Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04

published on 28/06/2006 00:00
Bundesgerichtshof Beschluss, 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04
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Kammergericht, 20 U 9691/99, 15/12/2003

Gericht


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 9/04
vom
28. Juni 2006
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Die Rechtskraft eines gegen den nach § 123 Abs. 2 Nr. 2 UmwG abgespaltenen
Rechtsträger ergangenen Urteils erstreckt sich nicht auf den übertragenden
Rechtsträger; der übertragende Rechtsträger ist nicht Rechtsnachfolger
im Sinne des § 325 Abs. 1 ZPO.

b) Es verletzt den Anspruch der Parteien auf rechtliches Gehör, wenn das Berufungsgericht
nach mündlicher Verhandlung zunächst die Bestimmung eines
neuen Termins "von Amts wegen" ankündigt, die Berufung jedoch anschließend
durch Beschluss nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. verwirft, ohne zuvor auf
die Entbehrlichkeit einer mündlichen Verhandlung hinzuweisen.
BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - XII ZB 9/04 - KG Berlin
LG Berlin
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richter Fuchs, Dr. Ahlt, die Richterin
Dr. Vézina und den Richter Dose

beschlossen:
Die Rechtsbeschwerden der Klägerinnen gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 15. Dezember 2003 werden auf ihre Kosten mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass die Urteilsformel dahin berichtigt wird, dass es in Ziffer 1 des Tenors statt "die Berufung der Klägerin zu 2 wird als unzulässig verworfen" heißen muss "die Berufung der Klägerin zu 1 wird als unzulässig verworfen". Beschwerdewert: 32.744 €

Gründe:

A.

1
Die Klägerin zu 1 hat gegen die Beklagte Vollstreckungsabwehrklage erhoben , mit der sie Feststellung der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus zwei Kostenfestsetzungsbeschlüssen verlangt hat, die in einem von der Beklagten gegen sie geführten Rechtsstreit am 13. Mai und 6. Oktober 1998 über 24.248,02 € bzw. 6.138,32 € jeweils zuzüglich Zinsen ergangen sind. Sie hat behauptet, die Forderungen seien durch Aufrechnung mit Gegenforderungen erloschen. Nachdem aus der Klägerin zu 1 während des erstinstanzlichen Ver- fahrens durch Ausgliederung die Klägerin zu 2 gegründet worden ist, haben die Klägerinnen mit Schriftsatz vom 14. September 1999 um "Korrektur des Aktivrubrums" dahin gebeten, dass die Klägerin zu 2 alleinige Klägerin sei, weil das Prozessrechtsverhältnis auf diese als partielle Rechtsnachfolgerin der Klägerin zu 1 übergegangen sei.
2
Das Landgericht hat die beantragte "Korrektur" vorgenommen - ohne eine Stellungnahme der Beklagten hierzu abzuwarten - und sodann mit Urteil vom 22. September 1999 die Klage der Klägerin zu 2 mangels schlüssiger Darlegung der zur Aufrechnung gestellten Forderungen abgewiesen. Gegen das Urteil hat die Klägerin zu 2 Berufung eingelegt und die Klage um Rückzahlung des von ihr zur Abwendung der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen gezahlten Betrages erweitert. In der Berufungsverhandlung haben die Klägerinnen einen Parteiwechsel dahin erklärt, dass die Klägerin zu 1 wieder Klägerin sein solle. Die Beklagte hat der Parteiänderung widersprochen. Mit Beschluss vom 11. August 2003 hat das Berufungsgericht im Einzelnen darauf hingewiesen, dass es an einer Beschwer der Klägerin zu 1 fehle, weshalb die Berufung als unzulässig verworfen werden müsse. Gleichzeitig hat es den Parteien unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und die Bestimmung eines neuen Termin vom Amts wegen angekündigt. Mit Beschluss vom 22. Dezember 2003 hat das Berufungsgericht die Berufung wegen fehlender Beschwer der Klägerin zu 1 ohne erneute mündliche Verhandlung verworfen, wobei der Tenor lautet: "Die Berufung der Klägerin zu 2 (richtig: zu 1) wird als unzulässig verworfen". Gegen diesen Beschluss richten sich die von den Klägerinnen zu 1 und zu 2 eingelegten Rechtsbeschwerden.

