Bundesgerichtshof Urteil, 16. Mai 2013 - I ZR 28/12

bei uns veröffentlicht am16.05.2013
vorgehend
Landgericht Düsseldorf, 12 O 255/09, 29.09.2010
Oberlandesgericht Düsseldorf, 20 U 171/10, 30.12.2011

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DESVOLKES
URTEIL
I ZR 28/12 Verkündet am:
16. Mai 2013
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Beuys-Aktion

a) Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG
stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne
des § 16 UrhG dar.

b) In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht
mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen. Eine Bearbeitung
oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setzt daher
eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung
der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung
über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen
Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung
verblassen, liegt im Sinne des § 24 Abs. 1 UrhG ein selbständiges Werk vor,
das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist.
BGH, Urteil vom 16. Mai 2013 - I ZR 28/12 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 16. Mai 2013 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Dr. h.c. Bornkamm
und die Richter Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Koch und Dr. Löffler

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 30. Dezember 2011 aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 12. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 29. September 2010 abgeändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Klägerin ist die Verwertungsgesellschaft Bild-Kunst. Sie nimmt unter anderem die Urheberrechte von bildenden Künstlern wahr. Die Witwe und Alleinerbin des am 23. Januar 1986 verstorbenen Künstlers Joseph Beuys, Eva Beuys, hat mit der Klägerin am 29. April 1986 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen (nachfolgend Wahrnehmungsvertrag 1986), mit dem sie ihr bestimmte Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Joseph Beuys zur Wahrnehmung eingeräumt hat. Zu diesen Nutzungsrechten gehört nach § 1 Satz 1 Buchst. a des Wahrnehmungsvertrags 1986 das Ausstellungsrecht gemäß § 18 UrhG. Die Rechtseinräu- mung gilt nach § 1 Satz 3 des Wahrnehmungsvertrags 1986 auch für den Fall der Verwertung von Werken in Teilen, Ausschnitten, Bearbeitungen und Umgestaltungen.
2
Die Beklagte veranstaltete vom 9. bis zum 13. Mai 2009 im Museum Schloss Moyland die Ausstellung „Joseph Beuys - Unveröffentlichte Fotografien von Manfred Tischer“, in der sie unter anderem eine aus achtzehn Schwarz-WeißFotografien bestehende Fotoserie mit dem Titel „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“ zeigte. Weder Eva Beuys noch die Klägerin hatten in die Ausstellung der Fotografien eingewilligt.
3
Gegenstand der Fotoserie ist eine künstlerische Aktion, die Joseph Beuys (assistiert von seinem damaligen Schüler Norbert Tadeusz) am 11. Dezember 1964 im Landesstudio Düsseldorf des Zweiten Deutschen Fernsehens veranstaltet hatte. Parallel dazu hatten zwei weitere Künstler - Bazon Brock und Wolf Vostell - jeweils eine Aktion durchgeführt. Die 20 bis 30 Minuten dauernden Aktionen wurden gefilmt und unmittelbar in der Fernsehreihe „Drehscheibe“ gesendet; Filmaufzeichnungen gibt es nicht. Die Beuys-Aktion wird von dem Kunsthistoriker Prof. Uwe Schneede in seinem Werk „Joseph Beuys, Die Aktionen“ wie folgt beschrieben : Beuys hatte im Studio einen Bretterverschlag, der in einem Winkel angeordnet war, aufgestellt. Eine Filzdecke mit sich ziehend, betrat er das Aktionsfeld, legte die Filzdecke ab, entnahm einem Margarinekarton die einzelnen Packungen und stapelte sie. Auf dem Boden liegend und kriechend bildete er im inneren Winkel des Bretterverschlags eine Fettecke aus. „Dann kam“, so hat er berichtet, „eine Fettecke in Filz und ein Geräuschstück mit Glocken, die auf dem Boden vor der Ecke lagen. Dann malte ich die Worte mit meiner Braunkreuz-Farbe und Schokolade. Ein weiteres Element war der mit Fett verlängerte Spazierstock.“ […] Die mit den Worten „DAS SCHWEIGEN VON MARCEL DUCHAMP WIRD ÜBERBEWERTET“ beschriebene, auf dem Boden vor dem Holzwinkel liegende Platte war nach Bazon Brock ursprünglich größer, zerbrach aber im Verlauf der Vorbereitungen und wurde von Beuys dann in dieser kleineren Form verwendet (die Bruchstelle an der rechten Seite der Platte ist auf den Fotos von der Aktion deutlich zu erkennen). Zu den Aktionsrequisiten gehörte eine Reihe von Schokoladentafeln; einige wurden geschmolzen und der Braunkreuzfarbe in einer Dose hinzugefügt, andere auf der beschriebenen Platte platziert (Schokolade war zuvor als „Liebesgabe“ in der Aachener Veranstaltung vom 20. Juli 1964 eingesetzt worden). Nach Bazon Brock wurde angeschmolzene Schokolade auch - neben Fett - zur Verlängerung des Spazierstocks benutzt. Im Mittelpunkt der Aktion scheint die Herstellung der Fettecke gestanden zu haben, wenn sie nicht gar das eigentliche Ziel der Aktion war. Auf der Rückseite eines Fotos mit der fertigen Fettecke heißt es in Beuys' Handschrift: „Fettwinkel - : - Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet/Aktion“. Jedoch wurde das Fett auch in das Filztuch gepresst, in das es sich einsaugte, statt - wie im Holzwinkel - eine feste Form einzunehmen.
4
Die von der Beklagten ausgestellten - nachfolgend verkleinert wiedergegebenen - Fotografien zeigen die Beuys-Aktion aus verschiedenen Perspektiven. Auf den Fotografien sind Joseph Beuys (mit Hut) und die von ihm verwendeten Requisiten (Bretterverschlag, Filzdecke, Margarine, Spazierstock, Plakat mit den Worten „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“ usw.) zu erkennen. Auf einigen Fotografien sind (auch) Elemente (z.B. Frauen mit Fahrrädern und Fischen ) der Aktionen von Bazon Brock und Wolf Vostell zu sehen. Sämtliche Künstler waren mit der Anfertigung von Fotografien durch Manfred Tischer einverstanden.


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5
Die Klägerin ist der Ansicht, die Beuys-Aktion sei ein urheberrechtlich geschütztes Werk. Die Beklagte habe durch das Ausstellen der Fotografien eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung dieses Werkes ohne die nach § 23 Satz 1 UrhG erforderliche Einwilligung veröffentlicht und verwertet.
6
Eva Beuys hat mit der Klägerin am 5. Juni 2009 einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen (nachfolgend Wahrnehmungsvertrag 2009), der an die Stelle des Wahrnehmungsvertrags 1986 getreten ist und mit dem sie ihr erneut bestimmte Nutzungsrechte aus dem Urheberrecht von Joseph Beuys zur Wahrnehmung eingeräumt hat. Das Ausstellungsrecht gehört nach dem Wahrnehmungsvertrag 2009 - anders als nach dem Wahrnehmungsvertrag 1986 - nicht zu diesen Nutzungsrechten. Die Rechtseinräumung gilt nach § 2 Abs. 2 Satz 1 des Wahrnehmungsvertrags 2009 - wie nach § 1 Satz 3 des Wahrnehmungsvertrags 1986 - auch für den Fall der Verwertung von Werken in Teilen, Ausschnitten, Bearbeitungen und Umgestaltungen.
7
Eva Beuys hatte die Klägerin bereits am 28. April 2009 und hat sie erneut am 13. August 2010 bevollmächtigt, ihre Urheberpersönlichkeitsrechte und urheberrechtlichen Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit der Ausstellung „Joseph Beuys - unveröffentlichte Fotos von Manfred Tischer“ wahrzunehmen.
8
Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die Fotografien von Manfred Tischer aus der Fotoserie „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“ im Museum Schloss Moyland auszustellen.
9
Das Landgericht (LG Düsseldorf, GRUR-RR 2011, 203 = ZUM 2011, 77) hat der Klage stattgegeben. Das Berufungsgericht (OLG Düsseldorf, GRUR 2012, 173 = ZUM 2012, 692) hat die Berufung der Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass sich das im landgerichtlichen Urteil ausgesprochene Verbot auf die aus der Anlage zum Berufungsurteil ersichtliche - oben wiedergegebene - Reihe von achtzehn Fotografien bezieht. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:


10
A. Das Berufungsgericht hat angenommen, der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei nach § 97 Abs. 1, § 23 Satz 1 UrhG begründet , weil die Beklagte durch das Ausstellen der Fotoserie das Urheberrecht an der Beuys-Aktion verletzt habe. Dazu hat es ausgeführt:
11
Der Klägerin sei nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft berechtigt, den erhobenen Anspruch gerichtlich geltend zu machen. Ihre Berechtigung ergebe sich aus ihrer Bevollmächtigung durch Eva Beuys und dem Wahrnehmungsvertrag 2009.
12
Bei der Beuys-Aktion handele es sich um ein nach §§ 1, 2 Abs. 2 UrhG urheberrechtlich geschütztes Werk der Kunst. Von der Aktion lasse sich auf der Grundlage überlieferter Erinnerungen und der hier in Rede stehenden Fotografien bei sorgfältiger Deutung des Materials und einer kunsthistorischen Analyse so viel feststellen, dass dieses Urteil getroffen werden könne.
13
Durch die Veröffentlichung der Bilderreihe sei das Urheberrecht des Schöpfers der Aktion nach § 23 Satz 1 UrhG verletzt worden. Die Bilderreihe erweise sich als eine teilweise körperliche Festlegung der szenischen Aufführung vom 11. Dezember 1964. Die Fotografien fixierten wesentliche Elemente der szenischen Aufführung, die zur persönlich geistigen Schöpfung beitrügen. Die Fotoserie sei keine unveränderte Vervielfältigung der Beuys-Aktion, sondern deren Umgestaltung. Sie greife durch Verkürzung und Akzentuierung des Geschehens in die persönlich geistige Schöpfung tief ein. Diese Veränderungen gingen allerdings nicht so weit, dass mit der Bilderserie ein selbständiges Werk in freier Benutzung der Beuys-Aktion entstanden sei. Der Fotograf habe mit den Bildern eine dokumentarische Darstellung der Aktion bezweckt und diesen Zweck auch erreicht.
14
Es sei nichts weiter dazu vorgebracht worden, dass Beuys mit der Gestattung der Anfertigung der Aufnahmen zugleich in deren Veröffentlichung eingewilligt hätte.
15
B. Diese Beurteilung hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Auf der Grundlage der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht angenommen werden, die Beklagte habe das Urheberrecht an der Beuys-Aktion wider- rechtlich verletzt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG), weil sie durch das Ausstellen der Fotoserie eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet habe (§ 23 Satz 1 UrhG).
16
I. Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, die Klägerin beanspruche mit ihrer Unterlassungsklage allein ein Verbot des Ausstellens der gesamten Serie von Fotografien und nicht ein Verbot des Ausstellens einzelner Fotografien aus dieser Serie. Die Klage sei allein auf eine Verletzung des Urheberrechts an der Beuys-Aktion gestützt und nicht auf eine Verletzung des Urheberrechts an einzelnen Gegenständen, die Joseph Beuys im Laufe dieser Aktion eingesetzt oder geschaffen habe. Diese Auslegung des Klagebegehrens lässt keinen Rechtsfehler erkennen.
17
II. Das Berufungsgericht hat auch mit Recht angenommen, dass die Klägerin befugt ist, den erhobenen Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend zu machen.
18
1. Die Prozessführungsbefugnis ist als Prozessvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen zu prüfen. Ein Kläger ist prozessführungsbefugt, wenn er berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozess als Partei im eigenen Namen zu führen (BGH, Urteil vom 25. November 2004 - I ZR 145/02, BGHZ 161, 161, 165 - Götterdämmerung

).

