vorgehend
Landgericht Köln, 82 O 5/08, 17.10.2008
Oberlandesgericht Köln, 18 U 177/08, 27.08.2009

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 229/09
Verkündet am:
22. März 2011
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Der Aktionär, der sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Übertragungsbeschluss
wendet, ist auch dann klagebefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung
der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den
Hauptaktionär übergegangen sind.

b) Ein Übertragungsverlangen ist nur wirksam, wenn dem Hauptaktionär Aktien in
Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals in dem Zeitpunkt gehören, in dem
das Verlangen dem Vorstand der Gesellschaft zugeht.
BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09 - OLG Köln
LG Köln
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Bergmann und die
Richter Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher
und Born

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Kläger zu 2 und 6 wird das Urteil des 18. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 27. August 2009 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zu ihrem Nachteil entschieden worden ist. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
In der Hauptversammlung der Beklagten, die damals noch eine Aktiengesellschaft war, vom 21. Dezember 2007 wurde beschlossen, die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die H. Holding GmbH, zu über- tragen. Dagegen haben die Kläger Klagen erhoben, die zwischen dem 17. und 21. Januar 2008 beim Landgericht Köln eingegangen sind und die dem Aufsichtsrat am 28. Februar 2008 sowie dem Vorstand am 3. März 2008 zugestellt wurden. Auf den Antrag der Beklagten vom 11. Februar 2008 wurde der Übertragungsbeschluss am 27. Februar 2008 in das Handelsregister eingetragen.
2
Das Landgericht hat den Übertragungsbeschluss auf die Klagen der Kläger zu 1 bis 3, 5 und 6 für nichtig erklärt und die Klage der Klägerin zu 4 mangels Nachweis der Aktionärsstellung abgewiesen. Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht auch die Klagen der Kläger zu 1 bis 3, 5 und 6 abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision der Kläger zu 2 und 6.

Entscheidungsgründe

3
Die Revision der Kläger zu 2 und 6 hat Erfolg und führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
4
I. Das Berufungsgericht (OLG Köln, ZIP 2010, 584) hat ausgeführt, die Klagen seien bereits bei Zustellung unbegründet gewesen, weil die Kläger zu diesem Zeitpunkt nicht mehr Aktionäre der Beklagten gewesen seien. Infolge der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister seien ihre Aktien vor der Zustellung der Klagen auf die Hauptaktionärin übergegangen.
5
II. Das Berufungsurteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Kläger zu 2 und 6 haben ihre Anfechtungsbefugnis durch die Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht verloren. Der Aktionär, der sich mit der Beschlussmängelklage gegen einen Übertragungsbe- schluss wendet, ist auch dann klagebefugt, wenn die Aktien vor der Zustellung der Klage durch Eintragung des Beschlusses in das Handelsregister auf den Hauptaktionär übergegangen sind.
6
1. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses verliert ein Minderheitsaktionär zwar grundsätzlich seine Befugnis, Anfechtungs- oder Nichtigkeitsklage gegen Hauptversammlungsbeschlüsse zu erheben. Er muss zum Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 261 ZPO) durch Zustellung einer Beschlussmängelklage (§ 253 Abs. 1 ZPO) noch Aktionär sein (Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 245 Rn. 7; MünchKommAktG/Hüffer, 3. Aufl., § 245 Rn. 26; K. Schmidt in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 245 Rn. 17). Die Anfechtungsklage nach § 245 Nr. 1 bis 3 AktG kann ebenso wie die aktienrechtliche Nichtigkeitsklage (§ 249 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 AktG) nur von einem Aktionär erhoben werden. Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister verliert ein Minderheitsaktionär seine Stellung als Aktionär, weil die Aktien auf den Hauptaktionär übergehen (§ 327e Abs. 3 Satz 1 AktG).
7
2. Durch den Übergang der Aktien verliert der Aktionär aber nicht die Befugnis , gegen den Übertragungsbeschluss selbst vorzugehen (Schwab in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 245 Rn. 28; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327e Rn. 10; Heidel, AktG, 3. Aufl., § 245 Rn. 6; aA Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 245 Rn. 7; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 327f Rn. 3; MünchKommAktG/Grunewald, 3. Aufl., § 327e Rn. 14; Goette, Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 469, 474). Um den Minderheitsaktionär nicht rechtlos gegen die zwangsweise Übertragung seiner Aktien zu stellen, ist seine Mitgliedschaft in der beklagten Aktiengesellschaft, deren Erhaltung letztlich das Ziel der Klage ist, für diese Klage als fortbestehend anzusehen.
8
a) Eine solche Auslegung von § 245 Nr. 1 bis 3, § 249 Abs. 1 AktG ist erforderlich , um der vom Gesetzgeber vorgesehenen, verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit gegen den von der Hauptversammlung gefassten Übertragungsbeschluss Geltung zu verschaffen (BVerfG, ZIP 2010, 571 Rn. 25). Es wäre widersprüchlich, dem Minderheitsaktionär einerseits das mitgliedschaftliche Recht einzuräumen, geltend zu machen, dass die Grundlage für die Übertragung der Aktien auf den Hauptaktionär fehlt, weil der Übertragungsbeschluss nichtig oder auf Anfechtungsklage hin für nichtig zu erklären ist (vgl. § 327f Satz 1 AktG), und ihm andererseits entgegenzuhalten, dass der - unterstellt - nichtige Beschluss vollzogen, er aus der Gesellschaft ausgeschieden und zur Geltendmachung von Mitgliedsrechten nicht mehr befugt sei. Aus diesem Grund hat der Senat auch die Anfechtungsbefugnis des Minderheitsgesellschafters einer GmbH gegen seine Ausschließung und die Einziehung seines Geschäftsanteils durch einen Gesellschafterbeschluss bejaht, selbst wenn beides nach der Satzung sofort wirksam wird (vgl. BGH, Urteil vom 19. September 1977 - II ZR 11/76, NJW 1977, 2316).
9
b) Mit dem Rechtsschutz gegen den Übertragungsbeschluss kann die Mitgliedschaft erhalten werden. Durch die Übertragung der Aktien ist das mit der Anfechtungsklage verfolgte Ziel nicht unerreichbar und der Erhalt der Mitgliedschaft nicht auf Dauer unmöglich geworden. Dabei kann offenbleiben, ob und inwieweit die Feststellung der Nichtigkeit (§ 241 Nr. 1 bis 4 AktG) oder die Nichtigerklärung des Übertragungsbeschlusses (§ 241 Nr. 5 AktG) zu einem automatischen Rückfall der Aktien auf die Minderheitsaktionäre und von selbst zum Wiederaufleben der mitgliedschaftlichen Rechte führen. Auch wenn mit Rücksicht auf den Schutz von Dritten im Hinblick auf die im Handelsregister verlautbarte Rechtslage ein automatischer Rückfall ausscheidet, haben die Minderheitsaktionäre bei einem Erfolg ihrer Klagen einen Anspruch auf Wieder- einräumung ihrer Mitgliedschaftsrechte und Rückübertragung der Aktien durch den Hauptaktionär (Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbHKonzernrecht , 6. Aufl., § 372e Rn. 8; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 327e Rn. 33; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327e Rn. 11; Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327f Rn. 23; aA Goette, Festschrift K. Schmidt, 2009, S. 469, 483; Paschos/Johannsen-Roth, NZG 2006, 327, 331; K. Schmidt, AG 2004, 299, 303). Wie sich im Umkehrschluss aus § 327e Abs. 2, § 319 Abs. 6 Satz 11 AktG ergibt, lassen Mängel des Übertragungsbeschlusses außerhalb eines Freigabeverfahrens seine Durchführung nicht unberührt und steht die Eintragung der Beseitigung ihrer unter anderem in der Übertragung liegenden Wirkungen nicht entgegen (Habersack in Emmerich/ Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 327e Rn. 8; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 327e Rn. 33; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327e Rn. 11).
10
c) Das Rechtsschutzinteresse für eine Anfechtungsklage ist auch nicht entfallen, wenn infolge des Formwechsels der Aktiengesellschaft die Rückübertragung der Aktien mittlerweile unmöglich geworden sein sollte. Wie sich im Umkehrschluss aus § 319 Abs. 6 Satz 10 und 11 AktG ergibt, genügt es für den Fortbestand des rechtlichen Interesses an der Anfechtung des Übertragungsbeschlusses , dass der Erfolg der Klage Grundlage eines Schadensersatzanspruchs sein kann. Ein Erfolg der Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage bildet entsprechend § 327e Abs. 2 AktG, § 319 Abs. 6 Satz 8 AktG (i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2004, BGBl. I S. 542, jetzt § 319 Abs. 6 Satz 10 AktG) die Grundlage für einen Schadensersatzanspruch jedenfalls gegen die Beklagte. Die Gesellschaft hat klagenden Minderheitsaktionären den Schaden zu ersetzen, der aus der Eintragung entstanden ist, wenn sich die Beschlussmängelklage nach einer Eintragung auf- grund eines Beschlusses im Freigabeverfahren als begründet erweist (§ 319 Abs. 6 Satz 8 AktG i.d.F. des Zweiten Gesetzes zur Änderung des Umwandlungsgesetzes vom 19. April 2004, BGBl. I S. 542). Ein solcher Anspruch besteht erst recht, wenn der Übertragungsbeschluss ohne vorangegangenes Freigabeverfahren eingetragen wurde und die Rückabwicklung der Übertragung nicht mehr möglich ist. Es kann daher offenbleiben, ob und wann bei fehlendem „Bestandsschutz“ durch ein Freigabeverfahren (§ 319 Abs. 6 Satz 11 AktG) darüber hinaus auch ein Anspruch gegen den Hauptaktionär auf Wiederherstellung der Rechtsform einer Aktiengesellschaft in Betracht kommt, um die Rückübertragung der Aktien zu ermöglichen.
11
III. Die Entscheidung des Berufungsgerichts ist auch nicht aus anderen Gründen richtig (§ 561 ZPO). Den Klägern zu 2 und 6 fehlt die Anfechtungsbefugnis nicht aus weiteren Gründen, wie das Landgericht, von der Berufung unbeanstandet , festgestellt hat. Sie haben nachgewiesen, dass sie bereits vor der Bekanntmachung der Einladung zur Hauptversammlung der Beklagten am 9. November 2007 Aktionäre waren und ihre Aktien noch bis März 2008 in einem Bankdepot für sie verwahrt wurden. Ausweislich des Protokolls der Hauptversammlung hat der Kläger zu 2 für sich und den Kläger zu 6 Widerspruch gegen den Übertragungsbeschluss eingelegt. Ihre Klagen wurden innerhalb der Anfechtungsfrist von einem Monat (§ 246 Abs. 1 AktG) eingereicht und „demnächst“ im Sinn von § 167 ZPO - ohne durch sie verursachte Verzögerungen (vgl. BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 51 - Kirch/Deutsche Bank) - dem Vorstand und dem Aufsichtsrat zugestellt.
12
IV. Der Senat kann über die von den Klägern zu 2 und 6 geltend gemachten Anfechtungs- oder Nichtigkeitsgründe nicht abschließend entscheiden. Dazu bedarf es noch tatrichterlicher Feststellungen, da das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - sich mit den Anfechtungs- und Nichtigkeitsgründen nicht befasst hat, dem Urteil des Landgerichts nicht zu entnehmen ist, welche Anfechtungsgründe die Kläger zu 2 und 6 geltend gemacht haben und nicht sämtliche geltend gemachten Anfechtungsgründe von vorneherein unschlüssig sind.
13
1. Zu entscheiden ist nur noch über Nichtigkeitsgründe (§ 249 Abs. 1 Satz 1 AktG, § 241 Nr. 1 bis 4 AktG) oder über die Anfechtungsgründe, die die Kläger zu 2 und 6 innerhalb der Monatsfrist für die Erhebung der Anfechtungsklage (§ 246 Abs. 1 AktG) geltend gemacht haben. Die Gründe, auf welche die Anfechtung gestützt wird, müssen in ihrem wesentlichen tatsächlichen Kern innerhalb der Anfechtungsfrist in den Rechtsstreit eingeführt werden. Geschieht das erst nach Ablauf der Anfechtungsfrist, kommt dies einer verspäteten Klage gleich (BGH, Urteil vom 9. November 1992 - II ZR 230/91, BGHZ 120, 141, 157; Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204, 211; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 34 - Kirch/Deutsche Bank; Beschluss vom 7. Dezember 2009 - II ZR 63/08, ZIP 2010, 879 Rn. 3). Auf die nur von den übrigen Klägern, deren Klagen wegen des Fehlens der Anfechtungsbefugnis abgewiesen sind, geltend gemachten Anfechtungsgründe können die Kläger zu 2 und 6 ihre Klage nicht stützen. Wenn ein Kläger aus dem Verfahren ausgeschieden ist, können die nur von ihm vorgetragenen Anfechtungsgründe den verbliebenen Klägern nicht mehr zugute kommen, weil dies auf ein Nachschieben von Anfechtungsgründen hinausliefe, das gerade verhindert werden soll (BGH, Urteil vom 27. März 2009 - V ZR 196/08, NJW 2009, 2132 Rn. 22 zu § 48 WEG). Einem anfechtungsbefugten Kläger kommt der rechtzeitig vorgetragene Anfechtungsgrund seines notwendigen Streitgenossen zwar zugute, soweit die Entscheidung aus prozessrechtlichen Gründen (§ 248 Abs. 1 AktG) für alle Aktionäre nur einheitlich ausfallen kann (BGH, Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 17 und 55 - Kirch/Deutsche Bank; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302/06, BGHZ 180, 154 Rn. 20 - Wertpapierdarlehen; Urteil vom 5. April 1993 - II ZR 238/91, BGHZ 122, 211, 240). Ein gemeinsames Prozessrechtsverhältnis besteht aber nicht, wenn einzelnen Klägern die Anfechtungsbefugnis fehlt. Dann ist auch keine einheitliche Entscheidung erforderlich (vgl. BGH, Urteil vom 8. Februar 2011 - II ZR 206/08, z.V.b.; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302/06, BGHZ 180, 154 Rn. 19 - Wertpapierdarlehen; Urteil vom 16. Februar 2009 - II ZR 185/07, BGHZ 180, 9 Rn. 55 - Kirch/Deutsche Bank). Die übrigen Kläger sind aus dem Verfahren ausgeschieden. Ihnen gegenüber ist das klageabweisende Berufungsurteil , in dem ihre Anfechtungsbefugnis verneint wurde, rechtskräftig geworden.
14
2. Die Klage ist nicht unabhängig davon abweisungsreif, welche Anfechtungsgründe die Kläger zu 2 und 6 innerhalb der Anfechtungsfrist geltend gemacht haben. Die nach dem Urteil des Landgerichts vorgebrachten Beschlussmängelgründe sind nicht alle unschlüssig.
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a) Allerdings bestehen die vom Landgericht angenommenen Gesetzesverstöße nicht bzw. kann die Anfechtung auf sie nicht mehr gestützt werden.
16
aa) Entgegen der Auffassung des Landgerichts waren die nach § 327c Abs. 3 Nr. 1 bis 4 AktG auszulegenden Unterlagen nicht am Satzungssitz (§ 5 AktG) der Beklagten in Köln auszulegen, sondern es genügte die Auslage entsprechend der Angabe in der Einberufung in den Geschäftsräumen der Verwaltung in Hamburg. Die Unterlagen können auch nur in einem Geschäftsraum an dem Ort, an dem sich die Verwaltung der Gesellschaft befindet, ausgelegt werden (Hüffer, AktG, 9. Aufl., § 175 Rn. 5; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 327c Rn. 26; Veil in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 293f Rn. 5; MünchKommAktG/Grunewald, 3. Aufl., § 327c Rn. 16; Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327c Rn. 54; Hasselbach in KK-WpÜG, 2. Aufl., § 327c AktG Rn. 68; aA Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327c Rn. 11; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 293f Rn. 4). § 327c Abs. 3 AktG und ähnliche Vorschriften (§ 52 Abs. 2 Satz 2, § 175 Abs. 2 Satz 1, § 179a Abs. 2 Satz 1, § 293f Abs. 1, § 319 Abs. 3 Satz 1, § 320 Abs. 4 Satz 1 AktG) machen keine Vorgaben zum Ort des Geschäftsraums, an dem die Unterlagen auszulegen sind, insbesondere schreiben sie nicht vor, dass Unterlagen am rechtlichen Sitz (§ 5 AktG) ausgelegt werden müssen. Dort muss die Gesellschaft auch keine Geschäftsräume unterhalten. Entscheidend ist, dass die Unterlagen an einem Ort ausliegen, der für die an einer Einsicht interessierten Aktionäre leicht zugänglich ist. Dazu eignet sich in der Regel am besten der Sitz der Hauptverwaltung.
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bb) Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist es keine rechtlich unzulässige Beschränkung der Gewährleistungserklärung der C. bank AG nach § 327b Abs. 3 AktG, dass „jeder Minderheitsaktionär einen Zahlungsanspruch … für den Fall, dass die Hauptaktionärin die von ihr festgelegte Barabfindung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt,“ erwirbt und dass die C. bank AG nur insoweit in Anspruch genommen werden kann, „wie der Anspruch auf Barabfindung besteht und nicht verjährt ist.“
18
Allerdings darf dem Kreditinstitut nach der Gewährleistungserklärung nicht die Einrede der Vorausklage (§ 771 BGB) oder ein vergleichbares Leistungsverweigerungsrecht zustehen, das zunächst auf die Inanspruchnahme des Hauptaktionärs verweist (Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 11; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 327b AktG Rn. 12; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 31; Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327b Rn. 48; Krieger, BB 2002, 53, 58; aA MünchKommAktG/Grunewald, 3. Aufl., § 327b Rn. 17; Sieger/Hasselbach, ZGR 2002, 120, 151; Fuhrmann/Simon, WM 2002, 1211, 1216). Zwar ist nach dem Wortlaut von § 327b Abs. 3 AktG nur die Zahlungsverpflichtung des Hauptaktionärs unverzüglich zu erfüllen. Ein Verweis darauf, erst den Hauptaktionär in Anspruch zu nehmen, widerspricht aber dem Zweck der Vorschrift, den Minderheitsaktionären durch einen unmittelbaren Anspruch gegen ein Kreditinstitut aus einer „Bankgarantie“ die Durchsetzung ihres Anspruchs gegen den Hauptaktionär zu erleichtern (vgl. BT-Drucks. 14/7032 S. 72). Darüber hinaus ist andererseits eine abstrakte Bankgarantie oder eine Bürgschaft auf erstes Anfordern nicht erforderlich (Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 11; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 327b AktG Rn. 12; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 31; Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327b Rn. 48; Krieger, BB 2002, 53, 58). Die mit der Gewährleistungserklärung begründete Zahlungsverpflichtung des Kreditinstituts setzt voraus , dass ein Abfindungsanspruch besteht, und ist akzessorisch zum Barabfindungsanspruch.
19
Dass nach der Gewährleistungserklärung jeder Minderheitsaktionär danach einen Zahlungsanspruch gegen die C. bank für den Fall erwirbt, dass die Hauptaktionärin die von ihr festgelegte Barabfindung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, verweist die Minderheitsaktionäre nicht darauf, den Anspruch zuerst gegen den Hauptaktionär zu verfolgen. Einen solchen Verweis auf die Inanspruchnahme des Hauptaktionärs ergeben weder der Wortlaut noch die Umstände der Erklärung, insbesondere nicht ein allgemeiner Erfahrungssatz. Entgegen der Auffassung des Landgerichts gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass einer Zahlung üblicherweise eine Zahlungsaufforderung vorauszugehen habe. Vielmehr sind Zahlungspflichten grundsätzlich ohne Aufforderung bei Eintritt der Fälligkeit zu erfüllen. Aber selbst wenn eine Zahlungsaufforderung gegenüber der Hauptaktionärin notwendig wäre, lässt sich daraus entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht folgern, dass gegenüber dem Kreditinstitut der Nachweis erbracht werden muss, dass die Hauptaktionärin nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt hat. Dass der Zahlungsanspruch für den Fall erworben wird, dass die Hauptaktionärin nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, bedeutet schon nach dem Wortlaut nicht mehr, als dass der Zahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut erst entsteht, wenn der Barabfindungsanspruch seinerseits fällig geworden ist, und noch nicht durch eine Zahlung der Hauptaktionärin erloschen sein darf. Da der Barabfindungsanspruch mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses entsteht und fällig wird (Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327e Rn. 9; Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327b Rn. 21), wird damit auch der Zahlungsanspruch gegen die Hauptaktionärin fällig. Umstände, wonach ein Angehöriger des mit der Erklärung angesprochenen Kreises der Aktionäre der Beklagten ein anderes Verständnis haben musste, sind nicht vorgetragen.
20
Entgegen der Ansicht des Landgerichts wird die Gewährleistungserklärung auch nicht dadurch beschränkt, dass die C. bank AG aus der Garantie nur insoweit in Anspruch genommen werden kann, wie der Anspruch auf Barabfindung besteht und nicht verjährt ist. Da das Zahlungsversprechen des Kreditinstituts zum Abfindungsanspruch akzessorisch ist, besteht es nur, soweit der Anspruch auf Barabfindung besteht. Die Beschränkung auf nicht verjährte Barabfindungsansprüche schränkt die Gewährleistung nicht ein, weil die Verjährung des Barabfindungsanspruchs auch das natürliche Ende der Laufzeit der Gewährleistung ist (Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327b Rn. 14; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 327b Rn. 12).
21
cc) Die vom Landgericht angenommenen Informationsmängel - unzureichende Auskunft zur Auslage der Unterlagen in Hamburg und zum Zeitpunkt der Übermittlung der Einladung zur Hauptversammlung an den Bundesanzeiger - können die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses nicht mehr begründen, weil die Beklagte am 17. September 2008 einen Bestätigungsbeschluss gefasst hat. Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn ein anfechtbarer Beschluss durch einen neuen Beschluss bestätigt und dieser Beschluss innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten ist (§ 244 Satz 1 AktG).
22
Dass die Minderheitsaktionäre den Bestätigungsbeschluss nicht anfechten konnten, weil sie nach der Eintragung des Übertragungsbeschlusses keine Aktionäre mehr waren, steht der Wirksamkeit des Bestätigungsbeschlusses nicht entgegen. Der Bestätigungsbeschluss muss nicht von denselben Aktionären gefasst werden, die den Ausgangsbeschluss gefasst haben, sondern ist von der Hauptversammlung der Gesellschaft in der jeweiligen Zusammensetzung zu fassen.
23
Die Beschlussmängelklage gegen den Übertragungsbeschluss führt auch nicht dazu, dass die Minderheitsaktionäre in Bezug auf den Bestätigungsbeschluss noch als Aktionäre zu behandeln sind. Die Übertragung ist aufgrund der Eintragung des Beschlusses jedenfalls zunächst wirksam. Sie müssen hinsichtlich des Bestätigungsbeschlusses auch nicht als Aktionäre behandelt werden , um der verfassungsrechtlich gebotenen Rechtsschutzmöglichkeit gegen den von der Hauptversammlung gefassten Übertragungsbeschluss Geltung zu verschaffen. Die Minderheitsaktionäre können aufgrund des Bestätigungsbe- schlusses nur zur Anfechtung führende Verfahrensfehler des Übertragungsbeschlusses nicht mehr erfolgreich geltend machen. Inhaltliche Mängel des Übertragungsbeschlusses können durch einen Bestätigungsbeschluss nicht geheilt werden (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 141/01, BGHZ 157, 206, 210; Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227 Rn. 18; Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 1/07, ZIP 2009, 913 Rn. 10). Die Möglichkeit der Heilung von Verfahrensfehlern beeinträchtigt die Rechtsschutzmöglichkeiten nicht unzumutbar. Die Hauptversammlungsmehrheit kann der auf die Rüge von Verfahrensmängeln gestützten Anfechtung immer, unabhängig von der Übertragung der Aktien, durch einen fehlerfreien Bestätigungsbeschluss die Grundlage entziehen (§ 244 Satz 1 AktG), soweit es sich um behebbare Mängel handelt. Weiter, als dass diese Fehler beseitigt werden, kann das Interesse des Aktionärs nicht gehen (vgl. BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 211).
24
Der Wirksamkeit des Bestätigungsbeschlusses steht es auch nicht entgegen , wenn die Hauptaktionärin - wie von den Klägern behauptet - unzureichende Mitteilungen nach §§ 21 ff. WpHG gemacht hat, deshalb gemäß § 28 Satz 1 WpHG kein Stimmrecht hatte und dies auch zum Zeitpunkt des Bestätigungsbeschlusses noch der Fall gewesen sein sollte. Ein Hauptversammlungsbeschluss , der unter Mitwirkung eines nicht stimmberechtigten Aktionärs gefasst worden ist, ist nicht nichtig, sondern lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (BGH, Urteil vom 24. April 2006 - II ZR 30/05, BGHZ 167, 204 Rn. 26).
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b) Jedenfalls ist mit der Behauptung der Kläger, der H. Holding GmbH hätten im Zeitpunkt des Übertragungsverlangens am 9. November 2007 nicht wie erforderlich Aktien in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehört, schlüssig ein Beschlussmangel vorgetragen.
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aa) Ein Übertragungsverlangen ist nur wirksam, wenn dem Hauptaktionär Aktien in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals in dem Zeitpunkt gehören, in dem das Verlangen dem Vorstand der Gesellschaft zugeht (OLG Düsseldorf, NZG 2004, 328, 331; OLG Köln, Der Konzern 2004, 30, 32; OLG Düsseldorf, AG 2009, 535, 536; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktienund GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 327a AktG Rn. 18; Hasselbach in KKWpÜG , 2. Aufl., § 327a AktG Rn. 58; Holzborn/Müller in Bürgers/Körber, AktG, § 327a Rn. 12; Grzimek in Geibel/Süßmann, WpÜG, 2. Aufl., § 327a AktG Rn. 50; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 327a Rn. 11). Es genügt nicht, wenn der erforderliche Aktienbesitz erst alsbald danach bei der Einberufung (so Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327a AktG Rn. 18) oder bei der Beschlussfassung der Hauptversammlung (so MünchKommAktG/Grunewald, 3. Aufl., § 327a Rn. 10) erreicht ist. Nach dem Wortlaut von § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG müssen dem Hauptaktionär in dem Zeitpunkt, in dem das Verlangen wirksam wird (§ 78 Abs. 2 Satz 2 AktG), Aktien in Höhe von 95 vom Hundert gehören. Auch dem Zweck der Vorschrift genügt es nicht, wenn erst am Tag der Hauptversammlung der erforderliche Aktienbesitz vorliegt. Der Vorstand ist nur nach dem Übertragungsverlangen eines Aktionärs, dem die erforderliche Anzahl Aktien gehört, zur Einberufung der Hauptversammlung verpflichtet. Wenn er bereits bei einem Verlangen eines Aktionärs, der nur angibt, bis zur Hauptversammlung die erforderliche Mehrheit zu erreichen, die Hauptversammlung einberufen müsste, könnte sich das als überflüssig erweisen, wenn die erstrebte Kapitalmehrheit nicht erworben werden kann. Seiner Pflicht, vor Einberufung das Übertragungsverlangen darauf zu überprüfen, ob die Voraussetzungen der Übertragung auch hinsichtlich der notwendigen Kapitalmehrheit vor- liegen (Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 327a Rn. 19), könnte er ebenfalls nicht sachgerecht nachkommen. Zu einer Überprüfung der Kapitalmehrheit erst in der Hauptversammlung steht dort unter Umständen nicht genügend Zeit zur Verfügung. Schließlich könnte ein den gesetzlichen Anforderungen genügender Bericht des Hauptaktionärs zu den Voraussetzungen der Übertragung, zu denen die erforderliche Kapitalmehrheit gehört (§ 327c Abs. 2 Satz 1 AktG), nicht mit der Einberufung ausgelegt werden (§ 327c Abs. 3 Nr. 3 AktG), wenn noch ungewiss ist, ob die notwendige Zahl von Aktien erworben werden kann.
27
bb) Ein im Fehlen der erforderlichen Kapitalmehrheit begründeter Mangel des Beschlusses konnte durch den am 17. September 2008 gefassten Bestätigungsbeschluss nicht geheilt werden. Dabei kann offenbleiben, ob das Fehlen der erforderlichen Kapitalmehrheit zur Nichtigkeit des Übertragungsbeschlusses nach § 241 Nr. 3 AktG (KG, AG 2010, 166, 168; OLG München, NZG 2004, 781, 782; OLG München, NZG 2007, 192, 193; Koppensteiner in KK-AktG, 3. Aufl., § 327a Rn. 13; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbHKonzernrecht , 6. Aufl., § 327f Rn. 3; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG, 2. Aufl., § 327f Rn. 4 m.w.N.) oder nur zur Anfechtbarkeit führt (MünchKommAktG/Grunewald, 3. Aufl., § 327a Rn. 13), weil jedenfalls ein Inhaltsmangel vorliegt. Ein Beschluss, der an einem Inhaltsmangel leidet, kann nicht wirksam bestätigt werden. Voraussetzung für die Bestätigungswirkung nach § 244 Satz 1 AktG ist, dass der Bestätigungsbeschluss die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel des Ursprungsbeschlusses beseitigt und seinerseits nicht an Mängeln leidet (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 210; Urteil vom 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006, 227 Rn. 18; Beschluss vom 21. Juli 2008 - II ZR 1/07, ZIP 2009, 913 Rn. 10). Erst recht können nichtige Beschlüsse nicht bestätigt werden. Wie schon der Wortlaut von § 244 Satz 1 AktG zeigt, können nur an- fechtbare Beschlüsse bestätigt werden (BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, BGHZ 157, 206, 212; Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02, BGHZ 160, 253, 256).
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Köln, Entscheidung vom 17.10.2008 - 82 O 5/08 -
OLG Köln, Entscheidung vom 27.08.2009 - 18 U 177/08 -

