Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - XI ZR 573/15
vorgehend
Bundesgerichtshof
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. April 2017 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Joeres und Dr. Matthias sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Dauber
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten um die Rechtsfolgen des Widerrufs zweier Darlehensverträge.
- 2
- Die Kläger schlossen mit der Beklagten im Juni 2005 einen Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 150.000 € zu einem anfänglichen effektiven Jah- reszins von 4,16% p.a. und einer Zinsbindung für zehn Jahre (künftig: K. - Darlehen). Ebenfalls im Juni 2005 schlossen die Parteien einen weiteren Verbraucherdarlehensvertrag über nominal 76.000 € zu einem Zinssatz von 3,8% p.a. mit einer ebenfalls zehnjährigen Zinsfestschreibung. Die Mittel für dieses Darlehen (künftig: KfW-Darlehen) stellte die Kreditanstalt für Wiederaufbau (künftig: KfW) zur Verfügung. Über das den Klägern zukommende Widerrufsrecht belehrte die Beklagte die Kläger bei Abschluss beider Darlehensverträge unzureichend.
- 3
- Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Mit Schreiben ihrer vorinstanzlichen Prozessbevollmächtigten vom 17. Dezember 2013 widerriefen sie ihre auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Unter dem 5. Februar 2014 erklärten sie mit ihren Ansprüchen auf Rückgewähr erbrachter Zins- und Tilgungsleistungen aus den aufgrund der Widerrufe entstandenen Rückgewährschuldverhältnissen die Aufrechnung gegen Ansprüche der Beklagten auf Rückgewähr der Darlehensvaluta und auf Nutzungsersatz. Zugleich forderten sie die Beklagte zur Zahlung des von ihnen zu ihren Gunsten errechneten Saldos in Höhe von 18.025,25 € von der Beklagten mutmaßlich auf die vereinnahmten Zins- und Tilgungsleistungen gezogene Nutzungen - bis zum 21. Februar 2014 auf.
- 4
- Ihrer Klage auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 und auf Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten hat das Landgericht insoweit stattgegeben, als es die Beklagte zur Zahlung von 8.120,37 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 22. Februar 2014 verurteilt hat. Die weitergehende Klage hat das Landgericht abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das landgerichtliche Urteil dahin abgeändert, die Beklagte werde unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Kläger 6.112,03 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014 zu zahlen. Im Übrigen hat es die Berufung der Beklagten und die Berufung der Kläger zurückgewiesen. Dagegen richten sich die vom Berufungsgericht zugelassenen und auf die Rechtsfolgen der Widerrufe beschränkten Revisionen der Parteien. Die Kläger begehren mit ihrer Revision eine Verurteilung der Beklagten zur Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen in Höhe von weiteren 11.913,22 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Februar 2014. Mit ihrer Revision erstrebt die Beklagte unter Verweis darauf, den Klägern stehe ein Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen überhaupt nicht zu, die vollständige Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe:
A. Revision der Kläger- 5
- Die Revision der Kläger hat in dem aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
I.
- 6
- Das Berufungsgericht hat - soweit für die Revision der Kläger von Bedeutung - zur Begründung seiner Entscheidung (BKR 2016, 68 ff.) im Wesentlichen ausgeführt:
- 7
- Da den Klägern ein Anspruch auf Herausgabe der erbrachten Zinsleistungen zustehe, könnten sie Herausgabe von Nutzungen auf die Zinsleistungen beanspruchen, die die Beklagte auf das K. -Darlehen mutmaßlich gezogen habe. Insoweit sei, weil die Beklagte ein Immobiliardarlehen gewährt habe, widerleglich zu vermuten, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt habe.
- 8
- Keinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen hätten die Kläger, soweit sie Zinsen auf das KfW-Darlehen gezahlt hätten. Insoweit sei unstreitig, dass die Beklagte sämtliche von den Klägern erlangten Leistungen über die L. (künftig: L. ) an die KfW weitergereicht habe.
- 9
- Ein Anspruch der Kläger auf Rückgewähr der von ihnen erbrachten Tilgungsleistungen bestehe nicht. Entsprechend stehe ihnen auch schon dem Grunde nach kein Anspruch auf Herausgabe von aus den vereinnahmten Tilgungsleistungen erlangten Nutzungen zu.
- 10
- Auf der Grundlage der Berechnung der Kläger in ihrem Schriftsatz vom 1. November 2015, in dem sie Nutzungen der Beklagten auf die für das K. - Darlehen erbrachten Zinsleistungen anhand eines Zinssatzes von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz berechnet hätten, hätten sie mithin einen Anspruch auf Zahlung von 6.112,03 €. Auf die alternative Berechnung der Kläger, mit der sie nach dieser Methode in der Annahme, die Beklagte schulde auch für die Vereinnahmung von Tilgungsleistungen mutmaßlich Nutzungsersatz von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu einer Forderung in Höhe von 7.875,89 € gelangt seien, komme es nicht an.
II.
- 11
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nur teilweise stand.
- 12
- 1. Das Berufungsgericht ist allerdings richtig davon ausgegangen, soweit die Kläger Zinsleistungen auf das K. -Darlehen erbracht hätten, streite zu ihren Gunsten lediglich die Vermutung, dass die Beklagte Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erzielt habe.
- 13
- a) Das Berufungsgericht hat, ohne der Frage allerdings im Einzelnen nachzugehen, im Ergebnis zutreffend angenommen, das K. -Darlehen sei aufgrund eines Immobiliardarlehensvertrags gewährt worden.
- 14
- Die Voraussetzungen des § 492 Abs. 1a Satz 2 BGB in der hier maßgeblichen , zwischen dem 1. August 2002 und dem 18. August 2008 geltenden Fassung sind, was der Senat selbst feststellen kann (Senatsurteile vom 19. Januar 2016 - XI ZR 103/15, BGHZ 208, 278 Rn. 17 und vom 22. November 2016 - XI ZR 434/15, WM 2017, 427 Rn. 24), erfüllt. Aus dem zu den Akten gereichten Vertragsformular - dort unter "3. Sicherheiten" - ergibt sich, dass die Zurverfügungstellung des K. -Darlehens von der Sicherung unter anderem durch eine Grundschuld abhängig war. Laut MFI-Zinsstatistik für das Neugeschäft der deutschen Banken - Wohnungsbaukredite an private Haushalte (siehe unter www.bundesbank.de) betrug der durchschnittliche effektive Jahreszins für festverzinsliche Hypothekarkredite bei Vertragsschluss auf Wohngrundstücke mit einer Laufzeit von über fünf bis zehn Jahren 4,22% p.a. Der zwischen den Parteien vereinbarte effektive Jahreszins lag geringfügig unter dem Vergleichswert der MFI-Zinsstatistik. Damit hat die Beklagte den Klägern das K. -Darlehen zu Bedingungen gewährt, die für grundpfandrechtlich abgesicherte Verträge üblich waren.
- 15
- b) Der Senat hat nach Erlass des Berufungsurteils mit Urteil vom 12. Juli 2016 (XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58, zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ) die Auffassung des Berufungsgerichts bestätigt, die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung knüpfe normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen - hier: nach Art. 229 § 22 Abs. 2, § 32 Abs. 1, § 38 Abs. 1 EGBGB die Regelung des § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der zwischen dem 1. August 2002 und dem 10. Juni 2010 geltenden Fassung - normieren. Der Vorteil dieser Vermutung für den Rückgewährgläubiger gegenüber § 347 Abs. 1 BGB, der in der Literatur angezweifelt wird (Staudinger/Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 244, 249), liegt darin, dass anders als bei § 347 Abs. 1 BGB (dazu Staudinger/Kaiser, aaO, § 347 Rn. 65 mwN) im Umfang der vermuteten Ziehung von Nutzungen nicht der Rückgewährgläubiger beweisen muss, der Rückgewährschuldner habe entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft keine Nutzungen gezogen, sondern der Rückgewährschuldner geringere Nutzungen darlegen und beweisen muss. Die Vermutung ist unabhängig von der tatsächlichen Entwicklung am Zinsmarkt. Sie wirkt sowohl zugunsten als auch zulasten beider Vertragsparteien. Dass die Beklagte aus den für das K. -Darlehen erlangten Zinszahlungen höhere Nutzungen erzielt habe, haben die Kläger in den Vorinstanzen weder nachvollziehbar vorgetragen noch belegt.
- 16
- 2. Das Berufungsurteil hält den Angriffen der Revision außerdem stand, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagte habe die Vermutung , Nutzungen aus vereinnahmten Zinsleistungen gezogen zu haben, für das KfW-Darlehen widerlegt, und sei insoweit auch nicht zur Herausgabe entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogener Nutzungen verpflichtet.
- 17
- a) Das Berufungsgericht hat zutreffend einen Anspruch der Kläger aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der hier nach Art. 229 § 38 EGBGB weiter maßgeblichen , bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB verneint.
- 18
- aa) Es ist richtig davon ausgegangen, die Vermutung, der Rückgewährschuldner habe Nutzungen aus ihm überlassenen Zinsleistungen gezogen, sei konkret bezogen auf die aus dem jeweiligen Darlehensvertrag erwirtschafteten Mittel zu widerlegen. Knüpft, wie oben ausgeführt, die in beide Richtungen widerlegliche Vermutung normativ spiegelbildlich an die Regelungen an, die die von den Banken beanspruchbaren Verzugszinsen normieren (Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 58), muss Grundlage einer abweichenden konkreten Berechnung so wie nach § 497 Abs. 1 Satz 3 BGB in der bis zum 10. Juni 2010 geltenden Fassung bzw. § 497 Abs. 1 Satz 2 BGB in der seit dem 11. Juni 2010 geltenden Fassung die Verwendung des konkret vorenthaltenen Geldbetrages sein (vgl. BGH, Urteile vom 28. April 1988 - III ZR 57/87, BGHZ 104, 337, 349 und vom 8. November 1973 - III ZR 161/71, WM 1974, 128, 129; MünchKommBGB/Schürnbrand, 7. Aufl., § 497 Rn. 14 ff.; Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 9. Aufl., § 497 Rn. 36 ff.). Folglich ist zur Widerlegung der Vermutung zur anderweitigen Nutzung der konkret überlassenen Mittel und zu den dabei konkret angefallenen Aufwendungen (dazu sogleich unter bb) vorzutragen.
- 19
- bb) Das Berufungsgericht hat im Ergebnis weiter zutreffend erkannt, die Vermutung, die Beklagte habe aus den vereinnahmten Zinsleistungen Nutzungen gezogen, sei für das KfW-Darlehen aufgrund des unstreitigen Tatsachenvortrags widerlegt.
- 20
- (1) Will die Bank die Vermutung widerlegen, kann sie zum einen konkret dartun und nachweisen, sie habe, was dann allerdings unter den Voraussetzungen des § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 347 BGB einen Anspruch des Verbrauchers wegen eines Verstoßes gegen ihre Nutzungsobliegenheit begründen kann, keine Nutzungen erzielt, weil sie mit den Leistungen nicht gewirtschaftet habe.
- 21
- Meint die Bank, die mit den Leistungen gewirtschaftet hat, dem Verlangen nach Herausgabe von Nutzungen Aufwendungen entgegensetzen zu können , kann sie zum anderen bezogen auf ein oder mehrere konkrete, mit den vom Rückgewährgläubiger erlangten Mitteln getätigte Aktivgeschäfte dartun und nachweisen, sie habe auf das konkrete Geschäft rückführbare Vermögenswerte geopfert, die nach Verrechnung einen Erlös von hier weniger als zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ergäben. § 347 Abs. 2 Satz 2 BGB gilt für Aufwendungen in Bezug auf Nutzungen im Sinne des § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB entsprechend (Faust in: Herberger/Martinek/Rüßmann u.a., jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 347 Rn. 42). Bereichernde Aufwendungen können nach der Konzeption des Gesetzgebers bereits bei der Ermittlung der Nutzungsentschädigung als Minderungsposten berücksichtigt werden (BT-Drucks. 14/6040, S. 197 zu § 347 Abs. 2 Satz 1 BGB; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 347 Rn. 3; a.A. Soergel/Lobinger, BGB, 13. Aufl., § 347 Rn. 27; Faust aaO Rn. 66 mit Fn. 83: selbständiger Gegenanspruch des Rückgewährschuldners
).
- 22
- Unerheblich ist dagegen der Einwand der Bank, sie habe das Darlehen, auf das ihr Leistungen des Rückgewährgläubigers zufließen, ursprünglich aus eigenen Mitteln ausgereicht, so dass sich ihr wirtschaftlich nutzbares Vermögen durch den Rückfluss nicht erhöht habe. Soweit der Senat betreffend die Herausgabe von Nutzungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen in Fällen des Handels mit Devisenoptionsscheinen auf diesen Gesichtspunkt abgestellt hat (Senatsurteile vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1326 und vom 15. Dezember 1998 - XI ZR 323/97, ZIP 1999, 528, 529), lag dem die Überlegung zugrunde, außerhalb des Anwendungsbereichs der § 818 Abs. 4, § 819 BGB dürfe der Bereicherungsschuldner nicht schlechter stehen, als er ohne das nichtige Rechtsgeschäft gestanden hätte. Dagegen steht der Rückgewährschuldner über § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 347 BGB im Wesentlichen - von der Einschränkung des Haftungsmaßstabs für das gesetzliche Rücktrittsrecht in § 347 Abs. 1 Satz 2 BGB abgesehen - dem verklagten unberechtigten Besitzer im Sinne des § 987 BGB gleich (vgl. Staudinger /Kaiser, BGB, Neubearb. 2012, § 346 Rn. 243; MünchKommBGB/Gaier, 7. Aufl., § 347 Rn. 3), so dass die in Abgrenzung zu § 818 Abs. 4 BGB entwickelten Grundsätze nicht übertragbar sind.
- 23
- Verwendet die Bank die empfangenen Leistungen dazu, eigene Verpflichtungen zurückzuführen, zieht sie Nutzungen gemäß § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB in Form eingesparter Schuldzinsen (vgl. BGH, Urteil vom 6. März 1998 - V ZR 244/96, BGHZ 138, 160, 166; Döll, Rückgewährstörungen beim Rücktritt, 2011, S. 78; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 346 Rn. 6), die sie an den Rückgewährgläubiger herauszugeben hat und die sie - sofern geringer als die vermuteten Nutzungen - der Vermutung konkret entgegensetzen kann. Anderes gilt, soweit die Bank eigene Verbindlichkeiten gegenüber der KfW erfüllt , die sie eingegangen ist, um das dem Rückgewährgläubiger gewährte Darlehen zu finanzieren. In diesem Fall verfolgt sie mit der Refinanzierung keine eigenwirtschaftlichen Zwecke (vgl. Senatsurteil vom 16. Februar 2016 - XI ZR 454/14, BGHZ 209, 71 Rn. 46), so dass ihr auch ersparte Refinanzierungskosten wirtschaftlich nicht als Nutzungen zuzurechnen sind.
- 24
- (2) Hier hat die Beklagte im Sinne der zuletzt genannten Ausnahme geltend gemacht, sie habe sämtliche von den Klägern auf das KfW-Darlehen erwirtschafteten Zins- und Tilgungsleistungen über die L. an die KfW weitergegeben. Dieses Vorbringen war nach den Feststellungen des Berufungsgerichts unstreitig, so dass es bei der Subsumtion unter § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB zugrunde zu legen war. Nach den oben genannten Grundsätzen widerlegt es die Vermutung der Nutzungsziehung.
- 25
- Soweit die Revision mit einer Verfahrensrüge beanstandet, das Berufungsgericht habe tatsächlich streitiges als unstreitiges Vorbringen behandelt, ist dieser Einwand unbeachtlich. Eine etwaige Unrichtigkeit der tatbestandlichen Feststellungen im Berufungsurteil hätte nur in einem Berichtigungsverfahren nach § 320 ZPO behoben werden können. Einen Berichtigungsantrag haben die Kläger nicht gestellt. Eine Verfahrensrüge nach § 551 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b ZPO kommt, worauf die Revisionserwiderung zutreffend hinweist, ohne Rücksicht darauf, ob sie hier hinreichend ausgeführt ist, zur Korrektur der tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nicht in Betracht (vgl. Senatsurteile vom 1. März 2011 - XI ZR 48/10, BGHZ 188, 373 Rn. 12, vom 18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 40 und vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 57).
- 26
- b) Zutreffend ist auf der Grundlage dieser Feststellungen außerdem die Annahme des Berufungsgerichts, die Beklagte sei den Klägern nicht nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 347 Abs. 1 BGB zur Herausgabe von entgegen den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht gezogenen Nutzungen verpflichtet. Da das Darlehen den Klägern nach den Absprachen der Parteien aus Mitteln der KfW gewährt wurde, widersprach es den Regeln einer ordnungsgemäßen Wirtschaft nicht, wenn die Beklagte die an sie geflossenen Mittel nicht zur Ziehung von Nutzungen verwandte, sondern - hier: über die L. - an die KfW zurückführte.
- 27
- 3. Rechtsfehlerhaft hat das Berufungsgericht indessen, wie die Revision zu Recht geltend macht, unterstellt, die Kläger hätten nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB keinen Anspruch auf Rückgewähr der von ihnen auf beide Darlehensverträge erbrachten Tilgungsleistungen und daher auch keinen Anspruch aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB auf Herausgabe der aus dem K. -Darlehen mittels dieser Tilgungsbeträge mutmaßlich gezogenen Nutzungen. Zu dem Umfang der sich aus dem Rückgewährschuldverhältnis ergebenden Pflichten, die die Rückgewähr empfangener Tilgungsleistungen mit einschließen , hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2016 (XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 12 ff., 18 ff.) umfänglich Stellung genommen und sich eingehend mit den für und wider diese Ansicht vorgetragenen Argumenten befasst. Gesichtspunkte, die dem Senat Anlass gäben, von seiner dort niedergelegten Auffassung abzugehen, zeigt die Revision nicht auf (vgl. auch Senatsurteil vom 12. Juli 2016 - XI ZR 564/15, WM 2016, 1930 Rn. 50).
III.
- 28
- Aufgrund des dargelegten Rechtsfehlers ist das Berufungsurteil aufzuheben , soweit das Berufungsgericht die Berufung der Kläger in Höhe von 1.763,86 € - Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen auf die für das K. -Darlehen erlangten Tilgungsleistungen auf der Grundlage der von den Klägern angestellten alternativen Berechnung nach Maßgabe einer Verzinsung in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz - zurückgewiesen hat (§ 562 ZPO).
- 29
- Soweit die Beklagte in diesem Zusammenhang geltend macht, zu ihren Gunsten sei zu berücksichtigen, dass die Kläger auf das KfW-Darlehen nach ihrer in der Berufungsinstanz mit Schriftsatz vom 1. November 2015 angestellten Berechnung unter der Bedingung, dass sie Herausgabe von Nutzungen nicht beanspruchen können, noch 10,70 € zu zahlen haben, stellt sich das Berufungsurteil nicht wenigstens in dieser Höhe aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). Die Beklagte leitet die Beachtlichkeit dieses Umstands aus der Tatsache her, die Kläger hätten mit ihrem Schreiben vom 5. Februar 2014 "vollumfänglich die Aufrechnung erklärt". Eine entsprechende Feststellung hat das Berufungsgericht als zur Auslegung der Aufrechnungserklärung der Kläger zuvörderst berufenes Tatgericht indessen nicht getroffen. Im Gegenteil deutet die Erklärung der Kläger, sie rechneten auf, "[s]oweit sich die gegenseitigen Ansprüche Zug um Zug gegenüberstehen", darauf hin, sie hätten nur innerhalb des jeweiligen Rückgewährschuldverhältnisses aufgerechnet, da Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis, das an das K. -Darlehen anschließt, nicht über § 348 BGB mit Ansprüchen verbunden sind, die aus dem an das KfW-Darlehen anschließenden Rückgewährschuldverhältnis resultieren. Das Berufungsgericht hat daher zu Recht die von den Klägern erklärte Aufrechnung - nur darauf beruft sich die Beklagte - nicht zum Anlass genommen, von Ansprüchen der Kläger aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB (Rückgewährschuldverhältnis K. -Darlehen) restliche Ansprüche der Beklagten aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB (Rückgewährschuldverhältnis KfW-Darlehen) in Höhe von noch 10,70 € in Abzug zu bringen.
IV.
- 30
- Soweit die Revision der Kläger Erfolg hat, ist die Sache nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das Berufungsgericht hat zur inhaltlichen Richtigkeit der auch die Tilgungsleistungen mit einschließenden Berechnung der Kläger keine Feststellungen getroffen. Der Senat verweist die Sache daher, soweit die Revision der Kläger zur Aufhebung des Berufungsurteils führt, zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
B. Revision der Beklagten
- 31
- Die Revision der Beklagten ist unbegründet.
I.
- 32
- Das Berufungsgericht hat - die Revision der Beklagten betreffend - ausgeführt :
- 33
- Soweit das K. -Darlehen in Rede stehe, habe die Beklagte nicht widerlegt , dass sie nicht wenigstens Nutzungen auf die Zinsleistungen der Kläger in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erwirtschaftet habe. Wofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet habe, könne ihrem Sachvortrag nicht entnommen werden.
- 34
- Die Beklagte könne dem Herausgabeverlangen der Kläger auch nicht entgegenhalten, soweit von ihr Kapitalertragsteuer als Quellensteuer abzufüh- ren sei, sei sie den Klägern zur Herausgabe nicht verpflichtet. Unabhängig davon , ob der Herausgabeanspruch der Kläger steuerbar sei, hätten die Kläger Anspruch auf den vollen Betrag. Leistungen der Beklagten an das Finanzamt seien als leistungsbefreiend erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen.
II.
- 35
- Diese Überlegungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
- 36
- 1. Das Berufungsgericht ist im Ergebnis richtig davon ausgegangen, die Beklagte habe die Vermutung, auf die von ihr vereinnahmten gesamten Zinsleistungen für das K. -Darlehen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz erlangt zu haben, nicht widerlegt.
