Bundesgerichtshof Urteil, 14. Jan. 2020 - XI ZR 47/18
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 14. Januar 2020 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
- 2
- Die Parteien schlossen im April 2010 unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln einen Darlehensvertrag über 150.000 € mit einem bis zum 30. April 2030 festen Nominalzinssatz von 4,23% p.a. (effektiv 4,31%). Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Buchgrundschuld über 150.000 €. In dem Darlehensvertrag hieß es unter der Überschrift "Auszahlungsvoraussetzungen / Auflagen": "Vor erster Auszahlung müssen vorliegen: […] Widerrufsbelehrung(en) zum Darlehensvertrag, von allen Darlehensnehmern geson- dert zu unterschreiben; Auszahlung erst nach Ablauf der Widerrufsfrist […]"
- 3
- In den "Verbraucherinformationen nach den Vorschriften über Fernabsatzverträge Annuitätendarlehen" fand sich folgende Regelung: "C Information über das Zustandekommen des Darlehensvertrages Die Bank unterbreitet dem Darlehensnehmer mit der beigefügten Vertragsurkunde 'Darlehensvertrag nebst ihren Anlagen' ein schriftliches Angebot. Der Darlehensvertrag kommt zustande, indem der Darlehensnehmer die Vertragsurkunde'Darlehensvertrag' unterzeichnet und diese der Bank so übermittelt, dass sie innerhalb der in der 'Vertragsurkunde 'Darlehensvertrag' angegebenen Annahmefrist bei der Bank eingeht".
- 4
- Bei Abschluss des Darlehensvertrags erteilte die Beklagte eine Widerrufsbelehrung wie folgt:
- 5
- Die Kläger erbrachten vertragsgemäße Leistungen. Unter dem 30. März 2015 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen.
- 6
- Ihre Klage auf Feststellung, dass "der Darlehensvertrag" zwischen den Parteien "durch Widerrufserklärung der Kläger" vom 30. März 2015 wirksam widerrufen worden sei, dass die Kläger der Beklagten seit dem 10. April 2015 "weder Zinsen noch Nutzungsentschädigung für die Überlassung von Kapital aufgrund des Darlehensvertrages zwischen den Parteien" schuldeten und "die Beklagte den Klägern denjenigen - auch künftigen - Vermögensschaden zu ersetzen" habe, der ihnen dadurch entstehe, dass die Beklagte aufgrund des Widerrufs der Kläger den Darlehensvertrag nicht rückabgewickelt, sondern "den Anspruch der Kläger zurückgewiesen" habe, weiter auf Zahlung einer "Nutzungsentschädigung in Höhe von 14.251,58 €", hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung, mit der die Kläger ausweislich der Urteilsgründe des Berufungsurteils zuletzt noch beantragt haben festzustellen, dass "der Darlehensvertrag […] durch Widerrufserklärung der Kläger" vom 30. März 2015 "wirksam widerrufen" worden sei, und die Beklagte zu verurteilen , "an die Kläger Nutzungsentschädigung in Höhe von 8.374,22 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu zahlen", "hilfsweise" die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 120.049 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 7. April 2015 zu zahlen, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre zweitinstanzlichen Anträge weiterverfolgen.
Entscheidungsgründe:
- 7
- Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
- 8
- Das Berufungsgericht, das von der Zulässigkeit des auf Feststellung gerichteten (ersten) Hauptantrags der Kläger ausgegangen ist und daher über den unter die Bedingung einer Abweisung des (ersten) Hauptantrags als unzulässig gestellten Hilfsantrag nicht erkannt hat, hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für die Revision der Kläger von Bedeutung - ausgeführt:
- 9
- Den Klägern stehe kein "Anspruch auf Rückabwicklung" zu, weil der von ihnen erklärte Widerruf "verfristet" gewesen sei. Die Beklagte habe die Kläger ordnungsgemäß über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt. Die Ausführungen zum Fristbeginn träfen zu. Durch die Verwendung des Possessivpronomens habe die Beklagte deutlich gemacht, dass das Anlaufen der Widerrufsfrist die Überlassung der Vertragserklärung des Verbrauchers zur Voraussetzung gehabt habe. Der Verweis auf eine gesetzliche Vorschrift habe hinreichend verdeutlicht, von der Erteilung welcher Informationen das Anlaufen der Widerrufsfrist abhängig gewesen sei. Auch der Hinweis zu den Rechtsfolgen des Widerrufs bei Fernabsatzverträgen habe die Widerrufsbelehrung nicht verunklart. Denn im konkreten Fall hätten die Parteien vereinbart, dass eine Auszahlung der Darlehensvaluta nicht vor Ablauf der Widerrufsfrist erfolgen solle. Damit sei der in der Widerrufsbelehrung unter der Überschrift "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" eingefügte Zusatz im Verhältnis der Parteien zueinander nicht maßgeblich und mithin nicht geeignet gewesen, "die Kläger zu verwirren" und "von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten".
II.
- 10
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
- 11
- 1. Das Berufungsgericht ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, der auf Feststellung gerichtete (erste) Hauptantrag der Kläger sei zulässig.
- 12
- Ein Antrag im Wortsinne festzustellen, dass "der Darlehensvertrag zwi- schen den Parteien […] wirksam widerrufen" worden sei, ist, worauf die Beklag- te in den Vorinstanzen hingewiesen hat, als auf die Klärung einer nicht feststellungsfähigen bloßen Vorfrage gerichtet unzulässig (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 12, vom 10. Oktober 2017 - XI ZR 457/16, WM 2017, 2256 Rn. 18, vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 14 und vom 9. Oktober 2018 - XI ZR 590/16, juris Rn. 15).
