Bundesgerichtshof Urteil, 09. Okt. 2018 - XI ZR 590/16
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Oktober 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Maihold und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Derstadt und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des von der Klägerin erklärten Widerrufs ihrer auf den Abschluss von sechs Verbraucherdarlehensverträgen gerichteten Willenserklärungen.
- 2
- Die Klägerin schloss gemeinsam mit ihrem damaligen Ehemann H. (künftig: Ehemann) zur Finanzierung des Erwerbs und der Modernisierung einer Immobilie mit der beklagten Sparkasse im Oktober 2004 drei Darlehensverträge sowie im Januar 2005, September 2006 und Juli 2007 je einen weiteren Darlehensvertrag in einer Gesamthöhe von 145.000 €.
- 3
- Bei Abschluss der drei Darlehensverträge im Oktober 2004 und des Darlehensvertrags im September 2005 belehrte die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann mit dem nachfolgend zuerst abgedruckten Text über ihr Widerrufsrecht , den weiteren im September 2006 und Juli 2007 abgeschlossenen Darlehensverträgen war der im Anschluss wiedergegebene Belehrungstext beigefügt :
- 4
- Mit Schreiben ihres vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 1. Oktober 2013 erklärte die Klägerin den Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen.
- 5
- Im Laufe des vorliegenden Rechtsstreits widerrief der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Schriftsatz vom 17. Februar 2014 zudem im Namen des Ehemanns dessen Willenserklärungen unter Vorlage einer Kopie der vom Ehemann am 25. Oktober 2013 der K. Rechtsanwälte Partnerschaftsgesellschaft erteilten Vollmacht verbunden mit der - unzutreffenden - Behauptung, ihm sei seitens der Bevollmächtigten Untervollmacht erteilten worden. In der mündlichen Verhandlung beim Landgericht übergab der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin eine seiner Kanzlei einen Tag zuvor am 24. April 2014 vom Ehemann schriftlich erteilte "Prozessvollmacht" in der Sache " H. [=Ehemann]/Sparkasse [=Beklagte]". Gestützt auf diese Vollmacht erklärte der vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin am 25. April 2014 gegenüber der Beklagten erneut im Namen des Ehemanns den Widerruf dessen Vertragserklärungen. Der Ehemann hatte die Prozessvollmacht unterzeichnet, weil die Klägerin gedroht hatte, ihm andernfalls Schwierigkeiten bei der Ausübung des Umgangsrechts für das gemeinschaftliche Kind zu bereiten und ihn mit einem Rechtsstreit wegen der Darlehen "zu überziehen". Mit Schreiben vom 3. Mai 2014 widerrief der Ehemann gegenüber den vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten der Klägerin "aus gegebenem Anlass" die am 24. April 2014 erteilte Prozessvollmacht.
- 6
- Die Klägerin hat die Beklagte auf Feststellung in Anspruch genommen, nach Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu schulden, hilfsweise festzustellen , dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden seien. Zudem hat sie die Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung der Klägerin hat das Berufungsgericht hinsichtlich des auf Feststellung gerichteten Hauptantrags, der Beklagten eine Vorfälligkeitsentschädigung nicht zu schulden , als unzulässig verworfen und im Übrigen zurückgewiesen. Mit Beschluss vom 18. Oktober 2016 hat der Senat der Klägerin Prozesskostenhilfe zur Durchführung der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision bewilligt, soweit die Berufung als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Daraufhin hat die Klägerin in diesem Umfang Revision eingelegt und, nachdem ihr zuvor antragsgemäß am 18. November 2016 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision bewilligt worden war, mit Schriftsatz vom 25. November 2016, bei Gericht eingegangen am 28. November 2016, Wiedersetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision beantragt und die Revision begründet. Gegen die Verwerfung eines Teils ihrer Berufung als unzulässig wendet sich die Revision nicht.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision der Klägerin hat nur zum Teil Erfolg. Hinsichtlich des weiter verfolgten Feststellungsantrags führt sie zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Insoweit ist über das Rechtsmittel antragsgemäß durch Versäumnisurteil zu entscheiden, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung trotz rechtzeitiger Ladung zum Termin nicht vertreten war. Inhaltlich ist das Urteil insoweit jedoch keine Folge der Säumnis, sondern beruht auf einer Sachprüfung (vgl. BGH, Urteil vom 4. April 1962 - V ZR 110/60, BGHZ 37, 79, 81 f.). Soweit die Revision keinen Erfolg hat, ist sie durch Endurteil zurückzuweisen.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung (OLG Karlsruhe, WM 2016, 1036 ff.) - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - im Wesentlichen ausgeführt:
- 9
- Die Berufung habe, soweit sie zulässig sei, in der Sache keinen Erfolg.
