Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2009 - III ZB 88/07

bei uns veröffentlicht am29.01.2009
vorgehend
Oberlandesgericht Köln, 9 Sch 8/06, 13.11.2007
Oberlandesgericht Köln, 9 Sch 9/06, 13.11.2007

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 88/07
vom
29. Januar 2009
in dem Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Ein nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangener, auf eine
Leistung gerichteter Schiedsspruch kann als bloße Feststellung zur Insolvenztabelle
auszulegen sein, wenn aufgrund der Entscheidungsgründe
feststeht, dass die zuerkannte Forderung nur ein Recht auf
insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei ihr
nicht um eine Masseforderung handeln kann.

b) Ein (inländischer) Schiedsspruch, der eine Insolvenzforderung feststellt,
die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle
angemeldet wurde, verstößt gegen den ordre public interne.

c) Für einen inländischen Schiedsspruch gilt grundsätzlich der ordre
public interne.
BGH, Beschluss vom 29. Januar 2009 - III ZB 88/07 - OLG Köln
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. Januar 2009 durch den
Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter Dörr, Galke und Dr. Herrmann sowie
die Richterin Harsdorf-Gebhardt

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 13. November 2007 - 9 Sch 8/06 und 9 Sch 9/06 - aufgehoben Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 187.997,84 €.

Gründe:

I.


1
Antragstellerin Die betreibt die Vollstreckbarerklärung zweier zu ihren Gunsten ergangener inländischer Schiedssprüche. Während des Schiedsverfahrens , das in der Hauptsache einen Anspruch der Antragstellerin auf Rückzahlung von Werklohn sowie Schadensersatzforderungen zum Gegenstand hatte, wurde über die Vermögen der beiden Schiedsbeklagten das Insolvenzverfahren eröffnet. Das Schiedsgericht, ein niederländischer Rechtsanwalt, führte den Rechtsstreit gegen die Schiedsbeklagten "vertreten durch" die An- tragsgegner des vorliegenden Verfahrens "als Insolvenzverwalter" weiter. Die Antragsgegner widersprachen dem und ließen sich zur Sache nicht ein. Nachdem die Antragstellerin - von den Antragsgegnern vorläufig bestrittene - Forderungen zu den Insolvenztabellen angemeldet hatte, erließ das Schiedsgericht unter dem 31. Mai 2005 einen vorläufigen Schiedsspruch, mit dem es seine Zuständigkeit feststellte und den Schiedsbeklagten Ausgleichszahlungen für die von der Antragstellerin geleisteten Kostenvorschüsse auferlegte. Mit endgültigem Schiedsspruch vom 7. März 2006 verurteilte es die Schiedsbeklagten als Gesamtschuldner, an die Antragstellerin 1.727.524,57 € nebst Zinsen und Kosten zu zahlen.
2
Die Antragstellerin hat beantragt, die Schiedssprüche für vollstreckbar zu erklären, soweit sie Zahlungen auferlegen, und zwar in Bezug auf die zuerkannten Hauptforderungen nebst Zinsen mit der Maßgabe, dass die Ansprüche zur jeweiligen Insolvenztabelle festgestellt werden. Für die im vorläufigen und im endgültigen Schiedsspruch enthaltenen Kostenaussprüche hat die Antragstellerin die Maßgabe hilfsweise erklärt.
3
Oberlandesgericht Das hat den Antrag zurückgewiesen und die Schiedssprüche aufgehoben (SchiedsVZ 2008, 152). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin.

II.