- 37
- a) Allerdings ist Vorbringen einer Bank dazu, sie habe das ausgereichte Darlehen refinanziert, bei der Ermittlung der von ihr herauszugebenden Nutzungen nicht von vorneherein unbeachtlich. Wie oben ausgeführt, kann die Bank zur Widerlegung der Vermutung, sie habe aus den auf einen Immobiliardarlehensvertrag erlangten Leistungen Nutzungen in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gezogen, dartun und nachweisen, sie habe diese konkreten Leistungen zur Erfüllung eigener Zahlungspflichten aus einem korrespondierenden Refinanzierungsgeschäft verwandt. Sie hat dann bei einer vollständigen Verwendung der Leistungen zu diesem Zweck Nutzungen nur in Höhe der von ihr ersparten Schuldzinsen und bei einer teilweisen Verwendung nur auf den überschießenden Teil Nutzungen aus ihrem Aktivgeschäft herauszugeben.
- 38
- b) Das Berufungsgericht hat diesen Gesichtspunkt indessen hinreichend berücksichtigt, indem es den Vortrag der Beklagten daraufhin untersucht hat, ob ihm entnommen werden könne, "[w]ofür die Beklagte die eingenommenen Zinsen jeweils konkret verwendet" habe. Es hat nicht den Rechtssatz aufgestellt, Refinanzierungskosten seien generell unbeachtlich, sondern Einwände der Beklagten richtig an ihrer mangelnden Konkretisierung scheitern lassen. Die Revision setzt dem keine Verfahrensrüge des Inhalts entgegen, das Berufungsgericht habe zur Widerlegung der Vermutung geeigneten konkreten Vortrag übergangen. Sie beharrt vielmehr auf ihrem Rechtsstandpunkt, es komme entgegen der Rechtsmeinung des Berufungsgerichts nicht darauf an, "ob sich die Bank bezogen auf jedes einzelne Kreditverhältnis laufzeitkongruent refinanziert und ob sie die im Rahmen eines bestimmten Kreditgeschäfts eingenommenen Gelder im Einzelfall gerade dafür verwendet [habe], die Refinanzierung des konkreten Kreditverhältnisses zurückzuführen". Damit greift sie das vom Berufungsgericht erzielte Ergebnis nicht beachtlich an.
- 39
- 2. Den Angriffen der Revision stand hält auch die Annahme des Berufungsgerichts , von dem den Klägern zustehenden Nutzungsersatz sei ein Abzug wegen des Anfalls von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag (§ 1 Abs. 2 SolZG 1995) und ggf. von Kirchensteuer (§ 51a Abs. 2b bis 2e EStG; vgl. auch BAGE 97, 150, 154) nicht zu machen.
- 40
- Die mit dem Einbehalt der Kapitalertragsteuer verbundene besondere Form der Steuererhebung hindert, sofern die von den Klägern beanspruchten Leistungen der Kapitalertragsteuer durch Abzug vom Kapitalertrag nach § 20 Abs. 1 Nr. 7, § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Buchst. b EStG unterfallen (dazu allgemein LG Düsseldorf, Urteil vom 5. August 2016 - 8 O 238/15, juris Rn. 49 ff.; Jooß, DStR 2014, 6, 12) und solange der Steuerentrichtungspflichtige gemäß § 43 Satz 2 AO Kapitalertragsteuer nicht abgeführt hat, die Durchsetzung des Anspruchs auf Herausgabe mutmaßlich gezogener Nutzungen durch eine auf den Bruttobetrag gerichtete Zahlungsklage nicht.
- 41
- Der Verbraucher ist in voller Höhe Gläubiger des Anspruchs aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB (vgl. zum Bruttolohnanspruch BAGE 97, 150, 152). Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird zwar die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen der Bank als Schuldnerin und ihrem Kunden als Gläubiger teilweise durchbrochen. Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger durch die Bank als Steuerentrichtungspflichtige kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB im Verhältnis zwischen der Bank und dem Kunden zu, wobei Gerichte anderer Gerichtsbarkeiten als der Finanzgerichtsbarkeit die Berechtigung des Abzugs nicht überprüfen, sofern für den Steuerentrichtungspflichtigen nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand (BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04, BGHZ 163, 103, 108 f. und vom 17. Juli 2001 - X ZR 13/99, WM 2001, 2304, 2305 f.; OLG Karlsruhe, Urteil vom 14. April 2015 - 17 U 251/13, juris Rn. 28; BAGE 126, 325 Rn. 18 ff.; BAG, Urteil vom 9. August 2016 - 9 AZR 417/15, juris Rn. 14 f.).
- 42
- Diese Erfüllungswirkung ist aber, wenn der Steuerentrichtungspflichtige die Kapitalertragsteuer bis zum Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz - wie hier - noch nicht abgeführt hat, erst im Zwangsvollstreckungsverfahren zu berücksichtigen, ohne dass es hierzu eines besonderen Ausspruchs im Tenor einer zusprechenden Entscheidung bedarf (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. Mai 2008 - IX ZB 102/07, BGHZ 177, 12 Rn. 8 und vom 21. April 1966 - VII ZB 3/66, WM 1966, 758, 759; OLG Brandenburg, Urteile vom 20. Januar 2016 - 4 U 79/15, juris Rn. 110, vom 1. Juni 2016 - 4 U 125/15, juris Rn. 129, vom 30. November 2016 - 4 U 86/16, juris Rn. 33 f., vom 14. Dezember 2016 - 4 U 19/16, juris Rn. 36 f., vom 29. Dezember 2016 - 4 U 89/15, juris Rn. 106 f. und vom 8. Februar 2017 - 4 U 190/15, juris Rn. 97 f.; OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27. April 2016 - 23 U 50/15, juris Rn. 69; Knoblauch, DStR 2012, 1952, 1955; Jooß, DStR 2014, 6, 12; für die Bruttolohnklage auch BAGE 15, 220, 227 f.; 97, 150, 153, 163; Korinth, ArbRB 2008, 129; Laschet/Kontny, DStR 2007, 607; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 704 Rn. 6; gegen einen "Anspruch auf Auszahlung" - soweit den Nettolohn übersteigend - dagegen BAG, Urteil vom 21. Dezember 2016 - 5 AZR 273/16, juris Rn. 14 ff.).
- 43
- Der Senat kann deshalb mit dem Berufungsgericht im Ergebnis dahinstehen lassen, ob und in welchem Umfang der Zufluss von Nutzungen nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB aF in Verbindung mit § 346 Abs. 1 Halbsatz 2 BGB von den Klägern als Einnahme aus Kapitalvermögen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern ist, weil auch die vom Schuldner "erzwungene" Kapitalüberlassung oder die Vorenthaltung von Kapital zu steuerbaren Einnahmen auf Kapitalvermögen führen kann (BFHE 175, 439, 447 ff.; 220, 35, 36; von Beckerath in Kirchhof, EStG, 16. Aufl., § 20 Rn. 111; vgl. aber auch BFHE 235, 197 Rn. 12 ff., 15 ff.).
- 44
- 3. Schließlich hat das Berufungsgericht den Klägern zu Recht Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 22. Februar 2014 zuerkannt. Soweit der Senat entschieden hat, neben dem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen bestehe kein Anspruch auf Prozesszinsen (Senatsurteil vom 12. Mai 1998 - XI ZR 79/97, WM 1998, 1325, 1327; zustimmend BAGE 97, 150, 161; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 288 Rn. 6 a.E.), betraf dies die Kumulation von Nutzungen und Verzugszinsen für das nach § 812 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 BGB Erlangte, dem für das Rücktrittsrecht die nach § 346 Abs. 1 Halbsatz 1 BGB empfangene Leistung entspricht. Hier dagegen beanspruchen die Kläger im Wesentlichen Verzugszinsen auf die ihnen vorenthaltenen Nutzungen selbst. Soweit der vom Berufungsgericht ausgeurteilte Betrag in Höhe von 6.112,03 € von der Revision nicht angegriffen überzahlte Zinsen der Kläger in Höhe von 15,28 € beinhaltet, stehen die dargelegten Grundsätze einem Anspruch auf Leistung von Verzugszinsen ebenfalls nicht entgegen. Insoweit ergibt sich im Verhältnis beanspruchter Nutzungen und der geforderten Verzinsung keine zeitliche Überschneidung. Die Beklagte befand sich aufgrund des vorgerichtlichen Schriftverkehrs jedenfalls seit dem 22. Februar 2014 mit der Herausgabe der Nutzungen in Verzug. Die Zuvielforderung der Kläger stand der Wirksamkeit der Mahnung nicht entgegen (BGH, Urteil vom 5. Oktober 2005 - X ZR 276/02, WM 2006, 641 Rn. 24; Palandt/ Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 286 Rn. 20).
Menges Dauber Vorinstanzen:
LG Heilbronn, Entscheidung vom 14.08.2014 - 6 O 134/14 -
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 24.11.2015 - 6 U 140/14 -
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(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
(1)1Bei den folgenden inländischen und in den Fällen der Nummern 5 bis 7 Buchstabe a und Nummern 8 bis 12 sowie Satz 2 auch ausländischen Kapitalerträgen wird die Einkommensteuer durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben:
- 1.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1, soweit diese nicht nachfolgend in Nummer 1a gesondert genannt sind, und Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 2.2Entsprechendes gilt für Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a und Nummer 2 Satz 2; - 1a.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 aus Aktien und Genussscheinen, die entweder gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, bei denen eine Sonderverwahrung gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes erfolgt oder bei denen die Erträge gegen Aushändigung der Dividendenscheine oder sonstigen Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden; - 2.
Zinsen aus Teilschuldverschreibungen, bei denen neben der festen Verzinsung ein Recht auf Umtausch in Gesellschaftsanteile (Wandelanleihen) oder eine Zusatzverzinsung, die sich nach der Höhe der Gewinnausschüttungen des Schuldners richtet (Gewinnobligationen), eingeräumt ist, und Zinsen aus Genussrechten, die nicht in § 20 Absatz 1 Nummer 1 genannt sind.2Zu den Gewinnobligationen gehören nicht solche Teilschuldverschreibungen, bei denen der Zinsfuß nur vorübergehend herabgesetzt und gleichzeitig eine von dem jeweiligen Gewinnergebnis des Unternehmens abhängige Zusatzverzinsung bis zur Höhe des ursprünglichen Zinsfußes festgelegt worden ist.3Zu den Kapitalerträgen im Sinne des Satzes 1 gehören nicht die Bundesbankgenussrechte im Sinne des § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Liquidation der Deutschen Reichsbank und der Deutschen Golddiskontbank in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 7620-6, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch das Gesetz vom 17. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3123) geändert worden ist.4Beim Steuerabzug auf Kapitalerträge sind die für den Steuerabzug nach Nummer 1a geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, wenn - a)
die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 5 des Depotgesetzes zur Sammelverwahrung durch eine Wertpapiersammelbank zugelassen sind und dieser zur Sammelverwahrung im Inland anvertraut wurden, - b)
die Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gemäß § 2 Satz 1 des Depotgesetzes gesondert aufbewahrt werden oder - c)
die Erträge der Teilschuldverschreibungen und Genussrechte gegen Aushändigung der Erträgnisscheine ausgezahlt oder gutgeschrieben werden;
- 3.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummer 8a; - 4.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 1 bis 6; § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 2 und 3 in der am 1. Januar 2008 anzuwendenden Fassung bleiben für Zwecke der Kapitalertragsteuer unberücksichtigt.2Der Steuerabzug vom Kapitalertrag ist in den Fällen des § 20 Absatz 1 Nummer 6 Satz 4 in der am 31. Dezember 2004 geltenden Fassung nur vorzunehmen, wenn das Versicherungsunternehmen auf Grund einer Mitteilung des Finanzamts weiß oder infolge der Verletzung eigener Anzeigeverpflichtungen nicht weiß, dass die Kapitalerträge nach dieser Vorschrift zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören; - 5.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 3 mit Ausnahme der Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes; - 6.
ausländischen Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 1 und 1a; - 7.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 7, außer bei Kapitalerträgen im Sinne der Nummern 2 und 8a, wenn - a)
es sich um Zinsen aus Anleihen und Forderungen handelt, die in ein öffentliches Schuldbuch, ein elektronisches Wertpapierregister im Sinne des § 4 Absatz 1 des Gesetzes über elektronische Wertpapiere oder in ein ausländisches Register eingetragen oder über die Sammelurkunden im Sinne des § 9a des Depotgesetzes oder Teilschuldverschreibungen ausgegeben sind; - b)
der Schuldner der nicht in Buchstabe a genannten Kapitalerträge ein inländisches Kreditinstitut oder ein inländisches Finanzdienstleistungsinstitut im Sinne des Gesetzes über das Kreditwesen oder ein Wertpapierinstitut im Sinne des Wertpapierinstitutsgesetzes ist.2Kreditinstitut in diesem Sinne ist auch die Kreditanstalt für Wiederaufbau, eine Bausparkasse, ein Versicherungsunternehmen für Erträge aus Kapitalanlagen, die mit Einlagegeschäften bei Kreditinstituten vergleichbar sind, die Deutsche Bundesbank bei Geschäften mit jedermann einschließlich ihrer Betriebsangehörigen im Sinne der §§ 22 und 25 des Gesetzes über die Deutsche Bundesbank und eine inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens im Sinne der §§ 53 und 53b des Gesetzes über das Kreditwesen, nicht aber eine ausländische Zweigstelle eines inländischen Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstituts.3Die inländische Zweigstelle oder Zweigniederlassung gilt anstelle des ausländischen Unternehmens als Schuldner der Kapitalerträge; - c)
(weggefallen)
- 7a.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 9; - 7b.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe a; - 7c.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 10 Buchstabe b; - 8.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11; - 8a.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 4 und 7, wenn es sich um Zinsen aus Forderungen handelt, die über eine Internet-Dienstleistungsplattform erworben wurden.2Eine Internet-Dienstleistungsplattform in diesem Sinne ist ein webbasiertes Medium, das Kauf- und Verkaufsaufträge in Aktien und anderen Finanzinstrumenten sowie Darlehensnehmer und Darlehensgeber zusammenführt und so einen Vertragsabschluss vermittelt; - 9.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 und Gewinnen aus der Veräußerung von Anteilen an Investmentfonds im Sinne des § 16 Absatz 1 Nummer 3 in Verbindung mit § 2 Absatz 13 des Investmentsteuergesetzes; - 10.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 7; - 11.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3; - 12.
Kapitalerträgen im Sinne des § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 8.
- 1.
Bezeichnung der auszahlenden Stelle, - 2.
das zuständige Betriebsstättenfinanzamt, - 3.
das übertragene Wirtschaftsgut, den Übertragungszeitpunkt, den Wert zum Übertragungszeitpunkt und die Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts, - 4.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Übertragenden, - 5.
Name, Geburtsdatum, Anschrift und Identifikationsnummer des Empfängers sowie die Bezeichnung des Kreditinstituts, der Nummer des Depots, des Kontos oder des Schuldbuchkontos.2Sofern die Identifikationsnummer des Empfängers nicht bereits bekannt ist, kann die auszahlende Stelle diese in einem maschinellen Verfahren nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz beim Bundeszentralamt für Steuern erfragen.3In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten der betroffenen Person angegeben werden.4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt der auszahlenden Stelle die Identifikationsnummer der betroffenen Person mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen.5Ist eine eindeutige Zuordnung des Empfängers nicht möglich, ist die Depotübertragung als kapitalertragsteuerpflichtiger Vorgang nach Satz 4 dieses Absatzes zu behandeln, - 6.
soweit bekannt, das persönliche Verhältnis (Verwandtschaftsverhältnis, Ehe, Lebenspartnerschaft) zwischen Übertragendem und Empfänger.
(1a) (weggefallen)
(2)1Der Steuerabzug ist außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1a und 7c nicht vorzunehmen, wenn Gläubiger und Schuldner der Kapitalerträge (Schuldner) oder die auszahlende Stelle im Zeitpunkt des Zufließens dieselbe Person sind.2Der Steuerabzug ist außerdem nicht vorzunehmen, wenn in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 5 bis 7 und 8 bis 12 Gläubiger der Kapitalerträge ein inländisches Kredit-, Finanzdienstleistungs- oder Wertpapierinstitut nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 Buchstabe b oder eine inländische Kapitalverwaltungsgesellschaft ist.3Bei Kapitalerträgen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 und 8 bis 12 ist ebenfalls kein Steuerabzug vorzunehmen, wenn
- 1.
eine unbeschränkt steuerpflichtige Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die nicht unter Satz 2 oder § 44a Absatz 4 Satz 1 fällt, Gläubigerin der Kapitalerträge ist, oder - 2.
die Kapitalerträge Betriebseinnahmen eines inländischen Betriebs sind und der Gläubiger der Kapitalerträge dies gegenüber der auszahlenden Stelle nach amtlich vorgeschriebenem Muster erklärt; dies gilt entsprechend für Kapitalerträge aus Options- und Termingeschäften im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 8 und 11, wenn sie zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung gehören.
(3)1Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 1 sowie Nummer 1a bis 4 sind inländische, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat; Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 4 sind auch dann inländische, wenn der Schuldner eine Niederlassung im Sinne der §§ 61, 65 oder des § 68 des Versicherungsaufsichtsgesetzes im Inland hat.2Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 Satz 2 sind inländische, wenn der Schuldner der veräußerten Ansprüche die Voraussetzungen des Satzes 1 erfüllt.3Kapitalerträge im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 1 Satz 4 sind inländische, wenn der Emittent der Aktien Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat.4Kapitalerträge im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 6 sind ausländische, wenn weder die Voraussetzungen nach Satz 1 noch nach Satz 2 vorliegen.
(4) Der Steuerabzug ist auch dann vorzunehmen, wenn die Kapitalerträge beim Gläubiger zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
(5)1Für Kapitalerträge im Sinne des § 20, soweit sie der Kapitalertragsteuer unterlegen haben, ist die Einkommensteuer mit dem Steuerabzug abgegolten; die Abgeltungswirkung des Steuerabzugs tritt nicht ein, wenn der Gläubiger nach § 44 Absatz 1 Satz 10 und 11 und Absatz 5 in Anspruch genommen werden kann.2Dies gilt nicht in Fällen des § 32d Absatz 2 und für Kapitalerträge, die zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.3Auf Antrag des Gläubigers werden Kapitalerträge im Sinne des Satzes 1 in die besondere Besteuerung von Kapitalerträgen nach § 32d einbezogen.4Eine vorläufige Festsetzung der Einkommensteuer im Sinne des § 165 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 der Abgabenordnung umfasst auch Einkünfte im Sinne des Satzes 1, für die der Antrag nach Satz 3 nicht gestellt worden ist.
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
(1) Verbraucherdarlehensverträge sind, soweit nicht eine strengere Form vorgeschrieben ist, schriftlich abzuschließen. Der Schriftform ist genügt, wenn Antrag und Annahme durch die Vertragsparteien jeweils getrennt schriftlich erklärt werden. Die Erklärung des Darlehensgebers bedarf keiner Unterzeichnung, wenn sie mit Hilfe einer automatischen Einrichtung erstellt wird.
(2) Der Vertrag muss die für den Verbraucherdarlehensvertrag vorgeschriebenen Angaben nach Artikel 247 §§ 6 bis 13 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche enthalten.
(3) Nach Vertragsschluss stellt der Darlehensgeber dem Darlehensnehmer eine Abschrift des Vertrags zur Verfügung. Ist ein Zeitpunkt für die Rückzahlung des Darlehens bestimmt, kann der Darlehensnehmer vom Darlehensgeber jederzeit einen Tilgungsplan nach Artikel 247 § 14 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche verlangen.
(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die Vollmacht, die ein Darlehensnehmer zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags erteilt. Satz 1 gilt nicht für die Prozessvollmacht und eine Vollmacht, die notariell beurkundet ist.
(5) Erklärungen des Darlehensgebers, die dem Darlehensnehmer gegenüber nach Vertragsabschluss abzugeben sind, müssen auf einem dauerhaften Datenträger erfolgen.
(6) Enthält der Vertrag die Angaben nach Absatz 2 nicht oder nicht vollständig, können sie nach wirksamem Vertragsschluss oder in den Fällen des § 494 Absatz 2 Satz 1 nach Gültigwerden des Vertrags auf einem dauerhaften Datenträger nachgeholt werden. Hat das Fehlen von Angaben nach Absatz 2 zu Änderungen der Vertragsbedingungen gemäß § 494 Absatz 2 Satz 2 bis Absatz 6 geführt, kann die Nachholung der Angaben nur dadurch erfolgen, dass der Darlehensnehmer die nach § 494 Absatz 7 erforderliche Abschrift des Vertrags erhält. In den sonstigen Fällen muss der Darlehensnehmer spätestens im Zeitpunkt der Nachholung der Angaben eine der in § 356b Absatz 1 genannten Unterlagen erhalten. Mit der Nachholung der Angaben nach Absatz 2 ist der Darlehensnehmer auf einem dauerhaften Datenträger darauf hinzuweisen, dass die Widerrufsfrist von einem Monat nach Erhalt der nachgeholten Angaben beginnt.
(7) Die Vereinbarung eines veränderlichen Sollzinssatzes, der sich nach einem Index oder Referenzzinssatz richtet, ist nur wirksam, wenn der Index oder Referenzzinssatz objektiv, eindeutig bestimmt und für Darlehensgeber und Darlehensnehmer verfügbar und überprüfbar ist.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Soweit der Darlehensnehmer mit Zahlungen, die er auf Grund des Verbraucherdarlehensvertrags schuldet, in Verzug kommt, hat er den geschuldeten Betrag nach § 288 Abs. 1 zu verzinsen. Im Einzelfall kann der Darlehensgeber einen höheren oder der Darlehensnehmer einen niedrigeren Schaden nachweisen.
