Bundesgerichtshof Urteil, 28. Nov. 2019 - IX ZR 239/18

bei uns veröffentlicht am28.11.2019
vorgehend
Amtsgericht Bückeburg, 31 C 55/18, 13.07.2018

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IX ZR 239/18
Verkündet am:
28. November 2019
Kluckow
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Die Ansprüche des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei auf Vergütung für seine
Tätigkeit stellen keine Masseverbindlichkeiten dar.
Bürgerlich-rechtliche Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem
ehemaligen Rechtsanwalt bestehen nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens über
das Vermögen des Rechtsanwalts nicht zu Lasten der Masse fort, soweit der ehemalige
Rechtsanwalt als Auftraggeber anzusehen ist.
Ein Dienstvertrag des Schuldners, der kein Dauerschuldverhältnis begründet, besteht
nicht mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Anwaltsverträge.
BGH, Urteil vom 28. November 2019 - IX ZR 239/18 - AG Bückeburg
ECLI:DE:BGH:2019:281119UIXZR239.18.0

Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2019 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richterinnen Lohmann, Möhring, die Richter Dr. Schoppmeyer und Röhl

für Recht erkannt:
Auf die Anschlussrevision des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts Bückeburg vom 13. Juli 2018 unter Zurückweisung der Revision der Klägerin abgeändert.
Die Klage wird insgesamt abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die klagende Rechtsanwaltskammer (fortan: Klägerin) bestellte Rechtsanwalt A. zum Abwickler der Kanzlei des zum 16. August 2017 aus der Rechtsanwaltskammer ausgeschiedenen Rechtsanwalts K. (fortan: Schuldner). Mit Beschluss vom 9. November 2017 eröffnete das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners und bestellte den Beklagten zum Insolvenzverwalter.
2
Die Klägerin setzte zugunsten von Rechtsanwalt A. für seine Tätigkeit als Abwickler Vergütungen mit zwei Bescheiden fest. Danach betrug die festgesetzte Vergütung für die Zeit vom 24. August bis 8. November 2017 insgesamt 1.044,50 € und für die Zeit vom 9. November bis 31. Dezember 2017 weitere 591,51 €. Rechtsanwalt A. erzielte keine Einnahmen, aus denen er sich für die festgesetzte Vergütung hätte befriedigen können. Die Klägerin zahlte ihm diese Vergütung daher aus. Mit ihrer Klage verlangt sie vom Beklagten 1.636,01 € erstattet.
3
Das Amtsgericht hat der Klage hinsichtlich der Vergütungen für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens in Höhe von 591,51 € stattgegeben und sie für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Sprungrevision verfolgt die Klägerin ihre Ansprüche für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens weiter. Mit seiner Anschlussrevision erstrebt der Beklagte eine vollständige Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


4
Die zulässige Sprungrevision hat keinen Erfolg; die zulässige Anschlussrevision führt zur vollständigen Klageabweisung.

A.


5
Das Amtsgericht hat angenommen, der Klägerin stünden Rückgriffsforderungen zu. Soweit diese vor Insolvenzeröffnung begründet worden seien, handele es sich um einfache Insolvenzforderungen. Die Kosten des bestellten Abwicklers könnten weder als Kosten des Insolvenzverfahrens nach § 54 InsO noch als sonstige Masseverbindlichkeiten nach § 55 InsO behandelt werden. Es liege auch keine Masseverbindlichkeit nach § 324 Abs. 1 Nr. 5 InsO vor. Die Norm sei nicht direkt anwendbar, weil sie nur ein Nachlassinsolvenzverfahren betreffe. Für eine analoge Anwendung sei kein Raum. Es sei bereits unklar, ob eine Regelungslücke bestehe. Der betroffene Rechtsanwalt könne nach § 53 Abs. 2 BRAO auch selbst seinen Vertreter bestellen, dessen vor Insolvenzeröffnung angefallene Vergütung zweifellos nur eine Insolvenzforderung darstelle. Daran ändere sich nichts, wenn der Vertreter von der Rechtsanwaltskammer bestellt werde. Zudem bestehe im Unterschied zum Nachlassverwalter gemäß § 53 Abs. 10 BRAO sogar eine Sicherung für die Vergütung des Abwicklers.
6
Hinsichtlich der Zeiten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens handele es sich um eine Masseverbindlichkeit. Dies ergebe sich aus § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO, weil der Abwickler im Rahmen eines Dauerschuldverhältnisses bestellt werde. Demgemäß läge für seine Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine oktroyierte Masseverbindlichkeit vor.

B.


7
Dies hält rechtlicher Überprüfung nur teilweise stand.

I.


8
Gegenstand des Rechtsstreits sind die Rechtsanwalt A. gegen den Schuldner für seine Tätigkeit als Abwickler der Rechtsanwaltskanzlei zu- stehenden Vergütungsansprüche. Zwar macht im Streitfall nicht der Abwickler selbst seine Vergütungsansprüche geltend. Die Klägerin verfolgt diese Ansprüche jedoch aus übergegangenem Recht.
9
Die Klägerin hat den Abwickler gemäß § 55 Abs. 5 BRAO bestellt. Gemäß § 55 Abs. 3, § 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO steht dem Abwickler ein Vergütungsanspruch gegen den bisherigen Anwalt zu. Setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung fest, haftet die Rechtsanwaltskammer für den Anspruch des Abwicklers auf die festgesetzte Vergütung gemäß § 53 Abs. 10 Satz 7 BRAO wie ein Bürge.
10
Im Streitfall hat die Klägerin die Vergütung des Abwicklers mit zwei Bescheiden in der geltend gemachten Höhe festgesetzt und an den Abwickler bezahlt. Damit ist der Vergütungsanspruch des Abwicklers gegen den Schuldner entsprechend § 774 Abs. 1 Satz 1 BGB auf die Klägerin übergegangen. Der Übergang setzt nicht voraus, dass der Bürge ausdrücklich als Bürge in Anspruch genommen worden ist (BGH, Urteil vom 14. Januar 1998 - XII ZR 103/96, WM 1998, 443, 446).

II.


11
Die Sprungrevision der Klägerin ist unbegründet. Der Anspruch der Klägerin für die vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Vergütungsforderungen eines Abwicklers stellt keine Masseverbindlichkeit dar.
12
1. Die Voraussetzungen der §§ 54, 55 InsO hat das Amtsgericht zutreffend verneint. Die Revision erhebt insoweit keine Rügen.

