beklagte zu verurteilen, den beurkundenden Notar zur Stellung des Eigentumsumschreibungsantrags anzuweisen und 4. festzustellen, daß die Beklagte zur Zahlung der Abrißkosten verpflichtet sei, wenn die Kläger aufgrund behördlicher Anweisung das Hintergebäude abreißen lassen müßten.
Das Landgericht hat mit seiner als "Grundurteil" bezeichneten Entscheidung dem Klageantrag zu 2 dem Grunde nach und zu 4 uneingeschränkt stattgegeben ; im übrigen hat es eine Beweisaufnahme über die Minderung des Kaufpreises durch die Beseitigungsauflage angeordnet. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klageanträge zu 2 und 4 abgewiesen.
Dagegen richtet sich die Revision der Kläger, mit der sie in erster Linie die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils, hilfsweise die Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Oberlandesgericht begehren.

Entscheidungsgründe:


I.


Das Berufungsgericht sieht die landgerichtliche Entscheidung als TeilGrundurteil (Klageantrag zu 2) und Teil-Endurteil (Klageantrag zu 4) an. Es hält sie für zulässig, weil die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen nicht bestehe; denn die Klageanträge zu 1 und 3 stützten sich materiellrechtlich auf den mit dem Teil-Grundurteil zuerkannten Anspruch, das Landgericht sei nach § 318 ZPO an dieses Urteil und an die insoweit ergehende rechtskräftige Entscheidung des Rechtsmittelgerichts gebunden.
In der Sache verneint das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln der Beklagten.

II.


Dies hält revisionsrechtlicher Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
1. Die Beklagte war trotz ordnungsgemäßer Ladung im Verhandlungstermin nicht vertreten. Deshalb ist über die Revision durch Versäumnisurteil zu entscheiden, obwohl das Urteil inhaltlich nicht auf der Säumnisfolge beruht
(vgl. BGHZ 37, 79, 81 ff; Senatsurt. v. 6. Juni 1986, V ZR 96/85, NJW 1996, 3086).
2. Zu Unrecht hält das Berufungsgericht die vom Landgericht gewählte Verfahrensweise der teilweisen Entscheidung des Rechtsstreits für zulässig. Die Voraussetzungen für den Erlaß eines Teilurteils (§ 301 ZPO) lagen nämlich nicht vor.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen - auch infolge einer abweichenden Beurteilung durch das Rechtsmittelgericht - ausgeschlossen ist (s. nur BGHZ 107, 236, 242; 120, 376, 380; BGH, Urt. v. 26. September 1996, X ZR 48/95, NJW 1997, 453, 455; Urt. v. 12. Januar 1999, VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035; Urt. v. 24. Februar 1999, XII ZR 155/97, NJW 1999, 1718, 1719 - jeweils m.w.N. -). Das gilt nach § 301 Abs. 1, 1. Alt. ZPO auch für den - hier gegebenen - Fall, daß von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur ein Teil entscheidungsreif ist (BGH, Urt. v. 12. Januar 1999, aaO).
Hier liegt die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen wegen der abweichenden Beurteilung der Frage der Arglist durch das Rechtsmittelgericht geradezu auf der Hand. Denn alle Klageanträge stützen sich auf denselben Klagegrund, nämlich die von den Klägern behauptete arglistige Täuschung durch die Beklagte (§ 463 Satz 2 BGB). Auch die Begründetheit der noch nicht beschiedenen Klageanträge setzt voraus, daß die Kläger von der Beklagen arglistig getäuscht wurden; nur dann wäre der restliche Kaufpreisanspruch der
Beklagten durch Aufrechnung mit dem Schadensersatzanspruch der Kläger erloschen.
3. Die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen kann auch nicht mit dem vom Berufungsgericht herangezogenen Grundsatz der Eigenbindung der Gerichte nach § 318 ZPO beseitigt werden. Denn die Bindung erstreckt sich nur auf den Urteilsausspruch, nicht dagegen auf die in den Entscheidungsgründen dafür angegebene rechtliche Begründung und die vom Tatrichter festgestellten Tatsachen (BGH, Beschl. v. 21. Februar 1994, II ZB 13/93, NJW 1994, 1222 f; Musielak, ZPO, § 318 Rdn. 2). Deswegen könnte das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Klageanträge zu 1 und 3 die Frage der Arglist durchaus anders beurteilen als bisher. Dies übersieht das Berufungsgericht und erkennt deswegen nicht, daß seine Auffassung auf das Ergebnis hinausläuft, daß jedes Teilurteil gerechtfertigt wäre.

III.