19
2. Die Klägerin kann allerdings nicht aus eigenem Recht klagen.
20
a) Die Klägerin macht einen auf Wiederholungsgefahr gestützten und die Abwehr künftiger Rechtsverletzungen gerichteten Unterlassungsanspruch wegen einer Verletzung des behaupteten Rechts geltend, eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung der Beuys-Aktion zu veröffentlichen oder zu verwerten. Dazu ist die Klägerin aus eigenem Recht nur befugt, wenn sie sowohl zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung über dieses Recht verfügt hat als auch zum Zeitpunkt der Entscheidung noch dessen Inhaberin war (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 23/08, GRUR 2010, 652 Rn. 10 = WRP 2010, 872 - Costa del Sol, mwN).
21
b) Die Klägerin könnte zwar zum Zeitpunkt der behaupteten Verletzungshandlung - der Ausstellung der Fotoserie durch die Beklagte vom 9. bis zum 13. Mai 2009 im Museum Schloss Moyland - über das behauptete Recht verfügt haben. Eva Beuys hatte der Klägerin nach § 1 Satz 1 Buchst. a des Wahrnehmungsvertrags 1986 das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) an den Werken von Joseph Beuys zur Wahrnehmung eingeräumt. Diese Rechtseinräumung galt nach § 1 Satz 3 des Wahrnehmungsvertrags 1986 auch für den Fall der Verwertung von Werken in Bearbeitungen und Umgestaltungen.
22
c) Die Klägerin war jedoch zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr Inhaberin dieses Rechts. § 1 des Wahrnehmungsvertrags 2009, der an die Stelle des Wahrnehmungsvertrags 1986 getreten ist, führt unter den der Klägerin zur Wahrnehmung eingeräumten Rechten weder das Ausstellungsrecht (§ 18 UrhG) noch das - hier gleichfalls in Betracht kommende - Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 Satz 1 UrhG) auf. § 2 Abs. 2 Satz 1 des Wahrnehmungsvertrags 2009 räumt der Klägerin keine weiteren Rechte zur Wahrnehmung ein; vielmehr erstreckt diese Regelung lediglich das Recht der Klägerin zur Wahrnehmung der ihr durch § 1 des Wahrnehmungsvertrags 2009 eingeräumten Nutzungsrechte auf den Fall einer Werknutzung in Bearbeitungen und Umgestaltungen. Eva Beuys hat der Klägerin durch den Wahrnehmungsvertrag 2009 daher nicht das Recht zur Ausstellung oder Erstveröffentlichung der Werke von Joseph Beuys - sei es in unveränderter Form, sei es in Form von Bearbeitungen oder anderen Umgestaltungen - eingeräumt.
23
3. Die Klägerin ist jedoch nach den Grundsätzen der gewillkürten Prozessstandschaft zur Prozessführung befugt.
24
a) Eine gewillkürte Prozessstandschaft setzt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung voraus, wobei dieses Interesse auch wirtschaftlicher Natur sein kann (BGH, Urteil vom 23. September 1992 - I ZR 251/90, BGHZ 119, 237, 242 - Universitätsemblem; Urteil vom 17. Juli 2008 - I ZR 168/05, GRUR 2009, 181 Rn. 18 = WRP 2009, 182 - Kinderwärmekissen; Urteil vom 31. Juli 2008 - I ZR 21/06, GRUR 2008, 1108 Rn. 54 = WRP 2008, 1537 - Haus & Grund III).
25
b) Eva Beuys hat die Klägerin wirksam zur gerichtlichen Verfolgung der erhobenen Ansprüche ermächtigt. Auf Eva Beuys ist als Alleinerbin von Joseph Beuys das gemäß § 28 Abs. 1 UrhG vererbliche Urheberrecht an dessen Werken übergegangen. Sie hat die Klägerin mit Vollmachten vom 28. April 2009 und 13. August 2010 bevollmächtigt, ihre Urheberpersönlichkeitsrechte und ihre urheberrechtlichen Rechte und Ansprüche im Zusammenhang mit der hier in Rede stehenden Ausstellung wahrzunehmen. Entgegen der Ansicht der Revision kann der Urheber eine Verwertungsgesellschaft, die er zur Wahrnehmung urheberrechtlicher Nutzungsrechte ermächtigt hat, auch zur Wahrnehmung der damit im Zusammenhang stehenden Urheberpersönlichkeitsrechte ermächtigen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi; Urteil vom 1. Oktober 1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung; Urteil vom 11. März 2010 - I ZR 18/08, GRUR 2010, 920 Rn. 26 = WRP 2010, 1268 - Klingeltöne für Mobiltelefone II).
26
c) Die Klägerin hat auch ein eigenes schutzwürdiges Interesse an dieser Rechtsverfolgung. Das Berufungsgericht hat ein solches Interesse der Klägerin ohne Rechtsfehler aus dem zwischen Eva Beuys und der Klägerin geschlossenen Wahrnehmungsvertrag 2009 hergeleitet. Mit diesem Wahrnehmungsvertrag hat Eva Beuys der Klägerin zwar nicht das Erstveröffentlichungsrecht oder das Ausstellungsrecht , wohl aber näher bezeichnete Nutzungsrechte an den Werken von Joseph Beuys zur Wahrnehmung eingeräumt. Daraus ergibt sich, wie das Berufungsgericht mit Recht angenommen hat, ein schutzwürdiges Interesse der Klägerin , nicht nur eine unbefugte (wirtschaftliche) Nutzung unveränderter oder umgestalteter Werke, sondern auch eine unberechtigte Erstveröffentlichung oder Ausstellung umgestalteter Werke durch Dritte zu verhindern. Eine solche Erstveröffentlichung oder Ausstellung kann das Ansehen des Urhebers und die Wertschätzung seiner Werke und damit nicht nur sein Urheberpersönlichkeitsrecht, sondern auch seine Verwertungsinteressen beeinträchtigen.
27
III. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen jedoch nicht seine Beurteilung, die Beklagte habe durch das Ausstellen der Fotoserie eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung eines urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Einwilligung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet (§ 23 Satz 1 UrhG) und damit das Urheberrecht an der Beuys-Aktion widerrechtlich verletzt (§ 97 Abs. 1 Satz 1 UrhG). Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts kann nicht beurteilt werden, ob die Beuys-Aktion urheberrechtlich geschützt ist (dazu 1) und ob es sich bei der Fotoserie um eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung dieser Aktion handelt (dazu 2).
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1. Aufgrund der vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen kann nicht beurteilt werden, ob die Beuys-Aktion urheberrechtlich geschützt ist.
29
a) Das Berufungsgericht hat angenommen, von der Aktion lasse sich auf der Grundlage überlieferter Erinnerungen und der hier in Rede stehenden Fotografien bei sorgfältiger Deutung des Materials und einer kunsthistorischen Analyse so viel feststellen, dass das juristische Urteil getroffen werden könne, es habe sich um eine persönlich geistige Schöpfung und damit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk gehandelt. In einem menschlichen Schöpfungsakt habe ein geistiger Gehalt auf dem Gebiet der Kunst Ausdruck gefunden. Ausdrucksmittel seien szenische Handlungsabläufe gewesen, die sich in einem besonders arrangierten Raum unter Einsatz ersichtlich sorgfältig ausgewählter, zum Teil ganz ausgefallener Gegenstände in einer durchaus nicht naheliegenden Anordnung ereignet hätten ; ferner hätten so merkwürdige Hervorbringungen wie eine Fettecke an einem Holzverschlag in zwei durch eine Filzdecke getrennten Schichten und ein mit Margarine verlängerter Spazierstock zu den Ausdrucksmitteln gezählt. Wegen des geistigen Gehalts der Aktion könne auf die kunstwissenschaftliche Diskussion verwiesen werden. Die Vergänglichkeit der Aktion stehe einem urheberrechtlichen Schutz nicht entgegen, da es dafür keiner körperlichen Festlegung der Gestaltung bedürfe. Auch hänge der Schutz nicht von einer Zuordnung der Aktionskunst zu einer der Werkkategorien des § 2 Abs. 1 UrhG ab.
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b) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts hängt der urheberrechtliche Schutz der Beuys-Aktion von deren Zuordnung zu einer Werkkategorie ab. Das Fehlen einer körperlichen Festlegung der Gestaltung kann einem urheberrechtlichen Schutz entgegenstehen.
31
aa) Die Beuys-Aktion wurde am 11. Dezember 1964 veranstaltet, also vor dem Inkrafttreten der hier maßgeblichen Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 (§ 143 Abs. 2 UrhG). Nach der Übergangsbestimmung des § 129 Abs. 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, dass die Werke zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder dass im Urheberrechtsgesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Werke, die beim Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes urheberrechtlich nicht geschützt waren, genießen danach auch dann keinen Schutz, wenn sie den Anforderungen des Urheberrechtsgesetzes an ein urheberrechtlich geschütztes Werk entsprechen (vgl. zu § 53 Abs. 1 Satz 1 KUG BGH, Urteil vom 30. Juni 1976 - I ZR 126/74, GRUR 1976, 649, 650 f. - Hans-Thoma-Stühle).
32
bb) Hinsichtlich der Anforderungen an die Werkqualität bestehen zwar zwischen dem geltenden und dem früheren Recht keine grundsätzlichen Unterschiede , so dass insoweit die Versagung eines unter dem Urheberrechtsgesetz an sich erreichbaren Schutzes wegen Fehlen des Schutzes nach früherem Recht ausscheidet (Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., § 129 Rn. 5 und 13). Der Schutz von zu den Bühnenwerken zählenden choreographischen und pantomimischen Werke hängt allerdings nach früherem Recht (§ 1 Abs. 2 LUG) - anders als nach geltendem Recht (§ 2 Abs. 1 Nr. 3 UrhG) - auch von einer formellen Voraussetzung ab: Solche Werke sind nur dann - und zwar wie Schriftwerke - urheberrechtlich geschützt, wenn der Bühnenvorgang schriftlich oder auf andere Weise festgelegt ist (vgl. Allfeld, Das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Tonkunst, 2. Aufl. 1928, § 1 LUG Rn. 2).
33
Aus der vom Berufungsgericht herangezogenen Senatsentscheidung „Hap- pening“ ergibt sich nichts anderes. Sie betraf ein nach dem Inkrafttreten des Urhe- berrechtsgesetzes geschaffenes Werk, nämlich ein am 25. Januar 1978 von Wolf Vostell mit Hörern seiner Vorlesung nach dem Gemälde „Der Heuwagen“ von Hie- ronymus Bosch durchgeführtes Happening. Der Senat konnte deshalb die Frage, ob dieses Happening als eine Art lebendes Bild eindeutig den Werken der bildenden Künste im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG zuzurechnen ist oder ob es mit Rücksicht auf die Erfindung und Choreographie von Handlungsabläufen zumindest auch als eine Art Bühnenwerk anzusehen ist, mit der Begründung offenlassen , die Urheberrechtsschutzfähigkeit hänge nicht von seiner klaren Einordnung in die in § 2 Abs. 1 UrhG nur beispielhaft aufgezählten Arten künstlerischer Werke ab; es reiche daher aus, dass das Happening eine persönliche geistige Schöpfung auf dem Gebiet der Kunst im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG sei (vgl. BGH, Urteil vom 6. Februar 1985 - I ZR 179/82, GRUR 1985, 529 - Happening).
34
c) Da das Berufungsgericht - von seinem Standpunkt aus folgerichtig - keine Feststellungen zu der Frage getroffen hat, ob es sich bei der Beuys-Aktion um ein pantomimisches oder choreographisches Werk gehandelt hat (vgl. zum „Büh- nenhappening“ Jacobs, GRUR 1985, 530, 531) und ob die Aktion vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes schriftlich oder in anderer Weise im Sinne von § 1 Abs. 2 LUG festgelegt war, kann nicht beurteilt werden, ob sie die formellen Anforderungen an einen Urheberrechtschutz erfüllt.
35
2. Aufgrund der Feststellungen des Berufungsgerichts kann ferner nicht beurteilt werden, ob es sich bei der Fotoserie um eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung der Beuys-Aktion handelt.
36
