Bundesgerichtshof Urteil, 14. Dez. 2018 - V ZR 309/17
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 2018 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt-Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp
für Recht erkannt:
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Die Beklagte ist eine Wohnungseigentümergemeinschaft. Mit Beschluss vom 17. Oktober 2006 stellte das Amtsgericht Chemnitz fest, dass das klagende Land (im Folgenden: Kläger) gesetzlicher Alleinerbe eines am 5. Juni 2006 verstorbenen Wohnungseigentümers ist. Bis Januar 2007 zog der Kläger die Mieten des seinerzeitigen Mieters der Wohnung ein und zahlte an die Beklagte im März 2007 Wohngeld für Januar bis März 2007. Ab Februar 2007 stand die Wohnung leer. Mit Schreiben vom 5. Juni 2007 teilte der Kläger der Verwalterin der Beklagten mit, Eigentümer der Wohnung geworden zu sein; die Niederlassung Chemnitz werde die leerstehende Wohnung bis zur Veräußerung selbst verwalten. Um Übersendung des Verwaltervertrages und, falls vorhanden, eines Lageplans der Wohnung werde gebeten. Im Januar 2008 wurde die Zwangsverwaltung der Wohnung angeordnet, die dadurch endete, dass die Gläubigerin den Antrag am 27. Mai 2010 zurücknahm. Auf Antrag des Klägers eröffnete das Amtsgericht Chemnitz am 22. Juli 2009 das Insolvenzverfahren über den Nachlass des Erblassers. Der Insolvenzverwalter gab die Eigentumswohnung am 28. August 2009 aus der Insolvenzmasse frei. Das Insolvenzverfahren wurde am 11. Mai 2010 aufgehoben. Auf Antrag der Beklagten wurde anschließend die Zwangsversteigerung der Wohnung angeordnet. Der Zuschlag an den Erwerber erfolgte durch Beschluss vom 12. April 2011.
- 2
- Die Beklagte hat gegen den Kläger drei Anerkenntnisurteile, in denen dem Kläger jeweils „die beschränkte Erbenhaftung vorbehalten“ wurde,betref- fend das Wohngeld für den Zeitraum September 2009 bis August 2010 und November 2010 bis zum Jahr 2011 erwirkt. Gegen die Zwangsvollstreckung, die die Beklagte aus diesen Urteilen betreibt, wehrt sich der Kläger mit der Vollstreckungsgegenklage. Das Amtsgericht hat die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen des Klägers für unzulässig erklärt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, möchte der Kläger die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils erreichen.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Nach Ansicht des Berufungsgerichts ist die Vollstreckungsgegenklage unbegründet, da die Haftung des Klägers nicht auf den Nachlass beschränkt sei. Die Beschränkung stehe nicht aufgrund der Anerkenntnisurteile fest; denn der darin aufgenommene Vorbehalt erwachse nicht in Rechtskraft. Die von dem Kläger nach § 1990 BGB erhobene Dürftigkeitseinrede sei ungeachtet der Frage , ob der Nachlass tatsächlich dürftig sei, nicht zu berücksichtigen, da es sich bei den titulierten Wohngeldverbindlichkeiten um Eigenverbindlichkeiten des Klägers handele. Ein Fiskalerbe könne anders als ein natürlicher Erbe die Erbschaft nicht ausschlagen, so dass für die erforderliche Abgrenzung zu den Nachlassverbindlichkeiten nicht an den Erwerb oder Nichterwerb des Nachlasses angeknüpft werden könne. Entscheidend sei vielmehr, ob sich der Fiskus hinsichtlich der Wohnung passiv verhalte oder durch „eigenhändige“ Verwaltung der Wohnung aktiv Nutzungen ziehe. Letzteres sei hier der Fall, weil der Kläger Mieteinnahmen eingezogen habe. Auch das Schreiben vom 5. Juni 2007, mit dem der Kläger die Verwaltung der Wohnung angezeigt habe, spreche für diese Auslegung. Es lägen keine Umstände vor, die ausnahmsweise eine Haftung ausschlössen. Es habe dem Kläger freigestanden, die Mieten nicht einzuziehen , um so zu dokumentieren, dass er keine Nutzungen ziehen wolle. Durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens sei der Kläger zwar grundsätzlich von der Haftung frei geworden. Der Insolvenzverwalter habe aber die Wohnung aus dem Insolvenzbeschlag freigegeben, so dass die Haftungsbeschränkung nicht mehr zu berücksichtigen sei.
