Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2017 - V ZR 147/16

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:170217UVZR147.16.0
bei uns veröffentlicht am17.02.2017
vorgehend
Amtsgericht Leipzig, 152 C 1410/15, 27.08.2015
Landgericht Dresden, 2 S 479/15, 18.05.2016

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 147/16
Verkündet am:
17. Februar 2017
Rinke
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Greift der Kläger allein den Ausspruch des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung
an, ist die Revision mangels Beschwer jedenfalls dann unzulässig,
wenn der Vorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war.
BGH, Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16 - LG Dresden
AG Leipzig
ECLI:DE:BGH:2017:170217UVZR147.16.0

Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 17. Februar 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland und die Richter Dr. Kazele und Dr. Hamdorf

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Dresden vom 18. Mai 2016 wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Das beklagte Land wurde im Jahre 2013 nach § 1936 Satz 1 BGB Erbe eines verstorbenen Wohnungseigentümers. Die Klägerin nimmt den Beklagten auf Zahlung von Wohngeld für die Jahre 2013 und 2014 in Anspruch. Der Beklagte hat die Einrede der Dürftigkeit des Nachlasses erhoben.
2
Das Amtsgericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Das Landgericht hat die Klage teilweise abgewiesen und dem Beklagten die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision wendet sich die Klägerin gegen diesen Vorbehalt.

Entscheidungsgründe:

I.

3
Nach Ansicht des Berufungsgerichts war die beschränkte Erbenhaftung dem Beklagten trotz § 780 Abs. 2 ZPO vorzubehalten. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hafte der Erbe nur dann persönlich, wenn ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden könne. Der Beklagte habe keine Handlungen vorgenommen , die diese Zurechnung rechtfertigten. Dass er es unterlasse, Erträge aus der Vermietung der Wohnung zu erzielen, führe zu keinem anderen Ergebnis.

II.