a) Jede Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG stellt, soweit sie körperlich festgelegt ist, zugleich eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG dar (vgl. BGH, Urteil vom 2. November 1962 - I ZR 48/61, GRUR 1963, 441, 443 - Mit Dir allein; Loewenheim in Schricker/Loewenheim aaO § 16 UrhG Rn. 8; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, 4. Aufl., § 16 Rn. 10; vgl. auch Heerma in Wandtke/Bullinger, Urheberrecht, 3. Aufl., § 16 UrhG Rn. 6; aA Dustmann in Fromm/Nordemann, Urheberrecht, 10. Aufl., § 16 UrhG Rn. 11; A. Nordemann in Fromm/Nordemann aaO §§ 23/24 UrhG Rn. 8; Dreyer in Dreyer /Kotthoff/Meckel, Urheberrecht, 3. Aufl., § 16 UrhG Rn. 9; Kroitzsch in Möhring /Nicolini, UrhG, 2. Aufl., § 16 Rn. 10). Zu den Vervielfältigungen zählen nicht nur Nachbildungen, die mit dem Original identisch sind; vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden vielmehr auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urteil vom 10. Dezember 1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II; Urteil vom 29. April 2010 - I ZR 69/08, BGHZ 185, 291 Rn. 17 - Vorschaubilder I).
37
Allerdings führt nicht jede Veränderung eines Werkes zu einer Bearbeitung oder anderen Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG. In einer nur unwesentlichen Veränderung einer benutzten Vorlage ist nicht mehr als eine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG zu sehen (vgl. BGH, Urteil vom 8. November 1989 - I ZR 14/88, GRUR, 1990, 669, 673 - Bibelreproduktion). Eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG setzt daher eine wesentliche Veränderung der benutzten Vorlage voraus. Ist die Veränderung der benutzten Vorlage indessen so weitreichend, dass die Nachbildung über eine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügt und die entlehnten eigenpersönlichen Züge des Originals angesichts der Eigenart der Nachbildung verblassen, liegt keine Bearbeitung oder andere Umgestaltung im Sinne des § 23 Satz 1 UrhG und erst recht keine Vervielfältigung im Sinne des § 16 UrhG, sondern ein selbständiges Werk vor, das in freier Benutzung des Werkes eines anderen geschaffen worden ist und das nach § 24 Abs. 1 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers des benutzten Werkes veröffentlicht und verwertet werden darf (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 33 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher, mwN; Urteil vom 1. Juni 2011 - I ZR 140/09, GRUR 2011, 803 Rn. 47 = WRP 2011, 1070 - Lernspiele).
38
b) Zur Prüfung, ob eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung vorliegt, ist zunächst im Einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Werkes bestimmen. Sodann ist durch Vergleich der einander gegenüberstehenden Gestaltungen zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang in der neuen Gestaltung eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGH, Urteil vom 8. Juli 2004 - I ZR 25/02, GRUR 2004, 855, 857 = WRP 2004, 1293 - Hundefigur). Stimmt danach der jeweilige Gesamteindruck überein, handelt es sich bei der neuen Gestaltung um eine Vervielfältigung des älteren Werkes. Es ist dann weiter zu prüfen, ob die neue Gestaltung gleichwohl so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung, sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung des benutzten Werkes anzusehen ist.
39
c) Die Revision macht zutreffend geltend, dass die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen wesentliche Merkmale, die der Beuys-Aktion schöpferische Eigentümlichkeit verleihen, nicht oder nicht hinreichend erfassen. Damit fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prüfung, ob es sich bei den Fotografien um eine Bearbeitung oder andere Umgestaltung der - unterstellt - urheberrechtlich geschützten Beuys-Aktion handelt.
40
aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, bei der Beuys-Aktion habe es sich um eine persönlich geistige Schöpfung und damit um ein urheberrechtlich geschütztes Werk gehandelt, stützt sich auf die Feststellungen, die das Berufungsgericht anhand der von dem Kunsthistoriker Schneede überlieferten Erinnerungen und der hier in Rede stehenden Fotografien getroffen hat. Die gegen diese Feststellungen gerichteten Angriffe der Revision greifen nicht durch.
41
(1) Das Berufungsgericht hat angenommen, die Schilderung der BeuysAktion durch den Kunsthistoriker Schneede werde durch die hier in Rede stehenden Fotografien eindrucksvoll veranschaulicht. Sie verdeutlichten das Umfeld der Aktion und zeigten Beuys (mit Hut) und Tadeusz (ohne Kopfbedeckung) als handelnde Personen. Sie erlaubten es, drei Handlungen von Beuys zu unterscheiden: Zum einen sei (erste Handlung) Margarine aus dem Karton genommen, ausgepackt und gestapelt worden. Beuys habe sie dann - auf dem Boden liegend, kriechend oder kniend - zur inneren Ecke des Holzverschlags gebracht, dort bis zu einer gewissen Höhe gestapelt, in die Ecke gedrückt und mit einem Pinsel verschmiert (Bild 12, 9, 11, 8, 1, 18/3/10/16). Dabei habe es einen Moment der Zuwendung zu Tadeusz gegeben (Bild 9). In einem zweiten Schritt müsse darüber die Filzdecke gelegt worden sein, auf die nochmals Margarine gedrückt worden sei (Bild 6). Danach sei (zweite Handlung) auf dem Boden - zwischen dem Verschlag und dem Plakat - der Spazierstock mit einem Messer oder Schaber an beiden Enden mit Margarine verlängert worden (Bild 7, 6). Ferner habe Beuys (dritte Handlung) am oberen Rand des Plakats von links nach rechts Schokoladentafeln aufgereiht (Bild 4, 5, 2, 13, 14, 15, 17). Da sich die Schokolade dort schon befunden habe, als die Margarine in der Ecke verarbeitet und der Spazierstock bearbeitet worden sei, müsse diese Handlung vor den beiden anderen gelegen haben (zum einen Bild 3 - unklar allerdings Bild 11, 12; zum anderen Bild 7, 6). Für eine solche Abfolge spreche auch, dass sich Tadeusz auf den Bildern mit der Schokoladenreihung noch in seiner Anfangsposition befunden habe (Bild 13) und die Filzdecke noch bei den Requisiten gelegen habe (Bild 4, 13, 17). Nach alledem gäben die Fotografien die Beuys-Aktion dem Ablauf nach wie folgt wieder: 4, 5, 13, 2, 14, 15, 17, 12, 9, 11, 8, 1, 18/3/10/16, 7, 6.
42
(2) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, die von dem Kunsthistoriker Schneede in seinem Werk „Joseph Beuys, Die Aktionen“ überlieferten Erinnerun- gen an die Aktion „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“ be- ruhten nicht auf eigener Wahrnehmung, sondern auf Informationen vom „Hörensagen“. Die Beklagte hat nicht geltend gemacht, dass diese Informationen deshalb unzutreffend sind. Das Berufungsgericht konnte sie seinen Feststellungen daher ohne Rechtsfehler zugrunde legen. Gegen die Richtigkeit der vom Berufungsgericht festgestellten zeitlichen Reihenfolge der Fotografien spricht nicht, dass zwischen den Parteien unstreitig gewesen sein mag, eine chronologische Reihenfolge der Fotografien sei weder bekannt noch möglich. Den Formulierungen des Berufungsgerichts : „In einem zweiten Schritt muss darüber die Filzdecke gelegt wor- den sein“, „muss diese Handlung vor den beiden anderen gelegen haben“ und „Für eine solche Abfolge spricht auch“ ist auch nicht zu entnehmen, dass die vom Berufungsgericht angenommene Reihenfolge letztlich spekulativ ist.
43
bb) Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen erfassen jedoch wesentliche Merkmale, die für die schöpferische Eigenart der Beuys-Aktion bestimmend sind, nicht oder nicht hinreichend.
44
Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, dass es sich bei der BeuysAktion um ein Werk der Aktionskunst handelt, deren Ziel die Ersetzung eines Kunstobjekts durch eine künstlerische Aktion ist. Für die schöpferische Eigenart der Beuys-Aktion sind daher vor allem die „szenischen Handlungsabläufe“ und weniger die „merkwürdigen Hervorbringungen“ wie die Fettecke im Holzverschlag oder der mit Margarine verlängerte Spazierstock von Bedeutung.
45
Die vom Berufungsgericht zur Rekonstruktion der szenischen Handlungsabläufe ausgewerteten Fotografien können angesichts ihrer geringen Zahl zwangsläufig nur einen kleinen Teil des gesamten Geschehens erfassen. Die 18 Fotografien geben nur 18 Momente der 20 bis 30 Minuten dauernden Aufführung wieder. Die zeitlichen Abstände zwischen den einzelnen Aufnahmen sind ebenso wenig bekannt wie das Geschehen zwischen den Aufnahmen. Auf einigen Fotografien (insbesondere auf den Bildern 2, 15, 16 und 17) ist von der Beuys-Aktion nicht viel zu erkennen, weil die Aktionen von Bazon Brock und Wolf Vostell im Vordergrund stehen. Der für die Beuys-Aktion als Werk der Aktionskunst wesentliche Aufführungscharakter kann mit diesen wenigen Momentaufnahmen nicht hinreichend erfasst werden. Dazu genügt es nicht, dass die Aufnahmen es erlauben, drei Handlungen (die Verteilung von Schokoladentafeln oberhalb des Plakats, die Bildung der Fettecke aus Margarine in zwei Schichten, die Verlängerung eines Spazierstocks mit Margarine) zu unterscheiden.
46
Hinzu kommt, dass die Fotografien einige Elemente nicht wiedergeben, die die schöpferische Eigenart der Beuys-Aktion bestimmen. Auf keiner der Fotografien ist das (unstreitig) zu Beginn der Aktion noch unbeschriftete Plakat oder des- sen (unstreitige) Beschriftung im Laufe der Aktion durch Norbert Tadeusz mit den Worten „Das Schweigen von Marcel Duchamp wird überbewertet“ vollständig zu sehen. Der Vorgang des Schmelzens der Schokolade, mit der - nach den von Schneede wiedergegebenen Erinnerungen - die Braunkreuz-Farbe angereichert und der Spazierstock verlängert wurden, ist aus den Fotografien gleichfalls nicht ersichtlich. Auf den Fotografien ist auch kein Glockenspiel oder sonstiges Instrument zu erkennen, das zur Erzeugung des von dem Kunsthistoriker Schneede er- wähnten „Geräuschstücks mit Glocken“ gedient haben könnte. Zu dem für die ge- samte Aktion wesentlichen akustischen Element fehlen jegliche Feststellungen.
47
cc) Damit fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prüfung, welchen Gesamteindruck die Beuys-Aktion aufgrund der ihre schöpferische Eigentümlichkeit bestimmenden Einzelmerkmale vermittelt. Es kann daher bereits nicht festgestellt werden, ob der Gesamteindruck der Fotoserie mit dem Gesamteindruck der Beuys-Aktion übereinstimmt und es sich bei der Fotoserie daher um eine Vervielfältigung der Beuys-Aktion handelt. Es kommt dann nicht mehr darauf an, ob die Fotoserie so wesentliche Veränderungen aufweist, dass sie nicht als reine Vervielfältigung , sondern als Bearbeitung oder andere Umgestaltung der Beuys-Aktion anzusehen ist.
48
C. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision der Beklagten aufzuheben. Eine Zurückverweisung kommt nicht in Betracht, weil die Sache zur Endentscheidung reif ist (§ 563 Abs. 3 ZPO). Das landgerichtliche Urteil ist auf die Berufung der Beklagten abzuändern; die Klage ist abzuweisen.
49
Es bleibt zwar offen, ob es sich bei der Beuys-Aktion um ein pantomimisches oder choreographisches Werk gehandelt hat und ob die Aktion vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des Urheberrechtsgesetzes schriftlich oder in anderer Weise im Sinne von § 1 Abs. 2 LUG festgelegt war; für die rechtliche Prüfung in der Revisionsinstanz ist daher zugunsten der Klägerin zu unterstellen, dass die Beuys-Aktion entweder kein pantomimisches oder choreographisches Werk gewesen ist oder jedenfalls die formellen Anforderungen an den Urheberrechtschutz eines solchen Werkes erfüllt waren.
50
Es sind aber keine weiteren Feststellungen zu den die schöpferische Eigenart der Beuys-Aktion bestimmenden Merkmalen zu erwarten. Damit fehlt eine tragfähige Grundlage für die Prüfung, ob es sich bei der Fotoserie um eine Bearbeitung oder sonstige Umgestaltung der Beuys-Aktion handelt. Das geht zu Lasten der Klägerin, die als Anspruchstellerin im urheberrechtlichen Verletzungsprozess die Darlegungslast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt (vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2008 - I ZR 166/05, GRUR 2008, 984 Rn. 19 = WRP 2008, 1440 - St. Gottfried, mwN).
51
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Pokrant Büscher
Koch Löffler
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 29.09.2010 - 12 O 255/09 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.12.2011 - I-20 U 171/10 -