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Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

Gesetz über den Wertpapierhandel


Wertpapierhandelsgesetz - WpHG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 167 Rückwirkung der Zustellung


Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächs

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(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung ge

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(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden. (2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen D

Aktiengesetz - AktG | § 241 Nichtigkeitsgründe


Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er 1. in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2

Wohnungseigentumsgesetz - WoEigG | § 48 Übergangsvorschriften


(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 771 Einrede der Vorausklage


Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjähr

Aktiengesetz - AktG | § 249 Nichtigkeitsklage


(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246

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(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Ak

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Zur Anfechtung ist befugt 1. jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;2. jeder in der Hauptver

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(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptge

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(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt

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Aktiengesetz - AktG | § 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses


(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

Aktiengesetz - AktG | § 244 Bestätigung anfechtbarer Hauptversammlungsbeschlüsse*.


Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig

Aktiengesetz - AktG | § 327c Vorbereitung der Hauptversammlung


(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten: 1. Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;2. die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung. (2) Der H

Aktiengesetz - AktG | § 52 Nachgründung


(1) Verträge der Gesellschaft mit Gründern oder mit mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären, nach denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil

Aktiengesetz - AktG | § 320 Eingliederung durch Mehrheitsbeschluß


(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des G

Aktiengesetz - AktG | § 179a Verpflichtung zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens


(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversamm

Aktiengesetz - AktG | § 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung


Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchver

Aktiengesetz - AktG | § 5 Sitz


Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.

Aktiengesetz - AktG | § 293f Vorbereitung der Hauptversammlung


(1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum jeder der beteiligten Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Einsicht der Aktion

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Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.

(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.

(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.

(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:

1.
während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2.
die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

Zur Anfechtung ist befugt

1.
jeder in der Hauptversammlung erschienene Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte und gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift erklärt hat;
2.
jeder in der Hauptversammlung nicht erschienene Aktionär, wenn er zu der Hauptversammlung zu Unrecht nicht zugelassen worden ist oder die Versammlung nicht ordnungsgemäß einberufen oder der Gegenstand der Beschlußfassung nicht ordnungsgemäß bekanntgemacht worden ist;
3.
im Fall des § 243 Abs. 2 jeder Aktionär, wenn er die Aktien schon vor der Bekanntmachung der Tagesordnung erworben hatte;
4.
der Vorstand;
5.
jedes Mitglied des Vorstands und des Aufsichtsrats, wenn durch die Ausführung des Beschlusses Mitglieder des Vorstands oder des Aufsichtsrats eine strafbare Handlung oder eine Ordnungswidrigkeit begehen oder wenn sie ersatzpflichtig werden würden.
Im Fall der virtuellen Hauptversammlung gelten alle zu der Versammlung elektronisch zugeschalteten Aktionäre als erschienen im Sinne des Satzes 1 Nummer 1.

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.

Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Der Beschluß über die Eingliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft zustimmt. Der Beschluß über die Zustimmung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum dieser Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Eingliederungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
ein ausführlicher schriftlicher Bericht des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft, in dem die Eingliederung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (Eingliederungsbericht).
Auf Verlangen ist jedem Aktionär der zukünftigen Hauptgesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zugänglich sind. In der Hauptversammlung sind diese Unterlagen zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft auch über alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft zu geben.

(4) Der Vorstand der einzugliedernden Gesellschaft hat die Eingliederung und die Firma der Hauptgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschriften der Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(5) Bei der Anmeldung nach Absatz 4 hat der Vorstand zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber hat der Vorstand dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Eingliederung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Aktionäre durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses verzichten.

(6) Der Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses das Gericht auf Antrag der Gesellschaft, gegen deren Hauptversammlungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, aufgrund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Eingliederung entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadenersatz verlangt werden.

(7) Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wird die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft eingegliedert.