B.

3
I. Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1:
4
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 1 ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch zulässig, weil das Berufungsgericht ein wesentliches Verfahrensgrundrecht der Klägerin zu 1 verletzt hat (Art. 103 Abs. 1 GG) und deshalb die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert (vgl. BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03 - NJW 2004, 367). Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg. Denn die angegriffene Entscheidung beruht nicht auf diesem Verstoß.
5
1. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Die Klägerin zu 1 sei wieder Klägerin geworden; ihre Berufung sei jedoch unzulässig. Zwar sei die von den Klägerinnen erklärte Parteiänderung in zweiter Instanz zulässig, weil die ursprüngliche Berufung der Klägerin zu 2 zulässig eingelegt und begründet worden sei. Auch könne die Beklagte ihre grundsätzlich erforderliche Zustimmung nicht verweigern, weil ihr dadurch kein Nachteil entstehe und auch kein Fall der Rechtsnachfolge (§ 265 Abs. 2 ZPO) vorliege und die Sache entscheidungsreif sei. Aus diesen Gründen sei die Parteiänderung auch sachdienlich. Die Berufung sei jedoch durch den Eintritt der Klägerin zu 1 wegen Wegfalls der Beschwer unzulässig geworden und deshalb gemäß § 519 b ZPO a.F. zu verwerfen. Die Klägerin zu 1 sei nämlich durch das erstinstanzliche gegen die Klägerin zu 2 ergangene Urteil nicht beschwert. Bei der Parteiänderung auf Seiten des Berufungsführers setze eine Beschwer der neuen Partei voraus, dass die angefochtene Entscheidung auch ihr gegenüber Rechtskraft entfalten könne. Diese Möglichkeit bestehe vorliegend für die Klägerin zu 1 als Rechtsvorgängerin der Klägerin zu 2 nicht. Die Zivilprozessordnung sehe lediglich für den Rechtsnachfolger einer Partei, nicht aber für deren Rechtsvorgänger eine Rechtskrafterstreckung vor. Eine Entscheidung habe trotz vorangegangener mündlicher Verhandlung durch Beschluss ergehen können, weil in dem Verhandlungstermin nicht über die Zulässigkeit der Berufung der Klägerin zu 1 verhandelt worden sei. Es handele sich auch nicht um den Fall einer nachträglich unzulässig werdenden Berufung, denn über die Berufung der Klägerin zu 2, hinsichtlich deren Zulässigkeit eine Erörterung stattgefunden habe, sei nicht zu entscheiden.
6
2. Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts unter dem Gesichtspunkt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung allerdings nicht deshalb geboten, weil das Berufungsgericht angenommen hat, eine Beschwer der in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingetretenen Klägerin zu 1 liege nur vor, wenn die angefochtene Entscheidung auch ihr gegenüber Rechtskraft entfalten könne, was aber hier nicht der Fall sei.
7
a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist Voraussetzung für die Zulässigkeit der Berufung, dass der Angriff des Rechtsmittelführers (auch) auf die Beseitigung der im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer gerichtet sein muss. Ist wegen eines gewillkürten Parteiwechsels in der Berufungsinstanz die klagende Partei nicht mit dem in erster Instanz auftretenden Kläger identisch, liegt eine Beschwer des neu eintretenden Klägers nur dann vor, wenn er durch Rechtskrafterstreckung an die im Ersturteil enthaltene Beschwer des ausscheidenden Klägers gebunden ist oder zumindest Ungewissheit über die Tragweite der Rechtskraft und deren Bindungswirkung besteht (Senatsbeschluss vom 7. Mai 2003 - XII ZB 191/02 - NJW 2003, 2172, 2173 m.w.N).
