Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2018 - XI ZR 500/16

published on 10/07/2018 00:00
Bundesgerichtshof Urteil, 10. Juli 2018 - XI ZR 500/16
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Landgericht Mönchengladbach, 10 O 237/14, 13/08/2015
Oberlandesgericht Düsseldorf, 7 U 111/15, 26/08/2016

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XI ZR 500/16
Verkündet am:
10. Juli 2018
Herrwerth
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:100718UXIZR500.16.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat gemäß § 128 Abs. 2 ZPO im schriftlichen Verfahren, in dem Schriftsätze bis zum 12. Juni 2018 eingereicht werden konnten, durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 26. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger.
2
Die Parteien schlossen am 16. April 2008 als Präsenzgeschäft einen Darlehensvertrag über 223.000 € zu einem für zehn Jahre festen Nominalzinssatz von 4,9% p.a. und einem effektiven Jahreszins von 5,05%. Den Klägern waren jährliche Sondertilgungen in Höhe von 10% des ursprünglichen Darlehensbetrags erlaubt. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente aufgrund einer Zweckerklärung ein Grundpfandrecht über 223.000 € und ein Pfandrecht an einer Forderung der Kläger gegen die S. aus einem Sparvertrag. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte die Kläger über ihr Widerrufsrecht wie folgt:
3
Die Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen. Ab dem Jahr 2013 verhandelten sie mit der Beklagten, um die Konditionen des Darlehensvertrags, insbesondere die Bedingungen für eine vorzeitige Ablösung des Darlehens, aus ihrer Sicht zu verbessern. Unter dem 5. August 2014 widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen. Die Beklagte gab die verpfändete Forderung aus dem Sparvertrag mit der S. am 2. Oktober 2014 frei. Anstelle der freigegebenen Sicherheit vereinbarten die Parteien ein Pfandrecht der Beklagten an einer Forderung der Kläger gegen die Beklagte aus einem Sparvertrag zwischen den Parteien. Die Kläger leisteten am 9. Oktober 2014 einen Betrag von insgesamt 136.545,54 € auf das Sparkonto.
4
Die Klage auf Abgabe einer auf Übertragung des Grundpfandrechts und Aufhebung des Forderungspfandrechts gerichteten Willenserklärung - letztere Zug um Zug gegen Zahlung des von den Klägern nach Aufrechnung der Beklagten zugestandenen Restsaldos aus dem Rückgewährschuldverhältnis - hat das Landgericht abgewiesen. Die Berufung der Kläger hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Senat zugelassene Revision der Kläger, mit der sie ihre Anträge auf Rückgewähr der Sicherheiten weiterverfolgen.

Entscheidungsgründe:

5
Die Revision der Kläger hat Erfolg.

I.

6
Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt:
7
Den Klägern stehe ein Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus dem Rückgewährschuldverhältnis nicht zu. Ein solches Rückgewährschuldverhältnis sei nicht entstanden, weil der Widerruf der Kläger ins Leere gegangen sei. Die Beklagte habe die Kläger mit der Folge des Ablaufs der Widerrufsfrist lange vor Erklärung des Widerrufs zutreffend über ihr Widerrufsrecht unterrichtet. Zwar könne sich die Beklagte nicht auf die Gesetzlichkeitsfiktion des Musters für die Widerrufsbelehrung berufen. Die Belehrung über die Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist habe aber aufgrund der konkreten Umstände des Vertragsschlusses als Präsenzgeschäft keine Fehlvorstellung bei den Klägern hervorrufen können.

II.

8
Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht stand.
9
1. Das Berufungsgericht, das sich mit der Grundlage des Begehrens das Forderungspfandrecht betreffend ausdrücklich überhaupt nicht befasst hat, hat übersehen, dass ein Anspruch auf Abtretung der Grundschuld gemäß §§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB aus der Sicherungsabrede und nicht aus einem Rückgewährschuldverhältnis herzuleiten wäre (Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 21, vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 29 und vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 16 f.; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7 mwN).
10
2. Bei der Prüfung der Frage, ob zwischen den Parteien ein Rückgewährschuldverhältnis nach Widerruf der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger entstanden sei, ist das Berufungsgericht weiter rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, die auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger seien im August 2014 nicht mehr nach § 495 Abs. 1 BGB widerruflich gewesen, weil die undeutlichen Angaben der Beklagten zu den Voraussetzungen für das Anlaufen der Widerrufsfrist (Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 381/16, WM 2017, 806 Rn. 13 ff. und vom 14. März 2017 - XI ZR 442/16, WM 2017, 849 Rn. 24) in der konkreten Situation des Vertragsschlusses keine Fehlvorstellung hätten hervorrufen können. Wie der Senat nach Erlass des Berufungsurteils näher ausgeführt hat, kann der Inhalt einer Widerrufsbelehrung nicht anhand des nicht in der Widerrufsbelehrung selbst in Textform dokumentierten gemeinsamen Verständnisses der Parteien nach Maßgabe der besonderen Umstände ihrer Erteilung präzisiert werden (Senatsurteile vom 21. Februar 2017, aaO, Rn. 16 ff., vom 14. März 2017, aaO, vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 14 und vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 17).

