Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juni 2013 - III ZR 360/12
Gericht
Richter
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsrechtszugs.
Von Rechts wegen
Tatbestand
- 1
- Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz eines Wildschadens.
- 2
- Der Kläger ist Eigentümer eines landwirtschaftlich genutzten Grundstücks in der Gemarkung L. . Die Beklagten sind Jagdpächter eines Teils des Jagdbezirks, in dem sich das Grundstück befindet. Sie haben sich gegenüber der Jagdgenossenschaft vertraglich zum Ausgleich von Wildschäden verpflichtet.
- 3
- Am 20. August 2010 stellte der Kläger einen Wildschaden an dem mit Silomais bepflanzten Grundstück fest. Er meldete diesen Schaden beim Magistrat der Stadt L. an. Mit Vorbescheid vom 9. November 2010, dem Kläger zugestellt am 11. November 2010, setzte der Magistrat den Wildschaden auf 535,62 € fest. Die beigefügte Rechtsmittelbelehrung lautete: "Gegen diesen Vorbescheid können die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen nach Zustellung Klage beim Amtsgericht G. , G. straße 1, G. schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erheben".
- 4
- Der Kläger verlangt auf der Grundlage eines von ihm eingeholten Privatgutachtens Zahlung weiterer 1.004,78 € nebst Zinsen und vorgerichtlicher Kosten. Seine Klage ging am 23. November 2010 per Telefax beim Amtsgericht G. ein. Mit Schriftsatz vom 5. April 2011 bat der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Hinweis darauf, dass er bisher keine Nachricht über den Eingang oder die Zustellung der Klageschrift erhalten habe, um Mitteilung des Sachstands. Die Geschäftsstelle des Amtsgerichts teilte daraufhin telefonisch mit, dass am 26. November 2010 eine Kostenrechnung versandt worden sei und veranlasste noch unter dem 5. April 2011 die Übermittlung einer Kopie derselben. Am 16. Juni 2011 wurde der Kostenvorschuss eingezahlt. Die Klage wurde den Beklagten am 27. August 2011 zugestellt.
- 5
- Das Amtsgericht hat die Klage wegen Versäumung der Zwei-WochenFrist des § 37 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes als unzulässig abgewiesen. Die Berufung des Klägers hat keinen Erfolg gehabt. Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers.
Entscheidungsgründe
- 6
- Die Revision des Klägers ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
I.
- 7
- Das Berufungsgericht hält in Übereinstimmung mit dem Amtsgericht die Klage für unzulässig. Die zweiwöchige Frist zur Erhebung der Klage gegen den Vorbescheid vom 9. November 2010 sei durch den Eingang der Klage bei Gericht am 23. November 2010 nicht gewahrt worden. Nach § 167 ZPO wirke der Eingang der Klage nur dann fristwahrend, wenn die Zustellung demnächst erfolge. Daran fehle es hier. Auf die Frage, ob die Rechtsmittelbelehrung im Vorbescheid mangels Angabe auch der nach §§ 12, 13 ZPO zuständigen Amtsgerichte am Wohnsitz der Beklagten unvollständig und deshalb fehlerhaft gewesen sei, komme es nicht an. Denn der Fristbeginn nach § 37 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) sei nicht davon abhängig, dass eine korrekte Rechtsmittelbelehrung erteilt worden sei. Zwar schreibe § 36 Abs. 5 Satz 4 HJagdG vor, dass der Vorbescheid mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen sei. Anders als etwa § 58 Abs. 1 VwGO bestimme das HJagdG aber nicht, dass die Frist nicht zu laufen beginne, wenn die Belehrung unterblieben oder fehlerhaft sei. Der Rechtsordnung sei auch nicht der allgemeine Grundsatz zu entnehmen, dass das Fehlen der erforderlichen Belehrung den Lauf einer Rechtsmittelfrist nicht in Gang setzen könne. Eine analoge Anwendung des § 58 Abs. 1 VwGO komme nicht in Betracht. Zumindest wäre eine solche Analogie nur mit der Einschränkung vorzunehmen, dass ein Fehler der Rechtsmittelbelehrung lediglich dann den Fristbeginn hinausschiebe, wenn sich dieser im konkreten Fall ausgewirkt habe. Im Zivilverfahren müsse stets ein ursächlicher Zusammenhang zwischen Belehrungsmangel und Fristversäumnis vorliegen.