4
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 1065 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 und § 1059 ZPO) und auch im Übrigen zulässig, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Das Rechtsmit- tel ist begründet und führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung sowie zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
5
1. Das Oberlandesgericht hat bei seiner Entscheidung offen gelassen, ob der nach dem Wortlaut seines Tenors auf Verpflichtung zur Leistung gerichtete endgültige Schiedsspruch dahingehend auszulegen sei, dass die titulierten Forderungen lediglich gemäß § 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO zur Insolvenztabelle festgestellt werden. Jedenfalls verstoße seine Anerkennung gegen den ordre public, weil sich nicht ausschließen lasse, dass eine Entscheidung des Schiedsgerichts ergangen sei, die über die Anmeldungen zu den Insolvenztabellen hinausgehe. Vielmehr sei sogar davon auszugehen, dass nicht alle im Schiedsspruch zuerkannten Forderungen angemeldet worden seien. Der vorläufige Schiedsspruch sei damit ebenfalls hinfällig.
6
2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht in allen Punkten stand.
7
a) Der Schiedsspruch verstößt nicht allein deshalb gegen den ordre public (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO), weil er seinem Wortlaut nach entgegen §§ 87, 174 ff InsO eine Leistungsverurteilung enthält. Er ist vielmehr dahin auszulegen, dass durch ihn die zuerkannten Forderungen zu den jeweiligen Insolvenztabellen festgestellt werden.
8
aa) Ein nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens ergangenes, auf eine Leistung gerichtetes Urteil ist nach der Rechtsprechung des Reichsgerichts und des Bundesgerichtshofs als bloße Feststellung zur Insolvenztabelle auszulegen, wenn insbesondere aufgrund der Entscheidungsgründe feststeht, dass die geltend gemachte Forderung nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte und es sich bei ihr nicht um eine Masseforderung handeln kann (RG, Urteil vom 4. Juli 1933 - III 31/33 - WarnRspr. 1933 Nr. 167, S. 359, 361; BGH, Urteil vom 10. Juni 1963 - II ZR 137/62 - KTS 1963, 175, 176; BGH, Beschluss vom 29. Juni 1994 - VIII ZR 28/94 - ZIP 1994, 1193, 1194 mit zust. Anm. Pape, EWiR 1994, 899, 900; MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., § 87 Rn. 21; MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., § 179 Rn. 6). An dieser noch zur Konkursordnung ergangenen Rechtsprechung ist auch nach Inkrafttreten der Insolvenzordnung festzuhalten. Die Rechtslage ist insofern noch klarer geworden. Während es unter Geltung der Konkursordnung für den Gläubiger möglich war, auf die Teilnahme am Konkurs zu verzichten und seine Forderung außerhalb des Konkursverfahrens im Wege der Leistungsklage geltend zu machen (BGHZ 25, 395), ist diese Möglichkeit dem Insolvenzgläubiger nunmehr durch § 87 InsO genommen (BGH, Urteil vom 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - ZIP 2004, 2345, 2346; Begründung der Bundesregierung zur InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 137; MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., § 87 Rn. 17). Eine nicht titulierte Insolvenzforderung kann damit heute ausschließlich im Wege der Anmeldung und gegebenenfalls der Feststellung zur Tabelle geltend gemacht werden.
9
Bei der Auslegung von Schiedssprüchen ist jedenfalls kein strengerer Maßstab als bei der Auslegung staatlicher Urteile anzulegen. Die Feststellung einer Insolvenzforderung zur Insolvenztabelle ist auch im Schiedsverfahren möglich (Heidbrink/Gräfin von der Groeben, ZIP 2006, 265, 269; Flöther, Auswirkungen des inländischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede, 2001, S. 63, 108; Smid, DZWiR 1993, 485, 491 f; Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs, 1985, S. 123, 126).
10
Aufgrund bb) der Gesamtumstände und insbesondere der Entscheidungsgründe steht fest, dass die in den Schiedssprüchen ausgesprochene Zu- erkennung von Forderungen der Antragstellerin nur ein Recht auf insolvenzmäßige Befriedigung verschaffen sollte.
11
(1) Die Antragsgegner waren als Insolvenzverwalter an die Schiedsabreden der früheren Schiedsbeklagten gebunden (vgl. BGHZ 24, 15, 18; Senatsbeschluss vom 20. November 2003 - III ZB 24/03 - ZInsO 2004, 88, m.w.N.). Dies gilt auch für den Feststellungsrechtsstreit (vgl. MünchKommInsO/Schumacher , 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 54 und § 180 Rn. 11; Heidbrink/Gräfin von der Groeben, ZIP 2006, 265, 266).
12
(2) Dem Schiedsrichter war ausweislich der Gründe seiner Entscheidung bekannt, dass während des laufenden Rechtsstreits vor dem Schiedsgericht über die Vermögen beider Beklagter Insolvenzverfahren eröffnet worden waren (Nummern 1.2 und 1.3 des endgültigen Schiedsspruchs), die Antragstellerin ihre Ansprüche in diesen Verfahren angemeldet hatte und die Insolvenzverwalter die Forderungen vorläufig bestritten hatten (Nummer 10. (13) des endgültigen Schiedsspruchs).
13
(3) Das Schiedsgericht hat, wie sich aus Nummern 1.2 und 1.3 des endgültigen Schiedsspruchs ergibt, weiter erkannt, dass das Verfügungsrecht über das Vermögen der damaligen Beklagten mit der Eröffnung der Insolvenzverfahren auf die nunmehrigen Antragsgegner übergegangen war. Es hat dem durch die Beteiligung der Insolvenzverwalter, eine vorübergehende Aussetzung des Verfahrens sowie die Gewährung von Fristverlängerungen Rechnung getragen (siehe Nummern 4.6 und 4.11 bis 4.17 des vorläufigen sowie Nummern 1.2 und 1.3 des endgültigen Schiedsspruchs). Insbesondere hat es nach der Eröffnung der Insolvenzverfahren Stellungnahmen von den Insolvenzverwaltern erbeten (siehe Nummern 4.7, 4.10, 4.11 bis 4.13 des vorläufigen sowie Nummer 9.3 des endgültigen Schiedsspruchs) und diesen auch im Übrigen Gelegenheit gegeben , sich vollumfänglich an dem Verfahren zu beteiligen.
14
(4) Dass das Schiedsgericht die Insolvenzverwalter nicht ausdrücklich als Parteien bezeichnet hat, ist unschädlich. Zwar verstieße die Fortführung des Verfahrens mit einer anderen als der prozessführungsbefugten Partei - mithin hier der Insolvenzverwalter - gegen das Gebot der ordnungsgemäßen Vertretung (BGH, Urteil vom 19. Januar 1967 - II ZR 37/64 - MDR 1967, 565). Auch gehört dieses Gebot zum ordre public (Begründung der Bundesregierung zum SchiedsVfG, BT-Drucks. 13/5274, S. 59; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit , 7. Aufl., Kap. 24 Rn. 48). Deshalb hat das Schiedsgericht in Verfahren mit Bezug auf eine Insolvenzmasse dem Übergang der Verfügungsbefugnis durch eine Beteiligung des Verwalters Rechnung zu tragen (Jaeger/Windel, InsO, § 85 Rn. 68, MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 53; Flöther aaO, S. 39 ff; Jestaedt aaO, S. 35 f, 44) und dem Gemeinschuldner eine Einwirkung zu verwehren (Flöther aaO, S. 36 bis 44; Smid DZWiR 1993, 485, 487; siehe auch Regierungsbegründung zur KO in: Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 4, Materialien zur Konkursordnung, Neudruck 1983, S. 70). Dies hat das Schiedsgericht im Ergebnis beachtet. Nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts hat es nach Unterrichtung über die Eröffnung der Insolvenzverfahren den Schriftverkehr allein mit den Antragsgegnern geführt und diese damit der Sache nach als Parteien behandelt. Aus diesen Gründen ist der Schiedsspruch dahingehend auszulegen, dass er gegen die Insolvenzverwalter als Parteien ergangen ist.
15
Gegenstand (5) des Schiedsverfahrens waren Rückzahlungs- beziehungsweise Schadensersatzansprüche, die bereits vor Eröffnung des Insol- venzverfahrens entstanden waren und bei denen es sich daher zweifelsfrei um Insolvenzforderungen im Sinne des § 38 InsO handelte.
16
Da (6) es gerade die Eigenart von Insolvenzverfahren darstellt, dass Gläubiger für vor der Insolvenzeröffnung entstandene Forderungen lediglich eine quotale Befriedigung erlangen, ergibt sich damit aus den Gründen des Schiedsspruchs hinreichend, dass dessen Gegenstand nur die insolvenzmäßige Befriedigung der zugesprochenen Ansprüche war. Dafür, dass das Schiedsgericht eine unabhängig von einer Quote zu erfüllende Masseverbindlichkeit hätte zusprechen wollen, gibt es keinen Anhaltspunkt.
17
cc) Der Senat kann diese Auslegung des Schiedsspruchs selbst vornehmen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist unbeschränkt dazu befugt, einen Schiedsspruch auszulegen (BGHZ 24, 15, 20).
18
b) Einer Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs mit der Maßgabe, dass die ausgeurteilten Forderungen zur Insolvenztabelle festgestellt werden, steht nicht entgegen, dass dadurch kein vollstreckungsfähiger Titel geschaffen wird, weil die Feststellung zur Insolvenztabelle eo ipso wirkt und keiner Vollstreckung mehr bedarf (vgl. z.B. MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., § 183 Rn. 4; Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 183 Rn. 5). Nach dem Senatsbeschluss vom 30. März 2006 (III ZB 78/05 - NJW-RR 2006, 995, 996, Rn. 10 f) ist eine Vollstreckbarerklärung auch dann möglich, wenn der Schiedsspruch keinen vollstreckbaren Inhalt hat, sofern - wie es hier der Fall ist - der Kläger ein sonstiges rechtlich anzuerkennendes Interesse an der Vollstreckbarerklärung hat.
19
c) Dass das Schiedsgericht den Rang der Forderungen nicht festgestellt hat, hindert die Vollstreckbarerklärung ebenfalls nicht. Zwischen den Parteien steht außer Streit, dass es sich - wie im Zweifel anzunehmen ist - um eine gewöhnliche Insolvenzforderung handelt.
20
d) Der Schiedsspruch ist danach anzuerkennen, soweit die Hauptforderungen zu den Insolvenztabellen angemeldet worden sind.
21
Dem Oberlandesgericht ist allerdings darin beizupflichten, dass ein inländischer Schiedsspruch, der Insolvenzforderungen feststellt, die nicht zuvor in gleicher Weise nach Grund und Betrag zur Insolvenztabelle angemeldet wurden , gegen den ordre public interne verstößt und nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2b) ZPO aufzuheben ist. Zu Unrecht hat es jedoch den Schiedsspruch insgesamt aufgehoben, da die Antragstellerin jedenfalls einen Teil der ausgeurteilten Hauptforderungen zu den Insolvenztabellen angemeldet hatte.
22
aa) Im Schrifttum zum Insolvenz- und Schiedsgerichtsrecht ist es einhellige Meinung, dass § 87 InsO, der die gleichmäßige und gemeinschaftliche Befriedigung der Insolvenzgläubiger (§ 1 InsO) sicherstellen soll, - anders als § 240 ZPO (z.B.: BGH, Urteil vom 21. November 1966 - VII ZR 174/65 - WM 1967, 56, 57; MünchKommInsO/Schumacher, vor §§ 85 bis 87 Rn. 53) - zum ordre public gehört (MünchKommInsO/Schumacher, aaO; Ehricke ZIP 2006, 1847, 1850; Flöther aaO, S. 109; vgl. zur KO auch: Smid DZWiR 1993, 485, 487, 493; Jestaedt aaO, S. 111) und dass das Anmelde- und Feststellungsverfahren nach §§ 174 ff InsO zwingende Rechtsfolge des § 87 InsO ist (BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 - IX ZR 165/02 - NJW-RR 2004, 1050, 1052; Jaeger /Windel, Insolvenzordnung, § 87 Rn. 8 f; MünchKommInsO/Breuer, 2. Aufl., § 87 Rn. 17; Uhlenbruck, Insolvenzordnung, 12. Aufl., § 87 Rn. 7; vgl. auch BGHZ 173, 103, 106 Rn. 12).
23
Dem tritt der Senat bei. Die gleichmäßige und gemeinschaftliche Befriedigung aller Insolvenzgläubiger aus dem begrenzten Schuldnervermögen (§ 1 InsO) gehört zum Kern des Insolvenzrechts (so bereits Hahn aaO S. 47, 71; vgl. z.B. auch: BGH, Urteil vom 23. Oktober 2003 aaO). Die Notwendigkeit, die in einem gerichtlichen Verfahren verfolgte Forderung zur Insolvenztabelle anzumelden (§§ 87, 174, 181 InsO), dient der verfahrensmäßigen Gewährleistung dieses - dem ordre public interne zuzurechnenden - Grundsatzes (BGH aaO) und besteht deshalb für Schiedsgerichtsverfahren gleichermaßen zwingend wie für Prozesse vor den staatlichen Gerichten.
24
Der Grund für das vorrangig zu betreibende Anmeldungs- und Prüfungsverfahren liegt unter anderem darin, dass das Feststellungsurteil gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern wirkt (§ 183 Abs. 1 InsO). Letztere müssen ebenso wie der Verwalter zunächst Gelegenheit erhalten , die angemeldete Forderung zu prüfen und gegebenenfalls zu bestreiten (BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 27. September 2001 - IX ZR 71/00 - ZIP 2001, 2099).
25
grundlegende Die Bedeutung dieser Regelung hat bereits die Regierungsbegründung des Entwurfs der Konkursordnung herausgestellt. Jeder Gläubiger werde durch die Teilnahme des anderen in seinen Bezügen geschmälert und müsse daher die Befugnis haben, die Forderung des anderen nach ihrer Richtigkeit (…) zu prüfen, zu bestreiten und den sich daraus ergebenden Streit selbständig durchzuführen. Deshalb folge aus dem Grundsatz der gemeinschaftlichen Befriedigung aller aus dem begrenzten Schuldnervermögen , dass kein Gläubiger rücksichtslos gegen die anderen sein einzelnes Befriedigungsrecht gegen den Schuldner verfolgen dürfe. Das gleiche Recht aller verlange, dass keiner seinen Anspruch anders als im gemeinsamen Verfahren ausüben dürfe; es berechtige jeden, den Anspruch des anderen zu prüfen. Darauf beruhe der Zwang, Forderungen zu dem gemeinschaftlichen Prüfungsverfahren anzumelden (Hahn aaO, S. 47, 71, 325). Der Gesetzgeber der Insolvenzordnung hat bei der Neufassung der §§ 87, 174 ff InsO darauf verwiesen, dass er insoweit an die Regelungen des Konkursrechts anknüpfe (Begründung der Bundesregierung BT-Drucks. 12/2443 S. 137, 183, 185).
26
Ob dem Beteiligungsrecht der Gläubiger, wie die Beschwerde geltend macht, in der Praxis vielfach nur eine untergeordnete Bedeutung zukommt, ist unerheblich.
27
Entgegen der Ansicht der Beschwerde unterliegt der Schiedsspruch auch nicht dem tendenziell großzügigeren internationalen ordre public (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 26. Februar 2006 - III ZB 50/05 - NJW 2007, 772, 774 Rn. 28, insoweit nicht in BGHZ 166, 278 abgedruckt). Vielmehr ist der ordre public interne anzuwenden, da im Hinblick auf den Schiedsort inländische Schiedssprüche vorliegen (vgl. Zöller/Geimer, ZPO, 27. Aufl., § 1061 Rn. 3). Für einen inländischen Schiedsspruch gilt aus Gründen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grundsätzlich der ordre public interne, unabhängig davon, ob und in welchem Umfang neben deutschen auch ausländische Parteien an dem Verfahren beteiligt sind oder ob - wie hier - der Schiedsrichter ausländischer Staatsangehöriger ist (weitergehend wohl Schwab/Walter, Kap. 30 Rn. 21; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 22. Aufl., Anhang § 1061 Rn. 135).
28
Ebenso unbeachtlich ist der Hinweis der Beschwerde darauf, dass § 240 ZPO nicht dem ordre public zuzuordnen ist. Auch wenn das Schiedsverfahren nicht von Gesetzes wegen unterbrochen wird (z.B.: RGZ 62, 24 f; BGH, Urteil vom 21. November 1966 - VII ZR 174/65 - KTS 1966, 246, 247), darf es nicht weiter betrieben werden, bis Gelegenheit bestand, die Forderung anzumelden und das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durchzuführen (vgl. Jaeger/Windel , InsO, § 85 Rn. 68; MünchKommInsO/Schumacher, 2. Aufl., vor §§ 85 bis 87 Rn. 53).
29
bb) Wie das Oberlandesgericht selbst ausgeführt hat, sind die zu den Tabellen angemeldeten und die im Schiedsverfahren geltend gemachten Forderungen allerdings (jedenfalls) nur teilweise inkongruent. Aus diesem Grunde hätte die Vorinstanz den Antrag auf Vollstreckbarerklärung (zumindest) nicht zur Gänze zurückweisen dürfen, es sei denn, alle im Schiedsverfahren zuerkannten Forderungen sind nur partiell zu den Tabellen angemeldet und in diesem Umfang nicht teilurteilsfähig.
30
(1) Betrifft ein Aufhebungsgrund nur einen Teil des Schiedsspruchs, so ist nur dieser aufzuheben und der Rest für vollstreckbar zu erklären, sofern der bestehen bleibende Teil des Schiedsspruchs teilurteilsfähig ist (RGZ 46, 419, 421 f; Senatsurteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 83/78 - KTS 1980, 241, 243; BGH, Urteil vom 6. April 1961 - VII ZR 7/60 - MDR 1961, 846; MünchKomm ZPO/Münch, 3. Aufl., § 1059 Rn. 72 und § 1060 Rn. 25; Wieczorek/Schütze, ZPO, 3. Aufl., § 1041 Rn. 63; Lachmann, Handbuch der Schiedsgerichtspraxis, 3. Aufl., Rn. 2389). Um festzustellen, ob und inwieweit diese Voraussetzungen für die Forderungen, die zu den Insolvenztabellen angemeldet worden waren, erfüllt sind, bedarf es weiterer tatrichterlicher Feststellungen.
31
(2) Soweit die im Schiedsverfahren eingeklagten und die zu den Insolvenztabellen angemeldeten Forderungen - in teilurteilsfähigem Umfang - identisch sind, besteht kein Aufhebungsgrund (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 ZPO).