(2) Die nach Eintritt des Verzugs anfallenden Zinsen sind auf einem gesonderten Konto zu verbuchen und dürfen nicht in ein Kontokorrent mit dem geschuldeten Betrag oder anderen Forderungen des Darlehensgebers eingestellt werden. Hinsichtlich dieser Zinsen gilt § 289 Satz 2 mit der Maßgabe, dass der Darlehensgeber Schadensersatz nur bis zur Höhe des gesetzlichen Zinssatzes (§ 246) verlangen kann.
(3) Zahlungen des Darlehensnehmers, die zur Tilgung der gesamten fälligen Schuld nicht ausreichen, werden abweichend von § 367 Abs. 1 zunächst auf die Kosten der Rechtsverfolgung, dann auf den übrigen geschuldeten Betrag (Absatz 1) und zuletzt auf die Zinsen (Absatz 2) angerechnet. Der Darlehensgeber darf Teilzahlungen nicht zurückweisen. Die Verjährung der Ansprüche auf Darlehensrückzahlung und Zinsen ist vom Eintritt des Verzugs nach Absatz 1 an bis zu ihrer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 bezeichneten Art gehemmt, jedoch nicht länger als zehn Jahre von ihrer Entstehung an. Auf die Ansprüche auf Zinsen findet § 197 Abs. 2 keine Anwendung. Die Sätze 1 bis 4 finden keine Anwendung, soweit Zahlungen auf Vollstreckungstitel geleistet werden, deren Hauptforderung auf Zinsen lautet.
(4) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen beträgt der Verzugszinssatz abweichend von Absatz 1 für das Jahr 2,5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz. Die Absätze 2 und 3 Satz 1, 2, 4 und 5 sind auf Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge nicht anzuwenden.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Kennt der Empfänger den Mangel des rechtlichen Grundes bei dem Empfang oder erfährt er ihn später, so ist er von dem Empfang oder der Erlangung der Kenntnis an zur Herausgabe verpflichtet, wie wenn der Anspruch auf Herausgabe zu dieser Zeit rechtshängig geworden wäre.
(2) Verstößt der Empfänger durch die Annahme der Leistung gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die guten Sitten, so ist er von dem Empfang der Leistung an in der gleichen Weise verpflichtet.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Der Besitzer hat dem Eigentümer die Nutzungen herauszugeben, die er nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit zieht.
(2) Zieht der Besitzer nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Nutzungen nicht, die er nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft ziehen könnte, so ist er dem Eigentümer zum Ersatz verpflichtet, soweit ihm ein Verschulden zur Last fällt.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Enthält der Tatbestand des Urteils Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des vorstehenden Paragraphen fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche, so kann die Berichtigung binnen einer zweiwöchigen Frist durch Einreichung eines Schriftsatzes beantragt werden.
(2) Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils. Der Antrag kann schon vor dem Beginn der Frist gestellt werden. Die Berichtigung des Tatbestandes ist ausgeschlossen, wenn sie nicht binnen drei Monaten seit der Verkündung des Urteils beantragt wird.
(3) Das Gericht entscheidet ohne Beweisaufnahme. Bei der Entscheidung wirken nur diejenigen Richter mit, die bei dem Urteil mitgewirkt haben. Ist ein Richter verhindert, so gibt bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung die Stimme des ältesten Richters den Ausschlag. Eine Anfechtung des Beschlusses findet nicht statt. Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.
(4) Die Berichtigung des Tatbestandes hat eine Änderung des übrigen Teils des Urteils nicht zur Folge.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Zieht der Schuldner Nutzungen entgegen den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft nicht, obwohl ihm das möglich gewesen wäre, so ist er dem Gläubiger zum Wertersatz verpflichtet. Im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts hat der Berechtigte hinsichtlich der Nutzungen nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(2) Gibt der Schuldner den Gegenstand zurück, leistet er Wertersatz oder ist seine Wertersatzpflicht gemäß § 346 Abs. 3 Nr. 1 oder 2 ausgeschlossen, so sind ihm notwendige Verwendungen zu ersetzen. Andere Aufwendungen sind zu ersetzen, soweit der Gläubiger durch diese bereichert wird.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.
(2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 36a des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, so dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.
(3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entsprechend.
(4) Die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für den Solidaritätszuschlag geltenden Vorschriften zu entrichten. § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.
(5) Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich der Solidaritätszuschlag entsprechend.
(1)1Auf die Festsetzung und Erhebung von Steuern, die nach der Einkommensteuer bemessen werden (Zuschlagsteuern), sind die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme des § 36a entsprechend anzuwenden.2Wird Einkommensteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung einer Zuschlagsteuer im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.
(2)1Bemessungsgrundlage ist die Einkommensteuer, die abweichend von § 2 Absatz 6 unter Berücksichtigung von Freibeträgen nach § 32 Absatz 6 in allen Fällen des § 32 festzusetzen wäre.2Zur Ermittlung der Einkommensteuer im Sinne des Satzes 1 ist das zu versteuernde Einkommen um die nach § 3 Nummer 40 steuerfreien Beträge zu erhöhen und um die nach § 3c Absatz 2 nicht abziehbaren Beträge zu mindern.3§ 35 ist bei der Ermittlung der festzusetzenden Einkommensteuer nach Satz 1 nicht anzuwenden.
(2a)1Vorbehaltlich des § 40a Absatz 2 ist beim Steuerabzug vom Arbeitslohn Bemessungsgrundlage die Lohnsteuer; beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn und beim Jahresausgleich ist die Lohnsteuer maßgebend, die sich ergibt, wenn der nach § 39b Absatz 2 Satz 5 zu versteuernde Jahresbetrag für die Steuerklassen I, II und III um den doppelten Kinderfreibetrag sowie den doppelten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf und für die Steuerklasse IV um den Kinderfreibetrag sowie den Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Absatz 6 Satz 1) für jedes Kind vermindert wird, für das eine Kürzung der Freibeträge für Kinder nach § 32 Absatz 6 Satz 4 nicht in Betracht kommt.2Bei der Anwendung des § 39b für die Ermittlung der Zuschlagsteuern ist die als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildete Zahl der Kinderfreibeträge maßgebend.3Bei Anwendung des § 39f ist beim Steuerabzug vom laufenden Arbeitslohn die Lohnsteuer maßgebend, die sich bei Anwendung des nach § 39f Absatz 1 ermittelten Faktors auf den nach den Sätzen 1 und 2 ermittelten Betrag ergibt.
(2b) Wird die Einkommensteuer nach § 43 Absatz 1 durch Abzug vom Kapitalertrag (Kapitalertragsteuer) erhoben, wird die darauf entfallende Kirchensteuer nach dem Kirchensteuersatz der Religionsgemeinschaft, der der Kirchensteuerpflichtige angehört, als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer erhoben. Satz 1 ist nicht anzuwenden, wenn die Kapitalerträge zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören.
(2c)1Der zur Vornahme des Steuerabzugs vom Kapitalertrag Verpflichtete (Kirchensteuerabzugsverpflichteter) hat die auf die Kapitalertragsteuer nach Absatz 2b entfallende Kirchensteuer nach folgenden Maßgaben einzubehalten:
- 1.
Das Bundeszentralamt für Steuern speichert unabhängig von und zusätzlich zu den in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten und nach § 39e gespeicherten Daten des Steuerpflichtigen den Kirchensteuersatz der steuererhebenden Religionsgemeinschaft des Kirchensteuerpflichtigen sowie die ortsbezogenen Daten, mit deren Hilfe der Kirchensteuerpflichtige seiner Religionsgemeinschaft zugeordnet werden kann.2Die Daten werden als automatisiert abrufbares Merkmal für den Kirchensteuerabzug bereitgestellt; - 2.
sofern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer des Schuldners der Kapitalertragsteuer nicht bereits bekannt ist, kann er sie beim Bundeszentralamt für Steuern anfragen.2In der Anfrage dürfen nur die in § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung genannten Daten des Schuldners der Kapitalertragsteuer angegeben werden, soweit sie dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten bekannt sind.3Die Anfrage hat nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu erfolgen.4Das Bundeszentralamt für Steuern teilt dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die Identifikationsnummer mit, sofern die übermittelten Daten mit den nach § 139b Absatz 3 der Abgabenordnung beim Bundeszentralamt für Steuern gespeicherten Daten übereinstimmen; - 3.
der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat unter Angabe der Identifikationsnummer und des Geburtsdatums des Schuldners der Kapitalertragsteuer bei Begründung einer rechtlichen Verbindung beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer kirchensteuerpflichtig ist (Anlassabfrage), und einmal jährlich im Zeitraum vom 1. September bis 31. Oktober beim Bundeszentralamt für Steuern anzufragen, ob der Schuldner der Kapitalertragsteuer am 31. August des betreffenden Jahres (Stichtag) kirchensteuerpflichtig ist (Regelabfrage).2Für Kapitalerträge im Sinne des § 43 Absatz 1 Nummer 4 aus Versicherungsverträgen hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine auf den Zuflusszeitpunkt der Kapitalerträge bezogene Abfrage (Anlassabfrage) an das Bundeszentralamt für Steuern zu richten.3Im Übrigen kann der Kirchensteuerabzugsverpflichtete eine Anlassabfrage auf Veranlassung des Schuldners der Kapitalertragsteuer an das Bundeszentralamt für Steuern richten.4Auf die Anfrage hin teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten die rechtliche Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft und den für die Religionsgemeinschaft geltenden Kirchensteuersatz zum Zeitpunkt der Anfrage als automatisiert abrufbares Merkmal nach Nummer 1 mit.5Bei Begründung einer rechtlichen Verbindung ist der Schuldner der Kapitalertragsteuer vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten auf die Datenabfrage sowie das Antragsrecht nach Absatz 2e Satz 1 in geeigneter Form hinzuweisen.6Anträge auf das Setzen der Sperrvermerke, die im aktuellen Kalenderjahr für eine Regelabfrage berücksichtigt werden sollen, müssen bis zum 30. Juni beim Bundeszentralamt für Steuern eingegangen sein.7Alle übrigen Sperrvermerke können nur berücksichtigt werden, wenn sie spätestens zwei Monate vor der Abfrage des Kirchensteuerabzugsverpflichteten eingegangen sind.8Dies gilt für den Widerruf entsprechend.9Gehört der Schuldner der Kapitalertragsteuer keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft an oder hat er dem Abruf von Daten zur Religionszugehörigkeit widersprochen (Sperrvermerk), so teilt das Bundeszentralamt für Steuern dem Kirchensteuerabzugsverpflichteten zur Religionszugehörigkeit einen neutralen Wert (Nullwert) mit.10Der Kirchensteuerabzugsverpflichtete hat die vorhandenen Daten zur Religionszugehörigkeit unverzüglich zu löschen, wenn ein Nullwert übermittelt wurde; - 4.
im Falle einer am Stichtag oder im Zuflusszeitpunkt bestehenden Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete den Kirchensteuerabzug für die steuererhebende Religionsgemeinschaft durchzuführen und den Kirchensteuerbetrag an das für ihn zuständige Finanzamt abzuführen.2§ 45a Absatz 1 gilt entsprechend; in der Steueranmeldung sind die nach Satz 1 einbehaltenen Kirchensteuerbeträge für jede steuererhebende Religionsgemeinschaft jeweils als Summe anzumelden.3Die auf Grund der Regelabfrage vom Bundeszentralamt für Steuern bestätigte Kirchensteuerpflicht hat der Kirchensteuerabzugsverpflichtete dem Kirchensteuerabzug des auf den Stichtag folgenden Kalenderjahres zu Grunde zu legen.4Das Ergebnis einer Anlassabfrage wirkt anlassbezogen.
(2d)1Wird die nach Absatz 2b zu erhebende Kirchensteuer nicht nach Absatz 2c als Kirchensteuerabzug vom Kirchensteuerabzugsverpflichteten einbehalten, wird sie nach Ablauf des Kalenderjahres nach dem Kapitalertragsteuerbetrag veranlagt, der sich ergibt, wenn die Steuer auf Kapitalerträge nach § 32d Absatz 1 Satz 4 und 5 errechnet wird; wenn Kirchensteuer als Kirchensteuerabzug nach Absatz 2c erhoben wurde, wird eine Veranlagung auf Antrag des Steuerpflichtigen durchgeführt.2Der Abzugsverpflichtete hat dem Kirchensteuerpflichtigen auf dessen Verlangen hin eine Bescheinigung über die einbehaltene Kapitalertragsteuer zu erteilen.3Der Kirchensteuerpflichtige hat die erhobene Kapitalertragsteuer zu erklären und die Bescheinigung nach Satz 2 oder nach § 45a Absatz 2 oder 3 vorzulegen.
(2e)1Der Schuldner der Kapitalertragsteuer kann unter Angabe seiner Identifikationsnummer nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck schriftlich beim Bundeszentralamt für Steuern beantragen, dass der automatisierte Datenabruf seiner rechtlichen Zugehörigkeit zu einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft bis auf schriftlichen Widerruf unterbleibt (Sperrvermerk).2Das Bundeszentralamt für Steuern kann für die Abgabe der Erklärungen nach Satz 1 ein anderes sicheres Verfahren zur Verfügung stellen.3Der Sperrvermerk verpflichtet den Kirchensteuerpflichtigen für jeden Veranlagungszeitraum, in dem Kapitalertragsteuer einbehalten worden ist, zur Abgabe einer Steuererklärung zum Zwecke der Veranlagung nach Absatz 2d Satz 1.4Das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt für jeden Veranlagungszeitraum, für den ein Sperrvermerk abgerufen worden ist, an das Wohnsitzfinanzamt des Schuldners der Kapitalertragsteuer Name und Anschrift des Kirchensteuerabzugsverpflichteten, dem im Fall des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 auf Grund des Sperrvermerks ein Nullwert im Sinne des Absatzes 2c Satz 1 Nummer 3 Satz 9 mitgeteilt worden ist.5Das Wohnsitzfinanzamt fordert den Kirchensteuerpflichtigen zur Abgabe einer Steuererklärung nach § 149 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung auf.
(3) Ist die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommensteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für die Zuschlagsteuer entsprechend.
(4)1Die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten; § 37 Absatz 5 ist nicht anzuwenden.2Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf Zuschlagsteuern nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für die Zuschlagsteuern geltenden Vorschriften zu entrichten.3§ 240 Absatz 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Absatz 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.
(5)1Mit einem Rechtsbehelf gegen die Zuschlagsteuer kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden.2Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich die Zuschlagsteuer entsprechend.
(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die Kirchensteuern nach Maßgabe landesrechtlicher Vorschriften.
Tenor
Es wird festgestellt, dass sich die von den Parteien unter den Darlehensnummern #####/####, #####/####, #####/####, #####/#### und #####/#### geschlossenen Darlehensverträge infolge des von den Klägern unter dem 20. Oktober 2014 erklärten Widerrufs in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben.Es wird weiter festgestellt, dass die Kläger der Beklagten zum Zeitpunkt des Widerrufs noch die Zahlung folgender Beträge schuldeten:- zum Darlehen #####/#### € 53.851,28;- zum Darlehen #####/#### € 17.271,08;- zum Darlehen #####/#### € 26.578,74;- zum Darlehen #####/#### € 93.727,43 und- zum Darlehen #####/#### € 29.266,67.Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
2Im Oktober/November 2007 schlossen die Parteien fünf Verträge über von der Beklagten zu gewährende grundpfandrechtlich zu besichernde Darlehen in Höhe von insgesamt € 247.500. Bei drei dieser Verträge (Anlagen K1 bis K3), die jeweils auf Angeboten vom 2. November 2007 beruhen, handelt es sich um Förderdarlehen, bei den beiden weiteren Darlehen (Anlagen K4 und K5), die auf Angeboten vom 17. Oktober 2007 beruhen, um solche des regulären Bankgeschäfts der Beklagten. Wegen der Einzelheiten einschließlich des Wortlauts der in die Verträge aufgenommenen Widerrufsbelehrungen wird auf die von den Klägern als Anlagen K1 bis K5 zu den Akten gereichten Ablichtungen der Darlehensverträge Bezug genommen.
3Mit Schreiben vom 20. Oktober 2014 widerriefen die Kläger ihre auf Abschluss der Verträge gerichteten Willenserklärungen, die Beklagte wies dies unter dem 7. November 2014 zurück. Mit anwaltlichem Schreiben vom 30. Januar 2015 forderten die Kläger die Beklagte zur Bestätigung der Widerrufe und zur Freigabe der Sicherheiten Zug um Zug gegen Zahlung des Rückzahlungskapitals auf.
4Die Kläger halten die ihnen erteilten Widerrufsbelehrungen für fehlerhaft und meinen, deshalb habe eine Frist für die Erklärung des Widerrufs noch nicht begonnen. In ihrer Klageschrift erklären sie die Aufrechnung der von ihnen errechneten Rückgewähransprüche gegen die von ihnen errechneten Rückgewähransprüche der Beklagten.
5Nachdem sie während des Prozesses den von ihnen ihrer Ansicht nach der Beklagten geschuldeten Wertersatz neu berechnet haben, beantragen sie nunmehr,
61. festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihnen zu der Darlehensnummer #####/#### durch ihren wirksamen Widerruf vom 20. Oktober 2014 zu einem Rückgewährschuldverhältnis geworden ist;
72. festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihnen zu der Darlehensnummer #####/#### durch ihren wirksamen Widerruf vom 20. Oktober 2014 zu einem Rückgewährschuldverhältnis geworden ist;
83. festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihnen zu der Darlehensnummer #####/#### durch ihren wirksamen Widerruf vom 20. Oktober 2014 zu einem Rückgewährschuldverhältnis geworden ist;
94. festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihnen zu der Darlehensnummer #####/#### durch ihren wirksamen Widerruf vom 20. Oktober 2014 zu einem Rückgewährschuldverhältnis geworden ist;
105. festzustellen, dass das Darlehensvertragsverhältnis zwischen der Beklagten und ihnen zu der Darlehensnummer #####/#### durch ihren wirksamen Widerruf vom 20. Oktober 2014 zu einem Rückgewährschuldverhältnis geworden ist;
116. festzustellen, dass sie der Beklagten zu der Darlehenskontonummer #####/#### zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 50.157,93 schulden;
127. festzustellen, dass sie der Beklagten zu der Darlehenskontonummer #####/#### zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 16.668,51 schulden;
138. festzustellen, dass sie der Beklagten zu der Darlehenskontonummer #####/#### zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 24.857,83 schulden;
149. festzustellen, dass sie der Beklagten zu der Darlehenskontonummer #####/#### zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 90.229,48 schulden;
1510. festzustellen, dass sie der Beklagten zu der Darlehenskontonummer #####/#### zum Zeitpunkt des Widerrufs nur noch die Zahlung eines Betrages in Höhe von € 28.448,18 schulden;
1611. festzustellen, dass die von ihnen seit dem 19. Februar 2015 geleisteten vierteljährlichen Annuitäten in Höhe von € 988,03 auf den zum Widerrufszeitpunkt bestehenden Rückgewähranspruch in Höhe von € 50.985,96 zu der Darlehenskontonummer #####/#### unter Zugrundelegung des dann geltenden variablen Marktzinses anzurechnen sind;
1712. festzustellen, dass die von ihnen seit dem 19. Februar 2015 geleisteten vierteljährlichen Annuitäten in Höhe von € 242,92 auf den zum Widerrufszeitpunkt bestehenden Rückgewähranspruch in Höhe von € 16.838,85 zu der Darlehenskontonummer #####/#### unter Zugrundelegung des dann geltenden variablen Marktzinses anzurechnen sind;
1813. festzustellen, dass die von ihnen seit dem 19. Februar 2015 geleisteten vierteljährlichen Annuitäten in Höhe von € 470,96 auf den zum Widerrufszeitpunkt bestehenden Rückgewähranspruch in Höhe von € 24.917,80 zu der Darlehenskontonummer #####/#### unter Zugrundelegung des dann geltenden variablen Marktzinses anzurechnen sind;
1914. festzustellen, dass die von ihnen seit dem 19. Februar 2015 geleisteten monatlichen Annuitäten in Höhe von € 552,08 auf den zum Widerrufszeitpunkt bestehenden Rückgewähranspruch in Höhe von € 91.200,39 zu der Darlehenskontonummer #####/#### unter Zugrundelegung des dann geltenden variablen Marktzinses anzurechnen sind;
2015. festzustellen, dass die von ihnen seit dem 19. Februar 2015 geleisteten monatlichen Annuitäten in Höhe von € 148,75 auf den zum Widerrufszeitpunkt bestehenden Rückgewähranspruch in Höhe von € 28.472,13 zu der Darlehenskontonummer #####/#### unter Zugrundelegung des dann geltenden variablen Marktzinses anzurechnen sind;
2116. die Beklagte zu verurteilen, an sie € 4.592,69 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem auf die Rechtshängigkeit folgenden Tag zu zahlen.
22Der Beklagte beantragt,
23die Klage abzuweisen.
24Entscheidungsgründe
25I.
26Die Klageanträge zu 1 bis zu 5 sind entsprechend §§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, dass die Kläger mit ihnen insgesamt lediglich beantragen festzustellen, dass sich die Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse umgewandelt haben und nicht (auch) die Feststellung, dass ihr Widerruf wirksam war. Gegenstand einer Feststellungsklage kann nach § 256 Abs. 1 ZPO nur die (Un-)Echtheit einer Urkunde und das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses sein, nicht hingegen bloße Vorfragen wie die Wirksamkeit einer Kündigung (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 1999 – XII ZR 313/98, NJW 2000, 354 [unter 1]) oder – was dem gleichzustellen ist – die Wirksamkeit eines Widerrufes (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 – XI ZR 260/07). Angesichts dessen ergibt die entsprechend §§ 133, 157 BGB vorzunehmende Auslegung, die an dem allgemeinen Grundsatz auszurichten ist, wonach mit einer Prozesshandlung von der Partei im Zweifel dasjenige gewollt ist, was nach Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und ihrer recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 19. November 2009 – XI ZB 15/09 [unter II 1 b aa]; Urteil vom 2. Juli 2004 – V ZR 290/03 [unter II 1 a]), dass die Aufnahme des Wortes „wirksam“ in die Anträge nicht auf eine weitere, zulässig nicht zu erlangende Feststellung gerichtet ist, sondern lediglich ein überflüssiges begründendes Element darstellt.