II.
- 5
- 1. Zutreffend geht das Berufungsgericht allerdings davon aus, dass der in den Anerkenntnisurteilen enthaltene Vorbehalt der beschränkten Erbenhaftung einer inhaltlichen Prüfung der Beschränkungsmöglichkeit nicht entgegensteht. Begnügt sich das Gericht - wie hier - in zulässiger Weise mit dem Ausspruch des Vorbehalts, steht nicht fest, dass die materiell-rechtlichen Voraussetzungen der Haftungsbeschränkung erfüllt sind. Der Vorbehalt, der hier im Übrigen gemäß § 780 Abs. 2 ZPO entbehrlich war, erwächst nicht in Rechtskraft (vgl. Senat, Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 9 ff.).
- 6
- 2. Rechtsfehlerhaft ist aber die weitere Auffassung des Berufungsgerichts , dass die von dem Kläger gemäß § 1990 BGB erhobene Dürftigkeitseinrede schon deshalb keine Beschränkung der Haftung auf den Nachlass zur Folge habe, weil es sich bei den titulierten Wohngeldforderungen um Eigenverbindlichkeiten des Klägers handele.
- 7
- a) Bereits geklärt hat der Senat die Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Nichtfiskalerbe die Haftung für Wohngeldforderungen auf den Nachlass beschränken kann. Hierfür kommt es darauf an, ob es sich um (reine) Nachlassverbindlichkeiten i.S.d. § 1967 Abs. 1 und 2 BGB handelt und nicht (auch) um eine Eigenverbindlichkeit des Erben (vgl. § 1975 BGB). Insoweit gelten für die laufenden Kosten einer in den Nachlass fallenden Eigentumswohnung Be- sonderheiten. Sie fallen nämlich in aller Regel ohne Zutun des Erben aufgrund von (Mehrheits-)Beschlüssen der Wohnungseigentümer an. Andererseits ist zu berücksichtigen, dass den Kosten Leistungen gegenüberstehen (z.B. Treppenhausreinigung , Aufzugswartung, Reparaturen), die der Erbe bei einem zum Nachlass gehörenden Haus nur über den Abschluss oder die Fortführung von Verträgen und damit unter Begründung einer Eigenschuld erhalten würde. Richtigerweise ist deshalb nicht - wie sonst bei der Abgrenzung von Nachlassverbindlichkeiten und Eigenverbindlichkeiten - darauf abzustellen, ob die Begründung der Wohngeldschulden auf einem Verhalten des Erben beruht, sondern ob ihm das Halten der Wohnung als ein Handeln bei der Verwaltung des Nachlasses zugerechnet werden kann. Ist dies der Fall, haftet er für die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden (auch) mit seinem eigenen Vermögen. Hiervon ist in der Regel spätestens dann auszugehen, wenn der Erbe die Erbschaft angenommen hat oder die Ausschlagungsfrist abgelaufen ist und ihm faktisch die Möglichkeit zusteht, die Wohnung zu nutzen. Ab diesem Zeitpunkt beruht es allein auf seiner als Verwaltungsmaßnahme zu qualifizierenden Entscheidung , wie er mit der Wohnung verfährt. Auch wenn er die Wohnung leer stehen lässt, stellt dies eine Maßnahme der Verwaltung der Wohnung durch den Erben dar. Denn einer solchen Vorgehensweise liegt ebenfalls eine Entscheidung des Erben zugrunde. Unbillig ist diese Haftung des Erben nicht, da ihm das Gesetz ausreichend Möglichkeiten zur Verfügung stellt, die persönliche Haftung auszuschließen. So kann er insbesondere die Erbschaft binnen sechs Wochen seit Kenntnis des Erbfalls ausschlagen (§ 1944 BGB) und für den Fall, dass er die Überschuldung des Nachlasses nicht erkannt hat, unter bestimmten Voraussetzungen die Annahme der Erbschaft anfechten (vgl. zum Ganzen Senat , Urteil vom 5. Juli 2013 - V ZR 81/12, NJW 2013, 3446 Rn. 15 ff.).