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Der Beschluß über die Eingliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft zustimmt. Der Beschluß über die Zustimmung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum dieser Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Eingliederungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
ein ausführlicher schriftlicher Bericht des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft, in dem die Eingliederung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (Eingliederungsbericht).
Auf Verlangen ist jedem Aktionär der zukünftigen Hauptgesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zugänglich sind. In der Hauptversammlung sind diese Unterlagen zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft auch über alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft zu geben.

(4) Der Vorstand der einzugliedernden Gesellschaft hat die Eingliederung und die Firma der Hauptgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschriften der Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(5) Bei der Anmeldung nach Absatz 4 hat der Vorstand zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber hat der Vorstand dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Eingliederung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Aktionäre durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses verzichten.

(6) Der Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses das Gericht auf Antrag der Gesellschaft, gegen deren Hauptversammlungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, aufgrund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Eingliederung entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadenersatz verlangt werden.

(7) Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wird die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft eingegliedert.

Ergibt die Begründung des Berufungsurteils zwar eine Rechtsverletzung, stellt die Entscheidung selbst aber aus anderen Gründen sich als richtig dar, so ist die Revision zurückzuweisen.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.

(1) Erhebt ein Aktionär, der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstands oder des Aufsichtsrats Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses gegen die Gesellschaft, so finden § 246 Abs. 2, Abs. 3 Satz 1 bis 5, Abs. 4, §§ 246a, 247, 248 und 248a entsprechende Anwendung. Es ist nicht ausgeschlossen, die Nichtigkeit auf andere Weise als durch Erhebung der Klage geltend zu machen. Schafft der Hauptversammlungsbeschluss Voraussetzungen für eine Umwandlung nach § 1 des Umwandlungsgesetzes und ist der Umwandlungsbeschluss eingetragen, so gilt § 20 Abs. 2 des Umwandlungsgesetzes für den Hauptversammlungsbeschluss entsprechend.

(2) Mehrere Nichtigkeitsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Nichtigkeits- und Anfechtungsprozesse können verbunden werden.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

(1) Die Klage muß innerhalb eines Monats nach der Beschlußfassung erhoben werden.

(2) Die Klage ist gegen die Gesellschaft zu richten. Die Gesellschaft wird durch Vorstand und Aufsichtsrat vertreten. Klagt der Vorstand oder ein Vorstandsmitglied, wird die Gesellschaft durch den Aufsichtsrat, klagt ein Aufsichtsratsmitglied, wird sie durch den Vorstand vertreten.

(3) Zuständig für die Klage ist ausschließlich das Landgericht, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Ist bei dem Landgericht eine Kammer für Handelssachen gebildet, so entscheidet diese an Stelle der Zivilkammer. § 148 Abs. 2 Satz 3 und 4 gilt entsprechend. Die mündliche Verhandlung findet nicht vor Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 statt. Die Gesellschaft kann unmittelbar nach Ablauf der Monatsfrist des Absatzes 1 eine eingereichte Klage bereits vor Zustellung einsehen und sich von der Geschäftsstelle Auszüge und Abschriften erteilen lassen. Mehrere Anfechtungsprozesse sind zur gleichzeitigen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.

(4) Der Vorstand hat die Erhebung der Klage unverzüglich in den Gesellschaftsblättern bekanntzumachen. Ein Aktionär kann sich als Nebenintervenient nur innerhalb eines Monats nach der Bekanntmachung an der Klage beteiligen.

26
Ein Hauptversammlungsbeschluss, bei dem entgegen § 20 Abs. 7 AktG vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgezählt wurden und bei dem der Beschluss darauf beruht, ist nach herrschender Meinung lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (vgl. Hüffer, AktG aaO § 20 Rdn. 17 m.w.Nachw.; Bayer aaO § 20 Rdn. 55). Dies entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, die in vergleichbaren Fällen, in denen einem Stimmrechtsverbot unterliegende Aktionäre an Hauptversammlungsbeschlüssen mitwirken und ihre Stimmen in einer das Abstimmungsergebnis beeinflussenden Weise vom Versammlungsleiter mitgezählt werden, von bloßer Anfechtbarkeit ausgeht (vgl. nur Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03 aaO S. 228 m.w.Nachw.). Werden in derartigen Fällen die einem Abstimmungsverbot unterliegenden Stimmen mitgezählt und wirkt sich das auf das Ergebnis aus, so ist zwar die davon beeinflusste Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter unrichtig. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen (nichtigen) Scheinbeschluss; vielmehr bewirken die Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Leiter der Hauptversammlung und deren Aufnahme in die notarielle Niederschrift gemäß § 130 Abs. 2 AktG, dass ein Beschluss mit dem verkündeten und in der Niederschrift fixierten Inhalt existiert, solange und soweit er nicht wirksam angefochten ist. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass in einem Extremfall wie dem vorliegenden von einer völligen "Stimmlosigkeit" der Beschlüsse auszugehen ist (so im Ergebnis BayOblG NZG 2001, 128; OLG München NZG 1999, 1173; a.A. insbesondere Semler/Asmus, NZG 2004, 881, 887). In § 241 AktG sind die Nichtigkeitsgründe abschließend aufgezählt, ohne dass etwa die Stimmlosigkeit festgestellter Hauptversammlungsbeschlüsse darunter fällt. Derartige Beschlüsse sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht etwa unter Normzweckaspekten dem Verdikt der Nichtigkeit zu unterwerfen, da eine Stimmlosigkeit der Beschlussfassung im materiellen Unrechtsgehalt den in § 241 AktG aufgeführten Gesetzes- und Satzungsverstößen keineswegs gleichzustellen ist.
3
Das Berufungsgericht kann die Zulassung der Revision auf einen Beschlussanfechtungsgrund beschränken. Eine Beschränkung auf einen rechtlich selbständigen und abtrennbaren Teil des Streitstoffs, der Gegenstand eines Teil- oder Zwischenurteils sein könnte oder auf den der Revisionskläger selbst seine Revision beschränken könnte, ist zulässig (BGH, Urt. v. 19. Februar 2009 - I ZR 195/06, GRUR 2009, 783 z.V.b. BGHZ 180, 77 Tz. 17 "UHU"). Die Anfechtungsgründe sind abtrennbare Teile des Streitstoffs. Der Streitgegenstand der aktienrechtlichen Anfechtungsklage wird durch die jeweils geltend gemach- ten Beschlussmängelgründe als Teil des zugrunde liegenden Lebenssachverhalts bestimmt (Sen.Urt. v. 14. März 2005 - II ZR 153/03, ZIP 2005, 706 in Klarstellung zu Senat BGHZ 152, 1; v. 6. April 2009 - II ZR 255/08, ZIP 2009, 1003, z.V.b. in BGHZ 180, 221 Tz. 32 "Schiedsfähigkeit II"). Schon die Klage kann auf einzelne Anfechtungsgründe mit der Folge begrenzt werden, dass nach Ablauf der Klagefrist nachgeschobene Gründe nicht mehr berücksichtigt werden (Sen.Urt. v. 14. März 2005, aaO). Erst recht ist eine solche Beschränkung im Verlauf des Rechtsstreits möglich.

(1) § 5 Absatz 4, § 7 Absatz 2 und § 10 Absatz 3 in der vom 1. Dezember 2020 an geltenden Fassung gelten auch für solche Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt gefasst oder durch gerichtliche Entscheidung ersetzt wurden. Abweichend davon bestimmt sich die Wirksamkeit eines Beschlusses im Sinne des Satzes 1 gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nach § 10 Absatz 4 in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt. Jeder Wohnungseigentümer kann bis zum 31. Dezember 2025 verlangen, dass ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 erneut gefasst wird; § 204 Absatz 1 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gilt entsprechend.

(2) § 5 Absatz 4 Satz 3 gilt in der vor dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung weiter für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor diesem Zeitpunkt getroffen oder gefasst wurden, und zu denen vor dem 1. Dezember 2020 alle Zustimmungen erteilt wurden, die nach den vor diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften erforderlich waren.

(3) § 7 Absatz 3 Satz 2 gilt auch für Vereinbarungen und Beschlüsse, die vor dem 1. Dezember 2020 getroffen oder gefasst wurden. Ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss im Sinne des Satzes 1 entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, erfolgt die ausdrückliche Eintragung in allen Wohnungsgrundbüchern nur auf Antrag eines Wohnungseigentümers oder der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Ist die Haftung von Sondernachfolgern für Geldschulden entgegen der Vorgabe des § 7 Absatz 3 Satz 2 nicht ausdrücklich im Grundbuch eingetragen, lässt dies die Wirkung gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers unberührt, wenn die Sondernachfolge bis zum 31. Dezember 2025 eintritt.

(4) § 19 Absatz 2 Nummer 6 ist ab dem 1. Dezember 2023 anwendbar. Eine Person, die am 1. Dezember 2020 Verwalter einer Gemeinschaft der Wohnungseigentümer war, gilt gegenüber den Wohnungseigentümern dieser Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bis zum 1. Juni 2024 als zertifizierter Verwalter.

(5) Für die bereits vor dem 1. Dezember 2020 bei Gericht anhängigen Verfahren sind die Vorschriften des dritten Teils dieses Gesetzes in ihrer bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.

(1) Soweit der Beschluß durch rechtskräftiges Urteil für nichtig erklärt ist, wirkt das Urteil für und gegen alle Aktionäre sowie die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats, auch wenn sie nicht Partei sind. Der Vorstand hat das Urteil unverzüglich zum Handelsregister einzureichen. War der Beschluß in das Handelsregister eingetragen, so ist auch das Urteil einzutragen. Die Eintragung des Urteils ist in gleicher Weise wie die des Beschlusses bekanntzumachen.

(2) Hatte der Beschluß eine Satzungsänderung zum Inhalt, so ist mit dem Urteil der vollständige Wortlaut der Satzung, wie er sich unter Berücksichtigung des Urteils und aller bisherigen Satzungsänderungen ergibt, mit der Bescheinigung eines Notars über diese Tatsache zum Handelsregister einzureichen.

20
Der sonach gebotenen Abweisung der Klage der Kläger zu 14 und 19 steht nicht entgegen, dass zwischen sämtlichen Klägern eine notwendige Streitgenossenschaft i.S. des § 62 Abs. 1 Fall 1 ZPO besteht, weil es sich insoweit nicht um eine Entscheidung über das gemeinsame streitige Rechtsverhältnis handelt (vgl. Sen.Urt. v. 16. Februar 2009 aaO Tz. 55 "Kirch/Deutsche Bank").

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(1) Verträge der Gesellschaft mit Gründern oder mit mehr als 10 vom Hundert des Grundkapitals an der Gesellschaft beteiligten Aktionären, nach denen sie vorhandene oder herzustellende Anlagen oder andere Vermögensgegenstände für eine den zehnten Teil des Grundkapitals übersteigende Vergütung erwerben soll, und die in den ersten zwei Jahren seit der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen werden, werden nur mit Zustimmung der Hauptversammlung und durch Eintragung in das Handelsregister wirksam. Ohne die Zustimmung der Hauptversammlung oder die Eintragung im Handelsregister sind auch die Rechtshandlungen zu ihrer Ausführung unwirksam.

(2) Ein Vertrag nach Absatz 1 bedarf der schriftlichen Form, soweit nicht eine andere Form vorgeschrieben ist. Er ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 2 und 3 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist. In der Hauptversammlung ist der Vertrag zugänglich zu machen. Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erläutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufügen.

(3) Vor der Beschlußfassung der Hauptversammlung hat der Aufsichtsrat den Vertrag zu prüfen und einen schriftlichen Bericht zu erstatten (Nachgründungsbericht). Für den Nachgründungsbericht gilt sinngemäß § 32 Abs. 2 und 3 über den Gründungsbericht.

(4) Außerdem hat vor der Beschlußfassung eine Prüfung durch einen oder mehrere Gründungsprüfer stattzufinden. § 33 Abs. 3 bis 5, §§ 34, 35 über die Gründungsprüfung gelten sinngemäß. Unter den Voraussetzungen des § 33a kann von einer Prüfung durch Gründungsprüfer abgesehen werden.

(5) Der Beschluß der Hauptversammlung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Wird der Vertrag im ersten Jahr nach der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen, so müssen außerdem die Anteile der zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertel des gesamten Grundkapitals erreichen. Die Satzung kann an Stelle dieser Mehrheiten größere Kapitalmehrheiten und weitere Erfordernisse bestimmen.

(6) Nach Zustimmung der Hauptversammlung hat der Vorstand den Vertrag zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung ist der Vertrag mit dem Nachgründungsbericht und dem Bericht der Gründungsprüfer mit den urkundlichen Unterlagen beizufügen. Wird nach Absatz 4 Satz 3 von einer externen Gründungsprüfung abgesehen, gilt § 37a entsprechend.

(7) Bestehen gegen die Eintragung Bedenken, weil die Gründungsprüfer erklären oder weil es offensichtlich ist, daß der Nachgründungsbericht unrichtig oder unvollständig ist oder den gesetzlichen Vorschriften nicht entspricht oder daß die für die zu erwerbenden Vermögensgegenstände gewährte Vergütung unangemessen hoch ist, so kann das Gericht die Eintragung ablehnen. Enthält die Anmeldung die Erklärung nach § 37a Abs. 1 Satz 1, gilt § 38 Abs. 3 entsprechend.

(8) Einzutragen sind der Tag des Vertragsschlusses und der Zustimmung der Hauptversammlung sowie der oder die Vertragspartner der Gesellschaft.

(9) Vorstehende Vorschriften gelten nicht, wenn der Erwerb der Vermögensgegenstände im Rahmen der laufenden Geschäfte der Gesellschaft, in der Zwangsvollstreckung oder an der Börse erfolgt.

(10) (weggefallen)

(1) Unverzüglich nach Eingang des Berichts des Aufsichtsrats hat der Vorstand die Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses und des Lageberichts, eines vom Aufsichtsrat gebilligten Einzelabschlusses nach § 325 Abs. 2a des Handelsgesetzbuchs sowie zur Beschlußfassung über die Verwendung eines Bilanzgewinns, bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) auch zur Entgegennahme des vom Aufsichtsrat gebilligten Konzernabschlusses und des Konzernlageberichts, einzuberufen. Die Hauptversammlung hat in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs stattzufinden.

(2) Der Jahresabschluss, ein vom Aufsichtsrat gebilligter Einzelabschluss nach § 325 Absatz 2a des Handelsgesetzbuchs, der Lagebericht, der Bericht des Aufsichtsrats und der Vorschlag des Vorstands für die Verwendung des Bilanzgewinns sind von der Einberufung an in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht durch die Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift der Vorlagen zu erteilen. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gelten die Sätze 1 und 2 auch für den Konzernabschluss, den Konzernlagebericht und den Bericht des Aufsichtsrats hierüber. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 bis 3 entfallen, wenn die dort bezeichneten Dokumente für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(3) Hat die Hauptversammlung den Jahresabschluss festzustellen oder hat sie über die Billigung des Konzernabschlusses zu entscheiden, so gelten für die Einberufung der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses oder zur Billigung des Konzernabschlusses und für das Zugänglichmachen der Vorlagen und die Erteilung von Abschriften die Absätze 1 und 2 sinngemäß. Die Verhandlungen über die Feststellung des Jahresabschlusses und über die Verwendung des Bilanzgewinns sollen verbunden werden.

(4) Mit der Einberufung der Hauptversammlung zur Entgegennahme des festgestellten Jahresabschlusses oder, wenn die Hauptversammlung den Jahresabschluß festzustellen hat, der Hauptversammlung zur Feststellung des Jahresabschlusses sind Vorstand und Aufsichtsrat an die in dem Bericht des Aufsichtsrats enthaltenen Erklärungen über den Jahresabschluß (§§ 172, 173 Abs. 1) gebunden. Bei einem Mutterunternehmen (§ 290 Abs. 1, 2 des Handelsgesetzbuchs) gilt Satz 1 für die Erklärung des Aufsichtsrats über die Billigung des Konzernabschlusses entsprechend.

(1) Ein Vertrag, durch den sich eine Aktiengesellschaft zur Übertragung des ganzen Gesellschaftsvermögens verpflichtet, ohne daß die Übertragung unter die Vorschriften des Umwandlungsgesetzes fällt, bedarf auch dann eines Beschlusses der Hauptversammlung nach § 179, wenn damit nicht eine Änderung des Unternehmensgegenstandes verbunden ist. Die Satzung kann nur eine größere Kapitalmehrheit bestimmen.

(2) Der Vertrag ist von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich eine Abschrift zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn der Vertrag für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich ist. In der Hauptversammlung ist der Vertrag zugänglich zu machen. Der Vorstand hat ihn zu Beginn der Verhandlung zu erläutern. Der Niederschrift ist er als Anlage beizufügen.

(3) Wird aus Anlaß der Übertragung des Gesellschaftsvermögens die Gesellschaft aufgelöst, so ist der Anmeldung der Auflösung der Vertrag in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(1) Von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zu dem Unternehmensvertrag beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum jeder der beteiligten Aktiengesellschaften oder Kommanditgesellschaften auf Aktien zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Unternehmensvertrag;
2.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der vertragschließenden Unternehmen für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
die nach § 293a erstatteten Berichte der Vorstände und die nach § 293e erstatteten Berichte der Vertragsprüfer.