13
2. Der Vergütungsanspruch des Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei für seine Tätigkeit kann nicht in entsprechender Anwendung von § 324 Abs. 1 InsO als Masseverbindlichkeit eingeordnet werden. Ebenso wenig liegt § 324 Abs. 1 InsO ein allgemeines Prinzip zugrunde, das eine Rechtsanalogie ermöglichen würde.
14
a) § 324 Abs. 1 InsO erweitert in enger Anlehnung an § 224 Abs. 1 KO für den Bereich der Nachlassinsolvenzverfahren den Kreis der Masseverbindlichkeiten (BT-Drucks. 12/2443 S. 231 zu § 367 Reg-E). Die Vorschrift begünstigt Aufwendungen, die typischerweise nach Eintritt des Erbfalls im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung der Erbschaft erfolgt sind. Das Nachlassinsolvenzverfahren beruht nach der gesetzgeberischen Konzeption auf dem Grundsatz, dass die Wirkungen der Eröffnung soweit wie möglich auf den Zeitpunkt des Erbfalls zurückbezogen werden sollen (BT-Drucks. aaO). Schuldner im Sinne des Insolvenzrechts ist dabei der Nachlass (vgl. BT-Drucks. 12/2443 S. 231 zu § 363 Reg-E). Auf dieser Grundlage sehen insbesondere § 324 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 InsO vor, dass Verbindlichkeiten und Kosten aus der Verwaltung des Nachlasses unter bestimmten Voraussetzungen Masseverbindlichkeiten im Nachlassinsolvenzverfahren darstellen.
15
b) Ob die Vergütung des Kanzleiabwicklers für die Zeit vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens in entsprechender Anwendung des § 324 Abs. 1 InsO eine Masseverbindlichkeit darstellt, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird eine Einordnung auch der vorinsolvenzlichen Vergütungsansprüche als Masseverbindlichkeit bejaht (OLG Celle, BRAK-Mitt. 2002, 198 f; OLG Rostock, ZIP 2004, 1857, 1858 f unter II.3.a.bb; OLG Köln, ZIP 2009, 2395, 2396 unter II.1.a; MünchKomm-InsO/Siegmann, 3. Aufl., § 324 Rn. 12; Holzer inKübler/Prütting/ Bork, InsO, 2019, § 324 Rn. 10; FK-InsO/Schallenberg/Rafiqpoor, 9. Aufl., § 324 Rn. 23; HmbKomm-InsO/Böhm, 7. Aufl., § 324 Rn. 8; Staudinger/Dutta, BGB, 2016, § 1967 Rn. 38; Burandt/Rojahn/Bangha-Szabo, Erbrecht, 3. Aufl., § 324 InsO Rn. 6; Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, 9. Aufl., § 55 Rn. 51a; Sattler/Rickert, ZInsO 2006, 76, 77). Andere Stimmen verneinen die Frage (Uhlenbruck/Lüer/Weidmüller, InsO, 15. Aufl., § 324 Rn. 7; Braun/Bauch, InsO, 7. Aufl., § 324 Rn. 8; Nerlich/Römermann/Riering, InsO, 2004, § 324 Rn. 12; Tauchert/Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 55 BRAO Rn. 61; Cranshaw, ZInsO 2019, 1033, 1047 f). Der Bundesgerichtshof hat dies bislang offengelassen (BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743 unter III.1.b).
16
c) Richtigerweise fehlt es an einer tragfähigen Grundlage für eine Analogie. Eine entsprechende Anwendung setzt zunächst voraus, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falles mit der des zu entscheidenden Falles übereinstimmt. Zusätzlich müssen auch die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zutreffen. Schließlich darf die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen sein (BGH, Urteil vom 14. Dezember 2017 - IX ZR 118/17, ZIP 2018, 233 Rn. 15). Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere ist § 324 Abs. 1 InsO kein Ausfluss eines allgemeinen Rechtsgedankens, dass die Kosten einer im Interesse der Gläubiger erfolgenden Verwaltung nach Insolvenzeröffnung vorrangig zu bedienen sind.
17
aa) § 324 Abs. 1 Nr. 5 InsO ist nicht einschlägig, weil diese Vorschrift nur Verbindlichkeiten erfasst, die der Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker zu Lasten des Nachlasses gegenüber Dritten begründet. Die Vergütung des Abwicklers stellt keine Verbindlichkeit aus einem mit einem Dritten vorgenommenen Rechtsgeschäft dar.
18
bb) Ebenso wenig können § 324 Abs. 1 Nr. 4, 6 InsO auf die Vergütungsansprüche eines Abwicklers einer Rechtsanwaltskanzlei entsprechend angewendet werden.
19
(1) § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO erfasst Nachlassverwaltungsschulden und erklärt unter anderem die Kosten einer Nachlasspflegschaft zu Masseverbindlichkeiten. Hierunter fällt auch die Vergütung der Nachlasspfleger und Nachlassverwalter (BGH, Beschluss vom 15. Dezember 2005 - IX ZA 3/04, FamRZ 2006, 411 mwN; MünchKomm-InsO/Siegmann, 3. Aufl., § 324 Rn. 8). Nach § 324 Abs. 1 Nr. 6 InsO sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlasspfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlassgläubiger verpflichtet wären, wenn diese Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten. Damit begründet diese Vorschrift Masseverbindlichkeiten unter dem Gesichtspunkt einer berechtigten Geschäftsführung ohne Auftrag für Aufwendungsersatzansprüche aus dieser Tätigkeit (vgl. Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2019, § 324 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Siegmann, 3. Aufl., § 324 Rn. 12). Der Sache nach betrifft dies einen Anspruch aus § 670 BGB (vgl. Holzer, aaO; MünchKomm-InsO/Siegmann, aaO); inwieweit sich dies auf eine Vergütung für die jeweilige Tätigkeit erstreckt, ist zweifelhaft (vgl. MünchKomm-InsO/ Siegmann, aaO; Uhlenbruck/Lüer/Weidmüller, InsO, 15. Aufl., § 324 Rn. 7).
20
(2) Die rechtliche Lage eines Kanzleiabwicklers ist mit dieser Interessenlage und den diesen Bestimmungen zugrundeliegenden gesetzlichen Wertun- gen nicht vergleichbar. Eine entsprechende Anwendung der § 324 Abs. 1 Nr. 4, 6 InsO auf die Vergütungsansprüche des Abwicklers ist auch nicht als Rechtsanalogie zu einem allgemeinen Rechtsgedanken geboten. Es besteht kein allgemeiner Grundsatz des Insolvenzrechts, dass die Kosten einer im Interesse der Gläubiger vor Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erfolgenden Verwaltung durch eine behördlich oder gerichtlich eingesetzte Vertrauensperson nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens aus dem verwalteten Vermögen vorweg zu decken sind.
21
(a) Maßgebend für die Beurteilung, ob eine gegen den Schuldner gerichtete Forderung als Masseverbindlichkeit vorab aus der Masse zu berichtigen ist, sind die Normen des Insolvenzrechts (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379 Rn. 14). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof wiederholt eine Einordnung von Vergütungsansprüchen als Masseverbindlichkeiten wegen einer fehlenden gesetzlichen Grundlage abgelehnt. So stellt etwa der Vergütungsanspruch eines gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern keine Masseverbindlichkeit dar (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 8 ff; Urteil vom 12. Januar 2017, aaO Rn. 12 ff). Gleiches gilt für die Forderung des gemeinsamen Vertreters im Spruchverfahren auf Ersatz seiner Auslagen und Vergütung (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2019 - II ZB 2/16, WM 2019, 643 Rn. 34 ff). Auch der Vergütungsanspruch eines vorläufigen Insolvenzverwalters aus einem vorausgegangenen Insolvenzverfahren ist in einem neuen Insolvenzverfahren Insolvenzforderung , nicht Masseverbindlichkeit (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2011 - IX ZR 118/11, WM 2012, 276 Rn. 9 ff).
22
(b) § 324 Abs. 1 InsO ist eine Sondernorm für das Nachlassinsolvenzverfahren. Die Vorschrift setzt kein allgemeines Prinzip um, dass die Kosten einer im Interesse der Gläubiger erfolgenden Verwaltung nach Insolvenzeröffnung vorrangig zu bedienen sind. Sie beruht in erster Linie darauf, dass das Gesetz anstrebt, die Wirkungen eines Nachlassinsolvenzverfahrens so weit wie möglich auf den Erbfall vorzuverlagern (vgl. BT-Drucks. 12/2443, S. 231). Demgemäß liegt der Hauptzweck des Nachlassinsolvenzverfahrens neben der gleichmäßigen Befriedigung der Nachlassgläubiger darin, dem Erben eine Beschränkung seiner Haftung auf den Nachlass zu ermöglichen (§ 1975 BGB; vgl. Schmidt/ Schmidt, InsO, 19. Aufl., Vor § 315 Rn. 1; MünchKomm-InsO/Siegmann, 3. Aufl., Vor §§ 315-331 Rn. 1) und zugleich nur einen Zugriff der Nachlassgläubiger auf den Nachlass zuzulassen (§ 325 InsO). Die Nachlassinsolvenz folgt dem Prinzip der Vermögenstrennung und betrifft nur den Nachlass als ein Sondervermögen, nicht aber das Eigenvermögen des Erben (vgl. MünchKommInsO /Siegmann, aaO Anh § 315 Rn. 9). Auch wenn es sich beim Nachlass nicht um eine vollkommen statische Vermögensmasse handelt (vgl. BT-Drucks. aaO S. 230 f), stehen das zum Nachlass gehörende Vermögen und die Nachlassverbindlichkeiten in der Regel mit dem Erbfall fest. Demgemäß wird der Eröffnungsgrund für ein Nachlassinsolvenzverfahren typischerweise bereits im Zeitpunkt des Erbfalls vorgelegen haben. Dies rechtfertigt die Rückbeziehung der Wirkungen auf den Erbfall.
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Unter diesen Voraussetzungen sieht das Gesetz es für angemessen an, Aufwendungsersatzansprüche aus der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses in bestimmtem Umfang als Masseverbindlichkeiten vorrangig zu befriedigen. Dies betrifft in erster Linie Ersatz für tatsächlich getätigte Aufwendungen oder gegenüber Dritten eingegangene Verbindlichkeiten (§ 324 Abs. 1 Nr. 1, 5, 6 InsO). Hier hielt der Gesetzgeber die für §§ 58, 59 KO (jetzt § 55 Abs. 1 InsO) sprechenden Gesichtspunkte ebenfalls für gültig, weil andernfalls die Insolvenzmasse auf Kosten Dritter bereichert würde (vgl. Hahn, Die gesam- ten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 7, 1898, S. 254 zu § 224 KO). Diese Wertung trifft auf eine Vergütung nicht zu. Soweit der Gesetzgeber nach § 324 Abs. 1 Nr. 4 InsO auch bestimmte Kosten als Masseverbindlichkeiten einordnet, weil die der Insolvenzeröffnung vorausgehende Verwaltung des Nachlasses, aus der diese Kosten erwachsen, in ihrem Ergebnis auch den Nachlassgläubigern zugute kommt (vgl. Hahn, aaO zu § 224 Abs. 4 Nr. 4 KO), beruht dies darauf, dass ursprünglich eine Eröffnung des Nachlasskonkurses nur bei Überschuldung in Betracht kam (§ 215 KO) und die Konkursordnung davon ausging, dass die Konkursmasse statisch sei und der Eröffnungsgrund der Überschuldung daher bereits im Zeitpunkt des Erbfalls bestanden habe (vgl. Hahn, Die gesamten Materialien zu den Reichsjustizgesetzen, Band 4, Konkursordnung , 1881, S. 399 f). Dass die Insolvenzordnung die Eröffnungsgründe für ein Nachlassinsolvenzverfahren erweitert hat (vgl. § 320 InsO), ändert nichts an der für § 324 InsO tragenden Überlegung, dass ein Insolvenzeröffnungsgrund typischerweise bereits zum Zeitpunkt des Erbfalls vorliegt.
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Schließlich ist für § 324 Abs. 1 InsO bestimmend, dass die Tätigkeit des Nachlasspflegers und insbesondere des Nachlassverwalters das gesamte schuldnerische Vermögen erfasst. Gleiches gilt grundsätzlich für den Testamentsvollstrecker (§ 2205 Satz 1 BGB). Die Aufgabe des Nachlasspflegers besteht in der Sicherung des Nachlasses (§ 1960 Abs. 1 Satz 1 BGB). Der Sache nach handelt es sich um eine Art Vermögensverwaltung, bei welcher der Nachlasspfleger den Nachlass zu erhalten und zu verwalten sowie die Vermögensinteressen der Erben wahrzunehmen hat (vgl. Palandt/Weidlich, BGB, 78. Aufl., § 1960 Rn. 9, 13). Der Nachlassverwalter ist - ähnlich wie ein Insolvenzverwalter - verpflichtet, den Nachlass abzuwickeln (vgl. Staudinger/Dobler, BGB, 2016, § 1975 Rn. 19). Denn die Nachlassverwaltung wird zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger angeordnet (§ 1975). In diesem Sinne betrifft die Tätigkeit von Nachlasspfleger, -verwalter oder Testamentsvollstrecker bereits die (zukünftige) Insolvenzmasse. Öffentliche Interessen werden mit einer Nachlasspflegschaft oder Testamentsvollstreckung grundsätzlich nicht verfolgt.
25
(c) In diesen Punkten unterscheidet sich die Insolvenz eines Rechtsanwalts und die Lage des Abwicklers der Rechtsanwaltskanzlei erheblich von einer Nachlassinsolvenz und der Lage eines Nachlasspflegers. Die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsanwalts führt nicht zu einer Vermögenstrennung zwischen dem Privatvermögen des Rechtsanwalts und dem kanzleizugehörigen Vermögen. Das Vermögen eines Rechtsanwalts steht anders als bei einem Nachlass regelmäßig nicht ab einem Stichtag bereits fest; es unterliegt einer steten Veränderung, zumal der Rechtsanwalt weiter erwerbsfähig bleibt. Damit kann im Falle einer späteren Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines Rechtsanwalts nicht angenommen werden, dass der Eröffnungsgrund typischerweise bereits vor der Bestellung eines Kanzleiabwicklers bestanden hat. Dass der Kanzleiabwickler bestellt wird, weil die Zulassung des Rechtsanwalts wegen Vermögensverfalls widerrufen worden ist (§ 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO), ist nur eine von mehreren Möglichkeiten.
26
Anders als beim Nachlasspfleger oder Testamentsvollstrecker erstrecken sich die Befugnisse des Kanzleiabwicklers nur auf einen Teilbereich des schuldnerischen Vermögens (vgl. Tauchert/Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 55 BRAO Rn. 55). Er ist gerade nicht als Verwalter eines Vermögens tätig und rückt insbesondere nicht in allgemeine Verträge und Eigentumsrechte ein, sondern führt nur Mandate des ehemaligen Rechtsanwalts in eigener Person weiter (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019 - IX ZR 5/18, WM 2019, 732 Rn. 24 mwN). So stehen ihm grundsätzlich keine Befugnisse des ehemaligen Rechtsanwalts aus praxisbezogenen Mietverträgen , Arbeitsverträgen oder Eigentum zu (vgl. Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, 9. Aufl. 2016, § 55 Rn. 20c). Seine Tätigkeit zielt in erster Linie darauf, die schwebenden Angelegenheiten zu beenden und auf diese Weise die Anwaltskanzlei abzuwickeln (§ 55 Abs. 2 Satz 1 BRAO; vgl. Feuerich /Weyland/Schwärzer, aaO Rn. 4; Tauchert/Dahns, aaO Rn. 4, 23, 55). In diesem Rahmen wird der Kanzleiabwickler nicht zum Zweck der Befriedigung von Gläubigern des Rechtsanwalts tätig. Die Bestellung eines Kanzleiabwicklers erfolgt zum Schutz der Mandanten, für die im Interesse der Rechtssicherheit die reibungslose Fortführung der laufenden Angelegenheiten sichergestellt werden soll, und in diesem Zusammenhang auch zur Wahrung des Ansehens der Anwaltschaft (BGH, Urteil vom 7. Februar 2019, aaO Rn. 21).
27
Es kommt hinzu, dass der Abwickler befugt ist, seine Vergütung aus den im Rahmen der Abwicklungstätigkeit erzielten Einnahmen zu entnehmen und gegen einen Herausgabeanspruch des Insolvenzverwalters gegebenenfalls aufzurechnen (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743). Soweit es an solchen Einnahmen fehlt, ist der Abwickler durch die Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer gemäß § 53 Abs. 10 Satz 7 BRAO geschützt. Für einen allgemeinen Grundsatz, dass Vergütungen für eine im Fremdinteresse ausgeübte Tätigkeit nach Insolvenzeröffnung vorrangig zu befriedigen sind, ist daher kein Raum. Ob der Abwickler weit mehr als ein Nachlasspfleger zur ordnungsgemäßen Abwicklung der Kanzlei beiträgt (so MünchKomm -InsO/Siegmann, 3. Aufl., § 324 Rn. 12), ist kein gesetzliches Kriterium für eine Einordnung von Vergütungsansprüchen als Masseverbindlichkeit.

