Bundesgerichtshof Urteil, 31. Jan. 2017 - II ZR 285/15

ECLI:ECLI:DE:BGH:2017:310117UIIZR285.15.0
bei uns veröffentlicht am31.01.2017

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. September 2015 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die Klägerin beansprucht unter Vorlage von Aktienurkunden eine weitergehende Barabfindung nach einem Ausschluss von Minderheitsaktionären (Squeeze-out).

2

Die Beklagte war Hauptaktionärin der B.  Q.        H.       AG, vormals: Die B    Q.     F.   M.    & Co. Aktiengesellschaft              (im Folgenden einheitlich: B.    Q.     AG). Deren Hauptversammlung beschloss am 4. Juli 2002 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre; die Barabfindung wurde auf 743,52 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM festgelegt. Der Beschluss wurde im Handelsregister eingetragen. In dem anschließenden Spruchverfahren zur Überprüfung der Angemessenheit der Barabfindung schlossen mehrere Antragsteller mit der Beklagten einen durch Beschluss des Landgerichts Koblenz vom 22. März 2012 festgestellten und im Bundesanzeiger vom 11. Mai 2012 bekanntgemachten Teilvergleich, der eine Erhöhung der Barabfindung um 92,32 € je Aktie im Nennbetrag von 50 DM vorsieht. Gemäß § 7 des Teilvergleichs wirkt dieser als echter Vertrag zugunsten Dritter für alle ehemaligen Minderheitsaktionäre.

3

Die Klägerin ist Inhaberin von 13 auf den Inhaber ausgestellten Aktienurkunden der B.    Q.     AG im Nennbetrag von insgesamt 8.250 DM. Alle Aktienurkunden tragen auf der Rückseite einen von der Beklagten aufgebrachten Stempelaufdruck mit dem Text: „UNGÜLTIG wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“. Entsprechend gestempelte Aktienurkunden der B.   Q.    AG werden im Internet als Sammlerstücke zum Kauf angeboten.

4

Die Klägerin begehrt Zahlung des in dem Teilvergleich vereinbarten Erhöhungsbetrags entsprechend dem Nennwert der vorgelegten Aktienurkunden, insgesamt einen Betrag in Höhe von 15.232,80 €, Zug um Zug gegen Übergabe der Aktienurkunden. Sie ist der Auffassung, ihre Berechtigung zur Geltendmachung des durch den Teilvergleich erhöhten Barabfindungsanspruchs werde bereits durch die Vorlage der Aktienurkunden nachgewiesen, die sie im Nachlass ihres im Jahr 2008 verstorbenen und von ihr allein beerbten Ehemannes aufgefunden habe.

5

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Entscheidungsgründe

6

Die Revision hat keinen Erfolg.

7

I. Das Berufungsgericht (OLG Koblenz, ZIP 2015, 2274) hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet:

8

Der Klägerin stehe ein Anspruch auf Zahlung des Erhöhungsbetrags nur zu, wenn ihr verstorbener Ehemann zum Kreis der Minderheitsaktionäre im Zeitpunkt ihres Ausschlusses aus der B.   Q.    AG gehört oder den Anspruch durch Abtretung erworben habe. Den ihr insoweit obliegenden Nachweis könne die Klägerin nicht allein durch die Vorlage der Aktienurkunden erbringen.

9

Den Aktienurkunden komme keine Legitimationswirkung hinsichtlich des ergänzenden Barabfindungsanspruchs zu, der über die von der Hauptaktionärin nach § 327b AktG festgelegte Abfindung hinaus im Spruchverfahren vereinbart worden sei. Nach § 327e Abs. 3 Satz 1 AktG gingen mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Über diese Aktien ausgegebene Aktienurkunden verbrieften danach bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG den Anspruch auf Barabfindung. Die streitgegenständlichen Aktienurkunden seien unstreitig an die Beklagte als Hauptaktionärin (oder ein von ihr beauftragtes Kreditinstitut) zwecks Auszahlung der von ihr festgelegten Barabfindung ausgehändigt worden. Die Beklagte habe unwidersprochen vorgetragen, dass sie die vorgelegten Aktienurkunden nach Auszahlung der Barabfindung „entwertet“ und hierzu einen Stempel „Ungültig wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ auf der Rückseite der Urkunden angebracht habe.

10

Mit der Aushändigung der Aktienurkunde an den Hauptaktionär ende die Verbriefung des Anspruchs auf Barabfindung. Der Anspruch auf einen etwaigen Differenzbetrag zwischen der vom Hauptaktionär festgelegten Barabfindung und der später in einem Spruchverfahren festgestellten angemessenen Barabfindung werde nicht mehr durch die Aktienurkunde verbrieft, auch wenn diese nachfolgend wieder in den Besitz des ehemaligen Minderheitsaktionärs oder eines Dritten gelange. Ein ehemaliger Minderheitsaktionär habe es selbst in der Hand, sich einen anderweitigen Nachweis über seine frühere Aktionärsstellung zu verschaffen, indem er sich die Aushändigung der Aktienurkunde an den Hauptaktionär quittieren lasse.