II.
- 8
- Diese Beurteilung hält der rechtlichen Überprüfung stand.
- 9
- 1. Nach § 35 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) können die Länder in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, dass zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber (§ 35 Satz 2 BJagdG).
- 10
- Das Land Hessen hat - wie nahezu alle Bundesländer - von dieser Ermächtigung Gebrauch gemacht. § 36 HJagdG regelt die Einzelheiten des Vorverfahrens. Kommt es dabei nicht zu einer gütlichen Einigung zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzpflichtigen, ist durch den Gemeindevorstand der ersatzfähige Schaden aufgrund einer Begutachtung durch einen zum Schätzen von Wildschäden bestellten Sachverständigen in einem Vorbescheid festzusetzen. Der Vorbescheid ist nach § 36 Abs. 5 Satz 4 HJagdG zu begründen, mit einer Rechtsmittelbelehrung zu versehen und den Beteiligten zuzustellen. § 37 Abs. 1 HJagdG bestimmt, dass gegen den Vorbescheid die Beteiligten binnen einer Frist von zwei Wochen seit Zustellung Klage erheben können, wobei die Klage nach Absatz 2 Nr. 1 von den Ersatzberechtigten gegen die Ersatzver- pflichteten auf Zahlung des verlangten Mehrbetrages oder nach Absatz 2 Nr. 2 von den Ersatzverpflichteten gegen den Ersatzberechtigten auf Aufhebung des Vorbescheides und anderweitige Entscheidung über den Anspruch zu richten ist.
- 11
- 2. Nach Maßgabe dieser Regelungen hat das Landgericht zu Recht die Klage als unzulässig angesehen.
- 12
- a) Entgegen der Auffassung des Klägers wurde die Frist des § 37 Abs. 1 HJagdG durch die Zustellung des Vorbescheids am 11. Oktober 2010 in Lauf gesetzt, obwohl die dem Bescheid beigefügte Rechtsmittelbelehrung unvollständig war.
- 13
- aa) Nach § 36 Abs. 5 Satz 4 HJagdG muss dem Vorbescheid eine Rechtsmittelbelehrung beigefügt werden. Die hier in Rede stehende Rechtsmittelbelehrung war zwar insoweit zutreffend, als das Amtsgericht G. sachlich (§ 23 Nr. 2 Buchst. d GVG) und örtlich zuständig gewesen ist. Die örtliche Zuständigkeit folgt jedenfalls aus § 26 ZPO, wonach im dinglichen Gerichtsstand des § 24 ZPO auch Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks erhoben werden können; hierzu zählen die Wildschadenssachen (vgl. nur Baumbach /Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 71. Aufl., § 26 Rn. 6; HkZPO /Bendtsen, 5. Aufl., § 26 Rn. 3; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 26 Rn. 8; Zöller/Vollkommer, ZPO, 29. Aufl., § 26 Rn. 3). Ob auch der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung (§ 32 ZPO) für Wildschadenssachen einschlägig ist (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, JE IX Nr. 141), kann insoweit dahinstehen. Die Rechtsmittelbelehrung war jedoch nicht vollständig. Kommen für eine Klage verschiedene Gerichte in Betracht, wie hier neben dem Amtsgericht G. auch jeweils das Wohnsitzgericht der Beklagten nach §§ 12, 13 ZPO, muss die Rechtsmittelbelehrung sämtliche zuständigen Gerichte aufführen (vgl. nur BVerwG NVwZ 1993, 359; Kopp/Schenke, VwGO, 18. Aufl., § 58 Rn. 10; jeweils zu § 58 Abs. 1 VwGO; OLG Stuttgart StraFo 2007, 114; OLG Hamburg, GA 1962, 218; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 55. Aufl., § 35a Rn. 10; Löwe /Rosenberg/Graalmann-Scheerer, StPO/GVG, 26. Aufl., § 35a StPO Rn. 23; jeweils zu § 35a StPO).