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 563 Zurückverweisung; eigene Sachentscheidung


(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen. (2) Das Berufungsgerich

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(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch a

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 2 Geschützte Werke


(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere: 1. Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;2. Werke der Musik;3. pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;4. Werke der bild

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 16 Vervielfältigungsrecht


(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl. (2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vo

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen


(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 12 Veröffentlichungsrecht


(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist. (2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 28 Vererbung des Urheberrechts


(1) Das Urheberrecht ist vererblich. (2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 129 Werke


(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 143 Inkrafttreten


(1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft. (2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 18 Ausstellungsrecht


Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

Urheberrechtsgesetz - UrhG | § 1 Allgemeines


Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

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(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

Die Urheber von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst genießen für ihre Werke Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 145/02 Verkündet am:
25. November 2004
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ : ja (bis II 2 b, S. 13 Abs. 1 einschließlich)
BGHR : ja
Götterdämmerung
Die Befugnis des gewählten Vertreters einer Gruppe ausübender Künstler, die
den Künstlern zur gesamten Hand zustehenden Leistungsschutzrechte geltend
zu machen, erstreckt sich auch auf vor seiner Amtszeit entstandene Leistungsschutzrechte
früherer Gruppenmitglieder, wenn es sich bei der Künstlergruppe
um einen über einen längeren Zeitraum unabhängig von einem Wechsel der
Mitglieder in seiner Eigenart fortbestehenden Zusammenschluß handelt.
Ein Festspielorchester, das alljährlich für die Festspielsaison zusammengestellt
wird, ist ein solcher auf Dauer angelegter Zusammenschluß, selbst wenn dessen
Mitglieder nur für den Zeitraum der jeweiligen Festspielsaison unter Vertrag
genommen werden und zwischen den Spielzeiten einzelne Mitglieder ausscheiden
und neue hinzutreten.
BGH, Urt. v. 25. November 2004 - I ZR 145/02 - OLG Karlsruhe
LG Mannheim
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 25. November 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann
und die Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Büscher und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. April 2002 aufgehoben.
Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 23. März 2001 abgeändert, soweit der Beklagte zur Unterlassung verurteilt worden ist.
Die Klage wird hinsichtlich des Unterlassungsantrags abgewiesen.
Im übrigen wird die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung , auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Die Kläger sind von den Orchestermitgliedern der Festspiele 2000 zum Vorstand des Bayreuther Festspielorchesters gewählt worden. Das Bayreuther Festspielorchester wird seit 1951 bis heute Jahr für Jahr erneut zusammengestellt. Die Orchestermusiker, die während der Ferien ihrer Stammhäuser in Bayreuth tätig sind, werden nicht längerfristig, sondern jeweils nur für die einzelne Festspielsaison unter Vertrag genommen.
Der in England ansässige Beklagte stellt her und vertreibt Tonträger mit einer Aufnahme einer Aufführung der Oper "Götterdämmerung" von Richard Wagner, die im Jahre 1951 im Rahmen der ersten Bayreuther Festspiele nach dem Zweiten Weltkrieg unter der Leitung des Dirigenten Hans Knappertsbusch stattfand. Die Herstellung der Tonträger erfolgt unter Verwendung einer von dem Schallplattenunternehmen DECCA mit Einwilligung des damaligen Orchesters gefertigten und auf Masterbänder übertragenen Aufnahme.
Im Vorfeld der Bayreuther Festspiele 1951 verhandelten die Unternehmen DECCA und Columbia Graphophone Company (im folgenden: Columbia), deren Rechtsnachfolgerin die Firma EMI ist, mit der Festspielleitung über die Aufnahmerechte an der im Jahre 1951 aufgeführten Oper "Die Meistersinger" und an dem Zyklus "Der Ring des Nibelungen". Beide Unternehmen zeichneten mit eigenen Aufnahmeteams die Proben und Aufführungen mit Duldung der Orchestermitglieder auf. Ein Vertragschluß über die weitere Verwendung der Aufnahmen kam jedoch allein zwischen der Festspielleitung und der Columbia zustande. Diese hat von ihrem Auswertungsrecht an den Aufnahmen aus dem Jahre 1951 keinen Gebrauch gemacht. Die EMI erteilte im Jahre 1998 dem Beklagten die Erlaubnis, seine auf der DECCA-Aufnahme beruhenden Tonträger
zu vertreiben. Eine Freigabe dieser Aufnahme durch die Festspielleitung oder durch die Orchestermitglieder erhielt der Beklagte nicht.
Die Kläger haben vorgetragen, durch den Vertrieb der von ihm gefertigten Tonträger verletze der Beklagte die Leistungsschutzrechte der Mitglieder des Bayreuther Festspielorchesters aus dem Jahre 1951. Als gewählter Vorstand dieses Orchesters seien sie zur Geltendmachung dieser Rechte befugt.
Die Kläger haben beantragt, dem Beklagten zu untersagen,
Tonträger mit der Aufnahme der Aufführung der "Götterdämmerung" von Richard Wagner im Bayreuther Festspielhaus vom 4. August 1951 herzustellen, zu vervielfältigen, zu bewerben und/ oder zu vertreiben und/oder vorstehende Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen.
Sie haben weiter die Verurteilung des Beklagten zur Auskunftserteilung beantragt und die Feststellung seiner Schadensersatzpflicht begehrt.
Der Beklagte hat die Prozeßführungsbefugnis der Kläger sowie ihre Aktivlegitimation in Abrede gestellt. Die Kläger könnten die Schutzrechte der Orchestermitglieder des Jahres 1951 nicht geltend machen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben (LG Mannheim ZUM-RD 2001, 356 = GRUR-RR 2002, 1 = NJW 2002, 624).
Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (OLG Karlsruhe ZUM-RD 2002, 550 = GRUR-RR 2002, 219 = NJW 2002, 2885).

Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Kläger beantragen, verfolgt der Beklagte seinen auf Klageabweisung gerichteten Antrag weiter.

Entscheidungsgründe:


I. Das Berufungsgericht hat die Prozeßführungsbefugnis der Kläger bejaht. Als Vorstand des Orchesters des Bayreuther Festspielhauses seien sie gemäß § 80 Abs. 2 UrhG (a.F.; jetzt § 80 Abs. 2 i.V. mit § 74 Abs. 2 Satz 2, § 77 Abs. 2 Satz 1) in gesetzlicher Prozeßstandschaft für das Orchester zur Geltendmachung der individuellen Leistungsschutzrechte ermächtigt, zu denen auch die aus einer Rechtsverletzung fließenden Ansprüche auf Auskunftserteilung und Schadensersatz gehörten. Das Bayreuther Festspielorchester sei als alljährlich im Rahmen der Bayreuther Festspiele zusammentretendes Gremium von Musikern eine auf Dauer angelegte Einrichtung zur Durchführung dieser Festspiele und deshalb ungeachtet des häufigen Mitgliederwechsels ein einheitliches Orchester, dessen Vorstand die in § 80 Abs. 2 UrhG vorgesehenen Befugnisse zustünden. Die den Klägern durch das Gesetz eingeräumte Prozeßstandschaft gelte auch für Ansprüche, die zu einer Zeit entstanden seien, als ein anderer Vorstand amtiert und das Orchester aus anderen Mitgliedern bestanden habe. Ihre Aktivlegitimation folge daraus, daß sie als gesetzlicher Prozeßstandschafter die den Orchestermitgliedern des Jahres 1951 zustehenden Leistungsschutzrechte verfolgten.
Die Klageansprüche seien auch sachlich begründet. Der Vertrieb der beanstandeten Tonträger durch den Beklagten sei rechtswidrig, da die Einwilli-
gung der ausübenden Künstler für die Vervielfältigung und Verbreitung der Aufnahme der Oper "Götterdämmerung" aus dem Jahre 1951 nicht vorgelegen habe. Die Duldung der Aufnahme durch die Künstler könne noch nicht als Einwilligung in deren kommerzielle Vervielfältigung und Verbreitung gewertet werden. Ob durch den von den Klägern vorgelegten Vertrag aus dem Jahre 1951 Rechte auf die Columbia übertragen worden seien, könne dahinstehen. Aus einer etwaigen Übertragung könne der Beklagte für sich keine Rechte herleiten, da die von ihm vertriebenen Tonträger nicht auf der Grundlage der von der Columbia gefertigten Aufnahme, sondern unter Verwendung der DECCA-Aufnahme erstellt worden seien.
II. Die gegen diese Ausführungen gerichteten Angriffe der Revision haben Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, zur Abweisung der Klage mit dem Unterlassungsantrag und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht im übrigen.
1. Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings die Prozeßführungsbefugnis der Kläger bejaht.

a) Bei der Prozeßführungsbefugnis handelt es sich um eine das Verfahren betreffende Voraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens, also auch in der Revisionsinstanz, von Amts wegen nach den zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Regeln zu überprüfen ist (BGHZ 131, 90, 91 - Anonymisierte Mitgliederliste). Die Prozeßführungsbefugnis ist gegeben, wenn der Kläger berechtigt ist, über das behauptete (streitige) Recht einen Prozeß als Partei im eigenen Namen zu führen (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 25. Aufl., Vor § 50 Rdn. 18).

b) Rechtlich zutreffend hat das Berufungsgericht die Prozeßführungsbefugnis der Kläger aus ihrer Stellung als gewählte Vorstandsmitglieder des Bayreuther Festspielorchesters hergeleitet. Erbringen mehrere ausübende Künstler gemeinsam eine Darbietung, ohne daß sich - wie bei der Aufführung eines Orchesters - ihre Anteile gesondert verwerten lassen, so steht ihnen gemäß § 80 Abs. 1 Satz 1 UrhG das Recht zur Verwertung, also auch das Recht, den Tonträger , auf den die Darbietung aufgenommen worden ist, zu vervielfältigen und zu verbreiten (§ 77 Abs. 2 Satz 1 UrhG), zur gesamten Hand zu. Zur Geltendmachung der Verwertungsrechte an der Darbietung ist gemäß der durch das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft vom 10. September 2003 (BGBl. I S. 1774) neu gefaßten, inhaltlich aber gegenüber der alten Fassung unveränderten (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs zu § 80, BT-Drucks. 15/38, S. 24 f.; Dreier in Dreier/Schulze, Urheberrechtsgesetz, § 80 Rdn. 6) Vorschrift des § 80 Abs. 2 i.V. mit § 77 Abs. 2 Satz 1 und § 74 Abs. 2 Satz 2 UrhG der Vorstand befugt, den die an der gemeinsamen Darbietung beteiligten Künstler gewählt haben. Die Sonderbestimmung des § 80 Abs. 2 UrhG ermächtigt den Vorstand zur Geltendmachung der sich aus den §§ 74 bis 77 UrhG ergebenden Rechte in gesetzlicher Prozeßstandschaft (vgl. BGHZ 121, 319, 322 - The Doors).

c) Die Kläger haben hinreichend nachgewiesen, daß sie von den Mitgliedern des Orchesters der Bayreuther Festspiele 2000 zum Vorstand gewählt worden sind. Die - vom Beklagten bestrittene - Neuwahl des Vorstands nach Erlaß des Berufungsurteils ist nicht zu berücksichtigen. Zwar hat das Revisionsgericht bei der Prüfung der Prozeßführungsbefugnis auch neues Vorbringen in der Revisionsinstanz zu beachten. Seine Prüfung beschränkt sich aber darauf , ob die Voraussetzungen für die Prozeßführungsbefugnis im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz vorgelegen haben (BGHZ 100, 217, 219; 125, 196, 201). Ein gewillkürter Parteiwechsel, der in
einem Wechsel eines Prozeßstandschafters läge, ist in der Revisionsinstanz grundsätzlich ausgeschlossen (BGH, Urt. v. 24.9.1982 - V ZR 188/79, ZIP 1982, 1318, 1319; Beschl. v. 7.2.1990 - VIII ZR 98/89, NJW-RR 1990, 1213; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 559 Rdn. 3; Zöller/Gummer aaO § 559 Rdn. 4). Die Erben des vor Verkündung des Berufungsurteils verstorbenen Klägers zu 1 sind nicht in den Prozeß eingetreten, da die aus dem persönlichen Vorstandsamt folgende Rechtsstellung gemäß § 80 Abs. 2 UrhG nicht vererblich ist. Sind wie hier weitere Vorstandsmitglieder vorhanden, so bleiben diese allein klagebefugt ; andernfalls rückt die Gesamthand der vertretenen Künstler in die Parteistellung ein.

d) Wie die Vorinstanzen zu Recht angenommen haben, sind die Kläger gemäß § 80 Abs. 1 und 2 UrhG auch zur Geltendmachung von Leistungsschutzrechten der Mitglieder des Bayreuther Festspielorchesters des Jahres 1951 befugt.
aa) Gemäß § 129 Abs. 1 Satz 2 UrhG sind die Vorschriften des Urheberrechtsgesetzes in der geltenden Fassung auf die Schutzrechte an der Orchesteraufführung im Jahre 1951 anzuwenden. Wie die Vorinstanzen zutreffend ausgeführt haben, ließ die Festlegung der Orchesteraufführung durch die DECCA auf die von ihr gefertigten Masterbänder gemäß § 2 Abs. 2 LitUrhG urheberrechtlich ausgestaltete Ansprüche der an der Aufführung beteiligten Künstler an der Aufnahme entstehen (vgl. BGHZ 33, 20, 23 f. - Figaros Hochzeit

).


