Oberlandesgericht Düsseldorf Urteil, 09. Okt. 2015 - I-7 U 248/14
Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 18.11.2014 verkündete Teilurteil der Einzelrichterin der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf zum Az. 14e O 25/14 teilweise aufgehoben, soweit die Klage in Höhe von weiteren 2.285,42 EUR nebst Zinsen abgewiesen worden ist.
Die Sache wird in diesem Umfang zur weiteren Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Berufung - an das Landgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar
1
I.
2Die Klägerin macht einen Pflichtteilsanspruch nach ihrem am 25.11.2011 verstorbenen Vater H H gegen den Beklagten geltend, der alleiniger Erbe ist. Der Erblasser hatte aus erster Ehe zwei Söhne, F gen. F und S H und aus zweiter Ehe mit I H eine Tochter, die Klägerin. Durch notarielles Testament vom 28.07.2010 hatte der Erblasser seiner Ehefrau den lebenslangen Nießbrauch am gesamten Nachlass vermacht und zu seinen Erben seine drei Kinder zu gleichen Teilen eingesetzt, ersatzweise jeweils deren Abkömmlinge. Durch weiteres notarielles Testament vom 16.09.2011 hat der Erblasser die Erbeneinsetzung dahingehend abgeändert, dass „nur noch meine Söhne F H und S H meine Erben werden sollen“. S H und seinen beiden Kinder sowie F H erklärten die Ausschlagung des Erbes, so dass der Beklagte als einziger Sohn des F H alleiniger Erbe wurde.
3Zum Nachlass des Erblassers gehört neben einem Grundstück in der E unter anderem das mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück B A in D, in dem sich 24 Wohnungen befinden, wobei eine der Wohnungen von dem Erblasser und seiner zweiten Ehefrau, eine von F H und bis zum Sommer 2011 eine Wohnung im Dachgeschoss von der Klägerin bewohnt wurden. Die übrigen Wohnungen sind vermietet. Die Klägerin hatte für den Erblasser die Verwaltung der Immobilie wie auch seines sonstigen Vermögens übernommen. Ende 2009 / Anfang 2010 kam es zu Unstimmigkeiten zwischen der Klägerin und dem Erblasser, so dass dieser die Verwaltungstätigkeit auf seinen Sohn F übertrug.
4Um eine im Jahr 2008 erforderliche Sanierung des Daches der Immobilie zu finanzieren, nahm der Erblasser mehrere Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) in Anspruch. Für den nicht öffentlich förderungsfähigen Ausbau des Dachgeschosses nahm der Erblasser ein Darlehen bei der S D i.H.v. 29.000,00 EUR auf, für das monatliche Tilgungsraten i.H.v. 174,99 EUR fällig waren. Die Klägerin zahlte im Zeitraum 16.04.2010 bis 15.12.2010 monatlich, mithin insgesamt neunmal, auf das Konto des Erblassers unter der Bezeichnung der Darlehensnummer den Betrag von 174,99 EUR. Der Erblasser überließ der Klägerin entweder im Jahr 2010 oder am 03.03.2011 aus einer Vermögensanlage in L 50.000,00 EUR in bar.
5Mit Schreiben ihres Prozessbevollmächtigten vom 20.07.2012 forderte die Klägerin den Beklagten zur Auskunftserteilung und zur Leistung einer Abschlagszahlung auf ihren Pflichtteilsanspruch i.H.v. 80.000,00 EUR bis zum 13.08.2012 auf. Der Beklagte erteilte unter Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses Auskunft. Auf der Grundlage dieser Auskunft beziffert die Klägerin mit dem Klageantrag zu 1. den Pflichtteilsanspruch als Teilforderung, den sie mindestens für gerechtfertigt hält.
6Die Klägerin hat behauptet, das Darlehen der S D habe den Teil der Dachsanierung betroffen, der nicht förderfähig gewesen sei. Die von ihr erbrachten Zahlungen in Höhe der Darlehensraten seien Teil der vereinbarten Nutzungsentschädigung für die von ihr genutzte Dachgeschosswohnung i.H.v. 250,00 EUR monatlich gewesen. Den restlichen Teil habe sie dem Erblasser in bar bezahlt. Es sei nicht vereinbart worden, dass sie das Darlehen zurückführen müsse. Den Betrag von 50.000,00 EUR habe der Erblasser ihr zur Verwahrung ausgehändigt. Sie habe davon absprachegemäß Abschlagszahlungen auf Handwerkerrechnungen geleistet, die im Zuge der Dachsanierung angefallen seien, und den restlichen Betrag dem Erblasser zurückgegeben.
7Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, der Beklagte könne das Nießbrauchsvermächtnis zu Gunsten ihrer Mutter nicht in die Berechnung des Nachlasswertes hinsichtlich der Höhe des Pflichtteils einbeziehen, da es gegenüber dem Pflichtteilsanspruch nachrangig sei.
8Nachdem die Klägerin die Klage mit Schriftsatz vom 27.06.2013 (Bl. 106 ff. GA) um einen Antrag auf Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses sowie Verkehrswertgutachten zu den Immobilien B A in D und A d T in A bei P in der E und den jetzigen Klageantrag zu 2. erweitert hat, hat der Beklagte hinsichtlich der Vorlage des notariellen Verzeichnisses und der Verkehrswertgutachten ein teilweises Anerkenntnis erklärt, so dass Teilanerkenntnisurteil vom 18.10.2013 (Bl. 123 f. GA) ergangen ist.
9Die Klägerin hat sodann beantragt,
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1. den Beklagten zu verurteilen, an sie 54.205,17 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.07.2012 zu zahlen,
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2. den Beklagten zu verurteilen, an sie einen sich aus diesen Auskünften bzw. Wertgutachten ergebenden und noch rechnerisch zu ermittelnden Pflichtteils-Mehrbetrag gegenüber dem Klageantrag zu 1. zuzüglich gesetzlicher Verzinsung ab 06.09.2012 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Er hat im Wesentlichen vorgetragen, der der Mutter der Klägerin eingeräumte Nießbrauch sei bei der Berechnung des Nachlasswertes mindernd zu berücksichtigen. Hinsichtlich des Betrages von 50.000,00 EUR, den der Erblasser der Klägerin in drei oder vier Tranchen geschenkt habe und dabei ausdrücklich mitgeteilt habe, dass das Geld schon jetzt an sie gezahlt werden solle und nicht erst nach dem Tode, liege eine anzurechnende Schenkung vor. Hintergrund sei die von der Klägerin beabsichtigte Anschaffung von Möbeln gewesen. Der Erblasser habe dabei gesagt: „Gib lieber mit warmer Hand, als mit kalter Hand.“ Jedenfalls konkludent habe der Erblasser eine Anrechnungsbestimmung getroffen.
17Das Darlehen bei der S D i.H.v. 29.000,00 EUR habe der Erblasser auf Bitten der Klägerin aufgenommen, damit diese ihre Wohnung im Dachgeschoss des Hauses B A durch Hinzufügen einer weiteren Etage habe ausbauen können. Der Erblasser habe der Klägerin den Darlehensbetrag als zinsloses Darlehen überlassen. Mit dem behaupteten Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 29.000,00 EUR hat der Beklagte hilfsweise die Aufrechnung erklärt.
18Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme mit dem am 25.11.2014 zugestellten Teilurteil vom 18.11.2014 den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 26.780,08 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2012 zu zahlen, und den Klageantrag zu 1. im übrigen abgewiesen.
19Zur Begründung hat es ausgeführt, der pflichtteilsberechtigten Klägerin stehe der zuerkannte Zahlungsanspruch gemäß § 2303 Abs. 1 S. 1 BGB gegen den Beklagten als gesetzlichen Erben zu. Der Nachlasswert zum Zeitpunkt des Erbfalls sei ausgehend von den vorprozessual erteilten Auskünften mit 650.462,00 EUR zu Grunde zu legen. Der Pflichtteil der Klägerin betrage 1/12 und mithin 54.205,17 EUR.
20Der Wert des der zweiten Ehefrau des Erblassers zustehenden Nießbrauchs an dem Objekt B A in D sei bei der Berechnung des Nachlasswertes nicht in Abzug zu bringen, da Vermächtnisse gegenüber den Pflichtteilsansprüchen nachrangig seien. Eine Anrechnung des von dem Erblasser an die Klägerin übergebenen Betrages von 50.000,00 EUR gemäß § 2327 BGB komme nicht in Betracht, da die Klägerin keine Pflichtteilsergänzungsansprüche geltend mache. Eine Anrechnung gemäß § 2315 BGB erfolge mangels einer Anrechnungsbestimmung durch den Erblasser nicht. Dabei sei zu berücksichtigen, dass eine ausdrückliche Anrechnungsbestimmung nicht erfolgt sei und die von dem Beklagten behauptete Äußerung „Gib lieber mit warmer Hand als mit kalter Hand“ insoweit nach den Gesamtumständen und der erforderlichen Auslegung auch nicht ausreichend sei. Die Klägerin sei zu diesem Zeitpunkt nicht enterbt gewesen, sondern durch Testament vom 28.07.2010 ausdrücklich als Erbin zu 1/3 eingesetzt worden.