32
Die (a) Rüge, zwischen der seinerzeitigen Schiedsbeklagten zu 1 (M. ) und der Antragstellerin habe von Anfang an keine wirksame Schiedsvereinbarung bestanden (vgl. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), steht der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs nicht entgegen. Mit dem vorläufigen Schiedsspruch vom 31. Mai 2005 hat das Schiedsgericht seine Zuständigkeit auch gegenüber der damaligen Schiedsbeklagten zu 1 bejaht. Hiergegen hat der Antragsgegner zu 2 einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung nicht innerhalb der Frist des § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO (Zugang des Zwischenschiedsspruch beim Antragsgegner: 13. Juni 2005, siehe Nummer 9.1 des endgültigen Schiedsspruchs ) gestellt. Die nach Ablauf dieser Frist erhobene Zuständigkeitsrüge ist auch für das Verfahren der Vollstreckbarerklärung präkludiert (vgl. Senatsbeschluss vom 27. März 2003 - III ZB 83/02 - MDR 2003, 890 f).
33
(b) Den Antragsgegnern ist im Schiedsverfahren hinreichend rechtliches Gehör gewährt worden.
34
Das Schiedsgericht hat den Parteien ausreichend Gelegenheit gegeben, das insolvenzrechtliche Prüfungsverfahren durchzuführen. Die Antragsgegner haben die Forderungen in den Prüfungsterminen am 30. April 2003 beziehungsweise vor dem 12. August 2004 vorläufig bestritten. Nach Erlass des vorläufigen Schiedsspruchs wurde das Verfahren ausweislich Nummer 9 des endgültigen Schiedsspruchs erst wieder ab Juni 2005 weiter betrieben.
35
Entgegen der Ansicht der Antragsgegner würde ihr Grundrecht auf rechtliches Gehör durch die (teilweise) Vollstreckbarerklärung der Schiedssprüche auch nicht deshalb beeinträchtigt, weil sie in dem Schiedsverfahren keine materiellrechtlichen Einwände gegen die Hauptforderungen erhoben haben. Hierzu hatten sie ausreichend Gelegenheit. Wenn sie sich stattdessen entschlossen, sich nicht zur Sache einzulassen, weil sie rechtsirrig (siehe oben a bb (1)) der Auffassung waren, sie seien an die von den Gemeinschuldnerinnen getroffenen Schiedsabreden nicht gebunden und an dem Schiedsverfahren nicht beteiligt, und weiter darauf vertrauten, ein Leistungsausspruch im Schiedsverfahren könne auch nicht als Feststellung zur Insolvenztabelle für vollstreckbar erklärt werden , handelten sie mit dieser freiwilligen Beschränkung ihrer Rechtsverteidigung auf eigenes prozessuales Risiko.
36
e) Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif, so dass sie an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen ist (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Die Vorinstanz hat - von ihrem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - keine abschließenden Feststellungen dazu getroffen, in welchem Umfang die im Schiedsverfahren zuerkannten Forderungen - in teilurteilsfähigem Umfang - mit denen kongruent sind, die zu den Insolvenztabellen angemeldet worden waren. Vielmehr hat es sich darauf beschränkt darzulegen, dass keine vollständige Identität besteht. Die erforderlichen Feststellungen sind nachzuholen.
37
3. Die angefochtene Entscheidung kann hinsichtlich der Kostenaussprüche in dem Zwischenschiedsspruch und der endgültigen Entscheidung des Schiedsgerichts ebenfalls keinen Bestand haben. Für das weitere Verfahren weist der Senat jedoch darauf hin, dass die Vollstreckbarerklärung hinsichtlich der Kosten schon dann zu versagen sein wird, wenn die Vollstreckbarerklärung des endgültigen Schiedsspruchs auch nur teilweise abgelehnt wird. Der Ausspruch über die Kosten eines Schiedsverfahrens wird ohne weiteres hinfällig, wenn der Schiedsspruch in der Hauptsache aufgehoben wird (Senatsurteil vom 31. Januar 1980 - III ZR 83/78 - KTS 1980, 241, 243; Schwab/Walter, 7. Aufl., Kap. 33 Rn. 12). Da sich die Grundlage, auf der das Schiedsgericht die Kosten- entscheidung nach § 1057 Abs. 1 Satz 2 ZPO getroffen hat, schon durch die Teilaufhebung verändert, eine sachliche Änderung des Schiedsspruchs aufgrund des Verbotes der révision au fond jedoch allein dem Schiedsgericht obliegt , gilt dies auch bei einer lediglich teilweisen Aufhebung des Schiedsspruchs (MünchKommZPO/Münch, 3. Aufl., § 1057 Rn. 28; Stein/Jonas/Schlosser, 22. Aufl., § 1057 Rn. 14; offen gelassen im Senatsurteil vom 31. Januar 1980, aaO). Gleiches trifft im Ergebnis wegen § 1056 Abs. 1 ZPO für die im vorläufigen Schiedsspruch enthaltene Anordnung der Ausgleichszahlung zu, sofern das Oberlandesgericht nicht nach § 1059 Abs. 4 ZPO verfährt.
Schlick Dörr Galke
Herrmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanz:
OLG Köln, Entscheidung vom 13.11.2007 - 9 Sch 8/06 + 9 Sch 9/06 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 1040 Befugnis des Schiedsgerichts zur Entscheidung über die eigene Zuständigkeit


(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige

Insolvenzordnung - InsO | § 183 Wirkung der Entscheidung


(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern. (2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolve

Insolvenzordnung - InsO | § 181 Umfang der Feststellung


Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1057 Entscheidung über die Kosten


(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen u

Zivilprozessordnung - ZPO | § 1056 Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens


(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet. (2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest

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BGHR: ja BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 24/03 vom 20. November 2003 in dem Rechtsstreit Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2003 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa und

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Bundesgerichtshof Urteil, 15. Okt. 2004 - V ZR 100/04

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Teil-URTEIL V ZR 100/04 Verkündet am: 15. Oktober 2004 K a n i k, Justizamtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ:

Bundesgerichtshof Beschluss, 27. März 2003 - III ZB 83/02

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BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 83/02 vom 27. März 2003 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 1040 Die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt den Einwand der Ungültigkeit der Schie
2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Bundesgerichtshof Beschluss, 29. Jan. 2009 - III ZB 88/07.

Bundesgerichtshof Urteil, 25. Apr. 2013 - IX ZR 49/12

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 49/12 Verkündet am: 25. April 2013 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 166 Abs. 2;

Oberlandesgericht Köln Beschluss, 23. Sept. 2016 - 19 Sch 9/16

bei uns veröffentlicht am 23.09.2016

Tenor Der Antrag der Antragstellerin vom 18.04.2016, den durch das Schiedsgericht, bestehend aus dem Einzelschiedsrichter Prof. Dr. K X, J G I-  und X, Q-V2-N, V3-straße X, XXXXX N, erlassenen Schiedsspruch vom 02.03.2016 aufzuheben, durch den die A

Referenzen

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Das Oberlandesgericht, das in der Schiedsvereinbarung bezeichnet ist oder, wenn eine solche Bezeichnung fehlt, in dessen Bezirk der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens liegt, ist zuständig für Entscheidungen über Anträge betreffend

1.
die Bestellung eines Schiedsrichters (§§ 1034, 1035), die Ablehnung eines Schiedsrichters (§ 1037) oder die Beendigung des Schiedsrichteramtes (§ 1038);
2.
die Feststellung der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines schiedsrichterlichen Verfahrens (§ 1032) oder die Entscheidung eines Schiedsgerichts, in der dieses seine Zuständigkeit in einem Zwischenentscheid bejaht hat (§ 1040);
3.
die Vollziehung, Aufhebung oder Änderung der Anordnung vorläufiger oder sichernder Maßnahmen des Schiedsgerichts (§ 1041);
4.
die Aufhebung (§ 1059) oder die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs (§§ 1060 ff.) oder die Aufhebung der Vollstreckbarerklärung (§ 1061).