27II.
28Die Klage ist zulässig.
291. Das gilt zunächst für die Klageanträge zu 1 bis zu 5.
30a) Sie sind – ohne dass es eines Feststellungsinteresses der Kläger bedürfte – als Zwischenfeststellungsanträge gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Entgegen dem Wortlaut des § 256 Abs. 2 ZPO muss das zum Gegenstand des Zwischenfeststellungsantrags gemachte Rechtsverhältnis kein (erst) im Laufe des Prozesses streitig gewordenes sein, es kann vielmehr bereits vor der Hauptklage streitig gewesen und der Feststellungsantrag bereits in sie aufgenommen oder zunächst als selbständiges Feststellungsbegehren geltend gemachten worden sein (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juli 1989 – IX ZR 280/88, NJW-RR 1990, 318 [unter B II 5]). Die für die Zulässigkeit eines Antrags nach § 256 Abs. 2 ZPO notwendige Vorgreiflichkeit der begehrten Feststellung für die Entscheidung des Rechtsstreits (vgl. BGH, Urteil vom 23. April 2013 – II ZR 74/12 [unter II 1 b cc]) ist gegenüber dem mit den Klageanträgen zu 6 bis 15 geltend gemachten Ansprüchen gegeben. Deren Bestehen setzt voraus, dass sich der Darlehensvertrag in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt hat. Der Zulässigkeit der Anträge steht schließlich nicht der Umstand entgegen, dass für eine Zwischenfeststellungsklage grundsätzlich kein Raum ist, wenn mit dem Urteil über die Hauptklage die Rechtsbeziehungen der Parteien erschöpfend geregelt werden (vgl. BGH, Urteil vom 7. März 2013 – VII ZR 223/11 [unter II 2 a]). Letzteres ist nicht der Fall, da nach dem Widerruf weitere Ansprüche der Kläger – etwa auf Rückgewähr gestellter Sicherheiten (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Januar 2016 – XI ZR 200/15 [unter II 2 b]) – in Betracht kommen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits sind.
31b) Unabhängig davon kann den Klägern aber auch ein gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliches Feststellungsinteresse für die Anträge zu 1 bis zu 5 nicht abgesprochen werden. Kann ein Kläger sein Ziel mit einer Leistungsklage erreichen, lässt dies nicht ohne weiteres das Feststellungsinteresse entfallen; eine Feststellungsklage bleibt zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt, was insbesondere dann der Fall ist, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (vgl. BGH, Urteil vom 15. März 2006 – IV ZR 4/05 [unter II 1] m.w.N.). Das ist namentlich bei Klagen gegen Banken der Fall (vgl. BGH, Urteil vom 30. Mai 1995 – XI ZR 78/94, NJW 1995, 2221 [unter A II 1]) und gilt entsprechend für Klagen gegen Sparkassen.
322. Für die übrigen Feststellungsanträge (Klageanträge zu 6 bis zu 15) liegt das gemäß § 256 Abs. 1 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse aus den gerade unter I 1 b genannten Gründen vor.
333. Die Klageanträge zu 11 bis zu 15 sind nicht mangels hinreichender Bestimmtheit unzulässig. Sie mögen wegen der darin enthaltenen Bezugnahme auf den „dann geltenden variablen Marktzins“ nicht den sich aus § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO ergebenden Anforderungen genügen, weil ein eine solche Verweisung enthaltender Ausspruch mangels darin enthaltener genauer (oder sich zumindest aus öffentlichen Registern oder amtlichen Bekanntmachungen ergebender) Angabe der konkreten Höhe des Zinssatzes nicht vollstreckbar und damit zu unbestimmt ist. Die sich aus § 253 Abs. 1 Nr. 2 ZPO ergebenden Anforderungen gelten jedoch nur für Leistungsanträge, nicht hingegen für Feststellungsanträge (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juni 1996 – VI ZR 123/95, NJW 1996, 2725 [unter II 2 b und c]; Urteil vom 23. September 2004 – IX ZR 137/03 [unter VI]). Mit dem von ihnen gestellten Feststellungsantrag können die Kläger ihr Ziel erreichen die Frage verbindlich zu klären, ob sie nach dem Widerruf Wertersatz weiterhin in Höhe des vertraglichen oder eines anderen, statisch oder variabel zu bestimmenden Zinssatzes zu zahlen haben. Weitere Präzisierungen des Antrags sind derzeit weder sinnvoll noch – da der Antrag auch in die Zukunft reicht – möglich.
34III.
35Die Klage ist teilweise begründet.
361. Auf das Schuldverhältnis der Parteien ist gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB das Bürgerliche Gesetzbuch in der am 10. Juni 2010 geltenden Fassung (fortan BGB a.F.) weiter anzuwenden.
372. Der von den Klägern erklärte Widerruf ihrer auf Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Vertragserklärungen führte zur Umwandlung der Darlehensverträge in Rückgewährschuldverhältnisse.
38a) Den Klägern stand bezüglich ihrer auf den Abschluss der Darlehensverträge gerichteten Erklärungen gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. ein Widerrufsrecht zu.
39b) Dieses Widerrufsrecht haben die Kläger in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 2014 ausgeübt.
40c) Der Widerruf ist fristgerecht erklärt worden. Die zweiwöchige Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB a.F. war im Zeitpunkt der Abgabe ihrer Widerrufserklärung noch nicht abgelaufen. Sie ist durch die von der Beklagten bei Abschluss der Verträge erteilten Widerrufsbelehrungen nicht in Gang gesetzt worden.
41aa) Die von der Beklagten erteilte Belehrung genügt nicht den an sie zu stellenden Anforderungen.
42(1) Der mit dem Widerrufsrecht bezweckte Schutz des Verbrauchers erfordert eine möglichst umfassende, unmissverständliche und aus dem Verständnis des Verbrauchers eindeutige Unterrichtung, die dem – regelmäßig rechtsunkundigen – Verbraucher nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht verschaffen, sondern ihn auch in die Lage versetzen soll, dieses tatsächlich auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 23. Februar 2016 – XI ZR 101/15 [unter II 1 h aa]; Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b]; Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00 [unter II 3 a]). Nach den Vorgaben des im Streitfall anzuwendenden Rechts (§ 355 Abs. 2 BGB a.F.) ist dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitzuteilen, die ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich machen muss und Namen und Anschrift desjenigen zu enthalten hat, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. über die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts.
43Ungeachtet des Erfordernisses, dass Angaben zum Widerruf nicht nur zutreffend, sondern auch unmissverständlich sein und den Verbraucher klar und eindeutig informieren müssen, dürfen keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden (vgl. BGH, Urteil vom 27. April 1994 – VIII ZR 223/93, NJW 1994, 1800 [unter II 3]). Ob Angaben zum Widerruf den gesetzlichen Anforderungen entsprechen, ist aus der Sicht eines durchschnittlichen unbefangenen, rechtsunkundigen aber verständigen Kunden zu beurteilen (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2005 – II ZR 224/04 [unter II 3 b]; Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b bb]; Urteil vom 24. März 2009 – XI ZR 456/07 [unter II 1 a aa]).
44(2) Diesen Vorgaben genügen die von der Beklagten erteilten Belehrungen nicht. Die in ihnen jeweils verwandte Formulierung, die Frist beginne „frühestens mit Erhalt dieser Belehrung“ belehrt den Verbraucher über den nach § 355 Abs. 2 BGB a.F. maßgeblichen Beginn der Widerrufsfrist nicht richtig, da sie nicht umfassend ist. Der Verbraucher kann der Verwendung des Begriffs „frühestens“ entnehmen, dass der Beginn der Frist gegebenenfalls noch von weiteren Voraussetzungen abhängen soll, wird jedoch darüber um Unklaren gelassen, um welche Voraussetzungen es sich dabei handelt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 – III ZR 252/11 [unter II 2 b aa]; Urteil vom 28. Juni 2011 – XI ZR 349/10 [unter II 3 b bb]).
45bb) Die Beklagte kann sich nicht gemäß § 14 Abs. 1 BGB-InfoV auf die Gesetzlichkeitsfiktion der Musterbelehrung nach dem Muster der Anlage 2 zu § 14 BGB-InfoV a.F. in der zwischen dem 8. Dezember 2004 und dem 31. März 2008 – und damit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Verträge im Oktober und November 2007 – geltenden Fassung berufen, weil die von ihr verwandten Belehrungen diesem Muster nicht entsprechen. Dies hat die Kammer in einem – ebenfalls die Beklagte betreffenden – Fall, dem eine gleichlautende Belehrung zugrundelag, entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 – 8 O 258/15, veröffentlicht bei juris sowie unter BeckRS 2016, 09297 [unter II 2 b bb = Rn. 24 bis 29 bei juris]). Auf die dortigen Ausführungen, die ohne Einschränkungen auf den hiesigen Fall übertragbar sind, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Inhaltlich ist ihnen nichts hinzuzufügen, zumal der Bundesgerichtshof seine von der Kammer an der genannten Stelle zitierte Rechtsprechung in einem eine vergleichbare Widerrufsbelehrung betreffenden Fall zwischenzeitlich bestätigt hat (vgl. Pressemeldung Nr. 119/2016 zu dem derzeit noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15).
46cc) Für den Lauf der Widerrufsfrist kommt es nicht darauf an, ob den Klägern – etwa aufgrund ihrer von der Beklagten angeführten beruflichen Tätigkeit – ohnehin bekannt war, dass und innerhalb welcher Frist sie ihre Vertragserklärungen widerrufen konnten. Für den Lauf der Widerrufsfrist ist nicht die Kausalität der Fehlerhaftigkeit der Widerrufsbelehrung im Einzelfall maßgeblich; entscheidend ist nur, ob die erteilte Belehrung durch ihre missverständliche Fassung objektiv geeignet ist, den Verbraucher von der Ausübung seines Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2009 – XI ZR 156/08 [unter II 2 c]).
47d) Der Ausübung des Widerrufsrechts steht § 242 BGB nicht entgegen.
48aa) Das hat die Kammer in ihrem gerade genannten, einen vergleichbaren Fall betreffenden Urteil unter Einbeziehung und Abwägung der bei Widerrufen von Immobiliardarlehensverträgen typischerweise aufgeworfenen Fragen einschließlich aller von der Beklagten in dem hier zur Entscheidung anstehenden Fall angesprochenen Gesichtspunkte entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 – 8 O 258/15, veröffentlicht bei juris sowie unter BeckRS 2016, 09297 [unter II 2 c = Rn. 30 bis 44 bei juris]). Auf die dortigen Ausführungen, die inhaltlich ohne Einschränkungen auf den hiesigen Fall übertragbar sind und an denen die Kammer nach nochmaliger Überprüfung festhält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.
49bb) Die von der Beklagten angeführte berufliche Tätigkeit der Kläger – beide sind seit über zehn Jahren Mitarbeiter des Bankhauses HSBC Trinkhaus & C AG und beide dessen Prokuristen, ferner war der Kläger zudem etwa fünf Jahre als Kundenberater der Stadtsparkasse Wermelskirchen tätig – und ihre dabei (möglicherweise) erworbenen Kenntnisse über die Widerruflichkeit von Verbraucherdarlehen rechtfertigen keine davon abweichende Beurteilung. Die berufliche Tätigkeit des Verbraucher und dabei etwa erworbene Kenntnisse hindern ihn grundsätzlich nicht gemäß § 242 BGB an der Ausübung eines ihm zustehenden gesetzlichen Widerrufsrechts. Es mag sein, dass die Kläger nicht in gleicher Weise schutzwürdig erscheinen wie ein in Bankgeschäften unerfahrener und unbedarfter Verbraucher. Die Regelungen über die Informations- und Belehrungspflichten des Unternehmers und die bei deren Verletzung eintretenden Folgen dienen jedoch auch der Generalprävention und zielen mit dem Aufschub des Fristbeginns – neben dem Schutz des gerade betroffenen Verbrauchers – darauf ab, den Unternehmer zu einer ordnungsgemäßen Belehrung des Verbrauchers über dessen Widerrufsrecht zu zwingen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Januar 1983 – III ZR 30/82, bei juris [unter 1] zu § 1b AbzG). Von daher verlassen die Kläger unabhängig von ihren etwaigen Kenntnissen mit ihrem Widerruf nicht den Schutzzweck der gesetzlichen Regelung. Anzeichen für ein arglistiges oder schikanöses Verhalten, das einen Widerruf nach § 242 BGB ausschlösse (vgl. BGH, Urteil vom 16. März 2016 – VIII ZR 146/15 [unter II 2]), liegen nicht vor.
503. Durch den wirksamen Widerrufs ist der Darlehensvertrag gemäß §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. in ein Rückgewährschuldverhältnis umgewandelt worden. Hieraus ergibt sich, dass die Klageanträge zu 1 bis zu 5, mit denen die Kläger eben diese Feststellung begehren, begründet sind.
514. Welche Ansprüche in welcher Höhe aus einem infolge des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages entstandenen Rückgewährschuldverhältnis grundsätzlich bestehen, hat die Kammer in dem bereits angesprochenen Urteil vom 8. April 2016 unter Einbeziehung und Abwägung der bei Widerrufen von Immobiliardarlehensverträgen typischerweise aufgeworfenen Fragen einschließlich der hier von den Parteien angesprochenen Gesichtspunkte entschieden und im Einzelnen begründet (vgl. LG Düsseldorf, Urteil vom 8. April 2016 – 8 O 258/15, veröffentlicht bei juris sowie unter BeckRS 2016, 09297 [unter II 3 = Rn. 45 bis 54 bei juris]). Auf die dortigen Ausführungen, an denen die Kammer nach nochmaliger Überprüfung festhält, wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen. Daraus ergibt sich insbesondere, dass für die Berechnung des von dem Verbraucher zu zahlenden Wertersatzes regelmäßig der Vertragszins heranzuziehen und der Berechnung des von der Bank geschuldeten Nutzungsersatzes regelmäßig ein Zinssatz in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zugrundezulegen ist. Die Auffassung der Kammer zu beiden Fragen ist (soweit aus der Pressemeldung Nr. 119/2016 zu dem derzeit noch nicht im Volltext vorliegenden Urteil vom 12. Juli 2016 – XI ZR 564/15 und der Schilderung des Begehrens der Parteien in jenem Fall in der Pressemeldung Nr. 98/2016 ersichtlich) zwischenzeitlich vom Bundesgerichtshof bestätigt worden.
52Klarstellend hinzuzufügen ist, dass – weil gemäß § 346 Abs. 1 BGB nur tatsächlich gezogene Nutzungen herauszugeben sind – der von dem Darlehensnehmer geschuldete Wertersatz (nur) bezogen auf den ihm jeweils tatsächlich noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta zu berechnen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. September 2015 – IX ZR 116/15 [Rn. 7]; Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (2)]).
535. Von den hiernach den Klägern gegen die Beklagte zustehenden Ansprüchen auf Nutzungsersatz auf die erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen sind keine Beträge für Kapitalertragssteuer und Solidaritätszuschlag in Abzug zu bringen.
54a) Allerdings dürfte mit der Beklagten davon auszugehen sein, dass es sich bei den Nutzungsersatzansprüchen um eine steuerbare Leistung handelt.
55Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zählen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art. Zu den nach dieser Vorschrift steuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen gehören nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs alle Vermögensmehrungen, die bei wirtschaftlicher Betrachtung Entgelt für eine Kapitalnutzung sind, wobei es unerheblich ist, ob der Überlassung von Kapital ein Darlehensvertrag oder ein anderer Rechtsgrund zugrunde liegt, und auch die vom Schuldner erzwungene Kapitalüberlassung zu Einnahmen aus Kapitalvermögen führen kann (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2007 – VIII R 36/05 [unter II 1 und 2]; Urteil vom 24. Mai 2011 – VIII R 3/09 [unter II 1 a]). Infolgedessen können Erstattungs-, Prozess- und Verzugszinsen steuerlich zu erfassen sein, ohne dass es darauf ankommt, ob die Auszahlung des Kapitals selbst steuerpflichtig ist (vgl. BFH, Urteil vom 13. November 2007 – VIII R 36/05 [unter II 2]; Urteil vom 25. Oktober 1994 – VIII R 79/91, BeckRS 1994, 22011267 [unter II 3 a]).
56Diese Grundsätze dürften ebenfalls für Nutzungsersatz gelten, den eine Bank in Fällen schuldet, in denen sich die Rechtsfolgen des Widerrufes eines Verbraucherdarlehensvertrages nach § 357 Abs. 1 S. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung richten und die Rückabwicklung deshalb nach den §§ 346 ff. BGB durchzuführen ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG etwa ein von einem Kreditinstitut gezahlter Nutzungsersatz auf rückerstattete Kreditbearbeitungsgebühren zu versteuern (vgl. Neuveröffentlichung des BMF-Schreibens betr. Einzelfragen zur Abgeltungssteuer vom 18. Januar 2016, BStBl. I S. 85, Tz. 8b). Dies erscheint folgerichtig, da eine auf einen Geldbetrag gemäß § 818 Abs. 1 BGB unter dem Gesichtspunkt des Nutzungsersatzes geschuldete Verzinsung ihrer Funktion nach derjenigen „echter“ Zinsen entspricht (vgl. BGH, Urteil vom 13. Februar 2013 – IV ZR 17/12 [unter II 3]), womit die in der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze zur Steuerbarkeit geschuldeter Zinsen eingreifen. Dies dürfte nicht nur für Nutzungsersatz auf zu Unrecht vereinnahmte Bearbeitungsgebühren, sondern ebenso für den Nutzungsersatzanspruch im Rahmen der Rückabwicklung eines Darlehensvertrages gelten.
57b) Gleichwohl scheidet ein Abzug entstandener Steuern bei Berechnung des dem Darlehensnehmer gegen die Bank zustehenden Forderung auf Nutzungsersatz auf unter dem Vertrag gezahlte Zins- und Tilgungsleistungen aus.
58Schuldner der Kapitalertragssteuer ist gemäß § 44 Abs. 1 S. 1 EStG der Gläubiger der Kapitalerträge (im Falle der Rückabwicklung eines widerrufenen Verbraucherdarlehensvertrags mithin der Verbraucher). Erhoben wird die Steuer gemäß § 43 Abs. 1 EStG durch Abzug vom Kapitalertrag. Den Steuerabzug hat gemäß § 44 Abs. 1 S. 3 und S. 5 EStG die Bank als Schuldnerin der Kapitalerträge vorzunehmen und die Steuer abzuführen.
59Diese abgabenrechtliche Überlagerung des zivilrechtlichen Schuldverhältnisses führt nicht dazu, dass sich der zivilrechtliche Anspruch des Darlehensnehmers gegen die Bank vermindert. Das Abzugsverfahren als besondere Form der Steuererhebung lässt den zivilrechtlichen Anspruch unberührt, es wird lediglich die Regel, dass der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, zugunsten des Steuergläubigers teilweise durchbrochen und die regelmäßig unmittelbare Zahlung in Höhe des Steuerabzugs durch eine bloß mittelbare Zahlung (die in der Verwendung des dem Steuerabzug entsprechenden Anteils zur Tilgung der Steuerschuld des Gläubigers zu sehen ist) ersetzt mit der Folge, dass der Leistung an den Steuergläubiger Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB zukommt. Diese für das Abzugsverfahren bei der Lohn-, Umsatz- und Bauabzugssteuer anerkannten Grundsätze (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2001 – X ZR 13/99 [unter II 1] und Urteil vom 12. Mai 2005 – VII ZR 97/04 [unter II 1 b]) gelten ebenso für das Abzugsverfahren bei der Kapitalertragssteuer (vgl. Knoblauch, DStR 2012, 1952 [1955]). Folglich mindert (erst) die Abführung der Steuer durch die Bank den Anspruch des Darlehensgebers (und zwar gemäß § 362 Abs. 1 BGB).
60Da eine Abführung von Steuern auf den Nutzungsersatz durch die Beklagte bislang unterblieben ist, besteht der Anspruch der Kläger in voller Höhe.
61c) Soweit – wie hier der Fall – der Darlehensnehmer die Aufrechnung mit aus dem Rückgewährschuldverhältnis wechselseitig bestehenden Forderungen erklärt, scheidet ein Abzug entstandener Steuern bei Berechnung des dem Darlehensnehmer gegen die Bank zustehenden Forderung auf Nutzungsersatz auf unter dem Vertrag gezahlte Zins- und Tilgungsleistungen ebenfalls aus.
62Insoweit fällt genauso Kapitalertragssteuer an wie in Fällen, in denen eine Aufrechnung unterbleibt. Sollte dem von den Klägern angeführten Urteil des Brandenburgischen Oberlandesgerichts (vgl. OLG Brandenburg, Urteil vom 20. Januar 2016 – 4 U 79/15, BeckRS 2016, 01603) die Auffassung zugrundeliegen, dass keine Kapitalertragsteuer anfällt, wenn infolge einer Aufrechnung der Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis letztlich kein Auszahlungsanspruch des Darlehensnehmers mehr verbleibt, könnte die Kammer dem nicht folgen. Es wäre inkonsequent anzunehmen, dass Steuer anfallen soll, wenn Darlehensnehmer und Bank einander die Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis auszahlen, nicht jedoch, wenn die Ansprüche – mit identischem wirtschaftlichen Ergebnis – gegeneinander aufgerechnet werden. Die Aufrechnung wirkte sich dann als Umgehung des Steuertatbestandes aus. Richtigerweise ist die Aufrechnung eine der Möglichkeiten des Zuflusses der Kapitalerträge an den Gläubiger. Dieser verfügt infolge der Aufrechnung wirtschaftlich über den aufgerechneten Betrag, indem dieser zum Zwecke der teilweisen Befreiung von der Gegenforderung genutzt wird. Folglich sind im Wege der Aufrechnung dem Gläubiger zugutegekommene Zinszahlungen als Kapitalertrag gemäß § 44 Abs. 1 S. 2 EStG im Jahr des Zuflusses steuerrechtlich zu erfassen. Eine Besonderheit infolge der Aufrechnung besteht lediglich insofern, als es steuerrechtlich auf den Zeitpunkt der durch die Aufrechnungserklärung bewirkten Leistung ankommt, die zivilrechtliche Rückwirkung nach § 389 BGB mithin einkommensteuerrechtlich unbeachtlich ist (vgl. BFH, Urteil vom 25. Oktober 1994 – VIII R 79/91, BeckRS 1994, 22011267 [unter II 3 b und c]; Beschluss vom 2. Mai 2007 – VI B 139/06 [unter 3]).