- 14
- bb) Der Umstand, dass die Rechtsmittelbelehrung unvollständig und damit fehlerhaft gewesen ist, hat jedoch nicht dazu geführt, dass die Klagefrist des § 37 Abs. 1 HJagdG durch die Zustellung des Vorbescheids nicht in Lauf gesetzt wurde. Insbesondere ist die Bestimmung des § 58 Abs. 1 VwGO, wonach eine Rechtsmittelfrist ohne korrekte Rechtsbehelfsbelehrung nicht zu laufen beginnt, weder unmittelbar noch analog beziehungsweise ihrem Rechtsgedanken nach anwendbar.
- 15
- Soweit vereinzelt in der instanzgerichtlichen Rechtsprechung und im Schrifttum - zumeist ohne nähere Begründung - darauf eingegangen wird, ob im Falle einer nach Landesrecht vorgeschriebenen, aber fehlenden oder fehlerhaften Rechtsmittelbelehrung eine landesrechtlich bestimmte Klagefrist gegen den Vorbescheid zu laufen beginnt, wird diese Frage überwiegend verneint (vgl. Kopp/Tausch/Boettcher, Das Jagdrecht in Hessen, § 37 HJagdG Rn. 7; Meixner, Das Jagdrecht in Hessen, § 36 HJagdG Rn. 9; zur vergleichbaren Rechtslage in Nordrhein-Westfalen: AG Brakel JE IX Nr. 34; AG Siegburg JE IX Nr. 188; Müller-Schallenberg/Knemeyer, Jagdrecht Nordrhein-Westfalen, 6. Aufl., Rn. 503 unter Hinweis auf LG Köln, Urteil vom 30. Juni 2004 - 9 S 46/04, n.v. in Fn. 362; zur Rechtslage in Rheinland-Pfalz: AG St.Goar, JE IX Nr. 31; allgemein zur Rechtslage in den Ländern, die eine Rechtsmittelbelehrung vorschreiben: Schuck, BJagdG, § 35 Rn. 41). Der Senat hält diese Auffas- sung jedoch für unzutreffend (so auch Weber/Gaida, Wild- und Jagdschaden, Handbuch für das jagdrechtliche Vorverfahren im Lande Hessen, Rn. 77; zur Rechtslage in Brandenburg: OLG Brandenburg JE XI Nr. 135 und wohl auch Lippe, Jagdrecht in Brandenburg, 2. Aufl., § 47 LJagdG Rn. 1).
- 16
- (1) Das Hessische Jagdgesetz enthält keine ausdrückliche Regelung der Frage, ob der Beginn der Klagefrist von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung abhängig ist. Allerdings spricht der Wortlaut des Gesetzes eher gegen eine solche Annahme. Denn § 37 Abs. 1 HJagdG knüpft den Beginn der Klagefrist an die Zustellung des Vorbescheids, ohne - anders als etwa § 58 Abs. 1 VwGO - den Fristbeginn davon abhängig zu machen, dass dem Vorbescheid die in § 36 Abs. 5 Satz 4 HJagdG vorgesehene Rechtsmittelbelehrung beigefügt ist.
- 17
- Die Notwendigkeit zur Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung ist durch das Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz vom 21. März 1962 (GVBl. I S. 167) in den damaligen § 30 Abs. 5 - der § 36 der geltenden Fassung entspricht - eingefügt worden. Die ursprüngliche Fassung des § 30 des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Bundesjagdgesetz vom 24. März 1953 (GVBl. S. 27) enthielt noch keine diesbezügliche Bestimmung. Der Begründung des Änderungsgesetzes (LT-Drucks. IV/1377 S. 4065, 4070) ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Rechtsmittelbelehrung Einfluss auf den Beginn der Klagefrist haben sollte. Wenn dies der Wille des Gesetzgebers gewesen wäre, hätte jedoch eine diesbezügliche Klarstellung nahe gelegen, zumal zum damaligen Zeitpunkt § 58 Abs. 1 VwGO bereits existierte , wonach die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf nur zu laufen beginnt, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwal- tungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich belehrt worden ist.