11

Eine nochmalige Begebung der Aktienurkunden durch die Beklagte mit der Folge einer erneuten Legitimationswirkung zugunsten des jeweiligen Inhabers habe die Klägerin nicht vorgetragen. Ein gutgläubiger Erwerb komme angesichts der auf den Aktienurkunden aufgebrachten Stempelung nicht in Betracht.

12

Die Klägerin habe auch im Übrigen nicht zur Überzeugung des Berufungsgerichts nachgewiesen, dass ihr verstorbener Ehemann zum Kreis der ehemaligen Minderheitsaktionäre gehört oder die Forderung auf den restlichen Barabfindungsbetrag nachfolgend im Wege der Abtretung erworben habe (§ 286 Abs. 1 ZPO). Nach ihrem eigenen Vorbringen sei der Klägerin unbekannt, wie die Aktienurkunden in den Besitz ihres Ehemannes gelangt seien. Allein der Besitz der als „ungültig“ gestempelten Aktienurkunden genüge nicht zum Beweis eines tatsächlichen Geschehens, aus dem sich die Anspruchsberechtigung der Klägerin ergebe. Dem stehe bereits entgegen, dass entsprechend gestempelte Aktien der B.    Q.     AG unstreitig auch auf dem Sammlermarkt erhältlich seien.

13

II. Das Urteil hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Die Anspruchsberechtigung der Klägerin folgt nicht schon in Anwendung von § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG daraus, dass sie Inhaberin der vorgelegten Aktienurkunden ist. Auch die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, das unter Berücksichtigung der vorgelegten Aktienurkunden und der weiteren Umstände des Falles nicht die Überzeugung gewinnen konnte, dass der verstorbene Ehemann der Klägerin bis zum Ausschluss zu den Minderheitsaktionären der B.   Q.    AG gehört oder den geltend gemachten Abfindungsanspruch durch Abtretung erworben habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

14

1. Die von der Klägerin vorgelegten, mit einer „Ungültig“-Stempelung der Beklagten versehenen Aktienurkunden der B.   Q.     AG verbriefen nicht (mehr) den Anspruch auf die im Teilvergleich festgelegte Abfindungsergänzung.

15

a) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister entsteht der Barabfindungsanspruch der Minderheitsaktionäre (BGH, Urteil vom 22. März 2011 - II ZR 229/09, BGHZ 189, 32 Rn. 19) und gehen deren Mitgliedschaften („Aktien“) kraft Gesetzes auf den Hauptaktionär über (§ 327e Abs. 3 Satz 1 AktG). Dieser erwirbt indes, abweichend von der Grundregel des § 952 BGB, nicht gleichzeitig das Eigentum an den Aktienurkunden, die die Mitgliedschaften der Minderheitsaktionäre verbrieften; vielmehr kommt es insoweit zu einer vorübergehenden Auswechslung des verbrieften Rechts (vgl. nur Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 320a AktG Rn. 4 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12). Die Aktienurkunden verbriefen nach dem Übergang der Mitgliedschaftsrechte bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch der ehemaligen Minderheitsaktionäre auf Barabfindung (§ 327e Abs. 3 Satz 2 AktG). Die ausgeschiedenen Minderheitsaktionäre bleiben zunächst Eigentümer dieser nunmehr ihren Abfindungsanspruch verbriefenden Urkunden und sind zu deren Aushändigung an den Hauptaktionär nur gegen Zahlung der Barabfindung verpflichtet. Erst durch die Aushändigung oder die Zahlung erlangt der Hauptaktionär das Eigentum an den Aktienurkunden (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 320a Rn. 3 mwN i.V.m. § 327e Rn. 4; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 320a AktG Rn. 6 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12).

16

aa) Gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG verbriefen die Aktienurkunden entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung allerdings den vollen Barabfindungsanspruch des früheren Minderheitsaktionärs einschließlich einer etwaigen Differenz zwischen der vom Hauptaktionär festgelegten und der in einem nachfolgenden Spruchverfahren ermittelten (höheren) Barabfindung. Dies ergibt sich aus dem Wortlaut der Vorschrift, nach der die Aktienurkunden uneingeschränkt „den Anspruch auf Barabfindung“ verbriefen.