63Einen Aufrechnungsausschluss hat die Entstehung der Kapitalertragssteuer nicht zur Folge. Es wäre zirkelschlüssig, wenn das Wirksamwerden der Aufrechnungserklärung einerseits überhaupt erst die Kapitalertragssteuer zum Entstehen brächte, andererseits dieser Entstehungstatbestand die Wirkung haben soll, dass die Aufrechnung in Höhe der Steuerbeträge von vorne herein ausgeschlossen ist. Im Übrigen ist ein solcher Aufrechnungsausschluss rechtlich nicht begründbar. Das ein der Höhe der Steuerbeträge entsprechender Teil der Kapitalerträge der Dispositionsbefugnis des Steuerschuldners entzogen sein soll, lässt sich den §§ 43 ff. EStG nicht entnehmen. Vielmehr stellt die Abfuhr der Kapitalertragsteuer durch ein Kreditinstitut lediglich eine Leistung auf eine fremde Steuerschuld dar, sodass ihr – so sie denn tatsächlich erfolgt ist – schuldbefreiende Wirkung in Bezug auf den Anspruch des Steuerschuldners auf Auszahlung seiner Kapitalerträge zukommen kann. Dies begründet aber weder ein Aufrechnungsverbot, noch eine die Aufrechnung hindernde Einrede des Kreditinstituts. Unterbleibt infolge einer von dem Darlehensnehmer erklärten Aufrechnung ein Steuerabzug durch die Bank, greifen die Regelungen in § 44 Abs. 5 EStG ein, aus denen sich keine zivilrechtlichen Wirkungen ableiten lassen. Einschränkungen der Aufrechenbarkeit, wie sie sich im Lohnsteuerabzugsverfahren aufgrund der § 394 BGB, §§ 850 ff. ZPO ergeben können, bestehen im Falle der Kapitalertragssteuer nicht.
646. Zusammenfassend ergibt sich aus den Ausführungen vorstehend unter III 4 und III 5 für die zwischen den Parteien bestehenden Ansprüche:
65a) Die Kläger schuldeten der Beklagten zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs (mithin am 21. Oktober 2014, dem in entsprechender Anwendung von § 270 S. 2 ZPO zu erwartenden Zugangs des Widerrufsschreibens bei der Beklagten) ursprünglich die Rückzahlung des ihnen ausgezahlten Nettokreditbetrages zuzüglich Wertersatz in Höhe des vertraglich vereinbarten Zinssatzes auf den ihnen jeweils tatsächlich überlassenen Teil der Darlehensvaluta.
66b) Umgekehrt schuldete die Beklagte die Rückzahlung der erhaltenen Zins- und Tilgungsleistungen der Kläger und darauf bezogen Nutzungsersatz in Höhe von zweieinhalb Prozentpunkten über dem Basiszinssatz.
67Bezogen auf die drei im Oktober 2007 geschlossenen Verträge, die jeweils KfW-Förderdarlehen zum Gegenstand haben (Darlehen #####/####, #####/#### und #####/####), ist als Basis für die Berechnung des Nutzungsersatzes lediglich die auf die Beklagte entfallende Zinsmarge von 0,6 % p.a. zu berücksichtigen, da die Beklagte unwidersprochen vorgetragen hat, die Zahlungen der Kläger mit Ausnahme dieser Zinsmarge an die NRW.BANK als Zentralinstitut weitergeleitet zu haben. Da die Beklagte lediglich diese Zinsmarge behalten durfte, stand ihr auch nur diese zur Verfügung, um daraus Nutzungen zu ziehen.
68c) Infolge der von den Klägern in der Klageschrift erklärten Aufrechnung der wechselseitigen Ansprüche aus dem Rückgewährschuldverhältnis sind diese gemäß § 389 BGB – rückwirkend auf den Zeitpunkt des Entstehens des Rückgewährschuldverhältnisses mit Wirksamwerden des Widerrufs (vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 – XI ZR 366/15 [unter II 2 b cc (1)]) – erloschen, soweit sie sich decken.
697. Zur Berechnung der sich für die Klageanträge zu 6 bis zu 10 ergebenden Ergebnisse ist hinsichtlich des jeweiligen ursprünglichen Rückgewähranspruchs der Beklagten auf die Angaben der Kläger in ihrer Replik (dort ab S. 50) abzustellen. Die Berechnung der Kläger fußt auf den allgemein für die Rückabwicklungsansprüche geltenden, oben dargestellten Maßgaben. Ihre rechnerische Richtigkeit hat die Beklagte nicht in Zweifel gezogen. Bezüglich des jeweiligen ursprünglichen Rückgewähranspruchs der Kläger ist im Grundsatz die von der Beklagten vorgelegte Berechnung in der Klageerwiderung (dort ab S. 52) heranzuziehen. Sie berücksichtigt den insoweit maßgeblichen Zinssatz, zu unterbleiben hat der von der Beklagten für richtig gehaltene Steuerabzug. Unter weiterer Berücksichtigung der Aufrechnung führt dies für die Klageanträge zu 6 bis zu 10 zu folgenden Ergebnissen:
70a) Klageantrag zu 1 – Darlehen Nr. #####/####
71ursprünglicher Rückgewähranspruch der Beklagten: € 79.254,44
72ursprünglicher Rückgewähranspruch der Kläger: € 25.403,16
73Saldo zugunsten der Beklagten nach Aufrechnung: € 53.851,28
74b) Klageantrag zu 1 – Darlehen #####/####
75ursprünglicher Rückgewähranspruch der Beklagten: € 22.839,47
76ursprünglicher Rückgewähranspruch der Kläger: € 5.568,39
77Saldo zugunsten der Beklagten nach Aufrechnung: € 17.271,08
78c) Klageantrag zu 1 – Darlehen #####/####
79ursprünglicher Rückgewähranspruch der Beklagten: € 38.600,00
80ursprünglicher Rückgewähranspruch der Kläger: € 12.021,26
81Saldo zugunsten der Beklagten nach Aufrechnung: € 26.578,74
82d) Klageantrag zu 1 – Darlehen #####/####
83ursprünglicher Rückgewähranspruch der Beklagten: € 140.978,01
84ursprünglicher Rückgewähranspruch der Kläger: € 47.250,58
85Saldo zugunsten der Beklagten nach Aufrechnung: € 93.727,43
86e) Klageantrag zu 1 – Darlehen #####/####
87ursprünglicher Rückgewähranspruch der Beklagten: € 39.846,34
88ursprünglicher Rückgewähranspruch der Kläger: € 10.579,64
89Saldo zugunsten der Beklagten nach Aufrechnung: € 29.266,67
908. Keinen Erfolg haben die Klageanträge zu 11 bis zu 15. Auf die von ihnen mit diesen Anträgen erstrebte Feststellung, dass die von ihnen seit dem 19. Februar 2015 geleisteten Annuitäten auf die per Saldo noch bestehenden Rückgewähransprüche der Beklagten unter Zugrundelegung des jeweils geltenden variablen Marktzinses anzurechnen sind, haben die Kläger keinen Anspruch.
91a) Für die Zeit nach Wirksamwerden des Widerrufs steht der Beklagten – was die Kläger der Sache nach zugestehen – ebenfalls ein Nutzungsersatzanspruch zu, dessen Höhe grundsätzlich dem vertraglich vereinbarten Zins entspricht.
92Der sich aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, Abs. 2 S. 2 BGB a.F. ergebende Anspruch auf Ersatz der Nutzungen, die der Verbraucher aus der ihm aufgrund des widerrufenen Vertrages überlassenen Sache zieht, endet grundsätzlich nicht mit dem Wirksamwerden des Widerrufs, sondern erst in dem Moment, in dem der Verbraucher den Anspruch des Unternehmers auf Rückgewähr des Vertragsgegenstands aus §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB a.F. erfüllt und die Sache zurückgibt, oder – sofern die Voraussetzungen des Gläubigerverzugs vorliegen – gemäß § 302 BGB bereits vor der Rückgabe der Sache in dem Moment, in dem der Verbraucher aufhört, Nutzungen zu ziehen. Demgemäß schuldet der Verbraucher für die Zeit nach dem Widerruf weiterhin den vereinbarten Zinssatz auf den jeweils tatsächlich ihm noch überlassenen Teil der Darlehensvaluta.
93b) Den Verbraucher an dem in dem widerrufenen Vertrag vereinbarten Zinssatz festzuhalten ist allerdings nicht mehr gerechtfertigt, wenn der Darlehensgeber nach Erklärung des Widerrufs mit der Annahme der dem Verbraucher obliegenden Leistungen in Verzug gerät. Denn gemäß § 302 BGB beschränkt sich die Verpflichtung des Schuldners, der die Nutzungen eines Gegenstands herauszugeben oder zu ersetzen hat, während des Verzugs des Gläubigers auf die Nutzungen, welche er zieht. Das sind bei einem Darlehensnehmer, der den Darlehensvertrag widerrufen hat und hinsichtlich der Darlehenssumme weiterhin einen Finanzierungsbedarf hat, diejenigen Zinsen, die er bei einer anderweitigen Abdeckung seines Finanzierungsbedarfes zahlen müsste, weshalb insoweit – mithin erst ab Eintritt des Annahmeverzuges des Darlehensgebers mit der Rückabwicklung – auf das zu diesem Zeitpunkt bestehende Zinsniveau abzustellen ist.
94c) Hieraus folgt, dass die Kläger für die Zeit nach Wirksamwerden des Widerrufs weiterhin den vertraglich vereinbarten Zins auf den noch bei ihnen verbliebenen Teil der Darlehensvaluta schulden. Einen Annahmeverzug der Beklagten für die Zeit nach dem 19. Februar 2015 haben die Kläger nicht herbeigeführt. Hierzu ist zwar nicht erforderlich, dass die Kläger konkrete Beträge Zug um Zug als Gegenleistung anbieten. Vielmehr reicht es aus, dass die wechselseitig geschuldeten Beträge in korrekter Weise abstrakt benannt werden. Dies ist hier jedenfalls bis zur mündlichen Verhandlung nicht geschehen, da die Kläger die ihnen ihrer Meinung nach zustehenden Ansprüche überhöht – nämlich unter Zugrundelegung eines von der Beklagten als Nutzungsersatz zu zahlenden Zinssatzes in Höhe von fünf (statt richtig nur zweieinhalb) Prozentpunkten über dem Basiszinssatz – berechnet und damit der Beklagten per Saldo weniger angeboten haben, als ihr aus dem Rückabwicklungsschuldverhältnis zusteht.
959. Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten haben die Kläger nicht. Als Teil der Kosten der Rechtsverfolgung können sie entweder als Verzugsschaden oder im Rahmen der Geltendmachung eines deliktischen oder vertraglichen Schadenersatzanspruchs neben dem unmittelbar entstandenen Schaden als dem Schädiger zurechenbarer Folgeschaden erstattungsfähig sein. Beides ist hier nicht der Fall.
96a) Die Voraussetzungen der §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 BGB, unter denen die Rechtsanwaltskosten als Verzugsschaden ersatzfähig wären, liegen nicht vor. Es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte sich zum Zeitpunkt der Mandatierung der klägerischen Prozessbevollmächtigten, welche die Entstehung der Rechtsverfolgungskosten ausgelöst hat, mit der Erfüllung einer ihr nach einem mit den Klägern bestehenden Schuldverhältnis obliegenden Pflicht in Verzug befunden hätte.
97b) Die Forderung lässt sich nicht aus § 280 Abs. 1 BGB herleiten. Zwar mag die dem Unternehmer auferlegte Belehrung des Verbrauchers über sein Widerrufsrecht eine echte Rechtspflicht darstellen, deren Verletzung Ersatzansprüche zur Folge haben kann (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 2006 – XI ZR 204/04 [unter III 2 b aa]; Urteil vom 26. Februar 2008 – XI ZR 74/06 [unter II 3 a]). Aus dem Vorbringen der Kläger ergibt sich jedoch nicht, dass die fehlerhafte Belehrung für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden wäre. Die Rechtsanwaltskosten sind vielmehr erst entstanden, als die Kläger sich nach Ausübung ihres Widerrufsrechts anwaltlicher Hilfe bedient haben.
98IV.
99Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung der Kläger ist verhältnismäßig geringfügig und hat keine höheren Kosten verursacht. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1, 2 ZPO.
100Streitwert: € 96.038,52
101(= Summe der von den Klägern bis zum Widerruf geleisteten Zins- und Tilgungszahlungen; § 48 Abs. 1 S. 1 GKG, § 3 ZPO).
Die Steuergesetze bestimmen, wer Steuerschuldner oder Gläubiger einer Steuervergütung ist. Sie bestimmen auch, ob ein Dritter die Steuer für Rechnung des Steuerschuldners zu entrichten hat.
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Die Klägerin ist eine rechtsfähige Gesellschaft des belgischen Rechts. Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit schriftlichem Vertrag vom 11. März 1994, ein Konzept für "Tourismus, Freizeit und Erholung in der Region O./N. unter besonderer Berücksichtigung der B.gebiete" zu erstellen. Die Parteien trafen in dem Vertrag eine Vergütungsregelung , wonach der Beklagte zur Abgeltung aller Leistungen der Klägerin einen
Festpreis einschließlich der Umsatzsteuer des Landes Belgien in Höhe von 1.320.000,-- DM zahlen sollte.
Die Klägerin erbrachte die vereinbarten Leistungen und erteilte dem Beklagten insgesamt fünf Teilrechnungen über jeweils 264.000,-- DM. Vier Teilrechnungen beglich der Beklagte vollständig. Von der fünften Abschlagsrechnung behielt er einen Teilbetrag von 173.739,04 DM ein, nachdem das Finanzamt Z. bei ihm eine Umsatzsteuer-Sonderprüfung durchgeführt und ihn aufgefordert hatte, bei Meidung eines Haftungsbescheids die anteilige Umsatzsteuer nach deutschem Recht an das Finanzamt im Abzugsverfahren abzuführen.
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung der vereinbarten Restvergütung. Sie ist der Meinung, ihre Leistungen unterlägen nicht der deutschen Umsatzsteuerpflicht. Die Voraussetzungen für die Durchführung eines Abzugsverfahrens seien nicht gegeben. Ihre Leistungen seien weder wissenschaftlicher Art, noch zu einem wesentlichen Teil im Bundesgebiet erbracht.
Das Landgericht hat den Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 173.739,04 DM nebst Zinsen verurteilt. Auf die Berufung des Beklagten hat das Oberlandesgericht das landgerichtliche Urteil abgeändert und den Beklagten unter Klageabweisung im übrigen nur noch zur Zahlung von 1.565,13 DM nebst Zinsen verurteilt. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Zahlungsanspruch weiter. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe:
Die zulässige Revision bleibt ohne Erfolg.
I. Das Berufungsgericht hat einen über den zuerkannten Betrag hinausgehenden Anspruch der Klägerin auf eine weitere Vergütung von 172.173,91 DM aus Werkvertrag (§§ 631, 675 BGB) verneint. Es hat dazu im wesentlichen ausgeführt: Das Finanzamt Z. habe den Beklagten im Abzugsverfahren (§ 18 Abs. 8 UStG i.V.m. §§ 51 ff. UStDV) unter Androhung eines Haftungsbescheides (§ 55 UStDV) zur Abführung der angeblich geschuldeten Umsatzsteueranteile in Höhe von 172.173,91 DM veranlaßt. Der Beklagte habe nicht "ungeprüft" bzw. "willkürlich" diesem Verlangen nachgegeben. Die erneute Zahlung dieses Betrages sei dem Beklagten nicht zuzumuten. Dem Abführungspflichtigen könne regelmäßig nicht zugemutet werden, mit eigenem Kostenrisiko gegen die Abführungspflicht im Abzugsverfahren vorzugehen. Die Klärung der Steuerpflichtigkeit eines Umsatzvorganges sei nämlich grundsätzlich Sache des Vergütungsgläubigers als Steuerschuldner nach § 13 UStG. Da der Abzugsverpflichtete (§ 51 Abs. 1 Nr. 1 UStDV) die Abzugssteuer für Rechnung des Steuerschuldners einzubehalten und abzuführen habe, erfülle er insoweit aufgrund dieses gesetzlichen Auftrages seine privatrechtliche Verpflichtung zur Zahlung des Leistungsentgelts. Diese gesetzliche Anordnung ersetze der Sache nach eine bürgerlich-rechtliche Anweisung des Gläubigers im Sinne des § 783 BGB. Auch wenn das Abzugsverfahren für den Steuerpflichtigen keine privatrechtliche Bindungswirkung habe, komme diesem doch eine gewisse "Drittwirkung" zu. Der Abzugspflichtige sei deshalb bereits dann zur Einbehaltung und Abführung der Steuer mit Wirkung für den Vergütungsgläubiger entsprechend §§ 362 Abs. 2, 185 BGB befugt, wenn er berechtigte
Zweifel an der sachlichen Steuerpflicht haben könne. Denn der Abzugspflichtige solle nicht das Risiko tragen, aus eigenem Vermögen die Abzugsbeträge entrichten zu müssen. Es sei deshalb Aufgabe des Steuerpflichtigen, die Annahme der Steuerbarkeit eines Umsatzes im deutschen Erhebungsgebiet anzugreifen.
Eine erneute Zahlung des bereits im Abzugsverfahren abgeführten Betrages von 172.173,91 DM sei dem Beklagten nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) nicht zuzumuten. Wegen der fehlenden Bindungswirkung des Zivilprozesses für das Steuerverfahren seien widersprechende Entscheidungen nicht auszuschließen. Dies bedeute für den Beklagten die naheliegende Gefahr, bei Verurteilung im Zivilprozeß die bereits abgeführten Umsatzsteueranteile nicht zurückzuerlangen, also endgültig zweimal entrichten zu müssen. Der Beklagte habe die Steuerpflichtigkeit der Umsatzvorgänge der Klägerin zumindest für zweifelhaft halten dürfen. Angesichts der rechtlichen Schwierigkeiten bei der Feststellung der Steuerpflicht nach dem Umsatzsteuergesetz sei es dem Beklagten nicht zumutbar gewesen, mit eigenem Kostenrisiko gegen die diesbezügliche Rechtsauffassung der Finanzbehörden vorzugehen.
Diese Auffassung stehe mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zum Problem widersprechender Entscheidungen in Zivil- und Finanzgerichtsverfahren im Einklang. Die Verurteilung auf erneute Zahlung der Umsatzsteuer im Zivilrechtsweg werde von einer späteren abweichenden Entscheidung im Finanzrechtsweg nicht berührt. Der Beklagte könne daher, selbst wenn die Umsatzsteuerpflicht der klägerischen Leistungen im Finanzgerichtsweg später bejaht werde, den im Zivilurteil ausgeurteilten Betrag nicht von der
Klägerin als ungerechtfertigte Bereicherung (§ 812 BGB) oder im Wege des Wiederaufnahmeverfahrens zurückverlangen. Der Beklagte habe zudem bei Verurteilung vor dem Zivilgericht keine rechtliche Möglichkeit, wenigstens den im Finanzverfahren abgeführten Betrag dort zurückzuverlangen. Der Beklagte wäre als (nur) Abzugsverpflichteter nicht zur nachträglichen Durchführung des Steuerverfahrens berechtigt. Demgegenüber werde die Klägerin durch die Abweisung der Zivilklage in Höhe von 172.173,91 DM nicht unzumutbar belastet. Ihr bleibe die Möglichkeit, im Steuerverfahren eine Aufhebung der Steuerfestsetzung zu erreichen und gegen eine ablehnende Verwaltungsentscheidung im Finanzgerichtsweg vorzugehen.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts halten im Ergebnis der revisionsrechtlichen Überprüfung stand. Die Klägerin hat keinen Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB gegen den Beklagten auf Zahlung des restlichen Werklohns in Höhe der anteiligen Umsatzsteuer nach deutschem Recht. Der Beklagte hat durch Zahlung an das Finanzamt Z. den Gläubiger befriedigt, der die noch offene Restvergütung aus dem Werkvertrag der Parteien kraft gesetzlicher Überleitung beanspruchen konnte.