4
Die Revision ist unzulässig und deswegen nach § 552 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen.
5
1. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus, dass der Rechtsmittelführer damit die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt (siehe etwa BGH, Urteil vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99, NJW 2001, 226 mwN; BGH, Urteil vom 2. Februar 1999 - VI ZR 25/98, BGHZ 140, 335, 338). Dies gilt auch für die durch das Berufungsgericht zugelassene Revision (BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09, NJW-RR 2012, 516, 517; MüKoZPO /Krüger, 5. Aufl., § 542 Rn. 18; PG/Ackermann, ZPO, 8. Aufl., § 542 Rn. 4; Zöller/Heßler, ZPO, 31. Aufl., § 543 Rn. 6).
6
b) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (sog. formelle Beschwer; vgl. nur BGH, Beschluss vom 18. Januar 2007 - IX ZB 170/06, NJW-RR 2007, 765 Rn. 6 mwN). So verhält es sich in der Regel , wenn der Urteilstenor hinter dem gestellten Antrag zurückbleibt, wie es hier aufgrund des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung der Fall ist. Zwingend ist das aber nicht. Entscheidend ist vielmehr, ob der rechtskraftfähige Inhalt der angefochtenen Entscheidung hinter dem Rechtsschutzbegehren der klagenden Partei zurückbleibt (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 1993 - VIII ZR 85/92, NJW 1993, 2052, 2053).
7
2. Daran fehlt es.
8
a) Die Klägerin wendet sich mit der Revision ausdrücklich allein dagegen , dass dem beklagten Land in dem angefochtenen Urteil der Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung zugebilligt wurde. Diese Beschränkung der Revision ist zulässig (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJWRR 2010, 664 Rn. 5).
9
b) Die Aufnahme des Vorbehalts in den Urteilstenor führt nicht dazu, dass der Klägerin weniger zugesprochen worden ist als beantragt. Denn der Vorbehalt hatte keine über den Hinweis auf die gesetzlichen Rechte des Beklagten hinausgehende Wirkung. Der Fiskus kann sich stets, also unabhängig davon, ob ein Vorbehalt in das Urteil aufgenommen wurde, auf die Einrede der beschränkten Erbenhaftung berufen (§ 780 Abs. 2 ZPO). Wird er - wie hier - zu einer Zahlung verurteilt, besteht insoweit kein Unterschied zwischen dem rechtskraftfähigen Inhalt einer Entscheidung mit und ohne Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung. Ob die klagende Partei auch dann nicht formell beschwert ist, wenn die Aufnahme des Vorbehalts Voraussetzung für die beschränkte Erbenhaftung ist (§ 780 Abs. 1 ZPO; so BGH, Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 22/87, NJW-RR 1989, 1226, 1230; offengelassen dagegen in BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 4), bedarf hier keiner Entscheidung. Greift der Kläger allein den Ausspruch des Vor- behalts der beschränkten Erbenhaftung an, ist die Revision mangels Beschwer jedenfalls dann unzulässig, wenn der Vorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war.
10
c) Die Klägerin ist auch nicht dadurch beschwert, dass das Berufungsgericht die von dem beklagten Land erhobene Einrede nicht sachlich geprüft und beschieden hat.
11
aa) Zwar hätten die Voraussetzungen für eine gegenständlich beschränkte Erbenhaftung einschließlich der Frage, inwieweit eine solche bei Wohngeldforderungen gegen den Fiskuserben überhaupt in Betracht kommt, bereits im vorliegenden Verfahren geklärt werden können. Dies ist jedoch nicht geschehen. Das Berufungsgericht hat sich mit der Frage, ob die von dem beklagten Land erhobene Dürftigkeitseinrede nach § 1990 BGB berechtigt ist, nicht befasst. Hätte es die Frage entscheiden wollen und die Einrede zu Lasten der Klägerin als begründet angesehen, hätte es den Beklagten zur Zahlung aus dem Nachlass verurteilen müssen (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, 306, 308; MüKoZPO/Schmidt/Brinkmann, 5. Aufl., § 780 Rn. 13; PG/Scheuch, ZPO, 8. Aufl., § 780 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 780 Rn. 15).
12
bb) Das Berufungsgericht war zu einer Entscheidung über die Einrede aber nicht verpflichtet. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Prozessgerichts , ob es die Frage des Haftungsumfangs im Erkenntnisverfahren sachlich aufklärt und darüber entscheidet oder ob es sich mit dem Ausspruch des Vorbehalts der Haftungsbeschränkung begnügt und die sachliche Klärung insoweit dem besonderen Verfahren gemäß § 785 ZPO überlässt (vgl. BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 8; Urteil vom 13. Juli 1989 - IX ZR 227/87, NJW-RR 1989, 1226, 1230; Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81, NJW 1983, 2378, 2379; BayObLG, NJW-RR 2000, 306, 308; PG/Scheuch, ZPO, 8. Aufl., § 780 Rn. 13; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 780 Rn. 15). Ob das Prozessgericht ausnahmsweise verpflichtet ist, über die Haftungsbeschränkung sachlich zu entscheiden, wenn der Rechtsstreit insoweit ebenfalls zur Entscheidung reif ist (so Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 75. Aufl., § 780 Rn. 5; Joachim, Die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten , 3. Aufl., Rn. 629; K. Schmidt, JR 1989, 45, 46; wohl auch KG, NJW-RR 2003, 941), kann hier dahinstehen. Dass die Frage der Dürftigkeit i.S.v. § 1990 BGB in der Berufungsinstanz bereits zur Entscheidung reif war, hat die Klägerin nicht dargelegt und ist auch nicht anzunehmen, da das angefochtene Urteil den hierzu gehaltenen Vortrag des beklagten Landes als streitig darstellt.
13
d) Schließlich ergibt sich eine Beschwer entgegen der Ansicht der Klägerin auch nicht daraus, dass in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils ausgeführt wird, es handele sich bei den streitgegenständlichen Wohngeldansprüchen um Nachlassverbindlichkeiten und nicht um Nachlasserbenschulden oder Eigenverbindlichkeiten. Zwar hat die bislang höchstrichterlich nicht geklärte Frage, unter welchen Voraussetzungen nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründete Wohngeldschulden (jedenfalls auch) als Eigenverbindlichkeiten des Fiskus als Erben anzusehen sind, wann ihm also das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann, grundsätzliche Bedeutung (vgl. für andere Erben als den Fiskus: Senat, Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 12 ff.). Durch die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage könnte die Klägerin aber nur beschwert sein, wenn die Entscheidungsgründe insoweit Bindungswirkung für die sachliche Klärung des Haftungsumfangs des Beklagten im Verfahren nach den §§ 785, 767 ZPO entfalten würden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Juni 1961 - VII ZR 166/60, BGHZ 35, 248, 249 für den Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung nach § 302 ZPO). Dies ist jedoch nicht der Fall.
14
aa) Aus § 318 ZPO kann sich eine solche Bindungswirkung schon deswegen nicht ergeben, weil über die vorbehaltene beschränkte Erbenhaftung nicht durch das Berufungsgericht, sondern nach den §§ 785, 767 ZPO in einem neuen Rechtsstreit durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu entscheiden wäre.
15
bb) Die Bindungswirkung folgt auch nicht aus § 322 Abs. 1 ZPO, denn die materielle Rechtskraft des angefochtenen Urteils erfasst nicht die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Einordnung der Wohngeldforderungen als Nachlassverbindlichkeiten. Begnügt sich das Gericht in zulässiger Weise mit dem Ausspruch des Vorbehalts, kommt es im Erkenntnisverfahren nicht darauf an, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung erfüllt sind (BGH, Urteil vom 2. Februar 2010 - VI ZR 82/09, NJW-RR 2010, 664 Rn. 8). Folglich sind die diesbezüglichen Ausführungen in dem angefochtenen Urteil nicht tragend. Dass sie von dessen materieller Rechtskraft nicht erfasst werden, folgt hier überdies daraus, dass der Vorbehalt nach § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war und lediglich klarstellend ausgesprochen wurde.