- 10
- Die Feststellungsklage, dass die Darlehensverträge wirksam widerrufen worden seien, sei zulässig. Zwar fehle grundsätzlich das Feststellungsinteresse , soweit eine Leistungsklage möglich sei. Der Vorrang der Leistungsklage gelte aber dann nicht, wenn eine Feststellungsklage zur endgültigen Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte führe. So liege der Fall hier. Es bestehe hinreichende Gewähr, dass die beklagte Sparkasse, die der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht unterliege, auch aufgrund eines rechtskräftigen Feststellungsurteils einen nach Verrechnung der gegenseitigen Forderungen etwaig noch verbleibenden Anspruch der Klägerin erfüllen würde.
- 11
- Die Klägerin habe hinsichtlich aller sechs Darlehensverträge ein Widerrufsrecht gemäß § 495 Abs. 1, § 355 BGB in der bis zum 7. Dezember 2004 geltenden Fassung (Verträge aus Oktober 2004) bzw. in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung (bezüglich der übrigen Verträge) zugestanden. Mangels ordnungsgemäßer Widerrufsbelehrung zum Fristbeginn ("beginnt frühestens" ) habe der Lauf der Widerrufsfrist nicht begonnen. Die Gesetzlichkeitsfiktion des § 14 Abs. 1 BGB-InfoV mit dem Muster der Anlage 2 in der bis zum 7. Dezember 2004 (Verträge Oktober 2004) bzw. bis zum 31. März 2008 geltenden Fassung (die übrigen Verträge) komme der Beklagten nicht zugute, weil sie den Text der Musterbelehrung einer eigenen inhaltlichen Überarbeitung unterzogen habe.
- 12
- Da der Klägerin und ihr Ehemann beide Vertragspartner geworden seien, habe die Klägerin das Widerrufsrecht aber nur gemeinsam mit ihrem Ehemann ausüben können. Der nur von der Klägerin erklärte Widerruf sei gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der Fassung vom 27. Juli 2011 i.V.m. § 351 BGB unwirksam. Eine wirksame Widerrufserklärung des Ehemanns liege nicht vor.
- 13
- Mangels Hauptforderung stünden der Klägerin auch die für deren Geltendmachung angefallenen Rechtsanwaltskosten nicht zu.
II.
- 14
- Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 15
- 1. Rechtsfehlerhaft ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, die Feststellungsklage sei zulässig. Ein Antrag im Wortsinn festzustellen, dass "die genannten Darlehensverträge wirksam widerrufen worden sind", ist nicht nur mangels Angabe der maßgeblichen Widerrufserklärung unbestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO), sondern auch als auf die Klärung einer nicht feststellungsfähigen bloßen Vorfrage gerichtet unzulässig (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 12, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 18 und vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 14).
- 16
- Auch eine Feststellungsklage des - vom Berufungsgericht offensichtlich so aufgefassten, jedoch nicht in diesem Sinne klarstellend gefassten - Inhalts, die Darlehensverträge seien aufgrund des Widerrufs in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt, wäre unzulässig. Insoweit fehlt der Klägerin, wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat (Senats- urteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 11 ff., vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 13 ff., vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 19 und vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 16 f.), das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse. Eine positive Feststellungsklage dieses Inhalts wäre auch nicht nach Maßgabe des Senatsurteils vom 24. Januar 2017 (aaO Rn. 16) abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Höhe möglicher Rückgewähransprüche hier nicht im Streit steht. Eine von der Revision gewünschte Auslegung des Feststellungsantrags dahin, die Klägerin begehre die negative Feststellung, die Beklagte habe gegen sie seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf Vertragszins, kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 4. Juli 2017 - XI ZR 741/16, WM 2017, 1602 Rn. 15, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 456/16, WM 2017, 2254 Rn. 11 und vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, ZIP 2018, 1684 Rn. 11).
- 17
- 2. Das Berufungsgericht ist auf Grundlage des nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB maßgeblichen Rechts zutreffend davon ausgegangen, die Beklagte habe die Klägerin und ihren Ehemann unrichtig über das ihnen zustehende Widerrufsrecht nach § 495 Abs. 1 BGB belehrt, ohne sich wegen inhaltlicher Bearbeitung des Mustertextes in Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 und 3 BGB-InfoV in der hier maßgeblichen bis 7. Dezember 2004 bzw. bis 31. März 2008 geltenden Fassung auf die Gesetzlichkeitsfiktion berufen zu können (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 17 ff., 20 ff. und vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 15).