(2) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(3) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Absatz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland (Hauptgesellschaft) beschließen, wenn sich alle Aktien der Gesellschaft in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Auf den Beschluß sind die Bestimmungen des Gesetzes und der Satzung über Satzungsänderungen nicht anzuwenden.

(2) Der Beschluß über die Eingliederung wird nur wirksam, wenn die Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft zustimmt. Der Beschluß über die Zustimmung bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertel des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt. Die Satzung kann eine größere Kapitalmehrheit und weitere Erfordernisse bestimmen. Absatz 1 Satz 2 ist anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung der zukünftigen Hauptgesellschaft an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, sind in dem Geschäftsraum dieser Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Eingliederungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und die Lageberichte der beteiligten Gesellschaften für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
ein ausführlicher schriftlicher Bericht des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft, in dem die Eingliederung rechtlich und wirtschaftlich erläutert und begründet wird (Eingliederungsbericht).
Auf Verlangen ist jedem Aktionär der zukünftigen Hauptgesellschaft unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Satz 1 bezeichneten Unterlagen zu erteilen. Die Verpflichtungen nach den Sätzen 1 und 2 entfallen, wenn die in Satz 1 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der zukünftigen Hauptgesellschaft zugänglich sind. In der Hauptversammlung sind diese Unterlagen zugänglich zu machen. Jedem Aktionär ist in der Hauptversammlung auf Verlangen Auskunft auch über alle im Zusammenhang mit der Eingliederung wesentlichen Angelegenheiten der einzugliedernden Gesellschaft zu geben.

(4) Der Vorstand der einzugliedernden Gesellschaft hat die Eingliederung und die Firma der Hauptgesellschaft zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschriften der Hauptversammlungsbeschlüsse und ihre Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(5) Bei der Anmeldung nach Absatz 4 hat der Vorstand zu erklären, daß eine Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses nicht oder nicht fristgemäß erhoben oder eine solche Klage rechtskräftig abgewiesen oder zurückgenommen worden ist; hierüber hat der Vorstand dem Registergericht auch nach der Anmeldung Mitteilung zu machen. Liegt die Erklärung nicht vor, so darf die Eingliederung nicht eingetragen werden, es sei denn, daß die klageberechtigten Aktionäre durch notariell beurkundete Verzichtserklärung auf die Klage gegen die Wirksamkeit des Hauptversammlungsbeschlusses verzichten.

(6) Der Erklärung nach Absatz 5 Satz 1 steht es gleich, wenn nach Erhebung einer Klage gegen die Wirksamkeit eines Hauptversammlungsbeschlusses das Gericht auf Antrag der Gesellschaft, gegen deren Hauptversammlungsbeschluß sich die Klage richtet, durch Beschluß festgestellt hat, daß die Erhebung der Klage der Eintragung nicht entgegensteht. Auf das Verfahren sind § 247, die §§ 82, 83 Abs. 1 und § 84 der Zivilprozessordnung sowie die im ersten Rechtszug für das Verfahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, soweit nichts Abweichendes bestimmt ist. Ein Beschluss nach Satz 1 ergeht, wenn

1.
die Klage unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist,
2.
der Kläger nicht binnen einer Woche nach Zustellung des Antrags durch Urkunden nachgewiesen hat, dass er seit Bekanntmachung der Einberufung einen anteiligen Betrag von mindestens 1 000 Euro hält oder
3.
das alsbaldige Wirksamwerden des Hauptversammlungsbeschlusses vorrangig erscheint, weil die vom Antragsteller dargelegten wesentlichen Nachteile für die Gesellschaft und ihre Aktionäre nach freier Überzeugung des Gerichts die Nachteile für den Antragsgegner überwiegen, es sei denn, es liegt eine besondere Schwere des Rechtsverstoßes vor.
Der Beschluß kann in dringenden Fällen ohne mündliche Verhandlung ergehen. Der Beschluss soll spätestens drei Monate nach Antragstellung ergehen; Verzögerungen der Entscheidung sind durch unanfechtbaren Beschluss zu begründen. Die vorgebrachten Tatsachen, aufgrund derer der Beschluß nach Satz 3 ergehen kann, sind glaubhaft zu machen. Über den Antrag entscheidet ein Senat des Oberlandesgerichts, in dessen Bezirk die Gesellschaft ihren Sitz hat. Eine Übertragung auf den Einzelrichter ist ausgeschlossen; einer Güteverhandlung bedarf es nicht. Der Beschluss ist unanfechtbar. Erweist sich die Klage als begründet, so ist die Gesellschaft, die den Beschluß erwirkt hat, verpflichtet, dem Antragsgegner den Schaden zu ersetzen, der ihm aus einer auf dem Beschluß beruhenden Eintragung der Eingliederung entstanden ist. Nach der Eintragung lassen Mängel des Beschlusses seine Durchführung unberührt; die Beseitigung dieser Wirkung der Eintragung kann auch nicht als Schadenersatz verlangt werden.

(7) Mit der Eintragung der Eingliederung in das Handelsregister des Sitzes der Gesellschaft wird die Gesellschaft in die Hauptgesellschaft eingegliedert.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft kann die Eingliederung der Gesellschaft in eine andere Aktiengesellschaft mit Sitz im Inland auch dann beschließen, wenn sich Aktien der Gesellschaft, auf die zusammen fünfundneunzig vom Hundert des Grundkapitals entfallen, in der Hand der zukünftigen Hauptgesellschaft befinden. Eigene Aktien und Aktien, die einem anderen für Rechnung der Gesellschaft gehören, sind vom Grundkapital abzusetzen. Für die Eingliederung gelten außer § 319 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 bis 7 die Absätze 2 bis 4.

(2) Die Bekanntmachung der Eingliederung als Gegenstand der Tagesordnung ist nur ordnungsgemäß, wenn

1.
sie die Firma und den Sitz der zukünftigen Hauptgesellschaft enthält,
2.
ihr eine Erklärung der zukünftigen Hauptgesellschaft beigefügt ist, in der diese den ausscheidenden Aktionären als Abfindung für ihre Aktien eigene Aktien, im Falle des § 320b Abs. 1 Satz 3 außerdem eine Barabfindung anbietet.
Satz 1 Nr. 2 gilt auch für die Bekanntmachung der zukünftigen Hauptgesellschaft.

(3) Die Eingliederung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer (Eingliederungsprüfer) zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Vorstands der zukünftigen Hauptgesellschaft vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 3, §§ 293c bis 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(4) Die in § 319 Abs. 3 Satz 1 bezeichneten Unterlagen sowie der Prüfungsbericht nach Absatz 3 sind jeweils von der Einberufung der Hauptversammlung an, die über die Zustimmung zur Eingliederung beschließen soll, in dem Geschäftsraum der einzugliedernden Gesellschaft und der Hauptgesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen. In dem Eingliederungsbericht sind auch Art und Höhe der Abfindung nach § 320b rechtlich und wirtschaftlich zu erläutern und zu begründen; auf besondere Schwierigkeiten bei der Bewertung der beteiligten Gesellschaften sowie auf die Folgen für die Beteiligungen der Aktionäre ist hinzuweisen. § 319 Abs. 3 Satz 2 bis 5 gilt sinngemäß für die Aktionäre beider Gesellschaften.

(5) bis (7) (weggefallen)

Sitz der Gesellschaft ist der Ort im Inland, den die Satzung bestimmt.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange nicht der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat (Einrede der Vorausklage). Erhebt der Bürge die Einrede der Vorausklage, ist die Verjährung des Anspruchs des Gläubigers gegen den Bürgen gehemmt, bis der Gläubiger eine Zwangsvollstreckung gegen den Hauptschuldner ohne Erfolg versucht hat.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

18
bb) Der Erstbeschluss leidet auch - entgegen der Ansicht der Vorinstanzen - nicht an einem Inhaltsmangel, der diesem unabhängig von Art und Weise seines Zustandekommens anhaften und sich deshalb zwangsläufig auf den (bestätigenden) Zweitbeschluss übertragen würde. Die - hier unterstellte - fehlerhafte Feststellung des Abstimmungsergebnisses durch den Versammlungsleiter stellt lediglich ein heilbaren - und damit der Bestätigung zugänglichen - Verfahrensfehler dar (h.M.: vgl. OLG München ZIP 1997, 1743, 1746; OLG Dresden AG 2001, 489, 491; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 244 Rdn. 2; derselbe in MünchKomm.z.AktG aaO § 243 Rdn. 41; K. Schmidt aaO § 243 Rdn. 38; von der Laden, DB 1962, 1297; Zöllner in Festschrift Beusch S. 973; Ludwig, AG 2002, 433). Verfahrensfehlerhaft festgestellt ist das Abstimmungsergebnis nicht nur dann, wenn es durch Zählfehler oder ähnliche Irrtümer zustande gekommen ist; vielmehr steht dem auch der hier vorliegende Fall gleich, dass ungültige - weil unter Verletzung eines Stimmverbots abgegebene - Stimmen mitgezählt worden sind. In beiden Fällen kann die Hauptversammlung durch die Bestätigung ihren Willen bekunden, den Erstbeschluss trotz der ihm anhaftenden Verfahrensmängel als verbindliche Regelung der Gesellschaftsangelegenheit anzuerkennen, sofern nur der bestätigende Beschluss nunmehr verfahrensfehlerfrei gefasst, der Mangel des Erstbeschlusses also vermieden wird. Denn darin liegt der zentrale Zweck des Bestätigungsbeschlusses: Dieser kann den Verfahrensmangel zwar nicht ungeschehen machen, allerdings gibt er den Aktionären die Möglichkeit zu erklären, dass sie trotz des Fehlers am Inhalt des Beschlusses festhalten wollen und deshalb der Anfechtungsgrund nicht mehr geltend gemacht werden soll (vgl. BGHZ 157, 206, 209).
10
1. Die Bestätigung des Ursprungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. Dezember 1998 durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bestätigungsbeschluss vom 4. Juni 2002 war gemäß § 244 Satz 1 AktG rechtlich einwandfrei. Voraussetzung für die Bestätigungswirkung nach § 244 Satz 1 AktG ist allein, dass der Bestätigungsbeschluss die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel des Ursprungsbeschlusses beseitigt und seinerseits nicht an Mängeln leidet (BGHZ 157, 206; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006 aaO). Im Einklang mit der Bestätigungsfunktion des § 244 Satz 1 AktG sollten hier nach dem Willen der Hauptversammlung u.a. dem Erstbeschluss nach der Behauptung der Kläger anhaftende Verfahrensmängel - die im vorliegenden Prozess erneut von den Klägern geltend gemacht worden sind - durch einen verfahrensfehlerfreien Bestätigungsbeschluss beseitigt werden. Soweit die Kläger geltend machen, Inhaltsmängel des Erstbeschlusses seien einer wirksamen Bestätigung nicht zugänglich , weil sie mit der Bestätigung im Zweitbeschluss perpetuiert würden, ist dies zwar im theoretischen Ansatz zutreffend. Gleichwohl geht diese Rüge ins Leere , weil das Berufungsgericht mit Recht - insoweit in Korrektur seiner verfehlten früheren Rechtsansicht in dem den Ausgangsbeschluss betreffenden Berufungsverfahren (23 U 6712/99) - entschieden hat, dass schon dem Ausgangsbeschluss keine Inhaltsmängel anhafteten und insofern auch der Bestätigungsbeschluss inhaltlich mangelfrei ist.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 194/01 Verkündet am:
15. Dezember 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Durch den Bestätigungsbeschluß nach § 244 Satz 1 AktG erkennt die Hauptversammlung
den Erstbeschluß als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit
an und beseitigt mit Wirkung für die Zukunft dessen
behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit.

b) Voraussetzung für die Bestätigungswirkung ist allein, daß der Bestätigungsbeschluß
die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel beseitigt
und seinerseits nicht an Mängeln leidet; einer Neuvornahme des seinerzeit
gefaßten Beschlusses bedarf es nicht, so daß im Zeitpunkt der Bestätigung
auch die materiellen Voraussetzungen für den Erstbeschluß nicht mehr erfüllt
sein müssen.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Über das Vermögen der Beklagten, die ihren Sitz in L. hat, war am 1. Oktober 1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden. Im März 1995 ist dieses Verfahren - nach gerichtlicher Bestätigung eines Vergleichs , aufgrund dessen die Gläubiger der Gemeinschuldnerin für rund 46 % ihrer Forderungen Befriedigung erlangt haben - unter Anordnung einer Sonderverwaltung - aufgehoben worden. Während des Gesamtvollstreckungsverfahrens hatte der Verwalter mit verschiedenen Interessenten verhandelt und schließlich das Anlagevermögen der Beklagten an die S. AG (S.), eine Tochtergesellschaft der Molkerei A. M. GmbH & Co. KG ("M. Milch"), veräußert. Die S. stellte das im Bau befindliche
Milchwerk in L. fertig und verpachtete es ab 1996 an die Beklagte. Diese betreibt sog. "Lohnabfüllung" von Milch für die "M. Milch" und vermarktet eigene Milchprodukte. Die Mittel für den Betrieb hat sie ab 1996 von der "M. Milch" darlehensweise erhalten; auf die Rückzahlung hat die Darlehensgeberin bedingt verzichtet.
Die Hauptversammlung der Beklagten faßte zur Vorbereitung der Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 10. Oktober 1994 einen Hauptversammlungsbeschluß, nach dem auf dem Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung das Grundkapital der Beklagten von 75 Mio. DM auf 100.000,00 DM herabgesetzt wurde, "um Wertminderungen auszugleichen und zur Deckung sonstiger Verluste". Hiergegen haben Minderheitsaktionäre - u.a. der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 - Anfechtungsklage erhoben; durch Urteil des erkennenden Senats (v. 9. Februar 1998 - II ZR 278/96, BGHZ 138, 71 ff.) ist festgestellt worden, daß diese Kapitalmaßnahme - anders als das Berufungsgericht angenommen hatte - zwar keiner sachlichen Rechtfertigung bedurfte , die Anfechtungsklagen aber allein deswegen Erfolg haben und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz nötigen, weil nach dem revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Sachvortrag der Kläger das Informationsrecht der Minderheitsaktionäre verletzt worden ist.
Zwischenzeitlich, nämlich am 28. November 1996, hat die Hauptversammlung der Beklagten die "Fortsetzung" der Gesellschaft als werbendes Unternehmen beschlossen und den Jahresabschluß 1995 festgestellt. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg (Urt. v. 12. November 2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 ff.), weil der Vorstand bei der Einladung zur Hauptversammlung fehlerhaft besetzt war.
Die Hauptversammlung der Beklagten hat am 14. Juli 1998, wenige Mo- nate nach Verkündung der Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1998, ihren Beschluß vom 10. Oktober 1994 bestätigt. Auch gegen diesen Beschluß ist Anfechtungsklage erhoben worden. Der Senat hat - abweichend von dem Berufungsgericht - ausgesprochen, daß der Vorstand bei der Vorbereitung dieser Hauptversammlung nach den Vorschriften des Gesetzes und der Satzung ordnungsgemäß besetzt gewesen ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 288/99, ZIP 2002, 216). Zur sachlichen Prüfung der Anfechtungsgründe ist der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.
Während die beiden Anfechtungsklageverfahren gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 28. November 1996 und 14. Juli 1998 noch anhängig waren, hat die Hauptversammlung der Beklagten am 10. Dezember 1998 einen weiteren Bestätigungsbeschluß gefaßt, der sich nunmehr im Sinne einer Gesamtbestätigung auf beide angefochtenen Beschlüsse erstreckt. Hiergegen haben der Kläger zu 1 - bezogen auf die TOP 1 (Bestätigung zum Hauptversammlungsbeschluß vom 10. Oktober 1994), 4 (Bestätigung Jahresabschluß) und 7 (Bestätigung Fortsetzung der Gesellschaft) - und die Klägerin zu 2 - hinsichtlich der TOP 1 und 3 (Bestätigung zum Zustimmungsbeschluß der Inhaber der Inhaberstammaktien) - abermals Anfechtungsklage erhoben. Mit Rücksicht darauf sind die beiden früheren an das Oberlandesgericht zurückverwiesenen Anfechtungsverfahren ausgesetzt worden. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, eine Bestätigung sei allein deswegen nicht in Betracht gekommen , weil im Dezember 1998 - unstreitig - die Voraussetzungen für eine Kapitalherabsetzung nach § 229 AktG nicht erfüllt gewesen seien; auf diesen Zeitpunkt sei aber abzustellen. Ferner hat der Kläger zu 1 geltend gemacht, der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 sei nichtig gewesen und habe deswegen nicht "bestätigt" werden können. Da eine vermögens-
lose Aktiengesellschaft nicht fortgesetzt werden könne, habe auch der Beschluß zu TOP 7 nicht zu einer Bestätigung geführt.
Diese Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der die beiden nicht nichtigen, sondern allenfalls anfechtbaren Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 und 28. November 1996 bestätigende Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten vom 10. Dezember 1998 rechtmäßig ergangen ist.
1. Die Kläger gehen fehl, wenn sie dem § 244 Satz 1 AktG entnehmen wollen, im Zeitpunkt der Bestätigung müßten alle Voraussetzungen des Ausgangsbeschlusses vorhanden sein. Das hätte zur Folge, daß die Bestätigung der Sache nach allein in Form einer Neuvornahme vonstatten gehen könnte. Dem widerspricht nicht nur der Wortlaut, sondern vor allem der Sinn des Gesetzes.