III.

16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Brückner Weinland Kazele Hamdorf
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 27.08.2015 - 152 C 1410/15 -
LG Dresden, Entscheidung vom 18.05.2016 - 2 S 479/15 -

ra.de-Urteilsbesprechung zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2017 - V ZR 147/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2017 - V ZR 147/16

Referenzen - Gesetze

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2017 - V ZR 147/16 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 97 Rechtsmittelkosten


(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 322 Materielle Rechtskraft


(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist. (2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, da

Zivilprozessordnung - ZPO | § 542 Statthaftigkeit der Revision


(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt. (2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 318 Bindung des Gerichts


Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 552 Zulässigkeitsprüfung


(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwer

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1990 Dürftigkeitseinrede des Erben


(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahre

Zivilprozessordnung - ZPO | § 302 Vorbehaltsurteil


(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen. (2) Enthält das Urteil

Zivilprozessordnung - ZPO | § 780 Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung


(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist. (2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1936 Gesetzliches Erbrecht des Staates


Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufe

Zivilprozessordnung - ZPO | § 785 Vollstreckungsabwehrklage des Erben


Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2017 - V ZR 147/16 zitiert oder wird zitiert von 6 Urteil(en).

Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2017 - V ZR 147/16 zitiert 4 Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Bundesgerichtshof Urteil, 05. Juli 2013 - V ZR 81/12

bei uns veröffentlicht am 05.07.2013

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 81/12 Verkündet am: 5. Juli 2013 Weschenfelder Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein

Bundesgerichtshof Beschluss, 18. Jan. 2007 - IX ZB 170/06

bei uns veröffentlicht am 18.01.2007

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 170/06 vom 18. Januar 2007 in dem Insolvenzverfahren über das Vermögen der Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 34 Abs. 2 Hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren auf Antrag des Sch

Bundesgerichtshof Urteil, 02. Feb. 2010 - VI ZR 82/09

bei uns veröffentlicht am 02.02.2010

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 82/09 Verkündet am: 2. Februar 2010 Böhringer-Mangold Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Urteil, 14. März 2012 - XII ZR 164/09

bei uns veröffentlicht am 14.03.2012

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XII ZR 164/09 Verkündet am: 14. März 2012 Küpferle, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Urteil, 17. Feb. 2017 - V ZR 147/16.

Bundesgerichtshof Beschluss, 15. Mai 2019 - XII ZB 357/18

bei uns veröffentlicht am 15.05.2019

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 357/18 Verkündet am: 15. Mai 2019 Fahrner, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja B

Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2018 - V ZR 309/17

bei uns veröffentlicht am 14.12.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL V ZR 309/17 Verkündet am: 14. Dezember 2018 Rinke Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR:

Referenzen

(1) Die Revision findet gegen die in der Berufungsinstanz erlassenen Endurteile nach Maßgabe der folgenden Vorschriften statt.