- 18
- Gegen eine Abhängigkeit des Fristbeginns von der Erteilung einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung spricht im Übrigen, wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, auch der Umstand, dass die hessischen Regelungen zum Vorverfahren darauf angelegt sind, Wildschäden schnell festzustellen und die Verfahren zügig abzuschließen.
- 19
- (2) § 58 VwGO findet nicht etwa deshalb Anwendung, weil § 79 HVwVfG bestimmt, dass für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte die Verwaltungsgerichtsordnung gilt. Dabei kann dahinstehen, ob es sich bei dem Vorbescheid um einen Verwaltungsakt handelt beziehungsweise der für den Erlass des Vorbescheids zuständige Gemeindevorstand überhaupt öffentlichrechtliche Verwaltungstätigkeit im Sinne des § 1 HVwVfG ausübt (in diesem Sinne VG Greifswald, Beschluss vom 26. April 2012, juris Rn. 18; Weber/Gaida aaO Rn. 4 ff; Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, Jagdrecht, Fischereirecht, 4. Aufl., § 35 BJagdG Rn. 4; Thies, Wild- und Jagdschaden, 9. Aufl., S. 77) oder ob es sich bei dem Vorbescheid um einen "rechtsprechungsähnlichen Akt" handelt (so VG Freiburg, JE IX Nr. 195; Schuck aaO § 35 Rn. 36; vgl. auch BGH, Urteil vom 21. April 1959 - 1 StR 504/58, BGHSt 13, 102, 111). Denn § 79 HVwVfG bezieht sich, wie auch § 80 HVwVfG deutlich macht, auf Widerspruchsverfahren , dagegen nicht - genauso wenig wie die inhaltsgleiche bundesrechtliche Bestimmung des § 79 VwVfG (siehe dazu Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks.VI/1173 S. 74; Hk-VerwR/Kastner, 2. Aufl., § 79 Rn. 3; Kallerhoff in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., § 79 Rn. 24; Schiller in Bauer/Heckmann/Ruge/Schallbruch, VwVfG, § 79 Rn. 6), die der hessische Gesetzgeber (auch hinsichtlich der Begründung der Bundesregierung zum Ent- wurf des Verwaltungsverfahrensgesetzes) übernommen hat (vgl. LT-Drucks. 8/3094, S. 45; siehe auch S. 41, 42, 47) - auf gerichtliche Verfahren. Die Vorschrift ist demnach nicht in den Fällen anwendbar, in denen ein Verwaltungsakt nicht in einem gesonderten behördlichen Verfahren überprüft, sondern unmittelbar gegen den Verwaltungsakt geklagt wird.
- 20
- (3) § 58 Abs. 1 VwGO entspricht auch nicht einem allgemeinen prozessualen Grundsatz, dass beim Fehlen einer Rechtsmittelbelehrung oder bei einer fehlerhaften oder unvollständigen Rechtsmittelbelehrung Klage- oder Rechtsmittelfristen nicht zu laufen beginnen. So ist etwa im Bereich des Strafprozessrechts eine unterbliebene oder fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung nur für die Frage der Wiedereinsetzung von Bedeutung (§ 35a, § 44 Satz 2 StPO). Gleiches gilt im Bereich des Zivilverfahrensrechts nach § 17 Abs. 2 FamFG in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (siehe hierzu auch BT-Drucks. 16/6308, S. 183). Auch soweit in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Ausnahmefällen eine Rechtsmittelbelehrung ohne einfach-gesetzliche Vorgaben von Verfassungs wegen als geboten angesehen worden ist, hinderte deren Fehlen nicht den Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist ; vielmehr war der Rechtsuchende auf den Weg der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verwiesen (vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2002 - V ZB 36/01, BGHZ 150, 390, 397 ff; vom 28. Februar 2008 - V ZB 107/07, NJW-RR 2008, 1084 Rn. 8 und vom 26. März 2009 - V ZB 174/08, BGHZ 180, 199 Rn. 11, 21 f). Im Übrigen liegt auch dem Gesetz zur Einführung einer Rechtsbehelfsbelehrung im Zivilprozess und zur Änderung anderer Vorschriften vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I 2418), durch das mit Wirkung ab 1. Januar 2014 eine allgemeine Rechtsbehelfsbelehrungspflicht in die Zivilprozessordnung eingeführt wird, in Anlehnung an § 17 FamFG die "Wiedereinsetzungslö- sung" zugrunde (§ 233 Satz 2 ZPO n.F.; siehe dazu Begründung zum Gesetzentwurf der Bundesregierung, BT-Drucks. 17/10490, S. 23).