a) Wie schon die Rechtsfolge - "die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden" - nahelegt, bedarf es nicht der Neuvornahme des seinerzeit gefaßten Beschlusses. Indem die Hauptversammlung den seinerzeit gefaßten Beschluß als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit anerkennt (so schon Ballerstedt, ZHR 124 [1962], 233, 235; MünchKomm.z.AktG/Hüffer, 2. Aufl. § 244 Rdn. 4; GK AktG/Karsten Schmidt, 4. Aufl. § 244 Rdn. 5), beseitigt sie die Anfechtbarkeit. Damit werden einerseits
die möglichen Zweifel über die Gültigkeit des Beschlossenen im Interesse der Gesellschaft wie des Rechtsverkehrs ausgeräumt, andererseits bleibt für die Gesellschaft die gerade bei Strukturmaßnahmen überragend wichtige Möglichkeit erhalten, daß der gefaßte Beschluß nach dem seinerzeit geltenden Gesetzes - und Satzungsrecht beurteilt wird. Unerläßliche Voraussetzung für diese in der Bestätigung liegende Anerkennung des Beschlusses als für die Gesellschaft gültig und verbindlich ist jedoch, daß die Mängel, welche den Erstbeschluß anfechtbar gemacht haben, beseitigt und nicht etwa bei der Bestätigung wiederholt werden; wird hiergegen verstoßen, ist die Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses erfolgreich. Eine wirksame Bestätigung dagegen hat materiell -rechtliche Wirkung (heute allg. M. vgl. z.B. Hüffer aaO, Rdn. 11; Karsten Schmidt aaO, Rdn. 13), indem sie die gegen den Erstbeschluß gerichtete Anfechtungsklage unbegründet macht und nicht - wie bei einem wiederholenden Beschluß (s. dazu Volhard in Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, II U Rdn. 67) - lediglich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen läßt.

b) Dieses aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Ergebnis wird durch den Sinn der Regelung, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte des § 244 AktG erschließt, nachdrücklich bestätigt. Vor dem Inkrafttreten des AktG 1965 enthielt das Gesetz keine entsprechende Regelung. Wollte man das Anfechtungsverfahren abkürzen, blieb einzig der Weg, den angefochtenen Beschluß erneut - unter Vermeidung der zur Anfechtbarkeit führenden Mängel - zu fassen (vgl. BGHZ 21, 354, 356; v. Caemmerer, FS A. Hueck [1959], S. 281 ff.; Kropff, Reg.Begr., S. 331; weitergehend aber schon Ballerstedt, ZHR aaO). Eben dies sollte den Gesellschaften nach dem auf Grund einer Interessenabwägung gebildeten Willen des Gesetzgebers erspart werden (vgl. Kropff aaO, S. 331): Dem betroffenen Aktionär sollte nicht angesonnen werden, einen mit Fehlern behafteten Beschluß der Hauptversammlung gegen sich gelten zu las-
sen. Weiter als daß dieser Fehler beseitigt wird, kann sein Interesse indessen nicht gehen. Wird deswegen der Mangel im Zuge der Bestätigung behoben, bedarf es einer weitergehenden Prüfung - etwa der Zulässigkeit der Maßnahme im Zeitpunkt der Bestätigung - nicht. Auf diese Weise wird die Gesellschaft vor Zeitverlusten durch die Anfechtung und Beseitigung des Fehlers geschützt, und es müssen vollzogene - wegen des Fortschreitens der Entwicklung nicht wiederholbare - Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden.

c) Zu einer anderen Auslegung nötigt - anders als die Kläger meinen - auch nicht die Tatsache, daß nach heute allgemeiner Meinung (Karsten Schmidt aaO, Rdn. 16; Hüffer aaO, Rdn. 12 f.; Semler in Münch.Handb.z.AktG, 2. Aufl. § 45 Rdn. 45; anders mit einer nicht passenden Parallele zu § 144 BGB v. Caemmerer aaO, S. 281, 285; ähnlich Kropff aaO, S. 331 f.) der wirksam gefaßte Bestätigungsbeschluß seine Wirkung nicht ex tunc entfaltet, sondern die Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluß erst mit der wirksam beschlossenen Bestätigung unbegründet wird. Die fehlende Rückwirkung der Bestätigung zwingt nicht zu der Annahme, es müßten auch im Zeitpunkt der Beschlußfassung (noch) sämtliche Voraussetzungen für den Erstbeschluß vorliegen. Abgesehen davon, daß - wie ausgeführt - der Wortlaut des Gesetzes dies nicht erfordert und die Auffassung der Kläger zu sinnwidrigen Ergebnissen führen würde, zeigt gerade die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 AktG, nach welcher der Aktionär unter besonderen Umständen ausnahmsweise für den Zwischenzeitraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluß sein Anfechtungsrecht behält, daß für die inhaltliche Prüfung des Beschlossenen die Rechtslage im Zeitpunkt des Erstbeschlusses maßgeblich und eine Neuvornahme nicht erforderlich ist.
2. Der angefochtene Bestätigungsbeschluß ist - anders als die Kläger geltend machen - nicht fehlerhaft ergangen, insbesondere ist das Informationsrecht der Minderheitsaktionäre nicht verletzt worden (unten a); die Bestätigungswirkung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erstbeschluß vom 28. November 1996 nicht nur anfechtbar, sondern - wie der Kläger zu 1 geltend macht - von vornherein nichtig war (unten b).

a) Zu Unrecht macht die Klägerin zu 2 geltend, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen zur Mißachtung ihres Informationsrechts in der Diskussion vor der Fassung des Bestätigungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß beschieden. Die Frage
"Aufgrund welcher Tatsache wird in der Stellungnahme der Verwaltung zu den Gegenanträgen behauptet, der vorgeschlagene Kapitalschnitt stehe anstelle der Zerschlagung der Gesellschaft und sei unabdingbarer Bestandteil einer erfolgreichen Sanierung, wenn gleichzeitig eine Kapitalerhöhung gar nicht erfolgt ?" hat das Landgericht in seiner Entscheidung (S. 14 unter cc) ohne Rechtsfehler als beantwortet behandelt. Das Berufungsgericht durfte hierauf Bezug nehmen und die von der Klägerin zu 2 in der Berufungsbegründungsschrift erhobene Rüge der Sache nach als nicht hinreichend substantiiert werten. Es war offenkundig , daß kein Investor außer "M. Milch" bereit war, sich an der Beklagten zu beteiligen (vgl. BGHZ 138, 71, 76), und daß diese Gesellschaft den Kapitalschnitt zur Voraussetzung der Sanierung gemacht hat. Die in der Frage der Klägerin zu 2 zum Ausdruck kommende Ansicht, eine Sanierung setze stets eine Kapitalerhöhung voraus, ist in der Hauptversammlung diskutiert und als unzutreffend zurückgewiesen worden. Weil die Beklagte nur als Betriebsgesellschaft aktiv wurde und das Anlagevermögen der S. nutzte, konnte das her-
abgesetzte Kapital von 100.000,00 DM bei gleichzeitiger Gewährung von Dar- lehensmitteln der "M. Milch" ausreichen.

b) Vergeblich macht der Kläger zu 1 ferner geltend, der am 28. November 1996 gefaßte und am 10. Dezember 1998 von der Hauptversammlung der Beklagten bestätigte Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 sei wegen nur unvollständiger Auslegung und eines sich daraus ergebenden Verstoßes gegen § 256 Abs. 4 AktG (Klarheit und Übersichtlichkeit ) und gegen die Gliederungsvorschriften (§ 264 Abs. 2 HGB) nichtig und einer Bestätigung nicht zugänglich.
Unstreitig hat der Jahresabschluß in der Hauptversammlung ausgelegen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die von dem Kläger zu 1 als fehlend bemängelten Anlagen nicht vorhanden gewesen und erst nachträglich zu Prozeßzwecken angefertigt worden sind. Dann liegt - wenn man den Vortrag des Klägers zu 1 wie das Berufungsgericht als zutreffend unterstellen will - allenfalls ein zur Anfechtung des Hauptversammlungbeschlusses berechtigender Fehler bei der Auslegung des Jahresabschlusses, nicht aber ein zur Nichtigkeit führender Mangel vor.
Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht und in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil entschieden, daß gegen den Fortsetzungsbeschluß vom 28. November 1996 keine inhaltlichen Bedenken bestehen, weil er sich auf die Sondervorschrift des hier entsprechend anwendbaren § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG a.F. stützen konnte. Der Kläger zu 1 verkennt die durch die genannte Vorschrift geregelte Sondersituation (vgl. dazu Hüffer in Geßler/ Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 274 Rdn. 8), die einen Fortsetzungsbeschluß,
wie er hier gefaßt worden ist, zur Durchführung des gerichtlich bestätigten Vergleichs zuläßt und die von dem Kläger zu 1 gezogenen Parallelen zu anderen Fallgestaltungen verbietet.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

(1) Ein Beschluß der Hauptversammlung kann wegen Verletzung des Gesetzes oder der Satzung durch Klage angefochten werden.

(2) Die Anfechtung kann auch darauf gestützt werden, daß ein Aktionär mit der Ausübung des Stimmrechts für sich oder einen Dritten Sondervorteile zum Schaden der Gesellschaft oder der anderen Aktionäre zu erlangen suchte und der Beschluß geeignet ist, diesem Zweck zu dienen. Dies gilt nicht, wenn der Beschluß den anderen Aktionären einen angemessenen Ausgleich für ihren Schaden gewährt.

(3) Die Anfechtung kann nicht gestützt werden

1.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 Satz 1 sowie § 134 Absatz 3 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
2.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten, die nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, 3, 4 in Verbindung mit § 131, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 in Verbindung mit § 130a Absatz 1 bis 4, nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 in Verbindung mit § 130a Absatz 5 und 6 sowie nach § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 8 auf elektronischem Wege wahrgenommen worden sind,
3.
auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von § 118a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 5 sowie Absatz 6,
4.
auf eine Verletzung der §§ 67a, 67b, 118 Absatz 1 Satz 3 bis 5 und Absatz 2 Satz 2, von § 118a Absatz 1 Satz 4, § 121 Absatz 4a oder des § 124a,
5.
auf Gründe, die ein Verfahren nach § 318 Absatz 3 des Handelsgesetzbuchs rechtfertigen.
Eine Anfechtung kann auf die durch eine technische Störung verursachte Verletzung von Rechten aus Satz 1 Nummer 1 und 2 sowie Vorschriften aus Satz 1 Nummer 3 nur gestützt werden, wenn der Gesellschaft grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorzuwerfen ist; in der Satzung kann ein strengerer Verschuldensmaßstab bestimmt werden.

(4) Wegen unrichtiger, unvollständiger oder verweigerter Erteilung von Informationen kann nur angefochten werden, wenn ein objektiv urteilender Aktionär die Erteilung der Information als wesentliche Voraussetzung für die sachgerechte Wahrnehmung seiner Teilnahme- und Mitgliedschaftsrechte angesehen hätte. Auf unrichtige, unvollständige oder unzureichende Informationen in der Hauptversammlung über die Ermittlung, Höhe oder Angemessenheit von Ausgleich, Abfindung, Zuzahlung oder über sonstige Kompensationen kann eine Anfechtungsklage nicht gestützt werden, wenn das Gesetz für Bewertungsrügen ein Spruchverfahren vorsieht.

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Ein Hauptversammlungsbeschluss, bei dem entgegen § 20 Abs. 7 AktG vom Stimmrecht ausgeschlossene Stimmen mitgezählt wurden und bei dem der Beschluss darauf beruht, ist nach herrschender Meinung lediglich wegen Gesetzesverletzung nach § 243 Abs. 1 AktG anfechtbar (vgl. Hüffer, AktG aaO § 20 Rdn. 17 m.w.Nachw.; Bayer aaO § 20 Rdn. 55). Dies entspricht der ständigen Senatsrechtsprechung, die in vergleichbaren Fällen, in denen einem Stimmrechtsverbot unterliegende Aktionäre an Hauptversammlungsbeschlüssen mitwirken und ihre Stimmen in einer das Abstimmungsergebnis beeinflussenden Weise vom Versammlungsleiter mitgezählt werden, von bloßer Anfechtbarkeit ausgeht (vgl. nur Sen.Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03 aaO S. 228 m.w.Nachw.). Werden in derartigen Fällen die einem Abstimmungsverbot unterliegenden Stimmen mitgezählt und wirkt sich das auf das Ergebnis aus, so ist zwar die davon beeinflusste Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Versammlungsleiter unrichtig. Gleichwohl handelt es sich nicht um einen (nichtigen) Scheinbeschluss; vielmehr bewirken die Feststellung des Beschlussergebnisses durch den Leiter der Hauptversammlung und deren Aufnahme in die notarielle Niederschrift gemäß § 130 Abs. 2 AktG, dass ein Beschluss mit dem verkündeten und in der Niederschrift fixierten Inhalt existiert, solange und soweit er nicht wirksam angefochten ist. An diesem Befund ändert sich nichts dadurch, dass in einem Extremfall wie dem vorliegenden von einer völligen "Stimmlosigkeit" der Beschlüsse auszugehen ist (so im Ergebnis BayOblG NZG 2001, 128; OLG München NZG 1999, 1173; a.A. insbesondere Semler/Asmus, NZG 2004, 881, 887). In § 241 AktG sind die Nichtigkeitsgründe abschließend aufgezählt, ohne dass etwa die Stimmlosigkeit festgestellter Hauptversammlungsbeschlüsse darunter fällt. Derartige Beschlüsse sind - wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - auch nicht etwa unter Normzweckaspekten dem Verdikt der Nichtigkeit zu unterwerfen, da eine Stimmlosigkeit der Beschlussfassung im materiellen Unrechtsgehalt den in § 241 AktG aufgeführten Gesetzes- und Satzungsverstößen keineswegs gleichzustellen ist.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.

(1) Der Vorstand vertritt die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich. Hat eine Gesellschaft keinen Vorstand (Führungslosigkeit), wird die Gesellschaft für den Fall, dass ihr gegenüber Willenserklärungen abgegeben oder Schriftstücke zugestellt werden, durch den Aufsichtsrat vertreten.

(2) Besteht der Vorstand aus mehreren Personen, so sind, wenn die Satzung nichts anderes bestimmt, sämtliche Vorstandsmitglieder nur gemeinschaftlich zur Vertretung der Gesellschaft befugt. Ist eine Willenserklärung gegenüber der Gesellschaft abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Vorstandsmitglied oder im Fall des Absatzes 1 Satz 2 gegenüber einem Aufsichtsratsmitglied. An die Vertreter der Gesellschaft nach Absatz 1 können unter der im Handelsregister eingetragenen Geschäftsanschrift Willenserklärungen gegenüber der Gesellschaft abgegeben und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden. Unabhängig hiervon können die Abgabe und die Zustellung auch unter der eingetragenen Anschrift der empfangsberechtigten Person nach § 39 Abs. 1 Satz 2 erfolgen.

(3) Die Satzung kann auch bestimmen, daß einzelne Vorstandsmitglieder allein oder in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt sind. Dasselbe kann der Aufsichtsrat bestimmen, wenn die Satzung ihn hierzu ermächtigt hat. Absatz 2 Satz 2 gilt in diesen Fällen sinngemäß.

(4) Zur Gesamtvertretung befugte Vorstandsmitglieder können einzelne von ihnen zur Vornahme bestimmter Geschäfte oder bestimmter Arten von Geschäften ermächtigen. Dies gilt sinngemäß, wenn ein einzelnes Vorstandsmitglied in Gemeinschaft mit einem Prokuristen zur Vertretung der Gesellschaft befugt ist.