(2) Gegen Urteile, durch die über die Anordnung, Abänderung oder Aufhebung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung entschieden worden ist, findet die Revision nicht statt. Dasselbe gilt für Urteile über die vorzeitige Besitzeinweisung im Enteignungsverfahren oder im Umlegungsverfahren.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.

(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
XII ZR 164/09 Verkündet am:
14. März 2012
Küpferle,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Ein Rechtsmittel ist unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen Klageanspruch
nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen
Urteils in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen
neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Eine bloße
Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels
sein (im Anschluss an BGH Urteile vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW
2001, 226 und vom 9. Juli 2002 - KZR 13/01 - veröffentlicht bei juris).
BGH, Urteil vom 14. März 2012 - XII ZR 164/09 - OLG Dresden
AG Leipzig
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 14. März 2012 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin
Weber-Monecke und die Richter Dose, Dr. Klinkhammer und Dr. Günter

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 20. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. September 2009 wird auf Kosten der Klägerin zu 2 verworfen. Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Parteien streiten um Kindesunterhalt.
2
Die Beklagte ist die Großmutter der am 10. Juli 1998 geborenen Klägerin zu 2. Die Eltern sind, wie auch die übrigen Großeltern, leistungsunfähig. Die Mutter, bei der die Klägerin zu 2 lebt, erhält für sie das staatliche Kindergeld und hat in der Zeit von August 2004 bis einschließlich Juli 2010 für sie Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bezogen.
3
Mit ihrer Klage hatte die Klägerin zu 2 ursprünglich beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie monatlichen Kindesunterhalt ab dem 1. Mai 2005 in Höhe von 147 % des Regelbetrags gemäß § 2 der Regelbetrag-Verordnung und ab dem 1. Januar 2008 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts zu zahlen. Das Amtsgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2 ab Rechtskraft des Urteils 21 % des Mindestunterhalts der zweiten Altersstufe und ab dem 1. August 2010 21 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe zu zahlen.
4
Mit ihrer Berufung hat die Klägerin zu 2 zunächst beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie unter Anrechnung des hälftigen Kindergeldes bis Juni 2010 97 % und ab Juli 2010 108 % des jeweiligen Mindestunterhalts gemäß § 1612 a BGB zu zahlen. Auf einen Hinweis der Vorsitzenden, "ab wann sie Unterhalt von der Großmutter" verlange und ob weiterhin Unterhalt ab dem 1. Mai 2005 geltend gemacht werde, teilte die Prozessbevollmächtigte der Klägerin zu 2 mit, dass Unterhalt für die Zukunft geltend gemacht werde. Im Verhandlungstermin vor dem Oberlandesgericht stellte die Prozessbevollmächtigte den Antrag, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin zu 2 "ab Rechtskraft der Entscheidung 100 % Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftiges Kindergeld zu zahlen".
5
Das Oberlandesgericht hat dem Antrag für die Zeit bis zum 31. Juli 2010 teilweise und im Übrigen in voller Höhe stattgegeben und die Klage im Übrigen abgewiesen. Es hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2 monatlichen Unterhalt ab Rechtskraft des Urteils in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz und ab dem 1. August 2010 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nur noch abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Dagegen richtet sich die vom Oberlandesgericht zugelassene Revision der Klägerin zu 2, mit der sie einen nur durch das hälftige Kindergeld gekürzten Mindestunterhalt der jeweiligen Altersstufe schon für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 und nicht erst ab Rechtskraft des Urteils begehrt.

Entscheidungsgründe:

6
Die Revision ist unzulässig und deswegen nach § 552 Abs. 1 ZPO zu verwerfen.
7
Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende August 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsbeschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10 - FamRZ 2011, 100).

I.