bb) Die Kläger sind zwar unstreitig nicht von den an der Aufführung im Jahre 1951 beteiligten Orchestermitgliedern oder deren Rechtsnachfolgern zum Vorstand gewählt worden, sondern von den Mitgliedern des gegenwärtigen Bayreuther Festspielorchesters. Die Kläger können, wie die Vorinstanzen zu-
treffend angenommen haben, gleichwohl den Orchestermitgliedern des Jahres 1951 zustehende Leistungsschutzrechte verfolgen, weil das Bayreuther Festspielorchester als ein alljährlich im Rahmen der Bayreuther Festspiele zusammentretendes Gremium von Musikern eine auf Dauer angelegte Einrichtung zur Durchführung dieser Festspiele und deshalb ungeachtet des häufigen Mitgliederwechsels ein einheitliches Orchester ist.
cc) Durch die in § 80 Abs. 1 und 2 UrhG angeordnete Beschränkung der Ausübung der Verwertungsrechte der einzelnen ausübenden Künstler an einer gemeinsamen Darbietung soll zum einen verhindert werden, daß ein einzelnes Ensemblemitglied durch seinen Widerspruch "seine Kollegen um eine vielleicht erwünschte zusätzliche Einnahme an ihrer Leistung" bringen könnte (vgl. Begründung des Entwurfs des Urheberrechtsgesetzes vom 23. März 1962, BTDrucks. IV/270, S. 94 zum früheren Recht, das nur die Fälle der Chor-, Orchester - und Bühnenaufführungen regelte). Zum anderen soll aus Gründen der Rechtssicherheit und der Praktikabilität, insbesondere in bezug auf die Verwertung von Darbietungen größerer, organisierter Künstlergruppen, eine einheitliche Wahrnehmung der Leistungsschutzrechte aller mitwirkenden Künstler durch wenige Repräsentanten des Ensembles Dritten gegenüber erfolgen (vgl. BT-Drucks. 15/38, S. 24 sowie BT-Drucks. IV/270, S. 94). Die einheitliche Rechtswahrnehmung durch einen oder mehrere Vertreter der Künstlergruppe erleichtert den Rechtsverkehr mit den Verwertern von Gruppendarbietungen sowohl im Interesse der einzelnen ausübenden Künstler, die durch die gemeinsame Wahrnehmung ihre Position gegenüber Dritten stärken, als auch im Interesse der Dritten, die sich nur einem oder wenigen Verhandlungspartnern gegenübersehen (Schricker/Krüger, Urheberrecht, 2. Aufl., § 80 Rdn. 1).
dd) Mit der Regelung des § 80 Abs. 2 UrhG ist ersichtlich auch bezweckt, die Durchsetzung der vermögensrechtlichen Ansprüche unabhängig von einem
häufigen Mitgliederwechsel im Ensemble zu ermöglichen, wie die Vorinstanzen unter Bezugnahme auf das urheberrechtliche Schrifttum angenommen haben (vgl. v. Gamm, Urheberrechtsgesetz, § 80 Rdn. 5 a.E.; Möhring/Nicolini/ Kroitzsch, Urheberrechtsgesetz, 2. Aufl., § 80 Rdn. 8; vgl. auch LG Hamburg ZUM 1991, 98 f. sowie Schricker/Krüger aaO § 80 Rdn. 4; Hertin in Fromm/ Nordemann, Urheberrecht, 9. Aufl., § 80 Rdn. 8). Soweit in der Gesetzesbegründung sowohl der alten wie auch der neuen Fassung des § 80 Abs. 2 UrhG auf die Gesichtspunkte der Rechtssicherheit und der Praktikabilität abgestellt wird, soll mit der Einräumung der Rechtewahrnehmung durch den Vorstand oder den Leiter der Gruppe der Schwierigkeit begegnet werden, daß andernfalls Dritte mit allen, bei größeren Künstlergruppen wie Orchestern, Chören etc. also mit einer Vielzahl, an der Darbietung beteiligten Künstlern Vereinbarungen treffen müßten. Denn bei gemeinsamer Leistung erwirbt jeder Leistungsberechtigte für sich ein individuelles Leistungsschutzrecht (vgl. BGHZ 121, 319, 321 - The Doors). Daran hat die Neufassung des § 80 UrhG, durch die lediglich das Recht zur Verwertung der gesamthänderischen Bindung unterworfen und ergänzend auf die Regelungen über die Miturheberschaft verwiesen worden ist (§ 80 Abs. 1 Satz 3 UrhG), im Kern nichts geändert; die Verwertung setzt weiterhin grundsätzlich die Einwilligung jedes beteiligten Künstlers voraus (vgl. § 80 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Etwaige Erschwernisse für den Rechtsverkehr können sich aber nicht nur aus einer Vielzahl der beteiligten Künstler, sondern bei länger bestehenden Künstlergruppen auch aus einem Wechsel der Mitglieder und des Vorstands ergeben.
Nach dem Regelungsgehalt des § 80 Abs. 2 UrhG ist es deshalb geboten , eine Befugnis des jeweiligen Vorstands, auch die bereits vor seiner Amtszeit entstandenen Ansprüche und Rechte früherer Mitglieder wahrzunehmen, jedenfalls dann anzunehmen, wenn die betreffende Künstlergruppe eine einem Verein oder einer Gesellschaft ähnliche Struktur aufweist und über einen länge-
ren Zeitraum unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder in ihrer Eigenart fortbesteht (vgl. Schack, JZ 1994, 43; Schricker/Krüger aaO § 80 Rdn. 9 ff.). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts handelt es sich bei dem Bayreuther Festspielorchester um eine derartige Künstlergruppe. Das Orchester der Bayreuther Festspiele ist ein auf Dauer angelegter Zusammenschluß von Künstlern, der unabhängig von einem Wechsel der Mitglieder fortbestehen soll. Daß die Mitglieder dieses Orchesters lediglich für die Zeit der Festspiele unter Vertrag genommen werden, zwischen den Spielzeiten einzelne Mitglieder ausscheiden und neue hinzutreten, steht nicht entgegen, weil sich die Zusammenstellung eines Orchesters für die jeweilige Festspielsaison alljährlich wiederholt. Dies rechtfertigt die Annahme eines "einheitlichen", auf Dauer eingerichteten und über die einzelne Festspielzeit hinaus fortbestehenden Orchesters.
2. Die Revision des Beklagten hat jedoch Erfolg, weil das Berufungsgericht nicht rechtsfehlerfrei festgestellt hat, daß den Mitgliedern des Bayreuther Festspielorchesters 1951 die von den Klägern geltend gemachten Ansprüche (noch) zustehen.

a) Der geltend gemachte Anspruch auf Unterlassung besteht schon deshalb (nicht) mehr, weil etwaige Leistungsschutzrechte der Mitglieder des Bayreuther Festspielorchesters 1951 mit Ablauf der Schutzfrist von 50 Jahren gemäß § 82 i.V. mit § 137c UrhG erloschen sind.
aa) Gemäß § 137c Abs. 1 Satz 1 UrhG sind die Vorschriften über die Dauer des Schutzes nach § 82 UrhG auch auf Darbietungen anzuwenden, die vor dem 1. Juli 1990 auf Bild- oder Tonträger aufgenommen worden sind, wenn am 1. Januar 1991 seit dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers 50 Jahre noch nicht abgelaufen sind. Ist der Bild- oder Tonträger innerhalb dieser Frist nicht erschienen, so ist die Frist von der Darbietung an zu berechnen, § 137c
Abs. 1 Satz 2 UrhG. Der Schutz dauert aber in keinem Fall länger als 50 Jahre nach dem Erscheinen des Bild- oder Tonträgers oder, falls der Bild- oder Tonträger nicht erschienen ist, 50 Jahre nach der Darbietung, § 137c Abs. 1 Satz 3 UrhG. Das Erscheinen eines Bild- oder Tonträgers setzt entsprechend § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG voraus, daß mit Zustimmung des Berechtigten Vervielfältigungsstücke des Tonträgers nach ihrer Herstellung in genügender Anzahl der Öffentlichkeit angeboten oder in Verkehr gebracht worden sind (BGH, Urt. v. 23.1.1981 - I ZR 170/78, GRUR 1981, 360, 361 - Erscheinen von Tonträgern).
bb) Aus den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen der Vorinstanzen ergibt sich, daß keine Tonträger mit der Aufführung des Jahres 1951 innerhalb der nach § 137c Abs. 1 Satz 1 UrhG zu berechnenden Frist mit Zustimmung der Berechtigten erschienen sind. Die Darbietung ist 1951 von der DECCA auf ein Masterband aufgenommen worden, also auf einen Tonträger i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG (vgl. BGH, Urt. v. 3.7.1981 - I ZR 106/79, GRUR 1982, 102, 103 - Masterbänder). Von der DECCA sind Vervielfältigungsstücke dieses Tonträgers nicht in Verkehr gebracht worden. Die von dem Beklagten hergestellten Tonträger beruhen zwar auf der DECCA-Aufnahme. Eine Einwilligung der ausübenden Künstler, des Orchestervorstands oder der Festspielleitung in die Vervielfältigung und die Verbreitung dieser Tonträger ist aber nicht erteilt worden. Soweit die EMI in den Vertrieb dieser Tonträger eingewilligt hat, liegt darin keine Zustimmung des Berechtigten i.S. des § 6 Abs. 2 Satz 1 UrhG, weil der EMI an der DECCA-Aufnahme keine Rechte zustehen. Die Schutzfrist von 50 Jahren ist somit gemäß § 137c Abs. 1 Satz 2 UrhG zu berechnen und demzufolge zum Ende des Jahres 2001 abgelaufen, § 82 Satz 3 i.V. mit § 69 UrhG.

b) Hinsichtlich des Schadensersatzanspruchs und des diesen vorbereitenden Anspruchs auf Auskunftserteilung rügt die Revision mit Recht als verfahrensfehlerhaft , daß das Berufungsgericht den nicht nachgelassenen Vortrag
des Beklagten in seinen nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätzen vom 15. März 2002 und vom 2. April 2002 nicht berücksichtigt hat.
aa) Der Beklagte hat zunächst mit Schriftsatz vom 15. März 2002 und sodann mit Schriftsatz vom 2. April 2002 beantragt, die mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht wieder zu eröffnen. Zur Begründung hat er sich auf die von ihm vorgelegte Kopie eines Vertrags zwischen der Festspielleitung und einem Musiker des Orchesters 1951 bezogen, von dem er erst jetzt erfahren habe. § 3 Abs. 2 dieses Vertrags enthält die Vereinbarung, daß die dem Orchestermitglied zu zahlende Gesamtvergütung die Mitwirkung bei etwaigen Rundfunkübertragungen und/oder Tonaufnahmen sowie deren Verbreitung in dem von der Festspielleitung bestimmten Rahmen einschließe.
In der Vereinbarung einer Vergütung für die Erbringung einer bestimmten Leistung kann zugleich die Übertragung der entsprechenden Verwertungsrechte liegen (vgl. BGHZ 33, 20, 34 ff. - Figaros Hochzeit; OLG Hamburg GRUR 1976, 708, 711 - Staatstheater; Schricker/Rojahn aaO § 79 Rdn. 27). Es ist daher für die rechtliche Beurteilung in der Revisionsinstanz gemäß dem Vorbringen des Beklagten davon auszugehen, daß der von ihm vorgelegte Vertrag eine Übertragung der im Streitfall in Rede stehenden Verwertungsrechte an die Festspielleitung enthält und entsprechende Verträge auch mit den anderen Mitgliedern des Orchesters 1951 geschlossen worden sind. Zur Geltendmachung von Rechten der Festspielleitung sind die Kläger als Orchestervorstand nicht nach § 82 Abs. 2 UrhG befugt.
bb) Nach § 156 ZPO a.F., der gemäß § 26 Nr. 5 EGZPO im Verfahren über die Berufung gegen das auf die mündliche Verhandlung vom 2. Februar 2001 ergangene Urteil des Landgerichts anzuwenden ist, stand zwar der Wie-
dereintritt in die mündliche Verhandlung grundsätzlich im Ermessen des Gerichts (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.1999 - IX ZR 341/98, NJW 2000, 142, 143 m.w.N.). Die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens konnte jedoch im Einzelfall eine Wiedereröffnung gebieten, wenn das Gebot einer schnellen Prozeßerledigung (vgl. BGHZ 30, 60, 66) gegenüber dem Interesse an einer richtigen Entscheidung zurückzutreten hatte, so z.B. bei Verletzung der richterlichen Aufklärungspflicht , bei der Notwendigkeit der Gewährung rechtlichen Gehörs unter Berücksichtigung des Gesichtspunkt der Waffengleichheit oder bei Vorliegen eines Wiederaufnahmegrunds (vgl. BGHZ 53, 245, 262; BGH, Urt. v. 31.5.1988 - VI ZR 261/87, NJW 1988, 2302; BGH NJW 2000, 142, 143). Unter den besonderen Umständen des Streitfalls hätte das Berufungsgericht danach auf den Antrag des Beklagten die Verhandlung wieder eröffnen müssen.
Das Berufungsgericht hätte bei der Ausübung seines Ermessens berücksichtigen müssen, daß das Vorbringen des Beklagten, wie die Revision mit Recht ausführt, im Kern nicht neu war. Der Beklagte hatte schon in erster Instanz geltend gemacht, die Rechte der an der Aufführung 1951 beteiligten Künstler lägen nicht mehr beim Orchester, sondern bei der Festspielleitung. Seiner Ansicht nach ergab sich dies aus dem 1951 geschlossenen Vertrag zwischen der Columbia und der Festspielleitung, in dem diese garantierte, daß sie für die Zwecke der Festspiele 1951 die Dienste aller Künstler unter Kontrolle habe und deshalb in der Lage sei, die für die vertragsgemäße Verwertung erforderlichen Rechte und Genehmigungen zu gewährleisten. Es sei, so der Vortrag des Beklagten, davon auszugehen, daß zwischen den Künstlern und der Festspielleitung entsprechende Vereinbarungen getroffen worden seien. Das Landgericht war dem nur deshalb nicht gefolgt, weil sich aus dem Vertrag zwischen der Columbia und der Festspielleitung auch ergab, daß die Festspielleitung bei Abschluß des Vertrags mit der Columbia noch nicht über die entsprechenden Einwilligungen der Orchestermitglieder verfügte, und ausdrückliche
Vertragsbestimmungen zwischen den Musikern und der Festspielleitung, so das Landgericht, nicht bekannt seien.
Der Beklagte hatte außerdem unter Hinweis darauf, daß die Vertragsgestaltung zwischen dem damaligen Ensemble und dem Festspielhaus nur schwer zu rekonstruieren sei, weitere Unterlagen vorgelegt, die seinen Schluß belegen sollten, auch damals sei, wie dies für entsprechende Vertragsverhältnisse heute typisch sei, eine Rechtsübertragung auf den Dienstherrn erfolgt. So hatte er eine schriftliche Erklärung des Toningenieurs, der die DECCA-Aufnahme gefertigt hatte, vom 29. November 2000 sowie eine schriftliche Bestätigung der an der Aufführung 1951 beteiligten Sängerin Astrid Varnay vom 11. November 2000 beigebracht.
Bei dieser Sachlage bestand kein Anhaltspunkt dafür, daß die späte Vorlegung des Vertrags zwischen dem Orchestermitglied und der Festspielleitung auf bloßer Nachlässigkeit des Beklagten oder gar auf der Absicht der Prozeßverschleppung beruhte und seinen Grund nicht, wie der Beklagte geltend gemacht hatte, in der schwierigen Aufklärbarkeit der fast 50 Jahre zurückliegenden Vorgänge hatte. Unter dem Gesichtspunkt der Waffengleichheit war schließlich zu berücksichtigen, daß es sich um die Darlegung von Umständen handelte, die der Sphäre des von den Klägern vertretenen Orchesters zuzurechnen sind und von denen der Beklagte keine eigene Kenntnis haben konnte. Bei der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen war das Berufungsgericht daher gehalten, die mündliche Verhandlung aufgrund des Vorbringens des Beklagten in seinen nicht nachgelassenen Schriftsätzen wiederzueröffnen.
III. Danach ist das angefochtene Urteil auf die Revision des Beklagten aufzuheben. Die Klage ist hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs abzuwei-
sen. Im übrigen ist die Sache an das Berufungsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen, damit das Berufungsgericht die bisher unterlassene Würdigung des Vorbringens des Beklagten zu den zwischen den Orchestermitgliedern 1951 und der Festspielleitung getroffenen Vereinbarungen nachholen kann. Weiter wird das Berufungsgericht gegebenenfalls zu berücksichtigen haben, daß inländische Schutzrechte grundsätzlich nur durch im Inland begangene Handlungen verletzt werden können (vgl. BGHZ 126, 252, 256 - Folgerecht bei Auslandsbezug, m.w.N.). Nach dem Vortrag des Beklagten sind die streitbefangenen Tonträger in England hergestellt und vervielfältigt worden.
Ullmann v. Ungern-Sternberg Pokrant
Büscher Bergmann
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1. Die Klägerin hat ihren Unterlassungsanspruch auf Wiederholungsgefahr gestützt (§ 8 Abs. 1 Satz 1 UWG) und dazu eine ihrer Auffassung nach von der Beklagten in den Jahren 2006/07 begangene Zuwiderhandlung vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Rechtsverstöße gerichtet ist, ist er nur begründet, wenn auf der Grundlage des zum Zeitpunkt der Entscheidung geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es anderenfalls an der Wiederholungsgefahr fehlt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urt. v. 17.7.2008 - I ZR 139/05, GRUR 2009, 73 Tz. 15 = WRP 2009, 48 - Telefonieren für 0 Cent!; Urt. v. 22.4.2009 - I ZR 14/07, GRUR 2009, 1180 Tz. 23 = WRP 2009, 1510 - 0,00 Grundgebühr).