1. Der Klägerin stand ursprünglich gegen den Beklagten ein Vergütungsanspruch in Höhe von 1.320.000,-- DM zu. In diesem Festbetrag war die Umsatzsteuer enthalten, wie sich aus der von den Parteien getroffenen Vergütungsregelung ergibt. Von dem zu zahlenden Werklohn war demnach noch anfallende Umsatzsteuer an die zuständige Finanzbehörde abzuführen. Bei Werkverträgen ist der Unternehmer als Werklohngläubiger Steuerschuldner der zu entrichtenden Umsatzsteuer (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 UStG). Demnach war die Klägerin als Steuerschuldnerin zur Zahlung der entsprechenden Umsatzsteuer
verpflichtet. Nichts anderes gilt in Fällen, in denen das Abzugsverfahren nach § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit den §§ 51 ff. UStDV Anwendung findet. Auch dann bleibt der Unternehmer Steuerschuldner. Den Besteller trifft in diesem Fall als Leistungsempfänger die gesetzliche Pflicht zur Einbehaltung und Entrichtung der Umsatzsteuer (§ 18 Abs. 8 Satz 1 UStG, § 51 Abs. 1 UStDV); er haftet dem Steuerfiskus auch für die einzubehaltende und abzuführende Steuer (§ 18 Abs. 8 Satz 2 Nr. 3 UStG, § 55 UStDV). Das Abzugsverfahren ist als besondere Art des Besteuerungsverfahrens durch die Verpflichtung des Leistungsempfängers gekennzeichnet, die Steuer - obwohl er nicht Steuerschuldner ist - zu berechnen, anzumelden und an den Steuergläubiger abzuführen (§§ 51, 53, 54 UStDV) (Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rdn. 99). Diese besondere Form der Steuererhebung läßt den vertraglichen Anspruch auf Zahlung der Vergütung unberührt. Allerdings muß der Werkunternehmer in den Fällen, in denen der Abzug durch den Besteller zu Recht und richtig vorgenommen wurde, die für ihn von dem Besteller geleisteten Steuerzahlungen an das Finanzamt als forderungstilgend gegen sich gelten lassen (vgl. BGH, Beschl. v. 21.04.1966 - VII ZB 3/66, AP Nr. 13 zu § 611 BGB "Lohnanspruch"; LAG Hamm DB 1980, 2196; Hanau in Münchener Handbuch Arbeitsrecht, 2. Aufl., § 64 Rdn. 69 m.w.N.; jeweils zum Lohnsteuerabzugsverfahren ). Durch die Vorschriften über den Steuerabzug wird die Regel, daß der Schuldner den geschuldeten Betrag unmittelbar an den Gläubiger zu zahlen hat, im Verhältnis zwischen Besteller und Unternehmer zugunsten des Steuergläubigers teilweise durchbrochen; die regelmäßig unmittelbare Zahlung der Vergütung an den Unternehmer wird in Höhe des Steuerabzugs durch eine bloß mittelbare Zahlung an ihn ersetzt (RFHE 15, 239, 242 zum Lohnsteuerabzugsverfahren ). Diese ist darin zu sehen, daß der Besteller den dem Steuerabzug entsprechenden Anteil an der Vergütung für Rechnung des Unternehmers
(vgl. § 43 Satz 2 AO) zur Tilgung von dessen Steuerschuld verwendet. Der Besteller zahlt damit an den Steuergläubiger, der kraft gesetzlicher Überleitung die zivilrechtliche Forderung aus Werkvertrag zur Tilgung der Steuerschuld des Werklohngläubigers beanspruchen kann. Der Leistung an den durch das Abzugsverfahren gemäß § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit den §§ 51 ff. UStDV gesetzlich ermächtigten Steuergläubiger kommt Erfüllungswirkung gemäß § 362 Abs. 1 BGB zu, wenn der Abzug durch den Besteller zu Recht und dem Umfang nach richtig vorgenommen wurde.
Nach den vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen hat das Finanzamt Z. den Beklagten nach einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung aufgefordert, den auf die Vergütung entfallenen Anteil der Umsatzsteuer nach deutschem Recht im Abzugsverfahren abzuführen, andernfalls er mit einem Haftungsbescheid rechnen müsse. In dem Umsatzsteuerbescheid des Finanzamts vom 22. Februar 1996, auf den das Berufungsgericht Bezug genommen hat, ist festgestellt , daß die Werklohnforderung der Klägerin der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Mit der Aufforderung an den Beklagten, im Abzugsverfahren die Umsatzsteuer abzuführen, hat das Finanzamt damit die Forderung auf den Steuerfiskus übergeleitet.
2. Der Revision kann nicht darin gefolgt werden, das Berufungsgericht sei verpflichtet gewesen, Feststellungen dazu zu treffen, ob die der Klägerin zustehende Vergütung der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die im Abzugsverfahren erfolgte Zahlung an den Steuergläubiger auch dann eine Erfüllung des Werklohnanspruchs darstellt, wenn nicht abschließend geklärt ist, ob die Voraussetzungen für ein Verfahren nach § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit §§ 51 ff. UStDV
vorgelegen haben. Das Berufungsgericht brauchte deshalb keine Stellung dazu zu nehmen, ob es sich bei den Leistungen der Klägerin um nach deutschem Recht steuerbare Umsätze handelt.
a) Folgt der Besteller im Rahmen der Durchführung eines Werkvertrages gemäß § 631 BGB der Aufforderung der Finanzbehörde und führt er im umsatzsteuerlichen Abzugsverfahren den auf die Vergütung nach deutschem Recht anfallenden Umsatzsteueranteil an das zuständige Finanzamt ab, kommt der Zahlung an den Steuergläubiger jedenfalls auch dann Erfüllungswirkung zu, wenn die umsatzsteuerliche Rechtslage ungeklärt ist (BFH BStBl. II 1997, 700, 703).
Das Entscheidungsrecht über die Rechtmäßigkeit der Besteuerung liegt nach dem System der Abgabenordnung ausschließlich bei den Finanzbehörden. Nur diese treffen eine verbindliche Entscheidung über das Bestehen der Steuerpflicht. Meinungsunterschiede über die Rechtmäßigkeit des Steuereinbehalts sind zwischen dem Steuerschuldner (Unternehmer) und dem Steuergläubiger (Steuerfiskus) zu klären (FG Mecklenburg-Vorpommern EFG 1993, 744). Das Zivilgericht würde die durch Gesetz gebotenen Grenzen seiner Zuständigkeit überschreiten und in unzulässiger Weise in das Gebiet des Steuerrechts und der Steuerbehörden hinübergreifen, wollte es sich in seiner Entscheidung grundsätzlich auch mit dem öffentlich-rechtlichen fiskalischen Steueranspruch als solchem befassen sowie zur Frage des Bestehens der Steuerschuld , ihrer Höhe und ihrer Entrichtungsweise näher Stellung nehmen (RFHGE 15 239, 243). Zudem wären die Finanzbehörden an die Entscheidungen der Zivilgerichte nicht gebunden. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, sind widersprechende Entscheidungen der Zivilgerichte und
der Finanzbehörden nicht auszuschließen. Würde die deutsche Steuerpflicht im Zivilprozeß verneint und dem Anspruch auf Zahlung des Werklohns stattgegeben , könnte der Besteller aufgrund eines Haftungsbescheids gemäß § 55 UStDV vom Finanzfiskus zur Zahlung der deutschen Umsatzsteuer herangezogen werden, wenn die Finanzbehörde später mit etwaiger Billigung durch die Finanzgerichte entgegen der Rechtsauffassung der Zivilgerichte feststellte, daß die Vergütung der deutschen Umsatzsteuer unterliegt. Es muß deshalb allein den Finanzbehörden und gegebenenfalls den zuständigen Finanzgerichten überlassen bleiben, die aufgeworfenen steuerrechtlichen Fragen zu klären. Nur die Entscheidungen dieser Behörden und Gerichte binden alle Beteiligten und müssen, wenn sie bestandskräftig geworden sind, von den Zivilgerichten beachtet werden (BAG AP Nr. 44 zu § 1 TVG: Bau).
Die Klägerin erleidet hierdurch keinen Rechtsnachteil. Sie kann als im Ausland ansässiges Unternehmen gemäß § 57 Abs. 2 Nr. 1 UStDV das normale Besteuerungsverfahren nach §§ 16, 18 Abs. 1-4 UStG anstrengen, wenn sie der Ansicht ist, daß das Steuerabzugsverfahren zu einer unzutreffenden Besteuerung geführt hat (Giloy, BB 1993, 1410, 1413). In diesem Rahmen kann dann auch bei einer aus Sicht der Klägerin rechtswidrigen Beurteilung durch die Finanzbehörden um Rechtsschutz vor den Finanzgerichten nachgesucht werden.
b) Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, daß das Berufungsgericht die Unterscheidung zwischen öffentlich-rechtlichem Steuerverhältnis und privatrechtlichem Erfüllungsanspruch prozeßordnungswidrig (§ 286 ZPO) nicht bedacht habe. Die Revision verkennt insoweit, daß durch das umsatzsteuerliche Abzugsverfahren die Pflicht zur Zahlung des Werklohns, die
dem Besteller nach § 632 BGB obliegt, öffentlich-rechtlich (abgaben-rechtlich) überlagert wird (FG Mecklenburg-Vorpommern EFG 1993, 744) und daß durch den Umsatzsteuerbescheid die Forderung kraft Gesetzes auf den Steuergläubiger übergeleitet wird. Die öffentlich-rechtliche Pflicht des Bestellers, die Forderung in Höhe der gesetzlichen Umsatzsteuer an den Steuerfiskus abzuführen , greift in das privatrechtliche Schuldverhältnis ein; der Leistungsempfänger erfüllt eine Pflicht des leistenden Unternehmers (Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rdn. 134).
Für die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts spricht im übrigen auch, daß keine überzeugenden Gründe dafür angeführt werden können, daß der Leistungsempfänger, der nicht der eigentliche Steuerschuldner ist, die Prozeßführungslast und das damit verbundene Kostenrisiko eines finanzgerichtlichen Prozesses tragen soll (Stadie in Rau/Dürrwächter, Kommentar zum Umsatzsteuergesetz , 8. Aufl., § 18 Anm. 867; Trzaskalik in Kirchhof/Söhn, EStG, § 38 Rdn. A 100). Soweit die Revision vorbringt, daß der Beklagte als Körperschaft des öffentlichen Rechts ohne jegliche Probleme gegen das vom Finanzamt Z. praktizierte Verfahren sich im Finanzverwaltungs- bzw. -gerichtsweg wenden könnte, während dies der Klägerin, die als belgisches Unternehmen keinerlei Erfahrung mit dem deutschen Steuerrecht habe, kaum oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten möglich sei, kann dem nicht beigetreten werden. Unabhängig davon, ob ein Steuerschuldner seinen Sitz im Ausland oder im Inland hat, obliegt es ihm, sich mit den Steuerbehörden vor den deutschen Finanzgerichten über die ihn treffende Steuerpflicht auseinander zu setzen. Der Beklagte als Steuerentrichtungspflichtiger aufgrund des umsatzsteuerrechtlichen Abzugsverfahrens hat dazu keine rechtliche Handhabe.
c) Die Revision hat auch keinen Erfolg, soweit sie geltend macht, der Beklagte habe die Voraussetzungen des Abzugsverfahrens nicht geprüft; er habe voreilig, "ungeprüft" oder "willkürlich" dem Verlangen des Finanzamts Z., den Umsatzsteueranteil der Werklohnforderung der Klägerin abzuführen, entsprochen. Es kann hier dahinstehen, wie die rechtlichen Wirkungen einer Zahlung im Abzugsverfahren zu beurteilen sind, wenn der Besteller ohne Festsetzung der Umsatzsteuer und ohne Aufforderung der Finanzbehörde an diese zahlt. Ebenso kann offen bleiben, was in Fällen gilt, in denen die umsatzsteuerrechtliche Rechtslage so eindeutig ist, daß die Anwendung des umsatzsteuerlichen Abzugsverfahrens nach § 18 Abs. 8 UStG in Verbindung mit §§ 51 ff. UStDV unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt in Betracht kommen kann. Solche Fälle liegen hier nicht vor. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei festgestellt , daß rechtliche Schwierigkeiten bei der Beurteilung der Frage bestanden , ob die von der Klägerin erbrachte Leistung der deutschen Umsatzsteuer unterfällt oder nicht. Eine solche ungeklärte Rechtslage rechtfertigte das Vorgehen des Beklagten.
aa) Für die Beurteilung der Steuerpflichtigkeit der Leistung nach dem deutschen Umsatzsteuerrecht kommt es auf die zutreffende Bestimmung des Leistungsortes an. Die Entscheidung darüber, ob der Ort der Leistung im Inland oder im Ausland liegt, hat im Grundsatz der Leistungsempfänger zu treffen (Mößlang in Sölch/Ringleb, Umsatzsteuergesetz, § 18 Rdn. 113). Da es sich hier um eine sonstige Leistung im Sinne des § 3 Abs. 9 UStG handelt, ist der Ort der Leistung nach § 3 a UStG zu bestimmen. Im steuerrechtlichen Schrifttum ist anerkannt, daß die Auslegung dieser Vorschrift Schwierigkeiten bereitet (vgl. von Wallis in Bunjes/Geist, UStG, 6. Aufl., § 3 a Rdn. 2). Wer die Steuerbarkeit der Leistung zutreffend beurteilen will, muß zudem unterscheiden, ob
eine wissenschaftliche Leistung im Sinne des § 3 a Abs. 2 Nr. 3 a UStG oder aber eine (wissenschaftliche) Beratung im Sinne des § 3 a Abs. 4 Nr. 3 UStG vorliegt.
bb) Berechtigte Zweifel an der umsatzsteuerlichen Rechtslage durfte der Beklagte auch bei der Beurteilung seiner Unternehmereigenschaft haben, auf die es wegen der Regelung des § 3 a Abs. 3 Satz 1 UStG bei den in § 3 a Abs. 4 UStG genannten sonstigen Leistungen ankommt; denn § 3 a Abs. 1 UStG ist anzuwenden, wenn der Leistungsempfänger Nichtunternehmer mit Wohnsitz oder Sitz in der Europäischen Gemeinschaft ist. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf hingewiesen, daß insoweit rechtliche Schwierigkeiten bei der Feststellung der Steuerpflicht bestanden. Nach § 2 Abs. 3 Satz 1 UStG sind die juristischen Personen des öffentlichen Rechts - zu denen der Beklagte als Gebietskörperschaft gehört - grundsätzlich nur im Rahmen ihrer Betriebe gewerblicher Art (§ 1 Abs. 1 Nr. 6, § 4 KStG) und ihrer land- oder forstwirtschaftlichen Betriebe gewerblich oder beruflich tätig. Nur insoweit sind sie Unternehmer (§ 2 Abs. 1 Satz 1 UStG) und unterhalten ein Unternehmen. Gemäß Art. 4 Abs. 5 der Sechsten Richtlinie 77/388/EWG des Rates vom 17. Mai 1977 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuern (ABl. EG Nr. L 145 v. 13.06.1977, S. 1) gelten Staaten, Länder, Gemeinden und sonstige Einrichtungen des öffentlichen Rechts nicht als Steuerpflichtige, soweit sie Tätigkeiten ausüben oder Leistungen erbringen, die ihnen im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, auch wenn sie im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten oder Leistungen Zölle, Gebühren, Beiträge oder sonstige Abgaben erheben. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist für die Beantwortung der Frage, ob eine Einrichtung des öffentlichen Rechts im Rahmen der öffentlichen Gewalt tätig wird, darauf
abzustellen, ob sie im Rahmen der eigens für sie geltenden rechtlichen Regelungen tätig wird oder aber unter den gleichen rechtlichen Bedingungen handelt wie private Wirtschaftsteilnehmer (vgl. EuGH Slg. I 1990, 1869, 1887 Tz. 12 - Comune di Carpaneto Piacentino u.a.). Danach ist die Form des Handelns maßgebend. Das deutsche Umsatzsteuerrecht stellt hingegen durch die Verweisung auf das Körperschaftssteuerrecht auf den Inhalt der ausgeübten Tätigkeit und deren wirtschaftliche Heraushebung ab (Heidner in Bunjes/Geist, UStG, 6. Aufl., § 2 Rdn. 143). Diese rechtssystematisch unterschiedlichen Ansätze können bei der Beurteilung der Unternehmereigenschaft von juristischen Personen des öffentlichen Rechts jedenfalls in Fällen, in denen diese - wie hier - auf privatrechtlicher Grundlage Verträge schließt, zu erheblichen rechtlichen Unsicherheiten führen.
3. Die Revision rügt ferner ohne Erfolg, der Beklagte habe durch seine Vorgehensweise gegen die ihm obliegende vertragliche Leistungstreuepflicht gegenüber der Klägerin verstoßen. In Fällen, in denen die Finanzbehörde die Steuerbarkeit der Forderung festgestellt hat und vom Leistungsempfänger bei Meidung eines förmlichen Haftungsbescheids die Durchführung eines Abzugsverfahrens verlangt, ist der Leistungsempfänger berechtigt, den Abzugsbetrag von der zu zahlenden Vergütung einzubehalten und an den Steuergläubiger abzuführen. Mangels offensichtlicher Rechtswidrigkeit des Abzugsverfahrens ist ein Verstoß gegen die vertragliche Leistungstreuepflicht ausgeschlossen.
4. Die Revision kann schließlich auch nicht mit Erfolg geltend machen, der zwischen den Parteien geschlossene Vertrag weise eine Regelungslücke auf, die nach den Grundsätzen der ergänzenden Vertragsauslegung zu schließen sei. Die Parteien hätten nicht bedacht, daß das Finanzamt Z. die Lei-
stungen der Klägerin nach deutschem Steuerrecht für steuerpflichtig halten könnte. Wäre dies von den Vertragsparteien bedacht worden, hätten die Parteien die Vergütungspflicht des Beklagten um die nach deutschem Steuerrecht anfallende Mehrwertsteuer erhöht. Im übrigen habe dem Beklagten auch das Vorsteuerabzugsrecht nach den §§ 15, 15 a UStG zugestanden.
a) Zwar mögen die Parteien bei Abschluß des Vertrages vom 11. März 1994 nicht davon ausgegangen sein, daß die Vergütung der Klägerin dem deutschen Umsatzsteuerrecht unterfallen könnte. Entgegen der Auffassung der Revision kann daraus aber nicht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung gefolgert werden, daß der Beklagte verpflichtet ist, zusätzlich zum vereinbarten Festpreis die auf diesen entfallende anteilige Umsatzsteuer nach deutschem Recht zu zahlen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGHZ 103, 284, 287; BGH, Urt. v. 14.12.1977 - VIII ZR 34/76, WM 1978, 91) ist die bei einem Verkauf anfallende Umsatzsteuer beim Fehlen gegenteiliger Vereinbarungen grundsätzlich ein unselbständiger Bestandteil des vereinbarten Entgelts, weshalb der Verkäufer die wider sein Erwarten auf einen Verkauf anfallende Umsatzsteuer nicht später vom Käufer nachfordern kann. Diese Grundsätze gelten auch für das Werkvertragsrecht. Der Beklagte schuldet deshalb als Vergütung nicht mehr als den vereinbarten Festpreis. Zudem haben die Parteien ausdrücklich vereinbart, daß mit dem Festpreis auch die belgische Umsatzsteuer ausgeglichen sein sollte; dies spräche dafür, daß eine entsprechende Regelung auch dann getroffen worden wäre, wenn die Parteien von einer Umsatzsteuerpflicht nach deutschem statt nach belgischem Recht ausgegangen wären.
b) Im übrigen spricht entgegen der Annahme der Revision viel dafür, daß der Beklagte in bezug auf das Vertragsverhältnis zur Klägerin kein vorsteuer -abzugsberechtigter Unternehmer im Sinne des § 15 Abs. 1 UStG ist. Zwar kann eine juristische Personen des öffentlichen Rechts vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift sein, soweit ihr unternehmerischer Bereich betroffen ist. Ein Vorsteuerabzug kommt jedoch dann nicht in Betracht, wenn sich der Umsatz auf den nichtunternehmerischen Bereich bezieht (Cissée in Bunjes/Geist, UStG, 6. Aufl., § 15 Rdn. 12). Das von der Klägerin erstellte Konzept sollte sich ausweislich der Vertragsunterlagen mit der Entwicklung von Tourismus, Freizeit und Erholung in der Region beschäftigen. Es sollte damit dem Beklagten als Entscheidungshilfe bei der Förderung insbesondere des Fremdenverkehrs und der Schaffung von Erholungsgebieten für die Kreisbewohner dienen. Es liegt deshalb nahe, daß sich die von der Klägerin erbrachte Leistung auf den nichtunternehmerischen Bereich des Beklagten bezog. Im übrigen hat - worauf die Revisionserwiderung hingewiesen hat - das Finanzamt Z. dem Bundesamt für Finanzen mit Schreiben vom 13. November 1997 mitgeteilt, daß der Beklagte nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Rogge Jestaedt Melullis
Scharen Keukenschrijver
Tenor
1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 04.12.2013 - 8 O 136/13 - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels insoweit aufgehoben, als der Beklagte unter Ziff. 2. verurteilt wurde, die ihm erteilte vollstreckbare Ausfertigung des Urteils vom 19.12.2012 des Landgerichts Mannheim mit dem Aktenzeichen 8 O 328/11 an die Klägerin herauszugeben. Insoweit wird die Klage als unzulässig abgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
5. Der Streitwert für das erstinstanzliche Verfahren und das Berufungsverfahren wird auf 3.443,22 EUR festgesetzt.
Gründe
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Tenor
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1. Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 21. April 2015 - 15 Sa 1062/14 - aufgehoben.
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2. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Gießen vom 31. Juli 2014 - 11 Ca 501/13 - abgeändert.
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Die Klage wird abgewiesen.
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3. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Tatbestand
- 1
-
Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte bei der Erstattung der von der Klägerin aufgewandten Kosten für ein Führungszeugnis zu Recht Steuern und Sozialversicherungsbeiträge iHv. 7,24 Euro in Abzug gebracht hat.
- 2
-
Die Klägerin ist seit dem 5. September 2005 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Am 1. Februar 2013 unterzeichneten die Parteien unter der Überschrift „Anlage/Nachtrag Arbeitszeit/-ort“ einen Änderungsvertrag. Darin wird ab dem 1. Februar 2013 der Arbeitsort „HI, Erstaufnahmeeinrichtung, G“ festgelegt.
- 3
-
Der Auftraggeber der Beklagten für die Reinigungsarbeiten in der Erstaufnahmeeinrichtung forderte von der Beklagten für die dort einzusetzenden Arbeitnehmer die Vorlage von Führungszeugnissen. Auf Aufforderung der Beklagten beantragte die Klägerin die Ausstellung eines Führungszeugnisses und legte dieses der Beklagten vor. Für die Ausstellung des Führungszeugnisses verauslagte die Klägerin 13,00 Euro.