8
Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2010, 736 veröffentlicht ist, hat der Klage nur teilweise stattgegeben. Die Beklagte sei ihrer Enkelin dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet, zumal beide Eltern und die übrigen Großeltern nicht leistungsfähig seien. Der Unterhaltsbedarf der minderjährigen Klägerin zu 2 richte sich nach ihrer von den Eltern abgeleiteten Lebensstellung, die beide nicht leistungsfähig seien. Die Klägerin zu 2 könne deswegen lediglich den Mindestunterhalt nach § 1612 a Abs. 1 BGB verlangen.
9
Der Bedarf sei durch das nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB anrechenbare hälftige Kindergeld gedeckt. Daneben seien auch die Leistungen der Unterhaltsvorschusskasse bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Unterhaltsvorschussleistungen seien nur im Verhältnis zum barunterhaltspflichtigen Elternteil subsidiär. Im Verhältnis zu den Großeltern seien sie anzurechnendes Einkommen des Kindes und minderten dessen Bedürftigkeit. Dies gelte sowohl für bereits gezahlte als auch für noch zu gewährende Unterhaltsvorschussleistungen. Der Klägerin zu 2 sei bis einschließlich Dezember 2009 ein monatlicher Unterhaltsvorschuss in Höhe von 158 € bewilligt; der Anspruch bestehe voraussichtlich auch darüber hinaus bis zum 31. Juli 2010. Im Juli 2010 werde die Klägerin zu 2 12 Jahre alt und könne Unterhalt nach der dritten Altersstufe verlangen. Das hälftige Kindergeld sei laufend auf ihren Unterhaltsbedarf anzurechnen, der monatliche Unterhaltsvorschuss noch bis Juli 2010.
10
Die Beklagte sei auf der Grundlage ihres um berufsbedingte Aufwendungen bereinigten monatlichen Nettoeinkommens von 2.690 € auch unter Berücksichtigung ihrer Unterhaltspflichten gegenüber einem weiteren Enkelkind leistungsfähig. Eine Unterhaltspflicht für ihr drittes Enkelkind habe sie nicht hinreichend dargelegt.
11
Das Oberlandesgericht hat die Revision zugelassen, da die Frage, "ob Unterhaltsvorschussleistungen im Verhältnis zu den Großeltern anrechenbare Einkünfte sind, die die Bedürftigkeit des Kindes mindern, in Rechtsprechung und Literatur teilweise - thesenhaft - anders beantwortet" werde.

II.