- 21
- (4) Eine analoge Anwendung von § 58 Abs. 1 VwGO auf die Klagefrist des § 37 Abs. 1 HJagdG scheidet aus.
- 22
- (a) Allerdings ist in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine solche Analogie in Ausnahmefällen angenommen worden.
- 23
- So hat der Kartellsenat (Beschluss vom 29. April 2008 - KVR 30/07, BGHZ 176, 256 Rn. 17) für die Beschwerde gegen Entscheidungen der Regulierungsbehörde nach §§ 75 ff EnWG eine entsprechende Anwendung des § 58 VwGO befürwortet. Bei dem Beschwerdeverfahren nach §§ 75 ff EnWG handelt es sich aber um ein besonders ausgestaltetes Rechtsschutzverfahren, in dem die Zivilgerichte wie Verwaltungsgerichte tätig werden und insoweit "funktionale Verwaltungsgerichtsbarkeit" ausüben (vgl. nur Salje, EnWG, § 75 Rn. 1; Britz/ Hellermann/Hermes, EnWG, Vorb. § 75 Rn. 1 ff, 4).
- 24
- Ähnlich stellt sich in die Rechtslage in den sogenannten Baulandsachen nach §§ 215 ff BauGB dar, für die der Senat eine analoge Anwendung des § 58 VwGO jedenfalls für den Fall befürwortet hat, dass der Betroffene durch die Belehrung auf einen falschen gerichtlichen Weg verwiesen worden ist (Urteil vom 10. Dezember 1998 - III ZR 2/98, BGHZ 140, 208, 211 ff). Denn auch bei den Baulandsachen handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten, die der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen sind (vgl. nur BVerfGE 4, 387, 398 f; Battis in Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 11. Aufl., Vorb. §§ 217-232, Rn. 1 ff).
- 25
- (b) Eine vergleichbare Situation liegt bei den hier streitgegenständlichen Wildschäden nicht vor. Insoweit handelt es sich um eine originär zivilrechtliche Materie, die vormals in § 835 BGB und nunmehr im Bundesjagdgesetz geregelt ist. Es geht um bürgerlich-rechtliche Ansprüche zwischen dem Geschädigten und dem Ersatzverpflichteten, für die nach §§ 13, 23 GVG die Amtsgerichte zuständig sind. Allein der Umstand, dass aufgrund der Ermächtigung in § 35 BJagdG die Länder ein Vorverfahren einführen können, bedeutet nicht, dass es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit handelt. Dies wird auch daran deutlich, dass das Verfahren bei Klageerhebung wie ein normaler Zivilprozess durchgeführt wird. Auch ist die Gemeinde, die den Vorbescheid erlassen hat, nicht Beklagter; vielmehr wird der Rechtsstreit zwischen den beteiligten Privatpersonen ausgetragen. Es geht im Kern letztlich nicht - wie in § 58 VwGO (vgl. dazu Meissner in Schoch/Schneider/Bier, VwGO, [Stand 4/2006] § 58 Rn. 2 mwN) - um Rechtsschutz gegen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt. Auch vor diesem Hintergrund scheidet eine analoge Anwendung des § 58 VwGO aus. Vielmehr ist der Rechtsstreit über Ersatzansprüche aus einem Wildschaden als Verfahren ausschließlich zivilprozessualer Natur zu behandeln mit der Folge, dass die dort bei fehlender oder fehlerhafter Rechtsmittelbelehrung geltenden Grundsätze Anwendung finden. Insoweit hängt der Eintritt der Bestandskraft eines Vorbescheids nicht von der Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung und deren Fehlerfreiheit ab, vielmehr ist im Falle unverschuldeter Fristversäumung Wiedereinsetzung zu gewähren. Diese Lösung dient dem Interesse der Parteien an einem möglichst raschen rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens, ohne dass die Partei, die eine Belehrung nicht oder unzutreffend erhalten hat, die Erhebung der Klage unzumutbar erschwert wird.