- 4
-
Eine bei der Beklagten in der Vergangenheit durchgeführte Betriebsprüfung ergab ua. Folgendes:
-
„Der Arbeitgeber erstattete seinen Arbeitnehmern die Kosten für die Beschaffung der von ihm angeforderten polizeilichen Führungszeugnisse sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitszeugnisse. Diese Zahlungen wurden steuerfrei belassen.
Gemäß § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i. V. m. § 2 Abs. 1 und 2 LStDV sind Arbeitslohn alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist nach § 19 Abs. 1 Satz 2 EStG gleichgültig, ob es sich um laufende oder um einmalige Bezüge handelt und ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht. Da für die im vorliegenden Fall zu beurteilenden Zahlungen keine Steuerbefreiungstatbestände (> R 19.3 Satz 1 LStR) vorliegen, sind die Kostenerstattungen als steuerpflichtiger Arbeitslohn regelmäßig dem Lohnsteuerabzug nach den allgemeinen Grundsätzen zu unterwerfen.“
- 5
-
In dem entsprechenden Protokoll der „Teil-Schlussbesprechung“ vom 29. August 2013 über die durchgeführte Betriebsprüfung nach § 28p SGB IV heißt es ua.:
-
„Der Arbeitgeber erstattete seinen Arbeitnehmern die Kosten für die Beschaffung der von ihm angeforderten polizeilichen Führungszeugnisse sowie der gesetzlich vorgeschriebenen Gesundheitszeugnisse.
Aufwendungen des Arbeitnehmers für ein aus beruflichen Gründen erforderliches Führungs- oder Gesundheitszeugnis sind Werbungskosten. Trägt der Arbeitgeber die Kosten oder ersetzt er diese dem Arbeitnehmer, so liegt steuer- und sozialversicherungspflichtiges Arbeitsentgelt vor.“
- 6
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Ausweislich der Entgeltabrechnung für September 2013 erstattete die Beklagte der Klägerin die Kosten für das Führungszeugnis. Sie rechnete hierbei einen Bruttobetrag von 13,00 Euro ab, nahm Abzüge für Lohnsteuer, Solidaritätszuschlag, Kirchensteuer, Krankenversicherung, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung iHv. insgesamt 7,24 Euro vor und führte diese ab.
- 7
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Mit Schreiben vom 14. November 2013 verlangte die Klägerin von der Beklagten die Erstattung des Gesamtbetrags. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 27. November 2013 ab. Einen Lohnsteuerjahresausgleich hat die Klägerin für das Jahr 2013 nicht beantragt.
- 8
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Die Klägerin verlangt mit ihrer Klage die Zahlung der abgezogenen 7,24 Euro. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für das Führungszeugnis bestehe gemäß § 670 BGB. Bei dem Erstattungsbetrag handle es sich nicht um Arbeitsentgelt, da er nicht für die Beschäftigung gezahlt werde, sondern um steuerfreien Auslagenersatz gemäß § 3 Nr. 50 Alt. 2 EStG. Er sei deshalb nicht steuer- und sozialabgabenpflichtig. Die Beklagte sei daher verpflichtet, den Erstattungsbetrag abzugsfrei an die Klägerin auszuzahlen.
- 9
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 7,24 Euro netto nebst Zinsen iHv. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13. Dezember 2013 zu zahlen.
- 10
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Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, ein Erstattungsanspruch der Klägerin gemäß § 670 BGB analog bestehe nicht. Ohne Vorlage des Führungszeugnisses sei eine Beschäftigung der Klägerin in der Erstaufnahmeeinrichtung aufgrund der Vorgaben des Kunden nicht möglich. Das Führungszeugnis habe der Beschäftigungsmöglichkeit der Klägerin in diesem Objekt und damit den Interessen der Klägerin gedient. Bei der Erstattung der Kosten für das Führungszeugnis handle es sich um steuer- und sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn. Die Klägerin könne ggf. die abgeführten Steuern im Wege des Lohnsteuerjahresausgleichs bzw. die Sozialversicherungsbeiträge von der Krankenkasse zurückerstattet bekommen.
- 11
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte ihr Ziel der Klageabweisung weiter.
Entscheidungsgründe
- 12
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I. Die Revision der Beklagten ist begründet. Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten keinen Anspruch auf Zahlung weiterer 7,24 Euro netto. Mangels Hauptforderung besteht auch kein Anspruch auf Verzugszinsen.
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1. Es kann dahinstehen, ob der Klägerin ein Anspruch auf Ersatz der für die Ausstellung des Führungszeugnisses verauslagten Kosten aus einer entsprechenden Anwendung von § 670 BGB zugestanden hat. Denn dieser wäre jedenfalls durch Erfüllung erloschen, § 362 BGB.
- 14
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2. Mit dem Abzug und der Abführung von Lohnbestandteilen erfüllt der Arbeitgeber seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer (BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 20, BAGE 149, 117; vgl. auch BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 b der Gründe mwN, BAGE 97, 150). Die Erfüllungswirkung tritt auch dann ein, wenn die Steuer- und Sozialversicherungspflicht einer Leistung des Arbeitgebers an den Arbeitnehmer - wie hier - nicht rechtskräftig feststand. Die Gerichte für Arbeitssachen sind jedenfalls dann nicht befugt, die Berechtigung der Abzüge von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen zu überprüfen, wenn für den Arbeitgeber nicht eindeutig erkennbar war, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand.
- 15
-
a) Legt der Arbeitgeber nachvollziehbar dar, dass er bestimmte Abzüge für Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge einbehalten und abgeführt hat, kann der Arbeitnehmer die seiner Auffassung nach unberechtigt einbehaltenen und abgeführten Beträge nicht erfolgreich mit einer Zahlungsklage geltend machen. Er ist vielmehr auf die steuer- und sozialrechtlichen Rechtsbehelfe beschränkt, es sei denn, für den Arbeitgeber wäre aufgrund der für ihn zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände eindeutig erkennbar gewesen, dass eine Verpflichtung zum Abzug nicht bestand. Andernfalls tritt die Erfüllungswirkung ein (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 20, BAGE 126, 325; vgl. zu anderen Abzugsteuern BGH 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 - zu II 4 a der Gründe, BGHZ 163, 103).
- 16
-
b) Für die Beklagte war aufgrund der für sie zum Zeitpunkt des Abzugs bekannten Umstände nicht eindeutig erkennbar, dass eine Verpflichtung zum Abzug von Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen nicht bestand. Dem stand bereits das Ergebnis der Betriebsprüfung entgegen, bei der beanstandet wurde, dass die Beklagte die verauslagten Kosten abzugsfrei an die Arbeitnehmer erstattet hatte.
- 17
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II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
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Brühler
Zimmermann
Krasshöfer
Ropertz
M. Lücke
Tenor
-
1. Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Nürnberg vom 13. November 2015 - 3 Sa 126/15 - wird zurückgewiesen.
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2. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen.
Tatbestand
- 1
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Die Parteien streiten über die Rückzahlung irrtümlich ausgezahlter Entgeltbestandteile.
- 2
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Der Beklagte war bei der Klägerin vom 27. Mai bis zum 31. Oktober 2013 angestellt. Es war ein Bruttomonatsgehalt von 4.200,00 Euro vereinbart. Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete aufgrund einer Arbeitgeberkündigung vom 18. September 2013 zum 31. Oktober 2013, wobei der Beklagte mit Ausspruch der Kündigung unter Anrechnung von Urlaub und eventueller Freizeitguthaben freigestellt wurde.
- 3
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Für die Monate September und Oktober 2013 zahlte die Klägerin an den Beklagten kein Entgelt aus, führte aber von dem vereinbarten Gehalt Lohnsteuer nebst Solidaritätszuschlag (insgesamt 1.744,08 Euro) sowie den vom Arbeitnehmer zu tragenden Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (insgesamt 1.665,96 Euro) ab. Ferner überwies sie aus dem errechneten Nettoentgelt jeweils 40,00 Euro als vermögenswirksame Leistung an die zuständige Stelle. Die Klägerin berühmte sich des Bestehens von Schadensersatzansprüchen wegen grober Fehler des Beklagten bei mehreren Bauvorhaben. Daraufhin erhob der Beklagte in einem Prozess umgekehrten Rubrums Klage auf Zahlung der Bruttovergütung für die Monate September und Oktober 2013, während die Klägerin im Wege der Widerklage Schadensersatz iHv. 30.548,31 Euro verlangte. Das Arbeitsgericht Bamberg - Kammer Coburg - verurteilte die Klägerin, insgesamt 8.400,00 Euro brutto nebst Zinsen an den Beklagten zu zahlen (Urteil vom 5. Juni 2014 - 4 Ca 1085/13 -). Die Widerklage wies es ab. Über die auf die Widerklage beschränkte Berufung der Klägerin hat das Landesarbeitsgericht noch nicht entschieden.
- 4
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Entsprechend dem erstinstanzlichen Urteil rechnete die Buchhalterin der Klägerin die Vergütung für September und Oktober 2013 ab und überwies am 16. Juni 2014 - neben Zinsen iHv. 243,65 Euro - versehentlich den Gesamtbetrag von 8.400,00 Euro an den Beklagten. Dieser stimmte einer Rückbuchung nicht zu.
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Nach erfolglosem außergerichtlichen Verlangen hat die Klägerin mit der am 22. Oktober 2014 eingereichten Klage eine irrtümliche Überzahlung geltend gemacht, die nach Bereicherungsrecht zu erstatten sei. Dem Beklagten hätten die auf die ausgeurteilte Bruttovergütung entfallende Lohnsteuer, der Arbeitnehmeranteil zum Gesamtsozialversicherungsbeitrag und die vermögenswirksam angelegten 40,00 Euro monatlich nicht zur Auszahlung zugestanden.
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Die Klägerin hat beantragt,
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den Beklagten zu verurteilen, an sie 3.490,04 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25. Juli 2014 zu zahlen.
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Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und geltend gemacht, die Klägerin könne analog § 767 Abs. 2 ZPO nicht mehr vorbringen, einen Teil der eingeklagten Vergütung bereits vor Erlass des Urteils im Entgeltzahlungsprozess erfüllt zu haben.
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Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt der Beklagte sein Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidungsgründe
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Die Revision des Beklagten ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben im Ergebnis zu Recht erkannt, dass die Klage begründet ist. Die Klägerin hat Anspruch auf Rückzahlung der nicht zur Auszahlung an den Beklagten bestimmten Entgeltbestandteile, § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB.
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I. Der Beklagte hat die auf die Gehälter für September und Oktober 2013 entfallende Lohnsteuer und den vom Arbeitnehmer zu tragenden Anteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag ohne rechtlichen Grund erhalten.
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1. Ohne rechtlichen Grund ist eine Leistung erlangt, wenn die Zuwendung dem Leistungsempfänger nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsbeziehung nicht (endgültig) zusteht (Palandt/Sprau 76. Aufl. § 812 BGB Rn. 21), er also diese Leistung nicht beanspruchen konnte und sie auch nicht behalten darf (MüKoBGB/Schwab 6. Aufl. § 812 Rn. 338). Das ist vorliegend der Fall. Weder der Arbeitsvertrag der Parteien noch das Urteil des Arbeitsgerichts Bamberg - Kammer Coburg - vom 5. Juni 2014 (- 4 Ca 1085/13 -) sind iSd. § 812 Abs. 1 BGB Rechtsgrund dafür, dass der Beklagte nicht zur Auszahlung bestimmte Entgeltbestandteile behalten darf.
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2. Der zivilrechtliche Entgeltanspruch des Arbeitnehmers unterliegt einem öffentlich-rechtlichen Pflichtengefüge, das beide Parteien des Arbeitsvertrags trifft (vgl. BAG GS 7. März 2001 - GS 1/00 - zu III 1 c und d der Gründe, BAGE 97, 150; 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 16 ff., BAGE 126, 325; sh. zur Steuer auch BAG 17. September 2014 - 10 AZB 4/14 - Rn. 17 ff., BAGE 149, 117; BGH 12. Mai 2005 - VII ZR 97/04 - zu II 1 b der Gründe, BGHZ 163, 103). Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit unterliegen der Einkommensteuer (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EStG), deren Schuldner der Arbeitnehmer ist (§ 38 Abs. 2 EStG). Außerdem hat er den Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags zu tragen (§ 28g SGB IV).
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Der Arbeitgeber muss als ihm obliegende öffentlich-rechtliche Verpflichtung die Einkommensteuer, die als Lohnsteuer durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben wird (§ 38 Abs. 1 Satz 1 EStG), für Rechnung des Arbeitnehmers bei jeder Entgeltzahlung vom Arbeitsentgelt einbehalten (§ 38 Abs. 3 Satz 1 EStG) und den Gesamtsozialversicherungsbeitrag an die Einzugsstelle zahlen, § 28e Abs. 1 Satz 1 SGB IV. Dabei gilt nach § 28e Abs. 1 Satz 2 SGB IV der vom Arbeitnehmer zu tragende Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags als aus dessen Vermögen erbracht.
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Dieses öffentlich-rechtliche Pflichtengefüge überlagert und prägt - sofern nicht der Arbeitgeber aufgrund einer Nettolohnvereinbarung Steuern und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags übernimmt - den zivilrechtlichen Entgeltanspruch. Der auf Einkommensteuern und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags entfallende Teil ist zwar Bestandteil des (Brutto-)Entgeltanspruchs, so dass mit dessen Einbehalt und Abführung an die zuständigen Stellen der Arbeitgeber (auch) seine Zahlungspflicht gegenüber dem Arbeitnehmer erfüllt (zuletzt BAG 9. August 2016 - 9 AZR 417/15 - Rn. 14 mwN). Doch hat der Arbeitnehmer diesbezüglich wegen entgegenstehenden öffentlichen Rechts keinen Anspruch auf Auszahlung, der Entgeltanspruch ist insoweit nur auf Einbehalt und Abführung gerichtet (BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 18, BAGE 126, 325; ähnlich - zur Steuer - BGH 22. Januar 2004 - IX ZR 39/03 - zu III 4 b der Gründe, BGHZ 157, 350).
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3. Danach kann die arbeitsvertragliche Entgeltvereinbarung nicht das Behalten von auf das Arbeitsentgelt entfallender Einkommensteuer und des vom Arbeitnehmer zu tragenden Teils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags rechtfertigen. Diese Bestandteile des Arbeitsentgelts verbleiben nicht nur nicht (endgültig) beim Arbeitnehmer, sie sind nicht einmal zur Auszahlung an diesen bestimmt. Der Arbeitsvertrag kann deshalb nur rechtlicher Grund für Einbehalt und Abführung von Steuern und Beiträgen zur Sozialversicherung, nicht aber für deren Auszahlung an den Arbeitnehmer sein.
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4. Auch die Verurteilung der Klägerin zur Zahlung von Bruttoarbeitsentgelt bildet keinen rechtlichen Grund dafür, dass der Beklagte irrtümlich ausgezahlte Lohnsteuer und Arbeitnehmeranteil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags behalten dürfte.
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a) Der Zusatz „brutto“ in einem den Arbeitgeber zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtenden Urteilstenor verdeutlicht, was von Gesetzes wegen gilt (vgl. BAG 17. Februar 2016 - 5 AZN 981/15 - Rn. 5, BAGE 154, 116). Es ändert sich an der Belastung des Entgeltanspruchs mit öffentlich-rechtlichen Pflichten nichts. Ein zur Zahlung von Arbeitsentgelt verpflichtendes Urteil ist nicht auf eine - gesetzeswidrige - Auszahlung von Steuern und Beiträgen an den Arbeitnehmer gerichtet, sondern nur auf deren Einbehalt und Abführung. Nur dafür kann der Titel Rechtsgrund iSv. § 812 Abs. 1 BGB sein. Er vollzieht gleichsam im Privatrechtsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer das nach, wozu der Arbeitgeber öffentlich-rechtlich verpflichtet ist und was der Arbeitnehmer steuer- und sozialversicherungsrechtlich dulden muss.
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Lediglich wenn der Arbeitnehmer das ihm entgegen öffentlichem Recht Zugeflossene an die zuständigen Stellen selbst abführt, kann er dem Rückforderungsverlangen des Arbeitgebers Entreicherung nach § 818 Abs. 3 BGB entgegen halten(allg. zu den Voraussetzungen der Entreicherung vgl. BGH 27. Oktober 2016 - IX ZR 160/14 - Rn. 13 ff.). Unstreitig hat aber der Beklagte nicht selbst abgeführt. Er hat auch nicht eingewendet, Finanzamt oder Einzugsstelle würden die Erfüllungswirkung der im Herbst 2013 von der Klägerin (vorab) getätigten Zahlungen in Frage stellen und von ihm die Abführung der ausgezahlten Steuern oder Beiträge für das vom Arbeitsgericht zugesprochene Arbeitsentgelt verlangen.
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b) Eine Verurteilung des Arbeitgebers zur Zahlung von Bruttoarbeitsentgelt bedeutet nicht, dass der Arbeitnehmer die darauf entfallenden Steuern und Beiträge endgültig behalten darf. Dies wird durch die Rechtslage bei Vollstreckung eines auf Bruttoarbeitsentgelt gerichteten Titels bestätigt.
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Versucht der Gerichtsvollzieher, den vollen ausgeurteilten Betrag zu vollstrecken, kann der Arbeitgeber durch entsprechende Quittungen oder Überweisungsnachweise die Abführung von Lohnsteuer an das Finanzamt und des Arbeitnehmeranteils des Gesamtsozialversicherungsbeitrags an die Einzugsstelle nachweisen. Die Zwangsvollstreckung ist dann insoweit nach § 775 Nr. 4 bzw. Nr. 5 ZPO einzustellen (vgl. BAG 14. Januar 1964 - 3 AZR 55/63 - zu 3 der Gründe, BAGE 15, 220; BGH 21. April 1966 - VII ZB 3/66 - zu II 2 der Gründe; Schaub/Linck ArbR-HdB 16. Aufl. § 71 Rn. 11; Thomas/Putzo/Seiler 37. Aufl. § 775 Rn. 12).
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Erfüllt der Arbeitgeber seine öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht, kann der Gerichtsvollzieher zwar auf den vollen (Brutto-)Betrag zugreifen. Er hat aber davon das für den Vollstreckungsort zuständige Finanzamt zu benachrichtigen (§ 62 Abs. 1 GVO). Außerdem muss er den zuständigen Sozialversicherungsträger erfragen und erst wenn er diesen kennt, darf er - bei gleichzeitiger Benachrichtigung des Sozialversicherungsträgers - den beigetriebenen Betrag auskehren (§ 62 Abs. 2 GVO). Auch dies zeigt, dass der Arbeitnehmer den zu Einbehalt und Abführung bestimmten Teil des Arbeitsentgelts nicht behalten darf und ihn nur deshalb erhält, um an Stelle des seine öffentlich-rechtlichen Pflichten nicht erfüllenden Arbeitgebers Steuer und Beiträge zur Sozialversicherung an die berechtigten Stellen weiterzuleiten.
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II. Der Beklagte hat auch die vom Nettobetrag des Arbeitsentgelts monatlich vermögenswirksam anzulegenden 40,00 Euro ohne Rechtsgrund erhalten.
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Der Beklagte hat nicht in Abrede gestellt, dass von dem Nettobetrag des Arbeitsentgelts monatlich 40,00 Euro entsprechend den Abreden der Parteien vermögenswirksam anzulegen sind (vgl. § 11 5. VermBG). Ein Rechtsgrund für die Auszahlung dieser Teilleistung an den Beklagten ist deshalb nicht gegeben. Dass die Klägerin für die ursprünglich im Streit stehenden Monate September und Oktober 2013 - entgegen dem in den Lohnabrechnungen Dokumentierten - die vermögenswirksame Anlage unterlassen hätte, hat der Beklagte nicht behauptet.
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Die Überweisung des nicht zur Auszahlung bestimmten Teils des Arbeitsentgelts für die Monate September und Oktober 2013 erfolgte nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Landesarbeitsgerichts versehentlich. Dass die Klägerin diese Leistung freiwillig in Kenntnis der Nichtschuld (zu den Voraussetzungen BAG 13. Oktober 2010 - 5 AZR 648/09 - Rn. 14 ff., BAGE 136, 54) erbracht hätte, hat der als Leistungsempfänger dafür darlegungs- und beweispflichtige (vgl. BGH 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 - zu 3 der Gründe; Palandt/Sprau 76. Aufl. § 814 Rn. 11) Beklagte nicht behauptet.
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IV. Dem Bereicherungsanspruch der Klägerin steht § 767 Abs. 2 ZPO weder in unmittelbarer noch entsprechender Anwendung entgegen.
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1. Nach § 767 Abs. 2 ZPO sind Einwendungen, die einen durch Urteil festgestellten Anspruch betreffen nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind. Die Norm erfasst die rechtshemmenden und rechtsvernichtenden Einwendungen und Einreden im Sinne des materiellen Rechts (BGH 6. März 1987 - V ZR 19/86 - zu II 2 b der Gründe, BGHZ 100, 211), sie dient dem Schutz der materiellen Rechtskraft (vgl. BGH 1. Dezember 2011 - IX ZR 56/11 - zu II 2 a der Gründe; Zöller/Herget ZPO 31. Aufl. § 767 Rn. 14).
- 28
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2. Der Senat braucht nicht zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen § 767 Abs. 2 ZPO außerhalb der Vollstreckungsabwehrklage entsprechende Anwendung findet(vgl. BGH 17. Oktober 2002 - III ZR 58/02 - zu 3 der Gründe) und ob der besondere Erfüllungseinwand der Abführung von Entgeltbestandteilen an Finanzamt und Einzugsstelle (vgl. BAG 30. April 2008 - 5 AZR 725/07 - Rn. 18 ff., BAGE 126, 325; 9. August 2016 - 9 AZR 417/15 - Rn. 14 f. mwN) überhaupt eine Einwendung iSd. § 767 ZPO ist.