17

Der Anspruch auf Barabfindung ist gemäß § 327a Abs. 1 Satz 1 AktG auf eine angemessene Barabfindung gerichtet, d.h. auf eine volle Entschädigung, die den „wirklichen“ oder „wahren“ Wert des Anteilseigentums widerspiegelt (BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - II ZB 25/14, BGHZ 208, 265 Rn. 21 mwN). Zwar legt der Hauptaktionär gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG die Höhe der Barabfindung fest, worin eine Konkretisierung des zu den Minderheitsaktionären bestehenden gesetzlichen Schuldverhältnisses gesehen wird (OLG München, AG 2008, 37, 38; Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 327b AktG Rn. 4; KK-AktG/Koppensteiner, 3. Aufl., § 327b Rn. 4; Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 3; Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 327b Rn. 8). Die festgelegte Abfindung muss aber angemessen sein. Bleibt die vom Hauptaktionär festgelegte und durch einen vom Gericht bestellten Prüfer geprüfte (§ 327c Abs. 2 Satz 2 und 3 AktG) Barabfindung hinter einer angemessenen, erst später im Spruchverfahren festgesetzten Abfindung zurück, so verringert dies nicht, auch nicht vorübergehend, den kraft Gesetzes zum Ausgleich des Verlusts der Mitgliedschaft entstandenen (Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 327b Rn. 8) Abfindungsanspruch, dessen zutreffende Höhe zwar noch nicht bestimmt, aber bestimmbar ist. Letztlich werden durch die dem Hauptaktionär gemäß § 327b Abs. 1 Satz 1 AktG obliegende Bestimmung der Abfindungshöhe nur die Parteirollen im Spruchverfahren vorgegeben (Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzern-recht, 8. Aufl., § 327b AktG Rn. 3 a.E.). Dass der Barabfindungsanspruch von Anfang an auf die tatsächlich angemessene Abfindung gerichtet ist, die den vom Hauptaktionär festgelegten Betrag möglicherweise übersteigt, zeigt sich auch daran, dass sich der nach § 327b Abs. 2 AktG bestehende Zinsanspruch auf die angemessene Abfindung einschließlich etwaiger Nachbesserungen im Spruchverfahren bezieht (Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327b Rn. 39; Hasselbach in KK-WpÜG, 2. Aufl., § 327b AktG Rn. 16; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 327b Rn. 20).

18

Dagegen muss die gemäß § 327b Abs. 3 AktG vom Hauptaktionär beizubringende Gewährleistungserklärung eines Kreditinstituts nur die festgelegte Barabfindung, nicht aber einen eventuell im Spruchverfahren gerichtlich festgesetzten Mehrbetrag sichern (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juli 2005 - II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107 f.; Urteil vom 16. März 2009 - II ZR 302/06, ZIP 2009, 908 Rn. 28; Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327b Rn. 50). Für die Gewährleistungserklärung, die schon aus Gründen der Praktikabilität auf einen bestimmten, bereits festliegenden Betrag lauten sollte, schreibt das Gesetz die Anbindung an den festgelegten Barabfindungsanspruch ausdrücklich vor. Eine dementsprechende Einschränkung enthält die den Gegenstand der Verbriefung regelnde Vorschrift (§ 327e Abs. 3 Satz 2 AktG) nicht.

19

bb) Die Aktienurkunden verbriefen den Barabfindungsanspruch gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG jedoch nur bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär.

20

(1) Im Streitfall kann offenbleiben, ob der Hauptaktionär das Eigentum an den Aktienurkunden bereits unabhängig von der Aushändigung mit Zahlung der (vollen) Barabfindung erwirbt (vgl. Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 320a AktG Rn. 6 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12; MünchKommAktG/Grunewald, 4. Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 13; Schmolke in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 320a Rn. 8, jew. mwN) oder erst mit der Aushändigung an ihn (vgl. Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327e Rn. 49; Schnorbus in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 327e Rn 28; Hasselbach in KK-WpÜG, 2. Aufl., § 327e AktG Rn. 65). Denn jedenfalls mit der Übergabe der Aktienurkunden, die nicht nur einem vorübergehenden Zweck wie etwa der Verwahrung oder Verpfändung dient, sondern zum Zweck der „Einlösung“ - im Hinblick auf die bereits gewährte oder im Gegenzug zu gewährende Barabfindung - geschieht, geht das Eigentum an den Aktienurkunden auf den Hauptaktionär über und endet die durch § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG angeordnete Verbriefung des Abfindungsanspruchs.

21

Ob die Aktienurkunden daran anschließend die Mitgliedschaft des Hauptaktionärs verbriefen, wie die herrschende Meinung annimmt (siehe nur Habersack in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 8. Aufl., § 320a AktG Rn. 6 i.V.m. § 327e AktG Rn. 12; MünchKommAktG/Grunewald, 4. Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 13, jew. mwN) oder ihre Eigenschaft als Wertpapier verlieren (i.d. Sinne MünchHdbGesR IV/Austmann, 4. Aufl., § 75 Rn. 94; Ziemons in K. Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 320a Rn. 10), kann hier gleichfalls dahinstehen. Jedenfalls verbriefen ausgehändigte Aktienurkunden kein Recht des ehemaligen Minderheitsaktionärs mehr (vgl. Hüffer/Koch, AktG, 12. Aufl., § 320a Rn. 3 i.V.m. § 327e Rn. 4).