- 26
- b) Der hessische Landesgesetzgeber war entgegen der Auffassung des Klägers auch befugt, eine Frist für die Klage gegen den Vorbescheid zu be- stimmen. Insoweit fehlt es nicht an einer ausreichenden Ermächtigungsgrundlage. Die den Ländern in § 35 BJagdG eingeräumte Befugnis, das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges von der vorherigen Durchführung eines Feststellungsverfahrens vor einer Verwaltungsbehörde abhängig zu machen und hierzu die näheren Bestimmungen zu treffen, umfasst auch die Einführung einer Klagefrist (so auch Leonhardt, Jagdrecht, § 35 BJagdG Erl. 1, Art. 47a BayJG Erl. 1, 9.2; Schuck, aaO § 35 Rn. 1, erachtet dies ohne nähere Begründung als fraglich; auf die durch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom 28. August 2006, BGBl. I S. 2034, erfolgte Änderung des Art. 72 GG - nach Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 GG n.F. können die Länder von bundesgesetzlichen Vorschriften abweichende Regelungen u. a. über das Jagdwesen treffen - kommt es in diesem Zusammenhang nicht an).
- 27
- Bereits in § 72 des Preußischen Jagdgesetzes vom 18. Januar 1934 (GS S. 13) wie auch in § 50 des Reichsjagdgesetzes vom 3. Juli 1934 (RGBl. I 549) i.V.m. § 50 Abs. 10 der Verordnung zur Ausführung des Reichsjagdgesetzes vom 27. März 1935 (RGBl. I 431) war für die Klage gegen den Vorbescheid eine Notfrist von zwei Wochen seit Zustellung bestimmt. Dass der Bundesgesetzgeber , soweit er in § 35 BJagdG das Vorverfahren in die Regelungskompetenz der Länder gelegt hat, ihnen dabei die Möglichkeit, an diese hergebrachten Regelungen anzuknüpfen, vorenthalten wollte, ist nicht ersichtlich. Die Gesetzesbegründung (BT-Drucks. I/1813, S. 20) enthält dafür keinen Anhaltspunkt.
- 28
- Auch verfolgt das Vorverfahren nicht nur den Zweck, die Zivilgerichte zu entlasten, sondern auch das Ziel einer schnellen Schadensfeststellung und Titulierung etwaiger Ansprüche (vgl. Leonhardt, aaO § 35 BJagdG Erl. 1; Metzger in Lorz/Metzger/Stöckel, aaO § 35 BJagdG Rn. 2; Schuck aaO Rn. 1, 24; Staudinger /Belling, BGB, Neubearb. 2012, § 835 Rn. 43, siehe auch AG Brakel aaO; LG Marburg JE IX Nr. 136). Da Wildschäden erfahrungsgemäß nach längerer Zeit kaum noch zuverlässig festgestellt beziehungsweise überprüft werden können - ein Gesichtspunkt, dem das Bundesjagdgesetz auch an anderer Stelle in der Fristenregelung des § 34 Rechnung trägt (vgl. hierzu Senatsurteile vom 15. April 2010 - III ZR 216/09, NJW-RR 2010, 1398 Rn. 10 und vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 16) -, stünde die Annahme, bei fehlender Einigung der Beteiligten und Abschluss des Vorverfahrens durch einen Vorbescheid könne dieser zeitlich unbegrenzt angefochten und damit die Feststellungen zum Wildschaden zur Überprüfung - mit der Notwendigkeit einer komplizierten und aufgrund des Zeitablaufs unsicheren Beweisaufnahme - gestellt werden, in Widerspruch zu den gesetzgeberischen Zielen. Auch der Aspekt der Rechtssicherheit (Bestandskraft der im Vorverfahren ergangenen Entscheidung ) spricht dafür, dass die Befugnis der Länder, das Vorverfahren näher zu regeln, ihnen auch erlaubt zu bestimmen, unter welchen zeitlichen Voraussetzungen gegen den Rechtsakt, der das Vorverfahren beendet, das zivilgerichtliche Nachverfahren stattfindet. Anderenfalls könnte auch die in § 35 BJagdG angesprochene Rechtskraft des Bescheides nicht eintreten.