21Aufgrund der von dem Beklagten erklärten Hilfsaufrechnung sei ein Gegenanspruch i.H.v. 27.425,09 EUR von dem Pflichtteil in Abzug zu bringen, denn der Beklagte könne die Klägerin auf Rückzahlung des von dem Erblasser zinslos gewährten Darlehens in Anspruch nehmen. Nach der durchgeführten Beweisaufnahme sei erwiesen, dass der Erblasser den aufgrund des Darlehensvertrages mit der S D erhaltenen Betrag von 29.000,00 EUR der Klägerin darlehnsweise zur Verfügung gestellt habe. In Höhe von 1.547,91 EUR sei aufgrund der Zahlung von neun monatlichen Raten durch die Klägerin bereits Erfüllung eingetreten.
22Hiergegen richtet sich die am 24.12.2014 eingelegte und mit dem Schriftsatz vom 18.02.2015 begründete Berufung der Klägerin.
23Sie trägt im Wesentlichen vor, dem angefochtenen Urteil liege ein logischer Fehler in der Kalkulation zu Grunde. Ausgehend von dem danach bestehenden Freistellungsanspruch bezüglich des Darlehens i.H.v. 27.425,09 EUR müsse berücksichtigt werden, dass dieser ein Vermögenswert des Nachlasses sei und zu einem höheren Pflichtteilsanspruch der Klägerin führe, dem er mithin nur um die Pflichtteilsquote von 1/12 gekürzt im Wege der Aufrechnung entgegengehalten werden könne.
24Der Beklagte hat auf die Berufung nicht erwidert und ist im Termin zur mündlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung säumig geblieben.
25Die Klägerin beantragt,
26unter teilweiser Abänderung des Teilurteils des Landgerichts Düsseldorf – 14e O 25/14 - vom 15.11.2014 [richtig: 18.11.2014] den Beklagten durch Versäumnisurteil zu verurteilen, weitere 2.285,42 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 14.08.2012 an sie zu zahlen.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf das erstinstanzliche Urteil ergänzend Bezug genommen.
28II.
29Die zulässige Berufung der Klägerin führt zur Aufhebung des Teilurteils vom 18.11.2014 im Umfang der erstinstanzlichen Klageabweisung in Höhe von 2.285,42 EUR nebst Zinsen und zur Zurückverweisung an das Landgericht durch Versäumnisurteil gemäß § 539 Abs. 2 ZPO.
30Eine Abänderung des Urteils und eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung ist trotz dessen Säumnis in der mündlichen Verhandlung vom 11.09.2015 nicht möglich, weil die Voraussetzungen einer Entscheidung durch Teilurteil nicht vorliegen. Das angefochtene Urteil ist daher, was auch im Fall der Säumnis möglich ist (MüKoZPO-Rimmelspacher, 4. Aufl., § 539 Rn. 17), ohne das Erfordernis eines entsprechenden Antrags einer Partei gemäß § 538 Abs. 1 S. 2 Nr. 7 ZPO aufzuheben und die Sache zurückzuverweisen, soweit die Klage in Höhe von 2.285,42 EUR nebst Zinsen abgewiesen ist. Im Übrigen hat das erstinstanzliche Teilurteil Bestand (vgl. unten II. 2.).
311.
32Das angefochtene Teilurteil hätte nicht ergehen dürfen, denn die Voraussetzungen des § 301 ZPO lagen nicht vor.
33a.
34Das Vorliegen der Voraussetzungen eines Teilurteils unterliegt in der Berufungsinstanz der Prüfung von Amts wegen (vgl. BGHZ 189, 356, Rn. 19; BGH, Urteil vom 23.11.2010 – XI ZR 82/08, juris-Rn. 14; Prütting/Gehrlein-Thole, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 301, Rn. 22 m.w.N.).
35b.