Das Ausstellungsrecht ist das Recht, das Original oder Vervielfältigungsstücke eines unveröffentlichten Werkes der bildenden Künste oder eines unveröffentlichten Lichtbildwerkes öffentlich zur Schau zu stellen.

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.

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a) Voraussetzungen einer gewillkürten Prozessstandschaft sind eine wirksame Ermächtigung des Prozessstandschafters zur gerichtlichen Verfolgung der Ansprüche des Rechtsinhabers sowie ein eigenes schutzwürdiges Interesse des Ermächtigten an dieser Rechtsverfolgung, das auch durch ein wirtschaftliches Interesse begründet werden kann (BGHZ 119, 237, 242 - Universitätsemblem; BGH, Urt. v. 20.1.2005 - I ZR 34/02, GRUR 2005, 423, 425 = WRP 2005, 496 - Staubsaugerfiltertüten).
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b) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann ein Dritter aufgrund einer Ermächtigung des Rechtsinhabers aus dessen Recht dann auf Unterlassung klagen, wenn er ein eigenes schutzwürdiges Interesse hat (BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds). Bei einem Anspruch aus einer geschäftlichen Bezeichnung kann sich das schutzwürdige Interesse aus einer besonderen Beziehung zum Rechtsinhaber ergeben; dabei können auch wirtschaftliche Interessen herangezogen werden (BGH, Urt. v. 13.10.1994 – I ZR 99/92, GRUR 1995, 54, 57 = WRP 1995, 13 – Nicoline). Das schutzwürdige Interesse wird beispielsweise bejaht , wenn eine Konzernmutter von der von ihr beherrschten Konzerntochter ermächtigt wird oder wenn zwischen Ermächtigendem und Ermächtigtem ein Ver- triebsvertrag hinsichtlich der gekennzeichneten Produkte besteht (vgl. BGHZ 145, 279, 286 – DB Immobilienfonds; BGH GRUR 1995, 54, 57 – Nicoline).

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

(2) Der Urheber kann durch letztwillige Verfügung die Ausübung des Urheberrechts einem Testamentsvollstrecker übertragen. § 2210 des Bürgerlichen Gesetzbuchs ist nicht anzuwenden.

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Der Inhaber eines ausschließlichen Nutzungsrechts ist zwar nicht bereits aufgrund dieser Rechtsstellung befugt, letztlich auf dem Urheberpersönlichkeitsrecht beruhende Ansprüche wegen einer Verletzung des § 14 UrhG geltend zu machen; ihm muss vielmehr vom Urheber durch einen eigenen - wenn auch möglicherweise stillschweigend vorgenommenen - Rechtsakt die Befugnis zur Geltendmachung auch urheberpersönlichkeitsrechtlicher Ansprüche erteilt worden sein (BGH, Urt. v. 1.10.1998 - I ZR 104/96, GRUR 1999, 230, 231 - Treppenhausgestaltung, m.w.N.; vgl. auch BGH, Urt. v. 17.2.1983 - I ZR 194/80, GRUR 1983, 379, 381 = WRP 1983, 395 - Geldmafiosi). Diese Voraussetzung ist im Streitfall jedoch erfüllt. Die nationalen und internationalen Künstler haben die Klägerin nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts mit ihren Abtretungs- und Ermächtigungserklärungen ermächtigt , ihre Ansprüche, auch soweit diese urheberpersönlichkeitsrechtlicher Natur sind, bei einem rechtswidrigen Angebot von Klingeltönen im Wege der Prozessstandschaft durchzusetzen.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Die §§ 64 bis 67, 69, 105 Abs. 1 bis 3 und § 138 Abs. 5 treten am Tage nach der Verkündung dieses Gesetzes in Kraft.

(2) Im übrigen tritt dieses Gesetz am 1. Januar 1966 in Kraft.

(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auch auf die vor seinem Inkrafttreten geschaffenen Werke anzuwenden, es sei denn, daß sie zu diesem Zeitpunkt urheberrechtlich nicht geschützt sind oder daß in diesem Gesetz sonst etwas anderes bestimmt ist. Dies gilt für verwandte Schutzrechte entsprechend.

(2) Die Dauer des Urheberrechts an einem Werk, das nach Ablauf von fünfzig Jahren nach dem Tode des Urhebers, aber vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes veröffentlicht worden ist, richtet sich nach den bisherigen Vorschriften.

(1) Zu den geschützten Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst gehören insbesondere:

1.
Sprachwerke, wie Schriftwerke, Reden und Computerprogramme;
2.
Werke der Musik;
3.
pantomimische Werke einschließlich der Werke der Tanzkunst;
4.
Werke der bildenden Künste einschließlich der Werke der Baukunst und der angewandten Kunst und Entwürfe solcher Werke;
5.
Lichtbildwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Lichtbildwerke geschaffen werden;
6.
Filmwerke einschließlich der Werke, die ähnlich wie Filmwerke geschaffen werden;
7.
Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art, wie Zeichnungen, Pläne, Karten, Skizzen, Tabellen und plastische Darstellungen.

(2) Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

17
b) Da die Vorschaubilder der Bildersuchmaschine der Beklagten die Werke der Klägerin nach den Feststellungen des Berufungsgerichts lediglich verkleinert , ansonsten aber ohne wesentliche Veränderungen identisch in ihren schöpferischen Zügen gut erkennbar wiedergeben, handelt es sich bei ihnen - unabhängig davon, ob sie als Bearbeitungen oder Umgestaltungen unter § 23 UrhG fallen - gleichfalls um Vervielfältigungen i.S. von § 16 Abs. 2 UrhG. Vom Vervielfältigungsrecht des Urhebers werden auch solche - sogar in einem weiteren Abstand vom Original liegende - Werkumgestaltungen erfasst, die über keine eigene schöpferische Ausdruckskraft verfügen und sich daher trotz einer vorgenommenen Umgestaltung noch im Schutzbereich des Originals befinden, weil dessen Eigenart in der Nachbildung erhalten bleibt und ein übereinstimmender Gesamteindruck besteht (BGH, Urt. v. 10.12.1987 - I ZR 198/85, GRUR 1988, 533, 535 - Vorentwurf II, m.w.N.). Nach den von der Revision nicht angegriffenen weiteren Feststellungen des Berufungsgerichts erfolgt die den Vorschaubildern zugrunde liegende körperliche Festlegung jedoch auf in den USA gelegenen Speichermedien. Etwaige Verletzungshandlungen in den USA sind aber, wie dargelegt, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sonstige Vervielfältigungshandlungen der Beklagten oder ihr zurechenbare Vervielfältigungshandlungen Dritter, die im Inland begangen worden wären, sind nicht ersichtlich. Das Berufungsgericht hat einen Unterlassungsanspruch der Klägerin, soweit er auf die Untersagung von Vervielfältigungen gerichtet ist, schon deshalb mit Recht verneint.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen eines Werkes, insbesondere auch einer Melodie, dürfen nur mit Zustimmung des Urhebers veröffentlicht oder verwertet werden. Wahrt das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk, so liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des Satzes 1 vor.

(2) Handelt es sich um

1.
die Verfilmung eines Werkes,
2.
die Ausführung von Plänen und Entwürfen eines Werkes der bildenden Künste,
3.
den Nachbau eines Werkes der Baukunst oder
4.
die Bearbeitung oder Umgestaltung eines Datenbankwerkes,
so bedarf bereits das Herstellen der Bearbeitung oder Umgestaltung der Zustimmung des Urhebers.

(3) Auf ausschließlich technisch bedingte Änderungen eines Werkes bei Nutzungen nach § 44b Absatz 2, § 60d Absatz 1, § 60e Absatz 1 sowie § 60f Absatz 2 sind die Absätze 1 und 2 nicht anzuwenden.

(1) Das Vervielfältigungsrecht ist das Recht, Vervielfältigungsstücke des Werkes herzustellen, gleichviel ob vorübergehend oder dauerhaft, in welchem Verfahren und in welcher Zahl.

(2) Eine Vervielfältigung ist auch die Übertragung des Werkes auf Vorrichtungen zur wiederholbaren Wiedergabe von Bild- oder Tonfolgen (Bild- oder Tonträger), gleichviel, ob es sich um die Aufnahme einer Wiedergabe des Werkes auf einen Bild- oder Tonträger oder um die Übertragung des Werkes von einem Bild- oder Tonträger auf einen anderen handelt.