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Die versehentliche Auszahlung dazu nicht bestimmter Entgeltbestandteile an den Arbeitnehmer begründet einen bereicherungsrechtlichen Anspruch des Arbeitgebers unabhängig davon, ob dieser seine Abführungspflichten schon erfüllt hat. Erfolgt die Leistung aufgrund eines zur Zahlung von Bruttoarbeitsentgelt verpflichtenden Titels, entsteht die „Einwendung“, nicht zur Auszahlung bestimmte Entgeltbestandteile ausgezahlt zu haben, denknotwendig erst nach Erlass des Urteils. Ihre Berücksichtigung beeinträchtigt die materielle Rechtskraft des Titels nicht, weil dieser insoweit nur auf Abführung an die zuständigen Stellen gerichtet ist (vgl. oben Rn. 17).
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V. Die Höhe der nicht zur Auszahlung bestimmten Teile der Gehälter für die Monate September und Oktober 2013 steht zwischen den Parteien außer Streit. Insoweit hat die Revision auch keine Angriffe gegen das Berufungsurteil erhoben.
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VI. Der Zinsanspruch der Klägerin ergibt sich aus § 288 Abs. 1 iVm. § 286 Abs. 1 BGB.
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VII. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
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Müller-Glöge
Biebl
Weber
Bormann
Menssen
(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.
(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.
(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.
(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.
(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.
(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.
(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
- 1.
Gewinnanteile (Dividenden) und sonstige Bezüge aus Aktien, Genussrechten, mit denen das Recht am Gewinn und Liquidationserlös einer Kapitalgesellschaft verbunden ist, aus Anteilen an Gesellschaften mit beschränkter Haftung, an Genossenschaften sowie an einer optierenden Gesellschaft im Sinne des § 1a des Körperschaftsteuergesetzes.2Zu den sonstigen Bezügen gehören auch verdeckte Gewinnausschüttungen.3Die Bezüge gehören nicht zu den Einnahmen, soweit sie aus Ausschüttungen einer Körperschaft stammen, für die Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes als verwendet gelten.4Als sonstige Bezüge gelten auch Einnahmen, die anstelle der Bezüge im Sinne des Satzes 1 von einem anderen als dem Anteilseigner nach Absatz 5 bezogen werden, wenn die Aktien mit Dividendenberechtigung erworben, aber ohne Dividendenanspruch geliefert werden; - 2.
Bezüge, die nach der Auflösung einer Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nennkapital bestehen; Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.2Gleiches gilt für Bezüge, die auf Grund einer Kapitalherabsetzung oder nach der Auflösung einer unbeschränkt steuerpflichtigen Körperschaft oder Personenvereinigung im Sinne der Nummer 1 anfallen und die als Gewinnausschüttung im Sinne des § 28 Absatz 2 Satz 2 und 4 des Körperschaftsteuergesetzes gelten; - 3.
Investmenterträge nach § 16 des Investmentsteuergesetzes; - 3a.
Spezial-Investmenterträge nach § 34 des Investmentsteuergesetzes; - 4.
Einnahmen aus der Beteiligung an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter und aus partiarischen Darlehen, es sei denn, dass der Gesellschafter oder Darlehensgeber als Mitunternehmer anzusehen ist.2Auf Anteile des stillen Gesellschafters am Verlust des Betriebes sind § 15 Absatz 4 Satz 6 bis 8 und § 15a sinngemäß anzuwenden; - 5.
Zinsen aus Hypotheken und Grundschulden und Renten aus Rentenschulden.2Bei Tilgungshypotheken und Tilgungsgrundschulden ist nur der Teil der Zahlungen anzusetzen, der als Zins auf den jeweiligen Kapitalrest entfällt; - 6.
der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der auf sie entrichteten Beiträge (Erträge) im Erlebensfall oder bei Rückkauf des Vertrags bei Rentenversicherungen mit Kapitalwahlrecht, soweit nicht die lebenslange Rentenzahlung gewählt und erbracht wird, und bei Kapitalversicherungen mit Sparanteil, wenn der Vertrag nach dem 31. Dezember 2004 abgeschlossen worden ist.2Wird die Versicherungsleistung nach Vollendung des 60. Lebensjahres des Steuerpflichtigen und nach Ablauf von zwölf Jahren seit dem Vertragsabschluss ausgezahlt, ist die Hälfte des Unterschiedsbetrags anzusetzen.3Bei entgeltlichem Erwerb des Anspruchs auf die Versicherungsleistung treten die Anschaffungskosten an die Stelle der vor dem Erwerb entrichteten Beiträge.4Die Sätze 1 bis 3 sind auf Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen, auf Erträge im Erlebensfall bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht, soweit keine lebenslange Rentenzahlung vereinbart und erbracht wird, und auf Erträge bei Rückkauf des Vertrages bei Rentenversicherungen ohne Kapitalwahlrecht entsprechend anzuwenden.5Ist in einem Versicherungsvertrag eine gesonderte Verwaltung von speziell für diesen Vertrag zusammengestellten Kapitalanlagen vereinbart, die nicht auf öffentlich vertriebene Investmentfondsanteile oder Anlagen, die die Entwicklung eines veröffentlichten Indexes abbilden, beschränkt ist, und kann der wirtschaftlich Berechtigte unmittelbar oder mittelbar über die Veräußerung der Vermögensgegenstände und die Wiederanlage der Erlöse bestimmen (vermögensverwaltender Versicherungsvertrag), sind die dem Versicherungsunternehmen zufließenden Erträge dem wirtschaftlich Berechtigten aus dem Versicherungsvertrag zuzurechnen; Sätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden.6Satz 2 ist nicht anzuwenden, wenn - a)
in einem Kapitallebensversicherungsvertrag mit vereinbarter laufender Beitragszahlung in mindestens gleichbleibender Höhe bis zum Zeitpunkt des Erlebensfalls die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos weniger als 50 Prozent der Summe der für die gesamte Vertragsdauer zu zahlenden Beiträge beträgt und - b)
bei einem Kapitallebensversicherungsvertrag die vereinbarte Leistung bei Eintritt des versicherten Risikos das Deckungskapital oder den Zeitwert der Versicherung spätestens fünf Jahre nach Vertragsabschluss nicht um mindestens 10 Prozent des Deckungskapitals, des Zeitwerts oder der Summe der gezahlten Beiträge übersteigt.2Dieser Prozentsatz darf bis zum Ende der Vertragslaufzeit in jährlich gleichen Schritten auf Null sinken.
- 7.
Erträge aus sonstigen Kapitalforderungen jeder Art, wenn die Rückzahlung des Kapitalvermögens oder ein Entgelt für die Überlassung des Kapitalvermögens zur Nutzung zugesagt oder geleistet worden ist, auch wenn die Höhe der Rückzahlung oder des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt.2Dies gilt unabhängig von der Bezeichnung und der zivilrechtlichen Ausgestaltung der Kapitalanlage.3Erstattungszinsen im Sinne des § 233a der Abgabenordnung sind Erträge im Sinne des Satzes 1; - 8.
Diskontbeträge von Wechseln und Anweisungen einschließlich der Schatzwechsel; - 9.
Einnahmen aus Leistungen einer nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse im Sinne des § 1 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des Körperschaftsteuergesetzes, die Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 wirtschaftlich vergleichbar sind, soweit sie nicht bereits zu den Einnahmen im Sinne der Nummer 1 gehören; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend.2Satz 1 ist auf Leistungen von vergleichbaren Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die weder Sitz noch Geschäftsleitung im Inland haben, entsprechend anzuwenden; - 10.
- a)
Leistungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes mit eigener Rechtspersönlichkeit, die zu mit Gewinnausschüttungen im Sinne der Nummer 1 Satz 1 wirtschaftlich vergleichbaren Einnahmen führen; Nummer 1 Satz 2, 3 und Nummer 2 gelten entsprechend; - b)
der nicht den Rücklagen zugeführte Gewinn und verdeckte Gewinnausschüttungen eines nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Betriebs gewerblicher Art im Sinne des § 4 des Körperschaftsteuergesetzes ohne eigene Rechtspersönlichkeit, der den Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich ermittelt oder Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nummer 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 350 000 Euro im Kalenderjahr oder einen Gewinn von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr hat, sowie der Gewinn im Sinne des § 22 Absatz 4 des Umwandlungssteuergesetzes.2Die Auflösung der Rücklagen zu Zwecken außerhalb des Betriebs gewerblicher Art führt zu einem Gewinn im Sinne des Satzes 1; in Fällen der Einbringung nach dem Sechsten und des Formwechsels nach dem Achten Teil des Umwandlungssteuergesetzes gelten die Rücklagen als aufgelöst.3Bei dem Geschäft der Veranstaltung von Werbesendungen der inländischen öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten gelten drei Viertel des Einkommens im Sinne des § 8 Absatz 1 Satz 3 des Körperschaftsteuergesetzes als Gewinn im Sinne des Satzes 1.4Die Sätze 1 und 2 sind bei wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben der von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen entsprechend anzuwenden.5Nummer 1 Satz 3 gilt entsprechend.6Satz 1 in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung ist für Anteile, die einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes in der am 12. Dezember 2006 geltenden Fassung sind, weiter anzuwenden;
- 11.
Stillhalterprämien, die für die Einräumung von Optionen vereinnahmt werden; schließt der Stillhalter ein Glattstellungsgeschäft ab, mindern sich die Einnahmen aus den Stillhalterprämien um die im Glattstellungsgeschäft gezahlten Prämien.
(2)1Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch
- 1.
der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Körperschaft im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.2Anteile an einer Körperschaft sind auch Genussrechte im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1, den Anteilen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf Anteile im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1; - 2.
der Gewinn aus der Veräußerung - a)
von Dividendenscheinen und sonstigen Ansprüchen durch den Inhaber des Stammrechts, wenn die dazugehörigen Aktien oder sonstigen Anteile nicht mitveräußert werden.2Soweit eine Besteuerung nach Satz 1 erfolgt ist, tritt diese insoweit an die Stelle der Besteuerung nach Absatz 1; - b)
von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den Inhaber oder ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung, wenn die dazugehörigen Schuldverschreibungen nicht mitveräußert werden.2Entsprechendes gilt für die Einlösung von Zinsscheinen und Zinsforderungen durch den ehemaligen Inhaber der Schuldverschreibung.
- 3.
der Gewinn - a)
bei Termingeschäften, durch die der Steuerpflichtige einen Differenzausgleich oder einen durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmten Geldbetrag oder Vorteil erlangt; - b)
aus der Veräußerung eines als Termingeschäft ausgestalteten Finanzinstruments;
- 4.
der Gewinn aus der Veräußerung von Wirtschaftsgütern, die Erträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 4 erzielen; - 5.
der Gewinn aus der Übertragung von Rechten im Sinne des Absatzes 1 Nummer 5; - 6.
der Gewinn aus der Veräußerung von Ansprüchen auf eine Versicherungsleistung im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6.2Das Versicherungsunternehmen hat nach Kenntniserlangung von einer Veräußerung unverzüglich Mitteilung an das für den Steuerpflichtigen zuständige Finanzamt zu machen und auf Verlangen des Steuerpflichtigen eine Bescheinigung über die Höhe der entrichteten Beiträge im Zeitpunkt der Veräußerung zu erteilen; - 7.
der Gewinn aus der Veräußerung von sonstigen Kapitalforderungen jeder Art im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7; - 8.
der Gewinn aus der Übertragung oder Aufgabe einer die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 9 vermittelnden Rechtsposition.
(3) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören auch besondere Entgelte oder Vorteile, die neben den in den Absätzen 1 und 2 bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt werden.
(3a)1Korrekturen im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 7 sind erst zu dem dort genannten Zeitpunkt zu berücksichtigen.2Weist der Steuerpflichtige durch eine Bescheinigung der auszahlenden Stelle nach, dass sie die Korrektur nicht vorgenommen hat und auch nicht vornehmen wird, kann der Steuerpflichtige die Korrektur nach § 32d Absatz 4 und 6 geltend machen.
(4)1Gewinn im Sinne des Absatzes 2 ist der Unterschied zwischen den Einnahmen aus der Veräußerung nach Abzug der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Veräußerungsgeschäft stehen, und den Anschaffungskosten; bei nicht in Euro getätigten Geschäften sind die Einnahmen im Zeitpunkt der Veräußerung und die Anschaffungskosten im Zeitpunkt der Anschaffung in Euro umzurechnen.2In den Fällen der verdeckten Einlage tritt an die Stelle der Einnahmen aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter ihr gemeiner Wert; der Gewinn ist für das Kalenderjahr der verdeckten Einlage anzusetzen.3Ist ein Wirtschaftsgut im Sinne des Absatzes 2 in das Privatvermögen durch Entnahme oder Betriebsaufgabe überführt worden, tritt an die Stelle der Anschaffungskosten der nach § 6 Absatz 1 Nummer 4 oder § 16 Absatz 3 angesetzte Wert.4In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 6 gelten die entrichteten Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 als Anschaffungskosten; ist ein entgeltlicher Erwerb vorausgegangen, gelten auch die nach dem Erwerb entrichteten Beiträge als Anschaffungskosten.5Gewinn bei einem Termingeschäft ist der Differenzausgleich oder der durch den Wert einer veränderlichen Bezugsgröße bestimmte Geldbetrag oder Vorteil abzüglich der Aufwendungen, die im unmittelbaren sachlichen Zusammenhang mit dem Termingeschäft stehen.6Bei unentgeltlichem Erwerb sind dem Einzelrechtsnachfolger für Zwecke dieser Vorschrift die Anschaffung, die Überführung des Wirtschaftsguts in das Privatvermögen, der Erwerb eines Rechts aus Termingeschäften oder die Beiträge im Sinne des Absatzes 1 Nummer 6 Satz 1 durch den Rechtsvorgänger zuzurechnen.7Bei vertretbaren Wertpapieren, die einem Verwahrer zur Sammelverwahrung im Sinne des § 5 des Depotgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Januar 1995 (BGBl. I S. 34), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom 5. April 2004 (BGBl. I S. 502) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung anvertraut worden sind, ist zu unterstellen, dass die zuerst angeschafften Wertpapiere zuerst veräußert wurden.8Ist ein Zinsschein oder eine Zinsforderung vom Stammrecht abgetrennt worden, gilt als Veräußerungserlös der Schuldverschreibung deren gemeiner Wert zum Zeitpunkt der Trennung.9Für die Ermittlung der Anschaffungskosten ist der Wert nach Satz 8 entsprechend dem gemeinen Wert der neuen Wirtschaftsgüter aufzuteilen.
(4a)1Werden Anteile an einer Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung gegen Anteile an einer anderen Körperschaft, Vermögensmasse oder Personenvereinigung getauscht und wird der Tausch auf Grund gesellschaftsrechtlicher Maßnahmen vollzogen, die von den beteiligten Unternehmen ausgehen, treten abweichend von Absatz 2 Satz 1 und den §§ 13 und 21 des Umwandlungssteuergesetzes die übernommenen Anteile steuerlich an die Stelle der bisherigen Anteile, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung der erhaltenen Anteile nicht ausgeschlossen oder beschränkt ist oder die Mitgliedstaaten der Europäischen Union bei einer Verschmelzung Artikel 8 der Richtlinie 2009/133/EG des Rates vom 19. Oktober 2009 über das gemeinsame Steuersystem für Fusionen, Spaltungen, Abspaltungen, die Einbringung von Unternehmensteilen und den Austausch von Anteilen, die Gesellschaften verschiedener Mitgliedstaaten betreffen, sowie für die Verlegung des Sitzes einer Europäischen Gesellschaft oder einer Europäischen Genossenschaft von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat (ABl. L 310 vom 25.11.2009, S. 34) in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden haben; in diesem Fall ist der Gewinn aus einer späteren Veräußerung der erworbenen Anteile ungeachtet der Bestimmungen eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung in der gleichen Art und Weise zu besteuern, wie die Veräußerung der Anteile an der übertragenden Körperschaft zu besteuern wäre, und § 15 Absatz 1a Satz 2 entsprechend anzuwenden.2Erhält der Steuerpflichtige in den Fällen des Satzes 1 zusätzlich zu den Anteilen eine Gegenleistung, gilt diese als Ertrag im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1.3Besitzt bei sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 7 der Inhaber das Recht, bei Fälligkeit anstelle der Zahlung eines Geldbetrags vom Emittenten die Lieferung von Wertpapieren im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 zu verlangen oder besitzt der Emittent das Recht, bei Fälligkeit dem Inhaber anstelle der Zahlung eines Geldbetrags solche Wertpapiere anzudienen und macht der Inhaber der Forderung oder der Emittent von diesem Recht Gebrauch, ist abweichend von Absatz 4 Satz 1 das Entgelt für den Erwerb der Forderung als Veräußerungspreis der Forderung und als Anschaffungskosten der erhaltenen Wertpapiere anzusetzen; Satz 2 gilt entsprechend.4Werden Bezugsrechte veräußert oder ausgeübt, die nach § 186 des Aktiengesetzes, § 55 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung oder eines vergleichbaren ausländischen Rechts einen Anspruch auf Abschluss eines Zeichnungsvertrags begründen, wird der Teil der Anschaffungskosten der Altanteile, der auf das Bezugsrecht entfällt, bei der Ermittlung des Gewinns nach Absatz 4 Satz 1 mit 0 Euro angesetzt.5Werden einem Steuerpflichtigen von einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse, die weder Geschäftsleitung noch Sitz im Inland hat, Anteile zugeteilt, ohne dass der Steuerpflichtige eine Gegenleistung zu erbringen hat, sind sowohl der Ertrag als auch die Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile mit 0 Euro anzusetzen, wenn die Voraussetzungen der Sätze 3, 4 und 7 nicht vorliegen; die Anschaffungskosten der die Zuteilung begründenden Anteile bleiben unverändert.6Soweit es auf die steuerliche Wirksamkeit einer Kapitalmaßnahme im Sinne der vorstehenden Sätze 1 bis 5 ankommt, ist auf den Zeitpunkt der Einbuchung in das Depot des Steuerpflichtigen abzustellen.7Geht Vermögen einer Körperschaft durch Abspaltung auf andere Körperschaften über, gelten abweichend von Satz 5 und § 15 des Umwandlungssteuergesetzes die Sätze 1 und 2 entsprechend.
(5)1Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 und 2 erzielt der Anteilseigner.2Anteilseigner ist derjenige, dem nach § 39 der Abgabenordnung die Anteile an dem Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 im Zeitpunkt des Gewinnverteilungsbeschlusses zuzurechnen sind.3Sind einem Nießbraucher oder Pfandgläubiger die Einnahmen im Sinne des Absatzes 1 Nummer 1 oder 2 zuzurechnen, gilt er als Anteilseigner.
(6)1Verluste aus Kapitalvermögen dürfen nicht mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden; sie dürfen auch nicht nach § 10d abgezogen werden.2Die Verluste mindern jedoch die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt.3§ 10d Absatz 4 ist sinngemäß anzuwenden; im Fall von zusammenveranlagten Ehegatten erfolgt ein gemeinsamer Verlustausgleich vor der Verlustfeststellung.4Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, dürfen nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 Satz 1, die aus der Veräußerung von Aktien entstehen, ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß.5Verluste aus Kapitalvermögen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Gewinnen im Sinne des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und mit Einkünften im Sinne des § 20 Absatz 1 Nummer 11 verrechnet werden dürfen.6Verluste aus Kapitalvermögen aus der ganzen oder teilweisen Uneinbringlichkeit einer Kapitalforderung, aus der Ausbuchung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1, aus der Übertragung wertloser Wirtschaftsgüter im Sinne des Absatzes 1 auf einen Dritten oder aus einem sonstigen Ausfall von Wirtschaftsgütern im Sinne des Absatzes 1 dürfen nur in Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden; die Sätze 2 und 3 gelten sinngemäß mit der Maßgabe, dass nicht verrechnete Verluste je Folgejahr nur bis zur Höhe von 20 000 Euro mit Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden dürfen.7Verluste aus Kapitalvermögen, die der Kapitalertragsteuer unterliegen, dürfen nur verrechnet werden oder mindern die Einkünfte, die der Steuerpflichtige in den folgenden Veranlagungszeiträumen aus Kapitalvermögen erzielt, wenn eine Bescheinigung im Sinne des § 43a Absatz 3 Satz 4 vorliegt.
(7)1§ 15b ist sinngemäß anzuwenden.2Ein vorgefertigtes Konzept im Sinne des § 15b Absatz 2 Satz 2 liegt auch vor, wenn die positiven Einkünfte nicht der tariflichen Einkommensteuer unterliegen.
(8)1Soweit Einkünfte der in den Absätzen 1, 2 und 3 bezeichneten Art zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb, aus selbständiger Arbeit oder aus Vermietung und Verpachtung gehören, sind sie diesen Einkünften zuzurechnen.2Absatz 4a findet insoweit keine Anwendung.
(9)1Bei der Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen ist als Werbungskosten ein Betrag von 1 000 Euro abzuziehen (Sparer-Pauschbetrag); der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten ist ausgeschlossen.2Ehegatten, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Pauschbetrag von 2 000 Euro gewährt.3Der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag ist bei der Einkunftsermittlung bei jedem Ehegatten je zur Hälfte abzuziehen; sind die Kapitalerträge eines Ehegatten niedriger als 1 000 Euro, so ist der anteilige Sparer-Pauschbetrag insoweit, als er die Kapitalerträge dieses Ehegatten übersteigt, bei dem anderen Ehegatten abzuziehen.4Der Sparer-Pauschbetrag und der gemeinsame Sparer-Pauschbetrag dürfen nicht höher sein als die nach Maßgabe des Absatzes 6 verrechneten Kapitalerträge.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.