Die Unzulässigkeit des Teilurteils führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils (§ 564 Abs. 1 ZPO). Eine abschließende Entscheidung (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) ist dem Senat nicht möglich. Er kann den noch nicht beschiedenen Teil des Rechtsstreits nicht an sich ziehen und anstelle des Berufungsgerichts gemäß § 540 ZPO darüber entscheiden (vgl. MünchKomm-ZPO/ Wenzel, 2. Aufl., § 565 Rdn. 28), weil die Nachprüfung des Berufungsurteils durch die Revisionsanträge begrenzt wird (§ 559 Abs. 1 ZPO). Da aber das Berufungsgericht so verfahren kann (vgl. BGH, Urt. v. 19. November 1959, VII ZR 93/59, NJW 1960, 339, 340; v. 12. Januar 1999, VI ZR 77/98, NJW 1999, 1035, 1036 m.w.N.), ist die Sache nicht an das Landgericht, sondern an
das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dessen Entscheidung ist sachdienlich , weil der Sachverhalt geklärt ist, das Berufungsgericht die erforderlichen Feststellungen getroffen hat, weitere Feststellungen durch das Landgericht nicht mehr zu erwarten sind und ein arglistiges Handeln der Beklagten danach nicht vorliegt.
1. Zutreffend nimmt das Berufungsgericht an, daß das den Klägern verkaufte Grundstück mit einem Fehler behaftet ist, weil das Hintergebäude baurechtlich formell und materiell illegal ist. Ob die zuständige Behörde den baurechtswidrigen Zustand weiter - wie bisher - duldet, ist unerheblich. Mangelfrei wäre das Grundstück nur dann gewesen, wenn bei Gefahrübergang eine rechtsverbindliche behördliche Erklärung vorgelegen hätte, die den Klägern auf Dauer die gesicherte Befugnis gegeben hätte, das Hintergebäude stehen zu lassen (vgl. Senatsurt. v. 20. März 1987, V ZR 27/86, NJW 1987, 2511, 2512). Das war nicht der Fall, denn nach der vom Landgericht eingeholten amtlichen Auskunft ist lediglich die Wahrscheinlichkeit einer Vollstreckung der Beseitigungsauflage sehr gering.
2. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts , die Parteien hätten in dem Kaufvertrag einen umfassenden Gewährleistungsausschluß vereinbart.
Der Umfang der Haftungsfreizeichnung ist durch Auslegung zu ermitteln. Da das Berufungsgericht dies unterlassen hat und weitere Feststellungen nicht in Betracht kommen, kann der Senat die Auslegung selbst vornehmen (BGHZ 65, 107, 112; 121, 284, 289). Dafür ist in erster Linie vom Wortlaut der Vereinbarung auszugehen. Soll die Haftung für jeden Mangel ausgeschlossen sein,
muß dies eindeutig und für den Käufer verständlich formuliert werden (Senatsurt. v. 27. Mai 1964, V ZR 146/62, WM 1964, 853, 854). Das ist hier geschehen. Zwar ist der Revision zuzugeben, daß die Anknüpfung an eine vorausgegangene Besichtigung des Grundstücks durch die Kläger auf eine Beschränkung des Haftungsausschlusses auf erkennbare Mängel hindeutet, zu denen der baurechtswidrige Zustand des Grundstücks nicht gehört. Aber die Formulierung "verkauft wie besichtigt" wird durch den Nachsatz "ohne Gewähr für Größe, Güte und Beschaffenheit ergänzt. Dies ist eindeutig in dem Sinn, daß die Haftung für alle Mängel, also auch für verborgene, ausgeschlossen sein soll (vgl. Senatsurt. v. 27. Mai 1964, aaO). Daß sich der baurechtswidrige Zustand auf die Beschaffenheit des Grundstücks auswirkt, ist - entgegen der Auffassung der Revision - nicht zweifelhaft.
3. Zu Recht verneint das Berufungsgericht ein arglistiges Handeln der Beklagten.
Die Darlegungs- und Beweislast für die Arglist der Beklagten liegt bei den Klägern. Sie müssen beweisen, daß die Beklagte seinerzeit von der auch an sie gerichteten Baugenehmigung, in der die Beseitigungsauflage enthalten war, Kenntnis genommen hat. Das bloße Bestreiten des anderslautenden Vortrags der Beklagten reicht nicht aus. Die Beweislast läßt sich insoweit nicht auf die Beklagte verlagern. Eine Beweislastumkehr muß auf die Fälle beschränkt bleiben, in denen nach anerkannten methodischen Grundlagen eine Abweichung von der Grundregel, daß der Anspruchsteller die Beweislast für die rechtsbegründenden Tatbestandsmerkmale trägt, erforderlich erscheint. Das ist hier nicht der Fall. Auch eine Beweiserleichterung nach den Grundsätzen über den Anscheinsbeweis kommt nicht in Betracht. Es gibt nämlich grundsätzlich
keinen Beweis des ersten Anscheins für individuelle Verhaltensweisen von Menschen in bestimmten Lebenslagen (BGHZ 123, 311, 316 m. umfangr. Nachw.). Der vorliegende Sachverhalt rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
Auf die Hilfserwägung des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Beseitigungsauflage vergessen, kommt es nach alledem nicht an.
Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 91, 100 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 708 Nr. 2 ZPO.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VI ZR 8/03 Verkündet am:
25. November 2003
Blum,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Besteht die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen, ist der Erlaß
eines Teilurteils gegen einen von mehreren einfachen Streitgenossen (hier:
Belegarzt und Träger des Belegkrankenhauses) unzulässig.