12
Die Revision der Klägerin zu 2 ist unzulässig, weil sie durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist.
13
1. Die Klägerin zu 2 hatte im Berufungsverfahren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie ab Rechtskraft der Entscheidung 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Das Oberlandesgericht hat die Beklagte verurteilt, an die Klägerin zu 2 monatlichen Unterhalt für die Zeit zwischen Rechtskraft des Urteils und dem 31. Juli 2010 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergeldes und abzüglich der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz sowie für die Zeit ab dem 1. August 2010 in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe abzüglich des hälftigen Kindergelds zu zahlen.
14
Weil die Rechtskraft des Urteils nicht vor dem 31. Juli 2010 eingetreten ist, entfaltet der Tenor der angefochtenen Entscheidung nur für die Folgezeit Wirkung, für die die Beklagte verurteilt wurde, an die Klägerin zu 2 Kindesunterhalt in Höhe von 100 % des Mindestunterhalts der dritten Altersstufe nur abzüglich des hälftigen Kindergeldes zu zahlen. Insoweit hat das Oberlandesgericht dem Berufungsantrag der Klägerin zu 2 in vollem Umfang stattgegeben. Die Klägerin zu 2 ist durch die angefochtene Entscheidung somit nicht beschwert.
15
2. Auch soweit die Klägerin zu 2 in ihrem Revisionsantrag den nur um das hälftige Kindergeld geminderten Mindestunterhalt nicht erst für die Zeit ab Rechtskraft des Urteils, sondern bereits für die Zeit ab dem 1. Mai 2005 begehrt , führt dies nicht zur Zulässigkeit der Revision.
16
Mit diesem Antrag, mit dem sie jedenfalls für die Zeit vom 1. Mai 2005 bis zum 31. Juli 2010 weiteren Unterhalt in Höhe der Unterhaltsvorschussleistungen begehrt, wäre im Verhältnis zum Berufungsantrag eine Klagerweiterung verbunden. Darauf, dass in der Revisionsinstanz grundsätzlich keine Klagerweiterung zulässig ist (vgl. insoweit BGH Urteile vom 4. Mai 1961 - III ZR 222/59 - NJW 1961, 1467 f. und vom 16. April 1962 - VII ZR 252/60 - MDR 1962, 562), kommt es hier allerdings nicht an.
17
Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs setzt ein zulässiges Rechtsmittel voraus, dass der Rechtsmittelführer damit die Beseitigung einer in dem angefochtenen Urteil liegenden Beschwer erstrebt. Ein Rechtsmittel ist daher unzulässig, wenn es den in der Vorinstanz erhobenen und abgewiesenen Klageanspruch nicht wenigstens teilweise weiter verfolgt und damit die Richtigkeit des angefochtenen Urteils in Frage stellt, sondern lediglich im Wege der Klageänderung einen neuen, bisher nicht geltend gemachten Anspruch zur Entscheidung stellt. Eine bloße Erweiterung oder Änderung der Klage kann nicht das alleinige Ziel des Rechtsmittels sein; sie setzen vielmehr ein bereits zulässiges Rechtsmittel voraus (vgl. zur Berufung BGH Urteile vom 11. Oktober 2000 - VIII ZR 321/99 - NJW 2001, 226 und vom 9. Juli 2002 - KZR 13/01 - veröffentlicht bei juris).
18
3. Der Senat hat die von der Revision gerügten Verfahrensmängel geprüft , aber nicht für durchgreifend erachtet.
19
a) Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin zu 2 begründet der Hinweis des Oberlandesgerichts zu sachdienlichen Berufungsanträgen keinen revisionsrechtlich relevanten Verfahrensmangel. Nachdem die Klägerin zu 2 in ihrem schriftlich angekündigten Berufungsantrag keinen Beginn für die laufenden Unterhaltsleistungen genannt hatte, hatte das Berufungsgericht sie darauf hingewiesen, dass den Berufungsanträgen nicht zu entnehmen sei, ab wann sie Unterhalt von der Großmutter verlange und ob weiterhin ab dem 1. Mai 2005 Unterhalt geltend gemacht werden solle. Dies entspricht der Verpflichtung des Gerichts aus § 139 Abs. 1 ZPO auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Darauf hatte die Klägerin zu 2 schon vor der mündlichen Verhandlung mit Schriftsatz vom 10. Juli 2009 reagiert und angekündigt, Unterhalt "für die Zukunft" geltend machen zu wollen. Dem lag die Rechtsauffassung zugrunde, dass bereits geleistete Zahlungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bedarfsdeckend anzurechnen sind und nach Anrechnung des hälftigen Kindergeldes sowie der Unterhaltsvorschussleistungen kein ungedeckter Unterhaltsbedarf mehr verblieb. Entsprechend hat sie in der mündlichen Verhandlung lediglich Unterhalt "ab Rechtskraft der Entscheidung" begehrt. An diese Anträge war das Berufungsgericht gemäß § 528 Satz 1 ZPO gebunden.
20
b) Der weitergehende Hinweis des Oberlandesgerichts, der Bedarf der Klägerin zu 2 "dürfte" durch Anrechnung des hälftigen Kindergeldes und Zahlung des Unterhaltsvorschusses gedeckt sein, ist zwar unzutreffend. Denn ein Unterhaltsvorschuss wird nach § 2 Abs. 1, 2 UVG grundsätzlich in Höhe des Mindestunterhalts abzüglich des vollen Kindergeldes gezahlt. Wenn zusätzlich das auf den Barunterhalt entfallende hälftige Kindergeld nach § 1612 b Abs. 1 Nr. 1 BGB auf den Unterhaltsbedarf angerechnet wird, verbleibt jedenfalls ein ungedeckter Unterhaltsbedarf in Höhe des hälftigen Kindergeldes.
21
Der fehlerhafte rechtliche Hinweis des Berufungsgerichts kann allerdings unabhängig von den Auswirkungen auf die Berufungsanträge keinen revisionsrechtlich relevanten Mangel des Berufungsverfahrens begründen. Die Frage, ob ein wesentlicher Verfahrensmangel vorliegt, ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch dann vom Standpunkt des Vorderrichters aus zu beurteilen, wenn der Hinweis unzutreffend ist (BGHZ 18, 107, 109 f. = NJW 1955, 1358; 31, 358, 362 = NJW 1960, 669, 670; 86, 218, 221 = NJW 1983, 822, 823). Es ist schon im Ansatz verfehlt, eine unrichtige Rechtsansicht des Richters der Vorinstanz auf dem Umweg über eine angebliche Hinweispflicht gegenüber den Parteien in einen Verfahrensmangel umzudeuten. § 139 Abs. 1 ZPO begründet richterliche Aufklärungs- und Hinweispflichten ausschließlich mit dem Ziel, die Parteien zur vollständigen Erklärung über alle erheblichen Tatsachen, zur Bezeichnung der Beweismittel und zur Stellung sachdienlicher Anträge zu veranlassen (BGH Urteile vom 30. Oktober 1990 - XI ZR 173/89 - NJW 1991, 704 und vom 14. Oktober 2008 - VI ZR 36/08 - NJW 2009, 355,

356).

