Bundesgerichtshof Urteil, 19. Jan. 2017 - VII ZR 235/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:190117UVIIZR235.15.0
bei uns veröffentlicht am19.01.2017
vorgehend
Landgericht Duisburg, 10 O 236/04, 22.11.2013
Oberlandesgericht Düsseldorf, 21 U 220/13, 18.02.2015

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 235/15 Verkündet am:
19. Januar 2017
Boppel,
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme
des Werks mit Erfolg geltend machen.

b) Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne
Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen
kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen
ist. Das ist jedenfalls der Fall, wenn der Unternehmer das Werk als fertiggestellt
zur Abnahme anbietet und der Besteller nur noch Schadensersatz statt der
Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend macht oder die Minderung
erklärt.

c) Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB schließt
einen Schadensersatzanspruch des Bestellers statt der Leistung nach § 634 Nr. 4,
§ 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht aus, wenn mit diesem Schadensersatz
statt der Leistung als kleiner Schadensersatz begehrt wird.
BGH, Urteil vom 19. Januar 2017 - VII ZR 235/15 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
ECLI:DE:BGH:2017:190117UVIIZR235.15.0

Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 12. Mai 2016 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Eick, die Richter Halfmeier, Dr. Kartzke und Prof. Dr. Jurgeleit und die Richterin Graßnack
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 21. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 18. Februar 2015 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 13. Mai 2015 und vom 4. Januar 2016 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die mit der Widerklage der Beklagten begehrte Feststellung sowie die Zahlungswiderklage wegen der Abrisskosten , der Wiederaufbaukosten (ohne Ausbaukosten) und der Kosten für die Erstellung eines Regenwasserkanals im Umfang von insgesamt 377.984,67 € zuzüglich anteiliger Zinsen als unbegründet angesehen und die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen hat. In diesem Umfang wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger fordert die Zahlung restlichen Werklohns. Die Beklagte macht mit der Widerklage die Rückzahlung einer geleisteten Abschlagszahlung sowie Schadensersatz wegen Mängeln der Werkleistung geltend.
2
Die Beklagte beauftragte den Kläger im Jahr 2003 mit der Erstellung eines Anbaus an ein Zweifamilienhaus auf einem im Eigentum ihres Ehemanns, des Zeugen B., stehenden Grundstück in O. Der Streithelfer zu 2 der Beklagten war mit den Planungsleistungen gemäß den Leistungsphasen 1 bis 4 nach § 15 Abs. 2 HOAI a.F. beauftragt. Der neu zu errichtende Anbau sollte an den bestehenden Altbau in einen Hang hinein errichtet werden. Der Anbau grenzt dabei an ein Gebäude auf dem Nachbargrundstück und mit geringem Abstand an eine nicht unterkellerte Garage auf dem Grundstück des Zeugen B. Der Anbau ist tiefer gegründet als der bereits bestehende Altbau und das Nachbargebäude. Der Kläger unterbreitete der Beklagten am 25. Juni 2003 ein Angebot über brutto 86.838,52 €, das die Beklagte annahm, und am 29. Januar 2004 ein Nachtragsangebot für erweiterte Erdarbeiten über brutto 4.189,62 €, bei dem streitig ist, ob die Beklagte einen entsprechenden Auftrag erteilte.
3
Nachdem die Baugrube für den Keller ausgehoben worden war, stellte sich heraus, dass der Keller zu niedrig geraten würde. Ob dies auf einen Fehler der Bauplanung oder der Bauausführung zurückzuführen ist, ist zwischen den Parteien streitig. Um im Keller die erforderliche Deckenhöhe zu erzielen, dünnte der Kläger die bereits eingebrachte kapillarbrechende Schicht aus und verzichtete auf eine Sauberkeitsschicht. Stattdessen fand eine Delta-Noppenbahn Verwendung. Die mit einer Stärke von 24 cm geplante Bodenplatte wurde letztlich nur mit einer Stärke von maximal 20 cm betoniert. Auf die Erstellung von nicht tragenden Innenwänden wurde einvernehmlich verzichtet. Die Arbeiten wurden im Februar 2004 abgeschlossen. Ob die Arbeiten des Klägers von der Beklagten abgenommen wurden, ist zwischen den Parteien streitig. Der Kläger erstellte am 7. April 2004 eine Schlussrechnung über brutto 98.390,34 €. Unter Berücksichtigung einer Abschlagszahlung der Beklagten in Höhe von 50.000 € und ergänzt um eine Vergütung wegen Vorhaltung einer Bautreppe in Höhe von 406 € hat er 48.796,34 € mit der Klage geltend gemacht.
4
Die Beklagte hat gerügt, der Anbau sei so mangelhaft, dass er nicht genutzt werden könne. Die Standsicherheit sei nicht gewährleistet. In den Keller dringe zudem Feuchtigkeit ein. Sie hat die Einrede des nicht erfüllten Vertrags erhoben und mit Schriftsatz vom 3. Februar 2005 erklärt, dass sie von ihrem Minderungsrecht Gebrauch mache. Der Kläger hat das Vorhandensein von Mängeln bestritten und eine Mangelbeseitigung abgelehnt.
5
Die Beklagte hat erstinstanzlich mit der Widerklage - soweit für die Revision von Interesse - die Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlung, die Erstattung der Kosten für den Rückbau und den Wiederaufbau des Anbaus, den Ersatz von Sachverständigenkosten, nutzlosen Aufwendungen für Grundbesitzabgaben und Heizkosten sowie den Ersatz eines Miet- und Nutzungsausfallschadens in einem um Sowieso-Kosten bereinigten Umfang von 539.220,91 € sowie die Feststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers für weitere, noch entstehende Schäden begehrt.
6
Das Landgericht hat die Klage im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachte Minderung der Werklohnforderung abgewiesen und der Widerklage lediglich im Umfang von 79.563,44 € in Bezug auf einen Teil des geltend gemachten Miet- und Nutzungsausfallschadens, der Sachverständigenkosten und der Kosten der vorzeitigen Darlehenskündigung zuzüglich Zinsen stattgegeben. Gegen das landgerichtliche Urteil haben sowohl der Kläger als auch die Beklagte und ihre Streithelfer Berufung eingelegt. Der Kläger hat mit der Berufung seinen ursprünglichen Klageantrag und seinen auf Abweisung der Widerklage gerichteten Antrag weiterverfolgt. Die Beklagte hat den vom Landgericht abgewiesenen Widerklageantrag sowie den Feststellungsantrag weiter geltend gemacht.
7
Das Berufungsgericht hat die Abweisung der Klage bestätigt und die Widerklage hinsichtlich der Positionen Grundbesitzabgaben, Heizkosten, Mietund Nutzungsausfall, Sachverständigenkosten, Kosten wegen der vorzeitigen Darlehenskündigung, Wiederaufbaukosten, soweit es um die Kosten für Ausbauarbeiten geht, die außerhalb des Leistungsumfangs des Klägers liegen, Kosten für die Wiederherstellung der Außentreppe sowie wegen des Anspruchs auf Rückzahlung von geleisteten Abschlagszahlungen dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Die weitergehende Widerklage hat das Berufungsgericht abgewiesen.
8
Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte den mit der Widerklage geltend gemachten, vom Berufungsgericht als unbegründet angesehenen Feststellungsantrag sowie den Zahlungswiderklageantrag wegen der geltend gemachten Abrisskosten, der Wiederaufbaukosten (ohne Ausbaukosten) und der Kosten der Erstellung eines Regenwasserkanals im Umfang von 377.984,67 € nebst Zinsen entsprechend ihren in der Beru- fungsinstanz gestellten Anträgen weiter.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision der Beklagten führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.

10
Das Berufungsgericht, dessen Entscheidung in BauR 2016, 105 veröffentlicht ist, führt - soweit für die Revision von Interesse - aus, der Vergütungsanspruch des Klägers sei fällig gewesen. Die Abnahme als Fälligkeitsvoraussetzung sei entbehrlich, wenn das Vertragsverhältnis - wie hier - durch die Geltendmachung primärer Gewährleistungsansprüche seitens des Auftraggebers in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt worden sei. Die Beklagte habe im Schriftsatz vom 3. Februar 2005, nachdem sie bereits in der Klageerwiderung zu den einzelnen von ihr gerügten Mängeln nähere Ausführungen gemacht habe , dargelegt, dass die Unterfangungsarbeiten, Mauerwerksarbeiten sowie Beton - und Stahlbetonarbeiten wegen der ihnen innewohnenden Mängel wertlos seien, in der für diese Gewerke geltend gemachten Vergütungshöhe von 47.260,68 € netto ein Minderungsrecht bestehe und sie diesen Betrag "als Min- derung der von der Klägerin geforderten und klageweise geltend gemachten Vergütung entgegensetze und von ihrem Minderungsrecht Gebrauch mache".
11
Der Einwand der Beklagten, mit der Erklärung aus dem Schriftsatz vom 3. Februar 2005 habe sie keine Minderung erklärt, gehe ins Leere. Das Minderungsrecht werde in dem besagten Schriftsatz ausdrücklich, vorbehaltlos und ohne Einschränkungen erklärt. Eine wirksame Minderung seitens der Beklagten scheitere nicht daran, dass die Ausübung eines solchen Minderungsrechts vor Abnahme aus rechtlichen Gründen nicht möglich sei. Eine Minderung sei auch ohne vorherige Abnahme eröffnet, wenn eine Erfüllung des Vertrags nicht mehr in Betracht komme. Hiervon sei jedenfalls dann auszugehen, wenn der Auftragnehmer das an ihn vor Abnahme gerichtete Begehren des Auftraggebers nach Mängelbeseitigung endgültig ablehne und daraufhin der Auftraggeber die Abnahme endgültig verweigere, so dass ein Abrechnungsverhältnis bestehe, in dem der Auftraggeber mit in § 634 BGB genannten Mängelansprüchen aufrechnen könne. Die Voraussetzungen für einen solchen Ausnahmefall seien vorliegend gegeben.
12
Die von der Beklagten erhobene, auf Zahlung gerichtete Widerklage sei unbegründet, soweit mit ihr Mängelschäden geltend gemacht würden, also Schadensersatz statt der Leistung gefordert werde. Die Positionen Abriss und Neubau des Anbaus mit Ausnahme der Kosten des Innenausbaus sowie Rückbau des Regenwasserkanals seien rechtlich dahin zu bewerten, dass hiermit Schadensersatz statt der Leistung begehrt werde, da es sich um sogenannte Mangelschäden handele. Mit der Ausübung des Minderungsrechts, mit der der Erfüllungsanspruch erlösche, entfielen auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung.
13
Das Feststellungsbegehren sei in der Sache unbegründet, soweit vom Feststellungsantrag die Schäden erfasst seien, die dem Schaden statt der Leistung zuzuordnen seien. Die Unbegründetheit folge aus dem Umstand, dass die diesbezügliche Leistungsklage nicht begründet sei.
14
Soweit es um die Schäden gehe, die zum Schadensersatz neben der Leistung zu zählen und die dem Grunde nach als erstattungsfähig anzusehen seien, sei das Feststellungsbegehren in Bezug auf weitere Schäden nicht begründet , da weitergehende Schäden nicht in Betracht kämen. Das Landgericht habe im Hinblick auf die von der Beklagten geltend gemachten Miet- und Nutzungsausfallschäden unter Rückgriff auf den Mitverschuldensgesichtspunkt aus § 254 BGB in Form der Verletzung der Schadensminderungspflicht zutreffend eine Beschränkung in zeitlicher Hinsicht für die Dauer vorgenommen, die anzusetzen gewesen sei, um die behauptete Mangelhaftigkeit im Beweisweg klären zu lassen. Es sei für die Beklagte während des laufenden Verfahrens ersichtlich gewesen, dass es infolge der Mängel des Anbaus zu einer Erhöhung des letztlich vom Kläger zu tragenden entgangenen Gewinns kommen werde. Spätestens mit Abschluss der diesbezüglichen Beweisaufnahme am 19. Oktober 2012 habe für die Beklagte die ernsthafte Möglichkeit bestanden, dass der Anbau entweder zurückgebaut oder umfassend saniert werden müsse. Die Beklagte könne sich nicht auf eine fehlende finanzielle Leistungsfähigkeit berufen, weil ihr bezüglich des Rückbaus und Wiederaufbaus kein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung gegen den Kläger zustehe.
15
Soweit es um die nicht zum Schadensersatz statt der Leistung gehörigen Ausbaukosten gehe, kämen weitergehende Schäden ebenfalls nicht in Betracht. Der insoweit der Beklagten entstandene Schaden bestehe in den unnütz für die Ausbauleistungen aufgebrachten Vermögensdispositionen, die bereits jetzt feststünden beziehungsweise feststellbar seien.

II.

