Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Juni 2019 - XI ZR 520/18

published on 18/06/2019 00:00
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Landgericht Augsburg, 23 O 2198/16, 20/07/2017
Oberlandesgericht München, 30 U 2735/17, 10/08/2018

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XI ZR 520/18
vom
18. Juni 2019
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2019:180619BXIZR520.18.0

Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juni 2019 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt

beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des 30. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 10. August 2018 wird zurückgewiesen, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Insbesondere ist keine Vorlage an den Gerichtshof der Europäischen Union (künftig: EuGH) gemäß Art. 267 Abs. 3 AEUV zur Klärung der von der Nichtzulassungsbeschwerde aufgeworfenen Frage erforderlich, da der EuGH den Begriff des dinglichen Rechts im Sinne von Art. 24 Nr. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen bereits ausgelegt hat (Urteil vom 16. November 2016 - C-417/15, Schmidt, NJW 2017, 315) und nach den Maßgaben dieses Urteils die vorliegende Klage nicht auf ein dingliches Recht an einer unbeweglichen Sache gestützt ist. Denn die Klägerin stützt ihre mit der Klage geltend gemachten Ansprüche auf deutsches Recht, nach dem im Fall des Widerrufs einer auf den Abschluss eines Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung der Anspruch des Darlehensnehmers auf Rückgewähr der zur Si- cherung des Darlehensgebers bestellten Grundschuld ein schuldrechtlicher Anspruch ist, der aus der Sicherungsabrede folgt (vgl. Senatsurteile vom 19. September 2017 - XI ZR 523/15, juris Rn. 21 und vom 10. Juli 2018 - XI ZR 500/16, juris Rn. 9; Palandt /Herrler, BGB, 78. Aufl., § 1191 Rn. 26), die ihrerseits durch die Erklärung des Widerrufs der auf den Abschluss des Darlehensvertrags gerichteten Willenserklärung nicht automatisch wegfällt , da sie regelmäßig auch die Ansprüche aus einem Rückgewährschuldverhältnis nach § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 12. Juni 2014 geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB erfasst (vgl. nur Senatsurteile vom 28. Oktober 2003 - XI ZR 263/02, WM 2003, 2410, 2411 f. und vom 26. September 2006 - XI ZR 358/04, ZGS 2007, 26 Rn. 37; Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7). Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis 50.000 €.
Ellenberger Grüneberg Maihold Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Augsburg, Entscheidung vom 20.07.2017 - 23 O 2198/16 -
OLG München in Augsburg, Entscheidung vom 10.08.2018 - 30 U 2735/17 -
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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie1.das Berufungsgericht in dem Urteil oder2.das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassungzugelassen hat. (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn1.die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
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Annotations

(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

1.
das Berufungsgericht in dem Urteil oder
2.
das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung
zugelassen hat.

(2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)