Bundesgerichtshof Urteil, 24. Apr. 2018 - XI ZR 207/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 24. April 2018 durch den Vizepräsidenten Prof. Dr. Ellenberger, die Richter Dr. Grüneberg und Maihold sowie die Richterinnen Dr. Menges und Dr. Derstadt
für Recht erkannt:
Tatbestand:
- 1
- Die Parteien streiten in dritter Instanz noch um die Rechtsfolgen nach Widerruf der auf den Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung des Klägers.
- 2
- Die Parteien schlossen im April 2006 einen Darlehensvertrag über 87.000 € zu einem bis zum 30. April 2021 festen Nominalzinssatz von 4,42% p.a. Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten diente eine Grundschuld. Bei Abschluss des Darlehensvertrags belehrte die Beklagte den Kläger fehlerhaft über das ihm zukommende Widerrufsrecht. Mit Zugang bei der Beklagten am 18. September 2014 widerrief der Kläger seine auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung. Auch nach Erklärung des Widerrufs und während des laufenden Rechtsstreits erbrachte der Kläger Leistungen an die Beklagte.
- 3
- Seiner Klage auf Zahlung von 76.043,04 € nebst Zinsen, Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten, "Freigabe" der Grundschuld Zug um Zug "gegen Zahlung des noch valutierenden Darlehensbetrages und des für den Zeitraum zwischen der Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens vereinbarten Sollzinses" und auf Feststellung hat das Landgericht insoweit entsprochen , als es die Beklagte zur "Freigabe" der Grundschuld Zug um Zug gegen Zahlung von 42.604,80 € nebst Zinsen in Höhe von 4,42% p.a. seit dem 1. Januar 2016 verurteilt hat. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Der Hilfswiderklage der Beklagten, mit der sie begehrt hat den Kläger zu verurteilen, an sie 42.604,80 € nebst Zinsen in Höhe von 4,42% p.a. seit dem 1. Januar 2016 zu zahlen, hat es in vollem Umfang entsprochen. Auf die Berufung des Klägers, mit der er zuletzt noch das Anliegen verfolgt hat, die Hilfswiderklage abzuweisen, soweit sie den Betrag von 199,61 € übersteige, die Beklagte zur Erstattung vorgerichtlich verauslagter Anwaltskosten zu verurteilen, Feststellungen zum Entstehen eines Rückgewährschuldverhältnisses zu treffen und die Beklagte zu verurteilen, die Grundschuld "freizugeben", hat das Berufungsgericht das Urteil des Landgerichts teilweise abgeändert. Es hat dahin erkannt, der Kläger werde auf die Widerklage verurteilt, an die Beklagte 3.865,12 € nebst Zinsen in Höhe von 4,42% p.a. seit dem 6. Dezember 2016 zu zahlen Zug um Zug gegen "Freigabe der Grundschuld", und die Beklagte werde verur- teilt, "die Grundschuld […] freizugeben" Zug um Zug gegen Zahlung von 3.865,12 € nebst Zinsen in Höhe von 4,42% p.a. seit dem 6. Dezember 2016 an die Beklagte. Im Übrigen hat es die Klage und die Widerklage abgewiesen und die Berufung des Klägers zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der er geltend macht, das Berufungsgericht habe sowohl bei seiner Verurteilung auf die Widerklage als auch bei der Formulierung des Zug-um-Zug-Vorbehalts eine weitere Aufrechnung des Klägers mit einer Gegenforderung in Höhe von 1.538,70 € außer Acht gelassen.
Entscheidungsgründe:
- 4
- Die Revision des Klägers ist begründet.
I.
- 5
- Das Berufungsgericht (KG, Urteil vom 9. Februar 2017 - 8 U 57/16, juris Rn. 59 f.) hat zur Begründung seiner Entscheidung - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - ausgeführt:
- 6
- Es sei dem Kläger verwehrt, seinen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen auch insoweit zur Aufrechnung zu stellen, als darauf von der Beklagten Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag abzuführen seien. Es fehle an der Gegenseitigkeit gleichartiger Forderungen. Im Arbeitsrecht sei gefestigte Rechtsprechung, dass der Arbeitnehmer Gläubiger der Bruttolohnforderung sei, sich aber die Forderung des Arbeitnehmers hinsichtlich der auf die Gesamtsozialversicherungsbeiträge und die Steuer entfallenden Teile auf Zahlung an das Finanzamt und die Sozialversicherungsträger richte. Insoweit komme lediglich eine Aufrechnung gegen die jeweilige Nettolohnforderung in Betracht. Auf die vorliegende Konstellation übertragen bedeute dies, dass die Aufrechnung in Höhe der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlages ausgeschlossen sei mit der Folge, dass diese Beträge nicht zwischen den Parteien zu saldieren, sondern an das Finanzamt zu zahlen seien.
II.
- 7
- Diese Ausführungen halten einer revisionsrechtlichen Überprüfung nicht in allen Punkten stand.
- 8
- 1. Allerdings ist das Berufungsgericht im Ergebnis richtig davon ausgegangen , die Klage auf Rückgewähr der Grundschuld sei im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt.