b) Kommt es im Arzthaftungsprozeß auf den Inhalt der Mutterschafts-Richtlinien
an, so hat das Gericht in geeigneter Weise zu klären, welche Fassung in
dem für die Haftungsfrage maßgeblichen Zeitraum gegolten hat.

c) Zu der Frage, ob im Jahr 1990 eine werdende Mutter bei einem möglicherweise
makrosomen Kind vom Arzt über die Möglichkeit einer Schnittentbindung
aufzuklären war.
BGH, Urteil vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03 - OLG Frankfurt
LG Darmstadt
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2003 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, den Richter
Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten zu 2 wird das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 11. Dezember 2002 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Mutter des Klägers begab sich am 21. Januar 1990 nach Mitternacht in der 41. Schwangerschaftswoche mit einem vorzeitigen Blasensprung in die Geburtshilfeabteilung des Belegkrankenhauses des Beklagten zu 2. Die Geburt des Klägers, die von dem Beklagten zu 1, einem Belegarzt, betreut wurde, erfolgte gegen 5 Uhr. Dabei erlitt der Kläger, der bei der Geburt 4.230 g wog, eine Schulterdystokie und nachfolgend eine Clavikulafraktur und eine Erb'sche Läh-
mung. Infolge der Armplexuslähmung ist der Kläger zu 80% behindert. Er wirft dem Erstbeklagten ärztliche Behandlungsfehler und dem Zweitbeklagten Organisationsmängel vor, die den Gesundheitsschaden verursacht hätten. Er nimmt deshalb beide Beklagte auf Zahlung von Schmerzensgeld und Feststellung ihrer Ersatzpflicht in Anspruch. Das Landgericht hat den Beklagten zu 2 durch Teilurteil verurteilt, an den Kläger ein Schmerzensgeld von 60.000,00 DM zu zahlen; ferner hat es die Ersatzpflicht des Zweitbeklagten für die materiellen und immateriellen Schäden festgestellt, die dem Kläger aufgrund der bei seiner Geburt eingetretenen Gesundheitsbeeinträchtigungen noch entstehen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete Berufung des Beklagten zu 2 zurückgewiesen und ihn auf die Berufung des Klägers zur Zahlung eines Schmerzensgeldes von insgesamt ! #" %$& (')" $* + , , - /.- ,- 0 " 51.129,19 Revision verfolgt der Beklagte zu 2 das Ziel einer Abweisung der gegen ihn gerichteten Klage weiter.

Entscheidungsgründe:

I.