- 18
- 3. Zu Unrecht hat das Berufungsgericht jedoch angenommen, die Klägerin habe ihr im Oktober 2013 fortbestehendes Widerrufsrecht nur zusammen mit ihrem Ehemann als Mitdarlehensnehmer ausüben können. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat, kann bei mehreren Darlehensnehmern jeder von ihnen seine auf Abschluss des Verbraucherdarlehensvertrags gerichtete Willenserklärung selbstständig widerrufen (Senatsurteil vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 13 ff.).
III.
- 19
- Das Berufungsurteil stellt sich nur insoweit aus anderen Gründen als richtig dar, als das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Antrags auf Zahlung vorgerichtlicher Anwaltskosten nebst Zinsen zurückgewiesen hat (§ 561 ZPO).
- 20
- Der Klägerin steht unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt ein Anspruch auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu. Aus Verzug kann die Klägerin keine Zahlung verlangen, selbst wenn sich die Darlehensverträge aufgrund des Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben sollten. Da der zu diesem Zeitpunkt bereits mit der Sache befasste vorinstanzliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin mit Anwaltsschreiben vom 1. Oktober 2013 den Widerruf erklärt hat, ist er, was aber Voraussetzung der Erstattungsfähigkeit wäre, nicht zu einem Zeitpunkt mandatiert worden, zu dem sich die Beklagte mit der Erbringung einer der ihr nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB obliegenden Leistung in Schuldnerverzug befunden hätte (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 31). Die Klägerin kann die Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten auch nicht mit der Begründung verlangen, die Beklagte schulde ihr Schadensersatz, weil sie ihre Verpflichtung zur Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung verletzt habe (vgl. Senatsurteil vom 21. Februar 2017 aaO Rn. 34 f.) oder weil sie einen berechtigten Widerruf zurückgewiesen habe (vgl. Senatsurteil vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 22).
IV.
- 21
- Da die Sache, soweit das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin hinsichtlich des Feststellungsbegehrens zurückgewiesen hat, nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie insoweit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Eine eigene Sachentscheidung (§ 563 Abs. 3 ZPO) ist dem Senat verwehrt.
- 22
- Der Senat kann die Feststellungsklage nicht als unzulässig abweisen, weil der Klägerin - wie hier durch eine von der Berufungsbegründung gedeckte Erweiterung ihres Berufungsangriffs noch möglich - zunächst Gelegenheit gegeben werden muss, zu einem zulässigen Klageantrag überzugehen (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 39, vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 32 sowie vom 3. Juli 2018 - XI ZR 572/16, ZIP 2018, 1684 Rn. 17 und XI ZR 736/16, juris Rn. 13). Im Rahmen eines zulässig formulierten Antrags wird sich das Berufungsgericht als dazu zuvörderst berufener Tatrichter anhand der in der Senatsrechtsprechung geklärten Grundsätze mit der Frage auseinanderzusetzen haben, ob der Ausübung des Widerrufsrechts § 242 BGB entgegengestanden hat (vgl. Senatsurteile vom 12. Juli 2016 - XI ZR 501/15, BGHZ 211, 105 Rn. 17 ff., 39 ff. und XI ZR 564/15, BGHZ 211, 123 Rn. 34 ff., 42 ff. sowie vom 11. Oktober 2016 - XI ZR 482/15, BGHZ 212, 207 Rn. 29 ff.; Senatsbeschluss vom 23. Januar 2018 - XI ZR 298/17, WM 2018, 614 Rn. 11 ff.).
- 23
- Gegen das Versäumnisurteil steht der säumigen Partei der Einspruch zu. Dieser ist von einem bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt binnen einer Notfrist von zwei Wochen ab der Zustellung des Versäumnisurteils bei dem Bundesgerichtshof, Herrenstraße 45a, 76133 Karlsruhe, durch Einreichung einer Einspruchsschrift einzulegen.
LG Mosbach, Entscheidung vom 12.08.2014 - 1 O 250/13 -
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 15.12.2015 - 17 U 145/14 -
moreResultsText
moreResultsText
Annotations
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Sind bei einem Vertrag auf der einen oder der anderen Seite mehrere beteiligt, so kann das Rücktrittsrecht nur von allen und gegen alle ausgeübt werden. Erlischt das Rücktrittsrecht für einen der Berechtigten, so erlischt es auch für die übrigen.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
(2) Eine rechtsfähige Personengesellschaft ist eine Personengesellschaft, die mit der Fähigkeit ausgestattet ist, Rechte zu erwerben und Verbindlichkeiten einzugehen.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.