36Es kann dahin stehen, ob die gemäß § 301 ZPO erforderliche Teilbarkeit hinsichtlich eines Pflichtteilsanspruchs grundsätzlich bzw. im vorliegenden Fall gegeben ist.
37Es handelt sich vorliegend um ein Teilurteil über einen einheitlichen Anspruch im Sinne des § 301 Abs. 1 S. 1 Var. 2, Abs. 1 S. 2 ZPO. Grundsätzlich können unselbständige Rechnungsposten eines einheitlichen Anspruchs Gegenstand eines Teilurteils sein, wenn sie ziffernmäßig oder auf andere Weise individualisiert sind (vgl. BGH NJW-RR 2009, 494, 495; BGH NJW 1992, 1769, 1770). Während das OLG Hamburg und das OLG Brandenburg von einer Teilbarkeit des Pflichtteilsanspruchs ausgehen (vgl. OLG Hamburg, OLGR 1999, 227, juris-Rn. 49 = NJW-FER 1999, 129; OLG Brandenburg, ZErb 2004, 132), hält das OLG Celle den Pflichtteilsanspruch für einen einheitlichen Anspruch, der sich aus unselbständigen Rechnungsposten zusammensetze, über die nicht teilweise vorab entschieden werden könne (vgl. OLG Celle, Urteil vom 23.07.2015 – 6 U 34/15 -, juris-Rn. 16, abgedruckt in: ZEV 2015, 549). Eine höchstrichterliche Entscheidung zu dieser Frage existiert nicht, der Bundesgerichtshof hat lediglich in einer älteren Entscheidung ausgeführt, dass eine teilweise Abweisung eines Pflichtteilsanspruchs unzulässig ist, wenn die Höhe des Nachlasses noch nicht ermittelt ist und daher unklar ist, ob die Abweisung auf zu geringen Aktiva oder zu hohen Passiva beruht (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.1963 – III ZR 87/63 -, abgedruckt in: NJW 1964, 205).
38c.
39Es muss auch nicht entschieden werden, ob gemäß § 301 Abs. 1 S. 2 ZPO der Erlass eines Grundurteils über den Pflichtteilsanspruch der Klägerin gegen den Beklagten erforderlich gewesen wäre.
40d.
41Denn die Unzulässigkeit des Teilurteils ergibt sich jedenfalls daraus, dass seinem Erlass das Gebot der Widerspruchsfreiheit von Teil- und Schlussurteil entgegen steht. Diese – ungeschriebene – Voraussetzung des Teilurteils fehlt, wenn in einem Teilurteil eine Frage entschieden wird, die sich im weiteren Verfahren noch einmal stellen wird und dann aufgrund neuen Vortrags oder geänderter Rechtsauffassung möglicherweise anders beantwortet wird (vgl. BGH NJW 2013, 1009, Rn. 9; BGHZ 189, 356, Rn. 13 = NJW 2011, 2736, jeweils m.w.N.).
42Ob sich diese Gefahr bereits daraus ergibt, dass ein notarielles Nachlassverzeichnis aufgrund der gebotenen eigenen Ermittlungen des Notars weitere Nachlassverbindlichkeiten zutage fördern könnte, das Gericht Positionen anders bewerten könnte oder der Beklagte bislang unstreitige Tatsachen – soweit möglich – im weiteren Verfahren bestreiten könnte (vgl. OLG Celle a.a.O.), braucht nicht entschieden zu werden.
43Die Gefahr der Widersprüchlichkeit zwischen dem Teil- und dem Schlussurteil besteht jedenfalls, wenn der Beklagte Gegenrechte und Einwendungen geltend macht, die sich gegen den gesamten streitgegenständlichen Anspruch richten, also sowohl den bereits entscheidungsreifen Teil als auch den verbleibenden Rest betreffen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 301, Rn. 9; Prütting/Gehrlein-Thole, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 301, Rn. 12; MüKo ZPO/Musielak, 4. Auflage, 2013, § 301, Rn. 13).