47
aa) Bei der Frage, ob in freier Benutzung eines geschützten älteren Werkes ein selbständiges neues Werk geschaffen worden ist, kommt es nach ständiger Rechtsprechung des Senats entscheidend auf den Abstand an, den das neue Werk zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält. Eine freie Benutzung setzt voraus, dass angesichts der Eigenart des neuen Werkes die entlehnten eigenpersönlichen Züge des geschützten älteren Werkes verblassen. In der Regel ist diese Voraussetzung erfüllt, wenn die dem geschützten älteren Werk entlehnten eigenpersönlichen Züge im neuen Werk zurücktreten, so dass die Benutzung des älteren Werkes durch das neuere nur noch als Anregung zu einem neuen, selbständigen Werkschaffen erscheint (BGH, Urteil vom 1. Dezember 2010 - I ZR 12/08, GRUR 2011, 134 Rn. 33 = WRP 2011, 249 - Perlentaucher, mwN).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 25/02 Verkündet am:
8. Juli 2004
Walz
Justizamtsinspektor
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Hundefigur
Es ist Sache des Urheberberechtigten, im Rechtsstreit zweifelsfrei klarzustellen
, ob er mit seiner Klage auch Rechte wegen Verletzung ihm im Ausland zustehender
Nutzungsrechte geltend machen will.
Zur Frage des urheberrechtlichen Schutzes und seiner Reichweite hinsichtlich
einer plastischen Hundefigur, die sich an eine Hunderasse anlehnt und comictypische
Übertreibungen naturgegebener Merkmale aufweist.
BGH, Urt. v. 8. Juli 2004 - I ZR 25/02 - OLG Hamm
LG Bielefeld
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Juli 2004 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Dr. v. Ungern-Sternberg, Pokrant, Dr. Schaffert und Dr. Bergmann

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 13. November 2001 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Künstler J. R. übertrug mit Vertrag vom 2. Januar 1985 der Klägerin zu 1 die Nutzungsrechte an der von ihm geschaffenen Hundefigur Bill, die zusammen mit der Figur des Jungen Boule eine Hauptfigur zahlreicher Comics ist (vgl. nachstehende Abbildung).

Nach der Comicfigur Bill ist die nachstehend abgebildete Hundefigur gestaltet worden.
Die Klägerin zu 1 und die am Rechtsstreit nicht mehr beteiligte Klägerin zu 2 haben die Ansicht vertreten, die Beklagte habe durch die Herstellung und den Vertrieb der im Klageantrag wiedergegebenen Spardose in Form eines Hundes die Rechte an der Comicfigur Bill und der plastischen Hundefigur verletzt.
Die Klägerinnen haben im Wege der Stufenklage beantragt, die Beklagte zu verurteilen,
a) es zu unterlassen, die nachfolgend abgebildete Figur herzustellen , herstellen zu lassen, zu vertreiben oder vertreiben zu lassen:


b) den Klägerinnen Auskunft über die Namen und Anschriften der Hersteller bzw. Lieferanten der Figur sowie die Mengen der von ihr selbst oder Dritten hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Figuren zu erteilen;
c) die noch im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke der Figur an die Klägerinnen zum Zwecke der auf Kosten der Beklagten durchzuführenden Vernichtung herauszugeben. Als noch nicht bezifferten Leistungsantrag haben die Klägerinnen den Antrag gestellt, die Beklagte zu verurteilen, den Schaden, der ihnen aus den
vorstehend unter a) bezeichneten Handlungen entstanden ist und künftig noch entstehen wird, zu erstatten.
Die Beklagte hat vorgebracht, sie habe die Comicfigur Bill, die ihrerseits eine unzulässige Nachahmung des Hundes Idefix aus der Comicserie "Asterix" sei, nicht gekannt. Die von ihr hergestellte und vertriebene Hundefigur unterscheide sich ganz erheblich von der Comicfigur und der plastischen Hundefigur Bill. Die Beklagte hat weiter bestritten, daß J. R. auch Urheber der plastischen Figur sei und die Rechte an der Comicfigur und der plastischen Hundefigur auf die Klägerin zu 1 übertragen habe. Urheberrechtliche Ansprüche seien jedenfalls verwirkt.
Das Landgericht hat durch Teilurteil die Klage der Klägerin zu 2 abgewiesen. Die Klageanträge der Klägerin zu 1 (im folgenden: Klägerin) hat das Landgericht in der ersten Stufe (Unterlassungs-, Auskunfts- und Vernichtungsanspruch ) in vollem Umfang zugesprochen.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt.

Entscheidungsgründe:


Die Revision der Beklagten hat Erfolg. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
I. Die Rüge der Revision, das Landgericht habe den Auskunftsanspruch zu Unrecht durch Teilurteil nach § 301 ZPO zuerkannt, ohne zugleich über den Schadensersatzanspruch zu entscheiden, greift allerdings nicht durch. Die Klägerin konnte ihren auf § 101a UrhG gestützten Auskunftsanspruch, der die Bezifferung des zugleich erhobenen Schadensersatzanspruchs ermöglichen sollte, im Wege der Stufenklage nach § 254 ZPO verfolgen. Sie war nicht gehalten, die Klage auf Verurteilung der Beklagten zur Auskunftserteilung mit einem Antrag auf Feststellung der Schadensersatzpflicht der Beklagten zu verbinden (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17.5.2001 - I ZR 189/99, GRUR 2001, 1177, 1178 = WRP 2001, 1164 - Feststellungsinteresse II; vgl. auch Teplitzky, Wettbewerbsrechtliche Ansprüche und Verfahren, 8. Aufl., Kap. 51 Rdn. 40).
II. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch als begründet angesehen.
Die Hundefigur Bill sei unabhängig von den konkreten Einzeldarstellungen der Comicserie, die sie zusammen mit der weiteren Hauptfigur Boule präge , ein Werk der bildenden Künste. Dies gelte auch für die Einzeldarstellungen des Hundes und die plastische Gestaltung der Hundefigur. J. R. genieße als belgischer Staatsangehöriger in Deutschland Urheberrechtsschutz. Als Urheber der Comicfigur sei er auch Berechtigter hinsichtlich der als Vervielfälti-
gungsstück geschaffenen plastischen Hundefigur. Dafür - jedenfalls für seine Miturheberschaft - spreche schon die nicht widerlegte Vermutung des § 10 UrhG, weil auf der Unterseite dieser Figur ein auf ihn hindeutender CopyrightNachweis angebracht sei. Durch Vertrag vom 2. Januar 1985 habe J. R. sämtliche Nutzungsrechte auf die Klägerin übertragen.
Die Beklagte habe durch die Herstellung und den Vertrieb ihrer im Jahr 1998 in Belgien verkauften Hundespardose die Nutzungsrechte der Klägerin verletzt. Die Hundespardose sei eine Bearbeitung der urheberrechtlich geschützten Figur Bill. Deren schöpferische Eigenart komme in dem verhältnismäßig großen Kopf, den großen Augen, der großen runden schwarzen Nase und den großen, beweglichen und vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum Ausdruck wie in dem Haarhäubchen und der Manschette unter dem Halsband. Diese Merkmale fänden sich auch bei der plastischen Figur Bill, bei der zudem die ruhige, vertrauensvolle Sitzhaltung und die großen Füße auffielen.
Von diesen besonderen Merkmalen halte die Spardose der Beklagten nicht den nötigen Abstand. Diese sei der plastischen Hundefigur Bill trotz der unterschiedlichen Größe und Farbe sehr ähnlich. Kopfhaltung, Nase, Ohren, das Häubchen und die Sitzhaltung entsprächen einander. Die Unterschiede bei den Augen und der Manschette könnten den entscheidenden Gesamteindruck nicht bestimmen. Wer die Figur kenne, die Bill in Ruhe darstelle, erkenne vielmehr gerade ihre bestimmenden Züge in der Figur der Beklagten in derselben oder ganz ähnlicher Form wieder.
Der Unterlassungsanspruch und die weiteren Ansprüche seien nicht verwirkt.
III. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die bisher getroffenen Feststellungen tragen die von den Vorinstanzen ausgesprochene Verurteilung der Beklagten nicht.
1. Gegenstand der Klage und der Verurteilung durch das Berufungsgericht sind nur behauptete Verletzungen urheberrechtlicher Nutzungsrechte, die der Klägerin im Inland zustehen. Ansprüche aus der Verletzung von im Ausland bestehenden Nutzungsrechten wären im Verhältnis zu Ansprüchen aus der Verletzung von Nutzungsrechten nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz eigene Streitgegenstände. Dem Urheber steht an seinem Werk - auch aus der Sicht der zu seinem Schutz geschlossenen internationalen Abkommen - kein einheitliches Schutzrecht zu, sondern ein Bündel nationaler Schutzrechte (BGHZ 152, 317, 322 - Sender Felsberg). Im Hinblick darauf wäre es Sache der Klägerin gewesen, in den Vorinstanzen zweifelsfrei klarzustellen, daß sie mit ihrer Klage auch die Verletzung im Ausland bestehender Nutzungsrechte geltend machen will (vgl. dazu BGHZ 154, 342, 349 - Reinigungsarbeiten, m.w.N.). Dies ist nicht geschehen. Die Klägerin hat sich vielmehr in den Vorinstanzen allein auf urheberrechtliche Nutzungsrechte nach dem deutschen Urheberrechtsgesetz gestützt und geltend gemacht, daß J. R. als Urheber der Figur Bill gemäß dem Grundsatz der Inländerbehandlung Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz beanspruchen könne.
Die Klägerin hat in den Vorinstanzen auch nicht vorgebracht, daß ihr nach belgischem Urheberrecht zustehende Nutzungsrechte dadurch verletzt worden seien, daß die Beklagte ihre Spardose in Belgien verkauft habe. Es kann deshalb nicht angenommen werden, daß die Klägerin mit ihrer Klage jedenfalls auch Ansprüche aus ihr in Belgien zustehenden Nutzungsrechten geltend machen wollte. Dies gilt umso mehr, als gegebenenfalls nicht nur die Her-
stellung der beanstandeten Spardose im Inland (als Eingriff in das Vervielfältigungsrecht aus § 16 UrhG), sondern auch deren Ausfuhr nach Belgien als inländische urheberrechtliche Verletzungshandlung erfaßt werden kann, wenn die Spardose durch Versand nach Belgien schon im Inland in Verkehr gebracht worden ist (§ 17 UrhG; vgl. BGHZ 129, 66, 75 - Mauer-Bilder; BGH, Urt. v. 3.3.2004 - 2 StR 109/03, GRUR 2004, 421, 424 - Tonträgerpiraterie durch CDExport , m.w.N., für BGHSt vorgesehen).
Das Vorbringen der Revisionserwiderung zum Gegenstand der Klage kann den Streitgegenstand nicht erweitern, weil die Einführung neuer Streitgegenstände im Revisionsverfahren grundsätzlich unzulässig ist (vgl. BGH, Urt. v. 27.6.2002 - I ZR 103/00, GRUR 2003, 436, 439 = WRP 2003, 384 - Feldenkrais; Urt. v. 15.1.2004 - I ZR 180/01, GRUR 2004, 435, 437 = WRP 2004, 490 - FrühlingsgeFlüge; Urt. v. 6.5.2004 - I ZR 265/01, Umdruck S. 9 f. - Lebertrankapseln).
2. Die Klägerin hat ihre auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Vernichtung gerichteten Klageanträge der ersten Stufe in zulässiger Weise auf behauptete urheberrechtliche Nutzungsrechte an verschiedenen Werken gestützt (vgl. BGH, Urt. v. 7.12.2000 - I ZR 146/98, GRUR 2001, 755, 756 f. = WRP 2001, 804 - Telefonkarte), nämlich an der Figur Bill als solcher, an vorgelegten Zeichnungen der Comicfigur Bill sowie an der plastischen Hundefigur Bill in Form einer Spardose.
3. Das Berufungsgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, daß die Hundefigur Bill auch als eine allen Einzeldarstellungen der Comicgeschichten, in denen sie als Hauptfigur auftritt, zugrundeliegende Gestalt urheberrechtlichen Schutz genießt (§ 2 UrhG; vgl. BGHZ 122, 53, 56 f. - Alcolix, m.w.N.). Gleich-
falls rechtsfehlerfrei ist das Berufungsgericht von einem urheberrechtlichen Werkschutz der im Verfahren vorgelegten Einzeldarstellungen der Comicfigur ausgegangen.
Es bestehen auch keine Bedenken, die plastische Spardose Bill als urheberrechtlich schutzfähig anzusehen. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht angenommen hat, daß die plastische Hundefigur ein Vervielfältigungsstück der Comicfigur sei, ist jedoch unzureichend. Das Berufungsgericht hat nicht hinreichend gewürdigt, daß sich die plastische Hundefigur gerade auch im Gesamteindruck ganz erheblich von der den Einzeldarstellungen zugrundeliegenden Comicfigur Bill unterscheidet. Die Comicfigur ist, soweit den vorgelegten Unterlagen entnommen werden kann, eine ausgeprägte, ausgewachsene Hundepersönlichkeit, eine quicklebendige und quirlige "Promenadenmischung" , höchst beweglich und schlank. Das Rassenübergreifende im Äußeren zeigt sich u.a. an den überlangen Ohren, die im Stand bis auf den Boden hängen, der überlangen Zunge sowie den Haarfransen an Kopf, Ohren, Pfoten und Schwanz. Demgegenüber stellt die plastische Hundefigur Bill ein dickliches, fast halsloses und verträumtes Hundekind dar, ein streichelglattes Schoßtier, das einem Cockerspaniel nachempfunden ist. An die Comicfigur erinnern vor allem die Ausgestaltung des überproportional großen Kopfes (mit den comicartig übergroßen Augen, der knolligen Rundnase und den abstehenden langen Ohren), weiter der Halsring und die weiße Brust, die aber bei der Comicfigur ein Brustpelz, bei der plastischen Figur eher ein weißes Lätzchen ist.
4. Das Berufungsgericht hat die Aktivlegitimation der Klägerin für Ansprüche aus der Verletzung des inländischen Urheberrechts an der Comicfigur Bill rechtsfehlerfrei dargelegt. Als ausschließlich Nutzungsberechtigte ist die
Klägerin auch befugt, Unterlassungsansprüche hinsichtlich unfreier Bearbeitungen geltend zu machen (vgl. BGHZ 141, 267, 272 f. - Laras Tochter).
Nach dem gegenwärtigen Stand des Verfahrens kann dagegen nicht davon ausgegangen werden, daß die Klägerin für Ansprüche, die auf eine Verletzung des inländischen Urheberrechts an der plastischen Hundefigur Bill gestützt sind, aktivlegitimiert ist. Es ist nicht festgestellt, daß J. R. (als Alleinurheber ) die plastische Hundefigur Bill als solche geschaffen hat. Die Klägerin könnte zudem gestützt auf dieses Werk urheberrechtliche Nutzungsrechte nur geltend machen, wenn ihr diese von dem oder den Urheberberechtigten eingeräumt worden sein sollten. Dies ist jedoch nicht rechtsfehlerfrei festgestellt. Der Vertrag der Klägerin mit J. R. vom 2. Januar 1985 bezieht sich - soweit hier von Bedeutung - nur auf Nutzungsrechte an der Comicfigur Bill, wie sie in den darin aufgeführten Comicwerken insgesamt und in den Einzelzeichnungen als Gestalt verkörpert ist. Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts enthält Anlage IV des Vertrages gemäß dessen Art. 1 Abs. 2 nur einen Vorbehalt der Rechte, die Dritten (wie der Firma S. bezüglich "Figurines PVC") aus früher geschlossenen Verträgen zustanden.
5. Die Beurteilung des Berufungsgerichts, die Hundespardose der Beklagten sei eine Bearbeitung der Comicfigur und der plastischen Hundefigur Bill (§ 23 UrhG), ist ebenfalls nicht rechtsfehlerfrei.