- 9
- Zwar genügt der Antrag auf "Freigabe" einer Grundschuld für sich dem Bestimmtheitsgebot des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO nicht. Denn er lässt nicht mit der für das Vollstreckungsverfahren erforderlichen Bestimmtheit erkennen, welche der im Rahmen eines Wahlschuldverhältnisses nach §§ 262 ff. BGB gegebenen Arten der Rückgewähr - Aufhebung der Grundschuld, §§ 875, 1183, 1192 Abs. 1 BGB, Abgabe einer Verzichtserklärung, die eine Eigentümergrundschuld entstehen lässt, § 1168 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB, oder Abtretung an sich oder einen Dritten, §§ 1154, 1192 Abs. 1 BGB (vgl. Senatsurteil vom 26. April 1994 - XI ZR 97/93, NJW-RR 1994, 847, 848; BGH, Urteil vom 18. Juli 2014 - V ZR 178/13, BGHZ 202, 150 Rn. 11) - der Kläger als Sicherungsgeber beansprucht.
- 10
- Die hinreichende Bestimmtheit kann hier aber durch Auslegung des Prozessvortrags des Klägers hergestellt werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Januar 2017 - XI ZR 170/16, BKR 2017, 152 Rn. 7; allgemein BGH, Urteil vom 8. Mai 2014 - I ZR 217/12, BGHZ 201, 129 Rn. 24 mwN). Der Kläger hat in der Klageschrift und erneut im Berufungsverfahren mit Schriftsatz vom 27. September 2016 zu erkennen gegeben, er wünsche die "Löschung" und damit die Aufhebung der Grundschuld. Daraus ergibt sich, dass er (nur) diese Art der Rückgewähr verlangt.
- 11
- 2. Das Berufungsgericht hat auch entgegen den Rügen der Revision nicht gegen Verfahrensrecht verstoßen.
- 12
- a) Der von der Revision der Sache nach unter Verweis darauf, das Landgericht habe einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen ungekürzt berücksichtigt, gerügte Verstoß gegen das Verschlechterungsverbot (§ 528 Satz 2 ZPO) fällt dem Berufungsgericht nicht zur Last. Das Verschlechterungsverbot soll verhindern, dass das Rechtsmittelgericht dem Rechtsmittelführer etwas aberkennt, was ihm in dem angefochtenen Urteil wirksam und mit materieller Rechtskraftwirkung zuerkannt worden ist (BGH, Urteile vom 24. Juli 2003 - VII ZR 99/01, WM 2004, 102, 103 und vom 7. Februar 2007 - VIII ZR 225/05, WM 2007, 1227 Rn. 19). Eine mit materieller Rechtskraft ausgestattete, dem Kläger günstige Entscheidung über einen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Höhe von 5.512,06 € hat das Landgericht bei seiner Entscheidung über die Widerklage nicht getroffen. Es hat vielmehr, weil es diesen Anspruch mit sonstigen Forderungen der Beklagten verrechnet hat, der Widerklage in vollem Umfang stattgegeben. Auf eine die Klage betreffende, dem Kläger etwa günstige Berücksichtigung der Gegenforderung bei der Formulierung des Zugum -Zug-Vorbehalts ist § 322 Abs. 2 ZPO nicht anwendbar (Senatsbeschluss vom 16. April 1996 - XI ZR 302/95, WM 1996, 1602; BGH, Beschluss vom 9. März 2017 - V ZR 243/16, juris Rn. 6).
- 13
- b) Das Berufungsgericht hat auch entgegen der Rüge der Revision, die von einem Verstoß gegen die Antragsbindung (§ 308 Abs. 1 ZPO) spricht, nicht gegen den Beibringungsgrundsatz verstoßen, indem es die Gegenforderung des Klägers auf ihre Gleichartigkeit mit der Forderung der Beklagten hin untersucht hat. Die Gleichartigkeit der Forderungen als Voraussetzung der Aufrechnung ist von Amts wegen zu prüfen. Im Übrigen hat die Beklagte ausweislich der Feststellungen des Berufungsgerichts, die der Kläger nicht mit einem Tatbestandsberichtigungsantrag angegriffen hat, die Besteuerung der Nutzungen ausdrücklich eingewandt.
- 14
- 3. Das Berufungsgericht hat indessen in der Sache nicht beachtet, dass, was der Senat nach Erlass des Berufungsurteils entschieden hat (Senatsurteil vom 25. April 2017 - XI ZR 108/16, WM 2017, 1008 Rn. 22 ff.; vgl. außerdem Senatsurteil vom 25. April 2017 - XI ZR 573/15, WM 2017, 1004 Rn. 39 ff.), einer Aufrechnung auch nicht zumindest teilweise entgegensteht, dass der Zufluss von Nutzungen den Anfall von Kapitalertragsteuer nebst Solidaritätszuschlag nach sich ziehen kann. Das Berufungsgericht hätte demzufolge einen weiteren der Höhe nach von der Beklagten nicht angegriffenen Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen über 1.538,70 € zugunsten des Klägers berücksichtigen müssen.
III.