- 8
- b) Wie die Rechtslage bei einem Fiskalerben ist, hat der Senat demgegenüber ausdrücklich offengelassen (Senat, Urteil vom 17. Februar 2017 - V ZR 147/16, NJW-RR 2017, 1040 Rn. 15). Er entscheidet die Frage nunmehr wie folgt: Fällt eine Eigentumswohnung in den Nachlass und ist der Fiskus zum gesetzlichen Alleinerben berufen, sind die nach dem Erbfall fällig werdenden oder durch Beschluss der Wohnungseigentümergemeinschaft begründeten Wohngeldschulden in aller Regel Nachlassverbindlichkeiten. Eigenverbindlichkeiten sind sie nur, wenn eindeutige Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Fiskus die Wohnung für eigene Zwecke nutzen möchte.
- 9
- aa) Wie auch das Berufungsgericht im Ausgangspunkt zutreffend sieht, lassen sich die Grundsätze, die der Senat zu der Haftung eines Nichtfiskalerben für Wohngeldschulden aufgestellt hat, nicht ohne Weiteres auf die Haftung des gemäß § 1936 BGB zum gesetzlichen Alleinerben berufenen Fiskus übertragen. Dem Fiskus wird nämlich gemäß § 1942 Abs. 2 BGB das Recht versagt, die Erbschaft auszuschlagen; eine Annahme der Erbschaft ist ebenfalls nicht möglich.
- 10
- bb) Ob ein Verhalten des Fiskus die Qualifizierung als Eigenverbindlichkeit rechtfertigt, muss deshalb unter Berücksichtigung des Zwecks und der Besonderheiten des Fiskalerbrechts nach anderen Kriterien bestimmt werden. Hiernach stellen Wohngeldschulden in aller Regel nur Nachlassverbindlichkeiten dar.
- 11
- (1) Sinn und Zweck des gesetzlichen Erbrechts des Staates ist es nicht, dem Fiskus einen Anteil am Nachlasswert zu sichern. Dies geschieht durch die Erbschaftssteuer (vgl. MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1936 Rn. 1). Vielmehr erfüllt der Fiskus eine Ordnungsfunktion. Herrenlose Nachlässe sollen vermieden und eine ordnungsgemäße Nachlassabwicklung soll gesichert werden (vgl. BGH, Urteil vom 14. Oktober 2015 - IV ZR 438/14, NJW 2016, 156 Rn. 9). Dieser Zweck lässt sich nur erreichen, wenn der Fiskus die ihm zugefallene Erbschaft nicht ausschlagen kann. Er hat für eine ordnungsgemäße Abwicklung unabhängig davon zu sorgen, ob die Erbschaft wirtschaftlich lohnend ist oder nicht. Der Gesetzgeber hat die Folgen dieser „Zwangserbschaft“ dadurch abgemildert , dass der Fiskus materiell-rechtlich und prozessual gegenüber dem sonstigen Erben privilegiert wird. So haftet der Fiskus zwar ebenso wie andere Erben für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt mit dem Nachlass und seinem sonstigen fiskalischen Vermögen mit dem Recht, die Haftung durch Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenzverfahren oder durch Erhebung der Einreden gemäß §§ 1990 bis 1992 BGB auf den Nachlass zu beschränken (vgl. Joachim, Erbenhaftung, 4. Aufl., Rn. 606; MüKoBGB/Leipold, 7. Aufl., § 1936 Rn. 24). Ihm kann aber gemäß § 2011 Satz 1 BGB keine Inventarfrist gesetzt werden. Während ein sonstiger Erbe sein Recht auf Haftungsbeschränkung durch eine Versäumung der Inventarfrist verliert (§ 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB), steht dem Nachlassgläubiger dieses Druckmittel gegenüber dem Fiskus nicht zur Verfügung. Eine weitere Besserstellung gegenüber anderen Erben erfährt der Fiskus aufgrund der prozessualen Sonderregelung des § 780 Abs. 2 ZPO. Er kann sich auf die Beschränkung seiner Haftung im Vollstreckungsverfahren auch dann berufen, wenn sie ihm im Urteil nicht vorbehalten ist.