- 29
- c) Demnach wurde durch die Zustellung des Vorbescheids die Klagefrist in Lauf gesetzt. Da im Zivilprozess - anders als im Verwaltungsprozess (§ 81 Abs. 1 VwGO) - eine Klage erst mit deren Zustellung an den Beklagten als "erhoben" gilt (§ 253 Abs. 1 ZPO), und hier die Zustellung auch nicht "demnächst" (§ 167 ZPO) erfolgt ist, war die Klage verfristet. Die vom Kläger befürwortete analoge Anwendung des § 81 VwGO kommt nicht in Betracht; es besteht keine Regelungslücke, vielmehr gilt für die vom Kläger erhobene Klage auf weiteren Schadensersatz die für zivilrechtliche Verfahren vorgesehene Regelung in § 253 Abs. 1 ZPO. Hierauf musste - entgegen der Auffassung der Revision - auch nicht in der Rechtsmittelbelehrung hingewiesen werden.
- 30
- d) Eine - im Übrigen auch gar nicht beantragte - Wiedereinsetzung in die versäumte Frist nach § 233 ZPO kommt nicht in Betracht, da Wiedereinsetzungsgründe nicht ersichtlich sind.
Seiters Tombrink
Vorinstanzen:
AG Gießen, Entscheidung vom 17.04.2012 - 38 C 129/10 -
LG Gießen, Entscheidung vom 19.09.2012 - 1 S 130/12 -
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Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.
In dem dinglichen Gerichtsstand können persönliche Klagen, die gegen den Eigentümer oder Besitzer einer unbeweglichen Sache als solche gerichtet werden, sowie Klagen wegen Beschädigung eines Grundstücks oder hinsichtlich der Entschädigung wegen Enteignung eines Grundstücks erhoben werden.
(1) Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist.
(2) Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
Das Gericht, bei dem eine Person ihren allgemeinen Gerichtsstand hat, ist für alle gegen sie zu erhebenden Klagen zuständig, sofern nicht für eine Klage ein ausschließlicher Gerichtsstand begründet ist.
Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Für förmliche Rechtsbehelfe gegen Verwaltungsakte gelten die Verwaltungsgerichtsordnung und die zu ihrer Ausführung ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht durch Gesetz etwas anderes bestimmt ist; im Übrigen gelten die Vorschriften dieses Gesetzes.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Bei der Bekanntmachung einer Entscheidung, die durch ein befristetes Rechtsmittel angefochten werden kann, ist der Betroffene über die Möglichkeiten der Anfechtung und die dafür vorgeschriebenen Fristen und Formen zu belehren. Bei der Bekanntmachung eines Urteils ist der Angeklagte auch über die Rechtsfolgen des § 40 Absatz 3 und des § 350 Absatz 2 sowie, wenn gegen das Urteil Berufung zulässig ist, über die Rechtsfolgen der §§ 329 und 330 zu belehren. Ist einem Urteil eine Verständigung (§ 257c) vorausgegangen, ist der Betroffene auch darüber zu belehren, dass er in jedem Fall frei in seiner Entscheidung ist, ein Rechtsmittel einzulegen.
War jemand ohne Verschulden verhindert, eine Frist einzuhalten, so ist ihm auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Die Versäumung einer Rechtsmittelfrist ist als unverschuldet anzusehen, wenn die Belehrung nach den § 35a Satz 1 und 2, § 319 Abs. 2 Satz 3 oder nach § 346 Abs. 2 Satz 3 unterblieben ist.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
(weggefallen)
Vor die ordentlichen Gerichte gehören die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die Familiensachen und die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Zivilsachen) sowie die Strafsachen, für die nicht entweder die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden oder Verwaltungsgerichten begründet ist oder auf Grund von Vorschriften des Bundesrechts besondere Gerichte bestellt oder zugelassen sind.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, soweit sie nicht ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes den Landgerichten zugewiesen sind:
- 1.