44So liegt der Fall hier: Zwar ist über die von dem Beklagten erklärte Aufrechnung mit dem Darlehensrückzahlungsanspruch in Höhe von 27.425,09 EUR durch das insoweit von keiner Partei angefochtene Teilurteil bereits abschließend entschieden, der Beklagte hat aber zudem vorgetragen, der Wert des Nachlasses mindere sich aufgrund des der Ehefrau des Erblassers vermachten Nießbrauchs und die Klägerin müsse sich ein Geschenk des Erblassers in Höhe von 50.000,00 EUR anrechnen lassen. Über diese von dem Beklagten geltend gemachten Gegenrechte hat das Landgericht im angefochtenen Teilurteil – zugunsten der Klägerin – entschieden. Soweit sie nach erteilter Auskunft im Rahmen der bei dem Landgericht verbliebenen Zahlungsstufe einen weitergehenden Pflichtteilsanspruch geltend macht, wie dies die Aufstellung im Schriftsatz vom 05.09.2015 (vgl. Bl. 284 ff. GA) nahe legt, wird aber erneut über die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenrechte zu entscheiden sein, so dass die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen besteht.
45Soweit die Klägerin im nachgelassenen Schriftsatz vom 25.09.2015 (vgl. Bl. 295 ff. GA) vorträgt, zum Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts habe kein entscheidungsrelevanter Sachverhalt vorgelegen, aufgrund dessen in Zukunft mit einer widersprechenden Schlussentscheidung hätte gerechnet werden müssen, trifft dies nicht zu. Denn erstinstanzlich streitgegenständlich blieb nach dem dort gestellten Klageantrag zu 2. der – im Stufenverhältnis zu dem durch Teilanerkenntnisurteil vom 18.10.2013 (Bl. 123 f. GA) tenorierten Auskunftsanspruch stehende – unbezifferte Zahlungsantrag hinsichtlich eines über den mit dem angefochtenen Teilurteil zugesprochenen Pflichtteilsanspruchs hinausgehenden Pflichtteilsanspruchs. Bei der anstehenden Entscheidung hierüber sind aber die von dem Beklagten geltend gemachten Gegenrechte – unabhängig von der Frage, ob das Landgericht hierüber im angefochtenen Teilurteil zutreffend entschieden hat – erneut zu prüfen, so dass die Gefahr sich widersprechender Entscheidungen gegeben ist.
46Die Aufhebung des unzulässigen Teilurteils – in dem geringen vorliegend zur Disposition stehenden Umfang – ist auch nicht deswegen entbehrlich geworden, weil sich die prozessuale Situation so entwickelt hätte, dass es nicht mehr zu widersprüchlichen Entscheidungen kommen kann (vgl. BGH NJW-RR 2014, 979). Im Gegenteil: Aufgrund des Vortrags der Klägerin im Schriftsatz vom 05.09.2015 (vgl. Bl. 284 ff. GA) steht zu erwarten, dass sie nach den Erkenntnissen aus der Auskunftsstufe weitere Zahlungsansprüche gegen den Beklagten geltend machen wird.
472.
48Trotz des wesentlichen Verfahrensfehlers ist das Teilurteil vom 18.11.2014 nicht vollständig aufzuheben.
49Soweit der Beklagte mit dem erstinstanzlichen Teilurteil zur Zahlung von 26.780,08 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 14.08.2012 verurteilt worden ist, ist das Urteil nicht angefochten worden und in Rechtskraft erwachsen, denn auch ein ohne das Vorliegen der Voraussetzungen erlassenes und mithin grundsätzlich unzulässiges Teilurteil kann in Rechtskraft erwachsen (vgl. Prütting/Gehrlein-Thole, ZPO, 7. Auflage, 2015, § 301, Rn. 21; BeckOK ZPO/Elzer, Stand 01.06.2015, § 301, Rn. 28).
50Einer Aufhebung des gesamten Teilurteils aufgrund der fehlenden Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils steht das Verbot der reformatio in peius entgegen (vgl. BGH NJW 2013, 1009, 1010, Rn. 16; Zöller/Vollkommer, 30. Auflage, 2014, § 301, Rn. 14 m.w.N.; Musielak/Voit-Musielak, ZPO, 12. Auflage, 2015, § 301, Rn. 23).
513.
52Die ausnahmsweise Möglichkeit, die Gefahr divergierender Entscheidungen dadurch abzuwenden, dass der Senat den in der ersten Instanz noch anhängigen Teil an sich zieht (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 30. Auflage, 2014, § 301, Rn. 12 m.w.N.), kommt nicht in Betracht, weil die Klägerin den im Wege der Stufenklage geltend gemachten weiteren Zahlungsanspruch noch nicht beziffert hat.
534.