III.


28
Die Anschlussrevision des Beklagten ist begründet. Auch die Vergütungsansprüche des hier bestellten Abwicklers, die auf seine Tätigkeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entfallen, stellen keine Masseverbindlichkeiten dar.
29
1. Vergütungsansprüche des Kanzleiabwicklers können aus den dargelegten Gründen auch für die Zeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht in entsprechender Anwendung des § 324 Abs. 1 Nr. 4 bis 6 InsO als Masseverbindlichkeiten behandelt werden. Es kommt hinzu, dass diese Bestimmung keine erst nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstandenen Vergütungsansprüche des Nachlassverwalters erfasst, weil die Nachlassverwaltung mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens endet (§ 1988 Abs. 1 BGB).
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2. Soweit angenommen wird, die Vergütungsansprüche des Kanzleiabwicklers stellten gegenüber der Vergütung des Insolvenzverwalters vorrangige Masseverbindlichkeiten dar (OLG Celle, BRAK-Mitt. 2002, 198 f; OLG Köln, ZIP 2009, 2395, 2396; Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, 9. Aufl., § 55 Rn. 51a; Franke/Böhme, AnwBl 2004, 339, 340), ist dies mit dem Gesetz nicht vereinbar. Was zu den Kosten des Insolvenzverfahrens gehört, ist in § 54 InsO gesetzlich definiert (BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 224/08, ZIP 2010, 2252 Rn. 9). Die Regelung in § 54 Nr. 2 InsO beruht auf einer bewussten Abwägung des Gesetzgebers. Darin werden die zu berücksichtigenden Kosten des Verfahrens enumerativ aufgeführt (BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016 - IX ZB 46/15, WM 2016, 1547 Rn. 22 mwN). Die Vergütung des Kanzleiabwicklers gehört nicht hierzu. Die Regelungen der Insolvenzordnung über die Kosten des Insolvenzverfahrens beruhen auf gesetzlichen Wertungen, welche auf die Tätigkeit des Kanzleiabwicklers nicht zutreffen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juli 2016, aaO Rn. 13 ff zur Vergütung des gemeinsamen Vertreters von Schuldverschreibungsgläubigern).
31
3. Die Vergütung des Kanzleiabwicklers unterfällt nicht § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO. Danach sind Masseverbindlichkeiten die in anderer Weise als durch Handlungen des Insolvenzverwalters durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründeten Verbindlichkeiten. Voraussetzung ist, dass die Verbindlichkeiten durch die Insolvenzverwaltung ausgelöst werden oder jedenfalls einen Bezug zur Insolvenzmasse aufweisen (BGH, Urteil vom 12. Januar 2017 - IX ZR 87/16, WM 2017, 379 Rn. 19).
32
a) Dies trifft auf die Tätigkeit des Kanzleiabwicklers nicht zu. Seine Tätigkeit nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens betrifft nicht die Verwaltung, Verwertung oder Verteilung der Insolvenzmasse. Gemäß § 80 Abs. 1 InsO geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens auf den Insolvenzverwalter über. Dies gilt grundsätzlich auch für das Vermögen eines in Insolvenz gefallenen Rechtsanwalts. Der Kanzleiabwickler hat gemäß § 55 Abs. 2 BRAO die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln und insoweit auch die laufenden Aufträge fortzuführen. Diese auf eine möglichst unverzügliche Beendigung der Angelegenheiten zielende Tätigkeit (vgl. Tauchert/ Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 55 BRAO Rn. 23) führt nicht dazu, dass seine Tätigkeit einen ausreichenden Bezug zur Insolvenzmasse aufweist.
33
Der Kanzleiabwickler tritt nur bezüglich der anwaltlichen Rechte und Pflichten innerhalb der bestehenden Mandate an die Stelle des ausgeschiede- nen Rechtsanwalts. Er übernimmt dessen anwaltliche Pflichten, Aufgaben und Befugnisse gegenüber dem Mandanten und den Gerichten, bei denen dieser Verfahren führt (vgl. Tauchert/Dahns, aaO). Seine Rechtsstellung ist mithin auf die vorrangige Wahrnehmung der Interessen der Mandanten des Rechtsanwalts beschränkt (vgl. Tauchert/Dahns, aaO). Dies stellt sich nicht als eine Verwaltung von Teilen der Insolvenzmasse dar. Die sonstigen Befugnisse des ehemaligen Praxisinhabers aus Mietverträgen, Arbeitsverträgen, Eigentum stehen dem Abwickler ohnehin grundsätzlich nicht zu (Feuerich/Weyland/ Schwärzer, BRAO, 9. Aufl., § 55 Rn. 20). Die Tätigkeit des Kanzleiabwicklers betrifft damit weder einen rechtlich selbständigen Teil der Insolvenzmasse noch knüpft sie an eine auch nach Insolvenzeröffnung fortbestehende Rechtsstellung des Schuldners an. Gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung des Schuldners zur Rechtsanwaltschaft vielmehr zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist; dieser wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet ist.
34
b) Ein ausreichender Bezug zur Insolvenzmasse ergibt sich auch nicht dadurch, dass der Kanzleiabwickler die Verpflichtungen des Schuldners aus den vor Insolvenzeröffnung abgeschlossenen Anwaltsverträgen gegenüber den Mandanten erfüllt. Dies käme allenfalls in Betracht, wenn es sich bei den Verpflichtungen des Schuldners aus den Anwaltsverträgen um Masseverbindlichkeiten handelte. Die Klägerin zeigt jedoch keinen Sachvortrag auf, der eine Einordnung der Verpflichtungen des Schuldners als Masseverbindlichkeiten begründet. Ebenso wenig zeigt sie auf, dass der Abwickler seine Tätigkeit nach Insolvenzeröffnung mit Einverständnis des Beklagten weitergeführt hat.
35
aa) Allerdings erlöschen die Anwaltsverträge in der Insolvenz des beauftragten Rechtsanwalts nicht gemäß §§ 115, 116 InsO. §§ 115, 116 InsO gelten nicht für die Insolvenz des Beauftragten oder Geschäftsbesorgers (HK-InsO/ Marotzke, 9. Aufl., § 115 Rn. 21, § 116 Rn. 10; MünchKomm-InsO/Vuia, 4. Aufl., § 116 Rn. 4). Ebenso wenig führt die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Rechtsanwalts aus materiell-rechtlichen Gründen dazu, dass der Anwaltsvertrag beendet wird, zumal die Anwaltszulassung und damit die Prozessvollmacht oft bis zur Rechtskraft einer Rücknahme oder eines Widerrufs wirksam bleiben werden (Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 126).
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bb) Ansprüche des Mandanten auf weitere anwaltliche Dienstleistungen aus einem vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeschlossenen Anwaltsvertrag stellen in der Insolvenz des Anwalts regelmäßig keine Masseverbindlichkeiten dar. Es ist kein Sachvortrag ersichtlich, auf dessen Grundlage der Abwickler zur Erfüllung von Masseverbindlichkeiten tätig geworden wäre. Sind die Erfüllungsansprüche des Mandanten nicht aus der Masse zu erfüllen, kann die auf sie bezogene Tätigkeit des Abwicklers keine Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 1 Nr. 1 Fall 2 InsO begründen. Damit kann offenbleiben, inwieweit der Schuldner persönlich bei einem Anwaltsvertrag berechtigt und in der Lage ist, den Anwaltsvertrag nach Insolvenzeröffnung zu erfüllen. Ebenso kann offenbleiben , ob eine Erfüllung des Anwaltsvertrags durch den Schuldner persönlich Auswirkungen auf die Masse hätte.
37
(1) Soweit die Dienste des Anwalts gemäß § 613 Satz 1 BGB im Zweifel in Person zu leisten sind, ist in der Insolvenz des Anwalts zweifelhaft, ob Ansprüche des Mandanten auf eine weitere Tätigkeit des Anwalts nach Insolvenzeröffnung sich gegen die Masse richten. So soll es im Falle einer persönlichen Dienstverpflichtung des Schuldners regelmäßig am erforderlichen Massebezug des in Rede stehenden Vertrags fehlen (vgl. Jaeger/Jacoby, InsO, § 108 Rn. 240; Vor § 103 Rn. 52; HK-InsO/Marotzke, 9. Aufl., § 103 Rn. 60 für Verträge auf nicht vertretbare Leistungen des Schuldners; MünchKomm-InsO/Huber, 4. Aufl., § 103 Rn. 88 für höchstpersönliche Verpflichtungen des Schuldners). Der Bundesgerichtshof hat für den umgekehrten Fall bereits entschieden, dass ein Anspruch des Schuldners auf Beratungsleistungen nicht in die Insolvenzmasse fällt, wenn dieser Anspruch gemäß § 613 Satz 2 BGB nicht übertragbar und deshalb nicht pfändbar ist (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1, 3 ZPO; BGH, Urteil vom 21. Februar 2013 - IX ZR 69/12, WM 2013, 572 Rn. 9).
38
Träfe dies auf einen Anwaltsvertrag zu, stellten die Ansprüche des Mandanten keine Insolvenzforderungen dar, soweit sie auf eine vom Schuldner persönlich zu erbringende Dienstleistung gerichtet sind. Sind die Dienste in Person zu leisten, handelt es sich um Ansprüche auf unvertretbare Leistungen im Sinne des § 888 ZPO. Jedenfalls bei unvertretbaren Handlungen scheidet gemäß § 888 Abs. 3 ZPO eine Vollstreckung im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag aus. Solche Ansprüche begründen keine Insolvenzforderungen , weil es sich nicht um einen Vermögensanspruch des Gläubigers handelt (Schmidt/Büteröwe, InsO, 19. Aufl., § 38 Rn. 8; MünchKomm -InsO/Ehricke/Behme, 4. Aufl., § 38 Rn. 50). Hierzu werden Dienste höherer Art von Ärzten, Künstlern und Wissenschaftlern gezählt (Schmidt/ Büteröwe, aaO), aber auch Ansprüche auf anwaltliche Leistungen (MünchKomm -InsO/Ehricke/Behme, aaO; Holzer in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2017, § 38 Rn. 17).
39
Inwieweit dieser Ansicht für einen Anwaltsvertrag zu folgen ist und welche Folgen dies bei einer ausbleibenden oder mangelhaften Leistung des Abwicklers hätte, kann im Streitfall jedoch dahinstehen. Auch wenn einem Mandanten nur Ansprüche auf Vornahme einer unvertretbaren Handlung gegen den Schuldner zustehen, können diese ausnahmsweise Masseverbindlichkeiten darstellen; dies setzt jedoch einen Sachverhalt voraus, der einen Übergang der Verpflichtung auf den Insolvenzverwalter rechtfertigt (vgl. MünchKomm-InsO/ Ehricke/Behme, aaO Rn. 51). In der Insolvenz des Anwalts fehlt es regelmäßig an hinreichenden Gründen, um Ansprüche des Mandanten auf vom Anwalt in Person zu erbringende weitere Dienstleistungen nach Insolvenzeröffnung als Masseverbindlichkeit zu behandeln. Allein die Tätigkeit des Abwicklers im Hinblick auf von ihm an Stelle des Schuldners nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens erbrachte Dienstleistungen genügt nicht, um einen Übergang der Verpflichtung auf die Masse zu begründen. Besondere Umstände, die eine andere Behandlung rechtfertigen, zeigt die Klägerin nicht auf.