Das Berufungsgericht führt in dem angefochtenen Urteil (veröffentlicht in OLG-Report Frankfurt 2003, 55) aus: Das Landgericht habe zulässigerweise durch Teilurteil entschieden, weil sich die Entscheidung abschließend gegen einen der verklagten Streitgenossen richte.
Es habe auch im Ergebnis zutreffend ein zum Schadensersatz verpflichtendes Organisationsverschulden bejaht. Es habe schon 1990 zum allgemeinen Krankenhausstandard gehört, daß eine vor der Entbindung stehende Patientin einer fachärztlichen Eingangsuntersuchung zu unterziehen sei. Dies hätte auch in dem Belegkrankenhaus des Beklagten zu 2 durch organisatorische Anweisungen sichergestellt werden müssen. Eine ärztliche Eingangsuntersuchung sei vorliegend um so mehr angezeigt gewesen, als die Mutter des Klägers einen vorzeitigen Blasensprung gehabt habe. Auch schon die 1990 geltenden Mutterschafts -Richtlinien hätten in einem vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung gesehen. Dies habe der von dem Senat bestellte Sachverständige auf gerichtliches Befragen ausdrücklich erklärt. An der erforderlichen Organisationsanweisung habe es vorliegend gefehlt. Der Organisationsmangel sei schlechterdings nicht nachvollziehbar und deshalb als grob zu bewerten. Auch in einem Belegkrankenhaus habe der Träger dafür Sorge zu tragen, daß jederzeit ein ausreichend qualifizierter Arzt für die indizierte Behandlung zur Verfügung stehe. Wäre die gebotene (fach-)ärztliche Aufnahmeuntersuchung durchgeführt worden, so wäre die Patientin auch sonographiert worden. Aufgrund der bei vorzeitigem Blasensprung von den Mutterschafts-Richtlinien verlangten Ultraschalluntersuchung , die im übrigen auch wegen der seit der letzten derartigen Untersuchung verstrichenen Zeit und der verstärkten Gewichtszunahme der Kindesmutter erforderlich gewesen sei, hätte sich der Arzt einen Eindruck über Lage und Stellung des Fötus verschaffen können. Zwar seien 1990 die technischen und diagnostischen Möglichkeiten, ein makrosomes Kind eindeutig zu erkennen, gegenüber heute eingeschränkt gewesen. Deshalb wäre die Makrosomie des Klägers möglicherweise selbst bei der gebotenen Ultraschalluntersuchung nicht erkannt worden. Insoweit kämen
dem Kläger wegen des groben Organisationsverschuldens des Beklagten zu 2 aber Beweiserleichterungen zugute. Es müsse von einer Umkehr der Beweislast ausgegangen werden. Den Beweis, daß auch bei Durchführung aller gebotenen Untersuchungen das Übergewicht des Klägers nicht erkannt worden wäre, habe der Beklagte zu 2 nicht angetreten. Die Kausalität zwischen dem Unterlassen der Eingangsuntersuchung und dem geltend gemachten Schaden sei zu bejahen. Wären die gebotenen Untersuchungen ordnungsgemäß durchgeführt worden, so wäre die Mutter des Klägers über das Schulterdystokierisiko aufzuklären gewesen. Der Senat sei aufgrund ihrer Anhörung davon überzeugt, daß sie sich dann - auch entgegen möglicher ärztlicher Empfehlung - für einen Kaiserschnitt entschieden hätte. Insofern müsse deutlich unterschieden werden zwischen der Risikoaufklärung einerseits und der Schnittentbindungsindikation andererseits.

II.

Diese Ausführungen halten den Angriffen der Revision nicht stand. 1. Das angefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb aufzuheben, weil es unzutreffend annimmt, das Landgericht habe über den gegen den Beklagten zu 2 gerichteten Anspruch durch Teilurteil entscheiden dürfen. Die dafür gegebene Begründung, das Teilurteil sei zulässig, weil es nur einen der beiden verklagten Streitgenossen betreffe, entspricht nicht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs.
a) Danach darf ein Teilurteil nur dann ergehen, wenn es von der Entscheidung über den Rest des geltend gemachten prozessualen Anspruchs unabhängig ist, so daß die Gefahr einander widerstreitender Erkenntnisse, auch
durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht (vgl. Senatsurteile BGHZ 120, 376, 380; vom 23. Januar 1996 - VI ZR 387/94 - VersR 1996, 779, 780 und vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - VersR 1999, 734 f. jew. m.w.N.; BGHZ 107, 236, 242; BGH, Urteil vom 5. Juni 2002 - XII ZR 194/00 - FamRZ 2002, 1097). Das gilt auch bei Klagen gegen mehrere einfache Streitgenossen (Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO; BGH, Urteil vom 19. Dezember 2002 - VII ZR 176/02 - ZIP 2003, 594; vgl. auch OLG München, NJW-RR 1994, 1278 f.; LG Köln, MDR 2001, 232 mit Anm. von E. Schneider; Stein/Jonas/Leipold, 21. Aufl., § 301 Rn. 8; Zöller/ Vollkommer, 24. Aufl., § 301 Rn. 4, 7). Ein Teilurteil ist schon dann unzulässig, wenn die bloße Möglichkeit besteht, daß es in demselben Rechtsstreit, auch im Instanzenzug, zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO, m.w.N.). Das vorliegende Verfahren gibt keinen Anlaß, diese Rechtsprechung in Frage zu stellen.
b) Dem vom Berufungsgericht für seine Entscheidung angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Juli 1983 (III ZR 119/82, NJW 1984, 615, insoweit in BGHZ 88, 85 nicht abgedruckt) ist nichts Abweichendes zu entnehmen. Dort geht es nicht um die Zulässigkeit eines Teilurteils, sondern darum, unter welchen Umständen eine Beschränkung der Revisionszulassung möglich ist. Soweit den dortigen Ausführungen entnommen werden kann, daß bei einer Klage gegen einfache Streitgenossen der Erlaß eines Teilurteils grundsätzlich denkbar ist, ist dies zweifellos richtig. Dies besagt aber nichts darüber, ob ein Teilurteil bei subjektiver Klagehäufung erlassen werden darf, obwohl dem Gebot der Widerspruchsfreiheit nicht genügt ist.
c) Im vorliegenden Fall ist die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen nicht auszuschließen. Nach dem Vortrag des Klägers stehen die behauptete unzureichende Organisation des Krankenhauses der Zweitbeklagten und die
ebenfalls behauptete fehlerhafte Betreuung der Geburt durch den Erstbeklagten in einem unmittelbaren Zusammenhang. Es handelt sich um einen komplexen einheitlichen Lebenssachverhalt, der auch dadurch geprägt ist, daß die Tätigkeit der anwesenden Hebamme je nach Zeitabschnitt und rechtlicher Sicht dem Beklagten zu 1 oder dem Beklagten zu 2 zugeordnet werden kann. Da das Berufungsgericht ein - durch organisatorische Maßnahmen sicherzustellendes - ärztliches Tätigwerden im Vorfeld des Geburtsvorgangs für erforderlich hält, kann es für die Haftung beider Beklagter darauf ankommen, welche ärztlichen Maßnahmen situationsbedingt erforderlich waren. Daß hier eine ausreichend deutliche zeitliche oder sachbedingte Zäsur vorliegt, die eine widerspruchsfreie, völlig getrennte Beurteilung beider Verantwortungsbereiche ermöglicht, läßt sich auf Grund der bisher getroffenen Feststellungen nicht ausreichend sicher sagen.
d) Das Berufungsgericht hätte die Unzulässigkeit des Teilurteils von Amts wegen (vgl. Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO), aber auch deshalb berücksichtigen müssen, weil sie in der Berufungsbegründung des Beklagten zu 2 gerügt war. Schon dieser Fehler führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht (dazu unten