(2) Besteht in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 erste Alternative, Nr. 3 oder Nr. 4 kein deutscher Schiedsort, so ist für die Entscheidungen das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Antragsgegner seinen Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich Vermögen des Antragsgegners oder der mit der Schiedsklage in Anspruch genommene oder von der Maßnahme betroffene Gegenstand befindet, hilfsweise das Kammergericht.

(3) In den Fällen des § 1025 Abs. 3 ist für die Entscheidung das Oberlandesgericht zuständig, in dessen Bezirk der Kläger oder der Beklagte seinen Sitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

(4) Für die Unterstützung bei der Beweisaufnahme und sonstige richterliche Handlungen (§ 1050) ist das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk die richterliche Handlung vorzunehmen ist.

(5) Sind in einem Land mehrere Oberlandesgerichte errichtet, so kann die Zuständigkeit von der Landesregierung durch Rechtsverordnung einem Oberlandesgericht oder dem obersten Landesgericht übertragen werden; die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Mehrere Länder können die Zuständigkeit eines Oberlandesgerichts über die Ländergrenzen hinaus vereinbaren.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Ist eine Forderung vom Insolvenzverwalter oder von einem Insolvenzgläubiger bestritten worden, so bleibt es dem Gläubiger überlassen, die Feststellung gegen den Bestreitenden zu betreiben.

(2) Liegt für eine solche Forderung ein vollstreckbarer Schuldtitel oder ein Endurteil vor, so obliegt es dem Bestreitenden, den Widerspruch zu verfolgen.

(3) Das Insolvenzgericht erteilt dem Gläubiger, dessen Forderung bestritten worden ist, einen beglaubigten Auszug aus der Tabelle. Im Falle des Absatzes 2 erhält auch der Bestreitende einen solchen Auszug. Die Gläubiger, deren Forderungen festgestellt worden sind, werden nicht benachrichtigt; hierauf sollen die Gläubiger vor dem Prüfungstermin hingewiesen werden.

(1) Auf die Feststellung ist im ordentlichen Verfahren Klage zu erheben. Für die Klage ist das Amtsgericht ausschließlich zuständig, bei dem das Insolvenzverfahren anhängig ist oder anhängig war. Gehört der Streitgegenstand nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte, so ist das Landgericht ausschließlich zuständig, zu dessen Bezirk das Insolvenzgericht gehört.

(2) War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die Forderung anhängig, so ist die Feststellung durch Aufnahme des Rechtsstreits zu betreiben.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Teil-URTEIL
V ZR 100/04 Verkündet am:
15. Oktober 2004
K a n i k,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 285281 a.F.), § 194

a) Läßt der Erbe die Insolvenzforderung gegen den Nachlaß unbestritten, kann der
unterbrochene Rechtsstreit gegen ihn nicht aufgenommen werden.

b) Veräußert der Schuldner nach Eintritt der Verjährung des Anspruchs auf Übereignung
das Grundstück an einen Dritten, so kann der Gläubiger den Erlös (jedenfalls
) dann herausfordern, wenn der Schuldner zum Veräußerungszeitpunkt die
ihm obliegenden Erfüllungshandlungen (Auflassung, Bewilligung der Grundbuchumschreibung
) bereits vorgenommen hatte.
BGH, Teil-Urt. v. 15. Oktober 2004 - V ZR 100/04 - Schleswig-Holsteinisches OLG
LG Lübeck
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. Oktober 2004 durch den Vizepräsidenten des Bundesgerichtshofes
Dr. Wenzel, die Richter Tropf, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-Räntsch und die Richterin
Dr. Stresemann

für Recht erkannt:
Die von dem Kläger erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß des H. -J. H. B. unterbrochenen Rechtsstreits wird auf seine Kosten zurückgewiesen, soweit sie gegenüber dem Beklagten zu 1 erfolgt ist. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 28. November 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Aus Anlaß ihrer Ehescheidung schlossen die Eltern des Klägers am 21. Oktober 1958 einen Vergleich zur Regelung ihrer Vermögensverhältnisse. Zur Erfüllung dieses Vergleichs bot der Vater des Klägers dessen Mutter mit notariell beurkundeter Erklärung vom gleichen Tag an, ihr eine noch zu vermessende Teilfläche eines landwirtschaftlichen Grundstücks zu übereignen.
Für den Fall der Annahme des Angebots, die erst nach vorheriger Erbeinsetzung zumindest eines der drei gemeinschaftlichen Kinder durch die Mutter des Klägers zulässig sein sollte, wurde diese von ihrem geschiedenen Ehemann unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB bevollmächtigt, die Auflassung zu erklären und entgegenzunehmen. Mit notariell beurkundeten Erklärungen vom 29. November 1958 setzte die Mutter des Klägers ihre drei Kinder zu gleichen Teilen als Erben ein und nahm sodann das Vertragsangebot an. Am 23. April 1961 ließ sie das zwischenzeitlich vermessene, in ihrem Besitz befindliche Grundstück in notarieller Form an sich selbst auf und bewilligte die Eintragung des Eigentumsübergangs in das Grundbuch. Hierzu kam es in der Folgezeit allerdings nicht. Im Jahr 1989 veräußerte der Vater des Klägers das Grundstück zum Preis von 180.000 DM (= 92.032,54 €) an die Gemeinde H. -U. , die am 13. Februar 1990 als Eigentümerin in das Grundbuch eingetragen wurde. Die Mutter des Klägers verstarb am 14. August 1996. Der Kläger ist ihr alleiniger Erbe.
Ursprünglich hat der Kläger seinen Vater auf Herausgabe des durch die Grundstücksveräußerung erzielten Erlöses in Anspruch genommen. Dieser hat die Einrede der Verjährung erhoben. Weiterhin hat er behauptet, er habe mit seiner geschiedenen Ehefrau nachträglich vereinbart, daß ihr lediglich ein Recht zur Nutzung des in seinem Eigentum verbleibenden Grundstücks zustehen solle. Die Klage ist in beiden Vorinstanzen erfolglos geblieben. Nach Einlegung der Revision durch den Kläger ist dessen Vater am 9. Mai 2001 verstorben. Über den Nachlaß ist am 18. November 2002 das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Der Insolvenzverwalter hat die vom Kläger zur Eintragung in die Insolvenztabelle angemeldete Klageforderung bestritten. Nach Aufnahme des Verfahrens begehrt der Kläger gegenüber dem Insolvenzverwalter - dem
Beklagten zu 2 - die Feststellung der im Insolvenzverfahren angemeldeten Forderung. Außerdem beantragt der Kläger, den Beklagten zu 1 - den alleinigen Erben seines Vaters - zur Zahlung von 92.032,54 € nebst Zinsen mit der Einschränkung zu verurteilen, daß die Zwangsvollstreckung erst nach Beendigung des Insolvenzverfahrens beginnen darf. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:


A.