40
(2) Auch im Hinblick auf § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO ergeben sich im Streitfall keine Masseverbindlichkeiten, für deren Erfüllung der Abwickler tätig gewesen sein könnte. § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO bestimmt, dass Dienstverhältnisse des Schuldners mit Wirkung für die Masse fortbestehen. Auch wenn der typische Anwaltsvertrag regelmäßig als Dienstvertrag einzuordnen ist, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat (vgl. BGH, Urteil vom 15. Juli 2004 - IX ZR 256/03, NJW 2004, 2817 unter I.3.a; vom 7. März 2019 - IX ZR 221/18, NJW 2019, 1870 Rn. 7), ist § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO in der Insolvenz des Anwalts grundsätzlich nicht auf einen Anwaltsvertrag anzuwenden. Soweit der Bundesgerichtshof entschieden hat, dass § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nach seinem Regelungszweck nicht eingreift, wenn der Dienstvertrag vom Insolvenzverwalter unter Begründung von Masseverbindlichkeiten mit den Mitteln eines zur Masse gehörenden Dienstleistungsunternehmens erfüllt werden muss (BGH, Urteil vom 20. Oktober 2011 - IX ZR 10/11, ZIP 2011, 2262 Rn. 6 mwN), kann dahinstehen , ob dies auch für einen Anwaltsvertrag gilt. Denn § 108 Abs. 1 InsO ist auf den typischen Anwaltsvertrag schon aus anderen Gründen nicht anwendbar.
41
Zum einen knüpft § 108 Abs. 1 InsO daran an, dass es sich bei den darin genannten Verträgen um ein Dauerschuldverhältnis handelt (vgl. MünchKommInsO /Hoffmann, 4. Aufl., § 108 Rn. 1, 116). Ein Dauerschuldverhältnis setzt voraus , dass ein dauerndes Verhalten oder wiederkehrende Leistungen geschuldet werden und der Gesamtumfang der Leistung von der Dauer der Rechtsbeziehung abhängt (vgl. Palandt/Grüneberg, BGB, 78. Aufl., § 314 Rn. 2; MünchKomm -BGB/Gaier, 8. Aufl., § 314 Rn. 6). Im Regelfall handelt es sich bei einem Anwaltsvertrag - anders als dies etwa bei einem Dauermandat möglich ist (vgl. Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 81; Holzinger in Henssler/Gehrlein/Holzinger, Handbuch der Beraterhaftung, Kapitel 4 Rn. 14) - nicht um ein solches Dauerschuldverhältnis; dass sich die Erbringung der anwaltlichen Leistungen über eine gewisse Zeit erstreckt, genügt hierfür allein nicht.
42
Zum anderen können bei Verträgen, die von § 108 InsO erfasst werden, gemäß § 108 Abs. 3 InsO Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur als Insolvenzgläubiger geltend gemacht werden. § 108 Abs. 3 InsO ist Ausdruck des Gedankens, dass die Masse nur für solche Leistungen zur Gegenleistung verpflichtet sein soll, die ihr nach Verfahrenseröffnung auch tatsächlich zugute kommen (Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 108 Rn. 42). Für vorinsolvenzlich an den Schuldner erbrachte Leistungen besteht daher nur ein Anspruch auf die Insolvenzquote. Aus § 108 Abs. 3 InsO folgt, dass die Kontinuitätsinteressen des solventen Vertragspartners nur in die Zukunft gerichtet geschützt werden (MünchKomm-InsO/Hoffmann, 4. Aufl., § 108 Rn. 154). Kern des § 108 Abs. 3 InsO ist, dass die zeitbezogene Über- lassung eines Gegenstandes ebenso wie das nach Zeitabschnitten bemessene Entgelt teilbar sind (vgl. Uhlenbruck/Wegener, InsO, 15. Aufl., § 108 Rn. 44). Bei einem Anwaltsvertrag fehlt es hingegen regelmäßig an einer möglichen Trennung; die Vergütung des Anwalts ist im Allgemeinen nicht nach Zeitabschnitten bemessen. Demgemäß kommt bei Anwaltsverträgen, bei denen sich der Vergütungsanspruch des Anwalts nach der gesetzlichen Vergütung richtet, keine Aufteilung der Ansprüche des Mandanten auf solche in Betracht, die für die Zeit vor der Insolvenzeröffnung bestehen, und solche, die für die Zeit nach der Insolvenzeröffnung bestehen. Die von § 108 Abs. 3 InsO vorgesehene zeitliche Einschränkung beruht darauf, dass die wechselseitigen Ansprüche bestimmten Zeiträumen zugeordnet werden können. Daran fehlt es regelmäßig bei einem Anwaltsvertrag.
43
(3) Sofern der Anwaltsvertrag als gegenseitiger Vertrag im Sinne des § 103 InsO einzuordnen sein sollte, stellen die Verpflichtungen des Schuldners aus einem solchen Anwaltsvertrag grundsätzlich keine Masseverbindlichkeit dar. In diesem Fall käme eine Masseverbindlichkeit nur in Betracht, wenn eine Erfüllungswahl vorliegt. Ohne eine Erfüllungswahl, für die im Streitfall nichts ersichtlich ist, bestünden zugunsten des Mandanten nur Insolvenzforderungen.
44
4. Auch die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO sind nicht erfüllt. Danach sind Masseverbindlichkeiten die Verbindlichkeiten aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss. Die Vergütungsansprüche des Abwicklers, die nach der Insolvenzeröffnung entstehen, beruhen jedoch nicht auf einem gegenseitigen Vertrag, dessen Erfüllung auch für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muss (vgl. Cranshaw, ZInsO 2019, 1033, 1049). Es handelt sich entgegen der Ansicht des Amtsgerichts nicht um "oktroyierte Masseverbindlichkeiten".
45
a) Der Kanzleiabwickler ist "im Interesse, für Rechnung und auf Kosten des Vertretenen" (§ 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 Satz 1 BRAO) tätig (Feuerich/ Weyland/Schwärzer, BRAO, 9. Aufl., § 55 Rn. 39). Aufgrund seiner Tätigkeit entsteht ein Rechtsverhältnis rein privatrechtlicher Natur zwischen dem Kanzleiabwickler und dem Anwalt (vgl. BGH, Urteil vom 7. Juli 1999 - VIII ZR 131/98, NJW 1999, 3037, 3039 unter II.B.1.b; Beschluss vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, BGHZ 156, 362, 367; Henssler/Prütting, BRAO, 5. Aufl., § 55 Rn. 13; Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, 9. Aufl., § 55 Rn. 20a f). § 55 Abs. 3 BRAO erklärt § 53 Abs. 10 BRAO für entsprechend anwendbar; danach hat der Rechtsanwalt dem Kanzleiabwickler eine angemessene Vergütung zu bezahlen (§ 53 Abs. 10 Satz 4 BRAO). Insoweit sieht das Gesetz als Regelfall vor, dass sich Kanzleiabwickler und ehemaliger Rechtsanwalt über die Höhe der Vergütung einigen. Fehlt eine solche Einigung, setzt der Vorstand der Rechtsanwaltskammer die Vergütung auf Antrag fest (§ 53 Abs. 10 Satz 5 BRAO). Dies ist entsprechend auf den Fall anzuwenden, dass die mit dem vertretenen Rechtsanwalt vereinbarte Vergütung nicht gezahlt wird und auch nicht aus dem Gebührenaufkommen zu erlangen ist (BGH, Beschluss vom 15. September 2008 - AnwZ (B) 78/07, NJW 2009, 1003).
46
b) Nach dem Gesetz ist das Verhältnis zwischen dem Kanzleiabwickler und dem Rechtsanwalt, der seine Zulassung verloren hat, rein zivilrechtlicher Natur. Es handelt sich um ein Geschäftsbesorgungsverhältnis, auf das gemäß § 55 Abs. 3 Satz 1, § 53 Abs. 9 Satz 2 BRAO die §§ 666, 667, 670 BGB entsprechend anzuwenden sind (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2003 - AnwZ (B) 62/02, BGHZ 156, 362, 367 mwN; Feuerich/Weyland/Schwärzer, BRAO, 9. Aufl., § 55 Rn. 31a).
47
Nach den gesetzlichen Wertungen sind Verbindlichkeiten aus einem Geschäftsbesorgungsverhältnis in der Insolvenz des Auftraggebers für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens grundsätzlich nicht mehr zu erfüllen. Aus §§ 115, 116 InsO folgt, dass ein solches Geschäftsbesorgungsverhältnis - auch wenn es ein Dauerschuldverhältnis darstellt - mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Auftraggebers erlischt. Daraus folgt, dass die als Geschäftsbesorgungsverhältnis einzuordnenden privatrechtlichen Rechtsbeziehungen zwischen dem Kanzleiabwickler und dem ehemaligen Rechtsanwalt nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht zu Lasten der Masse fortbestehen, weil der ehemalige Rechtsanwalt in dieser Hinsicht als Auftraggeber anzusehen ist. Entgegen der Annahme des Amtsgerichts handelt es sich daher bei den Vergütungsansprüchen um keine oktroyierten Masseverbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis. Gesetzliche Bestimmungen, die eine andere Bewertung ermöglichen würden, bestehen nicht.
48
Inwieweit die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen eines ehemaligen Rechtsanwalts die Rechtsstellung des amtlich bestellten Kanzleiabwicklers berührt (verneinend HK-InsO/Marotzke, 9. Aufl., § 115 Rn. 11), kann dahinstehen. Auch wenn dessen mit der Bestellung erlangte Befugnisse uneingeschränkt fortbestehen sollten, folgt daraus nicht, dass die Vergütungsansprüche Masseverbindlichkeiten nach § 55 Abs. 1 Nr. 2 Fall 2 InsO darstellen. Dass der Rechtsanwalt, der zum Kanzleiabwickler bestellt wird, gemäß § 53 Abs. 5 Satz 3, § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO diese Bestellung nur aus wichtigem Grund ablehnen kann, stellt ebenfalls keinen Grund dar, seine Vergütungsansprüche als Masseverbindlichkeiten zu behandeln. Ein hinreichender Schutz für den Kanzleiabwickler ergibt sich daraus, dass er mit seinen Ansprüchen auf Vergütung insolvenzfest gegen den Anspruch auf Herausgabe des aus der Abwicklung Erlangten aufrechnen kann (vgl. BGH, Urteil vom 23. Juni 2005 - IX ZR 139/04, ZIP 2005, 1742, 1743 unter III.1.b) und im Übrigen zu seinen Gunsten die Bürgenhaftung der Rechtsanwaltskammer für die festgesetzte Vergütung besteht. Deren Zweck besteht gerade darin, den Kanzleiabwickler bei einem Forderungsausfall zu schützen.