- 12
- (2) Diese Besonderheiten des Fiskalerbrechts sind auch zu beachten, wenn es - wie hier - um die Frage geht, welchen Erklärungswert ein Verhalten des Fiskus nach Feststellung seiner Erbenstellung (§ 1964 Abs. 1 BGB) in den Fällen hat, in denen eine Eigentumswohnung in den Nachlass fällt. In aller Regel wird der Fiskus bei seinen Handlungen nur seiner gesetzlichen Aufgabe nachkommen, den Nachlass abzuwickeln. In diesem Kontext sind auch etwaige ausdrückliche Erklärungen zu interpretieren. Nur wenn der Fiskus seine Rolle als Nachlassabwickler verlässt, er also zu erkennen gibt, die Wohnung für eigene Zwecke nutzen zu wollen, ist es gerechtfertigt, die Wohngeldschulden als Eigenverbindlichkeiten zu qualifizieren, bei denen eine Haftungsbeschränkung ausgeschlossen ist. Nur unter dieser Voraussetzung ist er wie ein sonstiger Erbe zu behandeln, der die Erbschaft angenommen bzw. nicht innerhalb der Frist des § 1944 BGB ausgeschlagen hat. Dies setzt aber eindeutige Anhaltspunkte voraus, die etwa bei der Nutzung für soziale Zwecke (z. B. der Unterbringung von Bedürftigen) gegeben sind. Im Zweifel fehlt es an der Begründung von Eigenverbindlichkeiten.
- 13
- cc) Die Wohnungseigentümergemeinschaft wird durch die regelmäßige Qualifizierung der Wohngeldschulden als Nachlassverbindlichkeiten des Fiskus und der hieraus folgenden Möglichkeit, die Haftung auf den Nachlass zu beschränken , nicht unangemessen benachteiligt. Sie kann nämlich in der Regel ihre Rechte effektiv durchsetzen, weil die Wohngeldansprüche im Rahmen des § 10 Abs. 1 Nr. 2 ZVG bevorrechtigt sind und den Rechten der nachfolgenden Rangklassen - insbesondere denjenigen von Kreditgebern und Vormerkungsberechtigten - vorgehen (vgl. Senat, Urteil vom 8. Dezember 2017 - V ZR 82/17, NJW 2018, 1613 Rn. 10). Dies erweist sich insbesondere deshalb als Vorteil, weil die Wohnungseigentümergemeinschaft die Zwangsversteigerung aus der Rangklasse 2 des § 10 Abs. 1 ZVG selbst betreiben kann (vgl. § 10 Abs. 3, § 52 Abs. 2 Satz 2 ZVG; BT-Drucks. 16/887, S. 44) mit der Folge, dass die nachrangigen Rechte nicht in das geringste Gebot aufgenommen werden und mit dem Zuschlag erlöschen (vgl. Senat, Beschluss vom 9. Mai 2014 - V ZB 123/13, BGHZ 201, 157 Rn. 24; Beschluss vom 29. Oktober 2015 - V ZB 65/15, NJW 2016, 502 Rn. 16). Deshalb ist der Erwerb einer solchen Wohnung im Rahmen der Zwangsversteigerung für einen Ersteher wirtschaftlich auch dann sinnvoll, wenn die Wohnung wertausschöpfend mit Grundpfandrechten belastet ist.
- 14
- c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze fehlt es auf der Grundlage der Feststellungen des Berufungsgerichts an einem Verhalten des Klägers, das über die Wahrnehmung der Aufgaben der Verwaltung und der Abwicklung des Nachlasses hinausgeht und den Schluss zulässt, der Kläger wolle die Wohnung für eigene Zwecke nutzen. Eigenverbindlichkeiten hat der Kläger deshalb nicht begründet.
- 15
- aa) Die Entgegennahme der Mieten bis Januar 2007 erfolgte aufgrund der Stellung des Klägers als Rechtsnachfolger (§ 1922 BGB) des Erblassers. Er war nunmehr Gläubiger der Zahlungsansprüche gegen den Mieter (§ 535 BGB), der seine Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung (§ 362 Abs. 1 BGB) erbrachte. Anders als das Berufungsgericht meint, hätte es dem Kläger nicht frei- gestanden, die Mieten nicht „einzuziehen“, um zu dokumentieren, keine Nut- zungen ziehen. Vielmehr entsprach die Einziehung der Mieten gerade seiner Aufgabe. Abgesehen davon hätte sich der Kläger bei einem abweichenden Vorgehen für den Fall der Anordnung der Nachlassverwaltung oder der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gegenüber den Nachlassgläubigern schadensersatzpflichtig machen können (vgl. § 1978 BGB). Mit der Zahlung des Wohngelds für Januar bis März 2007 ist der Kläger ebenfalls nicht über die ihm kraft Gesetzes obliegende Verwaltung des Nachlasses hinausgegangen, sondern hat nur eine tatsächlich bestehende Verbindlichkeit getilgt.