22

(2) Die Aushändigung der Aktienurkunden gemäß § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG ist allerdings von einer bloßen Vorlage der Aktienurkunden zum Zweck des Erhalts einer Teilleistung zu unterscheiden. Entspricht die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht der angemessenen Abfindung, die der ehemalige Minderheitsaktionär beanspruchen kann, so ist dieser nicht verpflichtet, dem Hauptaktionär die Aktienurkunden auszuhändigen, um die in der festgelegten Abfindung liegende bloße Teilleistung zu erhalten. Er muss lediglich die Anbringung eines Teilzahlungsvermerks auf der in seinem Eigentum verbleibenden Urkunde dulden (vgl. MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 797 Rn. 4). Lässt sich der Hauptaktionär hierauf aber nicht ein, da er die von ihm festgelegte Barabfindung (naheliegenderweise) für angemessen und ausreichend hält, und händigt ihm der ehemalige Minderheitsaktionär daraufhin die Aktienurkunden aus, um ihn zur Auszahlung der festgelegten Abfindung zu veranlassen, so endet auch durch eine solche Aushändigung die Legitimationswirkung zugunsten des ehemaligen Minderheitsaktionärs. Der Anspruch auf die (mögliche) Differenz zur vollen Abfindung bleibt ihm aber erhalten, ohne dass es eines entsprechenden Vorbehalts bedürfte, vgl. § 13 Satz 2 SpruchG (Klöcker in Schmidt/Lutter, AktG, 3. Aufl., § 13 SpruchG Rn. 4; Mennicke in Lutter, UmwG, 5. Aufl., § 13 SpruchG Rn. 4). Der ausgeschiedene Minderheitsaktionär kann in diesem Fall von dem Hauptaktionär die Erteilung einer Quittung verlangen, die ihn als ehemaligen Inhaber der ausgehändigten Aktienurkunden ausweist und ihm so die Möglichkeit gibt, seine frühere Aktionärsstellung in einem etwaigen Spruchverfahren zu belegen.

23

b) Im vorliegenden Fall hat das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei die Aushändigung der in Rede stehenden Aktienurkunden an die Beklagte angenommen, mit der Folge, dass die Urkunden keinen Ergänzungsanspruch als Teil eines Anspruchs auf angemessene Barabfindung mehr verbriefen.

24

aa) Soweit die Revision mit der Verfahrensrüge geltend macht, das Berufungsgericht habe nicht zu der Feststellung gelangen dürfen, dass eine Aushändigung der Aktienurkunden an die Beklagte erfolgt sei, geht dies fehl.

25

Die Revision meint, die Auffassung des Berufungsgerichts, eine Übergabe sei unstreitig erfolgt, entbehre jeder Grundlage. Die Aktienurkunden mögen zur Auszahlung des von der Hauptversammlung festgelegten Barabfindungsbetrags vorgelegt und gestempelt worden sein. Die Klägerin habe jedoch ausdrücklich bestritten, dass sie der Beklagten übergeben und damit im Sinne von § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG ausgehändigt worden seien, wobei sie insbesondere darauf hingewiesen habe, dass die Beklagte selbst offensichtlich nicht auf einer Aushändigung bestanden habe, weil sie die Aktien ansonsten einbehalten hätte.

26

Damit zieht die Revision die für die rechtliche Beurteilung maßgebliche tatsächliche Feststellung des Berufungsgerichts nicht in Zweifel, dass die Aktienurkunden zur Auszahlung des festgelegten Barabfindungsbetrags vorgelegt sowie nach der Auszahlung dieses Betrags von der Beklagten „entwertet“ und mit dem Stempel „Ungültig wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ versehen worden seien. Auf die weitere Frage, ob die Rüge der Revision schon wegen der den tatbestandlichen Feststellungen des Berufungsgerichts nach § 314 ZPO zukommenden Beweiswirkung erfolglos bleiben muss, kommt es nicht an.

27

bb) Das Berufungsgericht hat den festgestellten Vorgang rechtsfehlerfrei als Aushändigung der Aktienurkunden im Sinne des § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG gewürdigt.

28

Entgegen der Ansicht der Revision ist zur Aushändigung im Sinne des § 327e Abs. 3 Satz 2 AktG nicht erforderlich, dass der Hauptaktionär die Aktienurkunden nach der Vorlage einbehält. Mit Aktienurkunden, die ihm zur „Einlösung“ vorgelegt und vom bisherigen Inhaber nicht weiter als Wertpapier beansprucht werden, kann der Hauptaktionär nach seinem Belieben verfahren; er kann sie vernichten, aufbewahren oder mit Markierungen bzw. Stempelaufdrucken versehen (vgl. dazu auch MünchKommBGB/Habersack, 6. Aufl., § 797 Rn. 8). Es macht für den Tatbestand der „Aushändigung“ keinen rechtlich erheblichen Unterschied, ob der Hauptaktionär die übergebene Aktie einbehält, vernichtet oder sie - als „ungültig“ gestempelt - in eindeutig entwerteter Form zurückgibt bzw. an Dritte als Sammlerstück abgibt.