C.


49
Die Revision der Klägerin ist zurückzuweisen. Auf die Anschlussrevision des Beklagten ist die Klage insgesamt abzuweisen, weil die Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils nur wegen Rechtsverletzung erfolgt und die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO).
Kayser Lohmann Möhring
Schoppmeyer Röhl

Vorinstanz:
AG Bückeburg, Entscheidung vom 13.07.2018 - 31 C 55/18 -

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Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

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(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist. (2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung

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Kosten des Insolvenzverfahrens sind: 1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

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Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen

Insolvenzordnung - InsO | § 116 Erlöschen von Geschäftsbesorgungsverträgen


Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz


Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist

Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 55 Bestellung eines Abwicklers der Kanzlei


(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein andere

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Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens


Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt,

Insolvenzordnung - InsO | § 325 Nachlaßverbindlichkeiten


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(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens. (2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

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Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlaßpfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahr

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Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
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aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2.
die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4.
die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5.
die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6.
die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2.
die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4.
die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5.
die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6.
die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Soweit der Bürge den Gläubiger befriedigt, geht die Forderung des Gläubigers gegen den Hauptschuldner auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Gläubigers geltend gemacht werden. Einwendungen des Hauptschuldners aus einem zwischen ihm und dem Bürgen bestehenden Rechtsverhältnis bleiben unberührt.

(2) Mitbürgen haften einander nur nach § 426.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2.
die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4.
die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5.
die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6.
die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

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Eine entsprechende Anwendung setzt zunächst voraus, dass die Interessenlage des gesetzlich geregelten Falles mit der des zu entscheidenden Falles übereinstimmt. Zusätzlich müssen auch die Wertungsgrundlage und die gesetzgeberische Interessenbewertung der Gesetzesnorm auf den zu entscheidenden Fall zutreffen. Schließlich darf die Übertragung der gesetzlichen Regelung auf den ungeregelten Fall nicht durch gesetzgeberische Entscheidung ausgeschlossen sein. Eine entsprechende Anwendung des § 205 BGB kommt daher nicht schon dann in Betracht, wenn das Hindernis in seiner Wirkung einem vereinbarten Leistungsverweigerungsrecht gleichkommt (aA Palandt/Ellenberger , BGB, 77. Aufl., § 205 Rn. 3; Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2014, § 205 Rn. 19 ff). Richtigerweise muss das Hindernis nicht nur in seinen Wirkungen , sondern auch in Entstehung und Entstehungsvoraussetzungen zumindest einem Stillhalteabkommen (pactum de non petendo) gleichstehen. Entscheidend ist, ob der Parteiwille die Grundlage des Leistungsverweigerungsrechts bildet (MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 205 Rn. 8). Eine entsprechende Anwendung des § 205 BGB auf Fallgestaltungen, in denen diese Wertungsgrundlage nicht gegeben ist, scheidet aus. Dies gilt insbesondere für gesetzliche Leistungsverweigerungsrechte (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 15. Aufl., § 205 BGB, Rn. 8; MünchKomm-BGB/Grothe, 7. Aufl., § 205 Rn. 2, 7).