III).

2. Unabhängig davon sind wesentliche Feststellungen, die das Berufungsgericht seiner rechtlichen Beurteilung zu Grunde legt, nicht in verfahrensrechtlich einwandfreier Weise getroffen worden. Der für die Entscheidung des Berufungsgerichts wesentlichen Annahme, bei der Aufnahme der Mutter des Klägers wäre eine Ultraschalluntersuchung (Sonographie) durchzuführen gewesen , fehlt eine ausreichende tatsächliche Grundlage.

a) Das Berufungsgericht meint, daß im Rahmen der für erforderlich erachteten Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt und dabei möglicherweise die Übergewichtigkeit (Makrosomie) des Klägers entdeckt worden wäre und daß sodann die Mutter des Klägers über die bestehenden Risiken, insbesondere einer Schulterdystokie, und die Möglichkeit einer Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen, für die sie sich nach der Überzeugung des Berufungsgerichts entschieden hätte.
b) Das Berufungsgericht stützt seine Auffassung, bei der Eingangsuntersuchung wäre eine Sonographie durchzuführen gewesen, auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, "laut Mutterschaftsrichtlinien" stelle der vorzeitige Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung dar; diese sei auch wegen der verstärkten Gewichtszunahme der Mutter und deshalb zu fordern gewesen, weil die letzte derartige Untersuchung acht Wochen zurückgelegen habe. Die Revision zeigt jedoch einen Widerspruch zwischen den Äußerungen des Sachverständigen und den für den Zeitpunkt der Geburt des Klägers geltenden Mutterschafts -Richtlinien auf, dem das Berufungsgericht hätte nachgehen müssen. Ersichtlich hat der Sachverständige seinem schriftlichen Gutachten die Mutterschafts-Richtlinien nach dem Stand von 1999 zugrunde gelegt. Bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht hat der Sachverständige sodann auf Fragen des Gerichts erklärt, die Mutterschaftsrichtlinien hätten auch schon zum Zeitpunkt der Geburt des Klägers bei einem vorzeitigen Blasensprung eine Indikation für eine Ultraschalluntersuchung vorgesehen. Das hat der Zweitbeklagte mit nachgelassenem Schriftsatz in Abrede gestellt. Diesem Widerspruch hätte das Berufungsgericht in geeigneter Weise nachgehen müssen.
Die Mutterschafts-Richtlinien werden vom Bundesausschuß der Ärzte und Krankenkassen gemäß § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 des Fünften Buches des Sozialgesetzbuchs (SGB V) i.V.m. § 196 der Reichsversicherungsordnung (RVO) bzw. § 23 des Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1972) beschlossen. Sie dienen der Sicherung einer nach den Regeln der ärztlichen Kunst und unter Berücksichtigung des allgemein anerkannten Standes der medizinischen Erkenntnisse ausreichenden, zweckmäßigen und wirtschaftlichen ärztlichen Betreuung der Versicherten während der Schwangerschaft und nach der Entbindung (§§ 2 Abs. 1, 12 Abs. 1, 28 Abs. 1, 70 Abs. 1 und 73 Abs. 2 SGB V). Die jeweiligen Fassungen sind im Bundesanzeiger bzw. im Bundesarbeitsblatt veröffentlicht und lassen sich bis zu der für den Eingriff maßgeblichen Fassung zurückverfolgen. Im Hinblick darauf erscheint es als bedenklich, wenn das Gericht, sofern es auf die zu einem bestimmten Zeitpunkt geltende Fassung der Richtlinien ankommt , hierfür lediglich in der mündlichen Verhandlung den Sachverständigen befragt, der sich auf diese Frage erkennbar nicht hat vorbereiten können.
c) Die Revision zeigt auf, daß hier ein Widerspruch zwischen den Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen und den für den Behandlungszeitpunkt maßgeblichen Mutterschafts-Richtlinien vorliegt. Sie beruft sich mit Recht darauf, daß die Mutterschafts-Richtlinien in der 1990 geltenden Fassung sonographische Untersuchungen lediglich in der 16. bis 20. und in der 32. bis 36. Schwangerschaftswoche vorsahen (Abschnitt A Nr. 5) und daß darüber hinausgehende Ultraschalluntersuchungen nur nach Maßgabe des Indikationskataloges nach Anlage 1 der Richtlinien angezeigt waren (Abschnitt B Nr. 4a), dessen Voraussetzungen hier nicht vorlagen. Daraus folgert die Revision zutreffend, daß sich eine Verpflichtung des Zweitbeklagten, bei stationärer Aufnahme von Schwangeren in die gynäkologische Abteilung eine Ultraschall-