29

Der Umstand, dass die Beklagte auf den Aktienurkunden den Stempelaufdruck „UNGÜLTIG wegen Squeeze-out Barabfindung erhalten“ anbringen konnte und angebracht hat, belegt, dass eine Aushändigung zum Zwecke der Auszahlung der festgesetzten Barabfindung stattgefunden hat und die Aktien nicht etwa aus einem anderen Grund wie etwa zur Verwahrung oder Verpfändung übergeben wurden.

30

Der Wortlaut des Stempelaufdrucks, in dem ohne Angabe eines bezifferten Auszahlungsbetrags auf den Erhalt der Barabfindung hingewiesen und die Bezeichnung „ungültig“ verwendet wird, schließt auch die Annahme eines bloßen Teilzahlungsvermerks aus.

31

2. Zur Einlösung vorgelegte und mit einem Ungültigkeitsvermerk zurückgegebene Aktienurkunden können, auch wenn sie nach den vorstehenden Ausführungen den geltend gemachten Abfindungsanspruch nicht verbriefen, ein gemäß § 286 ZPO im Rahmen der gebotenen Berücksichtigung aller maßgebenden Umstände zu würdigendes Beweisanzeichen dafür sein, dass der sie Vorlegende im Zeitpunkt der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister Minderheitsaktionär war oder den Abfindungsanspruch durch Abtretung erworben hat.

32

Hiervon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen, hat sich aber unter Berücksichtigung des für derartige Aktienurkunden bestehenden Sammlermarktes nicht von der Wahrheit der behaupteten anspruchsbegründenden Tatsachen überzeugen können. Diese dem Tatrichter vorbehaltene und nur eingeschränkt revisionsrechtlich zu überprüfende Würdigung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird von der Revision auch nicht gesondert angegriffen. Schließlich ergeben sich aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und dem von der Revision aufgezeigten Vorbringen der Klägerin auch keine Umstände, die es rechtfertigen könnten, den als „ungültig“ gestempelten Aktienurkunden, denen sich nicht entnehmen lässt, welche bestimmte Person sie zum Erhalt der Barabfindung ausgehändigt hat, die Funktion einer Quittung zuzuweisen, die belegen würde, dass der Ehemann der Klägerin der Beklagten die Urkunden ausgehändigt habe.

Bergmann     

        

Richter am Bundesgerichtshof
Prof. Dr. Strohn ist in Ruhestand
getreten und kann deshalb nicht
unterschreiben

        

Caliebe

        

Wöstmann     

Bergmann

     Sunder     

        

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Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

Aktiengesetz - AktG | § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung


(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Ak

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Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 952 Eigentum an Schuldurkunden


(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein. (2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Le

Aktiengesetz - AktG | § 327e Eintragung des Übertragungsbeschlusses


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Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 13 Wirkung der Entscheidung


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(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

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Dass nach der Gewährleistungserklärung jeder Minderheitsaktionär danach einen Zahlungsanspruch gegen die C. bank für den Fall erwirbt, dass die Hauptaktionärin die von ihr festgelegte Barabfindung nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, verweist die Minderheitsaktionäre nicht darauf, den Anspruch zuerst gegen den Hauptaktionär zu verfolgen. Einen solchen Verweis auf die Inanspruchnahme des Hauptaktionärs ergeben weder der Wortlaut noch die Umstände der Erklärung, insbesondere nicht ein allgemeiner Erfahrungssatz. Entgegen der Auffassung des Landgerichts gibt es keinen allgemeinen Erfahrungssatz, dass einer Zahlung üblicherweise eine Zahlungsaufforderung vorauszugehen habe. Vielmehr sind Zahlungspflichten grundsätzlich ohne Aufforderung bei Eintritt der Fälligkeit zu erfüllen. Aber selbst wenn eine Zahlungsaufforderung gegenüber der Hauptaktionärin notwendig wäre, lässt sich daraus entgegen der Ansicht des Landgerichts nicht folgern, dass gegenüber dem Kreditinstitut der Nachweis erbracht werden muss, dass die Hauptaktionärin nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt hat. Dass der Zahlungsanspruch für den Fall erworben wird, dass die Hauptaktionärin nicht oder nicht rechtzeitig bezahlt, bedeutet schon nach dem Wortlaut nicht mehr, als dass der Zahlungsanspruch gegen das Kreditinstitut erst entsteht, wenn der Barabfindungsanspruch seinerseits fällig geworden ist, und noch nicht durch eine Zahlung der Hauptaktionärin erloschen sein darf. Da der Barabfindungsanspruch mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses entsteht und fällig wird (Singhof in Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 327e Rn. 9; Fleischer in Großkomm. AktG, 4. Aufl., § 327b Rn. 21), wird damit auch der Zahlungsanspruch gegen die Hauptaktionärin fällig. Umstände, wonach ein Angehöriger des mit der Erklärung angesprochenen Kreises der Aktionäre der Beklagten ein anderes Verständnis haben musste, sind nicht vorgetragen.