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2.
die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4.
die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5.
die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6.
die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2.
die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4.
die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5.
die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6.
die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

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Maßgebend für die Beurteilung, ob eine gegen den Schuldner gerichtete Forderung als Masseverbindlichkeit vorab aus der Masse zu berichtigen ist, sind jedoch nicht wirkliche oder vermeintliche praktische Bedürfnisse, sondern die Normen des Insolvenzrechts. Diese lassen eine Qualifizierung des Vergütungsanspruchs des im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreters als Masseverbindlichkeit nicht zu.
8
a) Eine gesetzliche Regelung, dass das Insolvenzgericht die Vergütung eines gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern nach Insolvenzeröffnung durch Beschluss mit Wirkung gegen die Masse festsetzt, enthalten weder das Schuldverschreibungsgesetz noch die Insolvenzordnung.
9
2. Der Beklagte war in dem am 16. November 2006 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin Insolvenzgläubiger. Insolvenzgläubiger im Sinne des § 130 InsO sind solche Gläubiger, die ohne die erlangte Deckung in dem anschließenden Insolvenzverfahren in Bezug auf die befriedigte Forderung nur im Rang der §§ 38, 39 InsO teilgenommen hätten (BGH, Urteil vom 6. April 2006 - IX ZR 185/04, ZIP 2006, 1009 Rn. 12; HKInsO /Kreft, 6. Aufl., § 130 Rn. 10).

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2.
die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4.
die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5.
die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6.
die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

Im Insolvenzverfahren über einen Nachlaß können nur die Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2.
die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4.
die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5.
die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6.
die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2.
die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4.
die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5.
die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6.
die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

Gründe für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über einen Nachlaß sind die Zahlungsunfähigkeit und die Überschuldung. Beantragt der Erbe, der Nachlaßverwalter oder ein anderer Nachlaßpfleger oder ein Testamentsvollstrecker die Eröffnung des Verfahrens, so ist auch die drohende Zahlungsunfähigkeit Eröffnungsgrund.

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2.
die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4.
die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5.
die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6.
die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

Der Testamentsvollstrecker hat den Nachlass zu verwalten. Er ist insbesondere berechtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und über die Nachlassgegenstände zu verfügen. Zu unentgeltlichen Verfügungen ist er nur berechtigt, soweit sie einer sittlichen Pflicht oder einer auf den Anstand zu nehmenden Rücksicht entsprechen.

(1) Bis zur Annahme der Erbschaft hat das Nachlassgericht für die Sicherung des Nachlasses zu sorgen, soweit ein Bedürfnis besteht. Das Gleiche gilt, wenn der Erbe unbekannt oder wenn ungewiss ist, ob er die Erbschaft angenommen hat.

(2) Das Nachlassgericht kann insbesondere die Anlegung von Siegeln, die Hinterlegung von Geld, Wertpapieren und Kostbarkeiten sowie die Aufnahme eines Nachlassverzeichnisses anordnen und für denjenigen, welcher Erbe wird, einen Pfleger (Nachlasspfleger) bestellen.

(3) Die Vorschrift des § 1958 findet auf den Nachlasspfleger keine Anwendung.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

24
Der Beklagte konnte ein wirksames Übereignungsangebot gegenüber den Mandanten abgeben. Der Abwickler, der nur Mandate des ehemaligen Rechtsanwalts in eigener Person weiterführt (BGH, Beschluss vom 21. April 1966 - VII ZB 2/66, NJW 1966, 1362), aber nicht in allgemeine Verträge und Eigentumsrechte des ehemaligen Rechtsanwalts einrückt (Feuerich/Weyland/ Schwärzer, aaO § 55 Rn. 20c), ist ebenso wie ein allgemeiner Vertreter gemäß § 53 Abs. 10 Satz 1, § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO in der Lage, namens des früheren Rechtsanwalts im bürgerlich-rechtlichen Sinne (Lambertz, Der Kanzleiabwickler , 2004, S. 108 ff; Nolzen, Die Abwicklung einer Rechtsanwaltskanzlei, 2008, S. 129) über Kanzleigegenstände und folglich auch die Handakten zu verfügen (Nolzen, aaO S. 34, 136; Tauchert/Dahns in Gaier/Wolf/Göcken, Anwaltliches Berufsrecht, 2. Aufl., § 55 BRAO Rn. 32; Feuerich/Weyland/ Schwärzer, aaO § 55 Rn. 33; Lambertz, aaO S. 86, 116 f; vgl. BGH, Urteil vom 17. Mai 1995 - VIII ZR 94/94, NJW 1995, 2026, 2027; BT-Drucks 11/3253, S. 23). Die weisungsfreie (Feuerich/Weyland/Schwärzer, aaO), zudem unbeschränkte Verfügungsbefugnis des Beklagten aus § 53 Abs. 10 Satz 1, § 55 Abs. 3 Satz 1 BRAO (Lambertz, aaO S. 114) gilt generell bis zur Beendigung der Abwicklung. Für einen der Wirksamkeit der Übereignung entgegenstehenden Missbrauch der Vertretungsmacht besteht kein Anhalt, wenn der Abwickler - wie im Streitfall - nach Vertragsende den Mandanten die Handakte zur Wahrnehmung ihrer Belange durch einen neuen Anwalt übereignet. Bis zur Beendigung der Abwicklung am 31. Dezember 2013 wurde wegen der erst auf den Antrag vom 6. Februar 2014 am 24. Juli 2014 erfolgten Verfahrenseröffnung eine vorrangige Verfügungsbefugnis des Klägers (§ 80 Abs. 1 InsO) nicht begründet (vgl. Scharmer in Hartung/Scharmer, BORA/FAO, 6. Aufl., § 55 BRAO Rn. 103). Die Mandanten haben das Angebot auf Übereignung der Akten angenommen.

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Masseverbindlichkeiten sind außer den in den §§ 54, 55 bezeichneten Verbindlichkeiten:

1.
die Aufwendungen, die dem Erben nach den §§ 1978, 1979 des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Nachlaß zu ersetzen sind;
2.
die Kosten der Beerdigung des Erblassers;
3.
die im Falle der Todeserklärung des Erblassers dem Nachlaß zur Last fallenden Kosten des Verfahrens;
4.
die Kosten der Eröffnung einer Verfügung des Erblassers von Todes wegen, der gerichtlichen Sicherung des Nachlasses, einer Nachlaßpflegschaft, des Aufgebots der Nachlaßgläubiger und der Inventarerrichtung;
5.
die Verbindlichkeiten aus den von einem Nachlaßpfleger oder einem Testamentsvollstrecker vorgenommenen Rechtsgeschäften;
6.
die Verbindlichkeiten, die für den Erben gegenüber einem Nachlaßpfleger, einem Testamentsvollstrecker oder einem Erben, der die Erbschaft ausgeschlagen hat, aus der Geschäftsführung dieser Personen entstanden sind, soweit die Nachlaßgläubiger verpflichtet wären, wenn die bezeichneten Personen die Geschäfte für sie zu besorgen gehabt hätten.

(2) Im Falle der Masseunzulänglichkeit haben die in Absatz 1 bezeichneten Verbindlichkeiten den Rang des § 209 Abs. 1 Nr. 3.

(1) Die Nachlassverwaltung endigt mit der Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens.

(2) Die Nachlassverwaltung kann aufgehoben werden, wenn sich ergibt, dass eine den Kosten entsprechende Masse nicht vorhanden ist.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

9
aa) Was zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu zählen ist, ist in § 54 InsO gesetzlich definiert. Hierunter fallen die Gerichtskosten sowie die Vergütung und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses. Damit werden offensichtlich nicht die vom Beteiligten getätigten Umsatzsteuerzahlungen erfasst.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

1.
die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
2.
die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

8
a) Eine gesetzliche Regelung, dass das Insolvenzgericht die Vergütung eines gemeinsamen Vertreters von Anleihegläubigern nach Insolvenzeröffnung durch Beschluss mit Wirkung gegen die Masse festsetzt, enthalten weder das Schuldverschreibungsgesetz noch die Insolvenzordnung.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

14
Maßgebend für die Beurteilung, ob eine gegen den Schuldner gerichtete Forderung als Masseverbindlichkeit vorab aus der Masse zu berichtigen ist, sind jedoch nicht wirkliche oder vermeintliche praktische Bedürfnisse, sondern die Normen des Insolvenzrechts. Diese lassen eine Qualifizierung des Vergütungsanspruchs des im Insolvenzverfahren bestellten gemeinsamen Vertreters als Masseverbindlichkeit nicht zu.

(1) Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens geht das Recht des Schuldners, das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen zu verwalten und über es zu verfügen, auf den Insolvenzverwalter über.

(2) Ein gegen den Schuldner bestehendes Veräußerungsverbot, das nur den Schutz bestimmter Personen bezweckt (§§ 135, 136 des Bürgerlichen Gesetzbuchs), hat im Verfahren keine Wirkung. Die Vorschriften über die Wirkungen einer Pfändung oder einer Beschlagnahme im Wege der Zwangsvollstreckung bleiben unberührt.