Streitigkeiten über Ansprüche, deren Gegenstand an Geld oder Geldeswert die Summe von fünftausend Euro nicht übersteigt; - 2.
ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstandes: - a)
Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum oder über den Bestand eines solchen Mietverhältnisses; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - b)
Streitigkeiten zwischen Reisenden und Wirten, Fuhrleuten, Schiffern oder Auswanderungsexpedienten in den Einschiffungshäfen, die über Wirtszechen, Fuhrlohn, Überfahrtsgelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen Reisenden und Handwerkern, die aus Anlaß der Reise entstanden sind; - c)
Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes; diese Zuständigkeit ist ausschließlich; - d)
Streitigkeiten wegen Wildschadens; - e)
(weggefallen) - f)
(weggefallen) - g)
Ansprüche aus einem mit der Überlassung eines Grundstücks in Verbindung stehenden Leibgedings-, Leibzuchts-, Altenteils- oder Auszugsvertrag.
Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.
(1) Die Frist für ein Rechtsmittel oder einen anderen Rechtsbehelf beginnt nur zu laufen, wenn der Beteiligte über den Rechtsbehelf, die Verwaltungsbehörde oder das Gericht, bei denen der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz und die einzuhaltende Frist schriftlich oder elektronisch belehrt worden ist.
(2) Ist die Belehrung unterblieben oder unrichtig erteilt, so ist die Einlegung des Rechtsbehelfs nur innerhalb eines Jahres seit Zustellung, Eröffnung oder Verkündung zulässig, außer wenn die Einlegung vor Ablauf der Jahresfrist infolge höherer Gewalt unmöglich war oder eine schriftliche oder elektronische Belehrung dahin erfolgt ist, daß ein Rechtsbehelf nicht gegeben sei. § 60 Abs. 2 gilt für den Fall höherer Gewalt entsprechend.
Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.
(1) Im Bereich der konkurrierenden Gesetzgebung haben die Länder die Befugnis zur Gesetzgebung, solange und soweit der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hat.
(2) Auf den Gebieten des Artikels 74 Abs. 1 Nr. 4, 7, 11, 13, 15, 19a, 20, 22, 25 und 26 hat der Bund das Gesetzgebungsrecht, wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- oder Wirtschaftseinheit im gesamtstaatlichen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht.
(3) Hat der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit Gebrauch gemacht, können die Länder durch Gesetz hiervon abweichende Regelungen treffen über:
- 1.
das Jagdwesen (ohne das Recht der Jagdscheine); - 2.
den Naturschutz und die Landschaftspflege (ohne die allgemeinen Grundsätze des Naturschutzes, das Recht des Artenschutzes oder des Meeresnaturschutzes); - 3.
die Bodenverteilung; - 4.
die Raumordnung; - 5.
den Wasserhaushalt (ohne stoff- oder anlagenbezogene Regelungen); - 6.
die Hochschulzulassung und die Hochschulabschlüsse; - 7.
die Grundsteuer.
(4) Durch Bundesgesetz kann bestimmt werden, daß eine bundesgesetzliche Regelung, für die eine Erforderlichkeit im Sinne des Absatzes 2 nicht mehr besteht, durch Landesrecht ersetzt werden kann.
Die Länder können in Wild- und Jagdschadenssachen das Beschreiten des ordentlichen Rechtsweges davon abhängig machen, daß zuvor ein Feststellungsverfahren vor einer Verwaltungsbehörde (Vorverfahren) stattfindet, in dem über den Anspruch eine vollstreckbare Verpflichtungserklärung (Anerkenntnis, Vergleich) aufzunehmen oder eine nach Eintritt der Rechtskraft vollstreckbare Entscheidung (Vorbescheid) zu erlassen ist. Die Länder treffen die näheren Bestimmungen hierüber.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
(1) Die Klage ist bei dem Gericht schriftlich zu erheben. Bei dem Verwaltungsgericht kann sie auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erhoben werden.
(2) Der Klage und allen Schriftsätzen sollen vorbehaltlich des § 55a Absatz 5 Satz 3 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
War eine Partei ohne ihr Verschulden verhindert, eine Notfrist oder die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde oder die Frist des § 234 Abs. 1 einzuhalten, so ist ihr auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist.