Zivilprozessordnung - ZPO | § 552 Zulässigkeitsprüfung
(1) Das Revisionsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Revision an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Revision als unzulässig zu verwerfen.
(2) Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Referenzen - Urteile
128 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 552 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2018 - V ZR 39/17
06.07.2018
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/17 Verkündet am:
6. Juli 2018
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:060718UVZR39.17.0
Der
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Apr. 2013 - XI ZR 42/12
23.04.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XI ZR 42/12
vom
23. April 2013
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger, Dr
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 12. Okt. 2016 - VIII ZR 141/15
12.10.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 141/15 Verkündet am:
12. Oktober 2016
Ermel,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: j
Anzeigen >Bundesgerichtshof Beschluss, 16. Apr. 2013 - XI ZR 332/12
16.04.2013
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BUNDESGERICHTSHOF
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BESCHLUSS
XI ZR 332/12
vom
16. April 2013
in dem Rechtsstreit
Der XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter
Wiechers und die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pam