- 13
- Auch eine Feststellungsklage des Inhalts, der Darlehensvertrag habe sich aufgrund des Widerrufs in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt , wäre unzulässig. Insoweit fehlte den Klägern das nach § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse (st. Rspr., vgl. zuletzt nur Senatsurteil vom 9. Oktober 2018 - XI ZR 590/16, juris Rn. 16 mwN). Eine positive Feststellungsklage dieses Inhalts wäre nicht abweichend von der Regel ausnahmsweise zulässig, weil das Berufungsgericht nicht festgestellt hat und auch sonst keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Höhe möglicher Rückgewähransprüche hier nicht im Streit steht. Eine solche positive Feststellungsklage könnte auch nicht in eine zulässige Zwischenfeststellungsklage gemäß § 256 Abs. 2 ZPO umgedeutet werden (Senatsurteil vom 17. April 2018 - XI ZR 446/16, WM 2018, 1358 Rn. 15 ff.).
- 14
- Eine Auslegung der Feststellungsklage dahin, die Kläger begehrten die negative Feststellung, die Beklagte habe gegen sie seit dem Zugang der Widerrufserklärung keinen Anspruch mehr auf die vertragsgemäße Tilgung und den Vertragszins, kommt mangels eines in diesem Sinne auslegungsfähigen anspruchsleugnenden Zusatzes nicht in Betracht.
- 15
- 2. Rechtsfehlerhaft ist überdies die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte habe die Kläger bei Vertragsschluss hinreichend deutlich über das ihnen zukommende Widerrufsrecht belehrt, so dass sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen im März 2015 nicht mehr hätten widerrufen können.
- 16
- Die Widerrufsbelehrung der Beklagten war unzureichend deutlich. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats verunklarte die Beklagte durch den Zusatz "Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen und Entgelten bei Vertragsausführung vor Ablauf der Widerrufsfrist" die nach § 495 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 355 Abs. 1 und 2 BGB in der hier nach Art. 229 § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 22 Abs. 2, §§ 32, 38 Abs. 1 Satz 1 EGBGB maßgeblichen, zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung, § 312d Abs. 5 Satz 2, Abs. 2, § 312c BGB in der vom 8. Dezember 2004 bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung erteilte Widerrufsbelehrung (vgl. Senatsurteile vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, WM 2017, 766 Rn. 31, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 11 ff., 17 und - XI ZR 572/16, WM 2018, 1599 Rn. 15 sowie vom 9. April 2019 - XI ZR 119/18, juris Rn. 10; Senatsbeschluss vom 28. November 2017 - XI ZR 167/16, juris).
- 17
- Die übrige Informations- und Vertragsgestaltung der Beklagten führt entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts zu keinem anderen Ergebnis (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff., 17, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14, vom 3. Juli 2018 - XI ZR 520/16, WM 2018, 1596 Rn. 21 und vom 9. April 2019 - XI ZR 119/18, juris Rn. 11).
III.
- 19
- Soweit das Berufungsgericht die landgerichtliche Entscheidung bestätigt hat, der auf Feststellung gerichtete (erste) Hauptantrag sei unbegründet, kann der Senat in der Sache selbst auf die Unzulässigkeit dieses Antrags erkennen (§ 563 Abs. 3 ZPO; vgl. Senatsurteile vom 7. November 2017 - XI ZR 369/16, WM 2018, 45 Rn. 20, vom 11. September 2018 - XI ZR 64/17, juris Rn. 17 und vom 19. Februar 2019 - XI ZR 225/17, juris Rn. 18).
- 20
- Im Übrigen wird das Berufungsgericht den zweiten Hauptantrag und dort das Zinsbegehren betreffend den Klägern Gelegenheit zu geben haben, einen § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügenden Antrag zu stellen. Für einen Zinsantrag bedarf es grundsätzlich der Angabe des Prozentsatzes und des Zinsbeginns (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 2004 - V ZR 343/02, juris Rn. 13). An der zweiten Angabe fehlt es. Insoweit und zum Zwecke der Prüfung der Begründetheit des Anspruchs verweist der Senat den Rechtsstreit daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO), das nunmehr auch über den Hilfsantrag der Kläger zu erkennen haben wird, weil die prozessuale Bedingung - Unzulässigkeit des ersten Hauptantrags - eingetreten ist.
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Hanau, Entscheidung vom 13.12.2016 - 1 O 1200/15 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.12.2017 - 19 U 3/17 -
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Annotations
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen ist der Unternehmer verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246a des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Die in Erfüllung dieser Pflicht gemachten Angaben des Unternehmers werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart.
(2) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei Fernabsatzverträgen über Finanzdienstleistungen ist der Unternehmer abweichend von Absatz 1 verpflichtet, den Verbraucher nach Maßgabe des Artikels 246b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren.
(1) Fernabsatzverträge sind Verträge, bei denen der Unternehmer oder eine in seinem Namen oder Auftrag handelnde Person und der Verbraucher für die Vertragsverhandlungen und den Vertragsschluss ausschließlich Fernkommunikationsmittel verwenden, es sei denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems erfolgt.
(2) Fernkommunikationsmittel im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kommunikationsmittel, die zur Anbahnung oder zum Abschluss eines Vertrags eingesetzt werden können, ohne dass die Vertragsparteien gleichzeitig körperlich anwesend sind, wie Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, E-Mails, über den Mobilfunkdienst versendete Nachrichten (SMS) sowie Rundfunk und Telemedien.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.