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist mit Wirkung für die Zukunft zurückzunehmen, wenn Tatsachen nachträglich bekannt werden, bei deren Kenntnis die Zulassung hätte versagt werden müssen. Von der Rücknahme der Zulassung kann abgesehen werden, wenn die Gründe, aus denen die Zulassung hätte versagt werden müssen, nicht mehr bestehen.

(2) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist zu widerrufen,

1.
wenn der Rechtsanwalt nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ein Grundrecht verwirkt hat;
2.
wenn der Rechtsanwalt infolge strafgerichtlicher Verurteilung die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter verloren hat;
3.
wenn der Rechtsanwalt aus gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend unfähig ist, den Beruf eines Rechtsanwalts ordnungsgemäß auszuüben, es sei denn, dass sein Verbleiben in der Rechtsanwaltschaft die Rechtspflege nicht gefährdet;
4.
wenn der Rechtsanwalt auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft der Rechtsanwaltskammer gegenüber schriftlich verzichtet hat;
5.
wenn der Rechtsanwalt zum Richter oder Beamten auf Lebenszeit ernannt, in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten berufen oder nach § 6 des Abgeordnetengesetzes oder entsprechenden Rechtsvorschriften wieder in das frühere Dienstverhältnis als Richter oder Beamter auf Lebenszeit oder als Berufssoldat zurückgeführt wird und nicht auf die Rechte aus der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft verzichtet;
6.
(weggefallen)
7.
wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, es sei denn, daß dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet sind; ein Vermögensverfall wird vermutet, wenn ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Rechtsanwalts eröffnet oder der Rechtsanwalt in das Schuldnerverzeichnis (§ 882b der Zivilprozessordnung) eingetragen ist;
8.
wenn der Rechtsanwalt eine Tätigkeit ausübt, die mit seinem Beruf, insbesondere seiner Stellung als unabhängiges Organ der Rechtspflege nicht vereinbar ist oder das Vertrauen in seine Unabhängigkeit gefährden kann; dies gilt nicht, wenn der Widerruf für ihn eine unzumutbare Härte bedeuten würde;
9.
wenn der Rechtsanwalt nicht die vorgeschriebene Berufshaftpflichtversicherung (§ 51) unterhält.

(3) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann widerrufen werden, wenn der Rechtsanwalt

1.
nicht binnen drei Monaten, nachdem die Pflicht hierzu entstanden ist, im Bezirk der Rechtsanwaltskammer eine Kanzlei einrichtet;
2.
nicht binnen drei Monaten eine ihm bei der Befreiung nach § 29 Abs. 1 oder § 29a Abs. 2 gemachte Auflage erfüllt;
3.
nicht binnen drei Monaten, nachdem er von der Pflicht, eine Kanzlei zu unterhalten, befreit worden (§ 29 Abs. 1, § 29a Abs. 2) oder der bisherige Zustellungsbevollmächtigte weggefallen ist, einen Zustellungsbevollmächtigten benennt;
4.
seine Kanzlei aufgibt, ohne dass er von der Pflicht des § 27 Abs. 1 befreit worden ist.

(4) Ordnet die Rechtsanwaltskammer die sofortige Vollziehung der Verfügung an, sind § 155 Abs. 2, 4 und 5, § 156 Abs. 2, § 160 Abs. 1 Satz 2 und § 161 entsprechend anzuwenden. Im Fall des Absatzes 2 Nr. 9 ist die Anordnung in der Regel zu treffen.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

Der zur Dienstleistung Verpflichtete hat die Dienste im Zweifel in Person zu leisten. Der Anspruch auf die Dienste ist im Zweifel nicht übertragbar.

(1) Eine Forderung ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung nur insoweit unterworfen, als sie übertragbar ist.

(2) Eine nach § 399 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht übertragbare Forderung kann insoweit gepfändet und zur Einziehung überwiesen werden, als der geschuldete Gegenstand der Pfändung unterworfen ist.

(1) Für die Zwangsvollstreckung in andere Vermögensrechte, die nicht Gegenstand der Zwangsvollstreckung in das unbewegliche Vermögen sind, gelten die vorstehenden Vorschriften entsprechend.

(2) Ist ein Drittschuldner nicht vorhanden, so ist die Pfändung mit dem Zeitpunkt als bewirkt anzusehen, in welchem dem Schuldner das Gebot, sich jeder Verfügung über das Recht zu enthalten, zugestellt ist.

(3) Ein unveräußerliches Recht ist in Ermangelung besonderer Vorschriften der Pfändung insoweit unterworfen, als die Ausübung einem anderen überlassen werden kann.

(4) Das Gericht kann bei der Zwangsvollstreckung in unveräußerliche Rechte, deren Ausübung einem anderen überlassen werden kann, besondere Anordnungen erlassen. Es kann insbesondere bei der Zwangsvollstreckung in Nutzungsrechte eine Verwaltung anordnen; in diesem Fall wird die Pfändung durch Übergabe der zu benutzenden Sache an den Verwalter bewirkt, sofern sie nicht durch Zustellung des Beschlusses bereits vorher bewirkt ist.

(5) Ist die Veräußerung des Rechts selbst zulässig, so kann auch diese Veräußerung von dem Gericht angeordnet werden.

(6) Auf die Zwangsvollstreckung in eine Reallast, eine Grundschuld oder eine Rentenschuld sind die Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in eine Forderung, für die eine Hypothek besteht, entsprechend anzuwenden.

(7) Die Vorschrift des § 845 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

9
Verfügungsbeschränkungen im vorläufigen Insolvenzverfahren und ihre Rechtsfolgen (§ 24 Abs. 1, §§ 81, 82 InsO) erstrecken sich nur auf Gegenstände der (künftigen) Insolvenzmasse, nicht auf das beschlagsfreie Vermögen des Schuldners (HK-InsO/Kayser, 6. Aufl., § 82 Rn. 7; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 82 Rn. 3; MünchKomm-InsO/Ott/Vuia, 2. Aufl., § 82 Rn. 4; Jaeger/Windel, InsO, § 82 Rn. 6). Nicht zur Insolvenzmasse gehören Forderungen, die nicht der Zwangsvollstreckung unterliegen (§ 36 Abs. 1 Satz 1 InsO). Um eine solche unpfändbare Forderung handelte es sich bei dem Anspruch des Schuldners auf die Beratungsleistungen, denn dieser war nach gesetzlicher Regelung nicht übertragbar (§ 613 Satz 2 BGB) und deshalb nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1, § 857 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. BGH, Urteil vom 11. Dezember 2003 - IX ZR 336/01, WM 2004, 540, 541).

(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.

(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.

(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

7
a) Der zwischen den Parteien geschlossene Anwaltsvertrag stellt einen Dienstvertrag dar, der eine Geschäftsbesorgung zum Inhalt hat. Dies gilt für die typischen Anwaltsverträge, welche die Beratung des Mandanten oder dessen Rechtsbeistand zum Gegenstand haben. Nur ausnahmsweise kann der Anwaltsvertrag als Werkvertrag einzuordnen sein, wenn nämlich ein durch anwaltliche Arbeit herbeizuführender Erfolg den Gegenstand der Verpflichtung des Rechtsanwalts bildet. Dies ist gewöhnlich dann der Fall, wenn der Anwalt es übernimmt, Rechtsauskunft über eine konkrete Frage zu erteilen oder ein schriftliches Rechtsgutachten anzufertigen (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1964 - VI ZR 101/63, NJW 1965, 106). Nach den tatrichterlichen Feststellungen schuldete der Kläger - auch soweit er sich verpflichtet hatte, zwei Vertragsentwürfe zu fertigen - nicht einen objektivierbaren Erfolg, sondern nur eine sach- und interessengerechte Bearbeitung. Er schuldete - neben den Vertragsentwürfen - darüber hinaus und in erster Linie die Beratung der Beklagten in den Angelegenheiten der geplanten Grundstücksübertragungen im Wege der vorweggenommenen Erbfolge. Damit stellte die Dienstleistung in Form der Beratung das prägende Hauptmerkmal des zwischen den Parteien geschlossenen Anwaltsvertrages dar (vgl. Borgmann/Jungk/Schwaiger, Anwaltshaftung, 5. Aufl., § 10 Rn. 24, 26; § 11 Rn. 35; Rinkler in G. Fischer/Vill/D. Fischer/Rinkler/Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4. Aufl., § 1 Rn. 5 ff).

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

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1. Unzutreffend ist der Ausgangspunkt des Berufungsgerichts und der Revisionserwiderung, der Kläger habe den Schulvertrag mit den Beklagten nach § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO fortführen müssen. Allerdings war dieses Rechtsverhältnis nach seinem Schwerpunkt als Dienstvertrag einzuordnen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Januar 1984 - II ZR 100/83, NJW 1984, 2093; vom 17. Januar 2008 - III ZR 74/07, BGHZ 175, 102 Rn. 11). Nach dem Grundsatz der Masseerhaltung müssen aber auch die Vorschriften ausgelegt werden, welche die Aufrechnungsbefugnisse des Dienstberechtigten in der Insolvenz des Dienstverpflichteten erweitern. Deshalb hat der Bundesgerichtshof mit Bezug auf die Tätigkeit eines Kassenarztes entschieden, dass dessen Vergütungsansprüche von § 114 Abs. 1 InsO nicht erfasst werden, weil sie die Begründung von Masseverbindlichkeiten voraussetzen (BGH, Urteil vom 11. Mai 2006 - IX ZR 247/03, BGHZ 167, 363 Rn. 16). Ebenso greift § 108 Abs. 1 Satz 1 InsO nach seinem Regelungszweck nicht ein, wenn der Dienstvertrag vom Insolvenzverwalter unter Begründung von Masseverbindlichkeiten mit den Mitteln eines zur Masse gehörenden Dienstleistungsunternehmens erfüllt werden muss (HK-InsO/Marotzke, 6. Aufl., § 108 Rn. 4; Wente, ZIP 2005, 335, 337 f). Das gilt gerade auch für Privatschulen und andere Ausbildungsunternehmen (vgl. MünchKomm-InsO/Löwisch/Caspers, 2. Aufl., § 113 Rn. 5). So musste hier der Kläger, um die Schulverträge nach Insolvenzeröffnung fortführen zu können, zwangsläufig für die Entlohnung der Lehrkräfte und Unterhaltung der Schulräume erhebliche Aufwendungen aus der Masse erbringen. Das gesetzliche Wahlrecht konnte dem Kläger aus diesem Grund nicht versagt werden und er war berechtigt, gemäß § 103 Abs. 1 InsO die Schulgeldzahlung von den Beklagten zur Masse zu verlangen. Gegen diese Verbindlichkeit war die Aufrechnung der Beklagten nach § 96 Abs. 1 Nr. 1 InsO ausgeschlossen.