untersuchung sicherzustellen, aus den 1990 geltenden MutterschaftsRichtlinien nicht herleiten läßt.
d) Bei dieser Sachlage beruhen die tatsächlichen Feststellungen, aus denen das Berufungsgericht einen für den Schaden des Klägers möglicherweise ursächlichen Organisationsfehler herleiten will, auf einem durchgreifenden Verfahrensfehler. Das angefochtene Urteil ist demnach auch wegen fehlerhafter Feststellungen aufzuheben. 3. Da das Berufungsurteil schon aus den oben (zu 1 und 2) erörterten Gründen keinen Bestand haben kann, bedarf es keiner abschließenden Erörterung der Revisionsrügen, nach denen das Berufungsgericht zu Unrecht einen groben Organisationsfehler mit der Folge einer Beweislastumkehr bejaht hat. Für das weitere Verfahren weist der erkennende Senat lediglich auf Folgendes hin:
a) Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß die Makrosomie des Klägers nur hätte entdeckt werden können, wenn im Rahmen der von ihm für erforderlich gehaltenen Eingangsuntersuchung eine Ultraschalluntersuchung durchgeführt worden wäre. Sollte die Ergänzung der Beweisaufnahme - wofür derzeit nichts spricht - ergeben, daß eine solche Untersuchung auch unter Berücksichtigung der bereits 1990 geltenden Mutterschafts-Richtlinien durchzuführen war, wird es darauf ankommen, ob die Durchführung einer Eingangsuntersuchung zu den Organisationspflichten des Beklagten zu 2 als Träger des Belegkrankenhauses gehörte. Dafür kann sprechen, daß nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ein Belegkrankenhaus ungeachtet der Tatsache , daß es grundsätzlich keine ärztlichen Leistungen schuldet, für schuldhafte Versäumnisse innerhalb seines Verantwortungsbereichs, die zu einem Schaden des Patienten führen, einzustehen hat (Senatsurteile BGHZ 129, 6, 13 f. und
vom 16. April 1996 - VI ZR 190/95 - VersR 1996, 976, 977). Auf die in den ge- nannten Entscheidungen entwickelten Grundsätze wird gegebenenfalls zurückzugreifen sein.
b) Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der von ihm bejahte Organisationsfehler sei als grob zu bewerten. Insoweit verweist die Revision mit Recht darauf, daß das Berufungsgericht ausreichende tatsächliche Feststellungen, die diese Wertung tragen, nicht getroffen hat. Inwieweit sich das Organisationsversäumnis auch unter Berücksichtigung dessen als besonders schwerwiegend darstellt, daß die Mutter des Klägers von der anwesenden Hebamme betreut wurde und ärztliche Hilfe, wie die Hinzuziehung des Beklagten zu 1 zu der Geburt zeigt, zur Verfügung stand, legt das Berufungsgericht nicht dar. Es ist auch nicht ersichtlich, daß diese Frage Gegenstand der Befragung des Sachverständigen war. Der Senat hat aber bereits mehrfach darauf hingewiesen, daß der Tatrichter einen groben Behandlungsfehler nicht ohne ausreichende Grundlage in den medizinischen Darlegungen des Sachverständigen bejahen darf (zuletzt Senatsurteile vom 3. Juli 2001 - VI ZR 418/99 - VersR 2001, 1116, 117 und vom 28. Mai 2002 - VI ZR 42/01 - VersR 2002, 1026, 1027 f., jeweils m.w.N.). Entsprechendes kann auch für einen Organisationsfehler des Krankenhausträgers gelten, soweit es um die Anforderungen an die Organisation aus medizinischer Sicht geht.
c) Erheblichen Bedenken begegnet die Auffassung des Berufungsgerichts , die aus dem von ihm bejahten groben Organisationsverschulden hergeleitete Beweiserleichterung reiche so weit, daß zugunsten des Klägers davon ausgegangen werden könne, die Makrosomie wäre entdeckt worden. Mit Recht macht die Revision geltend, das Berufungsgericht habe nicht ausreichend beachtet , daß ein Verstoß gegen die bei der Eingangsuntersuchung aus medizinischer Sicht gebotene Befunderhebung im Wege der Beweiserleichterung auf