- 16
- bb) Auch in dem Schreiben vom 5. Juni 2007 hat der Kläger nicht zum Ausdruck gebracht, die Wohnung nunmehr für eigene Zwecke nutzen zu wollen. Er hat - im Gegenteil - erklärt, die Wohnung (nur) „bis zur Veräußerung“ zu verwalten, also nur im Rahmen der Abwicklung des Nachlasses. In diesem Kontext ist auch die Bitte um Übersendung des Verwaltungsvertrags und eines Lageplans der Wohnung zu sehen.
- 17
- cc) Da der Kläger hiernach entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts kein Verhalten an den Tag gelegt hat, das den Schluss zulässt, er wolle die Wohnung für eigene Zwecke nutzen, kommt es auf die von der Revision in den Vordergrund gerückte Frage, ob das Nachlassinsolvenzverfahren eine Zäsur in dem Sinne bewirkt hat, dass jedenfalls die nach Eröffnung des Verfahrens begründeten Wohngeldschulden nur Nachlassverbindlichkeiten sind, nicht an. Hätte der Kläger allerdings - hierauf weist der Senat lediglich ergänzend hin - bereits vor der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Nutzung der Wohnung zu eigenen Zwecken zum Ausdruck gebracht, hätte dies zur Folge , dass er für die nach der Freigabe der Wohnung durch den Insolvenzverwalter begründeten Wohngeldschulden - nur um solche Verbindlichkeiten geht es hier - mit seinem sonstigen Vermögen ohne Beschränkungsmöglichkeit haften würde (vgl. allgemein zu den Folgen einer Freigabe durch den Insolvenzverwalter BGH, Beschluss vom 30. August 2017 - VII ZB 23/14, NZI 2017, 910 Rn. 12; Urteil vom 1. Februar 2007 - IX ZR 178/05, juris Rn. 16, 18; vgl. speziell zur Freigabe einer Eigentumswohnung AG Halle, ZMR 2011, 999). Insoweit bestünde kein Unterschied zu der Haftung eines anderen Erben, der die Erbschaft angenommen oder nicht fristgerecht ausgeschlagen hat und nach diesem Zeitpunkt das Nachlassinsolvenzverfahren beantragt. Auch ein solcher Erbe haftete für die nach der Freigabe der Wohnung durch den Insolvenzverwalter begründeten Wohngeldschulden mit seinem gesamten Vermögen. Nachlassverbindlichkeiten wären in beiden Fällen nur die nach der Insolvenzeröffnung und bis zur Freigabe fällig werdenden Wohngeldansprüche. Diese wären als Masse- schulden gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO zu qualifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 21. Juli 2011 - IX ZR 120/10, NJW 2011, 3098 Rn. 7).
III.
- 18
- Das Berufungsurteil ist danach aufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, weil sie nicht entscheidungsreif ist (§ 563 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 ZPO). Zwar bedarf es dazu, ob es sich bei den titulierten Wohngeldforderungen um Nachlassverbindlichkeiten handelt, keiner weiteren Feststellungen. Diese Voraussetzung für die von dem Kläger auf § 1990 BGB gestützte Dürftigkeitseinrede liegt vor. Offen ist jedoch noch, ob der Nachlass tatsächlich dürftig ist. Das Berufungsgericht hat hierzu keine Feststellungen getroffen, die Frage vielmehr ausdrücklich offengelassen, weil es hierauf nach seiner Auffassung nicht ankam.
Göbel Haberkamp
Vorinstanzen:
AG Chemnitz, Entscheidung vom 10.01.2017 - 20 C 2065/16 WEG -
LG Dresden, Entscheidung vom 03.11.2017 - 2 S 92/17 -
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Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
Bei der Zwangsvollstreckung gegen den Erben des Schuldners bleibt die Beschränkung der Haftung unberücksichtigt, bis auf Grund derselben gegen die Zwangsvollstreckung von dem Erben Einwendungen erhoben werden.
Die auf Grund der §§ 781 bis 784 erhobenen Einwendungen werden nach den Vorschriften der §§ 767, 769, 770 erledigt.
(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.
(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.
Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
Ist zur Zeit des Erbfalls kein Verwandter, Ehegatte oder Lebenspartner des Erblassers vorhanden, erbt das Land, in dem der Erblasser zur Zeit des Erbfalls seinen letzten Wohnsitz oder, wenn ein solcher nicht feststellbar ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Im Übrigen erbt der Bund.