Die von dem Kläger erklärte Aufnahme des durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlaß des ursprünglichen Beklagten gemäß § 240 Satz 1 ZPO unterbrochenen Rechtsstreits ist nur gegenüber dem Beklagten zu 2, nicht jedoch gegenüber dem Beklagten zu 1 wirksam.
Gemäß § 240 Satz 1 ZPO bestimmen sich die Voraussetzungen, unter denen ein infolge Insolvenzeröffnung unterbrochener Rechtsstreit aufgenommen werden kann, nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften. Nach § 87 InsO können Insolvenzgläubiger, im Gegensatz zu Aus- und Absonderungsberechtigten sowie Massegläubigern (§ 86 Abs. 1 InsO), ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren, also durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gemäß §§ 174 ff. InsO (vgl. BGH, Urt. v. 23. Dezember 1953, VI ZR 1/52, LM Nr. 5 zu § 146 KO; MünchKommInsO /Breuer, § 87 Rdn. 5, 17), verfolgen. War zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens ein Rechtsstreit über die angemeldete Insolvenzforderung
anhängig, dann kann er nur dann aufgenommen werden, wenn die Forderung vom Insolvenzverwalter oder einem anderen Insolvenzgläubiger (§§ 179 Abs. 1, 180 Abs. 2 InsO) oder wenn sie vom Schuldner (§ 184 InsO) bestritten worden ist. Diesen Beschränkungen unterliegt auch die Aufnahme des vorliegenden Rechtsstreits. Insbesondere betrifft er nicht etwa deshalb die Aussonderung eines Gegenstands aus der Insolvenzmasse (§ 86 Abs. 1 Nr. 1 InsO), weil der Kläger den von ihm verfolgten Zahlungsanspruch auf § 281 Abs. 1 BGB in der bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Fassung (a. F.) stützt. Der nach dieser Bestimmung herauszugebende Ersatzwert fällt nicht unmittelbar in das Vermögen des Gläubigers; der Schuldner ist lediglich schuldrechtlich zur Herausgabe oder Abtretung verpflichtet (BGH, Urt. v. 21. Dezember 1961, III ZR 162/60, NJW 1962, 587, 588; Soergel/Wiedemann, BGB, 12. Aufl., § 281 Rdn. 35). § 281 Abs. 1 BGB a. F. begründet daher in der Insolvenz des Schuldners kein Recht zur Aussonderung oder Ersatzaussonderung gemäß §§ 47, 48 InsO (vgl. RGZ 94, 20, 22 f.; Kuhn/Uhlenbruck, InsO, 12. Aufl., § 48 Rdn. 21). Vielmehr kann der Ersatzanspruch, wenn er – wie hier – keine Masseforderung gemäß § 55 Abs. 1 Nr. 2 InsO darstellt, nur als Insolvenzforderung (§§ 38, 39 InsO) geltend gemacht werden (MünchKomm-InsO/Ganter, § 47 Rdn. 347; MünchKomm-BGB/Emmerich, 3. Aufl., § 281 Rdn. 23).
Ausweislich des von dem Kläger vorgelegten Auszugs aus der Insolvenztabelle ist die von ihm verfolgte Forderung im Nachlaßinsolvenzverfahren angemeldet, geprüft und vom Insolvenzverwalter bestritten worden. Damit war es Aufgabe des Klägers, die Feststellung der Forderung durch Aufnahme des anhängigen Rechtsstreits gegen den Insolvenzverwalter zu betreiben (§ 179 Abs. 1, § 180 Abs. 2 InsO), wobei der ursprüngliche Leistungsantrag in einen Antrag auf Feststellung der Forderung zur Insolvenztabelle zu ändern war.
Eine derartige Anpassung des Antrags an die veränderte Sachlage ist, wie hier geschehen, auch in der Revisionsinstanz zulässig (vgl. BGH, Urt. v. 21. November 1953, VI ZR 203/52, LM Nr. 4 zu § 146 KO; Urt. v. 23. Dezember 1953, VI ZR 1/52, LM Nr. 5 zu § 146 KO; Urt. v. 18. Februar 1965, II ZR 205/61, WM 1965, 626; Urt. v. 11. November 1979, I ZR 13/78, WM 1980, 164; MünchKomm -InsO/Schumacher, § 180 Rdn. 23).
Dagegen hat der Beklagte zu 1, der als Erbe des ursprünglichen Beklagten Schuldner des Nachlaßinsolvenzverfahrens ist (vgl. Senat, Urt. v. 16. Mai 1969, V ZR 86/68, NJW 1969, 1349; Siegmann, Rpfleger 2001, 260 m.w.N.), die zur Insolvenztabelle angemeldete Forderung nicht bestritten. Ihm gegenüber war der Kläger daher gemäß § 184 InsO zu einer Aufnahme des Rechtsstreits nicht befugt. Bereits unter Geltung von § 12 KO, an dessen Stelle § 87 InsO getreten ist, konnte ein Konkursgläubiger den gemäß § 240 ZPO unterbrochenen Rechtsstreit nur dann abweichend von § 144 Abs. 2 KO gegen den nicht widersprechenden Gemeinschuldner aufnehmen, wenn er hinsichtlich der betreffenden Forderung auf eine Teilnahme am Konkursverfahren verzichtete (RGZ 29, 73, 74; BGHZ 25, 395, 396 f.; 72, 234 f.; BGH, Urt. v. 28. März 1996, IX ZR 77/95, NJW 1996, 2035 f.; Kuhn/Uhlenbruck, aaO., § 144 Rdn. 7). § 87 InsO schließt selbst diese eingeschränkte Möglichkeit einer persönlichen Inanspruchnahme des Insolvenzschuldners aus. Wie sich aus der gegenüber § 12 KO geänderten Fassung der Vorschrift ergibt, die nicht mehr nur „Forderungen auf Sicherstellung oder Befriedigung aus der Konkursmasse“ erfaßt, kann der Insolvenzschuldner während des Insolvenzverfahrens für Insolvenzforderungen nur noch nach Maßgabe der Vorschriften der Insolvenzordnung in Anspruch genommen werden, also nur dann, wenn er der angemeldeten Forderung widersprochen hat (Begründung zu § 98 RegE-InsO, BT-Drucks. 12/2443, S. 137;
Blersch in: Breutigam/Blersch/Goetsch, Insolvenzrecht, § 87 Rdn. 1, 2, 5; Eickmann in: Heidelberger Kommentar zur InsO, § 87 Rdn. 4, 8; Hess in: Hess/Weis/Wienberg, InsO, § 87 Rdn. 8; Kübler/Prütting/Lüke, InsO, § 87 Rdn. 2, 6; MünchKomm-InsO/Breuer, § 87 Rdn. 17; Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht , Rdn. 575; Wittkowski in: Nerlich/Römermann, InsO, § 87 Rdn. 5; einschränkend MünchKomm-InsO/Schumacher, § 184 Rdn. 6 f.).
Die von dem Kläger erklärte Aufnahme des Rechtsstreits ist deshalb zurückzuweisen , soweit sie gegenüber dem Beklagten zu 1 erfolgt ist. Außerdem sind dem Kläger die durch die unberechtigte Aufnahme verursachten Kosten aufzuerlegen (vgl. MünchKomm-ZPO/Feiber, 2. Aufl., § 239 Rdn. 32; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 21. Aufl., § 239 Rdn. 27; Thomas/Putzo, ZPO, 25. Aufl., § 239 Rdn. 7, § 240 Rdn. 8).

B.


Soweit der Kläger den Rechtsstreit wirksam aufgenommen hat, ist die Revision begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

I.


Das Berufungsgericht meint, der mit der Klage geltend gemachte Anspruch stehe dem Kläger weder aus eigenem noch aus übergegangenem Recht seiner Mutter zu. Durch den zwischen seinen Eltern im Jahr 1958 geschlossenen Vertrag habe der Kläger kein eigenes Leistungsrecht erworben. Ansprüche seiner Mutter gemäß §§ 280, 281 BGB a. F., die gemäß § 1922
Abs. 1 BGB auf den Kläger als Erben hätten übergehen können, seien nicht entstanden. Denn bei Eintritt der Unmöglichkeit durch die im Jahr 1989 erfolgte Veräußerung des Grundstücks sei der Übereignungsanspruch seiner Mutter bereits verjährt gewesen.
Dies hält einer revisionsrechtlichen Prüfung nicht stand.

II.


1. Nicht zu beanstanden ist allerdings die Annahme des Berufungsgerichts , der Vater des Klägers sei aufgrund der von ihm und der Mutter des Klägers im Jahr 1958 abgegebenen notariellen Vertragserklärungen verpflichtet gewesen, dieser das hier in Rede stehende Grundstück zu übereignen (§§ 305, 313 Satz 1 BGB a. F.).
Das von dem Vater des Klägers abgegebene Vertragsangebot war zwar an die Bedingung geknüpft, daß die Mutter des Klägers zumindest eines der drei gemeinschaftlichen Kinder als Erben einsetzte. Eine entsprechende Verpflichtung , die gemäß § 2302 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten Vertrags geführt hätte, ist die Mutter des Klägers jedoch nicht eingegangen. Vielmehr hat sie noch vor Annahme des Vertragsangebots eine letztwillige Verfügung zugunsten ihrer drei Kinder getroffen und damit die Voraussetzungen für das Zustandekommen des Vertrags geschaffen. Der Fortbestand dieser letztwilligen Verfügung mag zwar Geschäftsgrundlage des die Übereignungsverpflichtung begründenden Vertrags gewesen sein, deren Wegfall sich nach § 242 BGB auf den Vertragsinhalt hätte auswirken können. Hierdurch wurde die von § 2302 BGB geschützte Testierfreiheit der Mutter des Klägers jedoch nicht
eingeschränkt (vgl. BGH, Urt. v. 9. Februar 1977, IV ZR 201/75, NJW 1977, 950; siehe auch Senat, Urt. v. 17. September 1971, V ZR 177/69, LM Nr. 1 zu § 533 BGB).
Die von dem Vater des Klägers übernommene Verpflichtung zur Übereignung des Grundstücks wäre allerdings wieder entfallen, wenn – wie von ihm behauptet - die Vertragsparteien nachträglich vereinbart hätten, er solle Eigentümer des Grundstücks bleiben und seiner geschiedenen Ehefrau lediglich die Grundstücksnutzung überlassen. Eine solche Vereinbarung hätte der in § 313 Satz 1 BGB a. F. bestimmten Form nicht bedurft, da die Mutter des Klägers noch kein Anwartschaftsrecht in Bezug auf das Grundstückseigentum erworben hatte. Weder war zu ihren Gunsten eine Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen worden noch hatte sie einen Antrag auf Umschreibung des Eigentums gestellt. Solange die Rechtsposition des Erwerbers aber noch nicht gesichert ist, kann die Aufhebung der den Veräußerer treffenden Übereignungsverpflichtung formfrei erfolgen (Senat, BGHZ 83, 395, 398 f.). Ob die vom ursprünglich beklagten Vater des Klägers behauptete Abrede tatsächlich getroffen wurde, hat das Berufungsgericht offen gelassen. Revisionsrechtlich ist deshalb davon auszugehen, daß eine die Übereignungsverpflichtung beseitigende Vereinbarung zwischen den Eltern des Klägers nicht zustande gekommen ist.
2. a) Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist dem Vater des Klägers die Erfüllung seiner Eigentumsverschaffungspflicht durch die im Jahr 1989 erfolgte Veräußerung des Grundstücks an die GemeindeH. -U. unmöglich geworden. Dies hatte nach der gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB anwendbaren Vorschrift des § 281 Abs. 1 BGB
a. F. zur Folge, daß die Mutter des Klägers die Herausgabe des von ihrem geschiedenen Ehemann vereinnahmten Kaufpreises in Höhe von 180.000 DM verlangen konnte. Einen Ersatz für den geschuldeten Gegenstand, den der Schuldner infolge des seine Leistung unmöglich machenden Umstands erlangt hat, stellt nämlich nach allgemeiner Auffassung auch das rechtsgeschäftliche Surrogat dar, also der Erlös, den der Schuldner durch die Veräußerung des geschuldeten Gegenstands erzielt (BGHZ 46, 260, 264; 75, 203, 206; MünchKomm -BGB/Emmerich, § 281 Rdn. 16; Staudinger/Löwisch, BGB [2001], § 281 Rdn. 31). Mit dem Tod seiner Mutter ist der Ersatzanspruch gemäß § 1922 Abs. 1 BGB auf den Kläger als deren alleinigen Erben übergegangen.