a) Bei der Prüfung, ob eine Bearbeitung vorliegt, ist zunächst im einzelnen festzustellen, welche objektiven Merkmale die schöpferische Eigentümlichkeit des benutzten Originals bestimmen. Maßgebend ist dafür ein Gesamtvergleich mit den vorbekannten Gestaltungen, bei dem vom Gesamteindruck des Originals und der Gestaltungsmerkmale, auf denen dieser beruht, auszugehen
ist. Das Ergebnis dieses Gesamtvergleichs bestimmt zugleich den Grad der Eigentümlichkeit, von dem der Schutzumfang abhängt.
aa) Diese Prüfung hat das Berufungsgericht für die Comicfigur Bill noch hinreichend vorgenommen. Es hat dazu ausgeführt, die Comicfigur sei eine verschmitzte, pfiffige und treue rassenübergreifende Tiergestalt eigener Art. Die schöpferische Eigenart der Comicfigur komme in dem verhältnismäßig großen Kopf, den großen Augen, der großen runden Nase und den großen beweglichen und oft vom Körper abstehenden Ohren ebenso zum Ausdruck wie in dem Haarhäubchen, der Manschette und dem Halsband. J. R. habe zwar bei den Zeichnungen auch gebräuchliche Einzelelemente wie die große runde Nase verwendet, bei der Figur Bill aber doch einen eigenartigen Gesamteindruck erzielt, der sich ganz erheblich von der Figur Idefix abhebe. Eine nähere Erörterung , welche gebräuchlichen Einzelelemente Eingang in die Comicfigur gefunden haben, ist allerdings ebenso unterblieben wie die Darlegung der Gemeinsamkeiten und Unterschiede zwischen den Comicfiguren Bill und Idefix.
bb) Die schöpferische Eigenart der plastischen Hundefigur Bill, die sich - wie dargelegt - von der Comicfigur durchaus unterscheidet, hat das Berufungsgericht dagegen nur unzureichend geprüft; insbesondere ist die - anhand eines Vergleichs mit den vorbekannten Gestaltungen vorzunehmende - Prüfung des Grades der Eigentümlichkeit unterblieben. Es hätte Anlaß bestanden, näher darzulegen, inwiefern die besonderen Merkmale der plastischen Figur - so wie vom Berufungsgericht für die große runde Nase festgestellt - gebräuchliche Einzelelemente sind. Dies anzunehmen liegt jedenfalls für die übergroßen weißen Augen mit den kleinen Pupillen nahe.

b) Bei der Beurteilung, ob nur eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG vorliegt, ist durch Vergleich der sich gegenüberstehenden Werke zu ermitteln, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang eigenschöpferische Züge des älteren Werkes übernommen worden sind. Maßgebend für die Entscheidung ist letztlich ein Vergleich des jeweiligen Gesamteindrucks der Gestaltungen, in dessen Rahmen sämtliche übernommenen schöpferischen Züge in einer Gesamtschau zu berücksichtigen sind (vgl. BGHZ 139, 68, 77 - Stadtplanwerk; BGH, Urt. v. 13.4.2000 - I ZR 282/97, GRUR 2000, 703, 704 = WRP 2000, 1243 - Mattscheibe).
aa) Das Berufungsgericht hat diese Prüfung, die in erster Linie eine tatrichterliche Aufgabe ist, hinsichtlich der Comicfigur und der Hundespardose der Beklagten unterlassen. Die Abweichungen der Gestaltung der Hundespardose der Beklagten von der Comicfigur sind allerdings nach den vorgelegten Unterlagen derart erheblich, daß die Annahme einer Bearbeitung kaum in Betracht kommt. Dabei ist auch zu berücksichtigen, daß eine abhängige Bearbeitung nicht schon dann anzunehmen ist, wenn das neue Werk auf das ältere deutlich Bezug nimmt. Gerade bei Werken, die - wie nicht selten Hauptfiguren von Comics - sehr bekannt sind, genügen meist nur geringe Andeutungen (insbesondere in äußeren Merkmalen), um einen deutlichen Bezug zu dem älteren Werk herzustellen. Es ist im Einzelfall zu prüfen, ob mit einer solchen Bezugnahme die Übernahme eigenpersönlicher Merkmale verbunden ist (vgl. BGHZ 122, 53, 59 - Alcolix; BGH, Urt. v. 11.3.1993 - I ZR 264/91, GRUR 1994, 191, 194 - Asterix-Persiflagen). Zu beurteilen ist dies - entgegen der Ansicht der Revision - nicht vom Standpunkt der insbesondere jugendlichen Leser der Comicserie , sondern vom Standpunkt eines Betrachters, der die Vorlage kennt, aber auch das für das neue Werk erforderliche intellektuelle Verständnis besitzt (vgl. BGHZ 122, 53, 61 f. - Alcolix). Eine Urheberrechtsverletzung kommt nur in Be-
tracht, wenn die als entlehnt festgestellten Elemente den Schutzvoraussetzungen des § 2 UrhG genügen (vgl. BGHZ 141, 329, 333 - Tele-Info-CD, m.w.N.).
bb) Bei dem Vergleich der plastischen Hundefigur Bill mit der beanstandeten Spardose der Beklagten hat das Berufungsgericht - wie die Revision mit Recht rügt - nicht näher geprüft, inwieweit die festgestellten Übereinstimmungen (insbesondere bei der Sitzhaltung und den großen Pfoten) typischen Gestaltungsmerkmalen derartiger Hundefiguren entsprechen, sich aus der Anlehnung an die Hunderasse des Cockerspaniels ergeben oder - wie die Vergrößerung von Augen, Nase und Pfoten - comictypische Übertreibungen naturgegebener Merkmale sind.
Es ist nicht auszuschließen, daß sich bei einer näheren Würdigung der Umstände, die für die Beurteilung der Gestaltungshöhe der plastischen Hundefigur Bill und des Maßes an eigenpersönlicher Prägung bei den übereinstimmenden Elementen von Bedeutung sind, ergeben kann, daß die Hundespardose der Beklagten nicht als Bearbeitung der plastischen Hundefigur Bill anzusehen ist, zumal die Unterschiede der Gestaltungen auch in Elementen, die den Gesamteindruck bestimmen, weiter gehen, als das Berufungsgericht angenommen hat. Bei der Beurteilung ist zu berücksichtigen, daß die Hundespardose der Beklagten einen viel wacheren, agileren Hund darstellt. Dieser hat eine mehr sitzende, stärker gedrehte Haltung, einen weniger überproportional großen Kopf, eine schlankere Schnauze und eine kleinere Nase. Der Hundespardose der Beklagten fehlt zudem die charakteristische Farbgebung der plastischen Hundefigur Bill und das besonders auffallende weiße Lätzchen.
IV. Das Berufungsurteil kann danach - auch hinsichtlich der weiter geltend gemachten Ansprüche - keinen Bestand haben.

Im erneuten Berufungsverfahren werden gegebenenfalls die noch offenen Fragen der Aktivlegitimation der Klägerin und der Verletzung der Urheberrechte an den verschiedenen Werken, die nach dem Vorbringen der Klägerin Grundlage ihrer Klageansprüche sind, zu klären sein. Bisher sind auch noch keine Umstände festgestellt, die ausnahmsweise einen Anspruch auf Vernichtung nach § 98 Abs. 1 UrhG in der Form begründen, daß die im Besitz der Beklagten befindlichen Vervielfältigungsstücke an die Klägerin selbst zum Zweck der Vernichtung herauszugeben sind (vgl. dazu BGHZ 141, 267, 285 - Laras Tochter; 153, 69, 77 - P-Vermerk). Der Vernichtungsanspruch bezieht sich im
übrigen - wie die aus dem Vervielfältigungsrecht folgenden Ansprüche (vgl. Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 2. Aufl., § 23 Rdn. 15) - auch auf die Vervielfältigungsstücke unfreier Bearbeitungen (vgl. BGHZ 141, 267, 285 - Laras Tochter, m.w.N.).
Ullmann v. Ungern-Sternberg Herr RiBGH Pokrant ist im Urlaub und deshalb verhindert zu unterschreiben. Ullmann Schaffert Bergmann

(1) Im Falle der Aufhebung des Urteils ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. Die Zurückverweisung kann an einen anderen Spruchkörper des Berufungsgerichts erfolgen.

(2) Das Berufungsgericht hat die rechtliche Beurteilung, die der Aufhebung zugrunde gelegt ist, auch seiner Entscheidung zugrunde zu legen.

(3) Das Revisionsgericht hat jedoch in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Aufhebung des Urteils nur wegen Rechtsverletzung bei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und nach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist.

(4) Kommt im Fall des Absatzes 3 für die in der Sache selbst zu erlassende Entscheidung die Anwendbarkeit von Gesetzen, auf deren Verletzung die Revision nach § 545 nicht gestützt werden kann, in Frage, so kann die Sache zur Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.

19
(1) Das Berufungsgericht hat sich bei der Beurteilung der Schöpfungshöhe nicht auf das Sachverständigengutachten, sondern auf den unstreitigen Vortrag der Parteien und die von der Klägerin vorgelegten Fotografien gestützt. Mit der Vorlage der Fotografien hat die Klägerin, die im Urheberrechts-Verletzungsprozess allerdings die Darlegungslast für das Vorliegen einer persönlichen geistigen Schöpfung trägt, ihren Vortrag zu den die Urheberrechtsschutzfähigkeit begründenden Elementen der ursprünglichen Innenraumgestaltung verdeutlicht und ergänzt. Damit hat sie ihrer Darlegungslast genügt. Geht es - wie hier bei der Innenraumgestaltung eines Bauwerks - um ein Werk, bei dem es wesentlich auf den sich aufgrund der Betrachtung des Objekts ergebenden Gesamteindruck ankommt, der sich oft einer genauen Wiedergabe durch Worte entzieht, kann der Kläger seiner Darlegungslast auch durch Vorlage von Fotografien des Werkes genügen, wenn die maßgeblichen Umstände hierauf ausreichend deutlich zu erkennen sind (vgl. BGHZ 112, 264, 269 - Betriebssystem; BGH, Urt. v. 14.11.2002 - I ZR 199/00, GRUR 2003, 231, 233 = WRP 2003, 279 - Staatsbibliothek

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.