ein reaktionspflichtiges positives Befundergebnis nur schließen läßt, wenn dies hinreichend wahrscheinlich ist (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff. und vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 - VersR 1999, 1282, 1283). Beweiserleichterungen sind jedenfalls dann ausgeschlossen, wenn ein haftungsbegründender Ursachenzusammenhang "äußerst unwahrscheinlich" ist (Senatsurteile BGHZ 85, 212, 216 f.; 129, 6, 12; 138, 1, 8; vom 1. Oktober 1996 - VI ZR 10/96 - VersR 1997, 362, 363 f. m.w.N.). Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß eine Makrosomie des Klägers angesichts der eingeschränkten Erkenntnismöglichkeiten im Jahr 1990 möglicherweise nicht entdeckt worden wäre. Aufgrund welcher Erwägungen die gegenteilige Feststellung im Streitfall gleichwohl als gerechtfertigt erscheint, ist den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht ausreichend deutlich zu entnehmen.
d) Die Ausführungen des Berufungsgerichts lassen auch nicht hinreichend klar erkennen, ob es sich bei der Annahme, dem Kläger komme eine mehrstufige Beweiserleichterung zugute, der Voraussetzungen bewußt gewesen ist, die nach der Rechtsprechung des erkennenden Senat insoweit zu beachten sind (vgl. Senatsurteile BGHZ 132, 47, 50 ff.; 138, 1, 4 ff.; vom 4. Oktober 1994 - VI ZR 205/93 - VersR 1995, 46 f.; vom 21. November 1995 - VI ZR 341/94 - VersR 1996, 330 ff.; vom 6. Juli 1999 - VI ZR 290/98 – aaO). Dem muß indes im Hinblick auf die verschiedenen vorrangig zu prüfenden, bisher nicht zu beantwortenden Fragen nicht weiter nachgegangen werden.
e) Der erkennende Senat muß angesichts der zahlreichen ungeklärten Vorfragen auch nicht abschließend zu der vom Berufungsgericht aufgeworfenen Zulassungsfrage Stellung nehmen, ob die Mutter des Klägers über die Möglichkeit einer Schnittentbindung hätte aufgeklärt werden müssen.
aa) Das Berufungsgericht erkennt selbst, daß seine Ansicht, diese Frage sei zu bejahen, im Widerspruch zur Mehrheit der dazu publizierten Entscheidungen steht (vgl. OLG Frankfurt, AHRS 2500, 159; OLG Hamm, VersR 1990, 52; AHRS 2500, 169; OLG München, AHRS 2500/110; OLG Schleswig, VersR 2000, 1544; OLG Stuttgart, VersR 1989, 519; OLG Zweibrücken, VersR 1997, 1103). Ob es sich mit Recht auf die von ihm als abweichend bezeichneten Urteile (OLG Hamm, VersR 1997, 1403; OLG Koblenz, NJW-RR 2002, 310; OLG Köln, OLGR 1997, 296) berufen kann oder ob diese Entscheidungen, wie die Revision meint, durch besondere Sachverhaltsgestaltungen veranlaßt waren, kann hier dahinstehen. Festzuhalten ist aber, daß die Ausführungen des Berufungsgerichts schwerlich in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des erkennenden Senats stehen. Nach dieser muß über die Möglichkeit einer Schnittentbindung nur aufgeklärt werden, wenn sie aus medizinischer Sicht indiziert ist, weil für den Fall, daß die Geburt vaginal erfolgt, ernstzunehmende Gefahren für das Kind drohen und daher im Interesse des Kindes gewichtige Gründe für eine Schnittentbindung sprechen, wobei diese auch unter Berücksichtigung der Konstitution und Befindlichkeit der Mutter in der konkreten Situation eine medizinisch verantwortbare Alternative darstellen muß (Senatsurteile BGHZ 106, 153, 157; vom 12. November 1991 - VI ZR 369/90 - VersR 1992, 237; vom 19. Januar 1993 - VI ZR 60/92 - VersR 1993, 835; vom 16. Februar 1993 - VI ZR 300/91 - VersR 1993, 703). Der vorliegende Fall gibt keinen Anlaß, von diesen Grundsätzen abzuweichen. bb) Mit Recht weist die Revision auch darauf hin, daß sich das Berufungsgericht für seine Auffassung nicht auf die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen berufen kann. Dieser hat in seinem schriftlichen Gutachten ausgeführt, nach dem ärztlichen Standard von 1990 sei ein Hinweis auf die Schulterdystokie und auf die Alternative einer Sectio angesichts der Unsicherheiten bei der ultrasonographischen Gewichtsschätzung "höchstens als erwä-
genswert zu bewerten" gewesen, zumal zum damaligen Zeitpunkt der Umstand, daß ein "großes" Kind zu erwarten sei, keine Indikation zu einer Schnittentbindung dargestellt habe. In diesem Sinne hat sich der Sachverständige auch zunächst bei seiner mündlichen Anhörung durch das Berufungsgericht geäußert. Seine im späteren Verlauf der Anhörung vorgebrachte scheinbar abweichende Äußerung beruht auf einem zumindest mißverständlichen Vorhalt des Berufungsgerichts zur Rechtslage und ist deshalb nicht aussagekräftig.