22
Hier hatten die Parteien schon in erster Instanz darüber gestritten, ob und in welchem Umfang die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz bedarfsdeckend auf den Unterhaltsbedarf der Klägerin zu 2 anzurechnen sind.
Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung somit nicht auf einen Gesichtspunkt gestützt, den die Klägerin zu 2 erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten hat (§ 139 Abs. 2 Satz 1 ZPO). In welchem Umfang bei Anrechnung der Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz noch ein ungedeckter Unterhaltsanspruch verbleibt, musste die Klägerin zu 2 im eigenen Interesse selbst prüfen. Dem Oberlandesgericht waren insoweit wegen der Bindung an den Berufungsantrag und der Pflicht zur Unparteilichkeit Grenzen gesetzt.
23
Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 564 ZPO ab.
24
4. Weil die Revision bereits unzulässig ist, kommt es nicht mehr auf die Zulassungsfrage an, in der sich das Oberlandesgericht der weit überwiegenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung angeschlossen hat, wonach Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz im Rahmen eines Unterhaltsanspruchs des minderjährigen Kindes gegen seine Großeltern bedarfsdeckend sind (vgl. OLG Dresden FamRZ 2006, 569 ff.; Wendl/Klinkhammer, Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 8 Rn. 267; Scholz/ Kleffmann/Motzer/Soyka, Praxishandbuch Familienrecht Stand: Oktober 2011 J 81; FAKomm-FamR/Klein 4. Aufl. § 1602 BGB Rn. 33).
25
Die Revision ist vielmehr bereits nach § 552 Abs. 1 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Hahne Weber-Monecke Dose Klinkhammer Günter
Vorinstanzen:
AG Leipzig, Entscheidung vom 30.04.2009 - 336 F 1929/05 -
OLG Dresden, Entscheidung vom 18.09.2009 - 20 UF 331/09 -
6
a) Die klagende Partei ist durch eine gerichtliche Entscheidung nur dann beschwert, wenn diese von dem in der unteren Instanz gestellten Antrag zu ihrem Nachteil abweicht, ihrem Begehren also nicht voll entsprochen worden ist (sogenannte formelle Beschwer; BGHZ 140, 335, 338; BGH, Urt. v. 2. März 1994 - XII ZR 207/92, NJW 1994, 2697; v. 12. März 2004 - V ZR 37/03, NJW 2004, 2019, 2020; Saenger/Kayser, ZPO vor §§ 511 bis 541 Rn. 7; Musielak/Ball, ZPO 5. Aufl. vor § 511 Rn. 20; Zöller/Gummer/Heßler, ZPO 26. Aufl. vor § 511 Rn. 13). Für einen Beklagten liegt die Beschwer, die ihn zur Einlegung des Rechtsmittels berechtigt, hingegen in dem Betrag oder in dem Wert seiner Verurteilung (sogenannte materielle Beschwer, vgl. Saenger/Kayser, aaO; Musielak/Ball, aaO).
5
2. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revisionszulassung auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist möglich, soweit es sich um rechtlich oder tatsächlich selbständige und abtrennbare Teile eines Gesamtstreitstoffs handelt (BGHZ 101, 276, 278 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Bei dem Antrag, die Beschränkung der Erbenhaftung im Urteil vorzubehalten, handelt es sich um eine nach § 780 ZPO vorgesehene Erklärung, die die Geltendmachung einer materiell-rechtlichen Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren ermöglichen soll (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81 - NJW 1983, 2378, 2379). Die Aufnahme dieses Vorbehalts kann das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (OLG Celle, OLG-Report 1995, 204; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 780, Rn. 19; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 780, Rn. 10).