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

(1) Das Eigentum an dem über eine Forderung ausgestellten Schuldschein steht dem Gläubiger zu. Das Recht eines Dritten an der Forderung erstreckt sich auf den Schuldschein.

(2) Das Gleiche gilt für Urkunden über andere Rechte, kraft deren eine Leistung gefordert werden kann, insbesondere für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.

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bb) Verliert der Minderheitsaktionär seine mitgliedschaftliche Stellung, muss er nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts für den Verlust seiner Rechtsposition und die Beeinträchtigung seiner vermögensrechtlichen Stellung wirtschaftlich voll entschädigt werden (vgl. BVerfGE 100, 289, 304 f.). Dabei hat die Entschädigung den "wirklichen" oder "wahren" Wert des Anteilseigentums widerzuspiegeln (vgl. BVerfGE 100, 289, 306). Hierfür ist, wenn die Abfindung nicht nach dem Anteilswert bestimmt wird, der in der Regel dem Börsenwert der gehaltenen Aktien zu entnehmen ist, der Anteil des Minderheitsaktionärs am Unternehmenswert zugrunde zu legen, der im Wege einer Schätzung zu ermitteln ist (vgl. § 738 Abs. 2 BGB; BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 33; Beschluss vom 12. März 2001 - II ZB 15/00, BGHZ 147, 108, 116). Zu dieser Schätzung ist bei einem werbenden Unternehmen die Ertragswertmethode eine grundsätzlich geeignete Methode. Das schließt es aber nicht aus, nach den konkreten Umständen des einzelnen Falles eine andere Methode zur Schätzung des Unternehmenswertes anzuwenden. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft oder Betriebswirtschaftslehre anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist (BGH, Beschluss vom 29. September 2015 - II ZB 23/14, ZIP 2016, 110 Rn. 33 mwN).

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

(1) Die Bekanntmachung der Übertragung als Gegenstand der Tagesordnung hat folgende Angaben zu enthalten:

1.
Firma und Sitz des Hauptaktionärs, bei natürlichen Personen Name und Adresse;
2.
die vom Hauptaktionär festgelegte Barabfindung.

(2) Der Hauptaktionär hat der Hauptversammlung einen schriftlichen Bericht zu erstatten, in dem die Voraussetzungen für die Übertragung dargelegt und die Angemessenheit der Barabfindung erläutert und begründet werden. Die Angemessenheit der Barabfindung ist durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen. Diese werden auf Antrag des Hauptaktionärs vom Gericht ausgewählt und bestellt. § 293a Abs. 2 und 3, § 293c Abs. 1 Satz 3 bis 5, Abs. 2 sowie die §§ 293d und 293e sind sinngemäß anzuwenden.

(3) Von der Einberufung der Hauptversammlung an sind in dem Geschäftsraum der Gesellschaft zur Einsicht der Aktionäre auszulegen

1.
der Entwurf des Übertragungsbeschlusses;
2.
die Jahresabschlüsse und Lageberichte für die letzten drei Geschäftsjahre;
3.
der nach Absatz 2 Satz 1 erstattete Bericht des Hauptaktionärs;
4.
der nach Absatz 2 Satz 2 bis 4 erstattete Prüfungsbericht.

(4) Auf Verlangen ist jedem Aktionär unverzüglich und kostenlos eine Abschrift der in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen zu erteilen.

(5) Die Verpflichtungen nach den Absätzen 3 und 4 entfallen, wenn die in Absatz 3 bezeichneten Unterlagen für denselben Zeitraum über die Internetseite der Gesellschaft zugänglich sind.

(1) Der Hauptaktionär legt die Höhe der Barabfindung fest; sie muss die Verhältnisse der Gesellschaft im Zeitpunkt der Beschlussfassung ihrer Hauptversammlung berücksichtigen. Der Vorstand hat dem Hauptaktionär alle dafür notwendigen Unterlagen zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu erteilen.