(1) Miet- und Pachtverhältnisse des Schuldners über unbewegliche Gegenstände oder Räume sowie Dienstverhältnisse des Schuldners bestehen mit Wirkung für die Insolvenzmasse fort. Dies gilt auch für Miet- und Pachtverhältnisse, die der Schuldner als Vermieter oder Verpächter eingegangen war und die sonstige Gegenstände betreffen, die einem Dritten, der ihre Anschaffung oder Herstellung finanziert hat, zur Sicherheit übertragen wurden.

(2) Ein vom Schuldner als Darlehensgeber eingegangenes Darlehensverhältnis besteht mit Wirkung für die Masse fort, soweit dem Darlehensnehmer der geschuldete Gegenstand zur Verfügung gestellt wurde.

(3) Ansprüche für die Zeit vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der andere Teil nur als Insolvenzgläubiger geltend machen.

(1) Ist ein gegenseitiger Vertrag zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens vom Schuldner und vom anderen Teil nicht oder nicht vollständig erfüllt, so kann der Insolvenzverwalter anstelle des Schuldners den Vertrag erfüllen und die Erfüllung vom anderen Teil verlangen.

(2) Lehnt der Verwalter die Erfüllung ab, so kann der andere Teil eine Forderung wegen der Nichterfüllung nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Fordert der andere Teil den Verwalter zur Ausübung seines Wahlrechts auf, so hat der Verwalter unverzüglich zu erklären, ob er die Erfüllung verlangen will. Unterläßt er dies, so kann er auf der Erfüllung nicht bestehen.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber die erforderlichen Nachrichten zu geben, auf Verlangen über den Stand des Geschäfts Auskunft zu erteilen und nach der Ausführung des Auftrags Rechenschaft abzulegen.

Der Beauftragte ist verpflichtet, dem Auftraggeber alles, was er zur Ausführung des Auftrags erhält und was er aus der Geschäftsbesorgung erlangt, herauszugeben.

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.

(1) Ein vom Schuldner erteilter Auftrag, der sich auf das zur Insolvenzmasse gehörende Vermögen bezieht, erlischt durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

(2) Der Beauftragte hat, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist, die Besorgung des übertragenen Geschäfts fortzusetzen, bis der Insolvenzverwalter anderweitig Fürsorge treffen kann. Der Auftrag gilt insoweit als fortbestehend. Mit seinen Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Massegläubiger.

(3) Solange der Beauftragte die Eröffnung des Verfahrens ohne Verschulden nicht kennt, gilt der Auftrag zu seinen Gunsten als fortbestehend. Mit den Ersatzansprüchen aus dieser Fortsetzung ist der Beauftragte Insolvenzgläubiger.

Hat sich jemand durch einen Dienst- oder Werkvertrag mit dem Schuldner verpflichtet, ein Geschäft für diesen zu besorgen, so gilt § 115 entsprechend. Dabei gelten die Vorschriften für die Ersatzansprüche aus der Fortsetzung der Geschäftsbesorgung auch für die Vergütungsansprüche. Satz 1 findet keine Anwendung auf Zahlungsaufträge sowie auf Aufträge zwischen Zahlungsdienstleistern oder zwischengeschalteten Stellen und Aufträge zur Übertragung von Wertpapieren; diese bestehen mit Wirkung für die Masse fort.

(1) Masseverbindlichkeiten sind weiter die Verbindlichkeiten:

1.
die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder in anderer Weise durch die Verwaltung, Verwertung und Verteilung der Insolvenzmasse begründet werden, ohne zu den Kosten des Insolvenzverfahrens zu gehören;
2.
aus gegenseitigen Verträgen, soweit deren Erfüllung zur Insolvenzmasse verlangt wird oder für die Zeit nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erfolgen muß;
3.
aus einer ungerechtfertigten Bereicherung der Masse.

(2) Verbindlichkeiten, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter begründet worden sind, auf den die Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners übergegangen ist, gelten nach der Eröffnung des Verfahrens als Masseverbindlichkeiten. Gleiches gilt für Verbindlichkeiten aus einem Dauerschuldverhältnis, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter für das von ihm verwaltete Vermögen die Gegenleistung in Anspruch genommen hat.

(3) Gehen nach Absatz 2 begründete Ansprüche auf Arbeitsentgelt nach § 169 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch auf die Bundesagentur für Arbeit über, so kann die Bundesagentur diese nur als Insolvenzgläubiger geltend machen. Satz 1 gilt entsprechend für die in § 175 Absatz 1 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch bezeichneten Ansprüche, soweit diese gegenüber dem Schuldner bestehen bleiben.

(4) Umsatzsteuerverbindlichkeiten des Insolvenzschuldners, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder vom Schuldner mit Zustimmung eines vorläufigen Insolvenzverwalters oder vom Schuldner nach Bestellung eines vorläufigen Sachwalters begründet worden sind, gelten nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens als Masseverbindlichkeit. Den Umsatzsteuerverbindlichkeiten stehen die folgenden Verbindlichkeiten gleich:

1.
sonstige Ein- und Ausfuhrabgaben,
2.
bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuern,
3.
die Luftverkehr- und die Kraftfahrzeugsteuer und
4.
die Lohnsteuer.

(1) Der Rechtsanwalt muss für seine Vertretung sorgen, wenn er

1.
länger als eine Woche daran gehindert ist, seinen Beruf auszuüben, oder
2.
sich länger als zwei Wochen von seiner Kanzlei entfernen will.

(2) Die Vertretung soll einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden. Sie kann auch durch Personen erfolgen, die die Befähigung zum Richteramt erworben oder mindestens zwölf Monate des Vorbereitungsdienstes nach § 5b des Deutschen Richtergesetzes absolviert haben. In den Fällen des Satzes 2 gilt § 7 entsprechend.

(3) Soll die Vertretung einem anderen Rechtsanwalt übertragen werden, so soll der Rechtsanwalt diesen selbst bestellen. Soll die Vertretung durch eine andere Person erfolgen oder findet der Rechtsanwalt keine Vertretung, so ist die Vertretung auf Antrag des Rechtsanwalts von der Rechtsanwaltskammer zu bestellen.

(4) Hat es ein Rechtsanwalt in den Fällen des Absatzes 1 unterlassen, eine Vertretung zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen, so soll die Rechtsanwaltskammer eine Vertretung von Amts wegen bestellen. Zuvor soll sie den Rechtsanwalt auffordern, die Vertretung selbst zu bestellen oder deren Bestellung zu beantragen. Ein Rechtsanwalt, der von Amts wegen als Vertretung bestellt wird, kann die Vertretung nur aus wichtigem Grund ablehnen.

(5) Die Bestellung kann jederzeit widerrufen werden.

(1) Ist ein Rechtsanwalt gestorben, so kann die Rechtsanwaltskammer einen Rechtsanwalt oder eine andere Person, welche die Befähigung zum Richteramt erlangt hat, zum Abwickler der Kanzlei bestellen. Für weitere Kanzleien kann derselbe oder ein anderer Abwickler bestellt werden. § 7 gilt entsprechend. Der Abwickler ist in der Regel nicht länger als für die Dauer eines Jahres zu bestellen. Auf Antrag des Abwicklers ist die Bestellung, höchstens jeweils um ein Jahr, zu verlängern, wenn er glaubhaft macht, daß schwebende Angelegenheiten noch nicht zu Ende geführt werden konnten.

(2) Dem Abwickler obliegt es, die schwebenden Angelegenheiten abzuwickeln. Er führt die laufenden Aufträge fort; innerhalb der ersten sechs Monate ist er auch berechtigt, neue Aufträge anzunehmen. Ihm stehen die anwaltlichen Befugnisse zu, die der verstorbene Rechtsanwalt hatte. Der Abwickler gilt für die schwebenden Angelegenheiten als von der Partei bevollmächtigt, sofern diese nicht für die Wahrnehmung ihrer Rechte in anderer Weise gesorgt hat.

(3) § 53 Absatz 4 Satz 3 und § 54 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 und 4 gelten entsprechend. Der Abwickler ist berechtigt, jedoch außer im Rahmen eines Kostenfestsetzungsverfahrens nicht verpflichtet, Kostenforderungen des verstorbenen Rechtsanwalts im eigenen Namen für Rechnung der Erben geltend zu machen.

(4) Die Bestellung kann widerrufen werden.

(5) Abwickler können auch für die Kanzlei und weitere Kanzleien eines früheren Rechtsanwalts bestellt werden, dessen Zulassung zur Rechtsanwaltschaft erloschen ist.

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.