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

5
2. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revisionszulassung auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist möglich, soweit es sich um rechtlich oder tatsächlich selbständige und abtrennbare Teile eines Gesamtstreitstoffs handelt (BGHZ 101, 276, 278 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Bei dem Antrag, die Beschränkung der Erbenhaftung im Urteil vorzubehalten, handelt es sich um eine nach § 780 ZPO vorgesehene Erklärung, die die Geltendmachung einer materiell-rechtlichen Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren ermöglichen soll (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81 - NJW 1983, 2378, 2379). Die Aufnahme dieses Vorbehalts kann das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (OLG Celle, OLG-Report 1995, 204; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 780, Rn. 19; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 780, Rn. 10).

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

5
2. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revisionszulassung auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist möglich, soweit es sich um rechtlich oder tatsächlich selbständige und abtrennbare Teile eines Gesamtstreitstoffs handelt (BGHZ 101, 276, 278 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Bei dem Antrag, die Beschränkung der Erbenhaftung im Urteil vorzubehalten, handelt es sich um eine nach § 780 ZPO vorgesehene Erklärung, die die Geltendmachung einer materiell-rechtlichen Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren ermöglichen soll (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81 - NJW 1983, 2378, 2379). Die Aufnahme dieses Vorbehalts kann das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (OLG Celle, OLG-Report 1995, 204; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 780, Rn. 19; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 780, Rn. 10).

(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.

(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.

12
3. Der Senat entscheidet die Streitfrage dahin, dass nach dem Erbfall fällig werdende oder durch Beschluss neu begründete Wohngeldschulden bei einer Verwaltung des Nachlasses durch den Erben im Regelfall (jedenfalls auch) Eigenverbindlichkeiten des Erben sind und er seine Haftung daher nicht auf den Nachlass beschränken kann (bei Testamentsvollstreckung vgl. Senat, Urteil vom 4. November 2011 - V ZR 82/11, NJW 2012, 316, 317).

Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so kann, wenn nur die Verhandlung über die Forderung zur Entscheidung reif ist, diese unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergehen.

(2) Enthält das Urteil keinen Vorbehalt, so kann die Ergänzung des Urteils nach Vorschrift des § 321 beantragt werden.

(3) Das Urteil, das unter Vorbehalt der Entscheidung über die Aufrechnung ergeht, ist in Betreff der Rechtsmittel und der Zwangsvollstreckung als Endurteil anzusehen.

(4) In Betreff der Aufrechnung, über welche die Entscheidung vorbehalten ist, bleibt der Rechtsstreit anhängig. Soweit sich in dem weiteren Verfahren ergibt, dass der Anspruch des Klägers unbegründet war, ist das frühere Urteil aufzuheben, der Kläger mit dem Anspruch abzuweisen und über die Kosten anderweit zu entscheiden. Der Kläger ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem Beklagten durch die Vollstreckung des Urteils oder durch eine zur Abwendung der Vollstreckung gemachte Leistung entstanden ist. Der Beklagte kann den Anspruch auf Schadensersatz in dem anhängigen Rechtsstreit geltend machen; wird der Anspruch geltend gemacht, so ist er als zur Zeit der Zahlung oder Leistung rechtshängig geworden anzusehen.

Das Gericht ist an die Entscheidung, die in den von ihm erlassenen End- und Zwischenurteilen enthalten ist, gebunden.

Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

5
2. Die Beschränkung der Revisionszulassung auf die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung ist zulässig. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Revisionszulassung auf einen Teil des Streitgegenstands beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte. Eine Beschränkung der Zulassung auf einzelne Angriffs- oder Verteidigungsmittel ist möglich, soweit es sich um rechtlich oder tatsächlich selbständige und abtrennbare Teile eines Gesamtstreitstoffs handelt (BGHZ 101, 276, 278 m.w.N.). Dies ist hier der Fall. Bei dem Antrag, die Beschränkung der Erbenhaftung im Urteil vorzubehalten, handelt es sich um eine nach § 780 ZPO vorgesehene Erklärung, die die Geltendmachung einer materiell-rechtlichen Haftungsbeschränkung im Vollstreckungsverfahren ermöglichen soll (vgl. BGH, Urteil vom 9. März 1983 - IVa ZR 211/81 - NJW 1983, 2378, 2379). Die Aufnahme dieses Vorbehalts kann das alleinige Ziel eines Rechtsmittels sein (OLG Celle, OLG-Report 1995, 204; MünchKomm-ZPO/Karsten Schmidt, 3. Aufl., § 780, Rn. 19; Zöller/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 780, Rn. 10).

(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.

(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)