8
b) Die Möglichkeit, dass das zum Nachteil der Klägerin zu 2 als Partei ergangene Urteil des Landgerichts Rechtskraft gegenüber der in zweiter Instanz in den Rechtsstreit eingetretenen Klägerin zu 1 entfaltet, besteht indes, wie das Berufungsgericht zutreffend erkennt, nicht.
9
aa) Eine Rechtskrafterstreckung ergibt sich nicht aus § 325 Abs. 1 ZPO, denn die Klägerin zu 1, aus deren Vermögen die Klägerin zu 2 durch Ausgliederung zur Neugründung (§ 123 Abs. 3 Nr. 2 UmwG) hervorgegangen ist, ist allenfalls Rechtsvorgängerin der ausgegliederten Klägerin zu 2, nicht aber deren Rechtsnachfolgerin. Die Erstreckung der Rechtskraft eines den Rechtsnachfolger beschwerenden Urteils auf seinen Rechtsvorgänger sieht § 325 Abs. 1 ZPO nicht vor; eine solche wird auch weder in der Rechtsprechung noch in der Literatur vertreten.
10
Eine Beschwer der Klägerin zu 1 folgt deshalb auch nicht daraus, dass das Landgericht in seinem zwischen der Klägerin zu 2 und der Beklagten ergangenen Urteil über die Berechtigung der von der Klägerin zu 1 zur Aufrechnung gestellten Gegenforderungen rechtskräftig entschieden hat. Zwar erfasst die Rechtskraft eines die Vollstreckungsgegenklage abweisenden Urteils nach § 322 Abs. 2 ZPO auch die Zu- oder Aberkennung von Gegenforderungen, mit denen der Kläger gegen die titulierte Forderung aufgerechnet hat (Zöller/Vollkommer ZPO 25. Aufl. § 322 Rdn. 24, m.w.N.). Zum Nachteil von am Rechtsstreit nicht beteiligten Dritten können die Rechtsfolgen des § 322 Abs. 2 ZPO aber nur Wirkung entfalten, wenn - anders als im vorliegenden Fall - die Vor- aussetzungen der subjektiven Rechtskraftwirkung nach § 325 Abs. 1 ZPO vorliegen.
11
bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich eine Rechtskrafterstreckung des erstinstanzlichen Urteils auf die Klägerin zu 1 auch nicht aus der materiell-rechtlichen Verknüpfung der Rechtsverhältnisse zwischen den Klägerinnen und der Beklagten. Zwar wird in Rechtsprechung und Literatur eine über § 325 ZPO hinausgehende Erstreckung der subjektiven Rechtskraft anerkannt, wenn dem Urteil ein für Dritte präjudizielles Rechtsverhältnis zugrunde liegt (vgl. zum Meinungsstand: Zöller/Vollkommer aaO § 325 Rdn. 28 ff.). Erforderlich ist aber, dass das sachliche Recht eine Rechtskrafterstreckung auf einen nicht am Prozess beteiligten Dritten gebietet. Dies setzt eine im Einzelfall, sei es ausdrücklich, sei es nach dem Sinn der Vorschrift gebotene , Inhalt und Umfang der Bindungswirkung gegebenenfalls näher ausgestaltende Anordnung voraus, wie sie z.B. § 768 Abs. 1 Satz 1 BGB für den Bürgen im Falle des die Klage gegen den Hauptschuldner abweisenden Urteils darstellt (vgl. BGH Urteil vom 20. Oktober 1995 - V ZR 263/94 - NJW 1996, 395, 396). Solche Umstände liegen hier nicht vor. Die Rechtsbeschwerde wendet lediglich ein, die Frage, ob die titulierte Forderung durch Aufrechnung erloschen sei, betreffe nach § 422 Abs. 1 Satz 2 BGB beide Klägerinnen als Gesamtschuldner. Dies mag zwar materiellrechtlich richtig sein; die Rechtskraft des Urteils gegen einen Gesamtschuldner hat jedoch nach § 425 Abs. 2 BGB nur Einzelwirkung, d.h. sie wirkt nicht gegen die übrigen Gesamtschuldner (BGH Urteil vom 8. Mai 1989 - II ZR 237/88 - ZIP 1989, 1193, 1195; MünchKomm /Bydlinski BGB 4. Aufl. § 425 Rdn. 29; Zöller/Vollkommer aaO § 325 Rdn. 9). Mithin bleibt es der Klägerin zu 1 trotz des die Vollstreckungsabwehrklage der Klägerin zu 2 abweisenden Landgerichtsurteils unbenommen, in einem neuen Prozess gegen die Vollstreckbarkeit der Kostenfestsetzungsbe- schlüsse vorzugehen und dabei einzuwenden, sie habe bereits vor der Ausgliederung mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet.
12
cc) Entgegen der Ansicht der Klägerin zu 1 musste das Berufungsgericht die Klägerin zu 2 auch nicht als Nebenintervenientin oder als Prozessstandschafterin der Klägerin zu 1 ansehen. Denn die Klägerinnen sind davon ausgegangen , dass die Klägerin zu 2 durch einen gewillkürten Parteiwechsel nach § 265 Abs. 2 Satz 2 ZPO in den Rechtsstreit auf Klägerseite eingetreten und die Klägerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden ist. Das Urteil des Landgerichts ist entsprechend dem Antrag der Klägerinnen gegen die Klägerin zu 2 als Partei ergangen. Für eine Umdeutung des von den Klägerinnen gestellten Antrags auf Korrektur des Aktivrubrums dahin, dass die Klägerin zu 2 als Nebenintervenientin oder als Prozessstandschafterin der Klägerin zu 1 auftreten wollte, ist deshalb kein Anhalt ersichtlich.
13
c) Eine Beschwer der Klägerin zu 1 und damit eine Zulässigkeit ihrer Berufung ergibt sich nicht aus dem Umstand, dass die Klägerin zu 1 neben der Unzulässigkeit der Zwangsvollstreckung aus den Kostenfestsetzungsbeschlüssen durch Erweiterung der Klage in zweiter Instanz von der Beklagten Zahlung von 26.608,73 € begehrt. Denn die Berufung ist auch dann unzulässig, wenn mit ihr lediglich im Wege der Klageänderung ein neuer, bislang nicht geltend gemachter Anspruch zur Entscheidung gestellt wird. Vielmehr muss bei Schluss der mündlichen Verhandlung die Berufung auf Beseitigung einer im vorinstanzlichen Urteil enthaltenen Beschwer des Rechtsmittelführers gerichtet sein (Senatsurteil vom 30. November 2005 - XII ZR 112/03 - FamRZ 2006, 402; Senatsbeschluss vom 7. Mai 2003 aaO S. 1095 m.w.N.; BGH Urteil vom 15. März 2002 - V ZR 39/01 - NJW-RR 2002, 1435, 1436). An dieser Voraussetzung fehlt es hier, denn aus den dargestellten Gründen beschwert das mit der Berufung angegriffene Urteil des Landgerichts die Klägerin zu 1 nicht.
14
3. a) Die Rechtsbeschwerde ist aber, wie die Klägerin zu 1 zu Recht rügt, gemäß § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO zulässig, weil die angegriffene Entscheidung die Klägerin zu 1 in ihrem Verfahrensgrundrecht auf rechtliches Gehör Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Parteien ein Recht auf Information, Äußerung und Berücksichtigung ihres Sachvortrags mit der Folge, dass sie ihr Verhalten im Prozess eigenbestimmt und situationsangepasst gestalten können (BVerfG NJW 2003, 3687 f.; BVerfGE 89, 28, 35). Zwar hat das Berufungsgericht in seinem Hinweisbeschluss vom 11. August 2003 im Einzelnen dargelegt, dass und weshalb es beabsichtige, die Berufung der Klägerin zu 1 als unzulässig zu verwerfen, und auch unter Fristsetzung Gelegenheit zur Stellungnahme hierzu gegeben. Es hat jedoch gleichzeitig angekündigt , ein neuer