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

Ein Beschluß der Hauptversammlung ist außer in den Fällen des § 192 Abs. 4, §§ 212, 217 Abs. 2, § 228 Abs. 2, § 234 Abs. 3 und § 235 Abs. 2 nur dann nichtig, wenn er

1.
in einer Hauptversammlung gefaßt worden ist, die unter Verstoß gegen § 121 Abs. 2 und 3 Satz 1 oder Abs. 4 und 4b Satz 1 einberufen war,
2.
nicht nach § 130 Absatz 1 bis 2 Satz 1 und Absatz 4 beurkundet ist,
3.
mit dem Wesen der Aktiengesellschaft nicht zu vereinbaren ist oder durch seinen Inhalt Vorschriften verletzt, die ausschließlich oder überwiegend zum Schutz der Gläubiger der Gesellschaft oder sonst im öffentlichen Interesse gegeben sind,
4.
durch seinen Inhalt gegen die guten Sitten verstößt,
5.
auf Anfechtungsklage durch Urteil rechtskräftig für nichtig erklärt worden ist,
6.
nach § 398 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf Grund rechtskräftiger Entscheidung als nichtig gelöscht worden ist.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 194/01 Verkündet am:
15. Dezember 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Durch den Bestätigungsbeschluß nach § 244 Satz 1 AktG erkennt die Hauptversammlung
den Erstbeschluß als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit
an und beseitigt mit Wirkung für die Zukunft dessen
behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit.

b) Voraussetzung für die Bestätigungswirkung ist allein, daß der Bestätigungsbeschluß
die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel beseitigt
und seinerseits nicht an Mängeln leidet; einer Neuvornahme des seinerzeit
gefaßten Beschlusses bedarf es nicht, so daß im Zeitpunkt der Bestätigung
auch die materiellen Voraussetzungen für den Erstbeschluß nicht mehr erfüllt
sein müssen.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Über das Vermögen der Beklagten, die ihren Sitz in L. hat, war am 1. Oktober 1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden. Im März 1995 ist dieses Verfahren - nach gerichtlicher Bestätigung eines Vergleichs , aufgrund dessen die Gläubiger der Gemeinschuldnerin für rund 46 % ihrer Forderungen Befriedigung erlangt haben - unter Anordnung einer Sonderverwaltung - aufgehoben worden. Während des Gesamtvollstreckungsverfahrens hatte der Verwalter mit verschiedenen Interessenten verhandelt und schließlich das Anlagevermögen der Beklagten an die S. AG (S.), eine Tochtergesellschaft der Molkerei A. M. GmbH & Co. KG ("M. Milch"), veräußert. Die S. stellte das im Bau befindliche
Milchwerk in L. fertig und verpachtete es ab 1996 an die Beklagte. Diese betreibt sog. "Lohnabfüllung" von Milch für die "M. Milch" und vermarktet eigene Milchprodukte. Die Mittel für den Betrieb hat sie ab 1996 von der "M. Milch" darlehensweise erhalten; auf die Rückzahlung hat die Darlehensgeberin bedingt verzichtet.
Die Hauptversammlung der Beklagten faßte zur Vorbereitung der Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 10. Oktober 1994 einen Hauptversammlungsbeschluß, nach dem auf dem Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung das Grundkapital der Beklagten von 75 Mio. DM auf 100.000,00 DM herabgesetzt wurde, "um Wertminderungen auszugleichen und zur Deckung sonstiger Verluste". Hiergegen haben Minderheitsaktionäre - u.a. der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 - Anfechtungsklage erhoben; durch Urteil des erkennenden Senats (v. 9. Februar 1998 - II ZR 278/96, BGHZ 138, 71 ff.) ist festgestellt worden, daß diese Kapitalmaßnahme - anders als das Berufungsgericht angenommen hatte - zwar keiner sachlichen Rechtfertigung bedurfte , die Anfechtungsklagen aber allein deswegen Erfolg haben und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz nötigen, weil nach dem revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Sachvortrag der Kläger das Informationsrecht der Minderheitsaktionäre verletzt worden ist.
Zwischenzeitlich, nämlich am 28. November 1996, hat die Hauptversammlung der Beklagten die "Fortsetzung" der Gesellschaft als werbendes Unternehmen beschlossen und den Jahresabschluß 1995 festgestellt. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg (Urt. v. 12. November 2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 ff.), weil der Vorstand bei der Einladung zur Hauptversammlung fehlerhaft besetzt war.
Die Hauptversammlung der Beklagten hat am 14. Juli 1998, wenige Mo- nate nach Verkündung der Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1998, ihren Beschluß vom 10. Oktober 1994 bestätigt. Auch gegen diesen Beschluß ist Anfechtungsklage erhoben worden. Der Senat hat - abweichend von dem Berufungsgericht - ausgesprochen, daß der Vorstand bei der Vorbereitung dieser Hauptversammlung nach den Vorschriften des Gesetzes und der Satzung ordnungsgemäß besetzt gewesen ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 288/99, ZIP 2002, 216). Zur sachlichen Prüfung der Anfechtungsgründe ist der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.
Während die beiden Anfechtungsklageverfahren gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 28. November 1996 und 14. Juli 1998 noch anhängig waren, hat die Hauptversammlung der Beklagten am 10. Dezember 1998 einen weiteren Bestätigungsbeschluß gefaßt, der sich nunmehr im Sinne einer Gesamtbestätigung auf beide angefochtenen Beschlüsse erstreckt. Hiergegen haben der Kläger zu 1 - bezogen auf die TOP 1 (Bestätigung zum Hauptversammlungsbeschluß vom 10. Oktober 1994), 4 (Bestätigung Jahresabschluß) und 7 (Bestätigung Fortsetzung der Gesellschaft) - und die Klägerin zu 2 - hinsichtlich der TOP 1 und 3 (Bestätigung zum Zustimmungsbeschluß der Inhaber der Inhaberstammaktien) - abermals Anfechtungsklage erhoben. Mit Rücksicht darauf sind die beiden früheren an das Oberlandesgericht zurückverwiesenen Anfechtungsverfahren ausgesetzt worden. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, eine Bestätigung sei allein deswegen nicht in Betracht gekommen , weil im Dezember 1998 - unstreitig - die Voraussetzungen für eine Kapitalherabsetzung nach § 229 AktG nicht erfüllt gewesen seien; auf diesen Zeitpunkt sei aber abzustellen. Ferner hat der Kläger zu 1 geltend gemacht, der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 sei nichtig gewesen und habe deswegen nicht "bestätigt" werden können. Da eine vermögens-
lose Aktiengesellschaft nicht fortgesetzt werden könne, habe auch der Beschluß zu TOP 7 nicht zu einer Bestätigung geführt.
Diese Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der die beiden nicht nichtigen, sondern allenfalls anfechtbaren Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 und 28. November 1996 bestätigende Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten vom 10. Dezember 1998 rechtmäßig ergangen ist.
1. Die Kläger gehen fehl, wenn sie dem § 244 Satz 1 AktG entnehmen wollen, im Zeitpunkt der Bestätigung müßten alle Voraussetzungen des Ausgangsbeschlusses vorhanden sein. Das hätte zur Folge, daß die Bestätigung der Sache nach allein in Form einer Neuvornahme vonstatten gehen könnte. Dem widerspricht nicht nur der Wortlaut, sondern vor allem der Sinn des Gesetzes.

a) Wie schon die Rechtsfolge - "die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden" - nahelegt, bedarf es nicht der Neuvornahme des seinerzeit gefaßten Beschlusses. Indem die Hauptversammlung den seinerzeit gefaßten Beschluß als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit anerkennt (so schon Ballerstedt, ZHR 124 [1962], 233, 235; MünchKomm.z.AktG/Hüffer, 2. Aufl. § 244 Rdn. 4; GK AktG/Karsten Schmidt, 4. Aufl. § 244 Rdn. 5), beseitigt sie die Anfechtbarkeit. Damit werden einerseits
die möglichen Zweifel über die Gültigkeit des Beschlossenen im Interesse der Gesellschaft wie des Rechtsverkehrs ausgeräumt, andererseits bleibt für die Gesellschaft die gerade bei Strukturmaßnahmen überragend wichtige Möglichkeit erhalten, daß der gefaßte Beschluß nach dem seinerzeit geltenden Gesetzes - und Satzungsrecht beurteilt wird. Unerläßliche Voraussetzung für diese in der Bestätigung liegende Anerkennung des Beschlusses als für die Gesellschaft gültig und verbindlich ist jedoch, daß die Mängel, welche den Erstbeschluß anfechtbar gemacht haben, beseitigt und nicht etwa bei der Bestätigung wiederholt werden; wird hiergegen verstoßen, ist die Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses erfolgreich. Eine wirksame Bestätigung dagegen hat materiell -rechtliche Wirkung (heute allg. M. vgl. z.B. Hüffer aaO, Rdn. 11; Karsten Schmidt aaO, Rdn. 13), indem sie die gegen den Erstbeschluß gerichtete Anfechtungsklage unbegründet macht und nicht - wie bei einem wiederholenden Beschluß (s. dazu Volhard in Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, II U Rdn. 67) - lediglich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen läßt.

b) Dieses aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Ergebnis wird durch den Sinn der Regelung, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte des § 244 AktG erschließt, nachdrücklich bestätigt. Vor dem Inkrafttreten des AktG 1965 enthielt das Gesetz keine entsprechende Regelung. Wollte man das Anfechtungsverfahren abkürzen, blieb einzig der Weg, den angefochtenen Beschluß erneut - unter Vermeidung der zur Anfechtbarkeit führenden Mängel - zu fassen (vgl. BGHZ 21, 354, 356; v. Caemmerer, FS A. Hueck [1959], S. 281 ff.; Kropff, Reg.Begr., S. 331; weitergehend aber schon Ballerstedt, ZHR aaO). Eben dies sollte den Gesellschaften nach dem auf Grund einer Interessenabwägung gebildeten Willen des Gesetzgebers erspart werden (vgl. Kropff aaO, S. 331): Dem betroffenen Aktionär sollte nicht angesonnen werden, einen mit Fehlern behafteten Beschluß der Hauptversammlung gegen sich gelten zu las-
sen. Weiter als daß dieser Fehler beseitigt wird, kann sein Interesse indessen nicht gehen. Wird deswegen der Mangel im Zuge der Bestätigung behoben, bedarf es einer weitergehenden Prüfung - etwa der Zulässigkeit der Maßnahme im Zeitpunkt der Bestätigung - nicht. Auf diese Weise wird die Gesellschaft vor Zeitverlusten durch die Anfechtung und Beseitigung des Fehlers geschützt, und es müssen vollzogene - wegen des Fortschreitens der Entwicklung nicht wiederholbare - Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden.

c) Zu einer anderen Auslegung nötigt - anders als die Kläger meinen - auch nicht die Tatsache, daß nach heute allgemeiner Meinung (Karsten Schmidt aaO, Rdn. 16; Hüffer aaO, Rdn. 12 f.; Semler in Münch.Handb.z.AktG, 2. Aufl. § 45 Rdn. 45; anders mit einer nicht passenden Parallele zu § 144 BGB v. Caemmerer aaO, S. 281, 285; ähnlich Kropff aaO, S. 331 f.) der wirksam gefaßte Bestätigungsbeschluß seine Wirkung nicht ex tunc entfaltet, sondern die Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluß erst mit der wirksam beschlossenen Bestätigung unbegründet wird. Die fehlende Rückwirkung der Bestätigung zwingt nicht zu der Annahme, es müßten auch im Zeitpunkt der Beschlußfassung (noch) sämtliche Voraussetzungen für den Erstbeschluß vorliegen. Abgesehen davon, daß - wie ausgeführt - der Wortlaut des Gesetzes dies nicht erfordert und die Auffassung der Kläger zu sinnwidrigen Ergebnissen führen würde, zeigt gerade die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 AktG, nach welcher der Aktionär unter besonderen Umständen ausnahmsweise für den Zwischenzeitraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluß sein Anfechtungsrecht behält, daß für die inhaltliche Prüfung des Beschlossenen die Rechtslage im Zeitpunkt des Erstbeschlusses maßgeblich und eine Neuvornahme nicht erforderlich ist.
2. Der angefochtene Bestätigungsbeschluß ist - anders als die Kläger geltend machen - nicht fehlerhaft ergangen, insbesondere ist das Informationsrecht der Minderheitsaktionäre nicht verletzt worden (unten a); die Bestätigungswirkung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erstbeschluß vom 28. November 1996 nicht nur anfechtbar, sondern - wie der Kläger zu 1 geltend macht - von vornherein nichtig war (unten b).

a) Zu Unrecht macht die Klägerin zu 2 geltend, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen zur Mißachtung ihres Informationsrechts in der Diskussion vor der Fassung des Bestätigungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß beschieden. Die Frage
"Aufgrund welcher Tatsache wird in der Stellungnahme der Verwaltung zu den Gegenanträgen behauptet, der vorgeschlagene Kapitalschnitt stehe anstelle der Zerschlagung der Gesellschaft und sei unabdingbarer Bestandteil einer erfolgreichen Sanierung, wenn gleichzeitig eine Kapitalerhöhung gar nicht erfolgt ?" hat das Landgericht in seiner Entscheidung (S. 14 unter cc) ohne Rechtsfehler als beantwortet behandelt. Das Berufungsgericht durfte hierauf Bezug nehmen und die von der Klägerin zu 2 in der Berufungsbegründungsschrift erhobene Rüge der Sache nach als nicht hinreichend substantiiert werten. Es war offenkundig , daß kein Investor außer "M. Milch" bereit war, sich an der Beklagten zu beteiligen (vgl. BGHZ 138, 71, 76), und daß diese Gesellschaft den Kapitalschnitt zur Voraussetzung der Sanierung gemacht hat. Die in der Frage der Klägerin zu 2 zum Ausdruck kommende Ansicht, eine Sanierung setze stets eine Kapitalerhöhung voraus, ist in der Hauptversammlung diskutiert und als unzutreffend zurückgewiesen worden. Weil die Beklagte nur als Betriebsgesellschaft aktiv wurde und das Anlagevermögen der S. nutzte, konnte das her-
abgesetzte Kapital von 100.000,00 DM bei gleichzeitiger Gewährung von Dar- lehensmitteln der "M. Milch" ausreichen.

b) Vergeblich macht der Kläger zu 1 ferner geltend, der am 28. November 1996 gefaßte und am 10. Dezember 1998 von der Hauptversammlung der Beklagten bestätigte Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 sei wegen nur unvollständiger Auslegung und eines sich daraus ergebenden Verstoßes gegen § 256 Abs. 4 AktG (Klarheit und Übersichtlichkeit ) und gegen die Gliederungsvorschriften (§ 264 Abs. 2 HGB) nichtig und einer Bestätigung nicht zugänglich.
Unstreitig hat der Jahresabschluß in der Hauptversammlung ausgelegen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die von dem Kläger zu 1 als fehlend bemängelten Anlagen nicht vorhanden gewesen und erst nachträglich zu Prozeßzwecken angefertigt worden sind. Dann liegt - wenn man den Vortrag des Klägers zu 1 wie das Berufungsgericht als zutreffend unterstellen will - allenfalls ein zur Anfechtung des Hauptversammlungbeschlusses berechtigender Fehler bei der Auslegung des Jahresabschlusses, nicht aber ein zur Nichtigkeit führender Mangel vor.
Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht und in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil entschieden, daß gegen den Fortsetzungsbeschluß vom 28. November 1996 keine inhaltlichen Bedenken bestehen, weil er sich auf die Sondervorschrift des hier entsprechend anwendbaren § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG a.F. stützen konnte. Der Kläger zu 1 verkennt die durch die genannte Vorschrift geregelte Sondersituation (vgl. dazu Hüffer in Geßler/ Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 274 Rdn. 8), die einen Fortsetzungsbeschluß,
wie er hier gefaßt worden ist, zur Durchführung des gerichtlich bestätigten Vergleichs zuläßt und die von dem Kläger zu 1 gezogenen Parallelen zu anderen Fallgestaltungen verbietet.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn
10
1. Die Bestätigung des Ursprungsbeschlusses der Hauptversammlung der Beklagten vom 30. Dezember 1998 durch den im vorliegenden Verfahren angefochtenen Bestätigungsbeschluss vom 4. Juni 2002 war gemäß § 244 Satz 1 AktG rechtlich einwandfrei. Voraussetzung für die Bestätigungswirkung nach § 244 Satz 1 AktG ist allein, dass der Bestätigungsbeschluss die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel des Ursprungsbeschlusses beseitigt und seinerseits nicht an Mängeln leidet (BGHZ 157, 206; BGH, Urt. v. 12. Dezember 2005 - II ZR 253/03, ZIP 2006 aaO). Im Einklang mit der Bestätigungsfunktion des § 244 Satz 1 AktG sollten hier nach dem Willen der Hauptversammlung u.a. dem Erstbeschluss nach der Behauptung der Kläger anhaftende Verfahrensmängel - die im vorliegenden Prozess erneut von den Klägern geltend gemacht worden sind - durch einen verfahrensfehlerfreien Bestätigungsbeschluss beseitigt werden. Soweit die Kläger geltend machen, Inhaltsmängel des Erstbeschlusses seien einer wirksamen Bestätigung nicht zugänglich , weil sie mit der Bestätigung im Zweitbeschluss perpetuiert würden, ist dies zwar im theoretischen Ansatz zutreffend. Gleichwohl geht diese Rüge ins Leere , weil das Berufungsgericht mit Recht - insoweit in Korrektur seiner verfehlten früheren Rechtsansicht in dem den Ausgangsbeschluss betreffenden Berufungsverfahren (23 U 6712/99) - entschieden hat, dass schon dem Ausgangsbeschluss keine Inhaltsmängel anhafteten und insofern auch der Bestätigungsbeschluss inhaltlich mangelfrei ist.