(2) Die Barabfindung ist von der Bekanntmachung der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister an mit jährlich 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen; die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(3) Vor Einberufung der Hauptversammlung hat der Hauptaktionär dem Vorstand die Erklärung eines im Geltungsbereich dieses Gesetzes zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu übermitteln, durch die das Kreditinstitut die Gewährleistung für die Erfüllung der Verpflichtung des Hauptaktionärs übernimmt, den Minderheitsaktionären nach Eintragung des Übertragungsbeschlusses unverzüglich die festgelegte Barabfindung für die übergegangenen Aktien zu zahlen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 327/03
vom
25. Juli 2005
in dem Rechtsstreit
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. Juli 2005 durch
den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly,
Kraemer, Caliebe und Dr. Reichart einstimmig

beschlossen:
Die Parteien werden darauf hingewiesen, daß der Senat beabsichtigt , die Revision des Klägers durch Beschluß gemäß § 552 a ZPO zurückzuweisen.

Gründe:


1
Die von der Revision aufgeworfene Frage der Verfassungswidrigkeit der §§ 327 a ff. AktG ist nicht klärungsbedürftig, weil sich die Verfassungsmäßigkeit dieser Regelungen aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ergibt. Die Revision hat dementsprechend auch keine Erfolgsaussicht.
2
Die Revision sieht selbst, daß das Hinausdrängen von Minderheitsaktionären (sog. "Squeeze out") im Verfahren gemäß §§ 327 a ff. AktG nach den Grundsätzen der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2000 (1 BvR 147/97, ZIP 2000, 1670 = NJW 2001, 279) verfassungsrechtlich unter dem Blickwinkel des Art. 14 Abs. 1 GG nicht zu beanstanden ist, wenn die Aktionäre dafür wirtschaftlich "voll" entschädigt werden. Dies ist durch die gesetzliche Regelung hinreichend gewährleistet.
3
1. Daß die Abfindung in einem ersten Schritt von dem Hauptaktionär als Schuldner festgelegt wird (§ 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG), ist ohne Bedeutung, weil ihre Angemessenheit gemäß § 327 c Abs. 2 Satz 2, 3 AktG durch einen oder mehrere sachverständige Prüfer zu prüfen ist; diese werden auch nicht von dem Hauptaktionär, sondern auf seinen Antrag vom Gericht ausgewählt und bestellt. Durch die Verweisung in § 327 c Abs. 2 Satz 4 AktG auf die für Abschlußprüfer geltenden Bestimmungen (§ 293 d AktG i.V.m. §§ 319 Abs. 1-3, 323 HGB) ist sichergestellt, daß es sich um unabhängige Prüfer handelt (vgl. auch §§ 43 ff. WPO). Damit hat das Gesetz geeignete Maßnahmen ergriffen, um das Interesse des Hauptaktionärs an einer möglichst niedrigen Abfindung nicht zur Geltung kommen zu lassen. Soweit die Revision auf die "in den letzten Jahren mit Wirtschaftsprüfern gemachten Erfahrungen" (§ 291 ZPO) verweist, kann das nicht dazu führen, einen ganzen Berufsstand in Mißkredit zu bringen, der wie wohl kaum ein anderer über die hier erforderliche Sachkunde hinsichtlich der Unternehmensbewertung verfügt und zur Objektivität verpflichtet ist. Bezeichnenderweise vermag auch die Revision einen geeigneteren Berufsstand nicht anzugeben. Gegenüber einer schuldhaften Falschbewertung des Prüfers ist der Aktionär zudem durch Schadensersatzansprüche gemäß §§ 327 c Abs. 2 Satz 4, 293 d Abs. 2 AktG, 323 HGB geschützt (vgl. Hüffer, AktG 6. Aufl. § 293 d Rdn. 5).
4
2. Hinzu kommt, daß der Gesetzgeber mit dem Spruchverfahren eine weitere - gerichtliche - Überprüfungsmöglichkeit geschaffen hat, welche nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 23. August 2000 aaO schon für sich allein die von Verfassungs wegen gebotene "Sicherung dafür" bietet, "daß ein zum Ausscheiden gezwungener Aktionär erhält, was seine gesellschaftliche Beteiligung an dem arbeitenden Unternehmen wert ist" (vgl. auch BVerfGE 100, 289, 303). Entgegen der Ansicht der Revision fordert das Bundesverfassungsgericht damit nicht, daß die effektive Zahlung der Abfindung durch eine absolut insolvenzfeste Sicherheit gewährleistet werden müsse. Fehl geht es deshalb, soweit die Revision als verfassungswidrig bemängelt, daß die Zahlung der festgelegten Barabfindung gemäß § 327 b Abs. 3 AktG "nur" durch eine von dem Hauptaktionär beizubringende Garantieerklärung eines in Deutschland zugelassenen Kreditinstituts gesichert werde, weil ein solches Kreditinstitut auch wirtschaftlich zusammenbrechen könne. "Wirtschaftlich zusammenbrechen" kann auch die Gesellschaft, welcher der Aktionär angehört. Eine Insolvenzgefahr besteht bei öffentlich-rechtlichen Banken wegen der Gewährträgerhaftung ohnehin nicht und ist auch bei anderen Kreditinstituten bekanntlich gering. Der Gesetzgeber muß nicht für alle theoretisch denkbaren Möglichkeiten Vorsorge treffen. Angesichts der ihm nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zukommenden Einschätzungsprärogative ist § 327 b Abs. 3 AktG insoweit von Verfassungs wegen nicht zu beanstanden.
