(1) Zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer wird ein Solidaritätszuschlag als Ergänzungsabgabe erhoben.

(2) Auf die Festsetzung und Erhebung des Solidaritätszuschlags sind die Vorschriften des Einkommensteuergesetzes mit Ausnahme des § 36a des Einkommensteuergesetzes und des Körperschaftsteuergesetzes entsprechend anzuwenden. Wird die Einkommen- oder Körperschaftsteuer im Wege des Steuerabzugs erhoben, so dürfen die zu diesem Zweck verarbeiteten personenbezogenen Daten auch für die Erhebung des Solidaritätszuschlags im Wege des Steuerabzugs verarbeitet werden.

(3) Ist die Einkommen- oder Körperschaftsteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug unterliegen, durch den Steuerabzug abgegolten oder werden solche Einkünfte bei der Veranlagung zur Einkommen- oder Körperschaftsteuer oder beim Lohnsteuer-Jahresausgleich nicht erfasst, gilt dies für den Solidaritätszuschlag entsprechend.

(4) Die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag sind gleichzeitig mit den festgesetzten Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer zu entrichten; § 37 Abs. 5 des Einkommensteuergesetzes ist nicht anzuwenden. Solange ein Bescheid über die Vorauszahlungen auf den Solidaritätszuschlag nicht erteilt worden ist, sind die Vorauszahlungen ohne besondere Aufforderung nach Maßgabe der für den Solidaritätszuschlag geltenden Vorschriften zu entrichten. § 240 Abs. 1 Satz 3 der Abgabenordnung ist insoweit nicht anzuwenden; § 254 Abs. 2 der Abgabenordnung gilt insoweit sinngemäß.

(5) Mit einem Rechtsbehelf gegen den Solidaritätszuschlag kann weder die Bemessungsgrundlage noch die Höhe des zu versteuernden Einkommens angegriffen werden. Wird die Bemessungsgrundlage geändert, ändert sich der Solidaritätszuschlag entsprechend.

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3 Artikel zitieren § 1 SolZG 1995.

Versicherungsrecht: Steuerzahlung als Vermögensvorteil bei Rückabwicklung von Versicherungspolicen

20.08.2015

Bei der bereicherungsrechtlichen Rückabwicklung eines Lebensversicherungsvertrages hat sich der Versicherungsnehmer die Kapitalertragssteuer als Vermögensvorteil anrechnen zu lassen.
Versicherungsrecht

Abgeltungsteuer: Gewinne aus Genussrechten haben Bestandsschutz

03.10.2013

Obligationsähnliche Genussrechte stellten bis zur Einführung der Abgeltungsteuer keine Finanzinnovationen dar.
Steuerrecht

Recht der KG: Anspruch der Gesellschaft gegen ihren Kommanditisten auf Erstattung der Kapitalertragssteuer

11.06.2013

ob ein Anspruch besteht oder nicht, richtet sich nach dem Gesellschaftsvertrag-BGH vom 16.04.13-Az:II ZR 118/11

Referenzen - Gesetze | § 1 SolZG 1995

§ 1 SolZG 1995 zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

§ 1 SolZG 1995 zitiert 4 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 240 Säumniszuschläge


(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten d

Einkommensteuergesetz - EStG | § 37 Einkommensteuer-Vorauszahlung


(1) 1Der Steuerpflichtige hat am 10. März, 10. Juni, 10. September und 10. Dezember Vorauszahlungen auf die Einkommensteuer zu entrichten, die er für den laufenden Veranlagungszeitraum voraussichtlich schulden wird. 2Die Einkommensteuer-Vorauszahlung

Abgabenordnung - AO 1977 | § 254 Voraussetzungen für den Beginn der Vollstreckung


(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung

Einkommensteuergesetz - EStG | § 36a Beschränkung der Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer


(1) 1Bei Kapitalerträgen im Sinne des § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1a setzt die volle Anrechnung der durch Steuerabzug erhobenen Einkommensteuer ferner voraus, dass der Steuerpflichtige hinsichtlich der diesen Kapitalerträgen zugrunde liegenden Anteil

Referenzen - Urteile | § 1 SolZG 1995

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16 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 1 SolZG 1995.

Bundesgerichtshof Urteil, 16. Apr. 2013 - II ZR 118/11

bei uns veröffentlicht am 16.04.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL II ZR 118/11 Verkündet am: 16. April 2013 Stoll Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesfinanzhof Urteil, 31. Mai 2017 - I R 37/15

bei uns veröffentlicht am 31.05.2017

Tenor Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Finanzgerichts vom 28. April 2015  4 K 1366/14 aufgehoben, soweit die Festsetzung der Körperschaftsteuer und des Verspätungszuschl

Bundesfinanzhof Urteil, 26. Apr. 2017 - I R 76/15

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Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - XI ZR 573/15

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 573/15 Verkündet am: 25. April 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2017 - XI ZR 108/16

bei uns veröffentlicht am 25.04.2017

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 108/16 Verkündet am: 25. April 2017 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR

Finanzgericht Baden-Württemberg Beschluss, 25. Jan. 2016 - 1 KO 2611/15

bei uns veröffentlicht am 25.01.2016

Tenor 1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. September 2014 wird aufgehoben; die Sache wird an den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zur eigenverantwortlichen Berechnung und (Neu-)Festsetzung der zu erstattenden Kosten zurückverwiesen; der Urku

Bundesgerichtshof Urteil, 29. Juli 2015 - IV ZR 448/14

bei uns veröffentlicht am 29.07.2015

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR448/14 Verkündet am: 29. Juli 2015 Schick Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VVG a.F. § 5a

Bundesfinanzhof Urteil, 11. Feb. 2015 - I R 3/14

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Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts vom 28. November 2013  1 K 35/12 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 28. Jan. 2015 - I R 70/13

bei uns veröffentlicht am 28.01.2015

Tenor Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Finanzgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 12. September 2013  2 K 62/11 wird als unbegründet zurückgewiesen.

Bundesarbeitsgericht Beschluss, 17. Sept. 2014 - 10 AZB 4/14

bei uns veröffentlicht am 17.09.2014

Tenor 1. Die Rechtsbeschwerde des klagenden Landes gegen den Beschluss des Landesarbeitsgerichts Hamm vom 16. Dezember 2013 - 2 Ta 348/13 - wird zurückgewiesen.

Bundesfinanzhof Urteil, 12. Dez. 2012 - I R 27/12

bei uns veröffentlicht am 12.12.2012

Tatbestand 1 I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) unterhielt bei der Beigeladenen, einer Bank, ein Direkt-Depot, auf das im Jahre 2006 Inhaber-Genussscheine der

Bundesfinanzhof Urteil, 10. Jan. 2012 - I R 36/11

bei uns veröffentlicht am 10.01.2012

Tatbestand 1 I. Streitig ist, ob Art. 15 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zur Vermeidung der

Bundesfinanzhof Vorlagebeschluss, 10. Aug. 2011 - I R 39/10

bei uns veröffentlicht am 10.08.2011

Tatbestand 1 A. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) setzte gegenüber der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) den Anspruch auf Auszahlung des

Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 06. Apr. 2011 - 1 K 5515/08

bei uns veröffentlicht am 06.04.2011

Tenor Die Klage wird abgewiesen.Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.Die Revision wird zugelassen. Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob Art. 15 Abs. 3 Satz 1 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schw

Bundesfinanzhof Urteil, 27. Jan. 2011 - III R 90/07

bei uns veröffentlicht am 27.01.2011

Tatbestand 1 I. Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden im Streitzeitraum, den Jahren 2003 und 2004, zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Ihr älteres Kind, geb

Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil, 21. Jan. 2009 - 1 K 739/04

bei uns veröffentlicht am 21.01.2009

Tatbestand 1 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob bei der Berechnung einer Tantieme nach dem Jahresüberschuss die Tantieme und der Solidaritätszuschlag (SolZ) die Bemessungsgrundlage mindern oder nicht. 2 Die Klägerin wurde mit dem Gesellsch

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(1) Wird eine Steuer nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages entrichtet, so ist für jeden angefangenen Monat der Säumnis ein Säumniszuschlag von 1 Prozent des abgerundeten rückständigen Steuerbetrags zu entrichten; abzurunden ist auf den nächsten durch 50 Euro...
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, darf die Vollstreckung erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist und der Vollstreckungsschuldner zur Leistung oder Duldung oder Unterlassung aufgefordert worden ist (Leistungsgebot) und seit der Aufforderung mindestens...