Termin werde "von Amts wegen" bestimmt. Diese Ankündigung stand zwar grundsätzlich einer Entscheidung nach § 519 b Abs. 2 ZPO a.F. ohne erneute mündliche Verhandlung nicht entgegen. Es handelt sich dabei vielmehr um eine den Prozessbetrieb bestimmende, nicht bindende Anordnung des Berufungsgerichts nach § 329 Abs. 1 ZPO (vgl. Zöller/Vollkommer aaO § 318 Rdn. 8; BGH Urteil vom 8. Dezember 1994 - IX ZR 254/93 - NJW 1995, 2106, 2107). Aus dem durch Art. 103 Abs. 1 GG geschützten Informationsanspruch folgt jedoch, dass die Parteien die Möglichkeit haben müssen, zu der geänderten prozessualen Lage Stellung zu nehmen und ihr Verhalten an die neue Situation anzupassen, wenn das Gericht von dem angekündigten Termin wieder Abstand nehmen möchte. Die Parteien müssen sich darauf einstellen , ihren Vortrag nicht mehr in einer mündlichen Verhandlung ergänzen oder erläutern zu können. Diese Möglichkeit ist der Klägerin zu 1 durch die Verfahrensweise des Berufungsgerichts vorenthalten worden. Durch den gerichtli- chen Hinweis, "neuer Termin" werde "von Amts wegen" ergehen, musste sie nicht mit einem Verwerfungsbeschluss ohne mündliche Verhandlung rechnen. Das Berufungsgericht hätte vor der Entscheidung vielmehr - mit Gelegenheit zur Stellungnahme - deutlich machen müssen, nach seiner Rechtsauffassung sei keine mündliche Verhandlung mehr erforderlich und die Berufung könne durch Beschluss verworfen werden.
15
b) Dennoch verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg. Denn es ist nicht ersichtlich, dass die angefochtene Entscheidung auf dieser Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör beruht (vgl. BGH Urteil vom 27. März 2003 - V ZR 291/02 - NJW 2003, 1943, 1946). Die Rechtsbeschwerde hat nämlich nur dargelegt, dass die Klägerin zu 2 - hätte das Berufungsgericht wie angekündigt mündlich verhandelt - in der mündlichen Verhandlung dem Rechtsstreit wieder beigetreten wäre. Auch dadurch hätte indessen - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde - eine Verwerfung der Berufung der Klägerin zu 1 als unzulässig nicht verhindert werden können.
16
II. Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2:
17
Die Rechtsbeschwerde der Klägerin zu 2 ist bereits deshalb unzulässig, weil sie durch den im Berufungsverfahren erklärten Parteiwechsel auf die Klägerin zu 1 aus dem Rechtsstreit ausgeschieden und damit nicht mehr Partei ist.
18
III. Soweit es im Tenor der angegriffenen Entscheidung heißt, "die Berufung der Klägerin zu 2" werde zurückgewiesen, liegt eine offensichtliche Unrichtigkeit vor, die nach § 319 Abs. 1 ZPO jederzeit von Amts wegen - auch vom Rechtsmittelgericht (BGH Urteil vom 3. Juli 1996 - VII ZR 221/95 - NJW 1996, 2574, 2576; BGHZ 106, 370, 373) - berichtigt werden kann. Aus den Urteilsgründen ergibt sich zweifelsfrei, dass das Berufungsgericht die Berufung der Klägerin zu 1 wegen Unzulässigkeit verworfen hat. Über die Berufung der Klägerin zu 2 sei dagegen nach deren Ausscheiden aus dem Rechtsstreit infolge des Parteiwechsels "nicht zu entscheiden". Der Tenor war deshalb wie geschehen zu berichtigen.
Hahne Fuchs Ahlt Vézina Dose
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 22.09.1999 - 23 O 74/99 -
KG Berlin, Entscheidung vom 15.12.2003 - 20 U 9691/99 -
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Annotations