Die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn die Hauptversammlung den anfechtbaren Beschluß durch einen neuen Beschluß bestätigt hat und dieser Beschluß innerhalb der Anfechtungsfrist nicht angefochten oder die Anfechtung rechtskräftig zurückgewiesen worden ist. Hat der Kläger ein rechtliches Interesse, daß der anfechtbare Beschluß für die Zeit bis zum Bestätigungsbeschluß für nichtig erklärt wird, so kann er die Anfechtung weiterhin mit dem Ziel geltend machen, den anfechtbaren Beschluß für diese Zeit für nichtig zu erklären.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 194/01 Verkündet am:
15. Dezember 2003
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja

a) Durch den Bestätigungsbeschluß nach § 244 Satz 1 AktG erkennt die Hauptversammlung
den Erstbeschluß als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit
an und beseitigt mit Wirkung für die Zukunft dessen
behauptete oder tatsächlich bestehende Anfechtbarkeit.

b) Voraussetzung für die Bestätigungswirkung ist allein, daß der Bestätigungsbeschluß
die behaupteten oder tatsächlich bestehenden Mängel beseitigt
und seinerseits nicht an Mängeln leidet; einer Neuvornahme des seinerzeit
gefaßten Beschlusses bedarf es nicht, so daß im Zeitpunkt der Bestätigung
auch die materiellen Voraussetzungen für den Erstbeschluß nicht mehr erfüllt
sein müssen.
BGH, Urteil vom 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01 - OLG Dresden
LG Dresden
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-
handlung vom 15. Dezember 2003 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Graf und
Dr. Strohn

für Recht erkannt:
Die Revision der Kläger gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 13. Juni 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Über das Vermögen der Beklagten, die ihren Sitz in L. hat, war am 1. Oktober 1993 das Gesamtvollstreckungsverfahren eröffnet worden. Im März 1995 ist dieses Verfahren - nach gerichtlicher Bestätigung eines Vergleichs , aufgrund dessen die Gläubiger der Gemeinschuldnerin für rund 46 % ihrer Forderungen Befriedigung erlangt haben - unter Anordnung einer Sonderverwaltung - aufgehoben worden. Während des Gesamtvollstreckungsverfahrens hatte der Verwalter mit verschiedenen Interessenten verhandelt und schließlich das Anlagevermögen der Beklagten an die S. AG (S.), eine Tochtergesellschaft der Molkerei A. M. GmbH & Co. KG ("M. Milch"), veräußert. Die S. stellte das im Bau befindliche
Milchwerk in L. fertig und verpachtete es ab 1996 an die Beklagte. Diese betreibt sog. "Lohnabfüllung" von Milch für die "M. Milch" und vermarktet eigene Milchprodukte. Die Mittel für den Betrieb hat sie ab 1996 von der "M. Milch" darlehensweise erhalten; auf die Rückzahlung hat die Darlehensgeberin bedingt verzichtet.
Die Hauptversammlung der Beklagten faßte zur Vorbereitung der Beendigung des Gesamtvollstreckungsverfahrens am 10. Oktober 1994 einen Hauptversammlungsbeschluß, nach dem auf dem Wege der vereinfachten Kapitalherabsetzung das Grundkapital der Beklagten von 75 Mio. DM auf 100.000,00 DM herabgesetzt wurde, "um Wertminderungen auszugleichen und zur Deckung sonstiger Verluste". Hiergegen haben Minderheitsaktionäre - u.a. der Kläger zu 1 und die Klägerin zu 2 - Anfechtungsklage erhoben; durch Urteil des erkennenden Senats (v. 9. Februar 1998 - II ZR 278/96, BGHZ 138, 71 ff.) ist festgestellt worden, daß diese Kapitalmaßnahme - anders als das Berufungsgericht angenommen hatte - zwar keiner sachlichen Rechtfertigung bedurfte , die Anfechtungsklagen aber allein deswegen Erfolg haben und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz nötigen, weil nach dem revisionsrechtlich als richtig zu unterstellenden Sachvortrag der Kläger das Informationsrecht der Minderheitsaktionäre verletzt worden ist.
Zwischenzeitlich, nämlich am 28. November 1996, hat die Hauptversammlung der Beklagten die "Fortsetzung" der Gesellschaft als werbendes Unternehmen beschlossen und den Jahresabschluß 1995 festgestellt. Die hiergegen erhobene Anfechtungsklage hatte Erfolg (Urt. v. 12. November 2001 - II ZR 225/99, BGHZ 149, 158 ff.), weil der Vorstand bei der Einladung zur Hauptversammlung fehlerhaft besetzt war.
Die Hauptversammlung der Beklagten hat am 14. Juli 1998, wenige Mo- nate nach Verkündung der Entscheidung des Senats vom 9. Februar 1998, ihren Beschluß vom 10. Oktober 1994 bestätigt. Auch gegen diesen Beschluß ist Anfechtungsklage erhoben worden. Der Senat hat - abweichend von dem Berufungsgericht - ausgesprochen, daß der Vorstand bei der Vorbereitung dieser Hauptversammlung nach den Vorschriften des Gesetzes und der Satzung ordnungsgemäß besetzt gewesen ist (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 288/99, ZIP 2002, 216). Zur sachlichen Prüfung der Anfechtungsgründe ist der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht zurückverwiesen worden.
Während die beiden Anfechtungsklageverfahren gegen die Hauptversammlungsbeschlüsse vom 28. November 1996 und 14. Juli 1998 noch anhängig waren, hat die Hauptversammlung der Beklagten am 10. Dezember 1998 einen weiteren Bestätigungsbeschluß gefaßt, der sich nunmehr im Sinne einer Gesamtbestätigung auf beide angefochtenen Beschlüsse erstreckt. Hiergegen haben der Kläger zu 1 - bezogen auf die TOP 1 (Bestätigung zum Hauptversammlungsbeschluß vom 10. Oktober 1994), 4 (Bestätigung Jahresabschluß) und 7 (Bestätigung Fortsetzung der Gesellschaft) - und die Klägerin zu 2 - hinsichtlich der TOP 1 und 3 (Bestätigung zum Zustimmungsbeschluß der Inhaber der Inhaberstammaktien) - abermals Anfechtungsklage erhoben. Mit Rücksicht darauf sind die beiden früheren an das Oberlandesgericht zurückverwiesenen Anfechtungsverfahren ausgesetzt worden. Die Kläger haben die Ansicht vertreten, eine Bestätigung sei allein deswegen nicht in Betracht gekommen , weil im Dezember 1998 - unstreitig - die Voraussetzungen für eine Kapitalherabsetzung nach § 229 AktG nicht erfüllt gewesen seien; auf diesen Zeitpunkt sei aber abzustellen. Ferner hat der Kläger zu 1 geltend gemacht, der Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 sei nichtig gewesen und habe deswegen nicht "bestätigt" werden können. Da eine vermögens-
lose Aktiengesellschaft nicht fortgesetzt werden könne, habe auch der Beschluß zu TOP 7 nicht zu einer Bestätigung geführt.
Diese Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit der Revision verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe:


Die zulässige Revision hat keinen Erfolg. Mit Recht hat das Berufungsgericht angenommen, daß der die beiden nicht nichtigen, sondern allenfalls anfechtbaren Beschlüsse vom 10. Oktober 1994 und 28. November 1996 bestätigende Hauptversammlungsbeschluß der Beklagten vom 10. Dezember 1998 rechtmäßig ergangen ist.
1. Die Kläger gehen fehl, wenn sie dem § 244 Satz 1 AktG entnehmen wollen, im Zeitpunkt der Bestätigung müßten alle Voraussetzungen des Ausgangsbeschlusses vorhanden sein. Das hätte zur Folge, daß die Bestätigung der Sache nach allein in Form einer Neuvornahme vonstatten gehen könnte. Dem widerspricht nicht nur der Wortlaut, sondern vor allem der Sinn des Gesetzes.

a) Wie schon die Rechtsfolge - "die Anfechtung kann nicht mehr geltend gemacht werden" - nahelegt, bedarf es nicht der Neuvornahme des seinerzeit gefaßten Beschlusses. Indem die Hauptversammlung den seinerzeit gefaßten Beschluß als gültige Regelung der betreffenden Gesellschaftsangelegenheit anerkennt (so schon Ballerstedt, ZHR 124 [1962], 233, 235; MünchKomm.z.AktG/Hüffer, 2. Aufl. § 244 Rdn. 4; GK AktG/Karsten Schmidt, 4. Aufl. § 244 Rdn. 5), beseitigt sie die Anfechtbarkeit. Damit werden einerseits
die möglichen Zweifel über die Gültigkeit des Beschlossenen im Interesse der Gesellschaft wie des Rechtsverkehrs ausgeräumt, andererseits bleibt für die Gesellschaft die gerade bei Strukturmaßnahmen überragend wichtige Möglichkeit erhalten, daß der gefaßte Beschluß nach dem seinerzeit geltenden Gesetzes - und Satzungsrecht beurteilt wird. Unerläßliche Voraussetzung für diese in der Bestätigung liegende Anerkennung des Beschlusses als für die Gesellschaft gültig und verbindlich ist jedoch, daß die Mängel, welche den Erstbeschluß anfechtbar gemacht haben, beseitigt und nicht etwa bei der Bestätigung wiederholt werden; wird hiergegen verstoßen, ist die Anfechtung des Bestätigungsbeschlusses erfolgreich. Eine wirksame Bestätigung dagegen hat materiell -rechtliche Wirkung (heute allg. M. vgl. z.B. Hüffer aaO, Rdn. 11; Karsten Schmidt aaO, Rdn. 13), indem sie die gegen den Erstbeschluß gerichtete Anfechtungsklage unbegründet macht und nicht - wie bei einem wiederholenden Beschluß (s. dazu Volhard in Arbeitshandbuch für die Hauptversammlung, II U Rdn. 67) - lediglich das Rechtsschutzbedürfnis des Klägers entfallen läßt.

b) Dieses aus dem Wortlaut des Gesetzes gewonnene Ergebnis wird durch den Sinn der Regelung, wie er sich aus der Entstehungsgeschichte des § 244 AktG erschließt, nachdrücklich bestätigt. Vor dem Inkrafttreten des AktG 1965 enthielt das Gesetz keine entsprechende Regelung. Wollte man das Anfechtungsverfahren abkürzen, blieb einzig der Weg, den angefochtenen Beschluß erneut - unter Vermeidung der zur Anfechtbarkeit führenden Mängel - zu fassen (vgl. BGHZ 21, 354, 356; v. Caemmerer, FS A. Hueck [1959], S. 281 ff.; Kropff, Reg.Begr., S. 331; weitergehend aber schon Ballerstedt, ZHR aaO). Eben dies sollte den Gesellschaften nach dem auf Grund einer Interessenabwägung gebildeten Willen des Gesetzgebers erspart werden (vgl. Kropff aaO, S. 331): Dem betroffenen Aktionär sollte nicht angesonnen werden, einen mit Fehlern behafteten Beschluß der Hauptversammlung gegen sich gelten zu las-
sen. Weiter als daß dieser Fehler beseitigt wird, kann sein Interesse indessen nicht gehen. Wird deswegen der Mangel im Zuge der Bestätigung behoben, bedarf es einer weitergehenden Prüfung - etwa der Zulässigkeit der Maßnahme im Zeitpunkt der Bestätigung - nicht. Auf diese Weise wird die Gesellschaft vor Zeitverlusten durch die Anfechtung und Beseitigung des Fehlers geschützt, und es müssen vollzogene - wegen des Fortschreitens der Entwicklung nicht wiederholbare - Maßnahmen nicht rückgängig gemacht werden.

c) Zu einer anderen Auslegung nötigt - anders als die Kläger meinen - auch nicht die Tatsache, daß nach heute allgemeiner Meinung (Karsten Schmidt aaO, Rdn. 16; Hüffer aaO, Rdn. 12 f.; Semler in Münch.Handb.z.AktG, 2. Aufl. § 45 Rdn. 45; anders mit einer nicht passenden Parallele zu § 144 BGB v. Caemmerer aaO, S. 281, 285; ähnlich Kropff aaO, S. 331 f.) der wirksam gefaßte Bestätigungsbeschluß seine Wirkung nicht ex tunc entfaltet, sondern die Anfechtungsklage gegen den Erstbeschluß erst mit der wirksam beschlossenen Bestätigung unbegründet wird. Die fehlende Rückwirkung der Bestätigung zwingt nicht zu der Annahme, es müßten auch im Zeitpunkt der Beschlußfassung (noch) sämtliche Voraussetzungen für den Erstbeschluß vorliegen. Abgesehen davon, daß - wie ausgeführt - der Wortlaut des Gesetzes dies nicht erfordert und die Auffassung der Kläger zu sinnwidrigen Ergebnissen führen würde, zeigt gerade die Sondervorschrift des § 244 Satz 2 AktG, nach welcher der Aktionär unter besonderen Umständen ausnahmsweise für den Zwischenzeitraum zwischen Erst- und Bestätigungsbeschluß sein Anfechtungsrecht behält, daß für die inhaltliche Prüfung des Beschlossenen die Rechtslage im Zeitpunkt des Erstbeschlusses maßgeblich und eine Neuvornahme nicht erforderlich ist.
2. Der angefochtene Bestätigungsbeschluß ist - anders als die Kläger geltend machen - nicht fehlerhaft ergangen, insbesondere ist das Informationsrecht der Minderheitsaktionäre nicht verletzt worden (unten a); die Bestätigungswirkung wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erstbeschluß vom 28. November 1996 nicht nur anfechtbar, sondern - wie der Kläger zu 1 geltend macht - von vornherein nichtig war (unten b).

a) Zu Unrecht macht die Klägerin zu 2 geltend, das Berufungsgericht habe ihr Vorbringen zur Mißachtung ihres Informationsrechts in der Diskussion vor der Fassung des Bestätigungsbeschlusses nicht ordnungsgemäß beschieden. Die Frage
"Aufgrund welcher Tatsache wird in der Stellungnahme der Verwaltung zu den Gegenanträgen behauptet, der vorgeschlagene Kapitalschnitt stehe anstelle der Zerschlagung der Gesellschaft und sei unabdingbarer Bestandteil einer erfolgreichen Sanierung, wenn gleichzeitig eine Kapitalerhöhung gar nicht erfolgt ?" hat das Landgericht in seiner Entscheidung (S. 14 unter cc) ohne Rechtsfehler als beantwortet behandelt. Das Berufungsgericht durfte hierauf Bezug nehmen und die von der Klägerin zu 2 in der Berufungsbegründungsschrift erhobene Rüge der Sache nach als nicht hinreichend substantiiert werten. Es war offenkundig , daß kein Investor außer "M. Milch" bereit war, sich an der Beklagten zu beteiligen (vgl. BGHZ 138, 71, 76), und daß diese Gesellschaft den Kapitalschnitt zur Voraussetzung der Sanierung gemacht hat. Die in der Frage der Klägerin zu 2 zum Ausdruck kommende Ansicht, eine Sanierung setze stets eine Kapitalerhöhung voraus, ist in der Hauptversammlung diskutiert und als unzutreffend zurückgewiesen worden. Weil die Beklagte nur als Betriebsgesellschaft aktiv wurde und das Anlagevermögen der S. nutzte, konnte das her-
abgesetzte Kapital von 100.000,00 DM bei gleichzeitiger Gewährung von Dar- lehensmitteln der "M. Milch" ausreichen.

b) Vergeblich macht der Kläger zu 1 ferner geltend, der am 28. November 1996 gefaßte und am 10. Dezember 1998 von der Hauptversammlung der Beklagten bestätigte Beschluß über die Feststellung des Jahresabschlusses 1995 sei wegen nur unvollständiger Auslegung und eines sich daraus ergebenden Verstoßes gegen § 256 Abs. 4 AktG (Klarheit und Übersichtlichkeit ) und gegen die Gliederungsvorschriften (§ 264 Abs. 2 HGB) nichtig und einer Bestätigung nicht zugänglich.
Unstreitig hat der Jahresabschluß in der Hauptversammlung ausgelegen. Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die von dem Kläger zu 1 als fehlend bemängelten Anlagen nicht vorhanden gewesen und erst nachträglich zu Prozeßzwecken angefertigt worden sind. Dann liegt - wenn man den Vortrag des Klägers zu 1 wie das Berufungsgericht als zutreffend unterstellen will - allenfalls ein zur Anfechtung des Hauptversammlungbeschlusses berechtigender Fehler bei der Auslegung des Jahresabschlusses, nicht aber ein zur Nichtigkeit führender Mangel vor.
Schließlich hat das Berufungsgericht mit Recht und in Übereinstimmung mit dem erstinstanzlichen Urteil entschieden, daß gegen den Fortsetzungsbeschluß vom 28. November 1996 keine inhaltlichen Bedenken bestehen, weil er sich auf die Sondervorschrift des hier entsprechend anwendbaren § 274 Abs. 2 Nr. 1 AktG a.F. stützen konnte. Der Kläger zu 1 verkennt die durch die genannte Vorschrift geregelte Sondersituation (vgl. dazu Hüffer in Geßler/ Hefermehl/Eckardt/Kropff, AktG § 274 Rdn. 8), die einen Fortsetzungsbeschluß,
wie er hier gefaßt worden ist, zur Durchführung des gerichtlich bestätigten Vergleichs zuläßt und die von dem Kläger zu 1 gezogenen Parallelen zu anderen Fallgestaltungen verbietet.
Röhricht Goette Kraemer
Graf Strohn