Dem Fiskus als gesetzlichem Erben kann eine Inventarfrist nicht bestimmt werden. Der Fiskus ist den Nachlassgläubigern gegenüber verpflichtet, über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen.
(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.
(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.
(1) Der als Erbe des Schuldners verurteilte Beklagte kann die Beschränkung seiner Haftung nur geltend machen, wenn sie ihm im Urteil vorbehalten ist.
(2) Der Vorbehalt ist nicht erforderlich, wenn der Fiskus als gesetzlicher Erbe verurteilt wird oder wenn das Urteil über eine Nachlassverbindlichkeit gegen einen Nachlassverwalter oder einen anderen Nachlasspfleger oder gegen einen Testamentsvollstrecker, dem die Verwaltung des Nachlasses zusteht, erlassen wird.
(1) Die Ausschlagung kann nur binnen sechs Wochen erfolgen.
(2) Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem der Erbe von dem Anfall und dem Grund der Berufung Kenntnis erlangt. Ist der Erbe durch Verfügung von Todes wegen berufen, beginnt die Frist nicht vor Bekanntgabe der Verfügung von Todes wegen durch das Nachlassgericht. Auf den Lauf der Frist finden die für die Verjährung geltenden Vorschriften der §§ 206, 210 entsprechende Anwendung.
(3) Die Frist beträgt sechs Monate, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz nur im Ausland gehabt hat oder wenn sich der Erbe bei dem Beginn der Frist im Ausland aufhält.
(1) Ein Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück gewähren nach folgender Rangordnung, bei gleichem Rang nach dem Verhältnis ihrer Beträge:
- 1.
der Anspruch eines die Zwangsverwaltung betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Ausgaben zur Erhaltung oder nötigen Verbesserung des Grundstücks, im Falle der Zwangsversteigerung jedoch nur, wenn die Verwaltung bis zum Zuschlag fortdauert und die Ausgaben nicht aus den Nutzungen des Grundstücks erstattet werden können; - 1a.
im Falle einer Zwangsversteigerung, bei der das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet ist, die zur Insolvenzmasse gehörenden Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Feststellung der beweglichen Gegenstände, auf die sich die Versteigerung erstreckt; diese Kosten sind nur zu erheben, wenn ein Insolvenzverwalter bestellt ist, und pauschal mit vier vom Hundert des Wertes anzusetzen, der nach § 74a Abs. 5 Satz 2 festgesetzt worden ist; - 2.
bei Vollstreckung in ein Wohnungseigentum die daraus fälligen Ansprüche auf Zahlung der Beiträge zu den Lasten und Kosten des gemeinschaftlichen Eigentums oder des Sondereigentums, die nach § 16 Abs. 2, § 28 Absatz 1 und 2 des Wohnungseigentumsgesetzes geschuldet werden, einschließlich der Vorschüsse und Rückstellungen sowie der Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer. Das Vorrecht erfasst die laufenden und die rückständigen Beträge aus dem Jahr der Beschlagnahme und den letzten zwei Jahren. Das Vorrecht einschließlich aller Nebenleistungen ist begrenzt auf Beträge in Höhe von nicht mehr als 5 vom Hundert des nach § 74a Abs. 5 festgesetzten Wertes. Die Anmeldung erfolgt durch die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Rückgriffsansprüche einzelner Wohnungseigentümer werden von diesen angemeldet; - 3.
die Ansprüche auf Entrichtung der öffentlichen Lasten des Grundstücks wegen der aus den letzten vier Jahren rückständigen Beträge; wiederkehrende Leistungen, insbesondere Grundsteuern, Zinsen, Zuschläge oder Rentenleistungen, sowie Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind, genießen dieses Vorrecht nur für die laufenden Beträge und für die Rückstände aus den letzten zwei Jahren. Untereinander stehen öffentliche Grundstückslasten, gleichviel ob sie auf Bundes- oder Landesrecht beruhen, im Range gleich. Die Vorschriften des § 112 Abs. 1 und der §§ 113 und 116 des Gesetzes über den Lastenausgleich vom 14. August 1952 (Bundesgesetzbl. I S. 446) bleiben unberührt; - 4.
die Ansprüche aus Rechten an dem Grundstück, soweit sie nicht infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind, einschließlich der Ansprüche auf Beträge, die zur allmählichen Tilgung einer Schuld als Zuschlag zu den Zinsen zu entrichten sind; Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, Zuschläge, Verwaltungskosten oder Rentenleistungen, genießen das Vorrecht dieser Klasse nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen Beträge; - 5.
der Anspruch des Gläubigers, soweit er nicht in einer der vorhergehenden Klassen zu befriedigen ist; - 6.
die Ansprüche der vierten Klasse, soweit sie infolge der Beschlagnahme dem Gläubiger gegenüber unwirksam sind; - 7.
die Ansprüche der dritten Klasse wegen der älteren Rückstände; - 8.
die Ansprüche der vierten Klasse wegen der älteren Rückstände.