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann unter Auflösung ohne Abwicklung sein Vermögen aufspalten

1.
zur Aufnahme durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch gleichzeitige Übertragung der Vermögensteile jeweils als Gesamtheit auf andere, von ihm dadurch gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Aufspaltung).

(2) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann von seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile abspalten

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers (Abspaltung).

(3) Ein Rechtsträger (übertragender Rechtsträger) kann aus seinem Vermögen einen Teil oder mehrere Teile ausgliedern

1.
zur Aufnahme durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen bestehenden oder mehrere bestehende Rechtsträger (übernehmende Rechtsträger) oder
2.
zur Neugründung durch Übertragung dieses Teils oder dieser Teile jeweils als Gesamtheit auf einen oder mehrere, von ihm dadurch gegründeten neuen oder gegründete neue Rechtsträger
gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften dieses Rechtsträgers oder dieser Rechtsträger an den übertragenden Rechtsträger (Ausgliederung).

(4) Die Spaltung kann auch durch gleichzeitige Übertragung auf bestehende und neue Rechtsträger erfolgen.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Urteile sind der Rechtskraft nur insoweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhobenen Anspruch entschieden ist.

(2) Hat der Beklagte die Aufrechnung einer Gegenforderung geltend gemacht, so ist die Entscheidung, dass die Gegenforderung nicht besteht, bis zur Höhe des Betrages, für den die Aufrechnung geltend gemacht worden ist, der Rechtskraft fähig.

(1) Das rechtskräftige Urteil wirkt für und gegen die Parteien und die Personen, die nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit Rechtsnachfolger der Parteien geworden sind oder den Besitz der in Streit befangenen Sache in solcher Weise erlangt haben, dass eine der Parteien oder ihr Rechtsnachfolger mittelbarer Besitzer geworden ist.

(2) Die Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, gelten entsprechend.

(3) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Reallast, Hypothek, Grundschuld oder Rentenschuld, so wirkt es im Falle einer Veräußerung des belasteten Grundstücks in Ansehung des Grundstücks gegen den Rechtsnachfolger auch dann, wenn dieser die Rechtshängigkeit nicht gekannt hat. Gegen den Ersteher eines im Wege der Zwangsversteigerung veräußerten Grundstücks wirkt das Urteil nur dann, wenn die Rechtshängigkeit spätestens im Versteigerungstermin vor der Aufforderung zur Abgabe von Geboten angemeldet worden ist.

(4) Betrifft das Urteil einen Anspruch aus einer eingetragenen Schiffshypothek, so gilt Absatz 3 Satz 1 entsprechend.

(1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.

(2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.

(1) Die Erfüllung durch einen Gesamtschuldner wirkt auch für die übrigen Schuldner. Das Gleiche gilt von der Leistung an Erfüllungs statt, der Hinterlegung und der Aufrechnung.

(2) Eine Forderung, die einem Gesamtschuldner zusteht, kann nicht von den übrigen Schuldnern aufgerechnet werden.

(1) Andere als die in den §§ 422 bis 424 bezeichneten Tatsachen wirken, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein anderes ergibt, nur für und gegen den Gesamtschuldner, in dessen Person sie eintreten.

(2) Dies gilt insbesondere von der Kündigung, dem Verzug, dem Verschulden, von der Unmöglichkeit der Leistung in der Person eines Gesamtschuldners, von der Verjährung, deren Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung, von der Vereinigung der Forderung mit der Schuld und von dem rechtskräftigen Urteil.

(1) Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten.

(2) Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden.

(3) Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Die auf Grund einer mündlichen Verhandlung ergehenden Beschlüsse des Gerichts müssen verkündet werden. Die Vorschriften der §§ 309, 310 Abs. 1 und des § 311 Abs. 4 sind auf Beschlüsse des Gerichts, die Vorschriften des § 312 und des § 317 Abs. 2 Satz 1, 2, Absatz 3 und 4 auf Beschlüsse des Gerichts und auf Verfügungen des Vorsitzenden sowie eines beauftragten oder ersuchten Richters entsprechend anzuwenden.

(2) Nicht verkündete Beschlüsse des Gerichts und nicht verkündete Verfügungen des Vorsitzenden oder eines beauftragten oder ersuchten Richters sind den Parteien formlos mitzuteilen. Enthält die Entscheidung eine Terminsbestimmung oder setzt sie eine Frist in Lauf, so ist sie zuzustellen.

(3) Entscheidungen, die einen Vollstreckungstitel bilden oder die der sofortigen Beschwerde oder der Erinnerung nach § 573 Abs. 1 unterliegen, sind zuzustellen.

(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.

(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.

(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.

(1) Schreibfehler, Rechnungsfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten, die in dem Urteil vorkommen, sind jederzeit von dem Gericht auch von Amts wegen zu berichtigen.

(2) Der Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, wird auf dem Urteil und den Ausfertigungen vermerkt. Erfolgt der Berichtigungsbeschluss in der Form des § 130b, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten. Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden.

(3) Gegen den Beschluss, durch den der Antrag auf Berichtigung zurückgewiesen wird, findet kein Rechtsmittel, gegen den Beschluss, der eine Berichtigung ausspricht, findet sofortige Beschwerde statt.