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
II ZR 288/02 Verkündet am:
20. September 2004
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja
Ein satzungsändernder Beschluß der Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft
, durch den das Erfordernis einer Unterschriftsbeglaubigung auf Kosten
des betreffenden Aktionärs als Wirksamkeits- oder Nachweiserfordernis für die
Übertragung von (nicht verbrieften) Namensaktien nachträglich eingeführt wird,
ist gemäß § 243 Nr. 3 AktG nichtig.
BGH, Urteil vom 20. September 2004 - II ZR 288/02 - OLG Oldenburg
LG Aurich
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. September 2004 durch den Vorsitzenden Richter
Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Goette, Kraemer, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Rechtsmittel des Klägers werden das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 22. August 2002 aufgehoben und das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Aurich vom 12. Februar 2002 abgeändert, soweit die Klage gegen den satzungsändernden Beschluß der Hauptversammlung der Beklagten vom 22. August 2001 zu § 4 Satz 4 und 5 ihrer Satzung abgewiesen worden ist.
Es wird festgestellt, daß der o.g. Hauptversammlungsbeschluß zu § 4 Satz 4 und 5 der Satzung der Beklagten nichtig ist.
Von den Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz tragen der Kläger 1/ 4/ 5, die Beklagte 5.
Die Kosten des Revisionsverfahrens einschließlich des Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 16,5 % und die Beklagte 83,5 %, von den außergerichtlichen Kosten des Klägers die Beklagte 87,2 %, von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten der Kläger 12,8 %. Im übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist Aktionär der Beklagten. Ihre Hauptversammlung beschloß am 22. August 2001 zu TOP 8 u.a. eine Satzungsänderung, wonach die bisherigen Inhaberaktien auf Namensaktien (Stückaktien) umgestellt wurden und § 4 der Satzung wie folgt neu gefaßt wurde:
"Die Aktien lauten auf den Namen. Die Gesellschaft kann die Aktien ganz oder teilweise in Aktienurkunden zusammenfassen, die eine Mehrheit von Aktien verbriefen. Der Anspruch des Aktionärs auf Verbriefung seines Anteils ist ausgeschlossen." Für die nachfolgenden Sätze 4 und 5 des § 4 war nach dem gemäß § 124 Abs. 1 AktG bekanntgemachten Beschlußvorschlag zu TOP 8 c ursprünglich folgende Fassung vorgesehen:
"Soweit eine Einzelverbriefung der Aktie nicht vorgenommen wird, bedürfen rechtsgeschäftliche Verfügungen über Miteigentumsanteile an der Globalaktie zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Die Unterschriften der Vertragsparteien bedürfen der notariellen Beglaubigung."
Der die Hauptversammlung leitende Aufsichtsratsvorsitzende Dr. C. stellte die Satzungsänderung TOP 8 c zunächst unter Ausklammerung der Sätze 4 und 5 des § 4 zur Abstimmung, welche die erforderliche Mehrheit ergab. Anschließend rief er den bisher ausgeklammerten Teil des TOP 8 c zur Beschlußfassung auf und formulierte "in seiner Eigenschaft als Aktionär und nicht als Aufsichtsrat" einen geänderten Beschlußvorschlag, der Anregungen von Aktionären berücksichtige. Er lautete folgendermaßen:
"Soweit die rechtsgeschäftlichen Verfügungen nicht unter Vorlage von Personalausweisen vor dem Aufsichtsratsvorsitzenden oder von diesem hierzu ermächtigten Personen vorgenommen werden , bedürfen die Unterschriften der Vertragsparteien der amtlichen Beglaubigung, der notariellen Beglaubigung oder der schriftlichen Bestätigung der Unterschriften durch ein Kreditinstitut. Notarkosten der Beglaubigung trägt für bis zu zwei Beglaubigungen je Stückaktie und Kalenderjahr die Gesellschaft." Nachdem die Hauptversammlung diesem Vorschlag mit der erforderlichen Mehrheit zugestimmt und der Vorsitzende die Beschlußfassung festgestellt hatte, erklärte eine anwesende Vertreterin des Klägers gegen den Beschluß Widerspruch zur Niederschrift (§ 245 Nr. 1 AktG).
Mit seiner Klage hat der Kläger die beiden satzungsändernden Beschlüsse zu § 4 der Satzung insgesamt angefochten, weil der Alternativvorschlag nicht ordnungsgemäß angekündigt gewesen sei und das beschlossene Beglaubigungserfordernis mit Kostenbelastung der Aktionäre bei mehr als zwei Aktienübertragungen pro Jahr auf eine gegen § 180 AktG verstoßende Nebenverpflichtung hinauslaufe. Dieser Beschlußinhalt lasse sich von dem vorangegangenen Beschluß über die Satzungsänderung gemäß § 4 Satz 1 bis 3 nicht trennen. Die Klage blieb in den Vorinstanzen erfolglos. Der Senat hat die Revision des Klägers nur insoweit zugelassen, als die Klage sich gegen den zeitlich
zweiten Hauptversammlungsbeschluß zu § 4 Satz 4 und 5 der Satzung der Beklagten richtet.

Entscheidungsgründe:


Die Revision ist im Umfang ihrer Zulassung begründet und führt zur Feststellung der Nichtigkeit des zweiten Hauptversammlungsbeschlusses vom 22. August 2001, betreffend § 4 Satz 4 und 5 der geänderten Satzung der Beklagten.
I. Das Berufungsgericht meint, der Beschluß sei weder aus formellen noch aus materiellen Gründen anfechtbar. Ob er sich, was anzunehmen sei, noch im Rahmen der bekanntgemachten Tagesordnung ("Beschlußfassung über die Form der Aktien und die Änderung der Satzung ") gehalten habe und daher nicht gegen § 124 Abs. 4 AktG verstoße, sei im Ergebnis ebenso "irrelevant" wie die Frage, ob der Aufsichtsratsvorsitzende und Versammlungsleiter die Gegenantragsbefugnis eines Aktionärs (§ 126 AktG) für sich habe in Anspruch nehmen können. Denn diese etwaigen Mängel seien jedenfalls für das Beschlußergebnis nicht ursächlich geworden, weil die beschlossene Fassung des § 4 Satz 4 und 5 der Satzung die Aktionäre besser stelle als die ursprünglich angekündigte, wonach die Beklagte keinerlei Beglaubigungskosten zu übernehmen gehabt hätte. Inhaltlich verstoße die Neuregelung mangels Auferlegung von Leistungspflichten zugunsten der Beklagten auch weder gegen das "Belastungsverbot" des § 180 Abs. 1 AktG, noch werde durch die Kostenregelung die freie Übertragbarkeit der Aktien in einer ins Gewicht fallenden Weise erschwert (§ 180 Abs. 2 AktG).
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Durchgreifende Bedenken bestehen bereits gegen die Ansicht des Berufungsgerichts , eine Anfechtung des Beschlusses (§§ 243, 246 AktG) wegen der nach Auffassung des Klägers gegebenen Verfahrensmängel scheitere jedenfalls an deren fehlender Kausalität für das Beschlußergebnis. Nach der neueren Rechtsprechung des Senates (BGHZ 149, 158, 164 f.; 153, 32, 36 f.) kommt es insoweit nicht auf Kausalitätserwägungen, sondern auf die Relevanz des Verfahrensverstoßes für die Informations- und sonstigen mitgliedschaftlichen Rechte der Aktionäre, insbesondere auch der in der Abstimmung unterlegenen Minderheitsaktionäre, an. Eine solche Relevanz ist bei Bekanntmachungsmängeln i.S. von § 124 Abs. 4 Satz 1 AktG regelmäßig zu bejahen (Senat aaO; Hüffer, AktG 6. Aufl. § 243 Rdn. 15).
Im Ergebnis kommt es allerdings auf die vom Kläger gerügten Verfahrensmängel nicht an, weil der angefochtene Beschluß ohnehin schon seines Inhalts wegen nichtig ist (vgl. unten 2). Einer entsprechenden Entscheidung steht nicht entgegen, daß der Kläger primär Anfechtungs- und nur hilfsweise Nichtigkeitsklage (§ 249 AktG) erhoben hat. Denn beide Klageanträge verfolgen dasselbe materielle Ziel und stehen zueinander nicht in einem Eventualverhältnis (Senat, BGHZ 134, 364, 366). Unerheblich ist dabei auch, daß die Hauptversammlung der Beklagten den Beschluß inzwischen unstreitig durch Beschluß vom 22. August 2002 bestätigt und der Kläger diesen anscheinend nicht angefochten hat. Denn abgesehen davon, daß der inhaltliche Nichtigkeitsgrund dem Bestätigungsbeschluß in gleicher Weise anhaftet, kann ein Bestätigungsbeschluß gemäß § 244 AktG nur die Anfechtbarkeit (vgl. dazu Sen.Urt. v. 15. Dezember 2003 - II ZR 194/01, ZIP 2004, 310), nicht aber die Nichtigkeit eines Gesellschafterbeschlusses beseitigen.

2. Der Inhalt des Beschlusses verstößt gegen Grundprinzipien des Aktienrechts und ist daher gemäß § 241 Nr. 3 AktG nichtig.

a) Das deutsche Aktienrecht ist von dem Grundsatz der freien Übertragbarkeit des Mitgliedschaftsrechts beherrscht (Lutter in Kölner Komm.z.AktG 2. Aufl. § 68 Rdn. 23; Bayer in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 68 Rdn. 34 jew. m.w.N.). Handelt es sich - wie hier - um Namensaktien, so können diese nach dem Gesetz durch formlose Abtretungsvereinbarung gemäß §§ 398, 413 BGB übertragen werden. Die dingliche Wirksamkeit der Abtretung kann - jedenfalls außerhalb der Voraussetzungen einer möglichen Vinkulierung gemäß §§ 68 Abs. 2, 180 Abs. 2 AktG - nicht an eine bestimmte Form gebunden werden, weil darin eine unzulässige Erschwerung der freien Übertragbarkeit der Aktien läge, die im Grundsatz nur durch eine Vinkulierung nach § 68 Abs. 2 AktG eingeschränkt werden kann. Diese wiederum bedürfte gemäß § 180 Abs. 2 AktG im Fall nachträglicher Einführung durch Satzungsänderung der Zustimmung aller betroffenen Aktionäre (vgl. Hüffer aaO § 68 Rdn. 13). Die Verweigerung der Zustimmung auch nur eines von ihnen führt zur Nichtigkeit der Satzungsänderung (vgl. RGZ 121, 238, 244; Hüffer aaO § 180 Rdn. 9). Ohne die Erfüllung dieser Erfordernisse kann der Grundsatz der freien Übertragbarkeit der Aktien zumindest nicht mit dinglicher Wirkung entsprechend §§ 399 letzte Alt., 413 BGB beschränkt und deshalb auch nicht an eine bestimmte Form - als Minus gegenüber einer Vinkulierung - gebunden werden. Die gemäß § 68 Abs. 1 AktG zulässige Übertragung durch Indossament ist nur fakultativ vorgesehen (vgl. Hüffer aaO § 68 Rdn. 3) und kommt hier mangels Verbriefung der einzelnen Aktien ohnehin nicht in Betracht.

b) Im vorliegenden Fall war das in der ursprünglichen Beschlußvorlage vorgesehene Formerfordernis ersichtlich als Wirksamkeitsvoraussetzung für die Aktienübertragung vorgesehen. Ob Entsprechendes auch für die auf Vorschlag des Versammlungsleiters beschlossene Fassung gilt oder damit nur noch ein Nachweiserfordernis für die Eintragung des Rechtsübergangs ins Aktienregister gemäß § 67 Abs. 3 AktG gemeint ist, kann dahinstehen. Denn auch im letzteren Fall wäre schon die Formvorschrift, erst recht aber die Kostenbelastung der Aktionäre nichtig.
aa) Eine bestimmte Nachweisform schreibt § 67 Abs. 3 AktG nicht vor. Ausreichend ist jedenfalls eine schriftliche Abtretungserklärung (vgl. Hüffer aaO § 67 Rdn. 18). Eine Unterschriftsbeglaubigung ist auch bei der Übertragung verbriefter Namensaktien durch Indossament nicht vorgesehen; gemäß § 68 Abs. 3 AktG ist die Gesellschaft zu einer Prüfung der Unterschriften nicht verpflichtet. Dies schließt eine Berechtigung und in Zweifelsfällen - z.B. bei Verdacht einer Unterschriftsfälschung - auch eine Verpflichtung der Gesellschaft zur Überprüfung der Unterschriften bzw. des Rechtsübergangs nicht aus (vgl. Bayer in Münch.Komm.z.AktG 2. Aufl. § 67 Rdn. 89; § 68 Rdn. 28 m.w.N.), wozu sie auch im eigenen Interesse der Klarheit über die ihr gegenüber berechtigten und verpflichteten Mitglieder gehalten sein kann, weil die Wirkung der Eintragung im Aktienregister gemäß § 67 Abs. 2 AktG jedenfalls nach h.M. im Fall einer Unterschriftsfälschung nicht eingreifen soll (vgl. Bayer aaO § 67 Rdn. 74 m.w.N.; zweifelnd Hüffer aaO § 67 Rdn. 15). Die allgemeinen Eintragungsvoraussetzungen nach §§ 67 Abs. 3, 68 Abs. 1, 3 AktG können aber durch die Satzung nicht generalisierend verändert oder verschärft werden (Lutter aaO § 68 Rdn. 57). Es besteht kein Grund, für den Nachweis der Übertragung nicht verbriefter Namensaktien generell eine Unterschriftsbeglaubigung zu verlangen. Das gilt um so mehr, als die Neufassung der §§ 67, 68 AktG durch Art. 1
NaStraG (v. 18. Januar 2001, BGBl. I 123 ff.) auf die elektronische Abwicklung des Effektengeschäfts abgestimmt ist (vgl. Bayer aaO § 67 Rdn. 2, 6; Hüffer aaO § 67 Rdn. 18) und insoweit nicht mehr als eine "automatisierte Plausibilitätsprüfung" der Mitteilung gemäß § 67 Abs. 3 AktG in Betracht kommt (vgl. RegBegr. BT-Drucks. 14/4051, S. 11 sowie Noack, DB 1999, 1306, 1308).
bb) Wird sonach schon durch die alternativen Formerfordernisse gemäß der streitigen Satzungsregelung die freie Übertragbarkeit der Aktien beeinträchtigt , so gilt das erst recht für die damit zusätzlich verbundene Kostenbelastung der Aktionäre bei mehr als zwei Übertragungen pro Jahr. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist dies mit der möglicherweise zulässigen Belastung eines Aktionärs mit Kosten einer von ihm gewünschten Einzelverbriefung bei Vorhandensein einer Globalurkunde (vgl. dazu Hüffer aaO § 10 Rdn. 11) nicht vergleichbar. Denn dort erwachsen die Kosten aufgrund einer allein von dem Aktionär verlangten und in seinem Interesse vorgenommenen Maßnahme, während die in der geänderten Satzung aufgestellten Form- bzw. Beglaubigungserfordernisse zumindest primär den Interessen der Gesellschaft dienen. Soweit sie zu einer Überprüfung der Übertragungsvorgänge berechtigt und verpflichtet ist (vgl. oben aa), handelt es sich um eine eigene Angelegenheit der Beklagten, welche sie sich nicht durch die aufgestellten Formerfordernisse auf Kosten der Aktionäre erleichtern kann. Deren Kostenbelastung läuft - abgesehen von der damit verbundenen Beeinträchtigung der freien Übertragbarkeit der Aktien - auf eine nachträgliche Verpflichtung zu einer Zusatzleistung hinaus, welche mangels Vorliegens der Voraussetzungen der §§ 55 Abs. 1, 180 Abs. 1, 2 AktG gegen § 54 Abs. 1 AktG verstößt und deshalb auch unter diesem Aspekt zur Nichtigkeit des Hauptversammlungsbeschlusses der Beklagten führt.
III. Da die Sache zur Endentscheidung reif ist, hatte der Senat gemäß § 563 Abs. 3 ZPO in der Sache selbst zu entscheiden und die Nichtigkeit des streitbefangenen Hauptversammlungsbeschlusses festzustellen.
Röhricht Goette Kraemer
Strohn Caliebe