Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
Bundesrechtsanwaltsordnung - BRAO | § 10 Aussetzung des Zulassungsverfahrens
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Bundesrechtsanwaltsordnung Inhaltsverzeichnis
Die Entscheidung über den Antrag auf Zulassung zur Rechtsanwaltschaft kann ausgesetzt werden, wenn gegen die antragstellende Person ein Verfahren wegen des Verdachts einer Straftat anhängig ist, in dem der Tatvorwurf eine Verurteilung erwarten lässt, die eine Versagung der Zulassung zur Folge haben würde.
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(1) Die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft als Syndikusrechtsanwalt ist auf Antrag zu erteilen, wenn 1. die allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen zum Beruf des Rechtsanwalts gemäß § 4 erfüllt sind,2. kein Zulassungsversagungsgrund nach § 7 vorliegt und
(1) Für Verwaltungsverfahren nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, für Behörden des Bundes das Verwaltungsverfahrensgesetz des Bundes und für Behörden der
(1) Über den Antrag auf Zulassung als Rechtsanwalt bei dem Bundesgerichtshof entscheidet das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz. Die Zulassung kann aufschiebend befristet werden. Die Frist soll drei Monate nicht überschreiten.
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published on 28/11/2019 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IX ZR 239/18 Verkündet am: 28. November 2019 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja InsO §§ 54, 55 A
published on 30/09/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages ab
published on 12/08/2015 00:00
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Klägervertreter gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 28.04.2015 - 6 O 325/11 - wird zurückgewiesen.
2. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
published on 03/04/2014 00:00
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 12.03.2013 verkündete Urteil des Amtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - Dessau-Roßlau teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des
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