Zivilprozessordnung - ZPO | § 62 Notwendige Streitgenossenschaft
(1) Kann das streitige Rechtsverhältnis allen Streitgenossen gegenüber nur einheitlich festgestellt werden oder ist die Streitgenossenschaft aus einem sonstigen Grund eine notwendige, so werden, wenn ein Termin oder eine Frist nur von einzelnen Streitgenossen versäumt wird, die säumigen Streitgenossen als durch die nicht säumigen vertreten angesehen.
(2) Die säumigen Streitgenossen sind auch in dem späteren Verfahren zuzuziehen.
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Wirtschaftsrecht / Existenzgründung / Insolvenzrecht / Gesellschaftsrecht / Strafrecht
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Referenzen - Urteile
122 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 62 ZPO.
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 03. Nov. 2016 - I ZR 101/15
03.11.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
TEILURTEIL
I ZR 101/15 Verkündet am:
3. November 2016
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
...
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 06. Juli 2018 - V ZR 39/17
06.07.2018
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 39/17 Verkündet am:
6. Juli 2018
Weschenfelder
Amtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2018:060718UVZR39.17.0
Der
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 25. Juli 2017 - II ZR 235/15
25.07.2017
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 235/15 Verkündet am:
25. Juli 2017
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Anzeigen >Bundesgerichtshof Urteil, 28. Jan. 2016 - X ZR 130/13
28.01.2016
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BUNDESGERICHTSHOF
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IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
X ZR 130/13 Verkündet am:
28. Januar 2016
Hartmann
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in der Patentnichtigkeitssache
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