b) Der Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a. F. ist auch nicht verjährt. Ebenso wie der ursprüngliche Anspruch auf Übereignung des Grundstücks (vgl. BGH, Urt. v. 11. Februar 1958, VIII ZR 34/57, DB 1958, 307; Urt. v. 10. Februar 1988, IVa ZR 249/86, NJW-RR 1988, 902, 904; MünchKommBGB /Emmerich, § 281 Rdn. 28; Staudinger/Löwisch, § 281 Rdn. 42) unterlag auch der Anspruch auf Herausgabe des von dem Vater des Klägers erzielten Veräußerungserlöses der regelmäßigen Verjährungsfrist von dreißig Jahren (§ 195 BGB a. F.). Der Lauf der Verjährungsfrist begann mit dem Eintritt der Unmöglichkeit im Jahr 1989 (§ 198 Satz 1 BGB a. F. in Verbindung mit Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB) und wurde durch die im Jahr 1998 erfolgte Klageerhebung unterbrochen (§ 209 Abs. 1 BGB a. F.). Mit Beginn des 1. Januar 2002 ist die Verjährung gehemmt (Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB, § 204 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es für den Anspruch aus § 281 Abs. 1 BGB a. F. jedenfalls in der hier vorliegenden Fallge-
staltung ohne Belang, daß die für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch aus dem im Jahr 1958 geschlossen Vertrag geltende dreißigjährige Verjährungsfrist bereits abgelaufen war, als die primär geschuldete Leistung im Jahr 1989 unmöglich wurde.
§ 281 Abs. 1 BGB a. F. will Vermögenswerte, die im Laufe wirtschaftlicher Vorgänge Personen zugeflossen sind, denen sie nach den maßgebenden Beziehungen zu anderen Personen nicht zukommen, denjenigen zuführen, denen sie gebühren. Die Vorschrift soll daher aus Erwägungen der Billigkeit und mit Rücksicht auf den vermuteten Parteiwillen eine unrichtig gewordene tatsächliche Verteilung der Vermögenswerte ausgleichen (RGZ 120, 297, 299 f.; 138, 45, 48; Senat, Urt. v. 4. März 1955, V ZR 56/54, VersR 1955, 225, 226; BGH, Urt. v. 10. Februar 1988, IVa ZR 249/86, NJW-RR 1988, 902, 903; Erman/Battes, BGB, 10. Aufl., § 281 Rdn. 1; MünchKomm-BGB/Emmerich, § 281 Rdn. 2; Soergel/Wiedemann, § 281 Rdn. 2). Dieser Regelungszweck legt es nahe, dem Gläubiger einen Anspruch auf den Ersatzwert zu versagen, wenn er den ursprünglichen Erfüllungsanspruch wegen dessen Verjährung nicht mehr hätte durchsetzen können (vgl. Küpper, VIZ 2000, 195, 197). Ist der Schuldner berechtigt, die ihm obliegende Leistungshandlung dauerhaft zu verweigern (§§ 194 Abs. 1, 222 Abs. 1 BGB a. F.), dann darf er im Verhältnis zum Gläubiger über den Leistungsgegenstand nach seinem Belieben verfügen. Zwar steht es ihm frei, dessen fortbestehenden Anspruch trotz eingetretener Verjährung zu erfüllen (§ 222 Abs. 2 BGB a. F.). Er kann den Leistungsgegenstand jedoch auch behalten oder ihn an einen Dritten veräußern, ohne sich dem Gläubiger gegenüber einer vertraglichen Pflichtverletzung schuldig zu machen. Dies spricht dafür, nach Vollendung der Verjährung im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander sowohl den primär geschuldeten Gegenstand
als auch den an dessen Stelle getretenen Ersatzwert als dem Schuldner gebührend anzusehen.
Etwas anderes gilt jedoch dann, wenn bei erfolgsbezogenen Schuldverhältnissen die Leistung, d. h. der Eintritt des Leistungserfolgs, unmöglich wird, nachdem der Schuldner die ihm obliegende Leistungshandlung bereits vollständig vorgenommen hat (zur Ambivalenz des Leistungsbegriffs vgl. MünchKomm -BGB/Kramer, 4. Aufl., § 241 Rdn. 7). In diesem Fall werden die rechtlichen Beziehungen der am Schuldverhältnis Beteiligten durch den Ablauf der für den ursprünglichen Erfüllungsanspruch geltenden Verjährungsfrist nicht berührt. Kann der Gläubiger vom Schuldner ein – weiteres – Tätigwerden nicht verlangen, dann fehlt es insoweit an einem Anspruch, der gemäß § 194 Abs. 1 BGB der Verjährung unterliegen könnte. Hat der Schuldner das zur Herbeiführung des Leistungserfolgs seinerseits erforderliche getan, dann kann er den Rechtserwerb des Gläubigers nicht mehr durch die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungsrechts gemäß § 222 Abs. 1 BGB a. F., § 214 Abs. 1 BGB verhindern. Vielmehr trifft ihn gemäß § 242 BGB die – auch nach Vertragserfüllung fortbestehende - vertragliche Nebenpflicht, alles zu unterlassen, was die Erreichung des Vertragszwecks und den Eintritt des Leistungserfolgs gefährden oder beeinträchtigen könnte (BGHZ 16, 4, 10; BGH, Urt. v. 19. Oktober 1977, VIII ZR 42/76, NJW 1978, 260; Urt. v. 13. März 1996, VIII ZR 99/94, NJW-RR 1996, 949, 950; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 242 Rdn. 29, § 280 Rdn. 7). Ist der Schuldner somit nach Vornahme der Leistungshandlung nicht mehr dazu berechtigt, den Eintritt des Leistungserfolgs zu verhindern , dann gebührt der Leistungsgegenstand im Verhältnis der Vertragsparteien untereinander dem Gläubiger. Einen vom Schuldner nunmehr anstelle des primär geschuldeten Gegenstands erlangten Ersatzwert kann der Gläubi-
primär geschuldeten Gegenstands erlangten Ersatzwert kann der Gläubiger deshalb gemäß § 281 Abs. 1 BGB a. F. herausverlangen.
Im vorliegenden Fall hatte der Vater des Klägers bei Eintritt der Unmöglichkeit die ihm obliegende Leistungshandlung bereits vorgenommen, so daß der Eintritt des Leistungserfolgs ausschließlich vom Willen der Mutter des Klägers abhing. Zur Erfüllung der Verpflichtung, das Eigentum an einem Grundstück zu übertragen, hat der Schuldner grundsätzlich alle Handlungen vorzunehmen, die für die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch erforderlich sind. Dies umfaßt insbesondere die Mitwirkung bei der Auflassung (§ 20 GBO), die mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zugleich die Eintragungsbewilligung (§ 19 GBO) enthält (BayObLG, Rpfleger 1975, 26, 27; OLG Köln, MittRhNotK 1997, 325, 327; Demharter, GBO, 24. Aufl., § 20 Rdn. 2; Soergel/Huber, BGB, 12. Aufl., § 433 Rdn. 136). Darüber hinaus hat der Schuldner sämtliche grundbuchrechtlichen Eintragungshindernisse, etwa seine fehlende Voreintragung (§ 39 Abs. 1 GBO), zu beseitigen. Die Eintragung selbst gehört dagegen nicht zu den geschuldeten Leistungshandlungen, da sie eine behördliche Tätigkeit ist, die der Schuldner aus Rechtsgründen nicht besorgen kann (RGZ 118, 100, 102; Senat, Urt. v. 18. Juni 1971, V ZR 45/69, LM Nr. 25 zu § 157 [D] BGB; MünchKomm-BGB/H.P. Westermann, 3. Aufl., § 433 Rdn. 56; Soergel/Huber, § 433 Rdn. 136 f.; Staudinger/Köhler, BGB [1995], § 433 Rdn. 98). Indem der Vater des Klägers, vertreten durch dessen Mutter, die Auflassung formgerecht erklärt hat, hat er das zur Leistung seinerseits erforderliche getan. Da Eintragungshindernisse nicht vorlagen, war die Mutter des Klägers imstande, durch Einreichung der Auflassung und des ihre Auflassungsvollmacht enthaltenden notariellen Vertragsangebots beim Grundbuchamt (§ 29 GBO) die Eigentumsumschreibung mit Erfolg zu beantra-
gen. Hieran änderte sich durch den Ablauf der für den vertraglichen Übereignungsanspruch geltenden Verjährungsfrist nichts. Im Verhältnis der Eltern des Klägers untereinander gebührte das Grundstückseigentum nach wie vor dessen Mutter. Diese konnte daher auch den an die Stelle des Grundstückseigentums getretenen Veräußerungserlös gemäß § 281 Abs. 1 BGB a. F. herausverlangen.
3. Nach alledem ist das Berufungsurteil aufzuheben (§ 564 Abs. 1 ZPO a. F. in Verbindung mit § 26 Nr. 7 EGZPO). Die Sache ist zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO a. F.), damit die bislang unterbliebenen Feststellungen zum behaupteten Abschluß einer Aufhebungsvereinbarung nachgeholt werden können.
Wenzel Tropf Lemke Schmidt-Räntsch Stresemann
BGHR: ja

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 24/03
vom
20. November 2003
in dem Rechtsstreit
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. November 2003 durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Rinne und die Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa
und Galke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des 23. Zivilsenats des Kammergerichts vom 31. März 2003 - 23 Sch 5/03 - wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Beschwerdewert: 500.000

Gründe:


Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
1. Der Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO).
Der Insolvenzverwalter ist anerkanntermaßen an eine Schiedsabrede, die noch der Schuldner getroffen hat, gebunden (ganz h.M.: BGHZ 24, 15, 18; Senatsurteil vom 28. Mai 1979 - III ZR 18/77 - NJW 1979, 2567; BGH, Urteile vom 26. April 1962 - VII ZR 266/60 - KTS 1962, 234 und vom 3. Mai 2000
- XII ZR 42/98 - DWW 2000, 271, 272; RGZ 137, 109, 111 - jeweils zum Konkursverwalter ; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 35; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1029 Rn. 22 und 56; Zöller/Geimer, ZPO 24. Aufl. 2004 § 1029 Rn. 63; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1029 Rn. 8 und 12; Albers in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 62. Aufl. 2004 § 1029 Rn. 26; Thomas/Reichold in Thomas/Putzo, ZPO 25. Aufl. 2003 § 1029 Rn. 14; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 7 Rn. 33; Smid, InsO 2. Aufl. 2001 § 80 Rn. 71 f und § 103 Rn. 20; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 2003 § 85 Rn. 27; MünchKommInsO-Schumacher 2001 vor §§ 85 bis 87 Rn. 54; Wegener in Wimmer Frankfurter Kommentar zur InsO 3. Aufl. 2002 § 103 Rn. 33a; Lüke in Kübler/Prütting , InsO § 85 Rn. 33; Karsten Schmidt in Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze 17. Aufl. 1997 § 6 KO Anm. 7b; Flöther, Auswirkungen des inländischen Insolvenzverfahrens auf Schiedsverfahren und Schiedsabrede 2001 S. 71 f; Jestaedt, Schiedsverfahren und Konkurs 1985 S. 65 ff; abweichend: Häsemeyer, Insolvenzrecht 3. Aufl. 2003 Rn. 13.28). Er muß - ebenso wie der Konkursverwalter - grundsätzlich die Rechtslage übernehmen, die bei Eröffnung des Verfahrens besteht; es kommt nicht darauf an, ob das Schiedsgericht bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits angerufen war. Die Schiedsabrede ist weder ein gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 103 InsO (früher: § 17 KO), noch ein Auftrag im Sinne des § 115 InsO (früher: § 23 KO); dementsprechend kann der Insolvenzverwalter weder die Erfüllung ablehnen (§ 103 Abs. 2 Satz 1 InsO) noch erlischt der Schiedsvertrag gemäß § 115 Abs. 1 InsO durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. BGHZ aaO ).
Es wird von der Rechtsbeschwerde nicht geltend gemacht und ist auch sonst nicht ersichtlich, daß der Schiedsvertrag ausnahmsweise nur zwischen
den Beteiligten persönlich - und damit nicht für und gegen den Insolvenzverwalter - gelten sollte (vgl. Uhlenbruck aaO; Lüke aaO).
Ansprüche aus Insolvenzanfechtung (§§ 129 ff InsO; früher: Konkursanfechtung ) werden allerdings von einer vom Schuldner getroffenen Schiedsvereinbarung nicht erfaßt. Das beruht darauf, daß sich der Rückgewähranspruch aus Insolvenzanfechtung (§ 143 InsO; früher: § 37 KO) nicht aus dem anfechtbar geschlossenen Vertrag ergibt, sondern aus einem selbständigen, der Verfügungsgewalt des Schuldners entzogenen Recht des Insolvenzverwalters (vgl. - zum Konkursverwalter - BGHZ aaO; BGH, Urteil vom 17. Oktober 1956 - IV ZR 137/56 - NJW 1956, 1920, 1921). Ein solcher Fall ist hier indes nicht gegeben. Die Parteien streiten im Schiedsverfahren, über dessen Zulässigkeit zu entscheiden ist, nicht über einen Insolvenzanfechtungsanspruch des Antragstellers, sondern darüber, ob der Antragsgegnerin ein Aus- oder ein Absonderungsrecht zusteht. Für diese Frage bleibt es bei dem Grundsatz der Bindung des Insolvenzverwalters an eine vorinsolvenzliche Schiedsabrede (vgl. RGZ aaO; Stein/Jonas/Schlosser aaO; Schumacher aaO).
Eine Insolvenzanfechtung der Schiedsvereinbarung selbst (vgl. RGZ aaO; Münch aaO; Uhlenbruck aaO) scheidet im Streitfall aus. Das Kammergericht hat, insoweit unangefochten, festgestellt, es fehle jeder Anhalt, daß der vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgte Abschluß des Schiedsvertrages die Insolvenzgläubiger benachteilige (§ 129 Abs. 1 InsO; vgl. Flöther aaO S. 73 f, 90 f; Jestaedt aaO S. 70 ff).
2. Auch im übrigen liegen Zulassungsgründe (§ 574 Abs. 2 ZPO) nicht vor.
Rinne Streck Schlick Kapsa Galke

Die Insolvenzmasse dient zur Befriedigung der persönlichen Gläubiger, die einen zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründeten Vermögensanspruch gegen den Schuldner haben (Insolvenzgläubiger).

10
Der aa) Bundesgerichtshof hat zum früheren Schiedsverfahrensrecht entschieden, dass es für die Vollstreckbarerklärung nicht darauf ankomme, ob der Spruch einen vollstreckbaren Inhalt habe. Selbst wenn dies nicht der Fall sei, könne er für vollstreckbar erklärt werden. Denn die Vollstreckbarerklärung diene nicht nur dazu, die Zwangsvollstreckung zu ermöglichen; sie solle den Spruch auch gegen die Geltendmachung von Aufhebungsgründen sichern (vgl. § 1043 Abs. 1 ZPO a.F.; Urteile vom 12. November 1959 - VII ZR 115/58 - BB 160, 302 und vom 30. November 1961 - VII ZR 12/61 - JZ 1962, 287 ; s. auch BGHZ 99, 143, 148).

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Das Insolvenzverfahren dient dazu, die Gläubiger eines Schuldners gemeinschaftlich zu befriedigen, indem das Vermögen des Schuldners verwertet und der Erlös verteilt oder in einem Insolvenzplan eine abweichende Regelung insbesondere zum Erhalt des Unternehmens getroffen wird. Dem redlichen Schuldner wird Gelegenheit gegeben, sich von seinen restlichen Verbindlichkeiten zu befreien.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

(1) Die Insolvenzgläubiger haben ihre Forderungen schriftlich beim Insolvenzverwalter anzumelden. Der Anmeldung sollen die Urkunden, aus denen sich die Forderung ergibt, in Abdruck beigefügt werden. Zur Vertretung des Gläubigers im Verfahren nach diesem Abschnitt sind auch Personen befugt, die Inkassodienstleistungen erbringen (registrierte Personen nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Rechtsdienstleistungsgesetzes).

(2) Bei der Anmeldung sind der Grund und der Betrag der Forderung anzugeben sowie die Tatsachen, aus denen sich nach Einschätzung des Gläubigers ergibt, dass ihr eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung, eine vorsätzliche pflichtwidrige Verletzung einer gesetzlichen Unterhaltspflicht oder eine Steuerstraftat des Schuldners nach den §§ 370, 373 oder § 374 der Abgabenordnung zugrunde liegt.

(3) Die Forderungen nachrangiger Gläubiger sind nur anzumelden, soweit das Insolvenzgericht besonders zur Anmeldung dieser Forderungen auffordert. Bei der Anmeldung solcher Forderungen ist auf den Nachrang hinzuweisen und die dem Gläubiger zustehende Rangstelle zu bezeichnen.

(4) Die Anmeldung kann durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments erfolgen, wenn der Insolvenzverwalter der Übermittlung elektronischer Dokumente ausdrücklich zugestimmt hat. Als Urkunde im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 kann in diesem Fall auch eine elektronische Rechnung übermittelt werden. Auf Verlangen des Insolvenzverwalters oder des Insolvenzgerichts sind Ausdrucke, Abschriften oder Originale von Urkunden einzureichen.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

(1) Eine rechtskräftige Entscheidung, durch die eine Forderung festgestellt oder ein Widerspruch für begründet erklärt wird, wirkt gegenüber dem Insolvenzverwalter und allen Insolvenzgläubigern.

(2) Der obsiegenden Partei obliegt es, beim Insolvenzgericht die Berichtigung der Tabelle zu beantragen.

(3) Haben nur einzelne Gläubiger, nicht der Verwalter, den Rechtsstreit geführt, so können diese Gläubiger die Erstattung ihrer Kosten aus der Insolvenzmasse insoweit verlangen, als der Masse durch die Entscheidung ein Vorteil erwachsen ist.

Die Insolvenzgläubiger können ihre Forderungen nur nach den Vorschriften über das Insolvenzverfahren verfolgen.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.

(1) Das Schiedsgericht kann über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hierbei ist eine Schiedsklausel als eine von den übrigen Vertragsbestimmungen unabhängige Vereinbarung zu behandeln.

(2) Die Rüge der Unzuständigkeit des Schiedsgerichts ist spätestens mit der Klagebeantwortung vorzubringen. Von der Erhebung einer solchen Rüge ist eine Partei nicht dadurch ausgeschlossen, dass sie einen Schiedsrichter bestellt oder an der Bestellung eines Schiedsrichters mitgewirkt hat. Die Rüge, das Schiedsgericht überschreite seine Befugnisse, ist zu erheben, sobald die Angelegenheit, von der dies behauptet wird, im schiedsrichterlichen Verfahren zur Erörterung kommt. Das Schiedsgericht kann in beiden Fällen eine spätere Rüge zulassen, wenn die Partei die Verspätung genügend entschuldigt.

(3) Hält das Schiedsgericht sich für zuständig, so entscheidet es über eine Rüge nach Absatz 2 in der Regel durch Zwischenentscheid. In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen. Während ein solcher Antrag anhängig ist, kann das Schiedsgericht das schiedsrichterliche Verfahren fortsetzen und einen Schiedsspruch erlassen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
III ZB 83/02
vom
27. März 2003
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO schließt den
Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung (§ 1059 Abs. 2 Nr. 1
Buchst. a ZPO) für das Schiedsverfahren und für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren
aus.
BGH, Beschluß vom 27. März 2003 - III ZB 83/02 - OLG Oldenburg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 27. März 2003 durch die
Richter Streck, Schlick, Dr. Kapsa, Dörr und Galke

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des 9. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 15. November 2002 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Wert des Beschwerdegegenstandes: 46.900

Gründe:


Die gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. §§ 1065 Abs. 1 Satz 1, 1062 Abs. 1 Nr. 4 zweiter Fall ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die weiteren Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts.
1. Grundsätzlichkeit kommt der Sache insbesondere nicht wegen der vom Oberlandesgericht angenommenen Präklusionswirkung des § 1040 ZPO zu. Eine klärungsbedürftige Frage wird dadurch nicht aufgeworfen. Denn es ist hier nicht zweifelhaft, daß die Rüge, die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs sei unzulässig, weil eine wirksame Schiedsvereinbarung nicht zustande ge-
kommen sei (§ 1060 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 1059 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a zweiter Fall ZPO), im Verfahren der Vollstreckbarerklärung nicht mehr erhoben werden kann; der Antragsgegner hat die Zwischenentscheide des Schiedsgerichts, durch die es seine Zuständigkeit bejaht hat, nicht mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO angefochten. Der Einwendungsausschluß ergibt sich klar aus dem Sinn und Zweck des § 1040 ZPO; er entspricht dem ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers.
2. Gemäß § 1040 Abs. 1 Satz 1 ZPO kann das Schiedsgericht über die eigene Zuständigkeit und im Zusammenhang hiermit über das Bestehen oder die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung entscheiden. Hält sich das Schiedsgericht für zuständig, entscheidet es über die rechtzeitig (§ 1040 Abs. 2 ZPO) vorgebrachte Rüge in der Regel durch Zwischenentscheid (§ 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO). In diesem Fall kann jede Partei innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Entscheids eine gerichtliche Entscheidung beantragen (§ 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO). Die gerichtliche Entscheidung wirkt Rechtskraft (Stein/ Jonas/Schlosser, ZPO 22. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 12; MünchKommZPO-Münch 2. Aufl. 2001 § 1040 Rn. 25).
Die Regelung des § 1040 ZPO soll gewährleisten, daß die Kompetenzfrage grundsätzlich in einem frühen Verfahrensstadium geklärt wird (Begründung der Bundesregierung zu dem Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung des Schiedsverfahrensrechts BT-Drucks. 13/5274 S. 44). Dementsprechend kann die Entscheidung des Schiedsgerichts im Aufhebungs - oder Vollstreckbarerklärungsverfahren nicht mehr zur Prüfung gestellt werden, wenn ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040
Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht gestellt worden ist; darauf hat der Gesetzgeber eigens hingewiesen (vgl. Begründung aaO). Sonst stünde das Schiedsverfahren, wie mit der Einrichtung des Zwischenentscheids nach § 1040 Abs. 3 Satz 1 ZPO beabsichtigt, doch nicht auf sicheren Füßen. Angesichts dieser klaren Zielrichtung des Gesetzgebers ist auch ohne ausdrückliche Regelung davon auszugehen , daß die Versäumung des Antrags nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO den Einwand der Ungültigkeit der Schiedsvereinbarung für das Schiedsverfahren u n d für das Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren vor dem staatlichen Gericht ausschließt. Das ist auch im Schrifttum nahezu allgemeine Ansicht (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO § 1040 Rn. 9; MünchKommZPOMünch aaO Rn. 22 und 25; Musielak/Voit, ZPO 3. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 13; Zöller/Geimer, ZPO 23. Aufl. 2003 § 1040 Rn. 12 und § 1059 Rn. 39; Albers in Baumbach/ Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO 61. Aufl. 2003 § 1040 Rn. 3 und 5; Schwab/ Walter, Schiedsgerichtsbarkeit 6. Aufl. 2000 Kap. 16 Rn. 11 f; Borges ZZP 111 <1998>, 487, 490; wohl auch Labes/Lörcher MDR 1997, 420, 423; a.A. Thomas in Thomas/Putzo, ZPO 24. Aufl. 2002 § 1040 Rn. 5). Dem Schiedsgericht ist im Rahmen des § 1040 ZPO die Befugnis eingeräumt, über die eigene Zuständigkeit zu entscheiden. Wird sein Zwischenentscheid nicht angefochten, bleibt es dabei auch für das staatliche Aufhebungs- und Vollstreckbarerklärungsverfahren.
Ob eine im Schiedsverfahren e n t s c h u l d i g t unterbliebene oder e n t s c h u l d i g t mit dem Antrag nach § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO nicht weiterverfolgte Zuständigkeitsrüge im Aufhebungs- oder Vollstreckbarerklärungsverfahren erhoben werden kann (vgl. Stein/Jonas/Schlosser aaO; MünchKommZPO-Münch aaO § 1040 Rn. 23; Musielak/Voit aaO; Zöller/Geimer
aaO § 1040 Rn. 7), kann offenbleiben. Der Streitfall liegt anders. Der Antragsgegner hat die Rüge im Schiedsverfahren rechtzeitig vorgebracht; das Schiedsgericht hat hierüber sachlich entschieden. Es ist nicht ersichtlich, daß der Antragsgegner gehindert gewesen wäre, den positiven Zwischenentscheid des Schiedsgerichts mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 1040 Abs. 3 Satz 2 ZPO anzufechten.
Streck Schlick Kapsa Dörr Galke

(1) Das Rechtsbeschwerdegericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rechtsbeschwerde an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

(2) Der Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts unterliegen nur die von den Parteien gestellten Anträge. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die geltend gemachten Rechtsbeschwerdegründe nicht gebunden. Auf Verfahrensmängel, die nicht von Amts wegen zu berücksichtigen sind, darf die angefochtene Entscheidung nur geprüft werden, wenn die Mängel nach § 575 Abs. 3 und § 574 Abs. 4 Satz 2 gerügt worden sind. § 559 gilt entsprechend.

(3) Ergibt die Begründung der angefochtenen Entscheidung zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

(4) Wird die Rechtsbeschwerde für begründet erachtet, ist die angefochtene Entscheidung aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. § 562 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Gerichts erfolgen, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat. Das Gericht, an das die Sache zurückverwiesen ist, hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde liegt, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(5) Das Rechtsbeschwerdegericht hat in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung der Entscheidung nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Rechts auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist. § 563 Abs. 4 gilt entsprechend.

(6) Die Entscheidung über die Rechtsbeschwerde ergeht durch Beschluss. § 564 gilt entsprechend. Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.

(1) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, hat das Schiedsgericht in einem Schiedsspruch darüber zu entscheiden, zu welchem Anteil die Parteien die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten zu tragen haben. Hierbei entscheidet das Schiedsgericht nach pflichtgemäßem Ermessen unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles, insbesondere des Ausgangs des Verfahrens.

(2) Soweit die Kosten des schiedsrichterlichen Verfahrens feststehen, hat das Schiedsgericht auch darüber zu entscheiden, in welcher Höhe die Parteien diese zu tragen haben. Ist die Festsetzung der Kosten unterblieben oder erst nach Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens möglich, wird hierüber in einem gesonderten Schiedsspruch entschieden.

(1) Das schiedsrichterliche Verfahren wird mit dem endgültigen Schiedsspruch oder mit einem Beschluss des Schiedsgerichts nach Absatz 2 beendet.

(2) Das Schiedsgericht stellt durch Beschluss die Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens fest, wenn

1.
der Kläger
a)
es versäumt, seine Klage nach § 1046 Abs. 1 einzureichen und kein Fall des § 1048 Abs. 4 vorliegt, oder
b)
seine Klage zurücknimmt, es sei denn, dass der Beklagte dem widerspricht und das Schiedsgericht ein berechtigtes Interesse des Beklagten an der endgültigen Beilegung der Streitigkeit anerkennt; oder
2.
die Parteien die Beendigung des Verfahrens vereinbaren; oder
3.
die Parteien das schiedsrichterliche Verfahren trotz Aufforderung des Schiedsgerichts nicht weiter betreiben oder die Fortsetzung des Verfahrens aus einem anderen Grund unmöglich geworden ist.

(3) Vorbehaltlich des § 1057 Abs. 2 und der §§ 1058, 1059 Abs. 4 endet das Amt des Schiedsgerichts mit der Beendigung des schiedsrichterlichen Verfahrens.

(1) Gegen einen Schiedsspruch kann nur der Antrag auf gerichtliche Aufhebung nach den Absätzen 2 und 3 gestellt werden.

(2) Ein Schiedsspruch kann nur aufgehoben werden,

1.
wenn der Antragsteller begründet geltend macht, dass
a)
eine der Parteien, die eine Schiedsvereinbarung nach den §§ 1029, 1031 geschlossen haben, nach dem Recht, das für sie persönlich maßgebend ist, hierzu nicht fähig war, oder dass die Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach deutschem Recht ungültig ist oder
b)
er von der Bestellung eines Schiedsrichters oder von dem schiedsrichterlichen Verfahren nicht gehörig in Kenntnis gesetzt worden ist oder dass er aus einem anderen Grund seine Angriffs- oder Verteidigungsmittel nicht hat geltend machen können oder
c)
der Schiedsspruch eine Streitigkeit betrifft, die in der Schiedsabrede nicht erwähnt ist oder nicht unter die Bestimmungen der Schiedsklausel fällt, oder dass er Entscheidungen enthält, welche die Grenzen der Schiedsvereinbarung überschreiten; kann jedoch der Teil des Schiedsspruchs, der sich auf Streitpunkte bezieht, die dem schiedsrichterlichen Verfahren unterworfen waren, von dem Teil, der Streitpunkte betrifft, die ihm nicht unterworfen waren, getrennt werden, so kann nur der letztgenannte Teil des Schiedsspruchs aufgehoben werden; oder
d)
die Bildung des Schiedsgerichts oder das schiedsrichterliche Verfahren einer Bestimmung dieses Buches oder einer zulässigen Vereinbarung der Parteien nicht entsprochen hat und anzunehmen ist, dass sich dies auf den Schiedsspruch ausgewirkt hat; oder
2.
wenn das Gericht feststellt, dass
a)
der Gegenstand des Streites nach deutschem Recht nicht schiedsfähig ist oder
b)
die Anerkennung oder Vollstreckung des Schiedsspruchs zu einem Ergebnis führt, das der öffentlichen Ordnung (ordre public) widerspricht.

(3) Sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, muss der Aufhebungsantrag innerhalb einer Frist von drei Monaten bei Gericht eingereicht werden. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Antragsteller den Schiedsspruch empfangen hat. Ist ein Antrag nach § 1058 gestellt worden, verlängert sich die Frist um höchstens einen Monat nach Empfang der Entscheidung über diesen Antrag. Der Antrag auf Aufhebung des Schiedsspruchs kann nicht mehr gestellt werden, wenn der Schiedsspruch von einem deutschen Gericht für vollstreckbar erklärt worden ist.

(4) Ist die Aufhebung beantragt worden, so kann das Gericht in geeigneten Fällen auf Antrag einer Partei unter Aufhebung des Schiedsspruchs die Sache an das Schiedsgericht zurückverweisen.

(5) Die Aufhebung des Schiedsspruchs hat im Zweifel zur Folge, dass wegen des Streitgegenstandes die Schiedsvereinbarung wiederauflebt.