16
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
17
1. Die Revision der Beklagten, mit der sie den vom Berufungsgericht für unbegründet angesehenen Feststellungsantrag sowie den Zahlungsantrag wegen der Abrisskosten, der Wiederaufbaukosten (ohne Ausbaukosten) und der Kosten für die Erstellung eines Regenwasserkanals im Umfang von insgesamt 377.984,67 € zuzüglich anteiliger Zinsen weiterverfolgt, ist zulässig.
18
a) Das Berufungsgericht hat die Revision im Tenor im Hinblick auf die Fragen zugelassen, ob durch die von der Beklagten erklärte Minderung ein von ihr nachfolgend geltend gemachter Schadensersatz statt der Leistung ausgeschlossen werde und ob trotz noch nicht erfolgter Abnahme eine wirksame Minderung bei durch den Auftragnehmer erklärter ernsthafter Weigerung der Mängelbeseitigung und nachfolgend endgültiger Abnahmeverweigerung durch den Auftraggeber erfolgen könne. Eine Revisionszulassung zur Klärung abstrakter Rechtsfragen ist allerdings unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt werden, auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Urteil vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 Rn. 13, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen; Beschluss vom 30. Juli 2015 - VII ZR 144/14 Rn. 2; Urteil vom 5. Juni 2014 - VII ZR 152/13, ZfBR 2014, 671 Rn. 33; jeweils m.w.N.).
19
b) Nach diesen Grundsätzen bezieht sich die vom Berufungsgericht zum Nachteil der Beklagten beantwortete erste Zulassungsfrage zum einen auf die mit der Widerklage geltend gemachte Zahlungsforderung, soweit diese vom Berufungsgericht nicht zuerkannte Ersatzansprüche wegen der Abrisskosten, der Wiederaufbaukosten (ohne Ausbaukosten) und der Kosten für die Erstel- lung eines Regenwasserkanals im Umfang von insgesamt 377.984,67 € betrifft. Die Ablehnung dieses von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs hat das Berufungsgericht damit begründet, dass es sich um eine Schadensersatzforderung statt der Leistung handele, die neben einer geltend gemachten Minderung ausgeschlossen sei. Auf diese Forderung könnte die Beklagte die Revision auch selbst beschränken.
20
Zum anderen hat das Berufungsgericht die Abweisung der von der Beklagten im Wege der Widerklage erhobenen Feststellungsklage zum Teil auf diese Zulassungsfrage gestützt, indem es ausführt, dass der Feststellungsantrag unbegründet sei, soweit dieser Schäden erfasse, die dem Schadensersatz statt der Leistung zuzuordnen seien. Eine Beschränkung der Zulassung auf diesen Gesichtspunkt kommt nach den vorstehenden Grundsätzen allerdings nicht in Betracht, weil die Beklagte die Revision auf eine Feststellung der Ersatzpflicht des Klägers für weitere Schäden, die als Schadensersatz statt der Leistung beansprucht werden, nicht zulässigerweise beschränken könnte. Die Revision ist hinsichtlich des als unbegründet abgewiesenen Feststellungsantrags aufgrund der ersten Zulassungsfrage vielmehr als in vollem Umfang zugelassen anzusehen.
21
Ein von einer rechtlichen Bewertung abhängiger Feststellungsantrag ist inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, weil nicht feststeht, auf welche konkreten Schadensersatzpositionen er sich bezieht. Der Hinweis des Berufungsgerichts, dass hiervon die Rückbau- und Wiederaufbaukosten betroffen seien, führt nicht zu einer hinreichenden Konkretisierung des Feststellungsbegehrens hinsichtlich bestimmter, noch entstehender Schäden, weil die Frage, welche von der Beklagten aufzuwendenden Kosten dem Rückbau oder Wiederaufbau zuzuordnen sind, einer rechtlichen Bewertung unterliegt. Eine Revision der Beklagten, die auf die Feststellung der Verpflichtung des Klägers zum Ersatz noch aufzuwendender Kosten für den Rückbau und Wiederaufbau beschränkt wäre, wäre daher ebenfalls unzulässig.
22
2. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann die Widerklage hinsichtlich des geltend gemachten Schadensersatzanspruchs wegen der Abrisskosten, der Wiederaufbaukosten (ohne Ausbaukosten) und der Kosten für die Erstellung eines Regenwasserkanals im Umfang von insgesamt 377.984,67 € zuzüglich anteiliger Zinsen nicht abgewiesen werden. Dieser von der Beklagten mit der Widerklage geltend gemachte Schadensersatzanspruch gemäß § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB ist nicht wegen der von ihr im Schriftsatz vom 3. Februar 2005 erklärten Minderung der Werklohnforderung ausgeschlossen.
23
a) Zutreffend geht das Berufungsgericht zwar davon aus, dass die Beklagte unbeschadet einer - im Revisionsverfahren zu unterstellenden - fehlenden Abnahme den Werklohn wirksam gemindert hat.
24
aa) Der Besteller ist grundsätzlich allerdings erst nach Abnahme des Werks berechtigt, die in § 634 BGB bezeichneten Mängelrechte geltend zu machen.
25
(1) Bei Werkverträgen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001 (BGBl. I S. 3138, im Folgenden : Schuldrechtsmodernisierungsgesetz) geschlossen wurden, setzten die Ansprüche des Bestellers gemäß §§ 633 ff. BGB a.F. nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Abnahme nicht voraus. Vor der Abnahme standen diese Ansprüche und Ansprüche nach dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht nebeneinander (vgl. BGH, Urteile vom 16. November 1993 - X ZR 7/92, BauR 1994, 242, 244, juris Rn. 21; vom 2. November 1995 - X ZR 93/93, juris Rn. 22; vom 27. Februar 1996 - X ZR 3/94, BGHZ 132, 96, 100 f., 102 f., juris Rn. 10 und 15; vom 26. September 1996 - X ZR 33/94, NJW 1997, 50, juris Rn. 12; vom 4. Dezember 1997 - IX ZR 247/96, BauR 1998, 332, 334, juris Rn. 14; vom 25. Juni 2002 - X ZR 78/00, juris Rn. 7; vom 14. Januar 2016 - VII ZR 271/14, BauR 2016, 852 Rn. 33 = NZBau 2016, 304).
26
Den Regelungen des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes ist ebenso wenig wie den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 261 ff.) eine ausdrückliche Aussage dazu, ab welchem Zeitpunkt die Mängelrechte aus § 634 BGB Anwendung finden, zu entnehmen.
27
Die Frage, ob die Mängelrechte aus § 634 BGB vom Besteller schon vor Abnahme geltend gemacht werden können, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (vgl. zum Streitstand: Jordan, Der zeitliche Anwendungsbereich des allgemeinen Leistungsstörungsrechts und der besonderen Gewährleistungsrechte beim Kauf-, Werk- und Mietvertrag, 2015, S. 129 ff.; K. Jansen, Die Mangelrechte des Bestellers im BGB-Werkvertrag vor Abnahme, 2010, S. 35 ff.).
28
Der Senat hat diese Frage bislang ausdrücklich offen gelassen (vgl. BGH, Urteile vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 Rn. 28 = NZBau 2010, 768; vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, BauR 2011, 1032 Rn. 17 a.E. = NZBau 2011, 310; vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12, NJW 2013, 3022 Rn. 16; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15 Rn. 41, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen). Es entspricht aber der Rechtsprechung des Senats, dass im Grundsatz die Abnahme des Werks den maßgebenden Zeitpunkt markiert , ab dem die Mängelrechte des Bestellers aus § 634 BGB eingreifen (BGH, Urteile vom 6. Juni 2013 - VII ZR 355/12, aaO; vom 25. Februar 2016 - VII ZR 49/15, aaO).
29
(2) (a) Teilweise wird in der Literatur vertreten, dass die Mängelrechte aus § 634 BGB bereits vor Abnahme bestehen. Einige wollen dabei diese Mängelrechte schon während der Herstellung gewähren (Vorwerk, BauR 2003, 1, 10 f.; Weise, NJW-Spezial 2008, 76 f.; BeckOK VOB/B/Fuchs, Stand: 1. Juli 2016, § 4 Abs. 7 Rn. 2; OLG Brandenburg, NJW-RR 2011, 603, 604, juris Rn. 8). Andere knüpfen an die Fälligkeit der Werkleistung an (Kapellmann/ Messerschmidt/Weyer, VOB Teile A und B, 5. Aufl., § 13 VOB/B Rn. 6; Merl in Kleine-Möller/Merl/Glöckner, Handbuch des privaten Baurechts, 5. Aufl., § 15 Rn. 317 f.; Sienz, BauR 2002, 181, 184 f.; Jordan, Der zeitliche Anwendungsbereich des allgemeinen Leistungsstörungsrechts und der besonderen Gewährleistungsrechte beim Kauf-, Werk- und Mietvertrag, 2015, S. 133 ff., 178; Fuchs in Englert/Motzke/Wirth, Baukommentar, 2. Aufl., § 634 BGB Rn. 5 f.; wohl auch Schwenker in Erman, BGB, 14. Aufl., § 634 Rn. 1 mit § 633 Rn. 21 f.). Einige Stimmen im Schrifttum wollen Mängelrechte aus § 634 BGB gewähren, sobald der Unternehmer das Werk hergestellt hat (MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 634 Rn. 3 f.; Ott in Festschrift für Merle, 2010, S. 277, 286 f.).
30
(b) Der überwiegende Teil der Literatur sowie der oberlandesgerichtlichen Rechtsprechung hält grundsätzlich die Abnahme für das Entstehen der Mängelrechte aus § 634 BGB für erforderlich, will dem Besteller diese Rechte unter bestimmten Umständen aber auch ohne Abnahme zubilligen. Eine solche Ausnahme wird etwa angenommen, wenn der Unternehmer das Werk hergestellt hat und der Besteller die Abnahme wegen Mängeln zu Recht verweigert (vgl. OLG Celle, BauR 2016, 1504, 1509 f., juris Rn. 68 ff.; OLG Brandenburg, Urteil vom 22. Dezember 2015 - 4 U 26/12, juris Rn. 59 f.; OLG Hamm, BauR 2016, 677, 684, juris Rn. 90 = NZBau 2015, 480; OLG Stuttgart, Urteil vom 25. Februar 2015 - 4 U 114/14, juris Rn. 96 ff.; OLG Hamm, BauR 2015, 1861, 1863, juris Rn. 45 = NZBau 2015, 155; OLG Köln, NZBau 2013, 306, 307; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., Vor § 633 Rn. 7; Messerschmidt/Voit/ Drossart, Privates Baurecht, 2. Aufl., § 634 BGB Rn. 3 f.; BeckOGK/Kober, BGB, Stand: 1. November 2016, § 634 Rn. 32 f.; Folnovic, BauR 2008, 1360, 1363 f.; BeckOK BGB/Voit, Stand: 1. Februar 2015, § 634 Rn. 3, 23; Beck'scher VOB/B-Kommentar/Kohler, 3. Aufl., § 4 Abs. 7 Rn. 6; Voit, BauR 2011, 1063, 1072 f.; Kniffka/Krause-Allenstein, Bauvertragsrecht, 2. Aufl., § 634 Rn. 9 ff.).
31
(c) Andere Stimmen in Schrifttum und Rechtsprechung gehen hingegen davon aus, dass Mängelrechte vor Abnahme auch nach Herstellung des Werks und bei berechtigter Abnahmeverweigerung durch den Besteller ausgeschlossen sind (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 634 Rn. 11; Joussen, BauR 2009, 319, 323 ff.; K. Jansen, Die Mangelrechte des Bestellers im BGBWerkvertrag vor Abnahme, 2010, S. 75-77; Hutter, Die Mängelhaftung vor und nach der Abnahme im österreichischen und deutschen Bauvertrag, 2013, S. 210 ff., 218; Jauernig/Mansel, BGB, 16. Aufl., § 634 Rn. 3).
32
(3) Der Senat entscheidet nunmehr, dass der Besteller Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen kann. Soweit sich aus den Entscheidungen vom 11. Oktober 2012 (VII ZR 179/11 und VII ZR 180/11, BauR 2013, 81 = NZBau 2013, 99 und juris) etwas anderes ergeben könnte, hält der Senat daran nicht fest. Das beruht auf folgenden Erwägungen:
33
(a) Ob ein Werk mangelfrei ist, beurteilt sich grundsätzlich im Zeitpunkt der Abnahme. Bis zur Abnahme kann der Unternehmer grundsätzlich frei wählen , wie er den Anspruch des Bestellers auf mangelfreie Herstellung aus § 631 Abs. 1 BGB erfüllt. Könnte der Besteller bereits während der Herstellungsphase Mängelrechte aus § 634 BGB geltend machen, kann das mit einem Eingriff in dieses Recht des Unternehmers verbunden sein. Allerdings stehen dem Besteller in der Herstellungsphase Erfüllungsansprüche und Rechte des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zur Verfügung, die unter Umständen schon vor Fälligkeit bestehen können, wie § 323 Abs. 4 BGB zeigt.
34
(b) Bereits der Begriff "Nacherfüllung" in § 634 Nr. 1, § 635 BGB spricht dafür, dass die Rechte aus § 634 BGB erst nach der Herstellung zum Tragen kommen sollen. Die Erfüllung des Herstellungsanspruchs aus § 631 Abs. 1 BGB tritt bei einer Werkleistung regelmäßig mit der Abnahme ein, § 640 Abs. 1 BGB, so dass erst nach Abnahme von "Nacherfüllung" gesprochen werden kann.
35
(c) Aus dem nur für den Nacherfüllungsanspruch geltenden § 635 Abs. 3 BGB folgt, dass zwischen dem auf Herstellung gerichteten Anspruch aus § 631 Abs. 1 BGB und dem Nacherfüllungsanspruch Unterschiede bestehen. § 635 Abs. 3 BGB eröffnet dem Unternehmer bei der geschuldeten Nacherfüllung nach § 634 Nr. 1 BGB weitergehende Rechte als § 275 Abs. 2 und 3 BGB. Herstellungsanspruch und Nacherfüllungsanspruch können demnach nicht nebeneinander bestehen.
36
(d) Dafür, dass die Abnahme die Zäsur zwischen Erfüllungsstadium und der Phase darstellt, in der anstelle des Herstellungsanspruchs Mängelrechte nach § 634 BGB geltend gemacht werden können, spricht zum einen die Regelung in § 634a Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Nr. 1 und 2 BGB, wonach die Verjährung von Mängelrechten in den meisten Fällen mit der Abnahme beginnt.
37
Zum anderen stellt die Abnahme auch im Übrigen eine Zäsur dar, da mit ihr die Fälligkeit des Werklohns eintritt (§ 641 Abs. 1 BGB), die Leistungsgefahr auf den Besteller übergeht (§ 644 Abs. 1 Satz 1 BGB) und die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln sich umkehrt, soweit kein Vorbehalt nach § 640 Abs. 2 BGB erklärt wird.
38
(e) Die Auslegung der werkvertraglichen Vorschriften dahingehend, dass dem Besteller die Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme zustehen, führt zudem zu einem interessengerechten Ergebnis.
39
(aa) Vor der Abnahme steht dem Besteller der Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB zu, der ebenso wie der Anspruch auf Nacherfüllung aus § 634 Nr. 1 BGB die mangelfreie Herstellung des Werks zum Ziel hat. Der Besteller kann diesen Anspruch einklagen und, falls notwendig, im Regelfall nach § 887 ZPO vollstrecken.
40
Die Gefahr des zufälligen Untergangs des Werks verbleibt beim Unternehmer , der Werklohn wird nicht fällig und die Beweislast für das Vorliegen von Mängeln geht nicht auf den Besteller über, solange er den Herstellungsanspruch nach § 631 Abs. 1 BGB geltend macht.
41
(bb) Die Interessen des Bestellers sind durch die ihm vor der Abnahme aufgrund des allgemeinen Leistungsstörungsrechts zustehenden Rechte angemessen gewahrt: etwa Schadensersatz neben der Leistung nach § 280 Abs. 1 BGB, Schadensersatz statt der Leistung nach §§ 281, 280 BGB, Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung, § 280 Abs. 2, § 286 BGB, Rücktritt nach § 323 BGB oder Kündigung aus wichtigem Grund entsprechend § 314 BGB.
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Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 281 Abs. 1 BGB ist zwar anders als die Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 und 3 BGB verschuldensabhängig (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Eine den Schadensersatzanspruch begründende Pflichtverletzung liegt aber auch vor, wenn der Unternehmer die Frist aus § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB verstreichen lässt (vgl. zum Kaufrecht : BGH, Urteil vom 29. April 2015 - VIII ZR 104/14, NJW 2015, 2244 Rn. 12; Urteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 11 ff.).
43
Der Besteller hat hiernach die Wahl, ob er die Rechte aus dem Erfüllungsstadium oder aber die grundsätzlich eine Abnahme voraussetzenden Mängelrechte aus § 634 BGB geltend macht. Ein faktischer Zwang des Bestellers zur Erklärung der Abnahme für ein objektiv nicht abnahmefähiges Werk besteht damit entgegen verbreiteter Meinung nicht. Im Übrigen wird der Bestel- ler, der eine Abnahme unter Mängelvorbehalt erklärt, über § 640 Abs. 2, § 641 Abs. 3 BGB geschützt.
44
bb) Der Besteller kann in bestimmten Fällen berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen.
45
(1) Das ist zu bejahen, wenn der Besteller nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Macht der Besteller gegenüber dem Unternehmer nur noch Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes geltend oder erklärt er die Minderung des Werklohns, so findet nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum alten Schuldrecht eine Abrechnung der beiderseitigen Ansprüche statt (vgl. BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - VII ZR 146/04, BGHZ 167, 345 Rn. 26; Urteil vom 10. Oktober 2002 - VII ZR 315/01, BauR 2003, 88, 89, juris Rn. 11 = NZBau 2003, 35; Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 479/00, BauR 2002, 1399, 1400, juris Rn. 13; jeweils m.w.N.). An dieser Rechtsprechung hält der Senat auch nach Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes jedenfalls für den Fall fest, dass - wie vorliegend - der Unternehmer das Werk als fertiggestellt zur Abnahme anbietet. Verlangt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung nach § 281 Abs. 1, § 280 Abs. 1 BGB, ist der Anspruch auf die Leistung nach § 281 Abs. 4 BGB ausgeschlossen. Nichts anderes gilt, wenn der Besteller im Wege der Minderung nur noch eine Herabsetzung des Werklohns erreichen will. Auch in diesem Fall geht es ihm nicht mehr um den Anspruch auf die Leistung und damit um die Erfüllung des Vertrags.
46
(2) Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Beklagte kann vom Kläger nicht mehr die Erfüllung des Vertrags verlangen. Sie hat geltend gemacht, dass der Werklohnanspruch des Klägers infolge der von ihr erklärten Minderung entfallen sei, und zudem Schadensersatz statt der Leistung wegen der von ihr behaupteten Mängel gefordert. Damit ist das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen. Die nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB grundsätzlich erforderliche Fristsetzung ist hier gemäß § 281 Abs. 2 BGB entbehrlich. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat er jegliche weitere Tätigkeit abgelehnt und damit die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert. Darauf, ob die Leistung des Klägers abgenommen worden ist, kommt es danach nicht an.
47
b) Die von der Beklagten wirksam erklärte Minderung steht der Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes - anders als das Berufungsgericht meint - nicht entgegen.
48
aa) Ob dem Besteller, der die Vergütung wegen Mängeln der Werkleistung gemindert hat, nach Ausübung des Minderungsrechts wegen derselben Mängel ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB zustehen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur uneinheitlich beurteilt. Teilweise wird angenommen, dass die Minderung der Vergütung es nicht ausschließt, wegen desselben Mangels Schadensersatz statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB zu verlangen (vgl. Derleder, NJW 2003, 998, 1002; Staudinger/ Peters/Jacoby, 2014, BGB, § 634 Rn. 122; Vygen/Joussen, Bauvertragsrecht nach VOB und BGB, 5. Aufl., Rn. 1476; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 325 Rn. 1; zum Kaufrecht: OLG Stuttgart, ZGS 2008, 479 f., juris Rn. 20 ff.; Berscheid, ZGS 2009, 17, 19; für kleinen Schadensersatz bejahend: PWW/Leupertz/Halfmeier, BGB, 11. Aufl., § 634 Rn. 6; Genius in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 638 Rn. 11). Dies entspricht auch der Intention des Gesetzgebers (vgl. BT-Drucks. 14/6040, S. 226, 263). Der Bundesgerichtshof hat den Über- gang von der Minderung zu einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung jedenfalls dann für möglich gehalten, wenn die Minderung fehlschlägt, weil der Betrag der Minderung in Anwendung der in § 441 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmten Berechnungsmethode nicht ermittelt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2010 - V ZR 228/09, NJW 2011, 1217 Rn. 35). Überwiegend wird das Recht des Bestellers, nach erklärter Minderung wegen desselben Mangels Schadensersatz statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB zu verlangen, jedoch abgelehnt (vgl. MünchKommBGB/Busche, 6. Aufl., § 634 Rn. 34; Palandt/Sprau, BGB, 76. Aufl., § 634 Rn. 5; Schwenker in Erman, BGB, 14. Aufl., § 638 Rn. 6; BeckOK BGB/Voit, Stand: 1. Februar 2015, § 638 Rn. 3; Merl in Kleine-Möller/Merl/Glöckner, Handbuch des privaten Baurechts, 5. Aufl., § 15 Rn. 442; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 227; Kniffka/Krause-Allenstein, Bauvertragsrecht, 2. Aufl., § 638 Rn. 3; Lögering, MDR 2009, 664, 665 f.; Vorwerk, BauR 2003, 1, 13; Ott, NZBau 2003, 233, 237; Wertenbruch, JZ 2002, 862).
49
bb) Dieser Meinungsstreit bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Es kann insbesondere offen bleiben, ob dem Besteller nach erklärter Minderung ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Form des großen Schadensersatzes gegenüber dem Unternehmer zustehen kann. Denn die Beklagte hat einen solchen Anspruch nicht geltend gemacht. Die Beklagte fordert mit der Widerklage, soweit diese auf Zahlung gerichtet ist, Schadensersatz statt der Leistung als kleinen Schadensersatz, das heißt, sie will das vom Kläger hergestellte Werk behalten und so gestellt werden, als hätte der Kläger ordnungsgemäß erfüllt. Die Minderung des Vergütungsanspruchs nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB schließt einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB jedenfalls dann nicht aus, wenn mit diesem Anspruch Schadensersatz statt der Leistung als kleiner Schadensersatz begehrt wird (vgl. PWW/Leupertz/Halfmeier, BGB, 11. Aufl., § 634 Rn. 6; Genius in jurisPK-BGB, 8. Aufl., § 638 Rn. 11).
50
(1) Eine gesetzliche Regelung, wonach die Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes ausgeschlossen ist, wenn der Besteller die Minderung des Werklohns erklärt hat, existiert nicht. Die Vorschrift des § 634 BGB regelt nicht, in welchem Verhältnis das Recht des Bestellers auf Minderung der Vergütung und der ihm unter den zusätzlichen Voraussetzungen der § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB zustehende Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes stehen.
51
(2) Aus der Gesetzessystematik und der Rechtsnatur der beiden Mängelrechte ergibt sich ebenfalls nicht, dass nach erklärter Minderung ein Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes nicht mehr mit Erfolg geltend gemacht werden könnte. Minderung und Schadensersatz statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes sind ihrem Inhalt nach auf das gleiche Interesse gerichtet.
52
Mit der Minderung erklärt der Besteller, das Werk behalten zu wollen. Er erhält mit dieser eine Kompensation für den Mangel dadurch, dass die Vergütung des Werkunternehmers entsprechend dem Verhältnis des Minderwerts des vom Unternehmer hergestellten Werks zu dem Wert des Werks im mangelfreien Zustand herabgesetzt wird. Erklärt der Besteller die Minderung nach § 634 Nr. 3, § 638 BGB, ist die Vergütung gemäß § 638 Abs. 3 BGB in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.
53
Nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB kann der Besteller unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 BGB Schadensersatz statt der Leistung fordern. Der Schaden kann in der Weise geltend gemacht werden, dass der Besteller die mangelhafte Sache behält und verlangt, so gestellt zu werden, als ob gehörig erfüllt worden wäre - kleiner Schadensersatz (vgl. MünchKommBGB/Ernst, 7. Aufl., § 281 Rn. 130; Palandt/Grüneberg, BGB, 76. Aufl., § 281 Rn. 45 f.). Verlangt der Besteller Schadensersatz statt der Leistung als kleinen Schadensersatz , umfasst dieser den infolge der mangelhaften Leistung des Unternehmers bestehenden Minderwert des Werks sowie gegebenenfalls darüber hinausgehende weitere Schäden im Vermögen des Bestellers.
54
(3) Der Schadensersatzanspruch statt der Leistung nach § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB in Form des kleinen Schadensersatzes entfällt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht deswegen, weil mit der Erklärung der Minderung der Anspruch des Bestellers auf die Leistung erlösche. Sowohl Minderung als auch Schadensersatz statt der Leistung setzen gemäß § 638 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 1 BGB sowie gemäß § 281 Abs. 1 Satz 1 BGB voraus, dass der Besteller dem Unternehmer zuvor eine Frist zur Leistung oder zur Nacherfüllung gesetzt hat. Nach erfolglosem Ablauf dieser Frist ist der Schadensersatzanspruch entstanden. Auf das Fortbestehen des Leistungsanspruchs kommt es nach Fristablauf nicht an (vgl. zum Rücktritt § 325 BGB).
55
(4) Der Übergang von der Minderung der Vergütung auf einen Schadensersatzanspruch statt der Leistung wegen Mängeln der erbrachten Werkleistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB als kleinen Schadensersatz stellt sich darüber hinaus nicht als unzulässiger Übergang von einem Minderungs- auf ein Rücktrittsverlangen dar. Ein Rücktritt vom Vertrag wegen des Mangels, auf den die Minderung gestützt wird, ist nach erklärter Minderung der Vergütung allerdings grundsätzlich ausgeschlossen. Die vom Besteller getroffene Wahl, den Werklohn zu mindern, ist grundsätzlich bindend (vgl. Staudinger/Matusche-Beckmann, 2013, BGB, § 441 Rn. 5; Palandt/ Weidenkaff, BGB, 76. Aufl., § 441 Rn. 2; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 6. Teil Rn. 227; Kniffka/Krause-Allenstein, Bauvertragsrecht , 2. Aufl., § 638 Rn. 2; Lögering, MDR 2009, 664, 666; Wertenbruch, JZ 2002, 862, 864; differenzierend: MünchKommBGB/Westermann, 7. Aufl., § 437 Rn. 52). Der Besteller macht mit einem Schadensersatzanspruch statt der Leistung in Form des kleinen Schadensersatzes jedoch nicht die Rückabwicklung des Vertrags geltend. Vielmehr will er das Werk behalten und fordert mit dem Schadensersatz statt der Leistung unter Berücksichtigung der Minderung , so gestellt zu werden, als hätte der Unternehmer das Werk frei von Mängeln hergestellt.
56
cc) Nach diesen Maßstäben ist der von der Beklagten geltend gemachte Schadensersatzanspruch statt der Leistung gemäß § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB in Form des kleinen Schadensersatzes nicht im Hinblick auf die von der Beklagten erklärte Minderung der Vergütung ausgeschlossen.
57
Nach den im Revisionsverfahren nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind die Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 3. Februar 2005 dahin auszulegen, dass sie eine Minderung der Werklohnvergütung ausdrücklich, vorbehaltlos und ohne Einschränkungen erklärt hat. Revisionsrechtlich beachtliche Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
58
Die nach § 638 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 323 Abs. 1 BGB für die Minderung erforderliche Fristsetzung zur Leistung oder zur Nacherfüllung war gemäß § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB entbehrlich. Nach den vom Kläger nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hat dieser jegliche weitere Tä- tigkeit gegenüber der Beklagten abgelehnt und damit die Leistung im Sinne des § 323 Abs. 2 Nr. 1 BGB ernsthaft und endgültig verweigert. Rechtsfehler sind insoweit nicht ersichtlich.
59
3. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann auch der mit der Widerklage geltend gemachte Feststellungsantrag nicht als unbegründet abgewiesen werden.
60
a) Soweit das Berufungsgericht den auf die Feststellung des Bestehens einer Schadensersatzverpflichtung des Klägers nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB gerichteten Widerklageantrag der Beklagten abgewiesen hat, weil ein solcher Schadensersatzanspruch nicht bestehe, ist dies aus den vorstehenden Ausführungen unter 2. rechtsfehlerhaft. Danach ist ein Schadensersatzanspruch der Beklagten nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB statt der Leistung durch die von der Beklagten erklärte Minderung der Vergütung des Klägers nicht ausgeschlossen.
61
b) Gleiches gilt für die vom Berufungsgericht für unbegründeterachtete Klage auf Feststellung der Schadensersatzverpflichtung des Klägers für Schäden neben der Leistung, die der Beklagten ab dem 19. Oktober 2012 entstanden sind oder noch entstehen. Eine Obliegenheit der Beklagten nach § 254 Abs. 2 BGB dahin, die Mängel am Anbau durch Abriss und Wiederaufbau auf ihre Kosten beseitigen zu lassen, um den finanziellen Schaden, der sich aus der fehlenden Nutz- und Vermietbarkeit des Anbaus ergibt und dem Grunde nach vom Kläger zu ersetzen ist, möglichst gering zu halten, kann nach den vorstehenden Ausführungen nicht damit begründet werden, dass der Kläger zu einer Schadensersatzleistung nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB nicht verpflichtet ist.
62
c) Soweit das Berufungsgericht ausführt, der mit der Widerklage erhobene Feststellungsantrag sei unbegründet, soweit es um die nicht zum Schadensersatz statt der Leistung gehörenden Ausbaukosten gehe, weil insoweit weitergehende , derzeit nicht bezifferbare Schäden nicht in Betracht kämen, kommt eine Teilabweisung der von der Beklagten erhobenen Feststellungsklage ebenfalls nicht in Betracht. Die Beklagte hat den Ersatz von vergeblich aufgewendeten Kosten für den Innenausbau lediglich im Zusammenhang mit dem widerklagend geltend gemachten Zahlungsanspruch gefordert. Anhaltspunkte dafür, dass sie wegen dieses bereits entstandenen Schadens auch eine Feststellung der Schadensersatzpflicht des Klägers begehrt, bestehen dagegen nicht.
63
4. Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben, soweit das Berufungsgericht die mit der Widerklage der Beklagten begehrte Feststellung sowie die Zahlungswiderklage in Höhe von 377.984,67 € zuzüglich anteiliger Zinsen als unbegründet angesehen und die Berufung der Beklagten insoweit zurückgewiesen hat. Der Senat kann in der Sache nicht selbst entscheiden, § 563 Abs. 3 ZPO, weil das Berufungsgericht zu den weiteren Voraussetzungen des von der Beklagten geltend gemachten Schadensersatzanspruchs nach § 634 Nr. 4, § 281 Abs. 1 Satz 1, § 280 Abs. 1 BGB bislang keine Feststellungen getroffen hat.
Eick Halfmeier Kartzke Jurgeleit Graßnack

Vorinstanzen:
LG Duisburg, Entscheidung vom 22.11.2013 - 10 O 236/04 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 18.02.2015 - I-21 U 220/13 -

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VII ZR 116/15 Verkündet am: 9. November 2017 Mohr, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

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Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Für die Fälligkeit der Honorare für die von dieser Verordnung erfassten Leistungen gilt § 650g Absatz 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend. Für das Recht, Abschlagszahlungen zu verlangen, gilt § 632a des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechend.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

13
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - VII ZR 144/14, Rn. 2; Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13, Rn. 40, jeweils m.w.N.). Die in den Gründen des Berufungsurteils als grundsätzlich eingestuften Fragen stellen einzelne Rechtsfragen innerhalb der geltend gemachten Mängelansprüche dar und können nicht isoliert der revisionsrechtlichen Prüfung unterworfen werden.
2
1. Das Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision entgegen der Auffassung der Beklagten wirksam auf die Frage beschränkt, ob im Hinblick auf den in der Berufungsinstanz und damit nach Ablauf der Verjährungsfrist gerügten Mangel einer Wölbung des Pflasters ein Leistungsverweigerungsrecht der Beklagten besteht. Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revisionszulassung zur Klärung einer abstrakten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13, juris Rn. 40; Beschluss vom 25. Juni 2014 - VII ZR 259/13, juris Rn. 3; Urteil vom 24. Juni 2014 - VI ZR 560/13, VersR 2014, 1095 Rn. 18, jeweils m.w.N.). Dies ist hier der Fall, weil die Beklagten die Revision auf ein ihnen bezüglich des Mangels der Pflasterwölbung zustehendes Leistungsverweigerungsrecht beschränken könnten mit dem Antrag, dass sie wegen dieses Mangels ebenfalls nur Zug um Zug gegen Mängelbeseitigung verurteilt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013 - II ZR 264/10, juris Rn. 2; Urteil vom 2. Juni 1966 - VII ZR 162/64, BGHZ 45, 287, 289, juris Rn. 74 ff.).
33
Eine Beschränkung mit diesem Inhalt ist zulässig. Zwar ist eine Revisionszulassung hinsichtlich einer bestimmten Rechtsfrage unzulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung der Revision jedoch auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines selbständig anfechtbaren Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte (BGH, Beschlüsse vom 10. Februar 2011 - VII ZR 71/10, NJW 2011, 1228 Rn. 11; vom 22. Juni 2010 - VIII ZR 192/09, WuM 2010, 565 Rn. 1 f.; vom 10. September 2009 - VII ZR 153/08, NJW-RR 2010, 572 Rn. 5; vom 14. Mai 2008 - XII ZB 78/07, NJW 2008, 2351 Rn. 21 ff., jeweils m.w.N.). Das ist hier der Fall. Weitere Einwendungen zur grundsätzlichen Berechtigung zur Erhebung eines Baukostenzuschusses machen die Beklagten nicht geltend. Sie greifen nur die Höhe in mehrfacher Hinsicht an und bestreiten die Zulässigkeit der konkret durchgeführten Baumaßnahmen , vor allem deren Erforderlichkeit. Dies sind abgrenzbare Teile des Streitgegenstandes, die sowohl rechtlich als auch tatsächlich selbständig sind.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 78/00 Verkündet am:
25. Juni 2002
Potsch
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. Juni 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den
Richter Keukenschrijver, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Meier-Beck
und Asendorf

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das am 22. März 2000 verkündete Urteil des 23. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 10. September 1998 wegen eines Betrags von 59.416,97 DM nebst anteiligen Zinsen zurückgewiesen worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird der Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Klägerin macht gegen den Beklagten, der einen Elektroinstallationsbetrieb führte, Ansprüche wegen mangelhafter Werkleistungen bei der Errichtung der Elektroinstallation, einer Satellitenempfangs- und einer Alarmanlage beim Bau eines Zweifamilienhauses in W. seit 1986 geltend. Im Lauf des Jahres 1990 kam es zu Unstimmigkeiten, weil die Klägerin meinte, der Beklagte und seine Leute arbeiteten schleppend, sowie zu mehreren Mahnungen unter Fristsetzung und Androhung von Schadensersatzansprüchen. Schließlich entzog die Klägerin dem Beklagten den Auftrag und beauftragte eine nicht in das Handelsregister eingetragene "K. OHG" mit der Fertigstellung. Eingetragen war jedoch eine Elektro R.-K. OHG, der neben dem Streithelfer und einem weiteren Gesellschafter auch der Beklagte als Gesellschafter angehörte; diese Gesellschaft stellte Mitte 1991 ihre Tätigkeit ein, nachdem sie weitere Zahlungen in Höhe von 50.690,24 DM erhalten hatte. Auch mit der Tätigkeit dieser Gesellschaft war die Klägerin nicht zufrieden. Die Anlagen wurden später z.T. in Eigenarbeit mit einem Bekannten des Ehemanns der Klägerin, z.T. durch Drittunternehmen , fertiggestellt.
Die Klägerin hat sich auf Mängel berufen und einen Mängelbeseitigungsaufwand von 44.416,97 DM sowie einen Minderwert von 15.000,-- DM geltend gemacht, weiter einen Rückzahlungsanspruch von 4.062,07 DM, der nicht Gegenstand des Revisionsverfahrens ist. Das Landgericht hat unter Aufhebung eines stattgebenden Versäumnisurteils die Klage abgewiesen, weil es nach Durchführung der Beweisaufnahme Mängel nicht für erwiesen angesehen hat und weil die Fertigstellung keine Mehrkosten verursacht habe. Die Beru-
fung der Klägerin ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Revision verfolgt die Klägerin die geltend gemachten Ansprüche mit Ausnahme des Rückzahlungsanspruchs weiter. Der Beklagte tritt dem Rechtsmittel entgegen.

Entscheidungsgründe:


Das zulässige Rechtsmittel führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens zu übertragen ist.
I. 1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Klägerin habe schon keinen Sachverhalt vorgetragen, der dem Grunde nach einen Schadensersatzanspruch begründet. Für Schadensersatzansprüche aus §§ 634, 635 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (nachfolgend: a.F.) fehle es an einer Fristsetzung und Ablehnungsandrohung. In den der Klägerin zuzurechnenden Schreiben ihres Ehemanns gehe es ausschließlich um Fortführung und Beendigung der Installationsarbeiten und nicht um die Beseitigung von Mängeln. Fristsetzung und Ablehnungsandrohung seien auch nicht entbehrlich gewesen , weil weder Unmöglichkeit der Mängelbeseitigung noch deren ernsthafte und endgültige Verweigerung vorgetragen seien. Auch eine Unzumutbarkeit der Mängelbeseitigung durch den Beklagten sei nicht dargelegt.
Das Berufungsgericht ist weiter zu dem Ergebnis gekommen, daß der Klägerin auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 633 Abs. 3 BGB a.F.
nicht zustehe, weil der Beklagte nicht mit der Beseitigung eines konkret bezeichneten Mangels in Verzug gesetzt worden sei. Es hat allerdings einen Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Herstellung nach § 636 Abs. 1 Satz 2, § 326 BGB a.F. dem Grunde nach bejaht; insoweit hat es jedoch angenommen , daû es an der Darlegung eines Schadens fehle.
2. Die Revision ist demgegenüber der Ansicht, ein Anspruch aus § 633 Abs. 3 BGB a.F. wegen des Mängelbeseitigungsaufwands habe nicht verneint werden dürfen. Der Auftragnehmer befinde sich nicht erst nach Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung in Verzug, sondern bereits dann, wenn er die Fertigstellungsfristen schuldhaft überschreite. Das Berufungsgericht habe zudem festgestellt, daû sich der Beklagte in Verzug befunden habe.
3. Dem Angriff kann der Erfolg nicht versagt bleiben. Das Berufungsgericht hat festgestellt (BU 16 unten), daû sich der Beklagte mit einer werkvertraglichen Hauptleistungspflicht in Verzug befunden habe. Die Befugnis des Bestellers zur Ersatzvornahme gemäû § 633 Abs. 3 BGB a.F. ist nicht auf den Zeitpunkt nach Abnahme des Werks beschränkt (Sen.Urt. v. 16.11.1993 - X ZR 7/92, NJW 1994, 942; vgl. auch Sen.Urt. v. 26.9.1996 - X ZR 33/94, NJW 1997, 50). Vor der Abnahme muû der Besteller zudem lediglich dartun, daû ein Mangel besteht oder das Werk unvollständig ist (Sen.Urt. v. 24.11.1998 - X ZR 21/96, NJW-RR 1999, 347). Zur Geltendmachung des Anspruchs müssen die Voraussetzungen der §§ 635, 634 BGB a.F. nicht vorliegen (Sen.Urt. v. 17.2.1999 - X ZR 40/96, NJW-RR 1999, 813, 814). Auf der Grundlage seiner eigenen Feststellungen und dieser Rechtsprechung hätte das Berufungsgericht somit einen Anspruch nach § 633 Abs. 3 BGB a.F. dem Grunde nach nicht verneinen dürfen. Es kann deshalb dahinstehen, ob der An-
spruch auf Ersatz der Kosten der Ersatzvornahme auch auf anderer rechtlicher Grundlage, etwa als Schadensersatzanspruch nach § 326 BGB a.F., gegeben ist; die Ausführungen des Berufungsurteils zur Frage der Fristsetzung und Ablehnungsandrohung auf Seite 14 unten einerseits und Seite 17 zweiter Absatz andererseits sind nicht ohne weiteres miteinander in Einklang zu bringen.
Das Berufungsgericht hat weiter nicht geprüft, ob - über einen reinen Verzögerungsschaden hinaus - die von der Klägerin mit 44.416,97 DM bezifferten Mängelbeseitigungskosten angefallen sind. Die Prüfung, ob und wieweit dies der Fall ist und in welcher Höhe sie gerechtfertigt sind, wird im wiedereröffneten Berufungsrechtszug nachzuholen sein.
II. Auch hinsichtlich der geltend gemachten Ansprüche auf Ersatz eines Minderwerts kann das Berufungsurteil keinen Bestand haben. In seinem Tatbestand ist festgestellt, daû sich die Klägerin auf unzureichenden Empfang der Satellitenanlage wegen unrichtiger Verlegung und weitere verbliebene Mängel berufen hat. Für die Geltendmachung eines trotz Mängelbeseitigung verbleibenden merkantilen oder technischen Minderwerts sind Fristsetzung und Ablehnungsandrohung nicht erforderlich (BGHZ 96, 221, 227; BGH, Urt. v. 19.9.1985 - VII ZR 158/84, NJW 1986, 428; BGH, Urt. v. 8.10.1987 - VII ZR 45/87, NJW-RR 1988, 208), so daû es auch insoweit einer Auflösung des aufgezeigten Widerspruchs für die Entscheidung über die Revision nicht bedarf. Daû ein Minderungsanspruch nicht ausreichend dargelegt sei, hat das
Berufungsgericht nur floskelhaft und nicht in nachvollziehbarer Weise ausgeführt. Insoweit rügt die Revision mit Recht Vortrag als übergangen, daû bestimmte - näher bezeichnete - Mängel bei der Nachbesserung nicht zu beseitigen gewesen seien (GA III 548). Auch dem wird das Berufungsgericht nachzugehen haben.
Melullis Keukenschrijver Mühlens
Meier-Beck Asendorf
33
Das Berufungsgericht wird gegebenenfalls Feststellungen zu den Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs, gerichtet auf Ersatz der entstandenen Kosten für die Sanierung des Hallenfußbodens als Folge der behaupteten Mängel des Architektenwerks des Architekten N., zu treffen haben. Im Hinblick darauf, dass das Berufungsgericht keine Feststellungen zu einer Abnahme des Architektenwerks des Architekten N. seitens der Klägerin getroffen hat, weist der Senat darauf hin, dass der Besteller Schadensersatz nach § 635 BGB a.F. für Mängel der Architektenleistungen nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schon vor der Abnahme und ohne eine vorherige Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung (§ 634 Abs. 1 Satz 1 BGB a.F.) verlangen kann, wenn jene Mängel sich im Bauwerk realisiert haben und damit eine Nachbesserung nicht mehr in Betracht kommt. Solche Ansprüche bestehen neben etwaigen, dem allgemeinen Leistungsstörungsrecht zuzuordnenden Ansprüchen aus § 326 BGB a.F. (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 Rn. 11 m.w.N. = NZBau 2010, 768).

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

28
c) Der Senat muss nicht entscheiden, ob diese Grundsätze auch für die mit der Einführung des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes seit dem 1. Januar 2002 bestehende Gesetzeslage gelten. Das wird unter anderem davon abhängen, ob dem Besteller auch nach neuem Schuldrecht schon vor der Abnahme Mängelansprüche nach § 634 BGB n.F. zustehen. Dazu hat sich der Senat bisher nicht geäußert.
16
aa) Im Grundsatz markiert die Abnahme des Werkes den maßgebenden Zeitpunkt, von dem an die Mängelrechte des Bestellers eingreifen. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem Besteller bereits vor der Abnahme Mängelrechte gemäß § 634 BGB (in der Fassung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 1887) zustehen (siehe auch BGH, Urteile vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768 Rn. 28; vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, BauR 2011, 1032 = NZBau 2011, 310 Rn. 17). Eine Abnahme des von der Klägerin geschuldeten Winterdienstes scheidet seiner Natur nach aus, vgl. auch § 646 BGB. Sinn und Zweck des Winterdienstvertrages ist es, dass der Auftragnehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Auftraggeber jedes Einsatzergebnis billigen soll. Der Auftraggeber soll gerade davon freigestellt werden, seinerseits die Witterung im Blick zu behalten und bei Schneefall bzw. Eisglätte am Ort der Winterdienstleistung zu erscheinen. Auch zum Ende der vereinbarten Wintersaison (30. April des Jahres) ist das Werk nicht mehr abnahmebedürftig. An einer Abnahme zu diesem Zeitpunkt besteht für den Auftraggeber kein Interesse mehr. Denn er kann die Leistung nicht mehr mit dem Ziel als nicht vertragsgerecht zurückweisen, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung nachgeholt wird.
13
Die Zulassung der Revision kann nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur auf einen tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein kann oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken (BGH, Beschluss vom 30. Juli 2015 - VII ZR 144/14, Rn. 2; Urteil vom 10. Juli 2014 - VII ZR 189/13, Rn. 40, jeweils m.w.N.). Die in den Gründen des Berufungsurteils als grundsätzlich eingestuften Fragen stellen einzelne Rechtsfragen innerhalb der geltend gemachten Mängelansprüche dar und können nicht isoliert der revisionsrechtlichen Prüfung unterworfen werden.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

16
aa) Im Grundsatz markiert die Abnahme des Werkes den maßgebenden Zeitpunkt, von dem an die Mängelrechte des Bestellers eingreifen. Der Senat muss nicht entscheiden, ob dem Besteller bereits vor der Abnahme Mängelrechte gemäß § 634 BGB (in der Fassung des am 1. Januar 2002 in Kraft getretenen Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts vom 26. November 2001, BGBl. I S. 1887) zustehen (siehe auch BGH, Urteile vom 8. Juli 2010 - VII ZR 171/08, BauR 2010, 1778 = NZBau 2010, 768 Rn. 28; vom 24. Februar 2011 - VII ZR 61/10, BauR 2011, 1032 = NZBau 2011, 310 Rn. 17). Eine Abnahme des von der Klägerin geschuldeten Winterdienstes scheidet seiner Natur nach aus, vgl. auch § 646 BGB. Sinn und Zweck des Winterdienstvertrages ist es, dass der Auftragnehmer den Winterdienst versieht, ohne dass der Auftraggeber jedes Einsatzergebnis billigen soll. Der Auftraggeber soll gerade davon freigestellt werden, seinerseits die Witterung im Blick zu behalten und bei Schneefall bzw. Eisglätte am Ort der Winterdienstleistung zu erscheinen. Auch zum Ende der vereinbarten Wintersaison (30. April des Jahres) ist das Werk nicht mehr abnahmebedürftig. An einer Abnahme zu diesem Zeitpunkt besteht für den Auftraggeber kein Interesse mehr. Denn er kann die Leistung nicht mehr mit dem Ziel als nicht vertragsgerecht zurückweisen, dass eine ordnungsgemäße Erfüllung nachgeholt wird.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten und der Streithelferin der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 26.05.2014 (22 O 170/12) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 33.200,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 12.900,00 EUR seit 17.04.2012 und aus 20.300,00 EUR seit 07.02.2014 zu bezahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin sämtliche weiteren Sanierungskosten wegen Betonschäden am Eingangsbereich des Gebäudes I x und x in L-E (Tiefgaragenrampe) sowie Schäden an der Rampe nordseitig des Hauses Nr. 4 (Rampe zu den Müllbehältern) und am Sockelbereich des Wärmedämmverbundsystems der Häuser Nr. 2 und 4 zu ersetzen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen, die Klage im Übrigen abgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen tragen die Klägerin 3%, die Beklagte 97%. Von den außergerichtlichen Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin 3%, die Streithelferin ihre restlichen Kosten selbst.

IV. Das Urteil des Landgerichts Stuttgart und dieses Urteil des Senats, das Urteil des Landgerichts Stuttgart im Umfang der Berufungszurückweisung, sind vorläufig vollstreckbar. Die Parteien und die Streithelferin können jeweils die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Seite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags geleistet hat.

V. Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: bis 40.000,00 EUR

Gründe

 
I.
Die Klägerin verlangt Kostenvorschuss für die Beseitigung von Mängeln des Gemeinschaftseigentums in Höhe von 34.640,00 EUR und die Feststellung einer Ersatzpflicht zur Übernahme etwaiger weiterer Sanierungskosten.
Sachverhalt in erster Instanz
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft an der von der Beklagten errichteten Wohnanlage. Die weiteren Einzelheiten ergeben sich aus der nachfolgenden tabellarischen Übersicht zur Chronologie der Ereignisse:
Datum
Beschreibung
Fundstelle
10.07.2003
Auftrag der Beklagten an den SV Sage zur Abnahme
des Bauvorhabens (vergleiche weiter beim 04.07.2005)
B 5, Blatt 116
16.11.2004
„Teilabnahme“ der Treppenhäuser und der Tiefgarage.
Ergebnis: „Die Außenanlagen und Tiefgaragenzufahrt
wurde nicht abgenommen, da nicht fertig!“
Hinweis des (Privat-)Sachverständigen S:
„Alle Gebäudesockel brauchen eine Abdichtung
auf dem Wärmedämmverbundsystem.“
B 1, Blatt 89
15.12.2004
Übergabeprotokoll zu den Außenanlagen
- Rampe Müllbox muss der Belag noch nachgearbeitet
werden/Schräge nicht ok!
- an allen Gebäuden muss die Haussockelfarbe
nachgearbeitet werden
- die vorhandenen Löcher TG-Abfahrtswand schließen,
Betonsanierung?
B 2, Blatt 90
15.03.2005
Erneute Begehung der Außenanlagen mit Streichung bestimmter
Mängel aus dem Protokoll vom 15.12.2004 (B 2).
- Bei der Rampe der Müllbox muss der Belag noch nachgearbeitet
werden ist durchgestrichen, wird also als erledigt dargestellt
B 5, Blatt 123
04.07.2005
Aufschrieb des Sachverständigen S über eine „Nachabnahme“
- Rampe Müllbox wird als erledigt dargestellt
- Gebäudesockel sind nunmehr abgedichtet
- TG-Abfahrt wird als erledigt dargestellt
Nach Aussage des SV S handelte es sich allerdings nicht um eine
Abnahme, sondern um einen „Rundgang nach dem 16.11.2004“
(Blatt 168)
B 5, Blatt 116
18.08.2006
Aufforderung der Verwaltung der Klägerin an die Beklagte zur
Beseitigung von Mängeln „am 20.6.2006 haben wir uns die noch
offenen Mängel im Gemeinschaftseigentum vor Ort
gemeinsam angeschaut. ...
Danach sind aus dem Übergabeprotokoll - Teilabnahme 16. November 2004
- noch folgende Punkte bis heute offen: ...
Haus 1, I 4
Pkt. 1 Feuchter Fleck im Treppenhaus am Boden UG ...
Von den im Übergabeprotokoll vom 15.12.2004 (Außenanlagen)
beanstandeten Mängeln sind noch folgende Punkte unerledigt:
- Pkt. 7 An allen Gebäuden muss die Haussockelfarbe
nachgearbeitet werden
K 7, Blatt 77
06.11.2006
Kaufvertrag der Eheleute G (UR 2982/2006 des Notars Z)
über Penthousewohnung 1.7
§ 3 Nr. 2
Das Bauwerk ist durch die Vertragsparteien oder mit schriftlicher Vollmacht
ausgestattete Vertreter förmlich abzunehmen.
Der Abnahmetermin wird vom Veräußerer bestimmt. ...
Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits erfolgt.
Der Verkauf gilt nach Maßgabe dieser Abnahme als vereinbart.
§ 3 Nr. 3
Die bei der Abnahme festgestellten Mängel sind in einer Niederschrift
festzuhalten und vom Veräußerer selbst zu beseitigen. ...
Sind sich die Vertragsschließenden über das Vorhandensein eines Mangels
nicht einig, ist jeder der Vertragsschließenden berechtigt,
den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen ...
Sage mit der Erstellung eines Gutachtens für den streitigen
Sachverhalt zu beauftragen. ...
K 1, Blatt 6
B 3, Blatt 91
(B 3 komplett)
17.11.2006
„Nachabnahmeprotokoll“ zu beseitigten und offenen Mängeln,
die Eheleute G waren an diesem Termin nicht beteiligt.
Die Anlage ist lediglich von einem Vertreter der Beklagten unterschrieben.
- 8. Im Treppenhaus im UG sind deutliche Flecken im Belag zu sehen,
jeweils vor der Türe, Heizung und unter Treppenlauf
- 19. Müllplatz Außenwand zum öffentlichen Gehweg, Abplatzung
an der Betonwand
- 20. Rampenabfahrt vom Müllplatz sind in der Oberfläche
Abplatzungen festzustellen
Beklagte: „Die Nachabnahme erfolgte am 17.11.2006“ (Blatt 55).
K 3, Blatt 48
B 4, Blatt 92
Dez. 2006
Einzug der Eheleute G
Blatt 106
05.12.2006
Mitteilung der Beklagten an die Hausverwaltung, dass die Mängel
am Müllplatz in 2006 nicht mehr erledigt werden können
K 6, Blatt 75
13.12.2006
Übergabeprotokoll bezüglich des Sondereigentums der Eheleute G
Blatt 169
25.05.2007
Nachabnahmeprotokoll mit Mitteilung, „welche Punkte bereits abgearbeitet
wurden beziehungsweise erledigt sind“
- abbröckelnder Außenputz im unteren Bereich Eingangstüren 4 wird
als „erledigt“ bezeichnet
- Müllplatz, Seitenwand erledigt, Belag offen
K 5, Blatt 73
25.03.2008
Rüge: Wölbungen am Außenputz Häuser 2 und 2/1
K 9, Blatt 80
B 8, Blatt 128
25.03.2008
Weiterreichung der Rüge: Wölbungen am Außenputz Häuser 2 und 2/1
an die Streithelferin; Bitte um kurzfristige Behebung des Mangels
bis 11.04.2008
K 10, Blatt 81
22.04.2008
Mitteilung der Streithelferin, dass die Mängel Außenputz Häuser 2
und 2/1 beseitigt wurden
K 11, Blatt 82
B 7, Blatt 127
25.04.2008
Schreiben der Verwaltung an Beklagte, das der Mangel am Außenputz
nur sehr unzureichend ausgebessert wurde
K 12, Blatt 83
Mai 2008
Vereinbarung über Beseitigung von Mängeln Außenputz, Betonsanierung
Treppenaufgang Haus 4, Belag Rampe Müll
K 4, Blatt 72
03.07.2008
Schreiben der Hausverwaltung mit Aufforderung zur
Beseitigung von Mängeln
- Betonsanierung am Treppenaufgang Haus 4 (nach Aussagen in der
Berufungsverhandlung Garage),
- Abblätterung Belag Rampe bei den Müllbehältern Haus 4/1
- Rüge Rissbildungen an der Rampe, Seitenwand zum Gehweg
K 4, Blatt 72
28.07.2008
Anmerkung der Beklagten zum Schreiben 03.07.2008 wegen Mängeln
Betonsanierung am Treppenaufgang Haus 4,
Abblätterung des Belages an der Rampe bei den Müllbehältern Haus 4/1:
„in Bearbeitung“
K 4, Blatt 72
12.09.2008
Rückfax an die Verwalterin der Klägerin auf Schreiben vom 03.07.2008:
„Bei der Besichtigung am 4/9/08 wurde festgestellt, dass die restlichen
Mängel behoben wurden.“
Anmerkung zu Mängeln Betonsanierung am Treppenaufgang Haus 4,
Abblätterung des Belages an der Rampe bei den Müllbehältern Haus 4/1:
„in Bearbeitung“
K 4, Blatt 72
14.08.2009
Rüge der Hausverwaltung: Schadhafte Stellen an der Fassade
(Wölbungen im Außenputz)
K 8, Blatt 79
23.09.2009
Schreiben der Streithelferin an die Beklagte, dass die Mängel
am Sockel am 07.09.2009 behoben wurden
B 9, Blatt 144
28.02.2011
Eigentümerversammlung
Die noch nicht erledigten Mängel wurden den Eigentümern auf der
genannten Anlage, die der Einladung zur Versammlung beilag,
zur Kenntnis gebracht. …. Da das weitere Vorgehen - je nach Auskunft
des Handwerkers - noch nicht festgelegt und beschlossen werden kann,
erklären sich die Herren B, G und S in Ermangelung eines Beirates bereit,
zu gegebener Zeit mit der Hausverwaltung notwendige
Entscheidungen zu treffen.
Dazu werden sie ausdrücklich von der Eigentümerversammlung
bevollmächtigt.
Diese Vollmacht gilt für alle Entscheidungen, die noch im
Zusammenhang mit der Weiterverfolgung der Mängel notwendig werden.
K 14, Blatt 321 ff.
01.06.2011
Auftrag an den Sachverständigen D durch die Hausverwaltung J B
Die Klägerin hat nicht in Abrede gestellt, dass insoweit ein nur einseitiger
Auftrag erteilt wurde und die Beklagte an dem Gutachten nicht
beteiligt war, dies ergibt sich auch aus dem Gutachten selbst.
K 2, Blatt 20
Blatt 66
26.09.2011
Vorlage des Gutachtens D
K 2, Blatt 20
25.01.2012
Die Beklagte erhält Kenntnis vom Gutachten D, weil dieses in einem
anderen Rechtsstreit als Anlage vorgelegt wird
Blatt 57
05.04.2012
(Fax)
Eingang der Klage auf Kostenvorschuss bezüglich der
streitgegenständlichen Mängel
Blatt 1
12.04.2012
Abtretungsvereinbarung; Eheleute G treten sämtliche Ansprüche
aus dem Notarvertrag an die Klägerin ab
K 13, Blatt 100
17.04.2012
Zustellung der Klage
Blatt 51
25.05.2012
Eingang der Klageerwiderung (Verjährungseinrede, Mängel und
Sanierungskosten werden bestritten)
Blatt 55
25.11.2013
Gutachten der gerichtlich bestellten Sachverständigen D K
Blatt 196
Zwischen den Parteien bestand Streit über das Vorliegen folgender Mängel,
- Ablösungen und Abplatzungen an der Innenseite der die Tiefgaragenrampe abschließenden Betonwand des Gebäudes Nr. 4,
- Ablösungen und Risse an der Rampe zu den Müllbehältern,
- Putzablösungen und Farbabblätterungen im Sockelbereich der Gebäude Nr. 2 und 4,
- Feuchtigkeit im Gebäude Nr. 4 (Treppenhaus UG und EG, Bad EG-Wohnung rechts),
und die dafür notwendigen Sanierungskosten.
Die Beklagte und die Streithelferin haben außerdem die Einrede der Verjährung erhoben, weil nach Abnahmen vom 16.11.2004/15.12.2004/17.11.2006 bis 05.04.2012 Verjährung eingetreten sei (z.B. Blatt 55, 87, 112). Die Klägerin ist der Auffassung, die Beauftragung des Gutachters D habe die Verjährung gehemmt, zudem sei über die Mängel verhandelt worden (Blatt 66 ff.).
Entscheidung des Landgerichts
10 
Das Landgericht hat der Zahlungsklage vollumfänglich stattgegeben und die Ersatzpflicht bezüglich weiterer Sanierungskosten festgestellt. Die Feststellungsklage sei auch neben der Vorschussklage zulässig.
11 
§ 3 Abs. 1 des Kaufvertrages stehe dem Anspruch nicht entgegen. Die geltend gemachten Mängel seien durch das Gutachten der vom Gericht bestellten Sachverständigen bestätigt worden.
12 
Die Ansprüche seien nicht verjährt. Die Abnahme sei im Verhältnis zu den Erwerbern G frühestens am 17.11.2006 erfolgt, die Regelung in § 3 Nr. 2 des Kaufvertrages insoweit allerdings gemäß § 307 BGB unwirksam. Denn die Klausel benachteilige einen Erwerber unangemessen, da diesem die Möglichkeit genommen werde, selbst über die Abnahme zu entscheiden und faktisch eine Verkürzung der Verjährungsfrist bewirkt werde. Die Verjährung sei durch das Begutachtungsverfahren gehemmt worden, die Klägerin habe hier einen anderen Sachverständigen wählen dürfen, da der im Vertrag benannte Sachverständige seine Befangenheit offengelegt habe. Nach Vorlage der Begutachtung habe die Verjährungshemmung am 26.03.2012 geendet, die am 05.04.2012 eingereichte Klage habe die restliche Verjährungsfrist von 5 Monaten und 17 Tagen nicht ausgeschöpft.
13 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die Feststellungen des Landgerichts im erstinstanzlichen Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO; Blatt 241 - 291).
14 
Berufung der Beklagten und Begründung der Streithelferin
15 
Die Berufung der Beklagten will weiter eine Abweisung der Klage erreichen und rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung.
16 
Die Klägerin könne sich nicht auf eine Hemmung der Verjährung berufen, da die Beauftragung des Sachverständigen D nicht der vertraglichen Regelung im Kaufvertrag entsprochen habe. Zum einen sei nicht der dort benannte Sachverständige S beauftragt worden, zum anderen sei die Beklagte nicht über die Beauftragung und dieses Vorgehen der Klägerin informiert worden, und es fehle an der notwendigen übereinstimmenden Bestellung (Blatt 274, 287). Die Streithelferin hat insoweit ergänzend darauf abgestellt, dass es sich ersichtlich um ein reines (einseitig durch die Klägerin beauftragtes) Parteigutachten gehandelt habe, weshalb dessen Feststellungen nicht zur Beilegung eines Streits der Parteien gedient hätten (Blatt 256, ebenso nun die Beklagte auf Blatt 287). Treu und Glauben könne kein Austauschrecht begründen (Blatt 256).
17 
§ 3 Abs. 2 des Kaufvertrages sei nicht unwirksam, denn es liege eine individuell ausgehandelte Klausel vor, was sich aus der Vorbesprechung vom 20.06.2006 und der Verhandlung anlässlich der notariellen Beurkundung ergebe (Blatt 275, 289). Die Streithelferin ist in diesem Zusammenhang der Auffassung, es liege gar keine Schiedsgutachterklausel vor, weil der Rechtsweg unberührt bleibe und der Gutachter keine verbindliche Mängelfestlegung treffen konnte. Die Klausel führe deshalb nicht zu einer Hemmungsmöglichkeit (Blatt 256).
18 
Die Entscheidung habe zu einseitig auf die Interessen der Klägerin abgehoben (Blatt 275 - 277).
19 
Die Beklagte hat nach dem Ablauf der Berufungsbegründungsfrist noch weiteren Vortrag gehalten, warum die geltend gemachten Mängelrügen verjährt sein sollen (Blatt 290 - 291). Die weiteren Prozessbevollmächtigten haben nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist vorgetragen, zum Zeitpunkt der Beauftragung des Sachverständigen D am 01.06.2011 habe noch kein Beschluss der WEG vorgelegen, auch keine Abtretung. Der Sachverständige sei nur für Mängelrügen der übrigen Eigentümer beauftragt worden, weshalb es nicht auf das Schreiben vom 18.08.2006 ankomme. Bezüglich der Erwerber G habe es keine Verhandlungen wegen der streitgegenständlichen Mängel gegeben. Diese hätten auch nicht zur Beseitigung der Mängel aufgefordert, weshalb wegen der durch sie erfolgten Abnahme des Gemeinschaftseigentums am 17.11.2006 die Gewährleistungsfrist im November 2011 geendet habe.
20 
Das Gutachten D könne als „Geheimverfahren“ keine Verjährungshemmung begründen.
21 
Anträge
22 
Die Beklagte und die Streithelferin beantragen (Blatt 255, 273):
Das Urteil des Landgerichts Stuttgart (22 O 170/12) vom 26.05.2014 wird abgeändert. Die Klage wird abgewiesen.
23 
Die Klägerin beantragt (Blatt 294):
Die Berufung wird zurückgewiesen.
24 
Berufungserwiderung der Klägerin
25 
Die Klägerin verteidigt das landgerichtliche Urteil.
26 
Die Ausführungen der gerichtlich bestellten Gutachterin zu den festgestellten Mängeln und die dazu getroffenen Feststellungen des Landgerichts seien von der Berufung nicht angegriffen, auch der Schriftsatz vom 05.09.2014 beinhalte keinen Vortrag, der Anhaltspunkte für Zweifel im Sinne des § 529 ZPO begründen könnte.
27 
Für die Frage der Verjährung könne nicht ohne weiteres auf eine Abnahme am 17.11.2006 abgestellt werden, denn die Erwerber G seien bei der Nachabnahme nicht anwesend gewesen, § 3 Nr. 2 des Vertrages verlange eine förmliche Abnahme, weshalb bis heute noch keine wirksame Abnahme erfolgt sei.
28 
§ 3 Nr. 2 des Erwerbsvertrages verstoße gegen § 307 BGB und sei deshalb unwirksam, weil ein Verstoß gegen § 640 BGB vorliege und eine Verjährungsverkürzung eingetreten sei.
29 
Selbst wenn man den 17.11.2006 als Abnahmetermin unterstelle, sei die Verjährung unterbrochen worden. § 3 Nr. 3 des Erwerbsvertrages habe ausdrücklich auch eine einseitige Beauftragung des Sachverständigen zugelassen. Die Klägerin habe den Sachverständigen D beauftragen dürfen. Wer auf Grund einer von ihm selbst konzipierten vertraglichen Gestaltung ein Begutachtungsverfahren verlange, könne sich hierzu nicht dadurch in Widerspruch setzen, dass er sich nach dessen Durchführung auf Verjährung berufe. Die Kompetenz zur Beauftragung eines anderen Sachverständigen ergebe sich aus der Vorbefassung des Sachverständigen mit der Mängelliste vom 16.11.2004 und der Anlage B 5 vom 04.07.2005.
30 
Es gebe weitere Hemmungstatbestände zu beachten. Die Klägerin habe die Mängel am Zugang zum Gebäude Nr. 4 und an der Rampe zu den Müllbehältern am 03.07.2008 gerügt, hier seien Nachbesserungsarbeiten erfolgt und das Vorliegen der Mängel anerkannt worden. Ein weiteres Anerkenntnis ergebe sich aus der Fertigstellungsanzeige vom 25.05.2007.
31 
Die weiteren Mängel im Sockelbereich des Wärmedämmverbundsystems, der undichten Bodenfuge und des fehlerhaften Haustüranschlusses seien mit Schreiben vom 18.08.2006 gerügt worden (K 7), durch die Weiterleitung an die Streithelferin sei der Mangel anerkannt worden, beziehungsweise sei mit Schreiben vom 21.08.2009 die fehlende Erledigung des letzten Mangels mitgeteilt worden, weshalb insoweit noch Verhandlungen schwebten.
32 
Bemerkungen zum Verfahrensgang
33 
Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst der dazu vorgelegten Anlagen Bezug genommen. Hinsichtlich des Vortrags in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat wird außerdem auf das Protokoll der Sitzung vom 15.01.2015 verwiesen.
II.
34 
Die Berufungen der Beklagten und deren Streithelferin sind zulässig. Sie wurden insbesondere innerhalb der vorgegebenen Fristen ordnungsgemäß eingelegt und begründet. Sie haben aber in der Sache nur zu einem geringen Teil Erfolg. Die Eheleute G haben bis heute zwar nicht förmlich abgenommen, die Ansprüche aus § 637 BGB können jedenfalls in der vorliegenden Sachverhaltskonstellation aber trotz fehlender Abnahme geltend gemacht werden. Selbst wenn man von einer (in erster Instanz ursprünglich vorgetragenen) Abnahme am 17.11.2006 ausgeht, sind die Ansprüche aus § 637 BGB nicht verjährt. Es fehlt jedoch bezüglich des Mangels der Abdichtung des Haustüranschlusses (4.2) an der erforderlichen Fristsetzung, weshalb insoweit kein Vorschuss verlangt werden kann.
35 
1. Ansprüche der Klägerin
36 
Die Klägerin hat jedenfalls für das Berufungsverfahren klargestellt, dass sie Ansprüche lediglich aus dem abgetretenen Recht der Erwerber G herleitet, denn in der Berufungserwiderung wird ausgeführt,
37 
„Die Klägerin geht aus den originär den Erwerbern G zustehenden Ansprüchen vor“ (Blatt 295).
38 
Die erforderliche Abtretung ergibt sich aus der mit der Anlage K 13 vorgelegten Abtretungsvereinbarung (Blatt 100). Sie steht zudem gemäß § 314 ZPO fest, denn das landgerichtliche Urteil stellt im unstreitigen Teil seines Tatbestands fest,
39 
„Die Erwerber G haben ihre Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 06.11.2006 an die Klägerin abgetreten.“
40 
Gemäß § 314 Satz 1 ZPO liefert der Tatbestand des Ersturteils den Beweis für das mündliche Vorbringen einer Partei im erstinstanzlichen Verfahren. Diese Beweiswirkung erstreckt sich auch darauf, ob eine bestimmte Behauptung bestritten ist oder nicht. Da sich die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO auf das mündliche Parteivorbringen bezieht, ist davon auszugehen, dass die Parteien dasjenige in der mündlichen Verhandlung vorgetragen haben, was der Tatbestand ausweist (BGH NJW-RR 2008, 1566 [1567 Rn. 15]). Der weitere Prozessvertreter der Beklagten hat auch in der Berufungsverhandlung eingeräumt, dass dies nicht mehr bestritten werden soll.
41 
Soweit die Klägerin ursprünglich auch Ansprüche aus „eigenem Recht“ geltend machen wollte (Blatt 2), fehlt ihr die notwendige Aktivlegitimation. Anspruchsberechtigter (Rechtsträger) für Nacherfüllungs- und Mängelansprüche ist stets der einzelne Erwerber, denn Grundlage der Ansprüche ist der jeweilige Erwerbsvertrag (BGH NJW 2007, 1952 [1953 Rn. 14] = BauR 2007, 1221; BGH BauR 2007, 1227; BGH BauR 2004, 1148). Ansprüche oder Rechte gehören deshalb auch nicht zum Verbandsvermögen der Eigentümergemeinschaft und sie werden es auch dann nicht, wenn die Gemeinschaft diese an sich zieht (BGH NJW 2007, 1952 [1954 Rn. 18, 20, 21] = BauR 2007, 1221; BGH NJW 1994, 443; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 471).
42 
Die Wohnungseigentumsgemeinschaft ist aber berechtigt, die Mängel am Gemeinschaftseigentum gerichtlich geltend zu machen, wenn sie von ihrer Beschlusskompetenz Gebrauch macht, insoweit besteht dann eine ihre alleinige Zuständigkeit begründende gesetzliche Prozessstandschaft (BGH NJW 2007, 1952 [1954 Rn. 20, 21] = BauR 2007, 1221 [1223]; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 513).
43 
Ein „an sich ziehen“ in diesem Sinne wurde im Berufungsverfahren belegt, denn das vorgelegte Protokoll der Eigentümerversammlung vom 28.08.2011 hat die Eigentümer G und S bevollmächtigt, „alle Entscheidungen“ zu treffen, „die noch im Zusammenhang mit der Weiterverfolgung der Mängel notwendig werden“ (Blatt 323). Das belegt im Zusammenhang mit der erhobenen Klage eine Vergemeinschaftung der Ansprüche. Die Vergemeinschaftung liegt bereits in dem Beschluss vom 28.08.2011, denn damit wurden die Mängel auch zu einer Sache der Klägerin gemacht. Die Richtigkeit des Protokolls ist nicht bestritten, weshalb dieses trotz § 531 ZPO auch im Berufungsverfahren relevant ist (BGH NJW 2009, 685).
44 
Fehlende Abnahme wegen Unwirksamkeit der Abnahmeklausel
45 
Das landgerichtliche Urteil hat keine Konsequenzen aus der richtig festgestellten Unwirksamkeit von § 3 Nr. 2 des Bauträgervertrages gezogen. Diese bewirkt, dass bislang noch nicht von einer (dann vereinbarten) förmlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums seitens der Eheleute G ausgegangen werden kann und mangels Abnahme insoweit keine Verjährungsfristen begonnen haben (§ 634a Abs. 2 BGB).
46 
Verstoß gegen § 307 BGB
47 
Das Landgericht hat mit tatsächlich und rechtlich zutreffenden Erwägungen ausgeführt, dass die in § 3 Nr. 2 Absatz 3 getroffene Abnahmeregelung
48 
„Die Abnahme des gemeinschaftlichen Eigentums ist bereits erfolgt. Der Verkauf gilt nach Maßgabe dieser Abnahme als vereinbart.“ (Blatt 13, 265)
49 
als allgemeine Geschäftsbedingung eine unangemessene Benachteiligung der Eheleute G begründet und deshalb unwirksam ist (§ 307 BGB).
50 
Der Senat ist gemäß § 529 ZPO an die richtig getroffenen tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts gebunden, dass diese Regelung für eine Vielzahl von Verträgen formuliert, die Vereinbarung von der Beklagten vorgegeben, also von der Beklagten gestellt wurde, und ein Aushandeln nicht erfolgt ist.
51 
Die Berufungsbegründungen der Beklagten und der Streithelferin haben diese tatsächlichen Feststellungen des Landgerichts nicht angegriffen und es bestehen keine Zweifel an deren Richtigkeit und Vollständigkeit (§ 529 ZPO). Der Zeuge Z hat bestätigt, dass die geänderte Abnahmeklausel auf Bitten der Beklagten in mehreren Verträgen entsprechend verwandt wurde (Blatt 171 f.). Der Zeuge G hat ausgesagt, dass der Vertragsentwurf zuvor von der Beklagten an ihn übersandt worden war und insoweit keine Abänderungen im Notartermin erfolgten (Blatt 170), weshalb mit der Fiktion aus § 310 Abs. 3 Nr. 1 BGB davon auszugehen ist, das diese vorformulierten Vertragsbedingungen von der Beklagten gestellt wurden (vergleiche zur Fiktion BGH NJW 2008, 2250; BGH NJW 1999, 2180; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl. 2015, § 310 Rn. 12 und § 305 Rn. 12).
52 
Der von der Beklagten dazu gehaltene Vortrag
53 
Schriftsatz vom 28.09.2012, Blatt 113: „... anlässlich des Notarvertrages mit den Erwerbern G die Parteien diskutiert hatten, ob das Abnahmeprotokoll der WEG in Bezug auf die Gemeinschaftsanlage gelten solle oder nicht.“,
54 
Schriftsatz vom 21.03.2013, Blatt 179: „Der Zeuge ... hat dann die abweichende Klausel ... erörtert.“
55 
genügt schon nicht, um von einem Aushandeln oder von einer Individualvereinbarung auszugehen, denn eine Erörterung einer Klausel oder die Erklärung der Eheleute G, damit kein Problem zu haben, genügen nicht für die Annahme, dass die Beklagte den gesetzesfremden Kerngehalt ihrer AGB inhaltlich ernstlich zur Disposition gestellt hat, der anderen Seite Gestaltungsfreiheit zur Wahrung eigener Interessen eingeräumt wurde und die reale Möglichkeit bestand, den Inhalt der Vertragsbedingungen zu beeinflussen (BGH NJW 2014, 1725; BGH NJW 2013, 856). Der Vortrag der Beklagten belegt vielmehr das Gegenteil, nachdem von dieser auch ausgeführt wird, der Geschäftsführer der Beklagten habe deutlich gemacht, dass die Abnahme in den Vertrag einbezogen werden müsse, dies sei Voraussetzung für den Verkauf (Blatt 179). Ein Aushandeln sieht anders aus. Der insoweit benannte Zeuge F musste deshalb nicht vernommen werden.
56 
Die Vereinbarung zur Abnahme stellt eine unangemessene Benachteiligung gemäß § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB dar, weil sie von wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen abweicht.
57 
Nach der von den Parteien getroffenen grundsätzlichen Regelung ist „das Bauwerk“, also auch das gemeinschaftliche Eigentum durch die Vertragsparteien förmlich abzunehmen. Nach § 640 Abs. 1 BGB hat der Besteller das Werk abzunehmen. Besteller in diesem Sinne ist auch hinsichtlich des Gemeinschaftseigentums der einzelne Erwerber des Wohnungseigentums, nicht etwa die - im Zeitpunkt des Vertragsschlusses in der Regel noch nicht bestehende - Wohnungseigentümergemeinschaft. Durch den jeweiligen Erwerbsvertrag erhält der einzelne Wohnungseigentümer einen eigenen Anspruch (auch) auf mangelfreies Gemeinschaftseigentum. Dementsprechend liegt es grundsätzlich bei ihm zu entscheiden, ob er das Werk als eine in der Hauptsache dem Vertrag entsprechende Erfüllung gelten lassen will (BGH NJW 1985, 1551 [1552]). Die neuere Rechtsprechung und Literatur sieht Abnahmeklauseln, die von diesem gesetzlichen Leitbild abweichen, deshalb zu Recht als kritisch an (Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 509; Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 11. Teil Rn. 239). So hat beispielsweise der Bundesgerichtshof die Abnahme durch einen vom Bauträger bestimmten Erstverwalter als AGB-widrig eingestuft (BGH, Beschluss vom 12.09.2013, VII ZR 308/12, Rnrn. 8 - 9).
58 
Das Landgericht hat zutreffend festgehalten, dass die Zugrundelegung einer bereits erfolgten Abnahme dem Erwerber die Möglichkeit einer Entscheidung über die Abnahme nimmt und zudem noch eine Verkürzung der Gewährleistungsfristen bewirkt, was gegen § 309 Nr. 8 b) ff) BGB verstößt. Dies wurde von der Berufung auch nicht angegriffen. Die Klausel ist deshalb unwirksam.
59 
Folgen der Nichtigkeit der Vertragsklausel
60 
Wegen der Nichtigkeit der Klausel muss nach § 3 Nr. 2 Absatz 1 Satz 1 des Bauvertrages eine förmliche Abnahme durch die Vertragsparteien erfolgen, was mit der Anlage K 3 nicht geschehen ist, weil die Eheleute G nicht an diesem Abnahmetermin beteiligt waren (vergleiche die Teilnehmerliste auf Blatt 48), zudem zweifelhaft ist, ob dies überhaupt als eine förmliche Abnahme bewertet werden könnte, da lediglich Punkte besprochen und festgelegt wurden, aber gerade keine Erklärung der Beteiligten ersichtlich ist, dass das Werk nun als im Wesentlichen vertragsgerecht anerkannt wird, zumal ausweislich der vorgelegten Kopien kein Wohnungseigentümer das Protokoll unterzeichnet hat.
61 
Da der dritte Absatz von § 3 Nr. 2 des Bauvertrages entfallen ist, § 3 Nr. 2 Absatz 1 Satz 1 aber vom „Bauwerk“ spricht, insoweit also nicht zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum differenziert worden ist, bleibt es bei der dort vereinbarten förmlichen Abnahme für beides.
62 
Die förmliche Abnahme ist eine besondere Form der ausdrücklich erklärten Abnahme, bei der in der Regel eine gemeinsame Überprüfung der Bauleistungen im Rahmen eines Abnahmetermins erfolgt, wobei das Ergebnis protokolliert wird. Wenn das Abnahmeprotokoll Mängel aufführt, kann dies eine Abnahme unter Vorbehalt der aufgeführten Mängel darstellen (Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 1818), es muss aber klar werden, dass eine Entgegennahme der Werkleistung und ihre Billigung als im Wesentlichen vertragsgerecht erfolgt (Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 1798). Eine solche förmliche Abnahme der Eheleute G ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgetragen.
63 
Da eine förmliche Abnahme vereinbart wurde, kann sich die Beklagte nicht auf eine konkludente Abnahme berufen (Werner in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 1819). Für einen Verzicht oder das Erklärungsbewusstsein bezüglich einer konkludenten Abnahme hat die Beklagte zudem nichts vorgetragen.
64 
Da die Abnahme des Sonder- und Gemeinschaftseigentums durch den jeweiligen Erwerber erfolgen muss (BGH NJW 1985, 1551 [1552]; OLG Hamm BauR 2004, 690 [691]), hat diese nur Folgen für den einzelnen Erwerber und wirkt nicht für die übrigen Erwerber (Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 507; Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 11. Teil Rn. 237 - 238). Die Beklagte kann sich deshalb nicht darauf berufen, dass die Abnahme der übrigen Wohnungseigentümer (automatisch) auch zu Lasten der Eheleute G wirkt.
65 
Mangels förmlicher Abnahme - eine solche wurde weder vorgetragen, noch ergibt sich diese aus den vorgelegten Urkundenkopien - ist das Gemeinschaftseigentum von den Eheleuten G bis heute nicht abgenommen worden.
66 
Erstinstanzlicher Vortrag zur Abnahme am 17.11.2006
67 
Der erstinstanzliche Vortrag zu einer am 17.11.2006 erfolgten Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch die Eheleute G ist nicht bindend festgestellt (§ 314 ZPO) und steht auch nicht als unstreitiger Vortrag oder mit Geständniswirkung fest (§§ 138, 288 ZPO).
68 
aa. Der Begriff der Abnahme definiert ein Geschehen beziehungsweise einen Zustand der Außenwelt und damit eine Tatsache („wann hat wer was gemacht“), gleichzeitig jedoch einen juristisch eingekleideten Sachverhalt („welche Verhaltensweisen, Sachverhalte können als Abnahme gesehen werden, welche Rechtsfolgen sind daran zu knüpfen“). Soweit an die Abnahme Rechtsfolgen zu knüpfen sind oder rechtliche Bewertungen erforderlich sind, kann zwar keine Bindungswirkung nach § 529 ZPO eintreten; dies ergibt sich zum einen aus dem (eindeutigen) Wortlaut der Vorschrift, zum anderen dem Zweck des Berufungsverfahrens hinsichtlich der gebotenen Überprüfung auf Rechtsverletzungen (vergleiche zur Parallele bei § 288 ZPO Musielak/Huber, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 288 Rnrn. 3, 4). So wie bei § 288 ZPO ein Geständnis ausscheidet, wenn ein juristisch einfacher Begriff im Einzelfall zweifelhaft ist oder rechtlich schwierige Bewertungen erforderlich sind (Musielak/Huber, a.a.O.), muss bezüglich der Reichweite der Bindungswirkung aus § 529 ZPO gelten, dass diese sich nicht auf Rechtsfolgen und Bewertungen bezieht, zumal schon dann Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der festgestellten Tatsachen begründet werden, wenn ein tatsächliches Vorbringen übergangen wurde (Musielak/Ball, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 529 Rnrn. 5, 7, 9).
69 
Die tatsächlich erfolgte Abnahme an einem bestimmten Tag kann danach aber als sogenannte juristische Tatsache zugestanden werden (vergleiche auch MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl. 2013, § 288 Rn. 17).
70 
bb. Die Klägerin führt in der Klage vom 05.04.2012 aus,
71 
„Das Gemeinschaftseigentum wurde anlässlich des Erwerbs der Wohnungseigentümer V und C G am 17.11.2006 abgenommen.“ (Blatt 5 unter Hinweis auf die Anlage K 3),
72 
ebenso im Schriftsatz vom 24.08.2012,
73 
„Richtig ist vielmehr, dass die endgültige Abnahme, ..., erst mit dem Nachabnahmeprotokoll vom 17.11.2006 stattfand“ (Blatt 97),
74 
sowie mit Schriftsatz vom 15.10.2012,
75 
„Da die Wirkung der Abnahme unteilbar ist, hat sich die Klägerin auch an den wohl unstreitig vereinbarten späteren Abnahmetermin zu halten. Dies war frühestens der 17.11.2006. ... Festzuhalten ist damit, dass mit Abnahme nur der Termin vom 17.11.2006 gemeint sein konnte.“ (Blatt 131),
76 
was vom landgerichtlichen Urteil beim streitigen Klägervortrag verortet wird, bevor schließlich in den Gründen nach der Feststellung einer Unwirksamkeit von § 3 Nr. 2 des Vertrages doch auf die klägerseits vorgetragene Abnahme am 17.11.2006 abgestellt wird (ohne dass eine Begründung erfolgt, warum dieses Datum maßgeblich sein soll).
77 
Die Beklagte hat ihrerseits in der Klageerwiderung vom 25.05.2012 ausgeführt,
78 
„Die Nachabnahme erfolgte am 17.11.2006.“ (Blatt 55),
79 
und im Schriftsatz vom 23.07.2012 ausgeführt,
80 
„Die Abnahme hat tatsächlich am 16.11.2004 stattgefunden. Die Außenanlage wurde am 15.12.2004 abgenommen.“ (Blatt 87).
81 
Die Kläger haben aber in erster Instanz außerdem mit Schriftsätzen vom 15.10.2012 und 07.03.2013 vorgetragen, dass die Klausel unwirksam ist, und weiter
82 
„Interessanter ist die Rechtsfolge. Nachdem Absatz 3 zu § 3 Nr. 2 wegfällt, wäre das Bauwerk jedenfalls für die Erwerber V und K G gemäß § 3 Nr. 2 Abs. 1 förmlich abzunehmen. Der Aufforderung zur förmlichen Abnahme wird entgegengesehen.“ (Blatt 131; Schriftsatz vom 15.10.2012).
83 
„Wenn die Klausel zu § 3 Nr. 2 3. Absatz des notariellen Kaufvertrages gemäß § 309 Nr. 8 ff. BGB bzw. wegen einer wesentlichen Abweichung von der gesetzlichen Regelung gemäß § 307 BGB unwirksam ist - wovon ausgegangen werden muss -, so fällt die Klausel mangels geltungserhaltender Reduktion insgesamt weg. Damit gibt es nicht nur hinsichtlich der Nacherwerber G bislang keine Abnahme des Gemeinschaftseigentums, sondern auch nicht gegenüber der klagenden WEG.“ (Blatt 174; Schriftsatz vom 07.03.2013).
84 
Dieser Vortrag ist mit der Berufungserwiderung wiederholt und vertieft worden, indem die (Rechts-) Auffassung vertreten wurde, der Begriff der Abnahme sei normativ zu bestimmen (Blatt 295).
85 
cc. Die Klägerin ist nicht gemäß § 138 ZPO an den Vortrag zur Tatsache der Abnahme am 17.11.2006 gebunden, denn es ist allgemein anerkannt, dass die nach § 138 ZPO unstreitigen oder zugestandenen Tatsachen bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung bestritten (MüKoZPO/Prütting, 4. Aufl. 2013, § 288 Rn. 10; MüKoZPO/Wagner, a.a.O., § 138 Rnrn. 14, 26) und damit auch modifiziert werden können.
86 
dd. Insoweit kann auch nicht von einem Geständnis im Sinne des § 288 ZPO ausgegangen werden, weil es angesichts des auch auf Seiten der Beklagten wechselnden Vortrags (nicht erst nach erster mündlicher Verhandlung) an der notwendigen (stillschweigenden) Bezugnahme und damit an der hinreichend sicheren Feststellbarkeit eines konkludenten Geständniswillens fehlt, zumal das in den Akten befindliche unterzeichnete Protokoll vom 23.07.2012 keine Antragstellung der Klägerin belegt.
87 
Ein Geständnis nach § 288 ZPO liegt dann vor, wenn eine Partei die ihr ungünstigen gegnerischen Tatsachenbehauptungen in einer mündlichen Verhandlung oder einer dieser gleichgestellten Gelegenheit zugesteht. Es handelt sich um ein Einverständnis damit, dass die Tatsachen zur Urteilsgrundlage gemacht werden (BGH NJW 1962, 1390 [1391]). Das Geständnis ist Prozesshandlung (BGH NJW 1992, 3106 [3107]; BGH NJW 1987, 1947 [1948]). Es muss sich auf Tatsachen beziehen, dazu gehören auch juristisch eingekleidete Tatsachen (BGH NJW 2011, 2130 [2131 Rn. 12]; BGH NJW-RR 2007, 1563 [1565 Rn. 16]; MüKo/Prütting, ZPO 4. Aufl. 2013, § 288 Rn. 16). Das Geständnis muss in der mündlichen Verhandlung erklärt werden, wobei nach § 137 Abs. 3 Satz 1 ZPO eine stillschweigende Bezugnahme auf schriftsätzliche Erklärungen genügt (BGH NJW 2012, 1585 [1587 Rn. 24]; BGH NJW-RR 2007, 1563 [1565 Rn. 16]; BGH NJW-RR 2003, 1578 [1579]; BGH NJW-RR 1999, 1113; BGH NJW-RR 1990, 1150 [1151]). In der Antragstellung wird regelmäßig eine stillschweigende Bezugnahme gesehen (BGH NJW-RR 1996, 379; BGH MDR 1981, 1012). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muss ein Geständnis zwar nicht ausdrücklich abgegeben werden, das bloße Stillschweigen auf gegnerische Behauptungen genügt jedoch nicht. Dem Verhalten der Prozesspartei muss vielmehr ein konkludenter Geständniswille zu entnehmen sein (BGH NJW 1991, 1683; BGH NJW 1983, 1496 [1497]; vergleiche auch BVerfG NJW 2001, 1565).
88 
Die Klägerin hat zwar ursprünglich eine Abnahme am 17.11.2006 vorgetragen (s.o.), das Protokoll vom 23.07.2012 belegt aber keine Antragstellung seitens der Klägerin, denn die in den Gerichtsakten befindliche vom Einzelrichter unterschriebene Version enthält nur die Stellung der Anträge auf Abweisung der Klage (Blatt 93 - 94; anders aber die an die Parteien übersandte Abschrift, Blatt 332). Damit fehlt es an der für eine Bezugnahme im Sinne des § 137 Abs. 3 ZPO erforderlichen Antragstellung und an einem Verhandeln der Klägerin, das als stillschweigende Bezugnahme auf vorherige schriftsätzliche Erklärungen gedeutet werden könnte.
89 
Jedenfalls steht aber nicht hinreichend sicher fest, dass der Vortrag der Klägerin zur Abnahme mit Geständniswillen erfolgte, weil seitens der Beklagten schon vor der ersten mündlichen Verhandlung verschiedene Abnahmezeitpunkte genannt worden waren. Bezüglich des eigenen Vortrags der Klägerin kann deshalb nicht von einem Geständnis für den 17.11.2006 ausgegangen werden kann. Im Kern blieb der genaue Abnahmezeitpunkt (16.11.2004, 15.12.2004 und/oder 17.11.2006) bis zur ersten mündlichen Verhandlung am 23.7.2012 damit streitig.
90 
Bereits mit Schriftsatz vom 15.10.2012 und damit vor der nächsten mündlichen Verhandlung vom 04.03.2013 (Blatt 166) wurde von der Klägerin die Wirksamkeit der Klausel in Frage gestellt und eine förmliche Abnahme verlangt (Blatt 131). Angesichts dieser Widersprüche hätte zumindest eine Nachfrage seitens des Gerichts erfolgen müssen (§ 139 ZPO), ob die Abnahme am 17.11.2006 zugestanden sein soll (Musielak/Stadler, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 138 Rn. 14, dort Fn. 89). In der Verhandlung vor dem Senat war die Klägerin nicht bereit, eine eindeutige Erklärung abzugeben. Auch wenn man eine Antragstellung unterstellt, die nur versehentlich nicht protokolliert wurde, fehlt es also angesichts des Stillschweigens auf die unterschiedlichen gegnerischen Behauptungen an hinreichenden Indizien für die Feststellung eines konkludenten Geständnisses bezüglich des eigenen Vortrags.
91 
Aber selbst wenn man zu Lasten der Klägerin (und der Eheleute G) annimmt, dass mit der Wirkung des § 288 ZPO eine Abnahme am 17.11.2006 gestanden wurde, ist der geltend gemachte Vorschuss zuzusprechen, weil die erhobene Verjährungseinrede ohnehin nicht greift (dazu nachfolgend unter 5. ff.).
92 
Anwendbarkeit von § 637 BGB
93 
Ungeachtet der bis heute nicht feststellbaren förmlichen Abnahme ist § 637 BGB auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob Mängelansprüche bereits vor einer Abnahme geltend gemacht werden können.
94 
a. Nach einer Auffassung kommt die Anwendbarkeit werkvertraglicher Mängelrechte vor einer Abnahme des Werkes nicht in Betracht, da Wortlaut und Systematik der §§ 633 ff. BGB während des noch bestehenden Erfüllungsanspruchs Sekundäransprüche ausschließen, es bis zur Abnahme begrifflich an einem Mangel fehle und die Systematik der Anpassung an die kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche ansonsten leer liefe (vergleiche OLG Köln NJW 2013, 1104 [1105]; OLG Koblenz, Urteil vom 18.10.2007, 5 U 521/07, OLGR 2008, 175 [NZB zurückgewiesen, VII ZR 201/07]; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 2069 mit umfangreichen Nachweisen zum Streitstand; zusammenfassend Folnović BauR 2008, 1360 ff.; Voit BauR 2011, 1063 [1071 ff.]; Joussen BauR 2009, 319 ff.; das von der Klägerin auf Blatt 174 mitgeteilte Verfahren OLG Stuttgart, 13 U 112/12 endete unter Beteiligung des Prozessbevollmächtigten der Klägerin am 11.02.2013 mit einer Berufungsrücknahme, kann also nicht zur Meinungsbildung herangezogen werden).
95 
b. Die Gegenauffassung will § 637 BGB auch auf Ansprüche vor der Abnahme anwenden, denn die Schuldrechtsreform habe nichts an der Qualifikation der Mängelrechte als modifizierte Erfüllungsansprüche geändert, das Werk sei eben insoweit mangelhaft, vor allem die notwendige effektive Durchsetzung der besonderen Interessen des Bestellers an einer Mangelbeseitigung erfordere eine Anwendbarkeit der Gewährleistungsregelungen (Folnović BauR 2008, 1360 ff.; Vorwerk BauR 2003, 1 [10 f.]). Der Bundesgerichtshof hat dieses Problem bislang ausdrücklich offen gelassen (BGH NJW 2011, 1224 [1225]; BGH NJW 2010, 3573 [3575]).
96 
c. Der Senat folgt der letztgenannten Ansicht. Jedenfalls in Sachverhalten wie dem vorliegenden kann es angesichts der verstrichenen Zeit und des Verhaltens der Beklagten, die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung selbst von einer Abnahme jedenfalls spätestens am 17.11.2006 ausgeht, nicht mehr auf eine Abnahme der Werkleistung ankommen.
97 
Soweit gegen eine Anwendbarkeit von § 637 BGB vorgebracht wird, der noch bestehende Erfüllungsanspruch schließe Gewährleistungsansprüche begrifflich aus, ist diese Annahme nicht zwingend, denn in der Sache gibt es jedenfalls hinsichtlich der Nacherfüllung und einem Kostenvorschuss keine substantiellen Unterschiede zwischen den Erfüllungs- und Nacherfüllungsansprüchen, da mit beiden die Herstellung eines mangelfreien Werkes als Ziel verfolgt wird. Bis zu einer Abnahme mag es begrifflich noch an einer Mangelfreiheit des Werkes fehlen (zumal der Unternehmer das Werk gegebenenfalls neu herstellen könnte). Gerade der vorliegende Sachverhalt zeigt jedoch, dass es tatsächlich nur noch um eine Nacherfüllung bezüglich einzelner Mängel geht, aber nicht mehr um eine Herstellung des Werkes. Das Bauwerk war bereits 2004/2005 endgültig fertig gestellt. Seitdem wurden lediglich noch Nachbesserungsarbeiten auf der Basis von einzelnen Mängelrügen vorgenommen. Es bestand jedoch in der Sache kein Streit, dass das Werk insgesamt fertig gestellt worden war (auch in erster Instanz hat die Klägerin zunächst nicht vorgetragen, dass noch eine förmliche Abnahme erforderlich sei). Lediglich bei den Eheleuten G fehlte es aus formalen Gründen (s.o. 2.) an der notwendigen förmlichen Abnahme.
98 
Maßgeblich für den Anspruch aus § 637 BGB ist neben dem Vorliegen eines Mangels die vorherige Fristsetzung und Aufforderung zur Mängelbeseitigung. Jedenfalls mit der hier erfolgten spezifizierten Aufforderung, bestimmte Mängel zu beseitigen und der dann erfolgten Klageerhebung wurde der geltend gemachte Anspruch auf diese Mängel konkretisiert, weshalb es im Hinblick auf die notwendige effektive Durchsetzung der besonderen Interessen des Bestellers nicht mehr auf das Vorliegen einer (förmlichen) Abnahme ankommt.
99 
Eine Ausnahme vom Erfordernis der Abnahme für die Geltendmachung des Kostenvorschussanspruchs aus § 637 Abs. 3 BGB ist dann gegeben, wenn - wie hier - der Unternehmer das aus seiner Sicht fertiggestellte und mangelfreie Werk abliefert, der Besteller jedoch wegen Mängeln des Werks die Abnahme verweigert. Da der Besteller angesichts der Mängel die Abnahme berechtigt verweigert, ist es nicht zu rechtfertigen, den Anspruch auf Nacherfüllung und gegebenenfalls Kostenvorschuss zur Selbstnachbesserung von der Abnahme abhängig zu machen. Denn dann würde man den Besteller zur Abnahme zwingen, obwohl er zur Abnahme gerade nicht verpflichtet ist. In das Recht des Unternehmers auf Herstellung des Werks in eigener Verantwortung wird damit nicht eingegriffen, da das Werk aus seiner Sicht abgeschlossen ist und deshalb die Mangelbeseitigung aus seiner Sicht nicht erforderlich ist (vgl. für eine solche Sachverhaltskonstellation auch BeckOK BGB/Voit, Stand 1.2.2013, BGB § 634 Rn. 23).
100 
Angesichts der Tatsache, dass (bezüglich der Eheleute G seit 2006) nur noch einzelne Nachbesserungsarbeiten an bestimmten Gewerken und punktuellen Stellen vorgenommen wurden, die dann von den ausführenden Unternehmen als beseitigt gemeldet worden sind (vergleiche dazu die obige tabellarische Übersicht über die zeitlichen Abläufe) liegt gerade keine Situation mehr vor, die noch als Erfüllungsphase vor einer Fertigstellung des Bauwerks angesehen werden kann. Für die Geltendmachung der Rechte aus § 637 BGB kommt es deshalb - vor allem auch im Hinblick auf die verstrichene Zeit, bezogen auf die Eheleute G mindestens fünf Jahre bis zur Erhebung der Klage auf Kostenvorschuss - nicht mehr auf die (etwaig fehlende) förmliche Abnahme an.
101 
d. Die Klägerin hat jedenfalls mit der Erhebung der Klage und der Geltendmachung der abgetretenen Rechte aus § 637 BGB deutlich gemacht, dass sie das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert. Diese Erklärung müssen auch die Eheleute G gegen sich gelten lassen.
102 
Die Kostenvorschussklage ist zwar von der Wohnungseigentümergemeinschaft erhoben worden, diese klagt jedoch nicht aus eigenem Recht, sondern auf der Basis der Abtretung der Eheleute G vom 12.04.2012. Die Abtretung umfasst „sämtliche Ansprüche aus dem Notarvertrag vom 06.11.2006“, „insbesondere auf Kostenvorschuss und Ersatzvornahme“ (K 13, Blatt 100). Indem die Eheleute G eine solch umfassende Abtretung sämtlicher Ansprüche vorgenommen haben, wurde die Klägerin auch zur Erklärung einer Abnahme legitimiert, die jedenfalls (konkludent) mit der Erhebung der Kostenvorschussklage erfolgte, weil jedenfalls spätestens mit dieser die Mängel und der dazugehörige Anspruch konkretisiert worden sind und damit das Werk als im Wesentlichen vertragsgerecht akzeptiert wurde, um dem geltend gemachten Anspruch zum Erfolg zu verhelfen.
103 
Da die Abtretung vom 12.04.2012 nach der Erhebung der Klageschrift vom 05.04.2012 datiert, die WEG zudem am 28.02.2011 Herrn G mit der Geltendmachung von Rechten bevollmächtigt hatte (K 14, Blatt 323), ist aus dem engen zeitlichen Zusammenhang von Klage und Abtretung die Abtretung als Legitimation der Geltendmachung entsprechender Ansprüche und damit auch als Genehmigung einer entsprechenden Erklärung anzusehen.
104 
Kostenvorschussanspruch aus § 637 BGB
105 
Vorliegen von Mängeln
106 
Die Berufungsbegründung und auch die nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist eingereichten Schriftsätze beinhalten keine Ausführungen zu den vom Landgericht festgestellten Mängeln. Die diesbezüglichen Feststellungen sind also nicht angegriffen. Der Senat nimmt deshalb zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen auf die Ausführungen im landgerichtlichen Urteil Bezug (Blatt 244 - 245 RS).
107 
Auch aus den Akten ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Tatsachenfeststellungen. Die Ausführungen der Sachverständigen in dem vorgelegten Gutachten sind logisch, überzeugend und frei von Widersprüchen. Sie werden durch die beigelegten Lichtbilder unmittelbar nachvollziehbar und belegt. Die Sachverständige ist auch dem Senat langjährig als sorgfältig und richtig arbeitende fachlich versierte Gutachterin bekannt.
108 
Der weitere Prozessbevollmächtigte der Beklagten hat zudem im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt, dass ein entsprechender Vortrag insoweit nicht mehr erfolgversprechend erfolgen könne.
109 
(1) Ablösungen und Abplatzungen an der Innenseite der die Tiefgaragenrampe abschließenden Betonwand des Gebäudes Nr. 4
110 
Die Betonstützwand weist eine raue Oberfläche auf, es sind Ausbrüche vorhanden (Lichtbilder 6 - 12), was eine Sanierung erforderlich macht, deren Kosten auf 4.650,00 EUR geschätzt wurden (Seiten 4 - 5 des Gutachtens). Der Mangel beruht wegen der Position der Ausbrüche nicht auf einer fehlenden Wartung und auf Salzauftrag, sondern liegt in der Betonzusammensetzung begründet (Blatt 220).
111 
(2) Ablösungen und Risse an der Rampe zu den Müllbehältern
112 
Die fotografisch dokumentierten Mangelerscheinungen (Bild 13 - 31) sind wegen des Materialmixes und aus statischen Gründen als Mangel einzuordnen (Seite 6 des Gutachtens), weil hinter das Wärmedämmverbundsystem Wasser eindringen kann und die Rissbildungen eine fehlerhafte Statik belegen (Blatt 222). Für die Beseitigung wurde ein Aufwand von 11.500,00 EUR geschätzt (Seite 7 des Gutachtens).
113 
(3) Putzablösungen und Farbabblätterungen im Sockelbereich der Gebäude Nr. 2 und 4
114 
Das Wärmedämmverbundsystem ist mangelhaft ausgeführt, weil die erforderliche ordnungsgemäße Abdichtung gegen das Erdreich fehlt (Seite 8 - 12 des Gutachtens, Bilder 33 - 40). Die geschätzten Sanierungskosten betragen 1.050,00 EUR und 11.300,00 EUR. Dass mangelhaft gearbeitet wurde, ergibt sich eindrücklich aus den Lichtbildern.
115 
(4) Feuchtigkeit im Gebäude Nr. 4 (Treppenhaus UG und EG, Bad EG-Wohnung rechts)
116 
Die Feuchtigkeit im UG des Gebäudes 4 beruht ausweislich der Feuchtigkeitsmessungen und der Lichtbilder auf einer nicht ausreichend dichten Boden-/Wandfuge der Außenwand zur Bodenplatte; die Mangelbeseitigungskosten wurden auf 4.700,00 EUR geschätzt (Seite 13 des Gutachtens). Die Fuge muss abgedichtet werden (Blatt 224).
117 
Bezüglich der Feuchtigkeitserscheinungen im EG hat die Sachverständige das Fehlen des notwendigen Abdichtungsabschlusses im Türschwellenbereich und im Bereich der Türfuge/Anschluss zum Bauwerk festgestellt, weshalb Feuchtigkeit unter der Türschwelle eindringen kann, wofür Beseitigungskosten in Höhe von 1.440,00 EUR geschätzt wurden (Seiten 14 - 15 des Gutachtens, Blatt 224, Bilder 45 - 48).
118 
Fristsetzung
119 
Nach dem unbestritten gebliebenen Vortrag der Beklagten haben die Eheleute G selbst keine Mängel gerügt und auch nicht zur Nacherfüllung aufgefordert. Eine eigene Fristsetzung durch die Eheleute G war aber jeweils nicht erforderlich; die Mängelrügen der Verwaltung der Klägerin genügten und wirken auch zugunsten der Eheleute G.
120 
aa. Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verlangt zwar, dass die Abnahme des Gemeinschaftseigentums von jedem einzelnen Erwerber gesondert vorzunehmen ist, und geht davon aus, dass diese nur für den jeweiligen Erwerber Folgen hat und grundsätzlich nicht für die übrigen Erwerber wirkt (Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 507; BGH NJW 1985, 1551 [1552]). Bei Mängeln am Gemeinschaftseigentum ist außerdem zwischen der Aktivlegitimation einerseits und der Prozessführungsbefugnis andererseits zu differenzieren. Anspruchsberechtigter (Rechtsträger) für Nacherfüllungs- und Mängelansprüche ist stets der einzelne Erwerber, denn Grundlage der Ansprüche ist der jeweilige Erwerbsvertrag (BGH NJW 2007, 1952 [1953 Rn. 14] = BauR 2007, 1221; BGH BauR 2007, 1227; BGH BauR 2004, 1148).
121 
Selbstverständlich ist es aber auch denkbar, dass der einzelne Wohnungseigentümer - wie hier - seine Ansprüche an die Gemeinschaft abtritt.
122 
Für die prozessuale Durchsetzung von Erfüllungs- beziehungsweise Mängelansprüchen durch die Wohnungseigentümergemeinschaft reicht es nach zutreffender und vom Senat geteilter Auffassung aus, dass die Mehrheit der Wohnungseigentümer den Mangel am Gemeinschaftseigentum rechtzeitig gerügt hat; auch die Miteigentümer, die bei der Übergabe ihrer Wohnung (oder später) keine Mängel am Gemeinschaftseigentum gerügt haben, können danach Mängel am gemeinschaftlichen Eigentum geltend machen (BGH WM 1971, 958 [960]; Pastor in Werner/Pastor, Der Bauprozess, 15. Aufl. 2015, Rn. 514; Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 11. Teil Rn. 273 a.E.). Die Mängelrügen im Rahmen der Abnahmebegehungen und die Rügen der Verwaltung wirken deshalb auch zugunsten der Eheleute G. Dies gilt insbesondere für diejenigen nach Abschluss des Kaufvertrages vom 06.11.2006 und Einzug der Eheleute G im Dezember 2006. Angesichts der Tatsache, dass die Klägerin als WEG keine eigenen und originären Gewährleistungsansprüche hat, ist davon auszugehen, dass Mängelrügen der Verwaltung im Namen der jeweiligen Eigentümer erhoben wurden und diese sich darauf berufen können.
123 
Gegen eine Wirkung der Mängelrügen der Verwaltung zugunsten der jeweiligen Erwerber mag zwar vorgebracht werden, dass die Verwaltung nach § 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG lediglich als Organ der Wohnungseigentümergemeinschaft legitimiert ist (vergleiche dazu nur Merle in Bärmann, WEG, 12. Aufl. 2013, § 27 Rn. 187; zur Instandhaltung und Instandsetzung zählt auch die erstmalige Herstellung, BGH NJW 2007, 1952 [1953 Rn. 16] = BauR 2007, 1221), zumal umgekehrt Fristsetzungen der Erwerber bei einem Interessenkonflikt unwirksam sein können (BGH, Urteil vom 06.03.2014, VII ZR 266/13 Rn. 39). Andererseits wird jedenfalls für vergemeinschaftete Ansprüche (von solchen ist auszugehen, s.o.) das Verwalterwissen den einzelnen Wohnungseigentümern zugerechnet (BGH, Urteil vom 04.07.2014, V ZR 183/13 Rn. 13 - 22), was als Kehrseite der Medaille dazu führen muss, dass sich die einzelnen Eigentümer auf die zugerechneten Handlungen berufen können.
124 
Insoweit wird in der Literatur weiter und zutreffend ausgeführt, dass sowohl die Fristsetzung des einzelnen Wohnungseigentümers zugunsten der Wohnungseigentümergemeinschaft wirkt als auch umgekehrt der einzelne Wohnungseigentümer auf der Grundlage einer von der Gemeinschaft gesetzten Frist eigene Ansprüche geltend machen kann, weil aus der Sicht des Erwerbers keine Änderung der rechtlichen Situation eintritt (es erlischt zwar mit Fristablauf das Nacherfüllungsrecht des Unternehmers, die Wohnungseigentümer und die Gemeinschaft können aber Nacherfüllung verlangen, solange keine Gestaltungsrechte ausgeübt wurden) und die Wohnungseigentümergemeinschaft ermächtigt ist, eine Fristsetzung vorzunehmen (Koeble in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 3. Aufl. 2008, 11. Teil Rn. 273).
125 
Die Beklagte kann insoweit nicht geltend machen, bezüglich der Eheleute G sei noch kein Verlust des Nacherfüllungsrechts eingetreten, denn die einmalige wirksame Fristsetzung bezüglich des Gemeinschaftseigentums bewirkt insoweit einen Verlust gegenüber allen Mit- (Eigentümern).
126 
Für die Fristsetzung der Verwaltung kann nichts anderes gelten, denn diese handelt insoweit als Vertreter der Gemeinschaft (§ 27 Abs. 3 Nr. 3 WEG) und - weil eben nur Ansprüche der einzelnen Erwerber bestehen - im Blick auf die Fristsetzung auch im Namen und zugunsten der einzelnen Eigentümer.
127 
Im Übrigen haben sich die Eheleute G durch die Abtretung der Ansprüche an die Klägerin die einzelnen Mängelrügen zu Eigen gemacht und deren Vornahme im Nachhinein genehmigt.
128 
bb. Bis auf einen Teil des Mangels 4 sind sämtliche Mängel auch nach dem Erwerbsvertrag der Eheleute G gerügt worden, wobei den Vorgaben der Symptomtheorie genügt wurde, indem diese jeweils nach ihrem äußeren Erscheinungsbild bezeichnet wurden.
129 
(1) Die Mängel an der Betonwand der Tiefgaragenrampe sind in der Rüge vom 03.07.2008 als „Betonsanierung am Treppenaufgang Haus 4“ umschrieben worden. Es wurde eine Frist zur Beseitigung bis zum 31.07.2008 gesetzt (K 4, Blatt 72). Die Berufung der Beklagten hat die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts (Blatt 245) nicht angegriffen und auch in der Verhandlung vor dem Senat bestand Einigkeit, dass damit die Betonwand der Tiefgaragenrampe am Haus Nr. 4 gemeint war.
130 
(2) Die Ablösungen und Risse an der Rampe zu den Müllbehältern sind ebenfalls im Schreiben vom 03.07.2008 thematisiert („Abblätterung des Belages an der Rampe bei den Müllbehältern Haus 4/1“). Hier wurde ebenfalls eine Frist bis zum 31.07.2008 gesetzt. Auch die Rissbildungen an der Seitenwand der Rampe sind angesprochen („An der Rampe (wie oben beschrieben) sind an der Seitenwand zum Gehweg erhebliche Rissbildungen aufgetreten.“). Die Berufung der Beklagten hat die entsprechenden Feststellungen des Landgerichts (Blatt 245) nicht angegriffen und auch in der Verhandlung vor dem Senat bestand Einigkeit, welcher Mangel gemeint war.
131 
(3) Die Putzablösungen und Farbabblätterungen im Sockelbereich der Gebäude 2 und 4 sind erstmals im Schreiben vom 18.08.2006 angesprochen (K 7, Blatt 77: „An allen Gebäuden muss die Haussockelfarbe nachgearbeitet werden.“), die Aufforderung zur Beseitigung gab hier eine Frist bis zum 31.10.2006. Eine weitere Rüge erfolgte am 25.03.2008 (K 9, Blatt 80). Ausweislich des Schreibens vom 03.07.2008, dessen Inhalt unstreitig ist, wurde „im Mai telefonisch vereinbart, dass bis spätestens 15. Juni 2008 die Mängel an verschiedenen Stellen des Außenputzes ... beseitigt werden müssen“ (K 4, Blatt 72). Danach war auch insoweit nach dem Kauf der Eheleute G eine entsprechende Mängelrüge mit Fristsetzung erfolgt.
132 
(4) Die Feuchtigkeitsmängel im Gebäude Nr. 4 sind ebenfalls im Schreiben vom 18.08.2006 erwähnt („Haus 1, I d G 7, Pkt. 1 Feuchter Fleck im Treppenhaus am Boden UG“; K 7, Blatt 76); sie sollten bis zum 31.10.2006 beseitigt werden. Eine nochmalige Rüge erfolgte im Nachabnahmeprotokoll unter der Position 8. („Im Treppenhaus im UG sind deutliche Flecken im Belag zu sehen, jeweils vor der Türe, Heizung und unter Treppenlauf“ K 3, Blatt 48), denn dies betrifft die gleiche Mängelsymptomatik, da sich eindringende Feuchtigkeit üblicherweise zunächst durch eine Fleckenbildung bemerkbar macht. Insoweit ist zwar eine ausdrückliche (nochmalige) Fristsetzung nicht erkennbar; nach den obigen Ausführungen wirkt jedoch schon die erste Fristsetzung auch zugunsten der Eheleute G.
133 
Soweit das Landgericht davon ausgeht, die Mängelrüge zum UG habe auch die Feuchtigkeitsmängel wegen der fehlerhaften Abdichtung des Haustüranschlusses erfasst, kann dem der Senat auf Grund der insoweit von keiner Partei angegriffenen Feststellungen der Sachverständigen nicht folgen. Das Gutachten hat die Feuchtigkeitsmängel im UG aufgrund der gemessenen Feuchtigkeit und der auch fotografisch dokumentierten Feuchtigkeitsränder auf eine undichte Boden-/Wandfuge der Außenwand zur Bodenplatte zurückgeführt (Seite 13 des Gutachtens), während die Feuchtigkeit im Treppenhaus EG und im Bad der Wohnung EG rechts nach teilweiser Öffnung des Haustüranschlusses auf einen fehlenden Abdichtungsanschluss im Türschwellenbereich beziehungsweise im Bereich der Türfuge/Anschluss zum Bauwerk zurückzuführen ist, weshalb Niederschlagswasser im Bereich der Türschwelle eindringen kann (Seite 14 des Gutachtens). Es handelt sich zwar in beiden Fällen um Abdichtungsmängel, diese bestehen jedoch an unterschiedlichen Stellen, unterschiedlichen Gewerken und sind unabhängig voneinander, weshalb insoweit von zwei eigenständigen Mängeln auszugehen ist. Da bezüglich der fehlenden Abdichtung im Bereich der Türschwelle keine eigene Mängelrüge vorgetragen wurde, diese sich auch nicht aus den vorgelegten Anlagen ergibt, fehlt es insoweit an der erforderlichen Aufforderung zur Nachbesserung unter Fristsetzung.
134 
Keine Entbehrlichkeit der Fristsetzung
135 
Die Beklagte hat die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen nicht endgültig und ernsthaft verweigert.
136 
Ob ein Unternehmer nach Mängelrügen des Bestellers deren Beseitigung und damit die Erfüllung ernsthaft und endgültig verweigert, obliegt einer tatrichterlichen Würdigung der maßgeblichen Gesamtumstände, wobei das Verhalten bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung im Rahmen einer Würdigung zu berücksichtigen ist (BGH, Urteil vom 18.09.2014, VII ZR 58/13 Rn. 23). Die kategorische, mit rechtlichen Argumenten untermauerte Weigerung, vorhandene Mängel zu beseitigen, kann als Erfüllungsverweigerung beurteilt werden, wobei auch der lange Zeitablauf eine Rolle spielt, gegebenenfalls kann sogar ein Klageabweisungsantrag genügen (BGH, Urteil vom 18.09.2014, VII ZR 58/13 Rn. 29).
137 
Die Beklagte stand zwar seit dem Rückfax vom 12.09.2008 auf dem Standpunkt, „dass die restlichen Mängel behoben wurden“ (K 4, Blatt 72), anschließend gab es aber einen nochmaligen (im Ergebnis erfolglosen) Sanierungsversuch wegen schadhafter Fassadenstellen (K 8, Blatt 79, B 9, Blatt 144) und ein offensichtlich zerrüttetes Verhältnis der Parteien, nachdem die Beauftragung des Sachverständigen ohne Mitwirkung der Beklagten erfolgte und diese ihrerseits gegen die Gemeinschaft vorging (Blatt 322, dort TOP 9). Mit der Klageerwiderung und den weiteren Schriftsätzen wurde aber nur die Einrede der Verjährung erhoben und das Vorliegen von (früher wiederholt nachgebesserten) Mängeln bestritten (Blatt 55 ff., 88, 113 ff.). Deshalb musste dann noch ein gerichtliches Sachverständigengutachten eingeholt werden.
138 
Die Beklagte hat sich aber nach der Vorlage des gerichtlichen Gutachtens und auch in der Verhandlung vor dem Senat wieder vergleichsbereit gezeigt (Blatt 224, 332); angesichts des davor gezeigten Verhaltens ist im Rahmen der vorzunehmenden Gesamtwürdigung angesichts der Klageerwiderung, des Prozessverhaltens bis zur Vorlage des Gutachtens und der mittlerweile verstrichenen Zeit nicht von einer Erfüllungsverweigerung der Beklagten auszugehen. Das Prozessverhalten der Beklagten ist vielmehr von der offenkundigen Strategie getragen, nach den nun feststehenden Mängeln doch noch eine wiederholte Nacherfüllung vornehmen zu können, um so eine Zahlung von Vorschuss zu vermeiden.
139 
Vorschussanspruch
140 
Der Anspruch auf Vorschuss ist der vorweggenommene Ersatz der letztlich vom Unternehmer geschuldeten Selbstvornahmekosten (BGH NJW 2009, 60 Rn. 8). Er umfasst den Geldbetrag, den ein vernünftiger, wirtschaftlich denkender und sachkundig beratener Besteller aufwenden würde, um den Mangel zu beseitigen (OLG Stuttgart NJW-RR 2011, 1242).
141 
Gegen die Höhe der festgestellten Vorschusskosten wird mit der Berufung nichts erinnert. Auch sonst ergeben sich keine Zweifel an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entsprechenden Feststellungen. Die auch dem Senat langjährig bekannte Sachverständige hat eine differenzierte und zutreffende Schätzung der Nachbesserungskosten vorgenommen. Im Übrigen besteht insoweit nach dem Abschluss der Sanierungskosten ein Abrechnungsanspruch der Beklagten.
142 
Keine Verjährung dieses (abgeleiteten) Anspruchs
143 
Mangels Vorliegens einer Abnahme bis jedenfalls zum Zeitpunkt der Klagerhebung kann bislang nicht von einem Beginn der Verjährung ausgegangen werden (§ 634a Abs. 2 BGB). Soweit hier mit der Klage von einer Konkretisierung der Mängel (und einer damit einhergehenden konkludenten Abnahme) auszugehen wäre, wäre die Frist wegen der erhobenen und zugestellten Klage gehemmt.
144 
Selbst bei einer (unterstellten) Abnahme am 17.11.2006 kann nicht von einer Verjährung der geltend gemachten Ansprüche ausgegangen werden. Die Ansprüche wären danach grundsätzlich mit Ablauf des 17.11.2011 verjährt (§ 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB).
145 
Die Klägerin kann sich zwar nicht auf eine Hemmung der Verjährung wegen des Gutachtens D berufen, da dieses kein Schiedsgutachten im Sinne des § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB darstellt.
146 
Die durchgeführten Nachbesserungen bewirkten aber einen Neubeginn der Verjährung, die geltend gemachten Hemmungstatbestände führen zu einer Hemmung über den 05.04.2012 hinaus.
147 
Keine Hemmung wegen des Schiedsgutachtens
148 
Die Klägerin kann sich nicht auf eine Hemmung der Verjährung nach § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB berufen, denn das von der Klägerin eingeholte Schiedsgutachten ist kein Schiedsgutachten in diesem Sinne.
149 
aa. Die Vereinbarung der Parteien in § 3 Nr. 3 Absatz 3 des Kaufvertrages
150 
„Sind sich die Vertragsschließenden über das Vorhandensein eines Mangels nicht einig, ist jeder der Vertragsschließenden berechtigt, den öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für Schäden an Gebäuden Herrn Dipl.-Ing. S S mit der Erstellung eines Gutachtens für den streitigen Sachverhalt zu beauftragen. Die Kosten dieses Gutachtens trägt der Vertragsschließende, dessen Ansicht durch das Gutachten widerlegt wird. Der ordentliche Rechtsweg bleibt bei der Vereinbarung unberührt.“
151 
stellt die Abrede eines Begutachtungsverfahrens im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB dar.
152 
bb. Angesichts der Tatsache, dass die Beklagte unstreitig nicht über die Beauftragung des Sachverständigen D informiert worden ist, fehlt es schon an einer ausreichenden Möglichkeit einer Beteiligung der Beklagten. Der Bundesgerichtshof führt zwar in früheren Entscheidungen aus, dass die Versagung rechtlichen Gehörs einem Schiedsgutachten nicht seine Wirksamkeit entzieht, weil es sich insoweit nicht um ein Gerichtsverfahren und kein gerichtsähnliches Verfahren handelt und die Bedeutung des Gutachtens allein in seinem Inhalt liegt (BGH NJW 1955, 665; BGH, Urteil vom 21.12.1954, V ZR 132/54; BGHZ 6, 335 [341] = NJW 1952, 1296 [1297]; offengelassen von BGH WM 1999, 276 [277] ), was allerdings in der Literatur nachvollziehbar umstritten ist, weil auch insoweit verfahrensrechtliche Mindeststandards zu verlangen sind (vergleiche zu weiteren Details nur Staudinger/Rieble, BGB [2009], § 317 Rn. 79 ff.). Es mag zwar zutreffen, dass die Vereinbarung eine einseitige Berechtigung zur Erteilung eines Gutachtensauftrages erlaubte, allerdings ist systematisch zuvor die fehlende Einigkeit der Parteien über das Vorliegen eines Mangels verlangt, was denknotwendigerweise eine Auseinandersetzung der Parteien über entsprechende Fragen voraussetzt. Alleine die vorgetragenen Mängelrügen, die jeweils abgearbeitet wurden, belegen aber gerade noch nicht, dass ein Streit über das Vorliegen von Mängeln entstanden war, der zumindest die Einholung eines Gutachtens absehbar machte. Durch die einseitige Beauftragung seitens der Klägerin und die fehlende Einbeziehung der Beklagten konnte sich diese nicht auf eine mögliche Hemmung der Verjährung einstellen, war aber vor allem gehindert, sich ausreichend am Verfahren zu beteiligen, um so auch ihre berechtigten Interessen zu wahren.
153 
cc. Jedenfalls die einseitige Beauftragung nicht des im Vertrag vorgesehenen Gutachters, sondern des Sachverständigen D ohne eine Einbeziehung der Beklagten führt dazu, dass schon gar kein Schiedsgutachten in diesem Sinne vorliegt und erlaubt nicht die Feststellung des „Beginns eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens“ im Sinne von § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB.
154 
Angesichts der getroffenen Vereinbarung war die Klägerin zwar berechtigt, den Vertrag über die Einholung des Gutachtens abzuschließen („jeder der Vertragsschließenden“); weil der Schiedsgutachter aber gleichermaßen allen Parteien gegenüber zur ordnungsgemäßen Erstellung des Gutachtens verpflichtet ist (BGH NJW 2013, 1296 [1297 Rn. 18]; BGH NJW 1994, 1314; RGZ 87, 190 [194]; Gehrlein, VersR 1994, 1009; Volmer BB 1984, 1010 [1013]), muss bei der Auftragserteilung allein durch eine Seite klargestellt werden, dass es sich um ein für beide Seiten zu erstattendes Schiedsgutachten handelt (Gehrlein, VersR 1994, 1009; Volmer BB 1984, 1010 [1013]). Wenn diese notwendige Verdeutlichung unterbleibt, ist das Gutachten schon gar nicht als Schiedsgutachten zu betrachten und ohne Rücksicht auf das Ergebnis für die Vertragspartner nicht verbindlich (OLG Hamm BeckRS 2006, 07006 unter I. 1. b. [NZB mit Beschluss des BGH vom 23.02.2006, VII ZR 314/04 zurückgewiesen]; Gehrlein, VersR 1994, 1009 [m.w.N. in Fn. 40]; Volmer BB 1984, 1010 [1013]). Ein Schiedsgutachten, dessen vertragliche Voraussetzungen fehlen, kann keine Bindungswirkung entfalten (RGZ 45, 330 [352 f.]; Gehrlein, VersR 1994, 1009 [m.w.N. in Fn. 41]). Denn der Gutachter wird dann nicht als neutraler Dritter für beide Seiten tätig, sondern (nur) als Privatgutachter.
155 
Weil aus den genannten Gründen kein Schiedsgutachten vorliegt, sondern lediglich ein Privatgutachten, konnte keine Hemmung nach § 204 Abs. 1 Nr. 8 BGB eintreten, denn die Vorschrift verlangt den Beginn einer vereinbarten Begutachtung, die einseitige Einholung eines Privatgutachtens wurde jedoch gerade nicht vereinbart.
156 
Hemmung durch Mängelrügen der Klägerin und übrigen Miteigentümer
157 
Die Mängelrügen der übrigen Miteigentümer wirken sich nicht alle zugunsten der Eheleute G aus, denn diese liegen teilweise zeitlich vor dem Vertrag vom 06.11.2006 und können deshalb nicht in eine Verjährungsfrist für Ansprüche der Eheleute G eingerechnet werden, die frühestens mit deren Vertrag mit der Beklagten entstanden.
158 
aa. Ablösungen, Abplatzungen Betoninnenwand Tiefgaragenrampe
159 
Das Landgericht hat von den Parteien unangegriffen festgestellt, dass dieser Mangel mit Schreiben vom 03.07.2008 unter dem Stichwort „Betonsanierung am Treppenaufgang Haus 4“ als schon seit Jahren beanstandeter Mangel gerügt wurde und insoweit eine Fristsetzung bis zum 30.06.2008 beziehungsweise 31.07.2008 erfolgte, nachdem bereits im Mai eine Beseitigung vereinbart worden war (K 4, Blatt 72). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestand insoweit Einigkeit, dass damit der Mangel an der Tiefgaragenrampe gemeint war (Blatt 331). Handschriftlich wurde dort am 28.07.2008 vermerkt, „in Bearbeitung“ (K 4, Blatt 72). Mit Rückfax vom 12.09.2008 teilte die Beklagte mit, diese Mängel seien erledigt (K 4, Blatt 72).
160 
Im Übergabeprotokoll vom 15.12.2004 ist außerdem unter 13. ausgeführt; „Die vorhandenen Löcher in der TG-Abfahrtswand müssen beidseitig geschlossen werden. Das Eisen muss beschichtet werden. Betonsanierung?!“ (B 2, Blatt 90), der Mangel sollte aber laut „Rundgang“ SV Sage vom 04.07.2005 erledigt sein (Blatt 121, 168).
161 
Der handschriftliche Zusatz „in Bearbeitung“ (K 4, Blatt 72), der unstreitig von der Beklagten stammt, ist als Anerkenntnis gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB zu bewerten, das zu einem Neubeginn der Verjährung führte. Das Anerkenntnis ist ein rein tatsächliches Verhalten des Schuldners gegenüber dem Gläubiger, aus dem sich unzweideutig das Bewusstsein vom Bestehen eines Anspruchs ergibt (BGH NJW-RR 2005, 1044 [1047]). Dazu wird auch die Nacherfüllung und Nachbesserung gerechnet, wenn der Unternehmer aus der Sicht des Auftraggebers im Bewusstsein einer entsprechenden Verpflichtung handelt und nicht nur aus Kulanz oder ohne Anerkennung einer Rechtspflicht (BGH NJW 2006, 47 [48]). Infolgedessen war die Verjährungsfrist beim maßgeblichen Eingang der Klage (§§ 204 Abs. 1 Nr. 1, BGB, 167 ZPO) noch nicht abgelaufen (28.07.2008 plus 5 Jahre = 28.07.2013).
162 
bb. Ablösungen Rampe Müllbehälter, Riss an der Seitenwand
163 
Schon im Übergabeprotokoll vom 15.12.2004 ist bezüglich der Rampe unter Ziffer 3 ausgeführt „Bei der Rampe der Müllbox muss der Belag noch nachgearbeitet werden/Schräge nicht ok!“ (B 2, Blatt 90), das Gutachten des Sachverständigen S vom 04.07.2005 weist diesbezüglich unter 3. 3. (Blatt 120) eine angebliche Erledigung, also Beseitigung des Mangels an der Rampe aus, dieser Mangel ist bereits in einer Aktualisierung des von Eigentümern unterzeichneten Übergabeprotokolls vom 15.12.2004 unter dem 15.03.2005 gestrichen worden (Blatt 123). Diese vor dem Kaufvertrag G liegenden Mängelrügen können deshalb schon aus zeitlichen Gründen nicht zu einer Hemmung einer erst ab dem Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses laufenden Verjährung führen.
164 
Anlässlich eines Schreibens vom 18.08.2006 (Blatt 77) und der Nachabnahme am 17.11.2006 wurde der Mangel aber erneut gerügt („Nr. 20. Rampenabfahrt vom Müllplatz sind Abplatzungen festzustellen“; K 3, Blatt 49); dieser Mangel war auch am 25.05.2007 noch nicht erledigt (B 4, Blatt 92.2 = K 5, Blatt 74). Aus dem Schreiben der Beklagten vom 05.12.2006 ergibt sich insoweit, dass eine Mängelbeseitigung seitens der Fa. C zugesagt wurde (K 6, Blatt 75), also das Vorliegen eines Mangels und einer Nachbesserungspflicht anerkannt worden ist. Die Verjährung begann daher gemäß § 212 Abs. 1 Nr. 1 BGB neu zu laufen und wäre demnach am 05.12.2011 abgelaufen. Weil aber ausweislich des Schreibens vom 05.12.2006 eine Erledigung (erst) im neuen Jahr zugesagt war, diese am 25.05.2007 unstreitig noch ausstand (Blatt 74), ist zugunsten der Klägerin davon auszugehen, dass insoweit auch Verhandlungen über den Anspruch schwebten, weshalb dieser Anspruch noch nicht verjährt ist.
165 
Weitere Verhandlungen ergeben sich aus dem Schreiben vom 03.07.2008, denn dort ist vermerkt, dass die Beklagte am 28.07.2008 mitgeteilt hat, die Abblätterung des Belages an der Rampe sei „in Bearbeitung“ (K 4, Blatt 72). Sie hat damit den Mangel erneut anerkannt, bevor am 12.09.2008 ausgeführt wurde, bei einer Besichtigung am 04.09.2008 sei festgestellt worden, dass die restlichen Mängel behoben worden seien.
166 
Die Wand der „Müllrampe“ wurde am 17.11.2006 unter der Ziffer 19 nach den Vorgaben der Symptomrechtsprechung ausreichend gerügt, indem dort ausgeführt wurde, „Müllplatz Außenwand zum öffentlichen Gehweg, Abplatzung der Betonwand (siehe Bilder).“ (Blatt 49), was offensichtlich durch ein letztlich unzureichendes Streichen behoben werden sollte (Blatt 49: Wand wurde gestrichen). Am 25.05.2007 wurde von der Beklagten eine angebliche Erledigung vermerkt (Blatt 74), die bereits mit Schreiben vom 05.12.2006 zugesagt worden war (K 6, Blatt 75). Damit wäre die Zeit vom 17.11.2006 bis Mai 2007 wiederum als Hemmungszeit von einer möglichen Verjährungszeit abzuziehen.
167 
Angesichts des Anerkenntnisses vom 28.07.2008 (K 4, Blatt 72; zur Subsumtion s.o. aa.) begann die Verjährung neu zu laufen und war bei Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen (Klage vom 05.04.2012, Ablauf danach erst am 28.07.2013).
168 
Jedenfalls schwebten vom 05.12.2006 bis zum 12.09.2008 Verhandlungen über die Beseitigung des Mangels, weshalb dieser Hemmungszeitraum für die Berechnung der Verjährung zu berücksichtigen ist und bei weitem genügt, den Zeitraum vom 17.11.2011 bis zur Klageerhebung am 05.04.2012 zu überbrücken.
169 
cc. Putz- und Farbablösungen Sockelbereich Gebäude 2 und 4
170 
Die Klägerin hat zutreffend und unwidersprochen (§ 138 Abs. 3 ZPO) darauf hingewiesen, dass bereits mit Schreiben vom 18.08.2006 Mängel im Sockelbereich gerügt wurden, weil dort ausgeführt wird „An allen Gebäuden muss die Haussockelfarbe nachgearbeitet werden.“ (K 7, Blatt 77), was nach den Grundsätzen der Symptomrechtsprechung als Mangelbeschrieb ausreichte, weil damit das äußere Erscheinungsbild der nicht ausreichenden Abdichtung beschrieben war. Die Fertigstellung und Erledigung dieses Mangels wurde (jedenfalls bezüglich des Hauses 4) am 25.05.2007 mitgeteilt (Blatt 74, „Hauseingänge“?).
171 
Damit schwebten jedenfalls bezüglich der Eheleute G Verhandlungen vom 17.11.2006 (mögliche Abnahme) bis 25.05.2007; es ist also gemäß § 203 BGB von einer Hemmung von 6 Monaten und 8 Tagen auszugehen, weshalb die am 05.04.2012 eingereichte Klage insoweit noch rechtzeitig erhoben worden ist (17.11.2011 bis 05.04.2012 = 4 Monate und 19 Tage).
172 
dd. Feuchtigkeit Treppenhaus UG/EG, Bad Wohnung EG rechts, Haus Nr. 4
173 
Hier erfolgte mit Schreiben vom 03.07.2008 nach einer unstreitigen vorherigen telefonischen Mangelbeseitigungsvereinbarung vom Mai 2008 eine Aufforderung zur Mängelbeseitigung bis 30.06.2008/31.07.2008 („Betonsanierung am Treppenaufgang Haus 4“; K 4, Blatt 72). Am 28.07.2008 wurde von der Beklagten mitgeteilt, auch dieser Mangel befinde sich „in Bearbeitung“, bevor am 12.09.2008 eine Behebung mitgeteilt wurde (K 4, Blatt 72), was als Ende von Verhandlungen zu bewerten ist (BGH NJW 2008, 576 Rn. 21).
174 
Auch insoweit liegt danach für den 28.07.2008 ein Anerkenntnis vor, das zu einem Neubeginn der Verjährung bezüglich der Feuchtigkeitsmängel im UG führte, weshalb die Verjährungsfrist am 05.04.2012 noch nicht abgelaufen war (Klage vom 05.04.2012, Ablauf danach erst am 28.07.2013).
175 
Da eine Mängelrüge bezüglich der Undichtigkeit an den Türschwellen nicht erfolgte, diese auch nichts mit der fehlenden Abdichtung der Boden-/Wandfuge zu tun hat (s.o.), fehlt es insoweit an einer Mängelrüge mit Fristsetzung zur Beseitigung und im Übrigen auch an nachvollziehbaren Tatbeständen für eine Hemmung oder den Neubeginn der Verjährung, weshalb die Klägerin insoweit keine Ansprüche geltend machen kann.
176 
Feststellungsklage
177 
Die zulässige Feststellungsklage ist im beantragten Umfang begründet, da der Klägerin ein Vorschussanspruch zusteht und gegebenenfalls die weiteren Kosten verlangt werden können, soweit der Vorschuss nicht ausreicht. Im Hinblick auf eine Nachvollziehbarkeit der begehrten Feststellung für die einzelnen Mängel waren jedoch die vorgenommenen Klarstellungen aufzunehmen. Hinsichtlich des Mangels Ziffer 4 wurde insgesamt keine Feststellung begehrt.
III.
178 
Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 92, 97, 708 Nr. 10 ZPO. Angesichts der grundsätzlichen Frage, ob die Ansprüche aus § 637 BGB schon vor einer Abnahme geltend gemacht werden können, bei der der Senat auch von der Rechtsprechung anderer Oberlandesgerichte abweicht, sowie im Hinblick auf die grundsätzliche Frage, ob Mängelrügen der Verwaltung oder anderer Eigentümer auch zugunsten der späteren Erwerber wirken, ist die Revision zuzulassen.
IV.
179 
Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze der Parteien gaben keinen Anlass für deren Wiedereröffnung, da sie sich im Wesentlichen mit Fragen eines möglichen Vergleichsabschlusses und bereits in der mündlichen Verhandlung eingehend diskutierten Rechtsfragen befassten.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Verlangt der Besteller Nacherfüllung, so kann der Unternehmer nach seiner Wahl den Mangel beseitigen oder ein neues Werk herstellen.

(2) Der Unternehmer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.

(3) Der Unternehmer kann die Nacherfüllung unbeschadet des § 275 Abs. 2 und 3 verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

(4) Stellt der Unternehmer ein neues Werk her, so kann er vom Besteller Rückgewähr des mangelhaften Werkes nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

*

(1) Der Anspruch auf Leistung ist ausgeschlossen, soweit diese für den Schuldner oder für jedermann unmöglich ist.

(2) Der Schuldner kann die Leistung verweigern, soweit diese einen Aufwand erfordert, der unter Beachtung des Inhalts des Schuldverhältnisses und der Gebote von Treu und Glauben in einem groben Missverhältnis zu dem Leistungsinteresse des Gläubigers steht. Bei der Bestimmung der dem Schuldner zuzumutenden Anstrengungen ist auch zu berücksichtigen, ob der Schuldner das Leistungshindernis zu vertreten hat.

(3) Der Schuldner kann die Leistung ferner verweigern, wenn er die Leistung persönlich zu erbringen hat und sie ihm unter Abwägung des seiner Leistung entgegenstehenden Hindernisses mit dem Leistungsinteresse des Gläubigers nicht zugemutet werden kann.

(4) Die Rechte des Gläubigers bestimmen sich nach den §§ 280, 283 bis 285, 311a und 326.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

(1) Der Unternehmer trägt die Gefahr bis zur Abnahme des Werkes. Kommt der Besteller in Verzug der Annahme, so geht die Gefahr auf ihn über. Für den zufälligen Untergang und eine zufällige Verschlechterung des von dem Besteller gelieferten Stoffes ist der Unternehmer nicht verantwortlich.

(2) Versendet der Unternehmer das Werk auf Verlangen des Bestellers nach einem anderen Ort als dem Erfüllungsort, so finden die für den Kauf geltenden Vorschriften des § 447 entsprechende Anwendung.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.

(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.

(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.

(1) Durch den Werkvertrag wird der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes, der Besteller zur Entrichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet.

(2) Gegenstand des Werkvertrags kann sowohl die Herstellung oder Veränderung einer Sache als auch ein anderer durch Arbeit oder Dienstleistung herbeizuführender Erfolg sein.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Dauerschuldverhältnisse kann jeder Vertragsteil aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.

(2) Besteht der wichtige Grund in der Verletzung einer Pflicht aus dem Vertrag, ist die Kündigung erst nach erfolglosem Ablauf einer zur Abhilfe bestimmten Frist oder nach erfolgloser Abmahnung zulässig. Für die Entbehrlichkeit der Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und für die Entbehrlichkeit einer Abmahnung findet § 323 Absatz 2 Nummer 1 und 2 entsprechende Anwendung. Die Bestimmung einer Frist zur Abhilfe und eine Abmahnung sind auch entbehrlich, wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Kündigung rechtfertigen.

(3) Der Berechtigte kann nur innerhalb einer angemessenen Frist kündigen, nachdem er vom Kündigungsgrund Kenntnis erlangt hat.

(4) Die Berechtigung, Schadensersatz zu verlangen, wird durch die Kündigung nicht ausgeschlossen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

12
a) Dem Käufer kann gegen den Verkäufer einer mangelhaften Sache ein Anspruch, welcher auf die Zahlung der für die Reparatur erforderlichen Kosten gerichtet ist (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juni 2012 - V ZR 198/11, BGHZ 193, 326 Rn. 31 mwN), als Schadensersatz statt der Leistung unter zwei Gesichtspunkten zustehen. Zum einen kann der Verkäufer seine Pflicht zur Lieferung der mangelfreien Kaufsache (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) schuldhaft verletzt haben; zum anderen kann sich ein solcher Anspruch unter dem Gesichtspunkt einer Verletzung der Verpflichtung des Verkäufers zur Nacherfüllung (§ 439 Abs. 1 BGB) ergeben (vgl. Senatsurteil vom 17. Oktober 2012 - VIII ZR 226/11, BGHZ 195, 135 Rn. 11 ff.).
11
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht einen Anspruch der Klägerin auf Schadensersatz statt der Leistung unter dem Gesichtspunkt, dass die Beklagte ihre Vertragspflicht zur Beschaffung mangelfreien EPDM-Granulats verletzt hat (§ 437 Nr. 3, §§ 280, 281 BGB i.V.m. § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB), verneint. Zwar sind die Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Satz 1 BGB für einen Schadensersatzanspruch der Klägerin insoweit erfüllt, als das von der Beklagten verkaufte EPDM-Granulat mangelhaft war (§ 434 BGB). Die Beklagte hat jedoch die sich daraus ergebende Pflichtverletzung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB) nach den tatrichterlichen Feststellungen nicht zu vertreten (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Dies nimmt die Revision hin.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Der Besteller ist verpflichtet, das vertragsmäßig hergestellte Werk abzunehmen, sofern nicht nach der Beschaffenheit des Werkes die Abnahme ausgeschlossen ist. Wegen unwesentlicher Mängel kann die Abnahme nicht verweigert werden.

(2) Als abgenommen gilt ein Werk auch, wenn der Unternehmer dem Besteller nach Fertigstellung des Werks eine angemessene Frist zur Abnahme gesetzt hat und der Besteller die Abnahme nicht innerhalb dieser Frist unter Angabe mindestens eines Mangels verweigert hat. Ist der Besteller ein Verbraucher, so treten die Rechtsfolgen des Satzes 1 nur dann ein, wenn der Unternehmer den Besteller zusammen mit der Aufforderung zur Abnahme auf die Folgen einer nicht erklärten oder ohne Angabe von Mängeln verweigerten Abnahme hingewiesen hat; der Hinweis muss in Textform erfolgen.

(3) Nimmt der Besteller ein mangelhaftes Werk gemäß Absatz 1 Satz 1 ab, obschon er den Mangel kennt, so stehen ihm die in § 634 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Rechte nur zu, wenn er sich seine Rechte wegen des Mangels bei der Abnahme vorbehält.

(1) Die Vergütung ist bei der Abnahme des Werkes zu entrichten. Ist das Werk in Teilen abzunehmen und die Vergütung für die einzelnen Teile bestimmt, so ist die Vergütung für jeden Teil bei dessen Abnahme zu entrichten.

(2) Die Vergütung des Unternehmers für ein Werk, dessen Herstellung der Besteller einem Dritten versprochen hat, wird spätestens fällig,

1.
soweit der Besteller von dem Dritten für das versprochene Werk wegen dessen Herstellung seine Vergütung oder Teile davon erhalten hat,
2.
soweit das Werk des Bestellers von dem Dritten abgenommen worden ist oder als abgenommen gilt oder
3.
wenn der Unternehmer dem Besteller erfolglos eine angemessene Frist zur Auskunft über die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Umstände bestimmt hat.
Hat der Besteller dem Dritten wegen möglicher Mängel des Werks Sicherheit geleistet, gilt Satz 1 nur, wenn der Unternehmer dem Besteller entsprechende Sicherheit leistet.

(3) Kann der Besteller die Beseitigung eines Mangels verlangen, so kann er nach der Fälligkeit die Zahlung eines angemessenen Teils der Vergütung verweigern; angemessen ist in der Regel das Doppelte der für die Beseitigung des Mangels erforderlichen Kosten.

(4) Eine in Geld festgesetzte Vergütung hat der Besteller von der Abnahme des Werkes an zu verzinsen, sofern nicht die Vergütung gestundet ist.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 479/00 Verkündet am:
16. Mai 2002
Seelinger-Schardt,
Justizangestellte
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGB § 641 (Art. 229 § 5 EGBGB)
Der Vergütungsanspruch des Unternehmers für ein mangelhaftes Werk wird ohne
Abnahme fällig, wenn der Besteller nicht mehr Erfüllung des Vertrages, sondern Minderung
verlangt.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2002 - VII ZR 479/00 - OLG Naumburg
LG Magdeburg
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Prof. Dr. Kniffka und Bauner

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 16. November 2000 aufgehoben , soweit zu deren Nachteil entschieden worden ist. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt aus abgetretenem Recht von den Beklagten restlichen Werklohn aus einem Pauschalpreisvertrag sowie Vergütung für zusätzlich erbrachte Leistungen. Die Beklagten beauftragten die Fa. E -Hus A/S, eine Gesellschaft norwegischen Rechts, im Juli 1993 mit der Errichtung eines Sportstudios in M. zu einem Pauschalpreis von zuletzt 1.469.711,50 DM brutto. Die E -Hus trat ihre Ansprüche aus dem Vertrag am 1. März 1994 an die Klägerin ab.
Während und nach der Bauausführung rügten die Beklagten zahlreiche Mängel und forderten deren Beseitigung. Ohne förmliche Abnahme eröffneten sie am 19. Juni 1994 das Sportstudio. Den von der Klägerin errechneten Restwerklohn in Höhe von 362.925,05 DM einschließlich der Vergütung für zusätzliche Leistungen zahlten sie nicht. Die Klägerin hat Klage auf Zahlung von 362.925,05 DM erhoben. Die Beklagten haben zunächst ein Leistungsverweigerungsrecht geltend gemacht und schließlich in der mündlichen Verhandlung vom 3. Juli 1996 erklärt, daß sie Minderung des Werklohns verlangten. Hilfsweise haben sie mit Kosten in Höhe von 5.987,66 DM aufgerechnet, die ihnen durch die Einschaltung von Drittfirmen entstanden sind. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat es als erwiesen angesehen , daß zahlreiche Mängel vorliegen, die eine Minderung in Höhe von mehr als 1 Mio. DM rechtfertigten. Im Berufungsverfahren hat die Klägerin eine neue Schlußrechnung über einen Betrag von 341.140,58 DM brutto erstellt, in dem Fahrtkosten sowie die Vergütung für Baustellenberäumung, Baustrom und Stellung eines Krans enthalten sind. Diesen Betrag hat sie zuzüglich Zinsen zuletzt verlangt. Das Berufungsgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Zinsen stattgegeben. Die Beklagten verfolgen mit der Revision die vollständige Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

I.

Die Revision ist begründet. Sie führt im Umfang der Anfechtung zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Das für das Schuldverhältnis maûgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB). Die Parteien haben deutsches Recht vereinbart.

II.

1. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, der Werklohnanspruch sei fällig. Die Beklagten hätten das Werk dadurch abgenommen, daû sie am 19. Juni 1994 das Sportstudio, wenn auch nur zur Schadensminderung, bezogen und eröffnet hätten. Die Beklagten könnten keine Minderung verlangen, da es an der erforderlichen Fristsetzung zur Mängelbeseitigung und Ablehnungsandrohung fehle. Diese sei auch nicht entbehrlich gewesen. Die Beklagten hätten keine Tatsachen dafür vorgetragen, daû ihr Vertrauen auf eine ordnungsgemäûe Mängelbeseitigung durch die Klägerin nachhaltig erschüttert gewesen sei. 2. Das hält den Angriffen der Revision nur zum Teil stand. Die Beklagten können Minderung des fälligen Werklohns der Klägerin verlangen.
a) Im Ergebnis zutreffend ist die Ansicht des Berufungsgerichts, der Werklohnanspruch sei fällig.
Allerdings liegt eine Abnahme durch die Beklagten nicht vor. Diese haben zwar das Sportstudio am 19. Juni 1994 eröffnet. Darin kann jedoch keine konkludente Abnahme gesehen werden. Die Beklagten haben das Werk nicht als im wesentlichen vertragsgemäû gebilligt. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgte die Eröffnung nur zur Schadensminderung. Die Beklagten hatten bereits vor dem Bezug mit Schreiben vom 27. März 1994 wesentliche Mängel gerügt (vgl. BGH, Urteil vom 22. Dezember 2000 - VII ZR 310/99, BGHZ 146, 250, 262 und Urteil vom 10. Juni 1999 - VII ZR 170/98, BauR 1999, 1186, 1188 = ZfBR 1999, 327, 328). Sie haben in diesem Schreiben ferner darauf hingewiesen, daû der Bau nur mangelfrei abgenommen werde. Auch in der Folgezeit kam es zu keiner Abnahme. Vielmehr rügten die Beklagten wiederholt Mängel und forderten deren Beseitigung. Die gemeinsame Baustellenbesichtigung am 27. Juli 1994 mit Fertigung eines Mängelprotokolls allein besagt nichts dazu, daû die Beklagten nunmehr das Werk als im wesentlichen vertragsgemäû anerkannt hätten. Der Werklohn ist jedoch deshalb fällig, weil die Beklagten nur noch Minderung , nicht mehr Erfüllung des Vertrages verlangen. Damit wurde das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis umgewandelt. Das hat zur Folge, daû der Werklohnanspruch auch ohne Abnahme fällig wird (BGH, Urteil vom 23. November 1978 - VII ZR 29/78, BauR 1979, 152 und Urteil vom 16. September 1999 - VII ZR 456/98, BGHZ 142, 278, 281).
b) Die Voraussetzungen des § 634 BGB für eine Minderung liegen vor. aa) Das Berufungsgericht hat zu den von den Beklagten gerügten Mängeln keine Feststellungen getroffen. Diese sind daher in der Revisionsinstanz zu Gunsten der Beklagten zu unterstellen. Neben zahlreichen weiteren Mängeln wurden danach im Bereich der Duschen für die Wände keine Feuchtraumplat-
ten, sondern nässeempfindliche Gipskartonplatten verwendet (Mangelbeseitigungskosten rund 118.000 DM). Im gesamten Naûbereich wurden die Bodenfliesen auf nässeempfindlichem Anhydridestrich verlegt, eine Abdichtung zwischen Fliesen und Estrich fehlt (Mangelbeseitigungskosten rund 47.600 DM). Die Trittschalldämmung der Geschoûdecke unter dem Kampfsportraum und dem Gymnastikraum ist ungenügend (Mängelbeseitigungskosten mindestens 800.000 DM). bb) Ob die Beklagten wirksam eine Frist zur Mangelbeseitigung mit Ablehnungsandrohung gesetzt haben, kann offen bleiben. Denn eine Fristsetzung war entbehrlich. Das Berufungsgericht hat bei seiner gegenteiligen Beurteilung das Verhalten der Klägerin nicht umfassend gewürdigt. Eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung ist entbehrlich, wenn sie reine Förmelei wäre. Das gilt vor allem dann, wenn der Unternehmer seine Pflicht zur Gewährleistung schlechthin bestreitet oder wenn er die Beseitigung des Mangels in anderer Weise ernsthaft verweigert. Maûgebend sind die Umstände des Einzelfalls. Das gesamte Verhalten des Unternehmers ist zu würdigen , auch seine spätere Einlassung im Prozeû (BGH, Urteil vom 21. Dezember 2000 - VII ZR 488/99, BauR 2001, 667, 669 = ZfBR 2001, 177 = NZBau 2001, 211, 212 m.w.N.). Die Klägerin hat die mangelhafte Trittschalldämmung, die bereits in der Mängelliste vom 26. Januar 1995 aufgeführt ist, sowie die erstmals in der Klageerwiderung gerügten Mängel an Fuûboden und Wänden des Naûbereichs stets und auch noch in der Berufungsinstanz bestritten und eine Nachbesserung verweigert. Es ist nichts dafür ersichtlich, daû eine Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung eine Änderung dieser Einstellung hätte bewirken können.
Daraus, daû sich die Klägerin vorprozessual zur Beseitigung einzelner, weniger schwerwiegender Mängel bereit erklärt hat, folgt nichts anderes. Daraus ergibt sich insbesondere nicht, wie sie sich bei Fristsetzung mit Ablehnungsandrohung hinsichtlich der mit einem wesentlich höherem Kostenaufwand zu beseitigenden anderen Mängel verhalten hätte. Für die Klägerin war das Interesse der Beklagten erkennbar, die Mängelbeseitigung möglichst schnell und in einem Zuge durchzuführen, so daû die Störungen des Geschäftsbetriebs möglichst gering blieben. An einer Behebung lediglich einzelner Mängel konnte ihnen nicht gelegen sein. Dann umfaût die Weigerung der Klägerin, die schwerer wiegenden Mängel zu beseitigen, sämtliche am Bauwerk aufgetretenen Mängel (BGH, Urteil vom 22. November 1984 - VII ZR 287/82, BauR 1985, 198, 199 f. = ZfBR 1985, 79, 80). Aus ihren Schreiben vom 27. September 1999 und 24. November 1999 kann die Klägerin nichts zu ihren Gunsten herleiten. Sie teilt zwar den Beklagten zunächst mit, daû sie die im Urteil des Landgerichts festgestellten Mängel beseitigen möchte, weist aber zugleich im Widerspruch hierzu darauf hin, daû sie gegen das Urteil Berufung eingelegt habe. Die in dem Schreiben vom 24. November 1999 schlieûlich angesprochenen Reparaturen betreffen wiederum nur einzelne, weniger schwerwiegende Mängel.

III.

1. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Klägerin habe aufgrund des Vertrages über die vereinbarte Pauschalvergütung hinaus auch Anspruch auf Erstattung ihrer Aufwendungen für die Gestellung eines Mobilkrans, den Baustrom und die Räumung der Baustelle sowie der Fahrtkosten.
2. Das hält der rechtlichen Überprüfung nicht stand.
a) Allerdings liegt entgegen der Auffassung der Revision bezüglich dieses Anspruchs keine Klageänderung vor, über deren Zulassung das Berufungsgericht hätte entscheiden müssen. Die Kosten für den Mobilkran, das Räumen der Baustelle und den Baustrom waren bereits Gegenstand der Klage. Im Berufungsrechtszug kam aufgrund der neu erstellten Schluûrechnung einerseits die Position Fahrtkosten hinzu, andererseits wurde die Klageforderung insgesamt reduziert. Beides bewegt sich im Rahmen des § 264 Nr. 2 ZPO.
b) Die Feststellungen des Berufungsgerichts tragen jedoch seine Entscheidung nicht. Ausreichend substantiierter Vortrag der Klägerin zu diesen von den Beklagten auch der Höhe nach bestrittenen Forderungen fehlt. aa) Hinsichtlich des Mobilkrans enthält der Vertrag folgende Regelung: "Wenn die Umstände so sind, daû ein Mobilkran verlangt wird, werden die Mehrkosten dem Käufer auferlegt." Daû ein Mobilkran verlangt wurde, ist bisher weder von der Klägerin vorgetragen noch vom Berufungsgericht festgestellt. bb) Nach Abschnitt 5.6 der Vertragsbestandteil gewordenen Angebotsbeschreibung enthält der Montagepreis nicht die Reisekosten zum Bauplatz. Sie sind von den Beklagten zusätzlich zu tragen. Der Vortrag der Klägerin zur Höhe der Fahrtkosten ist jedoch nicht schlüssig. Sie nennt lediglich den Endbetrag von 6.947,20 DM. Nachprüfbarer Vortrag zu der Anzahl der gefahrenen Kilometer und zu der zu Grunde gelegten Kilometerpauschale fehlt. cc) Nach dem Vertrag "sorgt" der Bauherr "für ... Elektrizität ..., Aufräumen ist nicht die Pflicht des Verkäufers". Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts folgt hieraus nicht ohne weiteres eine Kostentragungspflicht der Be-
klagten. Das Berufungsgericht hat nicht bedacht, daû anders als bei der Regelung über die Kosten für den Mobilkran und die Fahrtkosten hier eine ausdrückliche Aussage darüber, wer die Kosten zu tragen hat, fehlt. Zudem sind auch bei diesen Positionen die geltend gemachten Beträge in keiner Weise nachprüfbar aufgeschlüsselt.

IV.

Das Berufungsurteil war deshalb aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Dieses wird die Feststellungen zu den von den Beklagten behaupteten Mängeln und zu den Voraussetzungen der von der Klägerin begehrten zusätzlichen Vergütung nachzuholen haben. Für den Fall, daû es erneut einen Anspruch der Klägerin bejaht, weist der Senat auf folgendes hin: Die Beklagten haben hilfsweise mit den Kosten aufgerechnet, die ihnen durch die Beauftragung von Drittfirmen zur Verhinderung eines weiteren Wassereintritts entstanden sind. Das Berufungsgericht hat die Aufrechnung nicht durchgreifen lassen. Seine Begründung, die Beklagten hätten die ausgeführten Arbeiten nicht genügend konkretisiert, und das angebotene Sachverständigengutachten sei kein geeignetes Beweismittel, trägt diese Entscheidung jedoch nicht. Die Beklagten haben vorgetragen, daû die Arbeiten ausgeführt wurden, um Wassereintritt im Naûbereich des ersten Obergeschosses zu verhindern. Um welche Arbeiten es sich handelte, ergibt sich aus der von ihnen vorgelegten Rechnung der Firma H.. Zu den von den Beklagten behaupteten Mängeln hat der vom Landgericht beauftragte Sachverständige K. Stellung genommen. Bei
dieser Sachlage kann nicht von vornherein davon ausgegangen werden, ein Sachverständiger könne nachträglich nicht mehr beurteilen, ob durch die Firma H. Mängel beseitigt wurden, die auf fehlerhafter Bauausführung beruhten.
Ullmann Hausmann Kuffer Kniffka Bauner

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Käufer den Kaufpreis durch Erklärung gegenüber dem Verkäufer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Käufers oder auf der Seite des Verkäufers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist der Kaufpreis in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert der Sache in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Käufer mehr als den geminderten Kaufpreis gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Verkäufer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

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bb) Diese Rechtsfrage braucht hier nicht generell entschieden zu werden. Jedenfalls dann, wenn die Minderung fehlschlägt, weil der Betrag der Minderung in Anwendung der in § 441 Abs. 3 Satz 1 BGB bestimmten Berechnungsmethode nicht ermittelt werden kann, ist der Käufer, der infolge des Mangels tatsächlich einen Vermögensschaden erlitten hat, berechtigt, seinen Scha- den im Wege des kleinen Schadensersatzes geltend zu machen, auch wenn er bereits die Minderung erklärt hat. Andernfalls würde nämlich der Zweck der Vorschriften über die Gewährleistung des Verkäufers bei einem Mangel insgesamt verfehlt, weil der Verkäufer den vollen Kaufpreis behielte, obwohl er seine Verpflichtung zur mangelfreien Leistung nach § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht erfüllt hat, der Käufer dagegen keinen Ausgleich bekäme, obwohl er durch den Mangel eine Vermögenseinbuße erlitten hat.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Statt zurückzutreten, kann der Besteller die Vergütung durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer mindern. Der Ausschlussgrund des § 323 Abs. 5 Satz 2 findet keine Anwendung.

(2) Sind auf der Seite des Bestellers oder auf der Seite des Unternehmers mehrere beteiligt, so kann die Minderung nur von allen oder gegen alle erklärt werden.

(3) Bei der Minderung ist die Vergütung in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Vertragsschlusses der Wert des Werkes in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde. Die Minderung ist, soweit erforderlich, durch Schätzung zu ermitteln.

(4) Hat der Besteller mehr als die geminderte Vergütung gezahlt, so ist der Mehrbetrag vom Unternehmer zu erstatten. § 346 Abs. 1 und § 347 Abs. 1 finden entsprechende Anwendung.

*

(1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

1.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
2.
der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder
3.
im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

(5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

Ist das Werk mangelhaft, kann der Besteller, wenn die Voraussetzungen der folgenden Vorschriften vorliegen und soweit nicht ein anderes bestimmt ist,

1.
nach § 635 Nacherfüllung verlangen,
2.
nach § 637 den Mangel selbst beseitigen und Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen,
3.
nach den §§ 636, 323 und 326 Abs. 5 von dem Vertrag zurücktreten oder nach § 638 die Vergütung mindern und
4.
nach den §§ 636, 280, 281, 283 und 311a Schadensersatz oder nach § 284 Ersatz vergeblicher Aufwendungen verlangen.

(1) Soweit der Schuldner die fällige Leistung nicht oder nicht wie geschuldet erbringt, kann der Gläubiger unter den Voraussetzungen des § 280 Abs. 1 Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nur verlangen, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht wie geschuldet bewirkt, so kann der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung nicht verlangen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.

(2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs rechtfertigen.

(3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.

(4) Der Anspruch auf die Leistung ist ausgeschlossen, sobald der Gläubiger statt der Leistung Schadensersatz verlangt hat.

(5) Verlangt der Gläubiger Schadensersatz statt der ganzen Leistung, so ist der Schuldner zur Rückforderung des Geleisteten nach den §§ 346 bis 348 berechtigt.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.