5
3. Ebensowenig ist es - entgegen der Ansicht der Revision - verfassungswidrig , daß § 327 b Abs. 3 AktG bei wörtlicher Auslegung eine Sicherung durch Bankgarantie nur für die vom Hauptaktionär festgelegte (und durch einen Prüfer bestätigte) Abfindung, nicht aber für einen eventuellen, im Spruchverfahren gerichtlich festgesetzten Mehrbetrag vorschreibt und der Hauptaktionär als Schuldner während des u.U. Jahre dauernden Spruchverfahrens in Vermögensverfall geraten kann. Das Risiko einer Insolvenz des Zahlungspflichtigen ist ein allgemeines Gläubigerrisiko, vor dem ein Aktionär bei anderen Strukturmaßnahmen sogar insgesamt nicht geschützt wird (vgl. OLG Hamburg NZG 2003, 539, 543; 2003, 978 f.). So hat das Bundesverfassungsgericht (Beschl. v. 27. Januar 1999 - 1 BvR 1805/94, NJW 1999, 1699) die Regelungen der §§ 291 ff. AktG, die ebenfalls in die grundrechtlich geschützte Eigentumsposition der außenstehenden Aktionäre einer Aktiengesellschaft eingreifen, für verfassungsgemäß erklärt, ohne die gänzlich fehlende Insolvenzsicherung für Ausgleichs- und Abfindungsansprüche nach §§ 304, 305 AktG zu rügen (vgl.
dazu BVerfGE 14, 263, 287). Sonach ist die fehlende Insolvenzsicherung des bloßen (eventuellen) Mehrbetrages, um den es hier geht, von Verfassungs wegen erst recht nicht zu beanstanden, zumal die in § 327 c Abs. 2 Satz 2 AktG vorgeschriebene Angemessenheitsprüfung durch unabhängige Prüfer (vgl. oben
1) eine Gewähr dafür bietet, daß es im Spruchverfahren im Regelfall nicht zu erheblichen Mehrbeträgen kommen wird. Andererseits wäre die von der Revision geforderte Bankgarantie in unbestimmter Höhe wenig praktikabel, weil auf seiten der Kreditinstitute dazu aus grundsätzlichen Erwägungen nur eine geringe Bereitschaft besteht (vgl. Hasselbach in Kölner Komm.z.WpÜG § 327 b AktG Rdn. 31).
Goette Kurzwelly Kraemer
Caliebe Reichart
Vorinstanzen:
LG Hannover, Entscheidung vom 08.04.2003 - 26 O 6/03 -
OLG Celle, Entscheidung vom 15.10.2003 - 9 U 101/03 -
28
c) Unerheblich ist, dass "die Erklärung nach § 327 b Abs. 3 AktG" der D. AG vom 4. Januar 2005 nur den Gesetzestext dieser Vorschrift wiedergibt, weil der Gesetzgeber zusätzliche Anforderungen nicht aufgestellt hat (vgl. BT-Drucks. 14/7034 S. 72). Insbesondere muss nicht garantiert werden , dass auch in Spruchverfahren festgesetzte Erhöhungen der Abfindung gezahlt werden (vgl. Sen.Beschl. v. 25. Oktober 2005 - II ZR 327/03, ZIP 2005, 2107 f. zu 3.; BVerfG ZIP 2007, 1261 Tz. 27).

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

Die Entscheidung wird erst mit der Rechtskraft wirksam. Sie wirkt für und gegen alle, einschließlich derjenigen Anteilsinhaber, die bereits gegen die ursprünglich angebotene Barabfindung oder sonstige Abfindung aus dem betroffenen Rechtsträger ausgeschieden sind. Ein Vergleich bleibt unberührt, auch wenn er vom gemeinsamen Vertreter geschlossen wurde.

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

Der Tatbestand des Urteils liefert Beweis für das mündliche Parteivorbringen. Der Beweis kann nur durch das Sitzungsprotokoll entkräftet werden.

(1) Der Vorstand hat den Übertragungsbeschluss zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Der Anmeldung sind die Niederschrift des Übertragungsbeschlusses und seine Anlagen in Ausfertigung oder öffentlich beglaubigter Abschrift beizufügen.

(2) § 319 Abs. 5 und 6 gilt sinngemäß.

(3) Mit der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister gehen alle Aktien der Minderheitsaktionäre auf den Hauptaktionär über. Sind über diese Aktien Aktienurkunden ausgegeben, so verbriefen sie bis zu ihrer Aushändigung an den Hauptaktionär nur den Anspruch auf Barabfindung.

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.