- 15
- Das Berufungsurteil, das sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig erweist (§ 561 ZPO), unterliegt mithin im Umfang des Revisionsangriffs der Aufhebung (§ 562 ZPO). Dieser reicht nur soweit, als das Berufungsgericht eine Aufrechnung des Klägers mit einem Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen in Höhe von (weiteren) 1.538,70 € hat scheitern lassen. Im Übrigen ist der Se- nat an die Entscheidung des Berufungsgerichts gebunden, ohne insoweit Rechtsfehler korrigieren zu können. Entsprechend unterliegt im Revisionsverfahren keiner Prüfung, ob die Beklagte aufgrund des Widerrufs des Klägers Zug um Zug gegen Zahlung (und nicht erst nach Zahlung) zu einer Rückgewähr der Grundschuld verpflichtet ist und ob das Berufungsgericht bei der Ermittlung der Forderungen der Parteien ansonsten rechtsfehlerfrei geurteilt hat.
- 16
- Da die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO), erkennt der Senat wie aus der Entscheidungsformel ersichtlich mit der gebotenen Klarstellung zur Art der Rückgewähr der Sicherheit.
- 17
- Bei der Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens, für die das Verschlechterungsverbot nicht gilt (BGH, Urteil vom 15. April 1983 - V ZR 9/82, WM 1983, 753, 755, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 87, 198), hat der Senat neben der im Revisionsverfahren hinzunehmenden (BGH, Urteil vom 6. August 2013 - X ZR 81/12, juris Rn. 6) Entscheidung des Berufungsgerichts nach § 91a ZPO zulasten des Klägers § 97 Abs. 1, § 92 ZPO zur Anwendung gebracht.
Menges Derstadt
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 02.03.2016 - 10 O 84/15 -
KG Berlin, Entscheidung vom 09.02.2017 - 8 U 57/16 -
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Annotations
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Zur Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück ist, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt, die Erklärung des Berechtigten, dass er das Recht aufgebe, und die Löschung des Rechts im Grundbuch erforderlich. Die Erklärung ist dem Grundbuchamt oder demjenigen gegenüber abzugeben, zu dessen Gunsten sie erfolgt.
(2) Vor der Löschung ist der Berechtigte an seine Erklärung nur gebunden, wenn er sie dem Grundbuchamt gegenüber abgegeben oder demjenigen, zu dessen Gunsten sie erfolgt, eine den Vorschriften der Grundbuchordnung entsprechende Löschungsbewilligung ausgehändigt hat.
Zur Aufhebung der Hypothek durch Rechtsgeschäft ist die Zustimmung des Eigentümers erforderlich. Die Zustimmung ist dem Grundbuchamt oder dem Gläubiger gegenüber zu erklären; sie ist unwiderruflich.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Verzichtet der Gläubiger auf die Hypothek, so erwirbt sie der Eigentümer.
(2) Der Verzicht ist dem Grundbuchamt oder dem Eigentümer gegenüber zu erklären und bedarf der Eintragung in das Grundbuch. Die Vorschriften des § 875 Abs. 2 und der §§ 876, 878 finden entsprechende Anwendung.
(3) Verzichtet der Gläubiger für einen Teil der Forderung auf die Hypothek, so stehen dem Eigentümer die im § 1145 bestimmten Rechte zu.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
(1) Zur Abtretung der Forderung ist Erteilung der Abtretungserklärung in schriftlicher Form und Übergabe des Hypothekenbriefs erforderlich; die Vorschrift des § 1117 findet Anwendung. Der bisherige Gläubiger hat auf Verlangen des neuen Gläubigers die Abtretungserklärung auf seine Kosten öffentlich beglaubigen zu lassen.
(2) Die schriftliche Form der Abtretungserklärung kann dadurch ersetzt werden, dass die Abtretung in das Grundbuch eingetragen wird.
(3) Ist die Erteilung des Hypothekenbriefs ausgeschlossen, so finden auf die Abtretung der Forderung die Vorschriften der §§ 873, 878 entsprechende Anwendung.
(1) Auf die Grundschuld finden die Vorschriften über die Hypothek entsprechende Anwendung, soweit sich nicht daraus ein anderes ergibt, dass die Grundschuld nicht eine Forderung voraussetzt.
(1a) Ist die Grundschuld zur Sicherung eines Anspruchs verschafft worden (Sicherungsgrundschuld), können Einreden, die dem Eigentümer auf Grund des Sicherungsvertrags mit dem bisherigen Gläubiger gegen die Grundschuld zustehen oder sich aus dem Sicherungsvertrag ergeben, auch jedem Erwerber der Grundschuld entgegengesetzt werden; § 1157 Satz 2 findet insoweit keine Anwendung. Im Übrigen bleibt § 1157 unberührt.
(2) Für Zinsen der Grundschuld gelten die Vorschriften über die Zinsen einer Hypothekenforderung.
Der Prüfung und Entscheidung des Berufungsgerichts unterliegen nur die Berufungsanträge. Das Urteil des ersten Rechtszuges darf nur insoweit abgeändert werden, als eine Abänderung beantragt ist.
(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.
(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.
Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.
(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.
(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.
(3) (weggefallen)
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.