III.

11
Das Berufungsurteil unterliegt mithin der Aufhebung (§ 562 ZPO), weil es sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig darstellt (§ 561 ZPO). Insbesondere kann der Senat einer Würdigung der konkreten Umstände nach Maßgabe des § 242 BGB, zu der zuvörderst der Tatrichter berufen ist, entgegen der Rechtsmeinung der Revisionserwiderung nicht vorgreifen (st. Rspr., vgl. zuletzt etwa Senatsurteil vom 21. November 2017 - XI ZR 106/16, WM 2018, 51 Rn. 17).
12
Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), verweist sie der Senat zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
13
Das Berufungsgericht wird Feststellungen zur Reichweite der Sicherungsabrede zu treffen und auf dieser Grundlage zu klären haben, ob der Beklagten Ansprüche aus Darlehensvertrag nach § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB oder wegen des gegebenenfalls wirksamen Widerrufs der auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärungen der Kläger nur noch (mitgesicherte ) Ansprüche aus § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung (künftig: aF) in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB zustehen (vgl. Senatsurteile vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15, WM 2017, 906 Rn. 23 ff., 34 f. sowie vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 12 ff. und - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 21; Senatsbeschluss vom 12. September 2017 - XI ZR 365/16, WM 2017, 2146 Rn. 9 ff.). Es wird außerdem dem Einwand der Kläger nachzugehen haben, die Beklagte sei teilweise endgültig übersichert, so dass den Klägern ein unbedingter Anspruch zumindest auf teilweise Rückgewähr der Grundschuld zustehe. Im Übrigen wird das Berufungsgericht , soweit die Beklagte nicht übersichert ist, zu beachten haben, dass der Anspruch auf Rückgewähr der Grundschuld aus der Sicherungsabrede im Sinne einer beständigen Vorleistungspflicht regelmäßig durch den Wegfall des Sicherungszwecks aufschiebend bedingt ist (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 21, vom 20. Februar 2018 - XI ZR 127/16, juris Rn. 29 und vom 27. Februar 2018 - XI ZR 224/17, WM 2018, 737 Rn. 17; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7).
14
Soweit die Kläger die Beklagte auf rechtsgeschäftliche Aufhebung des Forderungspfandrechts - richtig: durch einseitige empfangsbedürftige Erklärung der Beklagten - "Zug um Zug gegen Zahlung" nach §§ 1279, 1273 Abs. 2 Satz 1, § 1255 Abs. 1 BGB in Anspruch nehmen, wird das Berufungsgericht zu bedenken haben, dass im Falle der Erfüllung der gesicherten Forderung, die grundsätzlich Voraussetzung für den Wegfall des Sicherungszwecks ist, das Forderungspfandrecht schon von Gesetzes wegen nach §§ 1279, 1273 Abs. 2, § 1252 BGB erlischt.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt Vorinstanzen:
LG Mönchengladbach, Entscheidung vom 13.08.2015 - 10 O 237/14 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 26.08.2016 - I-7 U 111/15 -
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Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben. (2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen
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published on 19/09/2017 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VERSÄUMNISURTEIL XI ZR 523/15 Verkündet am: 19. September 2017 Herrwerth Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2017:190917UXIZR52
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Annotations

(1) Die Parteien verhandeln über den Rechtsstreit vor dem erkennenden Gericht mündlich.

(2) Mit Zustimmung der Parteien, die nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozesslage widerruflich ist, kann das Gericht eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung treffen. Es bestimmt alsbald den Zeitpunkt, bis zu dem Schriftsätze eingereicht werden können, und den Termin zur Verkündung der Entscheidung. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist unzulässig, wenn seit der Zustimmung der Parteien mehr als drei Monate verstrichen sind.

(3) Ist nur noch über die Kosten oder Nebenforderungen zu entscheiden, kann die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(4) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.

(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.

(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.

(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.

(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.

(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Insoweit die Revision für begründet erachtet wird, ist das angefochtene Urteil aufzuheben.

(2) Wird das Urteil wegen eines Mangels des Verfahrens aufgehoben, so ist zugleich das Verfahren insoweit aufzuheben, als es durch den Mangel betroffen wird.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.

(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.

(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

(1) Zur Aufhebung des Pfandrechts durch Rechtsgeschäft genügt die Erklärung des Pfandgläubigers gegenüber dem Verpfänder oder dem Eigentümer, dass er das Pfandrecht aufgebe.

(2) Ist das Pfandrecht mit dem Recht eines Dritten belastet, so ist die Zustimmung des Dritten erforderlich. Die Zustimmung ist demjenigen gegenüber zu erklären, zu dessen Gunsten sie erfolgt; sie ist unwiderruflich.

Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung.

(1) Gegenstand des Pfandrechts kann auch ein Recht sein.

(2) Auf das Pfandrecht an Rechten finden die Vorschriften über das Pfandrecht an beweglichen Sachen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den §§ 1274 bis 1296 ein anderes ergibt. Die Anwendung der Vorschriften des § 1208 und des § 1213 Abs. 2 ist ausgeschlossen.

Das Pfandrecht erlischt mit der Forderung, für die es besteht.