III.

Auf die Revision ist das angefochtene Urteil danach aufzuheben. Der erkennende Senat verweist die Sache an das Berufungsgericht zurück. Zwar ist das Teilurteil des Landgerichts unzulässig, so daß eine Zurückverweisung der Sache an das Landgericht in Betracht kommt. Das Berufungsgericht kann den beim Landgericht verbliebenen Teil des Rechtsstreits jedoch an sich ziehen (Senatsurteil vom 12. Januar 1999 - VI ZR 77/98 - aaO). Inwieweit diese Möglichkeit auf Grund der ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über das Berufungsverfahren möglicherweise eingeschränkt ist, kann dahinstehen. Im vorliegenden Fall sind für das Berufungsverfahren nach Zurückverweisung der Sache noch die am 31. Dezember 2001 geltenden Vorschriften weiterhin anzuwenden , weil die mündliche Verhandlung vor dem Landgericht am 16. Juli 1998 geschlossen worden ist (vgl. § 26 Nr. 5 EGZPO). Eine abschließende Entscheidung der Sache durch das Berufungsgericht erscheint als sachdienlich (§ 540 ZPO a.F.). Zur Verantwortlichkeit des Beklagten zu 1 ist in erster Instanz bereits verhandelt und Beweis erhoben worden. Der Gesamtablauf des Behandlungsgeschehens bedarf möglicherweise, zumindest in Teilaspekten, einer einheitlichen Betrachtung. Nicht zuletzt fällt auch ins Gewicht, daß der Rechtsstreit seit
mehr als neun Jahren anhängig ist, so daß das Interesse an einer alsbaldigen abschließenden Entscheidung hinsichtlich sämtlicher Streitgegenstände das Interesse, den Verlust einer Instanz zu vermeiden, deutlich überwiegt.
Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis noch zutreffend davon ausgegangen , dass es in der Sache selbst entscheiden durfte, weil das Landgericht ein unzulässiges Teilurteil erlassen hat (§ 538 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 ZPO). Nach einem unzulässigen Teilurteil darf das Berufungsgericht den noch in erster Instanz befindlichen Teil an sich ziehen (BGH, Urt. v. 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78). Das ist entgegen der Auffassung der Revision auch ohne Antrag und ohne Einverständnis der Parteien möglich. § 538 Abs. 2 Satz 3 ZPO erlaubt nach einem unzulässigen Teilurteil die Zurückverweisung ohne Antrag einer Partei, schreibt sie aber nicht vor.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.