(2) Das Recht auf Befriedigung aus dem Grundstück besteht auch für die Kosten der Kündigung und der die Befriedigung aus dem Grundstück bezweckenden Rechtsverfolgung.
(3) Für die Vollstreckung mit dem Range nach Absatz 1 Nummer 2 genügt ein Titel, aus dem die Verpflichtung des Schuldners zur Zahlung, die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit zu erkennen sind. Soweit die Art und der Bezugszeitraum des Anspruchs sowie seine Fälligkeit nicht aus dem Titel zu erkennen sind, sind sie in sonst geeigneter Weise glaubhaft zu machen.
(1) Ein Recht bleibt insoweit bestehen, als es bei der Feststellung des geringsten Gebots berücksichtigt und nicht durch Zahlung zu decken ist. Im übrigen erlöschen die Rechte.
(2) Das Recht auf eine der in den §§ 912 bis 917 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Renten bleibt auch dann bestehen, wenn es bei der Feststellung des geringsten Gebots nicht berücksichtigt ist. Satz 1 ist entsprechend anzuwenden auf
- a)
den Erbbauzins, wenn nach § 9 Abs. 3 des Erbbaurechtsgesetzes das Bestehenbleiben des Erbbauzinses als Inhalt der Reallast vereinbart worden ist; - b)
Grunddienstbarkeiten und beschränkte persönliche Dienstbarkeiten, die auf dem Grundstück als Ganzem lasten, wenn in ein Wohnungseigentum mit dem Rang nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 vollstreckt wird und diesen kein anderes Recht der Rangklasse 4 vorgeht, aus dem die Versteigerung betrieben werden kann.
(1) Durch den Mietvertrag wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter den Gebrauch der Mietsache während der Mietzeit zu gewähren. Der Vermieter hat die Mietsache dem Mieter in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Mietzeit in diesem Zustand zu erhalten. Er hat die auf der Mietsache ruhenden Lasten zu tragen.
(2) Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter die vereinbarte Miete zu entrichten.
(1) Das Schuldverhältnis erlischt, wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.
(2) Wird an einen Dritten zum Zwecke der Erfüllung geleistet, so finden die Vorschriften des § 185 Anwendung.
(1) Ist die Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so ist der Erbe den Nachlassgläubigern für die bisherige Verwaltung des Nachlasses so verantwortlich, wie wenn er von der Annahme der Erbschaft an die Verwaltung für sie als Beauftragter zu führen gehabt hätte. Auf die vor der Annahme der Erbschaft von dem Erben besorgten erbschaftlichen Geschäfte finden die Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechende Anwendung.
(2) Die den Nachlassgläubigern nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche gelten als zum Nachlass gehörend.
(3) Aufwendungen sind dem Erben aus dem Nachlass zu ersetzen, soweit er nach den Vorschriften über den Auftrag oder über die Geschäftsführung ohne Auftrag Ersatz verlangen könnte.
(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:
- 1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören; - 2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß; - 3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.
(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.
(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.
(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:
(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.
(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.
(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.
(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
(1) Ist die Anordnung der Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens wegen Mangels einer den Kosten entsprechenden Masse nicht tunlich oder wird aus diesem Grunde die Nachlassverwaltung aufgehoben oder das Insolvenzverfahren eingestellt, so kann der Erbe die Befriedigung eines Nachlassgläubigers insoweit verweigern, als der Nachlass nicht ausreicht. Der Erbe ist in diesem Fall verpflichtet, den Nachlass zum Zwecke der Befriedigung des Gläubigers im Wege der Zwangsvollstreckung herauszugeben.
(2) Das Recht des Erben wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Gläubiger nach dem Eintritt des Erbfalls im Wege der Zwangsvollstreckung oder der Arrestvollziehung ein Pfandrecht oder eine Hypothek oder im Wege der einstweiligen Verfügung eine Vormerkung erlangt hat.