54Der Senat weist darauf hin, dass der nach den Feststellungen des Teilurteils vom 18.11.2014 gegen die Klägerin bestehende Darlehensrückzahlungsanspruch i.H.v. 27.425,09 EUR zu den Aktiva des Nachlasses hinzu zu rechnen sein dürfte und den Pflichtteilsanspruch der Klägerin jedenfalls um den Betrag von 2.285,42 EUR erhöhen dürfte.
55III.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 2 ZPO. Die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens bleibt dem Landgericht vorbehalten.
57Gründe gemäß § 543 Abs. 2 ZPO, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor.
58Streitwert II. Instanz: 2.285,42 EUR
59IV.
60Rechtsbehelfsbelehrung:
61Gegen das Versäumnisurteil ist der Einspruch statthaft. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Oberlandesgericht Düsseldorf, Cecilienallee 3, 40474 Düsseldorf, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
62Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
63Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.
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(1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
(2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.
(1) Hat der Pflichtteilsberechtigte selbst ein Geschenk von dem Erblasser erhalten, so ist das Geschenk in gleicher Weise wie das dem Dritten gemachte Geschenk dem Nachlass hinzuzurechnen und zugleich dem Pflichtteilsberechtigten auf die Ergänzung anzurechnen. Ein nach § 2315 anzurechnendes Geschenk ist auf den Gesamtbetrag des Pflichtteils und der Ergänzung anzurechnen.
(2) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(1) Der Pflichtteilsberechtigte hat sich auf den Pflichtteil anrechnen zu lassen, was ihm von dem Erblasser durch Rechtsgeschäft unter Lebenden mit der Bestimmung zugewendet worden ist, dass es auf den Pflichtteil angerechnet werden soll.
(2) Der Wert der Zuwendung wird bei der Bestimmung des Pflichtteils dem Nachlass hinzugerechnet. Der Wert bestimmt sich nach der Zeit, zu welcher die Zuwendung erfolgt ist.
(3) Ist der Pflichtteilsberechtigte ein Abkömmling des Erblassers, so findet die Vorschrift des § 2051 Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Erscheint der Berufungskläger im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht, so ist seine Berufung auf Antrag durch Versäumnisurteil zurückzuweisen.
(2) Erscheint der Berufungsbeklagte nicht und beantragt der Berufungskläger gegen ihn das Versäumnisurteil, so ist das zulässige tatsächliche Vorbringen des Berufungsklägers als zugestanden anzunehmen. Soweit es den Berufungsantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall ist, ist die Berufung zurückzuweisen.
(3) Im Übrigen gelten die Vorschriften über das Versäumnisverfahren im ersten Rechtszug sinngemäß.
(1) Das Berufungsgericht hat die notwendigen Beweise zu erheben und in der Sache selbst zu entscheiden.
(2) Das Berufungsgericht darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges nur zurückverweisen,
- 1.
soweit das Verfahren im ersten Rechtszuge an einem wesentlichen Mangel leidet und auf Grund dieses Mangels eine umfangreiche oder aufwändige Beweisaufnahme notwendig ist, - 2.
wenn durch das angefochtene Urteil ein Einspruch als unzulässig verworfen ist, - 3.
wenn durch das angefochtene Urteil nur über die Zulässigkeit der Klage entschieden ist, - 4.
wenn im Falle eines nach Grund und Betrag streitigen Anspruchs durch das angefochtene Urteil über den Grund des Anspruchs vorab entschieden oder die Klage abgewiesen ist, es sei denn, dass der Streit über den Betrag des Anspruchs zur Entscheidung reif ist, - 5.
wenn das angefochtene Urteil im Urkunden- oder Wechselprozess unter Vorbehalt der Rechte erlassen ist, - 6.
wenn das angefochtene Urteil ein Versäumnisurteil ist oder - 7.
wenn das angefochtene Urteil ein entgegen den Voraussetzungen des § 301 erlassenes Teilurteil ist
(1) Ist von mehreren in einer Klage geltend gemachten Ansprüchen nur der eine oder ist nur ein Teil eines Anspruchs oder bei erhobener Widerklage nur die Klage oder die Widerklage zur Endentscheidung reif, so hat das Gericht sie durch Endurteil (Teilurteil) zu erlassen. Über einen Teil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, kann durch Teilurteil nur entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht.
(2) Der Erlass eines Teilurteils kann unterbleiben, wenn es das Gericht nach Lage der Sache nicht für angemessen erachtet.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.